projets
I417 1428349-3•Bundesverwaltungsgericht I417 1428349-3
I417 1428349-3Tribunal administratif fédéral30 avr. 2022
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltstitel Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK befristete Aufenthaltsberechtigung Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Einstellung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens ersatzlose Teilbehebung Integration Integrationsvereinbarung Interessenabwägung Kassation mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Rückkehrentscheidung behoben Spruchpunktbehebung subsidiärer Schutz Verfahrenseinstellung Zurückziehung Zurückziehung der Beschwerde
I417 1428349-3/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedrich ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. ELFENBEINKÜSTE, vertreten durch RA Mag. Susanne SINGER, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion XXXX vom 17.08.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.03.2022 zu Recht erkannt:
A)
I. Das Verfahren bezüglich der Spruchpunkte I. II. und III. wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gegen diese Punkte gemäß §§ 28 und 31 VwGVG eingestellt.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 52 FPG 2005 iVm § 9 Abs 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
Herrn XXXX wird gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus“ auf die Dauer von 12 Monaten erteilt.
III. Die Spruchpunkte V.- VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF), ein Staatsangehöriger der Elfenbeinküste, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 27.09.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) vom 17.02.2012 wurde diesem Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht Folge gegeben (Spruchpunkt I.), jedoch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten stattgegeben und dem BF der subsidiäre Schutz zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen diesen Bescheid wurde gegen Spruchpunkt I. fristgerecht Beschwerde erhoben.
2. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.12.2015, GZ W192 1428349-1/12E, wurde die Beschwerde des BF gegen die Versagung des Status eines Asylberechtigten als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.).
3. Am 25.06.2018 stellte der BF einen Antrag auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter. Am 16.07.2018 wurde von der belangten Behörde das Aberkennungsverfahren eingeleitet.
4. Am 07.08.2018 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor der belangten Behörde.
5. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 17.08.2018 wurde dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Sein Antrag auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 25.06.2018 wurde gemäß § 8 Abs. 4 zweiter Satz AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach § 52 Abs. 1 FPG iVm § 46 FPG in die Elfenbeinküste zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).
6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung am 18.09.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welche er im Wesentlichen damit begründete, dass sich die Lage im Falle einer Rückkehr in die Elfenbeinküste im Vergleich zu jenem Zeitpunkt, als ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, nicht zum Besseren verändert habe.
7. Am 28.09.2018, 22.01.2019, 30.07.2019, 26.04.2021 und am 23.07.2021 langten beim erkennenden Gericht den BF betreffende Integrationsunterlagen sowie medizinische Unterlagen ein.
8. Am 16.03.2022 fand in Anwesenheit und unter Einvernahme des BF am Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.
Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II. und III. des angefochtenen Bescheides wurde seitens der Rechtsvertretung des BF in der mündlichen Verhandlung zurückgezogen.
9. Mit Schreiben vom 30.03.2022 wurde ergänzend zur mündlichen Beschwerdeverhandlung eine Stellungnahme eingebracht. Zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat des BF wurden folgende Länderberichte in das Verfahren eingebracht:
-Amnesty International Report 2020/21; The State of the World’s Human Rights; Cote d’Ivoire i.K.;
-USDOS - US Department of State 2020 Report on International Religious Freedom: Cote d’Ivoire i.K.;
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige BF ist verheiratet und hat drei Kinder, eines davon ist noch minderjährig. Er ist Staatsangehöriger der Côte d'Ivoire, bekennt sich zum moslemischen Glauben und ist seine Muttersprache Bambara. Seine Identität steht fest.
Der BF leidet an Diabetes mellitus, weshalb er unter Behandlung steht. Hierfür wurde dem BF die Einnahme von Novorapid in der Dosierung 100e/ml Penf.3ml 5 ST Morgens, Mittags, Abends und Nachts vorgeschrieben. Es handelt sich dabei um keine physische und psychische Beeinträchtigung, die einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würde und gehört er keiner Risikogruppe im Sinne der COVID 19-Pandemie an. Er ist arbeitsfähig.
Der BF hält sich spätestens seit seiner Asylantragstellung im September 2011 in Österreich auf. Er hat seinen Herkunftsstaat, die Elfenbeinküste, im Alter von zirka 35 Jahren verlassen. In der Elfenbeinküste verfügt er über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner drei Kinder, zu welchen er laufend Kontakt pflegt. Seine Frau, mit welcher er traditionell verheiratet war, verstarb im Jahr 2019. Der BF unterstützt seine Kinder und die Familie der Schwester seiner verstorbenen Frau, bei welcher seine Kinder leben, finanziell. Bei diesen finanziellen Unterstützungen handelt es sich um freiwillige Leistungen des BF und besteht keine Unterhaltspflicht für das minderjährige Kind. Zudem lebt seine Mutter in der Elfenbeinküste. Sein Vater ist bereits verstorben und seine Geschwister leben in verschiedenen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union.
In Österreich verfügt der BF über keine familiären Anknüpfungspunkte. Er lebt seit 2015 – seit einem Zeitpunkt wo er sicheren Aufenthaltes war – in einer Lebensgemeinschaft. Seiner Lebensgefährtin wurde Asyl in Österreich zuerkannt. Eine Hochzeit steht in naher Zukunft bevor und versuchte das Paar bereits zwei Mal ein gemeinsames Kind zu bekommen.
Der BF ist seit mehreren Jahren selbsterhaltungsfähig und bezieht keine Leistungen von der staatlichen Grundversorgung. Der BF ist derzeit bei der S. GmbH tätig und bringt monatlich zirka brutto zuzüglich Sonderzahlungen € 2.100,00 ins Verdienen. Er teilt sich mit seiner Verlobten die Kosten für Strom, Nahrungsmittel und Benzin – er übernimmt die Mietkosten für die gemeinsame Wohnung – und bleiben ihm, abzüglich seiner freiwilligen monatlichen Zahlungen an seine Kinder in der Elfenbeinküste iHv € 500,00, ausreichend finanzielle Mittel um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.
Der BF hat mehrere Deutsch-Alphabetisierungskurse besucht sowie den Deutschkurs A2 Teil 1 und Teil 2 besucht. Von seinen sehr guten Deutschkenntnissen konnte sich der erkennende Richter in der mündlichen Verhandlung ein Bild machen. So antwortete er mehrfach auf deutsche, aber auch auf französische Fragen in deutscher Sprache. Er hat sich ein soziales Netzwerk mit Freunden aufgebaut, insbesondere da, er beim XXXX Fußball gespielt und sich gut integriert hat. Zudem erlangte der BF den Führerschein im Bundesgebiet und ist er in Österreich nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten.
1.2. Zum Status eines subsidiär Schutzberechtigten:
Der BF hat seine Beschwerde gegen die Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in der Beschwerdeverhandlung am 16.03.2022 zurückgezogen, sodass das Verfahren diesbezüglich einzustellen war.
1.3. Zur allgemeinen Situation in der Elfenbeinküste:
COVID-19
Mit Einschränkungen im Flug- und Reiseverkehr und weitgehenden Einschränkungen im öffentlichen Leben ist zu rechnen (BMEIA 26.1.2022; vgl. AA 26.1.2022, EDA 26.1.2022). Berichten zufolge sind auch die Seegrenzen für den regulären kommerziellen Personenverkehr geschlossen, der Fracht- und Güterverkehr ist weiterhin möglich (Crisis24 14.1.2022). Bei der Ein- und Ausreise muss ein ausgedruckter negativer PCR-Test vorgelegt werden, welcher nicht älter als 72 Stunden sein darf (BMEIA 26.1.2022; vgl. AA 26.1.2022) bzw. nicht länger als 48 Stunden vor der Abreise durchgeführt wurde (Crisis24 14.1.2022). Zudem muss vor Reiseantritt (Ein- und Ausreise) eine Online-Registrierung - Déclaration de Déplacement par Voie Aérienne (DDVA) - vorgenommen und hierfür eine Gebühr von 2.000 Franc CFA (ca. 3,05 €) bezahlt werden (BMEIA 26.1.2022; vgl. AA 26.1.2022, Crisis24 14.1.2022). Am Flughafen werden Temperaturkontrollen durchgeführt. Bei erhöhter Temperatur werden Reisende auf Covid-19 getestet. Bis das Resultat vorliegt, verbleiben Reisende in einer staatlichen Quarantäneeinrichtung. Die Kosten für Test und Unterbringung müssen von den Reisenden selbst getragen werden. Fällt der Test negativ aus, wird eine 14-tägige Heimquarantäne angeordnet. Fällt der Test positiv aus, erfolgt die Überstellung an den „Service des Maladies Infectieuses et Tropicales du Centre Hospitalier et Universitaire (CHU) de Treichville“ in Abidjan (BMEIA 26.1.2022; vgl. AA 26.1.2022).
Der Ausnahmezustand ist weiterhin aufrecht und es gilt eine allgemeine Schutzmaskenpflicht in der Öffentlichkeit (BMEIA 26.1.2022). Die Behörden setzen Hygiene- und soziale Abstandsbestimmungen (social distancing) durch, einschließlich der Vorschrift, an öffentlichen Orten und in öffentlichen Verkehrsmitteln einen Mundschutz zu tragen. Die meisten Geschäfte, darunter Hotels, Bars und andere Unterhaltungseinrichtungen, sind geöffnet. Große Versammlungen wurden mit Genehmigung der örtlichen Behörden wieder aufgenommen. Ungeimpfte Personen und Personen ohne Nachweis eines negativen Tests dürfen je nach Infektionslage/epidemiologischer Lage bestimmte öffentliche und private Einrichtungen nicht betreten; ob die Behörden diese Maßnahme durchsetzen, ist unklar (Crisis24 14.1.2022).
Allerdings können sich die aktuellen Regelungen jederzeit ändern; Je nach Krankheitsaktivität in den kommenden Wochen können die Behörden die Beschränkungen kurzfristig wieder einführen, verlängern, weiter lockern oder anderweitig ändern (AA 26.1.2022; vgl. Crisis24 14.1.2022).
Im Laufe des Jahres 2020 erkrankten in der Elfenbeinküste rund 22.000 Menschen an Covid-19 und 130 Menschen verstarben (FH 3.3.2021).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Côte d'Ivoire: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/cotedivoiresicherheit/209460, Zugriff 26.1.2022
-BMEIA - Bundesministerium für europäische und international Angelegenheiten [Österreich] (26.1.2022): Côte d'Ivoire, Reise und Aufenthalt, Gesundheit und Impfungen, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/cote-divoire/, Zugriff 26.1.2022
-Crisis24 (14.1.2022): Cote d'Ivoire maintains COVID-19-related domestic measures and international travel restrictions as of Jan. 14., https://crisis24.garda.com/alerts/2022/01/cote-divoire-authorities-maintain-covid-19-restrictions-unchanged-as-of-jan-14-update-32. Zugriff 28.1.2022
-EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (26.1.2022): Côte d’Ivoire, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/cote-d-ivoire/reisehinweise-fuercotedivoire.html#par_textimage_5, Zugriff 26.1.2022
-FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Côte d'Ivoire,https://www.ecoi.net/de/dokument/2046505.html, Zugriff 29.12.2021
Politische Lage
Die Elfenbeinküste (Côte d'Ivoire) ist eine Präsidialdemokratie, in der dem Staatspräsidenten große exekutive Machtkompetenzen zufallen. Der Staatsaufbau richtet sich nach dem französischen Muster (AA 23.11.2020). Der Präsident wird direkt für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt und unterliegt nach der Wahl 2020 einer Begrenzung auf zwei Amtszeiten. Der Premierminister ist Regierungschef, wird vom Präsidenten ernannt und ist für die Ernennung des Kabinetts verantwortlich, das vom Präsidenten bestätigt wird (FH 3.3.2021).
Das Zweikammerparlament besteht aus einem 255 Sitze umfassenden Unterhaus, der Nationalversammlung, und einem 99 Sitze umfassenden Senat, der in der Verfassung von 2016 vorgesehen ist und im März 2018 eingesetzt wurde. Die Mitglieder der Nationalversammlung werden direkt für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Von den 99 Sitzen des Senats werden 66 indirekt von der Nationalversammlung und den Mitgliedern verschiedener lokaler Räte gewählt, und 33 Mitglieder werden vom Präsidenten ernannt; alle Mitglieder haben eine fünfjährige Amtszeit (FH 3.3.2021).
Der ehemalige Premierminister und Präsidentschaftskandidat der Rassemblement des Houphouétistes pour la Démocratie et la Paix (RHDP), Amadou Gon Coulibaly, starb im Juli 2020 unerwartet. Präsident Alassane Ouattara, der zwei fünfjährige Amtszeiten hinter sich hatte, machte seine frühere Entscheidung, nicht zu kandidieren, rückgängig und wurde im August von der RHDP nominiert. Die Partei erklärte, dass Ouattara für zwei weitere Amtszeiten in Frage käme, da die in der Verfassung von 2016 vorgesehene Begrenzung auf zwei Amtszeiten erst nach Ouattaras zweiter Wahl verabschiedet worden war. Einige Kritiker warfen Ouattara vor, die neue Verfassung vorangebracht zu haben, um seine dritte Amtszeit zu ermöglichen. Seine Nominierung stieß auf große Proteste der Oppositionsparteien (FH 3.3.2021).
Die Präsidentschaftswahlen im Oktober 2020 waren weder frei noch fair. Die Opposition boykottierte die Wahlen im Oktober 2020 gänzlich, und viele potenzielle Wähler wurden aufgrund von Sicherheitsbedenken an der Stimmabgabe gehindert. Nach Angaben der Regierung, die die Wahlbeteiligung auf 54 Prozent bezifferte, gewann Ouattara die Wahl mit 94 Prozent der Stimmen. Diese Zahlen wurden von unabhängigen Beobachtern des Electoral Institute for Sustainable Democracy in Africa (EISA) angefochten. Das Institut berichtete, dass nur 54 Prozent der Wahllokale geöffnet waren und nur 41 Prozent der Wählerkarten vor der Abstimmung verteilt wurden. Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass das Wählerverzeichnis Probleme hinsichtlich Vollständigkeit aufwies und eine große Zahl verstorbener Personen enthielt, und dass es der Wahlkommission an Transparenz mangelte und sie die Regierungspartei bei der Durchführung der Wahl stark begünstigte (FH 3.3.2021).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.11.2020): Côte d'Ivoire: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/cotedivoire-node/politisches-portraet/209484, Zugriff 27.1.2022
-FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Côte d'Ivoire, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046505.html, Zugriff 29.12.2021
Sicherheitslage
Die Kriminalität ist vor allem in den nordwestlichen und westlichen Landesteilen (Grenzgebiete zu Liberia, Guinea und Mali) hoch (BMEIA 26.1.2022; vgl. EDA 26.1.2022). Zudem genießen nichtstaatliche bewaffnete Akteure und ehemalige Rebellen vor allem im Norden und Westen des Landes erheblichen Einfluss (FH 3.3.2021).
Die Hauptbedrohung für die Sicherheit ist nicht mehr die politische Instabilität, sondern die Anschläge in den nördlichen Grenzregionen durch militante Islamisten, die hauptsächlich in Mali und Burkina Faso stationiert sind (GW 5.1.2022). Für das gesamte Grenzgebiet zu Burkina Faso und Mali, und insbesondere die Grenzregion im Nordosten des Landes, besteht ein hohes Entführungsrisiko. Angesichts der Entwicklungen im Sahel und insbesondere der Sicherheitslage in Burkina Faso und in Mali besteht auch in der Elfenbeinküste ein latentes Risiko terroristischer Anschläge (AA 26.1.2022). Zum Beispiel wurden im Juni 2021 bei der Explosion eines Sprengsatzes bei Tehini im Grenzgebiet zu Burkina Faso mehrere Sicherheitskräfte getötet oder verletzt. Im März und April 2021 kam es zu Terrorangriffen mit islamistischem Hintergrund auf Sicherheitsposten der in Kafolo an der Grenze zu Burkina Faso. Mehrere Soldaten kamen dabei ums Leben (EDA 26.1.2022; vgl. BMEIA 26.1.2022, AA 26.1.2022). Zudem kam es im April 2021 in der Nähe von Kafolo zu einem Anschlag mit einem improvisierten Sprengsatz auf ein ziviles Kraftfahrzeug. Trotz verstärkter Sicherheitsmaßnahmen durch die Behörden besteht die latente terroristische Bedrohung fort (AA 26.1.2022).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Côte d'Ivoire: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/cotedivoiresicherheit/209460, Zugriff 26.1.2022
-BMEIA - Bundesministerium für europäische und international Angelegenheiten [Österreich] (26.1.2022): Côte d'Ivoire, Reise und Aufenthalt, Gesundheit und Impfungen, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/cote-divoire/, Zugriff 26.1.2022
-EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (26.1.2022): Côte d’Ivoire, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/cote-d-ivoire/reisehinweise-fuercotedivoire.html#par_textimage_5, Zugriff 26.1.2022
-FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Côte d'Ivoire, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046505.html, Zugriff 29.12.2021
-GW - Garda World (5.1.2022): Côte d'Ivoire - Country Report, https://www.garda.com/crisis24/country-reports/cote-divoire, Zugriff 28.1.2022
Rechtsschutz / Justizwesen
Die Verfassung und das Gesetz sehen eine unabhängige Justiz vor, und obwohl die Justiz in gewöhnlichen Strafsachen im Allgemeinen unabhängig ist, respektiert die Regierung die Unabhängigkeit der Justiz häufig nicht (USDOS 30.3.2021). Nach anderen Angaben ist die Justiz nicht unabhängig. Richter sind anfällig für externe Einflussnahme, Korruption und Bestechung sind innerhalb der Justiz nach wie vor endemisch (FH 3.3.2021). Im Jänner 2020 beklagten verschiedene Berufsverbände und Organisationen der Zivilgesellschaft die fortwährende Beeinträchtigung des Justizwesens durch die Exekutive und die Weigerung der Regierung, mehrere Gerichtsentscheidungen umzusetzen. Menschenrechtsorganisationen und politische Parteien behaupteten, die Regierung nutze das Justizsystem, um unterschiedliche Oppositionelle zu marginalisieren (USDOS 30.3.2021). Die Justiz wurde vollständig mobilisiert, um die dritte Amtszeit von Präsident Ouattara zu unterstützen (FH 3.3.2021).
In der Vergangenheit traten die Schwurgerichte (Sondergerichte, die bei Bedarf zur Verhandlung von Strafsachen mit Verbrechen einberufen werden) nur selten zusammen. Im Laufe des Jahres 2020 nahmen die ständigen Strafgerichte, die als Ersatz für die Schwurgerichte eingerichtet worden waren, um den Rückstau an Fällen zu beseitigen, ihre Arbeit auf (USDOS 30.3.2021). Im März 2020 billigte das Parlament Verfassungsänderungen, durch die der Oberste Gerichtshof abgeschafft und drei bestehende Gerichte als letzte Instanz eingesetzt wurden: der Kassationshof (Berufungsgericht), der Staatsrat (Conseil d'Etat) und der Rechnungshof (Cour des Comptes). Diese Gerichte sind für verschiedene Arten von Rechtsangelegenheiten zuständig. Der Cour de Cassation ist das höchste Berufungsgericht für Straf- und Zivilsachen. Der Conseil d'Etat ist das höchste Berufungsgericht für Verwaltungsstreitigkeiten. Der Cour des Comptes ist das oberste Rechnungsprüfungsorgan, das für die Überwachung der öffentlichen Finanzen und Konten zuständig ist. Zusätzlich zu diesen drei Gerichten entscheidet der Conseil Constitutionnel (Verfassungsrat) über die Wählbarkeit von Parlaments- und Präsidentschaftskandidaten, entscheidet über Streitigkeiten bei Wahlen, bestätigt Wahlergebnisse und urteilt über die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und Verträgen (USDOS 30.3.2021).
Berichten zufolge gewähren die Militärgerichte den Angeklagten nicht die gleichen Rechte wie zivile Strafgerichte. Menschenrechtsorganisationen berichteten, dass es zu keinen Prozessen gegen Zivilisten vor Militärgerichten gekommen ist (USDOS 30.3.2021).
Die Verfassung und das Gesetz sehen das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vor, aber die Justiz setzte dieses Recht manchmal nicht durch. Obwohl das Gesetz die Unschuldsvermutung und das Recht auf unverzügliche und ausführliche Unterrichtung über die Anklagepunkte vorsieht, wurde dies nicht immer eingehalten. Verurteilte haben Zugang zu Berufungsgerichten, aber höhere Gerichte hoben die Urteile nur selten auf (USDOS 30.3.2021).
Der relative Mangel an ausgebildeten Richtern und Anwälten führte zu einem eingeschränkten Zugang zu wirksamen Gerichtsverfahren, insbesondere außerhalb der Großstädte. Die Regierung nennt eine Zahl von 450 Richtern für eine Bevölkerung von schätzungsweise 27,5 Millionen (USDOS 30.3.2021).
In ländlichen Gebieten wird die Justiz häufig von traditionellen Institutionen auf Dorfebene ausgeübt, die häusliche Streitigkeiten und kleinere Landfragen nach dem Gewohnheitsrecht regeln. Die Streitbeilegung erfolgt durch ausführliche Debatten. Es wurden keine Fälle von körperlicher Bestrafung nach solchen, nach traditionellem Recht geführten Verfahren gemeldet. Das Gesetz sieht ausdrücklich einen sogenannten „großen Vermittler“ vor, der vom Präsidenten ernannt wird und eine Brücke zwischen traditionellen und modernen Methoden der Streitbeilegung schlagen soll (USDOS 30.3.2021).
Quellen:
-FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Côte d'Ivoire, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046505.html, Zugriff 29.12.2021
-USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Côte d’Ivoire, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048151.html, Zugriff 30.12.2021
Sicherheitsbehörden
Die Nationale Polizei, die dem Ministerium für Inneres und Sicherheit untersteht, und die Nationale Gendarmerie, die dem Verteidigungsministerium untersteht, sind für die Strafverfolgung im Inland zuständig. Das Koordinationszentrum für operative Entscheidungen, eine gemischte Einheit aus Polizei, Gendarmerie und Armee, unterstützt die Polizei bei der Gewährleistung der Sicherheit in einigen Großstädten. Die Streitkräfte, die dem Verteidigungsministerium unterstellt sind, sind für die Landesverteidigung zuständig (USDOS 30.3.2021). Die Streitkräfte der Elfenbeinküste (Forces Armées de Côte d'Ivoire, FACI; auch bekannt als Republikanische Streitkräfte / Forces républicaines de Côte d'Ivoire, FRCI), bestehen aus dem Heer Armee (Armée de Terre), der Marine (Marine Nationale), der Luftwaffe (Force Aérienne Côte), und den Spezialkräften (Forces Spéciale) (2021) (CIA 18.1.2022). Die dem Ministerium für Sicherheit und Katastrophenschutz unterstellte Direktion für territoriale Überwachung (DTS) ist für die Abwehr interner Bedrohungen zuständig (USDOS 30.3.2021). Nichtstaatliche bewaffnete Akteure und ehemalige Rebellen verfügen über erheblichen Einfluss, insbesondere im Norden und Westen (FH 3.3.2021).
Den zivilen Behörden gelang es zeitweise nicht, die Sicherheitskräfte wirksam zu kontrollieren (USDOS 30.3.2021). Obwohl die Verteidigungs- und Sicherheitskräfte nominell unter ziviler Kontrolle stehen, gibt es nach wie vor erhebliche Probleme mit parallelen Kommando- und Kontrollsystemen innerhalb der FRCI (FH 3.3.2021).
Angehörige der Sicherheitskräfte begingen einige Übergriffe (USDOS 30.3.2021).
Die Militärpolizei und das Militärgericht sind für die Untersuchung und strafrechtliche Verfolgung mutmaßlicher Übergriffe durch Angehörige der Sicherheitsdienste zuständig. Die Regierung berichtet über gesetzte Schritte, mit denen u.a. Sicherheitsbeamte, die des Missbrauchs beschuldigt werden, strafrechtlich verfolgt werden können. Opfer gemeldeter Übergriffe berichten allerdings, dass Täter nicht bestraft wurden (USDOS 30.3.2021).
Quellen:
-CIA - Central Intelligence Agency [USA] (18.1.2022): The World Factbook, Côte d'Ivoire, Military and Security, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/cote-divoire/#military-and-security, Zugriff 27.1.2022
-FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Côte d'Ivoire,https://www.ecoi.net/de/dokument/2046505.html, Zugriff 29.12.2021
-USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Côte d’Ivoire, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048151.html, Zugriff 30.12.2021
Folter und unmenschliche Behandlung
Die Verfassung und das Gesetz verbieten Folter und unmenschliche Behandlung (USDOS 30.3.2021) und die Regierung verabschiedete Gesetze, die Folter als eigenständiges Verbrechen definierten (HRW 14.1.2020).
Es liegen keine Erkenntnisse vor, wonach Folter durch staatliche Stellen praktiziert wird. Eine widerstreitende Meinung vertritt die NGO Fédération internationale de l’Action des Chrétiens (FIACAT), welche in den Zuständen der Gefängnisse sowie in der teilweise langwierigen Verfahrensdauer eine Form der Misshandlung der Häftlinge und damit der Folter sieht (AA 9.10.2020). Menschenrechtsorganisationen berichten über Misshandlungen von Häftlingen zwischen Festnahme und Einlieferung in das Gefängnis, und dass Gefangene mitunter Gewalt und Missbrauch, einschließlich Schlägen und Erpressung, durch Gefängnisbeamte ausgesetzt sind. Auch die Strafvollzugsbehörden räumen ein, dass es zu Misshandlungen kommen kann, die nicht gemeldet werden, da die Gefangenen Repressalien fürchten (USDOS 30.3.2021).
Straflosigkeit war bei den Sicherheitskräften kein nennenswertes Problem, obwohl Berichten zufolge Angehörige der Sicherheitskräfte vereinzelte Übergriffe begangen haben, ohne bestraft zu werden. Die Regierung setzte die Militärpolizei und das Militärtribunal ein, um Übergriffe zu untersuchen (USDOS 30.3.2021).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (9.10.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Côte d‘Ivoire (Stand: Juni 2020),https://www.ecoi.net/en/file/local/2040690/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_C%C3%B4te_d_Ivoire_%28Stand_Juni_2020%29%2C_09.10.2020.pdf, Zugriff 20.1.2022
-HRW - Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Côte d’Ivoire, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022702.html, Zugriff 27.1.2022
-USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Côte d’Ivoire, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048151.html, Zugriff 30.12.2021
Korruption
Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, aber die Regierung setzt dieses Gesetz nicht wirksam um. Es wird berichtet, dass Beamte sich häufig ungestraft an korrupten Praktiken beteiligen (USDOS 30.3.2021). Korruption und Bestechung sind nach wie vor weit verbreitet und betreffen vor allem die Justiz, die Polizei (FH 3.3.2021; vgl. USDOS 30.3.2021) und das öffentliche Auftragswesen. Geringfügige Bestechung behindert auch den Zugang der Bürger zu öffentlichen Dienstleistungen, von der Erlangung einer Geburtsurkunde bis hin zur Zollabfertigung (FH 3.3.2021).
Eine öffentliche Antikorruptionsbehörde, die High Authority for Good Governance (HABG), wurde 2013 eingerichtet, gilt aber als ineffektiv. Das HABG verpflichtet Beamte zur Abgabe von Vermögenserklärungen, doch wird dies nicht ausreichend durchgesetzt. Täter auf allen Ebenen werden nur selten strafrechtlich verfolgt (FH 3.3.2021). Die HABG kann Empfehlungen aussprechen, aber die Staatsanwaltschaft muss entscheiden, ob sie einen Fall aufgreift. Zivilgesellschaftliche Gruppen und Regierungsbeamte berichten, dass die HABG nicht befugt ist, unabhängig zu handeln oder entscheidende Maßnahmen zu ergreifen. Der verfassungsmäßig vorgesehene Oberste Gerichtshof, der Regierungsmitglieder – einschließlich des Präsidenten und des Vizepräsidenten – wegen Straftaten in Ausübung ihres Amtes verurteilen kann, ist noch nicht eingerichtet worden (USDOS 30.3.2021).
Auf dem Korruptionswahrnehmungsindex 2020 von Transparency International belegte die Elfenbeinküste Rang 104 von 180 untersuchten Ländern (TI 1.2021).
Quellen:
-FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Côte d'Ivoire, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046505.html, Zugriff 29.12.2021
-TI - Transparency International (1.2021): Corruption Perceptions Index 2020, Côte d'Ivoire, https://images.transparencycdn.org/images/2020_Report_CPI_EN.pdf, Zugriff 12.1.2022
-USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Côte d’Ivoire, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048151.html, Zugriff 30.12.2021
NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Eine Reihe lokaler und internationaler NGOs können im Allgemeinen frei arbeiten (FH 3.3.2021; vgl. USDOS 30.3.2021) und untersuchen und veröffentlichen ihre Erkenntnisse über Menschenrechtsfälle (USDOS 30.3.2021). Die schlechten Sicherheitsbedingungen - vor allem im Norden und Westen des Landes - stellen jedoch für einige Organisationen eine Einschränkung dar (FH 3.3.2021).
Regierungsvertreter treffen sich mit einigen dieser Gruppen. Während die Regierung je nach Thema oder Fall einigermaßen kooperativ ist und auf Ansichten von NGOs eingeht, ist sie bei heikleren Themen defensiv (USDOS 30.3.2021).
Im Jahr 2020 wurden zahlreiche Aktivisten verhaftetet, darunter mehrere bekannte Anführer der Alternative Citoyenne Ivoirienne (ACI). Als Grund dafür wurden mehrere unrechtmäßige Anschuldigungen genannt, von „Untergrabung der öffentlichen Ordnung“ bis hin zur „Untergrabung der nationalen Verteidigung“. Die Verhafteten hatten sich kritisch zur Präsidentschaftskandidatur Ouattaras geäußert (FH 3.3.2021; vgl. AI 7.4.2021).
Quellen:
-AI - Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21; The State of the World's Human Rights; Côte d'Ivoire 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048661.html, Zugriff 13.1.2022
-FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Côte d'Ivoire, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046505.html, Zugriff 29.12.2021
-USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Côte d’Ivoire, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048151.html, Zugriff 30.12.2021
Wehrdienst und Rekrutierungen
Auf dem Papier existiert zwar eine Wehrpflicht, diese wird jedoch seit 1995 nicht mehr umgesetzt (AA 9.10.2020; vgl. CIA 18.1.2022). Der Eintritt in den Militärdienst erfolgt freiwillig (AA 9.10.2020). Das Alter für den obligatorischen und freiwilligen Militärdienst beträgt für Männer und Frauen 18-25 Jahre. Eine freiwillige Rekrutierung ehemaliger Rebellen ist auf das Alter von 22-29 Jahren beschränkt (CIA 18.1.2022). Die Heranziehung zum Militärdienst ist heute nicht mehr an Merkmale wie Rasse, Religion, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Überzeugung gebunden (AA 9.10.2020).
Für unterschiedliche Gruppen von Deserteuren gibt es unterschiedlich harte Strafen, welche im militärischen Strafgesetzbuch geregelt sind. Hier wird einerseits eine Unterscheidung zwischen Desertion in Friedens- bzw. Kriegszeiten getroffen sowie zwischen Desertion im Inland oder ins Ausland, bewaffneter Fahnenflucht oder Fahnenflucht und Übertritt zum Feind. Je nach Straftatbestand beläuft sich das Strafmaß auf ein Jahr bis hin zu zwanzig Jahren Haft. Die Entlassung aus dem Militär kann ebenfalls erfolgen (AA 9.10.2020).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (9.10.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Côte d‘Ivoire (Stand: Juni 2020),https://www.ecoi.net/en/file/local/2040690/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_C%C3%B4te_d_Ivoire_%28Stand_Juni_2020%29%2C_09.10.2020.pdf, Zugriff 20.1.2022
-CIA - Central Intelligence Agency [USA] (18.1.2022): The World Factbook, Côte d‘Ivoire, Military and Security, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/cote-divoire/#military-and-security, Zugriff 27.1.2022
Allgemeine Menschenrechtslage
Es gibt keine Berichte darüber, dass die Regierung willkürliche oder ungesetzliche Tötungen begangen hat (USDOS 30.3.2021).
Zu den wichtigsten Menschenrechtsproblemen gehören vorübergehendes Verschwindenlassen durch die Regierung; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Verhaftungen oder Inhaftierungen durch die Streitkräfte; politisch motivierte Repressalien gegen Personen, die sich außerhalb des Landes aufhalten; politische Gefangene oder Inhaftierte; mangelnde Unabhängigkeit der Justiz; Einschränkungen der Meinungs-, Presse- und Internetfreiheit; Behinderungen des Rechts auf friedliche Versammlung und Vereinigung; Gewaltverbrechen gegen Frauen und Mädchen, welche die Regierung kaum strafrechtlich verfolgt; Gewaltverbrechen gegen Angehörige sexueller Minderheiten. Die Regierung hat über Schritte berichtet, um Beamte der Sicherheits- und anderer Behörden, die des Missbrauchs beschuldigt wurden, strafrechtlich zu verfolgen. Opfer gemeldeter Übergriffe erklären hingegen, dass Täter nicht verfolgt wurden (USDOS 30.3.2021).
Das Ministerium für Justiz und Menschenrechte ist für die Umsetzung der Menschenrechtspolitik der Regierung zuständig. Im Jänner 2019 wurde die Nationale Menschenrechtskommission in den Nationalen Rat für Menschenrechte umbenannt. Die Änderung sollte dem Rat eigentlich mehr finanzielle und operative Autonomie verschaffen. Die Organisation blieb jedoch weiterhin vollständig von der Finanzierung durch die Regierung und Geber abhängig. Dementsprechend stellen Menschenrechtsorganisationen ihre Unabhängigkeit und Wirksamkeit weiterhin in Frage. Die zivil kontrollierte Sonderermittlungszelle des Ministeriums für Justiz und Menschenrechte ermittelt gegen Personen, die für Menschenrechtsverletzungen während der Krise nach den Wahlen von 2010/11 verantwortlich waren (USDOS 30.3.2021).
Eine Reihe von Gesetzesreformen führte zu Verbesserungen beim Schutz der Menschenrechte. Die Regierung verabschiedete Gesetze, die Folter als eigenständiges Verbrechen definieren. Zudem wurden Maßnahmen gesetzt, um den Rückgriff auf die Untersuchungshaft zu verringern. Einige Bestimmungen der neuen Gesetze können jedoch zur Einschränkung der Versammlungs- und Meinungsfreiheit genutzt werden (HRW 14.1.2020).
Und die Behörden schränkten das Recht auf freie Meinungsäußerung und friedliche Versammlung auch schon ein (AI 7.4.2021). Obwohl sich die Bevölkerung im Allgemeinen frei an politischen Diskussionen und Debatten beteiligen kann, wurden Politik und Regierungsparteien im Umfeld der Wahlen 2020 zu gefährlichen Themen. Einzelpersonen waren Einschüchterungen, Drohungen und physischer Gewalt ausgesetzt. Während und nach den Wahlen griffen Milizen und unbekannte Akteure Anhänger der Opposition an, die sich während des Wahlboykotts versammelt und demonstriert hatten. In Abidjan und mindestens acht weiteren Städten gingen Oppositions- und Regierungsanhänger mit Macheten, Knüppeln und Jagdgewehren auf die Straße. Mehr als 50 Menschen wurden von Mitgliedern der Milizen getötet (FH 3.3.2021). Nach offiziellen Angaben lautete die Bilanz zwischen 10. und 14.8.2020: Fünf Tote, 104 Verletzte und 68 Festnahmen von Personen, die der "Störung der öffentlichen Ordnung, der Anstiftung zum Aufruhr, der Gewalt gegen Beamte und der Zerstörung von Eigentum" beschuldigt wurden (AI 7.4.2021)
Auch Sicherheitskräfte gingen ungestraft mit exzessiver Gewalt gegen friedliche Demonstranten vor (AI 7.4.2021). Zudem haben sie bei Gewalt gegen Oppositionsanhänger nicht eingegriffen. Dies hat Menschen davon abgehalten, ihre politischen Ansichten offen zu äußern (FH 3.3.2021).
Quellen:
-AI - Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21; The State of the World's Human Rights; Côte d'Ivoire 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048661.html, Zugriff 13.1.2022
-FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Côte d'Ivoire, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046505.html, Zugriff 29.12.2021
-HRW - Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Côte d’Ivoire, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022702.html, Zugriff 27.1.2022
-USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Côte d’Ivoire, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048151.html, Zugriff 30.12.2021
Meinungs- und Pressefreiheit
Sowohl die Verfassung als auch internationale und regionale Menschenrechtsinstrumente, die von der Elfenbeinküste ratifiziert wurden, stützen das Recht auf Meinungsfreiheit. Meinungs- und Pressefreiheit sind – bis auf einige Einschränkungen – meist gewährleistet (AA 9.10.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). Das Gesetz verbietet Anstiftung zu Gewalt, ethnischem Hass und Rebellion, sowie die Beleidigung des Staatschefs oder anderer hochrangiger Mitglieder der Regierung. Manchmal unternimmt die Regierung Schritte, um solche Inhalte aus den sozialen Medien zu entfernen – so z.B. im Jänner 2020, als ein anonymer Facebook-Nutzer zu tödlicher Gewalt gegen römisch-katholische Christen aufgerufen hatte. In anderen Fällen warf die praktische Anwendung dieses Gesetzes Fragen der politischen Einflussnahme auf (USDOS 30.3.2021).
Andererseits bleiben die öffentlichen Medien fest unter der Kontrolle der Regierung. Zusätzlich gibt es aber eine Fülle von privaten Medien, welche die Regierung offen kritisieren. Der Nationale Kommunikationsrat setzt sich stärker für oppositionelle Zeitungen ein als für regierungsnahe (BTI 2020). Unabhängige Medien sind aktiv und bringen ein breites Spektrum an Meinungen zum Ausdruck. Es gibt zahlreiche unabhängige Radiosender (USDOS 30.3.2021). Die meisten nationalen Medien – v.a. Zeitungen – sind in ihrer Berichterstattung allerdings parteiisch und bevorzugen entweder die Regierung oder die Opposition (FH 3.3.2021). Daneben gibt es Printerzeugnisse verschiedener Positionen. Eine parteineutrale Berichterstattung gibt es allerdings selten. Der Einfluss von oppositionellen Printmedien im Gegensatz zu den staatlichen TV-Sendern ist durch die niedrige Alphabetisierungsrate und der geringen Auflage eingeschränkt. NGOs werfen dem unabhängigen Nationalen Presserat (CNP) vor, Suspendierungen und Sanktionen unverhältnismäßig häufig gegen Oppositionsmedien zu verwenden (AA 9.10.2020).
Trotzdem veröffentlichen Zeitungen, die politisch der Opposition nahestehen, häufig Leitartikel, in denen die Regierung verurteilt wird oder aber sie fabrizierten Geschichten, um politische Gegner zu diffamieren. Die journalistischen Standards werden sowohl von regierungs- als auch von oppositionsnahen Medien missachtet. Dies führt mitunter zu Verleumdungsvorwürfen und in der Folge zu Klagen, wonach oppositionelle Medien eher wegen dieses Delikts angeklagt werden würden (USDOS 30.3.2021). Nach anderen Angaben sind oppositionelle Medien weiterhin Drohungen und Druck seitens der Regierung ausgesetzt – insbesondere während des Wahlkampfs. Die verfassungsrechtlichen Bestimmungen zur freien Meinungsäußerung werden somit in der Praxis nur teilweise eingehalten (BTI 2020).
Die Situation der Presse hat sich seit dem Ende des Konflikts in den Jahren 2010/11 verbessert, und es kommt nur noch selten zu schweren Gewalttaten gegen Journalisten. Allerdings sind Journalisten im Zusammenhang mit ihrer Arbeit Einschüchterungen und gelegentlicher Gewalt durch Sicherheitskräfte ausgesetzt (FH 3.3.2021). Sowohl unabhängige Journalisten als auch solche, die den staatlichen Medien angehören, geben an, dass sie regelmäßig Selbstzensur ausüben, um Sanktionen oder Repressalien zu vermeiden. Die CNP suspendiert oder verwarnt kurzzeitig Zeitungen und Journalisten wegen Äußerungen, die ihrer Meinung nach falsch oder verleumderisch sind oder zu Fremdenfeindlichkeit und Hass aufstacheln. Dabei werden Verleumdungen, die das nationale Interesse bedrohen, mit sechs Monaten bis fünf Jahren Gefängnis und hohen Geldstrafen bedroht (USDOS 30.3.2021). Politische Aktivisten, Journalisten und andere Personen, die sich abweichend äußerten, wurden schikaniert und willkürlich verhaftet (AI 7.4.2021).
Das Gesetz verbietet „die Inhaftierung von Journalisten in Polizeigewahrsam, die Präventivhaft und die Inhaftierung von Journalisten wegen Straftaten, die durch die Presse oder durch andere Publikationsmittel begangen wurden“. Das Gesetz sieht jedoch hohe Geldstrafen für alle vor, die sich der Begehung von Straftaten durch die Presse oder andere Publikationsmittel schuldig gemacht haben. Zudem werden Journalisten aufgrund ihrer Berichterstattung manchmal von den Behörden mit Gewalt, Schikanen oder Einschüchterungen konfrontiert (USDOS 30.3.2021). Journalisten bleiben prinzipiell anfällig für Missbrauch durch die Polizei (BTI 2020). Einige wurden von der Polizei festgenommen, inhaftiert und geschlagen, als sie über Proteste und Gewalt während und nach den Wahlen 2020 berichteten (FH 3.3.2021). In der Rangliste der Pressefreiheit 2021 von Reporter ohne Grenzen befindet sich die Elfenbeinküste auf Platz 66 von 180 gelisteten Ländern (RSF 2021).
Das Gesetz verbietet Radiosendern die Ausstrahlung politischer Kommentare durch kommunale Radiosender, aber die Regulierungsbehörde erlaubt kommunalen Radiosendern die Ausstrahlung politischer Programme, wenn sie professionelle Journalisten beschäftigen. Die Eigentümer berichten jedoch, dass sie sich häufig selbst zensieren und die Ausstrahlung politischer Inhalte vermeiden, weil sie Sanktionen oder eine Abschaltung durch die Kommunikationsbehörde befürchten. Insgesamt nimmt die Regierung sowohl auf die Berichterstattung und die Programminhalte der Fernsehsender als auch auf jene öffentlicher und privater Radiosender Einfluss. Die Kontrolle der Regierung über die wichtigsten staatlichen Fernsehsender wird von der Opposition und der Zivilgesellschaft stark kritisiert (USDOS 30.3.2021).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (9.10.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Côte d‘Ivoire (Stand: Juni 2020),https://www.ecoi.net/en/file/local/2040690/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_C%C3%B4te_d_Ivoire_%28Stand_Juni_2020%29%2C_09.10.2020.pdf, Zugriff 20.1.2022
-AI - Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21; The State of the World's Human Rights; Côte d'Ivoire 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048661.html, Zugriff 13.1.2022
-BTI - Bertelsmann Transformation Index (ohne Datum): BTI 2020 Côte d'Ivoire, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_CIV.pdf, Zugriff 20.1.2022
-FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Côte d'Ivoire,https://www.ecoi.net/de/dokument/2046505.html, Zugriff 29.12.2021
-RSF - Reporters Sans Frontières (2021): Rangliste der Pressefreiheit 2020, Côte d’Ivoire, https://rsf.org/en/ranking/2021#, Zugriff 12.1.2022
-USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Côte d’Ivoire, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048151.html, Zugriff 30.12.2021
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
Das Gesetz sieht Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit vor, aber die Regierung respektiert dieses Recht nicht immer. Das Gesetz schreibt vor, dass Gruppen, die Demonstrationen oder Kundgebungen in Stadien oder anderen geschlossenen Räumen abhalten wollen, mindestens drei Tage vor der geplanten Veranstaltung eine schriftliche Anmeldung bei der Regierung einreichen müssen. Die Organisatoren müssen die Genehmigung der Regierung einholen, um die Veranstaltung durchführen zu können (USDOS 30.3.2021). Die Versammlungsfreiheit wurde bereits mit der Revision des Strafgesetzbuches vom Juni 2019 eingeschränkt. Im Falle von nicht angemeldeten oder verbotenen Versammlungen kann es zur Verhängung von ein- bis dreijährigen Haftstrafen kommen (FH 3.3.2021).
Im August 2020 wurden politische Aktivisten, Vertreter der Zivilgesellschaft und andere, die zu Demonstrationen aufgerufen oder an friedlichen Protesten gegen die Kandidatur des Präsidenten teilgenommen hatten, willkürlich verhaftet (AI 7.4.2021). Damals wurden mehrere von der Opposition organisierte Demonstrationen gewaltsam aufgelöst. Zwischen 10. und 14.8.2020 gab es dabei laut offiziellen Angaben fünf Todesopfer, 104 Verletzte und 68 Festnahmen von Personen, die der „Störung der öffentlichen Ordnung, der Anstiftung zum Aufruhr, der Gewalt gegen Ordnungskräfte und der Zerstörung von Eigentum“ beschuldigt wurden. Am 19.8.2020 wurden vom Ministerrat alle öffentlichen Proteste verboten. Dieses Verbot wurde bis Dezember 2020 mehrmals verlängert. Wahlkampfveranstaltungen waren erlaubt (AI 7.4.2021). Präsident Ouattara verbot demnach während der gesamten Wahlperiode 2020 öffentliche Demonstrationen und Proteste. Die Polizei löste Proteste und andere Akte des zivilen Ungehorsams, die auf den Wahlboykott der Opposition zurückzuführen waren, gewaltsam auf. Bewaffnete Milizen griffen unbewaffnete Demonstranten während des gesamten Wahlzeitraums ungestraft brutal an. Häufig kam es zu Zusammenstößen zwischen regierungsnahen Gruppen und Anhängern der Opposition. Insgesamt wurden über 50 Menschen bei Demonstrationen getötet (FH 3.3.2021).
Quellen:
-AI - Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21; The State of the World's Human Rights; Côte d'Ivoire 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048661.html, Zugriff 13.1.2022
-FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Côte d'Ivoire,https://www.ecoi.net/de/dokument/2046505.html, Zugriff 29.12.2021
-USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Côte d’Ivoire, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048151.html, Zugriff 30.12.2021
Opposition
Das Gesetz verbietet die Bildung politischer Parteien entlang ethnischer oder religiöser Linien. In der Vergangenheit gab es derartige Verbindungen zwischen ethnischen Gruppen und bestimmten politischen Parteien (USDOS 30.3.2021).
Oppositionelle politische Gruppen berichten immer wieder über die Ablehnung ihrer Anträge auf Abhaltung politischer Versammlungen und über angeblich uneinheitliche Standards bei der Erteilung von Genehmigungen für öffentliche Versammlungen (BTI 2020; vgl. USDOS 30.3.2021). Nach der Regierungsverordnung vom August 2020, mit welcher Demonstrationen auf öffentlichen Straßen verboten wurden, und den anschließenden Verhaftungen von Oppositionsanhängern, die an nicht genehmigten Demonstrationen teilnahmen, berichteten die Medien über Bilder von Anhängern der Regierungskoalition, die auf dem Weg zur offiziellen Nominierung von Präsident Ouattara als Präsidentschaftskandidat ungehindert durch die Straßen marschierten (USDOS 30.3.2021).
Im August 2020 riefen mehrere Oppositionsparteien und Einzelpersonen, sowie auch eine zivilgesellschaftliche Organisation, über soziale Medien zu Demonstrationen gegen die Absicht von Präsident Ouattara auf, eine dritte Amtszeit anzustreben. Im ganzen Land fanden mehrere Demonstrationen statt, von denen einige in Ausschreitungen ausarteten. Es kam zu Verhaftungen und zu Anklagen wegen Anstiftung zu Unruhen, Störung der öffentlichen Ordnung, Aufruf zum Aufruhr, Gewalt und Körperverletzung sowie Zerstörung von öffentlichem und privatem Eigentum (USDOS 30.3.2021). Bei den Präsidentschaftswahlen 2020 kam es zu Einschüchterungen, Drohungen und körperlicher Gewalt. Die Oppositionsparteien boykottierten die Wahlen und veranstalteten im Vorfeld des Wahltages im Oktober zahlreiche Protestmärsche, Sitzstreiks und Demonstrationen, obwohl die Regierung von August bis Oktober alle Proteste verboten hatte. Anhänger der Opposition sahen sich Drohungen von Polizei und Militär ausgesetzt, die es zudem versäumten, die Sicherheit der Bürger während und nach dem Wahltag zu gewährleisten. Die Sicherheitskräfte gingen mit Gewalt gegen die Demonstranten vor und töteten mehrere Demonstranten während des Wahlkampfes. Auch bewaffnete Milizen griffen unbewaffnete Demonstranten während der gesamten Wahlperiode brutal und ungestraft an. Mehr als 50 Menschen wurden von Milizionären getötet, Täter blieben ungestraft. Oppositions- und Regierungsanhänger gingen in Abidjan und in mindestens acht weiteren Städten mit Macheten, Knüppeln und Jagdgewehren auf die Straße. Die Sicherheitskräfte sahen über die Gewalt gegen Oppositionsanhänger weitgehend hinweg (FH 3.3.2021), und es kam zu einer Reihe von willkürlichen Verhaftungen von politischen Aktivisten, Vertretern der Zivilgesellschaft und weiteren Personen, die zu Demonstrationen aufgerufen bzw. an friedlichen Protesten gegen die Präsidentschaftskandidatur teilgenommen hatten. Mehrere Oppositionelle wurden im November 2020 de facto unter Hausarrest gestellt, nachdem sie den Nationalen Übergangsrat gegründet hatten (AI 7.4.2021).
Menschenrechtsorganisationen und politische Parteien behaupten, dass die Regierung die Justiz dazu nutze, Oppositionelle zu marginalisieren. Die Regierung leugnet, dass es politische Gefangene gibt, doch wurden Ende 2019 und im Laufe des Jahres mehrere Mitglieder von Oppositionsparteien aufgrund verschiedener strafrechtlicher Anschuldigungen verhaftet (USDOS 30.3.2021). Bei mehreren Gelegenheiten haben Polizei oder Gendarmerie Oppositionspolitiker und Aktivisten der Zivilgesellschaft, die regierungsfeindliche Demonstrationen organisiert haben, festgenommen und kurzzeitig inhaftiert (HRW 14.1.2020). Berichten zufolge gewähren Beamte inhaftierten Mitgliedern von Oppositionsparteien den gleichen Schutz wie anderen Gefangenen (USDOS 30.3.2021).
Quellen:
-AI - Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21; The State of the World's Human Rights; Côte d'Ivoire 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048661.html, Zugriff 13.1.2022
-BTI - Bertelsmann Stiftung (2020): BTI 2020 Country Report — Côte d’Ivoire, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_CIV.pdf, Zugriff 20.1.2022
-FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Côte d'Ivoire,https://www.ecoi.net/de/dokument/2046505.html, Zugriff 29.12.2021
-USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Côte d’Ivoire, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048151.html, Zugriff 30.12.2021
Haftbedingungen
Die Haftbedingungen sind aufgrund unzureichender Verpflegung und sanitärer Bedingungen, grober Überbelegung, und fehlender medizinischer Versorgung hart und ungesund (USDOS 30.3.2021; vgl. HRW 14.1.2020). Die Überbelegung der Gefängnisse stellt weiterhin ein Problem dar. Die Haftanstalten sind für maximal 8.000 Gefangene ausgelegt, die Anzahl an Häftlingen betrug aber Ende August 2020 insgesamt 21.430. In mindestens einem Gefängnis schliefen die Häftlinge Berichten zufolge dicht gedrängt auf dem Boden (USDOS 30.3.2021). Am 8.4.2021 ließen die Behörden mehr als 2.000 Gefangene frei, um die Überlastung der Gefängnisse zu verringern und damit die Verbreitung von Covid-19 einzudämmen (AI 7.4.2021).
Eine lange Untersuchungshaft ist sowohl für Erwachsene als auch für Minderjährige ein ernstes Problem, wobei einige Häftlinge jahrelang ohne Gerichtsverfahren im Gefängnis sitzen. Ende 2018 verabschiedete das Unterhaus eine neue Strafprozessordnung, die Änderungen bei den Strafgerichten vorsieht, um den Rückstau zu beseitigen (FH 3.3.2021).
In einigen Gefängnissen sind Jugendliche zusammen mit Erwachsenen untergebracht (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021). In den meisten Gefängnissen sind Männer und Frauen in getrennten Gefängnisbereichen untergebracht. Untersuchungshäftlinge werden häufig zusammen mit verurteilten Gefangenen untergebracht. Die Kinder weiblicher Insassen leben häufig bei ihren Müttern im Gefängnis (USDOS 30.3.2021).
Korruption unter den Gefängniswärtern sorgt für eine bessere Behandlung derer, die es sich leisten können, während diejenigen Gefangenen mit wenig oder gar keinen finanziellen Mitteln in sehr beengten, schmutzigen Zellen einsitzen. Auch das Besuchsrecht von Familienmitgliedern hängt häufig von Bezahlung ab (AA 9.10.2020). Menschenrechtsorganisationen berichten, dass auch prominente oder politisch aktive Gefangene manchmal etwas bessere Lebensbedingungen haben als andere Gefangene, während ärmere Gefangene nur unregelmäßig ausreichend Nahrung erhalten. Familien ergänzen routinemäßig die Rationen von Verwandten im Gefängnis, wenn sie die Mittel dazu haben. Nach Beschwerden verbesserten einige Gefängnisse Hygiene und Ernährung (USDOS 30.3.2021).
Unter bestimmten Umständen gestattete die Regierung NGOs, Gefangene mit Nahrungsmitteln und anderen Gütern zu versorgen, darunter auch mit Gegenständen zur Verhinderung der Ausbreitung von Covid-19 – wie Masken, Isolierzelten und Hygienekits (USDOS 30.3.2021).
Gewalt unter den Insassen wird mit Gewalt durch Gefängniswärter beantwortet (AA 9.10.2020). Die Gefängnisbehörden räumen ein, dass es zu Misshandlungen kommen kann, und dass Häftlinge derartige Vorfälle aus Angst vor Repressalien nicht melden. Theoretisch können sich Insassen bei der Gefängnisleitung über Misshandlungen beschweren; der Regierung waren jedoch für das gesamte Jahr 2020 keine derartigen Fälle bekannt (USDOS 30.3.2021).
Die Regierung gewährt den Vereinten Nationen sowie lokalen und internationalen NGOs im Allgemeinen angemessenen Zugang zu den Gefängnissen, nicht aber zu den von der DST (Direction de la surveillance du territoire) betriebenen Haftanstalten. Dort mangelt es Gefangenen Berichten zufolge am Zugang zu Anwälten und Familien (USDOS 30.3.2021).
Berichten zufolge gewähren die Behörden den politischen Gefangenen den gleichen Schutz wie anderen Gefangenen, einschließlich des Zugangs durch das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (USDOS 30.3.2021).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (9.10.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Côte d‘Ivoire (Stand: Juni 2020),https://www.ecoi.net/en/file/local/2040690/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_C%C3%B4te_d_Ivoire_%28Stand_Juni_2020%29%2C_09.10.2020.pdf, Zugriff 20.1.2022
-AI - Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21; The State of the World's Human Rights; Côte d'Ivoire 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048661.html, Zugriff 13.1.2022
-FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Côte d'Ivoire,https://www.ecoi.net/de/dokument/2046505.html, Zugriff 29.12.2021
-HRW - Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Côte d’Ivoire, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022702.html, Zugriff 27.1.2022
-USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Côte d’Ivoire, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048151.html, Zugriff 30.12.2021
Todesstrafe
Seit der Unabhängigkeit der Elfenbeinküste 1960 wurde die Todesstrafe nicht vollstreckt. Das ivorische Parlament hat 2015 das in Art. 2 Abs. 2 der Verfassung aus dem Jahre 2000 geregelte Verbot von Strafen, die den Entzug des Lebens nach sich ziehen, durch Änderung des materiellen Strafrechts umgesetzt. Durch ein Änderungsgesetz vom 2.3.2015 zum Strafgesetzbuch wurde die Strafandrohung der Todesstrafe für Mord aus dem Strafgesetzbuch gestrichen. Die Verfassung von 2016 erhebt in Art. 3 Abs. 3 die Abschaffung der Todesstrafe nun auch explizit auf Verfassungsrang (AA 9.10.2020).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (9.10.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Côte d‘Ivoire, https://www.ecoi.net/en/file/local/2040690/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_C%C3%B4te_d_Ivoire_%28Stand_Juni_2020%29%2C_09.10.2020.pdf, Zugriff 29.1.2021
Religionsfreiheit
Laut der letzten Volkszählung aus dem Jahr 2014 sind 42,9 Prozent der Bevölkerung Muslime, 33,9 Prozent Christen (17,2 Prozent Katholiken, 11,8 Prozent Evangelikale, 1,7 Prozent Methodisten, 3,2 Prozent andere) und 3,6 Prozent Anhänger indigener Religionen (USDOS 12.5.2021; vgl. CIA 18.1.2022). Viele Menschen, die sich als Christen oder Muslime bezeichnen, praktizieren auch einige Aspekte indigener religiöser Überzeugungen. Im Norden des Landes sind die Muslime in der Mehrheit, im Süden sind die Christen in der Mehrheit. Angehörige beider Gruppen sowie anderer religiöser Gruppen sind im ganzen Land ansässig (USDOS 12.5.2021).
Die Verfassung schreibt einen säkularen Staat vor, der alle Glaubensrichtungen respektiert und alle Menschen vor dem Gesetz gleich behandelt, unabhängig von ihrer Religion (USDOS 12.5.2021), und diese gesetzlichen Garantien werden auch in de Regel eingehalten und jede Person kann ihren Glauben in der Öffentlichkeit und im Privatleben frei ausüben (FH 3.3.2021). Die Verfassung verbietet ausdrücklich religiöse Diskriminierung in der Arbeitswelt und sieht die Gewissens-, Glaubens- und Kultusfreiheit im Einklang mit dem Gesetz, den Rechten anderer, der nationalen Sicherheit und der öffentlichen Ordnung vor. "Propaganda", die zu religiösem Hass aufruft ist verboten (USDOS 12.5.2021).
Die muslimisch-christliche Nord-Süd-Spaltung ist seit Jahrzehnten ein hervorstechendes Merkmal des Lebens und wurde durch die Krise von 2002 bis 2011 noch verschärft, aber die Spannungen haben sich weitgehend abgebaut. Seitdem hat sich die Spaltung verringert, und die derzeitige Regierungskoalition umfasst Muslime und Christen (FH 3.3.2021).
Quellen:
-CIA - Central Intelligence Agency [USA] (18.1.2022): The World Factbook, Côte d'Ivoire, Religions, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/cote-divoire/#military-and-security, Zugriff 27.1.2022
-FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Côte d'Ivoire,https://www.ecoi.net/de/dokument/2046505.html, Zugriff 29.12.2021
-USDOS - US Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom: Côte d'Ivoire, https://www.ecoi.net/de/dokument/2051537.html, Zugriff 18.1.2022
Minderheiten
In dem Land gibt es mehr als 60 ethnische Gruppen (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021), darunter Akan (28,9 Prozent), Volta/Gur (16,1 Prozent), Nord-Mande (14,5 Prozent), Kru (8,5 Prozent) und Süd-Mande (6,9 Prozent) (CIA 18.1.2022). Die Behörden betrachten etwa 25 Prozent der Bevölkerung als Ausländer, obwohl viele in dieser Kategorie in der zweiten oder dritten Generation ansässig sind (USDOS 30.3.2021; vgl. CIA 18.1.2022).
Die politischen Parteien sind ethnisch nicht homogen obwohl jede von ihnen tendenziell von bestimmten ethnischen Gruppen dominiert wird (FH 3.3.2021). Das Gesetz verbietet Fremdenfeindlichkeit, Rassismus und Stammesdenken und macht diese Formen der Intoleranz mit fünf bis zehn Jahren Haft strafbar. Allerdings berichten Menschenrechtsorganisationen, dass ethnische Diskriminierung ein Problem darstellt. Die Gesetze zum Landbesitz sind nach wie vor unklar und werden nicht angewendet, was zu Konflikten zwischen der einheimischen Bevölkerung und anderen Gruppen führt (USDOS 30.3.2021).
Im Umfeld der Präsidentschaftswahlen kam es zu zahlreichen inter-ethnischen Zusammenstößen. Bei einem besonders gewalttätigen Zusammenstoß in Dabou zwischen den Malinke und den Adjoukrou gab es 16 Todesopfer und 67 Verletzte. Regierungsbeamte stellten fest, dass die Gewalt von unbekannten externen Akteuren angezettelt wurde, die den Konflikt möglicherweise zu politischen Zwecken anheizen wollten. Die Sicherheitskräfte blieben mehrere Tage lang vor Ort (USDOS 30.3.2021).
Im November 2020 brachen in den ländlichen Städten im Landesinneren, in Daoukro, zwischen Baoule und Malinke, und in M'Batto, zwischen Agni und Malinke, brutale Konflikte zwischen den Gemeinden aus. Die Regierung meldete sechs Tote in Daoukro und drei Tote in M'Batto, darunter zwei Verbrennungen und eine Enthauptung. Eine Oppositionspartei behauptete, dass die tatsächliche Zahl der Todesopfer viel höher liegt (USDOS 30.3.2021).
Quellen:
-CIA - Central Intelligence Agency [USA] (18.1.2022): The World Factbook, Côte d'Ivoire, Religions, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/cote-divoire/#military-and-security, Zugriff 27.1.2022
-FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Côte d'Ivoire,https://www.ecoi.net/de/dokument/2046505.html, Zugriff 29.12.2021
-USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Côte d’Ivoire, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048151.html, Zugriff 30.12.2021
Bewegungsfreiheit
Die Verfassung und das Gesetz sehen nicht ausdrücklich das Recht auf Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Auswanderung oder Rückkehr vor. Trotzdem respektiert die Regierung diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 30.3.2021).
Die Möglichkeiten zur Bewegungsfreiheit haben sich seit 2011 verbessert. Allerdings gibt es in einigen Gebieten weiterhin irreguläre Kontrollpunkte und Erpressungen, insbesondere im Westen und Norden sowie in der Nähe von Gold- und Diamanten-Fördergebieten. Frauen wird im Allgemeinen gleiche Bewegungsfreiheit gewährt. Allerdings wird diese durch Sicherheitsrisiken und das Risiko sexueller Gewalt in der Praxis behindert (FH 3.3.2021).
Quellen:
-FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Côte d'Ivoire,https://www.ecoi.net/de/dokument/2046505.html, Zugriff 29.12.2021
-USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Côte d’Ivoire, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048151.html, Zugriff 30.12.2021
IDPs und Flüchtlinge
Es gibt keine nationale, systematische Erhebung von Daten über Binnenvertriebene / IDPs (IDMC 12.2021). Laut Schätzungen internationaler Organisationen und der Regierung gab es Mitte Dezember 2020 aufgrund der befürchteten oder erlebten Gewalt im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen (31.10.2020) etwa 3.000 oder auch bis zu 5.530 IDPs. Ende November und Anfang Dezember 2020 kehrten diese Menschen freiwillig nach Hause zurück. Die Regierung koordinierte aktiv mit internationalen Organisationen die Registrierung und Erbringung von Dienstleistungen für IDPs (USDOS 30.3.2021; vgl. IDMC 12.2021).
Die Regierung arbeitete mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen, Asylwerbern, Staatenlosen und anderen betroffenen Personen Schutz und Hilfe zu gewähren. Die Verfassung und das Gesetz sehen die Gewährung von Asyl oder Flüchtlingsstatus vor, und die Regierung hat ein System zum Schutz von Flüchtlingen eingerichtet. Flüchtlingsdokumente erlauben es Flüchtlingen, sich frei im Land zu bewegen. Flüchtlinge haben auch Zugang zur Einbürgerung. Die Regierung gewährt auch jenen Personen vorübergehenden Schutz, die nach den einschlägigen UN-Konventionen nicht mehr als Flüchtlinge gelten (USDOS 30.3.2021).
Quellen:
-IDMC - Internal Displacement Monitoring Centre (formerly Global IDP Project) (12.2021): 2021 Internal Displacement Index report, https://www.internal-displacement.org/sites/default/files/publications/documents/IDMC_Internal_Displacement_Index_Report_2021.pdf, Zugriff 4.12.2022
-USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Côte d’Ivoire, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048151.html, Zugriff 30.12.2021
Grundversorgung und Wirtschaft
Eine staatliche Gewährleistung der Grundversorgung der Bevölkerung gibt es nicht. Zwar gewährleistet die tropische Landwirtschaft in manchen Gebieten eine ausreichende Versorgung der Menschen auf Subsistenzbasis, aber vor allem in den ländlichen Regionen im Norden und Westen des Landes besteht eine große Unsicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung. Betroffen sind insbesondere von Frauen geführte Haushalte (AA 9.10.2020).
Es existiert kein Sozialversicherungssystem, keine Sozialhilfe und staatliche Hilfen sind praktisch nicht vorhanden. Staatliche Aufnahmeeinrichtungen oder andere Hilfen, die über das hinausgehen, was der restlichen Bevölkerung zur Verfügung steht, gibt es nicht. Bedürftige sind ausschließlich auf die Unterstützung von Familienangehörigen, NGOs, Kirchen oder Privatpersonen angewiesen. Die meisten dieser Anlauflaufstellen sind jedoch nicht in der Lage, regelmäßige Unterstützung zu leisten. Es werden häufig nur einmalige Verteilaktionen in verschiedenen Regionen des Landes organisiert. Auch internationale Organisationen wie das Welternährungsprogramm WFP bieten Hilfeleistungen an. WFP setzt hier den Schwerpunkt auf die Versorgung von Kindern und Frauen durch Lebensmittel und Geldleistungen (AA 9.10.2020).
Die Arbeitslosenquote wird mit 3,5 Prozent, die Inflationsrate mit 2,43 Prozent angegeben (laenderdaten.info o.D.). Im Human Development Index (HDI) der Vereinigten Nationen für 2020 belegt das Land Rang 162 von 189 gelisteten Staaten (HDI o.D.). Dabei erfreut sich die Elfenbeinküste seit 2012 eines dynamischen, robusten und stabilen Wirtschaftswachstums, das sich jedoch 2020 aufgrund der Covid-19-Krise verlangsamt hat. Dennoch hat sich der Wert auf dem Humankapitalindex der Weltbank im Jahr 2020 im Vergleich zu 2019 leicht verbessert. Die Armut ist von 46,3 Prozent im Jahr 2015 auf 39,4 Prozent im Jahr 2020 stark zurückgegangen, aber dieser Rückgang beschränkte sich auf die städtischen Gebiete, da die Armut auf dem Land im gleichen Zeitraum um 2,4 Prozent zunahm (WB 3.5.2021).
Vor der durch die Pandemie ausgelösten globalen Krise, verfügte die Elfenbeinküste über eine der robustesten Volkswirtschaften Afrikas und der Welt und wuchs seit 2012 mit einer durchschnittlichen jährlichen Rate von 8 Prozent. Die globale Gesundheitssituation wirkte sich jedoch negativ auf Haushalte und Unternehmen aus und verlangsamte die Wachstumsrate auf 1,8 Prozent im Jahr 2020. Es wird erwartet, dass die robuste Inlandsnachfrage und stabile Exporte die wirtschaftliche Erholung des Landes im Jahr 2021 vorantreiben werden (WB 3.5.2021). Eine andere Quelle geht davon aus, dass sich die Elfenbeinküste bereits von der durch die Covid-19-Pandemie verursachten Rezession und den damit verbundenen, spürbar negativen Auswirkungen auf das robuste Wirtschaftswachstum erholen konnte. Diese Erholung beruht wiederum auf einer günstigen Produktion und den relativ hohen Preisen für das wichtigste Exportprodukt Kakao (GW 5.1.2022). Die Elfenbeinküste bleibt das wirtschaftliche Zentrum des frankophonen Westafrikas und übt erheblichen Einfluss in der Region aus (WB 3.5.2021).
Während 2019 der Bausektor und die öffentlichen Investitionen die wichtigsten Wachstumsmotoren waren, dürften 2021 das verarbeitende Gewerbe, der Dienstleistungssektor und die Exporte den wirtschaftlichen Umschwung unterstützen. Die größte Herausforderung bleibt die Umsetzung einer Reformagenda, die eine nachhaltige wirtschaftliche Erholung und ein inklusiveres Wachstum durch die Förderung des Privatsektors fördert (WB 3.5.2021).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (9.10.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Côte d‘Ivoire (Stand: Juni 2020),https://www.ecoi.net/en/file/local/2040690/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_C%C3%B4te_d_Ivoire_%28Stand_Juni_2020%29%2C_09.10.2020.pdf, Zugriff 20.1.2022
-GW - Garda World (5.1.2022): Côte d'Ivoire - Country Report, https://www.garda.com/crisis24/country-reports/cote-divoire, Zugriff 28.1.2022
-laenderdaten.info (ohne Datum): Elfenbeinküste, https://www.laenderdaten.info/Afrika/Elfenbeinkueste/index.php, Zugriff 28.1.2022
-WB - Worldbank (3.5.2021): The World Bank in Côte d’Ivoire, https://www.worldbank.org/en/country/cotedivoire/overview#1, Zugriff 26.1.2022
Medizinische Versorgung
Es gibt eine medizinische Infrastruktur, darunter zahlreiche private Kliniken sowie einige größere staatliche Krankenhäuser, welche sich jedoch zum größten Teil in Abidjan befinden. In ländlicheren Regionen gibt es kleinere Kliniken und Praxen, die aber für Behandlungen komplizierterer Erkrankungen nicht ausgestattet sind (AA 9.10.2020). Es gibt einige gute Privatkliniken mit einem großen Spektrum an Fachärzten. Dort können auch Notfalloperationen durchgeführt werden (AA 29.1.2022). Die öffentlichen Krankenhäuser entsprechen nicht dem europäischen Standard. Es herrschen schlechte hygienische Verhältnisse, ein Mangel an Fachpersonal und – v.a. im Landesinneren – eine unzureichende Versorgung mit Medikamenten (BMEIA 26.1.2022).
Außerhalb von Abidjan ist die medizinische Grundversorgung nur teilweise gewährleistet. Krankenhäuser verlangen eine Vorschusszahlung (Bargeld) bevor sie Patienten behandeln (EDA 26.1.2022; vgl. AA 29.1.2022). Grundsätzlich hängen Qualität und Möglichkeiten der Behandlung in erheblichem Maße von den verfügbaren finanziellen Mitteln des Patienten ab. Häufig stellt bereits der Transport eines Patienten in das nächstgelegene Krankenhaus eine finanzielle Hürde dar. Die Behandlung selbst ist in staatlichen Krankenhäusern kostenlos, jedoch müssen erforderliche Medikamente und Behandlungsmaterialien wie Handschuhe, Verbände etc. vorab selbst gekauft werden. Es gibt in manchen Krankenhäusern eine Art Sozialdienst, der im Notfall einspringen kann. Wartezeiten und Ausstattung öffentlicher Krankenhäuser sind wesentlich schlechter als bei Privatkliniken. Die stationäre Aufnahme im Krankenhaus erfolgt nur gegen vorherige Zahlung eines geringen Tagesgeldsatzes. Es werden immer wieder Fälle bekannt, in denen auch in Notfällen die medizinische Grundversorgung nicht (oder nur nach Zahlung eines Bestechungsgelds) gewährt wird (AA 9.10.2020).
Chronische, verbreitete Erkrankungen wie HIV/AIDS können im Rahmen einer retroviralen Therapie behandelt werden. Die Medikamente hierfür werden kostenfrei ausgegeben. Fachwissen für Diagnostik und Behandlung anderer Krankheiten ist überwiegend im privaten Gesundheitssektor vorhanden, jedoch mit entsprechend hohen Kosten verbunden (AA 9.10.2020).
Die Dichte an Apotheken ist in den größeren Städten hoch. Sie sind gut ausgestattet und verkaufen gängige Medikamente aller Art – meist sogar rezeptfrei. Viele Medikamente werden zudem staatlich subventioniert, sodass diese auch für finanziell schlechter gestellte Patienten zugänglich sind. Insbesondere in den ländlichen Teilen der Elfenbeinküste können sich viele Patienten allerdings dennoch notwendige Medikamente nicht leisten (AA 9.10.2020).
Die Regierung treibt seit 2016 den Aufbau eines universellen Krankenversicherungssystems voran. Die Couverture Maladie Universelle kostet 1.000 Franc CFA (ca. 1,50€) im Monat. Bisher steht die Krankenversicherung nur einem kleinen Teil der im formellen Sektor Beschäftigten zur Verfügung. Die Prozedur der Registrierung aller Berechtigten ist noch nicht abgeschlossen (AA 9.10.2020).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Côte d'Ivoire: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/cotedivoiresicherheit/209460, Zugriff 26.1.2022
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (9.10.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Côte d‘Ivoire (Stand: Juni 2020),https://www.ecoi.net/en/file/local/2040690/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_C%C3%B4te_d_Ivoire_%28Stand_Juni_2020%29%2C_09.10.2020.pdf, Zugriff 20.1.2022
-BMEIA - Bundesministerium für europäische und international Angelegenheiten (26.1.2022): Côte d'Ivoire, Reise und Aufenthalt, Gesundheit und Impfungen, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/cote-divoire/, Zugriff 26.1.2022
-EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (26.1.2022): Côte d’Ivoire, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/cote-d-ivoire/reisehinweise-fuercotedivoire.html#par_textimage_5, Zugriff 26.1.2022
Rückkehr
Das Hauptproblem von rückgeführten Staatsangehörigen ist der Gesichtsverlust, der mit einem gescheiterten Auswanderungsversuch einhergeht. Häufig hat die gesamte Familie für die Ausreise zusammengelegt, weshalb die Scham bei den Betroffenen groß ist, wenn sie es nicht schaffen, im Zielland ihrer Ausreise Fuß zu fassen. Rückgeführte fürchten daher oft die Begegnung mit ihrer Familie. Bei freiwilligen Rückkehrern sieht die Situation oftmals anders aus und eine Reintegration verläuft meist problemlos. Politische oder staatliche Repression bzw. strafrechtliche Verfolgung haben Rückkehrer nicht zu fürchten. Ein soziales Auffangnetz für Rückkehrer gibt es nicht. Unbegleitete Minderjährige, die rückgeführt werden und keine Familie haben, die sie aufnimmt, können bis zu einem Alter von ca. 12 Jahren möglicherweise in einem Heim oder einem SOS-Kinderdorf untergebracht werden. Ein verlässliches System für die Betreuung dieser Personengruppe gibt es aber nicht (AA 9.10.2020).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (9.10.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Côte d‘Ivoire (Stand: Juni 2020),https://www.ecoi.net/en/file/local/2040690/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_C%C3%B4te_d_Ivoire_%28Stand_Juni_2020%29%2C_09.10.2020.pdf, Zugriff 20.1.2022
Dokumente
Die Elfenbeinküste verfügt über kein zuverlässiges Urkundenwesen. Die Beschaffung von echten Dokumenten unwahren Inhaltes oder aber von Fälschungen ist problemlos möglich, wobei insbesondere erstere häufig verwendet werden. Auch der Diebstahl von Identitäten, z. B. von verstorbenen Personen, ist an der Tagesordnung. Insbesondere Geburtsurkunden enthalten oft falsche Angaben zu Geburtsdatum oder Abstammung. Ein Geburtenregistereintrag nebst zugehöriger Geburtsurkunde beliebigen Inhaltes kann durch ein Nachbeurkundungsurteil, welches man durch Vorsprache beim Gericht erwirken kann, ganz legal und ordentlich nachbeurkundet werden. Generell gestaltet sich der Zugang zu Fälschungen oder aber zu echten Urkunden unwahren Inhalts recht einfach. In einem Verwaltungsapparat, in welchem Korruption weitverbreitet ist, kann bereits durch die Zahlung geringer Beträge eine Vielfalt an Urkunden erworben werden. Insbesondere im Bereich der Schengenvisaanträge werden oft Fälschungen vorgelegt, die sich ohne Zutun von Behörden erlangen lassen. Gefälscht werden meistens Einladungsschreiben oder Kontoauszüge. Im Bereich der nationalen Visa sind Personenstandsurkunden häufig gefälscht (AA 9.10.2020).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (9.10.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Côte d‘Ivoire (Stand: Juni 2020),https://www.ecoi.net/en/file/local/2040690/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_C%C3%B4te_d_Ivoire_%28Stand_Juni_2020%29%2C_09.10.2020.pdf, Zugriff 20.1.2022
Der unter Punkt I. festgestellte Verfahrensgang und dessen Ausführungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz des BF, in die von dem BF vorgelegten Unterlagen, in die Angaben des BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.03.2022 sowie in das „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ sowie in die zitierten Länderberichte. Ergänzend wurden Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und dem Betreuungsinformationssystem über die Grundversorgung (GVS) eingeholt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität, zur Staats- und Religionsangehörigkeit und der Sprachkenntnisse des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde und den glaubhaften Angaben des BF im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 16.03.2022.
Seine Identität steht aufgrund des in Vorlage gebrachten Personalausweises und des Führerscheines zweifelsfrei fest und wurde diese zu keinem Zeitpunkt in Zweifel gezogen.
Die Feststellung zu seinem Familienstand und seinen drei Kindern, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den glaubhaften Angaben des BF im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung.
Hinsichtlich seines gesundheitlichen Zustandes ist festzuhalten, dass mit Arztbrief des XXXX datiert mit 27.06.2019 bestätigt wurde, dass sich der BF aufgrund von Diabetes mellitus in Behandlung befindet (OZ 4, in GZ I417 1428349-2) und die Einnahme von Novorapid verordnet wurde. Aus dem Medikationsplan von Dr. med. XXXX von 14.03.2022, welcher in der Beschwerdeverhandlung in Vorlage gebracht wurde, ergibt sich die vorgeschriebene Einnahme seiner Medikation (OZ 9, in GZ I417 1428349-3).
Es kamen keinerlei Hinweise dafür hervor, dass der BF einer Risikogruppe iSd COVID-19-Risikogruppen-Verordnung angehört insbesondere, da er im Zuge der mündlichen Verhandlung angab, bereits an COVID-19 erkrankt gewesen zu sein, diese Erkrankung aber mittlerweile wieder ausgeheilt sei. Daraus ergibt sich in weiterer Folge die Feststellung zur gegebenen Arbeitsfähigkeit.
Die Feststellung zum Aufenthalt des BF in Österreich ergibt sich aus seinen Aussagen, aus dem entsprechenden ZMR-Auszug sowie seiner Antragstellung auf internationalen Schutz am 27.09.2011.
Die Feststellungen zu den familiären Anknüpfungspunkten in der Elfenbeinküste und jenen in der Europäischen Union sowie dem aufrechten Kontakt zu seinen Kindern basieren auf seinen Angaben beim BFA sowie in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellung über die finanzielle Unterstützung seiner Kinder und der Schwester seiner verstorbenen Ehefrau ergibt sich ebenfalls aus seinen Angaben vor dem erkennenden Gericht. Dass es sich dabei um freiwillige Unterstützungsleistungen handelt ergibt sich aus dem Umstand, dass der BF eine traditionelle Ehe schloss, keine Sorgepflichten für sein drittes noch minderjähriges Kind hat und er dies in der mündlichen Beschwerdeverhandlung bestätigte.
Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und der aufrechten Lebensgemeinschaft des BF ergeben sich insbesondere aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Empfehlungsschreiben seiner Verlobten. Der Umstand, dass eine Hochzeit bevorsteht, der Kinderwunsch bereits zweifach beim Versuch geblieben ist und die finanzielle Belastung gemeinsam getragen wird, ergibt sich ebenfalls aus der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 16.03.2022 und dem Unterstützungsschreiben seiner Verlobten. Die Feststellung, dass die Beziehung zu einem Zeitpunkt geschlossen wurde, wo der BF sicheren Aufenthaltes gewesen war, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Umstand, dass er bereits 2012 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten erlangt hatte, dieser bis 2018 bewilligt wurde und er 2015 die Lebensgemeinschaft mit seiner nunmehr Verlobten einging.
Die Feststellungen zur Integration des BF in Österreich beruhen ebenfalls auf seinen Aussagen sowie den vorgelegten Unterlagen (Empfehlungsschreiben seiner Verlobten, Lohnzettel, Bestätigungen). Die Feststellung zu seiner Selberhaltungsfähigkeit ergibt sich aus einem Auszug aus dem AJ-WEB, den übermittelten Lohnzetteln sowie seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Der Umstand, dass der BF zum Entscheidungszeitpunkt keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus einer Abfrage in der Applikation Betreuungsinformation (Grundversorgung).
Dass er gut Deutsch spricht, ergibt sich aus dem in Vorlage gebrachten Deutschkursbestätigungen (A2 Teil 1 und Teil 2) sowie dem persönlichen Eindruck des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.
2.3. Zur Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten:
Der BF hat seine Beschwerde gegen die Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in der Beschwerdeverhandlung am 16.03.2022 zurückgezogen.
2.4. Zu den Länderfeststellungen:
Die diesem Erkenntnis zugrundegelegten Länderfeststellungen (siehe oben Punkt 1.3.) gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes Gesamtbild der Situation in der Elfenbeinküste ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Der BF hat die in Punkt 1.3. angeführten Feststellungen im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht substantiiert bestritten. Wenn auf die in der Stellungnahme eingebrachten Länderberichte Bezug genommen wird, ist festzuhalten, dass sich für diesen Fall keine relevanten ändernden Umstände ergeben haben.
Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II. und III. des angefochtenen Bescheides wurde in der Verhandlung zurückgezogen, weshalb das Verfahren diese Spruchpunkte betreffend einzustellen ist..
Zu A)
3.1. Zu den Spruchpunkten IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides (Aufenthaltstitel, Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung, Frist für die freiwillige Ausreise):
3.1.1. Zur Rückkehrentscheidung:
Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG. Dieser lautet samt Überschrift:
„Schutz des Privat- und Familienlebens
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Abwägung, die durch Art. 8 EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR sowie des VfGH und des VwGH jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben ist nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt, sondern erfasst auch Vorheriger Suchbegrifffaktische Familienbindungen, bei welchen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Auch eine aufrechte Lebensgemeinschaft fällt unter das von Art. 8 EMRK geschützte Familienleben (VwGH 09.09.2013, Zl. 2013/22/0220 mit Hinweis auf E vom 19.03.2013, Zl. 2012/21/0178, E vom 30.08.2011, Zl. 2009/21/0197, und E vom 21.04.2011, Zl. 2011/01/0131).
Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der VwGH hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwN). Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).
Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. […] (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.).
Vor dem Hintergrund der in § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind, ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Familien- und Privatleben des BF nicht durch die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies aus folgenden Gründen:
Der BF ist seit September 2011 in Österreich aufhältig, somit seit zehneinhalb Jahren. Entgegen dem Vorbringen des BFA im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 16.03.2022 (Verhandlungsprotokoll S 13) schloss der BF mit seiner nunmehr Verlobten im Jahr 2015, zu einem Zeitpunkt wo er sicheren Aufenthaltes war, eine Lebensgemeinschaft. Der BF lebt mit seiner Verlobten seit mehreren Jahren in einem gemeinsamen Haushalt, eine Hochzeit ist für Juli 2022 geplant und war seine Verlobte bereits zwei Mal von ihm schwanger, verlor jedoch jeweils das ungeborene Kind. Zudem besteht eine gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, indem sich das Paar die Lebenserhaltungskosten teilt, wobei der BF einen höheren Anteil – die Miete – übernimmt.
Zudem setzt er seit seiner Einreise in das Bundesgebiet ernsthafte, seriöse und erfolgreiche Integrationsbemühungen. Er legte Deutschkurse ab, ist für die Deutschprüfung auf dem Niveau A2 angemeldet und war es ihm möglich in der mündlichen Beschwerdeverhandlung auf deutsche, mehrfach aber auch auf französischer Fragen in deutscher Sprache zu antworten. Wobei hier anzuführen ist, dass der BF als Analphabet nach Österreich gekommen ist. Er besuchte auch Kurse, engagiert sich im Fußballverein und machte den Führerschein im Bundesgebiet. Der BF verfügt sowohl in beruflicher als auch in gesellschaftlicher Hinsicht über eine ausreichende Integration: Er ist seit mehreren Jahren selbsterhaltungsfähig und derzeit bei einem Betrieb in der Holzindustrie beschäftigt. Der BF hat sich einen Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet aufgebaut. So konnte er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung viele Freunde nennen sowie ein Empfehlungsschreiben seiner Lebensgefährtin vorlegen. Zudem ist er strafrechtlich unbescholten.
Diese Umstände lassen insgesamt auf eine gute Integration des BF in Österreich schließen. Der BF verfügt somit über ein schützenswertes Familien- und Privatleben in erheblichem Ausmaß.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die drei Kinder des BF in der Elfenbeinküste aufhältig sind, zu diesen ein regelmäßiger Kontakt besteht und der BF diesen freiwillig eine finanzielle Unterstützung zukommen lässt. In Anbetracht seiner Bindung zu Österreich, seines Familienlebens, in Form seiner Verlobten und des Privatlebens in erheblichen Ausmaß, erweist sich die Bindung zum Herkunftsstaat als gemindert.
Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VfGH 01.07.2009, U992/08 bzw. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; 26.06.2007, 2007/01/0479 u.a.), im gegenständlichen Fall überwiegen aber aufgrund der dargestellten Umstände in einer Gesamtabwägung aller Umstände die privaten Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, für die sich in der vorliegenden Konstellation keine begründeten Rechtfertigungen erkennen lassen (vgl. VwGH 22.02.2005, 2003/21/0096; vgl. ferner VwGH 26.03. 2007, 2006/01/0595, sowie VfSlg 17.457/2005).
Die im angefochtenen Bescheid erlassene Rückkehrentscheidung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Elfenbeinküste ist somit unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.
Wie dargestellt, beruhen die drohenden Verletzungen des Familien- und Privatlebens auf Umständen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.
Da somit das Interesse an der Aufrechterhaltung des Familien- und Privatlebens des BF im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, war in Erledigung der Beschwerde die angefochtene Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Elfenbeinküste für auf Dauer unzulässig zu erklären.
3.1.2. Zur Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in der geltenden Fassung ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 des § 10 Abs. 1 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird.
Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in den Beschwerden auch nur nachvollziehbar behauptet wurde. Der BF befindet sich seit September 2011 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch keine Opfer von Gewalt.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Gemäß § 54 Abs. 1 AsylG werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt:
1. „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt;
2. „Aufenthaltsberechtigung“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt;
3. „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt hat oder der zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
Der BF verfügt über ein Einkommen aus seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit, wobei er ein monatliches Bruttoeinkommen von zirka € 2.100,00 zuzüglich Sonderzahlungen etc. ins Verdienen bringt. Dies übersteigt die monatliche Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG, sodass er die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG erfüllt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Die Aufenthaltstitel gelten gemäß § 54 Abs. 2 AsylG zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum. Die Formulierung im Spruch (Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von zwölf Monaten) folgt den Ausführungen des VwGH im Erkenntnis vom 17.12.2019, Ra 2019/18/0281.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.