Bundesverwaltungsgericht W277 2253575-1

W277 2253575-1Tribunal administratif fédéral29 avr. 2022

Regest

aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall Ausreise Behebung der Entscheidung Einreiseverbot aufgehoben ersatzlose Teilbehebung ethnische Verfolgung Frist gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit Interessenabwägung Körperverletzung Lebensunterhalt mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliches Interesse Pandemie private Verfolgung Risikogruppe Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage Spruchpunktbehebung staatliche Schutzfähigkeit staatliche Schutzwilligkeit staatlicher Schutz Strafanzeige Verfolgungsgefahr Volksgruppenzugehörigkeit

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W277 2253575-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.04.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W277.2253575.1.00

Spruch

W277 2253574-1/4E

W277 2253575-1/4E

W277 2253572-1/4E

W277 2253576-1/4E

W277 2253577-1/4E

W277 2253580-1/4E

W277 2253578-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX alias XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , 4.) XXXX alias XXXX , geb. XXXX , 5.) XXXX alias XXXX , geb. XXXX , 6.) XXXX alias XXXX , geb. XXXX und 7.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. der Republik XXXX , 1. und 2.) vertreten durch die XXXX , die minderjährigen BF 3.bis 7.) vertreten durch XXXX alias XXXX und XXXX als deren gesetzliche Vertreter, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zlen. 1.) XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX , 4.) XXXX , 5.) XXXX , 6.) XXXX und 7.) XXXX , zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I-V. des Bescheides zu Zl. XXXX , wird als unbegründet abgewiesen. Das in Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides verhängte Einreiseverbot wird auf ein (1) Jahr herabgesetzt.

II. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I.-V. der Bescheide zu Zlen. XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX werden als unbegründet abgewiesen.

Der Spruchpunkt VI. (Einreiseverbot) der jeweiligen Bescheide zu Zlen. XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX wird ersatzlos behoben.

III. Der Spruchpunkt VII. der jeweiligen Bescheide zu Zlen. XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX wird behoben.

IV. Der jeweilige Spruchpunkt VIII. zu Zlen. XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX hat zu lauten: Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt vierzehn (14) Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Erstbeschwerdeführer (in der Folge: BF1) XXXX , geb. XXXX , und die Zweitbeschwerdeführerin (in der Folge: BF2) XXXX , geb. XXXX sind Eltern des Drittbeschwerdeführers (in der Folge: BF3) XXXX , geb. XXXX , des Viertbeschwerdeführers (in der Folge: BF4) XXXX , geb. XXXX , des Fünftbeschwerdeführers (in der Folge: BF5) XXXX geb. XXXX , des Sechstbeschwerdeführers (in der Folge: BF6) XXXX , geb. XXXX und der Siebtbeschwerdeführerin (in der Folge: BF7) XXXX , geb. XXXX .

Gemeinsam werden sie als die Beschwerdeführer (in der Folge: „die BF“) bezeichnet.

2. Die BF sind Staatsangehörige von XXXX . Sie reisten gemeinsam illegal in das Bundesgebiet ein. Der BF1 und die BF2 stellten für sich und ihre minderjährigen Kinder als deren gesetzliche Vertreter am XXXX die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz im Bundesgebiet (Akt BF1, AS 22; Akt BF2, AS 22).

2.1. Im Zuge der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX gab der BF1 im Wesentlichen an, in XXXX in der Republik XXXX geboren zu sein und dem XXXX anzugehören. Er habe XXXX besucht. Er spreche die Sprachen XXXX und habe „exzellente Kenntnisse“ der russischen Sprache in Wort und Schrift. Zuletzt habe er durch eine Tätigkeit als Hilfsarbeiter seinen Lebensunterhalt bestritten und in der XXXX in der Republik XXXX gewohnt.

Seine Mutter heiße „ XXXX “ und sein Vater „ XXXX “. Der BF1 sei mit der BF2 verheiratet, mit welcher er das gemeinsame Sorgerecht über die minderjährigen BF3-BF7 habe.

Zwei Monate vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat habe er den Entschluss zur Ausreise gefasst und die BF seien am XXXX aus dem Herkunftsstaat ausgereist. Das Zielland sei Österreich gewesen, weil der Antrag der BF auf internationalen Schutz in der Bundesrepublik XXXX im Jahre XXXX abgewiesen worden wäre. Ein im XXXX gestellter Antrag der BF auf internationalen Schutz in der Republik XXXX sei ebenso abgewiesen worden. Die BF seien dann wieder in den Herkunftsstaat zurückgekehrt.

Der Grund für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat sei die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der XXXX gewesen. Er und die BF2 seien im Sommer XXXX in der Heimatstadt XXXX von einer Gruppe von fünfzehn Personen angegriffen und verletzt worden. Nachdem sie eine Anzeige erstattet hätten, sei der zuständige Beamte getötet worden. Dies sei vor circa zwei bis drei Monaten passiert. Aufgrund dieses Vorfalles hätten sie um ihr Leben gefürchtet und beschlossen, das Land zu verlassen. Bei einer Rückkehr fürchte er um sein und das Leben seiner Familie.

Konkrete Hinweise, dass ihm bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe bzw. er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, würden nicht bestehen (Akt BF1, AS 27).

2.1.1. Folgende (Treffer-) Ergebnisse der EURODAC-Abfrage wurden dem BF1 vorgehalten (Akt BF1 AS 5 f, AS 27):

  • Bundesrepublik XXXX am XXXX ,

  • Bundesrepublik XXXX am XXXX ,

-Bundesrepublik XXXX am XXXX ,

  • Republik XXXX am XXXX .

2.1.2. Vorgelegt wurde ein Reisepass der Republik XXXX , Nr. XXXX (Akt BF1 AS 21).

2.2. Die BF2 gab im Rahmen der Erstbefragung am XXXX im Wesentlichen an, in XXXX in der Republik XXXX geboren zu sein und dem XXXX anzugehören. Sie habe XXXX besucht. Sie spreche die Sprachen XXXX und habe „exzellente Kenntnisse“ der russischen Sprache in Wort und Schrift. Zuletzt sei sie als Hausfrau tätig gewesen und habe in der XXXX in der Republik XXXX gewohnt.

Ihre Mutter namens „ XXXX “, geb. XXXX , und ihr Vater „ XXXX “, geb. XXXX würden gegenwärtig in der Bundesrepublik XXXX aufhältig sein. Die BF2 sei mit dem BF1 verheiratet, mit welchem sie das gemeinsame Sorgerecht über die minderjährigen BF3-BF7 habe.

Zwei Monate vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat habe sie den Entschluss zur Ausreise gefasst und die BF seien am XXXX aus dem Herkunftsstaat ausgereist. Das Zielland sei Österreich gewesen, „weil es in der Nähe von XXXX “ sei. Weiters gab sie an, im Jahre XXXX in der Bundesrepublik XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt zu haben, welcher abgewiesen worden wäre. Drei Monate danach seien die BF damals wieder in den Herkunftsstaat zurückgekehrt.

Zu ihren den Fluchtgründen befragt gab die BF2 an, dass der BF1 am XXXX von ca. fünfzehn Personen angegriffen und verletzt worden wäre. Als sie ihrem Mann habe helfen wollen, sei sie selbst verletzt worden, obwohl sie schwanger gewesen wäre. Nachdem sie Anzeige erstattet hätten, sei der zuständige Beamte vor circa zwei Monaten getötet worden. Danach seien sie bedroht worden, „dass es besser wäre“ die Anzeige zurückzuziehen. Aufgrund dessen hätten sie entschieden, den Herkunftsstaat zu verlassen. Die BF würden um ihr Leben fürchten.

Konkrete Hinweise, dass ihr bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe bzw. sie mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe würden nicht bestehen (Akt BF2, AS 27).

2.2.1. Folgende (Treffer-) Ergebnisse der EURODAC-Abfrage wurden der BF2 vorgehalten (Akt BF2 AS 5 f, AS 27):

  • Bundesrepublik XXXX am XXXX ,

  • Bundesrepublik XXXX am XXXX ,

-Bundesrepublik XXXX am XXXX .

2.2.2. Vorgelegt wurde ein Reisepass der Republik XXXX , Nr. AB XXXX (Akt BF2 AS 21).

3. Am XXXX wurden BF1 und BF2 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: „BFA“) niederschriftlich einvernommen (Akt BF1, AS 55ff; Akt BF2, AS 61ff).

3.1. Der BF1 gab hierbei an, in XXXX geboren und der Volksgruppe XXXX , sowie dem christlich-orthodoxen Glauben anzugehören. Er habe XXXX Jahre eine Schule besucht und spreche die Sprachen XXXX und Russisch (Akt BF1 AS 67).

Der BF1 sei bei seiner Großmutter aufgewachsen, welche im Jahre XXXX verstorben wäre. Seine Eltern würden in Trennung leben. Der BF2 habe seit zwei oder vier Jahren keinen Kontakt zu seinen Eltern und seinen Geschwistern und wisse auch nicht, wo sich diese im Herkunftsstaat aufhalten würden. Zu seinem in XXXX wohnhaften Onkel und seinen Freunden im Herkunftsstaat pflege er regelmäßigen Kontakt über XXXX (Akt BF1, AS 69).

Der BF1 sei mit der BF2 verheiratet und sie hätten fünf gemeinsame Kinder. Die minderjährigen BF3-BF7 hätten unterschiedliche Nachnamen, weil die Mutter der BF2 es so gewollt hätte.

In den letzten XXXX Jahren hätten die BF im Herkunftsstaat in der XXXX in XXXX gelebt. Hierbei handle es sich um eine Eigentumswohnung der BF2, welche sie von ihrem Onkel geschenkt bekommen hätte.

Der BF1 habe regelmäßig als Erntehelfer gearbeitet, wobei er täglich XXXX verdient habe (Akt BF1, AS 59ff).

Der BF1 habe zwei Mal in den Jahren XXXX in der XXXX und ein Mal im XXXX in der XXXX Anträge auf internationalen Schutz gestellt, über welche allesamt negativ entschieden worden sei. Immer wenn über seinen Antrag auf internationalen Schutz negativ entschieden worden sei, wäre er in den Herkunftsstaat zurückgekehrt (Akt BF1, AS 65). Aus der XXXX sei er im XXXX (sinngemäß: des XXXX ) in den Herkunftsstaat zurückgekehrt.

Zuletzt sei er am XXXX aus dem Herkunftsstaat ausgereist, den Entschluss hierzu habe er zwei Monate zuvor gefasst.

Zu den Fluchtgründen brachte er im Wesentlichen vor, dass er im XXXX oder XXXX von einer Gruppe von betrunkenen XXXX (fünfzehn oder zwanzig Personen) unmittelbar in der Nähe seines Hauses circa zehn Minuten lang geschlagen worden sei. Aufgrund der Nationalität des BF1 hätten diese Männer sich ihn „als Opfer ausgesucht, damit sie sich abreagieren konnten“. Als seine damals schwangere Frau ihm aus seinem Haus zur Hilfe gekommen sei, sei sie ebenso angegriffen und gestoßen worden, wobei sie sich das Knie gebrochen hätte.

Die BF2 bzw. ein Nachbar hätten in weiterer Folge die Polizei verständigt und es seien Ermittlungen aufgenommen worden. Die Polizisten seien zu den Angreifern in ein Lokal gegangen und den BF1 und BF2 in weiterer Folge gesagt, dass sie das morgen klären würden.

Der BF1 und die BF2 seien nach dem Vorfall zwei bis drei Stunden in einem Krankenhaus untersucht worden. Dem BF1 sei eine Salbe zur Versorgung seiner Prellungen verschrieben worden. Seine Frau habe aufgrund des Vorfalls etwa sechs bis acht Wochen einen Gips getragen. Der Gips sei der BF2 im XXXX abgenommen worden.

Aus den Einvernahmen sei bekannt geworden, dass einer der Angreifer XXXX heiße, die Namen der anderen Männer seien ihm unbekannt. Auch sei es möglich, dass sich Frauen bei diesem Angriff befunden haben, der BF1 könne sich jedoch daran nicht konkret erinnern. Der BF1 habe die Angreifer bei der Staatsanwaltschaft gesehen und es sei eine Gegenüberstellung gemacht worden. Die BF2 habe die Angreifer identifizieren müssen und nur einen Mann namens XXXX identifiziert.

Der BF1 und die BF2 seien danach im XXXX Bedrohungen durch einen Boten namens „ XXXX “, welcher dem BF1 seit zwanzig Jahren bekannt sei, übermittelt worden, dass sie „die Anzeige zurückziehen sollen, sonst werde es schlecht werden“. „ XXXX “, mündlich überbrachte Nachricht an den BF1 und die BF2 habe gelautet: „Wenn Ihr die Anzeige nicht zurückzieht, wird es Euch schlecht ergehen.“ Der BF1 habe „ XXXX “ noch ein paar Mal gesehen, doch dieser sei „fortgefahren“ und befinde sich nach Kenntnisstand des BF1 gegenwärtig in der Hauptstadt. Zuletzt sei dem BF1 im XXXX gedroht worden.

Insgesamt hätten der BF1 und die BF2 diesbezüglich zwei- oder drei Anzeigen gegen einen Angreifer namens XXXX bei demselben Polizeibeamten gemacht (Akt BF1 AS 69). Weiters habe die BF2 eine Anzeige in der Hauptstadt in XXXX (andere Schreibweise: XXXX ) erstattet, welche jedoch wieder bei demselben Polizeibeamten gelandet sei. Der BF1 und die BF2 hätten gehört, dass die Straftäter sich mit der Polizei „irgendwie einigen und diesen Vorfall nur mit einer Geldstrafe abtun wollten“.

Weiters habe der BF1 XXXX nach der Erstattung der Anzeigen „im Zentrum beim Einkaufen gesehen“, sie hätten sich jedoch nicht unterhalten miteinander.

Im XXXX oder XXXX (sinngemäß: des Jahres XXXX ) sei der Ermittler, jener die Anzeige aufnehmende Polizeibeamte, „auf einem Baum erhängt“ worden. Dies habe er von anderen gehört, welche dies gesehen hätten. Wer den leitenden Ermittler getötet hätte, wisse man nicht. Es sei berichtet worden, dass es sich um einen Mord gehandelt habe (Akt BF1 AS 77). Als der BF1 und die BF2 dies gehört hätten, hätten sie große Angst bekommen, die Kinder nicht mehr zur Schule geschickt und sich für ihre Flucht vorbereitet.

Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat habe er Angst um das Leben aller BF. An einen anderen Ort im Herkunftsstaat könne er sich nicht begeben, weil „solche Menschen großen Einfluss und große Beziehungen“ hätten, sodass sie die BF überall finden könnten.

Im Herkunftsstaat sei der BF1 weder von Behörden festgenommen, noch verhaftet worden (BF1 AS 65). Er habe in der Republik XXXX keine Straftaten begangen und sei weiters nicht vorbestraft (BF1 AS 67). Auch werde nach ihm im Herkunftsstaat nicht gesucht. Er sei weiters kein Mitglied einer politischen Partei.

Weiters gab er an, dass die BF2 im Bundesgebiet hingefallen sei und sich am selben Knie noch einmal verletzt habe (Akt BF1 AS 79). Die Ärzte hätten gesagt, dass sie eine Operation brauche.

3.1.1. Im Zuge der Einvernahme des BF1 wurde folgendes vorgelegt (Akt BF1 AS 85-93):

  • Anzeige vom XXXX , welche seitens des BFA einer Übersetzung in die deutsche Sprache zugeführt wurde (Akt BF1 AS 85-89, AS 99),

  • medizinisches Dokument betreffend BF2 vom XXXX , welches seitens des BFA einer Übersetzung in die deutsche Sprache zugeführt wurde (Akt BF1 AS 91-97, AS 99).

3.2. Die BF2 gab ihrerseits befragt an, gesund zu sein. Nur ihr Bein schmerze, welches sie sich immer wieder gebrochen habe. Ihre Verletzung des Beins aufgrund eines Angriffs im Herkunftsstaat sei schon verheilt, jedoch sei sie bei Schneefall im Bundesgebiet ausgerutscht und gefallen. Gegenwärtig nehme sie diesbezüglich Schmerzmittel ein und sie injiziere sich blutverdünnende Mittel. Es sei eine Operation angeordnet worden (Akt BF2, AS 63ff).

Die BF2 gehöre der Volksgruppe der XXXX und dem XXXX Glauben an. Im Herkunftsstaat habe sie fünf Jahre lang eine Schule besucht. Sie beherrsche die Sprachen XXXX und XXXX .

Die BF2 sei bei Adoptiveltern aufgewachsen, welche gegenwärtig in XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätten. Die Großeltern der BF2 mütterlicherseits und ein Onkel mütterlicherseits würden gegenwärtig in XXXX leben. Weiters habe sie eine Adoptiv-Schwester, zu welcher sie gegenwärtig keinen Kontakt habe.

Die finanzielle Situation der BF im Herkunftsstaat sei „durchschnittlich, normal“ gewesen (Akt BF2 AS 75). Nach der Eheschließung mit dem BF1 habe die BF2 im Herkunftsstaat Sozialhilfe für die Kinder BF3-BF7 erhalten und sei Hausfrau gewesen. In ihrem Herkunftsstaat sei es „nicht so Tradition, dass die Frauen arbeiten würden“. Der BF1 habe gearbeitet und den Unterhalt der Familie bestritten. Zusätzlich hätte der Vater der BF2 die Familie finanziell unterstützt, welcher selbstständig sei und einen Handel mit Geschirr und Töpfen betreibe (Akt BF2, AS 71).

Die BF hätten seit XXXX Jahren in ihrer Eigentumswohnung in der XXXX gewohnt (Akt BF2, AS 67 ff), welche gegenwärtig leer stehe (Akt BF2, AS 71)

Die BF3 –BF7 hätten unterschiedliche Familiennamen, weil sich die BF2 vom BF1 nach der Geburt der BF3 kurzzeitig getrennt hätten (Akt BF2 AS 67). Die drei älteren Kinder BF3-BF5 seien in XXXX in die Schule gegangen, hätten jedoch manchmal aufgrund der Covid-Situation zuhause bleiben müssen. Manchmal seien sie von anderen Kindern gemobbt worden, weil sie XXXX seien. Sie seien weiters als „ XXXX “ beschimpft worden. Die BF3 und BF4 könnten sich schon verteidigen, der BF 5 sei jedoch der kleinste in der Klasse und wäre von anderen Jungs gestoßen und ein Mal geschlagen worden. Die BF2 habe sich darüber beschwert (Akt BF2, AS 67 ff).

In den Jahren XXXX seien die BF in der XXXX gewesen und hätten ebendort Anträge auf internationalen Schutz gestellt, über welche negativ entschieden worden sei. Im XXXX sei die BF2 wegen Problemen mit der Schwiegermutter aus dem Herkunftsstaat ausgereist, welche nicht gewollt hätte, dass die BF2 und der BF1 zusammen seien. Nach dem Erhalt der negativen Entscheidung hätten die BF sofort die XXXX verlassen ohne eine Beschwerde einzureichen.

Als der BF1 in der Republik Frankreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, hätte die BF2 sich mit den Kindern im Herkunftsstaat befunden. Damals hätten sie sich gestritten und er sei weggefahren. Der BF1 habe damals keine Probleme mit den „ XXXX “, sowie Freunde in XXXX gehabt. Nach circa drei Monaten sei der BF1 wieder in den Herkunftsstaat zurückgekehrt.

Den Entschluss zur letzten Ausreise aus dem Herkunftsstaat hätte die BF2 gefasst, als ein Ermittlungsleiter, ein Revierinspektor namens XXXX , glaublich im XXXX (sinngemäß: des XXXX ), getötet worden wäre. Am XXXX hätten die BF den Herkunftsstaat verlassen.

Zu den Fluchtgründen befragt führte sie aus, dass ihr Mann von XXXX geschlagen worden wäre, weil dieser Jugendliche der Volksgruppe der XXXX in Schutz nehmen habe wollen (Akt BF2 AS 79). Am XXXX seien drei Jugendliche mit Zugehörigkeit zu der Volksgruppe der XXXX in ihr Haus gelaufen, welche nach ihrer Wahrnehmung geschlagen worden und blutverschmiert gewesen wären. Diese hätten ihr berichtet, dass draußen noch eine weitere Person geschlagen werde. Die BF2 sei aus dem Haus gelaufen und habe gesehen, dass der BF1 von fünfzehn oder sechszehn Männer geschlagen worden wäre und am Boden lag. Die BF2 sei zu diesem Zeitpunkt schwanger gewesen und sei dazwischen gegangen, jedoch beschimpft und zur Seite gestoßen worden. Man hätte ihr Knie gebrochen und sie hätte nicht mehr aufstehen können. Eine Nachbarin hätte die Polizei und die Rettung verständigt. Als die Polizei gekommen wäre, hätten sich die Angreifer langsam entfernt. Die Rettung habe den BF1 versorgt und sie hätten eine Empfehlung erhalten in ein Spital zu fahren. Der BF1 habe vor Ort unterschrieben, dass er nicht gleich in ein Spital fahren wolle. Am nächsten Tag seien sie in ein Krankenhaus gefahren und hätte sich sechs Stunden dort aufgehalten. Die BF2 sei von einem Frauenarzt untersucht, ein Kniebruch festgestellt und ein Gips verbunden worden, welchen sie circa eineinhalb Monate, etwa bis XXXX , habe tragen müssen (Akt BF2 AS 79). Auch seien die Prellungen, eine Platzwunde auf der Lippe und Nasenbluten des BF1 versorgt worden.

Der BF1 und die BF2 hätten separate Anzeigen -vorerst gegen einen unbekannte Täter- wegen dem Vorfall erstattet. Die Anzeige des BF1 sei „mit einer Geldstrafe abgetan“ worden. Aufgrund der Anzeige der BF2 sei eine Anordnung zur weiteren Untersuchung ergangen. (Akt BF2 AS 77).

Einen Monat nach dem Vorfall sei eine Versammlung bzw. ein „Meeting“ von XXXX in XXXX abgehalten worden, welche eskaliert sei und zu einer blutigen Auseinandersetzung geführt habe. Nur eine „Spezialeinheit aus der Hauptstadt“ habe diesen Unruhen ein Ende setzen können.

Die BF2 habe weiters einen Mann namens XXXX , den Sohn eines einflussreichen Politikers in ihrer Herkunftsstadt, auf einem geposteten Gruppenfoto auf XXXX erkannt und dies dem ermittelnden Revierinspektor mitgeteilt, welcher das Foto vergrößert und der BF2 mitgebracht habe. Die BF2 habe identifizieren sollen, wer sie bei dem Vorfall zuletzt gestoßen habe. Sie habe ihn erkannt und eine Anzeige gegen ihn erstattet. Der Kriminalermittler heiße „ XXXX “. Im XXXX sei die BF2 zu einer Gegenüberstellung geladen worden. Der Revierinspektor namens „ XXXX “ habe die Akten an die Kriminalabteilung XXXX übergeben.

Ihr sei zu Ohren gekommen, dass der Revierinspektor „ XXXX “ Ermittlungen in ihrem Fall wegen einer schweren Körperverletzung gegen eine schwangere Frau aufgenommen habe. Auch sei auf ihn Druck ausgeübt worden, dass er die „Anzeige bzw. das Strafausmaß abmildere“ und der Fall mit einer Geldstrafe abgeschlossen werde. Dies habe der Revierinspektor jedoch nicht machen wollen. Die Akten sollten an die Staatsanwaltschaft im Herkunftsstaat übergeben werden und es sei soweit gewesen, dass diese tatsächlich durch einen Revierinspektor an die Staatsanwaltschaft übermittelt worden seien (Akt BF2 AS 81).

Als der Ermittlungsbeamte XXXX nur kurze Zeit danach getötet worden sei, hätten die BF1 und BF2 Angst bekommen und entschieden, den Herkunftsstaat zu verlassen. Sie hätten befürchtet, dass der Täter nach der Gerichtsverhandlung bei einer nur geringen Strafe Rache an dem BF1 und der BF2 nehmen würde. Bei einer Rückkehr habe sie Angst um ihr Leben aufgrund der von ihr erstatteten Anzeige (Akt BF2 AS 83).

Die BF2 sei unabhängig von diesem Vorfall nie persönlich im Herkunftsstaat verfolgt worden (Akt BF2 AS 83). Im Herkunftsstaat sei die BF2 weder von Behörden festgenommen, noch verhaftet worden. Sie habe in der Republik XXXX keine Straftaten begangen und sei weiters nicht vorbestraft. Auch würde nach ihr im Herkunftsstaat nicht gesucht werden. Sie sei weiters kein Mitglied einer politischen Partei (BF2 AS 75).

Die minderjährigen BF hätten keine eigenen Fluchtgründe.

Die BF2 pflege gegenwärtig XXXX regelmäßigen Kontakt zu ihren Freunden im Herkunftsstaat, denen es gut gehe (Akt BF2 AS 71).

3.2.1. Im Zuge der Einvernahme des BF1 wurde folgendes vorgelegt (Akt BF2 AS 89-93):

  • ein als „Protokoll nach Eingang der Beschwerde“ tituliertes Schreiben in rumänischer Sprache, datiert mit XXXX , welches durch das das BFA einer Übersetzung in die deutsche Sprache zugeführt wurde (Akt BF2 AS 89, AS 95),

  • ärztlicher Entlassungsbrief des Landesklinikum XXXX vom XXXX , welchem zu entnehmen ist, dass die BF2 wegen einer „fraglich frischer Verletzung im Bereich des linken Kniegelenks“ vom XXXX stationär aufgenommen worden sei (Akt BF2 AS 91). Im Rahmen der diagnostischen Abklärung habe sich gezeigt, dass es sich um „eine knöchern konsolidierte, alte Verletzung“ handle. Aufgrund der fehlenden Indikation für eine akute Versorgung und der Covid-Situation werde die BF2 entlassen. Eine Schmerztherapie mit „ XXXX mg/ 3 Mal täglich“ sei verordnet worden, es bestehe jedoch keine Dauermedikation. Das vorläufige Tragen einer Mecronschiene, eine Mobilisierung mit Unterarmstützkrücken oder reziproken Gehgestell seien vollbelastend möglich.

4. Mit Bescheiden des BFA vom XXXX wurden die Anträge auf internationalen Schutz aller BF sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat XXXX (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden den BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.), nach § 52 Abs. 1 Z 2 FPG gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters nach § 46 FPG die Zulässigkeit die Abschiebung in die Republik XXXX festgestellt (Spruchpunkt V.). Nach § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen die BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.) und weiters unter Spruchpunkt VII. einer Beschwerde nach § 18 Abs. 2 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Unter Spruchpunkt VIII. wurde nach § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt

Den Bescheiden wurden im Wesentlichen folgende Feststellungen zu Grunde gelegt:

Die BF seien Staatsangehörige der Republik XXXX und ihre Identität stehe fest. Sie würden der Volksgruppe der XXXX angehören und seien XXXX . Die BF würden an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leiden.

BF1 und BF2 hätten angegeben verheiratet zu sein und Eltern von fünf Kinder zu sein. Beide seien im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten.

Das Fluchtvorbringen des BF1 und der BF2 bzw. der Familie sei nicht glaubhaft (Akt BF3 AS 67). Im Falle einer Rückkehr in die Republik XXXX seien die BF keiner Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände habe nicht festgestellt werden können, dass den BF im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat die Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK drohe. Es könne weiters nicht festgestellt werden, dass eine begründete Furcht der BF vor asylrelevanter Verfolgung in ihrem Heimatland vorliege.

Die BF hätten den Großteil Ihres Lebens in der Republik XXXX verbracht. Es sei davon auszugehen, dass die BF mit der dortigen Kultur- und Lebensweise bestens vertraut seien.

Der BF1 und die BF2 würden die Sprachen im Herkunftsstaat beherrschen, seien im erwerbsfähigen Alter und arbeitsfähig.

Die BF würden über familiäre und auch soziale Anknüpfungspunkte in der Republik XXXX verfügen. So würden die Urgroßeltern, die Tante, sowie weitere Verwandte wie die Onkel der Eltern der minderjährigen BF3-BF7 im Herkunftsstaat leben (Akt BF3 AS 67). Zusätzlich zur Selbsterhaltungsfähigkeit des BF1 und der BF2 seien die BF somit auch durch Ihre Familienangehörigen im Herkunftsstaat wirtschaftlich genügend abgesichert und würden folglich in keine wirtschaftlich oder finanziell ausweglose Lage geraten.

Der BF1 habe bisher insgesamt vier Anträge auf internationalen Schutz in der Bundesrepublik Deutschland und in der Republik Frankreich gestellt. Die BF2 und die BF3-BF5 hätten durch ihre Eltern als ihre gesetzlichen Vertreter bisher drei Anträge auf internationalen Schutz in der Bundesrepublik Deutschland gestellt. Über diese Anträge sei allesamt negativ entschieden worden. Offensichtlich hätten der BF1 und die BF2 keinen Asylgrund bei den vormaligen Antragsstellungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union gehabt. Weiters sei es offensichtlich, dass beide nicht gewillt seien, sich den europäischen Asylbestimmungen zu unterwerfen.

Es sei festgestellt worden, dass die Anträge auf internationalen Schutz unbegründet und missbräuchlich gestellt worden seien (Akt BF2 AS 110).

Durch die ungerechtfertigten Asylantragsstellungen sei auch ersichtlich, dass die minderjährigen BF3- BF7 dadurch nicht durchwegs die Schule in ihrem Herkunftsstaat besuchen hätten können, weshalb das Kindeswohl gefährdet sei (Akt BF6 AS 68, Akt BF7 AS 68). Bei einer weiteren, ungerechtfertigten Asylantragsstellung bestehe die Gefahr, dass die minderjährigen BF3-BF7 in ihrem Recht auf Bildung gefährdet wären.

Die BF seien erst seit kurzer Zeit in Österreich aufhältig und würden von der Grundversorgung leben. Der BF1 und die BF2 seien nicht in der Lage nachzuweisen, dass sie über die erforderlichen Mittel verfügen, um ihren Lebensunterhalt aus eigenem und auf legalem Wege bestreiten zu können.

Sinngemäß ergebe sich aus einer Gesamtbetrachtung der Schluss, dass die BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit und das wirtschaftliche Wohl des Bundesgebiets darstellen würden.

Der Beweiswürdigung ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die angegebenen Ausreisegründe des BF1 und der BF2 nicht glaubhaft und widersprüchlich seien (Akt BF2 AS 135). BF1 und BF2 hätten keine asylrelevanten Verfolgungsgründe glaubhaft machen können und ihnen drohe im Herkunftsstaat keinerlei Gefahr. Obzwar Vorurteile gegen die Volksgruppe der XXXX vorherrschen würden, gehen diese nicht von staatlichen Stellen aus und liegen auch keine Umstände vor, welche von einer Schutzunwilligkeit oder Schutzunfähigkeit der XXXX Behörden zeugen würden. BF1 und der BF2 hätten ausgeführt nie Probleme mit den Behörden gehabt zu haben und bei einer Rückkehr nichts von den staatlichen Behörden zu befürchten. Die Behörden im Herkunftsstaat seien nach der Erstattung der Anzeige aktiv geworden und hätten Verfahren durchgeführt (Akt BF2 AS 136). Sie seien somit schutzfähig und schutzwillig (Akt BF1 AS 142). Weiters würde auch die Verhängung einer Geldstrafe nicht als Untätigkeit der Behörden im Herkunftsstaat gedeutet werden können (Akt BF1 AS 143). Eine Untätigkeit der Behörden sei daher nicht erkennbar, sondern sei das Verfahren im Zeitpunkt der Ausreise noch behandelt worden. Auch sei anzunehmen, dass die Behörden bei einer Rückkehr der BF der durch die BF2 erstatteten Anzeige weiterhin nachgehen würden (Akt BF2 AS 138.)

Die Erstattung einer Anzeige wegen Körperverletzung sei in der Polizeiarbeit ein durchaus häufig vorkommender Tatbestand. Es sei nicht nachvollziehbar, dass ein Polizeibeamter, welcher in der Vergangenheit für eine Anzeige wegen Körperverletzung zuständig gewesen wäre, bereits aus diesem Grund ermordet werden würde und dies nachdem er die Akten und die Zuständigkeit abgegeben hätte (Akt BF1 AS 141). Auch beruhe das Vorbringen betreffend die Ermordung eines Polizisten auf reinen Vermutungen, welche zudem nicht nachvollziehbar seien.

Auch sei nicht ersichtlich, weshalb der vermeintliche Tod eines Polizeibeamten mit einer Anzeige im Zusammenhang stehen würde (Akt BF1 AS 143).

Auch sei es nicht glaubhaft, dass der BF1 tatsächlich bedroht worden sei. Nach seinen Angaben sei er lediglich zwei Mal bedroht worden. Seine diesbezüglichen Angaben seien vage. Auch sei es nicht nachvollziehbar, dass Personen, welche vermeintlicherweise einen Polizisten töten würden, lediglich zwei Drohungen in einem halben Jahr gegen jene Person aussprechen würden, welche die Anzeige eingebracht hätte.

Eine Verfolgung, welche eine Ausreise aus der Republik XXXX notwendig machen würde sei weiters nicht ersichtlich, wenn sich die vermeintlich beteiligten Personen beim Einkaufen begegnen, weiterhin an ihren Wohnadressen wohnen und die BF erst über ein halbes Jahr nach dem Vorfall im XXXX ausgereist seien.

Weiters sei es nicht nachvollziehbar, weshalb der Familie keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehen würde.

Auch seien die BF über XXXX in das Bundesgebiet eingereist. Dass der BF1 und die BF2 keinen Antrag auf internationalen Schutz in XXXX gestellt hätten weise daraufhin, dass in ihrem Fall eine Reisebewegung zwecks Erreichung eines Staates mit den vorteilhaftesten Bedingungen für Asylwerber vorläge. Eine tatsächlich bedrohte Person würde die erste sich bietende Gelegenheit ergreifen, um in einem sicheren Staat einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen (Akt BF2 AS 139). Es sei offensichtlich, dass die BF das europäische Asyl- und Sozialsystem ausnützen würden, um sich eine Verbesserung der Lebenssituation zu verschaffen.

Das im Jahre 2013 in Kraft getretene Gleichstellungsgesetz in der Republik XXXX verbiete Diskriminierungen verschiedenster Art, alle Volks- und sozialen Gruppen würden im Alltag friedlich zusammenleben. Nationale Minderheiten seien durch die Verfassung geschützt und hätten das Recht auf Aufrechterhaltung und Pflege ihrer Sprache und Kultur. Obwohl XXXX weiterhin eine der am stärksten gefährdeten Minderheitengruppen im Herkunftsstaat seien, sei ein Rückgang der gemeldeten Fälle von Diskriminierung zu verzeichnen.

Den aktuellen Länderinformationen folgend bestehe keine staatliche Verfolgungsgefahr für Angehörige der XXXX . Auch in der medizinischen Versorgung gäbe es keinerlei staatliche Repressionen gegen diese Volksgruppe.

Es seien keine derart exzeptionellen Umstände im Hinblick auf die Republik XXXX festzustellen, welche einer in Art. 3 EMRK genannten Gefährdung gleichzuhalten wären und könne nicht angenommen werden, dass die BF im Fall einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wären.

Den BF sei eine Rückkehr jedenfalls zumutbar. Sie würden über ausreichenden, familiären Anschluss in der Republik XXXX verfügen. Die Großeltern, die Schwester, der Onkel und Freundinnen der BF2 würden im Herkunftsstaat leben, zu welchen die BF in regelmäßigen Kontakt stehe (Akt BF2 AS 140). Weiters würden der Onkel des BF1, sowie seine Freunde im Herkunftsstaat leben, zu welchen er regelmäßigen Kontakt habe (Akt BF 1 AS 145).

Die BF2 verfüge über eine Wohnung im Herkunftsstaat. Sie könne im Herkunftsstaat Behandlungen durch das staatliche Gesundheitssystem erfahren.

Weiters bestehe ein soziales Sicherungssystem im Herkunftsstaat, welches die BF in Anspruch nehmen könnten.

Aus dem kurzen Aufenthalt der BF könne keinesfalls eine rechtlich relevante Bindung zu Österreich abgeleitet werden. Dass die BF offensichtlich keine besondere Integrationsverfestigung ihrer Person in Österreich aufweisen ergebe sich aus der äußerst kurzen Aufenthaltsdauer, den mangelnden Deutschkenntnissen und des unsicheren Aufenthaltes aufgrund der Asylantragstellung.

Die Erlassung eines Einreiseverbots sei damit zu begründen, dass ein Asylwerber zwar grundsätzlich Anspruch auf Grundversorgung habe, jedoch im gegenständlichen Fall besondere Umstände vorlägen, da es sich bei den BF gegenwärtigem bereits zumindest um das dritte innerhalb von vier Jahren in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union geführte Asylverfahren handle. Der BF1 und die BF2 hätten als Begründung ihrer Anträge durchwegs „Familienstreitigkeiten“ vorgebracht. Dies stelle keinen asylrelevanten Tatbestand dar. Beide seien nach abgewiesenen Asylanträgen in XXXX eindeutig nicht gewillt, sich den europäischen Asylbestimmungen zu unterwerfen. Aufgrund des Umstandes, dass sie offensichtlich das europäische Asylsystem missbräuchlich verwenden würden, zumal es sich nunmehr um den vierten Asylantrag der BF2 (Akt BF2 AS 141) und den fünften Asylantrag des BF1 (Akt BF1 As 146) handle, sei es unumgänglich, ein Einreiseverbot gegen die BF zu erlassen (Akt BF6 68, Akt BF7 AS 96).

Der bestehende unrechtmäßige Aufenthalt der BF stelle eine erhebliche Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar. Aufgrund der von ihnen ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit und mangels Vorliegens einer realen menschenrechtsrelevanten Gefahr sei es den BF zumutbar, den Ausgang des Verfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten, weshalb auch die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde abzuerkennen gewesen sei (Akt BF1 AS 163, Akt BF2 AS 158).

4. 1 Das BFA stellte den BF amtswegig einen Rechtsberater zur Seite (Akt BF1 167).

4.2. Im Zuge des Rückkehrberatungsgesprächs legten der BF1 und die BF2 folgende Reisepässe der Republik XXXX vor:

-Reisepass der Republik XXXX lautend auf XXXX (Akt BF1 AS 183; ident zu AS 21),

  • Reisepass der Republik XXXX lautend auf XXXX (Akt BF2 AS 179; ident zu AS 21),

  • Reisepass der Republik XXXX lautend XXXX (Akt BF3 AS 131)

  • Reisepass der Republik XXXX lautend auf XXXX (Akt BF4 AS 131),

  • Reisepass der Republik XXXX lautend auf XXXX (Akt BF5 AS 139),

  • Reisepass der Republik XXXX lautend auf XXXX (Akt BF 6 AS 131),

  • Reisepass der Republik XXXX lautend auf XXXX (Akt BF7 AS 131).

Bei sämtlichen Reisepässen ist angeführt, das die BF1-7 Staatsangehörige der Republik XXXX seien.

5. Dem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX an die Staatsanwaltschaft XXXX vom XXXX , GZ: XXXX (Akt BF1, AS 191f), ist zu entnehmen, dass gegen den BF1 wegen des Verdachts auf Versuchten Diebstahl nach § 127 StGB ermittelt werde. Am XXXX habe der BF1 versucht bei der Firma XXXX einen Lautsprecher im Wert von XXXX zu stehlen, indem er diese Ware aus dem Regal genommen und in den Rucksack des BF3 gesteckt hätte. Danach hätten beide gemeinsam das Geschäftslokal verlassen, ohne die Ware an der Kassa zu bezahlen. Die Anhaltung sei durch eine Zeugin nach dem Kassenbereich erfolgt. Der BF1 habe den versuchten Diebstahl zugegeben. Nach seinen Angaben habe es sich um ein Geschenk gehandelt, er habe jedoch kein Geld für den Kauf gehabt.

6. Mit Schriftsatz vom XXXX erhoben die BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang (Akt BF1, AS 195ff). Hierbei gaben sie an, dass die belangte Behörde willkürliches Verhalten gesetzt habe, indem sie wichtige Ermittlungsschritte unterlassen und den Sachverhalt nicht vollständig ermittelt hätte.

Vorgebracht wurde im Wesentlichen Folgendes:

Die BF seien XXXX Staatsbürger und Angehörige der Minderheit der XXXX . Aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit seien sie starken Diskriminierungen im Herkunftsstaat ausgesetzt in der Republik XXXX „schlicht nicht erwünscht“. Vordergründig sei daher eine Verfolgung der BF aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der XXXX sowie die äußerst wahrscheinliche Verletzung ihrer in Art. 3 EMRK gesicherten Rechte für den Fall einer Rückkehr zu monieren.

Im XXXX sei der BF1 von mehreren Personen in der Nähe seines Hauses brutal geschlagen und getreten worden. Er habe schwere Verletzungen davongetragen. Die damals im siebten Monat schwangere BF2 habe dies gesehen, habe versucht sich dazwischen zu stellen, sei heftig zu Boden gestoßen worden und habe eine schwerwiegende Verletzung am Knie erlitten. Die belangte Behörde hätte es hierbei unterlassen weitere Fragen zu ihrer Verletzung zu stellen und seien zusätzliche Ermittlungen hierzu geboten gewesen. Die BF2 hätte hierzu erklären können, dass bei ihr „seither regelmäßig während der Bewegung Knieschmerzen unterschiedlicher Intensität auftreten und ihre Beweglichkeit dadurch stark eingeschränkt worden“ sei (Akt BF2 AS 187). Auch hätte die belangte Behörde es unterlassen der BF2 Fragen hinsichtlich etwaiger Schwangerschaftskomplikationen zu stellen, da die BF bei dem Vorfall im XXXX im siebten Monat schwanger gewesen wäre.

Die in der Folge wegen des Vorfalls erstattete Anzeige habe dramatische Folgen gehabt. Der örtliche Gemeindespolizist, welcher die Anzeige entgegengenommen habe und Ermittlungen aufgenommen habe, sei ermordet worden. Der Sohn eines einflussreichen Mannes in der Herkunftsstadt sei unter den Angreifern gewesen und der Grund dafür, dass das Verfahren einen tragischen Verlauf genommen habe. Auf dessen Druck hin sei trotz Verletzungen der BF die den Tätern drohende und sonst zu verhängende Strafe erheblich gemildert worden. Jedoch habe man die BF nicht einfach so davonkommen lassen dürfen, sie seien einer Rachegefahr ausgesetzt gewesen.

Die BF hätten ihren Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung durch Private und wegen mangelnder Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit ihres Herkunftsstaates und mangels einer tauglichen, innerstaatlichen Fluchtalternative verlassen.

Darüber hinaus würden die BF im Falle einer Rückkehr weitere Übergriffe seitens der XXXX Bevölkerung befürchten, gegen welche die Polizei nichts unternehme. Die Polizei und Sicherheitsbehörden würden den BF im Fall etwaiger Bedrohungen nicht helfen. Der Staat sei gegenüber diesen Angriffen machtlos und auch nicht gewillt Schutz zu bieten.

Die BF würden zu der Ukraine seit Jahren engste Beziehungen pflegen, zumal ebendort alle Kinder zur Welt gekommen wären, weswegen sie darüber hinaus die ukrainische Staatsangehörigkeit besitzen würden. Daher seien die Fragen zu Schwangerschaftskomplikationen der BF insbesondere angebracht gewesen. Daher sei der Vorhalt der Behörde, es sei nicht glaubhaft, dass Personen, welche einen vermeintlichen Polizisten umgebracht hätten lediglich zwei Mal in einem Jahr Drohungen ausgesprochen hätten insofern aufklärbar, als die BF zu dieser Zeit in die Ukraine ausgereist seien um ebendort ihr jüngstes Kind zu entbinden. Das ergänzende Vorbringen stehe einem Neuerungsverbot nicht entgegen, weil nach §20 Abs. 1 Z2 BFA-VG ein allgemeines Neuerungsrecht insofern bestehe, als das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft gewesen wäre. Vom Neuerungsverbot sei nur ein Vorbringen erfasst, dass zur bewusst intendierten Verfahrensverzögerung erstattet worden sei. Die BF seien jedoch nicht in der Lage gewesen das Beweismittel früher vorzulegen und dies sei ihnen nicht schuldhaft vorzuwerfen. Angesichts des Umstandes, dass die österreichische Rechtsordnung mit einigen Ausnahmen keine doppelte Staatsbürgerschaft zulasse, hätten die BF im Falle der Bekanntgabe ihrer ukrainischen Staatsangehörigkeit rechtliche Konsequenzen gefürchtet, weshalb sie sich erst nach Rücksprache mit der Rechtsberatung dazu entschlossen hätten, diese bekanntzugeben. Sie würden nun dadurch ihren Mitwirkungspflichten nachkommen wollen und damit deutlich machen, dass ihnen im Hinblick auf ihre ukrainische Staatsangehörigkeit angesichts des in der Ukraine herrschenden Krieges eine anderweitige Verfolgungssicherheit als ausländische Fluchtalternative nicht zugemutet werden könne.

Schließlich habe die belangte Behörde erkennen müssen, dass für die minderjährigen BF eine Rückkehr in die Republik XXXX unter gegebenen Umständen als Gefährdung ihres Kindeswohls einzustufen sei, und zwar schon allein aufgrund des Umstandes, dass sie im Bundesgebiet eine Schule besuchen können, ohne dabei „als XXXX -Kinder der herabwürdigenden Behandlung durch Lehrer und ihre Mitschüler ausgesetzt zu werden“.

Die Verhängung eines fünfjährigen Einreiseverbots sei weiters in überschießender Ausnutzung des gesetzlichen Ermessensspielraums und somit willkürlich erfolgt. Der Schluss von Mittellosigkeit auf eine besondere Gefährlichkeit und prognostizierte Straffälligkeit sei schlichtweg rechtswidrig. Die Verhängung eines Einreiseverbots gegen die minderjährigen BF3-BF7 sei jedenfalls unzulässig.

5.1. Der Beschwerde beigelegt wurden (Akt BF1, AS 229-238):

  • Kopien ukrainischer Geburtsurkunden betreffend BF5 (Akt BF1 AS 229), den BF6 (Akt BF1 AS 231), den BF7 (Akt BF1 AS 230),

-Kopien ukrainischer Reisepässe der BF2, BF3, BF4, BF5, BF6 (Akt BF1 AS 233, AS 235-238) mit folgendem Inhalt:

  • Reisepass lautend auf XXXX (Akt BF1 AS 233),

  • Reisepass lautend auf XXXX (Akt BF1 AS 238),

  • Reisepass lautend auf XXXX (Akt BF1 AS 237),

  • Reisepass lautend auf XXXX (Akt BF1 AS 235),

  • Reisepass lautend auf XXXX (Akt BF1 AS 236)

  • eine Ausweiskopie tituliert mit „ XXXX “ des BF1, Permit - No: XXXX , Record No: XXXX , welchem eine Gültigkeit bis zum XXXX zu entnehmen ist ( XXXX )

6. Mit Beschwerdevorlage vom XXXX legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen vollständig vor (OZ 1).

7. Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Strafregisterauskunft durch. Es scheinen keine Verurteilungen auf.

8. Aus einem aktuellen Speicherauszug des Betreuungsinformationssystems ist zu entnehmen, dass die BF2 sich von XXXX stationär aufgenommen wurde (OZ 2).

9. Am XXXX erging eine fernmündliche Anfrage der rechtsfreundlichen Vertretung an das BVwG, ob XXXX . Die rechtsfreundliche Vertretung gab bekannt, diesbezüglich medizinische Unterlagen vorzulegen (OZ 5).

9.1. Eine Vorlage von weiteren Unterlagen an das BVwG ist nicht erfolgt.

II. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:

1. Feststellungen

1.1. Zur Person der Beschwerdeführer

1.1.1. Die Identität der BF steht fest. Sie sind Staatsangehörige der Republik XXXX .

1.1.2. Der BF1 und die BF2 verfügen über Grundschulausbildungen und beherrschen die Sprachen ihres Herkunftsstaates XXXX und Russisch.

Der BF1 finanzierte den Lebensunterhalt der BF mit einer beruflichen Tätigkeit als Erntehelfer. Die BF2 war als Hausfrau tätig und hat eine staatliche Sozialhilfe für die minderjährigen Kinder BF3-BF7 bezogen. Darüber hinaus wurden die BF durch den Vater der BF2, welcher Handel mit Waren betreibt, finanziell unterstützt.

Vor ihrer letzten Ausreise aus dem Herkunftsstaat lebten die BF in der Stadt XXXX in der Eigentumswohnung der BF2, welche ihr von ihrem Onkel übertragen wurde. Diese Eigentumswohnung ist aktuell unbewohnt und steht den BF zur Verfügung.

Die minderjährigen BF3, BF4 und BF5 besuchten im Herkunftsort die Schule und wurden in der russischen Sprache unterrichtet.

Die Großeltern und ein Onkel mütterlicherseits der BF2, sowie ein Onkel des BF1 leben gegenwärtig in XXXX im Herkunftsstaat. Die Adoptiveltern der BF2 haben nach ihren Angaben aktuell in der Bundesrepublik XXXX Anträge auf internationalen Schutz gestellt und sind in XXXX aufhältig.

Sowohl BF1 als auch BF2 haben gegenwärtig über soziale Medien regelmäßigen Kontakt zu ihren Freunden und Verwandten im Herkunftsstaat.

1.1.3. Die BF sind gesund.

Die BF2 wurde vom XXXX im XXXX stationär aufgenommen und ebendort das Vorliegen einer „knöchern konsolidierten, alten Verletzung“ am linken Kniegelenk festgestellt. Eine Indikation für eine akute Versorgung, sowie eine Dauermedikation besteht nicht. Ihr wurde eine Schmerztherapie mit „ XXXX “ verordnet sowie das vorläufige Tragen einer Mecronschiene empfohlen. Eine Mobilisierung mit Unterarmstützkrücken oder reziproken Gehgestell seien vollbelastend möglich.

1.1.2. Der BF1 hat dem Ergebnis einer EURODAC-Abfrage folgend am XXXX Anträge auf internationalen Schutz in der XXXX und am XXXX gestellt.

Die BF2 hat am XXXX Anträge auf internationalen Schutz in der XXXX gestellt.

Die Anträge des BF1 und der BF2 wurden allesamt abgewiesen.

1.2. Zu den Fluchtgründen der BF

Die BF sind aktuell keiner konkreten, asylrelevanten Verfolgung bzw. Bedrohung im Herkunftsstaat XXXX ausgesetzt.

1.3. Zur maßgeblichen, entscheidungsrelevanten Situation in der Republik XXXX

(allgemeinsprachlich und in den gegenständlichen, behördlichen Akten auch: Moldawien)

Aus den im angefochtenen Bescheid eingeführten, aktuellen Länderberichten zur Lage im Herkunftsstaat der BF (zitiert aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Republik XXXX , in der Folge: LIB), ergibt sich Folgendes:

1.3.1. Allgemeine Menschenrechtslage

Es gibt keine gezielten staatlichen Repressionsmaßnahmen, die sich gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder politischen Überzeugung richten. Die Zivilgesellschaft und Menschenrechtsorganisationen können aber den zunehmenden autoritären Tendenzen in der Republik Moldau nur wenig entgegensetzen (AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (29.10.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Moldau).

Gesetzlich sind Organisationen verboten, welche gegen politischen Pluralismus, gegen die Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit oder die Souveränität und Unabhängigkeit oder gegen die territoriale Integrität des Landes auftreten (USDOS 30.3.2021).

Auf offizieller Ebene ist die Republik Moldau verpflichtet, die Bürgerrechte zu achten, die gesetzlich kodifiziert sind. Trotz positiver Entwicklungen in dieser Hinsicht über die letzten Jahre hinweg, werden Grundfreiheiten immer noch oft verletzt. Dies betrifft das Fehlen fairer Verfahren, Hassreden, das Recht auf sozialen Schutz und Gesundheitsversorgung, schlechte Bedingungen in Gefängnissen, Menschenhandel und die Rechte sexueller Minderheiten und der Roma -Gemeinschaft. Und obwohl moldauische Gesetze Folter verbieten, gibt es Berichte über Verletzungen des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit, einschließlich Fälle des Todes von Gefangenen oder Häftlingen (BS – Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018; Moldova Country Report).

Zu den wichtigsten Menschenrechtsfragen zählen Folter in Gefängnissen und psycho-neurologischen Einrichtungen; harte Haftbedingungen; willkürliche Festnahme oder Inhaftierung; Verweigerung eines fairen öffentlichen Verfahrens; Einschränkungen der Medienfreiheit, Korruption; Fälle von Gewalt gegen Menschen mit Behinderungen in Betreuungseinrichtungen; und Menschenhandel. Eine Vielzahl nationaler und internationaler Menschenrechtsgruppen operiert im Allgemeinen ohne staatliche Beschränkungen und untersucht Menschenrechtsfälle und veröffentlicht ihre Ergebnisse. Regierungsstellen sind einigermaßen kooperativ und offen für deren Vorstellungen. Es gibt eine voll funktionsfähige Ombudsstelle der Regierung. Das Parlament verfügt auch über einen eigenen ständigen Ausschuss für Menschenrechte und interethnische Beziehungen (USDOS – US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 Moldova). Regierungsbedienstete sind einigermaßen kooperativ und empfänglich für die Ansichten der Menschenrechtsgruppen. Behörden untersuchen zwar Fälle von Menschenrechtsverletzungen, jedoch bestrafen sie selten Amtsträger, welche solcher Delikte beschuldigt werden (USDOS 30.3.2021).

Es existieren hinsichtlich staatlicher Menschenrechtsinstitutionen die Ombudsstelle, die Behörde für interethnische Beziehungen und der Rat für Diskriminierungsprävention und Gleichberechtigung. Die Ombudsstelle und der Rat für Diskriminierungsprävention und Gleichberechtigung sind unabhängige Einrichtungen, welche dem Parlament gegenüber berichtspflichtig sind. Die Behörde für interethnische Beziehungen ist ein Teil der Regierung (USDOS 30.3.2021). Der Nationale Menschenrechtsrat überwacht die Umsetzung des Nationalen Aktionsplans für Menschenrechte (2018-2022). Im Jahr 2020 stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in 32 Fällen Verstöße der Republik Moldau gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) fest (EC – European Commission (13.10.2021): Joint Staff Working Document: Association Implementation Report on the Republic of Moldova).

Einige Menschenrechtsanwälte und -aktivisten hatten unter politisch motivierten Medienkampagnen, polizeilichen Ermittlungen und Anklagen zu leiden. Aktivisten der Zivilgesellschaft äußeren Bedenken gegen Abhöraktionen und stellen fest, dass die Anzahl der von den Richtern der Republik Moldau genehmigten Abhöranfragen zunimmt (FH – Freedom House (2019): Freedom in the World 2019: Moldova).

Die Verfassung der Republik Moldau sowie gesetzliche Vorgaben sehen Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit vor, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021). Versammlungen müssen lediglich angemeldet werden (AA 31.1.2022). Während der vergangenen Jahre fanden einige öffentliche Demonstrationen statt (BS 2020). Friedliche Demonstrationen und Protestzüge werden häufig abgehalten, vor allem in der Hauptstadt Chisinau. Vereinzelt gibt es Berichte über unverhältnismäßigen Mitteleinsatz durch Polizei- und Sicherheitskräfte (BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (6.2021): Länderreport 37: Republik Moldau (Politische Situation und Menschenrechtslage).

Die Republik Moldau ist im Jahr 2001 dem Abkommen über die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge vom 28.7.1951 beigetreten. Das moldauische Asylrecht kennt folgende Schutzarten: Flüchtlingsstatus, humanitären Schutz, vorübergehenden Schutz, politisches Asyl. Für Asylantragsteller gibt es in der Hauptstadt eine geschlossene Unterkunft. Den als Flüchtlingen anerkannten Personen wird staatlicherseits keine Unterkunft zur Verfügung gestellt. Vom Büro für Migration und Flüchtlinge (dem moldauischen Innenministerium zugeordnet) erhalten sie theoretisch Unterstützung bei der Wohnungs- und Arbeitssuche, welche aber in der Praxis kaum geleistet wird (AA 31.1.2022). Die Regierung kooperiert mit UNHCR (USDOS 30.3.2021; vgl. UNHCR – United Nations High Commissioner for Refugees (9.2021): Moldova Fact Sheet) und anderen humanitären Organisationen, um unter anderem Flüchtlingen, Asylwerbern und Staatenlosen Schutz und Unterstützung anzubieten. Das Verfahren zur Erteilung eines formalen Flüchtlingsstatus ist langsam, jedoch werden internationale und europäische Standards eingehalten (USDOS 30.3.2021). UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees) unterstützt Flüchtlinge finanziell (USDOS 30.3.2021; vgl. UNHCR 9.2021). Humanitärer Schutz wird Personen gewährt, welche nicht als Flüchtlinge zu qualifizieren sind (USDOS 30.3.2021).

1.3.2. Ethnische Minderheiten

Die Republik Moldau ist ein Vielvölkerstaat, in welchem zahlreiche Volksgruppen friedlich zusammenleben. Gemäß der letzten Volkszählung aus dem Jahr 2014 bezeichnen sich 75,1% der Einwohner als Moldauer, 7% als ethnische Rumänen, 6,6% als Ukrainer, 4,6% als Gagausen, 4,1% als Russen, 1,9% als Bulgaren und 0,3% als Roma.

Eine nach Hautfarbe, Herkunft oder Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe unterscheidende diskriminierende Gesetzgebung gibt es in der Republik Moldau nicht.

Das im Jänner 2013 in Kraft getretene Gleichstellungsgesetz verbietet Diskriminierungen verschiedenster Art, unter anderem aufgrund von Religion (AA 31.1.2022).

Die nationalen Minderheiten sind durch die Verfassung geschützt und haben das Recht auf Aufrechterhaltung und Pflege ihrer Sprache und Kultur.

Kein Gesetz beschränkt die Teilnahme von Minderheiten am politischen Prozess, und Minderheiten nehmen in der Praxis daran teil. Gesetzliche Vorgaben sehen Sanktionen gegen politische Parteien vor, welche diskriminierende Botschaften öffentlich verbreiten (USDOS 30.3.2021).

Im November 2017 hat die Regierung den Aktionsplan zur Strategie zur Konsolidierung der interethnischen Beziehungen für die Jahre 2017-2027 verabschiedet. Bei der Umsetzung stellt sich neben mangelndem politischen Willen vieler Ministerien die unzureichende Finanzierung als problematisch dar.

Die Sprache der Minderheiten ist in der Regel Russisch und der kulturelle Einfluss der russischen Sprache weiterhin groß (Verkehrs- und Wirtschaftssprache, Film, Fernsehen) (AA – Auswärtiges Amt (3.2018b): Außenpolitik). Die ethnische Vielfalt der Republik Moldau und die Wahrung der verfassungsmäßig zugesicherten Minderheitenrechte spiegeln sich in vielen Bereichen des kulturellen Lebens wider. In Primar- und Sekundarschulen beispielsweise bestimmt sich die Unterrichtssprache nach der ethnischen und sprachlichen Zusammensetzung der Schülerschaft. Darüber hinaus gibt es Schulen, an denen ausschließlich in einer Minderheitensprache gelehrt wird. Die interethnischen Beziehungen sind weitestgehend stabil (AA – Auswärtiges Amt (3.2018d): Bildung und Kultur). In den Siedlungsgebieten der Minderheiten mangelt es häufig an muttersprachlichem Unterricht, sodass Schüler, welche Ukrainisch, Gagausisch oder Bulgarisch lernen möchten, russischsprachige Schulen besuchen müssen, die wiederum Kindern aus Minderheiten unzureichende Möglichkeiten bieten, die Staatssprache (Rumänisch bzw. „Moldauisch“) zu erlernen (AA 31.1.2022). Öffentliche Dokumente und Gesetze werden nicht regelmäßig in Minderheitensprachen übersetzt (UNGA – United Nations General Assembly / Human Rights Council (10.11.2021): Compilation on the Republic of Moldova: Report of the Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (A/HRC/WG.6/40/MDA/2); vgl. BS 2020).

Teile der moldauischen Gruppe der Roma (9.323 Personen gemäß der Volkszählung 2014) zählen zu der am meisten marginalisierten gesellschaftlichen Gruppe (geringer Bildungsstand, begrenzter Zugang zu Gesundheitsversorgung, höhere offizielle Arbeitslosenrate), wobei eine gezielte Benachteiligung durch andere Bevölkerungsgruppen nicht vorliegt (AA 31.1.2022; vgl. USDOS 30.3.2021, FH 3.3.2021). 45% der Roma sind arbeitslos. Nur die Hälfte der Roma-Kinder besucht die Schule, und nur jedes fünfte Roma-Kind besucht die Vorschule. Behörden verfügen über keine effektiven Mechanismen, um an vulnerable Familien heranzutreten, deren Kinder nicht die Schule besuchen. Roma-Frauen sind besonders anfällig für soziale Ausgrenzung und Diskriminierung (USDOS 30.3.2021).

Ungefähr 60% der Roma-Familien leben in ländlichen Gebieten. Einige Roma-Gemeinschaften haben weder fließendes Wasser, noch sanitäre Anlagen und Heizungen (USDOS 30.3.2021; vgl. BAMF 6.2021). Weitere Probleme, mit welchen Roma konfrontiert sind, sind ein Mangel an medizinischen Notfalldiensten in entlegenen Gegenden, ungerechte oder willkürliche Behandlung durch Gesundheitsdienstleister und geringere Krankenversicherungsraten (USDOS 30.3.2021).

1.3.3. Grundversorgung und Wirtschaft

Mit einem Bruttoinlandsprodukt von ca. 11,9 Milliarden US-Dollar im Jahr 2020 ist die Republik Moldau eines der ärmsten Länder in Europa (BAMF 6.2021). Das reale Wirtschaftswachstum sank im Jahr 2020 um 7%, und die Inflationsrate betrug 0,4% (WKO – Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (10.2021): Wirtschaftsbericht Republik Moldau). Die öffentliche Verschuldung stieg 2020 auf 32,9% des Bruttoinlandsprodukts (EC – European Commission (13.10.2021): Joint Staff Working Document: Association Implementation Report on the Republic of Moldova). Das Wirtschaftssystem der Republik Moldau ist stark vom Agrarsektor und von Energieimporten abhängig, vor allem von Erdgaslieferungen aus Russland (CIA – Central Intelligence Agency [USA] (14.1.2022): The World Factbook: Moldova; vgl. HF o.D.a, WKO 10.2021). Die Republik Moldau ist durch einen hohen Anteil der Schattenwirtschaft gekennzeichnet (WKO 10.2021). 30,9% der Beschäftigten sind Schwarzarbeiter. Im Landwirtschaftssektor beträgt der Anteil der Schwarzarbeiter ca. 63% (USDOS 30.3.2021). Die wirtschaftliche Lage wird von endemischer Korruption in allen Lebensbereichen beeinflusst (AA 31.1.2022; vgl. EC 13.10.2021, HF o.D.a). Im Jahr 2014 verschwand mehr als eine Milliarde Euro von nationalen Bankkonten innerhalb weniger Monate. Die Vorgänge und die Drahtzieher konnten bis dato nicht geklärt bzw. gefunden werden. Bis heute leidet die Republik Moldau unter diesem Geldverlust, welcher vor allem die ärmsten Teile der Bevölkerung getroffen hat (ADA – Austrian Development Agency [Österreich] (9.2021): Moldau: Länderinformation).

Ein großer Teil der arbeitsfähigen Bevölkerung hat das Land verlassen (BAMF 6.2021; vgl. ADA 9.2021, IOM – Internationale Organisation für Migration (o.D.): REPUBLIK MOLDAU: LÄNDERINFORMATIONSBLATT 2021). Als Zielsektoren zur Arbeitsmigration für moldauische Staatsangehörige gelten insbesondere das Sozial- und Baugewerbe in EU-Ländern und in der Russischen Föderation (BAMF 6.2021). Die Überweisungen der im Ausland lebenden und arbeitenden Moldauer an ihre Familien bilden einen wichtigen und in vielen Fällen entscheidenden Beitrag zum Haushaltseinkommen (WKO 10.2021; vgl. HF o.D.b).

Die Europäische Union ist der größte Handelspartner der Republik Moldau (EC 13.10.2021; vgl. WKO 10.2021). Das 2014 zwischen der EU und Moldau unterzeichnete Assoziierungsabkommen beinhaltet auch die Errichtung einer Freihandelszone und zielt u.a. auf eine wirtschaftliche Annäherung der EU und der Republik Moldau ab (DEU – Delegation of the European Union to the Republic of Moldova (22.11.2021): The Republic of Moldova and the EU).

Das Stadt-Land-Gefälle in Hinblick auf finanzielle Armut, Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildung, Wasserversorgung und Abwasserentsorgung ist beträchtlich. Es gibt große Defizite im Bereich der Trinkwasserversorgung, mehr als 40% der ländlichen Bevölkerung haben keinen Zugang zu fließendem Wasser. In den meisten Kommunen gibt es auch keine funktionierende Abwasserbehandlung.

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist unter normalen Umständen auch ohne humanitäre Hilfe aus dem Ausland auch in ländlichen Gebieten sichergestellt (AA 31.1.2022).

Die Mietpreise sind in den Städten verhältnismäßig höher als auf dem Land. Eine durchschnittliche Ein-Zimmer-Wohnung in der Hauptstadt Chisinau kostet etwa EUR 150-300. Die Kosten für eine Zwei- oder Drei-Zimmer-Wohnung variieren zwischen EUR 220-400, je nach Lage des Hauses und Ausstattung.

Die Regierung führt einige Wohnungsbauprogramme durch, aber die Mehrzahl ist auf den benachteiligten Teil der Bevölkerung ausgerichtet (IOM o.D.).

Staatliche Unterstützung bei der Wohnungssuche existiert in begrenztem Ausmaß. Berechtigte, beispielsweise alleinerziehende Mütter oder Familien mit mindestens drei Kindern, können sich in Wartelisten einschreiben, warten aber meist vergeblich auf die Wohnungsvermittlung. Bedürftige können sehr geringe Zuschüsse zu den Heizkosten beantragen (AA 31.1.2022).

Der gesetzlich vorgesehene Mindestlohn liegt unter der Armutsgrenze (USDOS 30.3.2021) und beträgt seit Jänner 2021 MDL 2.935 [ca. EUR 140]. Deutliche Steigerungen verzeichnete das tatsächliche durchschnittliche Einkommen der arbeitenden Bevölkerung, welches mit Ende Juni 2021 auf MDL 9.045 [ca. EUR 435] anstieg (WKO 10.2021).

Arbeitslose können sich bei Arbeitsbörsen anmelden und erhalten für die Dauer von bis zu maximal 9 Monaten geringe Unterstützung (AA 31.1.2022; vgl. IOM o.D.). Die Arbeitslosenrate betrug im Jahr 2020 3,8% (WKO 10.2021), und die Jugendarbeitslosigkeit unter den 15- bis 24-Jährigen betrug 17,6% (EC 13.10.2021).

2017 wurde eine Pensionsreform eingeleitet, welche das Ziel der Anhebung des Pensionsalters auf 63 Jahre für Frauen und Männer verfolgt (BS 2020). Im Dezember 2020 erfolgte eine Senkung des Pensionsalters auf 57 (Frauen) bzw. 62 Jahre (Männer) (EC 13.10.2021). Die Durchschnittspension liegt unter dem Existenzminimum (UNGA 10.11.2021; vgl. IOM o.D.). Die durchschnittliche Alterspension beträgt umgerechnet ca. € 54 (IOM o.D.).

Die Republik Moldau verfügt über ein Sozialsystem, für das alle Beschäftigten Beiträge einzahlen. Zusätzlich gibt es eine vom Staat gewährte Komponente an Sozialhilfen. Es gibt Unterstützungsleistungen für beeinträchtige Personen, Hinterbliebene, Leistungen für Krankheit o.Ä., Mutterschaft, Pflegeleistungen, Leistungen bei Arbeitsunfällen, Familienbeihilfen usw. Der Zugang zu den Leistungen richtet sich beispielsweise nach dem Alter, Anzahl der Arbeitsjahre oder dem Grad der Behinderung (SSA 9.2018). In der Republik Moldau zeichnet sich die Sozialhilfe durch eine breite Palette von Zulagen und Ausgleichszahlungen aus, die an bedürftige Bevölkerungsgruppen vergeben werden.

Ajutorul social ist das wichtigste Sozialhilfeprogramm in der Republik Moldau. Das Programm wurde entwickelt, um ein minimales Lebenseinkommen für bedürftige Familien zu garantieren (IOM o.D.). Alleinerziehende (zumeist Mütter) können sehr geringe Zuschüsse zum Kindesunterhalt beantragen (AA 31.1.2022). Die Effizienz des moldauischen Sozialhilfesystems ist aufgrund der schlechten finanziellen Lage des Landes sehr eingeschränkt (BS 2020; vgl. UNGA 10.11.2021).

1.3.4. Medizinische Versorgung

Die Verfassung von 1994 garantiert in Artikel 36 das Recht auf Gesundheit und eine kostenlose Basisbehandlung durch den Staat (-VFGH – Verfassungsgerichtshof [Moldau] (29.7.1994): КОНСТИТУЦИЯ РЕСПУБЛИКИ МОЛДОВА [Verfassung der Republik Moldau]). Die öffentliche Gesundheitsversorgung ist stark unterfinanziert (BS 2020).

Es gibt eine staatliche beitragsfinanzierte Pflicht-Krankenversicherung, welche auch (gegen Zahlung einer jährlichen Versicherungsgebühr) die Behandlung nicht erwerbstätiger Personen übernimmt. Die Dienstleistungen im staatlichen Gesundheitswesen sind grundsätzlich für moldauische Staatsangehörige kostenfrei, und jegliche Form der Bestechung ist unter Strafe gestellt (AA 31.1.2022). Im Bereich Gesundheitsversorgung sind Bestechungen weitverbreitet (UNGA 10.11.2021). In der Praxis sind Extrazahlungen die Regel, um beispielsweise Zugang zu bestimmten Untersuchungen/Eingriffen zu erhalten oder diesen Zugang zu beschleunigen. Ebenso ist die freie Arztwahl tatsächlich nur gegen entsprechende Zahlung möglich. Für derartige Zahlungen sind Quittungen natürlich nicht erhältlich. Sie sind somit auch nicht erstattungsfähig. Andere Leistungen wie z.B. zahnmedizinische Prophylaxen bzw. Behandlungen werden durch die staatliche Pflichtversicherung nicht abgedeckt. Behandlungsmöglichkeiten in den staatlichen Krankenhäusern sind nicht mit dem westeuropäischen Standard vergleichbar. Private Krankenhäuser sind hingegen gut ausgestattet und bieten durchaus westeuropäischen Standard. In ländlichen Gebieten existiert bestenfalls eine eingeschränkte Grundversorgung. Keine Klinik kann ein umfassendes Behandlungspaket anbieten. Angeboten wird sowohl von staatlichen als auch Privatkliniken vielmehr nur in Teilbereichen Medizin auf hohem Niveau, wobei dieser Service gelegentlich an die Fachkompetenz einzelner Ärzte gebunden ist und somit nicht für die gesamte Klinik gilt. Die Versorgung mit Medikamenten ist nicht überall gesichert. Auch in der Hauptstadt kommt es gelegentlich zu Engpässen. Staatliche Preisvorgaben haben in der Vergangenheit zu einem Rückzug vieler ausländischer Arzneimittelhersteller vom moldauischen Markt geführt. Die gezielte persönliche Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist grundsätzlich möglich (AA 31.1.2022). Mehr als ein Drittel der Gesundheitsausgaben gehen auf Out-of-pocket-Zahlungen (Barzahlungen) zurück. Diese betreffen vor allem Ausgaben für Medikamente (EOHSP – European Observatory on Health Systems and Policies (o.D.): Republic of Moldova: Country overview).

Das System der primären Gesundheitsversorgung beruht in ländlichen Gegenden auf hausärztlichen Ordinationen sowie Gesundheitszentren und im städtischen Raum auf großen Familiengesundheitszentren. Die stationäre Gesundheitsversorgung findet auf der Gemeinde- sowie Distriktebene (sekundäre Versorgung) und auf der nationalen Ebene statt (tertiäre Versorgung) (EOHSP o.D.; vgl. IOM – Internationale Organisation für Migration (o.D.): REPUBLIK MOLDAU: LÄNDERINFORMATIONSBLATT 2021).

Roma sind mit einem Mangel an medizinischen Notfalldiensten in entlegenen Gegenden konfrontiert, mit ungerechter oder willkürlicher Behandlung durch Gesundheitsdienstleister und mit geringeren Krankenversicherungsraten (USDOS 30.3.2021).

1.3.5. Aktuelle Lage betreffend COVID-19 in der Republik Moldau

COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet.

In der Republik Moldau sind bislang 514,882 Personen an Covid-19 erkrankt und insgesamt 11,455 Personen daran verstorben (Quelle: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/coronavirus-disease-answers?query=moldovareferrerPageUrl=https%3A%2F%2Fwww.who.int%2Femergencies%2Fdiseases%2Fnovel-coronavirus-2019%2Fcoronavirus-disease-answersverticalUrl=casesByCountry).

Im Bundesgebiet sind bislang insgesamt 4,196,995 Personen an Covid-19 erkrankt und 19,741 Personen daran verstorben (Quelle: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/coronavirus-disease-answers?query=austriareferrerPageUrl=https%3A%2F%2Fwww.who.int%2Femergencies%2Fdiseases%2Fnovel-coronavirus-2019%2Fcoronavirus-disease-answers).

Die Covid-Impfung ist in der Republik Moldau kostenlos und freiwillig (Gov.md o.D.; vgl. UNICEF o.D.b). Gegenwärtig befindet sich die Republik Moldau in der dritten Etappe der Impfkampagne, in welcher sich - auf eigenen Wunsch - alle Staatsbürger der Republik Moldau impfen lassen können. Zehn Impfstoffe wurden bis jetzt in der Republik Moldau zugelassen: Pfizer Biontech, AstraZeneca – UK, AstraZeneca – Sk Bio, AstraZeneca – SII, Sinopharm, Sinovac, Moderna, Janssen, Sputnik V und CanSinoBio. Kinder ab 12 Jahren können seit 18.11.2021 gegen COVID-19 mit dem Pfizer-Impfstoff immunisiert werden. Bislang sind 1.018.391 Personen vollimmunisiert, und 194.192 Personen erhielten die Booster-Impfung (WKO – Wirtschaftskammer Österreich- Coronavirus: Situation in der Republik Moldau).

Der internationale Flugverkehr von und nach Moldau besteht. Der grenzüberschreitende Straßen- und Schienenpersonenverkehr ist seitens der Republik Moldau bei Beachtung entsprechender Vorsichtsmaßnahmen gestattet (AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] Republik Moldau: Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Reisewarnung).

Seit 17.1.2022 müssen Personen, welche in die Republik Moldau einreisen, einen der folgenden Nachweise mitführen: einen Nachweis der vollständigen Covid-19-Impfung, die mindestens 14 Tage zurückliegt; einen negativen PCR-Test oder Antigen-Schnelltest; ein Attest über eine überstandene Covid-19-Erkrankung, die 15 bis 180 Tage zurückliegt; oder einen höchstens 90 Tage alten Antikörpernachweis.

1.3.5.1. Das allgemeine Lebensrisiko am Erreger SARS-CoV-2 zu erkranken, besteht sowohl im Herkunftsstaat der BF als auch im Bundesgebiet. Bei Personen in der Altersgruppe bis 39 Jahre, zu welcher alle BF zählen, ist die Sterblichkeit sehr gering und liegt unter 1%. Den BF1-5 steht die Möglichkeit offen sich gegen den SARS-CoV-2-Erreger impfen zu lassen.

1.4. Zur Situation der BF im Falle einer Rückkehr

Den BF ist die Rückkehr nach in die Republik XXXX – etwa in den Herkunftsort XXXX – zumutbar.

Sie verfügen ebendort über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte. Im Herkunftsstaat leben gegenwärtig und unbehelligt die Großeltern und der Onkel mütterlicherseits der BF2, sowie der Onkel des BF1.

Zudem verfügen die BF über die Eigentumswohnung der BF2 in XXXX , welche aktuell leer steht.

In der Republik XXXX besteht ein Sozialsystem.

Eine medizinische Versorgung ist im Herkunftsstaat verfügbar.

Im Falle einer Rückkehr werden sie in keine existenzgefährdende Notlage geraten bzw. es würde ihnen nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen werden. Sie laufen nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten.

Im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat sind die BF nicht in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht.

Außergewöhnliche Gründe, welche eine Rückkehr ausschließen würden sind, nicht gegeben.

1.5. Zur aktuellen Situation der BF in Österreich

1.5.1. Die BF befinden sich seit spätestens XXXX im Bundesgebiet.

1.5.2. Eine Integration der BF im Bundesgebiet ist nicht gegeben.

Sie beherrschen weder die deutsche Sprache, noch besteht nach der kurzen Aufenthaltsdauer eine integrative Verfestigung der BF im Bundesgebiet.

Die BF leben seit ihrer Einreise von Leistungen aus der Grundversorgung. Der BF1 und die BF2 sind in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig und besuchen gegenwärtig keine Kurse oder Fortbildungen.

1.5.3. Gegen den BF1 wurden Ermittlungen wegen versuchten Diebstahls im Bundesgebiet nach § 127 StGB eingeleitet. Laut Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX an die Staatsanwaltschaft XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , versuchte der BF1 am XXXX bei der Fa. XXXX einen Lautsprecher im Wert von EUR XXXX zu stehlen, indem er diese Ware im Rucksack des BF3 steckte. Der BF1 hat den versuchten Diebstahl bei der Beschuldigtenvernehmung zugegeben.

Im Bundesgebiet sind die BF1 und BF2 nach einer aktuellen Abfrage im Strafregister der Republik Österreich strafgerichtlich unbescholten. Die BF3- BF7 sind strafunmündig.

2. Beweiswürdigung

2.1. Zur Person der BF

2.1.1. Aufgrund der Vorlage der Reisepässe der Republik XXXX der BF (Akt BF1, AS 183; Akt BF2, AS 179; Akt BF3, AS 131; Akt BF4 AS 131; Akt BF5, AS 139; Akt BF6, AS 131; Akt BF7, AS 131) wurde die Identität der BF durch die belangte Behörde festgestellt. Die im Spruch angeführten Aliasnamen „ XXXX , „ XXXX “, „ XXXX XXXX “ und XXXX ergeben sich aus den im Beschwerdeschriftsatz beigefügten Reisepasskopien (Akt BF1 AS 233-238).

Der BF1 und die BF2 gaben im behördlichen Verfahren konstant an, dass sie selbst und auch ihre minderjährigen Kinder Staatsangehörige der Republik XXXX sind. Auch ist den Ergebnissen der EURODAC-Abfragen zu entnehmen, dass der BF1 und die BF2 bei ihren Anträgen auf internationalen Schutz XXXX angaben, Staatangehörige der Republik XXXX zu sein (Akt BF1 AS 5 f, AS 13, AS 15; Akt BF2 AS 5 f, AS 9).

Die BF legten ihre Reisepässe der Republik XXXX vor (Akt BF1 AS 183, Akt BF2 AS 179; ident zu AS 21, Akt BF3 AS 131, Akt BF4 AS 131, Akt BF5 AS 139, Akt BF 6 AS 131, Akt BF7 AS 131).

Weiters brachten die BF in ihrer Beschwerde vor, Staatsangehörige der Republik XXXX zu sein (Akt BF1 AS 197). Hinsichtlich des BF1 wurde mit Beschwerdevorlage zudem ein „ XXXX “, Permit - No: XXXX , Record No: XXXX , mit einer Gültigkeit bis zum XXXX vorgelegt ( XXXX ), welchem zu entnehmen ist, dass der BF1 Staatsangehöriger der Republik XXXX ist.

Dass die BF Staatsangehörige der Republik XXXX sind, steht folglich unbestritten fest.

Mit Beschwerdeerhebung wurde jedoch erstmals im Verfahren unter gleichzeitiger Vorlage von Geburtsurkunden in Kopie betreffend BF5, BF6 und BF7 (AS 229, 230, 231) und Reisepässen in Kopie betreffend BF2, BF3, BF4 und BF6 vorgebracht, dass die BF Staatsangehörige der Republik XXXX als auch der Ukraine seien. Den vorlegten Reisepasskopien von XXXX gültig gewesen wären (Akt BF1 AS 236, AS 237, AS 238).

Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die BF weder in dem behördlichen Verfahren, noch in ihren Asylverfahren in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu keinem Zeitpunkt erwähnten, dass die BF2 bzw. BF3, BF4, BF5 und BF6 Staatsangehörige der Ukraine seien.

Eine Doppelstaatsangehörigkeit der BF2, BF3, BF4 und BF6 kann nicht festgestellt werden.

Das Beschwerdevorbringen, die BF hätten im Falle der Bekanntgabe ihrer ukrainischen Staatsangehörigkeit rechtliche Konsequenzen gefürchtet, weil die österreichische Rechtsordnung mit einigen Ausnahmen keine doppelte Staatsbürgerschaft zulasse, ist weder glaubhaft noch nachvollziehbar. Vielmehr haben der BF1 und die BF2 bei Wahrunterstellung des Bestehens einer Doppelstaatsbürgerschaft entgegen dem Beschwerdevorbringen, dass ihnen die nachträgliche Bekanntgabe nicht vorzuwerfen sei, unzweifelhaft ihre Mitwirkungspflicht im Verfahren verletzt. Der BF1 und die BF2 wurden hinsichtlich des Neuerungsverbots aufgeklärt und ausdrücklich über ihre Mitwirkungspflichten im Verfahren belehrt. Auch wurde darauf hingewiesen, dass wahrheitsgemäße Angaben und die Vorlage aller zur Verfügung stehenden Dokumente am Beginn des Verfahrens zur Mitwirkungspflicht zählen (Akt BF1 AS 57, Akt BF2 AS 65),

2.1.2. Es haben sich keine Hinweise ergeben, an den Angaben der BF1 und BF2 hinsichtlich ihrer Schulausbildung im Herkunftsstaat und dem Schulbesuch der minderjährigen BF3, BF4 und BF5 vor ihrer Ausreise aus der Republik XXXX zu zweifeln (Akt BF1 AS 22: „ XXXX “). Die Schilderungen der BF2 hinsichtlich der zeitweisen Absenz der BF3, BF4 und BF5 vom Unterricht in den letzten Jahren aufgrund der vorherrschenden Pandemie sind ebenso glaubhaft (BF2 AS 69), wie ihre Angaben, dass sie im Herkunftsstaat in der russischen Sprache unterrichtet wurden (s.II.1.3.2.)

Dass der BF1 und die BF2 die Sprachen XXXX und XXXX beherrschen, ergibt sich aufgrund ihrer Herkunft und Volksgruppenzugehörigkeit und bestätigt sich vor dem Hintergrund, dass die Einvernahmen bei belangten Behörde in russischer Sprache durchgeführt wurden (Akt BF1, AS 55; Akt BF2, AS 61).

Vor dem Hintergrund der diesbezüglich gleichlautenden Angaben des BF1 und der BF2 im behördlichen Verfahren haben sich keine Hinweise ergeben, an dem Herkunftsort der BF im Herkunftsstaat der Republik XXXX , der beruflichen Tätigkeit des BF1 vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat, dem Bestehen einer Eigentumswohnung der BF2 in XXXX , welche gegenwärtig leer steht und der vormaligen finanziellen Unterstützung durch den Vater der BF2 zu zweifeln (Akt BF11 AS 23, AS 61; BF2 AS 24, AS 69).

Gleichermaßen haben sich keine Hinweise ergeben, an ihre Angaben gegenwärtig den Kontakt zu den Familienangehörigen in der Republik XXXX zu pflegen zu zweifeln (Akt BF1 AS 63, Akt BF2 AS 71).

2.1.3. Es haben sich keine Hinweise ergeben, an den Angaben der BF1 und BF2, dass alle BF gesund sind, zu zweifeln.

Aus dem vorgelegten Entlassungsbrief des Landesklinikums XXXX vom XXXX ist das Vorliegen einer „knöchern konsolidierten, alten Verletzung“ am linken Kniegelenk zu entnehmen (Akt BF2, AS 91). Dem Entlassungsbrief ist weiters zu entnehmen, dass eine Indikation für eine akute Versorgung, sowie eine Dauermedikation nicht besteht. Weitere medizinische Unterlagen nicht vorgelegt. Ein unmittelbar bevorstehender Operationstermin der BF2 im Bundesgebiet wurde nicht nachweislich belegt (s. hierzu II.2.4.5.).

Das Vorliegen einer akut lebensbedrohlichen Erkrankung ist weder dem Entlassungsbrief vom XXXX zu entnehmen, noch wurde dies seitens der BF vorgebracht (Akt BF2, AS 91).

2.1.3. Die Feststellungen hinsichtlich der abgeschlossenen Asylverfahren XXXX ergeben sich aus den Ergebnissen der EURODAC-Abfragen (Akt BF1 AS 5 f, AS 13, AS 15; Akt BF2 AS 5 f, AS 9). Dies wurde nach Vorhalt von dem BF1 und der BF2 nicht bestritten.

2.2. Zu den Fluchtgründen der BF

2.2.1. Die BF gaben an, im XXXX den Herkunftsstaat XXXX aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der XXXX verlassen zu haben, zumal es XXXX eine Auseinandersetzung in ihrem Herkunftsort gegeben habe, bei welcher BF1 und BF2 Prellungen, eine Platzwunde auf der Lippe erlitten, sowie Nasenbluten gehabt hätte und die BF2 einen Schienbeinbruch bzw. Knieverletzung davongetragen habe.

Der mit den Anzeigen der BF1 und BF2 betraute Ermittlungs- bzw. Polizeibeamter namens XXXX sei in weiterer Folge durch Erhängung an einem Baum ermordet worden. Der BF1 und die BF2 würden einen Zusammenhang mit der von ihnen eingebrachten Anzeige wegen Körperverletzung vermuten.

Weiters seien dem BF1 zuletzt im XXXX mündliche Drohungen durch einen Boten überbracht worden. Sie seien daher im XXXX aus dem Herkunftsstaat ausgereist.

Nach einer Gesamtbetrachtung der diesbezüglichen widersprüchlichen Angaben der BF1 und BF2 betreffend den Vorfall im XXXX und den an sie ergangenen Drohungen ist das Vorbringen in der dargestellten Weise nicht glaubhaft.

2.2.2. Den unter II.1.3.2. zitierten Länderberichten ist zu entnehmen, dass die Republik XXXX ein Vielvölkerstaat ist, in welchem zahlreiche Volksgruppen friedlich zusammenleben. Die XXXX Verfassung schützt das Recht auf Aufrechterhaltung und Pflege ihrer Sprache, sowie Kultur von nationalen Minderheiten und das Gleichstellungsgesetz verbietet Diskriminierungen. Eine nach Hautfarbe, Herkunft oder Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe unterscheidende diskriminierende Gesetzgebung gibt es in der Republik XXXX nicht. Das Beschwerdevorbringen, den BF drohe bei einer Abschiebung in den Herkunftsstaat aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu den XXXX , ihrer kulturellen Identität sowie ihres Aussehens eine Verfolgung ist vor diesem Hintergrund daher nicht nachvollziehbar. Substantiierte Länderberichte, welche geeignet wären Gegenteiliges zu belegen, wurden nicht vorgebracht.

Den Länderberichten ist weiters zu entnehmen, dass kein Gesetz die Teilnahme von Minderheiten am politischen Prozess beschränkt, sowie Minderheiten in der Praxis daran teilnehmen. Weiters sind nach dem Gesetze Sanktionen gegen politische Parteien vorgesehen, welche diskriminierende Botschaften öffentlich verbreiten.

Hinsichtlich der Zitierungen der Länderberichte, dass lebensbedrohliche Haftbedingungen im Herkunftsstaat vorherrschen würden, ist anzuführen, dass die strafmündigen BF1 und BF2 weder angaben, Probleme mit Behörden in der Republik XXXX gehabt zu haben, noch inhaftiert gewesen zu sein. Weiters ist den Angaben der BF1 und des BF2 nicht zu entnehmen, dass sie willkürliche oder gesetzwidrige Eingriffe in die Privatsphäre, Korruption, Ermittlungsdefizite und Straflosigkeit hinsichtlich Gewalt gegen Frauen befürchten. Vielmehr schilderten sie bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat weder unmenschliche Behandlung oder unmenschliche Strafe bzw. irgendwelche Sanktionen zu befürchten (Akt BF1, AS 27; Akt BF2, AS 27). Dass ihnen konkrete Menschenrechtsverletzungen im Herkunftsstaat drohen würden haben die BF nicht substantiiert vorgebracht.

Dass die XXXX im Herkunftsstaat keinen staatlichen Schutz erhalten würden kann den Länderberichten nicht entnommen werden. Der Herkunftsstaat ist fähig und auch willig den Schutz von Minderheiten zu gewährleisten. Selbst bei Wahrunterstellung, dass der BF1 und die BF2 vor ihrer Ausreise in eine Auseinandersetzung verwickelt gewesen wären, gaben beide BF an, den Vorfall angezeigt zu haben und dass die Behörden im Herkunftsstaat die Ermittlungen aufgenommen, sowie die Staatsanwaltschaft verständigt hätten. Dass der BF1 und die BF2 im Falle einer gegen sie verübten Körperverletzung nach einer Anzeige im Herkunftsstaat keinen staatlichen Schutz erhalten würde, haben beide auch nicht behauptet.

Selbst bei Wahrunterstellung, dass den Tätern aufgrund der Anzeige des BF1 eine Geldstrafe auferlegt worden sei, kann hieraus eine Untätigkeit der Behörde im Sinne einer Schutzunfähigkeit oder gar Schutzunwilligkeit nicht erkannt werden. So ist in diesem Zusammenhang auch der Beweiswürdigung des BFA im belangten Bescheid richtigerweise zu entnehmen, dass die Verhängung einer Geldstrafe gegen einen Täter im Falle einer verübten Körperverletzung nicht zwangsläufig als ein „Untätigwerden“ der Behörden interpretiert werden kann. Vielmehr zeigt sich im gegenständlichen Fall, dass die Sicherheitsbehörden des Herkunftsstaates tätig wurden.

Dass die Behörden in ihrem Fall untätig gewesen wären, haben der BF1 und die BF2 nicht substantiiert vorgebracht. Vielmehr schilderte die BF2, dass die Unterlagen zu ihrer Anzeige an die Kriminalabteilung XXXX an einen Kriminalermittler namens XXXX weitergeleitet und kurz danach der Staatsanwaltschaft übergeben wurden (Akt BF2, AS 81). Das Verfahren hinsichtlich der Anzeige der BF2 war nach ihren eigenen Angaben folglich offen, als die BF den Herkunftsstaat verließen und sohin zum Zeitpunkt der Ausreise in Bearbeitung. Gegenteiliges brachten die BF1 und BF2 auch zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens vor. Dass die BF ausreisten, bevor das Verfahren der BF2 abgeschlossen war, kann den XXXX Behörden nicht negativ angelastet werden.

Weiters ist den Angaben der BF2 zu entnehmen, dass einen Monat nach dem Vorfall bei einer Versammlung („Meeting“) von XXXX in XXXX , welche zu einer blutigen Auseinandersetzung geführt habe, eine „Spezialeinheit aus der Hauptstadt“ den Unruhen ein Ende gesetzte habe.

Zusammenfassend schreiten die Behörden des Herkunftsstaates der BF bei Auseinandersetzungen ein und führen bei Anzeigen Ermittlungen durch, weshalb in Einklang mit den unter I.1.3. zitierten Länderberichten nicht von einer Schutzunfähigkeit oder Schutzunwilligkeit des Staates bei Gewährleistung der Rechte von Minderheiten ausgegangen werden kann.

2.2.3. Die Angaben des BF1 und der BF2 hinsichtlich der Ermordung eines Polizeibeamten namens XXXX aufgrund einer Anzeige sind nicht glaubhaft.

Nach Schilderungen der BF2 wären die Akten zu ihrer bei XXXX eingebrachten Anzeige einer anderen Kriminalabteilung in XXXX an einen Kriminalermittler namens XXXX weitergeleitet bzw. in weiterer Folge an die Staatsanwaltschaft übergeben worden (Akt BF2, AS 81). Seitens der belangten Behörde ist hierbei zurecht festgehalten worden, dass der Zusammenhang zwischen der erstatteten Anzeige und dem geschilderten Mord nicht nachvollziehbar ist, zumal bei Wahrunterstellung dass ein Ermittler ermordet worden wäre, welcher gar nicht mehr mit dem Fall betraut gewesen und dessen Zuständigkeit in dem Fall beendet gewesen wäre.

Auch waren die diesbezüglichen Angaben des BF1 und der BF2 vage. So gab der BF1 an lediglich zu glauben, dass ein Zusammenhang zwischen dem Tod des Polizisten und seiner Anzeige bestehe. Seine Schilderungen, dass sein Herkunftsort sehr klein sei, und es keine anderen großen Ermittlungen zu dieser Zeit gegeben habe, sind nicht geeignet einen diesbezüglichen Zusammenhang zu erläutern (Akt BF1, AS 77). Den Erwägungen der belangten Behörde ist insofern zu folgen, als es nicht nachvollziehbar erscheint, dass es eine -ein halbes Jahr zuvor stattgefundene- Auseinandersetzung, welche Körperverletzungen zur Folge hatte, die größte Ermittlungstätigkeit der örtlichen Polizei dargestellt haben könnte.

Den beweiswürdigenden Erwägungen im belangten Bescheid folgend, handelt es sich weiters bei dem Vorbringen betreffend die Ermordung eines Polizeibeamten um reine Vermutungen des BF1 und der BF2. So sei ihnen lediglich „zu Ohren gekommen“, dass ein Revierinspektor Ermittlungen in diesem Fall aufgenommen hätte (vgl. etwa Akt BF2, AS 81) und der BF1 gehört hätte, dass dieser an einem Baum erhängt worden wäre (Akt BF1, AS 68: „im September oder Oktober wurde bekannt, dass der Ermittler durch Erhängen umgebracht wurde.“, sowie AS 77: „Ich habe das von anderen gehört, die das gesehen haben sollten.“). Auch die BF2 gab hierzu an, den Herkunftsstaat verlassen zu haben, nachdem sie „gehört haben“, dass der besagte Beamte wegen den Ermittlungen ermordet worden wäre (Akt BF2, AS 83).

Nach einer Gesamtbetrachtung handelt es sich bei dem Vorbringen um reine Mutmaßungen der BF1 und BF2, welche auf keinen selbsterlebten Ereignissen fußen. Selbst bei Wahrunterstellungen eines Mordes an einem Polizeibeamten in XXXX im XXXX ist es nach Angaben des BF1 und der BF2 weder glaubhaft noch nachvollziehbar, dass dies in Zusammenhang mit von ihnen erstatteten Anzeigen stehen würde.

2.2.4. Die behaupteten mündlichen Bedrohungen, welche der BF1 bzw. die BF2 durch einen ihnen „sehr gut bekannten Boten“ erhalten hätten (Akt BF1, AS 75), sind nicht glaubhaft. Einerseits ist es nicht nachvollziehbar, weshalb die erwachsenen BF sich diesbezüglich nicht an die Behörden gewandt haben um die Ermittlungen voranzutreiben, zumal sie den Überbringer der Botschaft namentlich kannten. Dies lässt darauf schließen, dass es sich diesbezüglich um reine Schutzbehauptungen der erwachsenen BF handelt.

Dass die BF zudem nach zwei Bedrohungen über Monate hinweg weiterhin unbehelligt im Herkunftsort lebten, lässt darauf schließen, dass die BF tatsächlich keine Verfolgung befürchtet haben.

Auch lässt die Angabe des BF1 den vermeintlichen Verfolger namens XXXX beim Einkaufen gesehen, jedoch nicht mit ihm gesprochen zu haben, nicht darauf schließen, dass die BF tatsächlich in Furcht vor einer Verfolgung vor ihm im Herkunftsort lebten, sondern auf eine unspektakuläre Alltagssituation schließen (Akt BF1 AS 73). Bei den Angaben des BF1 und der BF2, dass es sich bei XXXX um den Sohn eines einflussreichen Politikers in ihrer Herkunftsstadt handle handelt es sich unzweifelhaft um eine Steigerung des Fluchtvorbringens. Dass die BF2 XXXX auf einem geposteten Gruppenfoto auf XXXX erkannt und dies dem ermittelnden Revierinspektor mitgeteilt hätte, welcher das Foto vergrößert und wiederum der BF2 mitgebracht habe, damit sie ihn wiedererkenne, ist nicht nachvollziehbar.

2.2.5. Soweit im Beschwerdeschriftsatz in diesem Zusammenhang angeführt wird, dass die BF seit Jahren engste Beziehungen zur XXXX pflegen würden, ebendort sehr oft seien, und dies erklären würde, weshalb sie bloß zwei Mal im Herkunftsstaat bedroht worden und danach XXXX ausgereist wären, führt das Fluchtvorbringen ad absurdum. Die erwachsenen BF gaben konstant an in den letzten Jahren in der Eigentumswohnung der BF2 gelebt zu haben und im XXXX aus dem Herkunftsstaat, der Republik XXXX , ausgereist zu sein.

Die belangte Behörde wies schließlich auch auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative hin. Es ist nach einer Gesamtbetrachtung kein Grund ersichtlich, weshalb sich die BF nicht in einer anderen Stadt in der Republik XXXX ansiedeln hätten könnten, bevor sie den Herkunftsstaat verlassen und in das Bundesgebiet eingereist wären.

2.2.6. Die BF2 gab in der niederschriftlichen Einvernahme an, dass die minderjährigen Kinder BF3-BF7 keine eigenen Fluchtgründe hätten.

Dass ihre Kinder bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in ihrem Wohl gefährdet wären, wurde durch den BF1 und die BF2 im behördlichen Verfahren auch nicht substantiiert vorgebracht. Vielmehr gab die BF2 an, dass die drei älteren BF die Schule besucht und zeitweise aufgrund der Pandemie zuhause bleiben mussten (Akt BF2, AS 69).

Die BF2 gab an, dass die schulpflichtigen BF3- BF5 in der Schule Mobbing erfahren haben, die minderjährigen BF3 und BF4 sich jedoch zu wehren wissen würden (Akt BF2 AS 69). Weiters schilderte sie eine Anzeige an die Polizei erstattet zu haben, als der BF5 ein Mal in der Schule von älteren Kindern geschlagen worden wäre. Dass die Behörden die erstattete Anzeige nicht verfolgt hätten bzw. nicht willig gewesen wären den Schutz des BF5 zu gewährleisten, wurden von der BF2 und dem BF1 nicht behauptet.

2.2.7. Den Länderberichten ist zu entnehmen, dass Teile der XXXX Gruppe der XXXX einen geringeren Bildungsstand aufweisen höhere, offizielle Arbeitslosenraten verzeichnen.

Wie unter II.1.3.2. angeführt, liegt jedoch eine gezielte Benachteiligung durch andere Bevölkerungsgruppen nicht vor und ist den Angehörigen der Volksgruppe der XXXX der Schulbesuch nicht verwehrt. Es besteht keine generelle, vom Staat – oder auch von Privaten – ausgehende systemische Ausgrenzung der XXXX , wonach sämtlichen Mitgliedern der Volksgruppe jegliche Bildung verunmöglicht wäre. Dies haben die erwachsenen BF in diesem Verfahren auch nicht behauptet.

Es wird nicht verkannt, dass die Volksgruppe der XXXX weiterhin eine der am stärksten gefährdeten Minderheitengruppen im Land sind und sich einem höheren Risiko der Marginalisierung, der Unterrepräsentierung, von Analphabetismus und von sozialen Vorurteilen ausgesetzt sehen. Dennoch ist den zitierten Länderberichten folgend ein Rückgang der gemeldeten Fälle von Diskriminierung in der Republik XXXX zu verzeichnen.

Im Falle des BF1 und der BF2 ist das Bestehen einer Schulausbildung gegeben und konnte der BF1 als Erntehelfer den Lebensunterhalt seiner Kernfamilie finanzieren. Auch ist es dem Vater der BF2 möglich einen Handel mit Waren zu betreiben und die BF finanziell zu unterstützen, weshalb im vorliegenden Fall nicht von einer Diskriminierung der BF am Arbeitsmarkt aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der XXXX auszugehen ist. Auch steht den minderjährigen BF3- BF7 der Schulbesuch in der Republik XXXX offen.

2.2.8. Dass die BF2 bei dem geschilderten „Meeting“ in XXXX , die zu Auseinandersetzungen zwischen XXXX und „ XXXX “ geführt hätte, davon betroffen gewesen wäre, wurden nicht vorgebracht. Weiters gab sie an, bei dieser Versammlung auch nicht persönlich anwesend gewesen zu sein (Akt BF2, AS 77, 81 und 82).

2.2.9. Zusammenfassend ist der Beweiswürdigung der belangten Behörde zu folgen, dass die BF1 und BF2 eine Gefährdung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu der Volksgruppe der XXXX keiner Gefährdung ihrer Person in der Republik XXXX ausgesetzt sind. Die Schutzunfähigkeit und -willigkeit der Behörden im Herkunftsstaat ist gegeben. Eine asylrelevante Verfolgung ihrer Person im Herkunftsstaat liegt nicht vor.

Weitere Fluchtgründe brachten die BF nicht vor bzw. sind solche im Verfahren nicht hervorgekommen.

2.3. Zur Lage im Herkunftsstaat

Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat ergeben sich aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Republik XXXX . Die konkret den Feststellungen zugrundeliegenden Quellen wurden dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegt sowie unter Pkt.II.1.3. zitiert.

Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation gründet sich auf den jeweils angeführten Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, zumal ihnen nicht substantiiert entgegengetreten wurde und die im Beschwerdeschriftsatz angeführten Quellen und Zitate kein anderes Bild über die gegenwärtige Lage im Herkunftsstaat der BF zeichnen.

2.4. Zur Situation der BF im Falle einer Rückkehr

2.4.1. BF befinden sich seit circa fünf Monaten im Bundesgebiet. Ihr Lebensmittelpunkt befindet sich im Herkunftsstaat.

Vor ihrer Ausreise lebten sie in einem gemeinsamen Haushalt in XXXX . Ihnen ist die Rückkehr in die Republik XXXX - etwa in die Stadt XXXX - möglich und zumutbar.

Der BF1 und die BF2 sind gesund und im erwerbsfähigen Alter. Beide verfügen über eine Schulausbildung. Der BF1 hat vor seiner Ausreise durch eine berufliche Tätigkeit den Lebensunterhalt seiner Kernfamilie finanziert. Kurze Zeit vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat ist er einer beruflichen Tätigkeit als Erntehelfer nachgegangen.

Die BF2 verfügt über eine Eigentumswohnung im Herkunftsstaat, welche gegenwärtig leer steht und den BF jederzeit zur Verfügung steht.

Dem BF1 und der BF2 war es nach negativ abgeschlossenen Asylverfahren in XXXX bzw. XXXX möglich in den Herkunftsstaat zurückzukehren und ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Es sind keine Gründe hervorgekommen, weshalb der BF1 und die BF2 bei einer gegenwärtigen Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner beruflichen Tätigkeit nachgehen könnten. Es ist ihnen möglich und zumutbar durch eine Erwerbstätigkeit für ihren sowie den Lebensunterhalt ihrer minderjährigen Kinder aufzukommen.

2.4.2. Weiters verfügen sie über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat, zumal die Großeltern und der Onkel der BF2 und der Onkel des BF1 in XXXX leben. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die BF keine Unterstützung durch ihre Familienmitglieder erfahren würden, zumal sie auch vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat durch den Vater der BF2 unterstützt wurden, welcher im Warenhandelsgewerbe tätig ist.

2.4.3. Zudem können die BF Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.

2.4.4. Die Republik XXXX verfügt über ein Sozialsystem. Weiters garantiert das Sozialhilfeprogramm Ajutorul social ein minimales Lebenseinkommen für bedürftige Familien (II.1.3.3.). Die BF2 hat auch vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat Sozialhilfe in Anspruch genommen und es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb sie bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keine staatliche Unterstützung

2.4.5. Wie unter II.2.1.3. erläutert leidet die BF2 an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Befunde, welchen zu entnehmen wäre, dass sie sich gegenwärtig in einer medizinischen Behandlung im Bundesgebiet befindet, wurden nicht vorgelegt. Zudem gab der BF1 und die BF2 in ihren niederschriftlichen Einvernahmen an, im Herkunftsstaat medizinische Behandlungen erfahren zu haben. Den BF wurde im Herkunftsstaat somit weder eine Behandlung verwehrt, noch war sie mit ungerechter oder willkürlicher Behandlung durch Gesundheitsdienstleister konfrontiert. Dass eine unzureichende Gesundheitsversorgung bzw. eine Verweigerung einer der medizinischen Behandlung der BF aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit zu den XXXX gegeben wäre lässt sich vor dem Hintergrund der unter I.3.4. zitierten Länderberichten auch nicht objektivieren.

Den unter II.1.3.4. zitierten Länderberichten ist zwar zu entnehmen, dass XXXX mit einem Mangel an medizinischen Notfalldiensten in entlegenen Gegenden konfrontiert sind. Die BF haben jedoch vor ihrer Ausreise nicht in entlegenen Gegenden gelebt, sondern in der Stadt XXXX . Auch ist es den jungen, gesunden BF zumutbar an sich einem anderen Ort in der Republik XXXX Unterkunft zu nehmen.

Den unter II.1.3.4. zitierten Länderberichten ist zu entnehmen, dass Dienstleistungen im staatlichen Gesundheitswesen grundsätzlich für XXXX Staatsangehörige kostenfrei sind. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die BF gezwungen wären in einem entlegenen Ort im Herkunftsstaat leben zu müssen. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb sie nicht die staatliche und beitragsfinanzierte Pflichtkrankenversicherung in Anspruch nehmen können, welche im Übrigen auch die Behandlung nicht erwerbstätiger Personen übernimmt.

Dass das im Bundesgebiet der BF2 als Schmerztherapie verschriebenen Medikament XXXX im Herkunftsstaat nicht verfügbar wären, wurde von der BF2 nicht vorgebracht. Dem Entlassungsbrief des XXXX ist zu entnehmen, dass die BF2 statt XXXX auch ein wirkstoffgleiches Präparat nehmen könne und weiters kein Erfordernis einer Dauermedikation bestehe. Zudem ist den Länderberichten zu entnehmen, dass gezielte persönliche Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland grundsätzlich möglich ist.

2.4.6. Dass im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat die BF in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wären, ist anhand der Länderberichte nicht objektivierbar.

Aus den getroffenen Länderfeststellungen lässt sich keine derartige Situation im Herkunftsland ableiten, wonach den BF allein aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage ohne Hinzutreten individueller Faktoren im Herkunftsstaat aktuell und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ihrer Person drohen würde.

2.4.7. Auch ergeben sich vor dem Hintergrund der unter II.1.3.5. angeführten, pandemiebedingten Situation im Herkunftsstaat keine Gründe, welche einer Rückkehr der BF in die Republik XXXX entgegenstehen würden. Covid-Impfungen sind in der Republik XXXX kostenlos verfügbar.

Weiters ist gegenwärtig der internationale Flugverkehr von und nach XXXX aufrecht.

Dass die aktuelle Lage in der Ukraine Auswirkungen auf die Republik XXXX hätte kann den Länderberichten nicht entnommen werden und wurde von den BF auch nicht vorgebracht. Dass die Republik XXXX in wirtschaftlicher Hinsicht von der gegenwärtigen Lage in der Ukraine besonders betroffen wäre, wurde weder vorgebracht, noch ist dies dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu entnehmen.

2.4.8. Sonstige außergewöhnliche Gründe, die einer Rückkehr entgegenstehen, haben die BF nicht angegeben und sind auch vor dem Hintergrund der zitierten Länderberichte nicht hervorkommen.

2.5. Zur Situation der BF in Österreich

2.5.1. Die Feststellungen betreffend die Einreise und die Asylantragsstellung der BF1 und des BF2 im Bundesgebiet, sowie den im Zentralen Fremdenregisters (in der Folge: IZR) gespeicherten, bereits abgeschlossenen Asylverfahren in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ergibt sich aus dem diesbezüglich unstrittigen Akteninhalt

2.5.2. Die BF befinden sich seit XXXX und somit seit wenigen Monaten im Bundesgebiet. Dass sie die deutsche Sprache beherrschen haben sie weder behauptet, noch wurden Deutschzertifikate vorgelegt. Dass die schulpflichtigen BF im Bundesgebiet eine Schule besuchen würde, wurde im Beschwerdeerhebung vorgebracht, entsprechende Unterlagen und Schulerfolge wurden jedoch nicht vorgelegt.

2.5.3. Dass gegen den BF1 Ermittlungen wegen des Verdachts auf versuchten Diebstahl im Bundesgebiet geführt wurden ergibt sich aus dem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX (Akt BF1 AS 191 f). Dem ist auch zu entnehmen, dass er sich diesbezüglich vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes geständig zeigte.

Die Feststellung zur gegenwärtig strafrechtlichen Unbescholtenheit im Bundesgebiet der BF1 und BF2 ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich.

3. Rechtliche Beurteilung

Das Vorbringen der BF ist untrennbar miteinander verknüpft, weshalb es in einem Erkenntnis abzuhandeln ist.

3.1. Zum Spruchteil A)

3.1.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide

3.1.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

3.1.1.2. Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist demnach, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.“

Der zentrale Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist somit die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).

3.1.1.3. Das individuelle Vorbringen eines Asylwerbers ist ganzheitlich unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens zu würdigen (vgl. VwGH 26.11.2003, Ra 2003/20/0389). Die Glaubwürdigkeit des Vorbringens nimmt folglich die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung ein (VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041).

3.1.1.4. Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an (vgl. VwGH 30.09.2015, Ra 2015/19/0066). Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der BF bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher BF im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass sie im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. des VwG) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 13.12.2016, Ro 2016/20/0005); die entfernte Gefahr einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).

3.1.1.5. Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr iSd Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

3.1.1.6. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall folgt hieraus, dass, wie bereits in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.2. erörtert wurde, der BF1 und die BF2 unglaubwürdig sind.

Das Fluchtvorbringen ist nicht glaubhaft. Die Glaubhaftmachung ist jedoch ein wesentliches Tatbestandsmerkmal für die Gewährung von Asyl.

Eine Verfolgungsgefahr in ihrem Herkunftsstaat aufgrund der Zugehörigkeit zu der Volksgruppe der XXXX liegt nicht vor. Auch ist ihnen aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit weder der Zugang zu einer Ausbildung, noch zu medizinischer Versorgung verwehrt.

Den BF1 und BF2 ist es nicht gelungen, einen aus dem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Grund einer aktuell drohenden Verfolgung maßgeblicher Intensität für ihre Person bzw. die minderjährigen BF3- BF7 schlüssig darzulegen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die BF im Herkunftsstaat einer ernstlichen Bedrohung ausgesetzt wären bzw. Gefahr liefen, Übergriffe zu erleiden. Weiters konnten die BF1 und der BF2 auch nicht substantiiert angeben, dass eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung für die BF gegeben ist bzw. diese mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.

Auch sind vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen keine Hinweise hervorgekommen, dass die BF in der Republik XXXX nach objektiver Wahrscheinlichkeit einer sonstigen, ernstlichen Bedrohung ausgesetzt wären, die als asylrelevant zu qualifizieren sei.

Die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten durch das BFA ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden.

3.1.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide

3.1.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.

Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016).

Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 - mit Verweis auf EGMR vom 05.09.2013, I. vs. Schweden, Nr. 61204/09).

Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in XXXX aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die Situation im Herkunftsstaat ist auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr für die BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Geeignete Hinweise eines individuellen Risikos wurde durch die BF nicht angeführt.

3.1.2.2. Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (vgl. EGMR vom 06.02.2001, Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Außergewöhnlicher Umstände liegen vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Sie liegen aber auch dann vor, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensiven Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat aber kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich. Allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. (VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038- mit Verweis auf EGMR vom 13.12.2016, Paposhvili gg Belgien, Nr. Nr. 41738/10).

Im gegenständlichen Fall haben sich ausgehend von der Feststellung, dass die BF an keinen akut lebensbedrohlichen bzw. schwerwiegenden Erkrankungen leiden, keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach sie im Herkunftsstaat drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht ausgesetzt seien. Substantiellen Rückkehrbefürchtungen in Zusammenhang mit gesundheitlichen Beschwerden wurden nicht vorgebracht und lassen sich vor dem Hintergrund der unter II.1.3.4. zitierten Länderberichte weiters nicht objektivieren.

Auch unter Berücksichtigung der COVID-19 Pandemie ergibt sich hierzu keine andere Beurteilung. Dass die BF aktuell an einer COVID-19-Infektion leiden würden, wurde nicht vorgebracht. Bei Personen in der Altersgruppe bis 39 Jahre, zu welcher die BF zählen, ist die Sterblichkeit sehr gering und liegt unter 1%. Diesbezüglich außergewöhnliche Umstände wurden nicht dargetan. Mangels Vorliegens besonderer Immunschwäche-Erkrankungen oder sonstigen lebensbedrohlichen Erkrankungen gehören die BF folglich keiner Risikogruppe an. Es wurde von den BF auch nicht vorgebracht, dass sie wegen der derzeitigen COVID-19-Pandemie besonders gefährdet oder einer Risikogruppe zugehörig wäre.

3.1.2.3. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, weshalb solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2018/20/0528; 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mwN).

Den BF droht im Herkunftsstaat weder durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der nach Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte. Es konnte nicht festgestellt werden, dass im Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte, wirtschaftliche oder allgemeine (politische) Situation herrschen würde, die für sich genommen grundsätzlich bereits die Zulässigkeit einer Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.

Dies gilt auch unter Miteinbeziehung einer etwaigen, aus der COVID-19 Pandemie resultierenden, schlechteren wirtschaftlichen Lage im Herkunftsstaat, zumal die Pandemie weltweit Einfluss auf die Wirtschaft hat. Dass die pandemiebedingte Situation in der Republik XXXX spezielle und die BF betreffende Auswirkungen in Hinblick auf die Unterkunftssituation bzw. Beschäftigungsmöglichkeiten in seinem Herkunftsstaat hätte, wurde von den BF nicht vorgebracht, und kann aus den zitierten Länderberichten auch nicht objektiviert werden. Auch liegen Anhaltspunkte dahingehend vor, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte zeichnet sich diesbezüglich auch hinsichtlich der gegenwärtigen Lage in der Ukraine kein anderes Bild betreffend die Republik XXXX .

Eine Rückkehr der BF in die Republik XXXX - etwa nach XXXX - steht ihnen jedenfalls offen. Sie haben ebendort vor wenigen Monaten im gemeinsamen Haushalt gelebt. Die BF wurden im Herkunftsstaat sozialisiert.

Der BF1 und die BF2 wurden im Herkunftsstaat geboren und haben ebendort ihre Schulausbildung abgeschlossen.

Der BF1 hat im Herkunftsstaat durch berufliche Tätigkeiten den Lebensunterhalt der BF2-BF7 finanziert.

Die BF2 bezog Sozialleistungen für ihre Kinder, ist Eigentümerin einer Wohnung in XXXX und erhielt zusätzlich finanzielle Unterstützung durch ihren Vater.

Die BF3, BF4 und BF5 ebendort vor wenigen Monate eine Schule.

Die BF verfügen über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat.

Zudem sind BF1 und BF2 gesund und selbsterhaltungsfähig. Es ist es ihnen für den Fall einer Rückkehr zumutbar, das für den Lebensunterhalt Notwenige zu erwirtschaften, sei es auch durch Gelegenheitsarbeiten oder – wie in der Vergangenheit auch – als Erntehelfer. Auch ist es ihnen zumutbar für den Lebensunterhalt ihrer minderjährigen Kinder BF3 und BF4 aufzukommen. So konnten sie zuletzt auch nach den negativen Entscheidungen hinsichtlich ihrer Anträge auf internationalen Schutz in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Herkunftsstaat wieder Fuß fassen und den eigenen, sowie den Lebensunterhalt der minderjährigen Kinder BF3-BF7 sichern.

Es sind insgesamt keine Umstände erkennbar, die dafürsprechen würden, dass die BF bei ihrer Rückkehr mit unüberwindbaren Hürden konfrontiert wären bzw. ihnen jegliche Existenzgrundlage fehlen würde (vgl. VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059) und die BF in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse mit entscheidungsmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine lebensbedrohliche Notlage geraten würden.

Im vorliegenden Fall liegen im Ergebnis somit keine exzeptionellen Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung widersprechen würden.

3.1.3. Zur Beschwerde gegen den Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide

Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt (Z 1), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).

Die BF befinden sich seit spätestens XXXX im Bundesgebiet und ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch keine Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

3.1.4. Zur Beschwerde gegen den Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide

3.1.4.1. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Die BF sind als Staatsangehörige von XXXX keine begünstigten Drittstaatsangehörigen und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet. Gegenteiliges wurde von den BF auch nicht vorgebracht.

3.1.4.2. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).

Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt.

Bei der Beurteilung der Frage, ob die BF in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügen, spielt (grundsätzlich) die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Mit Erkenntnis vom 15.03.2016, GZ 2016/19/0031, führte der VwGH aus, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukomme.

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd. Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479).

Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

3.1.4.3. Die BF stellten am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Im Bundesgebiet haben sie außerhalb ihrer Kernfamilie keine weiteren Familienangehörigen oder Verwandten, zu denen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht. Die BF sind allesamt gleichermaßen von einer Rückkehrentscheidung betroffen, weshalb kein Eingriff in ihr Recht auf Familienleben gegeben ist.

3.1.4.4. Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Zu prüfen ist daher, ob die Rückkehrentscheidung im gegenständlichen Fall einen Eingriff in ihr Privatleben darstellt.

Die BF haben ihren Lebensmittelpunkt in der Republik XXXX . Sie lebten bis Dezember 2021, und somit vor wenigen Monaten, in der Republik XXXX . Familienangehörige der BF leben gegenwärtig im Herkunftsstaat.

Der BF1 und die BF2 sprechen die Sprache des Herkunftsstaates, besuchten ebendort die Schule. Der BF1 ist vor ihrer Ausreise einer beruflichen Beschäftigung nachgegangen.

Die minderjährigen BF3, BF4 und BF5 haben vor wenigen Monaten im Herkunftsstaat eine Schule besucht und beherrschen die im Herkunftsstaat gesprochenen Sprachen, zumal sie in der Schule in der Russischen Sprache unterrichtet werden.

Die BF6 und der BF7 befinden sich im Kleinkindalter und werden in den im Herkunftsstaat gesprochenen Sprachen erzogen.

Die BF befinden sich seit sich seit der spätestens am XXXX erfolgten Einreise in Österreich. Sie befinden sich somit seit circa fünf Monaten im Bundesgebiet. Sie beherrschen weder die deutsche Sprache, noch haben sie vorgebracht besondere Bindungen zu Österreich zu haben oder im Bundesgebiet integriert zu sein.

Der BF1 und die BF2 sind im Bundesgebiet nicht selbsterhaltungsfähig und leben seit ihrer Einreise von Leistungen aus der Grundversorgung.

Eine hochgradige Integration bzw. Verwurzelung in Österreich ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben.

Es bestehen gegenwärtig ausschließlich Bindungen zum Herkunftsstaat, wo die BF ihr gesamtes Leben verbracht haben.

Der BF1 wurde zudem kurz nach seiner Einreise in das Bundesgebiet bei der Begehung des Diebstahls betreten (Akt 1 AS 191). Dass der BF1 und die BF2 im Bundegebiet strafrechtlich unbescholten sind, vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Aufenthalt in Österreich zu stärken, noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253).

Das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes der BF wiegt angesichts des bereits Ausgeführten in einer Gesamtbetrachtung in Summe unzweifelhaft höher als etwaige – im gegenständlichen Fall auch nicht vorhandene – persönliche Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet.

Dass- wie im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht- das Kindeswohl der schulpflichtigen BF3-BF5 bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat massiv gefährdet wäre, kann vor dem Hintergrund der unter I.1.3. zitierten Länderberichte nicht nachvollzogen werden. So haben sie im Herkunftsstaat vor wenigen Monaten eine Schule besucht. Dass Kinder zeitweise aufgrund der Pandemie im „Home-Schooling“ unterrichtet wurden, betraf nicht nur Schulkinder in der Republik XXXX , sondern auch im Bundesgebiet. Dass ihnen im Herkunftsstaat ein Schulbesuch unmöglich sei wurde weder substantiiert vorgebracht, lässt sich dies aus den aktuellen Länderberichten objektivieren. Die minderjährigen BF3-BF5 werden ihre schulische Ausbildung im Herkunftsstaat fortsetzen können. Die minderjährigen BF6-BF7 steht eine vorschulische Betreuung im Herkunftsstaat offen.

Eine Verletzung des Kindeswohls der BF3-BF7 im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat ist nicht gegeben.

Der belangten Behörde ist somit beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zulässt, dass der angefochtene Bescheid einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist daher im vorliegenden Fall zulässig, im Hinblick auf die Ziele des Art. 8 EMRK geboten und auch nicht als unverhältnismäßig zu werten.

3.1.5. Zur Beschwerde gegen den Spruchpunkt V. der angefochtenen Bescheide

3.1.5.1. Gem. § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gem. § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Die Abschiebung in einen Staat ist gem. § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für die Betroffene als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005. Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Im gegenständlichen Fall ist die Zulässigkeit der Abschiebung der BF in den Herkunftsstaat gegeben, weil nach den die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde und auch eine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte für die Republik XXXX nicht vorliegt.

Auch haben sich vor dem Hintergrund der im belangten Bescheid zitierten, aktuellen Länderberichte zum Herkunftsstaat keine Rückkehrhindernisse ergeben. Das gilt auch unter Berücksichtigung der im belangten Bescheid erörterten, aktuellen pandemiebedingten Lage im Herkunftsstaat. Sohin wurde die Abschiebung des BF in die Republik XXXX im angefochtenen Bescheid zurecht für zulässig erklärt.

3.1.6. Zur Beschwerde gegen den Spruchpunkt VI. des Bescheides zu GZ XXXX (Erlassung eines Einreiseverbotes gegen den BF1)

3.1.6.1. Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom BFA mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot – vorbehaltlich des Abs. 3 – für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes hat das BFA das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Gemäß § 53 Abs. 2 Z 3 FPG ist eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt.

Gemäß § 53 Abs. 2 Z 6 FPG ist eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag.

Ein Fremde hat -untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel- nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl VwGH 13.09.2012, 2011/23/0156; 22.01.2013, 2012/18/0191).

Es besteht ein öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewalt- und Eigentumskriminalität (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474; Hinweis E vom 22.05.2013, 2013/18/0041).

Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230) und eine Prognosebeurteilung vorzunehmen (vgl. VwGH 22.3.2018, Ra 2017/22/0194). Ein Fehlverhalten kann auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden, wenn dieses nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat (VwGH 22.01.2014, 2012/22/0246).

Gemäß § 53 Abs. 4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit dem Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

3.1.6.2. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf die Z6 des § 53 Abs. 2 FPG und mit dem Umstand begründet, dass der BF1 mittellos ist. Letztlich liege auch eine negative Gefährlichkeitsprognose vor.

3.1.6.3. Dass der BF bei seiner Einreise über Barmittel oder Erspartes verfügte kann dem Akteninhalt nicht entnommen werden. Seine Mittellosigkeit wird durch den -kurze Zeit nach seiner Einreise in das Bundesgebiet- begangenen Ladendiebstahl, welchen er nach seinen eigenen Angaben begangen hat (Akt BF1 AS 192), untermauert. Nach eigenen Angaben verfügte er nicht über die finanziellen Mittel zum Erwerb der Ware im XXXX .

Im Falle des BF1 ist von einer negativen Zukunftsprognose auszugehen. Es steht fest, dass er nicht über ausreichend finanzielle Mittel für seinen Aufenthalt in Österreich verfügt. Aus seiner Mittellosigkeit resultiert weiters die Gefahr der einer zukünftigen Unterhaltsbeschaffung aus illegalen Quellen. Finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten durch andere Personen im Bundesgebiet sind nicht gegeben.

Dem Interesse eines geordneten Fremdenwesens kommt im gesamten Schengenraum ein hoher Stellenwert zu. Die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen sind höher zu bewerten, als etwaige persönliche Interessen eines Beschwerdeführers, welche er im Übrigen nicht substantiiert vorgebracht hat.

Daher ist die belangte Behörde zu Recht von der Rechtsmäßigkeit der Verhängung eines Einreiseverbotes ausgegangen und erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten in Bezug auf den BF als erforderlich, um der dargestellten Gefahr zu begegnen.

Der vom BF ausgehenden Gefährdung ist jedoch mit einem Einreiseverbot in der Dauer von einem Jahr Genüge getan. Im gegenständlichen Fall des im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholtenen, jedoch wegen Diebstahls zur Anzeige gebrachten BF ein über diese Dauer hinausgehendes Einreiseverbot zum gegenwärtigen Zeitpunkt als unverhältnismäßig zu erachten und die von der belangten Behörde vorgenommene Ausschöpfung der Höchstdauer des Einreiseverbotes im Ausmaß von fünf Jahren zu hoch angesetzt.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides ist daher insofern stattzugeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z6 FPG auf ein Jahr herabgesetzt wird. Nach § 53 Abs. 4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes hierbei mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

3.1.7. Zur Beschwerde gegen den Spruchpunkt VI. der Bescheide zu GZ XXXX (Erlassung eines Einreiseverbotes gegen die BF2 bis BF7)

3.1.7.1. Wenn sich das Fehlverhalten des Drittstaatsangehörigen auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet beschränkt und ausnahmsweise (etwa auf Grund seiner kurzen Dauer oder der dafür maßgebenden Gründe) nur eine geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens darstellt, ist überhaupt Einreiseverbot zu verhängen (vgl VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207).

3.1.7.2. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf die Z6 des § 53 Abs. 2 FPG und mit dem Umstand begründet, dass die genannten BF mittellos seien, sowie zusätzlich mit den unbegründeten Anträgen auf internationalen Schutz der BF, auch außerhalb Österreichs, argumentiert. Letztlich liege auch eine negative Gefährlichkeitsprognose vor.

3.1.7.3. Zwar haben die BF2-BF7 seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet von staatlichen Leistungen aus der Grundversorgung lebten, in einer Einzelfallprüfung ist ihnen jedoch im Übrigen kein maßgebliches Fehlverhalten vorzuwerfen. Die die BF2 und ihre minderjährigen Kinder haben zwar schon in anderen Mitgliedstaaten Asylanträge gestellt hatten, doch kann daraus allein auf keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung in Österreich selbst geschlossen werden. Da es sich um den ersten Antrag der BF2-BF7 im Bundesgebiet handelt, könnte ihnen auch nicht vorgeworfen werden, dass sie bisher einer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen wären.

Im gegenständlichen Fall ist den BF2-BF7 kein Verhalten vorzuwerfen, dass die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit rechtfertigen würde, weshalb in Stattgabe der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. der angefochtenen Bescheide der BF2-BF7 das Einreiseverbot ersatzlos zu beheben ist.

3.1.8. Zu den Spruchpunkten VII. und VIII. der angefochtenen Bescheide (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, Frist für die freiwillige Ausreise)

3.1.8.1. Nach § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG kann das BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt.

3.1.8.2. Das BFA erkannte den Beschwerde der BF nach § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab, da schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen würden, dass die BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würden, auf das erlassene Einreiseverbot verwiesen wurde.

Wie schon Pkt.II.1.3.7 ausgeführt, geht von den BF2-BF7 keine derartige Gefahr aus, welche ein Einreiseverbot rechtfertigen würden. In der Folge ist der Spruchpunkt VIII. der angefochtenen Bescheide der BF2-BF7 über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung aufzuheben.

3.1.8.3. Gem. § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da der jeweilige Spruchpunkt VII. der angefochtenen Bescheide der BF2-BF7 behoben wird, ist in weiterer Folge ist eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 FPG festzusetzen.

Besondere Umstände, welche die BF bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätten, haben die BF nicht vorgebracht und sind weiters nicht hervorgekommen. Folglich ist die Frist zur freiwilligen Ausreise der BF mit vierzehn (14) Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festzusetzen. XXXX

3.1.9. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung

Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, im gegenständlichen Fall erfüllt.

Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Das BFA führte ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage. Er ist aktuell und es wurde – wie in den beweiswürdigenden Überlegungen ausführlich dargelegt – in der Beschwerde dem nicht substantiiert entgegengetreten. Es hat sich kein Hinweis ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit den BF im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern, zumal auch die für die Beurteilung des Falles erforderlichen Unterlagen im Akt aufliegend waren. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich somit den tragenden Erwägungen der Beweiswürdigung anschließen und ergab sich kein überdies mit den BF zu erörternder Sachverhalt.

Aufgrund der Umstände der Einreise und den mangelnden Anknüpfungspunkten sowie der nicht vorhandenen Integration der BF im Bundesgebiet handelt es sich um einen eindeutigen Fall, in dem selbst bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft, weshalb eine Verhandlung unterbleiben kann (vgl. etwa VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0052, mwN).

Im vorliegenden Beschwerdefall konnte daher eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes in Verbindung mit der Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt als geklärt anzusehen ist und eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt.

3.2. Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Es ist daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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