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W258 2246813-1•Bundesverwaltungsgericht W258 2246813-1
W258 2246813-1Tribunal administratif fédéral29 avr. 2022
Verfahrenseinstellung Zurückziehung
W258 2246813-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Gerd TRÖTZMÜLLER und Gerhard RAUB als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Schottenring 19, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 03.09.2021, Zl. DSB D205.476 2021-0.612.499, mitbeteiligte Partei, XXXX , vertreten durch Hammer Barbach Rechtsanwälte OG, 1080 Wien, Albertgasse 1/14, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
A) Das Verfahren wird eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin erhob gegen den im Kopf genannten Bescheid Beschwerde, die sie mit Schriftsatz vom 12.04.2022, hg eingelangt am 13.04.2022, zurückgezogen hat.
Das Bundesverwaltungsgericht hat über diese Beschwerde bislang nicht entschieden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der zu Punkt I. geschilderte Verfahrensgang, der im unbedenklichen Verfahrensakt gründet, steht fest.
Rechtlich folgt daraus:
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 13 Abs 7 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Eine Zurückziehung eines Anbringens ist grundsätzlich bis zur Entscheidung der Behörde (VwGH 7.11.1997, 96/19/3024) und auch noch bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren möglich (vgl bspw VwGH 6.7.2016, Ra 2016/08/0041).
Die Zurückziehung eines Anbringens führt aus Sicht der Behörde zum Erlöschen der Entscheidungspflicht (zB VwGH 10.10.1997, 96/02/0144) und damit aus der Sicht des Beschwerdeführers zum Verlust des Erledigungsanspruchs. Geht der Erledigungsanspruch verloren, ist das Verfahren mit Beschluss einzustellen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm 5; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Die Beschwerdeführerin zog ihre Beschwerde mit Schriftsatz vom 12.04.2022 zurück. Zu diesem Zeitpunkt hatte das Bundesverwaltungsgericht noch nicht über die Beschwerde entschieden. Damit erlosch der Erledigungsanspruch der Beschwerdeführerin, weshalb das Verfahren mit Beschluss einzustellen war.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, wenn Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur lösenden Rechtsfrage fehlt.
Die zeitlichen Grenzen und die rechtliche Wirkung der Zurückziehung einer Beschwerde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurden vom Verwaltungsgerichtshof bereits geklärt (siehe dazu die jeweils in der Begründung zu Spruchpunkt A zitierten Entscheidungen).
Mangels Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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