Bundesverwaltungsgericht W209 2252223-1

W209 2252223-1Tribunal administratif fédéral28 avr. 2022

Regest

Arbeitslosengeld Beitragsgrundlagen Bemessungsgrundlage Berechnung

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W209 2252223-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.04.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W209.2252223.1.00

Spruch

W209 2252223-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gabriele STRAßEGGER und Peter STATTMANN als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien XXXX vom 21.10.2021 betreffend Bemessung des Ausmaßes des Arbeitslosengeldes ab 01.07.2021 nach Beschwerdevorentscheidung vom 14.01.2022 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 21.10.2021 stellte die belangte Behörde (im Folgenden: AMS) über Antrag des Beschwerdeführers fest, dass ihm gemäß §§ 20 und 21 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) ab dem 01.07.2021 Arbeitslosengeld in der Höhe von täglich € 49,73 gebühre. Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß § 21 AlVG für die Bemessung des Arbeitslosengeldes des Beschwerdeführers die monatlichen Beitragsgrundlagen von 01.03.2020 bis 31.03.2021 heranzuziehen gewesen seien. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld errechne sich aufgrund der gemäß § 21 Abs. 1 AlVG oder § 21 Abs. 2 AlVG festgesetzten Bemessungsgrundlage in der Höhe von € 4.089,65. Diese heranzuziehende Bemessungsgrundlage entspreche einem monatlichen Nettoeinkommen in der Höhe von € 2.750,11; das tägliche Nettoeinkommen betrage € 90,41. Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühre täglich 55% des täglichen Nettoeinkommens, weshalb sich ein täglicher Grundbetrag des Arbeitslosengeldes von € 49,73 ergebe.

2. Die dagegen vom Beschwerdeführer binnen offener Rechtsmittelfrist erhobene Beschwerde richtet sich gegen die Heranziehung der monatlichen Beitragsgrundlagen von 01.03.2020 bis 31.03.2021. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) in der Arbeitslosenversicherung nach § 3 AlVG versichert gewesen sei. Er habe sich für drei Viertel der Höchstbeitragsgrundlage entschieden. Gemäß § 21 Abs. 1 AlVG sei als Berechnungsgrundlage der Zeitraum von 01.07.2020 bis 30.06.2021 anzuwenden. Die Berichtigungsfrist gemäß § 34 Abs. 4 ASVG komme in seinem Fall nicht zur Anwendung, weil dies voraussetze, dass die Beiträge nicht durch den Träger der Krankenversicherung nach § 58 Abs. 4 ASVG vorgeschrieben worden seien. Dies sie jedoch bei ihm der Fall, da ihm die Beiträge von der SVS vorgeschrieben worden seien.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.01.2022 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend führte das AMS aus, für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes sei gemäß § 21 Abs. 1 AlVG das Entgelt der letzten zwölf zum Zeitpunkt der Geltendmachung nach Ablauf der Berichtigungsfrist gemäß § 34 Abs. 4 ASVG liegenden Kalendermonate aus den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt, mangels solcher aus anderen gespeicherten Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, ihm seien die Beiträge von der SVS vorgeschrieben worden und als Grundlage für die Berechnung sei der Zeitraum bis 30.06.2021 anzuwenden, führte das AMS aus, dass für die Heranziehung der Berechnung selbständige und unselbständige Tätigkeiten gleich zu behandeln seien; der Gesetzgeber sehe keine Bevorzugung monatlicher Beitragsgrundlagen aus selbständiger Tätigkeit vor. Die Bemessungsgrundlage sei aus der Summe der jeweiligen Beitragsgrundlage zu bilden. Der Beschwerdeführer habe seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld mit 01.07.2021 geltend gemacht, weshalb die Berichtigungsfrist gemäß § 34 Abs. 4 ASVG mit 01.07.2020 endete. Entsprechend § 21 Abs. 1 AlVG seien für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosendgeldes die letzten zwölf vor der Berichtigungsfrist liegenden monatlichen Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Wenn keine zwölf monatlichen Beitragsgrundlagen vorliegen, seien sechs monatliche Betragsgrundlagen ausreichend. Wenn auch keine sechs monatlichen Beitragsgrundlagen vor der Berichtigungsfrist liegen, würden auch monatliche Beitragsgrundlagen innerhalb der Berichtigungsfrist (jünger als ein Jahr) – beginnend mit den jeweils zeitlich ältesten – berücksichtigt. Im Fall des Beschwerdeführers lägen im maßgeblichen Zeitraum nur vier monatliche Beitragsgrundlagen (März 2020 bis Juni 2020) vor. Folglich seien auch monatliche Beitragsgrundlagen innerhalb der Berichtigungsfrist – beginnend mit der jeweils zeitlich ältesten – zu berücksichtigen. Deshalb seien für die Berechnung die monatlichen Bemessungsgrundlagen der Monate August 2020 bis März 2021 herangezogen worden; Juli 2020 sei nicht berücksichtig worden, da der Beschwerdeführer nicht den kompletten Monat gearbeitet habe. Die entsprechende Berechnung des Grundbetrages gemäß § 21 Abs. 3 AlVG ergebe € 49,73. Folglich sei die Berechnung des AMS richtig.

4. Aufgrund des rechtzeitig erstatteten Vorlageantrages, in dem der Beschwerdeführer sein Beschwerdevorbringen im Wesentlichen wiederholte, legte das AMS die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 01.03.2022 einlangend dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt:

Der am XXXX 1982 geborene Beschwerdeführer stellte mit Wirkung vom 01.07.2021 einen Antrag auf Arbeitslosengeld.

Der Beschwerdeführer war von 01.03.2020 bis 30.06.2020 vollversicherungspflichtig bei der XXXX GmbH beschäftigt. Von 06.07.2020 bis 30.06.2021 war er aufgrund einer selbständigen Erwerbstätigkeit in der freiwilligen Arbeitslosenversicherung für Selbständige versichert.

Darüber hinaus bezog der Beschwerdeführer in den Kalenderjahren 2020 und 2021 kein arbeitslosenversicherungspflichtiges Entgelt.

In den Monaten März 2020 bis Juni 2020 betrug das Bruttogehalt des Beschwerdeführers jeweils € 2.360,00.

Die Beitragsgrundlage in der Arbeitslosenversicherung für Selbständige betrug in den Monaten August 2020 bis Dezember 2020 € 4.027,50 und in den Monaten Jänner 2021 bis März 2021 € 4.162,50 (jeweils 75 % der Höchstbemessungsgrundlage).

Im Juli 2020 betrug die Beitragsgrundlage nur € 3.490,50, weil die Arbeitslosenversicherung für Selbständige erst mit 06.07.2020 begann.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage als unstrittig fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen 0sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Im gegenständlichen Fall gelangen folgende maßgebende gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung:

§ 21 AlVG idF BGBl. I Nr. 100/2018:

„Bemessung des Arbeitslosengeldes

§ 21. (1) Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist das Entgelt der letzten zwölf zum Zeitpunkt der Geltendmachung nach Ablauf der Berichtigungsfrist gemäß § 34 Abs. 4 ASVG liegenden Kalendermonate aus den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt, mangels solcher aus anderen gespeicherten Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Monatliche Beitragsgrundlagen, die bezogen auf den Zeitpunkt der Geltendmachung aus dem vorvorigen oder einem noch früheren Kalenderjahr stammen, sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß § 108 Abs. 4 ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (§ 49 ASVG) sind pauschal durch Hinzurechnung eines Sechstels zu den jeweiligen Beitragsgrundlagen aus laufendem Entgelt zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der gesamten Beitragsgrundlagen (einschließlich Sonderzahlungen) durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Beitragsgrundlagen, die Zeiten einer gemäß § 1 Abs. 2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die gemäß § 3 versichert waren, sind die entsprechenden Beitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Beitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung gemäß § 3 ist die Summe beider Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Kalendermonate, die folgende Zeiträume enthalten, bleiben außer Betracht:

1. Zeiträume, in denen infolge Erkrankung (Schwangerschaft) nicht das volle Entgelt bezogen wurde;

2. Zeiträume, in denen wegen Beschäftigungslosigkeit nicht das volle Entgelt bezogen wurde;

3. Zeiträume einer Versicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. e (Entwicklungshelfer);

4. Zeiträume einer Versicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 (Praktikanten) oder Z 5 (Krankenpflegeschüler) ASVG;

5. Zeiträume des Bezuges von Karenzgeld, Pflegekarenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Kombilohn (§ 34a AMSG) oder Bildungsteilzeitgeld (§ 26a AlVG);

6. Zeiträume der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes gemäß § 14a oder § 14b des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, oder einer Pflegekarenz gemäß § 14c AVRAG oder einer Pflegeteilzeit gemäß § 14d AVRAG oder einer gleichartigen Regelung;

7. Zeiträume des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung, wenn die sonst heranzuziehenden Beitragsgrundlagen günstiger sind.

(2) Liegen zum Zeitpunkt der Geltendmachung weniger als zwölf nach Ablauf der Berichtigungsfrist gemäß § 34 Abs. 4 ASVG liegende Kalendermonate, jedoch mindestens sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt dieser Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Liegen Beitragsgrundlagen für weniger als sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der vorliegenden Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Im Übrigen ist Abs. 1 entsprechend anzuwenden. Abs. 1 letzter Satz ist nicht anzuwenden, wenn andernfalls keine Beitragsgrundlagen für eine Bemessung herangezogen werden könnten. Liegen ausschließlich Teile von Kalendermonaten vor, für die eine Beitragsgrundlage gespeichert ist, so ist das (gegebenenfalls aufgewertete) laufende Entgelt in diesen bis zu zwölf letzten Kalendermonaten durch die Zahl der Versicherungstage mit laufendem Entgelt zu teilen und mit 30 zu vervielfachen sowie die sich ergebende Summe um ein Sechstel zu erhöhen.

(2a) Zeiträume, in denen Wiedereingliederungsgeld bezogen wurde, sind wie Zeiträume, in denen infolge Erkrankung nicht das volle Entgelt bezogen wurde, zu behandeln.

(2b) Zeiträume, in denen Rehabilitationsgeld bezogen wurde, sind wie Zeiträume zu behandeln, in denen infolge Erkrankung nicht das volle Entgelt bezogen wurde.

(3) Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühren täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Abs. 1 oder Abs. 2 ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 2 Abs. 1 AMPFG) zu berücksichtigen.

(4) Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen gemäß Abs. 5 nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

(5) Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen mit Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 80 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen ohne Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 60 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

(6) Eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes des Arbeitsmarktservice ist zur Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes nur heranzuziehen, wenn kein Entgelt aus vorhergehender Beschäftigung vorliegt, das eine Festsetzung nach Abs. 1 ermöglicht, oder dieses niedriger als das für die Bemessung der Beihilfe herangezogene Bruttoentgelt ist. In diesem Fall ist die Beihilfe einem Nettoentgelt gleichzuhalten und der Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ein diesem Nettoentgelt entsprechendes Bruttoentgelt zu Grunde zu legen.

(7) Wird die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld durch Heranziehung von Zeiten im Ausland gemäß § 14 Abs. 5 erfüllt, so gilt für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes:

1. War der Arbeitslose nach seiner Beschäftigung im Ausland mindestens vier Wochen im Inland beschäftigt, so ist das im Inland erzielte Entgelt maßgeblich.

2. War der Arbeitslose nach seiner Beschäftigung im Ausland weniger als vier Wochen im Inland beschäftigt, so ist das Entgelt maßgeblich, das am Wohnort oder Aufenthaltsort des Arbeitslosen für eine Beschäftigung üblich ist, die der Beschäftigung, die er zuletzt im Ausland ausgeübt hat, gleichwertig oder vergleichbar ist.

3. War der Arbeitslose Grenzgänger, so ist das im Ausland erzielte Entgelt maßgeblich.

(8) Hat ein Arbeitsloser das 45. Lebensjahr vollendet, so ist abweichend von Abs. 1 ein für die Bemessung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes herangezogenes monatliches Bruttoentgelt auch bei weiteren Ansprüchen auf Arbeitslosengeld so lange für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes heranzuziehen, bis ein höheres monatliches Bruttoentgelt vorliegt.“

§ 34 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) idF BGBl. I Nr. 30/2018 (auszugsweise):

„Meldung von Änderungen und der monatlichen Beitragsgrundlagen

§ 34. […]

(4) Berichtigungen der Beitragsgrundlagen können – wenn die Beiträge nicht durch den Träger der Krankenversicherung nach § 58 Abs. 4 dem Beitragsschuldner/der Beitragsschuldnerin vorgeschrieben werden – innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Zeitraumes, für den die Beitragsgrundlagenmeldung gilt, ohne nachteilige Rechtsfolgen vorgenommen werden.

[…]

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Heranziehung der Monate März 2020 bis Juni 2020 und August 2020 bis März 2021 als monatliche Beitragsgrundlagen für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes, der ihm mit dem angefochtenen Bescheid aufgrund seines Antrages auf Arbeitslosengeld ab 01.07.2021 zuerkannt wurde. Seiner Ansicht nach seien die Beitragsgrundlagen der letzten zwölf Monate vor dem 01.07.2021 zur Berechnung des Grundbetrages heranzuziehen, weil in seinem Fall die Berichtigungsfrist gemäß § 34 Abs. 4 ASVG nicht anzuwenden sei, zumal ihm die Versicherungsbeiträge von der SVS vorgeschrieben worden seien.

Dem ist jedoch Folgendes entgegenzuhalten:

Die Bemessung des Arbeitslosengeldes erfolgt bei Anträgen ab 01.07.2020 grundsätzlich auf Basis der letzten zwölf festgesetzten vollständigen monatlichen Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt; das heißt jener Beitragsgrundlagen, für die die Berichtigungsfrist des § 34 Abs. 4 ASVG bereits abgelaufen ist und bei denen für alle Tage ein arbeitslosenversicherungspflichtiges Entgelt vorliegt.

Liegen zum Zeitpunkt der Geltendmachung weniger als zwölf, jedoch mindestens sechs Beitragsgrundlagen aus vollständigen Kalendermonaten mit bereits festgesetztem Entgelt vor, so wird zur Bemessung das Entgelt dieser (mindestens sechs) Monate addiert und durch die Anzahl der Kalendermonate dividiert (§ 21 Abs. 2 1. Satz AlVG).

Liegen zum Zeitpunkt der Geltendmachung weniger als sechs derartige Beitragsgrundlagen vor, werden die vorhandenen endgültigen mit vorläufigen Beitragsgrundlagen aus vollständigen Kalendermonaten – beginnend mit den zeitlich ältesten – ergänzt, bis wieder höchstens zwölf Beitragsgrundlagen vorliegen (§ 21 Abs. 2 2. Satz AlVG). In diesem Schritt reicht es schon aus, wenn nur eine monatliche Beitragsgrundlage für einen vollständigen Kalendermonat vorliegt. Dabei ist unbeachtlich, ob die Berichtigungsfrist noch offen ist.

Auch bei gemäß § 3 AlVG Versicherten ist nach den o.a. Grundsätzen vorzugehen, wenngleich hier § 34 Abs. 4 ASVG nicht zur Anwendung gelangt. Dies folgt aus der Formulierung des vorletzten Satzes des § 21 Abs. 1 AlVG (die "entsprechenden" Jahresbeitragsgrundlagen) und ist auch im Hinblick darauf erforderlich, dass nach § 21 Abs. 1 letzter Satz AlVG bei Zusammentreffen von Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Jahresbeitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung gemäß § 3 AlVG Gesamtbeitragsgrundlagen zu bilden sind, was voraussetzt, dass jeweils vom selben Zeitraum ausgegangen wird (vgl. zu § 21 Abs. 1 vorletzter Satz AlVG idF BGBl. I Nr. 11/2010 VwGH 26.05.2015, Zl. 2013/08/0115).

Gemäß § 21 Abs. 1 AlVG iVm § 34 Abs. 4 ASVG ist im gegenständlichen Fall von einem Berichtigungszeitraum der monatlichen Beitragsgrundlagen von 01.07.2020 bis 30.06.2021 auszugehen. Vor Ablauf dieser Berichtigungsfrist lagen beim Beschwerdeführer lediglich vier vollständige monatliche Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt, nämlich März 2020 bis Juni 2020, vor. Somit lagen weder zwölf noch sechs solcher Beitragsgrundlagen, entsprechend § 21 Abs. 1 1. Satz und Abs. 2 1. Satz AlVG, vor.

Gemäß § 21 Abs. 2 2. Satz AlVG sind im Fall des Beschwerdeführers daher neben den vier vor der Berichtigungsfrist liegenden Monaten acht weitere Monate, nämliche August 2020 bis März 2021, als monatliche Beitragsgrundlagen heranzuziehen, sodass insgesamt zwölf Beitragsgrundlagen aus vollständigen Kalendermonaten vorliegen. Die Beitragsgrundlage des Juli 2020 war nicht heranzuziehen, weil diese keine Beitragsgrundlage aus einem vollständigen Kalendermonat darstellt.

Sonderzahlungen werden pauschal durch die Hinzurechnung eines Sechstels zu den jeweiligen Beitragsgrundlagen aus laufendem Entgelt berücksichtigt und durch Teilung des Entgelts der gesamten Beitragsgrundlagen (einschließlich Sonderzahlungen) durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen (§ 21 Abs. 1 3. und 4. Satz AlVG).

Die Ermittlung der Höhe des Anspruchs auf Arbeitslosengeld ist daher wie folgt vorzunehmen:

Berechnung des monatlichen Bruttoeinkommens gemäß § 21 Abs. 1 AlVG:

Beitragsgrundlage:

März 2020 € 2.360,50

April 2020€ 2.360,50

Mai 2020€ 2.360,50

Juni 2020 € 2.360,50

August 2020€ 4.027,50

September 2020€ 4.027,50

Oktober 2020€ 4.027,50

November 2020€ 4.027,50

Dezember 2020€ 4.027,50

Jänner 2021€ 4.162,50

Februar 2021€ 4.162,50

März 2021€ 4.162,50

Durchschnittliche monatliche Beitragsgrundlage/Summe:€ 3.505,42

Davon ein Sechstel (Sonderzahlungen):€ 584,24

Summe: € 4.089,65

Berechnung des Grundbetrages gemäß § 21 Abs. 3 AlVG:

mtl. Bruttoeinkommen gemäß § 21 Abs. 1 AlVG: € 4.089,65

abzüglich Sozialabgaben gemäß § 21 Abs. 3 AlVG: € 735,20

abzüglich Einkommensteuer gemäß § 21 Abs. 3 AlVG: € 604,34

ergibt netto monatlich: € 2.750,11

ergibt netto täglich:€ 90,41

davon 55%:€ 49,73 (= Grundbetrag)

Dies entspricht dem mit Bescheid vom 21.10.2021 zuerkannten Arbeitslosengeld in der Höhe von täglich € 49,73.

Dementsprechend war die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Der Beschwerdeführer hat einen solchen Antrag nicht gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war.

Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).

B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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