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L511 2185680-1•Bundesverwaltungsgericht L511 2185680-1
L511 2185680-1Tribunal administratif fédéral28 avr. 2022
Aufenthaltsrecht begünstigte Drittstaatsangehörige Ehe ersatzlose Teilbehebung Rückkehrentscheidung behoben Teileinstellung teilweise Beschwerderückziehung Unionsrecht
L511 2185680-1/22E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion XXXX , vom 11.01.2018, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
I.Die Beschwerdeverfahren werden jeweils hinsichtlich der Spruchpunkte I, II und III der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
II.In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkt IV, V und VI des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I.Verfahrensgang:
1.1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA] wies mit im Spruch bezeichneten Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 02.10.2016 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 [AsylG] hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt II) ab. Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III) und erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV). Das BFA stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V) und sprach aus, dass gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI) (Aktenseite [AS] 175-330).
1.2. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde (AS 351-363).
1.3. In der mündlichen Verhandlung am 27.04.2022 erklärte der rechtlich vertretene Beschwerdeführer, dass er die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I, II und III zurückziehe (Ordnungszahl des Beschwerdeverfahrensaktes [OZ] 20).
II.zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. entscheidungswesentliche Feststellungen
1.1. Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen und ist Staatsangehöriger des Irak. Er stammt aus Erbil, gehört der kurdischen Volksgruppe und sunnitischen Glaubensgemeinschaft an
1.2. Der Beschwerdeführer ist seit 15.02.2022 mit XXXX verheiratet, mit der er seit 12.01.2021 im gemeinsamen Haushalt lebt. Hinweise auf eine Aufenthaltsehe liegen nicht vor (OZ 9, 17, 18).
1.3. XXXX ist deutsche Staatsangehörige und lebt und arbeitet seit 01.10.2019 in Österreich. Ihr letztes Dienstverhältnis hat sie per 31.12.2021 aufgelöst und sie erhält seit 29.01.2022 Arbeitslosengeld im Ausmaß von EUR 22,97 täglich, somit mindestens EUR 689,10 im Monat. Sie hat das Dienstverhältnis ua gekündigt, da Sie als Halbzeitkraft auf 50 Überstunden gekommen sei, und eine Lösung mit ihrem Vorgesetzten nicht erfolgreich war. Seit dem Eintritt ihrer Arbeitslosigkeit arbeitet sie an einem Onlineshop, und absolvierte bei der WKO eine Unternehmensberatung, der diesbezüglich bereits länger ausgemachte Termin mit dem AMS zur Unternehmensgründung findet am 28.04.2022 statt. Seit 26.04.2022 ist das Gewerbe angemeldet. Sie bezieht keine Sozialleistungen (OZ 22, VHS/Z).
1.4. Der Beschwerdeführer erwirtschaftet ein Einkommen von EUR 1.451,41 monatlich (OZ 13, 17, 18, 19, 21). Die Ehegatten verfügen somit über ein gemeinsames Einkommen von ca. EUR 2.100,00.
1.5. Der eingeholte Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich weist keine Einträge auf und es wurde kein Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen (OZ 17).
1.6. In der Verhandlung am 27.04.2022 erklärte der rechtlich vertretene Beschwerdeführer, dass er die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I, II und III zurückziehe (OZ 20).
2. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung
2.1. Die Beweisaufnahme, aus der sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt, erfolgte durch Einsicht in die im Folgenden gelisteten von den Verfahrensparteien vorgelegten oder vom BVwG erhobenen Dokumenten und Unterlagen:
Bescheid und Beschwerde (OZ1)
Identitäts- und Personenstandsdokumente
oIrakischer Reisepass (AS 23-33); Laminierte Kopie Personalausweis (AS 35-37); Staatsbürgerschaftsnachweis (AS 41); Irak. Führerschein (AS 43-45)
oÜbersetzungen (AS 47-51)
Unterlagen zum Leben in Österreich
oBestätigung über ehrenamtliche Tätigkeit (AS 143)
oBestätigungen über Ausbildungen (AS 145, 147, 153)
oDeutschkursbestätigungen hinsichtlich Sprachniveau Deutsch A1 (AS 149-151)
oBeschäftigungsbewilligung und Lohn- und Gehaltsabrechnungen (OZ 9, 13)
oHeiratsurkunde mit einer deutschen Staatsbürgerin (OZ 9)
Einsicht in Unterlagen zum Strafverfahren mit Freispruch (OZ 5-8)
Einsicht in das Zentrale Melderegister (ZMR), das Strafregister der Republik Österreich (SA, SC), das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister des Bundesministeriums für Inneres (IZR), sowie das Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich (GVS) (OZ 17)
2.2. Die Feststellungen zur Identität und Herkunft sowie der Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus den diesbezüglich nicht anzuzweifelnden Angaben im Verfahren, welche durch im Original vorgelegte irakischen Identitätsdokumente gestützt werden.
2.3. Die Feststellungen zur Eheschließung und zum aufrechten Eheleben, sowie zu den Einkommensverhältnissen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau ergeben sich aus der vorgelegten österreichischen Heiratsurkunde, Lohnzetteln und des Bescheides des AMS XXXX sowie aus behördlich geführten Datenregistern, an deren Richtigkeit kein Anlass an zu zweifeln bestand.
2.4. Die Feststellungen zum Erwerbsleben der Ehefrau des Beschwerdeführers ergeben sich aus ihrer Zeugeneinvernahme. Die Aussagen waren spontan, detailreich und sie konnte ihre Erzählung nach jeder nachfragenden Unterbrechung sofort wiederaufnehmen, sodass ihren Aussagen Glaubhaftigkeit zukommt.
2.5. Die Unbescholtenheit und das Nichtbestehen von Einreiseverboten ergeben sich ebenfalls aus diesen Datenregistern.
3.1.1. Die Zuständigkeit des BVwG und die Entscheidung durch eine Einzelrichterin ergibt sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm §7 BFA-VG und dem AsylG 2005. Das Verfahren des BVwG ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das BFA im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).
3.1.2. Die Beschwerde ist fristgerecht und auch sonst zulässig (§§ 7, 9 VwGVG).
3.2. ad Spruchpunkt I – Einstellung zu Spruchpunkten I, II und III
3.2.1. Das Rechtsmittelverfahren ist (auch) in von Verwaltungsgerichten geführten Beschwerdeverfahren einzustellen, wenn das Rechtsmittel rechtswirksam zurückgezogen wurde. Der Beschwerdeführer hat durch die ausgewiesene Vertretung ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I, II und III des angefochtenen Bescheides des BFA zurückzuziehen. Diese Erklärung weist auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf (vgl VwGH 17.10.2013, 2011/21/0140; 17.04.2009, 2007/03/0040; 31.05.2006, 2006/10/0075; 11.07.2003, 2000/06/0173).
3.2.2. Die Zurückziehung der Beschwerde zu diesen Punkten bewirkt, dass die Spruchpunkte I bis III des im Spruch bezeichneten Bescheides des BFA in Rechtskraft erwachsen sind, weshalb das Beschwerdeverfahren zu diesen Spruchpunkten einzustellen sind (vgl VwGH 29.04.2015, Fr2014/20/0047).
3.3. ad Spruchpunkt II – Behebung Spruchpunkte IV, V und VI
3.3.1. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG letzter Satz ist gegen einen Drittstaatsangehörigen keine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dieser begünstigter Drittstaatsangehöriger ist. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 11 FPG ist begünstigter Drittstaatsangehöriger ua Ehegatte eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben.
3.3.2. zum unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht der Ehefrau des Beschwerdeführers
3.3.2.1. Gemäß § 55 Abs. 1 NAG kommt EWR-Bürgern und ihren Angehörigen das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Gemäß § 51 NAG sind EWR-Bürger auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie (ua) in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind (Z1) oder für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen (Z2). Entsprechend Abs. 2 bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er (soweit hier relevant) sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt (Z2).
3.3.2.2. Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist derzeit im Übergang zwischen Arbeitnehmerschaft und Selbständigkeit, so dass § 51 Abs. 1 Z1 NAG jedenfalls nicht vorliegt, und – so nicht ohnehin die Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 Z2 NAG vorliegen – zu überprüfen ist, ob ihr die „Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmerin“ gemäß § 51 Abs. 2 Z 2 NAG erhalten blieb (VwGH E18.03.2021, Ra2020/21/0532).
3.3.2.3. EWR-Bürger verfügen nur dann über ausreichende finanzielle Mittel [iSd § 51 Abs. 1 Z2 NAG], wenn das Ausmaß dieser Mittel höher ist, als der Grenzwert, unter welchem Sozialhilfe gewährt wird. Die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel müssen dabei nicht periodisch sein und können auch in der Form von akkumuliertem Kapital vorhanden sein. Für die durchzuführende „Verhältnismäßigkeitsprüfung“ bezüglich der Feststellung der erforderlichen finanziellen Mittel sind als maßgebliche Kriterien „Dauer, persönliche Situation und Summe“ vorgesehen (RV 330 dB XXIV. GP S50).
3.3.2.4. Im Sinne dieser Kriterien verfügt die Ehefrau des Beschwerdeführers jedenfalls über ausreichende Existenzmittel. Sie erhält einen Arbeitslosengeldbezug und verfügt gemeinsam mit ihrem Mann über ca. EUR 2.100,00 monatlich. Weder bezieht sie Sozialhilfeleistungen, noch hätte sie einen Anspruch darauf (https://www.sozialunterstützung-salzburg.at/ sozialunterstuetzungsrechner). Es kann daher gegenständlich dahingestellt bleiben, ob nicht auch triftige Gründe iSd § 11 Abs. 2 AlVG, der als diesbezüglicher Maßstab heranzuziehen ist, zur (freiwilligen) Lösung des Arbeitsverhältnisses vorgelegen sind, und die Erwerbstätigeneigenschaft erhalten blieb (vgl. dazu VwGH 22.04.2015, 2012/10/0218 mwN).
3.3.2.5. Der Umstand, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers bislang über keine Anmeldebescheinigung gemäß § 53 NAG zur Dokumentation ihres unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts verfügt, schadet nicht, da einer solchen lediglich deklarativer Charakter zukommt (vgl. VwGH 10.03.2021, Ra2020/22/0256).
3.3.2.6. Der Ehefrau des Beschwerdeführers kommt somit ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß § 51 NAG zu.
3.3.3. Der Beschwerdeführer ist somit auf Grund der Ehe mit einer EWR-Bürgerin, der in Österreich ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukommt, begünstigter Drittstaatsangehöriger gemäß § 2 Abs. 4 Z 11 FPG und § 2 Abs. 1 Z 20c AsylG.
3.3.3.1. Hinsichtlich begünstigter Drittstaatsangehöriger können weder eine Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG 2005 noch ein Einreiseverbot nach § 53 FPG erlassen werden (VwGH 15.04.2020, Ra2019/18/0270 mwN). Auch eine Feststellung gemäß § 9Abs. 3 BFA-VG, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, kommt nicht in Betracht (VwGH 15.03.2018, Ra2018/21/0014).
3.3.3.2. Die Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV) samt den auf die Rückkehrentscheidung aufbauenden Spruchpunkten zur Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und zur Ausreisefrist (Spruchpunkte V und VI) des bekämpften Bescheides sind daher ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH E15.03.2018, Ra2018/21/0014).
III.ad B) Unzulässigkeit der Revision
Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die jeweils wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und weicht von dieser auch nicht ab. Zur Verfahrenseinstellung bei Zurückziehung des Rechtsmittels 29.04.2015, Fr 2014/20/0047. Zur Beurteilung des Vorliegens eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes insbesondere VwGH 18.03.2021, Ra2020/21/0532 und 22.04.2015, 2012/10/0218. Zur Behebung bei Vorliegen einer begünstigten Drittstaatsangehörigkeit 15.03.2018, Ra2018/21/0014. Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, weshalb so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.
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