Bundesverwaltungsgericht W215 1435386-2

W215 1435386-2Tribunal administratif fédéral27 avr. 2022

Regest

Aufenthaltsdauer Familienverband Glaubhaftmachung Interessenabwägung Kindeswohl mangelnde Asylrelevanz Minderjährigkeit non refoulement öffentliches Interesse Pandemie Privatleben Religion Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziales Netzwerk Verfolgungsgefahr

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W215 1435386-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.04.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W215.1435386.2.00

Spruch

W215 1435385-2/19EW215 1435386-2/13EW215 1435387-2/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerden von XXXX alle Staatsangehörigkeit Republik Kasachstan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.09.2018, Zahlen 1) 821826805-1596874, 2) 821826903-2133830 und 3) 821827007-2134194, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

I. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. bis III. werden gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG, § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2021, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 und § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2019, als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 55 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen.

B)

Die Revision ist jeweils gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Die erstbeschwerdeführende Partei (P1) ist die Mutter der minderjährigen zweit- und drittbeschwerdeführender Parteien (P2 und P3).

1. erstinstanzliche Verfahren:

P1 bis P3 reisten problemlos, legal, mit dem kasachischen Auslandsreisepass von P1 in einem Zug aus der Republik Kasachstan in die Russische Föderation und von dort weiter, bis P1 bis P3, zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt, illegal nach Österreich einreisten. P1 stellte für sich sowie als gesetzliche Vertreterin für P2 und P3 am 16.12.2012 Anträge auf internationalen Schutz.

Die Erstbefragung von P1 fand am 18.12.2012 statt.

Am 26.03.2013 folgte eine ausführliche niederschriftliche Befragung von P1 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von einer Referentin in Gegenwart einer Dolmetscherin.

Danach wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Recherche im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer in Auftrag gegeben, deren Ergebnis mit Schreiben vom 02.04.2013 beantwortet wurde.

Am 10.05.2013 erfolgte eine weitere Befragung von P1 durch eine Referentin in Gegenwart einer Dolmetscherin und es wurde P1 dabei auch das Ergebnis der Recherche im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 13.05.2013, Zahlen 1) 12 18.268-BAL, 2) 12 18.269-BAL und 3) 12 18.270-BAL, wurden die Anträge auf internationalen Schutz vom 16.12.2012 in den Spruchpunkten I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, in den Spruchpunkten II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan abgewiesen und P1 bis P3 in den Spruchpunkten III. der Bescheide gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kasachstan ausgewiesen.

Gegen diese Bescheide vom 13.05.2013, zugestellt am 14.05.2013, richteten sich eine fristgerecht am 28.05.2013 eingebrachte Beschwerden, welche mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.03.2014, Zahlen 1) W215 1435385-1/6E, 2) W215 1435386-1/8E und 3) W215 1435387-1/7E, gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurden. Revisionen wurde gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, für nicht zulässig erklärt.

Am 16.04.2018 fand eine weitere niederschriftliche Befragung von P1 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt.

Beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl lange am 03.08.2018 eine von diesem in Auftrag gegebene Anfragenbeantwortung eines länderkundigen Sachverständigen vom XXXX ein.

Am 03.09.2018 erfolgte eine weitere Befragung von P1 und es wurde P1 dabei auch die Anfragenbeantwortung des länderkundigen Sachverständigen vom XXXX im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.

Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.09.2018, Zahlen 1) 821826805-1596874, 2) 821826903-2133830 und 3) 821827007-2134194, wurden in den Spruchpunkten I. die Anträge von P1 bis P3 auf internationalen Schutz vom 16.12.2012 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und in den Spruchpunkten II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan abgewiesen. In den Spruchpunkten III. wurden Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Abschiebungen der Beschwerdeführer nach Kasachstan gemäß § 46 FPG zulässig sind. In den Spruchpunkten IV. wurde Beschwerden gegen diese Bescheide gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

2. Beschwerdeverfahren:

Gegen diese Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.09.2018, Zahlen 1) 821826805-1596874, 2) 821826903-2133830 und 3) 821827007-2134194, erhob P1 fristgerecht für sich und P2 sowie P3 am 09.10.2018 die gegenständlichen Beschwerden.

Die Beschwerdevorlagen vom 11.10.2018 langten am 15.10.2018 im Bundesverwaltungsgericht ein, was dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 16.10.2018 schriftlich mitgeteilt wurde.

Mit Teilerkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.10.2018, Zahlen 1) W215 1435385-2/3Z, 2) W215 1435386-2/3Z und 3) W215 1435387-2/3Z, wurden die Spruchpunkte IV. der Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.09.2018 gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, ersatzlos behoben und Revisionen dagegen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, für nicht zulässig erklärt.

Für den 20.12.2021 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung im Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Es erschien P1 in Begleitung ihrer Vertreterin. Das ordnungsgemäß geladene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte sich bereits vorab mit Schreiben vom 16.11.2021 entschuldigt. In der Verhandlung wurden die Quellen der zur Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan. Die Parteien verzichteten auf Einsichtnahme und Ausfolgung. Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Verfahrensparteien vor Schluss der Verhandlung eine Frist von vier Wochen zur Abgabe von Stellungnahmen ein.

Am 09.02.2022 langte eine weitere Vollmachtbekanntgabe hinsichtlich aller Beschwerdeführer im Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässigen Beschwerden erwogen:

1. Feststellungen:

a) Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführer:

Die Identität von P1 steht fest, nicht jedoch jene von P2 und P3. P1 ist die Mutter der minderjährigen P2 und P3. Alle Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Republik Kasachstan, gehören der Volksgruppe der Lesgier an, sind moslemischen Glaubens und die Muttersprache aller drei Beschwerdeführer ist Russisch. Der Ehegatte von P1 und Vater von P2 und P3 ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und lebt derzeit in seinem Herkunftsstaat.

b) Zu den bisherigen Verfahrensverläufen:

P1 bis P3 reisten problemlos, legal, mit dem kasachischen Auslandsreisepass von P1 in einem Zug aus der Republik Kasachstan in die Russische Föderation, wo sich ab XXXX der Ehegatte von P1 und Vater von P2 und P3 aufhielt. Später reisten P1 bis P3 von dort weiter, bis sie zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal nach Österreich einreisten.

P1 stellte am 16.12.2012 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz, die mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 13.05.2013, Zahlen 1) 12 18.268-BAL, 2) 12 18.269-BAL und 3) 12 18.270-BAL, in den Spruchpunkten I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, in den Spruchpunkten II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan abgewiesen wurden. P1 bis P3 wurden in den Spruchpunkten III. der Bescheide gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kasachstan ausgewiesen. Gegen diese Bescheide richteten sich fristgerecht eingebrachte Beschwerden, welche mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.03.2014, Zahlen 1) W215 1435385-1/6E, 2) W215 1435386-1/8E und 3) W215 1435387-1/7E, gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurden. Revisionen wurde gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, für nicht zulässig erklärt.

Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.09.2018, Zahlen 1) 821826805-1596874, 2) 821826903-2133830 und 3) 821827007-2134194, wurden in den Spruchpunkten I. die Anträge von P1 bis P3 auf internationalen Schutz vom 16.12.2012 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und in den Spruchpunkten II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan abgewiesen. In den Spruchpunkten III. wurden Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Abschiebungen der Beschwerdeführer nach Kasachstan gemäß § 46 FPG zulässig sind. In den Spruchpunkten IV. wurde Beschwerden gegen diese Bescheide gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Gegen diese Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhoben P1 fristgerecht am 09.10.2018 die gegenständlichen Beschwerden.

Mit Teilerkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.10.2018, Zahlen 1) W215 1435385-2/3Z, 2) W215 1435386-2/3Z und 3) W215 1435387-2/3Z, wurden die Spruchpunkte IV. der Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.09.2018 gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, ersatzlos behoben und Revisionen dagegen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, für nicht zulässig erklärt.

Für den 20.12.2021 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt.

c) Zu den behaupteten Fluchtgründen der Beschwerdeführer:

Es kann nicht festgestellt werden, dass P1 jemals wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit Probleme hatte oder haben wird, jemals politisch interessiert war oder ist, oder, dass P1 und ihr Ehegatte jemals an einer Demonstration in der Republik Kasachstan teilgenommen haben. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass P1 wegen Problemen mit kasachischen Polizisten, oder weil P1 von diesen misshandelt wurde, oder wegen Problemen mit anderen kasachischen Behörden die Republik Kasachstan verlassen musste. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass P1 vor ihrer Ausreise von einem kasachischen Polizisten, in Gegenwart von einem oder zwei maskierten Männern von OMON, vergewaltigt wurde, weil sie damals alleinstehend war, oder weil ihr Ehegatte, der nie Terrorist war, drei Jahre lang, von 2010 bis 2012, mit einer Gruppe in Kontakt gestanden ist, die Terrorakte in der Republik Kasachstan verübte und die von der kasachischen Polizei beschattet wurde, oder der Ehegatte doch nur einmal mit diesen Leuten gestanden ist und geredet hat.

Zudem kann nicht festgestellt werden, dass der Ehegatte von P1, mit P1 ab der Eheschließung am XXXX bis nach der Geburt von P2 XXXX lang in der Russischen Föderation lebte, dort verfolgt wurde und deshalb P1 und ihre mit P2 im XXXX in die Republik Kasachstan fliehen mussten. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Ehegatte von P1 im Jahr 2012 in die Russische Föderation verschleppt wurde. Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass der Ehegatten von P1 wegen einer Teilnahme an einer regimekritischen Demonstration im XXXX , drei bis vier Mal pro Monat in der Republik Kasachstan verhaftet, geschlagen und deswegen im XXXX in die Russische Föderation abgeschoben wurde. Es kann zudem nicht festgestellt werden, dass der Ehegatte zwar die Reise von P1 bis P3 in die Russische Föderation und im XXXX bis nach Österreich organisiert und bezahlt hat, P1 aber seit XXXX nicht weiß, wo er sich befindet und wie es ihm geht. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass der Ehegatte im Jahr 2017 in der Russischen Föderation verstorben ist.

d) Zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat:

P1 bis P3 sind in der Republik Kasachstan geboren und besitzen die kasachische Staatsbürgerschaft. P1 hat dort, unterbrochen, auch während ihres fünfjährigen Universitätsstudium der XXXX , insgesamt somit fast XXXX Jahre, ausschließlich in der elterlichen Wohnung, in XXXX , gelebt. XXXX Auch nach ihrer Eheschließung am XXXX lebte P1 mit ihrem Ehegatten in dieser Wohnung und später mit ihren Kinder P2 und P3, bis zur Reise in die Russische Föderation bzw. von dort weiter nach Österreich.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der in Summe fast XXXX Aufenthalt in der Eigentumswohnung jemals unterbrochen worden wäre; auch nicht wegen eines Studiums in der Russischen Föderation oder weil P1 mit ihrem Ehegatten, nach ihrer Eheschließung XXXX lang in der Russischen Föderation gelebt hätte und dort P2 geboren worden wäre.

Festgestellt wird, dass der Ehegatte von P1 laut Urteil eines Gerichts in XXXX vom XXXX die Republik Kasachstan verlassen musste, weil er als Staatsangehöriger der Russischen Föderation bzw. als Fremder wiederholt gegen die kasachische Straßenverkehrsordnung verstoßen hat. In Folge kehrte der Ehegatte von P1 XXXX in seinen Herkunftsstaat, die Russische Föderation, zurück, wo er sich immer noch aufhält. Wenige Wochen danach folgten ihm P1 bis P3 und - obwohl P1 dort als Ehegattin ein unbegrenztes Aufenthaltsrecht hat bzw. P2 und P3 zusätzlich zur kasachischen auch die Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation besitzen -, blieben P1 bis P3 nicht dort, sondern reisten weiter nach Österreich, um hier Anträge auf internationalen Schutz zu stellen.

P1 besuchte in den Jahren XXXX elf Jahre lang die Grund- und Mittelschule und absolvierte danach ein Studium der XXXX in Republik Kasachstan welches sie XXXX abschloss um anschließend als Assistentin eines XXXX und zuletzt als XXXX zu arbeiten.

P1 bis P3 leiden an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. Im Akt von P1 aufliegende Unterlagen betreffen eine XXXX sowie eine für den Zeitraum XXXX von einer XXXX . P1 hat in der Beschwerdeverhandlung angegeben gesund zu sein und keine Medikamente einzunehmen. Aktuelle medizinische Befunde liegen nicht vor.

Im Falle ihrer Rückkehr in die Wohnung XXXX , deren Eigentümerin P1 mittlerweile ist, kann P1, als akademische ausgebildete XXXX , die ihr gesamtes Leben im Herkunftsstaat verbracht, dort geheiratet und ihre Familie gegründet hat, wieder, wie auch schon vor ihrer Ausreise, Kraft eigner Arbeit den Lebensunterhalt für sich und P2 sowie P3 erwirtschaften. Zudem leben nach wie zahlreiche Verwandten im Herkunftsstaat, die P1 dabei unterstützen können; es besteht ein genügend großes familiäres Netzwerk, wobei die Familienmitglieder nach wie vor unbehelligt in der Republik Kasachstan leben. Durch ihre universitäre Ausbildung und Berufserfahrung als XXXX kann P1 auf dem gesamten Staatsgebiet der Republik Kasachstan problemlos die bereits vor der Ausreise ausgeübten Tätigkeiten erwerbsmäßig ausüben. P1 ist arbeitsfähig und kann nach ihrer Rückkehr wieder die Bedürfnisse des täglichen Lebens, durch Einkommen aus eigener Erwerbsarbeit, stillen und damit die Existenzgrundlagen für die Familie sichern.

e) Zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer in Österreich:

P1 bis P3 reisten zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das österreichische Bundesgebiet und P1 stellte am 16.12.2012 Anträge auf internationalen Schutz. Die Muttersprache aller drei Beschwerdeführer ist Russisch; P1 sprach bei ihrer Einreise zudem auch noch Türkisch und Englisch.

P1 bis P3 sind in Österreich von niemandem abhängig und haben keine Familienangehörigen in Österreich.

P1 hat zwar zuletzt am XXXX eine Deutschprüfung B1 bestanden und sprach in der Beschwerdeverhandlung am 20.12.2021 zwar halbwegs verständlich Deutsch, verstand aber vieles nicht. P2 und P3 sind in Österreich schulpflichtig und sprechen zusätzlich zu ihre Muttersprache Russisch auch Deutsch.

P1 ist in Österreich – im Gegensatz zum Herkunftsstaat - nicht selbsterhaltungsfähig und P1 bis P3 leben ab den Asylantragstellungen von Leistungen der Grundversorgung. Seit dem Jahr 2020 ging P1 zwar legalen Beschäftigungen nach, bezog aber im Jahr 2020 nur ein Jahreseinkommen aus Dienstleistungsschecks von € 108,00; im Jahr 2021 bezog P1 ein Jahreseinkommen aus Dienstleistungsschecks von € 1.241,00 und als XXXX für die drei Monate Oktober bis Dezember 2021 Nettobezüge in Höhe von € 1.179,27; € 1.214,84; € 848,32; danach bezog P1 keine weiteren Einkünfte. Somit bezog P1 im Laufe ihres mittlerweile neunjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet ein Gesamteinkommen in der Höhe von € 4.591,43; aktuellere Einkommensnachweise liegen nicht vor. Eine Einsichtnahme in das Grundversorgungssystem des Bundes (am 27.04.2022) weist bei P1 bis P3 keinen aktuellen Leistungsbezug auf, der zeitlich jüngste Vermerk (bei P1) vom 09.12.2021 lautet auszugsweise: „seit über 2 Monaten wurden - auch nach Aufforderung - keine Unterlagen vorgelegt; AW nach wie vor lfd. Arbeiterin; daher Leistungen eingestellt […]“.

f) Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer:

Politische Lage

In Kasachstan werden im Jahr 2022 geschätzt ca. 19,39 Millionen Menschen leben (CIA Factbook letzte Aktualisierung am 19.04.2022, abgefragt am 25.04.2022). Laut dem aktuellen Zensus, der zwischen dem 01.09.2021 und dem 30.10.2021 durchgeführt wurde, umfasst die Bevölkerung des Landes 19.169.559 Personen (Universität Bremen 09.12.2021).

Kasachstan ist mit einer Fläche von 2.724.900 km² der neuntgrößte Staat der Erde. Kasachstan grenzt an China, Kirgisistan, Turkmenistan, Usbekistan und Russland (LIPortal Überblick letzte Aktualisierung November 2020, abgefragt am 24.02.2021).

Die Republik Kasachstan ist eine Präsidialrepublik mit Zwei-Kammer-Parlament. Seit 20.03.2019 ist Kassim-Schomart Tokajew das Staatsoberhaupt. Ministerpräsident Askar Mamin hatte sein Amt im Februar 2019 angetreten und wurde im Jänner 2022 von Ministerpräsident Alichan Smajilow als Regierungschef abgelöst (AA Steckbrief Stand 14.01.2022, abgefragt am 25.04.2022).

Nach den landesweiten Protesten gegen die kasachische Staatsführung im Januar 2022, wurde durch hartes Eingreifen der Sicherheitskräfte, externer Unterstützung und innenpolitischen Veränderungen die Situation stabilisiert. Die Gesamtlage bleibt indessen unbeständig, wobei eine fortschreitende Konsolidierung und Ausweitung des Einflusses von Präsident Tokajev und ihn umgebender Kreise zu Lasten Nazarbajevs und dessen Umfeld immer ersichtlicher wird. Diese wird insbesondere deutlich durch die Neubesetzung von maßgeblichen Ämtern in Politik und Staat, der Entbindung Nazarbajevs von bestimmten Rechten und Ämtern und den Antritt des Vorsitzes der staatstragenden Partei Nur-Otan durch Tokajev (BAMF 21.02.2022).

Am 15.01.2021 hat das neue parlamentarische Unterhaus Askar Mamin in seinem Amt als Premierminister bestätigt, nachdem dieser von Präsident Tokajew erneut für das Amt nominiert wurde. Nurlan Nigmatulin wurde als Sprecher des Unterhauses bestätigt. Am 18.01.2021 ernannte Präsident Tokajew die Mitglieder der neuen Regierung, deren Ministerkabinett wenige Änderungen aufweist: Die früheren stellvertretenden Minister Serik Schapkenow (Arbeits- und Sozialschutzministerium) und Aset Armanowitsch (Wirtschaftsministerium) werden zu Ministern ernannt. Außenminister Muchtar Tileuberdi wird parallel zu seiner Tätigkeit als Außenminister das Amt des stellvertretenden Premierministers bekleiden (Universität Bremen 29.01.2021).

Am 11.01.2022 unterzeichnete Präsident Tokajew das Dekret über die Zusammensetzung der neuen Regierung. Zuvor hat das Parlament Tokajews Vorschlag zur Zusammensetzung der neuen Regierung unter Vorsitz des ehemaligen stellvertretenden Premierministers Alichan Samilow zugestimmt. 13 der 20 Minister waren bereits Teil der am 05.01.2022 aufgelösten Vorgängerregierung (Universität Bremen 25.02.2022).

Bei der Parlamentswahl am 10.01.2021 setzte sich nach Angaben der Wahlkommission die Regierungspartei Nur Otan mit 71,09 % der Stimmen gegen die fünf übrigen angetretenen, regierungsnahen Parteien durch. Die Nationale Sozialdemokratische Partei hatte die Wahl boykottiert. In den Monaten vor der Wahl und am Wahltag selbst wurden Dutzende Oppositionelle festgenommen. Nursultan Nasarbajew – von 1990 bis 2019 Staatspräsident – übt als Vorsitzender der Nur Otan-Partei und des Staatssicherheitsrats erheblichen Einfluss auf die Politik des Landes aus. Die Wahlbeobachter der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) kritisierten, die zugelassenen Parteien seien in keinen echten Wahlkampf eingetreten. Beim Auszählen und Auswerten der abgegebenen Stimmen seien Unregelmäßigkeiten festgestellt worden, die Transparenz des Wahlprozesses sei behördlicherseits nicht durchgehend gewährleistet worden (BAMF 18.01.2021).

Am 25.07.2021 fanden landesweit die ersten direkten Wahlen zur Bestimmung der lokalen Bürgermeistermeister (Akime) statt (Universität Bremen 01.10.2021).

Kasachstan erlangte seine Unabhängigkeit im Dezember 1991. Das Land ist eine Republik mit starker Stellung des Präsidenten. Das Parlament hat zwei Kammern: den Senat (Oberhaus) mit 47 Sitzen, Mazhilis (Unterhaus) mit 107 Sitzen. Dominante politische Kraft ist die Partei „Nur Otan“ („Licht des Vaterlands“). Bei den Parlamentswahlen im Jahr 2016 erhielt sie 82% der Stimmen. Die vorgezogenen Präsidentenwahlen am 10.01.2021 erhielt sie 71,09% der Stimmen. Staatspräsident Tokajew knüpft an die Politik seines Vorgängers an. Gleichzeitig hat er zahlreiche Reformen angestoßen (AA politisches Porträt Stand 05.03.2021, abgefragt am 25.04.2022).

Am 23.11.2021 gab der erste Präsident Nursultan Nasarbajew den Vorsitz der Partei Nur-Otan an Präsident Kasym-Dschomart Tokajew ab (Universität Bremen 09.12.2021).

Das unabhängige Kasachstan hatte sich 1993 seine erste – parlamentarische – Verfassung gegeben. Schon 1995 wurde sie ersetzt durch eine neue Konstitution, die orientiert an der französischen, einen starken Präsidenten etabliert. Durch mehrere Verfassungsänderungen wurden dessen Kompetenzen auf Kosten von Regierung und Parlament noch erweitert (Anfang 2017 erstmals in wenigen Punkten eingeschränkt). Der Präsident bestimmt die Richtlinien der Politik und hat weitgehende Rechte bei der Besetzung wichtiger Ämter. Er hat das Vorschlagsrecht für den Premier- und die wichtigsten Minister, und ernennt und entlässt die Regierung, wie auch die Akime (Gouverneure) der Gebiete des Landes. Der Präsident hat das Recht das Parlament aufzulösen und ist Oberbefehlshaber der Armee. Grundsätzlich besteht eine Begrenzung auf zwei Amtszeiten. Für den Präsidenten des unabhängigen Kasachstan gelten allerdings Sonderregelungen. Der Präsident wird vom Volk gewählt. Die Regierung ist dem Präsidenten gegenüber verantwortlich und rechenschaftspflichtig gegenüber dem Parlament. Ihre Struktur wird durch Neu- und Umverteilung von Aufgaben zwischen den Ressorts immer wieder verändert. Das Parlament besteht seit 1995 aus zwei Kammern: dem Senat und der Madschilis. Der Senat hat 47 Sitze. 15 Senatoren werden direkt vom Präsidenten ernannt, 32 von den Volksvertretungen der Gebiete für sechs Jahre gewählt. Die Madschilis, das Unterhaus des Parlamentes, hat 107 Sitze. 98 Abgeordnete werden alle fünf Jahre nach Parteilisten von der Bevölkerung gewählt, neun Sitze von der Versammlung des Volkes Kasachstans, einer speziellen Vertretung der vielen Nationalitäten des Landes, besetzt. Nach der Verfassung haben beide Kammern des Parlaments einige gemeinsame Kompetenzen (z.B. Bestätigung von Verfassungsänderungen, Annahme des Haushalts), viele weitere sind getrennt. Faktisch folgen beide den Wünschen des Präsidenten. Schon nach den Buchstaben der Verfassung hat der Präsident weitgehende Vollmachten, de facto bestimmt er die Politik des Landes. Eine Teilung der Gewalten ist nicht gegeben. Kasachstan hat eine regionale Verwaltungsgliederung von der Sowjetunion geerbt. Nach mehreren Verwaltungsreformen und Zusammenlegungen hat das Land heute 14 Gebiete und drei Städte von republikweiter Bedeutung (Nur-Sultan [vormals Astana], Almaty, Schimkent). Bei der Größe des Landes unterscheiden sich die natürlichen wie sozioökonomischen Verhältnisse in den einzelnen Gebieten stark. Flächenmäßig am größten ist das Gebiet Karaganda (428.000 km²), die höchste Bevölkerungsdichte hat das Gebiet Turkestan (2.788.000 Einwohner, =19,5/km²). Den Gebieten steht ein vom Präsidenten eingesetzter Akim (Gouverneur) vor. Die Gebietsparlamente werden von der Bevölkerung gewählt (LIPortal Geschichte und Staat letzte Aktualisierung November 2020, abgefragt am 24.02.2021).

Kasachstan ist auch aktives Mitglied in einer Vielzahl internationaler Organisationen wie der UN und ihren Unterorganisationen, (seit 01.01.2017 mit einem nichtständigen Sitz im UN-Sicherheitsrat), der ECO, der OSCE (Vorsitz 2010) und der OIC (Vorsitz 2011). Nach langjährigen Verhandlungen wurde Kasachstan am 30.11.2015 Mitglied der WTO. Im eurasischen Raum gehört es folgenden Bündnissen an: GUS, Shanghai Cooperation Organisation (SCO), Collective Security Treaty Organization (CSTO), Eurasian Economic Union (LIPortal Geschichte und Staat letzte Aktualisierung November 2020, abgefragt am 24.02.2021).

Am 25.05.2021 unterzeichnete Präsident Kasym-Dschomart Tokajew eine Änderung des Wahlgesetzes. Künftig benötigen Parteien zum Einzug in das Parlament fünf Prozent der Stimmen, zuvor waren es sieben (Universität Bremen 01.08.2021).

In seiner Ansprache zur Lage der Nation stellte Präsident Kasym-Dschomart Tokajew am 21.09.2021ein Reformpaket vor, welches unter anderem die politische Transparenz sowie die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit erhöhen soll (Universität Bremen 09.12.2021).

Russland spielt in der kasachstanischen Außenpolitik eine ganz besondere Rolle; zwar hat es im bilateralen Verhältnis immer wieder kleinere Probleme gegeben, die kasachstanische Elite ist aber grundsätzlich Russland freundlich. Die Vorgänge in der Ukraine seit dem Frühjahr 2014 stellen aber ganz neue Herausforderungen. Kasachstan sieht sich jetzt nicht mehr nur mit Überlegungen einzelner russischer Nationalisten über eine ethnische oder historische Zugehörigkeit seines Nordens zur Russischen Föderation konfrontiert, sondern das Beispiel der Annexion der Krim und Äußerungen des russischen Präsidenten werden in Kasachstan ebenfalls als Gefahr für seine territoriale Integrität und Staatlichkeit wahrgenommen - und als Problem für die bewährte Multi-Vektoren-Politik. Die noch aus der Sowjetzeit stammenden und seither an die Russische Föderation verpachteten militärischen Testgelände in der kasachischen Steppe werden nach und nach geschlossen. Manche Beobachter sehen das Kaspische Meer als Zone einer neuen militärischen Konkurrenz beider Staaten, bzw. befürchten eine Militarisierung des Gewässers, andere befürchten im Gegenteil mangelnden Schutz vor Terroranschlägen auf die Erdölförderanlagen. Das Ergebnis der bisherigen Verhandlungen über den Status des Gewässers wurde im Vorfeld ebenfalls widersprüchlich eingeschätzt, das Ergebnis wird als enttäuschend bewertet. Auch grundsätzlich wird der russische Einfluss in Kasachstan recht unterschiedlich bewertet: tendenziell hoch, vor allem, aber nicht nur, auf die Russen des Landes oder aber (bedauerlicherweise) schwindend. Kasachstans Mitgliedschaft in der vom russischen Präsidenten Putin initiierten Eurasischen Wirtschaftsunion als Nachfolger der Zollunion wurde vorab in der kasachstanischen Öffentlichkeit kritisch bewertet, (die breite Bevölkerung soll aber trotz vieler Probleme hinter diesem Schritt stehen). Beobachter sehen eine wachsende Unabhängigkeit der kasachstanischen Außenpolitik gegenüber russischen Positionen und darüber hinaus. Russland setzt neuerdings auf eine Intensivierung der Kontakte nach Zentralasien im 5+1 Format (LIPortal Geschichte und Staat letzte Aktualisierung November 2020, abgefragt am 24.02.2021).

(CIA, The World Factbook, Kasachstan, letzte Aktualisierung am 19.04.2022, abgefragt am 25.04.2022, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/kazakhstan/

AA, Auswärtiges Amt, Kasachstan, Steckbrief, Stand 14.01.2022, abgefragt am5.04.2022, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kasachstan-node/steckbrief/206340

BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 21.02.2022, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw08-2022.pdf?__blob=publicationFilev=4

Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr.149, 01.10.2021, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/149/ZentralasienAnalysen149.pdf

Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 148, 01.08.2021, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/148/ZentralasienAnalysen148.pdf

LIPortal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Kasachstan, Überblick, letzte Aktualisierung November 2020, abgefragt am 24.02.2021, https://www.liportal.de/kasachstan/ueberblick

Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 145, 29.01.2021, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/145/ZentralasienAnalysen145.pdf

LIPortal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Kasachstan, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung November 2020, abgefragt am 24.02.2021, https://www.liportal.de/kasachstan/geschichte-staat

BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 18.01.2021, htttps://www.ecoi.net/en/file/local/2044078/briefingnotes-kw03-2021.pdf

AA, Auswärtiges Amt, Kasachstan, politisches Porträt, 05.03.2021, abgefragt am 25.04.2022, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kasachstan-node/politisches-portrait/206674

Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr.150, 09.12.2021, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/150/ZentralasienAnalysen150.pdf

Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr.151, 25.02.2022, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/151/ZentralasienAnalysen151.pdf)

Sicherheitslage

Anhaltende Proteste und gewalttätige Auseinandersetzungen haben am 05.01.2022 zu einem Rücktritt der Regierung geführt. Der in der Folge ausgerufene Ausnahmezustand ist am 19.01.2022 ausgelaufen. In Almaty und anderen Regionen des Landes wurden noch bis einschließlich 06.02.2022 Maßnahmen zur Terrorbekämpfung durchgeführt. Die Sicherheitslage im gesamten Land ist stabil. Meiden Sie jedoch Demonstrationen und größere Menschenansammlungen. Folgen Sie den Anweisungen der lokalen Behörden und Sicherheitskräften. Halten Sie sich soweit möglich zu den aktuellen Entwicklungen über die lokalen und sozialen Medien informiert (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 25.04.2022).

Um den 05.01.2022 kam es in Kasachstan - insbesondere in der Stadt Almaty - zu Demonstrationen mit teilweise gewalttätigen Ausschreitungen. In weiterer Folge wurde der Notstand ausgerufen - dieser wurde mit 19.01.2022 wieder beendet. Die Situation im Land hat sich wieder stabilisiert. Dennoch können weitere Demonstrationen bzw. Ausschreitungen nicht ausgeschlossen werden. Mit verschärften Personenkontrollen muss weiterhin gerechnet werde. Reisenden wird empfohlen, Stadtzentren, Plätze, große Straßen und touristische Sehenswürdigkeiten in den Städten sowie Menschenansammlungen jedenfalls zu meiden. Zusätzlich wird empfohlen, Nachrichten und Medien für aktuelle Informationen zur Situation im Land sorgsam zu verfolgen (BMEIA Stand 25.04.2022).

In mehreren Städten des Gebietes Mangistau demonstrieren am 03.01.2022 jeweils mehrere Hundert bis mehrere Tausend Personen (ca. 6.000 in Aktau) für die Reduzierung des Flüssiggaspreises. Auf mehreren Kundgebungen wurde der Rücktritt der Regierung und des Gebietsgouverneurs Nurlan Nogajew gefordert. Bei spontanen unangemeldeten Solidaritätskundgebungen in mehreren Städten des Landes wurden insgesamt über 70 Personen festgenommen. Präsident Tokajew bildete eine Regierungskommission unter Vorsitz von Premierminister Askar Mamin, die ein Maßnahmenpaket zur Umsetzung von Gaspreissenkungen erarbeiten sollte.

Am 04.01.2022 gaben Mitglieder der am Vortag gebildeten Regierungskommission gegenüber Demonstranten in Aktau die staatlich verordnete Senkung der Gaspreise auf 50 Tenge pro Liter bekannt. Demonstranten, die sich an unangemeldeten Versammlungen beteiligt haben, sollen demnach nicht strafrechtlich belangt werden. In Almaty fand aus Solidarität mit den Demonstranten im Gebiet Mangistau eine unangemeldete Kundgebung mit ca. 5.000 Teilnehmern statt. Die Polizei setzte Tränengas und Blendgranaten gegen die Menge ein, mindestens 100 Personen wurden festgenommen. Laut NetBlocks kam es landesweit zu Internetstörungen. Präsident Tokajew verhängte einen bis zum 19.01.2022 gültigen Ausnahmezustand über Almaty und das Gebiet Mangistau. Almaty und Mangistau wurden abgeriegelt, die Bewegungsfreiheit eingeschränkt sowie politische und kulturelle Veranstaltungen und Versammlungen verboten.

Am 05.01.2022 fanden in mehreren Städten und Gebieten des Landes zunächst friedliche (ca. 20.000 Teilnehmer in Almaty), später auch von Ausschreitungen begleitete Massenproteste statt, bei denen es teilweise zur Stürmung und Besetzung von Regierungsgebäuden durch Demonstranten kam. Laut NetBlocks herrschte ein landesweiter Internet-Blackout. Nach einem Rücktrittsgesuch von Premierminister Mamin löst Präsident Tokajew die Regierung auf. Der bisherige erste stellvertretende Premierminister Alichan Smailow wurde zum kommissarischen Premierminister ernannt. Tokajew entließ den Vorsitzenden des Komitees für Nationale Sicherheit (KNB), Karim Masimow, und ersetzte diesen durch den früheren Chef seines Präsidialsicherheitsdienstes, Ermek Sagimbajew. In Almaty kam es zu massiven Ausschreitungen, Sachbeschädigungen und Plünderungen. Das Rathaus, das Gebäude der Generalstaatsanwaltschaft und die Parteizentrale von Nur-Otan wurden gestürmt und in Brand gesteckt. Unbekannte Personen besetzen kurzzeitig den Flughafen von Almaty, bei dessen Zurückeroberung laut TASS zwei Mitglieder einer Antiterroreinheit getötet wurden. In Taldykorgan (Gebiet Almaty) stürzen Demonstranten eine Statue des Ersten Präsidenten Nursultan Nasarbajew und riefen dabei u. a. „Schal, ket!“ (etwa „Hau ab Alter!“). Am selben Tag gab Präsident Tokajew den Rücktritt Nasarbajews vom Vorsitz des Nationalen Sicherheitsrates bekannt, der ab sofort ebenfalls von Tokajew bekleidet wird. Laut Präsident Tokajew seien „im Ausland ausgebildete Terroristen mit internationaler Unterstützung“ für die gewaltvollen Proteste im Land verantwortlich. Er habe demnach bei der CSTO um Hilfe „zur Überwindung der terroristischen Gefahr“ gebeten. Gegen Protestierende plane er „so hart wie möglich vorzugehen“. Nach einem Telefonat mit Tokajew gab der armenische Premierminister und aktuelle Vorsitzende des Kollektiven Sicherheitsrates, Nikol Paschinjan, bekannt, dass die CSTO angesichts „der Gefahren für die nationale Sicherheit Kasachstans infolge externer Interventionen“ und gemäß der Bündnisverpflichtung laut Artikel 4 der CSTO-Charta 2.500 „Friedenstruppen“ nach Kasachstan entsenden werde, um „die Situation zu normalisieren und zu stabilisieren“. Laut TASS begann in der Nacht vom 05. auf den 06.01.2022 eine „Antiterror-Spezialoperation“ im Zentrum von Almaty, wobei es demnach zu Feuergefechten zwischen Armee und Sicherheitskräften auf der einen und bewaffneten Personen auf der anderen Seite kam.

Am 06.01.2022 wurde laut dem CSTO-Sekretariat das 1.850 Soldaten umfassende russische Truppenkontingent der „Friedensmission“ per Luftbrücke nach Kasachstan verlegt. Demnach stand bei der Mission der Schutz strategisch wichtiger Objekte im Vordergrund. Laut Fergana Agency legte die Regierung Preisobergrenzen für Gas, Benzin und Diesel für die kommenden 180 Tage fest. Laut Vlast.kz wurden allein in Almaty bis 06.01.2022 über 2.000 Personen festgenommen. Laut Innenministerium wurden 13 Sicherheitskräfte getötet und weitere 353 verletzt. Laut unbestätigter und nicht auf eine genaue Quelle zurückführbare Information wurden mindestens 30 Zivilisten getötet. Der OSZE-Vorsitzende und polnische Außenminister Zbigniew Rau forderte ein Ende der Gewalt und Dialogbereitschaft von allen Seiten.

Am 07.01.2022 wurde laut dem Innenministerium der Platz der Republik, der Hauptschauplatz von Ausschreitungen die Tage zuvor, „von kriminellen Elementen gesäubert.“ Insgesamt wurden demnach in Almaty 26 „bewaffnete Kriminelle“ „liquidiert“ und über 3.000 Personen festgenommen.

Am 08.01.2022 wurde berichtet, dass laut KNB der ehemalige KNB-Vorsitzende Masimow bereits am 06.01.2022, einen Tag nach seiner Entlassung, wegen des Verdachtes auf Hochverrat festgenommen wurde.

Laut Tengrinews haben am 15.01.2022 die armenischen, tadschikischen und kirgisischen Truppenkontingente der CSTO- „Friedensmission“ Kasachstan wieder verlassen.

Laut dem Leiter der Strafverfolgungsbehörde der Generalstaatsanwaltschaft, Serik Schalabajew, vom 15.01.2022 wurden während der Unruhen insgesamt 225 Personen getötet, darunter „bewaffnete Banditen“ und Zivilisten, die demnach von ersteren getötet wurden, sowie 19 Polizisten und Soldaten. Weitere 4.353 Personen wurden demnach verletzt, darunter 3.393 Mitglieder von Exekutivbehörden.

Laut dem kasachstanischen Botschafter in den USA, Jerdschan Aschikbajew, vom 19.01.2022 haben alle ausländischen Truppen, die im Rahmen der CSTO-„Friedensmission“ eingesetzt wurden, Kasachstan wieder verlassen. In den Gebieten Atyrau, Dschambyl, Kysylorda und Mangistau sowie den Städten Nur-Sultan und Almaty endet der Ausnahmezustand, womit dieser auch landesweit endet (Universität Bremen 25.02.2022).

Nach den teils gewaltsamen landesweiten Protesten gegen die kasachische Staatsführung stabilisiert sich nach internationaler Einschätzung derzeit die Sicherheitslage. Am 13.01.2022 begann der Abzug erster Truppenteile des entsendeten Streitkräftekontingents der Organisation des Vertrags über kollektive Sicherheit (OVKS), das Staatspräsident Kassym-Schomart Tokajew am 05.01.2022 angefordert hatte. OVKS-Angaben zufolge soll der Truppenabzug innerhalb weniger Tage abgeschlossen sein. Zudem wurde der am 05.01.2022 verhängte zweiwöchige Notstand Medienberichten zufolge in einigen Landesteilen vorzeitig aufgehoben. Tokajew bezeichnete die gewaltsamen Ereignisse als versuchten Staatsstreich, der vom Ausland gesteuert und von terroristischen bzw. islamistischen Kräften ausgeführt worden sei. Nach Entlassung der Vorgängerregierung am 05.01.2022 wählte das Parlament am 11.01.2022 ein neues Kabinett unter dem bisherigen stellvertretenden Premierminister Alichan Smailow. Unterdessen wurden laut Agenturmeldungen vom 14.01.2022 in der besonders von Ausschreitungen betroffenen Stadt Almaty über 2.000 weitere Personen verhaftet. Aktuelle Zahlen sprechen landesweit von rd. 12.000 Verhaftungen, darunter sollen sich NGO-Angaben zufolge auch Journalistinnen und Journalisten befinden. Laut Behördenangaben vom 15.01.2022 sind 225 Menschen im Zusammenhang mit den Protesten ums Leben gekommen. Die Generalstaatsanwaltschaft gab bekannt, dass bereits über 400 Strafverfahren gegen festgenommene Personen eingeleitet wurden. Die Hintergründe der Gewalteskalation sind nach wie vor unklar; zahlreiche Medien und Beobachtende vermuten jedoch einen innerstaatlichen Machtkampf zwischen dem amtierenden Präsidenten Tokajew und seinem Amtsvorgänger Nursultan Nasarbajew, der zugunsten Tokajews am 05.01.2022 vom Amt des Vorsitzenden des kasachischen nationalen Sicherheitsrates zurücktrat (BAMF 17.01.2022).

Zunächst lokale Proteste im Westen Kasachstans am 01.01. und 02.01.2022 aufgrund der Anhebung der Flüssiggaspreise haben sich innerhalb weniger Tage zu landesweiten und teils gewaltsamen Massenprotesten gegen die Staatsführung ausgeweitet. Die Demonstrierenden forderten laut Medienberichten u.a. den Rücktritt der Regierung und den Rückzug des ehemaligen Staatspräsidenten Nursultan Nasarbajew, dem seit seinem Rücktritt 2019 immer noch großer politischer Einfluss zugesprochen wird. Staatspräsident Kassym-Schomart Tokajew erklärte am 05.01.2022 einen nationalen zweiwöchigen Ausnahmezustand mit nächtlicher Ausgangssperre und entließ die Regierung. Zudem bat er am selben Tag um ausländische militärische Unterstützung durch die Organisation des Vertrags über kollektive Sicherheit, der außer Kasachstan noch die Russische Föderation, Armenien, Belarus, Kirgisistan und Tadschikistan angehören. Der verhängte Ausnahmezustand hat zu Einschränkungen des öffentlichen und geschäftlichen Lebens geführt, so ist laut Regierungsangaben die Aktivität kommerzieller Banken vorübergehend suspendiert und der Flugverkehr eingeschränkt. Auch wurden zeitweise Ausfälle des Internets berichtet. Schwerpunkt der gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Demonstrierenden und Sicherheitskräften war insbesondere die ehemalige Hauptstadt Almaty, wo öffentliche Gebäude besetzt bzw. in Brand gesetzt wurden und es zu Plünderungen und Schusswechseln kam. Über die Zahl der Getöteten und Verletzten herrscht nach wie vor Unklarheit; staatlichen Angaben vom 09.01.2022 zufolge sind landesweit 146 Menschen ums Leben gekommen und rd. 2.200 verletzt worden. Laut Angaben des Innenministeriums wurden knapp 8.000 Personen festgenommen, darunter auch hochrangige Regierungsvertretende, wie der abgesetzte Chef des Inlandsnachrichtendienstes und ehemalige Premierminister Karim Massimow, dem Hochverrat vorgeworfen wird. Am 07.01.2022 erklärte Präsident Tokajew, die verfassungsmäßige Ordnung sei in allen Regionen des Landes wieder weitgehend hergestellt worden, er habe zudem den Schießbefehl an die Sicherheitskräfte gegen Demonstrierende erteilt (BAMF 10.01.2022).

Am 11.10.2021 empfing Präsident Tokajew den slowakischen Minister für Äußere und Europäische Angelegenheiten, Ivan Korčok, in Nur-Sultan zu Gesprächen, unter anderem über die regionale Sicherheit mit Hinsicht auf die Situation in Afghanistan und die Zusammenarbeit im Kampf gegen die Pandemie (Universität Bremen 09.12.2021).

Wie das Nationale Sicherheitskomitee erst am 13.07.2021 bekannt gab, kam es bereits im vergangenen Jahr zur Zerschlagung einer transnational agierenden kriminellen Gruppe. Diese soll in der Region kernwaffenfähiges Uran geschmuggelt sowie gehandelt haben. Am 23.08.2021 nahm Präsident Tokajew an einer außerordentlichen Online-Sitzung des kollektiven Sicherheitsrates der CSTO teil, welche anlässlich der aktuellen Situation in Afghanistan einberufen wurde. Laut Tokajew komme es nun darauf an, die Ausbreitung von Terrorismus und Extremismus einzudämmen. Gleichzeitig müsse eine humanitäre Krise in Afghanistan verhindert werden. Der Gipfel beschloss die Entwicklung gemeinsamer Reaktionsmaßnahmen bis zum 16.09.2021. Am 27.08.2021 starben bei schweren Explosionen in einem militärischen Munitionsdepot in Taras (Gebiet Dschambyl) 15 Menschen, 98 weitere wurden teils schwer verletzt. Präsident Tokajew ordnet für den 29.08.2021 einen Staatstrauertag an. Am 01.09.2021 erteilte das Gesundheitsministerium die Zulassung für den Impfstoff von Pfizer/BioNTech (Universität Bremen 01.10.2021).

Auch in Kasachstan gibt es vereinzelte terroristische Angriffe, zuletzt im Sommer 2016 auf ein Waffengeschäft in Aktöbe und auf eine Polizeistation in Almaty. Seien Sie insbesondere an belebten Orten und bei besonderen Anlässen aufmerksam. In Almaty und der Hauptstadt Nur-Sultan (ehem. Astana) muss mit der üblichen Großstadtkriminalität wie Taschendiebstahl, Raub, Trickbetrügerei und angeblichen Polizeikontrollen gerechnet werden (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 25.04.2022.

(BMEIA, Bundesministerium Europäische und internationale Angelegenheiten, Reiseinformation, Republik Kasachstan, unverändert gültig seit 25.03.2022, Stand 25.04.2022, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/kasachstan

Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr.150, 09.12.2021, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/150/ZentralasienAnalysen150.pdf

BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 17.01.2022, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw03-2022.pdf?__blob=publicationFilev=4

Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr.149, 01.10.2021, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/149/ZentralasienAnalysen149.pdf

BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 10.01.2022, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw02-2022.pdf?__blob=publicationFilev=3

Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr.151, 25.02.2022, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/151/ZentralasienAnalysen151.pdf

AA, Auswärtiges Amt, Kasachstan, Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 01.04.2022, Stand 25.04.2022, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kasachstan-node/kasachstansicherheit/206342)

Justiz

Die Gesetze sehen keine unabhängige Justiz vor. Die Exekutive beschränkte stark die richterliche Unabhängigkeit. Die Justiz des Landes war stark von der Exekutive abhängig, Richter waren politischem Einflussname ausgesetzt und Korruption war ein Problem im gesamten Justizsystem. Staatsanwälte genossen eine quasi-richterliche Rolle und hatten die Befugnisse gerichtliche Entscheidungen auszusetzen. Korruption war auf allen Ebenen der Gerichtsverfahren offensichtlich. Obwohl Richter zu den bestbezahlten Beamten gehörten, behaupteten Rechtsanwälte und Menschenrechtsbeobachter, dass Richter, Staatsanwälte und andere Behördenmitarbeiter Bestechungsgelder, im Gegenzug für günstige Urteile, in vielen Straf- und Zivilverfahren annahmen. Richter wurden für Verstöße gegen die Gerichtsethik bestraft. Am 20.03.2021 wurde das Gesetz über das Gerichtssystem geändert, um vom Präsident nominierte Kandidaten für das Amt am Obersten Gerichtshof von mehreren Anforderungen zu befreien, die für andere Kandidaten obligatorisch sind, wie z. B. Berufserfahrung als Richter, obligatorische interne Berufsfortbildung, Tests sowie die Bestätigung durch den Obersten Gerichtshof (USDOS 12.04.2022).

Höchstes Organ der Judikative ist das Oberste Gericht. Nachdem die Finanzkrise 2008 noch ohne größere Erschütterungen bewältigt werden konnte, wurde das verbreitete Bild vom stabilen Kasachstan 2011 erstmals erschüttert. Zum einen gab es mehrere kleinere islamistisch-terroristische Anschläge, bis dahin hatte man das Land als von Islamismus nicht bedroht betrachtet. Zum anderen wurde ein monatelanger Streik von Erdölarbeitern in der Stadt Schanaosen im Gebiet Mangistau am Kaspischen Meer gewaltsam beendet, nachdem man fast neun Monate lang versucht hatte, das Problem auszusitzen, statt es zu lösen. Ablauf und Verantwortlichkeiten sind nach wie vor unklar, klar ist, dass Sicherheitskräfte am 16.12.2011 unerwartet gegen die auf dem Hauptplatz der Stadt versammelten Streikenden und ihre Angehörigen losgingen, Schüsse fielen und mehrere Menschen zu Tode kamen. Eine Aufarbeitung der tragischen Ereignisse ist nach wie vor nicht möglich. Die Führung des Landes reagierte auf diese Ereignisse mit Maßnahmen, die zu einer erheblichen Verschärfung des innenpolitischen Klimas führten. Die gerichtliche Aufarbeitung der Vorgänge wirkte einseitig. Oppositionspolitiker, Journalisten sowie Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, wie auch der bekannte Theatermacher Bulat Atabajew, die sich im Fall Schanaosen engagiert hatten, wurden verhaftet und strafrechtlich verfolgt. Ob sich die sozioökonomischen Ursachen der Unruhen vor Ort zum Besseren verändert haben, ist umstritten. Gesamtstaatlich reagierte die Führung des Landes, Präsident Nasarbajew, auf diese Herausforderungen mit neuen Programmen und Gesetzen, am bekanntesten die Strategie 2050. 2013 wurde ein neues Anti-Terror-Gesetz, gefolgt von einer Anti-Terror-Strategie, verabschiedet, gefolgt von einem kostenintensiven Programm zur Bekämpfung des religiösen Extremismus und Terrorismus im März 2018. Verschärfungen des Strafrechts beunruhigen Menschenrechtler, weil sie die Grundrechte verletzt und die Tätigkeit von NGOs bedroht sehen. Mehrere politisch motivierte Prozesse unter dem Schlagwort religiöser Extremismus im Jahr 2018 geben zu großer Sorge Anlass (LIPortal Geschichte und Staat letzte Aktualisierung November 2020, abgefragt am 24.02.2021).

Militärgerichte sind für zivile Angeklagte in jenen Fällen, die in Zusammenhang mit Militärangehörigen stehen, zuständig. Militärgerichte verwenden dasselbe Strafgesetzbuch wie Zivilgerichte (USDOS 12.04.2022).

(LIPortal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Kasachstan, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung November 2020, abgefragt am 24.02.2021, https://www.liportal.de/kasachstan/geschichte-staat

USDOS, US Department of State, Jahresbericht Menschenrechtslage 2021, Kasachstan 12.04.2022, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-practices/kazakhstan/)

Sicherheitsbehörden

Das Innenministerium beaufsichtigt die nationale Polizei, die vor allem für die nationale Sicherheit verantwortlich ist. Das Komitee für nationale Sicherheit (KNB) spielt eine wichtige Rolle in den Bereichen Grenzsicherheit, der nationalen Sicherheit, dem Antiterrorkampf sowie bei der Ausforschung und dem Verbot von illegalen oder nicht registrierten Gruppen, wie z. B. extremistischen und militärischen Gruppierungen, politischen Parteien, religiösen Gruppierungen und Gewerkschaften. Das KNB berichtet direkt dem Präsidenten, und der Vorsitzende hat einen Sitz im Sicherheitsrat, der vom ehemaligen Präsidenten Nasarbajew geleitet wird. Die zivilen Behörden behielten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Es gab glaubwürdige Berichte, dass Mitglieder der Sicherheitskräfte Misshandlungen begangen hätten (USDOS 12.04.2022).

Das KNB untersucht Fälle von Korruption bei Offizieren des Geheimdienstes, im Antikorruptionsbüro und beim Militär (USDOS 12.04.2022).

Am 03.02.2021 unterzeichnete Präsident Tokajew ein Gesetz, das öffentliche Räte mit erweiterten Befugnissen, unter anderem im Bereich der Kontrolle von Strafverfolgungsbehörden, ausstattet. Die öffentlichen Räte wurden 2015 geschaffen und sollen als Repräsentationsorgan der Zivilgesellschaft deren Interessen gegenüber der Exekutive auf lokaler und nationaler Ebene vertreten (Universität Bremen 29.01.2021).

Am 30.07.2021 entließ Präsident Tokajew den Chef seines Präsidialsicherheitsdienstes, Kalmuchanbet Kasymow. Beobachter sehen einen Zusammenhang zu der internationalen Pegasus-Affäre. Die Spionagesoftware Pegasus war von diversen Staaten unter anderem zur Überwachung von Journalisten eingesetzt worden. Den Gerüchten zufolge soll Tokajew selbst vor seinem Amtsantritt 2019 überwacht worden sein (Universität Bremen 01.10.2021).

(Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr.149, 01.10.2021, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/149/ZentralasienAnalysen149.pdf

Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 145, 29.01.2021, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/145/ZentralasienAnalysen145.pdf

USDOS, US Department of State, Jahresbericht Menschenrechtslage 2021, Kasachstan 12.04.2022, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-practices/kazakhstan/)

Folter und unmenschliche Behandlung

Die Gesetze verbietet Folter; dennoch sollen Polizei- und Gefängnisbeamte Häftlinge gefoltert und missbraucht haben. Menschenrechtsaktivisten stellen fest, dass die innerstaatliche rechtliche Definition von Folter nicht mit der Definition von Folter in der UN-Konvention gegen Folter übereinstimmt. Der Nationale Präventivmechanismus gegen Folter (Preventive Mechanism against Torture, NPM) wurde per Gesetz als Teil des Regierungsbüros des Ombudsmanns für Menschenrechte eingerichtet. Die inländische Nichtregierungsorganisation (NGO) Coalition Against Torture meldete im Laufe des Jahres mehr als 200 Missbrauchsfälle. Fälle, in denen Gefängnisbeamte wegen Misshandlung vor Gericht gestellt wurden, waren selten und Beamte wurden oft nur leicht bestraft. Menschenrechtsbeobachter gaben an, dass nur in seltenen Fällen z.B., wenn Informationen über einen Missbrauch veröffentlicht wurden und eine starke öffentliche Reaktion hervorriefen, die Täter zur Rechenschaft gezogen wurden. Misshandlungen ereigneten sich in Polizeizellen, Untersuchungshaftanstalten und Gefängnissen. Menschenrechtsbeobachter erklärten, dass Behörden gelegentlich Untersuchungshaft nutzten, um Gefangene zu schlagen und zu misshandeln um damit Geständnisse zu erpressen. Beobachter nannten den Mangel an professionellen Schulungsprogrammen für Verantwortliche als Hauptursache für Misshandlungen (USDOS 12.04.2022).

Anlässlich des 30. Jahrestages der Unabhängigkeit Kasachstans am 16.12.2021 verabschiedet das Parlament am 03.11.2021 ein Gesetz, das über 2.300 Strafgefangenen und über 11.000 Personen mit Bewährungsstrafen Amnestie gewährt (Universität Bremen 09.12.2021).

(USDOS, US Department of State, Jahresbericht Menschenrechtslage 2020, Kasachstan 30.03.2021, https://www.state.gov/reports/2020-country-reports-on-human-rights-practices/kazakhstan/

Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr.150, 09.12.2021, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/150/ZentralasienAnalysen150.pdf)

Korruption

In den ersten neun Monaten des Jahres berichtete die Behörde zur Korruptionsbekämpfung, dass 921 Fälle von Korruption registriert und untersucht wurden. 101 Behördenvertreter wurden in Gewahrsam genommen und 101 kamen in Haft. Die Behörde brachte 725 Fälle zur Anklage vor Gericht und 570 Personen wurden verurteilt. Diese Verurteilten setzen sich wie Folgt zusammen: 138 wegen der Annahmen vom Bestechung, 237 wegen der Bezahlung von Bestechungsgeldern, 12 traten als Mittelsmänner auf, 78 begingen Betrug, 42 Unterschlagung und 44 Machmissbrauch (USDOS 12.04.2022).

Am 11.02.2021 meldete Tengrinews die Festnahme eines Richters des Obersten Gerichtshofes, welcher der Korruption verdächtigt wird (Universität Bremen 06.04.2021).

Die Gesetze sehen Strafen für Korruption bei Beamten vor, doch die Regierung setzt die Gesetze nicht effektiv um. Obwohl die Regierung einige Schritte unternahm Beamte, die Missbrauch begingen, strafrechtlich zu verfolgen, gab es auch Straflosigkeit, insbesondere wenn es um Korruption ging, oder persönliche Beziehungen zu Regierungsbeamten bestanden. Korruption war laut Menschenrechts-NGOs bei der Exekutive, bei Strafverfolgungsbehörden, bei lokalen Regierungsverwaltungen, im Bildungssystem und der Justiz weit verbreitet. Nach Angaben der Antikorruptionsbehörde fand sich die größte Anzahl von Beamten, die sich in den ersten sechs Monaten wegen Korruption verantworten mussten, in den Bereichen Polizei, Finanz und Landwirtschaft (USDOS 12.04.2022).

Im Corruption Perceptions Index 2018 lag die Republik Kasachstan auf Platz 124 von 180 (TI Index 2018), im Corruption Perceptions Index 2019 auf Platz 113 von 180 (TI Index 2019) und 2020 verbesserte sich die Republik Kasachstan auf Rang 94 von 180 (TI Index 2020). Im Jahr 2021 lag die Republik Kasachstan auf Platz 102 von 180 (TI Index 2021).(Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 146, 06.04.2021, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/146/ZentralasienAnalysen146.pdf

TI, Transparency International, Corruption Perceptions Index 2018, http://www.transparency.org/country/KAZ

TI, Transparency International, Corruption Perceptions Index 2019, http://www.transparency.org/country/KAZ

TI, Transparency International, Corruption Perceptions Index 2020, https://www.transparency.org/en/countries/kazakhstan

TI, Transparency International, Corruption Perceptions Index 2021, https://www.transparency.org/en/countries/kazakhstan USDOS, US Department of State, Jahresbericht Menschenrechtslage 2020, Kasachstan 30.03.2021, https://www.state.gov/reports/2020-country-reports-on-human-rights-practices/kazakhstan/)

Nichtregierungsorganisationen (NGOs) und Ombudsmann

Eine Reihe von nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen konnten, mit einem gewissen Grad an Freiheit, Fälle von Menschenrechtsverletzungen untersuchen und ihre Ergebnisse veröffentlichen; dennoch gab es immer noch einige Beschränkungen bezüglich der Aktivitäten von Menschenrechts-NGOs. Internationale und örtliche Menschenrechtsgruppen berichteten, dass die Regierung NGO-Aktivitäten überwacht, wenn es um sensible Themen und ausgeübten Schikanen ging, einschließlich Polizeibesuchen in und Überwachung von NGO Büros, sowie deren Mitarbeitern und ihren Familienangehörigen. Behördenmitarbeiter waren oft nicht kooperativ oder reagierten nicht auf deren Anliegen (USDOS 30.03.2021).

Der Ombudsmann für Menschenrechte wird vom Senat, auf Vorschlag des Präsidenten, für fünf Jahre gewählt. Der Ombudsmann prüft und untersucht Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen durch Beamte und Organisationen. Er gibt Empfehlungen ab und veröffentlicht Berichte über Menschenrechte. Der Ombudsmann ist auch Vorsitzender des Koordinierungsrates des Nationalen Präventionsmechanismus gegen Folter (NPM [USDOS 30.03.2021]).

(USDOS, US Department of State, Jahresbericht Menschenrechtslage 2020, Kasachstan 30.03.2021, https://www.state.gov/reports/2020-country-reports-on-human-rights-practices/kazakhstan/)

Menschenrechte

Internationale Beobachtendenkreise äußern weiterhin Bedenken hinsichtlich des Vorgehens der Sicherheitskräfte gegen Protestteilnehmende und berichten von glaubwürdigen Hinweisen, dass es zu willkürlichen Verhaftungen, Folter und anderen Übergriffen durch Sicherheitskräfte auch gegen friedliche Protestierende gekommen sein könnte. Die UN-Hochkommissarin für Menschenrechte Michelle Bachelet, mehrere UN-Menschenrechtsexpertinnen und -experten, die USA und der Menschenrechtsbeauftragte der EU traten vor diesem Hintergrund für eine unabhängige Untersuchung der Ereignisse vom Januar 2022 ein. Insbesondere Menschenrechtsorganisationen befürworten eine Untersuchung unter internationaler Beteiligung, was von der kasachischen Staatsführung abgelehnt wird, welche bislang eine rein nationale Aufarbeitung der Ereignisse verspricht (BAMF 21.02.2022).

Laut Außenministerium vom 03.02.2022 wurden als Reaktion auf die Stellungnahme von HRW vom 26.01.2022 98 Strafermittlungsverfahren wegen des Verdachtes auf unverhältnismäßige Gewaltanwendung, illegale Festnahmen und Verletzung der Menschenrechte von Festgenommenen eingeleitet (Universität Bremen 25.02.2022).

Am 15.10.2021 wurde auf der 76. UN-Generalversammlung in New York Kasachstan für den Zeitraum zwischen 2022 und 2024 als Mitglied in den UN-Menschenrechtsrat gewählt (Universität Bremen 09.12.2021).

Kasachstan ist Mitglied der Vereinten Nationen (gewähltes Mitglied des Sicherheitsrats 2017/18 [AA politisches Porträt Stand 05.03.2021, abgefragt am 25.04.2022]).

Am 04.02.2021 meldeten sechs Menschenrechtsorganisationen, darunter Echo, die Aufhebung von Strafzahlungen durch die Steuerbehörde, welche diese zuvor gegen sie verhängt hatte (Universität Bremen 06.04.2021).

Es gab weder Berichte über Personen für deren Verschwinden staatlichen Behörden gesorgt hätten, oder wonach derartiges von staatliche Behörden angeordnet worden wäre (USDOS 12.04.2022).

Am 03.12.2020 sahen sich mehrere im Land aktive Menschenrechtsorganisationen von der kasachstanischen Regierung durch ungerechtfertigte Steuerforderungen unter Druck gesetzt. Amnesty International, Human Rights Watch, Front Line Defenders und International Partnership for Human Rights forderten in einer gemeinsamen Stellungnahme die Regierung auf, diese Praxis zu unterbinden. Das Büro für Demokratische Institutionen und Menschenrechte (ODIHR) der OSZE kritisiert am 11.01.2021 die Parlamentswahl. In ihrem Bericht bemängelt sie, dass es keinen echten Wahlkampf zwischen den Parteien gegeben habe. Im Vorfeld der Wahl seien Grundfreiheiten eingeschränkt worden. Die Wähler hätten demnach keine wirkliche Auswahl gehabt und die Wahlgesetzgebung weise systematische Mängel auf (Universität Bremen 29.01.2021).

(USDOS, US Department of State, Jahresbericht Menschenrechtslage 2021, Kasachstan 12.04.2022, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-practices/kazakhstan/

BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 21.02.2022, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw08-2022.pdf?__blob=publicationFilev=4

Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 146, 06.04.2021, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/146/ZentralasienAnalysen146.pdf

Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 145, 29.01.2021, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/145/ZentralasienAnalysen145.pdf

Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr.150, 09.12.2021, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/150/ZentralasienAnalysen150.pdf

Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr.151, 25.02.2022, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/151/ZentralasienAnalysen151.pdf

AA, Auswärtiges Amt, Kasachstan, politisches Porträt, 05.03.2021, abgefragt am 25.04.2022, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kasachstan-node/politisches-portrait/206674)

Vereins- und Versammlungsfreiheit, Medien

Die Gesetze sehen eingeschränkt Versammlungs- und Vereinsfreiheit vor, aber es gibt erheblichen Beschränkungen dieser Rechte. Am 25. Mai unterzeichnete Präsident Tokajew das Gesetz über friedliche Versammlungsfreiheit im Land. Die Regierung lobte es als einen Schritt vorwärts bei der Liberalisierung der Gesetzgebung des Landes. Gegner kritisierten es als restriktiv mit verfehlten internationale Standards für friedliche Versammlungsfreiheit. Ernsthafte Einschränkungen bleiben bestehen. Die Organisatoren müssen die lokale Regierung im Voraus benachrichtigen und auf ihre Zustimmung warten. Das Gesetz besagt, dass alle Versammlungen, mit Ausnahme von Einzelstreikposten, nur in von den Behörden bezeichneten Gebieten abgehalten werden dürfen, spontane Versammlungen verboten sind und Ausländern und Staatenlosen das Recht auf friedliche Versammlung verweigert wird (USDOS 30.03.2021).

Ein Verwaltungsgericht in Almaty verhängte am 12.05.2021 Geldstrafen gegen mindestens vier Teilnehmende eines langandauernden Protests vor dem chinesischen Konsulat in Almaty, nachdem diese tags zuvor festgenommen worden waren. Die Protestierenden forderten Informationen über ihre Verwandten in Xinjiang, die sich ihrer Meinung nach in Haft oder unter Hausarrest befänden. Das Gericht befand die Demonstrierenden für schuldig, gegen die Ordnung zur Organisation und Durchführung friedlicher Versammlungen verstoßen zu haben. Der kasachische Dienst von Radio Free Europe/Radio Liberty nennt in seiner Berichterstattung Strafhöhen zwischen umgerechnet ca. 186 EUR und ca. 280 EUR, wobei das monatliche Medianeinkommen im Jahr 2017 ca. 160 EUR betrug (BAMF 17.05.2021).

In mehreren Städten fanden am 27.03.21 Kundgebungen gegen eine Einflussnahme der chinesischen Regierung auf das Land statt. In der Stadt Almaty kamen dabei mehrere hundert Menschen zusammen. Aktivisten kritisierten ökonomische Einflussnahmen des Nachbarlandes und die Verfolgung ethnischer Kasachen und Uiguren in China. Sicherheitskräfte nahmen mindestens 20 Menschen fest (BAMF 29.03.2021).

Obwohl die Verfassung Rede- und Pressefreiheit vorsieht, schränkte die Regierung die Meinungsfreiheit ein und übte mit verschiedenen Mitteln Einfluss auf Medien aus, darunter Inhaftierung, Inhaftierung, Straf- und Verwaltungsgebühren, Gesetze, Belästigungen, Lizenzbestimmungen und Internetbeschränkungen (USDOS 30.03.2021).

Nach offiziellen Angaben gab es 2016 in Kasachstan 2.673 Massenmedien (Zeitungen und Zeitschriften, Radio- und Fernsehsender, Informationsagenturen, Internetmedien). 27% davon erscheinen auf Kasachisch, fast 39% auf Russisch, 27% in beiden Sprachen. Daneben gibt es auch Medien in mehreren Minderheitensprachen. Dennoch hat Kasachstan kein stark entwickeltes oder gar buntes Medienspektrum. Die Masse der Printmedien ist nur von lokaler oder regionaler Bedeutung, erscheint in geringer Auflage und ist von noch geringerem journalistischem Niveau. Selbst die großen, bekannteren Tages- und Wochenzeitungen sind in Almaty und Nur-Sultan [vormals Astana] nur an bestimmten Kiosken zu kaufen und haben eine relativ kleine Leserschaft. Die Meinungs- und Pressefreiheit wird seit 2012 zunehmend durch staatliche Eingriffe eingeschränkt, seit Frühjahr 2014 auch die Gesetzgebung verschärft. Kritische Zeitungen werden mit Steuerprozessen überzogen oder zu ruinösen Entschädigungszahlungen verurteilt, Websites blockiert; kritische Journalisten nicht nur mit Worten, sondern auch Schlägen eingeschüchtert und strafrechtlich verfolgt. Für die deutsche Minderheit in Kasachstan erscheint nach wie vor wöchentlich die DAZ, Deutsche Allgemeine Zeitung, auf Deutsch und Russisch. Die wichtigsten einheimischen Fernsehsender sind Chabar, Kazakh TV, KTK, 7. Kanal und Kazakstan. Medien aus der Russischen Föderation sind verbreitet und ihnen wird von vielen Nutzern höhere Glaubwürdigkeit zugesprochen. Ihre große Verbreitung und Wirkung wird allerdings zunehmend kritisch gesehen. Noch ist nicht abzusehen, ob die Schließung von gleich 88 ausländischen TV- und Radiosendern am August 2018 in diesem Zusammenhang steht und endgültig ist (LIPortal Geschichte und Staat letzte Aktualisierung November 2020, abgefragt am 24.02.2021).

(BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 17.05.2021, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw20-2021.pdf?__blob=publicationFilev=2

USDOS, US Department of State, Jahresbericht Menschenrechtslage 2020, Kasachstan 30.03.2021, https://www.state.gov/reports/2020-country-reports-on-human-rights-practices/kazakhstan/

LIPortal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Kasachstan, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung November 2020, abgefragt am 24.02.2021, https://www.liportal.de/kasachstan/geschichte-staat

BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 29.03.2021, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw13-2021.pdf?__blob=publicationFilev=4)

Haftbedingungen

Die Bedingungen in den Gefängnissen waren in der Regel hart, manchmal lebensbedrohlich und Einrichtungen entsprachen nicht internationalen Gesundheitsstandards. Gesundheitliche Probleme unter Häftlingen blieben in vielen Fällen unbehandelt oder wurden durch die Haftbedingungen verschlechtert. In Gefängnissen gab es einen erheblichen Mangel an medizinischem Personal. Es gab Missbrauchsfälle in Polizeigewahrsam, in Einrichtungen für Untersuchungshaft und in Gefängnissen. Beobachter nannten als Hauptursache für Misshandlung den Mangel an professionellen Trainingsprogrammen für „Administratoren“ (USDOS 30.03.2021).

Anlässlich des 30. Jahrestages der Unabhängigkeit Kasachstans am 16.12.2021 verabschiedet das Parlament am 03.11.2021 ein Gesetz, das über 2.300 Strafgefangenen und über 11.000 Personen mit Bewährungsstrafen Amnestie gewährt (Universität Bremen 09.12.2021).

(USDOS, US Department of State, Jahresbericht Menschenrechtslage 2020, Kasachstan 30.03.2021, https://www.state.gov/reports/2020-country-reports-on-human-rights-practices/kazakhstan/

Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr.150, 09.12.2021, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/150/ZentralasienAnalysen150.pdf)

Todesstrafe

Am 29.12.2021 unterzeichnete Präsident Tokajew das Gesetz zur vollständigen Abschaffung der Todesstrafe. Die in der ursprünglichen vom Parlament verabschiedeten Fassung erhaltene Ausnahme für schwere Kriegsverbrechen wurde am 23.12.2021 vom Senat kassiert (Universität Bremen 25.02.2022).

Am 13.10.2021 verabschiedete das Parlament ein Gesetz, welches die Todesstrafe auf schwere Kriegsverbrechen beschränkt. Seit 2003 sind Hinrichtungen in Kasachstan ausgesetzt (Universität Bremen 09.12.2021).

Nach offiziellen Angaben vom 02.01.2021 hat Staatspräsident Qassym-Schomart Toqajew die Ratifizierung des Zweiten Fakultativprotokolls des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte durch das Parlament unterzeichnet und damit die Todesstrafe in Kasachstan abgeschafft. Die Todesstrafe war 2003, außer für Vergehen in terroristischen Kontexten, ausgesetzt worden (BAMF 11.01.2021).

In der Republik Kasachstan gab es im Jahr 2018 keine Hinrichtungen und es wurden keine Todesurteile verhängt. Es gibt zwar noch ein früher verhängtes Todesurteil, allerdings ist in der Republik Kasachstan die Todesstrafe ausgesetzt (AI 10.04.2019).

(Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr.151, 25.02.2022, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/151/ZentralasienAnalysen151.pdf

Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr.150, 09.12.2021, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/150/ZentralasienAnalysen150.pdfBAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 11.01.2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2044075/briefingnotes-kw02-2021.pdf

AI, Amnesty International, Death Sentences and Executions 2018, 10.04.2019, https://www.amnesty.org/download/Documents/ACT5098702019ENGLISH.PDF)

Bevölkerung

Kasachstan ist nicht nur das neuntgrößte Land der Erde, sondern auf seinem Territorium leben auch Angehörige von 120 Nationalitäten. Entsprechend groß ist die Vielfalt der Sprachen, Religionen, Traditionen und Kulturen – auch wenn früher das „Sowjetische“ unübersehbar war und heute zunehmend das „Kasachische“ im Vordergrund steht. Dazu kommt, dass sich Lebensverhältnisse und Bevölkerungszusammensetzung in einzelnen Teilen des Landes unterscheiden, natürlich auch zwischen Stadt und Land und den Generationen daher können die folgenden Informationen nur eine grobe Vorstellung von DER Gesellschaft und Kultur Kasachstans geben. In Anlehnung an die offizielle Verwendung in Kasachstan ist hier von Kasachstanern die Rede, wenn alle Staatsbürger Kasachstans, gleich welcher Nationalität, gemeint sind, von Kasachen, wenn die dem Staat den Namen gebenden Kasachen im Fokus stehen. Die ethnische Vielfalt ist historisch relativ neu. Die Steppe war ursprünglich nur von den nomadisierenden Kasachen bewohnt. Ab der 2. Hälfte des 19. Jh. wanderten zunächst Land suchende russische Bauern ein, in der Sowjetzeit kamen Russen u.a. Nationalitäten des Sowjetreiches als Industriearbeiter in die Kasachische SSR. Durch die Deportation ganzer Völker, darunter auch der Wolga-Deutschen und von Koreanern und Tschetschenen unter Stalin wurde die nationale Zusammensetzung nochmals verändert. Die verschiedenen Ethnien waren und sind regional und sozial unterschiedlich verteilt: Russen und Ukrainer leben überwiegend im Norden des Landes und in den (Industrie)Städten, Kasachen und Angehörige anderer zentralasiatischen Nationalitäten stärker im Süden und auf dem Land, einige kleinere Volksgruppen lokal konzentriert. Turksprachige muslimische Ujghuren und chinesischsprachige muslimische Dunganen haben ihren historischen Siedlungsschwerpunkt im zur VR China gehörenden Xinijiang, größere Gruppen leben aber schon seit langem auf dem Territorium Kasachstans. Nach der Unabhängigkeit hat es eine starke Emigration vieler nichtkasachischer Nationalitäten (Russen, Deutsche, Polen u.v.a.) gegeben, gleichzeitig kehrten Kasachen aus den ehemaligen Sowjetrepubliken, der Mongolei und China in ihre „historische Heimat“ zurück, (wo sie sich allerdings nicht willkommen geheißen fühlen). Beides zusammen hat zu einer starken Verschiebung der Bevölkerungszusammensetzung geführt: 1989 stellten die Kasachen 40% der Bevölkerung, die Russen 38%. 2018 waren es 66,5% Kasachen, 20,6% Russen (LIPortal Gesellschaft letzte Aktualisierung November 2020, abgefragt am 24.02.2021).

Ca. 20,6 Prozent der Bevölkerung sind Russen. Die Russen leben überwiegend in den Städten und vor allem im an Sibirien grenzenden Norden des Landes. Durch die Ereignisse in der Ukraine reagiert das offizielle Kasachstan derzeit sehr nervös auf vereinzelte Forderungen nach Autonomie oder Anschluss an Russland. Offenbar ausgelöst durch die aktuelle Wirtschaftskrise und verstärkt durch die Sprachpolitik ist seit 2015 eine neue Ausreisewelle von Russen zu beobachten - mit schwierigen Folgen für die Wirtschaft des Landes. Äußerungen Präsident Tokajews im Juni 2020 deuten auf eine neue staatlichen Positionierung gegenüber den Russen hin. Von der Existenz der Deutschen, die 1989 mit knapp 9,6 Mio. Menschen die drittgrößte Nationalitätengruppe Kasachstans gebildet hatten, zeugen heute vielfach nur noch Ortsnamen und Erinnerungen, da sie inzwischen bis auf eine Gruppe von ca. 180.000 Personen nach Deutschland ausgesiedelt sind. Das Zusammenleben war seit der Unabhängigkeit nicht problemfrei, aber abgesehen von vereinzelt auftretenden kleinen, lokal begrenzten Auseinandersetzungen friedlich. Allerdings scheint die Zahl und Gewalttätigkeit derartiger Konflikte nach Ansicht einiger Beobachter zuzunehmen. Ein Alltagskonflikt zwischen Dunganen und Kasachen führte allerdings im Februar 2020 zu so heftigen Gewalttätigkeiten, das zehn Menschen starben, Häuser abbrannten und ihre Bewohner flüchteten. Im Sommer 2020 wurde erneut von zwischenethnischen Gewalttätigkeiten, dieses Mal zwischen Kasachen und Usbeken, berichtet. Nicht nur in der Verfassung, sondern auch in der Realität genossen die Nationalitäten Schutz; Eintracht zwischen den Nationalitäten war ausdrückliches Politikziel. In den letzten Jahren lässt sich aber deutlich eine Kasachisierungstendenz erkennen. Kasachstan wird zunehmend nicht mehr als „gemeinsames Haus“, sondern als Haus der Kasachen betrachtet. Da Präsident Nasarbajew sich als Garant des friedlichen Zusammenlebens der Nationalitäten generiert hat, war der Gedanke an einen Wechsel an der Spitze des Staates bei vielen nichtkasachischen Bürgern des Landes Angst besetzt. Manche Experten sehen nun aber gar nicht mehr interethnische Spaltungen als das Hauptproblem an, sondern regionale und soziale Unterschiede innerhalb der kasachischen Bevölkerungsgruppe (LIPortal Gesellschaft letzte Aktualisierung November 2020, abgefragt am 24.02.2021).

(LIPortal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Kasachstan, Gesellschaft, letzte Aktualisierung November 2020, abgefragt am 24.02.2021, https://www.liportal.de/kasachstan/gesellschaft)

Lesgier/Lesgine/Lezgin

Derzeit gibt es 74 Schulen, in denen Usbekisch, Uigurisch und Tadschikisch Unterrichtssprachen (58 für Usbekisch; 14 für Uiguren; und zwei für Tadschiken). Zusätzlich wurden im Schuljahr 2010/11 in der Republik Kasachstan 13.133 Schülerinnen und Schüler an 108 allgemeinbildenden Gymnasien in einer von 16 Sprachen ethnischer Minderheiten als zusätzliches Fach in folgenden Sprachen unterrichtet: Deutsch, Polnisch, Koreanisch, Dunganisch, Kurdisch, Türkisch, Tatarisch, Aserbaidschanisch, Uigurisch, Tschetschenisch, Griechisch, Armenisch, Hebräisch, Lesginisch, Ukrainisch und Weißrussisch. Es gibt dafür 10.652 angestellte Lehrer, von denen 91,4 Prozent über Hochschuldiplome verfügen; 0,4 Prozent haben ihr Hochschulstudium nicht abgeschlossen; 8,2 Prozent eine sekundäre Berufsausbildung haben und 0,03 Prozent haben die schulische Sekundarstufe abgeschlossen. Es gab 19 Sprachen ethnischer Minderheiten, die als separate Fächer in 100 allgemeinbildende Grundschulen die von 14.567 Schülern im Schuljahr 2010/11 besucht wurden. Es gibt 289 Deutschschüler, 921 lernen Polnisch, 583 Koreanisch, 6.098 Dungan, 227 Tatarisch, 163 Ukrainisch, 4.374 Türken, 384 Aserbaidschanisch, 592 Kurdisch, 292 Uigurisch, 177 Tschetschenisch, 40 Griechisch, 26 Armenisch, acht Weißrussisch, 12 Tadschikisch, acht Hebräisch, 15 Kirgisisch und 15 Lezgin (CERD 05.08.2013).

Am 20.08.2006 kam es in Aktau zu Ausschreitungen. Printmedien berichteten, dass ursprünglich auf dem zentralen Platz der Stadt Yntymak eine unerlaubte, aber friedliche Kundgebung von Arbeitern stattfand. Die Beschäftigten von Mangistau MunayGas OJSC forderten eine Gehaltserhöhung. Einige Demonstranten fingen an, nationalistische Parolen zu schreien und kleine Restaurants und Geschäfte, die Tschetschenen, Aserbaidschanern und Lesgins gehören zu beschädigen. Die Halbinsel Mangyshlak, mit der Hafenstadt Aktau, war bereits mehrmals Schauplatz interethnischer Konflikte. Am bekanntesten sind Ausschreitungen in New Ozen (Zhanaozen) im Sommer 1989, als es zu blutigen Kämpfen von Kasachen mit Lesginen und Tschetschenen kam. Von Zeit zu Zeit kam es zu lokale Konflikten zwischen indigenen Völkern, z.B. zwischen Kasachen und Kaukasiern in Dörfern der Halbinsel Mangyshlak. In der Regel entstanden die Konflikte nach Vorfällen mit kriminellem Hintergrund (Adil Soz Juni 2011, NGO Bericht 09.05.2009, CERD 09.05.2009).

(CERD, UN Committee on the Elimination of Racial Discrimination, Kasachstan, CERD/C/KAZ/6-7, 05.08.2013, https://tbinternet.ohchr.org/_layouts/15/TreatyBodyExternal/Countries.aspx?CountryCode=KAZLang=EN

Adil Soz, NGO Bericht an das UN Menschenrechtskomitee, Kasachstan, Interethische Konflikte zwischen 2006 und 2007, Juni 2011, https://www.ecoi.net/en/file/local/1338997/1930_1333906268_almaty-report-hrc102-annex2.pdf

NGO Bericht, Kasachstan, 13.05.2009, https://www.ecoi.net/en/file/local/1020845/470_1278660120_jointreport-kazakhstan-76.pdf

CERD, UN Committee on the Elimination of Racial Discrimination, Kasachstan, CERD/C/KAZ/4-5 13.05.2009, https://tbinternet.ohchr.org/_layouts/15/TreatyBodyExternal/Countries.aspx?CountryCode=KAZLang=EN)

Russische Sprache

Russisch war in der Kasachischen SSR lingua franca; auch viele vor allem städtische Kasachen konnten kein Kasachisch mehr. Nach der Unabhängigkeit wurde Kasachisch in der Verfassung zur Staatssprache erhoben, Russisch erhielt aber eine herausgehobene Sonderrolle als Sprache der interethnischen Kommunikation. Der junge Staat schrieb sich von Anfang an die Förderung der kasachischen Sprache auf die Fahnen, in den ersten ca. 15 Jahren allerdings eher pro forma und mit wenig Erfolg, sprach doch ein großer Teil der Elite des Landes auch kein Kasachisch. In den letzten Jahren kann man aber auch in Großstädten wie Almaty immer mehr Kasachisch hören; die Kenntnis der Staatssprache ist Voraussetzung für eine Stelle im Staatsdienst. Die Forderungen der Verfechter der kasachischen Sprache werden immer lauter. Seit Jahresbeginn 2016 sind russische Kabelanbieter im kasachstanischen Netz nicht mehr zugelassen, was die russische Sprache noch mehr verdrängen wird; auch im Kino soll Kasachisch häufiger zu hören sein. Die Bestimmungen hatten aber so wenig Wirkung, dass Ende 2018 als Kompromiss kasachische Untertitel vorgeschlagen wurden. Im Frühjahr 2017 sorgte eine Anordnung des Präsidenten zur Entwicklung einer lateinischen Schreibweise für das bislang mit kyrillischen Buchstaben geschriebene Kasachisch für neue Diskussionen über eine Verdrängung der russischen Sprache, wie auch über den Nutzen der kostspieligen Umstellung als solches. Der von Wissenschaftlern erarbeitete Vorschlag für eine Schreibung in lateinischen Buchstaben wurde noch viel heftiger diskutiert. Die Debatten fanden am 19.02.2018 ein unerwartetes Ende mit einem Dekret des Präsidenten über die Einführung einer veränderten = vereinfachten Schreibweise. Im Sommer 2020 soll der Termin der Umstellung nach hinten verschoben worden sein. Von Seiten Nasarbajews wurde gleichzeitig die Kenntnis der englischen Sprache stark propagiert (LIPortal Gesellschaft letzte Aktualisierung November 2020, abgefragt am 24.02.2021).

(LIPortal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Kasachstan, Gesellschaft, letzte Aktualisierung November 2020, abgefragt am 24.02.2021, https://www.liportal.de/kasachstan/gesellschaft)

Religion

Die Verfassung definiert das Land als säkularen Staat und sieht Religions- und Glaubensfreiheit vor, ebenso die Freiheit Religionszugehörigkeit abzulehnen. Diese Rechte dürfen nur durch Gesetze und nur in dem Umfang eingeschränkt werden, der für den Schutz des Verfassungssystems, der öffentlichen Ordnung, der Menschenrechte und Freiheiten sowie der Gesundheit und Moral der Bevölkerung erforderlich ist (USDOS 12.05.2021).

Kasachstan ist das größte Land in Zentralasien und Heimat der zweitgrößten Bevölkerung der Region mit rund 19 Millionen Einwohnern. Die Bevölkerung besteht zu rund 70 Prozent aus sunnitischen Muslimen, zu 26 Prozent aus Christen (einschließlich Orthodoxen, Protestanten, Katholiken und Zeugen Jehovas), drei Prozent andere (einschließlich Juden, Buddhisten, Bahá'í und Hare Krishnas) und weniger als einem Prozent schiitische Muslime, meist ethnische Aserbaidschaner. Insgesamt 3.826 offiziell registrierte religiöse Vereinigungen repräsentieren 18 religiöse Gruppen in Kasachstan und es gibt 3.597 registrierte Glaubensstätten. Kasachstan ist das einzige zentralasiatisches Land mit einer großen russischen Bevölkerungsgruppe, vor allem im Norden (USCIRF April 2021).

Anfang der neunziger Jahre führte die neue Religionsfreiheit, verbunden mit dem Ende der Sowjetideologie und den sozioökonomisch schweren Zeiten auch in Kasachstan zu einem Wiederaufleben der Religionen. Die Menschen konnten sich zu ihrem Glauben bekennen, es entstanden zahlreiche neue Gemeinden und Gotteshäuser. Alle Angaben über die Zahl der Gläubigen, egal welcher Glaubensrichtung sind aber bis heute Schätzungen und unterscheiden sich zum Teil erheblich. Insgesamt sollen in Kasachstan mehr als 40 verschiedene Konfessionen vertreten sein. Die Kasachen sind muslimisch, genauso wie die Angehörigen der anderen in Kasachstan lebenden zentralasiatischen Nationalitäten (Usbeken, Kirgisen, Tadschiken, Turkmenen, Ujghuren, etc.). Doch spielte der Glaube historisch für die Kasachen eher eine untergeordnete Rolle und ging in Sowjetzeit noch mehr verloren. Wie bei der Kenntnis der kasachischen Sprache war auch das Verhältnis zum Glauben regional verschieden: im Süden und besonders auf dem Land noch vorhanden, im Norden kaum sichtbar. Heute ist Kasachstan laut Verfassung ein säkularer Staat, Religionsfreiheit sowie die Gleichberechtigung der Religionen sind garantiert. Voraussetzung für jede Tätigkeit ist die staatliche Registrierung, politisch-religiöse Vereinigungen sind verboten (LIPortal Gesellschaft letzte Aktualisierung November 2020, abgefragt am 24.02.2021).

Der Ausschuss für Religiöse Angelegenheiten (Committee for Religious Affairs - CRA), als Teil des Ministeriums für soziale Entwicklung (Ministry of Social Development - MISD), ist für religiöse Fragen zuständig (USDOS 12.05.2021).

(USCIRF, Jahresbericht zur Religionsfreiheit, April 2021, https://www.uscirf.gov/annual-reports

LIPortal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Kasachstan, Gesellschaft, letzte Aktualisierung November 2020, abgefragt am 24.02.2021, https://www.liportal.de/kasachstan/gesellschaft

USDOS, United States Department of State, Jahresbericht Religionsfreiheit 2020, 12.05.2021,

https://www.state.gov/reports/2020-report-on-international-religious-freedom/kazakhstan/)

Grundversorgung und Wirtschaft

In seiner Ansprache zur Lage der Nation stellte Präsident Kasym-Dschomart Tokajew am 21.09.2021ein Reformpaket vor, welches unter anderem die politische Transparenz sowie die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit erhöhen soll. Am 05.10.2021 empfing Präsident Tokajew die EU-Sonderbeauftragte für Zentralasien, Terhi Hakala, und den EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte, Eamon Gilmore, in Nur-Sultan zu Gesprächen. Beide Seiten besprachen den wirtschaftlichen und politischen Reformprozess und die Lage in Afghanistan. Am 15.10.2021 nahm Präsident Tokajew an einer Online-Sitzung des Rates der GUS-Staatsoberhäupter teil. Er schlug unter anderem vor, in Almaty ein Logistikzentrum für humanitäre Hilfe für Afghanistan einzurichten. Am 19.10.2021 wurde der Sonderbeauftragte des Präsidenten für internationale Zusammenarbeit Kasychan in Kabul vom stellvertretenden Ministerkabinettsvorsitzenden der Taliban, Mullah Abdul Ghani Barodar, und dem Taliban-Außenminister Muttaqi zu Gesprächen, unter anderem über die Bereitstellung von humanitären Hilfsgütern für Afghanistan, empfangen. Am 28.10.2021 unterzeichneten das Ministerium für digitale Entwicklung und der chinesische Konzern Huawei unterzeichnen ein Kooperationsabkommen zum Aufbau eines landesweiten 5G-Mobilfunknetzes. Am 12.11.2021 nahm Premierminister Mamin an einer Online-Sitzung des Rates der GUS-Regierungsoberhäupter teil. Laut Mamin erhole sich die Wirtschaft im GUS-Raum und befände sich im Übergang von einer Krisen- zu einer Post-Pandemie-Entwicklung (Universität Bremen 09.12.2021).

Am 09.03.2021 wurde laut Wirtschaftsministerium der nationale Entwicklungsplan, der bis 2025 gelten soll, verabschiedet. Der Plan sieht u. a. eine Reihe von Maßnahmen zur wirtschaftlichen Regeneration nach der COVID-19-Pandemie vor (Universität Bremen 06.04.2021).

Seit 26.06.2019 übernimmt per Dekret von Präsident Tokajew der Staat die Kreditschulden von nach einem bestimmten Kriterienkatalog definierten bedürftigen Familien bis jeweils maximal 300.000 Tenge (ca. 800 US-Dollar). Davon sind nach Tokajews Worten drei Millionen Menschen betroffen, von denen 255.000 mit einem Schlag kreditschuldenfrei würden. Nach Angaben von Finanzminister Alichan Smailow wird die Schuldenübernahme den Staat insgesamt 105 Milliarden Tenge (ca. 277 Millionen US-Dollar) kosten (Universität Bremen 26.07.2019).

Kasachstan ist groß – und die Bandbreite in Bezug auf Versorgungslage und Preise auch. In den großen Einkaufszentren von Almaty und Nur-Sultan gibt es nichts, was es nicht gibt und das in großer Auswahl: (westliche) Luxuswaren, Gegenstände des täglichen Bedarfs, Lebensmittel (auch der uns bekannten Firmen). Auch Supermärkte und kleinere Läden bieten eine gute Auswahl, die jedoch selbst zwischen Filialen derselben Kette stark variieren kann. Das Gleiche gilt für Restaurants. Die Preise in Geschäften und Restaurants sind, wie die gesamten Lebenshaltungskosten, relativ hoch und in etwa mit denen europäischer Hauptstädte vergleichbar. Grundnahrungsmittel und vor allem lokal produziertes Obst und Gemüse kann man aber sehr günstig erwerben. Neben den uns vertrauten Geschäften gibt es meist mehr am Stadtrand aus Containerläden bestehende Märkte und - idyllischer – Grüne Basare, wo man auch typisch kasachische Lebensmittel, wie beispielsweise Kumys, probieren kann. Dort wird der Preis meist ausgehandelt. Die Auswahl in den Gebietsstädten ist in der Regel deutlich geringer, dafür sind es aber die Preise auch. Grundnahrungsmittel und beispielsweise Schokoriegel, Chips u.ä. führt praktisch jeder Dorfladen (LIPortal Alltag letzte Aktualisierung November 2020, abgefragt am 24.02.2021).

Kasachstan ist u.a. Mitglied der Vereinten Nationen (gewähltes Mitglied des Sicherheitsrats 2017/18), der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (Vorsitz 2010), der Welthandelsorganisation, der Eurasischen Wirtschaftsunion, der Organisation zur kollektiven Sicherheit und der Shanghaier Organisation für Zusammenarbeit. Mit der EU hat Kasachstan im Jahr 2015 ein erweitertes Partnerschafts- und Kooperationsabkommen abgeschlossen, das am 01.03.2020 in Kraft getreten ist (AA politisches Porträt Stand 05.03.2021, abgefragt am 25.04.2022).

(Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr.150, 09.12.2021, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/150/ZentralasienAnalysen150.pdf

LIPortal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Kasachstan, Alltag, letzte Aktualisierung November 2020, abgefragt am 24.02.2021, https://www.liportal.de/kasachstan/alltag

Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 136, 26.07.2019, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen136.pdf

Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 146, 06.04.2021, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/146/ZentralasienAnalysen146.pdf

AA, Auswärtiges Amt, Kasachstan, politisches Porträt, 05.03.2021, abgefragt am 25.04.2022, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kasachstan-node/politisches-portrait/206674)

Sozialleistungen

Am 166.11.2021 löste die United States Agency for International Development (USAID) ihr Büro in Kabul auf und verlegt dieses nach Almaty (Universität Bremen 09.12.2021).

Der Anteil der nach internationaler Definition Armen erscheint mit weniger als 2% zwar gering, doch erfordert das Überleben in so teuren Städten wie Almaty und Nur-Sultan weit mehr als zwei US-Dollar pro Tag. Besonders betroffen sind häufig Rentner, daneben Arbeitslose und ländliche Zuwanderer. Auch eine große Gruppe privater Hypothekenschuldner befindet sich in einer ausweglosen Lage. Im Juni 2013 wurde nach kontroversen Diskussionen eine Reform des Rentensystems beschlossen, deren wichtigste Neuerungen die Anhebung des Rentenalters der Frauen von 58 auf 63 Jahre und die Einführung eines einigen Rentenfonds sind. Die Verwaltung des Fonds ist nicht unumstritten. Neue Gesetze zwingen nun in Zeiten der Wirtschaftskrise ältere Menschen aber geradezu, ihre Arbeitsplätze aufzugeben. Die Durchschnittsrente soll 2018 bei ca. 183 US-Dollar im Jahr gelegen haben. (Das durchschnittliche Monatseinkommen lag 2018 bei ca. 440 US-Dollar, wobei die Unterschiede zwischen den Branchen und Orten sehr groß sind. Das Mindesteinkommen wurde am 01.01.2019 um 50% auf 111 US-Dollar erhöht.) Die Arbeitslosenquote wird offiziell seit Jahren nahezu unverändert mit rund 5% angegeben, inoffizielle Zahlen nennen mehr als 10% (LIPortal Gesellschaft letzte Aktualisierung November 2020, abgefragt am 24.02.2021).

Am 01.01.2019 traten die von Präsident Nasarbajew verordneten Richtlinien zur Verbesserung des sozialen und wirtschaftlichen Wohlergehens der Bevölkerung in Kraft, damit steigt u.a. der Mindestlohn um 50% auf 42.000 Tenge (ca. 111 US-Dollar [Universität Bremen 22.02.2019]). Am 01.09.2021 ordnete Präsident Tokajew die Anhebung des Mindestlohnes von aktuell 42.500 Tenge (ca. 100 US-Dollar) auf 60.000 Tenge (ca. 141 US-Dollar) ab dem 01.01.2022 an (Universität Bremen 01.10.2021).

Familienbeihilfe

Die Höhe der Leistungen richtet sich nach dem Haushaltseinkommen. Familienbeihilfe wird an Personen mit Behinderung und an bestimmte schutzbedürftige Personen und Familien ausgezahlt. Einkommensüberprüfung: Die Leistung wird reduziert, wenn das regelmäßige monatliche Haushaltseinkommen (ohne staatliche Sozialleistungen) 50% des gesetzlichen monatlichen Mindestlohns übersteigt. Der gesetzliche monatliche Mindestlohn beträgt 28.284 Tenge (29.698 Tenge Stand Jänner 2019).

Krankengeld

Die tägliche Höhe wird auf nach der Grundlage des durchschnittlichen Tagesverdienstes des Arbeitnehmers berechnet. Leitungen werden periodisch auf Grundlage des Verbraucherpreisindex angepasst.

Geburtenbeilhilfe

Ein Pauschalbetrag in der Höhe von 91.390 Tenge wird für jedes Kind, bis zu drei Kindern, bezahlt; 151.515 Tenge für jedes weitere Kind.

Mutterschaftsgeld

Nicht versicherte Frauen, die Kinder betreuen die jünger als zwei sind, können monatliches Betreuungsgeld erhalten, das zwischen 13.853 und 21.405 Tenge beträgt. Diese Leistung wird über den Staatshaushalt finanziert.

Bei versicherten Frauen wird die Höhe nach dem durchschnittlichen Monatsverdienst der Versicherten in den vorausgegangenen 12 Monaten, für einen Zeitraum von 126 Tagen (70 Tage vor und 56 Tage nach der Geburt des Kindes) bezahlt. Bei komplizierten Geburten und Mehrlingsgeburten kann der Zeitraum um weiter 14 Tage verlängert werden. Die Leitungen werden periodisch auf Grundlage des Verbraucherpreisindex angepasst.

Kinderbetreuungsgeld

Eine leistungsabhängige Zahlung, welche auf dem durchschnittlichen Monatsverdienst der Eltern in den vorausgegangenen 24 Monate basiert und ab dem Ende des bezahlten Mutterschaftsurlaubs bis zur Erreichung des ersten Lebensjahres des Kindes bezahlt wird. Die Leitungen werden periodisch auf Grundlage des Verbraucherpreisindex angepasst.

Medizinische Leistungen für Arbeitnehmer

Zu den Leistungen zählen allgemeine Versorgung und jene durch Spezialisten, Krankenhausaufenthalte, Labordienstleistungen, Zahnpflege, Mutterschaftspflege und Transporte. Die medizinischen Leistungen für Unterhaltsberechtigte sind die gleichen wie für den Versicherten.

Arbeitsunfälle

Vorläufiger Invaliditätsbeihilfe (Arbeitgeberhaftung): 100% des Verdienstes des Arbeitnehmers, ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit bis zur Genesung oder festgestellten dauerhafter Behinderung. Zu den medizinischen Leistungen für Arbeitnehmer zählen allgemeine Versorgung und jene durch Spezialisten, Krankenhausaufenthalte, Labordienstleistungen, Transporte, Geräte und Rehabilitation.

Arbeitslosigkeit

Es gibt Leistungen für Erwerbstätige und Selbständige, inklusive ausländische Bürger und Personen ohne Staatsangehörigkeit die dauerhaft in Kasachstan wohnen. Ausgeschlossen: arbeitende Rentner. Die monatliche Leistung richtet sich nach dem durchschnittlichen monatlichen Verdienst in den vorangegangenen 24 Monaten multipliziert mit der Einkommensersatzquote und dem „abgedeckten Periodensatz“. Die Einkommensersatzquote beträgt 0,3. Der „abgedeckte Periodensatz“ beträgt 0,7 bei mindestens sechs aber nicht weniger als 12 Monaten Deckung; 0,75 bei mindestens 12, aber weniger als 24 Monaten; 0,85 bei mindestens 24 aber weniger als 36 Monaten; 0,9 bei mindestens 36 aber weniger als 48 Monaten; 0,95 bei mindestens 48 aber weniger als 60 Monaten; 1,0 mit 60 oder mehr Monaten Abdeckung. Die Dauer der Leistung richtet sich nach den Versicherungszeiten des Versicherten.

Rentensystem

Eine Alterspension gibt es für erwerbstätige Bürger Kasachstans mit mindestens sechs Beitragsmonaten vor dem 01.01.1998. Das Pensionsalter bei Männern beträgt 63 Jahre, bei Frauen 58 Jahre und sechs Monate (wobei bei Frauen das Pensionsalter bis zum Jahr 2027 schrittweise auf 63 Jahre ansteigen wird). Für Männer im Alter von 55 Jahren oder Frauen mit 50 (wobei bei Frauen das Pensionsalter bis zum Jahr 2027 schrittweise auf 55 Jahre ansteigen wird), wenn der Kontostand ausreicht, um eine Leistung zu finanzieren, die zumindest dem Mindestbetrag der monatlichen Altersrente entspricht. Die monatliche Mindestaltersrente beträgt 33.745 Tenge (36.109 Tenge Stand 2019). Die monatliche Altersrente beträgt 54% des gesetzlichen monatlichen Mindestlohns zuzüglich weitere 2% für jedes Jahr der abgedeckten Beschäftigung bei mehr als 10 Jahren (Stand Jänner 2019). Der gesetzliche monatliche Mindestlohn beträgt 28.284 Tenge (29.698 Tenge Stand Jänner 2019).

Eine Alterssolidaritätsrente (Sozialversicherung) gibt es ab 63 Jahren bei Männern mit mindestens 25 Beitragsjahren oder 58 Jahren und sechs Monaten bei Frauen mit mindestens 20 Beitragsjahren; 50 Jahren bei Männern mit mindestens 25 Beitragsjahren oder 45 Jahren bei Frauen mit mindestens 20 Beitragsjahren, wenn diese mindestens sechs Beitragsmonate vor dem 01.01.1998 haben und mindestens fünf Jahre im Zeitraum zwischen 1949 und 1963 in bestimmten ökologisch geschädigten Zonen gelebt haben; oder ab 53 Jahren bei Müttern bei denen mindestens fünf Kinder bis zum Alter von acht Jahren aufgewachsen sind. Die Rente beträgt 60% des durchschnittlichen Monatsverdienstes der Versicherten in den besten drei aufeinanderfolgenden Jahren nach 1995 plus 1% des durchschnittlichen Monatsverdienstes für jedes Jahr, das 25 Jahre überschreitet (bei Männer) oder 20 Jahre (bei Frauen) der gedeckten Beschäftigung. Die monatliche Alterssolidaritätsrente beträgt 33.745 Tenge (36.108 Tenge Stand Jänner 2019). Der Höchstbetrag der monatlichen Alterssolidaritätsrente beträgt 75% des durchschnittlichen Monatsverdienstes des Versicherten in den besten drei nach 1995. Wenn der Versicherte nicht die Beitragsanforderungen für eine vollständige Rente erfüllt, wird eine reduzierte Rente ausbezahlt.

Hinterbliebenenrente (Sozialversicherung)

Wird an anspruchsberechtigte überlebende Familienmitglieder einer versicherten Person gezahlt. Dazu gehört ein/e Witwe/r im Rentenalter, Behinderte, Personen die Kinder betreuen die jünger als drei Jahre sind, Kinder die jünger als 18 Jahre sind (23 Jahre bei Vollzeitstudium; keine Begrenzung bei vor dem 18 Lebensjahr eingetretener Behinderung), jeder Verwandte, der ein Kind betreut, das jünger als drei Jahre ist sowie betreuungsbedürftige Personen, die nicht arbeiten können.

Hinterbliebenensozialrente (staatliche Sozialhilfe)

Wird bezahlt, wenn der Familienernährer stirbt, und dieser keinen Anspruch auf eine Alters- oder Invalidenrente (Sozialversicherung oder individuelles Konto) hatte. Zu den anspruchsberechtigten Hinterbliebenen gehört ein/e Witwe/r im Rentenalter, Behinderte, Personen die Kinder betreuen die jünger als acht Jahre sind, Kinder unter 18 Jahren (23 Jahre, wenn ein Vollzeitstudent; keine Begrenzung, wenn vor dem 18. Lebensjahr behindert); jeder Verwandte, der ein Kind betreut, das jünger als acht Jahre ist sowie betreuungsbedürftige Personen, die nicht arbeiten können (SSA März 2019).

Laut Berdibek Saparbajew, Minister für Arbeit und Sozialschutz, am 24.06.2019, sind die Renten seit der kasachstanischen Unabhängigkeit um insgesamt 80% gestiegen. Die aktuelle Grundrente liegt bei 27.000 Tenge (71 US-Dollar), die Höchstrente bei 85.785 Tenge (226 US-Dollar (Universität Bremen 26.07.2019).

Am 17.06.2020 gründeten in Nur-Sultan mehrere Politaktivisten die informelle „Liga der Unterstützer für die Nur-Otan-Partei“. Nach eigenen Angaben wolle die Liga, welche sich selbst als dezidierter Unterstützer der Regierungspartei Nur-Otan betrachtet, „den zivilgesellschaftlichen Dialog zur Lösung von dringlichen sozialen Fragen“ fördern (Universität Bremen 15.07.2020).

(Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr.149, 01.10.2021, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/149/ZentralasienAnalysen149.pdf

Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 142, 15.07.2020, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen142.pdf

Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 133, 22.02.2019, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen133.pdf

SSA, United States Social Security Administration, Übersicht über Sozialversicherungssysteme, Kasachstan 2018, März 2019 https://www.ecoi.net/en/file/local/2005502/kazakhstan.pdf

Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 136, 26.07.2019, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen136.pdf

LIPortal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Kasachstan, Gesellschaft, letzte Aktualisierung November 2020, abgefragt am 24.02.2021, https://www.liportal.de/kasachstan/gesellschaft

Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr.150, 09.12.2021, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/150/ZentralasienAnalysen150.pdf)

Medizinische Versorgung

Einschränkungen des öffentlichen Lebens zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie sind weiterhin in Kraft. Die Regierung Kasachstans hat das Land, orientiert an einem Ampelsystem, in drei Farbzonen eingeteilt. Die Einteilung der Regionen erfolgt anhand der 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohner und des Reproduktionsfaktors. Informationen zu den Einstufungen bietet die kasachischen Regierung (in russischer und kasachischer Sprache). Die geltenden Quarantänemaßnahmen unterscheiden sich je nach aktueller Infektionslage zwischen den einzelnen Regionen. Es besteht die Pflicht, im öffentlichen Raum (auch in öffentlichen Verkehrsmitteln) einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen und Abstand zu halten. In Geschäften und im öffentlichen Raum gelten besondere Hygienemaßnahmen. Die kasachische Regierung hat die App „Ashyq“ zur Verfolgung des Infektionsgeschehens eingeführt, bei der anhand verschiedener Farben der eigene Status abgelesen werden kann. Das Betreten von öffentlich zugänglichen Orten wird zum Teil nur gestattet, wenn der Betroffene den korrekten Farbcode (grün oder blau) nachweisen kann. Zur Nutzung der App wird eine Steueridentifikationsnummer benötigt. Sofern aufgrund fehlender Steueridentifikationsnummer eine Registrierung nicht möglich ist, muss der Betroffene ein negatives PCR-Testergebnis vorlegen, damit der Zutritt gestattet wird (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 25.04.2022).

Seit 20.01.2022 gilt ein Hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 4) im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19). Mit Einschränkungen im Flug- und Reiseverkehr und weitgehenden Einschränkungen im öffentlichen Leben ist zu rechnen (BMEIA Stand 25.04.2022).

Im Zeitraum von 03.01.2020 bis zum 27.04.2022 gab es in der Republik Kasachstan 1.394.401 bestätigte Fälle von COVID-19 Infektionen und 19.013 Todesfälle; es wurden bis 17.04.2022 24.053.929 Einheiten Schutzimpfungen verabreicht (WHO, Kasachstan, Stand 27.04.2022, abgefragt am 27.04.2022). Im selben Zeitraum gab es in der Republik Österreich 4.161.125 bestätigte Fälle von COVID-19 Infektionen, 19.487 Todesfälle und wurden bis 17.04.2022 18.234.462 Einheiten Schutzimpfungen verabreicht (WHO, Österreich, Stand 29.12.2021 abgefragt am 29.12.2021).

Die WHO hat im Jänner 2019 das Verzögern oder Auslassen von Impfungen zur Bedrohung der globalen Gesundheit erklärt. Insbesondere der fehlende Impfschutz gegen Masern birgt bei international steigenden Fallzahlen ein hohes Risiko. Durch sexuelle Kontakte, bei Drogengebrauch (unsaubere Spritzen oder Kanülen) und Bluttransfusionen besteht grundsätzlich ein hohes HIV-Übertragungsrisiko. Tuberkulose stellt in Kasachstan ein relevantes Gesundheitsproblem dar. Es werden immer noch über 100 Neuerkrankungen pro 100.000 Einwohner pro Jahr erfasst. Die Resistenzrate des Tuberkelerregers gegen die üblichen Tuberkulosemedikamente ist relativ hoch. In den letzten Jahren wurden pro Jahr zwischen ca. 2000 – 3000 Bruzellosekrankungen erfasst. Diese bakterielle, fieberhafte Erkrankung kann durch Kontakt mit kranken Tieren (Schafen, Ziegen, Rinder) oder Genuss von nicht ausreichend gekochten Tierprodukten übertragen werden. Vom Genuss von rohen Milchprodukten ist unbedingt abzuraten. Jährlich sterben in Kasachstan immer noch vereinzelt Menschen an Tollwut. Ein gültiger Impfschutz und Vorsicht mit streunenden Hunden sind die beste Vorbeugung. Jedes Jahr kommt es in ländlichen Regionen zu einzelnen, kleinen Ausbrüchen der bakteriellen Milzbrand Infektion, die überwiegend durch kranke Rinder verursacht werden. Ein Infektionsrisiko besteht nur bei Kontakt mit Vieh, oder Umgang mit deren Produkten (Fellen, rohe Milch- bzw. Fleischprodukte). Die hoch fieberhafte Virusinfektion Krim-Kongo-Hämorrhagisches tritt in Kasachstan sporadisch auf. Jedes Jahr kommt es in ländlichen Regionen von April bis Oktober zu einzelnen, kleinen Ausbrüchen, auch mit tödlichen Verläufen. Übertragen wird das Virus durch Zecken von Nutztieren wie Schafen, Ziegen, Rinder und Kamelen sowie über Blut infizierter Tiere und Menschen. Schutz vor Zecken und Abstand von Tieren wird empfohlen. Die ärztliche und zahnärztliche Versorgung in Kasachstan entspricht nicht europäischen Verhältnissen. Leichte Erkrankungen können in den größeren Städten des Landes behandelt werden. Inzwischen gibt es vor allem in Almaty und Nur-Sultan vereinzelt kleinere Kliniken mit internationalem Standard (SOS International, IMC, Interteach). Die Ausstattung der Apotheken in Kasachstan entspricht nicht europäischem Standard, jedoch sind in der Regel ausreichend Medikamente zur Behandlung unkomplizierter Krankheiten vorhanden (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 25.04.2022).

Die medizinische Versorgung in den Krankenhäusern entspricht nicht europäischem Standard. In der Nähe der Stadt Semipalatinsk, im Osten des Landes, wurden zwischen 1949 und 1989 zahlreiche Atomversuche durchgeführt. Das Testgelände und seine Umgebung gelten als radioaktiv verseucht. Verzichten Sie deshalb in dieser Region auf den Genuss gewisser einheimischer Nahrungsmittel wie Milchprodukte, Eier, Pilze etc. (BMEIA Stand 25.04.2022).

(BMEIA, Bundesministerium Europäische und internationale Angelegenheiten, Reiseinformation, Republik Kasachstan, unverändert gültig seit 25.03.2022, Stand 25.04.2022, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/kasachstan

WHO, World Health Organization, COVID-19 Fälle, Republik Kasachstan, Stand 27.04.2022, abgefragt am 27.04.2022, https://covid19.who.int/region/euro/country/kz

WHO, World Health Organization, COVID-19 Fälle, Republik Österreich, Stand 27.04.2022, abgefragt am 27.04.2022, https://covid19.who.int/region/euro/country/at

AA, Auswärtiges Amt, Kasachstan, Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 01.04.2022, Stand 25.04.2022, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kasachstan-node/kasachstansicherheit/206342)

Minderjährige

Das allgemeine Mindestalter für eine Beschäftigung beträgt 16 Jahre. Mit Erlaubnis der Eltern können Kinder im Alter von 14 bis 16 Jahren jedoch leichte Arbeiten ausführen, die ihre Gesundheit oder Bildung nicht beeinträchtigen. Das Gesetz verbietet Minderjährigen die Ausübung gefährlicher Arbeit und beschränkt die Dauer des Arbeitstages für Arbeitnehmer unter 18 Jahren. Das Gesetz kriminalisiert die Herstellung und den Vertrieb von Kinderpornografie und sieht Verwaltungsstrafen für den Verkauf von pornografischem Material an Minderjährige vor. Das Land verhängt Verwaltungsstrafen für Kinderpornographie. Täter, die wegen Sexualdelikten an Minderjährigen verurteilt wurden, erhalten bezüglich Kindern ein lebenslanges Arbeitsverbot (USDOS 12.04.2022).

(USDOS, US Department of State, Jahresbericht Menschenrechtslage 2021, Kasachstan 12.04.2022, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-practices/kazakhstan/).

Behandlung nach Rückkehr

Direkt nach Ankunft in Kasachstan wird die Temperatur der Reisenden gemessen. Bei erhöhter Temperatur, müssen Reisende sich bis zu zwei Tagen in einem Quarantänekrankenhaus aufhalten. Während des Aufenthalts im Quarantänekrankenhaus erfolgt ein erneuter PCR-Test. Bei negativem Ergebnis darf das Quarantänekrankenhaus verlassen werden, bei positivem Testergebnis werden Reisende in ein Krankenhaus für ansteckende Krankheiten transportiert und müssen sich dort aufhalten, bis das Virus nicht mehr nachgewiesen werden kann. Dies gilt auch bei einer späteren positiven Testung während des Aufenthalts in Kasachstan (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 25.04.2022).

3G-Regel: Einreise für getestete Personen (negativer PCR-Test, nicht älter als 72 Stunden) möglich. Reisenden in den betroffenen Regionen wird empfohlen, größere Menschenansammlungen zu vermeiden, den Anweisungen der lokalen Sicherheitsbehörden Folge zu leisten und die hygienischen Vorsichtsmaßnahmen strikt einzuhalten (BMEIA Stand 25.04.2022).

Die Gesetze garantieren landesweite Bewegungsfreiheit, Reisen ins Ausland, Auswanderung und Rückkehr. Trotz einiger rechtlicher Beschränkungen, werden diese Rechte im Allgemeinen von der Regierung respektiert. Die Regierung kooperierte mit dem Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen um Schutz und Hilfe für intern Vertriebene, Flüchtlinge, heimkehrende Flüchtlinge, Asylwerber, Staatenlose und andere Schutzbedürftige zu gewähren (USDOS 12.04.2022).

Unbegleitete Minderjährige

Allein reisende Minderjährige sollten eine notariell beglaubigte Erklärung der Eltern mit Übersetzung ins Russische oder Kasachische mit sich führen, wonach sie ohne Begleitung (oder in Begleitung einer bestimmten Person) reisen dürfen. Gemäß kasachischem Sorgerecht haben beide Eltern gemeinsames Sorgerecht für ein Kind, auch, wenn sie nicht miteinander verheiratet sind (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 25.04.2022).

(BMEIA, Bundesministerium Europäische und internationale Angelegenheiten, Reiseinformation, Republik Kasachstan, unverändert gültig seit 25.03.2022, Stand 25.04.2022, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/kasachstan

USDOS, US Department of State, Jahresbericht Menschenrechtslage 2021, Kasachstan 12.04.2022, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-practices/kazakhstan/

AA, Auswärtiges Amt, Kasachstan, Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 01.04.2022, Stand 25.04.2022, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kasachstan-node/kasachstansicherheit/206342)

2. Beweiswürdigung:

a) Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführer:

Die Identität von P1 konnte, nach Vorlage ihres kasachischen Personalausweises, bereits beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgestellt werden. Die Identitäten von P2 und P3 können, mangels Vorlage staatlicher Identitätsdokumente mit Lichtbild im Original, nicht festgestellt werden.

Die Feststellungen zu Verwandtschaft, Staatsangehörigkeit, Volksgruppe, Glauben und Muttersprache ergeben sich aus den diesbezüglich gleichbleibenden Angaben von P1. Dass der Ehegatte von P1 und Vater von P2 und P3 Staatsangehöriger der Russischen Föderation ist ergibt sich aus dem diesbezüglich gleichbleibenden Angaben von P1.

Dass der Ehegatten und Vater von P2 und P3 - entgegen den Behauptungen von P1 - nicht tot ist, sondern nach wie vor in dessen Herkunftsstaat lebt, ergibt aus dem Umstand, dass die diesbezüglichen Behauptungen von P1 bis zuletzt in der Beschwerdeverhandlung unglaubwürdige blieben in Verbindung mit einer entsprechenden Recherche des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in der Russischen Föderation; zwecks Vermeidung von Wiederholungen siehe dazu 2. Beweiswürdigung c zu den behaupteten Fluchtgründen der Beschwerdeführer und d zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat.

b) Zu den bisherigen Verfahrensverläufen:

Die Feststellungen zur problemlosen legalen Ausreise aus der Republik Kasachstan mit dem Zug und kasachischen Reisepässen in die Russischen Föderation, ergeben sich aus den Angaben von P1:

„…Von welchem Ort im Heimatland haben sie Ihre Reisebewegung begonnen?

Von XXXX .

9.1. Wann und wo haben Sie Ihre/n Heimat/Herkunftsstaat verlassen.

Am XXXX mit dem Zug Richtung XXXX .

9.2. Sind Sie legal oder illegal aus ihrer/m Heimat/Herkunftsstaat ausgereist.

Ausgereist legal nach XXXX , jedoch illegal in die EU eingereist.

9.3. reisten Sie mit einem Reisedokument aus? (wenn ja, von wem ausgestellt?)

ja nein – weiter bei 9.5.

9.4. Wenn ja, welche s und von wem ausgestellt?

Art des Dokumentes: Kasachischer Reisepass ausgestellt vom Passamt in XXXX , im Jahr XXXX …“ (Erstbefragung am 18.12.2012)

„…F.: Wann haben Sie ihr Heimatland tatsächlich verlassen.

A.: Am XXXX reiste ich legal aus…“ (niederschriftliche Befragung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 26.03.2013)

Die Feststellungen zu den bisherigen Verfahrensverläufen ergeben sich aus den Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen von P1 bis P3 sowie den Akten des Bundesverwaltungsgerichts.

c) Zu den behaupteten Fluchtgründen der Beschwerdeführer:

Anmerkung: Die Inhalte der niederschriftlichen Befragungen von P1 im erstinstanzlichen Verfahren wurden, auf Grund der Vielzahl der gravierenden Widersprüche, ausnahmsweise nicht schon vorab im Verfahrensgang zusammengefasst. Die Ausarbeitung der behaupteten Varianten der angeblichen Fluchtgründe bedarf einer ungewöhnlich langen Beweiswürdigung. Die Begründung wird daher zwecks Übersichtlichkeit mit Überschriften themenweise zusammengefasst. Die Nummerierung der Themenbereiche dient der Übersicht und hat keine wertende Bedeutung.

Dass sämtliche Angaben zu angeblichen Fluchtgründen von P1 nicht festgestellt werden können, ergibt sich aus dem Umstand, dass das Vorbringen von P1 unglaubwürdig ist:

1. Beispiel für persönlichen Eindruck:

In der Beschwerdeverhandlung war nicht zu überhören, dass die akademisch gebildete P1 ihr Vorbringen bis zuletzt nach Belieben variiert und beispielsweise nicht einmal bereit ist, eine einfache Frage zu einem Führerschein gleichbleibend zu beantworten. Behauptete P1 am 26.03.2013 zunächst, dass sie keinen Führerschein besitze, gab sie kurz danach widersprüchlich an, dass ihr der Reisepass (Anmerkung: mit dem sie aber laut Erstbefragung problemlos legal ausgereist ist), ebenso wie ihr Führerschein, im Herkunftsstaat abgenommen worden sei. Am 16.04.2018 gab P1 wieder an, dass ihr der Führerschein im Herkunftsstaat abgenommen worden wäre, nur um in der Beschwerdeverhandlung zu versuchen eine Ausrede für ihre unterschiedlichen Angaben zu (er)finden, indem P1 behaupte, sie hätte keinen Führerschein, weil sie die Prüfung nicht bestanden habe, hätte sich aber dennoch einen gekauft; was aber vor dem Hintergrund, ihrer Angaben am 26.03.2013, wonach sie die Fahrprüfung Ende XXXX bestanden hat und sich den Führerschein XXXX abholen hätte können keinen Sinn macht:

„…F.: Welche Dokumente befinden sich noch in Ihrem Herkunftsstaat.

A.: Meine Geburtsurkunde und meine Ausbildungsnachweise.

F.: Haben Sie einen Führerschein.

A.: Nein.

F.: Haben Sie ein Auto.

A.: Mein Mann hat ein Auto

[…]

F.: Waren die Polizeibeamten am XXXX nochmals bei Ihnen.

A.: Ja, das war das letzte Mal, am XXXX bin ich dann ausgereist. Da wurden mir auch die Dokumente weggenommen. Auf Nachfrage gebe ich an, mein Reisepass und mein Führerschein wurden mir abgenommen.

F.: Hatten Sie einen Führerschein.

A.: Ich habe gerade die Ausbildung gemacht. Ich habe im XXXX mit der Ausbildung für den Führerschein angefangen. Ich dachte, da mein Mann XXXX ist, könnte auch ich diesen Beruf ausüben und ebenso als XXXX arbeiten. Ich habe am XXXX mit der Ausbildung für den Führerschein begonnen, ich habe die Fahrschule dann XXXX besucht, mein Vater hat dann XXXX einen privaten Fahrlehrer angeheuert, mit dem habe ich dann zwei Monate lang einen Fahrkurs gemacht. Mein Mann hat mich unterstützt, sodass ich XXXX schon erfolgreich die praktische Fahrprüfung ablegen konnte. XXXX hätte ich dann die theoretische Prüfung ablegen sollen. Ich wurde von den Behörden informiert, dass der Führerschein schon für mich bereitliegen würde. Ich hatte aber so viele Probleme, dass ich mich zuletzt nicht mehr um meinen Führerschein kümmern konnte…“ (niederschriftliche Befragung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 26.03.2013)

„…F.: Wo ist Ihre Geburtsurkunde.

A.: Meine Geburtsurkunde befindet sich in Österreich im Asylwerberquartier. Auf Nachfrage gebe ich an, mein Führerschein wurde mir auch in XXXX abgenommen…“ (niederschriftliche Befragung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 16.04.2018)

„…R: Hatten Sie Ihre Geburtsurkunde bei sich, als Sie nach Österreich gekommen sind?

P: Ich glaube schon. Da müsste ich nachschauen.

R: Haben Sie die Führerscheinprüfung bestanden und falls ja, wann war das?

P: Ich habe eine Ausbildung gemacht, aber ich habe die Prüfung nicht bestanden und daher keinen Führerschein. Das war, als ich an der Universität studiert habe, ca. XXXX .

R: Es spricht nicht gerade für die persönliche Glaubwürdigkeit, wenn man bezüglich der Verbleibs der Geburtsurkunde oder des Erlangens eines Führerscheins widersprüchliche Angaben macht. So behaupteten sie zunächst, Ihre Geburtsurkunde sei in XXXX und sie hätten keinen Führerschein gemacht, später jedoch, dass Ihre Geburtsurkunde in Österreich ist und Ihnen Ihr Führerschein abgenommen wurde. Heute behaupten Sie, Sie hätten die Führerscheinprüfung gar nicht bestanden

[…]

P: Das ist die Wahrheit, man hat mich heute aufgefordert heute die Wahrheit zu sagen. Es ist wahr, dass man mir den Führerschein und den Pass abgenommen hat.

R: Zuvor haben Sie noch widersprüchlich behauptet, keinen Führerschein zu haben.

P: Ich habe den Führerschein nicht bestanden, deshalb habe ich mir das Führerscheindokument gekauft, ich bin nur selten gefahren.

R: Sie finden also nichts dabei mit einer Urkunde unwahren Inhaltes, Sie haben gar keinen Führerschein, herumzufahren?

P: Mir ist der Führerschein geschenkt worden. Ich habe ihn nicht selbst gekauft. In Österreich habe ich den gefälschten Führerschein nicht verwendet, in Kasachstan ist es normal mit einem gefälschten bzw. bloß gekauften Führerschein zu fahren. Ich bin nie richtig Auto gefahren, ich habe es nur ein paar Mal versucht…“ (Verhandlungsschrift Seite 20)

Entweder eine Person hat eine Fahrerlaubnis, oder nicht; es spricht gegen die persönliche Glaubwürdigkeit von P1 wenn sie selbst bei der einfachen Frage nach einem Führerschein derart widersprüchliche Angaben macht. Es handelt sich hier zwar um kein verfahrensrelevantes Thema, dennoch ist es ein typisches Beispiel dafür, wie die Beschwerdeführerin im Lauf des Verfahrens nichts dabei fand, ihr Vorbringen jederzeit nach Belieben auszutauschen.

2. Volksgruppenzugehörigkeit:

P1 gab in den niederschriftlichen Befragungen beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 26.03.2013 und 16.04.2018 an, sie habe in der Republik Kasachstan Probleme wegen ihre Volksgruppenzugehörigkeit gehabt:

„…F.: Hatten Sie in Ihrem Heimatland Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit.

A.: Die Kasachen hassen alle aus dem Kaukasus. Ich wurde immer beleidigt und beschimpft…“ (niederschriftliche Befragung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 26.03.2016)

„…F.: Hatten Sie in Ihrem Heimatland Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit.

A.: Nein.

[…]

Nach erfolgter Rückübersetzung gebe ich an, dass meine Angaben richtig und vollständig sind. Die Lesginer werden in Kasachstan diskriminiert.

F.: Inwiefern werden Lesginer in Kasachstan diskriminiert.

A.: Es kann sein, dass Kasachen Steine auf ältere Frauen, die den Lesginen angehören. Ich selbst hatte derlei Probleme nie. Ich war in Unternehmen beschäftigt, wo durchwegs Russen als Eigentümer aufgeführt worden sind…“ (niederschriftliche Befragung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 16.04.2018)

Da P1 danach keinerlei Probleme wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit behauptete und das vom Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten vom XXXX ergeben hat, dass die Volksgruppe der Lesgier aktuell keiner Diskriminierung in der Republik Kasachstan ausgesetzt ist bzw. vielmehr die Regierung diese Volksgruppe durch die Gründung von Kultur- und Bildungseinrichtungen seitens der Regierung („Initiative zur Bewahrung der Identität und der Kultur der Lesginer“) unterstützt, kann P1 nicht glaubhaft machen jemals wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit Probleme gehabt oder diese in Zukunft im Herkunftsstaat zu haben.

3. politisches Interesse und Teilnahme an Demonstrationen:

P1 hatte in der Erstbefragung am 18.12.2012 als Fluchtgrund angegeben, dass ihr Ehegatte und sie im XXXX an einer regimekritischen Demonstration in der Republik Kasachstan teilgenommen hätten und seither der Ehegatte drei bis vier Mal pro Monat in der Republik Kasachstan verhaftet und geschlagen worden sei, bis man ihn im XXXX in seinen Herkunftsstaat, die Russische Föderation, abgeschoben habe. Danach seien Polizisten zu P1 nach Hause gekommen und hätten P1 immer wieder geschlagen, weshalb P1 mit ihren Kindern P2 und P3 am XXXX in die Russische Föderation geflohen sei. Im Fall ihrer Rückkehr würde P1 von der kasachischen Polizei getötet werden.

In der niederschriftlichen Befragung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 26.03.2013 führte P1 widersprüchlich dazu aus, dass es keinerlei körperliche Übergriffe auf ihrer Person im Herkunftsstaat gegen habe. Konkret nach ihren Fluchtgründen gefragt, gab P1 vor einer weiblichen Referentin und einer weiblichen Dolmetscherin zusammengefasst an, dass sie, nachdem ihr Ehegatte in die Russische Föderation zurückgekehrt wäre zwar am XXXX von Polizisten zu Hause aufgesucht worden sei, man habe P1 aber nur gesagt, dass man wüsste, wessen Ehegattin sie sei und gedroht, dass auch sie verschollen gemeldet werden könne; P1 nannte keinerlei körperliche Übergriffe auf ihre Person. Am XXXX sei der Bruder von P1 festgenommen worden und am selben Abend seien Polizisten zu P1 nach Hause gekommen, hätten ihr einen Hausdurchsuchungsbefehl gezeigt, danach die elterliche Eigentumswohnung erfolglos nach Drogen und Waffen durchsucht und einen Computer beschlagnahmt. P1 hätte den Computer, auf dem man nichts gefunden habe, am XXXX bei der Polizei abholen können, was sie aber nicht gemacht habe. P1 erwähnte, im Gegensatz zur Erstbefragung, in dieser Befragung vor der Referentin und der Dolmetscherin mit keinem Wort, dass sie von kasachischen Polizisten jemals misshandelt - geschweige denn „immer wieder“ - geschlagen wurde.

Nachdem P1 in ihrer niederschriftlichen Befragung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 26.03.2013 bei der Schilderung ihrer Ausreisgründe die Teilnahme mit ihrem Ehegatten an einer Demonstration mit keinem Wort erwähnt hatte, wurde P1 von der Referentin mit Hilfe der Dolmetscherin, an ihre in ihrer Erstbefragung angegebenen Teilnahme an einer Demonstration erinnert. P1 gab dazu jedoch nicht wie in der Erstbefragung an, dass sie und ihr Ehegatte im XXXX an einer regimekritischen Demonstration in der Republik Kasachstan teilgenommen hätten und seither ihr Ehegatte drei bis vier Mal pro Monat in der Republik Kasachstan verhaftet und geschlagen worden sei, sondern dass P1 gemeinsam mit ihrem Ehegatten sogar an zwei Demonstrationen teilgenommen habe, P1 hätte aber deswegen keine Probleme mit kasachischen Behörden gehabt:

„…Im XXXX nahmen mein Mann und ich in ..., an einer politischen Demonstration gegen das kasachstanische Regime teil. Seither wurde mein Mann von der kasachstanischen Polizei immer wieder verhaftet…“ (Anmerkung: niederschriftliche Befragung am 18.12.2012).

„…V.: Sie haben im Rahmen der Erstbefragung davon gesprochen, dass Ihr Ehegatte und Sie an Demonstrationen teilgenommen hätten. Was können Sie heute darüber berichten?

A.: Am XXXX haben mein Gatte und ich an Demonstrationen in XXXX entfernt) auf dem XXXX teilgenommen […] Ich hatte aber deswegen keine Probleme mit den Behörden…“ (Anmerkung: niederschriftliche Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 26.03.2013).

Selbstverständlich übersieht das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang nicht die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, wonach widersprüchliche Angaben in der Erstbefragung für sich alleine nicht ausgereicht hätten, auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens von P1 zu schließen, aber auch wenn man die niederschriftliche Befragung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 26.03.2013, als P1 ausführlich von einer Referentin mit Hilfe einer Dolmetscherin befragt wurde, diesem Verfahren zu Grund legt, zeigt sich, dass auch die Behauptungen am 26.03.2013 wonach P1 mit ihrem Ehegatten an zwei Demonstrationen teilgenommen haben will, ihren Angaben in der Beschwerdeverhandlung widersprechen, wonach P1 nunmehr doch nur an einer Demonstration teilnahm:

„…V.: Sie haben im Rahmen der Erstbefragung davon gesprochen, dass Ihr Ehegatte und Sie an Demonstrationen teilgenommen hätten. Was können Sie heute darüber berichten?

A.: Am XXXX haben mein Gatte und ich an Demonstrationen in XXXX entfernt) auf dem XXXX teilgenommen. Ich kann aber heute nicht sagen, wer diese Demonstrationen veranstaltet haben soll. Ich bin damals einfach hinter meinem Mann hergelaufen, versuchte ihn abzuhalten, schließlich ging ich mit. Man demonstriert damals gegen die Behördenwillkür. Ich hatte aber deswegen keine Probleme mit den Behörden…“ (Anmerkung: niederschriftliche Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 26.03.2013).

„…R: Sie haben in der niederschriftlichen Befragung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 26.03.2013 behauptet, nicht nur an einer (siehe Erstbefragung), sondern sogar an zwei Demonstrationen teilgenommen zu haben. Warum waren Sie bei diesen beiden Demonstrationen dabei?

P: Weil ein Freund meines Mannes uns dazu eingeladen hat. Das war so eine Demonstration wie in XXXX , eine ruhige Demo.

[…]

R: Sie haben aber ausdrücklich angegeben, dass Sie an zwei Demos teilgenommen haben?

P: Ich habe nur einmal an einer Demo teilgenommen, mein Mann hat an zwei Demos teilgenommen…“ (Verhandlungsschrift Seite 17)

P1 kehrte somit zur Variante der Erstbefragung zurück, als sie in der Beschwerdeverhandlung behauptete, nur einer Demonstration teilgenommen zu haben. Dass auch die Teilnahme an nur einer Demonstration frei erfunden ist, ergibt sich aus der Tatsache, dass P1 zwar behauptete an der Demonstration am XXXX

„…R: XXXX

.

[…]

R: Woran erinnern Sie sich, wenn Sie an die zweite und letzte Demo zurückdenken?

P: Das ein Mann Flaschen mit brennbarer Flüssigkeit geworfen hat und wir sind von dort weggefahren. Einmal war mein Mann ohne mich dort, dann bin ich mitgefahren. Ich habe nur an einer Demo teilgenommen.

R: Sie haben aber ausdrücklich angegeben, dass Sie an zwei Demos teilgenommen haben?

P: Ich habe nur einmal an einer Demo teilgenommen, mein Mann hat an zwei Demos teilgenommen.

R: Von welcher der beiden Demos sprechen Sie, wo Sie selbst waren?

P: Ich habe an der zweiten Demo teilgenommen. Zuerst war es ruhig, wir sind mit Plakaten gegangen. Ich bin nur mitgegangen.

R: Warum sind Sie mitgegangen?

P: Ich wollte meine Freunde unterstützen, die lange Zeit kein Gehalt bekommen haben. Dann hat es eben die Unruhen gegeben. Ich kann mich erinnern, dass es dann die Unruhen gegeben hat, eine Gruppe von Personen sind dazugekommen und haben die Behörden mit den Flaschen beworfen. Ich war in Panik und habe meinem Mann gesagt, dass wir flüchten sollen, was wir gemacht haben. Ich bin mit zwei Freundinnen geflüchtet, die standen neben mir, wir sind gelaufen, natürlich sehr schnell. Dann hat man nur Rauch gesehen. Ich bin natürlich ganz schnell davon gelaufen.

R: Ich persönlich, hätte mich jedenfalls daran erinnert, XXXX da hätte mir der Grund für die Demo schon sehr, sehr wichtig sein müssen

[…]

P: Ich wollte zuerst einfach mitgehen, wir sind ja langsam gegangen, und dann mussten wir ja flüchten.

R: Sie haben doch heute erzählt, dass XXXX

P: Ich wollte nur mitgehen. Man hat mir auch gesagt, dass XXXX .“ (Verhandlungsschrift Seiten 07 und 17f)

Zusammengefasst geht das Bundesverwaltungsgericht auf Grund der gravierenden Widersprüche davon aus, dass sämtliche Angaben zu angeblichen Demonstrationsteilnahmen frei erfunden sind und weder P1 noch ihr Ehegatte jemals an einer Demonstration in der Republik Kasachstan teilgenommen haben. Diese unglaubwürdigen Angaben von P1 runden das Bild, wonach sie nie politisch interessiert war oder ist, ab:

„…F.: Sind oder waren Sie politisch tätig.

A.: Nein.

F.: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei.

A.: Nein…“ (Anmerkung: niederschriftliche Befragung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 26.03.2013)

„…R: Wer war damals, als Sie diese beiden Male – heute sprechen Sie nur von einem Mal - XXXX „gegen das kasachische Regime“ demonstriert haben, Staatsoberhaupt und wie hießt der damalige Premierminister der Republik Kasachstan?

P: Präsident Nursultan NARABAJEW und den Premierminister weiß ich nicht.

R: Sie haben damals behauptet, Sie hätten gegen das kasachische Regime protestiert, heute behaupten Sie, wegen fehlender Gehaltsauszahlungen.

P: Das ist doch Sache des Regimes.

R: Ab wann gab es den Präsidenten, gegen den Sie im XXXX demonstriert haben?

P: Seit 1991, glaube ich.

R: Damals im XXXX bzw. schon ab der Unabhängigkeit der Republik Kasachstan im Dezember 1991 war Nursultan NARABAJEW der erste gewählte Präsident. Im XXXX war Kärim MASSIMOW Premierminister; konkret von Jänner 2007 bis Dezember 2012 und später nach Unterbrechung nochmals von 2014 bis 2016. Wer ist aktuell seit wann Präsident und wer der Premierminister der Republik Kasachstan?

P: Ich verfolge die kasachische Politik nicht, daher weiß ich das nicht.

R: Seit 20.03.2019 ist Kassim-Schomart TOKAJEW Präsident. Askar MAMIN ist seit 25.02.2019 als Premierminister im Amt. Welches Interesse sollte Ihr Ehegatte, als Staatsangehöriger der Russischen Föderation und somit Fremder in der Republik Kasachstan, im XXXX gehabt haben in einem kasachischen Ort, in dem er nicht gelebt hat, gegen die kasachische Regierung zu demonstrieren?

P: Als Unterstützung für seinen Freund.

R: Machen Sie bitte eine konkrete Angabe.

P: Kasachstan und Russland sind befreundet.

R: Welches Interesse hatte Ihr Mann, als Fremder, gegen die Regierung Kasachstans zu demonstrieren?

P: Er wollte seinen Freund unterstützen. Bei uns helfen sich die Leute gegenseitig.

R: Warum, bzw. wie wollte er ihn unterstützen?

P: Sein Freund hat seit einem Jahr kein Gehalt mehr bekommen.

R: Von wem hat der Freund kein Gehalt mehr bekommen?

P: Ich weiß nicht genau, wo er gearbeitet hat, aber er hat seit einem Jahr kein Gehalt mehr bekommen. Er hat XXXX geheißen mit dem Vornamen. Bei uns ist es nicht so, dass man die Leute mit dem Familiennamen vorstellt, daher kenne ich ihn nicht. Außerdem war es nicht mein Freund. Von meinen Freunden hätte ich die Familiennamen gekannt.

R: Sie sind also auch für diesen Freund demonstrieren gegangen, obwohl Sie den Familiennamen nicht kannten.

P: Ich wollte einfach spazieren gehen. Das habe ich beim BFA schon gesagt. Ich bin konkret zu der Demonstration gegangen und wollte daran teilnehmen, indem ich mitgehe…“ (Verhandlungsschrift Seite 18f)

4. Probleme/Misshandlungen/Vergewaltigung von kasachischen Polizisten oder Probleme mit anderen kasachischen Behörden:

P1 hatte in der Erstbefragung behauptet, nach der Rückkehr ihres Ehegatten in die Russische Föderation im XXXX zu Hause von der kasachischen Polizei „immer wieder geschlagen“ worden zu sein. In der ausführlichen niederschriftlichen Befragung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 26.03.2013, in Gegenwart einer weiblichen Referentin und einer Dolmetscherin, hatte P1 jedoch keinerlei körperlichen Übergriffe von kasachischen Polizisten auf ihre Person genannt, vielmehr hätten ihr diese nur ein einziges Mal gedroht. Auch in der niederschriftlichen Befragung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 16.04.2018 gab P1 keinerlei körperliche Übergriffe an, P1 nannte sie als einzigen Fluchtgrund den Umstand, dass ihr Ehegatte seit 2012 nicht mehr in der Republik Kasachstan lebe und P1 mit P2 und P3 nicht alleine in ihrem Herkunftsstaat bleiben wollte. In der niederschriftlichen Befragung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 03.09.2018 beantwortete P1 die Frage, ob sie sämtliche Gründe, die sie veranlasst haben, ihr Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert habe mit „Ja“; körperliche Übergriffe behauptete P1 auch nicht im Lauf des weiteren Verfahrens. Zusammengefasst kann das Bundesverwaltungsgericht, mangels gleichbleibendem Vorbringen von P1, nicht davon ausgehen, dass P1 von kasachischen Polizisten immer wieder geschlagen wurde, oder Probleme mit kasachischen Polizisten oder Behörden hatte und deshalb in die Russische Föderation fliehen musste.

P1 gab in der niederschriftlichen Befragung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 26.03.2013 an, die Nacht vor ihrer Ausreise zu Haus verbracht haben und brachte erst nach Rückübersetzung neu vor, dass ihre Tochter P3 am XXXX , somit XXXX Tage vor ihrer Ausreise am XXXX , von einem OMON Mitarbeiter geschlagen worden sei. In der letzten niederschriftlichen Befragung behauptet P1 jedoch, dass ihr Tochter nicht vom OMON Mitarbeiter, sondern von dem Polizisten namens XXXX und auch nicht zwei Tage vor der Ausreise, sondern bereits im XXXX , somit mindestens XXXX vor der Ausreise, geschlagen worden wäre. Zudem habe XXXX versucht P1 zu vergewaltigen, was ihm aber nicht gelungen sei, weil ihr Nachbarn, welche die Schreie von P1 hörten, zur Seite gestanden seien, woraufhin er vom Versuch der Vergewaltigung abgelassen hätte. In der Beschwerde steht dazu jedoch: „…sie vergewaltigten die BF…“, wobei P1 in der Beschwerdeverhandlung angab von XXXX nicht XXXX , sondern XXXX , Tage vor der Ausreise vergewaltig worden zu sein und die Nacht vor der Ausreise nicht zu Hause, sondern bei einer Freundin verbracht zu haben:

„…9.1. Wann und wo haben Sie Ihre/n Heimat/Herkunftsstaat verlassen.

Am XXXX mit dem Zug Richtung XXXX .

9.2. Sind Sie legal oder illegal aus ihrer/m Heimat/Herkunftsstaat ausgereist.

Ausgereist legal nach XXXX , jedoch illegal in die EU eingereist.

9.3. reisten Sie mit einem Reisedokument aus? (wenn ja, von wem ausgestellt?)

ja nein – weiter bei 9.5.

9.4. Wenn ja, welche s und von wem ausgestellt?

Art des Dokumentes: Kasachischer Reisepass ausgestellt vom Passamt in XXXX , im Jahr XXXX

[…]

Im XXXX wurde mein Mann von der kasachischen Polizei nach XXXX abgeschoben …“ (Erstbefragung am 18.12.2012)

„…F.: Wann haben Sie aufgrund von welchem Ereignis den Ausreiseentschluss gefasst.

A.: Meine Tochter wurde am XXXX von einem Polizeibeamten geschlagen

F.: Wann haben Sie ihr Heimatland tatsächlich verlassen.

A.: Am XXXX reiste ich legal aus.

F.: Wo waren Sie die letzte Nacht vor ihrer Ausreise aufhältig.

A.: Zuhause an meiner Heimatadresse, diese lautet […]

Am XXXX ist mein Gatte dann von den Behörden in XXXX nach XXXX abgeschoben worden. […] Seit XXXX habe ich keinen Kontakt mehr mit meinem Mann

[…]

F.: Wann sind Sie von der Polizei bedrängt worden.

A.: Am XXXX vormittags haben Polizeibeamte mich im Hause meines Vaters aufgesucht. […] Am XXXX abends kamen diese Polizeibeamten neuerlich, am Vormittag des selben Tages hatten sie meinen Bruder festgenommen. Sie kamen mit einem Hausdurchsuchungsbefehl. Sie suchten nach Drogen und Waffen, fanden nichts, zogen wieder ab, nachdem sie die Computer beschlagnahmt hatten. Ich wurde am XXXX von der Polizei angerufen und wurde aufgefordert die Computer wieder abzuholen, man hätte nichts gefunden. Ich habe die Computer aber nicht abgeholt, da ich nicht wusste, wie ich dies mit den Kindern bewerkstelligen solle.

[…]

Nach erfolgter Rückübersetzung gebe ich an, dass meine Angaben richtig und vollständig sind. Am XXXX ist meine Tochter XXXX geschlagen worden. Sie wurde von einem Omon Mitarbeiter geschlagen…“ (niederschriftliche Befragung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 26.03.2013)

„…Nachdem mein Mann von Kasachstan nach XXXX abgeschoben wurde, wurde ich von den Behörden in Kasachstan aufgesucht, das war im XXXX . Einer der Beamten hieß mit Vornamen XXXX (Familienname unbekannt) und er hat mein Kind zur Seite gestoßen und meine Tochter wurde am Auge verletzt. Nach diesem Besuch der Polizei entschloss ich mich endgültig zur Ausreise.

Dieser XXXX versuchte mir nahezutreten. Ich habe geschrien und die Nachbarn standen mir zur Seite. Jener Beamte nahm dann von seinem Vorhaben Abstand. Ich ging anschließend zu meiner Cousine XXXX in die Wohnung der Eltern von XXXX , da ich mich in meiner Wohnung fürchtete…“ (niederschriftliche Befragung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 16.04.2018)

„…R: Wann war Ihr letzter Kontakt zu Ihrem Ehegatten?

P: 2012, vor der Abreise aus Kasachstan. Im XXXX , im Dezember bin ich nach Österreich gekommen, es war also ca. 3 Monate vor der Abreise.

[…]

R: Was befürchten Sie im Fall einer Rückkehr in die Republik Kasachstan?

P: Als es diese Situation gab, hat man meiner Tochter einen Schlag versetzt und man hat mir gesagt, dass man mich umbringen wird, wenn ich das irgendwem erzähle. Meine Tochter hat damals erst zu gehen begonnen und als sie ins Haus gekommen sind, war sie noch klein, als sie diesem Mann entgegengegangen ist, hat er sie weggestoßen.

R: Sie reden, ohne etwas auszusagen. Bitte machen Sie endlich konkrete Angaben.

P: Das war ein Vorfall in Kasachstan. Als mein Mann abgeschoben wurde, im XXXX . Nach einigen Tagen sind sie wieder zu mir gekommen. Damals ist mein Bruder aus dem Land geflüchtet und statt ihm hat man mich dann zu quälen begonnen.

R: Statt wem wollte man sie quälen?

P: Man hat mich wegen meines abgeschobenen Mannes gequält.

R: Warum, Ihr Mann war doch schon abgeschoben?

P: Man denkt, dass wenn der Mann ein radikaler Moslem ist, dass die Frau auch so ist. Man macht da keinen Unterschied.

R: Wer hat Sie wann, warum gequält, bitte machen Sie konkrete Angaben?

P: Ich glaube, dass der Mann XXXX hieß, das ist sein Vorname. Er war für eine Polizeiabteilung zuständig. Diese Abteilung hieß dort KMB.

R: Warum haben Sie das alles nicht beim BFA gesagt? Sie hatten genug Interviews?

P: Ich habe alles schon erzählt beim BFA.

R: Wie lange, vor Ihrer Ausreise ist XXXX zu Ihnen gekommen?

P: Ca. viermal ist er gekommen.

R: Warum erzählen Sie das beim BFA nicht, wenn er viermal zu Ihnen gekommen ist?

P: Das erste Mal ist er nach der Abschiebung meines Mannes gekommen, dann ist er mit einer Aufforderung gekommen, dass ich zur Polizei gehen soll, das dritte Mal sind sie gekommen und haben mich vor Ort (zu Hause) befragt. Das letzte Mal, nach dem Vorfall, bin ich ausgereist. Das war ungefähr viermal.

R: Bitte machen Sie konkretere Angaben, zumal dieses Vorbringen völlig neu ist, obwohl Sie vier Interviews beim BFA hatten.

P: Das habe ich beim BFA schon so geschildert, das erste Mal sind die Leute 3 Tage nach der Ausreise meines Mannes gekommen. Sie waren zu zweit. Beim zweiten Mal war er alleine, es war ca. eine oder eineinhalb Wochen später. Danach war ein Monat Ruhe, dann im Oktober und Anfang Dezember, jeweils drei Personen.

R: Was wollten die jeweils von Ihnen?

P: Das erste Mal haben Sie nur Nachschau in der Wohnung gehalten, ohne einen Durchsuchungsbefehl zu haben.

R: Was wollten Sie?

P: Irgendetwas verbotenes zu finden, aber ich hatte nichts. Das zweite Mal kam XXXX alleine und brachte mir eine Ladung zu einer Einvernahme. Ich kann die Ladung aber nicht vorlegen, ich bin ihr nicht gefolgt, weil die Kinder waren damals klein und krank. Ich wusste damals nicht, dass ich nach Österreich komme, deshalb habe ich die Ladung nicht aufgehoben. Das dritte Mal, war Ende Oktober, dann sind sie Anfang Dezember gekommen. Das dritte und vierte Mal waren es drei Personen. XXXX war damals mit zwei maskierten Personen bei mir. Sie waren von OMON.

R: Was wollten die OMON Leute das letzte Mal bei Ihnen?

P: Man hat mich befragt, weil man geglaubt hat, ich sei eine Terroristin, das bin ich aber nicht.

R: Wo ist jetzt Ihr neues Vorbringen, das Sie bis jetzt noch nie persönlich erzählt haben?

P: Die Vergewaltigung.

P: Ich brauche eine Pause, es war Anfang Dezember, XXXX danach bin ich ausgereist.

PV: Wir brauchen eine Pause.

Die Verhandlung wird um 09:18 Uhr unterbrochen.

Die Verhandlung wird nach 10 Minuten fortgesetzt.

R: Wer konkret sollte Sie Ende 2021 in der Republik Kasachstan verfolgen?

P: Die kasachische Polizei, warum weiß ich aber nicht. Sie haben schon meinen Vater gequält. Er ist von dort ebenfalls weggefahren, ich meine, er ist aus Kasachstan ausgereist. Er ist vor zwei oder drei Jahren von dort ausgereist.

R: Warum?

P: Unseretwegen, wegen seiner Kinder.

R: Sie sind doch schon seit 2012 weg. Warum ist dann Ihr Vater erst vor zwei oder drei Jahren ausgereist, warum machen Sie dazu so vage Angaben?

P: Er wurde ständig gequält, jede Woche ist man zu ihm gekommen.

R: Er ist also sechs oder sieben Jahre jede Woche gequält worden, bis er vor zwei oder drei Jahren ausgereist ist?

P: Er war unter Kontrolle der Polizei, er konnte die Wohnung nicht verkaufen und wegfahren.

R: Warum? Bitte machen Sie konkrete Angaben.

P: Niemand will unter ständiger Kontrolle leben, er wurde mit Fragen gequält.

R: Er wurde sechs oder sieben Jahre, jede Woche mit Fragen gequält, das ist ein sehr, sehr langer Zeitraum. 52 X sechs oder sieben, was fragt man da?

P: Wie er diese oder jene Sachen sieht, man hat einfach Probleme gesucht. Man wollte vielleicht beweisen, dass er so ist, wie sein Sohn. Ich weiß es nicht.

R: Was hat das mit Ihrer Asylanstragsstellung im Jahr 2012 zu tun?

P: Ich konnte mich bei niemanden beschweren. Man hat mir gedroht, dass ich umgebracht und meine Kinder in ein Kinderheim gebracht werden.

R: Warum?

P: Weil ich vergewaltigt wurde und ich konnte mich bei niemanden beschweren?

R: Warum wurden Sie vergewaltigt?

P: Weil ich alleinstehend war. Ich habe die Gewalt beim BFA geschildert, aber von der Vergewaltigung habe ich nichts gesagt, dass ist sehr schwer darüber zu sprechen, für jede Frau.

R: Warum hat man gegen Sie Gewalt angewandt, was hat man sich davon versprochen?

P: Bei uns sind die Polizisten ganz anders als in Österreich.

R: Verstehen Sie die Dolmetscherin gut?

P: Ja.

R: Warum hat man gegen Sie Gewalt angewandt, was hat man sich davon versprochen?

P: Ich wusste nicht, womit sich mein Mann beschäftigt, man wollte wissen, was er versteckt hat. Man wollte wissen, ob ich eine Komplizin von ihm bin, aber ich weiß nicht, was damit gemeint ist. Von 2010 bis 2012, also 3 Jahre, gab es Terrorakte in Kasachstan und in Russland auch. Er stand mit einer Gruppe in Kontakt, die von der Polizei beschattet wurde.

R: War Ihr Mann Terrorist?

P: Nein.

R: Wer war diese Gruppe?

P: Ich kenne die Gruppe nicht und die Leute auch nicht.

R: Woher wissen Sie dann, dass er mit dieser Gruppe in Verbindung war?

P: Mein Mann hat mir das erzählt, er sagte, dass er deswegen von der Polizei gequält wird. Er hat gesagt, dass er nichts getan hat, er ist einmal mit diesen Leuten gestanden und hat geredet.

R: Zuvor sagten Sie, er hatte mit der Gruppe Kontakt, jetzt sagen Sie, er ist nur einmal gestanden und hat geredet.

P: Ich weiß es nicht, er hat mir das so erzählt. Er war ein guter Mann…“ (Verhandlungsschrift Seiten 08 und 10ff)

Würde dieses Vorbringen von P1 den Tatsachen entsprechen, wäre es dramatisch und in Folge einprägsam gewesen und P1 hätte es daher nicht dermaßen vage und widersprüchlich gehalten. Jedenfalls hatte P1 seit ihrer Einreise jahrelang im erstinstanzlichen Asylverfahren behauptet, ihr Ehegatte sei XXXX in die Russischen Föderation zurückgekehrt und in niederschriftlichen Befragung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 26.03.2013, im Gegensatz zur Beschwerdeverhandlung, ihr Bruder sei am XXXX festgenommen worden und am selben Abend seien Polizisten zu P1 nach Hause gekommen, hätten ihr einen Hausdurchsuchungsbefehl gezeigt, danach die elterliche Eigentumswohnung erfolglos nach Drogen und Waffen durchsucht und einen Computer beschlagnahmt. Im Gegensatz dazu behauptete P1 in der Beschwerdeverhandlung die Hausdurchsuchung hätte bereits drei Tage nach der Ausreise ihres Ehegatten im XXXX ohne Durchsuchungsbefehl und nicht wegen ihres Bruders stattgefunden. Zudem würde die jahrelang von P1 vorgebrachte Abschiebung des Ehegatten im XXXX , im Gegensatz zu den Angaben in der Beschwerdeverhandlung bedeuten, dass der erste von vier Besuchen der Polizei Anfang bis XXXX gewesen sein müsste, der zweite ca. XXXX und der dritte Besuch Mitte bis Ende XXXX , jedenfalls aber nicht, wie in der Beschwerdeverhandlung angegeben, Ende XXXX .

Vor allem aber hätte P1 nicht behauptet, dass Ende XXXX (oder doch Mitte bis Ende XXXX ?) sowie auch Anfang XXXX also XXXX (oder doch XXXX ?) Tage vor der Ausreise, als sie vergewaltigt worden sein soll, ein kasachischer Polizist der beim KMB arbeitet mit zwei OMON Mitarbeitern zu ihr nach Hause kam. In der Republik Kasachstan gibt es zwar Polizisten und das Komitee für nationale Sicherheit KNB (spielt eine wichtige Rolle in den Bereichen Grenzsicherheit, der nationalen Sicherheit, dem Antiterrorkampf sowie bei der Ausforschung und dem Verbot von illegalen oder nicht registrierten Gruppen, wie z. B. extremistischen und militärischen Gruppierungen, politischen Parteien, religiösen Gruppierungen und Gewerkschaften), aber keine Behörde namens OMON. Vielmehr handelt es sich beim OMON um die Anti-Terror Einheit der Russischen Föderation. Dazu kommt der Umstand, dass der Ehegatte längst die Republik Kasachstan verlassen hatte bzw. die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Auftrag Botschaftsanfrage vom April 2013 ergab, dass in der Republik Kasachstan nicht nach ihm gefahndet wurde und die ebenfalls in Auftrag gegebene Recherche vom XXXX , dass der Ehegatte unbehelligt in der Russischen Föderation lebt und arbeitet. Nur der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass die problemlose, legale Ausreise von P1 mit ihrem kasachischen Reisepass in einem Zug in die Russischen Föderation auch nicht gerade für ein Interesse kasachischer oder russischer Behörden, oder gar der russischen Spezialeinheit OMON, an ihrer Person spricht.

Ebenfalls der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang angemerkt, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht übersieht, dass P1 in der Beschwerdeverhandlung am 20.12.2021 behauptete, sie sei wegen der XXXX im Jahr 2012 seit dem Jahr 2018 in XXXX , allerdings gab sie auf konkrete Nachfrage an, dass sie doch nur einmal im Jahr 2013 bei einem XXXX gewesen sei, derzeit sei sie in XXXX . Kurz danach revidierte sie diese Behauptung, indem sie angab, sie habe die XXXX vor einem Jahr eingestellt (Anmerkung: das wäre im Dezember 2020 gewesen), weil sie in Österreich arbeitet und keine Zeit dafür hat (was aber nicht den Tatsachen entspricht, da P1 im Jahr 2020 von der Grundversorgung gelebt hat), nur um unmittelbar danach zu behaupten, dass sie im Fall einer XXXX anrufe, das sei ein Mal im Monat, aber nicht immer. P1 habe zwar früher Medikamente eingenommen, nehme aber derzeit keine Medikamente ein. Aus vorgelegten XXXX einer XXXX vom XXXX geht jedoch zusammengefasst hervor, dass P1 sich zwar nach der Beschwerdeverhandlung wieder einmal bei der XXXX gemeldet hat. Davor hatte P1 aber nur von XXXX , in denen P1 Tipps bekommen hat, wie sie als Mutter von zwei Kindern den Alltag meistert. P1 hat laut diesem Schreiben gegenüber der Psychologin angegeben, dass sie darunter gelitten hat, dass sie XXXX erlitten haben soll. Damit gibt die XXXX offensichtlich nur das wieder, was ihr P1 von XXXX erzählt hat bzw. hat P1 zudem im Asylverfahren behauptet von nur einem Polizisten und nicht von einer Gruppe von Polizisten vergewaltigt worden zu sein, weshalb die XXXX der XXXX vom XXXX , kein taugliches Beweismittel für die Glaubwürdigkeit der Behauptungen von P1 zu ihren angeblichen Ausreisegründen darstellt.

5. Leben von P1 mit ihrem Ehegatten in der Russischen Föderation von XXXX :

P1 gab unter anderem in der Erstbefragung am 18.12.2012 - vorerst noch übereinstimmend mit späteren Angaben - an, mit P1 ab der Eheschließung XXXX bzw. schon vor der Geburt von P2 in der Russischen Föderation gelebt zu haben, dort sei ihr Ehegatte aber verfolgt worden und deshalb hätte P1 mit ihm und P2 im XXXX in die Republik Kasachstan fliehen müssen. In der niederschriftlichen Befragung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 26.03.2013 führte P1 nach ihren Fluchtgründen gefragt dazu zusammengefasst aus, dass sie nach ihrer Eheschließung am XXXX mit ihrem Ehegatten bis XXXX , in der Russischen Föderation gelebt habe, wo auch ihr ersten Kind P2 zur Welt gekommen sei. Während dieser Zeit hätte die Schwester ihres Ehegatten einen Lebensgefährten gehabt, habe von diesem Lebensgefährten am XXXX ein Kind bekommen, wobei der Lebensgefährte der Schwester zwei Monate nach der Geburt des gemeinsamen Kindes getötet worden sei und nunmehr der Ehegatte von P1 wegen seiner Verwandtschaft zum Getöteten verfolgt werde. Es erscheint jedoch nicht plausibel, dass der Ehegatte von P1 wegen der „Verwandtschaft“ verfolgt wurde, wenn es sich doch nur um den Lebensgefährten seiner Schwester handelte und der Ehegatte von P1 noch bevor seine Schwester überhaupt schwanger wurde - das Kind der Schwester kam XXXX zu Welt, laut P1 jedoch schon im XXXX mit P1 und P2 in die Republik Kasachstan zurückgekehrt war:

„…Sie schaffen es nicht zu heiraten […] welche am XXXX auf die Welt kam […]

Da mein Mann mit […] verwandt ist und er auch oft Kontakt zu […] hatte, hat man meinen Mann auch bedrängt. Er hat Ladungen zur Behörde.

F.: Wann hat Ihr Gatte eine Ladung erhalten und von welcher Behörde.

A.: Mein Mann hat keine Ladung bekommen, er hat die Polizeiinspektion in […] aufgesucht und zwar regelmäßig im Zeitraum XXXX . Ich bin im Jänner 2010 gemeinsam mit meinem Mann von […] an XXXX zurückgekehrt. Am XXXX ist mein Gatte zuletzt von den Behörden in […] festgenommen und verprügelt worden. In XXXX hatte mein Gatte dann keine Probleme…“ (Anmerkung: niederschriftliche Befragung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 26.03.2013)

Es ist nicht zu übersehen, dass P1 somit ausdrücklich angab, dass ihr Ehegatte nach XXXX in XXXX keine Probleme hatte was aber ihren späteren Behauptungen widerspricht. Dass, laut von P1 vorgelegter Kopie der Sterbeurkunde des angeblichen Lebensgefährten der Schwester des Ehegatten, dieser Lebensgefährte nicht zwei Monate nach der Geburt seines Kindes starb, sondern erst am XXXX somit XXXX nach dem angeblichen Geburtstag des Kindes am XXXX , sei nur der Vollständigkeit halber erwähnt; ebenso, dass aus der Sterbeurkunde nicht hervorgeht, dass der an XXXX Verstorbene ermordet wurde (Anmerkung: Übersetzung im Akt BFA Seite 149).

Das Bild der Unglaubwürdigkeit dieses Vorbringens wurde abgerundet, indem P1 in der niederschriftlichen Befragung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 16.04.2018 widersprüchlich zum früheren Vorbringen behauptete, damals doch nicht mit ihrem Ehegatten in der Russischen Föderation gelebt zu haben und ihr Kind P2 sei doch nicht in der Russischen Föderation, sondern in der Republik Kasachstan zur Welt gekommen:

Am XXXX ist mein Gatte dann von den Behörden in XXXX nach XXXX abgeschoben worden.

„… F.: Wo kamen Ihre Kinder zur Welt.

A.: Beide kamen in der Geburtsklinik von XXXX zur Welt

[…]

Ich habe nach der Geburt meines ersten Kindes XXXX gemeinsam mit meiner Schwester begonnen in XXXX eine XXXX bis 31.08.2012…“ (Anmerkung: niederschriftliche Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 16.04.2018).

Auf Grund der gravierenden Widersprüche kann P1 weder glaubhaft machen, mit ihrem Ehegatten von XXXX in der Russischen Föderation gelebt zu haben noch, dass ihr Ehegatte damals dort Probleme hatte.

6. Verschleppung oder Abschiebung und Tod des Ehegatten in die bzw. der Russische(n) Föderation:

Dass nicht festgestellt werden, dass der Ehegatte von P1 und Vater von P2 und P3 in die Russische Föderation verschleppt wurde: „…Angaben über Familienangehörige im Herkunftsstaat oder anderem Drittstaat:

[…]

1 Ehemann, […] verschleppt nach Russland, Näheres unbekannt…“ (Anmerkung: Erstbefragung am 18.12.1012), ergibt sich aus dem Umstand, dass P1 das nur zu Beginn in der Erstbefragung behauptet hat.

Später behauptete P1 somit zwar nicht mehr, dass ihr Ehegatten im XXXX verschleppt worden sei, sondern die Republik Kasachstan verlassen musste, weil er an einer oder mehreren Demonstrationen teilgenommen hat, wobei aber auch dieses Vorbringen, aufgrund der von P1 vorgelegten Beweismittel, wonach er wegen mehrfacher Verletzung der Straßenverkehrsordnung ausreisen musste, als frei erfunden zu werten ist:

„…R: Laut einem von Ihnen in Vorlage gebrachten Urteil eines Gerichts der Republik Kasachstan vom XXXX hatte Ihr Ehegatten das Land zu verlassen, weil er als Staatsangerhöriger der Russischen Föderation in der Republik Fremder ist und wiederholt gegen die Gesetze – konkret Straßenverkehrsordnung - verstoßen hat (Übersetzung Akt BFA Seite 125 bis 129). Es handelt sich dabei um eine Verwaltungsmaßnahme, die in keinem Zusammenhang mit der von Ihnen behaupteten Teilnahme an Demonstrationen im XXXX gesetzt wurde. Wo konkret sehen Sie den Zusammenhang zu Ihrer Asylantragstellung in Österreich am XXXX ?

P: Seinetwegen wurde ich gequält und musste ausreisen…“ (Verhandlungsschrift Seite 19f).

P1 ist persönlich unglaubwürdig und wie bereits weiter oben ausführlich dargestellt, ist ihr Vorbringen zur Teilnahme ihres Ehegatten, an einer Demonstration unglaubwürdig, weshalb in Folge nicht glaubhaft ist, dass der Ehegatte wegen einer Teilnahme an einer regimekritischen Demonstration in der Republik Kasachstan, drei bis vier Mal pro Monat in der Republik Kasachstan verhaftet und geschlagen und deswegen im XXXX in seinen Herkunftsstaat, die Russische Föderation, abgeschoben wurde (Anmerkung: zu den wahren Gründen für die Rückkehr des Ehegatten von P1 siehe das Urteil eines Gerichts in XXXX vom XXXX bzw. weiter unten 2. Beweiswürdigung d zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat).

Bereits vorab war nicht zu übersehen, dass P1 in der Erstbefragung einerseits angab, dass ihre Ausreise aus der Republik Kasachstan in die Russische Föderation, zusammen mit ihren Kindern P2 und P3, samt illegaler Einreise nach Österreich von ihrem Ehegatten organisiert und bezahlt wurde, jedoch kurz danach behauptete, seit dessen Ausreise aus der Republik Kasachstan im XXXX keinerlei Kontakt zu ihm gehabt zu haben:

„…Wie wurde die Reise organisiert:

Das hat alles mein Mann erledigt, ich weiß nicht wie viel er bezahlt hat

[…]

Vor drei Monaten ( XXXX wurde mein Mann das letzte Mal von der kasachstanischen Polizei verhaftet und nach XXXX abgeschoben. Seither weiß ich nicht, wo er sich befindet und wie es ihm geht…“ (Erstbefragung am 18.12.2012)

Auf Grund dieses gravierenden Widerspruchs kann nicht festgestellt werden, dass der Ehegatte zwar die Reise von P1 bis P3 in die Russische Föderation und später bis nach Österreich organisiert und bezahlt hat, P1 aber seit XXXX nicht weiß, wo er sich befindet und wie es ihm geht. Dabei wird auch nicht übersehen, dass P1 nach der Beschwerdeverhandlung eine XXXX einer XXXX in Vorlage brachte, wonach P1 von XXXX hatte und sich nach der Beschwerdeverhandlung Ende XXXX wieder bei der XXXX gemeldet und ihr gegenüber angegeben hat, an Erinnerungslücken zu leiden, von einer Gruppe von Polizisten im Jahr 2012 vergewaltigt worden zu sein und sich an die Flucht selbst damals und auch aktuell nur schwer erinnern zu können. Selbst wenn man davon ausgeht, dass sich P1 nicht an Details des Fluchtgeschehens erinnern kann, so müsste es P1 doch bei einem so lebenseinschneidenden Ereignis wie dem Verlassen der gewohnten Umgebung, Flucht mit zwei minderjährigen Kindern, jedenfalls erinnerlich sein, ob nun ihr Ehegatte die Reise organisiert hat oder wie später im erstinstanzlichen Verfahren behauptet ein Freund des Ehegatten in der Russischen Föderation, oder wie zuletzt gegenüber der XXXX angegeben die Cousine in der Republik Kasachstan.

Schließlich war auch nicht der Umstand zu übersehen, dass P1 erstmals bzw. neu in der niederschriftlichen Befragung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 16.04.2018 behauptete, dass sie im August 2017, von einem Freund ihres Ehegatten, erfahren habe, dass ihr Ehegatte und Vater ihrer beiden Kinder mittlerweile verstorben sei. Aber auch diese Behauptung von P1 war extrem vage und nicht plausibel bzw. zeigen die Antworten von P1 in der Beschwerdeverhandlung, dass sie bis zuletzt versucht lebensfremde Ausreden für ihre unwahren Angaben zu (er-)finden:

„…R: In der insgesamt vierten niederschriftlichen Befragung bzw. dritten im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl behaupteten Sie, dass Ihr Ehegatte 2017 verstorben wäre:

„…Ich habe von einem Freund meines Ehemannes namens XXXX (Familienname unbekannt) im August 2017 erfahren, dass man Mann verstorben wäre…“ (Anmerkung: niederschriftliche Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 16.04.2018 Seite 08 bzw. Akt BFA Seite 460)

Laut vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl veranlasster Rechercheergebnis vom XXXX ist Ihr Ehegatte aber nicht verstorben, sondern lebt in XXXX (Anmerkung: Akt BFA Seiten 533), was Ihnen in der fünften niederschriftlichen Befragung bzw. vierten im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 03.09.2018 zur Kenntnis gebracht wurde; sogar seine Adresse wurde Ihnen genannt. Warum haben Sie danach keinen Kontakt zu Ihrem Ehegatten aufgenommen, zumal Sie auch Kontakt zu einem seiner Freunde haben, der erzählt haben soll, dass er 2017 verstorben wäre?

P: Mein Mann lebt dort nicht und er ist überhaupt nicht mehr am Leben. Wie kann eine solche Information überhaupt übergeben werden, dass er dort lebt. Ich stehe doch in Kontakt mit seiner Mutter. Wenn er wirklich am Leben wäre, wäre er zu seiner Mutter gegangen, weil er kein anderes zu Hause hat. Sie hat ihren Sohn schon seit 10 Jahren nicht mehr gesehen. Sie war völlig fertig nach der Information, dass ihr Sohn gestorben wäre. Ich verstehe nicht, woher die Information stammt, dass mein Mann noch in XXXX lebt.

R: Woran ist er gestorben?

P: Ich kenne nicht die Fakten, ich kann mich nur darauf beziehen, was ich gehört habe. Man hat mir gesagt, dass die Polizisten in XXXX ihn so lange geschlagen haben, bis er gestorben ist.

R: Wo ist sein Grab?

P: Das weiß ich nicht. Da müsste ich selbst dort sein.

R: Sie haben doch Kontakt zu seiner Mutter, sie müsste es Ihnen erzählt haben?

P: Ich habe sie gefragt, aber sie ist in einem sehr schlechten Zustand und sie kann mir darüber keine Informationen geben. Ich habe sie auch um Informationen gebeten, aber sie kann mir keine geben, sie weint nur noch…“ (Verhandlungsschrift Seite 08f)

Die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl veranlasste, im erstinstanzlichen Akt einliegende, Anfragebeantwortung eines gerichtlich beeideten und zertifizierten Sachverständigen vom XXXX , wonach eine Recherche in der Russischen Föderation ergeben hat, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin nach wie vor in der Russischen Föderation gemeldet und wohnhaft ist und seinen Lebensunterhalt mit Gelegenheitsarbeiten bestreitet, rundete das Bild der persönlichen Unglaubwürdigkeit von P1 ab und es kann daher auch nicht festgestellt werden, dass der Ehegatte von P1 und Vater von P2 und P3 nicht mehr am Leben ist.

Insgesamt ist, nach der durchgeführten Beschwerdeverhandlung, davon auszugehen, dass P1 persönlich unglaubwürdig ist und sämtliche Ausreisegründe und Rückkehrbefürchtungen frei erfunden hat.

d) Zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat:

Die Feststellungen wonach P1 fast XXXX und damit den bei weiten überwiegenden Teil ihres Lebens in der elterlichen Eigentumswohnung in XXXX gelebt hat, deren Eigentümerin sie mittlerweile ist und diesen Aufenthalt auch nicht durch ihr Universitätsstudium der XXXX unterbrochen wurde ergibt sich aus dem Umstand, dass das ursprüngliche Vorbringen, wonach P1 in der Russischen Föderation studiert haben soll, nicht glaubhaft ist, da sie in einer späteren Befragung angab, doch in der Republik Kasachstan studiert und auch während dieses Studiums in XXXX gearbeitet zu haben:

„…Ich habe in den Jahre XXXX die Universität in XXXX besucht.

F.: Welche Universität besuchten Sie.

A.: Die Universität in XXXX namens XXXX ...“ (Anmerkung: niederschriftliche Befragung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 26.03.2013)

„…F.: Handelt es sich um eine Eigentumswohnung.

A.: Ja, diese befindet sich in meinem Besitz

[…]

Ich habe während des Studiums der Uni in XXXX zuerst als XXXX gearbeitet (von XXXX ). Ich habe dann (ab XXXX ) bei einem XXXX namens […] als XXXX gearbeitet […]

A.: Es handelt sich um eine Eigentumswohnung diese befindet sich in meinem Besitz…“ (Anmerkung: niederschriftliche Befragung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 16.04.2018)

Dass nicht festgestellt werden kann, dass P1, entgegen ihrer ursprünglichen Behauptungen, mit ihrem Ehegatten, nach ihrer Eheschließung XXXX lang in der Russischen Föderation gelebt hat und auch nicht festgestellt werden kann, dass der gemeinsame Sohn P2 während dieses Aufenthalts in der Russischen Föderation geboren wurde, ergibt sich aus den widersprüchlichen und damit nicht glaubhaften Behauptungen. P1 hat selbst bei der einfachen Frage, nach dem Geburtsort ihres Sohnes P2 widersprüchliche und damit unglaubwürdige Angaben gemacht, womit offensichtlich ist, dass sie nichts dabei findet ihr Vorbringen jederzeit nach Belieben auszutauschen:

„…Mein Sohn ist […] und hat in XXXX während der ersten sechs Lebensmonate…“ (Anmerkung: niederschriftliche Befragung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 26.03.2013)

„…R: Es spricht nicht gerade für die persönliche Glaubwürdigkeit, wenn man als Mutter bei so einfachen Thema wie dem Geburtsort des erstgeborenen Sohnes widersprüchliche Angaben macht. So behaupteten Sie ursprünglich, im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, dass sie von XXXX lebten und Ihr Sohn P2 in XXXX geboren sei, der Eintrag auf seiner Geburtsurkunde, dass er am XXXX in der Republik Kasachstan geboren wäre sei nicht richtig, nur um später widersprüchlich anzugeben, dass sie bereits ab XXXX mit Ihrer XXXX betrieben haben und Ihr Sohn doch in der Republik Kasachstan geboren wurde:

„…Ich habe mich zwischen XXXX aufgehalten. XXXX wurde XXXX geboren.

[…]

F.: Wo kamen Ihre Kinder zur Welt.

A.: XXXX im Krankenhaus in XXXX . In der Geburtsurkunde meines Sohnes steht, dass er in XXXX zu Welt gekommen ist…“ (Anmerkung: niederschriftliche Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 26.03.2013 Seite 02 bzw. Akt BFA Seite 54)

„… F.: Wo kamen Ihre Kinder zur Welt.

A.: Beide kamen in der Geburtsklinik von XXXX zur Welt

[…]

Ich habe nach der Geburt meines ersten Kindes XXXX gemeinsam mit meiner Schwester begonnen in XXXX eine Boutique zu betreiben und ich habe diese Boutique dann gemeinsam mit meiner Schwester betreiben bis XXXX …“ (Anmerkung: niederschriftliche Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 16.04.2018 Seite 04f bzw. Akt BFA Seite 456f)

P: Ich möchte nochmals betonen, dass ich große Probleme habe, Daten wiederzugeben. Beide Kinder wurden in Kasachstan geboren. ….“ (Verhandlungsschrift Seite 21).

Dass das Geburtsland des erstgeborenen Kindes extrem einprägsam ist bzw. jede Mutter zumindest weiß, ob das Kind in der Heimat oder im Ausland zur Welt gekommen ist, bedarf wohl keiner weiteren Erörterung. Aus der Geburtsurkunde geht jedenfalls zweifelsfrei hervor, dass P2 in der Republik Kasachstan zu Welt kam.

Die Feststellungen, wonach der Ehegatte von P1 im XXXX , aus verwaltungsrechtlichen Gründen, in seinen Herkunftsstaat, die Russische Föderation, zurückkehren musste, ergeben sich aus den von P1 im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen bzw. im Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl einliegenden Übersetzungen. Daraus geht zusammengefasst hervor, dass laut Urteil eines Gerichts in XXXX vom XXXX der Ehegatten das Land zu verlassen muss, weil er als Staatsangehöriger der Russischen Föderation bzw. als Fremder wiederholt gegen die kasachische Straßenverkehrsordnung verstoßen hat.

Die Feststellungen, dass P1 als Ehegattin ein unbegrenztes Aufenthaltsrecht in der Russischen Föderation hat bzw. P2 und P3 zusätzlich zur kasachischen auch die Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation besitzen, ergeben sich aus den Angaben von P1 im erstinstanzlichen Verfahren:

„…F.: Verfügen Sie über ein Aufenthaltsrecht in der Russischen Föderation.

A.: Ja, ich verfüge über ein dauerndes Aufenthaltsrecht in der Russischen Föderation. Ich bin mit einem Staatsbürger der Russischen Föderation verheiratet. Auch mein Mann verfügt über ein legales dauerndes Aufenthaltsrecht in Kasachstan.

F.: Über welche Staatsbürgerschaft verfügen die Kinder.

A.: Meine Kinder haben nur die Geburtsurkunden und verfügen über beide Staatsbürgerschaften, sowohl von Kasachstan als auch von der Russischen Föderation…“ (Anmerkung: niederschriftliche Befragung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 26.03.2013)

P1 hat angegeben mit P2 und P3, nach dem ihr Ehegatte bereits dort war, ebenfalls im XXXX in die Russische Föderation gereist zu sein und von dort weiter nach Österreich:

„…Von welchem Ort im Heimatland haben sie Ihre Reisebewegung begonnen?

Von XXXX .

9.1. Wann und Wo haben Sie Ihre/n Heimat/Herkunftsstaat verlassen.

Am XXXX mit dem Zug Richtung XXXX .

9.2. Sind Sie legal oder illegal aus ihrer/m Heimat/Herkunftsstaat ausgereist.

Ausgereist legal nach XXXX , jedoch illegal in die EU eingereist.

9.3. reisten Sie mit einem Reisedokument aus? (wenn ja, von wem ausgestellt?)

ja nein – weiter bei 9.5.

9.4. Wenn ja, welche s und von wem ausgestellt?

Art des Dokumentes: Kasachischer Reisepass ausgestellt vom Passamt in XXXX , im Jahr XXXX

[…]

Wie wurde die Reise organisiert:

Das hat alles mein Mann erledigt, ich weiß nicht wie viel er bezahlt hat …“ (Erstbefragung am 18.12.2012)

„…F.: Wann haben Sie ihr Heimatland tatsächlich verlassen.

A.: Am XXXX reiste ich legal aus…“ (niederschriftliche Befragung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 26.03.2013)

Wie aus 1. Feststellungen f zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer, Sicherheitslage, zusammengefasst hervorgeht, kam es zwar um den 05.01.2022 in der Republik Kasachstan - insbesondere in der Stadt Almaty - zu Demonstrationen mit teilweise gewalttätigen Ausschreitungen die in Folge zum Ausruf des Notstandes führten. XXXX Am 13.01.2022 begann der Abzug erster Truppenteile des entsendeten Streitkräftekontingents der Organisation des Vertrags über kollektive Sicherheit (OVKS), das Staatspräsident Kassym-Schomart Tokajew am 05.01.2022 angefordert hatte. Der ausgerufene Notstand wurde mit 19.01.2022 wieder beendet und alle ausländischen Truppen, die während des Ausnahmezustandes eingesetzt worden waren, hatten am 19.01.2022 die Republik Kasachstan wieder verlassen. Die Sicherheitslage im der gesamten Republik Kasachstan ist derzeit wieder stabil.

P1 bis P3 sind körperlich gesund:

„…R: Sind Sie geistig und körperlich in der Lage der heutigen Verhandlung zu folgen?

P: Ja.

[…]

R: Sind Sie und Ihre Kinder P2 und P3 gesund?

P: Ja…“ (Verhandlungsschrift Seite 07)

Aus einer nach der Beschwerdeverhandlung von P1 vorgelegten XXXX einer XXXX geht zusammengefasst hervor, dass P1 erst nach der Beschwerdeverhandlung wieder einmal bei der XXXX gemeldet hat. Davor hatte P1 von XXXX handelt es sich um keine lebensbedrohlichen Erkrankungen und P1 hat auch nicht behauptet deswegen nicht arbeitsfähig zu sein. Wie aus 1. Feststellungen f zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer, medizinische Versorgung zusammengefasst hervorgeht, entsprechen die ärztliche und zahnärztliche Versorgung in der Republik Kasachstan zwar nicht europäischen Verhältnissen, leichte Erkrankungen können aber in den größeren Städten des Landes behandelt werden. Inzwischen gibt es vor allem in Almaty und Nur-Sultan vereinzelt kleinere Kliniken mit internationalem Standard (SOS International, IMC, Interteach). Die Ausstattung der Apotheken in Kasachstan entspricht nicht europäischem Standard, jedoch sind in der Regel ausreichend Medikamente zur Behandlung unkomplizierter Krankheiten vorhanden; siehe dazu auch 3. Rechtliche Beurteilung zu den Spruchpunkten II. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Ebenfalls aus 1. Feststellungen f zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer, medizinische Versorgung, geht zusammengefasst hervor, dass es laut WHO im Zeitraum von 03.01.2020 bis zum 27.04.2022 in der Republik Kasachstan, einem Staat mit einer Einwohnerzahl von über 19 Millionen, 1.394.401 bestätigte Fälle von COVID-19 Infektionen und 19.013 Todesfälle gab. Im selben Zeitraum gab es in der Republik Österreich 4.161.125 bestätigte Fälle von COVID-19 Infektionen und 19.487 Todesfälle. Dass die Beschwerdeführer aktuell an einer COVID-19 Infektion leiden würden, wurde nicht vorgebracht. Es kann insgesamt zwar nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Beschwerdeführer mit COVID-19 in der Republik Kasachstan infizieren könnten, was aber jedenfalls auch für ihren Verbleib in Österreich gilt. Nach der derzeitigen Faktenlage ist eine Ansteckung von P1 bis P3 in der Republik Österreich zumindest genauso wahrscheinlich, wie im Herkunftsstaat; jedoch wäre ein diesbezüglich außergewöhnlicher Krankheitsverlauf bei den jungen und nicht immungeschwächten P1 bis P3 allenfalls spekulativ.

P1 hat im Herkunftsstaat von XXXX elf Jahre lang die Grund- und Mittelschule und danach ein Studium der XXXX in Republik Kasachstan absolviert, welches sie XXXX abschloss. Bereits während ihres Studiums arbeitete P1 von XXXX als XXXX und ab XXXX als Assistentin eines XXXX und bis zur Ausreise wieder als XXXX :

„…Ich habe während des Studiums der Uni in XXXX zuerst als XXXX gearbeitet (von XXXX ). Ich habe dann ( XXXX ) bei einem XXXX namens XXXX als Buchhalterin gearbeitet. Ich habe trotz der Verehelichung und trotz der Schwangerschaft zum ersten Kind gearbeitet. Dann habe ich gemeinsam mit meiner Schwester in XXXX betrieben. Wir XXXX . Ich habe nach der Geburt meines ersten Kindes XXXX gemeinsam mit meiner Schwester begonnen XXXX und ich habe diese Boutique dann gemeinsam mit meiner Schwester betreiben XXXX (niederschriftliche Befragung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 16.04.2018).

„…R: Wann, gemeint wie lange vor Ihrer Ausreise, war Ihr letzter Arbeitstag als Verkäuferin in Ihrer Heimatstadt XXXX ?

P: XXXX , ungefähr. Das war XXXX mit meiner Schwester, die Leute sind dorthin gekommen. Sie sagten, dass XXXX sollen.

R: Warum haben Sie XXXX aufgehört zu arbeiten?

P: Weil die Leute dorthin gekommen sind und sagten, dass wir von dort verschwinden sollen, deswegen wurde XXXX .

R: Sie haben aber in der niederschriftlichen Befragung am 26.03.2013 angegeben, dass Sie ab XXXX wieder in XXXX der Republik Kasachstan lebten und nur bis XXXX gearbeitet haben: „…Ich lebte zu diesem Zeitpunkt schon seit XXXX bei meinen Eltern […] bis XXXX …“ (Anmerkung: niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 26.03.2013 Seite 04f bzw. Akt BFA Seite 56f).

P: Regelmäßig ja.

R: Sie beantworten meine Frage nicht.

P: Regelmäßig habe ich nur XXXX dort gearbeitet.

R: Sie haben aber XXXX gesprochen.

P: Nein, wahrscheinlich habe ich es verwechselt. Vielleicht habe ich gemeint, dass ich XXXX habe, zusammen mit meiner Schwester, zusammen mit Cousine, die für mich wie eine Schwester war.

R: Merken Sie eigentlich, was Sie da alles sagen?

P: Sie ist meine Cousine, aber auf Russisch sagen wir einfach Schwester, das ist die verkürzte Form für Cousine. Wir haben ein XXXX .

R: Es spricht nicht gerade für die persönliche Glaubwürdigkeit, wenn man bei einem so einfachen Thema wie der Arbeit in den niederschriftlichen Befragungen beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl widersprüchliche Angaben macht. So behaupteten Sie ursprünglich nur bis XXXX gearbeitet zu haben, nur um später widersprüchlich anzugeben, dass bis zum XXXX betrieben haben:

„…Ich lebte zu diesem Zeitpunkt schon seit XXXX bei meinen Eltern […] bis XXXX “ (Anmerkung: niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 26.03.2013 Seite 04f bzw. Akt BFA Seite 56f).

„… Ich habe nach der Geburt meines ersten Kindes XXXX (Anmerkung: niederschriftliche Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 16.04.2018 Seite 04f bzw. Akt BFA Seite 456f)

P: Ich tue mir mit den Daten schwer, wenn Sie mit meiner XXXX sprechen, wird sie es bestätigen. Ich verwechsle immer die Daten…“ (Verhandlungsschrift Seite 14f)

Nachdem sämtliche Ausreisegründe von P1 frei erfunden sind und P1 persönlich nicht glaubwürdig ist, kann das Bundesverwaltungsgericht auch nicht feststellen, dass P1 tatsächlich ab XXXX nicht mehr gearbeitet hätte, zumal P1 dafür auch in der Beschwerdeverhandlung keinen plausiblen Grund glaubhaft machen konnte, weshalb davon auszugehen ist, dass P1 tatsächlich bis zur Ausreise in der XXXX gearbeitet und damit den Lebensunterhalt für die Familie erwirtschaftet hat.

P1 hat nie behauptet, wegen schlechter wirtschaftlicher Verhältnissen ausgereist zu sein oder an Hunger gelitten zu haben. Sie hat nie angegeben im Herkunftsstaat Gefahr zu laufen, für sich oder P2 und P3 grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Vielmehr ist P1 nach wie vor Eigentümerin jener Wohnung in XXXX , in der sie fast XXXX Jahre, zuletzt zusammen mit P2 und P3, gelebt hat und P1 bis P3 werden daher im Fall ihrer Rückkehr nicht obdachlos sei. P1 hat bis zur Ausreise im Herkunftsstaat gearbeitet und konnte ab im Jahr 2020 auch in Österreich geringfügige Erwerbstätigkeiten ausüben und sogar drei Monate im Jahr 2021 problemlos als XXXX unqualifizierte Hilfsarbeiten verrichten, was aufzeigt, dass sie nach wie vor arbeitsfähig ist und nach ihrer Rückkehr wieder in der XXXX , oder in einem ihrer Qualifikation als Universitätsabsolventin entsprechenden Bereich, arbeiten kann.

Zudem haben P1 bis P3 in der Republik Kasachstan nach wie vor zahleiche Verwandte von P1 (Vater, Bruder samt Familie, Cousine und deren Familie, Cousin, zwei Onkel und eine Tante väterlicherseits samt Familien sowie zwei Onkel und zwei Tanten mütterlicherseits jeweils mit Familien), die P1 bis P3 für die erste Zeit unterstützen können. Auf Grund ihrer bisherigen Berufserfahrung im Herkunftsstaat kann P1 wieder ihr eigenständiges, unabhängiges Erwerbsleben aufbauen und damit, wie auch schon vor der Ausreise, die Bedürfnisse des täglichen Lebens durch Einkommen aus eigener Erwerbsarbeit stillen.

Aus 1. Feststellungen f zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer, Rückkehr geht zusammengefasst hervor, dass die kasachischen Gesetze Reisen ins Ausland, Auswanderung und Rückkehr garantieren und diese Rechte im Allgemeinen von der Regierung respektiert werden. Die Regierung kooperierte mit dem Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen um Schutz und Hilfe für intern Vertriebene, Flüchtlinge, heimkehrende Flüchtlinge, Asylwerber, Staatenlose und andere Schutzbedürftige zu gewähren. Direkt nach Ankunft in Kasachstan wird die Temperatur der Reisenden gemessen. Bei erhöhter Temperatur, müssen Reisende sich bis zu zwei Tagen in einem Quarantänekrankenhaus aufhalten. Während des Aufenthalts im Quarantänekrankenhaus erfolgt ein erneuter PCR-Test. Bei negativem Ergebnis darf das Quarantänekrankenhaus verlassen werden, bei positivem Testergebnis werden Reisende in ein Krankenhaus für ansteckende Krankheiten transportiert und müssen sich dort aufhalten, bis das Virus nicht mehr nachgewiesen werden kann. Dies gilt auch bei einer späteren positiven Testung während des Aufenthalts in Kasachstan

e) Zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer in Österreich:

Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer in Österreich beruhen auf seinem Vorbringen von P1, Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Zentrales Fremdenregister, Grundversorgungs-Informationssystem, Strafregister und Auszügen aus dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger am XXXX zu P1) und schriftlichen Stellungnahmen samt vorgelegten Unterlagen.

Dass die Muttersprache der Beschwerdeführer Russisch ist und P1 bei ihrer Einreise zudem Türkisch und Englisch sprach, ergibt sich aus ihren Angaben.

Dass P1 bis P3 in Österreich von niemandem abhängig sind und keine Familienangehörigen in Österreich haben ergibt sich aus den Angaben von P1 im Lauf der Verfahren.

P1 hat zuletzt eine Urkunde vom XXXX vorgelegt aus der hervorgeht, dass sie als letzte Deutschprüfung B1 bestanden hat. Ihre aktuellen Deutschkenntnisse zeigten sich in der Beschwerdeverhandlung:

„… R: Ich möchte mich jetzt mit Ihnen in Deutsch unterhalten. Es ist eine bewusste Mischung von leichten und schweren Fragen, damit ich ein Gefühl dafür bekomme, ob und wie gut Sie Deutsch sprechen. Ich spreche besonders langsam und deutlich, Sie dürfen mit „Händen und Füßen“ reden und stellen sich einfach vor, heute wäre keine Dolmetscherin im Saal. Wenn Sie einzelne Fragen nicht verstehen, macht das nichts, denn später werden alle Fragen noch einmal mit der Dolmetscherin gestellt, sodass keine Inhalte verloren gehen und Sie ausführlich antworten können. Haben Sie das verstanden?

P: Ja.

R an D: Bitte ab sofort bitte nicht übersetzen.

R: Waren Sie jemals in Haft?

P: Nochmal bitte?

R wiederholt die Frage.

P: Haft?

R: Mit wem leben Sie in Österreich im gemeinsamen Haushalt?

P: Nur mit meine Kindern.

R: Was ist die Muttersprache Ihrer Kinder?

P: Russische Sprache, aber oft zuhause reden einander Deutsch.

R: Sind Sie von irgendjemandem in Österreich abhängig?

P: Abhängig?

R: Welche Schulen besuchen Ihrer Kinder?

P: XXXX und Sohn geht in Fußball auch.

R: Wie verbringen Sie die Tage, was machen Sie den ganzen Tag lang?

P: Kinder oder ich?

R: Sie.

P: Ich arbeite und dann komme ich nach Hause, koche, putze, dann mit Kindern sitzen.

R: Wie viel verdienen Sie im Monat?

P: Was bedeutet das?

R: Besuchen Sie derzeit Deutschkurse oder andere Fortbildungsveranstaltungen und falls ja, welche?

P: Ja, ich lerne Deutsch bis jetzt mit Josef XXXX . Er kommt mit heute auch.

R: Haben Sie nach der B1 Deutschprüfung am XXXX noch andere Deutschprüfungen bestanden?

P: Nur letzte Prüfung war B1.

R: Sind Sie Mitglied in einem Verein?

P: Verein?

R: Wie bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt?

P: Wieviel Sprachen spreche ich? Ca. Russisch, Türkisch, Englisch, vier.

R: Laut meinen Informationen beziehen Sie seit dem Jahr 2012 Grundversorgung und sind aktuell nicht selbsterhaltungsfähig.

P: Selbsterhaltungsfähig?

R: Sind Sie in Österreich integriert und falls ja, warum?

P: Ja, ich habe Integration in Österreich und Frage ist warum, weil Zukunft ich eine gute Zukunft gebäuden und ich will für meine Kinder eine Schutz und hell Zukunft.

R an D: Bitte ab sofort wieder übersetzen.

Anmerkung: P spricht halbwegs verständlich, versteht aber viel nicht.

PV: Ich möchte dazu sagen, dass Selbsterhaltungsfähig und Lebensunterhalt schwierige Wörter sind.

R: Das ist mir durchaus bewusst, aber nach so vielen Jahren in Österreich, gibt es doch einige andere BF, die diese Fragen beantworten können … (Verhandlungsschrift Seite 22f)

Da die minderjährigen P2 und P3 in Österreich schulpflichtig sind, ist davon auszugehen, dass sie Deutsch sprechen.

Dass P1 in Österreich – im Gegensatz zum Herkunftsstaat - nicht selbsterhaltungsfähig ist und in den vergangenen neun Jahren nur ein Gesamteinkommen in der Höhe von € 4.591,43 bezog bzw. aktuellere Einkommensnachweise nicht vorliegen, ergibt sich aus den von P1 vorgelegten Unterlagen. P1 hat zwar in der niederschriftlichen Befragung am 16.04.2018 angegeben, sich in Österreich als Visagistin ausbilden zu lassen, was aber nicht ihrer akademischen Ausbildung im Herkunftsstaat entsprechen würde. Zudem hat sich nicht plausibel dargelegt, wann sie diese Pläne aus dem Jahr 2018 verwirklichen will bzw. wie sie damit in Naher Zukunft für den Lebensunterhalt sogen will:

„…F.: Welche Absichten haben Sie, wie stellen Sie sich Ihre Zukunft (in Österreich) vor.

A.: Ich möchte hier leben, ich möchte meinen Kindern eine gute Ausbildung bieten. Ich würde auch gerne arbeiten und möchte mich hier als Visagistin ausbilden lassen. In XXXX gibt es eine Schule, wo ich mich als Visagistin ausbilden lassen könnte. Ich habe Freunde in XXXX , die betreiben einen Salon, die würden mich als Angestellte aufnehmen.

Meine Freundin heißt XXXX , sie wohnt in XXXX (unbekannt wo). Sie betreibt in XXXX einen Salon namens XXXX . Ich war aber noch nie in diesem Salon. Ich war einmal bei XXXX zuhause, kann aber hinsichtlich der Adresse nichts angeben.

F.: Haben Sie von XXXX in der Vergangenheit Geld oder andere Sachleistungen erhalten bzw. haben Sie XXXX in der Vergangenheit mit Geld oder andere Sachleistungen versorgt.

A.: Nein – weder noch. Jeder lebt sein eigenes Leben.

V.: Eine XXXX findet sich nicht im Zentralen Melderegister. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben.

A.: Ich gebe nunmehr an, meine Bekannte führt den Namen XXXX und führt in XXXX den Salon „ XXXX “…“ (niederschriftliche Befragung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 16.04.2018)

Dass P1, in Österreich – im Gegensatz zum Herkunftsstaat - nicht selbsterhaltungsfähig ist und seit ihrer Asylantragstellung, lediglich unterbrochen von geringfügigen Zuverdiensten (2020 in Summe € 108 sowie 2021 in Summe € 1.241 aus Dienstleistungsschecks, sowie als XXXX von Oktober bis Dezember 2021 (Nettobezüge: € 1.179,27; € 1.214,84; € 848,32) ausschließlich von Leistungen der Grundversorgung lebte, ergibt sich aus einem Auszug des Grundversorgungs-Informationssystems. Zur Einstellungszusage als XXXX vom XXXX samt Probearbeitstag zwischen XXXX langten keine weiteren Unterlagen ein. Auszüge aus dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger vom XXXX nennen keinen aktuellen Einkünfte von P1. Somit hat P1 innerhalb ihres mittlerweile neunjährigen Aufenthalts (Mitte Dezember 2012 Mitte April 2022) in Österreich insgesamt nur drei Monate im Jahr 2021 durchgehend als unqualifizierte Hilfsarbeiterin in Form einer XXXX gearbeitet. Auch wenn es P1 am grundsätzlichen Willen zur Selbsterhaltungsfähigkeit nicht mangelt, ist die Tatsache, dass P1 kein ausreichendes Engagement innerhalb des mehr als neunjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet zeigte doch bemerkenswert und nicht geeignet, einen deutlichen Integrationswillen bzw. eine ausreichende Integrationsverfestigung erkennen zu lassen; für eine ausführliche Interessenabwägung zwischen den privaten und den öffentlichen Interessen am Verbleib in Österreich wird auf 3. Rechtliche Beurteilung zu den Spruchpunkten III. 1. Satz der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.

f) Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer:

Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer beruhen auf dem in der Beschwerdeverhandlung dargetanen Dokumentationsmaterial und etwas aktuelleren Berichten derselben Quellen. Die Parteien des Beschwerdeverfahrens haben keinen Einwand gegen die Heranziehung dieser Informationsquellen (deren Inhalt sich seit zwar nach der Beschwerdeverhandlung Anfang Jänner 2022 – aber nur kurzfristig für wenige Wochen – verschlechtert hatte, aber danach bzw. seit Februar 2022 doch nicht entscheidungswesentlich geändert hat) erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen hauptsächlich von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die inhaltlich übereinstimmenden Länderberichte befassen sich mit der aktuellen Lage in der Republik Kasachstan.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerden und Zuerkennung einer Frist für die freiwillige Ausreise

Zu Spruchpunkt I. dieser Erkenntnisse:

Zu den Spruchpunkten I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl:

In den Spruchpunkten I. der Bescheide wurden die Anträge von P1 bis P3 auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (§ 11 Abs. 1 AsylG).

Aus den Gesamtangaben der Beschwerdeführer ist nicht ableitbar, dass sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt bzw. in Zukunft im Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätten. Die Beschwerdeführerin P1 mag ihren Herkunftsstaat mit ihren Kindern P2 und P3 aus persönlichen, wirtschaftlichen und familiären Gründen verlassen haben, allerdings stellen diese Gründe keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar und andere Fluchtgründe konnten die Beschwerdeführer nicht glaubhaft vorbringen.

Wie bereits weiter oben 2. Beweiswürdigung c zu den behaupteten Fluchtgründen der Beschwerdeführer ausgeführt ist, nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung, zweifelsfrei davon auszugehen, dass P1 sämtliche Ausreisegründe frei erfunden hat.

Da P1 ist persönlich unglaubwürdig ist und auch nicht glaubhaft machen kann, dass P1 bis P3 in Zukunft einer Verfolgungsgefahr in der Republik Kasachstan ausgesetzt sein werden, sind die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. der gegenständlichen Bescheide abzuweisen.

Zu den Spruchpunkten II. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl:

In den Spruchpunkten II. wurden die Anträge gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan abgewiesen.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigen einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden (§ 8 Abs. 2 AsylG).

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).

Es obliegt grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Es reicht für den Asylwerber nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage zu berufen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; 25.04.2017, Ra 2016/01/0307; 23.02.2016, Ra 2015/01/0134).

Der Verwaltungsgerichtshof hat überdies in seinem Erkenntnis vom 21.05.2019, 2019/19/0006-3, unter Bezugnahme auf das Erkenntnis vom 06.11.2018, 2018/01/0106, zusammengefasst klargestellt, dass § 8 Abs. 1 AsylG, auch wenn er nicht der Statusrichtlinie entspricht, nach wie vor anzuwenden ist.

P1 hat sämtliche Ausreisegründe und Rückkehrbefürchtungen frei erfunden (siehe 2. Beweiswürdigung c zu den behaupteten Fluchtgründen der Beschwerdeführer) und ist problemlos, legal mit dem Zug und ihrem kasachischen Auslandsreisepass, zusammen mit P2 und P3, aus dem Herkunftsstaat aus- und ihrem Nachbarstaat Russischen Föderation eingereist, konkret in die Heimat ihres Ehegatten XXXX . Später sind P1 bis P3 von XXXX nach Österreich gereist (siehe 2. Beweiswürdigung b zu den bisherigen Verfahrensverläufen und d zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat).

P1 hat nie behauptet wegen der Sicherheitslage im Herkunftsstaat ausgereist zu sein und eine Prüfung der aktuellen Sicherheitslage hat ergeben, dass es nur zwischen 05.01.2022 bis 19.01.2022 in der Republik Kasachstan, insbesondere in der Stadt Almaty, zu Demonstrationen mit teilweise gewalttätigen Ausschreitungen kam, die in Folge zum Ausruf des Notstandes führten, die während dieser beiden Wochen entsandten Streitkräftekontingente der Organisation des Vertrags über kollektive Sicherheit (OVKS) aber bis 19.01.2022 abgezogen waren und der während dieser Zeit ausgerufene Notstand mit 19.01.2022 beendet wurde. Seither ist die Sicherheitslage in der gesamten Republik Kasachstan wieder stabil (siehe dazu 2. Beweiswürdigung d zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat).

P1 bis P3 sind gesund und P1 ist nach wie vor arbeitsfähig. Wie bereits weiter oben 1. Feststellungen d zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat ausgeführt, hat P1 in der Beschwerdeverhandlung nicht behauptet aktuell in medizinischer Behandlung zu sein oder Medikamente einzunehmen:

„…R: Sind Sie geistig und körperlich in der Lage der heutigen Verhandlung zu folgen?

P: Ja.

[…]

R: Sind Sie und Ihre Kinder P2 und P3 gesund?

P: Ja…“ (Verhandlungsschrift Seite 07)

P1 hat nach der Beschwerdeverhandlung bis dato keine anderslautenden medizinischen Unterlagen vorgelegt.

Bereits weiter oben 2. Beweiswürdigung d zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat wurde dargelegt, dass es auch in Republik Kasachstan medizinische Versorgung gibt. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass die medizinische Versorgung im Herkunftsstaat nicht auf österreichischem Niveau und mit Kosten verbunden ist. Allfällige Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung im Herkunftsstaat erreichen aber nicht die unbestreitbar hohe Schwelle des Art. 3 EMRK, wie sie von der Judikatur festgesetzt wird. Der Rückführung steht jedenfalls nicht entgegen, dass eine Behandlung in der Republik Kasachstan teils schwerer zu erhalten ist als in Österreich, da es gemäß der dargestellten Judikatur lediglich auf das Vorhandensein von Behandlungsmöglichkeiten an sich ankommt. P1 bis P3 leiden an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung, die eine Überstellung in die Republik Kasachstan gemäß der dargestellten Judikatur des EGMR verbieten würde. Dass eine Behandlung im Herkunftsstaat nicht den gleichen Standard wie in Österreich aufweist oder unter Umständen auch kostenintensiver ist, ist nach der oben zitierten Rechtsprechung nicht relevant. Zudem ist anzunehmen, dass P1 bis P3 von ihrem großen familiären Netzwerk im Herkunftsstaat unterstützt würden, auch etwaig kostenintensive (medikamentöse) Behandlungen in Anspruch nehmen zu können. Das Bundesverwaltungsgericht geht jedenfalls nicht davon aus, dass P1 bis P3 angesichts ihrer gesundheitlichen Situation im Falle ihrer Rückkehr in der Republik Kasachstan einem realen Risiko unterliegen würden, in eine ausweglose bzw. als unmenschlich zu erachtende Situation zu geraten.

Wie bereits weiter oben 2. Beweiswürdigung d zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat ausgeführt, gab im Zeitraum von 03.01.2020 bis zum 27.04.2022 in der Republik Kasachstan 1.394.401 bestätigte Fälle von COVID-19 Infektionen, in der Republik Österreich hingegen 4.161.125 bzw. in der Republik Kasachstan 19.013 Todesfälle und in der Republik Österreich sogar 19.487. Nach der derzeitigen Faktenlage ist eine Ansteckung von P1 bis P3 in der Republik Österreich mit COVID-19 zumindest genauso wahrscheinlich, wie im Herkunftsstaat; jedoch wäre ein diesbezüglich außergewöhnlicher Krankheitsverlauf beim den jungen und nicht immungeschwächten P1 bis P3 allenfalls nur spekulativ. Eine Epidemie im Herkunftsstaat eines Fremden ist zwar grundsätzlich unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK zu prüfen, da es sich aber nicht um eine Epidemie der Republik Kasachstan, sondern um eine weltweite Pandemie handelt, ist das allgemeine Lebensrisiko am Erreger COVID-19 zu erkranken, sowohl in der Republik Kasachstan, als auch in der Republik Österreich, ebenso wie in jedem anderen Land der Welt, gegeben.

Bei P1 handelt es sich um eine XXXX , hochgebildete, arbeitsfähige Frau, welche im Dezember 2012 gemeinsam mit ihren minderjährigen Kindern P2 und P3 illegal nach Österreich gereist ist und somit den bei weiten überwiegenden Teil ihres Lebens in der Republik Kasachstan verbracht hat. P1 hat nie behauptet aus wirtschaftlichen Gründen ausgereist zu sein oder an Hunger oder unter Armut gelitten zu haben; vielmehr konnte P1 mit ihrem Einkommen, zuletzt alleine, früher zusätzlich mit dem Einkommen ihres Ehegatten, den Lebensunterhalt für sich und ihre Kinder finanzieren. Aus den aktuellen Länderberichten geht nicht hervor, dass sich die wirtschaftliche Lage im Herkunftsstaat seit der Ausreise der Beschwerdeführer verschlechtert hätte. Selbst wenn die wirtschaftliche Lage in der Republik Kasachstan schlechter ist als jene in Österreich, ist es P1 zumutbar, durch eine notfalls auch weniger attraktive Arbeit den unbedingt notwendigen Lebensunterhalt zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen etwa, weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, ausgeübt werden können. P1 war auch schon vor ihrer Ausreise problemlos in der Lage, den Lebensunterhalt für sich und P2 sowie P3 zu bestreiten, weshalb davon auszugehen ist, dass sie auch in Zukunft wieder für den Unterhalt kraft eigener Arbeit sorgen können wird.

Drohende Obdachlosigkeit ist, schon aufgrund des Umstandes, dass P1 bis P3 wie auch schon vor der Ausreise wieder in der Eigentumswohnung von P1 leben können nicht zu befürchten. Wie aus den Feststellungen f zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer, hervorgeht, besteht in Republik Kasachstan ein Sozialsystem, mag es auch nicht mit dem Österreichischen im Leistungsumfang vergleichbar sein. P1 hat Anspruch auf Familienbeihilfe, Krankengeld und Kinderbetreuungsgeld. Vor allem aber verfügt P1 mit Vater, Bruder samt Familie, Cousine und deren Familie, Cousin, zwei Onkel und eine Tante väterlicherseits samt Familien sowie zwei Onkel und zwei Tanten mütterlicherseits jeweils mit Familien, nach wie vor über zahlreiche Familienangehörige in der Republik Kasachstan, welche problemlos in der Heimat leben und arbeiten. P1 bis P3 haben somit ein familiäres Netzwerk bzw. familiäre Anknüpfungspunkte in der Republik Kasachstan.

In jedem Fall setzt eine durch die Lebensumstände im Zielstaat bedingte Verletzung des Art. 3 EMRK eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr voraus. Die bloße Möglichkeit eines dem Art. 3 EMRK widersprechenden Nachteils reicht hingegen nicht aus, um Abschiebungsschutz zu rechtfertigen (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174).

Es ist nicht davon auszugehen, dass der arbeitsfähigen P1 bzw. P2 und P3 in der Republik Kasachstan eine extrem schlechte wirtschaftliche Lage und „außergewöhnliche Umstände“ wie etwa Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen.

Für die Republik Kasachstan kann auch unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen nicht festgestellt werden, dass in diesem Staat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat als unrechtmäßig erscheinen ließe.

Irgendein besonderes „real risk“, dass es durch die Rückführung von P1 bis P3 in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde, kann nicht erkannt werden; außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung in die Republik Kasachstan sprechen würden, sind nicht erkennbar, weshalb die Beschwerden gegen die Spruchpunkte II. der Bescheide abzuweisen sind.

Zu den Spruchpunkten III. 1. Satz der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl

In den Spruchpunkten III. 1. Satz wurden Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt.

Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2021, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:1.wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,2.zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder3.wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Da von P1 nie behauptet wurde, dass die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2021, vorliegen, erweisen sich auch die Beschwerden gegen die Spruchpunkt III. 1.Satz als unbegründet.

Zu den Spruchpunkten III. 2. Satz der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl

In den Spruchpunkten III. 2. Satz wurden gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. Nr. 145/2017, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 des § 10 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ist der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1.die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,2.das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,3.die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,4.der Grad der Integration,5.die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,6.die strafgerichtliche Unbescholtenheit,7.Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,8.die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,9.die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 verfügen, unzulässig wäre. (§ 9 Abs. 3 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015).

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Betreffend Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ist Folgendes zu erwägen:

Das Familienleben umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27.10.1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28.06.2003, G 78/00).

P1 bis P3 leben im gemeinsamen Haushalt und haben keine Verwandten im Bundesgebiet, weshalb im Fall der gemeinsamen Rückkehr in die Republik Kasachstan kein Eingriff in ihr Familienleben erkannt werden kann. Dazu kommt, dass der Vater von P2 und P3 aktuell wieder in XXXX in der Russischen Föderation lebt und es dem Kindeswohl entspricht, dass P2 und P3 ihren Vater im Nachbarstaat der Republik Kasachstan besuchen können.

Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben der Beschwerdeführer in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Lasten der Beschwerdeführer aus und die Ausweisungen stellen keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.

Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (EGMR 15.01.2007, Sisojeva u.a. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055).

Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen ist insbesondere das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17.03.2005, G 78/04, zu erwähnen. Demnach ist das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den privaten Interessen bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen. Es ist auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216).

Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041 mit Hinweis auf E 30.08.2011, 2008/21/0605; E 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032; E 30.06.2016, Ra 2016/21/0165; VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253-12).

Vorauszuschicken ist, dass bereits weiter oben 3. Rechtliche Beurteilung zu den Spruchpunkten II. der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ausgeführt wurden, dass P1 nach wie vor über sehr starke Bindungen zum Herkunftsstaat verfügt, hat P1 doch den bei weitem überwiegenden Teil ihres Lebens, konkret fast XXXX , in der Republik Kasachstan verbracht, dort ein Studium abgeschlossen, im Jahr 2008 geheiratet und mit den Geburten von P2 und P3 ihre Familie gegründet. P1 ist in der Republik Kasachstan nach wie Eigentümerin einer Wohnung. Das Verhalten von P1, die nichts dabei fand, während des gesamten Asylverfahrens immer wieder bewusst unwahre Angaben zu machen ist auch nicht gerade geeignet eine solide Basis für ihre Integration zu schaffen. P1 bis P3 halten sich seit ihrer Asylantragstellung am 16.12.2012 in Österreich auf, P1 arbeitet nicht, spricht nur mäßig Deutsch, lebte jahrelang von der Grundversorgung, auch wenn P1 derzeit (Leistungsbezug von 12/2012 bis 9/2021) keine Leistungen bezieht; da P1 keine Unterlagen vorlegen konnte wurden die Leistungen der Grundversorgung per 10/2021 eingestellt. Eine dauerhafte wirtschaftliche Integration ist bei P1 jedenfalls nicht ersichtlich und mangels ausreichender Deutschkenntnisse auch in absehbarer Zeit nicht zu erwarten. Es liegen keine besonderen Abhängigkeitsverhältnisse zu Personen in Österreich vor und allfällige freundschaftliche Beziehungen sind zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem sich P1 ihrer unsicheren aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst sein musste.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 05.10.2017, Ra 2017/21/0119, ausgeführt, dass das „Kindeswohl“ bei der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 zu berücksichtigen ist (Hinweis B 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 bis 0062; E 22.11.2012, 2011/23/0451; E 12.09.2012, 2012/23/0017; VfGH 12.10.2016, E 1349/2016).

Soweit, wie im vorliegenden Fall, Kinder von der Rückkehrentscheidung betroffen sind, sind nach der Judikatur des EGMR die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR vom 18.10.2006, Üner gegen die Niederlande, Beschwerde Nr. 46410/99, Rz 58, und vom 06.07.2010, Neulinger und Shuruk gegen die Schweiz, Beschwerde Nr. 41615/07, Rz 146). Maßgebliche Bedeutung hat der EGMR dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie seine Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter („adaptable age“; Urteile des EGMR vom 31.07.2008, Darren Omoregie und andere gegen Norwegen, Beschwerde Nr. 265/07, Rz 66, vom 17.02.2009, Onur gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 27319/07, Rz 60, und vom 24.11.2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Rz 46) befinden (VwGH 21.04.2011, 2011/01/0132). Dabei ist zusätzlich zu beachten, dass den minderjährigen P2 und P3 der objektiv unrechtmäßige Aufenthalt subjektiv nicht im gleichen Ausmaß wie P1 zugerechnet werden kann (VfGH 07.10.2014, U 2459/2012 u.a.).

P2 und P3 wurden in der Republik Kasachstan geboren und P2 besuchte dort den Kindergarten. P2 ist derzeit XXXX :

„…R: Welche Schulen besuchen Ihrer Kinder?

P: XXXX ...“ (Verhandlungsschrift Seite 24)

Für P2 wurden Schulbesuchsbestätigungen vom XXXX (Pflichtgegenstand Deutsch, Lesen, Schreiben: genügend); Sportmotorische Testergebnisse zu vom XXXX in Vorlage gebracht. Für P3 wurde ein Schülerstammblatt vom XXXX (Pflichtgegenstand Deutsch, Lesen, Schreiben: Notenstand per XXXX befriedigend); Sportmotorische Testergebnisse XXXX vorgelegt. Zudem wurden Unterstützungsschreiben einer Nachbarschaftsgruppe für die Integration der Beschwerdeführer datiert mit 12.01.2022 in Vorlage gebracht.

P1 hatte bis zuletzt in der Beschwerdeverhandlung, ausschließlich lobende Worte für ihren Ehegatten und Vater von P2 und P3:

„…P: Mein Mann hat mir das erzählt […]

P: Ich weiß es nicht, er hat mir das so erzählt. Er war ein guter Mann…“ (Verhandlungsschrift Seite 13f)

Zusammengefasst ist davon auszugehen, dass die beiden XXXX P2 und P3 mittlerweile Deutsch sprechen, aber keine herausragenden schulischen Leistungen in Österreich vorzuweisen haben. Nachdem P2 und P3, mangels ausreichender Deutschkenntnisse von P1, nach wie vor in ihrer Muttersprache Russisch erzogen werden ist davon auszugehen, dass eine Rückkehr zum Leben im Herkunftsstaat, wo ihre zahlreichen Verwandte leben, nicht mit unzumutbaren Härten verbunden wäre. Zudem bedürfen P2 und P3 aufgrund ihres Alters weiterhin der Unterstützung ihrer Eltern, wobei ihre Mutter von einer Rückkehr in die Republik Kasachstan betroffen ist. Wie bereits weiter oben ausgeführt, lebt der Vater von P2 und P3 aktuell wieder in der Russischen Föderation, einem Nachbarstaat der Republik Kasachstan und es entspricht dem Kindeswohl, dass die minderjährigen P2 und P3 ihren Vater nach einer, für die Familie finanziell leistbaren, Zugfahrt treffen können (P2 und P3 sind auch Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation). Die - Mangels Einkommen von P1 in Österreich nicht finanzierbare und damit nicht realistische - Alternative wären Flugreisen (von XXXX über 3.000 Kilometer), wobei der Vater nicht in der Nähe eines internationalen Flughafens lebt.

Es ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass P2 und P3 im Fall ihrer Rückkehr mit unüberwindbaren Schwierigkeiten konfrontiert wären, zumal sie zumindest die ersten Lebensjahre im Herkunftsland verbrachten, vor diesem sprachlichen und kulturellen Hintergrund aufwuchsen und nach wie vor von ihrer Mutter erzogen werden; die Gepflogenheiten im Heimatland sind ihnen sohin nicht fremd. Die Existenz der minderjährigen P2 und P3 ist durch ihre akademisch gebildete Mutter gesichert. Eine Rückkehr in ihren Herkunftsstaat steht in Anbetracht der aufgezeigten Umstände, insbesondere des weiteren Zusammenlebens im Familienverband mit ihren Eltern, ihrem Kindeswohl nicht entscheidungsmaßgeblich entgegen.

Es liegen bei P1 bis P3 keine besonderen Abhängigkeitsverhältnisse zu Personen in Österreich vor und allfällige freundschaftliche Beziehungen sind zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem sich die Beschwerdeführer ihrer unsicheren aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst sein mussten. Insgesamt kann trotz des neunjährigen Aufenthalts keine Integrationsverfestigung von P1 bis P3 in Österreich glaubhaft gemacht werden und aus ihrem Privatleben sind keine objektiven Gründe ersichtlich, die Rückkehrentscheidungen entgegenstehen würden.

Es ist den illegal eingereisten Beschwerdeführen nicht verwehrt, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG in Zukunft legal in das Bundesgebiet einzureisen. Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung), nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen jedenfalls schwerer als das Interesse der Beschwerdeführer am Verbleib in Österreich. Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes von P1 bis P3 im Bundesgebiet ihre persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordneten Rückkehrentscheidungen eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt, weshalb auch die Beschwerden gegen die Spruchpunkte III. 2. Satz der Bescheide abzuweisen sind.

Zu den Spruchpunkten III. 3. Satz der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl

In den Spruchpunkten III. 3. Satz der Bescheide wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Abschiebungen der Beschwerdeführer nach Kasachstan gemäß § 46 FPG zulässig sind.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Gemäß § 50 Abs. 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde bereits verneint (siehe 3. Rechtliche Beurteilung zu den Spruchpunkten II. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl).

Gemäß § 50 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG). Das Vorbringen von P1 zu den angeblichen Gründen, die zur Flucht aus der Republik Kasachstan geführt haben sollen, ist als nicht glaubwürdig zu werten und P1 kann auch nicht glaubhaft machen, dass P1 bis P3 in Zukunft asylrelevante Probleme bekommen werden (siehe 2. Beweiswürdigung c zu den behaupteten Fluchtgründen der Beschwerdeführer sowie 3. Rechtliche Beurteilung zu den Spruchpunkten I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl).

Die Abschiebung ist schließlich gemäß § 50 Abs. 3 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, unzulässig, solange dieser die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für die Republik Kasachstan nicht.

Insgesamt sind daher die Beschwerden gegen die Spruchpunkte III. 3. Satz der Bescheide abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II. dieser Erkenntnisse:

In den Spruchpunkten IV. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde Beschwerden gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird (§ 55 Abs. 1a FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013).

Gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, kann einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn1.der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,2.schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,3.der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat,4.der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,5.das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,6.gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder7.der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.

Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn1.die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,2.der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder3.Fluchtgefahr besteht (§ 18 Abs. 2 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013).

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

Mit Teilerkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.10.2018, Zahlen 1) W215 1435385-2/3Z, 2) W215 1435386-2/3Z und 3) W215 1435387-2/3Z, wurden die Spruchpunkte IV. der Bescheiden gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, ersatzlos behoben und Revisionen dagegen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, für nicht zulässig erklärt.

In Spruchpunkt I. der heutigen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts werden die Beschwerden gegen die Spruchpunkt I. bis III. der erstinstanzlichen Bescheide als unbegründet abgewiesen.

Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß § 55 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige besondere Umstände von P1 nicht vorgebracht wurden, beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise von P1 bis P3 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

In diesen konkreten Fällen ist die Revision jeweils gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der Beweiswürdigung wurde ausgeführt, dass den Angaben von P1 keinerlei Glaubwürdigkeit zuzubilligen ist und sie sämtliche Ausreisegründe frei erfunden hat. Diese Erkenntnisse beschäftigt sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf der Verfahren keine Hinweise auf das Vorliegen von ungeklärten Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.

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