Bundesverwaltungsgericht W214 2237072-1

W214 2237072-1Tribunal administratif fédéral27 avr. 2022

Regest

Datenschutz Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren Datenverarbeitung Geheimhaltung Geldstrafe Geschwindigkeitsübertretungen personenbezogene Daten Straßenverkehr Verantwortlicher Zurechenbarkeit

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W214 2237072-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.04.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W214.2237072.1.00

Spruch

W214 2237072-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Huberta MAITZ-STRASSNIG und Mag. Claudia KRAL-BAST als Beisitzerinnen über die Beschwerde des Rechtsanwaltes XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter SPARER, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 14.10.2020, Zl. D124.1514 2020-0.644.200, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. In seiner an die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Beschwerde vom 03.10.2019 machte der Beschwerdeführer eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs. 1 DSG geltend und brachte zusammengefasst vor, dass gegen ihn - nach Zustellung einer Anonymverfügung und Aufforderung zur Lenkerauskunft – eine Strafverfügung als Lenker des PKW, Kennzeichen XXXX , erlassen worden sei, wonach er auf der Autobahn A XXXX bei km 36,714 in Fahrtrichtung XXXX die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 12 km/h überschritten habe. Die Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung sei im Zuge einer fortlaufenden Abstandsmessung, welche von Gruppeninspektor XXXX (Mitbeteiligter vor dem Bundesverwaltungsgericht, ehemaliger Beschwerdegegner vor der belangten Behörde) durchgeführt worden sei, erfolgt. Seitens der BH XXXX sei in der Folge ein Straferkenntnis erlassen worden und über ihn eine Geldstrafe von Höhe von EUR 65,00 wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 12 km/h entgegen der Vorschrift des § 30 Abs. 1 Z 4 Immissionschutzgesetz-Luft iVm der Geschwindigkeitsbeschränkungs-Verordnung des Landeshauptmannes von XXXX verhängt worden. Eine Datenauswertung sei jedoch gemäß § 98c StVO nur zulässig, wenn bei einem Fall des begründeten Verdachts von Unterschreitungen des erforderlichen Sicherheitsabstandes ebenfalls eine überhöhte Geschwindigkeit festgestellt werde. In seinem Fall habe dies aber nicht zugetroffen, es habe betreffend sein Fahrzeug keine Abstandsmessung gegeben, da sich vor seinem Fahrzeug kein weiteres Fahrzeug befunden habe. Somit habe der Mitbeteiligte entgegen der gesetzlichen Bestimmung des § 98 c Abs. 1 StVO unzulässigerweise die Daten seines Fahrzeuges ausgewertet und ihm rechtswidriger Weise eine Geschwindigkeitsüberschreitung zur Last gelegt. Die Datenermittlung sei ohne gesetzliche Grundlage erfolgt und verstoße daher gegen das Grundrecht auf Datenschutz gemäß § 1 DSG und Art. 8 EMRK.

Der Datenschutzbeschwerde beigelegt wurde die Anonymverfügung vom 09.08.2018, die Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe vom 28.09.2018, die Strafverfügung vom XXXX 2018, der Einspruch des Beschwerdeführers vom 07.12.2018, eine Aufforderung zur Stellungnahme vom 05.02.2019 samt Lichtbildauswertung, die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15.02.2019, das Straferkenntnis vom XXXX 2019, die Beschwerde des Beschwerdeführers an das Landesverwaltungsgericht XXXX vom 02.05.2019, das Protokoll über die öffentliche Verhandlung am Landesverwaltungsgericht vom XXXX 2019 sowie das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom XXXX 2019, mit welchem die Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen wurde.

2. Über Aufforderung der belangten Behörde erstattete der Mitbeteiligte am 30.10.2019 eine Stellungnahme und führte unter anderem aus, dass die automatische Abstandüberwachung gemäß § 98c StVO erfolge. Die Geschwindigkeitsübertretung sei mit dem zugewiesenen Abstands-/Geschwindigkeitsmessgerät VKS 4.1 festgestellt worden, die Bedienvorschrift sei eingehalten worden, er sei auf dieses technische Gerät besonders geschult. Das VKS 4-1- arbeite selbstständig im automationsunterstützen Modus, vom Gerät festgestellte Abstands- und Geschwindigkeitsübertretungen würden von den Messbeamten geprüft und erst nach dieser Prüfung zur Anzeige gebracht. Nur Daten, die eine Übertretung ergeben, würden gespeichert, alle anderen sofort gelöscht. Beim gegenständlichen Fall sei vom VKS 4.1 keine Abstandsverletzung, wohl aber eine Geschwindigkeitsübertretung festgestellt worden. Seit der 25. StVO Novelle sei es zulässig, Geschwindigkeitsübertretungen zur Anzeige zu bringen, auch wenn das Messsystem keine Abstandsverletzung festgestellt habe.

Der Stellungnahme angeschlossen wurde der Bericht des Verkehrsausschusses zur 25. StVO- Novelle und der Gesetzestext nach Änderung, der Eichschein des eingesetzten Gerätes sowie ein Schulungsnachweis des Mitbeteiligten, ausgestellt vom BMI am 09.02.2018 betreffend Teilnahme an der Ausbildung zur bildgebenden Abstands- und Geschwindigkeitsmessung mit dem Verkehrs-Kontroll-System und Berechtigung zur Durchführung von Messungen.

3. Der Beschwerdeführer erstattete zur Stellungnahme des Mitbeteiligten am 12.11.2019 ebenfalls eine Stellungnahme und führte aus, dass § 98c Abs. 1 StVO deutlich und unmissverständlich normiere, dass die Ermittlung von Daten auf die Fälle des begründeten Verdachtes von Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes zu beschränken sei. Wenn aber ein Sicherheitsabstand nicht einmal ermittelt werden könne, sei die Ermittlung der Daten schlichtweg rechtswidrig. Bei der Novellierung des § 98c Abs. 2 StVO sei beim Hinzufügen des 2. Satzes schlichtweg vergessen worden, auch im Absatz 1 den 2. Satt entsprechend zu adaptieren bzw. sei vermutlich auch nicht angedacht gewesen, die Abstandsmessgeräte generell zur Ermittlung einer allfälligen Geschwindigkeitsüberschreitung zweckzuentfremden.

4. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der belangten Behörde wurde die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde (nach Wiederholung des Vorbringens der Parteien und des Verfahrensganges) aus, dass gemäß § 94a StVO die Landesregierung für die Handhabung der Verkehrspolizei auf Autobahnen zuständig sei. Die Landesregierung könne gemäß Abs. 2 leg. cit. Organe, die der Landespolizeidirektion angehören oder dieser zugeteilt seien und in Angelegenheiten des Straßenverkehrs besonders geschult seien, zur Handhabung der Verkehrspolizei einsetzen. Im gegenständlichen Fall sei der Mitbeteiligte als geschultes Organ der Landespolizeidirektion für die Landesregierung bzw. das Amt der Landesregierung tätig geworden. Sein Handeln sei daher der Vollzugsbehörde zuzurechnen. Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO der gegenständlichen Datenverarbeitung sei jedoch die Landesregierung XXXX (bzw. Amt der Landesregierung XXXX ), diese wäre daher auch gemäß § 26 Abs. 2 DSG als Verantwortliche des öffentlichen Bereichs als Partei im Verfahren vor der Datenschutzbehörde zu bezeichnen gewesen. Anzeichen dafür, dass der Mitbeteiligte außerhalb des ihm zugewiesenen Tätigkeitsbereiches Daten des Beschwerdeführers eigenmächtig verarbeitet habe, würden nicht vorliegen. Der Mitbeteiligte sei vom Beschwerdeführer, bei welchem es sich im Übrigen um eine rechtskundige Person handle, in der Beschwerde eindeutig [als Beschwerdegegner] bezeichnet worden („Gruppeninspektor XXXX “). Werde aber ein Beschwerdegegner unmissverständlich bezeichnet, so sei es der Datenschutzbehörde verwehrt, das Verfahren gegen einen anderen als den bezeichneten Beschwerdegegner zu führen, da ansonsten ein Verfahren gegen eine Verfahrenspartei geführt würde, mit welcher sich der Beschwerdeführer nicht auf ein Verfahren einlassen habe wollen. Eine amtswegige Umdeutung sei somit unzulässig. Dies gelte selbst dann, wenn dem bezeichneten Beschwerdegegner keine Verantwortlicheneigenschaft gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO zukommen könne. Da im gegenständlichen Fall daher keine datenschutzrechtlich relevante Handlung vorliege, die rechtlich dem Mitbeteiligten zuzurechnen sei, könne dieser den Beschwerdeführer auch nicht im Recht auf Geheimhaltung verletzt haben. Bei diesem Ergebnis müsse auf das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die behauptete fehlende gesetzliche Grundlage der Datenverarbeitung im Rahmen einer Abstands- und Geschwindigkeitsmessung auch nicht näher eingegangen werden.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 03.11.2020 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte er vor, dass -entgegen der Meinung der belangten Behörde - der Mitbeteiligte Verantwortlicher iSd Art. 4 Z 7 DSGVO sei. Wie dem Verwaltungsstrafakt unschwer entnommen werden könne, sei dieser am XXXX 2018 mit der Abstandsmessung betraut gewesen und habe diese durchgeführt. Das in Verwendung gestandene Gerät VKS 4.1. nehme eine laufende Videoaufzeichnung vor und es sei der Mitbeteiligte, der die Daten seines Kfz ausgewertet habe. Der Mitbeteiligte habe entgegen der gesetzlichen Bestimmung des § 98c Abs. 1 StVO die Daten ausgewertet und ihm eine Geschwindigkeitsüberschreitung zur Last gelegt. Somit stehe eindeutig fest, dass der Mitbeteiligte als natürliche Person und nicht das Amt der XXXX Landesregierung es zu verantworten habe, dass entgegen den gesetzlichen Bestimmungen eine Datenauswertung vorgenommen worden sei. Die Verarbeitung und Auswertung der Daten sei allein im Entscheidungsbereich des Mitbeteiligten erfolgt, womit dieser – und nicht die Behörde – das Recht auf Geheimhaltung verletzt habe.

6. Mit Schreiben vom 13.11.2020 legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

7. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 23.03.2022 wurde die gegenständliche Rechtssache der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung W214 zugewiesen, wo sie am 01.04.2022 einlangte.

8. Die Beschwerde wurde dem Mitbeteiligten im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt. Dieser teilte mit Schreiben vom 19.04.2022 mit, dass er keine Stellungnahme abgeben werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird den Feststellungen zu Grunde gelegt.

Der Mitbeteiligte ist als Polizeibeamter bei der Landespolizeidirektion XXXX /Landesverkehrsabteilung (LVA) tätig.

Am XXXX 2018 wurde eine Abstands- und Geschwindigkeitsmessung mit dem Verkehrs-Kontroll-System (VKS) 4.1 auf der Autobahn A XXXX Richtung XXXX durchgeführt. Dabei wurde der auf den Beschwerdeführer zugelassene PKW mit dem Kennzeichen XXXX bildlich erfasst und eine Geschwindigkeit von 116 km/h bei einer auf dieser Strecke zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h gemessen. Der Mitbeteiligte wertete diese Daten als Messbeamter aus.

Dem Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX 2019 (nach Abzug des Toleranzwertes von 4 km/h) wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 12 km/h eine Geldstrafe von EUR 65,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden) auferlegt. Gegen dieses Straferkenntnis erhob er Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht XXXX , welches mit Erkenntnis vom XXXX 2019 die Beschwerde (nach Maßgabe einer Konkretisierung der übertretenen Verwaltungsvorschrift und der Strafsanktionsnorm) als unbegründet abwies.

Der Beschwerdeführer behauptete in seiner an die belangte Behörde gerichteten Beschwerde vom 03.10.2018 eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch den Mitbeteiligten als natürliche Person, da dieser die Kfz Daten unzulässigerweise ausgewertet habe und in (letzter) Folge ein Straferkenntnis gegen ihn ergangen sei.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.10.2020, D124.1514 2020-0.644.200, wurde die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und aus dem gegenständlichen Gerichtsakt und sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 27 Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß § 24 Abs. 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Rechtslage:

Die belangte Behörde hat ihrem Bescheid die folgenden Rechtsgrundlagen zugrunde gelegt: Art. 4 Z 1 und Z 7, Art. 51 Abs. 1, Art. 57 Abs. 1 lit. f sowie Art. 77 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1; §§ 1, 18 Abs. 1, 24 Abs. 1 und Abs. 5 sowie 26 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF, und § 94a der Straßenverkehrsordnung (StVO), BGBl. Nr. 159/1960 idgF. Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind vor allem die Bestimmungen der Art. 4 Z 1 und 7 DSGVO, § 94a StVO und § 98c Abs. 1 und 2 StVO relevant.

Art. 4 Z 1 und 7 DSGVO lauten:

„Art. 4 DSGVO

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

1. „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;

7. „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden;“

§ 94a StVO lautet:

„§ 94a. Zuständigkeit der Landesregierung

(1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern sich nicht eine andere Zuständigkeit ergibt, die Landesregierung. Diese ist jedenfalls für die Handhabung der Verkehrspolizei (§ 94b Abs. 1 lit. a) auf Autobahnen zuständig.

(2) Die Landesregierung kann Organe, die der Landespolizeidirektion angehören oder dieser zugeteilt sind und in Angelegenheiten des Straßenverkehrs besonders geschult sind, zur Handhabung der Verkehrspolizei einsetzen:

a) auf der Autobahn,

b) auf verkehrsreichen Straßenzügen,

c) wenn die Verkehrsverhältnisse diesen Einsatz erfordern,

d) wenn auf Grund von Verkehrsbeobachtungen, Verkehrszählungen oder Verkehrserfahrungen aus Anlaß vorhersehbarer Ereignisse dieser Einsatz notwendig ist,

e) zur Hintanhaltung von schweren Verwaltungsübertretungen, insbesondere solchen nach § 5, § 99 Abs. 1 bis 2 und Überschreitungen von erlaubten Höchstgeschwindigkeiten, oder wenn ein über den Bereich einer Bezirksverwaltungsbehörde hinausgehendes Einschreiten erforderlich ist.

(3) Abs. 2 lit. b bis e gilt nicht für das Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist.

(4) Die Landesregierung kann sich im Gebiet einer Gemeinde, für das eine Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist zur Vollziehung des Abs. 1 zweiter Satz auch der Angehörigen des Wachkörpers Bundespolizei dieser Behörden bedienen.“

§ 98c Abs. 1 und 2 StVO lauten:

Abstandsmessung

§ 98c. (1) Für Zwecke der automationsunterstützten Feststellung einer Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstands beim Hintereinanderfahren gemäß § 18 dürfen die Behörden jeweils räumlich und zeitlich begrenzt bildverarbeitende technische Einrichtungen verwenden. Diese technischen Einrichtungen umfassen jeweils alle Anlagenteile, die diesem Zweck dienen. Die Ermittlung von Daten mittels dieser Einrichtungen hat sich auf Fälle des begründeten Verdachtes von Unterschreitungen des erforderlichen Sicherheitsabstandes zu beschränken.

(2) Wird mittels einer technischen Einrichtung gemäß Abs. 1 eine Unterschreitung eines notwendigen Sicherheitsabstands beim Hintereinanderfahren gemäß § 18 festgestellt, dürfen über den Zeitpunkt der Feststellung der Unterschreitung hinaus ausschließlich die Daten verwendet werden, die zur Identifizierung des auffahrenden Fahrzeuges oder des betreffenden Fahrzeuglenkers erforderlich sind, und zwar ausschließlich für Zwecke eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen einer solchen Unterschreitung sowie wegen einer allenfalls gleichzeitig festgestellten Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Soweit mittels einer technischen Einrichtung gemäß Abs. 1 zwar keine Unterschreitung eines notwendigen Sicherheitsabstandes, jedoch eine Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten zulässigen Höchstgeschwindigkeit festgestellt wird, dürfen die bezüglichen Daten auch für die Zwecke eines darauf Bezug nehmenden Verwaltungsstrafverfahrens verwendet werden.“

3.3. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes:

3.3.1. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Bescheidbeschwerde zusammengefasst vor, dass - entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde - der Mitbeteiligte als natürliche Person Verantwortlicher iSd Art. 4 Z 7 DSGVO sei, da er entgegen der gesetzlichen Bestimmung des § 98c Abs. 1 StVO die Kfz-Daten ausgewertet und ihm eine Geschwindigkeitsüberschreitung zur Last gelegt habe.

Der Beschwerdeführer ist mit seinen Ausführungen jedoch nicht im Recht:

3.3.2. Beim Verantwortlichen iSd Art. 4 Z 7 DSGVO handelt es sich um jene Person oder Einrichtung, die dafür zu sorgen hat, dass die Datenschutzbestimmungen der DSGVO eingehalten werden. Damit gilt der Verantwortliche als Adressat der Pflichten aus der DSGVO und der Begriff dient der Zuweisung von Verantwortlichkeiten. Der Verantwortliche ist Adressat von Ansprüchen der betroffenen Person und gilt als Ansprechstelle für Maßnahmen der Aufsichtsbehörde. Die Rolle des für die Verarbeitung Verantwortlichen definiert sich durch drei Merkmale: 1. jede natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder jede andere Stelle (personenbezogener Aspekt), 2. die allein oder gemeinsam mit anderen (pluralistische Kontrolle), 3. über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheiden (Entscheidungsfunktion). Die Verantwortung wird dem übertragen, der die Entscheidungsmacht hat. Entscheidend für die Zuweisung der Verantwortlichkeit ist daher, wer über die wesentlichen Aspekte der Mittel der Verarbeitung entscheidet. Für die Zuschreibung der Verantwortlichen-Eigenschaft ist es nicht erforderlich, dass der Verantwortliche selbst Daten verarbeitet, sich im Besitz der verarbeiteten Daten befindet oder über die physische Herrschaft verfügt. Als Mittel sind nicht nur die technischen und organisatorischen Methoden gemeint, sondern das „Wie“ der Verarbeitung. Damit sind Entscheidungen gemeint, wie welche Daten verarbeitet werden, an wen sie übermittelt werden oder wann sie gelöscht werden. Aus Art 4 Z 7 folgt, dass der Verantwortliche, die alleinige Entscheidung über eine Datenverarbeitung trifft. Bei der Ausrichtung der Definition als Verantwortlicher als jene Person oder Stelle, die über Zweck(e) und Mittel der Verarbeitung entscheidet, handelt sich um eine funktionalistische Sichtweise, wonach die Verantwortlichkeit anhand des tatsächlichen Einflusses auf die Entscheidung zugewiesen wird. Hierfür kann eine explizite Rechtsgrundlage vorliegen, in diesem Fall ist die Zuweisung des Verantwortlichen und des Zwecks samt Datenkategorien und Datenempfänger meist klar identifizierbar (Hödl in Knyrim, DatKomm Art 4 DSGVO Rz 76-90 (Stand 1.12.2018, rdb.at)).

Da in der Praxis immer einzelne natürliche Personen handeln und Daten verarbeiten, ist demnach zu ermitteln, wem das Handeln zuzurechnen ist, den handelnden Personen selbst oder der Organisation, für die sie die tätig werden. Bei der Zuordnung innerhalb einer Organisation wird man auf die üblichen Rechtsnormen im Zivil-, Verwaltungs-, oder Strafrecht zurückgreifen müssen, wobei aus Sicht der Art. 29 Datenschutzgruppe bevorzugt der Rechtsträger der juristischen Person als Verantwortlicher betrachtet werden soll und nicht einzelne, handelnde Personen (Hartung in Kühling/Buchner DS-GVO – BDSG, 3. Auflage, Art. 4 Nr. 7 Rz 9). Regelmäßig dürfte bei der Verarbeitung im öffentlichen Interesse die zuständige Behörde auch die verantwortliche Stelle sein, weil und soweit sie die Entscheidungen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung trifft. Unselbstständige Untergliederungen des Verantwortlichen oder gar einzelne Beschäftigte sind daher regelmäßig keine „Verantwortlichen“ (Petri in Simitis|Hornung|Spiecker [Hrsg.] Datenschutzrecht, Art. 4 Nr. 7 Rz 16).

Auch der gemäß Art 68 DSGVO eingerichtete Europäische Datenausschuss führt in seiner „Guideline 07/2020“ über das Konzept von Verantwortlichen und Auftragsverarbeitern nach der Datenschutzgrundverordnung aus, dass Angestellte, die Zugriff zu personenbezogenen Daten innerhalb einer Organisation haben, grundsätzlich nicht als Verantwortliche oder als Auftragsverarbeiter zu sehen seien (Guidelines 07/2020 on the concepts of controller and processor in the GDPR, Version 2.0, adopted on 07 July 2021, 10 f).

3.3.3. Gemäß § 94a Abs. 1 StVO ist Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes die Landesregierung. Diese kann Organe, die der Landespolizeidirektion angehören oder dieser zugeteilt sind und in Angelegenheiten des Straßenverkehrs besonders geschult sind, zur Handhabung der Verkehrspolizei auf der Autobahn einsetzen (§ 94a Abs. 2 Z 1 StVO).

Im vorliegenden Fall wurde am XXXX 2018 mit dem Verkehrs-Kontroll-System (VKS) 4.1 auf der Autobahn A XXXX Richtung XXXX eine Abstands- und Geschwindigkeitsmessung durchgeführt. Der als Polizeibeamter bei der Landespolizeidirektion XXXX /Landesverkehrsabteilung (LVA) tätige Mitbeteiligte wertete hierbei die KFZ Daten des Beschwerdeführers aus.

Der Mitbeteiligte entschied im vorliegenden Fall jedoch nicht über Zweck und Mittel der Verarbeitung, er handelte nicht eigenständig, sondern in Vollziehung der Gesetze als Organ für die Behörde (siehe etwa RIS-Justiz RS0022996). Das Handeln des Organs bzw. des Organwalters ist der juristischen Person rechtlich zuzurechnen, dem Organ selbst kommt keine selbstständige Rechtsfähigkeit zu, es übt bloße Kompetenzen aus (siehe etwa RIS-Justiz RS0087680).

Aus dem Gesagten folgt, dass „Verantwortlicher“ iSd Art. 4 Z 7 DSGVO jedenfalls nicht der Mitbeteiligte als natürliche Person ist, sondern – wie die belangte Behörde zutreffend festgehalten hat – die XXXX Landesregierung, welcher gemäß § 94a Abs. 1 StVO die Kompetenz zukommt, die Anordnung des Einsatzes von Organen, die der Landespolizeidirektion angehören oder dieser zugeteilt sind und in Angelegenheiten des Straßenverkehrs besonders geschult sind, zur Handhabung der Verkehrspolizei auf der Autobahn, zu treffen. Diese bzw. allenfalls auch die Landespolizeidirektion XXXX erteilen nämlich die Weisungen betreffend Art, Häufigkeit und Ort von derartigen Messungen sowie der Datenauswertung an ihre Organe bzw. Organwalter, wie etwa den Mitbeteiligten, und entscheiden somit über Zweck und Mittel der Verarbeitung.

Selbst wenn der Mitbeteiligte – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht – die Kfz Daten in rechtswidriger Weise ausgewertet hätte (wovon jedoch nicht auszugehen ist, siehe dazu Punkt 3.3.5) unterbricht dies nicht die Zurechnung der Verarbeitung zum für die Verarbeitung Verantwortlichen. Eine solche Unterbrechung der Zurechnung tritt vielmehr erst dann ein, wenn der Verantwortliche die Kontrolle über den regelwidrigen Verarbeitungsvorgang verliert, weil dieser sich nunmehr „außerhalb des Tätigkeitsbereichs und der möglichen Kontrolle“ seiner Organisation entfalte (Hödl in Knyrim, DatKomm Art 4 DSGVO (Stand 1.12.2018, rdb.at), Rz 86, unter Berufung auf Hartung in Kühling/Buchner, DS-GVO Art 4 Nr 7 Rz 10). Dies war jedoch vorliegend nach den - unstrittigen - Feststellungen nicht der Fall. Bei einer gegenteiligen Sichtweise könnte eine Organisation jedwedes datenschutzrechtliches Fehlverhalten auf Bedienstete abwälzen und sich so ihrer Verantwortung gegenüber dem Rechtsschutzsuchenden entziehen.

3.3.4. Ob der Landespolizeidirektion XXXX , für welche der Mitbeteiligte tätig ist, allenfalls eine Mitverantwortlicheneigenschaft zukommt, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, da der Beschwerdeführer auch nicht diese, sondern explizit den Mitbeteiligten (als natürliche Person) als Verantwortlichen iSd Art. 4 Z 7 DSGVO bezeichnet hat. Eine Umdeutung kommt daher nicht in Betracht (vgl. VwGH 29.08.2017, Ra 2016/17/0197), zudem ist der Beschwerdeführer auch rechtskundig.

3.3.5. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das Landesverwaltungsgericht XXXX mit Erkenntnis vom XXXX 2019 die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis der BH XXXX vom XXXX 2019 als unbegründet abgewiesen hat und zum Schluss gelangt ist, dass die vom Beschwerdeführer (auch im gegenständlichen Verfahren) geltend gemachten Behauptungen im Hinblick auf eine Rechtswidrigkeit der Geschwindigkeitsmessung nicht zutreffen. Dazu ist insbesondere auf § 98c Abs. 2 StVO letzter Satz zu verweisen (siehe dazu auch die Materialien 2119 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV.GP).

3.4. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall wurde kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt und konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung auch darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war. Die Heranziehung weiterer Beweismittel waren zur Klärung des Sachverhaltes nicht notwendig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war daher nicht erforderlich.

3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

3.6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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