Bundesverwaltungsgericht W198 2252986-1

W198 2252986-1Tribunal administratif fédéral26 avr. 2022

Regest

Anspruchsverlust Bewerbung E - Mail Kausalität Notstandshilfe Vereitelung zumutbare Beschäftigung

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W198 2252986-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.04.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W198.2252986.1.00

Spruch

W198 2252986-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Heinrich KALLMEYER sowie Mag. Rudolf NORTH als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Amstetten vom 05.01.2022, VSNR XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 03.03.2022, GZ: XXXX , in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des AMS vom 05.01.2022, VSNR XXXX , wurde festgestellt, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum 13.12.2021 bis 23.01.2022 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Annahme einer vom AMS vermittelten, zumutbaren Stelle bei der Firma XXXX vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11.01.2021 fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie aus, dass ihr nicht bewusst gewesen sei, dass sie die Bewerbung an eine falsche Emailadresse geschickt habe, da sie keine Fehlermeldung erhalten habe. Sie sei sehr achtsam und kontrolliere immer, ob das Dokument auch wirklich gesendet worden sei. Nachdem sie vom AMS die Mitteilung erhalten habe, dass die Emailadresse nicht korrekt gewesen sei, habe sie ihre Bewerbung noch einmal an die richtige Emailadresse gesendet.

3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine mit 03.03.2022 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Bewerbung an eine falsche Emailadresse geschickt habe. Die fehlerhafte Übermittlung liege in ihrer Sphäre. Sie habe nach dieser Bewerbung auch nie beim potentiellen Dienstgeber nachgefragt, ob ihre Bewerbung eingelangt sei. Die Beschwerdeführerin habe daher aufgrund ihres Verhaltens eine mögliche Beschäftigungsaufnahme vereitelt.

4. Mit Schreiben vom 16.03.2022 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage.

5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden am 18.03.2022 gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin steht zuletzt seit 26.09.2019 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung; seit 28.05.2020 bezieht sie Notstandshilfe.

Am 30.11.2021 wurde der Beschwerdeführerin die verfahrensgegenständliche Stelle als Bürokraft für Patientenadministration/Anmeldung beim Dienstgeber Ordination Dr. XXXX zugewiesen. Aus dem Vermittlungsvorschlag geht hervor, dass die Bewerbung schriftlich an die Emailadresse XXXX zu erfolgen hat.

Die Beschwerdeführerin hat am 02.12.2021 ihre Bewerbung an die Emailadresse XXXX statt an XXXX gesendet.

Festgestellt wird, dass die Emailadresse, an welche die Beschwerdeführerin ihre Bewerbung sendete, einen Fehler enthielt und kam daher die Bewerbung beim potentiellen Dienstgeber nicht an.

Am 14.12.2021 meldete der potentielle Dienstgeber dem AMS, dass sich die Beschwerdeführerin bis dato nicht beworben habe.

Am 28.12.2021 hat die Beschwerdeführerin schließlich ihre Bewerbung an die korrekte Emailadresse gesendet. Diese Bewerbung führte zu keiner Aufnahme eines Dienstverhältnisses.

Die Beschäftigung als Bürokraft für Patientenadministration/Anmeldung wäre der Beschwerdeführerin objektiv zumutbar gewesen. Sie wäre daher verpflichtet gewesen, sich in geeigneter Weise auf den zugewiesenen zumutbaren Vermittlungsvorschlag zu bewerben.

Festgestellt wird weiters, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten das Zustandekommen einer vom AMS angebotenen, kollektivvertraglichen Beschäftigung kausal vereitelt hat. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.

Die Beschwerdeführerin wurde während ihres Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts.

Die Feststellungen hinsichtlich des Vermittlungsvorschlags als Bürokraft für Patientenadministration/Anmeldung ergeben sich aus dem vorliegenden Stellenangebot.

Unstrittig ist, dass sich die Beschwerdeführerin am 02.12.2021 per E-Mail an die Adresse XXXX auf die gegenständliche Stelle beworben hat. Ebenso unstrittig ist, dass es sich dabei um eine falsche Emailadresse gehandelt hat.

Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin am 28.12.2021 schließlich ihre Bewerbung an die korrekte Emailadresse gesendet hat, ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist unstrittig.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie, nachdem sie ihre Bewerbung an die falsche Emailadresse geschickt hat, keine Fehlermeldung erhalten habe, ist beweiswürdigend auszuführen, dass diesem Vorbringen zu folgen ist, zumal dies seitens des Bundesverwaltungsgerichts nachgeprüft wurde, indem ein Email an die Emailadresse XXXX versendet wurde und kein Fehlerbericht eingelangt ist. Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie keinen Fehlerbericht erhalten habe, ist daher als glaubhaft zu beurteilen.

Auch wenn die Beschwerdeführerin – wovon gegenständlich auszugehen ist - keinen Zustellungsfehlerbericht erhalten hat, muss der Beschwerdeführerin das Nichtzustandekommen des gegenständlichen Dienstverhältnisses dennoch angelastet werden und zwar aus folgenden Erwägungen:

Von der Beschwerdeführerin wäre zu erwarten gewesen, dass sie beim Absenden der Email genau darauf achtet, die korrekte Emailadresse zu verwenden und hätte ihr der Fehler auffallen müssen, wenn sie die Emailadresse vor dem Absenden der Bewerbung noch einmal kontrolliert hätte. Dass die Beschwerdeführerin eine ordentliche und sorgfältige Bewerbung verfasst und an den potentiellen Dienstgeber übermittelt, wäre dieser somit möglich und zumutbar gewesen und liegt ein diesbezügliches Verschulden daher in der Sphäre der Beschwerdeführerin.

Zudem ist ihr vorzuwerfen, dass sie sich nach Absenden der Email am 02.12.2021 offenbar nicht mehr dafür interessiert hat, ob ihre Bewerbung beim potentiellen Dienstgeber angekommen ist oder nicht. So hatte sie zwischen Versenden der Email am 02.12.2021 und der Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers vom 14.12.2021, wonach von ihr bis dato keine Bewerbung eingelangt sei, ausreichend Zeit um sich beim potentiellen Dienstgeber nach dem Stand ihrer Bewerbung zu erkundigen. So hätte sie beispielsweise telefonisch nachfragen können, warum sie keine Antwort auf ihre Email erhalten hat. Auch wenn der Stellenvorschlag keine Telefonnummer enthalten hat, wäre es der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen, die Ordination zu „googeln“ um die Telefonnummer in Erfahrung zu bringen bzw. noch einmal zu kontrollieren, ob sie die E-Mail an die richtige Adresse gesendet hat. Die Beschwerdeführerin hat jedoch keine weiteren Schritte unternommen, um zu überprüfen, ob die Bewerbung beim potentiellen Dienstgeber tatsächlich angekommen ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Amstetten.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)

Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war.

Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)

Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.

Die Beschwerdeführerin wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.

Die Beschäftigung als Bürokraft für Patientenadministration/Anmeldung war zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen gemäß § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen hat. Die Zumutbarkeit der Stelle wurde auch im gesamten Verfahren nicht bestritten.

Den Feststellungen folgend hat die Beschwerdeführerin am 02.12.2021 ein Email mit ihrer Bewerbung an den potentiellen Dienstgeber geschickt, wobei sie die Bewerbung nicht an die in der Stellenanzeige genannte E-Mailadresse ( XXXX ), sondern an die Adresse XXXX gesendet hat. Sie hat in der Folge zwar keinen Fehlerbericht erhalten; sie hat jedoch in weiterer Folge nicht überprüft, weshalb sie auf ihre Email vom 02.12.2021 keine Antwort des potentiellen Dienstgebers erhalten hat. Der Beschwerdeführerin wäre es auch zumutbar gewesen, vor Absenden der Email die Emailadresse noch einmal auf Richtigkeit zu kontrollieren, wodurch der Fehler hätte vermieden werden können. Aus Sicht des erkennenden Senates hätte sich die Beschwerdeführerin beim Versenden einer Bewerbungs-Email vergewissern müssen, dass diese auch angekommen ist. In Entsprechung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes trägt der Absender die Gefahr für den Verlust seines Anbringens (vgl. VwGH vom 23.11.2009, 2009/03/0089). Die Beschwerdeführerin hat daher eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG gesetzt.

Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall durch das Senden der Bewerbung an eine falsche Emailadresse als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal die Beschwerdeführerin – wie bereits erwähnt – vor dem Absenden der Bewerbung die Emailadresse nicht kontrolliert hat und sich auch im Anschluss daran nicht dafür interessiert hat, ob die Bewerbung beim potentiellen Dienstgeber angekommen ist und dadurch zumindest in Kauf nehmen musste, die angebotene Stelle nicht zu erhalten.

Bei dieser Sachlage ist die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu bejahen.

Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde/der Vorlageantrag der Beschwerdeführerin) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen im Sinn des § 10 Abs. 3 AIVG.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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