Bundesverwaltungsgericht W189 2241594-2

W189 2241594-2Tribunal administratif fédéral26 avr. 2022

Regest

Ausreiseverpflichtung entschiedene Sache geänderte Verhältnisse Identität der Sache Integration Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen Rechtskraft der Entscheidung Rechtskraftwirkung res iudicata wesentliche Änderung wesentliche Sachverhaltsänderung Zurückweisung

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W189 2241594-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.04.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W189.2241594.2.02

Spruch

W189 2241597-2/12EW189 2241594-2/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , und von 2.) XXXX , geb. XXXX , StA: 1) Ukraine und 2) Algerien, vertreten durch RA Mag. Gregor KLAMMER, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2021, 1.) ZI.1144068905-211852145 und 2.) Zl. 1266622302-211853788, zu Recht:

A) Die Beschwerden werden gemäß § 58 Abs. 10 AsylG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Erstbeschwerdeführerin (in weiterer Folge: BF1), Staatsangehörige der Ukraine, reiste im Jahr 2017 mit einem gültigen Visum D in das Bundesgebiet ein und wurde ihr ein Aufenthaltstitel „Studierende“ mit einem Gültigkeitszeitraum vom 15.05.2017 bis 15.05.2018 ausgestellt, welcher in weiterer Folge zuletzt mit Gültigkeitsdauer bis 16.05.2019 verlängert wurde.

2. Am XXXX 2018 wurde die Zweitbeschwerdeführerin (in weiterer Folge: BF2) im Bundesgebiet geboren, für welche weder seitens der BF1 noch ihres Ehegatten bzw. ihres Vaters ein Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels gestellt wurde.

3. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA oder belangte Behörde) vom 27.07.2020 wurde den Beschwerdeführerinnen (in weiterer Folge: die BF) die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zur Kenntnis gebracht.

4. Bezugnehmend auf die beabsichtigte Rückkehrentscheidung brachte die Rechtsvertretung der BF eine Stellungnahme ein, in welcher sie im Wesentlichen ausführten, ihr Lebensmittelpunkt sowie jener ihrer Familie liege in Österreich. Eine Rückkehr in die Ukraine und nach Algerien stelle einen Eingriff in Art. 2 EMRK und Art. 3 EMRK dar. Ferner stellten die BF den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG.

5. Am 03.09.2020 fand eine niederschriftliche Einvernahme zum Privat- und Familienleben der BF sowie zur Prüfung aufenthaltsbeendender Maßnahmen statt.

6. Mit Bescheiden des BFA vom 12.03.2021, ZI.: 1144068905-200642196 und ZI.: 1266622302-200642188, wurde den BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde wider die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF in die Ukraine (BF1) und nach Algerien (BF2) gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III). Ferne wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.).

7. Mit Schriftsatz vom 13.04.2021 erhob die Rechtsvertretung der BF binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Bescheide vom 12.03.2021.

8. Beschwerden und Behördenakte wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in weiterer Folge: BvwG) am 19.04.2021 vorgelegt.

9. Das BvwG führte am 21.06.2021 in Anwesenheit der BF und einer Vertreterin der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung durch, in deren Anschluss die vorliegende Entscheidung mündlich verkündet wurde. Die Beschwerden wurde abgewiesen und den BF eine Frist für die freiwillige Ausreise von einem Monat ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. Die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses wurde den BF am 19.10.2021 zugestellt.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung dieses Erkenntnisses vom 21.06.2021, ZI.: I408 2241597-1/11E und ZI.: I408 2241594-1/10E, wurde hinsichtlich der gegen die BF erlassene Rückkehrentscheidung begründend dargelegt, dass sich BF1 nur auf Basis eines zeitlich befristeten Aufenthaltstitels zu Studienzwecken in Österreich aufhalte und seit Ablauf des Gültigkeitszeitraums des Aufenthaltstitels über keine Aufenthaltsberechtigung mehr verfüge. Entgegen der erlassenen Rückkehrentscheidung verblieb BF1 unrechtmäßig im Bundesgebiet. Sie sei zwar bemüht den Lebensunterhalt ohne staatliche Unterstützung zu bestreiten, allerdings handle es sich dabei um nicht registrierte Schwarzarbeit, sohin kein gesetzeskonformer Weg eine Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet zu erhalten. Für BF2, die im Jahr 2018 in Österreich geboren wurde, sei von Seiten der BF1 bzw. ihres Vaters zur Leagilisierung ihres Aufenthaltes nichts unternommen worden, somit verfüge auch sie über keine Aufenthaltsberechtigung im Bundesgbiet. Das gesamte Privat-und Familienleben der BF entstand in dem Bewusstsein, dass sie sich nur auf Grund der ihr erteilten Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der Absolvierung eines Studiums vorübergehend bzw. befristet rechtmäßig in Österreich aufhalte und Verlängerungen dieses Aufenthaltstitels ausschließlich an entsprechende Studienerfolge geknüpft gewesen seien, die sie bis heute nicht erbracht habe. Damit sei das in Österreich entstandene Privat- und Familienleben der BF maßgeblich relativiert. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes komme den Normen, welche die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu. Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften manifestieren, dürfen nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines georndeten Zuwanderungswesens dienen. Das schlage auch auf BF2 durch. Das Kindeswohl stelle lediglich einen Aspekt im Rahmen der Gesamtbetrachtung dar und sei bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium.

10. Am 16.09.2021 wurde durch die BBU mitgeteilt, dass die BF zu dem aufgetragenen Rückkehrberatungsgespräch nicht erschienen sind und nicht mehr mit Rechtsberatung in Kontakt stehen.

11. Am 02.11.2021 beantragten die BF mittels Antragsformular die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG.BF 1 begründete diesen Antrag damit, dass sie seit 2017 in Österreich einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet habe und hier sehr gut integriert sei. Auch befinde sich in Österreich ihre junge Familie, ihr Ehemann sowie deren gemeinsame minderjährige Tochter, die beide algerische Staatsangehörige seien, können im Fall ihrer Ausweisung in die Ukraine nicht mit ihr in Familiengemeinschaft leben.

BF 2 begründete den Antrag damit, dass sie in Österreich geboren und seit dem durchgehend im Bundesgebiet aufhältig sei. Im Fall ihrer Ausweisung nach Algerien würde dies einen unverhältnismäßigen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK darstellen.

12. Am 09.12.2021 stellten die BF neuerlich persönlich beim BFA einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG. Die BF wurden infolge eines ausgeschriebenen Festnahmeauftrages nach Antragsstellung festgenommen. Am selben Tag langte beim BvwG eine Maßnahmenbeschwerde ein. Am 10.12.2021 folgte die Entlassung.

13. Am 09.12.2021 wurden die BF zur Durchführung und Effektuierung einer Ausreiseentscheidung niederschriftlich einvernommen.

14. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 20.12.2021, ZI.: 1144068905-211852145 (BF1) und ZI.: 1266622302-211853788 (BF2), wies das BFA die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 02.11.2021 gem. § 58 Abs. 10 AsylG zurück. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass seit der Erlassung der rechtkräftigen Rückkehrentscheidung gegen die BF mit Erkenntnis vom 21.06.2021 keine maßgebliche Sachverhaltsänderung eingetreten sei. In der Einvernahme vom 09.12.2021 habe BF1 selbst bestätigt, dass es seit der Entscheidung vom 21.06.2021 zu keinen Veränderungen gekommen sei. Zwischen dem Zeitpunkt der nunmehrigen Bescheiderlassung und der Rückkehrentscheidung liege nur ein kurzer Zeitraum, sodass sich auch der Inlandsaufenthalt der BF nicht wesentlich verlängert habe. Hinsichtlich der Herkunftsländer von BF 1 und BF 2 sei festgestellt worden, dass die Ukraine und Algerien sichere Herkunftsländer seien, sohin sei es zumutbar in die Ukraine und nach Algerien zurückzukehren und von dort aus eine neue Zukunft aufzubauen.

15. Gegen diese Bescheide erhoben die BF durch ihre Rechtsvertretung am 20.01.2022 fristgerecht Beschwerde an das BVwG. Begründend wurde im Wesentlichen das Vorbringen – hinsichtlich des unverhältnismäßigen Eingriffs in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK infolge der Rückkehrentscheidung – wiederholt. Beantragt wurde die Behebung der Bescheide, eine inhaltliche Entscheidung sowie die Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs 1 AsylG.

16. Das BFA legte die Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakte dem BVwG vor.

17. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 01.02.2022 wurde die Beschwerdesache der Abteilung W103 abgenommen und in der Folge der Abteilung W189 neu zugewiesen.

18. Am 01.02.2022 wurden der zuständigen Richterin die Ausreisebestätigungen der BF übermittelt, mit welchen bestätigt wird, dass die BF am 28.01.2022 im Rahmen der unterstützten freiwilligen Ausreise aus dem Bundesgebiet in die Ukraine ausgereist sind. In weiterer Folge erging am 21.02.2022 ein Beschluss hinsichtlich der Einstellung der Verfahren.

19. Nach neuerlicher Einreise in das Bundesgebiet stellten die BF am 07.03.2022 durch ihre Rechtsvertretung einen Antrag auf Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Die BF führen die im Erkenntniskopf angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum). BF 1 ist Staatsangehörige der Ukraine, BF 2 ist algerische Staatsangehörige. Sie sind somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Zif 10 FPG.

BF 1 ist in der Ukraine geboren und aufgewachsen. Sie absolvierte in ihrem Heimatstaat neun Jahre die Grundschule und eine zweijährige pädagogische Ausbildung. Nach einem begonnenen Englisch- und Russischstudium kam sie nach Österreich, wo sie beabsichtigte, dieses fortzusetzen. BF1 war nie als ordentliche Studierende im Bundesgebiet zugelassen und ist auch nicht als Hörerin der Universität inskribiert. Bis zu ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet verbrachte sie in der Ukraine ihr Leben. In ihrem Herkunftsstaat verfügt BF 1 noch über Familienangehörige (Mutter und Vater).

BF 2 ist algerische Staatsangehörige, im Bundesgebiet geboren und hält sich seitdem in Österreich auf. Über einen Aufenthaltstitel verfügt sie nicht.

Die BF 1 verfügt in Österreich seit 2017 über einen Aufenthaltstitel gemäß Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) mit dem Zweck „Studierende“, zuletzt mit Gültigkeit bis 16.05.2019. BF 1 hält sich seither nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Mit Bescheiden des BFA vom 12.03.2021, ZI.: 1144068905-200642196 und ZI.: 1266622302-200642188, wurde eine Rückkehrentscheidung gegen die BF erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Ukraine (BF 1) und nach Algerien (BF 2) zulässig ist. Den BF wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt. Die BF erhoben am 13.04.2021 gegen beide Bescheide Beschwerde. Das BvwG hat mit Erkenntnis vom 21.06.2021 die Beschwerden gegen die Bescheide vom 12.03.2021, ZI.: 1144068905-211852145 und ZI.: 1266622302-211853788, als unbegründet abgewiesen.Gegen die BF besteht eine aufrechte, rechtskräftige Rückkehrentscheidung (Bescheide des BFA vom 12.03.2021, dagegen erhobene Beschwerden abgewiesen mit Erkenntnis des BvwG vom 21.06.2021).

Die BF stellten am 02.11.2021, sohin rund fünf Monate nach der am 21.06.2021 erfolgten Erlassung einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung, die gegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005, welche das BFA mit Bescheiden vom 20.12.2021 gemäß § 58 Abs. 10 AslyG 2005 zurückwies. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde an das BvwG erhoben.

Aus dem begründeten Antragsvorbringen der BF zu den gegenständlichen Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK geht im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens der BF kein maßgeblich geänderter Sachverhalt seit der gegen die BF rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung hervor.

Die BF1 ist seit XXXX standesamtlich mit einem algerischen Staatsangehörigen verheiratet. Aus der Ehe entstammt eine gemeinsame minderjährige Tochter die am XXXX 2018 in Österreich auf die Welt kam und algerische Staatsangehörige ist.

Abgesehen von ihrem Ehemann bzw Vater, verfügen die BF in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte. In den letzten Jahren sind zweifelsohne persönliche Kontakte entstanden, die aber kein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis begründen oder eine hervorzuhebende Intensität aufweisen.

Die BF sind gesund, sind keine Mitglieder eines Vereines, BF 1 beherrscht die deutsche Sprache auf B1-Niveau, versteht alles sehr gut, allerdings fällt es ihr schwer sich auf Deutsch auszudrücken.

Ihren Lebensunterhalt bestritt BF1 über Zuwendungen von Freunden, durch die Tätigkeit als Englischnachhilfelehrerin und als Babysitterin. Da BF1 auch während ihres illegalen Aufenthaltes gearbeitet hat, hat sie durch ihr bisheriges Verhalten gezeigt, dass sie absolut nicht gewillt ist, sich an die österreichischen Rechtsnormen zu halten. Einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ist sie in Österreich bisher nicht nachgegangen.

Im Strafregister der Republik Österreich scheinen keine Verurteilungen auf.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zur Identität und der Staatsangehörigkeit der BF gründen sich auf den Aussagen im vorangegangenen Verfahren und auf den vorgelegten unbedenklichen Urkunden (Reisepässe bzw. Geburtsurkunden).

Dass die BF1 verheiratet ist, folgt ebenso aus den glaubhaften Angaben und Vorlagen im vorangegangenen Verfahren.

Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen der BF, ihren Lebensumständen im Bundesgebiet und den Anknüpfungspunkten zum Heimatstaat gründen sich auf den getätigten Angaben der BF1 vor der belangten Behörde.

Die Feststellungen zum Aufenthaltsstatus der BF ergeben sich aus dem diesbezüglich unzweifelhaften Akteninhalt.

Die Feststellungen zur gegen die BF aufrecht bestehenden, rechtskräftigen Rückkehrentscheidung gründen sich aus dem Akteninhalt und einer Einsichtnahme in das Verfahren vor dem BVwG, insbesondere die Erkenntnisse des BvwG vom 21.06.2021, ZI: I408 2241597-/11E, I408 2241594-1/10E.

Die Feststellungen zur Stellung der gegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK, deren Zurückweisung mit Bescheid des BFA und die fristgerechte Beschwerdeerhebung beruhen auf dem unstrittigen Akteninhalt.

Die Feststellung, dass aus dem begründeten Antragsvorbringen der BF zu den gegenständlichen Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens der BF kein maßgeblich geänderter Sachverhalt seit der gegen die BF rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung hervorgeht, ergibt sich aus den Erkenntnissen des BVwG vom 21.06.2021, ZIen: I408 2241597-/11E, I408 2241594-1/10E (s. dazu im Detail unter Punkt 3.2.3.).

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Die Beschwerden sind zulässig und rechtzeitig.

3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerden:

3.2.1. Gemäß § 55 Abs. 1 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 vor, ist gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

Gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 sind Anträge gemäß § 55 AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.

Bei folgenden Konstellationen ging der VwGH von keiner wesentlichen Änderung des Sachverhalts im Sinne der oa. Erwägungen aus (exemplarische und auszugsweise Zitierung der Judikatur ohne Anspruch auf Vollständigkeit):

Erk. vom 27.01.2015, Ra 2014/22/0094: Weder ein Zeitablauf von ca. zwei Jahren [Anm.: in einem anderen Erk. 2,5 Jahre] zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen stellen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd § 44b NAG 2005 idF vor 2012/1/0087 dar (Hinweis E 22. Juli 2011, 2011/22/0138; E 9. September 2013, 2013/22/0215).

Erk. vom 27.01.2015, Ra 2014/22/0108: Ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag (dem im Hinblick darauf, dass der Fremde mangels entsprechender Deutschkenntnisse keinen Zugang zum Arbeitsmarkt hat, die Relevanz abgesprochen wurde) und auch der bloße Besuch eines Deutschkurses durch die Fremde können keine umfassende Neubeurteilung iSd Art 8 MRK nach sich ziehen (vgl. E 10. Dezember 2013, 2013/22/0362; E 29. Mai 2013, 2011/22/0013).

Erk. vom 19.11.2014, 2012/22/0056: Die Behörde hat die Sprachkenntnisse des Fremden und die Einstellungszusage ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Behörde in diesen Umständen keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts sah, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK erfordert hätte (vgl. E 13. Oktober 2011, 2011/22/0065).

Erk. vom 19.11.2014, 2013/22/0017: Mit Patenschaftserklärungen wird letztlich nur die finanzielle Unterstützung des Fremden dokumentiert und keine iSd Art. 8 MRK relevante Integration dargelegt (vgl. E 22. Juli 2011, 2011/22/0112).

Erk. vom 30.07.2014: 2013/22/0205: Aus den vom Fremden neu vorgebrachten Umständen - den vorgelegten Empfehlungsschreiben und seinem sozialen Engagement beim Roten Kreuz - allein musste die Behörde nicht auf eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes schließen (vgl. E 11. November 2013, 2013/22/0250, und 2013/22/0217).

Den exemplarisch zitierten Einzelfallentscheidungen ist zu entnehmen, dass nicht jede Änderung in Bezug auf die privaten und familiären Anknüpfungspunkte zur Erforderlichkeit einer neuerlichen meritorischen Prüfung des Antrages führt, sondern dass dies nur dann der Fall ist, wenn der Änderung eine nicht nur bloße untergeordnete Tatbestandsrelevanz zukommt (vgl. zur erforderlichen Tatbestandsrelevanz auch Erk. d. VwGH vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344, wo dieser sichtlich von vergleichbaren Überlegungen in Bezug auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Lichte des Art. 3 EMRK und § 68 (1) AVG ausging). Dem sich auf Vorgängerbestimmungen beziehenden Erk. des VwGH vom 15.02.2010, 2009/21/0367 mwN ist auch zu entnehmen, dass durch den nunmehrigen § 58 Abs. 10 AsylG hintangehalten werden soll, dass durch gestellte "Kettenanträge" in der Absicht, die Durchsetzung bestehender Rückkehrentscheidungen zu unterlaufen, die Behörde gehindert wird, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu effektuieren.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und äußerster Rahmen seiner Prüfbefugnis ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des bei ihm angefochtenen Bescheides gebildet hat (vgl. etwa VwGH 29.01.2020, Ra 2018/08/0234, Rn 23, mwN). Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. in diesem Sinn etwa VwGH 04.07.2019, Ra 2017/06/0210, Rn 17, mwN).

3.2.2. „Sache“ im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG und demnach Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem BvwG ist daher im vorliegenden Fall die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrages der BF vom 02.11.2021 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005.

Anträge gemäß § 55 AsylG 2005 sind gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt in diesem Sinn liegt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Vielmehr liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufgewiesen hätten, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK geboten hätte. Nur in einem solchen Fall ist eine – der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete – Zurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zulässig (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).

Gegen die BF besteht eine aufrechte, rechtskräftige Rückkehrentscheidung (Bescheide des BFA vom 12.03.2021, dagegen erhobene Beschwerden abgewiesen mit ordnungsgemäß zugestellten Erkenntnissen des BVwG vom 21.06.2021, ZI: I408 2241597-/11E (BF1), I408 2241594-1/10E (BF2). Die Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes wird mit ihrer Erlassung rechtskräftig; die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ändert daran nichts (VwGH 23.05.2017, Ra 2016/10/0148).

3.2.3. In der rechtlichen Beurteilung der angefochtenen Bescheide hielt die belangte Behörde fest, dass eine maßgebliche Sachverhaltsänderung nicht eingetreten sei. Zwischen dem Zeitpunkt der Rückkehrentscheidung und der nunmehrigen Bescheiderlassung liege nur ein kurzer Zeitram (21.06.2021), sodass es innerhalb dieses sehr kurzen Zeitraumes im Hinblick auf das Antragvorbringen und des zu berücksichtigten Privat- und Familienlebens kein maßgeblich geändeter Sachverhalt festzustellen war. Von den BF sei diese Zeitspanne nicht für eine Integration genutzt worden. Unter Bedachtnahme auf diese Faktoren könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Sachverhalt seit der letzten Rückkehrentscheidung derart wesentlich geändert habe, dass eine erneute Interessensabwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich gewesen wäre.

Dem wurde in den Beschwerden im Wesentlichen entgegengehalten, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Erkenntnisses des BvwG vom 21.06.2021 maßgeblich geändert habe, zumal das BFA eine inhaltliche Entscheidung treffen hätte müssen.

3.2.4. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vom BFA unter dem Gesichtspunkt „entschiedene Sache“ vorgenommenen Antragszurückweisung nach § 58 Abs. 10 AslG 2005 ist jener der Erlassung des behördlichen Bescheides. Es ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des § 58 Abs. 10 AsylG 2005, dass für das BFA maßgebliche Beurteilungsgrundlage nur das „Antragsvorbringen“ ist und dass das Verwaltungsgericht bloß die Richtigkeit der vom BFA – auf dieser Basis- ausgesprochene Zurückweisung zu prüfen hat (vgl. VwGH 22.01.2021, Ra 2020/21/0520, mwN).

Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 58 Abs. 10 AsylG 2005 hat eine Interessensabwägung iSd Art. 8 EMRK zu unterbleiben; das Verwaltungsgericht hat bloß die Richtigkeit der in erster Instanz ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen (vgl. VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183).

Vorliegend hat das BvwG unstrittig mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis vom 21.06.2021 eine Rückkehrentscheidung gegen die BF erlassen, wobei darin auch entsprechend auf die bestehenden Beziehungen der BF zu ihren Familienangehörigen eingegangen wurde, weshalb die Zurückweisung der gegenständlichen Anträge der BF voraussetzt, dass aus dem Antragsvorbringen kein geändeter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, hervorgeht. Ausgangspunkt für die behördliche Beurteilung des Vorliegens dieser Voraussetzug war daher der im Erkenntnis des BvwG vom 21.06.2021 festgestellte Sachverhalt in Bezug auf das hiesige Privat- und Familienleben der BF (vgl. VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196; VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0173), dieser in Relation gesetzt zum im nunmehrigen erstinstanzlichen Verfahrensgang hervorgekommenen Sachverhalt.

Wie oben in der Beweiswürdigung ausfürlich dargelegt wurde, konnten die BF im gegenständlichen Verfahrensgang mit den nunmehr „neu“ vorgebrachten Umständen und Unterlagen ihr hiesiges Privat- und Familienleben betreffend keine maßgebliche Änderung zum schon im ersten Verfahrensgang in diesem Zusammenhang festgestellten Sachverhalt aufzeigen.

Es war sohin in Übereinstimmung mit der Beurteilung des BFA festzuhalten, dass zwischenzeitlich keine maßgebliche Änderung der privaten und familiären Interessen eingetreten ist, die eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich machen würde, folglich war eine neue Beurteilung des Sachverhalts aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK von vornherein ausgeschlossen.

In Anbetracht dessen hat die belangte Behörde den Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 02.11.2021 zu Recht gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurückgewiesen, sodass die Beschwerden als unbegründet abzuweisen waren.

3.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen; die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde auch nicht beantragt.

3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall besteht eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des VwGH. Aus diesem Grund konnte sich das BvwG auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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