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W168 2223869-1•Bundesverwaltungsgericht W168 2223869-1
W168 2223869-1Tribunal administratif fédéral26 avr. 2022
Asylgewährung gekürzte Ausfertigung Revisionsverzicht
W168 2223869-1/21E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM XXXX MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
I M N A M E N D E R R E P U B L I K !
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Bernhard Macalka als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , StA. VR - China, vertreten durch XXXX , den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.08.2019, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
A.)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF. der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird unter einem festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist nicht zulässig.
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am XXXX verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet wurde.
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