Bundesverwaltungsgericht W145 2248913-1

W145 2248913-1Tribunal administratif fédéral26 avr. 2022

Regest

Darlehen Einkünfte Haftungserklärung Interessen Pension Pfändung Rechtsanschauung des VwGH Voraussetzungen Zustimmungserfordernis

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W145 2248913-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.04.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W145.2248913.1.00

Spruch

W145 2248913-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , VSNR XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Niederösterreich, vom 29.09.2021, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 29.09.2021, AZ XXXX , hat die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde), festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer), VSNR XXXX , die mit Haftungsvereinbarung vom 15.08.2019 angestrebte Verpfändung der Pensionseinkünfte zur Besicherung der Forderung der XXXX GmbH (FN XXXX ) nicht rechtswirksam ist. In Spruchpunkt II. wurde der Antrag vom 26.08.2021 auf Zustimmung zur Übertragung der Pensionseinkünfte zur Deckung der Forderung der XXXX GmbH in der Höhe von EUR 250.000,00 abgelehnt.

Begründend wurde ausgeführt, dass am 15.08.2019 zwischen dem Beschwerdeführer und der XXXX GmbH eine Haftungsvereinbarung geschlossen worden sei, in der der Beschwerdeführer die Haftung als Bürge und Zahler für den seitens der XXXX GmbH an die XXXX GmbH und die XXXX GmbH gewährten Darlehensbetrag bis zu Höhe von EUR 250.000,00 übernommen habe. Zur Besicherung dieser Forderung habe der Beschwerdeführer seine über das pfändungsfreie Existenzminimum hinausreichenden Einkünfte, insbesondere Erwerbs- und Pensionseinkünfte, verpfändet. In weiterer Folge sei die Einbringlichmachung von Forderungen aus den Insolvenzen der XXXX GmbH und der XXXX GmbH nicht möglich erschienen, weshalb die Voraussetzungen der direkten Geltendmachung von Forderungen aus dem Haftungsvertrag vom 15.08.2019 gegeben seien. XXXX , der Assistent der Geschäftsführung der XXXX GmbH und in der gegenständlichen Rechtssache Vertreter des Beschwerdeführers, habe mit Schreiben vom 26.08.2021 um Überweisung des pfändbaren Teiles der Pensionseinkünfte bis auf Widerruf bzw. Tilgung des Betrages von EUR 250.000,00 ersucht.

Rechtlich führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass sich der dargestellte Sachverhalt nicht unter einen Tatbestand des § 98 Abs. 1 ASVG subsumieren lasse und gemäß § 98 Abs. 2 ASVG könne der Anspruchsberechtigte mit Zustimmung des Versicherungsträgers seine Ansprüche auf Geldleistungen ganz oder teilweise rechtswirksam übertragen, wenn die Übertragung im Interesse des Anspruchsberechtigten oder seiner nahen Angehörigen gelegen sei. Nach Rechtsprechung des VwGH dürfe die Zustimmung zur Übertragung nur dann erteilt werden, wenn der Berechtigte oder dessen nahe Angehörige durch die Übertragung in den Genuss eines Vorteils gelangen würden, auf den sie sonst nicht Anspruch hätten. Ein derartiges objektiviertes Interesse im Sinne des § 98 Abs. 2 ASVG sei bei einer Entlastung von einer Kreditverbindlichkeit nicht zu erkennen, da der Leistungsbezieher diesen Zweck auch durch freiwillige Zahlung aus der zufließenden Pension erreichen könne.

2. Mit Schreiben vom 28.10.2021 erhob der Vertreter des Beschwerdeführers rechtzeitig Beschwerde und führte aus, der Beschwerdeführer sei selbständig vertretungsbefugter Prokurist der XXXX GmbH und dessen Sohn sei alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer dieser Gesellschaft.

Die XXXX habe einen, aus formellen und materiellen Gründen, fehlerhaften Wechselzahlungsauftrag gegen den Anspruchsberechtigten eingebracht und es habe die Gefahr bestanden, dass auf Grund des erfolgten Einspruchs gegen den Wechselzahlungsauftrag eine Exekution zur Sicherstellung beantrag werde. Dieser Exekutionsantrag sei mittlerweile eingebracht worden und dem Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde die Sicherstellung mitgeteilt worden. Der Wechselzahlungsauftrag bestehe jedoch nicht zurecht. Die Sparkasse habe den Wechselzahlungsauftrag samt Exekution nur erwirkt, um die Vermögenswerte des Beschwerdeführers zu blockieren und ihn in einem laufenden Gerichtsverfahren gegen diese Bank mit Ansprüchen in vielfacher Millionenhöhe aus dem Titel des Schadenersatzrechtes einzuengen.

Die XXXX GmbH stehe im Alleineigentum des Sohnes des Anspruchsberechtigten und er selber habe somit ein rechtliches und wirtschaftliches Interesse an der Zustimmung der Zession, weil sie auf andere Weise nicht in den Genuss eines Vorteils gelangen würden, auf den sie sonst (wegen des zu Unrecht erwirkten Wechselzahlungsauftrages und der wegen der erhobenen Einwendungen darauf basierenden Sicherungsexekution) nicht Anspruch habe.

3. Mit Schriftsatz vom 30.11.2021 legte die belangte Behörde die verfahrensgegenständliche Angelegenheit dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und schloss eine Stellungnahme an, in der sie im Wesentlichen die Ausführungen aus dem angefochtenen Bescheid wiederholte.

4. Die Stellungnahme der belangten Partei vom 30.11.2021 wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 27.12.2021 zur Kenntnis übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Zwischen dem Beschwerdeführer XXXX , VSNR XXXX , und der XXXX GmbH (FN XXXX ), wurde am 15.08.2019 eine Haftungsvereinbarung abgeschlossen. Der Vereinbarung zufolge übernahm der Beschwerdeführer die Haftung als Bürge und Zahler für den seitens der XXXX GmbH an die XXXX GmbH und die XXXX GmbH gewährten Darlehensbetrag bis zu Höhe von EUR 250.000,00.

2. Zur Besicherung dieser Forderung verpfändete der Beschwerdeführer seine über das pfändungsfreie Existenzminimum hinausreichende Einkünfte, insbesondere Erwerbs- und Pensionseinkünfte.

3. Aufgrund der Insolvenzen der XXXX GmbH und der XXXX GmbH ist die Einbringlichmachung der Forderungen nicht möglich.

4. Mit Schreiben vom 26.08.2021 ersucht der Vertreter des Beschwerdeführers die belangte Behörde um Überweisung des pfändbaren Teiles der Pensionseinkünfte bis auf Widerruf bzw. bis zur Tilgung des Betrages von EUR 250.000,00.

5. Die belangte Behörde stimmte der Verpfändung des Pensionsanspruches zur Besicherung der Forderung der XXXX GmbH in der Höhe von EUR 250.000,00 nicht zu.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Ausführungen zum Verfahrensgang und zu den Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

2.2. Die Feststellung zur Übernahme der Haftung in der Höhe von EUR 250.000,00 ergibt sich aus der im Akt aufliegenden Haftungsvereinbarung vom 15.08.2019 abgeschossen zwischen dem Beschwerdeführer und der XXXX GmbH. In dieser Haftungsvereinbarung wurde zwischen dem Beschwerdeführer als Schuldner und der XXXX GmbH als Gläubiger unter Punkt 1 folgendes vereinbart: „Nachdem die Darlehensgewährung vorwiegend im Interesse der Darlehensnehmer war und auf Betreiben von XXXX erfolgt ist, übernimmt dieser die Haftung als Bürge und Zahler für den Darlehensbetrag bis zur Höhe von EUR 250.000,00. Zur Besicherung dieser Verpflichtung akzeptiert der Schuldner einen Wechsel über den gesamten Haftungsbetrag. Außerdem verpfändet er dem Gläubiger seine über das pfändungsfreie Existenzminimum hinausreichenden künftigen Einkünfte, insbesondere Erwerbs- und Pensionseinkünfte, bis zur Höhe der übernommenen Haftung.“

2.3. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK unterbleiben, wenn besondere beziehungsweise außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen (vgl. EGMR 05.09.2002, Speil/Österreich, Appl. 42057/98, VwGH 17.09.2009, 2008/07/0015). Derartige außergewöhnliche Umstände hat der EGMR etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen, als gegeben erachtet. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahme der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Z 37 ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller, Appl. 55.853/00).

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache mehr zu erwarten war und sich der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abweisung des Antrages auf Zustimmung zur Übertragung der Pensionseinkünfte aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt darstellte. Die belangte Behörde führte eine ordnungsgemäßes Beweisverfahren durch. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Es wurden keine Rechts- und Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. ua VwGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Es handelt sich vorliegende um eine reine Rechtsfragenbeurteilung.

Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend die Pensionsversicherungsanstalt.

Gemäß § 410 Abs. 1 Z 6 ASVG ist ein Bescheid in Verwaltungssachen zu erteilen, wenn ein gemäß § 98 Abs. 2 ASVG gestellter Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruches ganz oder teilweise abgelehnt wird.

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“

Die zentrale Regelung der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

„§ 28 (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.4. Zu A) Abweisung der Beschwerde

Gemäß § 98 Abs. 1 ASVG können die Ansprüche auf Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz rechtswirksam nur in folgenden Fällen übertragen oder verpfändet werde:

1. zur Deckung von Vorschüssen, die dem Anspruchsberechtigten von Sozialversicherungsträgern, vom Dienstgeber oder von einem Träger der Sozialhilfe auf Rechnung der Versicherungsleistung nach deren Anfall, jedoch vor deren Flüssigmachung gewährt wurden;

2. zur Deckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen gegen den Anspruchsberechtigten mit der Maßgabe, dass § 291b EO sinngemäß anzuwenden ist.

Gemäß § 98 Abs. 2 ASVG kann der Anspruchsberechtigte mit Zustimmung des Versicherungsträgers seine Ansprüche auf Geldleistungen ganz oder teilweise rechtswirksam übertragen, wenn die Übertragung im Interesse des Anspruchsberechtigten oder seiner nahen Angehörigen gelegen ist.

Die Verpfändung des Pensionsanspruches des Beschwerdeführers erfolgte nicht aus einem der in Abs. 1 in Z 1 oder Z 2 genannten Gründen.

Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.07.2011, GZ 2011/08/0106, bezieht sich § 98 Abs. 2 ASVG ausschließlich auf die Übertragung von Geldleistungsansprüchen, welcher ausnahmsweise auch in anderen als in den in Abs. 1 geregelten Fällen zugestimmt werden kann. Für die Verpfändung ist diese Möglichkeit nicht vorgesehen (vgl. – zur gleichlautenden Bestimmungen des § 65 Abs. 2 GSVG – das hg. Erkenntnis vom 25. April 2007, Zl. 2005/08/0012).

Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, hat der Beschwerdeführer seine künftigen Einkünfte, insbesondere Erwerbs- und Pensionseinkünfte, zur Besicherung einer Darlehensforderung verpfändet. Da nach dem oben genannten Rechtssatz des Verwaltungsgerichtshofes eine Verpfändung aus anderen als den in Abs. 1 Z 1 und Z 2 genannten Gründen nicht möglich ist, hat die belangte Behörde die Zustimmung zur Übertragung der Pensionseinkünfte zu Recht abgelehnt.

Das erkennende Gericht weist der Vollständigkeit auch darauf hin, dass nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, Zl. 2011/08/0106 vom 06.07.2011, auch einer Übertragung von Geldleistungsansprüchen nur dann zugestimmt werden kann, wenn die Übertragung im Interesse des Anspruchsberechtigten oder seiner nahen Angehörigen gelegen ist. Dieses erforderliche Interesse kann begrifflich nicht mit jenem Interesse ident sein, das der Zedent als Vertragspartner des Zessionars an der Rechtswirksamkeit des privatautonomen zustande gekommenen Vertragsinhaltes hat, sondern setzt ein objektiviertes von der Behörde festzustellendes Interesse voraus, das in einer Verbesserung der rechtlichen Situation des Geldleistungsberechtigten gelegen ist und ihn keinem Risiko dabei aussetzt, dass ihm der wirtschaftlichen Gegenwert der Versicherungsleistung tatsächlich zufließt (vgl. VwGH Erkenntnis vom 23. April 2003, Zl. 2000/08/0111, mwN).

Aus der Entlastung von der Darlehensverbindlichkeit an sich ist ein Interesse iSd § 98 Abs. 2 ASVG nicht abzuleiten, da der Beschwerdeführer auf die Darlehensverbindlichkeiten freiwillige Zahlungen aus der ihm zufließenden Pension leisten kann (vgl. VwGH Erkenntnis vom 18. März 1997, Zl. 95/08/0031, mwN). Die Schuldentilgung im Wege der Anspruchsabtretung stellt für den Anspruchsberechtigten - gegenüber der laufenden Zahlung aus den Pensionsleistungen - wegen der der Abtretung immanenten Einschränkung der Verfügungsmacht über Teile der Pensionsbezüge eher eine Verschlechterung der rechtlichen Lage dar. In der bloßen Entlastung von einer offenen Darlehensverbindlichkeit kann überdies auch kein Zufließen des wirtschaftlichen Gegenwertes der Versicherungsleistung erblickt werden (vgl. erneut VwGH Erkenntnis vom 23. April 2003, Zl. 2000/08/0111, mwN).

Selbst für den Fall, dass der Beschwerdeführer seine Pensionsansprüche übertragen und nicht verpfändet hätte, wäre eine Zustimmung der belangten Behörde nicht erfolgt, da wie eben ausgeführt aus der Entlastung von Darlehensverbindlichkeiten keine Interesse iSd § 98 Abs. 2 ASVG abgeleitet werden kann.

Die Beschwerde war demnach abzuweisen.

3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum ASVG. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an derartiger Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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