Bundesverwaltungsgericht L527 2198892-1

L527 2198892-1Tribunal administratif fédéral26 avr. 2022

Regest

Aufenthaltsdauer Christentum Diskriminierung gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Scheinkonversion Sicherheitslage soziale Verhältnisse Verfolgungsgefahr Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht L527 2198892-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.04.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:L527.2198892.1.00

Spruch

L527 2198892-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Christian AUFREITER, LL.B. als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Iran, vertreten durch den (ehem.) Rechtsanwalt Dr. Lennart BINDER, LL.M. sowie den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.05.2018, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.08.2021, zu Recht:

A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids wird gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheids wird gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

C) Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 57, § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs 2 Z 2 und Abs 9, § 46 und § 55 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.

D) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 15.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 17.11.2015 fand die Erstbefragung statt. In der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, Kurde zu sein und im Iran weder Arbeit noch Dokumente zu bekommen. Was er im Falle der Rückkehr in seine Heimat zu befürchten habe, wisse er nicht.

In seiner Einvernahme am 21.08.2017 begründete der Beschwerdeführer gegenüber dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: [belangte] Behörde) die Ausreise aus dem Iran und die Asylantragstellung – auf das Wesentliche zusammengefasst – wie folgt: Sein Vater sei vor 14 Jahren verstorben. Er, der Beschwerdeführer, habe mit seiner Mutter und seiner Schwester zusammengelebt. Ein Mann habe um die Hand seiner Schwester angehalten. Dieser vom Beschwerdeführer namentlich genannte Mann sei gemeinsam mit dessen Mutter zu ihnen gekommen. Der Mann sei 15 Jahre älter als seine Schwester und habe für die Regierung gearbeitet. Er habe zu dem Mann gesagt, dass Kurden ihre Mädchen oder Schwestern nicht mit Soldaten der Regierung verheiraten würden. Daraufhin sei der Mann wütend geworden und habe gefragt, was mit Leuten der Regierung nicht stimme. Anschließend sei der Mann aufgestanden, habe gesagt, er habe zu tun, und sei gegangen. Die Mutter des Mannes sei noch geblieben und habe sich für ihren Sohn entschuldigt. Zwei Tage später sei die Mutter des Beschwerdeführers zum Bäcker gegangen und habe dort die Mutter des Mannes, welcher um die Hand seiner Schwester angehalten habe, getroffen. Die Mutter des Mannes habe gefragt, wie ihre Antwort lauten würde. Seine Mutter habe darauf geantwortet, dass er, der Beschwerdeführer, nicht einverstanden sei mit der Heirat. Nicht nur der Beschwerdeführer sei gegen die Heirat gewesen, auch seine Schwester habe den Mann nicht heiraten wollen. Am selben Tag habe der Beschwerdeführer eine SMS von einer ihm unbekannten Nummer erhalten. Darin sei ihm angedroht worden, dass es schlecht für ihn enden würde, wenn seine Schwester nicht zustimme. Er habe nicht reagiert. Drei Tage später, als er auf dem Weg von der Arbeit nach Hause gewesen sei, habe er ein Polizeiauto gesehen und darin sei dieser Mann gesessen. Der Beschwerdeführer sei zu ihm gegangen und habe ihn gefragt, was los sei und ob er etwas brauche. Daraufhin habe der Mann ihm gedroht, dass er sein Leben „schwarz“ machen werde bzw. ihn fertigmachen werde, wenn die Hochzeit mit der Schwester nicht stattfinde. Der Beschwerdeführer sei daraufhin nachhause gegangen und habe seinem großen Bruder, welcher sein Nachbar sei, erzählt, was passiert sei. Sein Bruder habe ihn daraufhin an den Vorfall mit ihrer kleinen Schwester erinnert, welche mit sieben Jahren von einem Polizeiauto überfahren worden sei. Sie hätten den Vorfall damals zwar zur Anzeige gebracht, jedoch sei nichts unternommen und die Akte sei geschlossen worden. Sein Bruder habe ihn daran erinnert, was die iranische Polizei machen könne und dass niemand etwas dagegen machen könne. Am Abend habe sein Bruder ihrer Mutter erzählt, was passiert sei, und habe gemeint, dass es besser sei, wenn der Beschwerdeführer weggehe, ehe „sie“ ihm noch etwas antun würden. Sein Bruder habe weiters gesagt, dass sie ihm irgendetwas unterjubeln, ihn inhaftieren oder überfahren könnten. Es sei besser, wenn er das Land verlasse. Der Beschwerdeführer habe daraufhin seine Mutter und seine Schwester in eine andere Stadt zu einem anderen Bruder gebracht und sei aus dem Iran geflüchtet. Befragt nach weiteren Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer vor, auch aufgrund seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe geflohen zu sein. Als Kurde werde man im Iran benachteiligt, beispielsweise bei der Schulbildung. Auch dürfe man als Kurde nicht als Beamter arbeiten und sei auch nicht versichert. Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer in der behördlichen Einvernahme auch vor, in Österreich zum christlichen Glauben konvertiert zu sein. Im Iran werde die Konversion zum Christentum mit dem Tode bestraft.

Im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde brachte der Beschwerdeführer unter anderem mehrere Deutschkursbesuchsbestätigungen, mehrere Teilnahmebestätigungen betreffend „Info-Module für Flüchtlinge“ der Stadt XXXX , eine Teilnahmebestätigung am „ XXXX Workshop“, zwei Taufbestätigungen, ein Empfehlungsschreiben, ein farsisprachiges Dokument, wobei es sich nach Angaben des Beschwerdeführers um ein Hauptschulzeugnis handle, eine Taufurkunde, eine englischsprachige „Welder Identity Card“, eine englisch- und farsisprachige „Gate Pass Card“ sowie eine Urkunde in Anerkennung von „herausragendem ehrenamtlichen Engagement“ der Refugees for Refugees – Verein zur eigeninitiativen Förderung der Integration geflüchteter Menschen in Österreich in Vorlage.

Die belangte Behörde erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen für nicht glaubhaft. Es sei nicht glaubhaft, dass er von einem Regierungsbeamten bedroht bzw. verfolgt worden sei, weil er dessen Antrag um die Hand seiner Schwester abgelehnt habe. Es sei auch nicht glaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer aus tiefster, innerer Überzeugung dem christlichen Glauben zugewandt habe bzw. sich nunmehr zuwende. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I und II). Die Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV), sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran aus (Spruchpunkt V) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI).

Dagegen erhob der Beschwerdeführer in vollem Umfang die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Mit Note vom 05.07.2021 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer zur Mitwirkung auf. Mit Eingabe vom 20.07.2021 beantragte der Beschwerdeführer die zeugenschaftliche Einvernahme einer namentlich genannten Pastorin und brachte Bescheinigungsmittel, darunter einen Sozialbericht der XXXX sowie eine Besuchs- und Aktivitätsbestätigung der Adonai Gemeinde, in Vorlage. Der Beschwerdeführer brachte vor, seine Glaubensaktivitäten in einer eigenen Stellungnahme, einschließlich Belegen, darzulegen. Eine derartige Stellungnahme des Beschwerdeführers war dem Schreiben jedoch nicht beigelegt und wurde dem Bundesverwaltungsgericht auch im Übrigen nicht zur Kenntnis gebracht.

Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für 27.08.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung an, übermittelte dem Beschwerdeführer das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für den Iran (generiert am: 04.07.2021) und ersuchte den Beschwerdeführer in der Ladung neuerlich um Mitwirkung am Verfahren (Geltendmachung/ Vorlage von bislang nicht vorgebrachten bzw. neuen Tatsachen und Beweismitteln sowie wesentlichen Änderungen/ Ergänzungen zum bisherigen Vorbringen). Der Beschwerdeführer ließ in der Folge die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme ungenützt verstreichen.

Am 27.08.2021 fand die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Der Beschwerdeführer erschien zur mündlichen Verhandlung ohne Vertreter einer Rechtsberatungsorganisation bzw. Rechtsberater sowie ohne seine gewillkürte Vertretung, obwohl ihm bereits mit der Ladung zur Verhandlung das Merkblatt betreffend Teilnahme einer Rechtsberatung an der Verhandlung übermittelt worden war. Nach neuerlicher Rechtsbelehrung zu Beginn der Verhandlung erklärte der Beschwerdeführer, die Verhandlung ohne seine gewillkürte Vertretung und ohne Rechtsberater verrichten zu wollen. Das gegenständliche Verfahren unterscheidet sich damit wesentlich vom Sachverhalt, der (jeweils) dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 03.05.2016, Ro 2016/18/0001, sowie des Verfassungsgerichtshofs vom 22.09.2021, E 2594/2021, zugrunde lag. In der Verhandlung vernahm das Bundesverwaltungsgericht neben dem Beschwerdeführer die Pastorin der Adonai Gemeinde (als beantragte Zeugin). Die belangte Behörde hatte schon im Vorfeld erklärt, auf die Durchführung einer und die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung zu verzichten. Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichts folgte dem Beschwerdeführer (ergänzend zu den dem Beschwerdeführer bzw. der gewillkürten Vertretung bereits übermittelten Länderinformationen) Ausdrucke vom WHO Dashboard zu COVID-19, erstellt am 27.08.2021 aus und erörterte diese. Der Beschwerdeführer brachte im Zuge der Verhandlung im Übrigen eine Zusage einer Festanstellung als Elektriker vom 27.07.2021 in Vorlage.

Mit Note vom 27.12.2021 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer bzw. der gewillkürten Vertretung des Beschwerdeführers zur Wahrung des Parteiengehörs die aktualisierte Fassung des Länderinformationsblatts der Staatendokumentation zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (Datum der Veröffentlichung: 22.12.2021, Version 4). Im Übrigen wies das Bundesverwaltungsgericht neuerlich auf die Mitwirkungspflicht im Verfahren hin. Die belangte Behörde ließ die Frist zur Stellungnahme ungenützt verstreichen. Der Beschwerdeführer erstattete im Wege seiner gewillkürten Vertretung eine Stellungnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Bei der Bezeichnung von Aktenbestandteilen verwendet das Bundesverwaltungsgericht in der Folge Abkürzungen: AS: Aktenseite(n); S: Seite(n); OZ: Ordnungszahl(en); VA: (von der belangten Behörde mit der Beschwerde vorgelegter) Verwaltungsverfahrensakt; f: folgende [Aktenseite/Seite]; ff: folgende [Aktenseiten/Seiten].

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Kopf der Entscheidung genannten Namen und die genannten Geburtsdaten; seine Identität steht nicht fest. Er ist ein erwachsener, arbeitsfähiger männlicher Drittstaatsangehöriger, konkret: iranischer Staatsangehöriger. Er ist ledig und kinderlos. Der Beschwerdeführer beherrscht die Sprache Kurdisch (Muttersprache) sowie Farsi und hat außerdem geringe Deutschkenntnisse (siehe unten). Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Kurden an und wurde als Moslem (Schiit) geboren; mittlerweile bezeichnet er sich als Christ, Protestant. Tatsächlich gehört er weiterhin dem Islam an.

Der Beschwerdeführer leidet an keiner schweren oder gar lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankung. Er hat keine chronischen Erkrankungen und Leiden. Er ist gesund. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls eine Dosis (Pfizer) der COVID-19-Schutzimpfung erhalten.

Der Beschwerdeführer wurde in XXXX geboren und wuchs in der Stadt XXXX (alternative Schreibweisen/Bezeichnungen: XXXX und XXXX ) bzw. in der Nähe dieser Stadt in der Provinz XXXX auf. Er lebte mit seiner Mutter und einer Schwester zusammen. Er besuchte in seinem Herkunftsstaat fünf Jahre lang die Volksschule sowie drei oder vier Jahre die Hauptschule. Seinen Lebensunterhalt verdiente der Beschwerdeführer im Iran als unselbständiger Elektriker sowie (zuletzt) als Schweißer. Der Beschwerdeführer war vor seiner Ausreise problemlos in der Lage, seinen Alltag zu bestreiten und hatte keine finanziellen Probleme; er konnte Ersparnisse anlegen.

Der Beschwerdeführer hat in seinem Herkunftsstaat Angehörige/Verwandte, namentlich seine Mutter, zwei Brüder und zwei Schwestern. Der Vater des Beschwerdeführers sowie zwei seiner Brüder sind bereits verstorben. Eine weitere Schwester des Beschwerdeführers lebt im Irak. Alle Geschwister des Beschwerdeführers sind verheiratet. Der ältere Bruder des Beschwerdeführers lebt gemeinsam mit seiner Ehegattin und seiner Mutter in XXXX . Auch eine Schwester lebt in der Nähe von dort. Die restlichen Geschwister leben mit ihren Ehepartnern in bzw. in der Nähe von XXXX . Der Beschwerdeführer hat zumindest mit seiner Mutter regelmäßig, ca. einmal im Monat, telefonischen Kontakt.

Der Beschwerdeführer verließ den Iran ca. im Oktober 2015 - das genaue Datum kann nicht festgestellt werden - illegal und reiste Mitte November 2015 illegal nach Österreich ein, wo er am 15.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Der Beschwerdeführer bezieht seit Anfang Februar 2016 laufend Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Eine frühere Quartiergeberin des Beschwerdeführers bezeichnete diesen als ruhigen und rücksichtsvollen Menschen, der mit seinen Kollegen im Zimmer immer gut ausgekommen sei. Er halte sich stets an die Hausordnung, verhalte sich immer äußerst höflich und sei äußerst hilfsbereit. Der Beschwerdeführer habe in Rekordzeit gut Deutsch sprechen gelernt und seinen Mitbewohnern Deutsch beigebracht. Seit Mitte Februar 2019 wohnt der Beschwerdeführer in einer organisierten Unterkunft der „ XXXX “. Das Team der Betreuerinnen und Betreuer der Unterkunft attestiert dem Beschwerdeführer, dass er höflich, hilfsbereit sowie respektvoll im Umgang mit dem Betreuungspersonal und seinen Mitbewohnern sei und einen ordentlichen und sauberen Wohnbereich führe. Er habe drei Monate im hausinternen Reinigungsteam gearbeitet sowie bei Ausmalarbeiten geholfen. Dabei habe er sich stets verlässlich, respektvoll und gewissenhaft gezeigt. Er sei stets verlässlich zu vereinbarten Terminen erschienen und habe ordentlich und gewissenhaft gearbeitet. Auch auf die bisherigen Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers wird hingewiesen.

Der Beschwerdeführer war und ist in Österreich nicht (legal) erwerbstätig. Er verfügt über eine Einstellungszusage als Elektriker bei der „ XXXX .“ vom 27.07.2021, aus der das Beschäftigungsausmaß und die Höhe des Entgelts nicht hervorgehen. Er absolvierte weder im Herkunftsstaat noch in Österreich für die Tätigkeit als Elektriker eine Ausbildung oder Prüfung.

Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse, die es ihm erlaubten, die in der Verhandlung am 27.08.2021 in deutscher Sprache gestellten (einfachen) Fragen auf einfache Weise zu beantworten. Er hat in Österreich einen Deutschkurs „Deutsch für Alle“ von Juni 2016 bis Dezember 2016 besucht sowie zwei ehrenamtliche Deutschkurse im Rahmen des Projekts „Integration und Diversität“ von August 2016 bis Dezember 2016 und von Jänner 2017 bis Juni 2017. Der Beschwerdeführer hat zudem im Jahr 2017 an mehreren jeweils eintägigen Info-Modulen (Bildung, Zusammenleben, Wohnen, Soziales) des Magistrats der Stadt XXXX und am 26.01.2017 an einem Workshop „ XXXX “ des Magistrats der Stadt XXXX teilgenommen. Deutsch- oder Integrationsprüfungen hat der Beschwerdeführer nicht erfolgreich absolviert. Er hat zwar einer Deutsch- bzw. Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 teilgenommen, diese jedoch nicht bestanden.

Ca. ein Jahr lang nahm der Beschwerdeführer an Aktivitäten von „Refugees for Refugees“, einem Verein zur eigeninitiativen Förderung der Integration geflüchteter Menschen in Österreich, teil. Konkret arbeitete er dort als Friseur sowie als Elektriker und hat auch anderweitig mitgeholfen. In der Vergangenheit half er bei Malerarbeiten in seiner derzeitigen Unterkunft und erhielt hierfür einen Betrag von EUR 200,--. Des Weiteren schneidet der Beschwerdeführer Mitbewohnern seiner Unterkunft unentgeltlich die Haare. Der Beschwerdeführer ist Mitglied der Glaubensgemeinde „Adonai Gemeinde“ und nimmt an deren Gemeinschaftsleben teil (siehe unten unter 1.2.3.2.). Im Übrigen war und ist der Beschwerdeführer in Österreich nicht in Vereinen oder Organisationen aktiv; er ist ansonsten auch nicht Mitglied von Vereinen oder Organisationen in Österreich und ansonsten auch nicht ehrenamtlich/gemeinnützig tätig.

Der Beschwerdeführer führt in Österreich keine Lebensgemeinschaft. Ein Neffe des Beschwerdeführers lebt in Österreich. Der Beschwerdeführer hat mit ihm ca. zweimal monatlich persönlichen Kontakt; sie betreiben gemeinsam Sport und gehen spazieren. Der Neffe des Beschwerdeführers hatte in Österreich im Jahr 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Diesen Antrag wies das Bundesverwaltungsgericht im Rechtsmittelweg mit am 26.05.2020 mündlich verkündetem und am 16.06.2020 schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis (BVwG 16.06.2020, W221 2198894-1/16E) rechtskräftig sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran aus und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest. Das Verfahren zu einem weiteren im Jahr 2022 vom Neffen gestellten Antrag auf internationalen Schutz ist derzeit beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig. Abgesehen von seinem Neffen hat der Beschwerdeführer keine Angehörigen in Österreich. Er verfügt hier über einen Freundes- und Bekanntenkreis, dem auch österreichische Staatsangehörige beziehungsweise in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigte Personen angehören. Zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Neffen sowie seinen Bekannten/Freunden besteht kein ein- oder wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis und auch keine über ein herkömmliches Verwandtschafts- bzw. Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindung.

Im Strafregister der Republik Österreich scheint in Bezug auf den Beschwerdeführer keine Verurteilung auf.

Dem Beschwerdeführer fehlt es an persönlicher Glaubwürdigkeit und Aufrichtigkeit.

1.2. Der Beschwerdeführer war im Iran keiner aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt und wäre auch im Falle seiner Rückkehr dorthin mit nicht maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt:

1.2.1. Namentlich war der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat nicht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung (einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Gefahr von) intensiven staatlichen Übergriffen oder intensiven Übergriffen von Privatpersonen ausgesetzt. Der Beschwerdeführer liefe auch nicht ernstlich Gefahr, bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung intensiven Übergriffen durch den Staat, andere Bevölkerungsteile oder sonstige Privatpersonen ausgesetzt zu sein. Dem Beschwerdeführer würde nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit physische oder psychische Gewalt oder Strafverfolgung drohen.

1.2.2. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und Beweismittel ist festzustellen, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran keine reale Gefahr einer Verletzung der Art 2, 3 EMRK oder des 6. und 13. ZPEMRK bedeuten würde und für den Beschwerdeführer als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Der Beschwerdeführer hätte auch nicht um sein Leben zu fürchten, es würde ihm nicht jegliche Existenzgrundlage oder notwendige medizinische Versorgung fehlen.

Die vom Beschwerdeführer geäußerten Befürchtungen für den Fall der Rückkehr fußen in erster Linie auf der – nicht zutreffenden – Prämisse einer echten, inneren Konversion zum Christentum und betreffen ansonsten vor allem den Umstand, dass er im Iran einem Staatsorgan die Eheschließung mit seiner Schwester verwehrt habe und dieses ihn nun töten wolle (AS 37 ff, 197 ff; OZ 8, S 30). Diese – bisweilen unsubstantiierten – Behauptungen treffen, wie das Bundesverwaltungsgericht dargelegt hat oder darlegen wird, nicht zu. Auch ansonsten hat der Beschwerdeführer kein substantiiertes Vorbringen erstattet und hat nicht mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachgewiesen, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 2 oder 3 EMRK oder dem 6. und dem 13. ZPEMRK widersprechende Behandlung drohen würde.

1.2.2.1. Die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers in den Iran bedeutet nicht allein wegen der dort vorherrschenden allgemeinen Situation eine ernsthafte Bedrohung für die durch Art 2 und 3 EMRK geschützten Rechte.

Im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers bestehen zwar latente Spannungen und es kommt verschiedentlich zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten sowie (vor allem in Minderheitenregionen) zu terroristischen Zwischenfällen, im gesamten Iran herrscht aber nicht ein derart hohes Niveau an willkürlicher Gewalt, dass der Beschwerdeführer allein durch seine Anwesenheit einem realen Risiko für seine körperliche Unversehrtheit oder sein Leben ausgesetzt wäre. Der Iran verfügt über eine stabile politische Ordnung, Sicherheitslage und Infrastruktur.

1.2.2.2. Allein der Umstand, dass eine Person (im Ausland) einen Asylantrag gestellt hat, löst bei der Rückkehr in den Iran keine staatlichen Repressionen aus. In der iranischen Gesetzgebung gibt es kein Gesetz, das die Beantragung von Asyl im Ausland strafbar macht. Zudem dürften die Umstände der Wiedereinreise den iranischen Behörden in der Regel gar nicht bekannt werden. Im gegebenen Fall ist den iranischen Behörden nicht bekannt, dass und mit welcher Begründung der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Wenn Rückkehrer in einzelnen Fällen zu ihrem Auslandsaufenthalt befragt werden, geht damit keine psychische und auch keine physische Folter einher. Selbst Personen, die das Land illegal verlassen haben, können von den iranischen Auslandsvertretungen ein Passersatzpapier bekommen und in den Iran zurückkehren, jedenfalls wenn sie sonst keine weiteren Straftaten begangen haben.

1.2.2.3. Ungeachtet der angespannten Wirtschaftslage, die sich in letzter Zeit aufgrund der immer schärferen Sanktionen der USA und im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie verschlechtert hat, und der ebenso angespannten Situation auf dem Arbeitsmarkt ist die Grundversorgung jedenfalls durch staatliche Hilfe und das islamische Spendensystem gesichert. Im Iran besteht ein differenziertes Sozialversicherungssystem; kostenfreie Bildung und Gesundheitsversorgung sind als Teil des Sozialwesens für alle iranischen Bürger gewährleistet. Alle iranischen Staatsbürger inklusive Rückkehrende haben Anspruch auf grundlegende Gesundheitsleistungen sowie weitere Angebote. Das Gesundheitssystem ist fast flächendeckend; laut World Health Organization haben 98 % aller Iraner Zugang zu ärztlicher Versorgung. Seit der islamischen Revolution hat sich das Gesundheitssystem konstant stark verbessert. Die medizinische Versorgung ist in Teheran und anderen großen Städten ausreichend bis gut. Freilich ist die spezialisierte, medizinische Versorgung in weiten Landesteilen medizinisch, hygienisch, technisch und organisatorisch nicht auf der Höhe der Hauptstadt und nicht gleichzusetzen mit europäischem Standard. Wenngleich es im Zuge der aktuellen Sanktionen gegen Iran zu gelegentlichen Engpässen beim Import von speziellen Medikamentengruppen gekommen ist, gibt es im Allgemeinen keine ernsten Mängel an Medizin, Fachärzten oder Equipment im öffentlichen Gesundheitssystem.

Unter Bedachtnahme auf die festgestellte Lage im Herkunftsstaat und auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers (insbesondere Schulbildung, Arbeitsfähigkeit, Berufserfahrung, Gesundheitszustand, Sozialisation im Herkunftsstaat, familiäre Anknüpfungspunkte) ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr die wirtschaftliche Wiedereingliederung möglich sein wird. Er wird in der Lage sein, jedenfalls die notdürftigsten Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz, auch in medizinischer Hinsicht, zu decken. Außergewöhnliche Umstände, die dem entgegenstünden, sind weder in Bezug auf die allgemeine Lage im Iran noch auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers feststellbar.

1.2.2.4. Mord, Sexualdelikte, gemeinschaftlicher Raub, wiederholter schwerer Diebstahl, Drogenschmuggel, schwerwiegende Verbrechen gegen die Staatssicherheit, „Mohareb“, Abfall vom islamischen Glauben und homosexuelle Handlungen, Drogenkonsum und außerehelicher Geschlechtsverkehr sind im Iran mit Todesstrafe bedroht. Die Todesstrafe wird, vor allem bei Drogendelikten, auch tatsächlich verhängt und vollstreckt. Folter ist zwar offiziell verboten, Verhörmethoden und Haftbedingungen im Iran schließen in einzelnen Fällen seelische und körperliche Folter sowie unmenschliche Behandlung aber nicht aus. Außerdem verhängen und vollstrecken die Justizbehörden weiterhin grausame und unmenschliche Strafen, die Folter gleichkommen. So wurden 2020 mindestens 160 Personen zu Peitschen- bzw. Stockhieben verurteilt sowohl wegen Diebstahls oder Überfällen als auch wegen Handlungen, die laut Völkerrecht nicht strafbar sind, wie z. B. Beteiligung an friedlichen Protesten, außereheliche oder einvernehmliche gleichgeschlechtliche Beziehungen sowie Teilnahme an Feiern, bei denen sowohl Männer als auch Frauen anwesend waren. In vielen Fällen wurden die Auspeitschungen vollstreckt, z. B. wegen des Besitzes von Alkohol, außerehelichen Geschlechtsverkehrs, Teilnahme an gemischt-geschlechtlichen Veranstaltungen, Drogendelikten und Vergehen gegen die öffentliche Sicherheit.

Die Haftbedingungen im Iran sind auch abseits von Folter, Misshandlungen und Körperstrafen, wovon vor allem politische Häftlinge betroffen sind, problematisch: Überbelegung von Zellen, Unterbringungen von Häftlingen im Freien, gesundheitsschädigende Haftbedingungen, unzureichende Ernährung und medizinische Behandlung, mangelnde Hygiene.

Im Hinblick auf sein Vorleben im Iran und in Österreich besteht jedoch keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen, inhaftiert oder sonst einer dem Art 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein könnte.

1.2.2.5. Der Iran ist weiterhin von COVID-19 betroffen. Die COVID-Lage flachte nach einer dramatischen 5. Welle im August 2021 mit weltweit höchsten Fallzahlen etwas ab.

Die COVID-19-Pandemie stellt eine große Herausforderung für das iranische Gesundheitssystem dar. Bisweilen ist die Auslastung der medizinischen Einrichtungen sehr hoch und es kann verschiedentlich zu Engpässen bei der Versorgung mit Schutzausrüstung und Medikamenten kommen. Dass die Grundversorgung mit medizinischen Leistungen und Lebensmitteln nicht gewährleistet wäre, sei aber keineswegs ersichtlich.

Außerdem setzt der Iran Maßnahmen zur Eindämmung der Krankheit (z. B. Maskenpflicht, „Lockdown“) sowie zur Minderung der Folgen der Pandemie im Allgemeinen (z. B. Hilfspakete).

Trotz Schwierigkeiten beim Bezug von Impfstoffen aus dem Ausland, vor allem wegen der Sanktionen der USA, und bei der Herstellung eines eigenen Impfstoffs für eine COVID-19-Schutzimpfung waren Ende November 2021 bereits mehr als 70 % der Erwachsenen im Iran zumindest erstgeimpft und ca. 60 % doppelt geimpft. Auch die dritte Boosterimpfung hat bereits begonnen.

Nach den in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausgegeben Informationen der World Health Organization (WHO) belief sich am 27.08.2021 im Iran die Zahl der bestätigten COVID-19-Fälle auf insgesamt 4.796.377 bzw. auf 5.710,45 pro 100.000 Einwohner, die Anzahl der Toten auf 104.022 bzw. 123,85 pro 100.000 Einwohner belaufe; im Vergleich dazu Deutschland: insgesamt 3.901.799 bestätigte Fälle bzw. 4.691,54 pro 100.000 Einwohner und insgesamt 92.082 Todesfälle bzw. 110,72 pro 100.000 Einwohner; Österreich: insgesamt 675.741 bestätigte Fälle bzw. 7.591,69 pro 100.000 Einwohner und insgesamt 10.573 Todesfälle bzw. 118,78 pro 100.000 Einwohner; Italien: insgesamt 4.502.396 bestätigte Fälle bzw. 7.549,1 pro 100.000 Einwohner und insgesamt 128.914 Todesfälle bzw. 216,15 pro 100.000 Einwohner (OZ 8, Beilage B).

Gemäß den auf der Website der World Health Organization (WHO; https://covid19.who.int/table) veröffentlichten Zahlen zu COVID-19 beläuft sich aktuell im Iran die Zahl der bestätigten COVID-19-Fälle auf insgesamt 7.212.395 bzw. auf 8.586,91 pro 100.000 Einwohner, die Anzahl der Toten auf 140.896 bzw. 167,75 pro 100.000 Einwohner; im Vergleich dazu Deutschland: insgesamt 24.006.254 bestätigte Fälle bzw. 28.865,22 pro 100.000 Einwohner und insgesamt 133.921 Todesfälle bzw. 161,03 pro 100.000 Einwohner; Österreich: insgesamt 4.132.501 bestätigte Fälle bzw. 46.427,04 pro 100.000 Einwohner und insgesamt 19.381 Todesfälle bzw. 217,74 pro 100.000 Einwohner; Italien: insgesamt 15.934.437 bestätigte Fälle bzw. 26.717,03 pro 100.000 Einwohner und insgesamt 162.264 Todesfälle bzw. 272,07 pro 100.000 Einwohner (OZ 14).

1.2.3. Der Begründung des Beschwerdeführers für den Antrag auf internationalen Schutz war nicht zu folgen; das Vorbringen erwies sich als unglaubhaft.

1.2.3.1. Der Beschwerdeführer hat seinen Herkunftsstaat illegal verlassen, er wurde dort aber nicht verfolgt oder bedroht. Namentlich wurde er nie von Behörden in seinem Herkunftsstaat verfolgt; es gab keine Übergriffe oder Misshandlungen durch Vertreter von Behörden. Der Beschwerdeführer war im Iran nie in Haft, wurde nie strafrechtlich verurteilt und es besteht auch kein Haftbefehl gegen ihn. Die iranischen Behörden such(t)en nicht bzw. der iranische Staat sucht(e) nicht nach dem Beschwerdeführer. Ebenso wenig war der Beschwerdeführer (intensiven) Übergriffen oder einer Bedrohung durch Privatpersonen ausgesetzt. Auch im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat würden ihm nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit derartige Übergriffe oder dergleichen drohen.

Namentlich war und wäre der Beschwerdeführer auch keiner wie immer gearteten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung durch ein iranisches Staatsorgan, dem der Beschwerdeführer, wie er unzutreffenderweise behauptete, die Eheschließung mit seiner Schwester verwehrt habe, ausgesetzt.

Insbesondere war der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat auch nicht wegen seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe (einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Gefahr von) intensiven staatlichen Übergriffen oder intensiven Übergriffen von Privatpersonen ausgesetzt. Der Beschwerdeführer liefe auch nicht ernstlich Gefahr, bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wegen seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe intensiven Übergriffen durch den Staat, andere Bevölkerungsteile oder sonstige Privatpersonen ausgesetzt zu sein.

Die Kurden, die ca. 7 % der 82 Millionen Einwohner des Iran ausmachen sind im Iran im Allgemeinen, ohne Hinzutreten von individuellen Momenten, keiner ernsthaften Gefahr physischer oder psychischer Gewalt oder Strafverfolgung oder einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte, generell einer existenzbedrohende Notlage oder Benachteiligungen, die das Leben im Iran unerträglich machen, oder sonst einer (ernsthaften Gefahr einer) Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung (regelmäßig) ausgesetzt.

1.2.3.2. Von etwaigen oberflächlichen Informationen, wie sie allenfalls beispielsweise durch Schulbildung oder allgemeinen, das heißt nicht spezifisch auf christliche Inhalte ausgerichteten, Medienkonsum, erlangt werden können, abgesehen, hatte der Beschwerdeführer vor der Ausreise aus seinem Herkunftsstaat keine Kenntnisse über das Christentum. Er hat sich im Übrigen vor seiner Ausreise mit dem christlichen Glauben nicht auseinandergesetzt und auch nicht beschlossen, Christ zu werden. Der Beschwerdeführer hat auch nicht versucht, den christlichen Glauben im Iran jemandem näherzubringen. Im Iran hatte er keine Bibel und er besuchte auch keine Hauskirche oder anderweitige christliche Treffen. Dergleichen und ein Abfall vom Islam wurden und werden dem Beschwerdeführer auch nicht unterstellt.

Einige Wochen oder Monate nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet fand der Beschwerdeführer über einen befreundeten iranischen Staatsangehörigen Zugang zur Adonai Gemeinde in XXXX , die zum Bund der Baptistengemeinden in Österreich gehört, welcher wiederum im Rahmen der „Freikirchen in Österreich“ als Kirche (Religionsgesellschaft) anerkannt ist (BGBl II 250/2013). Bei der Adonai Gemeinde handelt es sich – nach ihrer eigenen Beschreibung – um eine iranisch-afghanische Gemeinde mit ein paar österreichischen Einflüssen.

Nachdem er Zugang zur Glaubensgemeinde gefunden hatte, begann der Beschwerdeführer, einen Taufvorbereitungskurs sowie den Gottesdienst zu besuchen. Am 28.05.2016 – nach höchstens sechs Monaten Vorbereitung – wurde der Beschwerdeführer in der Adonai Gemeinde getauft; seither ist er formell Mitglied der Glaubensgemeinde. Die Taufvorbereitung hatte insbesondere das Wesen der Taufe, das erste Buch Moses, Kapitel 1-19, sowie das Johannesevangelium zum Gegenstand und fand einmal wöchentlich im Ausmaß von ca. zwei Stunden statt. Sie wurde auf Deutsch gehalten und auf Farsi übersetzt; auch ein zweisprachiges Buch (Deutsch/Farsi) fand Verwendung. Während der Beschwerdeführer also zunächst zweimal wöchentlich die Glaubensgemeinde aufsuchte, einerseits zum Besuch der Taufvorbereitung, andererseits zum Besuch des Gottesdienstes, reduzierte sich seine Teilnahme am Gemeinschaftsleben in der Folge (ca. im Frühjahr 2017) und er besuchte nur mehr sporadisch die Gottesdienste und andere Veranstaltungen der Gemeinde. In Zeiten, in denen in Abhängigkeit der durch die COVID-19-Pandemie bedingten Umstände und der in diesem Zusammenhang bestehenden Rechtslage Gottesdienste nicht in Präsenz stattfinden konnten, nahm der Beschwerdeführer gelegentlich an Live-Übertragungen auf der Internetplattform Instagram teil. Ansonsten nimmt der Beschwerdeführer (mittlerweile) wieder grundsätzlich einmal wöchentlich am Gottesdienst und einmal monatlich am Abendmahl in der Glaubensgemeinde teil. In der Vergangenheit wirkte der Beschwerdeführer an freiwilligen Reinigungsarbeiten in der Glaubensgemeinde mit. Im Übrigen übernahm und übernimmt der Beschwerdeführer keine Aufgaben in der Glaubensgemeinde. Er hatte und hat in der Glaubensgemeinde auch keine Funktion inne.

Der Beschwerdeführer hat geringe Kenntnisse vom Christentum und von den Grundlagen der protestantischen Glaubensrichtung.

Der Beschwerdeführer hat sich nicht tatsächlich, und schon gar nicht aus Überzeugung, vom islamischen Glauben abgewandt. In den vergangenen Jahren hat er allenfalls ein geringes Interesse am Christentum entwickelt und sich - keineswegs intensiv - damit befasst, er ist aber nicht aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert und der christliche Glaube ist nicht wesentlicher Bestandteil der Identität des Beschwerdeführers. Seine Hinwendung zum Christentum erweist sich als eine Scheinkonversion, die der Erlangung des Status des Asylberechtigten dienen soll. Es ist daher auch nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat weiterhin mit dem christlichen Glauben befassen oder nach dem christlichen Glauben leben oder sich privat oder öffentlich zum christlichen Glauben bekennen würde. Der Beschwerdeführer missioniert nicht und würde in seinem Herkunftsstaat auch nicht christlich missionieren.

Jene Personen im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, die von seiner – nicht aus innerer Überzeugung geschehenen – Hinwendung zum Christentum wissen, namentlich die unter 1.1. genannten Angehörigen, haben damit kein Problem und der Beschwerdeführer hätte von ihnen im Falle der Rückkehr nichts zu befürchten. Wenn ansonsten im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers jemand von der christlichen Taufe und den christlichen Aktivitäten des Beschwerdeführers Kenntnis hat, kann es sich nur um Personen handeln, die der Beschwerdeführer (zumindest mittelbar) selbst informiert hat und von denen er nichts zu befürchten hat.

Die Behörden im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers haben von der – nicht aus innerer Überzeugung geschehenen – Konversion keine Kenntnis und es ist auch nicht davon auszugehen, dass sie von der Taufe des Beschwerdeführers und der sonstigen christlichen Betätigung im Falle der Rückkehr in den Iran Kenntnis erlangen würden.

Selbst für den Fall, dass (weitere) Angehörige, das übrige soziale Umfeld, sonstige Privatpersonen oder die Behörden im Herkunftsstaat von der Taufe und den weiteren religiösen Aktivitäten des Beschwerdeführers in Österreich Kenntnis haben oder erlangen sollten, liefe der Beschwerdeführer nicht ernstlich Gefahr, im Zusammenhang damit, im Zusammenhang mit der behaupteten Konversion zum Christentum oder wegen eines allenfalls unterstellten Glaubensabfalls bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat intensiven Übergriffen durch den Staat, andere Bevölkerungsteile oder sonstige Privatpersonen ausgesetzt zu sein. Dem Beschwerdeführer würde nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit physische oder psychische Gewalt oder Strafverfolgung oder eine andere aktuelle sowie unmittelbare persönliche und konkrete Verfolgung, Bedrohung oder sonstige Gefährdung drohen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Rechtliche Grundlagen für die Feststellung des Sachverhalts und die Beweiswürdigung:

2.1.1. Zur Begründung von Anträgen auf internationalen Schutz braucht die behauptete Verfolgung nicht bewiesen, sondern gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 lediglich glaubhaft gemacht zu werden.

Dies bedeutet zum einen eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Antragstellers bzw. Beschwerdeführers. Dieser hat nämlich initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der betreffenden Fakten spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für deren Vorliegen liefern; vgl. z. B. VwGH 15.09.2004, 2002/04/0201.

Zum anderen wird, wenn eine Tatsache (lediglich) glaubhaft gemacht werden muss, das Beweismaß herabgesetzt; vgl. Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 274 ZPO Rz 1 (Stand 1.8.2017, rdb.at); zur Relevanz dieser Bestimmung im Verwaltungsverfahren: Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht6 (2018) Rz 206. Für die Glaubhaftmachung (im Unterschied zum vollen Beweis) genügt es, dass die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache überzeugt ist. Die Glaubhaftmachung hat also das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt; VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252. Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Ob die Glaubhaftmachung behaupteter Tatsachen gelungen ist oder nicht, ist das Ergebnis richterlicher Beweiswürdigung und keine Frage der rechtlichen Beurteilung; so mit weiteren Nachweisen (mwN) Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 274 ZPO Rz 5 (Stand 1.8.2017, rdb.at).

Diese Vorgaben stehen im Einklang mit der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs, wonach eine Person, die internationalen Schutz beantragt und zur Stützung ihres Antrags eine Gefahr der Verfolgung aus religiösen Gründen geltend macht, zur Stützung ihres Vorbringens zu ihren religiösen Überzeugungen keine Erklärungen abgeben oder Schriftstücke vorlegen muss, die sich auf alle Komponenten des Begriffs „Religion“ im Sinne der Statusrichtlinie (RL 2011/95/EU) beziehen. Jedoch obliegt es dem Antragsteller, dieses Vorbringen glaubhaft zu substantiieren, indem er Anhaltspunkte darlegt, die es der zuständigen Behörde ermöglichen, den Wahrheitsgehalt des Vorbringens zu überprüfen; vgl. EuGH 04.10.2018, C-56/17.

2.1.2. Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist; z. B. VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0530. Eine Zeugeneinvernahme ist allerdings, wie der Verwaltungsgerichtshof mehrmals ausgesprochen hat, keineswegs in allen Fällen geboten; vgl. VwGH 25.02.2019, Ra 2019/19/0017, VwGH 23.01.2019, Ra 2018/19/0453, und VwGH 21.06.2018, Ra 2017/01/0381.

Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel; vgl. jeweils mwN z. B. VwGH 22.06.2020, Ra 2020/19/0151, VwGH 09.12.2020, Ra 2020/19/0295.

In ihrer Entscheidung, namentlich auch in der Beweiswürdigung und bei der Feststellung des Sachverhalts, sind die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht nach dem geltenden Recht nicht an die Erwägungen Dritter gebunden – und zwar auch nicht an die Erwägungen von Pfarrern, Pastoren, Geistlichen und sonstigen kirchlichen oder religiösen Repräsentanten, die im Rahmen ihrer Funktion darüber befinden, ob jemand die Voraussetzungen dafür aufweise, das Sakrament der Taufe zu empfangen; vgl. VwGH 11.12.2019, Ra 2019/20/0538.

2.1.3. Von Bedeutung ist weiters, dass sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs alleine mit der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens zum Ausreisegrund nicht schlüssig begründen lässt, dass alle im Zusammenhang mit dem neu erworbenen Glauben stehenden weiteren Aktivitäten eines Asylwerbers nur zum Schein mit dem (ausschließlichen) Ziel der Asylerlangung entfaltet worden seien; vgl. VwGH, 02.09.2015, Ra 2015/19/0091.

2.1.4. Im Hinblick auf die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die (Un-)Zulässigkeit der Abschiebung ist zu beachten: Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen würde, obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde; vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, und VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314. In seiner Entscheidung vom 10.08.2018, Ra 2018/20/0314, hat der Verwaltungsgerichtshof bekräftigt, dass grundsätzlich der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 50 Abs 1 oder Abs 2 FPG glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist.

2.2. Der Beschwerdeführer wurde mehrfach eingehend über seine Pflicht bzw. Obliegenheit zur (initiativen) Mitwirkung im Verfahren belehrt (vgl. insbesondere AS 14 [Merkblatt Pflichten und Rechte von Asylwerbern], AS 35 ff, OZ 3 [ausdrückliche und konkrete Aufforderung zur Mitwirkung], OZ 5 [nochmalige Aufforderung zur Mitwirkung in der Ladung zur Verhandlung], OZ 8, S 4 ff, OZ 22 [Hinweis auf die Möglichkeit, innerhalb bestimmter Frist allfällige wesentliche Änderungen oder Ergänzungen zum bisherigen Vorbringen bekanntzugeben bzw. Bescheinigungsmittel vorzulegen]). Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt seit Schluss der mündlichen Verhandlung (OZ 8, S 31) keine Änderung eingetreten ist, da sich der durch den (ehemaligen) Rechtsanwalt Dr. Lennart BINDER, LL.M. sowie den MigrantInnenverein St. Marx vertretene Beschwerdeführer seither - abgesehen von einer Stellungnahme zu Länderinformationen (OZ 11) - nicht mehr geäußert hat. Wäre eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts zwischenzeitlich eingetreten, hätte der Beschwerdeführer diese Umstände im Rahmen seiner Pflicht bzw. Obliegenheit und schon im eigenen Interesse dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf allfällige Sachverhaltsänderungen in Bezug auf die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten, sondern insbesondere auch für die privaten, familiären, gesundheitlichen und wirtschaftlichen Umstände des Beschwerdeführers, die dieser der Behörde bzw. dem Bundesverwaltungsgericht ebenfalls von sich aus mitzuteilen hat; vgl. § 15 AsylG 2005; VwGH 14.02.2002, 99/18/0199; sowie generell zur Mitwirkungsobliegenheit im Verwaltungsverfahren z. B. VwGH 15.11.1994, 94/07/0099, und Hengstschläger/Leeb, AVG § 39 Rz 10, 16 (Stand 1.4.2021, rdb.at).

2.3. Der Beschwerdeführer wurde am 17.11.2016 im Rahmen der Erstbefragung (AS 13 ff) sowie am 21.08.2017 (AS 35 ff) vor der belangten Behörde einvernommen. Die Niederschriften über die Erstbefragung und die behördliche Einvernahme liefern vollen Beweis über den Verlauf und den Gegenstand der jeweiligen Amtshandlung (§ 15 AVG) und konnten sowohl den Feststellungen als auch der Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden. Es gibt – vorbehaltlich der weiteren Ausführungen – keine begründeten Hinweise auf allfällige Verständigungsschwierigkeiten, Unvollständigkeiten (in entscheidungswesentlichen Punkten), Unregelmäßigkeiten oder sonstige (wesentliche) Mängel oder darauf, dass der Beschwerdeführer nicht einvernahmefähig gewesen wäre oder nicht genug Zeit oder Gelegenheit gehabt haben könnte, sich ausführlich zu äußern. Dasselbe gilt für die (Niederschrift der) Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 8).

Dass die behördliche und gerichtliche Einvernahme eines Antragstellers für diesen mit einer gewissen emotionalen Anspannung und Nervosität verbunden sein mag, will das Bundesverwaltungsgericht überhaupt nicht in Abrede stellen. Dies bewirkt(e) allerdings weder im Allgemeinen noch konkret im Falle des Beschwerdeführers den Verlust der Konzentrations- und Einvernahmefähigkeit. In diesem Sinne bestätigte der Beschwerdeführer auch zu Beginn der mündlichen Verhandlung, dass er psychisch und physisch in der Lage sei, der Verhandlung zu folgen; er sei ganz gesund (OZ 8, S 4). Dies bekräftigte der Beschwerdeführer im weiteren Verlauf der Verhandlung, als ihn der Richter noch näher zum Gesundheitszustand befragte (OZ 8, S 15). Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer anlässlich einer auf seine Glaubensüberzeugung abzielenden Frage behauptete, dass er nicht so gut geschlafen habe, nervös (gewesen) sei und sich daher nicht erinnern könne, kommt außerdem schon deshalb keine weitere Bedeutung zu, weil dem Beschwerdeführer die in der Frage angesprochene Bibelstelle in der Folge ohnedies vorgelegt und vorgelesen wurde (OZ 8, S 20). Er musste sich also zur Beantwortung der Frage an den Inhalt der Bibelstelle überhaupt nicht erinnern. Des Weiteren erklärte der Beschwerdeführer wenig später in der Verhandlung, dass er sich konzentrieren könne und weiterhin einvernahmefähig sei (OZ 8, S 21). Gegenteiliges brachte der Beschwerdeführer von sich aus auch in weiterer Folge nicht vor. Um Zeit zu gewinnen und davon abzulenken, dass es in Wahrheit keine Bibelstelle gibt, die eine persönliche Bedeutung für den Beschwerdeführer hat, behauptete er lediglich bei einer auf seine Glaubensüberzeugung gerichteten Frage, dass er gerade nervös sei und nachdenken müsse (OZ 8, S 25). Der Richter gewährte dem Beschwerdeführer ohnedies grundsätzlich, so auch in dieser Situation, die für ein allfälliges Nachdenken erforderliche Zeit. Soweit der Beschwerdeführer auf die kurz vor Schluss der Verhandlung vom Richter gestellte Frage, ob er sich durchgehend konzentrieren und Verhandlung folgen habe können, (noch einmal) erwähnte, dass er sehr müde und sehr nervös gewesen sei, machte er damit auch keine mangelnde Einvernahmefähigkeit (substantiiert) geltend (OZ 8, S 30 f). Zum einen ist davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführer von sich aus angesprochen hätte, wäre im Laufe der Verhandlung der Verlust der Einvernahme- bzw. Konzentrationsfähigkeit eingetreten. Zum anderen lässt die Äußerung des Beschwerdeführers im Kontext seiner sonstigen Angaben klar erkennen, dass ihm im Zuge der Befragung bewusst geworden war, dass er nicht glaubhaft machen konnte, dass er sich mit dem Christentum identifiziere. Dass er sehr müde und sehr nervös (gewesen) sei, ist daher, abseits der in einer derartigen Befragungssituation gewöhnlichen und der Einvernahme nicht entgegenstehenden emotionalen Anspannung und Nervosität, als Schutzbehauptung zu qualifizieren, mit der der Beschwerdeführer eine Erklärung für seine falschen oder fehlenden Antworten auf Glaubensfragen zu erbringen und seine Glaubwürdigkeit zu stärken versuchte. Der Beschwerdeführer war bei den behördlichen und gerichtlichen Befragungen/ Einvernahmen einvernahmefähig und es ist bei ihm keine Erkrankung oder Beeinträchtigung seiner Gesundheit fassbar, welche ihn außer Lage setzen würde, gleichlautende und detaillierte Angaben zu Ereignissen aus der jüngeren Vergangenheit zu machen sowie Fragen zu religiösen Themen und zu seiner Glaubensüberzeugung zu beantworten.

Der Beschwerdeführer unterfertigte die Niederschrift der Erstbefragung nicht nur am Ende, sondern auch auf jeder einzelnen Seite. Damit bestätigte er, dass die Befragung in der Sprache Kurdisch stattgefunden habe, er den Dolmetscher verstehe, er der Einvernahme ohne Probleme folgen könne, die Rückübersetzung in einer ihm verständlichen Sprache und dass es keine Verständigungsprobleme gegeben habe (AS 13 ff).

In der behördlichen Einvernahme behauptete der Beschwerdeführer, dass er in der Erstbefragung die Wahrheit gesagt habe, es gebe aber einige Fehler und die Erstbefragung sei ihm nicht rückübersetzt worden (AS 36). Das Bundesverwaltungsgericht stellt zwar nicht in Abrede, dass - wie vom Beschwerdeführer in der Einvernahme vor der belangten Behörde moniert (vgl. ähnlich auch OZ 8, S 7) - in der Erstbefragung versehentlich festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer in XXXX , Slowakei, geboren worden sei (AS 13). Tatsächlich wurde er jedoch im Iran geboren (AS 36; OZ 8, S 7; vgl. auch AS 166). Im Übrigen kann den vom Beschwerdeführer geäußerten Beanstandungen jedoch nicht gefolgt werden und die unrichtige Protokollierung des Geburtsorts schließt vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eine Verwertung des in der Niederschrift der Erstbefragung protokollierten Fluchtvorbringens und der sonstigen Angaben des Beschwerdeführers nicht aus; vgl. VwGH 05.02.2021, Ra 2020/19/0322. Zur angeblich falschen Protokollierung des Geburtsdatums (AS 36; OZ 8, S 13) gilt es zu bedenken, dass der Beschwerdeführer – trotz mehrmaliger Aufforderung zur Mitwirkung – im gesamten Verfahren kein Identitätsdokument vorlegte, aus welchem sein Geburtsdatum ersichtlich wäre. Zudem ist nicht zu vernachlässigen, dass die vom Beschwerdeführer zum Vorhandensein von Identitätsdokumenten im Laufe des Verfahrens gemachten Angaben beträchtlich divergieren, was erhebliche Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit begründet. So ist der Niederschrift der Erstbefragung zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nie ein Reisedokument und auch keinen sonstigen Identitätsnachweis gehabt hätte (AS 15); (als Kurde) bekomme er im Iran keine Dokumente (AS 17). Demgegenüber gab der Beschwerdeführer in der behördlichen Einvernahme zu Protokoll, dass sich sein Führerschein und sein iranischer Personalausweis im Iran befänden; seinen Reisepass habe er bei den österreichischen Behörden abgegeben (AS 37). Davon abweichend behauptete der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass er keinen Führerschein habe und auch im Iran keinen gehabt habe (OZ 8, S 13). Mit den Angaben in der Erstbefragung und in der behördlichen Einvernahme ebenso wenig in Einklang zu bringen ist, dass der Beschwerdeführer, wie er vor dem Bundesverwaltungsgericht sagte, eine iranische ID-Card (für Kurden) besessen habe, die er „mittlerweile“ (angeblich auf der Reise nach Österreich) verloren habe (OZ 8, S 13). Gänzlich unglaubhaft ist, dass in der Erstbefragung der Fluchtgrund „komplett falsch“ protokolliert worden sei (AS 36; vgl. auch AS 44). Zunächst ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer, als er dies monierte, nicht anführte, aus welchem (anderen) Grund er denn seinen Herkunftsstaat tatsächlich verlassen habe. Im Übrigen stellte er hingegen sehr wohl Zug um Zug richtig, was angeblich falsch protokolliert worden wäre (AS 36). Des Weiteren äußerte der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens immer wieder – durchwegs unsubstantiiert und bisweilen bei unpassenden Gelegenheiten – vermeintliche Probleme wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden (z. B. AS 38, 39, 40, 43, 44, 198; OZ 8, S 9, 13). Es ist daher durchaus plausibel, dass der Beschwerdeführer auch in der Erstbefragung angebliche Probleme wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden behauptete und dementsprechend als Fluchtgrund „Ich bin Kurde und bekomme in Iran keine Arbeit und auch keine Dokumente.“ zu Protokoll gab (AS 17), zumal sich (auch) das im weiteren Verfahren zur Begründung für das Verlassen des Iran erstattete Vorbringen als gedankliches Konstrukt erwies. Auch weil der in der Erstbefragung protokollierte Fluchtgrund massiv vom in der behördlichen Einvernahme ausgeführten Fluchtvorbringen abweicht, kann nicht von bloßen Verständigungsschwierigkeiten ausgegangen werden. In diesem Kontext liegt vielmehr der Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer vor der Behörde eine falsche Protokollierung behauptete, um den Beweiswert seiner Angaben in der Erstbefragung, insbesondere hinsichtlich des von ihm vorgebrachten Fluchtgrunds, zu reduzieren. Zur angeblich falschen Protokollierung seiner Reiseroute brachte der Beschwerdeführer einige Beispiele vor, was nicht richtig protokolliert worden sei: „[…] Ich bin mit dem Schlepper gekommen. Ich bin selbst kein Schlepper. Die Fluchtroute wurde protokolliert, dass ich nur mit dem Schlauchboot gekommen bin. Das stimmt nicht. Ich war mit dem Schlauchboot, Auto und zu Fuß unterwegs. […]“ (AS 36). Tatsächlich finden sich jedoch keine dieser behaupteten falschen Protokollierungen in der Niederschrift der Erstbefragung. Der Niederschrift ist eindeutig zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit einem Schlepper gereist sei. Außerdem wurde in der Erstbefragung nicht nur eine Reise mit einem Schlauchboot dokumentiert, sondern dem Abschnitt über die Reiseroute ist sehr wohl auch eine Reise des Beschwerdeführers zu Fuß sowie per Auto, Bus und Zug zu entnehmen (AS 16).

Für das Zutreffen der bisherigen Erwägungen und gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sprechen ferner seine Ausführungen, die er anlässlich der Befragung zu den bisherigen Einvernahmen und bislang gemachten Angaben in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Protokoll gab (OZ 8, S 7, 12 ff). Der Beschwerdeführer brachte neuerlich zur Sprache, dass sein Geburtsort bzw. Herkunftsstaat und sein Geburtsdatum falsch protokolliert worden seien; ansonsten unternahm er nicht einmal den Versuch, die in der Erstbefragung gemachten bzw. protokollierten Angaben zu korrigieren. Er behauptete, dass er bei der Erstbefragung einen irakischen Kurden als Dolmetscher gehabt habe, daher habe er nicht alles verstehen können. Was konkret er nicht habe verstehen können bzw. infolge von Verständigungsschwierigkeiten nicht korrekt protokolliert worden wäre, legte der Beschwerdeführer nicht dar. Entgegen dem Vorbringen in der behördlichen Einvernahme, dass ihm die Niederschrift der Erstbefragung nicht rückübersetzt worden sei, beschränkte sich der Beschwerdeführer anlässlich einer entsprechenden Frage vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die Behauptung, dass er bei der Erstbefragung nicht alles verstanden habe; vor der belangten Behörde sei alles rückübersetzt worden.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Erstbefragung gemäß § 19 Abs 1 AsylG 2005 zwar „insbesondere“ der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die „näheren“ Fluchtgründe zu beziehen hat; vgl. hierzu auch VfGH 27.06.2012, U 98/12 und AsylGH 23.10.2012, C19 425588-1/2012. Ferner bestehen zwar Bedenken gegen eine unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen; vgl. z. B. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061 mwN. Ein Beweisverwertungsverbot ist damit jedoch nicht normiert. Die Verwaltungsbehörde und das Bundesverwaltungsgericht dürfen im Rahmen ihrer Beweiswürdigung also durchaus die Ergebnisse der Erstbefragung in ihre Beurteilung miteinbeziehen. Selbst etwaige Mängel in der (Niederschrift der) Erstbefragung führen nicht dazu, dass eine Verwertung des übrigen in der Niederschrift der Erstbefragung protokollierten Fluchtvorbringens als (schlechthin) unzulässig anzusehen wäre; vgl. VwGH 05.02.2021, Ra 2020/19/0322. Selbst wenn die Erstbefragung keine detaillierte Aufnahme des Ausreisegrundes umfasst, ist dennoch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts im Allgemeinen davon auszugehen, dass die den Asylwerber selbst betreffenden ausreisekausalen Erlebnisse, Umstände und gegen ihn gerichteten Maßnahmen des Herkunftsstaats zuvorderst und in den Grobzügen gleichbleibend bei der ersten sich bietenden Gelegenheit dargelegt werden. Eine nicht stringente Darlegung solch eigener Erlebnisse, insbesondere wenn es sich um einschneidende und dramatische Geschehnisse handelte, bei der Erstbefragung und der Einvernahme vor der belangten Behörde bzw. der mündlichen Beschwerdeverhandlung dürfen demnach im Allgemeinen bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Person des Asylwerbers und der Glaubhaftigkeit des Vorbringens durchaus Berücksichtigung finden. Vgl. zur Zulässigkeit derartiger Erwägungen bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Verschaffung eines persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführer VwGH 24.03.2015, Ra 2014/19/0143, siehe auch mwN VwGH 30.09.2019, Ra 2019/20/0455, und zur Maßgeblichkeit der aufgezeigten Widersprüche VwGH 17.05.2018, Ra 2018/20/0168; vgl. auch neuerlich VwGH 05.02.2021, Ra 2020/19/0322.

Das Bundesverwaltungsgericht wird in seinen weiteren Erwägungen daher – unter Bedachtnahme auf den Einzelfall – in zulässiger Weise auch die Ergebnisse der Erstbefragungen berücksichtigen.

Auch die Niederschrift der behördlichen Einvernahme unterfertigte der Beschwerdeführer nicht nur am Ende, sondern auch auf jeder einzelnen Seite. Damit bestätigte er, dass die Befragung in der Sprache Farsi stattgefunden habe, er ausreichend Zeit und die Möglichkeit gehabt habe, alles vorzubringen, er sich konzentrieren habe können, er die Dolmetscherin einwandfrei verstanden habe, und die Rückübersetzung sowie die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift (AS 35 ff; vgl. insbesondere AS 44). Dass er die der behördlichen Einvernahme beigezogene Dolmetscherin ohne Probleme verstanden habe und die Niederschrift rückübersetzt worden sei, bejahte der Beschwerdeführer auch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 8, S 12). Vor diesem Hintergrund ist mitnichten nachvollziehbar, dass in der behördlichen Einvernahme protokollierte Angaben zu einer Schwester des Beschwerdeführers und zu seinem Kontakt mit im Herkunftsstaat lebenden Angehörigen nicht korrekt sein sollen (OZ 8, S 12). Dass er zur Zeit der behördlichen Einvernahme von seiner Familie nichts gewusst hätte, steht in einem eklatanten Widerspruch zur unmissverständlichen Aussage, dass er einmal im Monat seine Mutter anrufe (AS 39). Eine plausible Erklärung, dass und wie es insofern zu einer unrichtigen Protokollierung der Angaben des Beschwerdeführers gekommen sein könnte, die im Rahmen der Rückübersetzung nicht aufgefallen wäre, gibt es nicht. Hinzutritt, dass der Beschwerdeführer das entsprechende Vorbringen erstmals in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erstattete. Träfe die Beanstandung zu, wäre davon auszugehen, dass sie der Beschwerdeführer spätestens in der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vorgebracht hätte.

2.4. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Wie das Bundesverwaltungsgericht noch näher ausführen wird, fehlt es dem Beschwerdeführer an persönlicher Glaubwürdigkeit und er hat vielfach unglaubhafte Angaben gemacht. In umfassender Würdigung waren dennoch einzelne Angaben des Beschwerdeführers den Feststellungen zugrunde zu legen.

Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde sowie dem Bundesverwaltungsgericht. Da keine (unbedenklichen) Identitätsdokumente im Original vorliegen, kann die Identität des Beschwerdeführers nicht abschließend geklärt werden.

Die weiteren Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, seinen Lebensverhältnissen in seinem Herkunftsstaat und in Österreich waren großteils auf Grundlage der im Wesentlichen stringenten und insoweit glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde (insbesondere AS 13 f, 36 ff) und dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 8, S 7 ff), von vom Beschwerdeführer vorgelegten Bescheinigungsmitteln (z. B. AS 47 ff; OZ 4, OZ 8 Beilage A) sowie der vom Bundesverwaltungsgericht beigeschafften Unterlagen (z. B. OZ 6, 12 [Auszug aus dem Zentralen Melderegister, Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem, Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister]) zu treffen. Auf einzelne Aspekte geht das Bundesverwaltungsgericht in der Folge noch näher ein:

Dass er der kurdischen Volksgruppe angehört, hat der Beschwerdeführer durchgehend angegeben und erscheint dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft (AS 17, 37; OZ 8, S 3).

Dass er als Moslem, Schiit, geboren wurde, sagte der Beschwerdeführer glaubhaft aus (OZ 8, S 19). Dass er sich mittlerweile als Christ, protestantisch, bezeichne, trat an mehreren Stellen zutage (z. B. AS 37; OZ 8, S 19). Zur Feststellung, dass er tatsächlich weiterhin dem Islam angehört, verweist das Bundesverwaltungsgericht auf die Erwägungen zum vorgebrachten Religionswechsel.

Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist festzuhalten: In der Verhandlung am 27.08.2021 fragte der Richter den Beschwerdeführer konkret nach (chronischen) Krankheiten und Leiden, ärztlichen Behandlungen, Therapien und der Einnahme von Medikamenten. Der Beschwerdeführer gab an, dass er gesund sei und keine Probleme habe (OZ 8, S 4, 15). Auch im behördlichen Verfahren brachte der Beschwerdeführer keinerlei gesundheitliche Probleme vor. Dass der Beschwerdeführer Gründe haben könnte, insofern wahrheitswidrige Aussagen zu tätigen bzw. gesundheitliche Probleme zu verschweigen, ist nicht im Geringsten ersichtlich.

Gleichlautend gab der Beschwerdeführer an, im Iran sowohl als Elektriker als auch als Schweißer gearbeitet zu haben (AS 40; OZ 8, S 9, 17). Jeglicher Grundlage entbehrt hingegen die Aussage des Beschwerdeführers in der behördlichen Einvernahme, wonach es ihm nicht erlaubt gewesen sei, einen anderen Job als den des Schweißers und den des Elektrikers auszuüben (AS 40). Dass Kurden im Iran lediglich diese zwei Berufe ausüben dürften, kann nicht erkannt werden, zumal das Vorbringen völlig realitätsfremd ist und auch kein Sinn hinter einer solchen Regelung oder Praxis erkannt werden kann. Darüber hinaus arbeitet nach Angaben des Beschwerdeführers beispielsweise einer seiner Brüder, welcher ebenfalls Kurde ist, als Hausmeister auf einer Obstplantage (OZ 8, S 14). Das Vorbringen, wonach er im Iran lediglich als Schweißer oder Elektriker arbeiten habe dürfen, ist daher nicht glaubhaft. Ebenso wenig glaubhaft sind die Angaben des Beschwerdeführers, wonach Kurden im Iran nicht versichert seien (AS 38). Laut Länderinformationsblatt für den Iran unterliegen im Iran alle angestellten Arbeitnehmer einer Sozialversicherungspflicht, die die Bereiche Rente, Unfall und Krankheit umfasst. Die Mitgliedschaft in der Sozialversicherung ist für alle Arbeitnehmer verpflichtend. (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für den Iran, Datum der Veröffentlichung: 22.12.2021, Version 4, S 87 f). Da der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angab, im Iran zuletzt als Schweißer angestellt gewesen zu sein (OZ 8, S 17), unterlag er somit der Sozialversicherungspflicht und ist daher nicht glaubhaft, dass er im Iran nicht versichert gewesen sei.

Dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise problemlos in der Lage war, seinen Alltag zu bestreiten und keine finanziellen Probleme hatte, erschließt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der behördlichen Einvernahme (AS 40) und der mündlichen Verhandlung (OZ 8, S 17). In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer auch an, seine Ausreise aus dem Iran zum Teil mit seinen Ersparnissen finanziert zu haben (OZ 8, S 28).

Dass der Beschwerdeführer zumindest mit seiner Mutter regelmäßig - etwa einmal pro Monat - in telefonischem Kontakt steht, brachte der Beschwerdeführer sowohl in der behördlichen Einvernahme als auch in der mündlichen Verhandlung selbst vor (AS 39; OZ 8, S 18). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb diese Angaben nicht stimmen sollten. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sie daher den Feststellungen zugrunde legen. Dass der Beschwerdeführer, wie er in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptete, zeitweise keinen Kontakt zur im Herkunftsstaat lebenden Familie gehabt habe, erwies sich, wie oben unter 2.3. erwogen, als unzutreffend.

Wann der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte, ist in einer unbedenklichen Urkunde dokumentiert (AS 13 ff) und unstrittig. Dass er illegal in das Bundesgebiet eingereist ist, steht außer Frage, zumal er bei seiner Einreise kein (gültiges) Einreisedokument vorlegen konnte (vgl. auch AS 15). Bei einer Antragstellung am 15.11.2015 ist es plausibel, dass der Beschwerdeführer kurz davor, also Mitte November 2015 in das Bundesgebiet einreiste (vgl. AS 15 f [Angaben zur Reiseroute]). Wann genau der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat verließ, kann das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers nicht feststellen. In der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, 15 Tage vor seiner Einreise nach Österreich den Iran verlassen zu haben (AS 15). Vor der Behörde konnte er das Datum seiner Ausreise nicht nennen, gab jedoch an, den Iran 35 bis 40 Tage vor seiner Einreise nach Österreich bzw. Ende September/Anfang Oktober (wohl gemeint: 2015) verlassen zu haben (AS 38). In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht war der Beschwerdeführer ebenfalls nicht in der Lage, ein Datum zu nennen. Sein letzter Arbeitstag sei einen Monat oder 20 Tage vor dem Verlassen des Iran gewesen (OZ 8, S 17). Den Entschluss zur Ausreise habe er (ebenfalls) 20 Tage oder einen Monat vor der Ausreise gefasst (OZ 8, S 28). Zwei Monate, bevor er nach Österreich gekommen sei, habe er den Iran verlassen. Einen Monat habe er sich versteckt, weil er mit „den Beamten“ diskutiert und gestritten hätte. Genauer gesagt, ca. 45 Tage vor der Einreise nach Österreich habe er den Iran verlassen. (OZ 8, S 20). Gefragt, wann sein angeblicher Widersacher um die Hand seiner Schwester angehalten habe, antwortete der Beschwerdeführer: „Das genaue Datum weiß ich nicht. Dieser Vorfall war ca. zwei Monate, bevor ich hierhergekommen bin. Nachgefragt, der Vorfall ereignete sich einen Monat vor dem Verlassen des Iran bzw. zwei Monate vor meiner Ankunft in Österreich.“ (OZ 8, S 28 f). Vgl. dazu auch die Erwägungen unten unter 2.5. Zwar variieren die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Reisedauer, angesichts einer ungefähren Dauer der Reise und der Einreise nach Österreich Mitte November 2015 ist eine Ausreise aus dem Iran ca. im Oktober 2015 naheliegend.

Dass der Beschwerdeführer nicht erwerbstätig war und ist sowie seit Anfang Februar 2016 Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, ist einem Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem (OZ 6, 12) zu entnehmen und deckt sich mit seinen Angaben im Verfahren (OZ 8, S 15). Die schriftliche Einstellungszusage legte der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vor (OZ 8, S 10 und Beilage A). Dass er für die Tätigkeit als Elektriker keine Ausbildung und keine Prüfung absolvierte, folgt aus den (insofern) glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers (OZ 8, S 10, 17).

Für die Feststellung zu den Deutschkenntnissen waren nicht nur die unbedenklichen im Akt enthaltenen Unterlagen maßgeblich (AS 47 ff), sondern das Bundesverwaltungsgericht konnte sich davon in der Verhandlung auch selbst ein Bild machen (OZ 8, S 29). Gegenüber den Betreibern der von ihm bewohnten Unterkunft habe der Beschwerdeführer angegeben, über ein Deutsch A2 Zertifikat zu verfügen und dieses nur mehr abholen zu müssen (OZ 4). Tatsächlich hat der Beschwerdeführer jedoch die Deutschprüfung auf dem Niveau A2 nicht bestanden, wie er in der mündlichen Verhandlung einräumte (OZ 8, S 16). Dass der Beschwerdeführer seit der mündlichen Verhandlung seine Deutschkenntnisse wesentlich erweitert oder verbessert hätte, ist nicht ersichtlich. So brachte er – in Kenntnis seiner Mitwirkungspflicht bzw. –obliegenheit (vgl. oben unter 2.2.) – weder den Erwerb weiterer Deutschkenntnisse vor noch bescheinigte er dergleichen. In Anbetracht der geringen Deutschkenntnisse und angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer während seines mittlerweile ca. sechseinhalbjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet keine Deutsch- bzw. Integrationsprüfung erfolgreich ablegte, erweist sich die Darstellung einer früheren Quartiergeberin des Beschwerdeführers, dass dieser in Rekordzeit gut Deutsch sprechen gelernt habe, als überzogen. Dass er seinen Mitbewohnern Deutsch beigebracht habe, ist folglich äußerst zweifelhaft. Die von der einstigen Quartiergeberin gezogene Schlussfolgerung, dass sich zeige, wie wichtig es für den Beschwerdeführer sei, in Österreich zu bleiben und Teil der Gesellschaft in Österreich zu werden, ist daher als Gefälligkeit zu werten (AS 77).

Die Teilnahme des Beschwerdeführers an Aktivitäten von „Refugees for Refugees“ war einem Bestätigungsschreiben (AS 89) sowie dem von den Betreibern der vom Beschwerdeführer bewohnten Unterkunft ausgestellten Sozialbericht vom 19.07.2021 (OZ 4) zu entnehmen. Die Feststellungen zur konkreten bzw. weiteren Betätigung des Beschwerdeführers folgen darüber hinaus seinen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 8, S 15 f). Zu den Feststellungen zur Mitgliedschaft in der Glaubensgemeinde „Adonai Gemeinde“ und zur Teilnahme an deren Gemeinschaftsleben verweist das Bundesverwaltungsgericht auf seine Erwägungen unten unter 2.5.5.5. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers (bisweilen im Umkehrschluss) und mangels Vorlage gegenteiliger Bescheinigungsmittel ist davon auszugehen, dass er abseits der festgestellten Aktivitäten und Mitgliedschaften keinen weiteren Vereinen/Organisationen angehört und auch nicht ehrenamtlich/gemeinnützig tätig ist.

Dass er in Österreich - abgesehen von einem Neffen - keine Verwandten hat und hier keine Lebensgemeinschaft führt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (AS 40; OZ 8, S 15). Dass der erste Antrag des Neffen auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig abgewiesen, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung in den Iran für zulässig befunden und für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt wurde, war aufgrund des (im Rechtsinformationssystem des Bundes veröffentlichten) Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.06.2020, W221 2198894-1/16E, festzustellen. Die Feststellungen zum zweiten vom Neffen gestellten Antrag auf internationalen Schutz stützen sich auf einen aktuellen Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (OZ 13). Der Beschwerdeführer gab an, dass er mit seinem Neffen regelmäßig Kontakt habe und sich mit diesem gelegentlich treffe. Ein Abhängigkeitsverhältnis und ein gemeinsamer Wohnsitz wurden jedoch nicht behauptet (OZ 8, S 15). Auch die Einträge im Zentralen Melderegister deuten nicht auf einen gemeinsamen Wohnsitz hin (OZ 12, 13). Den Feststellungen zum Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich liegen ebenfalls die Aussagen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (AS 44; OZ 8, S 16) zugrunde. Das Bundesverwaltungsgericht stellt insgesamt nicht in Abrede, dass der Beschwerdeführer verschiedene private Kontakte - auch zu österreichischen Staatsbürgern bzw. in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen - unterhält. Im Hinblick auf die im (gerichtlichen) Verfahren vom Beschwerdeführer getätigten Angaben kann jedoch keinesfalls ein Abhängigkeitsverhältnis und auch keine über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindung festgestellt werden; vgl. insbesondere OZ 8, S 16: Der Beschwerdeführer konnte nur einen Freund namentlich nennen, diesen habe er seit mehr als sechs Monaten nicht mehr gesehen; er habe keine richtige Bezugsperson, mit der er sich privat treffe. Ein Empfehlungsschreiben wurde dem Beschwerdeführer von keinem seiner Freunde ausgestellt bzw. wurde ein solches vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt. Auch der vom Betreiber der vom Beschwerdeführer bewohnten Unterkunft am 19.07.2021 ausgestellte Sozialbericht enthält keinen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Beziehungen zu österreichischen Staatsbürgern bzw. in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen unterhalten oder überhaupt eine ausgeprägte Bindung an Österreich und die hiesige Gesellschaft aufweisen würde (OZ 4). Die Darstellung, wonach der Beschwerdeführer einen freundschaftlichen Kontakt zu drei ÖsterreicherInnen unterhalte, welche er jedes Wochenende treffe, erscheint beschönigend, zumal sie den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung widerspricht.

Dass im Strafregister der Republik Österreich keine Verurteilung des Beschwerdeführers aufscheint, ergibt sich aus dem entsprechenden aktuellen Auszug aus diesem Register (OZ 12).

Für die Feststellung, dass es dem Beschwerdeführer an persönlicher Glaubwürdigkeit und Aufrichtigkeit fehlt, ist insbesondere maßgeblich, dass der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz mit einem gedanklichen Konstrukt begründete und vorgab, sich dem Christentum zugewandt zu haben. Der Beschwerdeführer schreckt also nicht davor zurück, gegenüber der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht wiederholt die Unwahrheit zu sagen. Das Bundesverwaltungsgericht verweist auf bisherigen (2.3.) und die weiteren (2.5.) Erwägungen.

2.5. Zur Feststellung „Der Beschwerdeführer war im Iran keiner aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt und wäre auch im Falle seiner Rückkehr dorthin mit nicht maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt:“:

2.5.1. Soweit der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz das von der belangten Behörde geführte Ermittlungsverfahren bemängelt (AS 203), hat er ein weitgehend verfehltes Vorbringen erstattet, was seine Glaubwürdigkeit schmälert:

Der Beschwerdeführer hatte in der behördlichen Einvernahme am 21.08.2017 zunächst die Gelegenheit, in freier Erzählung zu schildern, weshalb er einen Asylantrag in Österreich stelle (AS 37 f) Nachdem sich der Beschwerdeführer in freier Erzählung geäußert hatte, stellte ihm der Leiter der Einvernahme zahlreiche konkrete Fragen (AS 38 ff). Die Fragen bezogen sich zum einen auf das bis dahin vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen und dienten zum anderen der Ermittlung der aktuell bestehenden Glaubensüberzeugung. Am Ende der Einvernahme fragte der Leiter den Beschwerdeführer, ob dieser ausreichend Zeit und die Möglichkeit gehabt habe, alles vorzubringen, was er vorbringen habe wollen; der Beschwerdeführer bejahte (AS 44).

Zumindest soweit man von der Frage, ob eine Zeugeneinvernahme im behördlichen Verfahren geboten gewesen wäre, absieht, worauf das Bundesverwaltungsgericht an dieser Stelle nicht eingeht, weil ein (diesbezüglicher) allfälliger Verfahrensmangel jedenfalls durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren saniert wäre (z. B. VwGH 26.02.2019, Ra 2019/06/0011), kam die belangte Behörde ihrer aus § 18 AsylG 2005 in Verbindung mit § 37 und § 39 Abs 2 AVG resultierenden Pflicht, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, nach; vgl. VwGH 18.10.2018, Ra 2018/19/0236. Namentlich wirkte die belangte Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hin, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrags notwendig erscheinen. Zu beachten ist überdies, dass aus § 18 AsylG 2005 keine Verpflichtung abgeleitet werden kann, Umstände ermitteln zu müssen, die ein Asylwerber gar nicht behauptet hat; vgl. VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0202. Ferner zieht § 18 AsylG 2005 nicht die Pflicht nach sich, ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen; vgl. VwGH 15.10.2018, Ra 2018/14/0143. Insbesondere kann keine Verpflichtung der belangten Behörde erkannt werden, den Beschwerdeführer zu seinem Standpunkt dienlichen Angaben durch zielgerichtete Befragung gleichsam anzuleiten.

Der Beschwerdeführer bringt gegen den angefochtenen Bescheid im Beschwerdeschriftsatz schließlich vor, die vorgenommene Beweiswürdigung sei mangelhaft, da diese nicht nachvollziehbar sei und beinahe ausschließlich aus Zitaten aus der Niederschrift sowie Textbausteinen bestehe. Den einzelnen beweiswürdigenden Erwägungen der Behörde trat der Beschwerdeführer jedoch nicht substantiiert entgegen. (AS 199 ff) Die Behörde hat sich - entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers - mit dessen Vorbringen sehr wohl näher und konkret auseinandergesetzt und es individuell gewürdigt (vgl. AS 167 ff). Ob und inwieweit man alle Erwägungen der Behörde im Einzelnen teilen mag, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. Dass der Beschwerdeführer ein eindeutig tatsachenwidriges Vorbringen erstattet, begründet jedenfalls weitere starke Zweifel an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit und Aufrichtigkeit.

2.5.2. Dass er sich im Iran nicht mit dem Christentum beschäftigt und keine Hauskirche besucht hat, im Iran nie in Haft war, nicht politisch tätig und auch nicht Mitglied einer politischen Partei war (ebenso wenig seine Eltern, Geschwister und sonstigen Angehörigen), keiner Verfolgung wegen der Religion ausgesetzt war, weder er noch seine Familie Probleme mit den Behörden im Iran hatte, von iranischen Behörden nie geschlagen und auch nicht misshandelt worden war, folgt unzweifelhaft aus den Angaben des Beschwerdeführers (AS 39, 41, 43). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb diese Angaben nicht stimmen sollten. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sie daher ohne Weiteres den Feststellungen zugrunde legen.

Der Beschwerdeführer behauptete zum einen im Laufe des Verfahrens immer wieder, dass er Probleme wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden gehabt habe. Zum anderen brachte er eine Bedrohung durch ein iranisches Staatsorgan vor, weil er diesem die Eheschließung mit seiner Schwester verwehrt habe. Auf dieses Vorbringen wird das Bundesverwaltungsgericht sogleich näher eingehen.

2.5.3. In keinem Stadium des Verfahrens brachte der Beschwerdeführer (glaubhaft) vor, wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden im Iran einer aktuellen, unmittelbaren (persönlichen) und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt gewesen zu sein oder dass er im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat (mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit) einer solchen ausgesetzt wäre. Dementsprechend war eine derartige Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung auch nicht festzustellen. Namentlich hat der Beschwerdeführer in seinem Vorbringen, ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit, nicht einmal behauptet, dass er wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden physische oder psychische Gewalt oder Strafverfolgung oder eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte erlitten habe oder (im Falle der Rückkehr in den Iran) erleiden würde, oder dass er in eine existenzbedrohende Notlage geraten wäre oder würde oder dass ihm die behaupteten Benachteiligungen das Leben in seinem Herkunftsstaat unerträglich gemacht hätten oder machen würden.

Den maßgeblichen Länderinformationen ist auch nicht zu entnehmen, dass Kurden im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers allein deshalb, weil sie eben Kurden sind, regelmäßig zielgerichtet derartigen Maßnahmen, einer (ernsthaften Gefahr einer) Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt wären.

Dazu im Einzelnen:

In der Erstbefragung behauptete der Beschwerdeführer ausschließlich eine Diskriminierung wegen seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe. Er bekomme im Iran aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit weder Arbeit noch Dokumente (AS 17). Schon dieses Vorbringen widerspricht jedoch den Angaben des Beschwerdeführers im weiteren Verfahren. Demnach sei es ihm sehr wohl möglich gewesen, zu arbeiten (vgl. AS 41; OZ 8, S 9, 17), und er habe über mehrere iranische Identitätsdokumente bzw. zumindest ein iranisches Identitätsdokument verfügt (AS 37; OZ 8, S 13). Dass es bei der Protokollierung der in der Erstbefragung vom Beschwerdeführer zum Fluchtgrund gemachten Angaben zu Fehlern gekommen wäre (vgl. AS 36, 44), ist - wie unter 2.3. erörtert - nicht glaubhaft.

In der behördlichen Einvernahme am 21.08.2017 gefragt, warum er sein Heimatland verlassen und in Österreich einen Asylantrag gestellt habe, sowie aufgefordert, all seine Fluchtgründe zu nennen, brachte der Beschwerdeführer keine Verfolgung, Bedrohung oder sonstige Gefährdung wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden vor (AS 37 f). Erst anlässlich der Frage, ob er alle seine Fluchtgründe vorgebracht habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass Kurden im Iran bei der Schulbildung benachteiligt werden würden, Kurden nicht als Beamte arbeiten dürften und er als Kurde im Iran auch nicht versichert gewesen sei (AS 38). Dieses Vorbringen ist zum einen überwiegend allgemein gehalten, also ohne konkreten Bezug zur Person des Beschwerdeführers. So führte der Beschwerdeführer keine konkreten Nachteile, mit denen er als Kurde bei der Schulbildung konfrontiert gewesen wäre, ins Treffen. Hinzukommt, dass der Beschwerdeführer – ausgehend von beiden im Verfahren genannten Geburtsdaten – zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Herkunftsstaat bereits über 30 Jahre alt war. Dass das Verlassen des Herkunftsstaats in einem zeitlichen und/oder inhaltlichen Zusammenhang mit einer etwaigen Benachteiligung bei der Schulbildung stehen könnte, ist somit fraglos zu verneinen. Überdies ist zu bedenken, dass der Beschwerdeführer im Iran eine offizielle staatliche Schule besuchte (OZ 8, S 9, 16 f). Mit acht bzw. neun Jahren Schulbesuch (AS 40; OZ 8, S 9, 16 f) mag der Beschwerdeführer zwar kein hohes Bildungsniveau erlangt haben, es deutet aber insgesamt nichts darauf hin, dass der Bildungsweg des Beschwerdeführers (wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden) ungewöhnlich oder gar nachteilig verlaufen wäre. Zum anderen steht das Vorbringen im Widerspruch zu den einschlägigen Länderinformationen. Die Behauptung, dass Kurden im Iran nicht versichert seien, entkräftete das Bundesverwaltungsgericht bereits oben unter Punkt 2.4. Weiters ist dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für den Iran (Datum der Veröffentlichung: 22.12.2021, Version 4, S 63) zweifelsfrei zu entnehmen, dass Kurden zwar hinsichtlich ihrer kulturellen Eigenständigkeit staatlicher Diskriminierung ausgesetzt sind. Dennoch werden sie in größerer Zahl in hohe Ämter der Provinzverwaltungen und zunehmend auch in der Ministerialbürokratie berufen (so gibt es eine kurdischstämmige Vize-Innenministerin). Auch mit den weiteren Äußerungen in der behördlichen Einvernahme, die durchwegs weitgehend abstrakt und wenig gehaltvoll waren, vermochte der Beschwerdeführer keine Verfolgung, Bedrohung oder sonstige Gefährdung wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden glaubhaft zu machen. Nach einer etwaigen Diskriminierung bzw. Verfolgung wegen der Volksgruppenzugehörigkeit im Iran gefragt, behauptete der Beschwerdeführer unsubstantiiert und völlig überzogen: „Ja, uns wurde das Recht auf Leben genommen dort.“ (AS 39) Ebenso pauschal und substanzlos ist die Aussage, dass „sie“ („wir“) Kurden immer benachteiligt worden seien. Auf die Frage, ob er im Iran Probleme mit den Behörden gehabt habe, erwiderte der Beschwerdeführer – abermals ohne konkrete Schwierigkeiten zu Sprache zu bringen: „Ständig Probleme nicht. Aber als Kurde wollte ich dort so nicht leben.“ (AS 43) Dass ihm eine andere Arbeit als die des Schweißers und Elektrikers nicht erlaubt gewesen wäre, erwies sich, wie bereits ausgeführt, als unzutreffend (AS 40; vgl. oben unter 2.4.). In dieses Bild, dass er keine Verfolgung, Bedrohung oder sonstige Gefährdung wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu gewärtigen hat bzw. hätte, fügt sich, dass der Beschwerdeführer zu verstehen gab, dass er im Iran geblieben bzw. nicht gekommen wäre, wäre das mit seiner Schwester (vgl. unten unter 2.5.4.) nicht passiert (AS 41). Schließlich sagte der Beschwerdeführer am Ende der behördlichen Einvernahme noch, dass sein Vater aus Angst, weil sie Kurden seien, keine Anzeige erstattet habe, nachdem er, der Beschwerdeführer in der Schule vom Lehrer geschlagen worden sei und dabei sein halbes Trommelfell verloren habe (AS 44). Einen nachvollziehbaren Zusammenhang zwischen dem Unterlassen einer Anzeigeerstattung und der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden zeigte der Beschwerdeführer nicht auf.

Auch in der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer keine Verfolgung, Bedrohung oder sonstige Gefährdung wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit (glaubhaft) vor (AS 197 ff). Er beschränkte sich auf die nicht weiter konkretisierte Behauptung, dass er als Faili Kurde verschiedene Diskriminierungen in seinem Leben habe erdulden müssen (AS 198). Somit trat er den Ausführungen der belangten Behörde nicht (substantiiert) entgegen; vgl. insbesondere AS 169: Dort hatte die Behörde näher dargelegt, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit nicht diskriminiert worden sei.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen neuerlich das bereits aus dem behördlichen Verfahren bekannte Vorbringen an, wonach er als Kurde im Iran Schwierigkeiten mit der Arbeit gehabt habe: „Als Kurde konnte ich nicht, wie ein Iraner, unmittelbar angestellt werden. Ich war daher für ein drittes Unternehmen beschäftigt, ich habe täglich mein Entgelt bekommen und hätte auch jeden Tag gekündigt werden können. Ich war auch nicht krankenversichert. Die Kurden bekommen keine Krankenversicherung, man muss sich selbst versichern. Nachgefragt gebe ich an, dass ich nur sagen kann, dass ich für eine andere Firma gearbeitet habe, es war eine Art Leasingfirma.“ (OZ 8, S 9). Seinem Vorbringen, wonach er als Kurde im Iran nicht unmittelbar angestellt sein könne, brachte der Beschwerdeführer später in der Verhandlung widersprechend vor, dass er zuletzt im Iran als Schweißer gearbeitet habe und dabei aber eben doch unmittelbar angestellt gewesen sei (OZ 8, S 17). Ohne Bezug zur konkreten Fragen und auch ohne ausdrücklich einen Bezug zur Volksgruppenzugehörigkeit herzustellen, gab der Beschwerdeführer in der Verhandlung zu Protokoll, dass er im Iran geboren worden sei, aber dort leider nicht akzeptiert werde. Er habe weder im Irak noch im Iran einen Platz (OZ 8, S 13). Selbst wenn man aus dem Kontext davon ausgehen wollte, dass der Beschwerdeführer insofern einen Zusammenhang mit seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden herzustellen versuchte, erweist sich sein Vorbringen als allzu pauschal und oberflächlich, als dass es zur Glaubhaftmachung einer Verfolgung geeignet sein könnte. In seinen Ausführungen, weshalb er den Iran verlassen und in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, ging der Beschwerdeführer auf seine Volksgruppenzugehörigkeit nicht (mehr) ein. Er gab lediglich – auf das Wesentliche zusammengefasst – an, wegen seiner Schwester bedroht worden zu sein und deshalb Angst gehabt zu haben. Deshalb habe er sein Heimatland verlassen. (OZ 8, S 28)

Nach den aktuellen Länderinformationen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für den Iran, Datum der Veröffentlichung: 22.12.2021, Version 4, S 62 ff) machen die Angehörigen der kurdischen Volksgruppe ca. 7 % der iranischen Gesamtbevölkerung aus. Der Vielvölkerstaat Iran verfolgt gegenüber ethnischen Minderheiten grundsätzlich eine auf Ausgleich bedachte Politik, vor allem die Aseri sind in Staat und Wirtschaft sehr gut integriert. Überwiegend leben die Minderheiten allerdings in den ökonomisch benachteiligten Randgebieten und die Infrastruktur von Regionen, wo Minderheiten wohnen, ist zum Teil stark vernachlässigt. Die Diskriminierung ethnischer Minderheiten in Iran ist weiterhin ein Problem, betroffen sind vor allem Kurden, Araber, Belutschen, Aseris und Turkmenen. Die strukturelle Diskriminierung dieser Gruppen äußert sich im Alltag auch mit dem Verbot ihrer Muttersprache im Unterricht und vor Behörden (nur Farsi erlaubt) und im Verbot des Zugangs zu höheren politischen Ämtern (schiitischen Männern vorbehalten). Menschen, die sich für Minderheitenrechte einsetzen können bedroht, festgenommen und bestraft werden. Unabhängig von der Art der ihnen vorgeworfenen Straftat werden Angehörige ethnischer Minderheiten öfter zum Tode verurteilt, gefoltert und verbringen mehr Zeit in Untersuchungshaft.

Die Kurden (überwiegend Sunniten) sind hinsichtlich ihrer kulturellen Eigenständigkeit staatlicher Diskriminierung ausgesetzt. Dennoch werden sie in größerer Zahl in hohe Ämter der Provinzverwaltungen und zunehmend auch in der Ministerialbürokratie berufen (so gibt es eine kurdischstämmige Vize-Innenministerin). Der iranische Staatsrundfunk sendet stundenweise kurdischsprachige Sendungen auf dem Regionalsender IRIB Kurdistan. In der Verfassung vorgesehener Schulunterricht sowie Studiengänge in kurdischer Sprache sind seit einem Erlass von Rohani im Jahr 2016 rechtlich möglich. Es ist jedoch nicht nachprüfbar, in welchem Umfang Unterricht an Schulen und Universitäten tatsächlich angeboten wird, da er nicht aktiv vom iranischen Staat gefördert wird. Die Regierung schränkt kulturelle und politische Aktivitäten der Kurden ein. Problematisch sind vor allem kulturelle Aktivitäten, die politisch werden. Zahlreiche Kurden werden willkürlich inhaftiert, darunter auch Menschenrechtsaktivisten, die sich für die Rechte von Minderheiten einsetzten. Alleine zwischen 9. und 24.1.2021 wurden 57 kurdische Zivilisten und Aktivisten willkürlich und ohne Gerichtsbeschluss festgenommen. Auch im Jahr 2020 schossen iranische Grenzschützer weiterhin rechtswidrig auf zahlreiche unbewaffnete kurdische Männer, die als Träger (kulbar) arbeiteten und Lasten aus den kurdischen Regionen diesseits und jenseits der iranisch-irakischen Grenze hin- und hertransportierten. Nach Angaben kurdischer Menschenrechtsorganisationen wurden mindestens 40 Männer getötet und zahlreiche weitere verletzt.

Die kurdische Region des Iran ist militarisiert und die iranische Regierung überwacht die kurdische Bevölkerung durch regelmäßige Checkpoints ebenso wie durch die Nutzung von Telekommunikation und sozialen Medien. Die iranische Regierung sieht jede Art von politischem oder zivilem Aktivismus als potenzielle Bedrohung an, insofern können sowohl politische als auch zivilgesellschaftliche Aktivisten von Verfolgung bedroht sein. Seit dem Unabhängigkeitsreferendum der irakischen Kurden im September 2017 wurde die Präsenz von Militär und Revolutionsgarden in Gebieten mit überwiegend kurdischem Bevölkerungsanteil deutlich erhöht und einige Mitglieder der lokalen Bevölkerung arbeiten als Informanten für die iranischen Behörden. Die militärische und geheimdienstliche Präsenz ist nicht immer sichtbar. Die Überwachung in diesem Gebiet ist nicht systematisch, aber strukturiert und auch nicht zufällig, sondern gezielt.

Kurdischen Aktivisten werden in vielen Fällen von der Zentralregierung separatistische Tendenzen vorgeworfen und diese entsprechend geahndet. Unter den politisch Verfolgten sind daher verhältnismäßig viele Kurden. Auffallend sind die häufigen Verurteilungen im Zusammenhang mit Terrorvorwürfen – insbesondere die Unterstützung der als Terrororganisation geltenden PJAK (partiya jiyana azad a kurdistane - Partei für ein freies Leben in Kurdistan, Schwesterorganisation der PKK im Iran), der kommunistischen Komala-Partei, oder der KDP-Iran – und das oftmals unverhältnismäßig hohe Strafausmaß. Die meisten werden wegen Verbrechen gegen die nationale Sicherheit angeklagt. Kurden machen auch einen überproportionalen Anteil der zum Tode verurteilten und hingerichteten Personen aus. Darüber hinaus häufen sich Berichte über Repressalien gegen Kurden aufgrund suspekter Aktivitäten ihrer Verwandten im Irak, mit denen die Verwandten zum Aufgeben oder zur Einreise in den Iran bewegt werden sollen. Schmuggler, die zwischen dem iranischen und irakischen Kurdistan verkehren, werden mitunter erschossen, auch wenn sie unbewaffnet sind. Den Menschen dieser Regionen bleibt aufgrund der dortigen Unterentwicklung oftmals keine andere Wahl, als zu schmuggeln.

KDPI, Komala und PJAK sind im Untergrund aktiv.

Anfang des Jahres 2021 wurden ca. 100 Kurden willkürlich verhaftet. Es handelte sich bei den Verhafteten um zivilgesellschaftliche und Arbeitsrechtsaktivisten, um Umweltschützer, Autoren, Studenten, aber auch um Personen, die sich politisch gar nicht betätigt haben. Die Angehörigen der Verhafteten sind über deren Aufenthaltsort offenbar nicht informiert worden. Die Beweggründe der Behörden sind unklar. Die iranischen Behörden haben nicht erklärt, warum sie gegen eine so große Gruppe von Menschen mit unterschiedlichem Hintergrund vorgegangen sind. Ungefähr die Hälfte derer, die ins Visier genommen wurden, sollen keine Verbindung zu irgendwelchen Medien, politischen Organisationen oder zivilgesellschaftlichen Gruppen gehabt haben. Viele der nun Verhafteten haben offenbar an einer Versammlung teilgenommen oder ein Kommentar in den sozialen Medien verfasst.

2.5.4. Der Beschwerdeführer brachte – auf das Wesentliche zusammengefasst und ohne an dieser Stelle auf Ungereimtheiten und Implausibilitäten Bedacht zu nehmen – in der behördlichen Einvernahme und vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, dass ein namentlich genanntes iranisches Staatsorgan um die Hand der Schwester des Beschwerdeführers angehalten habe. Die Schwester habe diesen Mann nicht heiraten wollen, zumal er deutlich älter sei als sie. Auch der Beschwerdeführer sei mit der Eheschließung nicht einverstanden gewesen. Daraufhin sei der Beschwerdeführer von diesem Mann bedroht worden. Deshalb habe er den Iran verlassen.

Dieses Vorbringen folgt zwar in groben Zügen demselben Handlungsablauf, es war jedoch in wesentlichen Punkten widersprüchlich, implausibel, nicht stringent und somit zur Gänze nicht glaubhaft. Es stellte sich heraus, dass der Beschwerdeführer nicht tatsächlich Erlebtes, sondern ein gedankliches Konstrukt berichtete, und dabei nicht in der Lage war, dieses durchgehend schlüssig und widerspruchsfrei wiederzugeben.

Soweit man den (folgenden) Erwägungen womöglich entgegenhalten wollte, dass sich das Bundesverwaltungsgericht zum Teil auf Widersprüche oder Ungereimtheiten in Details des Vorbringens oder auf das Fehlen von Details bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass detailreiche Angaben typisch für die Schilderung realer Vorfälle und (eigener) Erlebnisse sind. Die Schilderung von wahren Geschehnissen zeichnet sich nämlich in aller Regel dadurch aus, dass (in der freien Erzählung) viele und detaillierte Aussagen, zuweilen in etwas sprunghafter und ungeordneter Reihenfolge, ferner Interaktionsschilderungen hervorgebracht sowie dass Gedanken und eigene gefühlsbezogene Abläufe, überdies Gespräche aus der damaligen Situation und mitunter auch Details, die sich – von einem Außenstehenden betrachtet – für das eigentliche Geschehen als irrelevant erweisen (Nebensächlichkeiten), wiedergegeben werden. Vgl. zu diesen so genannten „Realkennzeichen“ etwa Sponsel, Internet Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie (ISSN 1430-6972), https://www.sgipt.org/forpsy/aussage0.htm#Was%20sind%20Aussagen (18.04.2022); Ludewig/Tavor/Baumer, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen, AJP, November 2011, S 1415 ff; siehe https://www.rechteasy.at/wiki/aussagepsychologie/ (18.04.2022) zu den Realkennzeichen nach Steller Köhnken.

2.5.4.1. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung ausschließlich eine Diskriminierung wegen seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe behauptete und angab, er bekomme im Iran aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit weder Arbeit noch Dokumente (AS 17). Was er bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, wisse er nicht (AS 17). Befragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe, gab er ohne jegliche Erklärung und Begründung zu Protokoll, dass er sicher in Haft komme (AS 17 ff). In der Einvernahme vor der belangten Behörde hingegen erstattete der Beschwerdeführer zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaats und die Asylantragstellung ein gänzlich anderes Vorbringen und erklärte (eben), er sei im Iran von einem Bediensteten der Regierung bedroht worden und der iranischen Polizei ein Dorn im Auge, weil er der Eheschließung zwischen diesem Mann und seiner Schwester nicht zugestimmt habe. Der Mann habe damit gedroht, dass er das Leben des Beschwerdeführers zerstören werde. (AS 37 ff)

(Auch) unter Bedachtnahme auf das Wesen der Erstbefragung (vgl. oben unter 2.3.) wäre es unter den konkreten Umständen zumutbar und zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer diese einschneidenden und dramatischen Ereignisse - wären sie denn tatsächlich passiert - bereits in der Erstbefragung zumindest anspricht. Dass der Beschwerdeführer in der behördlichen Einvernahme ein gänzlich anderes Vorbringen als in der Erstbefragung erstattete, ist nicht damit zu erklären, dass sich die Erstbefragung nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat und bezog. Vielmehr lässt der Austausch des angeblichen Fluchtgrunds nur den Schluss zu, dass das später erstattete Vorbringen nachträglich konstruiert wurde und ihm jegliche Tatsachensubstanz fehlt. Der Beschwerdeführer brachte zwar Verständigungsschwierigkeiten bzw. eine falsche Protokollierung von Angaben in der Erstbefragung vor (AS 36, 44; OZ 8, S 12). Dies ist jedoch, wie oben unter 2.3. erwogen, nicht glaubhaft.

2.5.4.2. Ebenso wenig darf außer Acht gelassen werden, dass die Angaben des Beschwerdeführers, wann er den Entschluss, seinen Herkunftsstaat zu verlassen, gefasst habe und wann er seinen Herkunftsstaat (tatsächlich) verlassen habe, beträchtlich divergieren (siehe bereits oben unter 2.4.). In der Erstbefragung am 17.11.2015 gab der Beschwerdeführer an, 15 Tage zuvor den Entschluss zu Ausreise aus seinem Herkunftsstaat gefasst und zur selben Zeit den Iran verlassen zu haben (AS 15), also ca. Ende Oktober/Anfang November 2015. Vor der Behörde konnte er das Datum seiner Ausreise nicht nennen, gab jedoch an, den Iran 35 bis 40 Tage vor seiner Einreise nach Österreich bzw. Ende September/Anfang Oktober (wohl gemeint: 2015) verlassen zu haben (AS 38). In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht war der Beschwerdeführer ebenfalls nicht in der Lage, ein Datum zu nennen. Sein letzter Arbeitstag sei einen Monat oder 20 Tage vor dem Verlassen des Iran gewesen (OZ 8, S 17). Den Entschluss zur Ausreise habe er (ebenfalls) 20 Tage oder einen Monat vor der Ausreise gefasst (OZ 8, S 28). Zwei Monate, bevor er nach Österreich gekommen sei, habe er den Iran verlassen. Einen Monat habe er sich versteckt, weil er mit „den Beamten“ diskutiert und gestritten hätte. Genauer gesagt, ca. 45 Tage vor der Einreise nach Österreich habe er den Iran verlassen. (OZ 8, S 20). Gefragt, wann sein angeblicher Widersacher um die Hand seiner Schwester angehalten habe, antwortete der Beschwerdeführer: „Das genaue Datum weiß ich nicht. Dieser Vorfall war ca. zwei Monate, bevor ich hierhergekommen bin. Nachgefragt, der Vorfall ereignete sich einen Monat vor dem Verlassen des Iran bzw. zwei Monate vor meiner Ankunft in Österreich.“ (OZ 8, S 28 f).

Diese eher unpräzisen und miteinander nicht übereinstimmenden Angaben zum Zeitpunkt des Verlassens des Herkunftsstaats und Fassen des entsprechenden Entschlusses weisen darauf hin, dass der Ausreise des Beschwerdeführers keine objektiv einschneidenden und dramatischen und auch keine zumindest von ihm als einschneidend und dramatisch empfundenen Ereignisse vorausgegangen sind, würde die Ausreise doch sonst eine derart bedeutsame Zäsur im Leben darstellen, dass sie und das Fassen des entsprechenden Entschlusses einigermaßen genau datiert bzw. der Zeitpunkt gleichbleibend angegeben werden könnte. Dass sich der Beschwerdeführer vor dem Verlassen des Iran noch ca. einen Monat lang versteckt habe, weil er mit „den Beamten“ (Plural!) diskutiert und gestritten habe, behauptete er bemerkenswerterweise erstmalig und einzig in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Entspräche das und generell das Vorbringen, mit dem der Beschwerdeführer in der behördlichen Einvernahme und in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht das Verlassen des Iran begründete, den Tatsachen, hätte der Beschwerdeführer nicht in der Erstbefragung, die in zeitlicher Nähe zum Verlassen des Herkunftsstaats stattfand, angegeben, dass er 15 Tage zuvor den Entschluss zur Ausreise aus dem Iran gefasst und den Iran verlassen habe.

2.5.4.3. Weitere gravierende Widersprüche und Ungereimtheiten finden sich in den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

So erzählte der Beschwerdeführer in der behördlichen Einvernahme beispielsweise von den angeblichen Drohungen und sprach dabei stets von einer SMS, welche er erhalten habe und in welcher er bedroht worden sei, sowie von einem Vorfall, bei dem der Mann, welcher seine Schwester heiraten habe wollen, in einem Auto auf ihn gewartet und ihn bedroht habe (AS 37 f). Befragt, wie die angebliche persönliche Bedrohung ausgesehen hätten, gab der Beschwerdeführer an: „Einmal mittels SMS, wo er geschrieben hat ich liebe deine Schwester, misch da nicht ein. Wenn sie mich nicht heiratet, dann wirst du sehen was ich mit dir mache. Auf der Straße, wo er im Auto gesessen ist und gesagt hat, ich werde dein Leben zerstören, wenn das nicht zustande kommen sollte.“ (AS 38). In der mündlichen Verhandlung hingegen führte der Beschwerdeführer aus, der Mann habe ihm zuerst zweimal oder dreimal eine SMS geschickt und ihn bedroht. Anschließend habe ihn der Mann zweimal draußen, als dieser mit einem Militärfahrzeug unterwegs gewesen sei, bedroht (OZ 8, S 28).

Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht nicht übersieht, dass sich im Iran diverse Behörden die Verantwortung für die innere Sicherheit teilen und ein komplexer Behördenapparat besteht (vgl. das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für den Iran, Datum der Veröffentlichung: 22.12.2021, Version 4, S 23 ff), sind die teils oberflächlichen und teils divergierenden Angaben des Beschwerdeführers zur staatlichen Organisationseinheit, der sein vermeintlicher Widersacher angehöre, nicht gänzlich zu vernachlässigen. Vor der Behörde sprach der Beschwerdeführer vage davon, dass besagter Mann „bei der Regierung“ sei. Es sei in ihrer Familie, also der des Beschwerdeführers, nicht üblich, dass Kurden ihre Mädchen oder Schwestern an einen „Regierungstyp“ verheiraten. Sie wollten seine Schwester keinem „Soldaten der Regierung“ geben. Als er den Beschwerdeführer im persönlichen Gespräch bedroht habe, sei der Mann in einem Polizeiauto gesessen. Der Beschwerdeführer sei jetzt ein Dorn im Auge der iranischen Polizei. (AS 37 f) In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bezeichnete der Beschwerdeführer seinen angeblichen Gegner ausdrücklich als Mitglied der Sepâh (Sepāh-e Pāsdārān-e Enqelāb-e Eslāmī, also iranische Revolutionsgarde, und damit Teil der iranischen Streitkräfte). Dieser sei mit einem Militärfahrzeug unterwegs gewesen, als er den Beschwerdeführer bedroht habe. (OZ 8, S 28) Ähnlich gestalteten sich auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Umständen, unter denen eine seiner Schwestern als Kleinkind ums Leben gekommen sei: von einem Polizeiauto überfahren und dabei getötet (AS 37) versus bei einem Unfall mit einem Militärfahrzeug verstorben (OZ 8, S 28).

Vor der Behörde gab der Beschwerdeführer an, seiner Mutter nichts von den Bedrohungen erzählt zu haben, da er sie nicht beunruhigen habe wollen. Er habe stattdessen seinem Bruder alles erzählt und dieser habe später ihre Mutter davon in Kenntnis gesetzt. Sein Bruder habe gesagt, dass es besser sei, wenn der Beschwerdeführer weggehe. (AS 37 f) Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor, nach dem letzten Vorfall nachhause gegangen zu sein und seiner Mutter von den Vorfällen erzählt zu haben, welche ihm geraten habe den Iran zu verlassen (OZ 8, S 28).

Über die evidenten Divergenzen in den Angaben zur Anzahl der angeblichen Bedrohungen hinaus ist beachtlich, dass sich auch die Schilderungen der vermeintlichen Bedrohungen selbst ausgesprochen dürftig gestalteten. Der Beschwerdeführer vermittelte mit seiner Darstellung nicht den Eindruck, er habe tatsächlich Erlebtes zu Protokoll gegeben. Der Beschwerdeführer ging nur am Rande auf äußere Umstände ein und gab keine Gedanken oder Emotionen aus der angeblichen Situation wieder. Infolgedessen wirken die Darstellungen des Beschwerdeführers eher wie kurze, nüchterne Berichte eines unbeteiligten Dritten als als die Schilderungen eigener prägender Erlebnisse. (AS 37, 38; OZ 8, S 28) Dies gilt im Besonderen für die vom Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht getätigten Angaben. Gefragt, was konkret den Ausschlag dafür gegeben habe, dass er im Jahr 2015 den Iran verlassen habe, und aufgefordert, chronologisch und so ausführlich und lebensnah zu antworten, dass unbeteiligte Personen seine Darstellung nachvollziehen können, erschöpfte sich die Äußerung des Beschwerdeführers zu den angeblichen Bedrohungen in folgenden wenig aussagekräftigen und alles andere als authentisch wirkenden Sätzen: „[…] Er hat mich deswegen bedroht. Zuerst hat er mir zwei –oder dreimal eine SMS geschickt und mich bedroht. Zweimal hat er mich draußen, als er mit dem Militärfahrzeug unterwegs war, bedroht. […]“ (OZ 8, S 28).

Der Glaubhaftigkeit des Vorbringens stehen ferner eklatante Widersprüche in den Angaben zum Verbleib seiner Mutter und der Schwester, die der vermeintliche Widersacher des Beschwerdeführers hätte heiraten wollen, entgegen. Vor dem Verlassen des Iran habe der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Mutter und seiner Schwester XXXX in einer Mietwohnung ca. sieben Kilometer außerhalb von XXXX gelebt (OZ 8, S 17; vgl. auch AS 37).

Vor der Behörde sagte der Beschwerdeführer am 21.08.2017, dass er vor dem Verlassen des Iran seine Mutter und seine Schwester in eine andere Stadt, in der ein Bruder von ihm lebe, gebracht habe. Die beiden würden nach wie vor im Iran, in dieser Stadt, also in XXXX , beim Bruder des Beschwerdeführers leben und hätten dort keine Probleme oder Schwierigkeiten. (AS 38) Die Frage, ob er woanders im Iran leben könnte, verneinte der Beschwerdeführer. Seiner Mutter und Schwester sei es hingegen möglich, weil die beiden als Frauen zuhause bleiben könnten. Er hätte ja arbeiten und hinausgehen müssen; dann hätten „sie“ ihn erwischt. (AS 42) Ausgehend davon, dass der Mann, der die Schwester des Beschwerdeführers hätte heiraten wollen, ein iranisches Staatsorgan, sei es ein Angehöriger der Regierung, der Polizei oder des Militärs, (gewesen) sei, vermag die Argumentation des Beschwerdeführers nicht im Geringsten zu überzeugen. Es ist nicht einsichtig, dass sich die Mutter und Schwester durch einen Umzug zu einem Bruder des Beschwerdeführers in der Nähe des früheren Wohnorts (!) und indem sie die Wohnräumlichkeiten nicht verlassen, etwaigen Bedrohungen und Schwierigkeiten gänzlich hätten entziehen könn(t)en, hätte tatsächlich ein iranisches Staatsorgan die Schwester unbedingt heiraten wollen und wegen einer Verweigerung der Eheschließung den Beschwerdeführer massiv bedroht. Vielmehr wäre es naheliegend (gewesen), dass, nachdem der Beschwerdeführer den Iran verlassen hatte, sein vermeintlicher Widersacher versucht hätte, neuerlich Kontakt zur Familie des Beschwerdeführers aufzunehmen und die Eheschließung herbeizuführen. Dergleichen brachte der Beschwerdeführer aber gerade nicht vor: Der Beschwerdeführer behauptete weder, dass sein vermeintlicher Gegner nach der Ausreise weitere Anstrengungen unternommen habe, um die Schwester zu heiraten, noch lässt sich seinen Angaben entnehmen, dass der Bruder, welcher Mutter und Schwester in der Folge beherbergt habe bzw. nunmehr beherberge, von diesem Mann je aufgesucht oder bedroht worden sei. In dieses Bild fügt sich, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht dazu in der Lage war, nachvollziehbar darzutun, warum dieser Mann unter allen Umständen ausgerechnet die Schwester habe heiraten wollen. Der Beschwerdeführer erwähnte zwar, dass er eine SMS von diesem Mann erhalten habe, in der gestanden sei, dass dieser die Schwester liebe (AS 38). Wie sich das Verhältnis zwischen dem Mann und der Schwester im Übrigen gestaltet habe, z. B. zum Kennenlernen und dazu, wie es zu einer derartigen Liebe gekommen sei, ließ der Beschwerdeführer jedoch völlig im Dunkeln.

Von dem in der behördlichen Einvernahme erstatteten Vorbringen weichen die Angaben, die der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht machte, mitunter erheblich ab: Das Bundesverwaltungsgericht verweist zunächst auf seine Erwägungen unter 2.3. und 2.4. zum Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinen im Iran lebenden Angehörigen sowie dazu, dass und wann der Beschwerdeführer erfahren haben will, dass seine Schwester mittlerweile verheiratet sei und im Irak lebe. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Mutter – laut Aussage des Beschwerdeführers in der Verhandlung am 27.08.2021 – die Wohnung, die Beschwerdeführer, Mutter und Schwester gemeinsam bewohnt hätten, ca. zwei Jahre zuvor, also ca. im Jahr 2019, dem Eigentümer zurückgegeben habe und seit dieser Zeit bei einem Bruder des Beschwerdeführers in XXXX lebe (OZ 8, S 18; vgl. auch OZ 8, S 14). Sein Mutter sei krank, habe eine Herzattacke gehabt, könne nicht alleine leben und lebe deshalb bei einem Bruder des Beschwerdeführers (OZ 8, S 18). In abermaliger Abwandlung und Steigerung seines Vorbringens behauptete der Beschwerdeführer in der Verhandlung auch, dass seine Mutter deshalb nicht mehr an ihrem ursprünglichen Wohnort habe leben können und folglich jetzt bei einem Bruder des Beschwerdeführers lebe, weil Beamte bei der Mutter zuhause gewesen seien und zu ihr gesagt hätten, dass sie wüssten, dass der Beschwerdeführer jetzt Christ und ein Ungläubiger sei. Deshalb habe seine Mutter einen Herzinfarkt bekommen. (OZ 8, S 19 f; vgl. auch OZ 8, S 14)

Nicht miteinander in Einklang zu bringen sind ferner folgende Angaben des Beschwerdeführers: Während der Beschwerdeführer vor der Behörde erklärte, dass sein großer bzw. älterer Bruder im Iran sein Nachbar gewesen sei, antwortete er in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die Frage, ob in der näheren Umgebung der Wohnung, in der er vor der Ausreise mit seiner Mutter und Schwester gelebt habe, noch andere Familienangehörige gewohnt hätten: „Wir hatten Bekannte in der Nähe.“ (OZ 8, S 18).

2.5.4.4. Anknüpfend an die Erwägungen oben unter 2.5.1. ist schließlich darauf hinzuweisen, dass sich die Argumentation in der Beschwerde vorwiegend darauf stützt, dass der Beschwerdeführer den islamischen Glauben abgelegt habe und zum Christentum konvertiert sei. Die Ausführungen zum Vorbringen, mit dem der Beschwerdeführer in der behördlichen Einvernahme das Verlassen des Iran begründet hatte, sind quantitativ dürftig und qualitativ oberflächlich. So heißt es etwa, dass er im Iran Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei, die er in der Einvernahme näher dargestellt habe (AS 198).

2.5.5. Zum behaupteten Religionswechsel und zur (aktuellen) Glaubensüberzeugung des Beschwerdeführers:

2.5.5.1. Vorweg ist festzuhalten: Die Befragung durch die belangte Behörde war nicht nur eingehend und detailliert, sondern deckte auch alle zur Beurteilung des behaupteten Religionswechsels wesentlichen Aspekte umfassend ab (AS 38 ff). Der Beschwerdeführer hatte somit bereits vor der Behörde umfassend Gelegenheit, sämtliche Beweggründe für eine Abwendung vom Islam und Hinwendung zum Christentum sowie die entsprechenden Prozesse und Umstände vollständig darzulegen. Soweit sich – ohne nachvollziehbare Begründung bzw. Rechtfertigung – das Vorbringen vor dem Bundesverwaltungsgericht in wesentlichen Punkten anders als vor der belangten Behörde gestaltete, mangelt es ihm an Konsistenz bzw. wäre von einer nachträglichen Abwandlung oder unter Umständen von einer Steigerung auszugehen. Sowohl Inkonsistenz als auch eine nachträgliche Abwandlung bzw. eine Steigerung des Vorbringens in wesentlichen Punkten stehen freilich der Glaubhaftigkeit desselben entgegen.

Um Wiederholungen zu vermeiden, verweist das Bundesverwaltungsgericht auf seine Ausführungen oben unter 2.2. zur Mitwirkungspflicht bzw. -obliegenheit und Verfahrensförderungspflicht.

In diesem Sinne forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.07.2021, OZ 3, ausdrücklich unter anderem dazu auf, seine Glaubensaktivitäten seit seiner Einreise nach Österreich bis zur Gegenwart vollständig schriftlich darzulegen. Dabei sollte der Beschwerdeführer insbesondere Art und Umfang der Tätigkeiten, Zeitpunkte bzw. Zeiträume, Örtlichkeiten, Häufigkeiten etc. angeben. Die daraufhin erstattete Eingabe lässt keinen Zweifel, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung nicht (vollständig) nachkam (OZ 4). Der Beschwerdeführer brachte vor, seine Glaubensaktivitäten in einer eigenen Stellungnahme, einschließlich Belegen, darzulegen. Eine derartige Stellungnahme des Beschwerdeführers war dem Schreiben jedoch nicht beigelegt und wurde dem Bundesverwaltungsgericht auch im Übrigen nicht zur Kenntnis gebracht. Bereits aus diesem Umstand ist zur folgern, dass es dem Beschwerdeführer kein wahrhaftiges Bedürfnis ist, den christlichen Glauben zu leben, und dass er sich nicht durch eine „ernsthafte“ Religionsausübung auszeichnet. Jemand, der den christlichen Glauben aus innerer Überzeugung lebt, hätte der konkreten Aufforderung zur Mitwirkung entsprochen und seine (allfälligen) Glaubensaktivitäten ausführlich dargelegt.

Sowohl im Schreiben vom 05.07.2021, OZ 3, als auch in der Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 26.07.2021, OZ 5, forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer ferner ausdrücklich auf, alle bislang nicht vorgebrachten bzw. neuen Tatsachen und Beweismittel sowie allfällige sonstige wesentliche Änderungen oder Ergänzungen zum bisherigen Vorbringen innerhalb jeweils näher genannter Frist geltend zu machen. Dass der Beschwerdeführer dennoch erstmals in der Verhandlung am 27.08.2021 behauptete, dass im Iran mittlerweile alle wüssten, dass er Christ sei, sowie dass (bezogen auf den Zeitpunkt der Verhandlung) vor ca. zwei oder drei Jahren Beamte (erstmals) seine Mutter aufgesucht und zu ihr gesagt hätten, dass sie wüssten, dass er jetzt Christ und ein Ungläubiger sei (OZ 8, S 14, 19), lässt keinen Zweifel, dass es sich bei diesem Vorbringen um ein gedankliches Konstrukt ohne Tatsachensubstanz handelt. Träfe das Vorbringen zu, hätte sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Pflicht bzw. Obliegenheit und schon im eigenen Interesse spätestens anlässlich der mehrfachen und konkreten Aufforderung zur Mitwirkung vom Juli 2021 (in einer schriftlichen Eingabe) entsprechend geäußert.

2.5.5.2. Ein Glaubenswechsel im Allgemeinen und eine Konversion vom Islam zu Christentum unter den im Iran vorherrschenden Bedingungen (vgl. das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für den Iran, Datum der Veröffentlichung: 22.12.2021, Version 4, S 46 ff) bzw. für einen im Iran sozialisierten iranischen Staatsangehörigen im Besonderen stellen gewiss eine Zäsur im Leben eines Menschen dar. Deshalb ist anzunehmen, dass ein Betroffener – selbst viele Jahre nach dem Glaubenswechsel – die Motive dafür, den Prozess der Abwendung vom bisherigen Glauben und der Hinwendung zum neuen Glauben schlüssig sowie nachvollziehbar darlegen kann. Der Beschwerdeführer konnte weder (glaubhaft) ein Schlüsselerlebnis schildern noch konnte er die angebliche Hinwendung zum Christentum und die Motivation dafür anderweitig plausibel dartun. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine Motivation, Beweggründe bzw. das auslösende Moment für den behaupteten Glaubenswechsel nachvollziehbar darzutun.

Weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren trat (glaubhaft) zutage, dass Religion generell im Leben des Beschwerdeführers einen bedeutsamen Stellenwert hätte, er auf der Suche nach einer Möglichkeit gewesen wäre, ein individuelles Bedürfnis nach Spiritualität oder Religiosität zu befriedigen und/oder die Erfüllung insofern – aus nachvollziehbaren Gründen – nicht im Islam gefunden hätte.

Nach den Angaben, die der Beschwerdeführer vor der Behörde machte, sei er zwar als Moslem geboren worden, jedoch erst seit seiner (angeblichen) Konversion ein religiöser Mensch. Im Iran sei er nicht religiös gewesen, habe sich nicht mit Religion und dem Glauben beschäftigt. (AS 38 f) Dass er gegen seinen Willen zu einer islamischen Glaubensbetätigung verhalten worden wäre, deutete der Beschwerdeführer bei dieser Gelegenheit (also) nicht einmal an. Ebenso wenig brachte er bei dieser Gelegenheit vor, dass er wegen des allfälligen Unterlassens islamischer Glaubensbetätigung Sanktionen, Repressionen oder sonstige nachteilige Folgen zu gewärtigen gehabt hätte. Der Beschwerdeführer verneinte vielmehr eine Verfolgung seiner Person und seiner Familie wegen der Religion im Iran (AS 43). Am Ende der behördlichen Einvernahme gefragt, ob er noch irgendetwas angeben wolle, erklärte der Beschwerdeführer, als Kind in der Schule vom Lehrer geschlagen worden zu sein und dabei sein halbes Trommelfell verloren zu haben, weil er nicht gebetet habe (AS 44). Diese Aussage wirkt einerseits nachgeschoben. Andererseits brachte der Beschwerdeführer weder bei dieser Gelegenheit noch sonst in der behördlichen Einvernahme vor, dass dieser angebliche Vorfall seine Haltung gegenüber dem Islam nachhaltig beeinflusst hätte. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nach den Umständen und Gründen für die Abwendung vom Islam gefragt, führte der Beschwerdeführer die angebliche Misshandlung durch den Lehrer auch nicht an (OZ 8, S 22). Selbst bei Wahrunterstellung des vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfalls kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass er diesen als dermaßen einschneidend empfunden hätte, dass dies zu einer Distanzierung vom Islam geführt hätte. Den in der Verhandlung gestellten Fragen, wann und in welcher Situation er erstmals das Bedürfnis gehabt habe, sich vom Islam abzuwenden, und warum der Islam für ihn nicht mehr ausreichend und akzeptabel gewesen sei, wich der Beschwerdeführer überhaupt aus: „Zwei oder drei Monate, nachdem ich nach Österreich gekommen bin. Es war jedenfalls im Jahr 2015, als ich das erste Mal die Kirche besuchte. Am 28.05.2016 wurde ich getauft. Ich wurde offiziell Christ. Ich werde jetzt erklären, warum ich Christ geworden bin.“ (OZ 8, S 22). Damit vermochte der Beschwerdeführer keinerlei Grund für die angebliche Ablehnung des Islam zu nennen und ließ die Frage des Richters - inhaltlich betrachtet - unbeantwortet. Im Ergebnis vermochte der Beschwerdeführer (somit) keine persönlichen Erfahrungen oder Erlebnisse (glaubhaft) zu schildern, die eine Ablehnung des Islam aus innerer Überzeugung (plausibel) hätten erklären können.

Dass der Beschwerdeführer vor seiner angeblichen Hinwendung zum Christentum eine spirituelle Leere empfunden hätte, trat auch nicht (glaubhaft) zutage. Ein ausgeprägtes Interesse an Religion im Allgemeinen kam in den Ausführungen des Beschwerdeführers mitnichten zum Ausdruck und manifestierte sich auch nicht in seinem Leben. Der Beschwerdeführer legte keineswegs (glaubhaft) dar, dass er sich näher mit Religionen befasst oder anderweitig versucht hätte, ein etwaiges Bedürfnis nach Spiritualität/Religiosität zu befriedigen. Der Beschwerdeführer unternahm keinerlei Anstrengungen aus eigenem Antrieb, eine spirituelle oder religiöse Alternative zum Islam, dem er nur „auf dem Papier“ angehört habe (AS 39), zu finden. Dass er in Österreich durch einen iranischen Staatsangehörigen mit dem Christentum in Berührung gekommen sei, sei schon nach der Darstellung des Beschwerdeführers zufällig geschehen (AS 39; OZ 8, S 22). Der Beschwerdeführer ließ keinen Zweifel daran, dass er sich nicht mit anderen Religionen auseinandersetzte (AS 39, 41). Es ist daher insgesamt nicht einsichtig, dass der Beschwerdeführer für das Christentum im Allgemeinen und die - über Schlagworte kaum hinausreichenden - Glaubensinhalte, die sein Interesse geweckt hätten (OZ 8, S 23; vgl. auch AS 39, 40), empfänglich gewesen sein könnte.

Auch die (sonstigen) Ausführungen des Beschwerdeführers zum Kennenlernen des Christentums und zur angeblichen Hinwendung zu dieser Religion lassen nicht den Schluss zu, dass er dazu in der Lage gewesen wäre, die Motivation bzw. das auslösende Moment für den behaupteten Religionswechsel schlüssig dazulegen:

Beispielsweise reagierte der Beschwerdeführer in der behördlichen Einvernahme auf die Frage, wie er mit dem (sichtlich gemeint: christlichen) Glauben in Berührung gekommen sei, mit zwei kurzen Sätzen: „Über einen Freund der mich mit in die Kirche genommen hat. Er heißt XXXX .“ (AS 39) Der Freund habe dem Beschwerdeführer nicht geraten, dass er Christ werden solle, sondern ihn nur mit dem Glauben bekanntgemacht und in die Kirche gebracht. (AS 39) In weiterer Folge gefragt, mit welchen Worten ihn der Freund missioniert und vom Christentum überzeugt habe, gab der Beschwerdeführer zur Protokoll: „Er hat mich nur in die Kirche mitgenommen, da er gesehen hat, dass es mir schlecht geht. Und dann wie der Pastor gepredigt hat, ging es nur über Liebe, Friede und Zufriedenheit der Menschen habe ich mich interessiert.“ (AS 40; Orthografie und Grammatik im Original) Auch vor dem Bundesverwaltungsgericht beschränkte sich der Beschwerdeführer in seiner Antwort auf die Fragen, wann und wie er zum ersten Mal mit dem Christentum in Berührung gekommen sei, trotz der ausdrücklich eingeräumten Möglichkeit, sich ausführlich zu äußern, auf wenige und inhaltlich kaum aufschlussreiche Sätze. Es bedurfte mehrerer Fragen/Aufforderungen durch den Richter, bis sich der Beschwerdeführer ausführlicher äußerte. Auch diese Ausführungen lassen letztlich keinen plausiblen Grund für die behauptete Hinwendung zum Christentum erkennen. Bisweilen fehlt den Ausführungen des Beschwerdeführers überhaupt jeglicher Bezug zur Frage (vgl. etwa die Sätze zur Taufvorbereitung und Taufe). Das Aussageverhalten, mit nicht zur Frage gehörenden Angaben eine persönliche Bedeutung des Christentums vorzugeben, schmälert die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers weiter und zeugt von Unaufrichtigkeit. Weshalb er ein Interesse am Christentum entwickelt habe und warum es ihm ein Bedürfnis gewesen sei, eine Kirche zu besuchen, vermochte der Beschwerdeführer insgesamt nicht schlüssig aufzuzeigen. Dies sei anhand der entsprechenden Passagen der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (noch näher) illustriert: „RI [Richter]: Wann und wie sind Sie zum ersten Mal mit dem Christentum in Berührung gekommen? Sie können sich näher äußern. - P [Beschwerdeführer]: Ich denke, das war zwei oder drei Monate, nachdem ich in Österreich angekommen bin. Mein Freund war der Grund dafür, dass ich mit dem Christentum in Berührung gekommen bin. - RI: Inwiefern war Ihr Freund der Grund dafür? Führen Sie das näher aus! - P: Ich wollte es selbst. - RI wiederholt und erklärt die Frage und fügt hinzu: Wie hat Sie Ihr Freund mit dem Christentum bekanntgemacht? - P: Im XXXX lebte ich in einer Unterkunft. Mein Freund hat bemerkt, dass es mir nicht gut geht. Da er selbst einen Monat vor mir eine Kirche besucht hatte, hat er mir vorgeschlagen, dass ich beim nächsten Mal diese Kirche besuche. Er hatte bemerkt, dass es mir psychisch nicht gut ging. Er hat mir gesagt, er sei sicher, dass es mir besser gehen werde, wenn ich die Kirche besuche. Ich erklärte, dass ich nichts über das Christentum wisse. Mein Freund hat geantwortet, in dieser Kirche gebe es Kurse, man könne Unterricht bekommen und Jesus Christus besser kennenlernen. Dieser Freund berichtete von sich selbst, wie er sich zum Guten verändert hatte, weil Jesus Christus im geholfen hatte. Ich habe diese Kirche besucht. Wir haben sogar sechs Monate lang Unterricht gehabt. Ich habe viel über das Christentum und von Jesus erfahren. Ich bemerkte, dass es mir gutgetan hat. Danach wurde ich getauft. Nach meiner Taufe hat sich mein Leben verändert.“ (OZ 8, S 22 f)

Des Weiteren war der Beschwerdeführer nicht dazu imstande, die Gründe für den angeblichen Glaubenswechsel gleichbleibend anzuführen. Selbst die binnen kurzer Zeit während der behördlichen Einvernahme gemachten Aussagen divergieren in beträchtlichem Maße. Auf die Frage „Warum sind Sie hier in Österreich konvertiert?“ entgegnete der Beschwerdeführer: „Das war Gottes Wille und das ich mit Jesus Christus in Berührung gekommen bin.“ (AS 39; Orthografie und Grammatik im Original). Davon abweichend brachte der Beschwerdeführer - kurz darauf mit einer inhaltlich identen, aber sprachlich abweichend formulierten Frage konfrontiert („Warum haben Sie Ihren Glauben gewechselt?“) – vor: „Als ich die Menschen hier gesehen habe und die Liebe von Menschen hier in Österreich. Ich war neugierig, welchen Glauben die haben, was die sind und alle haben gesagt, dass sie Christ sind und die Liebe die sie mir gegeben haben, habe ich dann in Jesus Christus gesehen. Ich bin nicht gezwungen worden. Ich habe freiwillig den Glauben ausgesucht.“ (AS 39) Mit der Darstellung, dass es Gottes Wille gewesen sei, ebenso wenig in Einklang zu bringen ist die an anderer Stelle der behördlichen Einvernahme vom Beschwerdeführer artikulierte Behauptung, dass sein Herz so entschieden habe (AS 40). Der Beschwerdeführer war sichtlich bemüht, schlagwortartig eine affektive Bindung zum Christentum vorzugeben. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer seine Darstellung fortwährend abänderte, und weil seine Angaben weder eine emotionale noch eine geistige Tiefe erreichten, ist es ihm freilich nicht gelungen, auch nur irgendeine persönliche Verbundenheit mit dem christlichen Glauben glaubhaft zu machen. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gefragt, was den Ausschlag dafür gegeben habe, dass er sich zum Christentum hingewandt habe, und aufgefordert, ein allfälliges Schlüsselerlebnis zu schildern, gab der Beschwerdeführer – sein Vorbringen abermals variierend – zu Protokoll: „Soll ich ehrlich sein? Das Christentum hat mir Ruhe geschenkt. Ich habe meine innere Ruhe gefunden. Ich war sehr nervös und unruhig. Da habe ich zu Gott gesprochen und ihn um Hilfe ersucht. Ich lebe seit sechs Jahren in einer Unterkunft und Gott hat mir geholfen, dass ich tapfer und mutig sein kann und alles ausgehalten habe.“ (OZ 8, S 23)

Dass es dem Beschwerdeführer nicht gut gegangen sei bzw. er psychische Probleme gehabt habe und dass er durch das Christentum Hoffnung und seine innere Ruhe gefunden habe (vgl. auch OZ 8, S 23, 26), ist nicht glaubhaft. Diesbezüglich ist, die bisherigen Erwägungen ergänzend, noch festzuhalten: In der behördlichen Einvernahme behauptete der Beschwerdeführer lediglich, dass sein Freund gesehen habe, dass es dem Beschwerdeführer schlecht gehe (AS 40). Diese Aussage erweist sich als Phrase, machte der Beschwerdeführer doch keine näheren Angaben dazu, inwiefern und aus welchen Gründen es ihm schlecht gegangen sei. Davon, dass er früher sehr nervös und unruhig gewesen sei und dies erst durch das Christentum bzw. mithilfe des Christentums habe ablegen können, sprach der Beschwerdeführer in der behördlichen Einvernahme - im Unterschied zur Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht - nicht. Vor dem Bundesverwaltungsgericht erwähnte der Beschwerdeführer zwar mehrfach, dass er unruhig und nervös gewesen sei bzw. psychische Probleme gehabt habe (OZ 8, S 23, 26). Inhaltlich betrachtet weisen seine Angaben jedoch ebenso wenig Substanz auf. Der Beschwerdeführer ist in seinen Aussagen relativ vage geblieben; er hat sich weder zur vorgebrachten Nervosität noch zur angeblichen Unruhe näher geäußert. Plausible und lebensnahe Angaben dazu, weswegen er unruhig und nervös gewesen sei, enthält das Vorbringen nicht. Der Beschwerdeführer verwies lediglich darauf, dass er seit sechs Jahren in einer Unterkunft lebe und Gott ihm geholfen habe, dass er tapfer und mutig sein könne und alles ausgehalten hätte. Damit konnte der Beschwerdeführer schon deshalb die Motivation bzw. das auslösende Moment für den Glaubenswechsel nicht schlüssig darlegen, weil er, als er Zugang zum Christentum bzw. zur Adonai Gemeinde fand und in der Folge getauft wurde, noch nicht einmal ein Jahr lang in einer Unterkunft gelebt hatte. Ferner gilt es die Antworten des Beschwerdeführers auf Fragen zu seinem Gesundheitszustand zu berücksichtigen (AS 15, 36; OZ 8, S 4, 15). Diese Antworten enthalten keinen Hinweis auf psychische Probleme. Der Beschwerdeführer legte auch keine medizinischen Unterlagen vor, die auf psychische Probleme hindeuten würden. Dass es ihm an Hoffnung gemangelt hätte oder er sich überhaupt in einem Zustand der Hoffnungslosigkeit befunden hätte, vermochte der Beschwerdeführer weder anhand seiner Lebensverhältnisse und persönlichen Beziehungen im Herkunftsstaat sowie in Österreich noch im Übrigen schlüssig aufzuzeigen. Das Bundesverwaltungsgericht erinnert daran, dass der Beschwerdeführer zu verstehen gab, dass er im Iran geblieben bzw. nicht gekommen wäre, wäre das mit seiner Schwester nicht passiert (AS 41). Dies lässt zum einen darauf schließen, dass sich der Beschwerdeführer im Iran im Allgemeinen nicht in einem Zustand der Hoffnungslosigkeit befand. Zum anderen – ausgehend von der freilich nicht glaubhaften Bedrohung des Beschwerdeführers, weil er einem iranischen Staatsorgan die Eheschließung mit der Schwester verwehrt habe – kann der Beschwerdeführer einige Wochen bzw. Monate nach der Einreise in das österreichische Bundesgebiet, als er Zugang zum Christentum fand und sich anschließend taufen ließ, auch nicht hoffnungslos gewesen. Der Beschwerdeführer hatte nämlich in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und ging demnach offenbar davon aus, dass Österreich ein Staat sei, der zur Schutzgewährung bereit und dazu auch in der Lage sei und in dem für den Beschwerdeführer keine Bedrohung bestehe. Dass sich der Beschwerdeführer durchwegs in plakativen Aussagen ohne inhaltliche Tiefe erging, die eine individuelle Bedeutung des Christentums und konkrete Auswirkungen des christlichen Glaubens auf seine Person nicht erkennen lassen, wurde auch in seiner Antwort auf die Fragen „Welche Bedeutung hat der christliche Glaube für Sie? Wie wirkt er sich auf Sie aus? Wie hat sich Ihr Leben durch das Christentum verändert?“ deutlich: „Das Christentum hat mein Leben verändert, ich bin nicht mehr so nervös, wie früher. Ich habe meinen Platz und meine innere Ruhe gefunden. Psychisch hatte ich Probleme, ich hatte auch keine Hoffnung, jetzt hat sich alles geändert und ich bin ein neuer Mensch geworden.“ (OZ 8, S 26). Der Beschwerdeführer erörterte weder, wo nun sein – neu gefundener – Platz sei bzw. was er konkret darunter verstehe, noch konnte er eine derart weitreichende Wesensänderung glaubhaft machen, die die Darstellung, dass er ein neuer Mensch geworden sei, auch nur ansatzweise rechtfertigen könnte. Seine Aussage muss deshalb und weil er auch nicht nachvollziehbar darlegen konnte, inwiefern der christliche Glaube für seine innere Ruhe verantwortlich sei, als floskelhaft qualifiziert werden. Der Beschwerdeführer gab lediglich lapidar an, dass er beim gemeinschaftlichen Kirchenbesuch und Gebet spüre, dass Gott ihm diese Ruhe schenke (OZ 8, S 23).

Ferner fällt auf, dass sich der Beschwerdeführer primär auf die schlagwortartige Nennung einzelner zumeist schillernder Begriffe beschränkte (z. B. Liebe, Friede, Zufriedenheit, Menschlichkeit; vgl. AS 40; OZ 8, S 23, 26). Weiterreichende oder in irgendeiner Weise, z. B. intellektuell oder emotional, tiefgehende Aussagen machte der Beschwerdeführer in der Regel nicht. Ebenso wenig legte er (im Übrigen) eine persönliche Bedeutung der weitgehend zusammenhanglos in den Raum gestellten Begriffe oder Werte dar. So erwiderte er auf die Frage, was inhaltlich sein Interesse am Christentum geweckt habe, wenig gehaltvoll: „Das Christentum hat mich Liebe gelehrt und mir Menschlichkeit beigebracht. Im Iran habe ich das nicht gekannt.“ (OZ 8, S 23) Dass er sich in der Vergangenheit, als er noch im Iran gelebt habe, unmenschlich verhalten hätte, konnte der Beschwerdeführer ebenso wenig (nachvollziehbar) aufzeigen wie er in seiner Antwort anhand eines konkreten Beispiels illustrierte, dass er die Menschlichkeit nunmehr tatsächlich internalisiert habe. Der Vollständigkeit halber sei noch angemerkt, dass die Liebe weder ein Spezifikum des Christentums noch von Religion überhaupt ist. Vgl. exemplarisch zur Liebe im Islam 3:31-32 [Koran] (zwischen Gott und dem Menschen) und 30:21 [Koran] (zwischen Mann und Frau). Dass und inwieweit sich die christliche Vorstellung der Liebe von der des Islam in - für ihn persönlich - wesentlicher Hinsicht unterscheiden würde, legte der Beschwerdeführer nicht dar. Vgl. im Übrigen die Erwägungen unten unter 2.5.5.3.

In das Bild der bisher gewürdigten Aussagen fügen sich die Angaben des Beschwerdeführers zu den vermeintlich persönlich wichtigsten Unterschieden zwischen Islam und Christentum (OZ 8, S 23 f). Die entsprechenden Angaben sind unter Berücksichtigung der übrigen Äußerungen des Beschwerdeführers keineswegs schlüssig. Er gab wörtlich zu Protokoll: „Der wichtigste Unterschied ist, dass im Christentum, wenn man getauft wird, Gott die Sünden vergibt. Man ist rein und kann noch einmal neu beginnen. Im Islam bleibt man Sünder. Erst wenn man stirbt, entscheidet Gott, ob man in den Himmel oder in die Hölle kommt. Im Christentum spricht Jesus von Liebe, Nächstenliebe und Vergebung. Im Islam ist es umgekehrt, der Islam befiehlt zu töten. Es gibt Vergeltung und Grausamkeit.“ (OZ 8, S 23 f). Inwiefern und weshalb die - behaupteten - Unterschiede für den Beschwerdeführer tatsächlich von persönlicher Bedeutung wären, ist nicht ersichtlich. Das Bundesverwaltungsgericht erinnert daran, dass der Beschwerdeführer angab, im Iran nicht religiös gewesen zu sein. Davon ausgehend ist generell nicht einsichtig, dass es ihm überhaupt ein Anliegen wäre, dass ihm Gott bzw. ein Gott – welcher religiösen Vorstellung auch immer entsprechend –seine Sünden vergibt. Zudem offenbarte sich bereits in der Antwort auf die nächste vom Richter gestellte Frage, dass die Aussage zu den angeblich wichtigsten Unterschieden zwischen Islam und Christentum vorgeschoben ist. Es zeigte sich nämlich, dass sich der Beschwerdeführer mit dem Inhalt der Bibel und der christlichen Lehre hinsichtlich der Frage, was schlechte Menschen bzw. Menschen, die sich schlecht verhalten („Sünder“), zu erwarten haben, überhaupt nicht befasst hat (OZ 8, S 24). Die im Christentum durchaus bedeutsame endzeitlichen Vorstellung von einem das Weltgeschehen abschließenden göttlichen Gericht und die entsprechende vom Richter explizit genannten Textstelle im Neuen Testament waren dem Beschwerdeführer nicht geläufig bzw. negierte er sie in seiner Darstellung der Unterschiede zwischen Islam und Christentum zur Gänze. Vgl. ferner zur Hölle nach christlichen Vorstellungen z. B. https://de.wikipedia.org/wiki/Hölle (19.04.2022) und Röm 2,1-11, Röm 14,10, 14,12 sowie Mt 23,33, 25,31-36. Indem er behauptete, im Unterschied zum Christentum befehle der Islam, zu töten, es gebe Vergeltung und Grausamkeit, mag der Beschwerdeführer einen aus westlicher Sicht gängigen Kritikpunkt am Islam angesprochen und eine vorurteilbehaftete Darstellung aufgegriffen haben. Dass er sich umgekehrt auch mit der Gewalt im Christentum sowie mit gewaltsamen Auseinandersetzungen sogar zwischen unterschiedlichen christlichen Konfessionen und deren Vertretern auseinandergesetzt hätte, ist nicht ersichtlich. Vgl. im Hinblick auf Gewalt im Christentum etwa zahlreiche Bibelstellen (z. B. Gen 9,5-6; Ex 15,3-7; Offb 19,11-21) und im Hinblick auf gewaltsame Auseinandersetzungen – sogar zwischen unterschiedlichen christlichen Konfessionen und deren Vertretern – den Dreißigjährigen Krieg sowie den Nordirlandkonflikt; das Bundesverwaltungsgericht übersieht freilich nicht, dass Religion jeweils nur einen Teilaspekt der Auseinandersetzung darstellt(e). Beruhten das Vorbringen des Beschwerdeführers und der behauptete Religionswechsel nicht auf Opportunitätserwägungen, hätte sich der Beschwerdeführer näher sowie auf eine Art und Weise, die beiden Religionen gerecht wird, sowohl mit dem Islam als auch mit dem Christentum beschäftigt, ein dementsprechend differenzierteres Bild gezeichnet und sich nicht auf schlagwortartige und inhaltlich einseitige Aussagen zurückgezogen.

2.5.5.3. Eine Verhaltens- oder Einstellungsänderung, die auf eine innere Konversion hindeuten könnte, liegt beim Beschwerdeführer auch nicht vor. Des Weiteren zeichnet sich der Beschwerdeführer auch (sonst) nicht durch einen mit christlichen Werten (eng) verbundenen Lebenswandel aus.

In der mündlichen Verhandlung dezidiert nach der Bedeutung des christlichen Glaubens für ihn, wie sich der christliche Glaube auf ihn auswirke und wie sich sein Leben durch das Christentum verändert habe, gefragt, reagierte der Beschwerdeführer wie folgt: „Das Christentum hat mein Leben verändert, ich bin nicht mehr so nervös, wie früher. Ich habe meinen Platz und meine innere Ruhe gefunden. Psychisch hatte ich Probleme, ich hatte auch keine Hoffnung, jetzt hat sich alles geändert und ich bin ein neuer Mensch geworden.“ (OZ 8, S 26). Das Bundesverwaltungsgericht verweist auf seine Erwägungen oben unter 2.5.5.2. Demnach erweist sich die Darstellung des Beschwerdeführers als unzutreffend. Das Bundesverwaltungsgericht erinnert daran, dass der Beschwerdeführer nicht dazu in der Lage war, einleuchtend anzugeben, weshalb es ihm psychisch nicht gut gegangen und er nervös sowie ohne Hoffnung gewesen sei. Außerdem konnte der Beschwerdeführer auch nicht nachvollziehbar darlegen, inwiefern der christliche Glaube für seine innere Ruhe verantwortlich sei. Konkrete Glaubenslehren oder –inhalte, die ihm bei der Bewältigung der angeblichen inneren Unruhe, Nervosität und Hoffnungslosigkeit geholfen hätten, führte der Beschwerdeführer nicht an.

Dass der Beschwerdeführer weder die persönliche Bedeutung des christlichen Glaubens (nachvollziehbar) darlegte noch eine Verhaltens- oder Einstellungsänderung durch den angeblichen Glaubenswechsel (nachvollziehbar) aufzeigen konnte, wertet das Bundesverwaltungsgericht im Lichte der unter 2.1.2. zitierten höchstgerichtlichen Judikatur als klares Indiz für eine Scheinkonversion. Jemand, der sich aus Überzeugung dem Christentum zugewandt hat, hätte die vom Richter gestellten Fragen genutzt, um den individuellen Stellenwert dieses Glaubens nachvollziehbar darzulegen.

Des Weiteren zeichnet sich der Beschwerdeführer auch (sonst) nicht durch einen mit christlichen Werten (eng) verbundenen Lebenswandel aus. In der mündlichen Verhandlung aufgefordert, fünf christliche Werte zu nennen und zu erklären, wie er diese lebe, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll: „Liebe, Freundschaft, Menschlichkeit, anderen zu helfen. Ich glaube, das sind fünf Werte. Taufe, Erlösung, Beichte, Missionieren.“ (OZ 8, S 26) Nähere Ausführungen traf der Beschwerdeführer an dieser Stelle nicht. Der Beschwerdeführer nannte in seiner Antwort kein einziges (einleuchtendes) Beispiel aus seiner persönlichen Lebensführung, das davon zeugen würde, dass er besagte Werte tatsächlich als Ausdruck einer Identifikation mit dem christlichen Glauben lebe. Die kurze und wenig aussagekräftige Antwort weist darauf hin, dass (diese) christliche(n) Werte keine individuelle Bedeutung für den Beschwerdeführer haben. Des Weiteren ist – an die Erwägungen oben unter 2.5.5.2. anknüpfend – festzuhalten, dass es sich, z. B. bei Liebe, Freundschaft, Menschlichkeit und Hilfsbereitschaft, keineswegs um Werte bzw. Eigenschaften handelt, die das Christentum exklusiv für sich in Anspruch nehmen kann oder die allein dem Christentum und seinen Anhängern zugeschrieben werden können. Dass er die erwähnten Werte tatsächlich als Ausdruck einer Identifikation mit dem christlichen Glauben lebe, konnte der Beschwerdeführer insgesamt nicht glaubhaft machen.

2.5.5.4. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer geringe Kenntnisse vom Christentum und von den Grundlagen der protestantischen Glaubensrichtung habe, war angesichts seiner Antworten auf Fragen vor der belangten Behörde (AS 42 f) und in der Verhandlung am 27.08.2021 (OZ 8, S 20 ff), z. B. zu Jesus und dessen Biografie, zur Bibel bzw. zu Bibelstellen, zu christlichen Festen und Feiertagen, zur Reformation und ihren Grundsätzen und zu christlichen Werten etc., zu treffen.

Bei der Würdigung des Wissens des Beschwerdeführers darf Folgendes nicht unberücksichtigt bleiben:

Der Bildungsstand kann zwar – angesichts des dafür nicht zuletzt bedeutsamen sozioökonomischen Status (der Eltern bzw. des familiären Hintergrunds) (vgl. exemplarisch für Österreich: https://science.orf.at/v2/stories/2877203/ [19.04.2022]) – bestenfalls ein eingeschränktes Indiz für die Fähigkeit, sich (religiöses) Wissen anzueignen und dieses wiederzugeben, sein. Zudem zeigt sich - beachtet man beispielsweise, dass der Beschwerdeführer vor der Behörde das Vaterunser wiedergeben konnte (AS 42), und bedenkt man das Agieren des Beschwerdeführers im Verfahren, insbesondere auch sein Auftreten und seine Aussagen in der mündlichen Verhandlung, dass er über die geistigen und sprachlichen Fähigkeiten verfügt, sich Wissen anzueignen und dieses wiederzugeben. Dennoch berücksichtigt das Bundesverwaltungsgericht bei der Würdigung des Wissens und von (sonstigen) Aussagen des Beschwerdeführers zum christlichen Glauben bzw. zu Glaubensgrundsätzen im Besonderen, dass der Beschwerdeführer mit einer ca. acht- oder neunjährigen Schulbildung keinen hohen Bildungsstand hat (vgl. exemplarisch den Bildungsstand der österreichischen Bevölkerung: https://www.statistik.at/wcm/idc/idcplg?IdcService=GET_PDF_FILERevisionSelectionMethod=LatestReleaseddDocName=020912 [19.04.2022]). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs seien nämlich „keine überzogenen Erwartungshaltungen“ anzulegen, wenn ein Asylwerber „ohne besonderen Bildungshintergrund seine Glaubensgrundsätze in nur einfachen Worten in der Lage ist auszuführen“; VwGH 12.06.2020, Ra 2019/18/0440.

Neben einerseits dem Bildungsstand darf im konkreten Fall allerdings andererseits auch nicht außer Acht gelassen werden, dass der Beschwerdeführer ca. seit Spätherbst 2015 am Gemeinschaftsleben einer Glaubensgemeinde teilnimmt, namentlich an Gottesdiensten, in der Gemeinde auch Glaubensunterricht belegte (vgl. z. B. OZ 8, Beilage Z, S 3 ff, OZ 4) und aus den Aussagen der als Zeugin einvernommenen Pastorin hervorgeht, dass die gründliche Vermittlung von Glaubenswissen einen wesentlichen Stellenwert in der Taufvorbereitung einnahm (OZ 8, Beilage Z, S 3 ff). Zwar besuchte er während seines über sechsjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet eine Reihe von Integrationsveranstaltungen/-kursen sowie Deutschkurse und verrichtete freiwillig bzw. ehrenamtlich Tätigkeiten. Der Beschwerdeführer ging und geht (im Übrigen) jedoch keiner zeitintensiven Betätigung, z. B. einer Erwerbstätigkeit oder einer gemeinnützigen/ehrenamtlichen Tätigkeit in beträchtlichem Ausmaß nach; er hat auch keine Kinder (zu versorgen/betreuen). Unter Berücksichtigung seiner Lebenssituation und Lebensumstände in Österreich hatte und hat der Beschwerdeführer folglich während seines Aufenthalts im Bundesgebiet reichlich Zeit, sich – ungeachtet der Frage der persönlichen Identifikation – mit Glaubenslehren und –inhalten eingehend vertraut zu machen. Das Ausreisevorbringen ist konstruiert und gänzlich unglaubhaft. Dem Beschwerdeführer musste daher – von Anfang an – bewusst (gewesen) sein, dass er seinem Ziel eines längerfristigen Aufenthalts(rechts) im Bundesgebiet allenfalls nur dadurch näherkommen könne, dass er gegenüber der belangten Behörde bzw. dem Bundesverwaltungsgericht eine innere Konversion zum Christentum vorgibt, um auf diesem Weg den Status des Asylberechtigten zu erhalten. Nach der Erlassung des angefochtenen Bescheids musste dies dem Beschwerdeführer sogar umso mehr bewusst sein. Dass sich der Beschwerdeführer unter diesen Umständen Wissen aneignen konnte und auch tatsächlich angeeignet hat, sodass er nunmehr (allerdings ohnedies nur) über geringe Kenntnisse vom Christentum und von den Grundlagen der protestantischen Glaubensrichtung verfügt, lässt keineswegs darauf schließen, dass er sich mit dem christlichen Glauben und seinen Inhalten auch identifiziert. Ebenso wenig darf vernachlässigt werden, dass - im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0350) - die dem Beschwerdeführer gestellten Fragen auf sein Vorbringen und die Glaubensrichtung, zu der er sich bekennt, abgestimmt waren. Angesichts dessen, dass sich der Beschwerdeführer als Protestant deklariert (vgl. AS 37; OZ 8, S 19), und weil sich der Bund der Baptistengemeinden in Österreich, dem die Adonai Gemeinde angehört, aus dem linken Flügel der Reformation entwickelte und zur reformatorischen Lehre von der Rechtfertigung bekennt (OZ 8, Beilage E), war es sachgerecht, dem Beschwerdeführer Fragen zur Reformation und ihren Grundsätzen zu stellen (vgl. OZ 8, S 20, 22, 25). Gleiches muss auch für die Frage gelten, was man unter dem Begriff „Baptisten“ versteht, zumal die vom Beschwerdeführer besuchte Gemeinde, wie ausgeführt, zum Bund der Baptistengemeinden in Österreich zählt, was auch auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten Bescheinigungsmitteln zweifelsfrei ersichtlich ist (AS 69, 79, 83; OZ 4; vgl. auch OZ 8, Beilage E).

Bei umfassender Bedachtnahme auf alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalls, namentlich auch auf den Bildungsstand des Beschwerdeführers, sprechen das konkrete Wissen und der konkrete Wissensstand im Falle des Beschwerdeführers nicht für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel. Das Bundesverwaltungsgericht kann den Eindruck der als Zeugin einvernommenen Pastorin der Adonai Gemeinde, dass der Beschwerdeführer ein großes Interesse an Gottes Wort zeige (OZ 8, Beilage Z, S 6), nicht teilen. Der Beschwerdeführer konnte weder einen theologisch fundierten noch einen persönlichen, affektiven oder „einfachen“ Zugang zum Christentum glaubhaft machen.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt nicht in Abrede, dass es dem Beschwerdeführer – nach über eineinhalb Jahren Aufenthalt in Österreich und dem Besuch der Adonai Gemeinde sowie von Glaubensunterricht im Rahmen der Taufvorbereitung – gegenüber der belangten Behörde zumindest möglich war, anzugeben, dass Jesus von Johannes dem Täufer getauft worden sei und dass Pontius Pilatus, den der Beschwerdeführer jedoch unzutreffend als „König“ bezeichnete, den Befehl gegeben habe, dass Jesus gekreuzigt werde. Auch das Vaterunser konnte der Beschwerdeführer wiedergeben. Zur Frage, was nach dem Tod Jesu passiert sei, konnte sich der Beschwerdeführer zum einen nur sehr oberflächlich äußern. Zum anderen sei Jesus nicht, wie der Beschwerdeführer behauptete, nach drei Tagen auferstanden, sondern am dritten Tag (auferweckt worden) (vgl. 1 Kor 15,4 EU; gezählt von Jesu Todestag an).

In den ca. vier Jahren (!) zwischen behördlicher Einvernahme und Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.08.2021 hat der Beschwerdeführer sein Wissen kaum erweitert. Dass er sein Wissen allenfalls nur geringfügig erweiterte und folglich nach wie vor (nur) über geringe Kenntnisse verfügt, trat in seinen Aussagen in der Verhandlung eindeutig zutage: So darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Beschwerdeführer, der in einer Glaubensgemeinde, die Teil des Bundes der Baptistengemeinden in Österreich ist, getauft wurde und Gottesdienste sowie Glaubensunterricht in dieser Gemeinde besucht(e), in der mündlichen Verhandlung nicht dazu in der Lage war, darzulegen, was der Begriff „Baptisten“ bedeutet. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es nicht für wesentlich, ob der Beschwerdeführer dazu in der Glaubensgemeinde Unterricht erhielt. Bei einem auf innerer Überzeugung basierenden Interesse am Christentum und seinen Lehren ist nämlich davon auszugehen, dass die Auseinandersetzung damit auf vielfältige Art und in aktiver Weise (z. B. durch eigenständiges Recherchieren, Bibelstudium und Reflexion des Inhalts) geschieht und nicht überwiegend oder gar ausschließlich in der bloßen Teilnahme an und „Konsumation“ von Glaubensunterricht besteht. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf jene Themen und Inhalte, die sich – bei einem Mindestmaß an Interesse – sozusagen geradezu „aufdrängen“ (würden). Im Falle des Besuchs und der Taufe (in) einer Gemeinde, die Teil des Bundes der Baptistengemeinden in Österreich ist, zählt das Bundesverwaltungsgericht die baptistische Glaubensrichtung zu diesen Themen, zumal sowohl auf der Taufurkunde als auch auf den Bestätigungen vom 13.09.2016 und 26.07.2017 der „Bund der Baptistengemeinden in Österreich“ ausgewiesen ist (AS 69 ff). Ebenso wenig ist der Beschwerdeführer, der sich selbst als Protestant bezeichnet (AS 37; OZ 8, S 19), mit grundlegenden Elementen der protestantischen Glaubensrichtung vertraut: Befragt „Was versteht man unter der Reformation?“, erwiderte der Beschwerdeführer einzig „Weiß ich nicht genau.“ (OZ 8, S 22). Auch auf die Frage, ob ihm das Datum 31. Oktober im religiösen Sinn ein begriff sei, antwortete der Beschwerdeführer: „Nein. Ich kann mich derzeit nicht erinnern.“ (OZ 8, S 20). Vgl. auch OZ 8, S 25 und die Erwägungen dazu unten unter 2.5.5.6. Von großer Unkenntnis und Desinteresse am Christentum zeugen ferner die Angaben des Beschwerdeführers zu christlichen Festen und Feiertagen. Nachdem er gesagt hatte, Ostern zu feiern, befragt, warum es ihm ein Bedürfnis gewesen sei, Ostern zu feiern, gab der Beschwerdeführer an: „Ostern ist ein sehr wichtiges Fest im Christentum. Für uns Christen ist es Pflicht, dieses Fest zu feiern. Es ist die Geburt von Jesus und wird am 25. Dezember gefeiert. […]“ (OZ 8, S 21).

2.5.5.5. Die Feststellungen, wie und wann der Beschwerdeführer Zugang zur Adonai Gemeinde in XXXX fand, dass er, nachdem er Glaubensunterricht belegt hatte, am 28.05.2016 getauft und damit Mitglied der Glaubensgemeinde wurde, ferner die Feststellungen zur Teilnahme an Gottesdiensten (in Präsenz und online) und an anderen Veranstaltungen und zur Mitwirkung in der Gemeinde (Reinigungsarbeiten) basieren auf den insoweit glaubhaften Ausführungen des Beschwerdeführers (AS 39 ff; OZ 8, S 20 ff), insoweit unbedenklichen Bescheinigungsmitteln (AS 69, 79, 83; OZ 4) und den insoweit glaubhaften Angaben der Pastorin der Glaubensgemeinde, die vor dem Bundesverwaltungsgericht als Zeugin aussagte (OZ 8, Beilage Z). Bemerkenswert ist freilich, dass die Angaben der Pastorin und des Beschwerdeführers, wann dieser Zugang zur Glaubensgemeinde gefunden habe, nicht übereinstimmen: Während der Beschwerdeführer sagte, dass er denke, er sei zwei oder drei Monate nach seiner Ankunft in Österreich (Ankunft in Österreich ca. Mitte November 2015) zum ersten Mal mit dem Christentum in Berührung gekommen (OZ 8, S 22), gab die Pastorin an, dass sie den Beschwerdeführer seit November 2015 kenne (OZ 8, Beilage Z, S 2). Laut Taufurkunde sei der Beschwerdeführer seit Dezember 2015 regelmäßiger Besucher der Glaubensgemeinde (AS 83).

Die genannten Aktivitäten setzen mitnichten zwingend eine innere christliche Überzeugung voraus und sind (dementsprechend) bei Asylwerbern, die sich zum Zwecke der Asylerlangung dem Christentum zuwenden, erwiesenermaßen keineswegs ungewöhnlich; vgl. z. B. BVwG 19.02.2019, L527 2170861-1/16E, und VwGH 17.09.2019, Ra 2019/14/0434, sowie VfGH 11.06.2019, E 1182/2019-8; BVwG 05.08.2019, L527 2189528-1/17E, und VwGH 22.06.2020, Ra 2020/19/0151, sowie VfGH 24.02.2020, E 3252/2019-14; BVwG 08.08.2019, L527 2181152-1/19E, und VwGH 11.10.2019, Ra 2019/01/0367; BVwG 05.09.2019, L527 2185273-1/14E, und VwGH 09.10.2019, Ra 2019/20/0473, sowie VfGH 28.11.2019, E 3545/2019-9. In der Gesamtschau, insbesondere unter Bedachtnahme auf die bisherigen Erwägungen, erweisen sich die Aktivitäten als der Versuch, öffentlichkeitswirksam bzw. zumindest von Dritten, die in seinem Interesse vor dem Bundesverwaltungsgericht als Zeugen aussagen sollen (vgl. OZ 4), - zum Zweck der Asylerlangung - eine (angebliche) christliche Überzeugung zu demonstrieren. Folglich ist im Falle des Beschwerdeführers, wie das Bundesverwaltungsgericht in Ergänzung der bisherigen Überlegungen sogleich noch näher ausführen wird, „ernsthafte“ Religionsausübung zu verneinen:

Das Bundesverwaltungsgericht verweist zunächst auf seine Ausführungen oben unter 2.5.5.4., die teils analog auch für die Würdigung der vermeintlichen Glaubensbetätigung des Beschwerdeführers Geltung haben. Dies betrifft vor allem die Überlegungen zum Ausmaß der Aktivitäten, denen der Beschwerdeführer im Übrigen in Österreich nachgeht, sowie den Umstand, dass der Beschwerdeführer im Lichte seines unglaubhaften Ausreisevorbringens den Versuch unternahm, durch die fortwährende Teilnahme am Gemeinschaftsleben einer Glaubensgemeinde eine innere Konversion zum Christentum vorzugeben, um möglichst ein Aufenthaltsrecht als Asylberechtigter zu erlangen.

Auf die in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gestellte Frage, wie er den christlichen Glauben in Österreich lebe, entgegnete der Beschwerdeführer: „Ich lebe in einer Unterkunft. Ich besuche die Kirche. Ich helfe anderen Menschen. Ich versuche, freiwillig anderen zu helfen. Z.B. schneide ich anderen die Haare, ohne eine Erwartung zu haben. Ich versuche und bete zu Gott, dass er mir hilft, dass ich nicht sündige.“ (OZ 8, S 24) In Zeiten von so genannten „Lockdowns“ habe er sich manchmal auf Instagram live Gottesdienste angesehen, behauptete der Beschwerdeführer auf die entsprechende Frage (OZ 8, S 24). Unter Bezugnahme auf die Ausführungen in einem Schreiben der Glaubensgemeinde gefragt, ob er abgesehen von den darin dargestellten Aktivitäten in den vergangenen zwölf Monaten auch an anderen religiösen Veranstaltungen bzw. an Veranstaltungen oder Aktivitäten anderer Glaubensgemeinden bzw. Kirchen teilgenommen habe, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll: „Vor einem Jahr hat die Gemeinde den Standort verlegt. Wenn ich andere Menschen treffe, die Interesse zeigen, dann missioniere ich.“ (OZ 8, S 26) Es fällt auf, dass den Angaben des Beschwerdeführers teils jeglicher Bezug zur Fragestellung fehlt, z. B. „Ich lebe in einer Unterkunft. […]“ und „Vor einem Jahr hat die Gemeinde den Standort verlegt. […]“. Darüber hinaus und die bisherigen Ausführungen ergänzend ist zu erwägen:

Der Beschwerdeführer zeichnet sich tatsächlich nicht durch eine sonderlich intensive oder engagierte religiöse Betätigung aus. Abgesehen davon, dass er in Vergangenheit an freiwilligen Reinigungsarbeiten in der Glaubensgemeinde mitwirkte, wobei es sich ohnedies nicht um eine religiöse Betätigung handelte, übernahm und übernimmt der Beschwerdeführer keine Aufgaben in der Glaubensgemeinde. Er hatte und hat in der Glaubensgemeinde auch keine Funktion inne. Er nimmt, wie ausgeführt, bereits seit Jahren nur mehr an den Gottesdiensten und am Abendmahl als religiösen Aktivitäten der Glaubensgemeinde teil. Zeitweise (ca. im Frühjahr 2017) hatte sich seine Teilnahme am Gemeinschaftsleben deutlich reduziert und er hatte nur mehr sporadisch die Gottesdienste und anderen Veranstaltungen der Gemeinde besucht (AS 79). Dass jene Älteste der Glaubensgemeinde, die in Vertretung der Pastorin das entsprechende – vom Beschwerdeführer vorgelegte – Schreiben ausstellte, Anlass dazu (gehabt) haben könnte, zum Nachteil des Beschwerdeführers tatsachenwidrige Ausführungen zu treffen, ist nicht ersichtlich und wurde auch von der Pastorin im Rahmen ihrer Zeugenaussage nicht vorgebracht (OZ 8, Beilage Z, S 5). Soweit die Pastorin einen Zusammenhang zwischen der COVID-19-Pandemie und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer abseits der Teilnahme am Gottesdienst und Abendmahl keine Beteiligung an Aktivitäten der Glaubensgemeinde vorweisen kann, andeutete (OZ 8, Beilage Z, S 4 f), ist darauf hinzuweisen, dass Einschränkungen durch die COVID-19-Pandemie und in diesem Kontext erlassene Rechtsvorschriften in Österreich erst ab ca. Anfang/Mitte März 2020, also über dreieinhalb Jahre nach der Taufe des Beschwerdeführers, zum Tragen kamen. Dass es dem Beschwerdeführer ein seiner Glaubensüberzeugung entspringendes Bedürfnis wäre, den Gottesdienst zu besuchen, ist fraglos zu verneinen. Der Beschwerdeführer vermochte nicht schlüssig darzulegen, dass und warum der wöchentliche Gottesdienstbesuch für ihn persönlich von Bedeutung sei. Er erwiderte auf die entsprechende Frage: „Wir müssen am Gottesdienst teilnehmen. Im Gottesdienst erinnern wir uns an Jesus Christus. Wir beten zu Gott, dass er uns beschützt. Wir beten zu Gott, dass er uns hilft, dass wir nicht sündigen.“ (OZ 8, S 26). Es fällt auf, dass der letzte Satz beinahe wortgleich mit einem Satz seiner Antwort auf die Frage, wie er den christlichen Glauben in Österreich lebe (OZ 8, S 24), ist. Der Beschwerdeführer erweckte damit den Eindruck, bestimmte Phrasen einstudiert zu haben, um diese in der Verhandlung vorzutragen. Darüber hinaus lässt seine Antwort, dass er am Gottesdienst teilnehmen müsse, überhaupt nicht erkennen, dass und weshalb es ihm ein seiner religiösen Überzeugung entspringendes persönliches Bedürfnis wäre, Gottesdienste zu besuchen, sondern er gab im Ergebnis zu verstehen, dass er den wöchentlichen Gottesdienstbesuch als Akt der Pflichterfüllung betrachtet. Es darf zudem nicht übersehen werden, dass in der Antwort in keiner Weise eine - z. B. emotionale oder geistige - Verbindung zwischen dem Beschwerdeführer und dem christlichen Glauben im Allgemeinen und dem Gottesdienstbesuch im Besonderen zum Ausdruck kommt. Die Antwort des Beschwerdeführers war völlig allgemein gehalten; der Beschwerdeführer äußerte sich nicht zu seiner persönlichen Glaubenspraxis (arg. „wir“, „uns“), nach der ihn der Richter jedoch unmissverständlich gefragt hatte.

Die Vorbereitung der des Beschwerdeführers auf die Taufe erstreckte sich über einen Zeitraum von ca. sechs Monaten (AS 83; OZ 8, Beilage Z, S 5). Im Vergleich etwa zu den Richtlinien der österreichischen Bischöfe zum Katechumenat von Asylwerbern, wonach die gesamte Vorbereitungszeit nach Möglichkeit mindestens ein Jahr dauern soll (vgl. Richtlinien der österreichischen Bischöfe zum Katechumenat von Asylwerbern; veröffentlicht im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr 64/01.02.2015, S 9 - 14, https://www.katechese.at/dl/uolrJKJKKLkllJqx4KJK/004-_BK-AsywerberKatechumenat_pdf [21.04.2022]), fiel die Vorbereitungszeit des Beschwerdeführers verhältnismäßig kurz aus. Darin, dass der Beschwerdeführer ca. sechs Monate lang auf die Taufe vorbereitet wurde, und im konkreten Inhalt sowie den Modalitäten der Taufvorbereitung (vgl. OZ 8, Beilage Z, S 3, 5) erblickt das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich jedoch ebenso wenig ein entscheidendes Argument für eine Scheinkonversion wie daraus zwingend auf eine Konversion aus innerer Überzeugung geschlossen werden müsste.

Ebenso wenig wie die Verrichtung von Reinigungsarbeiten ist das Haareschneiden eine religiöse Betätigung. Ein anderes Beispiel als das unentgeltliche Haareschneiden führte der Beschwerdeführer in seiner oben wörtlich zitierten Aussage für seine angebliche Hilfsbereitschaft nicht an. Insoweit der Beschwerdeführer zum Beleg seines christlichen Glaubens auf sein Bemühen, hilfsbereit zu sein, und das Haareschneiden ohne Erwartung einer Gegenleistung verweist, bleibt festzuhalten, dass Hilfsbereitschaft keineswegs zwingend auf eine religiöse - oder gar christliche - Überzeugung/ Einstellung zurückzuführen ist. Denn zum einen kann Hilfsbereitschaft durchaus auch anderen als religiösen Motiven entspringen. Zum anderen haben gerade die Hilfsbereitschaft und die Mildtätigkeit im Islam einen zentralen Stellenwert; vgl. etwa https://www.naher-osten.uni-muenchen.de/basiswissen/basiwissen_islam_2018.html (20.04.2022) und den Lehrplan für den islamischen Religionsunterricht an Hauptschulen und der Volksschuloberstufe, BGBl II 234/2011, Anlage 3. Die Ausführungen des Beschwerdeführers können daher nicht nachvollziehbar erklären, dass seine angebliche Hilfsbereitschaft als Element gerade einer christlichen Glaubenspraxis zu qualifizieren wäre. Bedenkt man, dass der Beschwerdeführer – wie unter 1.1. und 1.2.3.2. ersichtlich – gemeinnützige, ehrenamtliche oder anderweitig freiwillige und unentgeltliche Tätigkeiten weder innerhalb noch außerhalb der Glaubensgemeinde in einem größeren Ausmaß verrichtet(e), kann noch weniger von einem Engagement, das als diakonisches Wirken zu begreifen wäre, ausgegangen werden.

Wie dargelegt, ging der Beschwerdeführer darauf, dass er andere Menschen missioniere, in seiner Antwort auf die Frage, wie er den christlichen Glauben in Österreich lebe, überhaupt nicht ein. Vor diesem Hintergrund wirkte die später geäußerte Behauptung, dass er missioniere, zum einen „nachgeschoben“. Zum anderen ist der Schluss gerechtfertigt, dass die entsprechende Tätigkeit, so er ihr den überhaupt nachginge, für den Beschwerdeführer nicht von wesentlicher Bedeutung ist. Vom Richter gefragt, wie er beim angeblichen erfolgreichen Missionieren zweier Personen vorgegangen sei und mit welchen Argumenten er die beiden vom Christentum überzeugt habe, antwortete der Beschwerdeführer: „Ich habe von unserer Kirchengemeinde erzählt, wie sie dort gemeinsam beten. Zusätzlich treffen wir uns mit anderen Gemeindemitgliedern und sprechen über unsere Probleme und beten.“ (OZ 8, S 26). Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer, wenn er vom „Missionieren“ spricht, nicht die Verbreitung eines oder gar seines Glaubens meint, sondern lediglich das nicht von persönlicher Glaubensüberzeugung getragene berichtartige und oberflächliche Wiedergeben von Vorgängen, die für das Christentum noch nicht einmal typisch sind, sondern in Gemeinschaften unterschiedlicher Religionen gewöhnlich vorkommen, nämlich dass man zusammenkommt, miteinander spricht und gemeinsam betet. Konkrete Argumente, mit denen er versucht habe, (die) Personen vom Christentum zu überzeugen, konnte der Beschwerdeführer nicht anführen. Der Glaubhaftigkeit des Vorbringens steht ferner entgegen, dass eine der beiden Personen, die der Beschwerdeführer erfolgreich missioniert haben will, sein Neffe sei (OZ 8, S 26). Dem ist entgegenzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht den – unter anderem auf eine behauptete Konversion zum Christentum gestützten – Antrag des Neffen auf internationalen Schutz bereits im Jahr 2020 rechtskräftig abgewiesen hatte (vgl. BVwG 16.06.2020, W221 2198894-1/16E). Soweit z. B. der Neffe durch den Beschwerdeführer in Österreich mit dem Christentum in Berührung gekommen sein und sich in weiterer Folge einer Glaubensgemeinde angeschlossen haben mag, ist davon auszugehen, dass der Neffe die Opportunitätserwägungen, aus denen bereits der Beschwerdeführer eine Konversion zum Christentum vorgebracht hatte, eben teilte. In Anbetracht dessen, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Missionierungstätigkeit Element einer Scheinkonversion ist bzw. dem Bestreben folgt, einem Verwandten und Freund, die sich ebenso wenig wie er selbst mit dem Christentum identifizieren, zu einem längerfristigen Aufenthalt(srecht) im Bundesgebiet zu verhelfen, außerdem weil der Beschwerdeführer nicht ernsthaft missioniert und es ihm auch überhaupt kein inneres Bedürfnis ist, den christlichen Glauben anderen Personen näherzubringen, ist auch ausgeschlossen, dass er im Falle seiner Rückkehr in den Iran dort missionarisch tätig werden würde. Dass der Beschwerdeführer, wie er ohnedies nur in der behördlichen Einvernahme, nicht aber vor dem Bundesverwaltungsgericht, und jedenfalls vage sowie unsubstantiiert behauptete, im Iran lebende Freunde habe missionieren wollen und deshalb mit ihnen über den Glauben „gut geredet“ habe, muss folglich als asyltaktisches Vorbringen qualifiziert werden (AS 40; vgl. auch AS 39). Dasselbe gilt – unter Berücksichtigung der Unglaubwürdigkeit und fehlenden Aufrichtigkeit des Beschwerdeführers – auch für die Behauptung „[…] Ich versuche und bete zu Gott, dass er mir hilft, dass ich nicht sündige.“ (OZ 8, S 24). Das Bundesverwaltungsgericht erinnert zudem daran, dass der Beschwerdeführer keineswegs glaubhaft machen konnte, dass ihm eine individuelle Beziehung und persönliche Nähe zu Gott ein Bedürfnis wäre. Vor diesem Hintergrund ist nicht einsichtig, dass der Beschwerdeführer zu Gott beten und göttliche Hilfe bei einer möglichst sündenfreien Lebensführung wünschen sollte.

Schließlich stehen auch die Aussagen des Beschwerdeführers dazu, ob und wie er im Jahr 2020 das Osterfest gefeiert habe, sowie zum letzten christlichen Fest, das er gefeiert habe, der Annahme einer „ernsthaften“ Religionsausübung eindeutig entgegen (OZ 8, S 21 f, 27):

Befragt, wie er im Jahr 2020 das Osterfest gefeiert habe, führte der Beschwerdeführer aus: „Ich kann mich genau erinnern. Wir waren zuerst in der Kirche. Am Abend, ich kann mich gut erinnern, bin ich mit meinen Freunden zum XXXX gegangen und dort haben alle Menschen dieses Fest gefeiert.“ (OZ 8, S 21). Die Ausführungen des Beschwerdeführers waren detailarm und wenig gehaltvoll. Auch stellte er nicht den geringsten Bezug zum religiösen Anlass für das Osterfest bzw. Gegenstand desselben her. Dies verwundert allerdings deshalb nicht, weil dem Beschwerdeführer insofern selbst grundlegendes Wissen fehlt, was sich darin zeigte, dass er anlässlich einer weiteren Frage behauptete, dass Ostern die Geburt von Jesus sei und am 25. Dezember gefeiert werde (OZ 8, S 21). Dass es ihm ein Bedürfnis wäre, Ostern zu feiern, konnte der Beschwerdeführer folglich nicht glaubhaft machen. Mit seiner Aussage, wonach es eine Pflicht sei, dieses Fest zu feiern (OZ 8, S 21), gab der Beschwerdeführer ein weiteres Mal unmissverständlich zu verstehen, dass die von ihm gesetzten Aktivitäten nicht Ausdruck (s)einer Glaubensüberzeugung, sondern Akte der Pflichterfüllung sind. Noch größeres Gewicht als das Fehlen grundlegender Kenntnisse und jeglicher individuellen Glaubenspraxis hat freilich, dass die Aussagen des Beschwerdeführers, er sei zu Ostern 2020 in der Kirche gewesen, in der neben einigen Freunden, die Iraner seien, auch sonst viele Teilnehmer gewesen seien (OZ 8, S 21), nicht der Wahrheit entsprechen. Bedenkt man, dass er etwa sagte, er könne sich genau erinnern, besteht kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer zu tiefst unaufrichtig ist und (im Interesse eines von ihm intendierten Verfahrensausgangs) nicht davor zurückschreckt, jedenfalls gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht die Unwahrheit zu sagen. Im Hinblick darauf, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entsprechen, verweist das Bundesverwaltungsgericht auf den ab dem 16.03.2020 verfügten bundesweiten „Lockdown“ (vgl. BGBl II 97/2020, BGBl II 98/2020; siehe auch https://viecer.univie.ac.at/corona-blog/corona-blog-beitraege/blog51/ [20.04.2020]) und auf die Ausführungen der als Zeugin einvernommenen Pastorin der Glaubensgemeinde, wonach im Jahr 2020 keine Osterfeierlichkeiten in der Gemeinde stattgefunden hätten, es jedoch einen Online-Gottesdienst gegeben habe (OZ 8, Beilage Z, S 5). Dass er zu Ostern 2020 an einem Online-Gottesdienst teilgenommen habe, gab der Beschwerdeführer nicht an. Deshalb ist davon auszugehen, dass er zumindest im Jahr 2020 Ostern nicht gefeiert hat. Daraus wiederum ist zu schließen, dass es nicht auf ein inneres religiöses Bedürfnis zurückzuführen, sondern Element einer Scheinkonversion ist, wenn der Beschwerdeführer ansonsten physisch anwesend in der Kirche an Gottesdiensten und Feierlichkeiten teilnimmt.

Mit seiner Aussage am 27.08.2021, wonach das letzte christliche Fest, welches er gefeiert habe, Weihnachten gewesen sei (OZ 8, S 27), ließ der Beschwerdeführer (im Umkehrschluss) keinen Zweifel, dass er auch das 2021 weder das Osterfest noch Pfingsten gefeiert hatte. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass auch im Jahr 2021 aufgrund der COVID-19-Pandemie und der in diesem Zusammenhang getroffenen Regelungen religiöse Feierlichkeiten zweitweise bzw. teilweise nicht im üblichen Rahmen in Glaubensgemeinden und der Gemeinschaft von Gläubigen stattfinden konnten oder durften. Allerdings zielte die dem Beschwerdeführer gestellte Frage auch nicht spezifisch auf im Rahmen der Glaubensgemeinde bzw. gemeinschaftlich begangene Feierlichkeiten ab. Vielmehr fragte der Richter den Beschwerdeführer generell danach, welches christliche Fest dieser zuletzt gefeiert habe. Dass der Beschwerdeführer das höchste christliche Fest nicht beging, ist ein untrüglicher Beleg für die fehlende Ernsthaftigkeit der Religionsausübung und die fehlende Identifikation mit dem Christentum überhaupt. Denn aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht einmal das Osterfest beging, ist zu schließen, dass es nicht auf ein inneres religiöses Bedürfnis zurückzuführen, sondern Element einer Scheinkonversion ist, wenn der Beschwerdeführer ansonsten zeitweise physisch anwesend in der Glaubensgemeinde an Gottesdiensten und Feierlichkeiten teilnahm bzw. teilnimmt und Glaubensunterricht belegte. Andernfalls hätte der Beschwerdeführer Ostern und Pfingsten, soweit dieses Feste (womöglich) nicht im üblichen Rahmen in der Glaubensgemeinde in persönlicher Anwesenheit in der Kirche gefeiert werden konnten, etwa individuell für sich gefeiert bzw. begangen und/oder etwa auch einer Radio-, TV- oder Internet-Übertragung eines Oster- bzw. Pfingstgottesdienstes beigewohnt und dies auch entsprechend zum Ausdruck gebracht, anstatt am 27.08.2021 Weihnachten als das letzte von ihm gefeierte christliche Fest zu nennen. Dazu, wie er Weihnachten (zuletzt) gefeiert habe, äußerte sich der Beschwerdeführer genauso einleuchtend wie – im Hinblick auf eine individuelle Glaubenspraxis und eine geistige oder emotionale Anteilnahme an den Feierlichkeiten – nichtssagend: „Es war Weihnachten, ich habe mit meinen Freunden teilgenommen. Es war an einem Sonntag. Ehrlich gesagt, ich weiß nicht, welche Feste ich letztes Jahr gefeiert habe. Aber ich weiß, dass ich einmal zu Weihnachten mit meinen Freunden, in der Kirche, gefeiert habe. Ich kann mich erinnern, letztes Jahr war ich mit meinen Freunden am Stephansplatz, dort haben wir Weihnachten gefeiert.“ (OZ 8, S 27) Mit der Behauptung, dass er nicht wisse, welche Feste er „letztes Jahr“ (also 2020) gefeiert habe, ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Denn die vom Richter gestellte Frage zielte weder auf das „letzte Jahr“ (2020) noch sonst auf ein bestimmtes Jahr ab. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich bzw. aufgrund eines inneren Bedürfnisses, den christlichen Glauben zu leben, den Weihnachtsfeierlichkeiten in der Kirche beigewohnt, hätte er mehr Details von dieser Feier angeben können und sich nicht auf die ausgesprochen wenig aussagekräftige Anmerkung beschränkt, dass auch seine Freunde dort gewesen seien, mit denen er gefeiert habe. Darin zeigt sich eindeutig, dass der Beschwerdeführer christliche Feste, wenn überhaupt, teilnahmslos und ohne religiöses Bewusstsein begeht, was nur damit zu erklären ist, dass es ihm an einem persönlichen Bezug zum Christentum fehlt. Auf die Frage, warum es ihm ein Bedürfnis war bzw. ist, Weihnachten zu feiern, antwortete der Beschwerdeführer: „Zu Weihnachten feiern wir die Geburt von Jesus Christus. Glauben Sie nicht, dass ein Vater die Geburt seines Sohnes feiert?“ (OZ 8, S 27). Die Antwort des Beschwerdeführers ist ungeeignet, eine christliche Überzeugung offenzulegen. Des Weiteren fiel die Antwort äußerst oberflächlich aus; sie besteht im Ergebnis in einer einfachen Erklärung des Weihnachtsfestes und einer (rhetorischen) Gegenfrage. Somit zeugt die Antwort keineswegs von einer wahrhaftigen emotionalen oder anderweitigen Verbundenheit des Beschwerdeführers mit dem Christentum.

2.5.5.6. Auch sonst beantwortete der Beschwerdeführer Fragen, die auf seine persönliche Glaubensüberzeugung und seinen persönlichen Bezug zum Christentum gerichtet waren, weitgehend nichtssagend, oberflächlich oder gänzlich ohne erkennbaren Bezug zur persönlichen Glaubensüberzeugung.

Namentlich lässt sich den Aussagen des Beschwerdeführers zur Taufe nicht entnehmen, dass es sich hierbei für ihn um ein einprägsames und ein für seine religiöse Überzeugung bedeutungsvolles Ereignis gehandelt hätte. In der behördlichen Einvernahme gefragt, welche Bedeutung die Taufe für ihn habe, gab der Beschwerdeführer an: „Wiedergeburt“ (AS 42) Die Antwort des Beschwerdeführers erschöpfte sich also in der Wiedergabe des in christlichen Kirchen gängigen Taufverständnisses anhand eines einzigen Schlagworts. Eine individuelle Dimension der Taufe, z. B. dahingehend, inwieweit er persönlich die Taufe als Wiedergeburt wahrgenommen habe oder inwieweit sich diese angebliche Wiedergeburt in seinem Alltag oder Lebenswandel bemerkbar mache, führte der Beschwerdeführer nicht an. Den Vorgang der Taufe schilderte der Beschwerdeführer vor der Behörde nüchtern und berichtartig sowie – gemessen an der Aussage der Pastorin, die bei der Taufe anwesend war (OZ 8, Beilage Z, S 4),– oberflächlich. Eine geistige oder emotionale Anteilnahme brachte er nicht zum Ausdruck. Seine Angaben deuten nicht darauf hin, dass er die Taufe als ein tiefgreifendes Glaubenserlebnis empfunden hätte. (AS 41). Auch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass er die Taufe als identitätsstiftendes Element eines religiösen Neubeginns erlebt und begriffen hätte. Die Begründung, warum er sich habe taufen lassen, war – unter dem Gesichtspunkt eines spirituellen bzw. religiösen Zugangs des Beschwerdeführers zur Taufe – wenig aussagekräftig: „Den Großteil meines Lebens habe ich im Iran verbracht. Obwohl ich gebürtiger Moslem war, wurde ich schlecht behandelt. Ich hatte keine Rechte. Als ich nach Österreich gekommen bin, wurde ich gut behandelt. Die Christen waren gut zu mir und haben mir geholfen. Da wusste ich, dass ich mich taufen lassen will.“ (OZ 8, S 25) Wenngleich Kurden im Iran generell Diskriminierungen und Benachteiligungen ausgesetzt sein können, ist die Darstellung, dass er keine Rechte gehabt habe, doch völlig überzogen, zumal der Beschwerdeführer (auch im Übrigen) nicht näher und durch glaubhafte Beispiele untermauert ausführte, inwiefern er schlecht behandelt worden sei. Ebenso wenig konnte er einen Zusammenhang dergestalt, dass etwa ein freundlicher Umgang und Hilfsbereitschaft ihre Ursache in der Zugehörigkeit der betreffenden Person zum Christentum hätten, schlüssig aufzeigen. Auch objektiv sind der vom Beschwerdeführer insinuierte Zusammenhang und Anhaltspunkte dafür, dass schon die Taufe eines Menschen zwingend eine entsprechende Verhaltensweise zur Folge hätte, nicht zu erkennen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer von ihm als positiv empfundenes Verhalten bei Personen, die der christlichen Religion angehören würden, wahrgenommen habe, vermag als (alleiniges oder entscheidendes) Motiv für den eigenen Taufentschluss nicht zu überzeugen. Dies gilt gerade auch deshalb, weil es dem Beschwerdeführer unabhängig von einer allfälligen Taufe jederzeit möglich war und ist, einen freundlichen Umgang mit seinen Mitmenschen zu pflegen, diese gut zu behandeln und ihnen zu helfen, und weil er sich auch seit seiner Taufe nicht durch ein freiwilliges Engagement für Dritte in einer Intensität und einem Ausmaß auszeichnet, dass darin ein diakonisches Wirken erblickt werden könnte. Insgesamt brachte der Beschwerdeführer in seinen Angaben zur Taufe keine innere Überzeugung und keinen persönlichen Zugang zum Christentum zum Ausdruck. Damit zeigt sich, dass die Taufe für den Beschwerdeführer ein bloßer Formalakt war, mit dem er seine angebliche Hinwendung zum Christentum zu untermauern versucht, um den Status eines Asylberechtigten zu erlangen.

In den Antworten auf jene Fragen, mit denen das Bundesverwaltungsgericht erfahren wollten, warum sich der Beschwerdeführer für die protestantische Glaubensrichtung entschieden habe, kommt weder profundes Wissen noch eine christliche oder konkret protestantische Überzeugung zum Ausdruck. So sagte der Beschwerdeführer gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht, danach befragt, warum er sich ausgerechnet für eine protestantische Konfession entschieden und ob er sich auch mit anderen christlichen Strömungen befasst habe: „Ich gebe zu, dass ich über andere Konfessionen nicht viel weiß und nicht recherchiert habe. Als ich nach Österreich gekommen bin, habe ich über das Christentum nichts gewusst. Ein Freund von mir, als er bemerkte, dass es mir nicht gut geht, hat er mich in die Kirche mitgenommen. Mit der Zeit hat es mir sehr gefallen und ich habe mich wohlgefühlt und ich beschloss dann mich dieser Kirche anzuschließen.“ (OZ 8, S 21). Der Beschwerdeführer benannte bei dieser Gelegenheit also keine religiösen Gründe für seine Entscheidung, wie etwa eine nachvollziehbar begründete Präferenz für Elemente der protestantischen Glaubenspraxis und/ oder -lehre. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer ernsthaft seine Entscheidung reflektiert oder gar erwogen hätte, sich einer anderen christlichen Strömung anzuschließen. Es ist daher Zufall bzw. Ergebnis seiner Freundschaft mit jener Person, welche ihn erstmals mit in die Kirche genommen habe, dass der Beschwerdeführer in der Adonai Gemeinde, die zum Bund der Baptistengemeinden in Österreich gehört, der sich wiederum aus dem linken Flügel der Reformation entwickelte und zur reformatorischen Lehre von der Rechtfertigung bekennt (OZ 8, Beilage E), sozusagen „gelandet“ ist, aber gewiss nicht das Resultat einer Auseinandersetzung mit religiösen Inhalten oder Ausdruck einer spezifischen religiösen Überzeugung. Die Antwort belegt eindeutig, dass es dem Beschwerdeführer an inneren Beweggründen für die Zuwendung zu einer protestantischen Glaubensrichtung und an einem persönlichen Bezug zu seinem angeblichen neuen Glauben fehlt. Er kann sich für diesen Glauben daher nicht aus innerer Überzeugung entschieden haben.

Für diese Schlussfolgerung sprechen auch die Antworten auf – jeweils auf die persönliche Lebensführung abzielende – Fragen zum Verhältnis von Glaube und Tat (OZ 8, S 20 f) und zu Grundsätzen der reformatorischen Lehre von der Rechtsfertigung (OZ 8, S 25). Zur anlässlich einer der Fragen artikulierten Behauptung, dass er nicht so gut geschlafen habe, nervös (gewesen) sei und sich daher nicht erinnern könne, verweist das Bundesverwaltungsgericht auf seine Ausführungen oben unter 2.3. Der Beschwerdeführer war nicht dazu in der Lage, zutreffend zu erörtern, in welchem Verhältnis zwei konkret genannte Grundsätze der reformatorischen Lehre von der Rechtfertigung zueinander stehen. Auf die ausdrückliche Frage, wie er diese beiden Grundsätze in seiner persönlichen Lebensführung berücksichtige, ging der Beschwerdeführer überhaupt nicht ein. Das Aussageverhalten bestätigt einmal mehr, dass es dem Beschwerdeführer an Glaubwürdigkeit fehlt und dass er unaufrichtig ist. Denn anstatt wahrheitsgemäß und im Sinne der eingangs der Verhandlung erteilten Belehrung zu antworten (OZ 8, S 5 f), dass er mit dem Verhältnis der beiden Grundsätze nicht vertraut sei und diese in seiner persönlichen Lebensführung keine Bedeutung hätten, versuchte er, seine Unkenntnis und mangelnde Identifikation mit dem Christentum zu verschleiern.

Unter Bedachtnahme auf den Gegenstand der Taufvorbereitung gefragt, ob es eine Stelle im Johannesevangelium gebe, die eine persönliche Bedeutung für ihn habe, versuchte der Beschwerdeführer zunächst, Zeit zu gewinnen. Nachdem er nachgedacht hatte, führte der Beschwerdeführer den Inhalt einer weithin bekannten und anlässlich eines behaupteten Religionswechsels häufig zitierten (vgl. statt vieler: BVwG 11.04.2022, L527 2196716-1/40E) Bibelstelle aus. Eine nachvollziehbare Begründung dafür, weshalb diese Bibelstelle für ihn von persönlicher Bedeutung sei, vermochte der Beschwerdeführer jedoch nicht anzugeben. Demnach mag der Beschwerdeführer eine Bibelstelle auswendig gelernt haben und dazu in der Lage sein, diese wiederzugeben. Der Inhalt der Bibelstelle und mit ihr die diesbezügliche christliche Lehre sind aber nicht Bestandteil seiner Glaubensüberzeugung.

2.5.5.7. Auch unter Bedachtnahme auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten Bescheinigungsmittel, namentlich das Schreiben des Generalsekretärs des Bundes der Baptistengemeinde in Österreich vom 13.09.2016 (AS 69), das Schreibens einer „Ältesten“ der Adonai Gemeinde (in Vertretung der Pastorin) vom 26.07.2017 (AS 79), die Taufbestätigung (AS 83) sowie das Schreiben der Pastorin der Adonai Gemeinde vom 09.07.2021 (OZ 4), und auf die Aussage, die die Pastorin der Glaubensgemeinde als Zeugin vor dem Bundesverwaltungsgericht machte (OZ 8, Beilage Z), sind das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und insbesondere eine echte, innere Konversion zum Christentum nicht glaubhaft. Die bisherigen Erwägungen ergänzend ist festzuhalten:

Zunächst ist in Erinnerung zu rufen, dass es im Beschwerdeverfahren grundsätzlich allein dem Bundesverwaltungsgericht obliegt, in einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen, ob eine echte, innere Konversion oder eine Scheinkonversion vorliegt. Vgl. bereits oben unter 2.1.2. und zu von Kirchen ausgestellten vermeintlichen „Gutachten“ BVwG 08.08.2019, L527 2181152-1/19E, sowie – dazu ergangen - VwGH 11.10.2019, Ra 2019/01/0367. Weiters ist grundsätzlich zu bedenken, dass Gegenstand einer Zeugenaussage nur Wahrnehmungen von Tatsachen sein können, die in der Vergangenheit liegen; subjektive Meinungen, Ansichten, Wertungen und ähnliche intellektuelle Vorgänge können hingegen grundsätzlich nicht Gegenstand einer Zeugenaussage sein und Zeugen sind auch nicht dazu berufen, aus den von ihnen wahrgenommenen Tatsachen Schlussfolgerungen zu ziehen oder Werturteile abzugeben; vgl. mwN Hengstschläger/Leeb, AVG § 48 Rz 2 ff (Stand 1.7.2005, rdb.at). Zudem können derartige Äußerungen naturgemäß nur den persönlichen Eindruck, den die Verfasser von Schreiben und Zeugen von einem Asylwerber haben, wiedergeben. In diesem Sinne beanstandete der Verwaltungsgerichthof in seiner Entscheidung vom 10.08.2021, Ra 2020/18/0179, auch die in ausschließlich folgendem Satz bestehende Würdigung von Zeugenaussagen im Zusammenhang mit einer vorgebrachten Konversion nicht: „Daran ändert auch die im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 09.12.2019 vorgenommene Befragung zweier Zeugen nichts, weil diese zwar über die (ohnedies nicht in Zweifel gezogenen) kirchlichen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Vergangenheit und sein allfälliges Interesse für das Christentum, nicht aber über seinen tatsächlich (und hier allein entscheidenden) inneren Entschluss Auskunft gaben.“ (BVwG 26.02.2020, W233 2200273-1/31E) Außerdem ist, wie unter 2.1.2. bereits ausgeführt, zu bedenken, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs nicht an die Erwägungen von Pfarrern, Pastoren, Geistlichen und sonstigen kirchlichen oder religiösen Repräsentanten, die im Rahmen ihrer Funktion darüber befinden, ob jemand die Voraussetzungen dafür aufweise, das Sakrament der Taufe zu empfangen, gebunden ist. Freilich zweifelt das Bundesverwaltungsgericht die alleinige Zuständigkeit einer Kirche oder Religionsgesellschaft, über die Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu ihr zu entscheiden, nicht im Geringsten an, handelt es sich hierbei doch um eine innere Angelegenheit der Kirche bzw. Religionsgesellschaft im Sinne des Art 15 StGG; zum Beweiswert von Urkunden (z. B. Mitgliedschafts-/Taufurkunden) vgl. § 47 AVG. Die Zuständigkeit der Kirche/ Religionsgesellschaft und Art 15 StGG stehen dem jedoch nicht entgegen bzw. ist im Sinne der Sachverhaltsermittlung/-feststellung (§ 18 AsylG 2005 in Verbindung mit § 37 und § 39 Abs 2 AVG) und der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs 2 AVG) sogar geboten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bzw. das Bundesverwaltungsgericht (§ 17 VwGVG) darauf Bedacht nimmt, ob sich aus den (schriftlichen und/ oder mündlichen) Äußerungen kirchlicher Repräsentanten Hinweise auf einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel ergeben. Die Beurteilung des Religionswechsels wiederum obliegt allein staatlichen Behörden. Namentlich ist es der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht verwehrt (§ 45 Abs 2 AVG), bei der Würdigung von schriftlichen und mündlichen Äußerungen von kirchlichen Repräsentanten und sonstigen Bescheinigungsmitteln darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die kirchlichen Kriterien etwa für die Taufe und Zugehörigkeit zur Kirche von staatlichen Kriterien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel abweichen bzw. damit übereinstimmen.

Soweit es sich bei den vorliegenden mündlichen und schriftlichen Äußerungen nur um die Erklärung von vom Verfasser/von der Verfasserin bzw. von von der Zeugin selbst wahrgenommenen äußeren Vorgängen (etwa Besuch der Gottesdienste, Teilnahme an Veranstaltungen) handelt, an deren Richtigkeit auch unter Bedachtnahme auf die Aussagen des Beschwerdeführers keine Zweifel aufgekommen sind, konnte sie das Bundesverwaltungsgericht den Feststellungen zugrunde legen (vgl. insbesondere oben unter 2.5.5.5.).

Nachdem sie angegeben hatte, dass der Beschwerdeführer den christlichen Glauben vor der Gemeinde, also vor den Ältesten der Gemeinde, habe bekennen müssen, und insofern bzw. in Gestalt des Kurses ein Aufnahmegespräch bejaht hatte, vom Richter gefragt „Wie gestaltete sich dieses Bekenntnis, das die P vor den Ältesten bzw. vor Ihnen ablegte? Legte die P ein individuelles Bekenntnis ab?“, konnte die Pastorin keine konkret auf den Beschwerdeführer bezogenen Ausführungen machen; ihre Angaben war – trotz der spezifischen Frage des Richters – ausnahmslos allgemein gehalten (OZ 8, Beilage Z, S 3). Gründe dafür, warum sich der Beschwerdeführer ausgerechnet der Adonai Gemeinde habe anschließen wollen, konnte die Pastorin auch nicht angeben. Darüber habe sie nicht mit dem Beschwerdeführer geredet; folglich konnte sie nur Mutmaßungen bzw. Spekulationen anstellen (OZ 8, Beilage Z, S 3 f). Nach der Glaubenspraxis des Beschwerdeführers befragt, offenbarte sich, dass die Pastorin insofern kaum Wahrnehmungen hat. Sie habe mit dem Beschwerdeführer nur einmal in der Woche im Gottesdienst Kontakt. Dabei würden sie Smalltalk führen. (OZ 8, Beilage Z, S 5). Vor diesem Hintergrund erhellt nicht, wie der „Eindruck“ der Pastorin, dass der Beschwerdeführer „großes Interesse an Gottes Wort“ habe, zustande gekommen sein könnte. Die Pastorin konnte diesbezüglich auch keine konkreten Wahrnehmungen, die den Gegenstand einer (zulässigen) Zeugenaussage bilden können, berichten. Das Bundesverwaltungsgericht kann den „Eindruck“ der Pastorin – wie unter 2.5.5.4. bereits erwogen – nicht teilen. Die Angaben der Pastorin dazu, wie der Beschwerdeführer den christlichen Glauben lebe (OZ 8, Beilage Z, S 5), lassen nicht auf eine „ernsthafte“ Religionsausübung schließen. Das Bundesverwaltungsgericht verweist auf seine Erwägungen oben unter 2.5.5.5. Aus dem Umstand, dass die Pastorin „glaube“, dass der Beschwerdeführer mehr Geduld und Ruhe ausstrahle, ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Denn es wäre prinzipiell sowohl mit rechtsstaatlichen Grundsätzen als auch konkret mit dem anzuwendenden (Verfahrens-)Recht unvereinbar, würde das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf (nicht näher begründete) Annahmen oder Vermutungen Dritter stützen. Ein Zeugenbeweis vom Hörensagen ist zwar nicht von vornherein unzulässig; vgl. mwN Hengstschläger/Leeb, AVG § 48 Rz 4 (Stand 1.7.2005, rdb.at). Zur Aussage der Pastorin, der Beschwerdeführer habe gemeint, dass er früher weniger geduldig gewesen sei und Jesus insofern sein Leben verändert habe, gilt es allerdings zu bedenken, dass der Beschwerdeführer selbst – vor dem Bundesverwaltungsgericht gefragt „Welche Bedeutung hat der christliche Glaube für Sie? Wie wirkt er sich auf Sie aus? Wie hat sich Ihr Leben durch das Christentum verändert?“ - dergleichen weder behauptete noch substantiiert und konkret darlegte (OZ 8, S 26).

2.5.5.8. Nach der vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen umfassenden Würdigung der für die Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und die Prüfung einer Scheinkonversion maßgeblichen Aspekte (vgl. 2.1.2.) bestehen (bei gesamtheitlicher Betrachtung) nicht die geringsten Zweifel, dass der Beschwerdeführer nicht aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert und der christliche Glaube nicht wesentlicher Bestandteil der Identität des Beschwerdeführers ist. Seine Hinwendung zum Christentum erweist sich zweifelsfrei als eine Scheinkonversion, die der Erlangung des Status des Asylberechtigten dienen soll. Hinzutritt, dass das Ausreisevorbringen konstruiert und gänzlich unglaubhaft ist. Weiters ist noch einmal daran zu erinnern, dass es dem Beschwerdeführer an Glaubwürdigkeit und Aufrichtigkeit fehlt.

Insgesamt kann und darf das Bundesverwaltungsgericht von einem vollständig ermittelten und geklärten Sachverhalt ausgehen. Weitere Ermittlungen, namentlich auch die Einvernahme etwaiger weiterer Zeugen, welche der – durch den (ehem.) Rechtsanwalt Dr. Lennart BINDER, LL.M. sowie den MigrantInnenverein St. Marx vertretene - Beschwerdeführer freilich ohnedies nicht beantragte, waren nicht geboten. Vgl. z. B. VwGH 25.02.2019, Ra 2019/19/0017, VwGH 23.01.2019, Ra 2018/19/0453, und VwGH 21.06.2018, Ra 2017/01/0381, und VwGH 09.12.2020, Ra 2020/19/0295. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich durch die ausführliche Befragung des Beschwerdeführers selbst und der Pastorin der Glaubensgemeinde, deren Mitglied der Beschwerdeführer seit Jahren ist, ein klares Bild davon verschaffen, ob (die) Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel vorliegen, und es verweist diesbezüglich auf seine umfassenden Erwägungen.

2.5.5.9. Wie das Bundesverwaltungsgericht begründet festgestellt hat, hatte der Beschwerdeführer - von etwaigen oberflächlichen Informationen, wie sie allenfalls beispielsweise durch Schulbildung oder allgemeinen, das heißt nicht spezifisch auf christliche Inhalte ausgerichteten, Medienkonsum, erlangt werden können, abgesehen - vor der Ausreise aus seinem Herkunftsstaat keine Kenntnisse über das Christentum. Er hat sich im Übrigen vor seiner Ausreise mit dem christlichen Glauben nicht auseinandergesetzt und auch nicht beschlossen, Christ zu werden. Der Beschwerdeführer hat auch nicht versucht, den christlichen Glauben im Iran jemandem näherzubringen. Im Iran hat er keine Hauskirche oder anderweitige christliche Treffen besucht. Dergleichen und ein Abfall vom Islam wurden und werden dem Beschwerdeführer auch nicht unterstellt. Mangels eines Interesses des Beschwerdeführers am Christentum und jeglicher christlichen Glaubensbetätigung im Iran und weil ihm dergleichen sowie ein Abfall vom Islam auch nicht unterstellt wurden und werden, ist ausgeschlossen, dass die iranischen Behörden auf den Beschwerdeführer aufmerksam geworden sein könnten. Vgl. im Übrigen das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach, er erst nach seiner Einreise in Österreich begonnen habe, sich mit dem christlichen Glauben zu beschäftigen. Dem Vorbringen, mit dem der Beschwerdeführer das Verlassen des Iran begründet hatte, war, wie umfassend erwogen, nicht zu folgen. Als Unglaubhaft erwies sich des Weiteren eine Verfolgung, Bedrohung und sonstige Gefährdung des Beschwerdeführers wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden. Auch deshalb und unter diesen Gesichtspunkten ist ausgeschlossen, dass die iranischen Behörden auf den Beschwerdeführer aufmerksam geworden sein könnten.

Davon, dass iranische Behörden bzw. der iranische Staat von den vom Beschwerdeführer nach seiner Ausreise entfalteten christlichen Aktivitäten und seiner Scheinkonversion Kenntnis erlangt hätten, ist nicht auszugehen. Der Beschwerdeführer brachte in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, dass Polizeibeamte zweimal in der Wohnung seiner Mutter gewesen seien, diese beschimpft und behauptet hätten, dass sie von der Konversion des Beschwerdeführers wüssten. Aus diesem Grund habe seine Mutter die Wohnung verlassen und zu seinem Bruder ziehen müssen. Zwei oder drei Jahre vor der Verhandlung hätten Beamte das erste Mal seinetwegen seine Mutter aufgesucht. Wann sie die Mutter zum zweiten Mal aufgesucht hätten, könne er nicht sagen. (OZ 8, S 14, 19 f) Dieses Vorbringen ist nicht glaubhaft:

Das Bundesverwaltungsgericht erinnert zunächst an seine Erwägungen oben unter 2.5.5.1.: Bereits der Umstand, dass der Beschwerdeführer Bereits der Umstand, dass der Beschwerdeführer das entsprechende Vorbringen erstmals in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erstattete, steht der Glaubhaftigkeit entgegen. Weiters gegen die Glaubhaftigkeit spricht, dass der Beschwerdeführer als Verursacher der angeblichen Probleme jene Person nannte, die mit seiner Schwester die Ehe habe schließen wollen. Diesbezüglich gilt es zu bedenken, dass das betreffende Vorbringen, wie umfassend begründet, jeglicher Grundlage entbehrt. Dass Beamte seinetwegen seine Mutter aufgesucht und sie damit konfrontiert hätten, dass er jetzt Christ sei, ist auch deshalb nicht glaubhaft, weil der Beschwerdeführer behauptete, dass diese vermeintlichen Geschehnisse Anlass dafür gewesen seien, dass seine Mutter von der Mietwohnung, in der er mit ihr uns seiner Schwester vor der Ausreise gelebt habe, zu einem seiner Brüder gezogen sei. Das Bundesverwaltungsgericht verweist auf seine Ausführungen oben unter 2.5.4.3.: Vor der Behörde hatte der Beschwerdeführer am 21.08.2017 gesagt, dass er vor dem Verlassen des Iran seine Mutter und seine Schwester in eine andere Stadt, in der ein Bruder von ihm lebe, gebracht habe. Die beiden würden nach wie vor im Iran, in dieser Stadt, also in XXXX , beim Bruder des Beschwerdeführers leben und hätten dort keine Probleme oder Schwierigkeiten. (AS 38) Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer gänzlich im Dunkeln ließ, wie iranische Staatsorgane davon Kenntnis erlangt haben könnten, dass er jetzt Christ sei (vgl. OZ 8, S 14, 19 f, 23, 30). Konkret nach den angeblichen Vorfällen, als Beamte seine Mutter aufgesucht hätten, äußerte sich der Beschwerdeführer durchwegs vage und war nicht dazu in der Lage, konkrete Angaben und Details zu nennen. Zwar ist zu beachten, dass sich die angeblichen Vorfälle in Abwesenheit des Beschwerdeführers eignet hätten. Allerdings ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer – sowohl aufgrund einer subjektiv empfundenen Bedrohung als auch im Interesse der Glaubhaftmachung einer Verfolgung(sgefahr) - näher darüber informiert und folglich auch ausführlicher dazu äußern hätte können, hätten iranische Staatsorgane tatsächlich seine Mutter aufgesucht, sie im Zuge dessen beschimpft und behauptet, sie wüssten, dass der Beschwerdeführer jetzt Christ sei.

Dass jetzt „alle“ wüssten, dass der Beschwerdeführer Christ sei, wie er pauschal, gänzlich unsubstantiiert und in nicht nachvollziehbarer Weise behauptete (OZ 8, S 14), ist auch nicht glaubhaft. Tatsächlich können nur jene Personen im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers von seinen nach der Ausreise entfalteten christlichen Aktivitäten und der Scheinkonversion Kenntnis haben, die dieser selbst informiert hat. Dass der Beschwerdeführer von diesen Personen etwas zu befürchten haben könnte, hat er nicht glaubhaft vorgebracht. Dass ihn seine Freunde als Ungläubigen bezeichnen würden (OZ 8, S 30), steht im Widerspruch mit seinen Angaben vor der Behörde gemachten Angaben (AS 39, 40) und ist (auch sonst) nicht einsichtig. Dass der Beschwerdeführer Personen informiert haben könnte, von denen er etwas zu befürchten haben könnte, widerspräche (nämlich auch) jeglicher Vernunft und Lebenserfahrung. Dass er von seiner Familie etwas zu befürchten haben könnte, deutete der Beschwerdeführer ohnedies nicht einmal an (OZ 8, S 23).

Darüber hinaus musste das Bundesverwaltungsgericht feststellen, dass der Beschwerdeführer für den Fall, dass (weitere) Angehörige, das übrige soziale Umfeld, sonstige Privatpersonen oder die Behörden im Herkunftsstaat von der Taufe oder den religiösen Aktivitäten des Beschwerdeführers in Österreich Kenntnis haben oder erlangen sollten, nicht ernstlich Gefahr liefe, im Zusammenhang damit, im Zusammenhang mit seiner behaupteten Konversion zum Christentum oder wegen eines allenfalls unterstellten Glaubensabfalls bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat intensiven Übergriffen durch den Staat, andere Bevölkerungsteile oder sonstige Privatpersonen ausgesetzt zu sein. Dem Beschwerdeführer würde nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit physische oder psychische Gewalt oder Strafverfolgung oder eine andere aktuelle sowie unmittelbare persönliche und konkrete Verfolgung, Bedrohung oder sonstige Gefährdung drohen. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde:

Nach den aktuellen Länderinformationen (Länderinformationsblatt für den Iran, Datum der Veröffentlichung: 22.12.2021, Version 4, S 51 ff) sind konvertierte Rückkehrer, die keine Aktivitäten in Bezug auf das Christentum setzen, für die Behörden nicht von Interesse. Zwar wird das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit im Iran massiv systematisch verletzt und die Abtrünnigkeit vom Islam („Apostasie“) ist im Iran verboten und mit langen Haftstrafen und Todesstrafe bedroht. Nicht jedem Konvertiten droht aber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit tatsächlich Verfolgung. Eine Konversion und ein anonymes Leben als konvertierter Christ allein führen nicht zu einer Verhaftung. Verfolgungsgefahr setzt in der Regel vielmehr voraus, dass weitere Umstände hinzutreten, z. B. missionarische Aktivitäten, Organisation von Hauskirchen. Überdies ist die Todesstrafe bei Fällen, die mit Konversion zusammenhängen, keine geläufige Bestrafung. Schon seit vielen Jahren wurde kein Christ mehr vom Regime getötet, wahrscheinlich aus Angst vor den daraus resultierenden internationalen Folgen. Außerdem ist die Rückkehr in den Iran kein Problem, wenn der (konvertierte) Rückkehrer den Behörden bei seiner Ausreise noch nicht bekannt war. Ein Rückkehrer, der vor dem Verlassen des Landes keine Verbindung mit dem Christentum hatte, wird auch nicht verfolgt werden. Dass er vor der Ausreise Verbindungen zum Christentum gehabt habe, hat der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet. Dass die Behörden den Beschwerdeführer bei der Rückkehr befragen könnten, ist gewiss nicht ausgeschlossen (vgl. auch 1.2.2.2.). Mit einer derartigen Befragung ginge aber keine psychische und auch keine physische Folter einher. Selbst eine Bekanntgabe der Konversion auf Facebook, würde allein nicht zu einer Verfolgung führen. Sogar wenn ein zurückgekehrter Konvertit sehr freimütig über seine Konversion in sozialen Medien berichtet, könnte das nur dazu führen, dass die Behörden auf ihn aufmerksam werden und ihn bei der Rückkehr festnehmen und befragen. Zu weitergehenden Konsequenzen könnte es nur kommen, wenn der Rückkehrer darüber hinaus Aktivitäten setzte, die als Bedrohung der nationalen Sicherheit angesehen werden. Dies wäre bei missionarischer Tätigkeit und/ oder der Fall, wenn die betreffende Person die Religion in politischer Weise heranzieht, um zum Beispiel Nachteile des Islam mit Vorteilen des Christentums in den sozialen Medien zu vergleichen. Dergleichen ist beim Beschwerdeführer nicht der Fall. Außerdem können Konvertiten problemlos zum Islam zurückkehren. Dazu genügt es, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Es gibt für den Rückkehrer bestimmte religiöse Formeln, die dem Beitritt zum Islam ähneln bzw. nahezu identisch sind. Vor diesem Hintergrund war festzustellen, dass der Beschwerdeführer selbst dann, wenn sonstige Privatpersonen oder die iranischen Behörden von seinen religiösen Aktivitäten in Österreich Kenntnis erlangen sollten, keiner Verfolgung(sgefahr) ausgesetzt wäre. Hinzukommt, dass sich der Beschwerdeführer nicht aus echtem Interesse und innerer Überzeugung dem Christentum zugewandt hat und der christliche Glaube nicht wesentlicher Bestandteil seiner Identität ist. Er würde daher den christlichen Glauben im Iran in keiner Weise weiterverfolgen. Er könnte daher auch gegebenenfalls - entgegen seiner ausschließlich asyltaktisch motivierten Behauptung (z. B. AS 41, 43) - ohne Weiteres, insbesondere ohne seine persönliche Glaubensüberzeugung zu verleugnen, erklären, nach wie vor dem islamischen Glauben zu folgen.

2.5.6. Die vom Beschwerdeführer geäußerten Befürchtungen für den Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat kann das Bundesverwaltungsgericht, wie umfassend erwogen, nicht teilen.

2.5.6.1. (Auch) ansonsten hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht, dass er in seinem Herkunftsstaat Iran einer aktuellen unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung ausgesetzt war bzw. im Falle der Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre.

Aus den bisherigen Erwägungen folgt in Zusammenschau mit den Feststellungen oben unter 1.2.2. zur Lage im Herkunftsstaat sowie dem – als Beweismittel – der Entscheidung zugrunde gelegten Länderinformationsblatt für den Iran (Datum der Veröffentlichung: 22.12.2021, Version 4), dass der Beschwerdeführer auch kein substantiiertes Vorbringen erstattet und nicht mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachgewiesen hat, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 2 oder 3 EMRK oder dem 6. und dem 13. ZPEMRK widersprechende Behandlung drohen würde.

Mangels eines den Anforderungen unter 2.1.2. genügenden gegenteiligen Vorbringens sowie unter Bedachtnahme auf seine Person (insbesondere Schulbildung, Arbeitsfähigkeit, Berufserfahrung, Gesundheitszustand, Sozialisation im Herkunftsstaat, familiäre Anknüpfungspunkte) und die Lage im Herkunftsstaat, ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr die wirtschaftliche Wiedereingliederung möglich sein wird. Er wird in der Lage sein, jedenfalls die notdürftigsten Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz, auch in medizinischer Hinsicht, zu decken. Außergewöhnliche Umstände, die dem entgegenstünden, sind weder in Bezug auf die allgemeine Lage im Iran noch auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers feststellbar. Im Hinblick auf sein Vorleben im Iran und in Österreich besteht auch keine reale Gefahr, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen, inhaftiert oder sonst einer dem Art 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein könnten.

Ferner weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass sowohl aus dem aktuellen Länderinformationsblatt (vgl. auch oben unter 1.2.2.) als auch aus einem mehrjährigen Beobachtungszeitraum, den die von der Behörde in das Verfahren eingebrachten Länderinformationen (vgl. insbesondere AS 125 ff) und die vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationsblätter (vgl. OZ 5, 10) insgesamt abdecken, eindeutig hervorgeht, dass der Iran über eine stabile politische Ordnung, Sicherheitslage und Infrastruktur verfügt.

2.5.6.2. Was die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Lage im Iran betrifft, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Feststellungen unter 1.2.2.3. ergänzend darauf hin, dass schon aus dem Begriff der Pandemie folgt, dass sich die Atemwegserkrankung COVID-19 länder- und kontinentübergreifend ausbreitet. Weiters ist dem Länderinformationsblatt zu entnehmen, dass der Iran als eines der am stärksten von Corona betroffenen Länder gilt. Die Auslastung der medizinischen Einrichtungen ist sehr hoch, verschiedentlich gibt es Engpässe bei der Versorgung mit Schutzausrüstung und Medikamenten. Dass die Grundversorgung mit medizinischen Leistungen und Lebensmitteln nicht gewährleistet wäre, ist aber keineswegs ersichtlich. Außerdem setzt der Iran (weiterhin) Maßnahmen zur Eindämmung der Krankheit bzw. zum Schutz der Bevölkerung (z. B. Maskenpflicht, Bestrebungen zur Produktion eines Corona-Impfstoffs) sowie zur Minderung der Folgen der Pandemie im Allgemeinen (z. B. Hilfspakete).

Es ist somit aufgrund der Länderinformationen festzuhalten, dass es sich weder bei der Pandemie noch bei den von den verschiedenen Staaten weltweit ergriffenen Maßnahmen zur Eindämmung bzw. Verhinderung der Ausbreitung und auch nicht bei den Auswirkungen von COVID-19 bzw. der ergriffenen Maßnahmen zur Eindämmung bzw. Verhinderung der Ausbreitung auf Arbeitsmarkt und Wirtschaft sowie den Herausforderungen für das Gesundheitssystem um auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers beschränkte Phänomene handelt. Weder insofern noch mit Blick auf die aktuellen Fallzahlen liegt der Schluss nahe, dass im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers außergewöhnliche Verhältnisse bestünden. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters und Gesundheitszustands nicht zur notorischen Risikogruppe für einen schweren Verlauf einer allfälligen Erkrankung an COVID-19 zählt (vgl. auch die COVID-19-Risikogruppe-Verordnung, BGBl II 203/2020) und bereits eine Dosis der COVID-19-Schutzimpfung erhielt.

2.5.6.3. Eine besondere Auseinandersetzung mit der Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit des Staates einschließlich diesbezüglicher Feststellungen ist nur dann erforderlich, wenn eine Verfolgung durch Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen festgestellt wird; vgl. VwGH 02.10.2014, Ra 2014/18/0088. Da der Beschwerdeführer jedoch nach Auffassung der Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts (auch) keine von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehende Verfolgung zu gewärtigen hatte und dergleichen auch nicht im Falle der Rückkehr bzw. Ausreise in den Herkunftsstaat zu gewärtigen hätte, sind spezifische Feststellungen zum staatlichen Sicherheitssystem sowie zur Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit im Herkunftsstaat nicht geboten. Selbiges gilt im Übrigen für die Frage bezüglich des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers.

2.5.7. Die bisherigen Ausführungen und Erwägungen tragen daher insgesamt die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Iran keiner aktuellen unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war und auch im Falle der Rückkehr dorthin nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre.

2.6. Zu den Länderinformationen und zu den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

Neben dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für den Iran (Datum der Veröffentlichung: 22.12.2021, Version 4) zog das Bundesverwaltungsgericht die auf der Website der World Health Organization (WHO; https://covid19.who.int/table) veröffentlichten Zahlen zu COVID-19 (OZ 8, Beilage B, OZ 14) heran. Im Länderinformationsblatt wird als Quelle für die aktuelle Anzahl der Krankheits- und Todesfälle ausdrücklich die Website der WHO angeführt (Länderinformationsblatt für den Iran, Veröffentlichung: 22.12.2021, Version 4, S 1).

Das Bundesverwaltungsgericht brachte dem Beschwerdeführer zunächst das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für den Iran (generiert am: 04.07.2021, Version 3) zur Kenntnis (OZ 5). Weder die gewillkürte Vertretung des Beschwerdeführers noch der Beschwerdeführer machte von der Möglichkeit, sich in einer schriftlichen Stellungnahme dazu zu äußern, Gebrauch. In der mündlichen Verhandlung wurden dem Beschwerdeführer ergänzend weitere Länderinformationen ausgehändigt und diese erörtert (OZ 8, S 10 f; OZ 8, Beilage B). Befragt, ob er zu den Länderinformationen Stellung nehmen wolle, führte der Beschwerdeführer zuerst aus, bereits seit sechs Jahren in Österreich zu sein und nicht mehr in den Iran zurückkehren zu können. Nach Erörterung des Wesens einer Stellungnahme zu den Länderinformationen gab der Beschwerdeführer an: „Ich kann nur sagen, diese Zahlen, die Sie mir heute gegeben haben sind nicht korrekt. Ich sehe im Internet, auf Facebook und Instagram, dass jeden Tag über 600 Menschen sterben.“ (OZ 8, S 11). Ungeachtet der Frage, ob diese Internetplattformen schlechthin, konkrete Kanäle oder Seiten nannte der Beschwerdeführer nicht, geeignete und seriöse Informationsquellen darstellen, konnte der Beschwerdeführer mit seinen Angaben ohnedies nicht darlegen, dass die vom Bundesverwaltungsgericht zu COVID-19 in das Verfahren eingebrachten Länderinformationen unzutreffend wären. Aus den damals aktuellen Daten der WHO ergab sich nämlich, dass in den letzten 24 Stunden 665 neue Todesfälle im Iran berichtet wurden, worauf der Beschwerdeführer vom Richter auch hingewiesen wurde. Der Beschwerdeführer fuhr daraufhin fort und erklärte, dass bis jetzt über eine Millionen Menschen im Iran durch Corona verstorben seien, die iranische Republik jedoch nicht alles veröffentliche, was im Iran passiert (OZ 8, S 11). Die Ausführungen des Beschwerdeführers wirken konstruiert und beliebig und vermögen nicht, begründete Zweifel an der Richtigkeit der Länderinformationen hervorzurufen. Zum einen konnte der Beschwerdeführer seinen Standpunkt nicht untermauern. Zum anderen konnte er auch keine konkreten alternativen Informationsquellen angeben. Im Ergebnis ist der Beschwerdeführer den Länderinformationen somit nicht substantiiert entgegengetreten.

Mit Note vom 27.12.2021, OZ 10, übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer bzw. der gewillkürten Vertretung und der belangten Behörde die aktualisierte Fassung des Länderinformationsblatts der Staatendokumentation für den Iran (Datum der Veröffentlichung: 22.12.2021, Version 4). Zudem wies das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer und die Behörde im Schreiben vom 27.12.2021, OZ 10, ausdrücklich darauf hin, dass es seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und unter Berücksichtigung der auf dem WHO Dashboard zu COVID-19 veröffentlichten Fallzahlen erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere. Die Behörde erstattete keine Stellungnahme. Der Beschwerdeführer führte in seiner Stellungnahme Folgendes aus: „Die für das gegenständliche Verfahren maßgeblichen Ausführungen (Seite 51 ff), sind unklar, widersprüchlich und keine geeignete Entscheidungsgrundlage. Einer Konversion zum Christentum geht eine Apostasie (Abfall vom Islam) voraus. Es liegt auf der Hand, dass in einem Staat wie dem Iran, Islam und Politik nicht getrennt werden können. Die Situation eines Konvertiten ist bei Rückkehr in den Iran lebensgefährlich und mit der Todesstrafe bedroht. Spekulationen in den Länderinformationen, dass eine Konversion und ein anonymes Leben als konvertierter Christ allein nicht zu einer Verhaftung führt, ist ohne Grundlage. Ebenso ist die Ansicht, dass dann, wenn der Konvertit kein „high profile“ hat und nicht missionarisch tätig ist bzw. keine anderen Aktivitäten setzt, die als Bedrohung der nationalen Sicherheit angesehen werden, nur allenfalls eine harsche Strafe erhält, eher unwahrscheinlich. Tatsache ist, dass wie aus Amnesty International-Berichten hervorgeht, Konvertiten mit drakonischer Verfolgung zu rechnen haben.“ (OZ 11; Orthografie und Grammatik im Original) Daran anschließend stellte der Beschwerdeführer den Antrag, die Staatendokumentation aufzufordern, ihre Ausführungen zum Schicksal von in den Iran zurückkehrenden Konvertiten zu präzisieren.

Der Stellungnahme und dem Antrag war nicht zu folgen:

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. mwN VwGH 30.01.2019, Ra 2018/03/0131) gilt auch in den Verfahren vor den Verwaltungsgerichten das Amtswegigkeitsprinzip des § 39 Abs 2 AVG und damit insbesondere auch der Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit. Eine antizipierende Beweiswürdigung sei dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren fremd. Eine unzulässige antizipierende Beweiswürdigung liege vor, wenn ein vermutetes Ergebnis noch nicht aufgenommener Beweise vorweggenommen wird. Folglich können Beweisanträge bzw. eine Aufnahme von Beweisen von Amts wegen prinzipiell nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel - ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - untauglich bzw. an sich nicht geeignet ist, über den beweiserheblichen Gegenstand einen Beweis zu liefern. Aus dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung folge außerdem, dass Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden müssen, wenn sich das Verwaltungsgericht aufgrund der bisher vorliegenden Beweise/Ergebnisse des bisher durchgeführten Ermittlungsverfahrens ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen kann; vgl. mit Verweis auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs Hengstschläger/Leeb, AVG § 39 Rz 23 (Stand 1.4.2021, rdb.at). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 24.06.2016, Ra 2016/02/0189) ausgesprochen, dass die Beachtlichkeit eines Beweisantrages die ordnungsgemäße Angabe des Beweisthemas, das mit dem Beweismittel unter Beweis gestellt werden soll, somit jener Punkte und Tatsachen voraussetze, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen. Erheblich sei ein Beweisantrag dann, wenn Beweisthema eine für die Rechtsanwendung mittelbar oder unmittelbar erhebliche Tatsache ist. In der Unterlassung der Beweisaufnahme ist kein Verfahrensmangel gelegen, wenn das von der Partei im Beweisantrag genannte Beweisthema unbestimmt ist; VwGH vom 14.10.2016, Ra 2016/18/0260. Ein Erkundungsbeweis ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässig; VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0012. Erkundungsbeweise sind, wie Hengstschläger/Leeb, AVG § 46 Rz 16 (Stand 1.7.2005, rdb.at) unter Bedachtnahme auf höchstgerichtliche Judikatur überzeugend darlegen, Beweise, die nicht konkrete Behauptungen, sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es ihr erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Von dieser Rechtslage und von der Stellungnahme des Beschwerdeführers ausgehend war dem Beweisantrag nicht zu entsprechen:

Der vom Beschwerdeführer gestellte - unsubstantiierte - Antrag legt nämlich nicht dar, welche konkreten Tatsachen bewiesen werden sollen und weshalb diese für den vorliegenden Fall relevant seien. Sein Antrag kommt vielmehr einem Antrag auf Durchführung eines Erkundungsbeweises gleich, zumal der Beschwerdeführer nicht (schlüssig) ausführt, welches konkrete Vorbringen mit dem beantragten Beweis untermauert werden solle. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, dass Ausführungen im Länderinformationsblatt widersprüchlich seien, konkrete Widersprüche vermag er jedoch nicht aufzuzeigen und sind auch sonst nicht erkennbar. Insbesondere kann in der differenzierten Darstellung der Sachlage, wie sie im Länderinformationsblatt vorgenommen wird, indem etwa anhand der Berichte auf die Art und Intensität der Glaubensbetätigung von Konvertiten im Iran Bedacht genommen wird, kein Widerspruch erblickt werden. Vielmehr erweist sich eine derart differenzierte Betrachtungsweise als sachgerecht und als dem gesetzlichen Auftrag der Staatendokumentation entsprechend (§ 5 BFA-G). Dass die Ausführungen der Staatendokumentation einer Präzisierung – welcher Art und in welcher Richtung auch immer – bedürfen würden, ist eine bloße Behauptung des Beschwerdeführers, der es mit Blick sowohl auf die Stellungnahme als auch auf die Länderinformationen selbst an jeglicher Begründung fehlt. Hinzutritt, dass das Vorbringen in der Stellungnahme, wonach die Ausführungen im Länderinformationsblatt ohne Grundlage seien, tatsachenwidrig ist. Die maßgeblichen Quellen sind im Länderinformationsblatt ausdrücklich angegeben und zu diesen Quellen zählt im Übrigen auch ein Bericht von Amnesty International; vgl. das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für den Iran (Datum der Veröffentlichung: 22.12.2021, Version 4, S 55 f). Darüber hinaus gilt es zu bedenken, dass der Beschwerdeführer kein Konvertit im Sinne der Ausführungen in seiner Stellungnahme ist, sondern eine Person, die sich, wie umfassend erwogen, dem christlichen Glauben nur vorübergehend, zum Zwecke der Erlangung von internationalem Schutz zugewandt hat („Scheinkonversion“), wovon niemand, von dem der Beschwerdeführer etwas zu befürchten haben könnte, Kenntnis erlangt hat; der Beschwerdeführer würde den christlichen Glauben im Iran in keiner Weise weiterverfolgen. Auch ergab sich insgesamt, aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens, aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ein hinreichend schlüssiges Gesamtbild, sodass im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu den getroffenen Feststellungen gelangt werden konnte; vgl. VwGH 21.03.1991, 90/09/0097; VwGH 19.03.1992, 91/09/0187; VwGH 16.10.1997, 96/06/0004; VwGH 13.09.2002, 99/12/0139; VwGH 20.03.2014, 2012/08/0194.

Die Länderinformationen, die das Bundesverwaltungsgericht seinen Feststellungen als Beweismittel zugrunde gelegt hat, sind (folglich) schlüssig, richtig und vollständig; sie sind für die entscheidungsrelevanten Feststellungen hinreichend aktuell. Die Informationen basieren auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen, unter anderem auf Berichten des Deutschen Auswärtigen Amtes, von Amnesty International, Human Rights Watch, des US Departement of State und der Österreichischen Botschaft Teheran. Somit - und mangels eines substantiierten gegenteiligen Vorbringens in entscheidungsrelevanter Hinsicht - konnte das Bundesverwaltungsgericht die Länderinformationen seinen Feststellungen zugrunde legen und war dem Antrag des Beschwerdeführers nicht nachzukommen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A), B) und C) Abweisung der Beschwerde:

Zum Beweisantrag in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom Jänner 2022 (OZ 11):

Der durch den (ehem.) Rechtsanwalt Dr. Lennart BINDER, LL.M. sowie den MigrantInnenverein St. Marx vertretene Beschwerdeführer stellte in der genannten Stellungnahme den Antrag, „die Staatendokumentation aufzufordern, ihre Ausführungen zu dem Schicksal von in den Iran zurückkehrenden Konvertiten zu präzisieren.“ Diesem Antrag war aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Gründen nicht nachzukommen, wobei ein Abspruch darüber in Form eines gesondert anfechtbaren Beschlusses (§ 31 VwGVG) nicht vorgesehen ist; vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 39 Rz 22 (Stand 1.4.2021, rdb.at) und Hengstschläger/Leeb, AVG § 52 RZ 11 (Stand 1.7.2005, rdb.at).

3.1. Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids:

3.1.1. Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht. Die Verfolgung kann gemäß § 3 Abs 2 AsylG 2005 auch auf so genannten objektiven oder subjektiven Nachfluchtgründen beruhen.

Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde; vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370. Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art 9 der Statusrichtlinie verweist. Von dieser Definition sind unter anderem Handlungen erfasst, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art 15 Abs 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art 2 EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Art 3 EMRK niedergelegte Verbot der Folter; vgl. etwa VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0083. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr; vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN, VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann; vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN.

Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine Verfolgung, die bereits stattgefunden hat („Vorverfolgung“), für sich genommen nicht hinreichend; vgl. VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212.

3.1.2. Mit der Frage der asylrechtlichen Relevanz einer Konversion zum Christentum in Bezug auf den Iran hat sich der Verwaltungsgerichtshof wiederholt befasst; vgl. z. B. jeweils mwN VwGH 24.10.2001, 99/20/0550 und VwGH 17.09.2008, 2008/23/0675. Soweit nicht eine bloß vorübergehende, der Asylerlangung dienende Annahme des christlichen Glaubens (Scheinkonversion) vorliegt, ist entscheidend, ob der Fremde bei weiterer Ausführung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden. Ob die Konversion bereits – durch die Taufe – erfolgte oder bloß beabsichtigt ist, ist nicht entscheidend; vgl. VwGH 30.06.2005, 2003/20/0544 und VwGH 23.06.2015, Ra 2014/01/0210, zum Herkunftsstaat Marokko.

Gemäß § 3 Abs 2 AsylG 2005 können beim Erstantrag die subjektiven Nachfluchtgründe – müssen aber nicht – Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sein (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht (2016), § 3 AsylG 2005, K64). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es für die Frage des Vorliegens des geltend gemachten Nachfluchtgrunds der Konversion eines iranischen Staatsangehörigen zum Christentum nicht entscheidend darauf ankommt, ob der Fremde schon im Iran mit dem Christentum in Berührung gekommen ist; vgl. VwGH 17.09.2008, 2008/23/0675.

3.1.3. Art 10 Abs 1 lit b der Statusrichtlinie definiert Religion insbesondere als theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Geschützt ist die Entscheidung aus innerer Überzeugung religiös zu leben, wie auch die Entscheidung, aufgrund religiösen Desinteresses jegliche religiöse Betätigung zu unterlassen. Der Einzelne darf sich zu seiner religiösen Grundeinstellung nach außen bekennen und an religiösen Riten im öffentlichen Bereich teilnehmen (OVG Sachsen, 03.04.2008, B 36/06, zitiert nach Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht (2016), § 3 AsylG 2005, K40).

Im Sinne der Statusrichtlinie liegt eine begründete Furcht des Antragstellers vor Verfolgung vor, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling können die Behörden dem Antragsteller nicht zumuten, auf diese religiösen Betätigungen zu verzichten; vgl. EuGH 05.09.2012, C-71/11 bzw. C-99/11.

Ferner kommt es nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs darauf an, ob der Asylwerber aufgrund der Ausübung der Religionsfreiheit in seinem Herkunftsland u. a. tatsächlich Gefahr läuft, verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden; vgl. EuGH 05.09.2012, C-71/11 bzw. C-99/11. Das mit Todes- oder Freiheitsstrafe bewehrte Verbot von Handlungen, die der Staatsreligion des Herkunftslands der Person, die internationalen Schutz beantragt, zuwiderlaufen, kann eine „Verfolgungshandlung“ im Sinne des Art 9 der Statusrichtlinie darstellen, sofern die Behörden dieses Landes Verstöße gegen dieses Verbot in der Praxis mit solchen Strafen ahnden; vgl. EuGH 04.10.2018, C-56/17.

3.1.4. Subsumiert man den vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt den relevanten und im Lichte der zitierten Judikatur auszulegenden Rechtsvorschriften, ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Der Beschwerdeführer wurde in seinem Herkunftsstaat nämlich nicht verfolgt und er hat diesen auch nicht aus wohlbegründeter Furcht vor einer Verfolgung im oben genannten Sinn verlassen. Im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wäre der Beschwerdeführer auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer derartigen Verfolgung(sgefahr) ausgesetzt:

Hervorzuheben ist noch einmal, dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers, mit dem er das Verlassen des Herkunftsstaats begründete, als nicht glaubhaft erwies. Demnach war und wäre der Beschwerdeführer keiner wie immer gearteten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung durch ein iranisches Staatsorgan, dem der Beschwerdeführer, wie er unzutreffenderweise behauptete, die Eheschließung mit seiner Schwester verwehrt habe, ausgesetzt.

Im Hinblick auf die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur kurdischen Volksgruppe folgt aus den unter Zugrundelegung einer eingehenden Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen, dass eine Gruppenverfolgung von Kurden im Iran nicht besteht. Das Bundesverwaltungsgericht stellt nicht in Abrede, dass Kurden im Iran generell Diskriminierungen und Benachteiligungen ausgesetzt sind. Diese erreichen jedoch im Allgemeinen nicht die Intensität von Verfolgungshandlungen. Wie aus den Länderinformationen hervorgeht, werden Kurden nicht schlechthin (politisch) verfolgt; betroffen sein können, z. B. von Verurteilungen und unverhältnismäßig hohen Strafen, kurdische Aktivisten. Dass der Beschwerdeführer kurdischer Aktivist wäre oder sonst zu seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe individuelle Momente hinzutreten würden, die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Verfolgung wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit führen würden, hat der Beschwerdeführer weder (glaubhaft) vorgebracht noch ist dergleichen sonst hervorgekommen. Die vom Beschwerdeführer behaupteten Benachteiligungen, etwa im Zusammenhang mit dem Erhalt von Dokumenten, Arbeitsmöglichkeiten, Schulbildung und Versicherungsschutz, erreichen unbeschadet der Frage der (fehlenden) Glaubhaftigkeit (vgl. die entsprechenden Erwägungen in der Beweiswürdigung) gemessen an den unter 3.1.1. dargestellten rechtlichen Vorgaben nicht die Intensität von Verfolgungshandlungen.

Eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs 1 AsylG 2005 wegen einer tatsächlichen Abwendung vom Islam und einer echten inneren Konversion zum Christentum scheidet im Falle des Beschwerdeführers ebenfalls aus, weil sich dieser, wie festgestellt, weder (wahrhaftig) vom Islam abgewandt noch aus echter innerer Überzeugung zum Christentum hingewandt hat.

Durch die von ihm tatsächlich ausgeübten christlichen Aktivitäten, die Taufe und die bloß formale Hinwendung zum Christentum ohne innere Überzeugung (Scheinkonversion) droht dem Beschwerdeführer, sollten Angehörige, das soziale Umfeld, sonstige Privatpersonen oder die Behörden im Herkunftsstaat davon Kenntnis erlangen oder haben, im gegebenen Fall und im Lichte der Lage im Herkunftsstaat, wie das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls begründet festgestellt hat, nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aktuelle sowie unmittelbare persönliche und konkrete Verfolgung im Sinne des § 3 Abs 1 AslyG. Auch ein allenfalls unterstellter Glaubensabfall vermag gegenständlich keine asylrelevante Verfolgung(sgefahr) bzw. wohlbegründete Furcht vor einer solchen zu begründen.

Eine Verfolgung(sgefahr) aus einem anderen Grund oder in einem anderen Zusammenhang hat der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet. Da eine aktuelle oder zum Zeitpunkt der Ausreise bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder gerichtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer keine Verfolgung aus in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen droht. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen ebenso wie allfällige persönliche und wirtschaftliche Gründe keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar. Es besteht im Übrigen keine Verpflichtung, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat; vgl. mwN VwGH 21.11.1995, 95/20/0329.

3.1.5. Eine Verfolgung des Beschwerdeführers im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK liegt somit nicht vor und es braucht daher auf die Frage der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der staatlichen Organe vor derartigen Bedrohungen sowie des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht mehr eingegangen werden.

Da somit die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht gegeben sind, war die Beschwerde bezüglich Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids gemäß § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheids:

3.2.1. Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Um von der realen Gefahr („real risk“) einer drohenden Verletzung der durch Art 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüberhinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird; vgl. VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137.

3.2.2. Gemäß Art 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Das 6. und das 13. ZPEMRK betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.

Damit im Widerspruch steht eine Rückführung eines Fremden in seinen Herkunftsstaat, wenn gewichtige Gründe aufgezeigt werden, dass der Betroffene einem echten Risiko unterliegt, der Todesstrafe unterworfen zu werden; vgl. mit Verweis auf die Judikatur des EGMR, Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA (2017), 191. Wie das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, wird im Iran die Todesstrafe wegen verschiedener Delikte verhängt und auch tatsächlich vollstreckt. Angesichts des Vorlebens des Beschwerdeführers im Iran und in Österreich haben sich jedoch keine Anhaltspunkte, geschweige denn gewichtige Gründe, ergeben, dass der Beschwerdeführer einem echten Risiko unterliegen würde, der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Ein reales Risiko der Verletzung von Art 2 EMRK kann sich auch aus der Kombination einer besonders prekären allgemeinen Sicherheitslage mit – im Vergleich zur Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen – besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person ergeben; vgl. VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307; siehe auch 3.2.4. Im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers bestehen, wie festgestellt, latente Spannungen, es herrscht aber keine besonders prekäre allgemeine Sicherheitslage. Besondere den Beschwerdeführer betreffende Gefährdungsmomente waren auch nicht festzustellen.

3.2.3. Gemäß Art 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemessen an Art 3 EMRK kann die Rückführung eines Fremden in seinen Herkunftsstaat aus verschiedenen Gründen unzulässig sein:

wegen – infolge von z. B. Überbelegung, hygienischen Bedingungen, Misshandlungen, Einzelhaft, erniedrigenden Durchsuchungsmethoden – unmenschlicher oder erniedrigender Haftbedingungen, freilich nur bei ernsthafter Gefahr einer Inhaftnahme im Herkunftsstaat; vgl. mit zahlreichen Verweisen auf die Judikatur des EGMR Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA (2017), 193 ff;

wegen einer besonders prekären allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, wobei eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen ein reales Risiko iSd Art 3 EMRK hervorrufen kann; ansonsten bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen, wegen derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen; vgl. mwN VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137; siehe auch 3.2.4;

unter außergewöhnlichen Umständen bei Erkrankung des Fremden; dabei ist zu bedenken, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder suizidgefährdet ist; vgl. VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146; außergewöhnliche Umstände liegen jedoch jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt; vgl. mit Verweis auf EGMR 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 183, und eigene frühere Judikatur VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106;

unter außergewöhnlichen Umständen, die dazu führen, dass der Betroffene im Herkunftsstaat keine Lebensgrundlage vorfindet; die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK genügt allerdings nicht; vgl. mwN VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0060.

Aus den Feststellungen folgt, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer keine dieser tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfüllt sind. Der Beschwerdeführer hat nicht mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachgewiesen, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 2 oder 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Im Falle der Rückführung bestünde (auch sonst) keine ernsthafte Gefahr einer Inhaftnahme. Die allgemeine Sicherheitslage ist nicht besonders prekär oder volatil; vielmehr verfügt der Iran über eine stabile politische Ordnung, Sicherheitslage und Infrastruktur. Ferner sind keine besonderen Gefährdungsmomente hinzugetreten. Die Beschwerdeführer leidet nicht einer schweren bzw. lebensbedrohlichen Erkrankung, er ist gesund, und er hätte Zugang zu medizinischer Grundversorgung in seinem Herkunftsstaat. Dem Beschwerdeführer würde auch nicht jegliche Lebensgrundlage fehlen. Der Beschwerdeführer verfügt nämlich über eine mehrjährige Schulbildung, Berufserfahrung, unterschiedliche soziale Anknüpfungspunkte und ist arbeitsfähig, sodass er durch Erwerbsarbeit und familiäre Unterstützung seine Existenz sichern kann. Dessen ungeachtet würde es ihm schon mit Blick auf die im Iran bestehende Versorgungslage nicht an den notwendigen Lebensgrundlagen mangeln.

Der Beschwerdeführer erstattete in keiner Hinsicht ein den Anforderungen unter 2.1.2 genügendes Vorbringen, das eine maßgeblich wahrscheinliche Art 2 oder Art 3 EMRK widersprechende Situation für ihn im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat indizieren würde.

Auch die aktuelle allgemein bekannte COVID-19-Pandemie führt, wie sich aus den Feststellungen in Zusammenschau mit der Beweiswürdigung ergibt, nicht dazu, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfüllt wären. Das Bundesverwaltungsgericht hebt noch einmal hervor, dass schon aus dem Begriff der Pandemie folgt, dass sich die Atemwegserkrankung COVID-19 länder- und kontinentübergreifend ausbreitet. Es handelt sich somit weder bei der Pandemie noch bei den von den verschiedenen Staaten weltweit ergriffenen Maßnahmen zur Eindämmung bzw. Verhinderung der Ausbreitung um auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers beschränkte Phänomene. Dasselbe gilt für Auswirkungen von COVID-19 bzw. der ergriffenen Maßnahmen zur Eindämmung bzw. Verhinderung der Ausbreitung auf Arbeitsmarkt und Wirtschaft sowie für Herausforderungen für das Gesundheitssystem. Des Weiteren weist das Bundesverwaltungsgericht auf oben angeführten aktuellen WHO-Daten zur COVID-19-Pandemie hin, anhand welcher das Bestehen einer außergewöhnlichen Situation im Iran ebenso wenig erkannt werden kann. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters und Gesundheitszustands nicht zur notorischen Risikogruppe für einen schweren Verlauf einer allfälligen Erkrankung an COVID-19 zählt (vgl. auch die COVID-19-Risikogruppe-Verordnung, BGBl II 203/2020). Zudem hat der Beschwerdeführer bereits jedenfalls eine Dosis der COVID-19-Schutzimpfung erhalten. Schließlich ist – unter Bedachtnahme auf die getroffenen Feststellungen und die Beweiswürdigung – auch (noch einmal) darauf hinzuweisen, dass auch die unter 2.1.4. genannten Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht erfüllt sind. Es ist derzeit auch kein über die die kurzfristigen und pandemiebedingten wirtschaftlichen Einbußen hinausgehender Zusammenbruch der iranischen Wirtschaft erkennbar. Das Bundesverwaltungsgericht geht ferner davon aus, dass sich die wirtschaftliche Lage – diese ist derzeit infolge der COVID-19-Pandemie weltweit angespannt – nach der Überwindung der COVID-19-Pandemie entspannen wird und außerdem die derzeitigen pandemiebedingten wirtschaftlichen Schwierigkeiten jedenfalls nicht zu einem gänzlichen Entzug der Lebensgrundlage der iranischen Bürgerinnen und Bürger führen wird, zumal der iranische Staat willens und fähig ist, die Grundversorgung sicherzustellen. Insbesondere wurde nicht vorgebracht, dass die allgemeine Situation im Herkunftsstaat (mittlerweile) so beschaffen wäre, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin schlechthin eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten würde; der Beschwerdeführer selbst erstattete auch kein substantiiertes Vorbringen, welches eine maßgeblich wahrscheinliche Art 2 oder Art 3 EMRK widersprechende Situation für ihn im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat indizieren würde. Schließlich stehen die Erwägungen und die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Einklang auch mit der höchstgerichtlichen Judikatur im Zusammenhang mit COVID-19: VwGH 23.06.2020, Ra 2020/20/0188, VwGH 06.07.2020, Ra 2020/01/0176, VwGH 06.07.2020, Ra 2020/01/0177; siehe auch VfGH 26.06.2020, E 1558/2020-12, (Danach ist die Vollzugsbehörde bei der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme verpflichtet, Art 3 EMRK zu beachten.).

3.2.4. Der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in § 8 Abs 1 Asyl 2005 orientiert sich an Art 15 lit c der Statusrichtlinie und umfasst eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als „willkürlich“ erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachten, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist; vgl. mit Verweis auf EuGH 17.02.2009, C-465/07, und EuGH 30.01.2014, C-285/12, VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137. In dieser Entscheidung führte der Verwaltungsgerichtshof ferner aus:

Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Art 2 oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen.

Wie das Bundesverwaltungsgericht festgestellt und oben bereits ausgeführt hat, ist die allgemeine Sicherheitslage im Herkunftsstaat nicht so beschaffen, dass jeder dorthin Zurückkehrende der realen Gefahr unterläge, mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit einer Verletzung seiner durch Art 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte ausgesetzt zu sein, oder dass für jeden Zurückkehrenden die ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt anzunehmen wäre. Besondere Gefährdungsmomente, die es – anders als für die dortige Bevölkerung im Allgemeinen – wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat in besonderem Maße von den dort stattfindenden Gewaltakten bedroht wäre, gibt es, wie das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls bereits dargelegt hat, nicht.

3.2.5. Somit sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht erfüllt. Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheids war deshalb zu bestätigen.

3.3. Zu Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheids:

§ 57 AsylG 2005 regelt die „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“. Aus dem Vorbringen und dem festgestellten Sachverhalt ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine derartige Aufenthaltsberechtigung erfülle. Der Ausspruch im angefochtenen Bescheid, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 nicht erteilt werde, erweist sich damit als rechtmäßig und war folglich zu bestätigen.

3.4. Zu Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheids:

3.4.1. Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 52 Abs 2 Z 2 FPG ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird. Diese Voraussetzungen sind, wie sich aus den bisherigen Ausführungen ergibt, erfüllt.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen, darf diese nur erlassen werden, wenn dies zur Erreichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. In § 9 Abs 2 BFA-VG werden demonstrativ Kriterien genannt, die bei der entsprechenden Prüfung zu berücksichtigen sind. Gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.

Der Begriff des Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK ist weit zu verstehen; er kann neben der Kernfamilie etwa auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215) sowie faktische Familienbindungen umfassen, bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen – etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder – äußern können; vgl. mwN VwGH 29.11.2017, Ra 2017/18/0425.

Unter dem Privatleben im Sinne des Art 8 EMRK sind persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen zu verstehen; vgl. mwN Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA (2017), S 290 sowie Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht (2016), S 99).

Ein Eingriff in das Privatleben und ein Eingriff in das Familienleben sind gesamthaft und nicht isoliert, je für sich, zu bewerten; vgl. VwGH 28.01.2016, Ra 2015/21/0199.

3.4.2. Die sozialen Kontakte, die der Beschwerdeführer in Österreich unterhält, sind nicht als Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK zu qualifizieren, weshalb insofern ein Eingriff in den Schutzbereich dieses Grundrechts zu verneinen ist.

Der im Bundesgebiet lebende Neffe des Beschwerdeführers war bzw. ist nunmehr wieder Asylwerber (siehe oben unter 1.1.). Der Beschwerdeführer lebt mit seinem Neffen nicht im gemeinsamen Haushalt. Anderweitige Merkmale der Abhängigkeit wie etwa gegenseitige Unterhaltsgewährung oder eine anderweitige wechselseitige immaterielle Unterstützung, auf die ein Teil angewiesen wäre, sind im Verfahren ebenfalls nicht hervorgekommen und wurden auch nicht behauptet. Ein schützenswertes Familienleben im Sinn der zitieren Rechtsprechung liegt somit nicht vor, mag es auch ca. zweimal monatlich zu persönlichen Begegnungen kommen. Die vom Beschwerdeführer insoweit gepflegte Beziehung ist somit dem Bereich des Privatlebens zuzuordnen.

3.4.3. Die Rückkehrentscheidung bewirkt daher lediglich einen Eingriff in das Privatleben im Sinne des Art 8 EMRK des Beschwerdeführers. Ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers ist mit Blick auf Art 8 Abs 2 EMRK § 9 Abs 3 BFA-VG jedenfalls gerechtfertigt, sodass die Rückkehrentscheidung keine Verletzung von Art 8 EMRK bedeutet und der angefochtene Bescheid auch insofern zu bestätigen war. Dazu im Einzelnen:

3.4.3.1.

Zu § 9 Abs 2 Z 1 BFA-VG:

Der Beschwerdeführer reiste Mitte November 2015 illegal nach Österreich ein. Er konnte seinen Aufenthalt im Bundesgebiet nur dadurch legalisieren, dass er am 15.11.2015 den gegenständlichen – unbegründeten – Antrag auf internationalen Schutz stellte. Hätte er diesen Antrag nicht gestellt, wäre er seit mehr als sechs Jahren rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig, sofern der rechtswidrige Aufenthalt nicht (durch entsprechende Maßnahmen) bereits beendet worden wäre.

Zu § 9 Abs 2 Z 3 BFA-VG:

Aus den bisherigen Ausführgen, insbesondere Feststellungen, folgt rechtlich, dass der Beschwerdeführer in Österreich kein intensives oder ausgeprägtes Privatleben im Sinne des Art 8 EMRK führt: Der Beschwerdeführer hat abgesehen von einem (als Asylwerber aufhältigen) Neffen keine Verwandten in Österreich. Er befindet sich hier in keiner Lebensgemeinschaft. Er verfügt hier über einen Freundes- und Bekanntenkreis, dem auch österreichische Staatsangehörige beziehungsweise in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigte Personen angehören. Konkret konnte der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nur einen seiner Freunde namentlich nennen und gestand im Anschluss ein, zu diesem seit ca. sechs Monaten keinen Kontakt mehr zu haben. Wie unter 1.1. festgestellt und unter 2.4. begründet bestehen zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Neffen sowie seinen Bekannten/Freunden kein ein- oder wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis und auch keine über ein herkömmliches Verwandtschafts- bzw. Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindung.

Ca. ein Jahr lang nahm der Beschwerdeführer an Aktivitäten von „Refugees for Refugees“, einem Verein zur eigeninitiativen Förderung der Integration geflüchteter Menschen in Österreich, teil. Konkret arbeitete er dort als Friseur sowie als Elektriker und hat auch anderweitig mitgeholfen. In der Vergangenheit half er bei Malerarbeiten in seiner derzeitigen Unterkunft und erhielt hierfür einen Betrag von EUR 200,--. Des Weiteren schneidet der Beschwerdeführer Mitbewohnern seiner Unterkunft unentgeltlich die Haare. Der Beschwerdeführer ist Mitglied der Glaubensgemeinde „Adonai Gemeinde“ und nimmt an deren Gemeinschaftsleben teil, konkret: ca. einmal in der Woche am Gottesdienst und einmal im Monat am Abendmahl. Im Übrigen war und ist der Beschwerdeführer in Österreich nicht in Vereinen oder Organisationen aktiv; er ist ansonsten auch nicht Mitglied von Vereinen oder Organisationen in Österreich und ansonsten auch nicht ehrenamtlich/gemeinnützig tätig.

Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber und ist nicht legal erwerbstätig; somit hat er auch keine maßgeblichen wirtschaftlichen Interessen in Österreich.

Im Ergebnis führt der Beschwerdeführer in Österreich zwar ein Privatleben im Sinne des Art 8 EMRK, das aber nicht besonders ausgeprägt ist, zumal er - abgesehen von einem als Asylwerber aufhältigen Neffen - keine Verwandten in Österreich hat und die übrigen sozialen Kontakte weder zahlreich noch (außergewöhnlich) intensiv sind. Das allein indiziert bereits, dass das Privatleben nicht als besonders schutzwürdig anzusehen ist. Da die – ebenso wenig intensiven – Aktivitäten und Kontakte des Beschwerdeführers im Rahmen Adonai Gemeinde zumindest in erster Linie der Erlangung von Asyl dienen sollen, können sie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens nicht verstärken.

Generell gemindert ist die Schutzwürdigkeit des Privatlebens des Beschwerdeführers deshalb, weil er es zu einem Zeitpunkt begründet hat, zu dem sich die Zulässigkeit seines Aufenthalts im Bundesgebiet allein auf seinen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz stützen konnte. Für seinen bisherigen Aufenthalt in Österreich konnte er nur durch seinen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz eine rechtliche Grundlage schaffen. Die folglich geminderte Schutzwürdigkeit betrifft das gesamte Privatleben des Beschwerdeführers.

Soweit der Beschwerdeführer über private Bindungen in Österreich verfügt ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Rückkehr in den Iran gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer hierdurch gezwungen wäre, den Kontakt zu den betreffenden in Österreich lebenden Personen gänzlich abzubrechen. Es steht ihm insbesondere frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch Urlaubsaufenthalte etc.) aufrecht zu erhalten.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist ein Aufenthalt in der Dauer von drei Jahren jedenfalls nicht so lange, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte; vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479. Es ist ferner ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt; z. B. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055. Erst bei einem (knapp unter) zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden kann regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich ausgegangen werden; vgl. VwGH 14.04.2016; Ra 2016/21/0029. Aus dieser Rechtsprechung folgt fallbezogen, dass die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers von etwas weniger als sechseinhalb Jahren zu einer Verstärkung der privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet führt. Freilich werden die privaten Interessen des Beschwerdeführers durch die Aufenthaltsdauer nur geringfügig verstärkt: Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer die zehnjährige Aufenthaltsdauer, bei der regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich ausgegangen werden kann, bei weitem nicht erfüllt, ist zu bedenken, dass er den bisherigen Aufenthalt, wie die bisherigen und noch folgenden Ausführungen zeigen, nicht dazu genutzt hat, um sich in Österreich in besonderem Maße zu integrieren. Hinzutritt, dass das Gewicht der Aufenthaltsdauer dadurch gemindert ist, dass sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers nur auf ein aus einem letztlich als unberechtigt erkannten Asylantrag abgeleitetes Aufenthaltsrecht stützen konnte; vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 (bezogen auf das Aufenthaltsrecht nach § 19 AsylG 1997).

§ 9 Abs 2 Z 4 BFA-VG:

Bemühungen des Beschwerdeführers, sich in Österreich zu integrieren, sind durchaus zu erkennen, etwa daran, dass er an mehreren Deutschkursen teilnahm und mittlerweile zumindest einfache Deutschkenntnisse erworben hat, im Jahr 2017 an mehreren jeweils eintägigen Info-Modulen (Bildung, Zusammenleben, Wohnen, Soziales) des Magistrats der Stadt XXXX und am 26.01.2017 an einem Workshop „ XXXX “ des Magistrats der Stadt XXXX teilgenommen hat und anhand seiner Aktivitäten im Rahmen von „Refugees for Refugees“. In der Vergangenheit half er bei Malerarbeiten in seiner derzeitigen Unterkunft und erhielt hierfür einen Betrag von EUR 200,--. Des Weiteren schneidet der Beschwerdeführer Mitbewohnern seiner Unterkunft unentgeltlich die Haare. Es ist auch anzuerkennen, dass der Beschwerdeführer freundschaftliche Kontakte zu österreichischen Staatsbürgern bzw. in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen hat. Der Beschwerdeführer legte ein Empfehlungsschreiben einer früheren Quartiergeberin und einen Sozialbericht eines weiteren Unterkunftgebers vor. Die darin enthaltenen Darstellungen der Integrationsleistungen des Beschwerdeführers erwiesen sich allerdings zum Teil als überzogen und beschönigend.

Denn ausgeprägt und mit bedeutsamem Erfolg verbunden sind die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers tatsächlich nicht: So hat der Beschwerdeführer bis heute keine Deutsch-/Integrationsprüfung erfolgreich abgelegt. Im Lichte seines über sechsjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet ist beim Beschwerdeführer somit keine große Motivation zu erkennen, die deutsche Sprache zu erlernen. Dementsprechend war in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht mit dem Beschwerdeführer auch nur eine einfache Unterhaltung in deutscher Sprache (gerade) möglich (OZ 8, S 29). Zudem besteht abgesehen von den - zum Zweck der Asylerlangung - aufgenommenen Aktivitäten in einer christlichen Glaubensgemeinde, die sich seit langer Zeit ohnedies auf die Teilnahme am Gottesdienst und Abendmahl beschränkt, keine Integration in hiesige Vereine oder Organisationen. Außerdem hat der Beschwerdeführer zwar Freunde, welche österreichische Staatsangehöriger bzw. in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigt sind. In der mündlichen Verhandlung gab er jedoch selbst an, dass er im Bundesgebiet keine richtige Bezugsperson habe, mit der er sich privat treffe (OZ 8, S 16). Es darf überdies nicht übersehen werden, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine wirtschaftliche/berufliche Integration vorweisen kann, er nahm und nimmt während seines Aufenthalts im Bundesgebiet Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber in Anspruch. Er ist nicht wirtschaftlich unabhängig oder selbsterhaltungsfähig und auch nicht legal erwerbstätig.

Der Beschwerdeführer verfügt zwar über eine Einstellungszusage als Elektriker bei der „ XXXX vom 27.07.2021. Daraus gehen jedoch das Beschäftigungsausmaß und die Höhe des Entgelts nicht hervor. Hinzukommt, dass der Beschwerdeführer weder im Herkunftsstaat noch in Österreich für die Tätigkeit als Elektriker eine Ausbildung oder Prüfung absolvierte. Somit gibt es zwar Hinweise auf eine mögliche Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Falle eines Arbeitsmarktzugangs für eine Vollzeitbeschäftigung, aber keine Gewissheit. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs derartigen Einstellungszusagen etc. gegenüber einem Asylwerber, der nur über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach asylrechtlichen Vorschriften und nicht über eine Arbeitserlaubnis verfügt, keine wesentliche Bedeutung bei der Interessenabwägung zukommt; vgl. VwGH 22.02.2011, 2010/18/0323 mwN.

Insgesamt ist beim Beschwerdeführer (auch) deshalb keine die Interessen am Verbleib im Bundesgebiet entscheidend verstärkende Integration festzustellen, weil der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass selbst die perfekte Beherrschung der deutschen Sprache sowie eine vielfältige soziale Vernetzung und Integration noch keine über das übliche Maß hinausgehende Integrationsmerkmale bedeuten; vgl. VwGH 25.2.2010, 2010/18/0029.

§ 9 Abs 2 Z 5 BFA-VG:

Der Beschwerdeführer hat erhebliche Bindungen zu seinem Herkunftsstaat: Er wurde dort sozialisiert. So verbrachte er dort den Großteil seines Lebens und besuchte dort fünf Jahre lang die Volksschule sowie drei oder vier Jahre die Hauptschule. Seinen Lebensunterhalt verdiente der Beschwerdeführer im Iran als unselbständiger Elektriker sowie (zuletzt) als Schweißer. Der Beschwerdeführer war vor seiner Ausreise problemlos in der Lage, seinen Alltag zu bestreiten und hatte keine finanziellen Probleme; er konnte sich Ersparnisse anlegen. Seinen Herkunftsstaat verließ er vor ca. sechseinhalb Jahren. Der Beschwerdeführer beherrscht die Amtssprache seines Herkunftsstaats. Der Beschwerdeführer hat in seinem Herkunftsstaat Angehörige/Verwandte, namentlich seine Mutter, zwei Brüder und zwei Schwestern. Eine weitere Schwester des Beschwerdeführers lebt im Irak. Alle Geschwister des Beschwerdeführers sind verheiratet. Der ältere Bruder des Beschwerdeführers lebt gemeinsam mit dessen Ehegattin und seiner Mutter in XXXX . Auch eine Schwester lebt dort in der Nähe. Die restlichen Geschwister leben mit ihren Ehepartnern in bzw. in der Nähe von XXXX . Der Beschwerdeführer hat zumindest mit seiner Mutter regelmäßig, ca. einmal im Monat, telefonischen Kontakt. Es deutet somit nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Der Verwaltungsgerichtshof ist nämlich der Auffassung, dass selbst bei einem etwa acht Jahre dauernden inländischen Aufenthalt ein Fremder dadurch nicht gehindert ist, sich wieder eine existenzielle Grundlage im Herkunftsland aufzubauen; vgl. VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162.

§ 9 Abs 2 Z 6 BFA-VG:

Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. Dazu ist festzuhalten, dass diese Tatsache nicht dazu geeignet ist, das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet zu verstärken bzw. das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen. Vgl. z. B. VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253.

§ 9 Abs 2 Z 7 BFA-VG:

Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und in der Folge stützte sich die Zulässigkeit seines Aufenthalts lediglich auf den in Österreich gestellten, allerdings unbegründeten, Antrag auf internationalen Schutz.

§ 9 Abs 2 Z 8 BFA-VG:

Das Bestehen eines Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich hat das Bundesverwaltungsgericht bereits verneint. Ein Privatleben im Sinne des Art 8 EMRK hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, konnte es aber nicht für besonders schutzwürdig befinden. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts musste dem Beschwerdeführer von Anfang an bewusst sein, dass er sich überhaupt nur deshalb im Bundesgebiet aufhalten durfte bzw. darf, weil er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, und dass sein Aufenthalt für den Fall der Abweisung dieses Antrags nur von vorübergehender Dauer sein kann. Vgl. auch mwN VwGH 12.09.2012, 2011/23/0201: Demnach muss ein Fremder spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung des Asylantrages im Hinblick auf die negative behördliche Entscheidung des Antrages von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen.

§ 9 Abs 2 Z 9 BFA-VG:

In seiner Entscheidung vom 20.12.2018, Ra 2018/21/0213, erachtete der Verwaltungsgerichtshof einen Zeitraum von acht Jahren zwischen der erstmaligen erstinstanzlichen Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Verbindung mit der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und der verfahrensgegenständlichen Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme durch das Bundesverwaltungsgericht als außerordentlich lange Verfahrensdauer im Sinne des § 9 Abs 2 Z 9 BFA-VG.

Im gegenständlichen Verfahren liegen zwischen der Antragstellung durch den Beschwerdeführer und der Erlassung des angefochtenen Bescheids durch die belangte Behörde ca. zweieinhalb Jahre. Von der Vorlage der Beschwerde bis zur Entscheidung durch das Verwaltungsgericht vergingen weniger als vier Jahre. In dieser Zeit führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer und eine Zeugin einvernommen wurden.

Die Angaben des Beschwerdeführers basieren auf einem tatsachenwidrigen Vorbringen, welches von ihm aufgrund von Opportunitätserwägungen im Hinblick auf den Ausgang oder zumindest auf die Dauer des Verfahrens vorgetragen wurde. Des Weiteren beharrte der Beschwerdeführer auf der Richtigkeit dieses Vorbringens und setzte im betreffenden Zeitraum keine Schritte, welche zur Beschleunigung des Verfahrens beitragen hätten können, etwa indem er sein Vorbringen richtigstellte. Hierzu ist auch anzuführen, dass es einem Asylwerber mit dem Wissen, (auch dem niedrigen) Ausbildungsstand, bisherigen Lebensweg und den Kenntnissen des Beschwerdeführers aus seiner Laiensphäre erkennbar war oder erkennbar sein musste, dass die Erstattung eines wahrheitswidrigen Vorbringens nicht zur Beschleunigung des Verfahrens, sondern zu dessen Gegenteil beiträgt.

Zu berücksichtigen ist außerdem, dass, wie der Verwaltungsgerichthof anerkannt hat, die im Jahr 2015 einsetzende extrem hohe Zahl an Verfahren für die belangte Behörde – ungeachtet der vom Bund getroffenen bzw. weiterhin zu treffenden personellen Maßnahmen zur Verfahrensbewältigung – sohin unzweifelhaft eine extreme Belastungssituation darstellt, die sich in ihrer Exzeptionalität von sonst allenfalls bei (anderen) Behörden auftretenden, herkömmlichen Überlastungszuständen ihrem Wesen nach, und sohin grundlegend, unterscheidet. Für den Verwaltungsgerichtshof ist es notorisch, dass sich in einer derartigen Situation die Einhaltung von gesetzlichen Erledigungsfristen in bestimmten Fällen als schwierig erweisen kann, zumal die Verpflichtung der belangten Behörde, dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung möglich ist, in der dargestellten Ausnahmesituation zwangsläufig an Grenzen stoßen muss. Vgl. VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001.

Unter Berücksichtigung der zitierten Entscheidungen kann nicht erkannt werden, dass die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

3.4.3.2. Für die Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sprechen im Ergebnis die gewichtigen Interessen der Republik Österreich, allen voran das öffentliche Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie das öffentliche Interesse des wirtschaftlichen Wohles des Landes. Gerade der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ein hoher Stellenwert zu; vgl. z. B. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247. Diesen öffentlichen Interessen läuft das Verhalten des Beschwerdeführers massiv zuwider. Das Bundesverwaltungsgericht hebt noch einmal hervor: Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein, stellte einen – unbegründeten – Antrag auf internationalen Schutz. Das Vorbringen, mit dem er das Verlassen des Herkunftsstaats begründet hatte, erwies sich als gedankliches Konstrukt ohne Tatsachensubstanz, seine Hinwendung zum Christentum als Scheinkonversion, die der Erlangung von Asyl dienen sollte. Es mag eine mögliche Aussicht auf Selbsterhaltungsfähigkeit im Falle eines Arbeitsmarktzugangs für eine Vollzeitbeschäftigung bestehen, bislang ist der Beschwerdeführer aber nicht wirtschaftlich unabhängig oder selbsterhaltungsfähig. Er ist seit Februar 2016 auf Leistungen aus der Grundversorgung angewiesen.

Die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers, seine bekannt- und freundschaftlichen Beziehungen zu österreichischen Staatsangehörigen bzw. in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen sowie allenfalls auch der Kontakt zum in Österreich als Asylwerber aufhältigen Neffen sprechen demgegenüber für den Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. Diese nach Art 8 EMRK zu berücksichtigenden Interessen können allerdings weder für sich genommen noch in Summe die gewichtigen öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung überwiegen. Zu bedenken sind dabei insbesondere die Tatsache, dass keine außergewöhnliche Integration vorliegt, die festgestellte – eher geringe – Intensität der Beziehungen und das Fehlen von Abhängigkeiten zu in Österreich lebenden Personen. Nicht außer Acht zu lassen ist ferner, dass der Beschwerdeführer die – nicht besonders ausgeprägten – privaten Anknüpfungspunkte in Österreich im Bewusstsein des unsicheren, weil auf einen unbegründeten Asylantrag gestützten, Aufenthaltsstatus begründete. Hinsichtlich des mittlerweile fast sechseinhalbjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer diese Zeit nicht dazu nutzte, sich vielfältig, also in sprachlicher, gesellschaftlicher sowie beruflicher Hinsicht, und nachhaltig zu integrieren, und dass sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers nur auf ein aus einem letztlich als unberechtigt erkannten Asylantrag abgeleitetes Aufenthaltsrecht stützen konnte.

Im Rahmen der nach Art 8 EMRK und § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung erweisen sich die individuellen Interessen des Beschwerdeführers daher keineswegs als so ausgeprägt, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen sowie das Interesse des wirtschaftlichen Wohles des Landes überwiegen. Die angeordnete Rückkehrentscheidung bewirkt daher keine Verletzung des Art 8 EMRK. Es sind auch sonst keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die es rechtfertigen würden, die Rückkehrentscheidung auf Dauer (oder vorübergehend) für unzulässig zu erklären.

3.5. Zu Spruchpunkt V des angefochtenen Bescheids:

Gemäß § 52 Abs 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Gemäß § 50 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unter bestimmten Voraussetzungen unzulässig: Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestünde eine innerstaatliche Fluchtalternative. Schließlich ist die Abschiebung nach § 50 Abs 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Voraussetzungen nach § 50 Abs 1 FPG für die Unzulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Iran hat das Bundesverwaltungsgericht bereits unter 3.2. ausführlich geprüft. Die Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

Die Voraussetzungen nach § 50 Abs 2 FPG für die Unzulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Iran hat das Bundesverwaltungsgericht bereits unter 3.1. ausführlich geprüft. Auch diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

Dass die Abschiebung gemäß § 50 Abs 3 FPG unzulässig wäre, ist auszuschließen, da eine Empfehlung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschrechte nicht vorliegt.

Die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Iran ist daher zulässig, weshalb der angefochtene Bescheid auch insofern zu bestätigen war.

3.6. Zu Spruchpunkt VI des angefochtenen Bescheids:

3.6.1. Gemäß § 55 Abs 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheids, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen (§ 55 Abs 2 FPG). Gemäß § 55 Abs 3 FPG kann bei Überwiegen besonderer Umstände die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

3.6.2. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht die Hinweise der Europäischen Kommission (Mitteilung der Kommission „COVID-19: Hinweise zur Umsetzung der einschlägigen EU-Bestimmungen im Bereich der Asyl- und Rückführungsverfahren und zur Neuansiedlung [2020/C 126/02]“). Demnach sollten die Mitgliedstaaten im Lichte der aktuellen COVID-19-Pandemie von der in Art 7 Abs 2 der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen und die Frist für die freiwillige Ausreise unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls, der Dauer und der Art der restriktiven Maßnahmen sowie der Verfügbarkeit von Beförderungsmitteln in dem Bestimmungsdrittstaat um einen angemessenen Zeitraum verlängern.

Im gegenständlichen Fall kommt eine Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise jedoch aus folgenden Erwägungen nicht in Betracht.

3.6.3. Nach den Materialien zum FrÄG 2011 (BGBl I 38/2011) werde mit § 55 Abs 1 FPG Art 7 Abs 1 Rückführungsrichtlinie umgesetzt. Nach § 55 Abs 2 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise grundsätzlich 14 Tage ab Erlassung des Bescheids, mit welchem die Rückkehrentscheidung bekannt gegeben werde. Die Behörde habe bereits im Rückkehrentscheidungsverfahren eine Prüfung über die Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise vorzunehmen. Im Rahmen dieser Prüfung habe die Behörde dahingehend eine Abwägung vorzunehmen, ob besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Nur bei einem solchen Überwiegen kann die Behörde gemäß § 55 Abs 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festsetzen. Diese Möglichkeit erfolge in Umsetzung des Art 7 Abs 2 Rückführungsrichtlinie. Das Vorliegen solch besonderer Umstände habe der Drittstaatsangehörige nachweislich darzulegen. Besondere Umstände können insbesondere die Dauer des bisherigen Aufenthaltes oder das Abschließen des bereits begonnenen Schulsemesters eines schulpflichtigen Kindes oder gleichwertige Gründe sein. Vgl. die ErlRV 1078 BlgNR XXIV. GP, 30 f; siehe auch BGBl I 87/2012 und dazu die ErlRV 1803 BlgNR XXIV. GP, 66 sowie BGBl I 68/2013 und dazu die ErlRV 2144 BlgNR XXIV. GP, 23. Dass eine Rückkehrentscheidung ursprünglich zwingend mit einem Einreiseverbot zu verbinden war (vgl. die ErlRV 2144 BlgNR XXIV. GP, 23 f; VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237, VwGH 15.05.2012, 2012/18/0029), kann in diesem Zusammenhang außer Betracht bleiben.

Gemäß Art 7 Abs 1 Rückführungsrichtlinie sieht eine Rückkehrentscheidung unbeschadet der Ausnahmen nach Abs 2 und 4 leg cit eine angemessene Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise vor. Die Mitgliedstaaten können in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorsehen, dass diese Frist nur auf Antrag der betreffenden Drittstaatsangehörigen eingeräumt wird. In einem solchen Fall unterrichtet der Mitgliedstaat die betreffenden Drittstaatsangehörigen davon, dass die Möglichkeit besteht, einen solchen Antrag zu stellen. Nach Art 7 Abs 2 Rückführungsrichtlinie verlängern die Mitgliedstaaten – soweit erforderlich – die Frist für die freiwillige Ausreise unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls – wie etwa Aufenthaltsdauer, Vorhandensein schulpflichtiger Kinder und das Bestehen anderer familiärer und sozialer Bindungen – um einen angemessenen Zeitraum.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kann es sich bei den in § 55 Abs 2 und 3 FPG genannten „besonderen Umständen“, die gegebenenfalls im Rahmen der gebotenen Abwägung zu einer Festsetzung der Frist für die freiwillige Ausreise über 14 Tage hinaus führen können, nur um solche handeln, die bei der Regelung der persönlichen Verhältnisse im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Organisation der freiwilligen Ausreise zu berücksichtigen sind; vgl. VwGH 20.02.2014, 2013/21/0114, und VwGH 16.05.2013, 2012/21/0072. Bei den Gründen, die eine Verlängerung der Ausreisefrist rechtfertigen können, müsste es sich schon definitionsgemäß um vorübergehende Umstände handeln; ihre Beseitigung bzw. ihr Wegfall müsse absehbar sein. Als maßgebliche Gründe zur Rechtfertigung eines Antrags auf Verlängerung der Ausreisefrist kommen in erster Linie Umstände im Inland in Betracht. Dass aber ausschließlich nur solche Umstände zur Begründung dieses Antrags herangezogen werden dürften, lasse sich weder dem nationalen Recht noch der damit umgesetzten Bestimmung des Art 7 Abs 2 Rückführungsrichtlinie entnehmen. Vielmehr könne die Notwendigkeit, die freiwillige Ausreise und damit die Rückkehr in das Heimatland vorzubereiten bzw. zu organisieren und dafür eine längere Frist eingeräumt zu erhalten, auch von Umständen abhängen, die im Zielland bestehen. Erfordern etwa die im Heimatstaat zu erwartenden Verhältnisse, dass bei einer Rückkehr mit einem dreijährigen Kind eine Unterkunftsmöglichkeit besteht, so könne die Notwendigkeit, diese für die Familie von Österreich aus zu organisieren, einen besonderen Umstand im Sinne des § 55 Abs 2 und 3 FPG darstellen. Gleiches gelte für das Erfordernis, ein für die freiwillige Rückkehr notwendiges Dokument zu besorgen, so diesbezügliche Schritte auch tatsächlich unternommen werden. Vgl. VwGH 20.02.2014, 2013/21/0114. In dieser Entscheidung hielt der Verwaltungsgerichtshof überdies zu § 55a Abs 1 FPG idF BGBl I 38/2011 fest, dass im Sinne dieser Bestimmung schon dann besondere Umstände vorliegen, wenn die vom Gesetz für den Durchschnittsfall in typisierender Weise als ausreichend unterstellte Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen nicht genüge. Es können auch dann besondere Umstände im Sinne des § 55a Abs 1 FPG aF gegeben sein, wenn sie bei ehemaligen Asylwerbern der Regelfall sind. Das stehe für sich genommen schon vor dem Hintergrund des Vorrangs der freiwilligen Ausreise einer entsprechenden Fristverlängerung nicht entgegen. § 55a Abs 1 FPG aF stellte allerdings dem Wortlaut nach nur auf besondere Umstände ab, und nicht – wie § 55 Abs 2 und 3 FPG auf besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat.

3.6.4. Ob im Lichte der zitierten Rechtsvorschriften, Materialien und Judikatur eine durch die COVID-19-Pandemie bedingte etwaige eingeschränkte Verfügbarkeit von Beförderungsmitteln in den Herkunftsstaat eines Drittstaatsangehörigen als besondere Umstände, die dieser bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, im Sinne des § 55 Abs 2 und 3 FPG qualifiziert werden können bzw. die Rückführungsrichtlinie eine derartige Auslegung des innerstaatlichen Rechts gebietet, kann letztlich dahingestellt bleiben. Denn es steht außer Zweifel, dass jedenfalls die formellen Voraussetzungen für eine allfällige Verlängerung der Ausreisefrist nicht erfüllt sind.

Der Beschwerdeführer focht zwar auch Spruchpunkt VI des Bescheids an (vgl. AS 198), brachte aber in keinem Stadium des Verfahrens überhaupt vor, dass besondere Umstände im Sinne des § 55 Abs 2 und 3 FPG vorlägen, und gab auch keinen Termin für seine Ausreise bekannt. Dass die Rückführungsrichtlinie der dem Drittstaatsangehörigen in § 55 Abs 3 FPG auferlegten Nachweispflicht entgegenstünde, ist nicht hervorgekommen. Der Verwaltungsgerichtshof betonte bereits in seiner Entscheidung vom 20.02.2014, 2013/21/0114, dass die (dortige) Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren eine Verlängerung der vom Gesetz grundsätzlich vorgesehenen 14 Tage für die freiwillige Ausreise gar nicht angesprochen und insbesondere auch keinen Termin für ihre Ausreise bekannt gegeben habe; angesichts dieser Argumentation hatte der Verwaltungsgerichtshof sichtlich keine unionsrechtlichen Bedenken.

Die unter Spruchpunkt VI des angefochtenen Bescheids festgelegte Frist entspricht somit den gesetzlichen Vorgaben, weshalb auch dieser Spruchpunkt zu bestätigen war.

Schließlich weist das Bundesverwaltungsgericht auf Folgendes hin: Ausgehend von den (rechtlichen) Prämissen der Europäischen Kommission, die das Bundesverwaltungsgericht an dieser Stelle nicht beurteilt, könnte die von ihr verfolgte Zielsetzung ohne Weiteres auch ohne eine Verlängerung der Ausreisefrist erreicht werden. Die Europäische Kommission führt für die Verlängerung der Ausreisefrist nämlich ins Treffen, dass Drittstaatsangehörige aufgrund erheblicher Beschränkungen bei gewerblichen Flügen und restriktiver Maßnahmen, die von Drittländern in Bezug auf die Einreise aus Europa eingeführt wurden, gegen die eine zur Rückkehr verpflichtende Entscheidung mit einer Frist für die freiwillige Ausreise ergangen ist, einer solchen Entscheidung möglicherweise trotz bester Anstrengungen und Absichten nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommen können. Dies könne dazu führen, dass gegen Drittstaatsangehörige ein Einreiseverbot verhängt werde. Es sei jedoch nicht statthaft, dass irreguläre Migranten für eine Situation, auf die sie keinen Einfluss haben, zur Verantwortung gezogen werden und dass ihnen daraus negative Folgen entstehen. Wenn jedoch die Verhängung eines Einreiseverbots in jenen Fällen, in denen der Drittstaatsangehörige der Rückkehrverpflichtung trotz bester Anstrengungen und Absichten nicht nachkommen kann, ohnedies nicht „statthaft“ sei, kann es in derartigen Konstellationen auch nicht der Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bedürfen, um die Verhängung eines Einreiseverbots zu verhindern. In diesem Sinne führt die Europäische Kommission selbst aus, dass die Mitgliedstaaten davon absehen sollten, ein Einreiseverbot zu verhängen, wenn die Frist für die freiwillige Ausreise aufgrund fehlender Beförderungsmöglichkeiten in den Bestimmungsdrittstaat oder aus einem anderen vom Willen der Person unabhängigen und mit den restriktiven Maßnahmen in Zusammenhang stehenden Grund nicht eingehalten werden könne. Es obliegt ohnedies der zuständigen Behörde, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verhängung eines Einreiseverbots zu prüfen. Dabei wird, soweit rechtlich geboten, darauf Bedacht zu nehmen sein, ob ein Drittstaatsangehöriger allenfalls aus nicht in seiner Sphäre gelegenen Gründen der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen sein könnte. Eine dementsprechende sachgerechte Beurteilung wird sich in der Regel ohnehin erst retrospektiv vornehmen lassen.

Zu D) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung hing in erster Linie davon ab, ob das konkrete Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft zu qualifizieren war oder nicht. Hierbei handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage, sondern um eine Frage der Beweiswürdigung im Einzelfall. Die für die Entscheidung relevanten Rechtsfragen sind entweder durch Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs geklärt oder von Vornherein klar. Vgl. die zitierten Entscheidungen und Literaturstellen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

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