projets
W266 2240944-1•Bundesverwaltungsgericht W266 2240944-1
W266 2240944-1Tribunal administratif fédéral22 avr. 2022
Anrechnung Einkommenssteuerbescheid Geringfügigkeitsgrenze Notstandshilfe Rückforderung selbstständig Erwerbstätiger Widerruf
W266 2240944-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Andreas KARWAS und Mag. Wolfgang SCHIELER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse vom 14.12.2020, VSNR: XXXX , betreffend Widerruf und Rückforderung der Notstandshilfe, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit dem im Spruch zitierten Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse (im Folgenden: AMS oder belangte Behörde) vom 14.12.2020 wurde der Bezug der Notstandshilfe des Beschwerdeführers für den Zeitraum von 16.03.2018 bis 01.07.2018 sowie von 13.08.2018 bis 04.12.2018 widerrufen bzw. rückwirkend berichtigt und der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 6.160,50 verpflichtet.
Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund des nun vorliegenden Steuerbescheides für das Jahr 2018 festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt habe, weshalb Arbeitslosigkeit nicht vorgelegen sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er ausführte, die Angelegenheit noch mit dem Finanzamt abklären zu müssen.
Die Beschwerde samt bezugnehmendem Akt und Stellungnahme des AMS langten am 31.03.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Nach Einsicht in den verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere in die Beschwerde und die vorgelegten Beweismittel steht folgender Sachverhalt fest:
Der Beschwerdeführer bezieht seit mehreren Jahren Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, unterbrochen insbesondere durch den Bezug von Krankengeld sowie aufgrund vollversicherter Dienstverhältnisse.
Von 23.12.2017 bis 08.03.2018 war der Beschwerdeführer in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis, von 09.03.2018 bis 12.03.2018 erhielt er eine Urlaubsersatzleistung.
Am 12.03.2018 (Tag der Geltendmachung) beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung von Notstandshilfe. Auf dem Antragsformular gab er unter Punkt 9 („Ich habe ein eigenes Einkommen“) an, dass er geringfügig selbständig ist. Auf den Notstandshilfeanträgen vom 14.09.2017 und 03.01.2019 (jeweils Tag der Geltendmachung) gab der Beschwerdeführer ebenso an, dass er selbständig erwerbstätig ist.
Der Beschwerdeführer bezog im verfahrensrelevanten Zeitraum von 16.03.2018 bis 01.07.2018 und von 13.08.2018 bis 04.12.2018 Notstandshilfe in der täglichen Höhe von € 27,75.
Im Rahmen einer Niederschrift des AMS am 19.01.2017 gab der Beschwerdeführer an, selbständig zu sein und einen wöchentlichen Zeitaufwand von vier Stunden zu haben und war jedenfalls vom 01.01.2018 bis 30.11.2018 selbständig als Gebrauchtwagenhändler tätig.
Im Jahr 2018 legte der Beschwerdeführer für die Monate Jänner bis Dezember jeweils Erklärungen über sein Bruttoeinkommen sowie Umsatz vor, in welchen folgende Einkommen angeführt sind:
01.01. 2018 bis 31.01.2018:€ 50,-
01.02. 2018 bis 28.02.2018:€ 80,-
01.03. 2018 bis 31.03.2018:€ 0,-
01.04. 2018 bis 30.04.2018:€ 100,-
01.05. 2018 bis 31.0.2018:€ 100,-
01.06. 2018 bis 30.06.2018:€ 120,-
01.07. 2018 bis 31.07.2018:€ 150,-01.08.2018 bis 31.08.2018:€ 100,-
01.09. 2018 bis 30.09.2018:€ 80,-
01.10. 2018 bis 31.10.2018:€ 120,-
01.11. 2018 bis 30.11.2018:€ 120,-
01.12. 2018 bis 31.12.2018:€ 120,-.
Der Beschwerdeführer war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 01.01.2018 bis 30.11.2018 in der Pensionsversicherung der gewerblichen Wirtschaft pflichtversichert.
Der Beschwerdeführer erzielte im Jahr 2018 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 8.700,-, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von € 9.666,45 und somit insgesamt Einkünfte in Höhe von € 18.366,45. Der Pauschbetrag für Sonderausgaben wurde mit € 60,00 und die Einkommensteuer mit € 1.242,00 festgesetzt.
Das AMS erhielt durch eine am 20.11.2020 durchgeführte Abfrage bei Finanz-Online Kenntnis vom Einkommensteuerbescheid für 2018.
Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG betrug im Jahr 2018 € 438,05.2.
Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Verwaltungsakt der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt. Insbesondere liegen Kopien der Notstandshilfeanträge des Beschwerdeführers sowie der Bezugsverlauf vom 31.03.2021 sowie die Abfrage der Versicherungsdaten vom 22.04.2021 im Akt ein.
Die jeweiligen Erklärungen über das Bruttoeinkommen sowie Umsatz für Jänner bis Dezember 2018 wurden dem AMS vom Beschwerdeführer vorgelegt und liegen im Akt ein.
Die Einkommensteuerdaten 2018 liegen ebenso im Akt ein; dass diese dem AMS am 20.11.2020 bekannt wurden, ergibt sich aus den Ausführungen des AMS. Dass der Einkommensteuerbescheid für 2018 vom 24.08.2020 rechtskräftig ist, ergibt sich insbesondere aus einer neuerlichen Abfrage des AMS vom 16.03.2022 und weiters daraus, dass der Beschwerdeführer keine Unterlagen vorlegte, aus welchen sich Gegenteiliges ergibt. Aufgrund des Beschwerdevorbringens, sowie der Parteiengehöre des AMS vom 11.01.2021, 22.01.2021 und 15.03.2021 und der Telefonate des AMS mit dem Beschwerdeführer am 23.02.2021, 01.03.2021 und 03.03.2021, sowie mit seiner Tochter am 10.03.2021 und 12.03.2021, in welchen die Sachlage besprochen und der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, entsprechende Belege vorzulegen, ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bekannt war, dass er sich bezüglich einer Änderung des Einkommensteuerbescheides mit dem Finanzamt in Verbindung setzen müsse. Der Beschwerdeführer hat jedoch keine diesbezüglichen Unterlagen vorgelegt. Dass der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid für 2018 vom 24.08.2020 erhoben hätte, wurde nicht vorgebracht und ist auch sonst im Verfahren nicht hervorgekommen.
Anzuwendendes Recht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die im gegenständlichen Beschwerdefall zeitraumbezogen maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten auszugsweise:
„§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht;
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. […]
§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer
1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt. […]
(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
a) wer in einem Dienstverhältnis steht;
b) wer selbständig erwerbstätig ist; […]
(6) Als arbeitslos gilt jedoch, […]
c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß § 36a erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt; […]
§ 36. (1) […]
(2) Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen zu berücksichtigen.
(3) Bei der Anrechnung von Einkommen (§ 36a) des (der) Arbeitslosen auf die Notstandshilfe ist Folgendes zu beachten:
Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt. Wiederkehrende Bezüge an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (§ 29 Z 1 zweiter Teilstrich EStG 1988) sind nur insoweit anzurechnen, als sie den Betrag der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG übersteigen.
(4) Wird Einkommen auf die Notstandshilfe angerechnet, so ist der anzurechnende Betrag kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden. Bei Besuch von Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen gewährte Beihilfen und andere Zuwendungen, die zur Abdeckung schulungsbedingter Mehraufwendungen dienen, sind nicht anzurechnen. Finanzielle Zuschüsse des Sozial- und Weiterbildungsfonds gemäß § 22c des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) sind auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen. […]
§ 36a. (1) Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit. a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.
(2) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung gemäß § 13j Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
(3) Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen:
1. Steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und lit. e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 22 bis 24 und Z 32 sowie § 29 Z 1 zweiter Satz EStG 1988;
2. die Beträge nach den §§ 10, 18 Abs. 6 und 7, 24 Abs. 4 und 41 Abs. 3 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
3. Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973.
(5) Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen:
1. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise; […]
(6) Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge und Beträge gemäß Abs. 3 Z 2 ist eine Erklärung abzugeben.
(7) Als monatliches Einkommen gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln.
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“
Daraus folgt:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs beginnt eine selbständige Erwerbstätigkeit, wenn die beabsichtigten entgeltlichen Leistungen erstmals nach außen zu Tage tretend zumindest angeboten wurden, und ist der gesamte Zeitraum, während dessen die selbständige Erwerbstätigkeit durch das Anbieten von entgeltlichen Dienstleistungen ausgeübt wird, ohne Rücksicht auf die zeitliche Lagerung von Arbeitstätigkeiten als selbständige Erwerbstätigkeit anzusehen (vgl. VwGH 29.03.2006, 2003/08/0152 mwN).
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 15. November 2000, Zl. 96/08/0183 ausgesprochen hat, ist nur das Einkommen aus jener selbständigen Erwerbstätigkeit, die dem Anspruch auf Arbeitslosengeld - jeweils zeitraumbezogen - gemäß § 12 Abs. 3 lit. b AlVG zunächst entgegensteht, zu berücksichtigen, wenn es um die Beurteilung der Frage geht, ob im Hinblick auf diese Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 6 lit. c AlVG Arbeitslosigkeit anzunehmen ist. Bei klar abgrenzbaren Tätigkeiten und Einkünften kommt keine Zurechnung des Einkommens aus einer Erwerbstätigkeit in Frage, die im jeweiligen Zeitraum nicht oder nicht mehr ausgeübt worden ist (vgl. VwGH 24.11.2010, 2007/08/0190).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung über den Widerruf und die Rückforderung eines Arbeitslosengeldbezugs jedoch an den Spruch des Einkommensteuerbescheids gebunden, wobei diese Regelung der Erleichterung des praktischen Vollzugs des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen dient (vgl. VwGH 29.01.2014, 2011/08/0321; 18.02.2009, 2006/08/0033 mwN.).
Dazu hält der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 29.01.2014, 2011/08/0321, Folgendes fest:
„Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. b AlVG der Inbegriff der in persönlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit verrichteten Arbeitsleistungen, die die Schaffung von Einkünften in Geld oder sonstigen Gütern bezwecken. Hierbei ist es rechtlich belanglos, ob dieser Zweck regelmäßig erfüllt und in welchem Ausmaß er erreicht wird. Der Frage, ob die Beschwerdeführerin im beschwerdegegenständlichen Zeitraum des Leistungsbezugs Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit in einem die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Ausmaß bezogen hat, ist gedanklich vorgelagert, ob sie in diesem Zeitraum überhaupt selbständig erwerbstätig gewesen ist. Dabei kommt es allerdings nicht auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Zufließens von Einkünften aus einer solchen selbständigen Erwerbstätigkeit (also etwa nicht auf den Zeitpunkt der Umsätze) an, sondern - wenn die selbständige Erwerbstätigkeit erst begonnen wurde - auf jenen Zeitpunkt, in dem eine solche Tätigkeit erstmals entfaltet worden ist, das heißt, ab welchem Zeitpunkt die im Rahmen der selbständigen Erwerbstätigkeit beabsichtigten Leistungen erstmals nach außen zu Tage tretend zumindest angeboten wurden (vgl das hg Erkenntnis vom 29. Oktober 2008, Zl 2007/08/0088).
Dies ist vor allem auch deshalb relevant, um die Frage beantworten zu können, ob eine vorübergehende oder durchgehende selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, um im Sinne des § 36a Abs. 7 AlVG das monatliche Einkommen ermitteln zu können.“
Von der nur vorübergehenden selbständigen Erwerbstätigkeit ist der Fall zu unterscheiden, in dem die Erwerbstätigkeit zwar durchgehend ausgeübt wird, aber nicht ständig nach außen in Erscheinung tritt (Pfeil in Pfeil (Hrsg.), Der AlV-Komm § 36a Rz 24).
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer in den Anträgen auf Notstandshilfe vom 14.09.2017, 12.03.2018 und 03.01.2019 jeweils angegeben, selbständig erwerbstätig zu sein. Im Jahr 2018 legte der Beschwerdeführer für jeden Monat eine Erklärung über sein Bruttoeinkommen bzw. den Umsatz vor und weisen diese Erklärungen jeweils, mit Ausnahme März 2018, ein Einkommen bzw. Umsatz aus. Zwar kommt es nach der oben zitierten Judikatur für das Vorliegen von selbständiger Erwerbstätigkeit nicht auf das Zufließen der Einkünfte an, dennoch ist aus Sicht des erkennenden Senats das Zufließen der Einkünfte in relativ gleichbleibender Höhe ein Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer jedenfalls bis zum 30.11.2018 seine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.
Gemäß § 12 Abs. 6 lit. c AlVG gilt als arbeitslos, wer selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß § 36a erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt. Gemäß § 36a Abs. 7 AlVG gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit als monatliches Einkommen ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens. Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG betrug im Jahr 2018 € 438,05.
Da der BF gegenständlich jedenfalls vom 01.01.2018 bis 30.11.2018 selbständig erwerbstätig gewesen ist, ist das erzielte Jahreseinkommen durch 11 (Monate) zu teilen, was ein monatliches Bruttoeinkommen von € 785,45 ergibt. Dieser Betrag liegt über der Geringfügigkeitsgrenze und schließt die Arbeitslosigkeit aus. Da die Anrechnung des erzielten Einkommens auf den Leistungsanspruch des Folgemonats erfolgt, ergibt sich nach dieser ein Widerruf der Notstandshilfe für den Zeitraum von 16.03.2018 bis 01.07.2018 sowie von 13.08.2018 bis 04.12.2018, da das im November 2018 erzielte Einkommen auf die Leistung im Dezember 2018 anzurechnen ist.
Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte.
Das AMS hat die unberechtigt empfangene Leistung aufgrund des vorliegenden Einkommensteuerbescheides des Beschwerdeführers zurückgefordert. Dies erfolgte gemäß § 25 Abs. 1 dritter Satz AlVG zu Recht. Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG darf bei Rückersatz aufgrund eines vorgelegten Einkommensteuerbescheides der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Dies ist gegenständlich jedoch nicht der Fall.
Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bezog der Beschwerdeführer für 222 Tage Notstandshilfe (16.03.2018 bis 01.07.2018 und von 13.08.2018 bis 04.12.2018) in Höhe von € 27,75, woraus sich ein Rückforderungsbetrag von € 6.160,50 ergibt.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Es steht dem Beschwerdeführer frei, für den noch aushaftenden Betrag um Ratenzahlung gemäß § 25 Abs. 4 AlVG ansuchen.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt werden konnte und der Beschwerdeführer den Sachverhalt, soweit verfahrensgegenständlich relevant, auch nicht bestreitet. Dem Beschwerdeführer wurde seitens der belangten Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme bzw. zur Vorlage von Belegen für sein Vorbringen eingeräumt. Eine mündliche Erörterung würde sohin nicht zur Klärung der Rechtssache beitragen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.