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W250 2201457-1•Bundesverwaltungsgericht W250 2201457-1
W250 2201457-1Tribunal administratif fédéral22 avr. 2022
asylrechtlich relevante Verfolgung befristete Aufenthaltsberechtigung (Blut-)Fehde Blutrache Pandemie private Verfolgung Rückkehrsituation Schutzunfähigkeit des Staates Schutzwilligkeit des Staates Sicherheitslage soziale Gruppe wohlbegründete Furcht
W250 2201457-1/22E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 03.12.2015 im Alter von XXXX Jahren als unbegleiteter Minderjähriger einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Am 04.12.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass vor ca. eineinhalb Jahren ein Freund seines Vaters seinen Sohn mit der älteren Schwester des Beschwerdeführers verheiraten habe wollen. Der Vater des Beschwerdeführers sei gegen diese Hochzeit gewesen und aufgrund dessen vom Freund getötet worden. Der Beschwerdeführer sei vom Freund des Vaters bedroht worden und habe deshalb das Land verlassen. Bei einer Rückkehr befürchte er, vom ehemaligen Freund seines Vaters getötet zu werden.
3. Am 12.12.2017 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Weiteren bezeichnet als Bundesamt bzw. belangte Behörde) statt, zu welcher der minderjährige Beschwerdeführer von seiner gesetzlichen Vertretung sowie einer Vertrauensperson begleitet wurde. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass sein Vater vor dreieinhalb Jahren vom Sohn eines Freundes getötet worden sei. Dieser Sohn habe die Schwester des Beschwerdeführers heiraten wollen, der Vater des Beschwerdeführers sei aber dagegen gewesen. Daraufhin habe der Cousin des Beschwerdeführers - der mit der Schwester verlobt gewesen sei - den Sohn des Freundes des Vaters schwer verletzt. Der Beschwerdeführer sei von der Polizei gesucht worden, da die Annahme bestanden habe er habe die Körperverletzung gemeinsam mit seinem Cousin begangen. Zudem brachte der Beschwerdeführer vor, er sei von seinem XXXX in Afghanistan im Kindesalter vergewaltigt worden. Die bei der Einvernahme anwesende Vertrauensperson brachte vor die Patenmutter des Beschwerdeführers zu sein und verwies auf seine sehr gute Integration.
Der Beschwerdeführer legte ein Konvolut an Unterlagen über seine Integrationsbemühungen aus dem Jahr 2017 vor: eine fachpsychologische Stellungnahme XXXX über den Beschwerdeführer aus der die Diagnose einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung hervorgeht (AS 95), eine Mitgliedschaftsbestätigung des Österreichischen Roten Kreutzes, sechs Unterstützungsschreiben (unter anderem von Lehrerinnen, dem Klassenvorstand und der Schulleitung) aus denen die sehr gute Integration des Beschwerdeführers hervorgeht, diverse Teilnahmebestätigungen des Beschwerdeführers an Kursen und Integrationsprojekten (AS 107), zwei Bestätigungen über den Kursbesuch und fünf Bestätigungen über Abschlussprüfungen des Pflichtschulabschlusses, das bestandene ÖSD-Zertifikat B1 vom 21.07.2017, sowie Zeitungsartikel (AS 117f.) über die Integration des Beschwerdeführers und ein Schreiben samt Fotos über den Beschwerdeführer und seine Patenmutter (AS 111).
4. Am 27.12.2017 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab, in der er vorbrachte, aufgrund einer erlebten Vergewaltigung unter anderem an posttraumatischen Belastungsstörungen und der Gefahr einer Suizidalität zu leiden. Eine Rückkehr wäre für ihn als Minderjährigen mit Lebensgefahr verbunden. Er sei sehr gut integriert. Vorgelegt wurden Länderinformationen der Schweizer Flüchtlingshilfe zu Blutrache und Blutfehde, Bacha Bazi Knabenspiele sowie zur aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan.
5. Am 16.02.2018 legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung einer Handelsakademie über die erfolgreiche Umstellung des Beschwerdeführers auf einen ordentlichen Schüler, eine Schulnachricht, eine Therapiebestätigung sowie die Bestätigung eines Erste-Hilfe-Kurses vor. Am 26.04.2018 legte der Beschwerdeführer eine Zusage für eine Lehrstelle sowie eine Vereinsmitgliedschafts- Bestätigung eines Fußballvereins vor.
6. Am 11.05.2018 wurde im Auftrag der belangten Behörde ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten den Beschwerdeführer betreffend erstellt, aus welchem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer an einer Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion leide und eine Wartezeit zur weiteren medizinischen Betreuung in Afghanistan aus ärztlicher Sicht vertretbar sei.
7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.06.2018, zugestellt am 26.06.2018, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 03.12.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 Asylgesetz 2005 – AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan gemäß § 8 Abs 1 AsylG (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs 1 Ziffer 3 ASylG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung zulässig ist (Spruchpunkt V.) und als Frist für seine freiwillige Ausreise wurden zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).
Die belangte Behörde führte begründend im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe keine Bedrohung oder Verfolgung seiner Person in seinem Heimatland im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention oder aus sonstigen Gründen glaubhaft gemacht. Eine Rückkehr in seine Heimatregion Ghazni sei ihm aufgrund der Sicherheitslage nicht möglich. Aufgrund seiner Verwandten in Afghanistan stehe ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul zur Verfügung. In Österreich könne keine Integrationsverfestigung festgestellt werden.
8. Mit Schreiben vom 11.07.2018, eingelangt am 13.07.2018, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht vollumfängliche Beschwerde gegen den obengenannten Bescheid. Darin beantragte er, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und der Beschwerde Folge zu geben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten, in eventu den des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Zum Beweis der außerordentlichen Integration beantragte der Beschwerdeführer die Einvernahme einer Zeugin und legte weitere Unterlagen vor: Das gut bestandene ÖSD Zertifikat B2 vom 27.06.2018, zwei Unterstützungsschreiben vom 02.07.2018 von seiner Schulleiterin und dem Klassenvorstand, ein Unterstützungsschreiben samt Klassenfoto und Unterschriften aller SchulkollegInnen, ein Unterstützungsschreiben der Klassensprecherstellvertreterin, ein weiteres Unterstützungsschreiben vom 02.07.2018 des XXXX , diverse Fotos des Beschwerdeführers mit seinen Freunden und der Patenfamilie, zwei Unterstützungsschreiben seiner Patenfamilie, sowie ein Jahresabschlusszeugnis seiner Schule vom 06.07.2018.
In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, es drohe ihm bei einer Rückkehr Opfer von Blutrache aufgrund des Streites seiner Familie mit einer anderen Familie zu werden. Zudem drohe ihm, dass er aufgrund der an ihm begangenen Vergewaltigung in Afghanistan als homosexueller Mann beschuldigt, und nach den Regeln der Scharia verfolgt und getötet werde. Er leide an einer Anpassungsstörung mit leichtgradiger depressiver Reaktion, deren Behandlung in Afghanistan nicht möglich sei. Zudem habe sich die allgemeine Sicherheitslage dort verschlechtert.
9. Am 20.07.2018 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein.
10. Am 20.08.2018 wurde die Beschäftigungsbewilligung des Beschwerdeführers durch das AMS vorgelegt.
11. Am 13.09.2018 legte der Beschwerdeführer diverse Unterlagen über seine Integrationsbemühungen vor: einen Lehrvertrag, ein Schreiben der Caritas vom XXXX über die Verzichtserklärung des Beschwerdeführers Grundversorgung zu beziehen, einen Zeitungsbericht vom März 2018 über den Beschwerdeführer und seine Patenmutter, sowie ein Unterstützungsschreiben über die außerordentlichen Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers vom 22.08.2018. Am 11.10.2018 beantragte der Beschwerdeführer die Einvernahme einer Zeugin zum Beweis seiner Integration.
12. Mit Schreiben vom 05.07.2019 brachte der Beschwerdeführer vor, er sei in psychotherapeutischer Behandlung aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung nach sexuellem Missbrauch in der Kindheit. Zudem leide der Beschwerdeführer an diversen Intoleranzen und sei als besonders vulnerable Person anzusehen. Bei der Einvernahme am 12.12.2017 sei es zu Übersetzungsmängeln gekommen. Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Vorgelegt wurde eine psychotherapeutische Stellungnahme vom XXXX , ein Jahreszeugnis der XXXX vom XXXX , eine Bestätigung eines Lehrlingsseminars vom XXXX sowie Befunde des XXXX vom XXXX , XXXX und XXXX über die Intoleranzen des Beschwerdeführers.
13. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 29.06.2021 wurde die Rechtssache der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
14. Mit Schreiben vom 31.08.2021 legte der Beschwerdeführer sein Jahreszeugnis der XXXX für das Schuljahr 2020/2021 sowie ein Zeugnis der bestandenen Englisch Matura Prüfung vor.
15. Mit Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 17.11.2021 brachte dieser im Wesentlichen vor, er befinde sich in psychotherapeutischer Behandlung, sei mit einer Asylberechtigten verlobt und sei sehr gut integriert. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohe ihm als einziges männliches Familienmitglied aufgrund einer Blutfehde der Tod durch die gegnerische Familie. Durch die Machtübernahme der Taliban habe sich die Situation in Afghanistan verschlechtert, aufgrund seiner westlichen Orientierung drohe ihm auch deshalb Verfolgung.
16. Am 18.11.2021 langte eine Bestätigung über die Lehrlingsausbildung des Beschwerdeführers vom XXXX ein.
17. Mit Schreiben vom 24.11.2021 legte der Beschwerdeführer einen psychotherapeutischen Behandlungsbericht vom XXXX samt Diagnosen und Bestätigung einer wöchentlichen Behandlung von XXXX vor. Mit Schreiben vom 23.02.2022 legte er eine Beschäftigungsbewilligung des AMS, ausgestellt am 18.02.2022 vor.
18. Am 23.03.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari sowie der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers statt, bei welcher der Beschwerdeführer einvernommen wurde. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern.
Im Rahmen der Verhandlung wurde der Beschwerdeführer insbesondere ausführlich zu seiner Identität, seiner Herkunft, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seinen Familienverhältnissen und seinem Leben in Afghanistan, seinen Fluchtgründen sowie seinem Leben in Österreich befragt. Das erkennende Gericht brachte neben dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation weitere Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in das Verfahren ein.
In Ergänzung der bereits vorgelegten Unterlagen wurde vom Beschwerdeführer ein Konvolut an Dokumenten betreffend seine Integration in Österreich vorgelegt: Kursbesuchsbestätigungen des XXXX über die Teilnahme des Beschwerdeführers an Vorbereitungskursen zur Berufsreifeprüfung (Beilage A), eine Notenbestätigung der bestandenen Maturaprüfung Mathematik des XXXX vom XXXX (Beilage B), ein Angestelltendienstvertrag vom XXXX (Beilage C), Fotos des Beschwerdeführers bei Tätigkeiten für das ÖRK (Beilage D), eine Terminreservierung für die beabsichtigte Eheschließung, Reisepasskopien sowie Fotos des Paares (Beilage E), das Zeugnis der Lehrabschlussprüfung vom XXXX (Beilage F), ein Jahres- und Abschlusszeugnis der XXXX vom XXXX (Beilage G), ein Schreiben vom XXXX der Bildungsdirektion XXXX zur Anerkennung des ausgezeichneten Erfolges des Beschwerdeführers (Beilage H).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der ledige Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben. Der Beschwerdeführer spricht Dari als Muttersprache, er spricht außerdem noch Englisch und Deutsch. Der Beschwerdeführer ist mit einer in Österreich asylberechtigten afghanischen Staatsbürgerin verlobt, er hat keine Kinder (AS 11 f., AS 53 f., OZ 20 Verhandlungsprotokoll vom 23.03.2022; S. 2, 5, 6, 7, OZ 13).
Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Ghazni im XXXX in Afghanistan geboren. Im Alter von ca. XXXX Jahren verließ er mit seiner Familie die Heimatprovinz und zog nach Kabul wo er fortan lebte und aufgewachsen ist. Die Familie des Beschwerdeführers bestand aus seinem Vater, seiner Mutter und drei Schwestern. Seine Familie hatte in Afghanistan keinerlei Besitztümer. Der Beschwerdeführer besuchte acht Jahre lang eine Schule in Kabul und erlernte einige Monate die Schneiderarbeit. Danach arbeitete er bei seinem Vater im Textilgeschäft mit (AS 11 f., AS 59 f., OZ 20; S. 6, 7, 8).
Der Vater des Beschwerdeführers verstarb in Afghanistan im Alter von XXXX Jahren im XXXX Die Familie des Beschwerdeführers (seine Mutter, seine Tante mütterlicherseits und seine Schwestern) leben in Kabul. Der Lebensunterhalt der Familie wird vom Ehemann der Tante finanziert. Der Beschwerdeführer hat seit seiner Flucht durchgehend regelmäßigen Kontakt zu seiner Familie in Kabul, ansonsten hat er zu niemandem in Afghanistan Kontakt (AS 53 f., OZ 20; S. 7).
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Der Beschwerdeführer leidet an XXXX ansonsten ist er physisch gesund. Medikamente nimmt er keine ein. Seit XXXX bis Ende des Jahres XXXX besuchte er regelmäßig eine Psychotherapie aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung nach sexuellem Missbrauch im Kindesalter (AS 57, OZ 7, OZ 20; S.6).
Der Beschwerdeführer lebt seit über sieben Jahren im Bundesgebiet und ist in Österreich sehr gut integriert, er hat viele Freunde und Bekannte, die er in der Lehrausbildung, der Arbeit, bei seiner freiwilligen Tätigkeit und in der Maturaklasse kennengelernt hat. Der Beschwerdeführer spricht fließend Deutsch und hat das ÖSD-Zertifikat B1 am XXXX absolviert. Seit XXXX bezieht er seinen Lebensunterhalt nicht mehr aus der Grundversorgung und ist selbsterhaltungsfähig. Er hat im XXXX eine Lehre abgeschlossen und arbeitet seither als XXXX . Daneben besucht er Kurse zur Vorbereitung auf die Reifeprüfung und hat bereits Prüfungen dafür erfolgreich absolviert. Er arbeitete vier Jahre lang ehrenamtlich als Rettungssanitäter beim Roten Kreuz – derzeit pausiert er aufgrund der Maturavorbereitung. Familienangehörige die in Österreich leben hat der Beschwerdeführer nicht. Er hat eine Patenmutter die ihn wie ihren eigenen Sohn ansieht. Der Beschwerdeführer ist seit einem Jahr mit einer in Österreich asylberechtigten afghanischen Staatsbürgerin verlobt (AS 59 f., OZ 20; S.7, 8, sowie zahlreiche Urkundenvorlagen).
1.1.2. Zur befürchteten Verfolgung in Afghanistan:
1.1.2.1. Zur vorgebrachten Verfolgung: Blutfehde
Die ältere Schwester des Beschwerdeführers war verlobt mit ihrem Cousin.
Ein Freund des Vaters des Beschwerdeführers namens XXXX wollte, dass sein Sohn namens XXXX die Schwester des Beschwerdeführers heiratet. Der Vater des Beschwerdeführers war gegen diese Heirat und verletzte den Sohn des XXXX durch Schläge. Der Vater des Beschwerdeführers wurde deshalb im Alter von XXXX im XXXX vom Sohn des XXXX getötet.
Nach einem Jahr wurde der Cousin des Beschwerdeführers - der mit der Schwester verlobt war - vom Iran nach Afghanistan abgeschoben. Dieser Cousin hat nach seiner Rückkehr aus Rache einen Sohn des XXXX (den jüngeren Bruder von XXXX ) mit einem Messer schwer verletzt und ist anschließend geflüchtet.
XXXX sowie die örtliche Polizei glaubt, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Cousin die Verletzungen am Sohn von XXXX begangen hatte.
Da XXXX den Cousin des Beschwerdeführers nicht finden konnte um sich dafür zu rächen, suchte er nach dem Beschwerdeführer als einzig verbliebenes männliches Familienmitglied. Der Beschwerdeführer wurde von XXXX angezeigt und von der Polizei gesucht.
Der Beschwerdeführer versteckte sich sodann auf Anraten seiner Mutter, bei seiner Tante mütterlicherseits in Kabul und flüchtete anschließend von dort Richtung Europa.
XXXX , der Freund des Vaters des Beschwerdeführers, und dessen Söhne wollen sich an dem Beschwerdeführer als Familienmitglied seines Vaters und seines Cousins rächen.
Der Beschwerdeführer wird von der Polizei in seiner Heimatprovinz gesucht.
Dem Beschwerdeführer droht Lebensgefahr durch XXXX und dessen Söhne im Herkunftsort. Dieser macht den Beschwerdeführer für die Verletzungen an seinem zweiten Sohn verantwortlich und will sich wegen der misslungenen Verheiratung rächen (AS 11, AS 63 f., OZ 20; S 9 f.).
1.1.2.2. Zur sexuellen Misshandlung des Beschwerdeführers
Im Alter von XXXX wurde der Beschwerdeführer Anfang des Jahres XXXX von seinem damaligen XXXX sexuell missbraucht (AS 64 f., OZ 20; S. 12 f.).
1.1.2.3. Zur westlichen Orientierung des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer lebt seit über sieben Jahren in Österreich. Er ist westlich orientiert (OZ 20; S. 9).
1.1.2.4. Zur Bedrohung bei einer Rückkehr
Bei einer Rückkehr in sein Heimatdorf in Afghanistan läuft der Beschwerdeführer Gefahr, Gewalthandlungen, erheblichen Eingriffen in seine Unversehrtheit und/oder gravierenden Bedrohungen durch die Familie des ehemaligen Freundes seines Vaters, XXXX , und dessen Söhne ausgesetzt zu sein. Der afghanische Staat ist derzeit nicht in der Lage, den Beschwerdeführer in seinem Heimatdorf im Heimatland hinreichend vor diesen Bedrohungen zu schützen.
Zudem läuft der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatdorf in Afghanistan Gefahr, Gewalthandlungen, erheblichen Eingriffen in seine Unversehrtheit und/oder gravierenden Bedrohungen durch die örtliche Polizei ausgesetzt zu sein.
Die Bedrohungen des Beschwerdeführers sind aktuell.
Dem Beschwerdeführer steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative nicht zur Verfügung.
Gründe, nach denen ein Ausschluss des Beschwerdeführers hinsichtlich der Asylgewährung zu erfolgen hat, liegen im Verfahren nicht vor.
1.2. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
Im Verfahren wurden folgende Quellen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers herangezogen:
Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan in der Fassung der Gesamtaktualisierung, Version 6 vom 28.01.2022
UNHCR-Richtlinie zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 30.08.2018
EASO Country Guidance Afghanistan, November 2021
EASO Country of origin information report, Afghanistan: Country focus, Jänner 2022
1.2.1. Zur Entwicklung der COVID-19-Pandemie in Afghanistan aus dem Länderinformationsblatt
„Der erste offizielle Fall einer COVID-19-Infektion in Afghanistan wurde am 24.2.2020 in Herat festgestellt (RW 9.2020; vgl UNOCHA 19.12.2020).
Die Zahl der täglich neu bestätigten COVID-19-Fälle in Afghanistan ist in den Wochen nach dem Eid al-Fitr-Fest Mitte Mai 2021 stark angestiegen und übertrifft die Spitzenwerte, die zu Beginn des Ausbruchs in dem Land verzeichnet wurden. Die gestiegene Zahl der Fälle belastet das Gesundheitssystem weiter. Gesundheitseinrichtungen berichten von Engpässen bei medizinischem Material, Sauerstoff und Betten für Patienten mit COVID-19 und anderen Krankheiten (USAID 11.6.2021).
Die Lücken in der COVID-19-Testung und Überwachung bleiben bestehen, da es an Laborreagenzien für die Tests mangelt und die Dienste aufgrund der jüngsten Unsicherheit möglicherweise nur wenig in Anspruch genommen werden. Der Mangel an Testmaterial in den öffentlichen Labors kann erst behoben werden, wenn die Lieferung von 50.000 Testkits von der WHO im Land eintrifft (WHO 28.8.2021). Mit Stand 1.12.2021 wurden 157.289 COVID-19 Fälle offiziell bestätigt (WHO 1.12.2021). Aufgrund begrenzter Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Testkapazitäten, der Testkriterien, des Mangels an Personen, die sich für Tests melden, sowie wegen des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt unterrepräsentiert (HRW 13.1.2021; vgl. UNOCHA 18.2.2021, RFE/RL 23.2.2021a).
Es gibt aktuelle Befürchtungen, dass es im Zuge des Winters zu einer weiteren Ausbreitung von COVID-19 kommen wird (TN 17.11.2021) und Beamte warnen vor einer möglichen 4. Welle von COVID-19 in Afghanistan (AVA 27.10.2021; vgl. AN 26.10.2021).
Maßnahmen der ehemaligen Regierung und der Taliban
Das vormalige afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hatte verschiedene Maßnahmen zur Vorbereitung und Reaktion auf COVID-19 ergriffen. "Rapid Response Teams" (RRTs) besuchten Verdachtsfälle zu Hause. Die Anzahl der aktiven RRTs ist von Provinz zu Provinz unterschiedlich, da ihre Größe und ihr Umfang von der COVID-19-Situation in der jeweiligen Provinz abhängt. Sogenannte "Fix-Teams" waren in Krankenhäusern stationiert, untersuchen verdächtige COVID-19-Patienten vor Ort und stehen in jedem öffentlichen Krankenhaus zur Verfügung. Ein weiterer Teil der COVID-19-Patienten befindet sich in häuslicher Pflege (Isolation). Allerdings ist die häusliche Pflege und Isolation für die meisten Patienten sehr schwierig bis unmöglich, da die räumlichen Lebensbedingungen in Afghanistan sehr begrenzt sind (IOM 23.9.2020). Zu den Sensibilisierungsbemühungen gehört die Verbreitung von Informationen über soziale Medien, Plakate, Flugblätter sowie die Ältesten in den Gemeinden (IOM 18.3.2021; vgl. WB 28.6.2020). Allerdings berichteten undokumentierte Rückkehrer immer noch von einem insgesamt sehr geringen Bewusstsein für die mit COVID-19 verbundenen Einschränkungen sowie dem Glauben an weitverbreitete Verschwörungen rund um COVID-19 (IOM 18.3.2021; vgl. IDW 17.6.2021).
Die Taliban erlaubten den Zugang für medizinische Helfer in Gebieten unter ihrer Kontrolle im Zusammenhang mit dem Kampf gegen COVID-19 (NH 3.6.2020; vgl. TG 2.5.2020) und gaben im Januar 2021 ihre Unterstützung für eine COVID-19-Impfkampagne in Afghanistan bekannt, die vom COVAX-Programm der Weltgesundheitsorganisation mit 112 Millionen Dollar unterstützt wird (REU 26.1.2021; vgl. ABC News 27.1.2021).
Mit Stand 1.12.2021 wurden insgesamt 4.396.007 Impfdosen verabreicht (WHO 1.12.2021). Insgesamt gibt es nach wie vor große Bedenken hinsichtlich des gerechten Zugangs zu Impfstoffen für Afghanen, insbesondere für gefährdete Gruppen wie Binnenvertriebene, Rückkehrer und nomadische Bevölkerungsgruppen sowie Menschen, die in schwer zugänglichen Gebieten leben (UNOCHA 3.6.2021).
Mit Stand November 2021 gibt es in Afghanistan keine Restriktionen im Hinblick auf COVID-19 (RA KBL 8.11.2021).
Gesundheitssystem und medizinische Versorgung
Krankenhäuser und Kliniken haben nach wie vor Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung wesentlicher Gesundheitsdienste, insbesondere in Gebieten mit aktiven Konflikten. Gesundheitseinrichtungen im ganzen Land berichten nach wie vor über Defizite bei persönlicher Schutzausrüstung, Sauerstoff, medizinischem Material und Geräten zur Behandlung von COVID-19 (USAID 11.6.2021; vgl. UNOCHA 3.6.2021, HRW 13.1.2021). Bei etwa 8% der bestätigten COVID-19-Fälle handelt es sich um Mitarbeiter im Gesundheitswesen (BAMF 8.2.2021). Mit Mai 2021 wird vor allem von einem starken Mangel an Sauerstoff berichtet (TN 3.6.2021; vgl. TG 25.5.2021).
In den 18 öffentlichen Krankenhäusern in Kabul gibt es insgesamt 180 Betten auf Intensivstationen. Die Provinzkrankenhäuser haben jeweils mindestens zehn Betten auf Intensivstationen. Private Krankenhäuser verfügen insgesamt über 8.000 Betten, davon wurden 800 für die Intensivpflege ausgerüstet. Sowohl in Kabul als auch in den Provinzen stehen für 10% der Betten auf der Intensivstation Beatmungsgeräte zur Verfügung. Das als Reaktion auf COVID-19 eingestellte Personal wurde zu Beginn der Pandemie von der Regierung und Organisationen geschult (IOM 23.9.2020). UNOCHA berichtet mit Verweis auf Quellen aus dem Gesundheitssektor, dass die niedrige Anzahl an Personen die Gesundheitseinrichtungen aufsuchen auch an der Angst der Menschen vor einer Ansteckung mit dem Virus geschuldet ist (UNOCHA 15.10.2020) wobei auch die Stigmatisierung, die mit einer Infizierung einhergeht, hierbei eine Rolle spielt (IOM 18.3.2021; vgl. UNOCHA 3.6.2021, USAID 11.6.2021). Nach Angaben der Gesundheitsbehörden wurden vierunddreißig Krankenhäuser und Zentren, in denen COVID-19-Patienten behandelt wurden, geschlossen, nachdem die internationale Hilfe in Afghanistan eingestellt worden war. Die Mitarbeiter des Afghan-Japan-Hospital gingen mit 17.11.2021 in einen Streik, da diese seit Monaten nicht bezahlt wurden (TN 17.11.2021).
Durch die COVID-19 Pandemie hat sich der Zugang der Bevölkerung zu medizinischer Behandlung verringert (AAN 1.1.2020). Dem IOM Afghanistan COVID-19 Protection Monitoring Report zufolge haben 53 % der Bevölkerung nach wie vor keinen realistischen Zugang zu Gesundheitsdiensten. Ferner berichteten 23 % der durch IOM befragten Rückkehrer, dass sie sich die gewünschten Präventivmaßnahmen, wie den Kauf von Gesichtsmasken, nicht leisten können. Etwa ein Drittel berichtete, dass sie keinen Zugang zu Handwascheinrichtungen (30%) oder zu Seife/Desinfektionsmitteln (35%) haben (IOM 23.9.2020).
Sozioökonomische Auswirkungen und Arbeitsmarkt
Die durch die Folgen der COVID-19-Pandemie und anhaltende Dürreperioden bereits angespannte Wirtschaftslage steht in Folge des Zusammenbruchs der afghanischen Republik vor dem vollständigen Kollaps (AA 21.10.2021). COVID-19 trägt zu einem erheblichen Anstieg der akuten Ernährungsunsicherheit im ganzen Land bei (USAID 11.6.2021; vgl. UNOCHA 3.6.2021).
Die Auswirkungen von COVID-19 auf den Landwirtschaftssektor waren bisher gering. Bei günstigen Witterungsbedingungen während der Aussaat wird erwartet, dass sich die Weizenproduktion nach der Dürre von 2018 weiter erholen wird. Lockdown-Maßnahmen hatten bisher nur begrenzte Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion und blieben in ländlichen Gebieten nicht durchgesetzt. Die Produktion von Obst und Nüssen für die Verarbeitung und den Export wird jedoch durch Unterbrechung der Lieferketten und Schließung der Exportwege negativ beeinflusst (IOM 18.3.2021).
Die wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen, die durch die COVID-19-Pandemie geschaffen wurden, haben auch die Risiken für vulnerable Familien erhöht, von denen viele bereits durch langanhaltende Konflikte oder wiederkehrende Naturkatastrophen ihre begrenzten finanziellen, psychischen und sozialen Bewältigungskapazitäten aufgebraucht hatten (UNOCHA 19.12.2020).“
1.2.2. Zur Sicherheitslage aus dem Länderinformationsblatt
„Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu (RFE/RL 12.5.2021; vgl. SIGAR 30.4.2021, BAMF 31.5.2021, UNGASC 2.9.2021), aber auch schon zuvor galt die Sicherheitslage in Afghanistan als volatil (UNGASC 17.3.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan (TN 1.7.2021; vgl. AJ 2.7.2021). Gemäß einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban - Zaranj in Nimruz - am 6.8.2021 in "halsbrecherischer Geschwindigkeit" (AAN 15.8.2021), innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte (UNGASC 2.9.2021). Auch eroberten die Taliban mehrere Grenzübergänge und Kontrollpunkte, was der finanziell eingeschränkten Regierung dringend benötigte Zolleinnahmen entzog (BBC 13.8.2021). Am 15.8.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein (ORF 16.8.2021; vgl. TAG 15.8.2021). Zuvor war schon Jalalabad im Osten an der Grenze zu Pakistan gefallen, ebenso wie die nordafghanische Metropole Mazar-e Scharif (TAG 15.8.2021; vgl. BBC 15.8.2021). Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück (ICG 14.8.2021; vgl. BBC 13.8.2021, AAN 15.8.2021). Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren ist nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird (ICG 14.8.2021), auch wurde die weit verbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (BBC 13.8.2021).
Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 hat sich die allgemeine Sicherheitslage im Lande verändert. Nach Angaben der UN sind konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) seit der Eroberung des Landes durch die Taliban deutlich zurückgegangen (UNGASC 2.9.2021). Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften hat sich auch die Zahl der zivilen Opfer erheblich verringert (PAJ 15.8.2021; vgl. PAJ 21.8.2021, DIS 12.2021). Insbesondere die ländlichen Gebiete sind sicherer geworden, und die Menschen können in Gegenden reisen, die in den letzten 15-20 Jahren als zu gefährlich oder unzugänglich galten, da sich die Sicherheit auf den Straßen durch den Rückgang der IEDs verbessert hat (NYT 15.9.2021; vgl. DIS 12.2021)
Im Panjshir-Tal, rund 55 km von Kabul entfernt (TD 20.8.2021), formierte sich nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 Widerstand in Form der National Resistance Front (NRF), welche von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anm.: NDS, afghan. Geheimdienst], sowie Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt wird. Ihr schlossen sich Mitglieder der inzwischen aufgelösten Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) an, um im Panjshir-Tal und umliegenden Distrikten in Parwan und Baghlan Widerstand gegen die Taliban zu leisten (LWJ 6.9.2021; vgl. ANI 6.9.2021). Sowohl die Taliban, als auch die NRF betonten zu Beginn, ihre Differenzen mittels Dialog überwinden zu wollen (TN 30.8.2021; vgl. WZ 22.8.2021). Nachdem die US-Streitkräfte ihren Truppenabzug aus Afghanistan am 30.8.2021 abgeschlossen hatten, griffen die Taliban das Pansjhir-Tal jedoch an. Es kam zu schweren Kämpfen und nach sieben Tagen nahmen die Taliban das Tal nach eigenen Angaben ein (LWJ 6.9.2021; vgl. ANI 6.9.2021), während die NRF am 6.9.2021 bestritt, dass dies geschehen sei (ANI 6.9.2021). Mit Oktober 2021 wird weiterhin von Aktivitäten der NRF in den Provinzen Parwan, Baghlan (IP 13.11.2021; vgl. NR 15.10.2021) und Samargan berichtet (IP 1.12.2021). Es wird weiters von einer strengen Medienzensur seitens der Taliban berichtet, die die Veröffentlichung von Nachrichten über die Aktivitäten der „National Resistance Front“ und anderen militanter Bewegungen in Afghanistan verhindern soll (IP 13.11.2021).
Weitere Kampfhandlungen gab es im August 2021 beispielsweise im Distrikt Behsud in der Provinz Maidan Wardak (AAN 1.9.2021; vgl. AWM 22.8.2021, ALM 15.8.2021) und in Khedir in Daikundi, wo es zu Scharmützeln kam, als die Taliban versuchten, lokale oder ehemalige Regierungskräfte zu entwaffnen (AAN 1.9.2021).
Nachdem sich die Nachricht verbreitete, dass Präsident Ashraf Ghani das Land verlassen hatte, machten sich viele Menschen auf den Weg zum Flughafen, um aus dem Land zu fliehen (NLM 26.8.2021; BBC 8.9.2021c, UNGASC 2.9.2021). Im Zuge der Evakuierungsmissionen von Ausländern sowie Ortskräften aus Afghanistan (ORF 18.8.2021) kam es in der Menschenmenge zu Todesopfern, nachdem tausende Menschen aus Angst vor den Taliban zum Flughafen gekommen waren (TN 16.8.2021). Unter anderem fand auch eine Schießerei mit einem Todesopfer statt (PAJ 23.8.2021).
Trotz des allgemeinen Rückgangs der Zahl der gewalttätigen Angriffe und sicherheitsrelevanten Vorfälle seit der Übernahme durch die Taliban hat die Zahl der Anschläge des ISKP Berichten zufolge zugenommen, insbesondere in den östlichen Provinzen Nangharhar und Kunar sowie in Kabul (DIS 12.2021; vgl. AA 21.10.2021). Anschläge des ISKP richten sich immer wieder gegen die Zivilbevölkerung, insbesondere gegen Afghaninnen und Afghanen schiitischer Glaubensrichtung. Am 26.8.2021 wurden durch einen Anschlag des ISKP am Flughafen Kabul 170 Personen getötet und zahlreiche weitere verletzt (AA 21.10.2021; vgl. MEE 27.8.2021, AAN 1.9.2021). Die USA führten als Vergeltungsschläge daraufhin zwei Drohnenangriffe in Jalalabad und Kabul durch, wobei nach US-Angaben ein Drahtzieher des ISKP sowie ein Auto mit zukünftigen Selbstmordattentätern getroffen wurden (AAN 1.9.2021; vgl. BBC 30.8.2021) sowie zehn Zivilisten getötet wurden (AAN 1.9.2021; vgl. NZZ 12.9.2021; BBC 30.8.2021). Am 8. und 15. Oktober 2021 kamen in Kunduz und Kandahar jeweils bei Selbstmordanschlägen zum Zeitpunkt des Freitagsgebets mehr als 100 Menschen ums Leben, zahlreiche weitere wurden verletzt (AA 21.10.2021). Ein weiterer Anschlag am 3.10.2021 in Kabul zielte auf eine Trauerfeier, an der hochrangige Taliban teilnahmen und tötete mindestens fünf Personen (AA 21.10.2021; vgl. AnA 4.10.2021). Darüber hinaus verübt der ISKP gezielt Anschläge auf Sicherheitskräfte der Taliban, beispielsweise am 19.9.2021 in Nangarhar, bei denen auch Zivilisten zu Schaden kommen (AA 21.10.2021).
Seit der Machtübernahme der Taliban gibt es einen Anstieg bei Straßenkriminalität und Entführungen. Lokale Medien berichten von mehr als 40 Entführungen von Geschäftsleuten in den zwei Monaten nach der Übernahme der Kontrolle durch die Taliban. Anderen Quellen zufolge ist die Zahl weitaus höher, doch da es keine funktionierende Bürokratie gibt, liegen nur spärliche offizielle Statistiken vor. Der Großteil der Entführungen fand in den Provinzen Kabul, Kandahar, Nangarhar, Kunduz, Herat und Balkh statt (FP 29.10.2021; vgl. TN 28.10.2021).
Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 68,3 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Ergebnisse nicht auf die gesamte Region oder das ganze Land hochgerechnet werden können. Die Befragten wurden gefragt, wie sicher sie sich in ihrer Nachbarschaft fühlen, was sich davon unterscheidet, ob sie sich unter dem Taliban-Regime sicher fühlen oder ob sie die Taliban als Sicherheitsgaranten betrachten oder ob sie sich in anderen Teilen ihrer Stadt oder anderswo im Land sicher fühlen würden. Das Sicherheitsgefühl ist auch davon abhängig, in welchen Ausmaß die Befragten ihre Nachbarn kennen und wie vertraut sie mit ihrer Nachbarschaft sind und nicht darauf, wie sehr sie sich in Sachen Sicherheit auf externe Akteure verlassen. Nicht erfasst wurde in der Studie inwieweit bei den Befragten Sicherheitsängste oder Bedenken im Hinblick auf die Taliban oder Gruppen wie den ISKP vorliegen. Im Bezug auf Straßenkriminalität und Gewalt gaben 79,7 % bzw. 70,7 % der Befragten an, zwischen September und Oktober 2021 keiner Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. An dieser Stelle ist zu beachten, dass die Ergebnisse nicht erfassen, welche Maßnahmen der Risikominderung von den Befragten durchgeführt werden, wie z.B.: die Verringerung der Zeit, die sie außerhalb ihres Hauses verbringen, die Änderung ihres Verhaltens, einschließlich ihres Kaufverhaltens, um weniger Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, sowie die Einschränkung der Bewegung von Frauen und Mädchen im Freien (ATR/STDOK 12.1.2022).
[…].“
1.2.3. Zur Herkunftsprovinz Ghazni aus dem Länderinformationsblatt
„Regionen Afghanistans
Letzte Änderung: 14.01.2022
Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind (AJ 12.8.2021). Auf einer Fläche von 652.860 Quadratkilometern leben ca. 32,9 Millionen (NSIA 1.6.2020) bis 40 Millionen Menschen (WoM 26.10.2021). Afghanistan befindet sich aktuell weitgehend unter der Kontrolle der Taliban; inwieweit die Talibanregierung landesweit über umfassende Kontroll- und Durchgriffsmöglichkeiten verfügt, kann gegenwärtig nicht bewertet werden (AA 21.10.2021).
[…]
Zentral-Afghanistan
Letzte Änderung: 19.01.2022
Das zentrale Hochland Afghanistans ist eine Bergregion zwischen den Koh-i-Baba-Bergen an den westlichen Enden des Hindukusch, die auch Hazarajat genannt wird. Es ist die Heimat der Hazara, die den größten Teil der Bevölkerung ausmachen. Hazarajat bezeichnet eher eine ethnische und religiöse als eine geografische Zone. Die Region umfasst hauptsächlich die Provinzen Bamyan, Daikundi, Ghor und große Teile von Ghazni, Uruzgan, Parwan und Maidan Wardak. Die bevölkerungsreichsten Städte im Hazarajat sind Bamyan, Yakawlang, Nili, Lal wa Sarjangal und Ghazni (DBpedia o.D.).
Distrikte nach Provinz
Bamyan: Bamyan, Kahmard, Panjab, Saighan, Shebar, Waras, Yakawlang sowie der „temporäre“ Distrikt Yakawlang zwei
Daikundi: Ishterlai, Pato, Kejran, Khedir, Kiti, Miramor, Sang-e-Takht (Sang Takht), Shahristan
Ghazni: Ab Band, Ajristan, Andar (auch Shelgar (AAN 22.5.2018)), Deh Yak, Gelan, Giro, Jaghatu, Jaghuri, Khwaja Omari, Malistan, Muqur, Nawa, Nawur, Qara Bagh, Rashidan, Waghaz, Wali Muhammad Shahid (Khugyani), Zanakhan
Ghor: Chighcheran (Firuzkoh), Char Sada, Dawlatyar, Duleena, Lal Wa Sarjangal, Pasaband, Saghar, Shahrak, Taywara, Tulak, Murghab
Maidan Wardak: Chak-e-Wardak, Daimir Dad, Hissa-e-Awali Behsud, Jaghatu, Jalrez, Markaz-e-Behsud, Maidan Shahr, Nerkh, Sayyid Abad
Parwan: Bagram, Charikar, Syahgird (auch Ghurband), Jabulussaraj, Koh-e-Safi, Salang, Sayyid Khel, Shaykh Ali, Shinwari, Surkhi Parsa
Uruzgan (auch Rozgan): Chora, Dehraoud, Gizab, Khas Urozgan, Shahidhassas, Tirinkot/Tarinkot
[Anm.: Quellen für Distrikte nach Provinz: NSIA 1.6.2020; IEC 2019]
Aktuelle Lage und jüngste Entwicklungen
Letzte Änderung: 19.01.2022
Im August 2021 wurden, nach Angaben von Amnesty International, in der Provinz Daikundi 12 ethnische Hazara, unter ihnen ehemalige Mitglieder der Sicherheitskräfte, die sich ergeben hatten, durch die Taliban getötet. Ebenso getötet wurde ein 17-jähriges Mädchen, welches ins Kreuzfeuer geriet (AI 5.10.2021; vgl. ANI 8.10.2021)
Im September wurde berichtet, dass in Ghor bereits mehr als ein dutzend Kinder verhungert wären (PAJ 28.9.2021; vgl. XI 27.9.2021). Wie auch in anderen Provinzen des Landes, sind Familien gezwungen ihre minderjährigen Töchter zu verkaufen, um die Familie zu ernähren (AnA 31.10.2021)
Im September wurde in Ghor eine schwangere Polizistin vor den Augen ihrer Familie getötet. Beschuldigt werden die Taliban (BBC 5.9.2021; vgl. CNN 6.9.2021).
Ohne genaue Zahlen zu nennen, sagte ein Taliban-Sprecher, dass bei einer Razzia in einem IS-Versteck in der Stadt Charikar in Parwan mehrere Kämpfer des Islamischen Staates getötet und festgenommen worden seien (HT 1.10.2021; vgl. KP 2.10.2021).
Im Oktober berichtet Human Rights Watch von Vertreibungen von Hazarafamilien durch Angehörige der Taliban in Daikundi (HRW 22.10.2021; vgl. RFE/RL 6.10.2021) und Uruzgan (HRW 22.10.2021). Auch aus Uruzgan gibt es ähnliche Berichte (WSJ 30.9.2021).
Im November wurden in Ghazni fünf ethnische Hazara durch Unbekannte getötet (AN 31.10.2021; vgl. 8am 27.10.2021).“
1.2.4. Zu den Taliban aus dem Länderinformationsblatt
„Taliban
Letzte Änderung: 17.01.2022
Die Taliban sind seit Jahrzehnten in Afghanistan aktiv. Die Taliban-Führung regierte Afghanistan zwischen 1996 und 2001, als sie von US-amerikanischen/internationalen Streitkräften entmachtet wurde. Nach ihrer Entmachtung hat sie weiterhin einen Aufstand geführt (EASO 8.2020c; vgl. NYT 26.5.2020). 2018 begannen die USA Verhandlungen mit einer Taliban-Delegation in Doha (NYT 26.5.2020), im Februar 2020 wurde der Vertrag, in welchem sich die US-amerikanische Regierung zum Truppenabzug verpflichtete, unterschrieben (NYT 29.2.2020), wobei die US-Truppen bis Ende August 2021 aus Afghanistan abzogen (DP 31.8.2021). Nachdem der bisherige Präsident Ashraf Ghani am 15.8.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (TAG 15.8.2021). Die Taliban-Führung kehrte daraufhin aus Doha zurück, wo sie erstmals 2013 ein politisches Büro eröffnet hatte (DW 31.8.2021). Im September 2021 kündigten sie die Bildung einer "Übergangsregierung" an. Entgegen früherer Aussagen handelt es sich dabei nicht um eine "inklusive" Regierung unter Beteiligung unterschiedlicher Akteure, sondern um eine reine Talibanregierung (NZZ 7.9.2021).
Seit 2001 hat die Gruppe einige Schlüsselprinzipien beibehalten, darunter eine strenge Auslegung der Scharia in den von ihr kontrollierten Gebieten (EASO 8.2020c; vgl. RFE/RL 27.4.2020). Die Taliban sind eine religiös motivierte, religiös konservative Bewegung, die das, was sie als ihre zentralen "Werte" betrachten, nicht aufgeben wird. Wie sich diese Werte in einer künftigen Verfassung widerspiegeln und in der konkreten Politik zum Tragen kommen, hängt von den täglichen politischen Verhandlungen zwischen den verschiedenen politischen Kräften und dem Kräfteverhältnis zwischen ihnen ab (Ruttig 3.2021). Aufgrund der schnellen und umfangreichen militärischen Siege der Taliban im Sommer 2021 hat die Gruppierung nun jedoch wenig Grund, die Macht mit anderen Akteuren zu teilen (FA 23.8.2021).
Struktur und Führung
Letzte Änderung: 17.01.2022
Die Taliban bezeichneten sich [vor ihrer Machtübernahme] selbst als das Islamische Emirat Afghanistan (VOJ o.D.; vgl. BBC 15.4.2021). Sie positionierten sich als Schattenregierung Afghanistans. Ihre Kommissionen und Führungsgremien entsprachen den Verwaltungsämtern und -pflichten einer typischen Regierung (EASO 8.2020c; vgl. NYT 26.5.2020), die in weiten Teilen Afghanistans eine Parallelverwaltung betrieb (EASO 8.2020c; vgl. USIP 11.2019; BBC 15.4.2021). Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando der Taliban sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban, definiert (AAN 4.7.2011), welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde (AAN 6.12.2018).
Die wichtigsten Entscheidungen werden von einem Führungsrat getroffen, der nach seinem langjährigen Versteck auch als Quetta-Schura bezeichnet wird. Dem Rat gehören neben dem Taliban-Chef und dessen Stellvertretern rund zwei Dutzend weitere Personen an (NZZ 17.8.2021). Die Mitglieder der Quetta-Schura sind vor allem Vertreter des Talibanregimes von 1996-2001 (IT 16.8.2021). Neben der Quetta-Schura, welche [vor der Machtübernahme der Taliban in Kabul] die Talibanangelegenheiten in elf Provinzen im Süden, Südwesten und Westen Afghanistans regelte, gibt es beispielsweise auch die Peshawar-Schura, welche diese Aufgabe in 19 weiteren Provinzen übernommen hatte (UNSC 1.6.2021), sowie auch die Miran Shah-Schura. Das Haqqani-Netzwerk mit seinen Kommandanten in Ostafghanistan und Pakistan hat enge Verbindungen zu den beiden letztgenannten Schuras (RFE/RL 6.8.2021).
Die Quetta-Schura übt eine gewisse Kontrolle über die rund ein Dutzend verschiedenen Kommissionen aus, welche als "Ministerien" fungierten (IT 16.8.2021). Die Taliban unterhielten [vor ihrer Machtübernahme in Kabul] beispielsweise eine Kommission für politische Angelegenheiten mit Sitz in Doha, welche im Februar 2020 die Friedensverhandlungen mit den USA abschloss. Nach Angaben des Talibansprechers Zabihullah Mujahid hat diese Kommission keine direkte Kontrolle über die Talibankämpfer in Afghanistan. Die militärischen Kommandostrukturen bis hinunter zur Provinz- und Distriktebene unterstehen nämlich der Kommission für militärische Angelegenheiten (RFE/RL 6.8.2021).
Die höchste Instanz in religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten ist Mullah Haibatullah Akhundzada (RFE/RL 6.8.2021). Er ist seit 2016 der "Amir al Muminin" oder "Emir der Gläubigen", ein Titel, der ihm von Aiman Al-Zawahiri, dem Anführer von Al-Qaida, verliehen wurde (FR 18.8.2021). Die neue Regierung wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied der Rahbari-Schura (Quetta-Schura) (NZZ 7.9.2021; vgl. BBC 8.9.2021a, AA 21.10.2021). Mullah Abdul Ghani Baradar, der vormalige Leiter der Kommission für politische Angelegenheiten und Vorsitzender des Verhandlungsteams der Taliban in Doha (RFE/RL 6.8.2021), wurde gemeinsam mit Mawlawi Abdul Salam Hanafi zu stellvertretenden Ministerpräsidenten ernannt. Als Innenminister wurde Mawlawi Sirajuddin Haqqani ernannt, der Führer des Haqqani-Netzwerkes, der in den USA immer noch auf der "Gesucht" Liste des FBI aufscheint. Als Verteidigungsminister wurde Mawlawi Mohammad Yaqoob Mujahid ernannt und als Außenminister Mawlawi Amir Khan Muttaqi (BBC 7.9.2021). Haibatullah Akhunzada wird sich als "Oberster Führer" auf religiöse Angelegenheiten und die Regierungsführung im Rahmen des Islam konzentrieren (NZZ 8.9.2021; vgl. TN 3.9.2021). In Kandarhar hatte er im Oktober 2021 seinen ersten öffentlichen Auftritt (France 24 31.10.2021; vgl. VOA 31.10.2021).
Die Taliban treten nach außen hin geeint auf, trotz Berichten über interne Spannungen oder Spaltungen. Im Juni 2021 berichtete der UN-Sicherheitsrat, dass die unabhängigen Operationen und die Macht von Taliban-Kommandanten vor Ort für den Führungsrat der Taliban (die Quetta-Schura) zunehmend Anlass zur Sorge sind. Spannungen zwischen der politischen Führung und einigen militärischen Befehlshabern sind Ausdruck anhaltender interner Rivalitäten, Stammesfehden und Meinungsverschiedenheiten über die Verteilung der Einnahmen der Taliban (UNSC 1.6.2021). Zuletzt wurde auch über interne Meinungsverschiedenheiten bei der Regierungsbildung berichtet (HT 5.9.2021; BAMF 6.9.2021), was vom offiziellen Sprecher der Taliban jedoch dementiert wurde (DS 6.9.2021). Haibatullah Akhunzada warnte im November die Taliban, dass es in ihren Reihen Einheiten geben könnte, die "gegen den Willen der Regierung arbeiten" (AJ 4.11.2021; vgl. TG 4.11.2021).
Die Taliban sind somit keine monolithische Organisation (TWN 20.4.2020). Gemäß einem Experten für die Organisationsstruktur der Taliban unterstehen nur rund 40-45 Prozent der Truppen der Talibanführung. Rund 35 Prozent werden von Sirajuddin Haqqani angeführt, weitere ca. 25 Prozent von Taliban aus dem Norden des Landes (Tadschiken und Usbeken) (GN 31.8.2021). Was militärische Operationen betrifft, so handelt es sich um einen vernetzten Aufstand mit einer starken Führung an der Spitze und dezentralisierten lokalen Befehlshabern, die Ressourcen auf Distriktebene mobilisieren können (EASO 8.2020c; vgl. NYT 26.5.2020).“
1.2.5. Zum Rechtsschutz und Justizwesen aus dem Länderinformationsblatt
„Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme im August 2021 an, dass zukünftig eine islamische Regierung von islamischen Gesetzen angeleitet werden soll, das Regierungssystem solle auf der Scharia basieren. Sie blieben dabei allerdings sehr vage bezüglich der konkreten Auslegung. "Scharia" bedeutet auf Arabisch "der Weg" und bezieht sich auf ein breites Spektrum an moralischen und ethischen Grundsätzen, die sich aus dem Koran sowie aus den Aussprüchen und Praktiken des Propheten Mohammed ergeben. Die Grundsätze variieren je nach der Auslegung verschiedener Gelehrter, die Denkschulen gegründet haben, denen die Muslime folgen und die sie als Richtschnur für ihr tägliches Leben nutzen (AJ 23.8.2021; vgl. NYT 19.8.2021). Die Auslegung der Scharia ist in der muslimischen Welt Gegenstand von Diskussionen. Jene Gruppen und Regierungen, die ihr Rechtssystem auf die Scharia stützen, haben dies auf unterschiedliche Weise getan. Wenn die Taliban sagen, dass sie die Scharia einführen, bedeutet das nicht, dass sie dies auf eine Weise tun, der andere islamische Gelehrte oder islamische Autoritäten zustimmen würden (NYT 19.8.2021). Sogar in Afghanistan haben sowohl die Taliban, die das Land zwischen 1996 und 2001 regierten, als auch die Regierung von Ashraf Ghani behauptet, das islamische Recht zu wahren, obwohl sie unterschiedliche Rechtssysteme hatten (AJ 23.8.2021).
Bislang [Stand Oktober 2021] hat sich kein formelles neues Justizsystem etabliert. Bereits vor der Machtübernahme unterhielten die Taliban Schattengerichte unter strikter Auslegung der Scharia in den von ihnen kontrollierten Gebieten, die von der Bevölkerung zum Teil als effizienter und verlässlicher als das korruptionsbelastete Justizsystem der Republik empfunden wurden. Aktuell gibt es Berichte, wonach die Taliban auf lokaler Ebene gegen Kriminalität vorgehen und Täter öffentlich bestrafen. Darüber, was im Anschluss weiter mit den Tätern passiert, liegen keine Erkenntnisse vor (AA 21.10.2021).
Die Auslegung des islamischen Rechts durch die Taliban entstammt nach Angaben eines Experten dem Deobandi-Strang der Hanafi-Rechtsprechung - einem Zweig, der in mehreren Teilen Südostasiens, darunter Pakistan und Indien, anzutreffen ist - und der eigenen gelebten Erfahrung als überwiegend ländliche und stammesbezogene Gesellschaft (AJ 23.8.2021; vgl. WTN 3.9.2021). Als die Taliban 1996 an die Macht kamen, setzten sie strenge Kleidervorschriften für Männer und Frauen durch und schlossen Frauen weitgehend von Arbeit und Bildung aus. Die Taliban führten auch strafrechtliche Bestrafungen (hudood) im Einklang mit ihrer strengen Auslegung des islamischen Rechts ein, darunter öffentliche Hinrichtungen von Menschen, die von Taliban-Richtern des Mordes oder des Ehebruchs für schuldig befunden wurden, und Amputationen für diejenigen, die aufgrund von Diebstahl verurteilt wurden (AJ 23.8.2021; vgl. VOA 24.8.2021).
Sicherheitsbehörden
Letzte Änderung: 17.01.2022
Die Taliban haben mit ihrer Machtübernahme im August 2021 faktisch die Verantwortung für die Sicherheit im Land übernommen. Die Ein- und Zuteilung der bisherigen Kämpfer für diese Aufgaben folgt keiner einheitlichen Regelung. Neben bewaffneten Talibankämpfern in Uniform gibt es auch weiter eine Vielzahl von Talibankämpfern in zivil, die Sicherheitsaufgaben wahrnehmen, ohne dass klar wäre, in wessen Auftrag oder auf welcher Grundlage sie dies tun (AA 21.10.2021).
Angaben des amtierenden Oberbefehlshabers der Taliban Qari Fasihuddin zufolge planen die Taliban den Aufbau einer regulären Armee unter Einbeziehung bisheriger Sicherheitskräfte, deren gute Ausbildung man nutzen wolle. Gleiches soll auch für die Polizei gelten. Erkenntnisse über die Umsetzung dieser Planungen liegen bisher nicht vor (AA 21.10.2021).
Wachsende Kriminalität war bereits in den vergangenen Jahren ein Problem, insbesondere in den Städten. Die Taliban nehmen für sich in Anspruch, dem entgegenzuwirken. Ihnen nahestehende Medien veröffentlichen beispielsweise Berichte über die Befreiung von Entführungsopfern oder die Gefangennahme von Dieben und Drogenschmugglern. Gleichzeitig existieren Berichte über öffentliche Strafmaßnahmen gegen und Zurschaustellung von Verbrechern durch die Taliban. Dies entspricht auch dem gängigen Vorgehen des ersten Talibanregimes (AA 21.10.2021).
Über zielgerichtete, groß angelegte Vergeltungsmaßnahmen gegen ehemalige Angehörige der Regierung oder Sicherheitskräfte oder Verfolgung bestimmter Bevölkerungsgruppen gibt es bislang keine fundierten Erkenntnisse (AA 21.10.2021). Obwohl die Taliban eine "Generalamnestie" für alle versprochen haben, die für die frühere Regierung gearbeitet haben (ohne formellen Erlass), gibt es Berichte aus Teilen Afghanistans unter anderem über die gezielte Tötung von Personen, die früher für die Regierung gearbeitet haben (AI 9.2021). Es wurde berichtet, dass die Taliban eine schwangere Polizistin vor den Augen ihrer Familie getötet hätten (CNN 8.9.2021; vgl. BBC 5.9.2021). Es gibt weitere Berichte wonach ehemalige Polizisten (PAJ 21.10.2021) oder Dolmetscher getötet wurden (ABC News 20.10.2021).
Während im Oktober afghanische Militärpiloten noch berichteten, dass ihre in Afghanistan verbliebenen Verwandten mit dem Tod bedroht würden, sollten sie nicht zurückkehren (RFE/RL 23.10.2021), forderte der Sprecher der Talibanregierung diese auf, im Land zu bleiben bzw. zurückzukehren. Sie würden durch eine Amnestie geschützt und nicht verhaftet werden. Dies geschah, nachdem Dutzende von in den USA ausgebildeten afghanischen Piloten Tadschikistan im Rahmen einer von den USA vermittelten Evakuierung verlassen hatten, wohin sie zuvor geflüchtet waren (AP 10.11.2021; vgl. TD 10.11.2021).
Nach einem Bericht von Human Rights Watch (HRW) vom November 2021 wurden seit der Machtübernahme der Taliban mehr als 100 ehemalige Polizei- und Geheimdienstmitarbeiter in nur vier Provinzen (Ghazni, Helmand, Kandahar, and Kunduz) exekutiert oder waren gewaltsamem "Verschwindenlassen" ausgesetzt (HRW 30.11.2021).
[…]
Korruption
Letzte Änderung: 14.01.2022
Mit einer Bewertung von 19 Punkten (von 100 möglichen Punkten - 0= highly corrupt und 100 = very clean), belegt Afghanistan auf dem Korruptionswahrnehmungsindex für 2020 von Transparency International von 180 untersuchten Ländern den 165. Platz, was eine Verbesserung um acht Ränge im Vergleich zum Jahr davor darstellt (TI 28.1.2021; vgl. TI 23.1.2020).
Die [ehemalige] Regierung setzte Maßnahmen gegen Korruption nicht effektiv um (USDOS 30.3.2021) und unternahm nur kleine Schritte, um gegen Korruption vorzugehen, wie das Verfassen von Vorschriften oder das Abhalten von Treffen, anstatt konkreter Maßnahmen (SIGAR 30.1.2021), während Beamte häufig ungestraft korrupte Praktiken ausübten. Berichte deuten an, dass Korruption innerhalb der Gesellschaft endemisch ist - Geldflüsse von Militär, internationalen Gebern und aus dem Drogenhandel verstärken das Problem (USDOS 30.3.2021). Die weitverbreitete Korruption und Misswirtschaft schwächten in weiterer Folge die staatlichen Strukturen. Das gilt für die Sicherheitskräfte ebenso wie für das Parlament und die Gerichte (NZZ 11.8.2021).
Der hohe Grad an Korruption wird von vielen auch als einer der Gründe für den schnellen Erfolg der Taliban gesehen (NZZ 11.8.2021; vgl. TD 17.8.2021, BBC 13.8.2021).
Der mit August 2021 neue amtierende Bürgermeister von Kabul erklärt, dass gegen korrupte Elemente nach den Regeln der Scharia vorgegangen wird. Seinen Angaben zufolge gab es in der Vergangenheit in allen Bereichen Afghanistans massive Korruption, aber das "Islamische Emirat" hätte nun alle Personen begnadigt und es würde niemand für frühere Korruption verhaftet werden (PAJ 30.8.2021).“
1.2.6. Zur allgemeinen Menschenrechtslage, den Haftbedingungen und der Todesstrafe aus dem Länderinformationsblatt
„Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung: 17.01.2022
Es ist nicht davon auszugehen, dass die Verfassung der afghanischen Republik aus Sicht der Taliban aktuell fortbesteht. Eine neue oder angepasste Verfassung existiert bislang nicht; politische Aussagen der Taliban, übergangsweise die Verfassung von 1964 in Teilen nutzen zu wollen, blieben bislang ohne unmittelbare Auswirkungen (AA 21.10.2021).
Es gibt Berichte über grobe Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021 (HRW 23.8.2021; vgl. AA 21.10.2021), wobei diese im Einzelfall nur schwer zu verifizieren sind, darunter Hausdurchsuchungen, Willkürakte und Erschießungen (AA 21.10.2021). Die Gruppe soll Tür-zu-Tür-Durchsuchungen durchführen, und auch an einigen Kontrollpunkten der Taliban wurden gewalttätige Szenen gemeldet (HRW 30.11.2021; vgl. BBC 20.8.2021, AP 3.9.2021). Diejenigen, die für die Regierung oder andere ausländische Mächte gearbeitet haben, sowie Journalisten und Aktivisten sagen, sie hätten Angst vor Repressalien (BBC 20.8.2021). Es existieren Berichte über Einzeltäter oder kriminelle Gruppen, die sich als Taliban ausgeben und Hausdurchsuchungen, Plünderungen o. Ä. durchführen (AA 21.10.2021).
Beispielsweise wurde Berichten zufolge ein beliebter Komiker, der früher für die Polizei gearbeitet hatte, aus seinem Haus entführt und von den Taliban am oder um den 28.7.2021 getötet (AI 9.2021; vgl. WP 28.7.2021), ein Volkssänger von den Taliban erschossen (AI 9.2021; vgl. RFE/RL 29.8.2021) und eine frühere Polizeiangestellte, die im achten Monat schwanger war, vor ihren Kindern erschossen (AI 9.2021; vgl. BBC 5.9.2021).
Die Europäische Union hat erklärt, dass die von ihr zugesagte Entwicklungshilfe in Höhe von mehreren Milliarden Dollar von Bedingungen wie der Achtung der Menschenrechte durch die Taliban abhängt (MPI 2.9.2021; vgl. REU 3.9.2021).
[…]
Haftbedingungen
Letzte Änderung: 26.01.2022
Vor der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 wurden Gefängnisse, Jugendrehabilitationszentren und andere Haftanstalten von unterschiedlichen Organisationen verwaltet: Das General Directorate of Prisons and Detention Centers (GDPDC), ein Teil des Innenministeriums (MoI), war verantwortlich für alle zivil geführten Gefängnisse, sowohl für weibliche als auch männliche Häftlinge, inklusive des nationalen Gefängniskomplexes in Pul-e Charkhi. Das MoI und das Juvenile Rehabilitation Directorate (JRD) waren verantwortlich für alle Jugendrehabilitationszentren und Zivilhaftanstalten. Das National Directorate of Security (NDS), war verantwortlich für Kurzzeit-Haftanstalten auf Provinz- und Distriktebene, die in der Regel mit den jeweiligen Hauptquartieren zusammenarbeiten. Das Verteidigungsministerium betrieb die Nationalen Haftanstalten Afghanistans in Parwan (USDOS 30.3.2021). Glaubwürdigen Berichten zufolge verwalteten regierungstreue lokale Machthaber, mächtige Personen in den Sicherheitskräften und Mitglieder der ANDSF private Gefängnisse, in denen Gefangene misshandelt werden (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 4.2.2019). Lokale Gefängnisse und Haftanstalten haben nicht immer getrennte Einrichtungen für weibliche Gefangene; auch herrscht ein Mangel an separaten Einrichtungen für Untersuchungs- und Strafhäftlinge (USDOS 30.3.2021).
Die Haftbedingungen wurden vor der Machtübernahme durch die Taliban als hart beschrieben, Überbelegung war ein ernstes, weit verbreitetes Problem. Am 21.4.2020 erklärte der Generaldirektor der Gefängnisse, dass die Gefängnisse des Landes unter weit verbreiteten Missständen litten, darunter Korruption, mangelnde Aufmerksamkeit für die Dauer der Haftstrafen, sexueller Missbrauch minderjähriger Gefangener und fehlender Zugang zu medizinischer Versorgung. Gefangene in einer Reihe von Gefängnissen führten gelegentlich Hungerstreiks durch oder nähten sich den Mund zu, um gegen ihre Haftbedingungen zu protestieren (USDOS 30.3.2021).
Unter der ehemaligen afghanischen Regierung bestand ein Recht für Häftlinge auf Gesundheitsdienste und medizinische Untersuchungen zu Beginn der Unterbringung (UNAMA 4.2019). Der Zugang zu Nahrung, Trinkwasser, sanitären Anlagen, Heizung, Lüftung, Beleuchtung und medizinischer Versorgung in den Gefängnissen ist landesweit unterschiedlich und im Allgemeinen unzureichend (USDOS 30.3.2021; vgl. HRW 14.1.2020). Das Budget für das nationale Ernährungsprogramm von Häftlingen des GDPDC war sehr limitiert. Daher mussten Familienangehörige oft für die notwendige ergänzende Nahrung aufkommen (USDOS 30.3.2021). Als Folge der schlechten Haftbedingungen waren psychische Gesundheitsprobleme weit verbreitet (UNAMA 4.2019).
Vor allem Frauen und Kinder wurden vor der Machtübernahme der Taliban in Haft häufig Opfer von Misshandlungen. Schätzungen zufolge leben über 300 Kinder in afghanischen Gefängnissen, ohne selbst eine Straftat begangen zu haben. Ab einem Alter von fünf Jahren ist es möglich, die Kinder in ein Heim zu transferieren. Allerdings gibt es diese Heime nicht in jeder Provinz. Die wenigen existierenden Heime sind überfüllt (AA 16.7.2021). Laut NGOs und Medienberichten hielten die Behörden Kinder unter 15 Jahren zusammen mit ihren Müttern im Gefängnis fest, was zum Teil auf die mangelnde Kapazität separater Kinderbetreuungszentren zurückzuführen war. Diese Berichte dokumentierten unzureichende Bildungs- und medizinische Einrichtungen für diese Minderjährigen (USDOS 30.3.2021).
Folter von Inhaftierten durch die Sicherheitskräfte war unter der ehemaligen afghanischen Regierung verbreitet (FH 4.2.2019). Gemäß einer zweijährigen Studie in den Jahren 2019 und 2020 berichten Häftlinge, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen wurden und sich im Gewahrsam der ANDSF (Afghan National Security Forces) befinden über Folter und Misshandlung (30,3% der Befragten - im Vergleich 31,9% in den Jahren 2017 und 2018) (UNAMA 2.2021b; vgl. HRW 14.1.2020, UNAMA 4.2019). Im Gewahrsam des NDS (National Directorate of Security) gab es einen weiteren Rückgang bei der Anzahl gefolterter bzw. misshandelter Personen (16% der Befragten - im Vergleich 19,4% in den Jahren 2017 und 2018). Weiter reduziert hat sich auch die Anzahl der durch die ANP (Afghan National Police) gefolterten und misshandelten Personen (27,5% der Befragten - im Vergleich 31,2% in den Jahren 2017 und 2018) (UNAMA 2.2021; vgl. UNAMA 4.2019).
Im Zuge der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 wurden Berichten zufolge Tausende Gefangene aus den Gefängnissen befreit (AJ 17.8.2021; vgl. ANI 17.8.2021) darunter auch hochrangige Taliban (ANI 17.8.2021) und Mitglieder von ISKP und Al-Qaida (BBC 27.8.2021).
Das Hauptgefängnis von Kabul, Pul-e-Charkhi, welches einst überfüllt mit Tausenden von Taliban war, die von der Regierung gefangen genommen und verhaftet worden waren, wird nun von einem Taliban-Befehlshaber geleitet, der einst dort inhaftiert war (BBC 25.9.2021; vgl. AJ 14.9.2021).
Bislang [Stand Oktober 2021] hat sich kein formelles neues Justizsystem etabliert. Bereits vor der Machtübernahme unterhielten die Taliban Schattengerichte unter strikter Auslegung der Scharia in den von ihnen kontrollierten Gebieten, die von der Bevölkerung zum Teil als effizienter und verlässlicher als das korruptionsbelastete Justizsystem der Republik empfunden wurde. Aktuell gibt es Berichte, wonach die Taliban auf lokaler Ebene gegen Kriminalität vorgehen und Täter öffentlich bestrafen. Darüber, was im Anschluss weiter mit den Tätern passiert, liegen keine Erkenntnisse vor (AA 21.10.2021).
Todesstrafe
Letzte Änderung: 27.01.2022
Vor der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 war die Todesstrafe in der Verfassung und im Strafgesetzbuch für besonders schwerwiegende Delikte vorgesehen (AA 16.7.2021). Und zwar für Delikte wie Genozid, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen, Angriff gegen den Staat, Mord und Zündung von Sprengladungen, Entführungen bzw. Straßenraub mit tödlicher Folge, Gruppenvergewaltigung von Frauen u.a. (StGb-AFGH 15.5.2017: Art. 170).
Die Taliban haben hierzu bisher keine gesetzlichen Regelungen erlassen. Die sowohl während des ersten Talibanregimes, als auch vor dem Zusammenbruch der Republik in von den Taliban kontrollierten Gebieten angewandte Rechtspraxis auf Grundlage einer strikten Auslegung der Scharia sieht die Todesstrafe vor (AA 21.10.2021).“
1.2.7. Zur Bewegungsfreiheit, Flüchtlingen und der Grundversorgung aus dem Länderinformationsblatt
„Bewegungsfreiheit
Letzte Änderung: 27.01.2022
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die sozialen Netzwerke vor Ort und deren Auffangmöglichkeiten spielen eine zentrale Rolle für den Aufbau einer Existenz und die Sicherheit am neuen Aufenthaltsort. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an, welche politische und religiöse Überzeugung den jeweiligen Heimatort dominiert. Für Frauen ist es kaum möglich, ohne familiäre Einbindung in andere Regionen auszuweichen. Durch die hohe soziale Kontrolle ist gerade im ländlichen Raum keine, aber auch in den Städten kaum Anonymität zu erwarten (AA 16.7.2021). Nach der Machtübernahme der Taliban gab es Berichte über härtere Einschränkungen der Bewegungsfreiheit für Frauen (HRW 17.8.2021).
Die Stadt Kabul ist in den letzten Jahrzehnten rasant gewachsen und ethnisch gesehen vielfältig. Neuankömmlinge aus den Provinzen tendieren dazu, sich in Gegenden niederzulassen, wo sie ein gewisses Maß an Unterstützung ihrer Gemeinschaft erwarten können (sofern sie solche Kontakte haben) oder sich in jenem Stadtteil niederzulassen, der für sie am praktischsten ist, da viele von ihnen - zumindest anfangs - regelmäßig zurück in ihre Heimatprovinzen pendeln. Die Auswirkungen neuer Bewohner auf die Stadt sind schwer zu evaluieren. Bewohner der zentralen Stadtbereiche neigen zu öfteren Wohnortwechseln, um näher bei ihrer Arbeitsstätte zu wohnen oder um wirtschaftlichen Möglichkeiten und sicherheitsrelevanten Trends zu folgen. Diese ständigen Wohnortwechsel haben einen störenden Effekt auf soziale Netzwerke, was sich oftmals in der Beschwerde bemerkbar macht "man kenne seine Nachbarn nicht mehr" (AAN 19.3.2019).
Die Absorptionsfähigkeit der Ausweichmöglichkeiten, vor allem im Umfeld größerer Städte, ist durch die hohe Zahl der Binnenvertriebenen und Rückkehrer bereits stark beansprucht. Dies schlägt sich sowohl im Anstieg der Lebenshaltungskosten als auch im erschwerten Zugang zum Arbeitsmarkt nieder. Die Auswirkungen des anhaltenden Konflikts und der Covid-19-Pandemie haben die Lage weiter verschärft (AA 16.7.2021).
Nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021
Seit der Machtübernahme der Taliban gibt es Berichte, wonach die afghanische Bevölkerung daran gehindert wurde, ins Ausland zu fliehen und dort Asyl zu suchen, weil die Taliban den Zugang zum Flughafen von Kabul verhinderten oder die Landgrenzen geschlossen wurden. Einige Männer und Frauen wurden Berichten zufolge gefoltert oder misshandelt, als sie versuchten, das Land zu verlassen (AI 9.2021).
Sowohl Iran wie auch Pakistan haben ihre Grenzen für Personen ohne gültige Reisedokumente geschlossen, die aus Afghanistan einreisen wollen (DIS 12.2021; vgl. France 24), wobei nach Angaben von UNHCR Afghanen weiterhin illegal über inoffizielle Grenzübergänge in den Iran gelangen (UNHCR 10.11.2021). Pakistan hat im Jahr 2020 begonnen, seine Grenze zu Afghanistan mit 2.600 km an Zäunen zu verstärken (DIS 12.2021). Der Bau des Zauns wurde mit Ende 2021 weiter fortgesetzt, trotz Versuchen seitens der Taliban, den Bau zu behindern (Dawn 7.1.2022; vgl. VOA 3.1.2022).
Unmittelbar nach der Machtübernahme der Taliban riegelte die usbekische Regierung die Grenze zu Afghanistan ab und erklärte, dass keine afghanischen Flüchtlinge ins Land gelassen würden. Der usbekische Flughafen wurde zwar als Zwischenstopp zum Auftanken für Flüchtlingsflüge nach Europa und darüber hinaus zur Verfügung gestellt, doch das Einreiseverbot für Flüchtlinge blieb bestehen, auch nachdem der Grenzübergang Termez wieder für den zugelassenen gewerblichen Verkehr geöffnet wurde (VOA 23.12.2021). Auch die Grenze zwischen Tadschikistan und Afghanistan bleibt geschlossen (DIS 12.2021) und es gibt Berichte über zwangsweise Rückführungen von Afghanen aus Tadschikistan (UNHCR 19.11.2021; vgl. DIS 12.2021).
Seit dem 26.12.2021 ist es afghanischen Frauen untersagt, mehr als 72 Kilometer (45 Meilen) ohne einen männlichen Verwandten zu reisen. Das Taliban-Ministerium für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern hat es Fahrern verboten, allein reisende Frauen mitzunehmen (RFE/RL 6.1.2022; vgl. DW 26.12.2021).
IDPs und Flüchtlinge
Letzte Änderung: 27.01.2022
Die Mehrheit der Binnenflüchtlinge lebt, ähnlich wie Rückkehrer aus Pakistan und dem Iran, in Flüchtlingslagern, angemieteten Unterkünften oder bei Gastfamilien. Die Bedingungen sind prekär. Der Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildung und wirtschaftlicher Teilhabe ist stark eingeschränkt. Der hohe Konkurrenzdruck führt oft zu Konflikten (AA 16.7.2021).
Der begrenzte Zugang zu humanitären Hilfeleistungen führte vor der Machtübernahme durch die Taliban zu Verzögerungen bei der Identifizierung, Einschätzung und zeitnahen Unterstützung von Binnenvertriebenen. Diesen fehlte weiterhin Zugang zu grundlegendem Schutz, einschließlich der persönlichen und physischen Sicherheit sowie Unterkunft (USDOS 30.3.2021).
IDPs waren in den Möglichkeiten eingeschränkt, ihren Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Oft kam es nach der ersten Binnenvertreibung zu einer weiteren Binnenwanderung. Vor allem binnenvertriebene Familien mit einem weiblichen Haushaltsvorstand hatten oft Schwierigkeiten, grundlegende Dienstleistungen zu erhalten, weil sie keine Identitätsdokumente besitzen (USDOS 30.3.2021). Das Einkommen von Binnenvertriebenen und Rückkehrern war gering, da die Mehrheit der Menschen innerhalb dieser Gemeinschaften von Tagelöhnern und/oder Überweisungen von Verwandten im Ausland abhängig war, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten (Halle 12.2020).
Die vier Millionen Binnenvertriebenen in Afghanistan leben unter Bedingungen, die sich perfekt für die schnelle Übertragung eines Virus wie COVID-19 eignen. Die Lager sind beengt, unhygienisch und es fehlt selbst an den grundlegendsten medizinischen Einrichtungen. Sie leben in Hütten aus Lehm, Pfählen und Plastikplanen, in denen bis zu zehn Personen in nur einem oder zwei Räumen untergebracht sind, und sind nicht in der Lage, soziale Distanzierung und Quarantäne zu praktizieren (AI 30.3.2021). Der Zugang zur Gesundheitsversorgung war für Binnenvertriebene und Rückkehrer bereits vor der COVID-19-Pandemie eingeschränkt. Seit Beginn der Pandemie hat sich der Zugang weiter verschlechtert, da einige medizinische Zentren in COVID-19-Behandlungszentren umgewandelt wurden und die Finanzierung der humanitären Hilfe zurückging (Halle 12.2020).
Nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021
UNOCHA bestätigte im Jahr 2020 332.902 Menschen als neue Binnenvertriebene aufgrund des Konflikts und Naturkatastrophen (UNOCHA 27.12.2020; vgl. NRC 11.2020, AI 30.3.2021) und, bis 21.11.2021 wurden von UNOCHA 667.938 neue Binnenvertriebene im laufenden Jahr 2021 verifiziert (UNOCHA 26.11.2021). Damit stieg die Zahl der Binnenvertriebenen bis Oktober 2021 auf insgesamt mehr als 3,5 Millionen Menschen (AA 21.10.2021). Die genaue Zahl lässt sich jedoch nicht bestimmen (STDOK 10.2020).
Die Unsicherheit ist nicht der einzige Faktor, der die Menschen zum Verlassen ihrer Häuser zwingt. Afghanistan erlebt derzeit die zweite schwere Dürre innerhalb von vier Jahren, und die Nahrungsmittelproduktion ist stark betroffen (UNHCR 15.10.2021; vgl. NH 30.8.2021).
Nachdem die Taliban die Kontrolle über Afghanistan übernommen haben, sind Tausende von Menschen über die Grenze von Chaman ins benachbarte Pakistan (BBC 1.9.2021) oder über den Grenzübergang Islam Qala in den Iran geflohen (DZ 1.9.2021). Insgesamt 32 von 34 Provinzen haben ein gewisses Maß an Vertreibung zu verzeichnen (IOM 19.8.2021). Ein ehemaliger US-Militärvertreter erklärte, Überlandverbindungen seien riskant, aber zurzeit die einzige Möglichkeit zur Flucht. Laut US-Militärkreisen haben die Taliban weitere Kontrollpunkte auf den Hauptstraßen nach Usbekistan und Tadschikistan errichtet. Die Taliban verbieten zudem Frauen, ohne männliche Begleitung zu reisen (DZ 1.9.2021).
Nach dem Ende der gewaltsamen Auseinandersetzungen in weiten Teilen des Landes gibt es erste Anzeichen für eine Rückkehr Binnenvertriebener in ihre Heimatprovinzen (AA 21.10.2021; vgl. UNOCHA 14.10.2021). Die Taliban haben internationale Organisationen der humanitären Hilfe um Unterstützung bei der Rückführung Binnenvertriebener gebeten, die selbst in der Regel nicht über ausreichende Mittel zur Rückkehr verfügen (AA 21.10.2021).
Aufgrund des nahenden Winter zieht es viele Binnenflüchtlinge nach Kabul, wo sie auf Hilfe hoffen (UNHCR 15.10.2021). Das Ministerium für Flüchtlingsangelegenheiten der Übergangsregierung der Taliban hat zusammen mit einer Reihe von Hilfsorganisationen mit der Umsiedlung von Tausenden von Binnenvertriebenen im Oktober begonnen, die zumeist aus Behelfsunterkünften in Kabul in ihre Heimatprovinzen umgesiedelt wurden (XI 5.10.2021; vgl. KP 3.10.2021).
[…]
Grundversorgung und Wirtschaft
Letzte Änderung: 27.01.2022
Trotz Unterstützung der internationalen Gemeinschaft, erheblicher Anstrengungen der afghanischen Regierung und kontinuierlicher Fortschritte belegte Afghanistan 2020 lediglich Platz 169 von 189 des Human Development Index (UNDP o.D.). Die afghanische Wirtschaft ist stark von internationalen Hilfsgeldern abhängig (AF 2018; vgl. WB 7.2019). Jedoch konnte die vormalige afghanische Regierung seit der Fiskalkrise des Jahres 2014 ihre Einnahmen deutlich steigern (USIP 15.8.2019; vgl. WB 7.2019).
Die afghanische Wirtschaft stützt sich hauptsächlich auf den informellen Sektor (einschließlich illegaler Aktivitäten), der 80 bis 90% der gesamten Wirtschaftstätigkeit ausmacht und weitgehend das tatsächliche Einkommen der afghanischen Haushalte bestimmt (ILO 5.2012; vgl. ACCORD 7.12.2018). Lebensgrundlage für rund 80% der Bevölkerung ist die Landwirtschaft (FAO 23.11.2018; vgl. Haider/Kumar 2018), wobei der landwirtschaftliche Sektor gemäß Prognosen der Weltbank im Jahr 2019 einen Anteil von 18,7% am Bruttoinlandsprodukt (BIP) hatte (Industrie: 24,1%, tertiärer Sektor: 53,1%; WB 7.2019). Rund 45% aller Beschäftigen arbeiten im Agrarsektor, 20% sind im Dienstleistungsbereich tätig (STDOK 10.2020; vgl. CSO 2018).
Afghanistan erlebte von 2007 bis 2012 ein beispielloses Wirtschaftswachstum. Während die Gewinne dieses Wachstums stark konzentriert waren, kam es in diesem Zeitraum zu Fortschritten in den Bereichen Gesundheit und Bildung. Seit 2014 verzeichnet die afghanische Wirtschaft ein langsames Wachstum (im Zeitraum 2014-2017 durchschnittlich 2,3%, 2003-2013: 9%) was mit dem Rückzug der internationalen Sicherheitskräfte, der damit einhergehenden Kürzung der internationalen Zuschüsse und einer sich verschlechternden Sicherheitslage in Verbindung gebracht wird (WB 8.2018; vgl. STDOK 10.2020). Im Jahr 2018 betrug die Wachstumsrate 1,8%. Das langsame Wachstum wird auf zwei Faktoren zurückgeführt: Einerseits hatte die schwere Dürre im Jahr 2018 negative Auswirkungen auf die Landwirtschaft, andererseits verringerte sich das Vertrauen der Unternehmer und Investoren. Das Wirtschaftswachstum konnte sich zuletzt aufgrund der besseren Witterungsbedingungen für die Landwirtschaft erholen und lag 2019 laut Weltbank-Schätzungen bei 2,9 % (SIGAR 30.1.2021).
Die afghanische Wirtschaft war bereits vor der Machtübernahme durch die Taliban schwach, wenig diversifiziert und in hohem Maße von ausländischen Einkünften abhängig. Diese umfasste zivile Hilfe, finanzielle Unterstützung für die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte (ANSF) und Geld, das von ausländischen Armeen im Land ausgegeben wurde (AAN 11.11.2021).
Bevor sie die Macht übernahmen, hatten die Taliban große Teile des Landes kontrolliert oder in ihrem Einfluss und konnten die Bevölkerung und die verschiedenen wirtschaftlichen Aktivitäten, denen die Menschen dort nachgingen, "besteuern". Dazu gehörten unter anderem: die landwirtschaftliche Ernte (Ushr) [Anm.: 10 % Steuer auf landwirtschaftliche Produkte nach islamischem Recht], insbesondere Opium; der grenzüberschreitende Handel, sowohl legal als auch illegal; Bergbau; Gehälter, auch von Beamten und NGO-Mitarbeitern. Sie erzielten auch Einnahmen in Form von Schutzgeldern sowie durch die Einhebung von Geld von Reisenden an Kontrollpunkten. Die Taliban erhielten auch Spenden von afghanischen und ausländischen Anhängern (AAN 11.11.2021).
Nach der Machtübernahme der Taliban bleiben die Banken geschlossen, so haben die Vereinigten Staaten der Taliban-Regierung den Zugang zu praktisch allen Reserven der afghanischen Zentralbank in Höhe von 9 Mrd. $ (7,66 Mrd. €) verwehrt, die größtenteils in den USA gehalten werden. Auch der Internationale Währungsfonds (IWF) hat Afghanistan nach der Eroberung Kabuls durch die Taliban den Zugang zu seinen Mitteln verwehrt (DW 24.8.2021; vgl. AAN 11.11.2021). Im November 2021 sagte der Präsident der Weltbank, dass es unwahrscheinlich sei, dass sie die direkte Hilfe für Afghanistan wiederaufnehmen werde, da das Zahlungssystem des Landes Probleme aufweise (KP 9.11.2021; vgl. ANI 9.11.2021).
Die Regierung der Taliban hat einige kleine Schritte zur Bewältigung der Krise unternommen und teilweise die Arbeit mit NRG und UN-Organisationen aufgenommen (AAN 11.11.2021). Anfang Dezember wurde berichtet, dass die Taliban begonnen haben, landesweit eine Ushr einzutreiben (BAMF 6.12.2021).
Die Vereinten Nationen warnen nachdrücklich vor einer humanitären Katastrophe, falls internationale Hilfsleistungen ausbleiben oder nicht implementiert werden können. Die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen ist ebenso wie eine Reihe von UN-Unterorganisationen (z. B. WHO, WFP, UNHCR, IOM) vor Ort – mit Abstrichen – weiter arbeitsfähig. Bei einer internationalen Geberkonferenz am 13. September 2021 hat die internationale Gemeinschaft über 1 Milliarde US-Dollar an Nothilfen für Afghanistan zugesagt (AA 21.10.2021).
Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 4 % der Befragten an, dass sie in der Lage sind, ihre Familien mit den grundlegendsten Gütern zu versorgen. In Kabul gaben 80 % der Befragten an, dass sie nicht in der Lage sind, ihren Haushalt zu versorgen, gefolgt von 66 % in Mazar-e Sharif und 45 % in Herat. Ebenso gaben 8 % der Befragten in Kabul an, dass sie kaum in der Lage sind, ihre Familien mit grundlegenden Gütern zu versorgen, gefolgt von 24 % in Mazar-e Sharif und 42 % in Herat (ATR/STDOK 18.1.2022).
Dürre und Überschwemmungen
Starke Regenfälle haben im Mai 2021 mehrere Provinzen Afghanistans, insbesondere Herat, heimgesucht und Sturzfluten und Überschwemmungen verursacht, die zu Todesopfern und Schäden führten. Die am stärksten betroffenen Provinzen sind Herat, Ghor, Maidan Wardak, Baghlan, Samangan, Khost, Bamyan, Daikundi und Badakhshan. Medienberichten zufolge sind in der Provinz Herat bis zu 37 Menschen ums Leben gekommen, Hunderte wurden vertrieben und mehr als 150 Häuser wurden zerstört (ECHO 5.5.2021; vgl. UNOCHA 11.5.2021). 405 Familien wurden in weiterer Folge landesweit aus ihren Häusern vertrieben (BAMF 10.5.2021).
Im Jahr 2021 kam es zur zweiten schweren Dürre innerhalb von drei Jahren (AAN 11.11.2021; vgl. AAN 6.11.2021), welche zu Missernten, einem drastischen Verfall der Viehpreise und zu Trinkwasserknappheit geführt hat. Besonders schlimm sind die Bedingungen im Süden, Westen und Nordwesten des Landes (AAN 6.11.2021)
Für den Winter droht angesichts der anhaltenden Dürre und des Hungers eine weitverbreitete Hungersnot (NPR 10.11.2021; vgl. BBC 8.11.2021, WFP/FAO 25.10.2021).
Armut und Lebensmittelunsicherheit
Letzte Änderung: 27.01.2022
Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt (AA 16.7.2021; AF 2018). Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung, dies gilt in besonderem Maße für Rückkehrer. Diese bereits prekäre Lage hat sich seit März 2020 durch die COVID-19-Pandemie stetig weiter verschärft. Es wird erwartet, dass 2021 bis zu 18,4 Millionen Menschen (2020: 14 Mio Menschen) auf humanitäre Hilfe angewiesen sein werden (UNGASC 9.12.2020).
Da keine neuen Dollarlieferungen eintreffen, um die Währung zu stützen, ist die afghanische Währung Ende August 2021 auf ein Rekordtief gefallen und hat die Preise in die Höhe getrieben. Die Preise für Grundnahrungsmittel wie Mehl, Öl und Reis sind innerhalb weniger Tage um bis zu 10-20 % gestiegen (DW 24.8.2021). Dieser Trend setzte sich auch im Dezember 2021 fort, als die afghanische Währung gegenüber dem Dollar in nur einer Woche 30 % des Wertes verlore (France 24 13.12.2021).
Das World Food Program (WFP), die Food and Agriculture Organization (FAO), die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) sowie die Integrated Food Security Phase Classification (IPC) warnten im Oktober 2021, dass im kommenden Winter fast 23 Millionen Afghanen unter "akuter Ernährungsunsicherheit" leiden werden. Grund dafür sind die kombinierten Auswirkungen von Dürre, Konflikten, der Coronavirus-Pandemie und einer Wirtschaftskrise, die sich durch die Unruhen nach der Machtübernahme der Taliban im Land noch verschärft hat (WFP/FAO 25.10.2021; vgl IPC 10.2021, RFE/RL 25.10.2021, UNAMA 16.11.2021). Der im Oktober 2021 veröffentlichte IPC-Bericht zeigt, dass die Zahl der Afghanen, die von akutem Hunger betroffen sind, seit der letzten Bewertung im April 2021 um 37 % gestiegen ist (WFP/FAO 25.10.2021). Unter den Gefährdeten sind 3,2 Millionen Kinder unter fünf Jahren, die bis Ende des Jahres an akuter Unterernährung leiden dürften. NGOs warnten, dass eine Million Kinder an schwerer akuter Unterernährung zu sterben drohen, wenn sie nicht umgehend lebensrettende Maßnahmen erhalten (IPC 10.2021; vgl. WFP/FAO 25.10.2021).
Während das Risiko einer Hungersnot früher hauptsächlich in ländlichen Gebieten bestand, sind nun auch die Menschen in den Städten betroffen. Im dritten Quartal 2021 ließen die UN 10,5 Mio. Menschen humanitäre Hilfe zukommen. Am 18.11.2021 sind 36 Tonnen an humanitärer Hilfe der russischen Regierung in Kabul eingetroffen. Insgesamt sollten 108 Tonnen geliefert werden. Ein Zug mit über 1.000 Tonnen Hilfsgütern aus China wurde für Anfang Dezember erwartet (UNAMA 16.11.2021). Am 6.12.2021 waren bereits 500 Tonnen in der Provinz Balkh angekommen (XI 6.12.2021).
Nach der Machtübernahme der Taliban haben sich die Preise für Lebensmittel und Treibstoff erhöht und stiegen (mit Stand November 2021) immer noch an (RA KBL 8.11.2021) und für den nahenden Winter wurde ein weiter er Anstieg prognostiziert (BAMF 8.11.2021; vgl. TN 31.12.2021). Das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (WFP) stellte in seinem Weekly Market Price Bulletin für die dritte Novemberwoche 2021 fest, dass die Preise für Lebensmittel immer noch deutlich höher lagen als in der letzten Juniwoche 2021 (WFP 15.11.2021; vgl. BAMF 29.11.2021). IPC-Stufe
In Afghanistan herrscht in vielen Teilen des Landes IPC-Stufe 4 (Emergency) bzw. IPC-Stufe 3 (Crisis). In der Provinz Ghazni herrscht IPC-Stufe 4 (Emergency) (siehe LIB vom 28.01.2022, S. 160).“
1.2.8. Interne Schutzalternative aus den UNHCR Richtlinien
„1. Analyse der Relevanz
I. Gebiete in Afghanistan, die keine interne Schutzalternative bieten Im Lichte der verfügbaren Informationen über schwerwiegende und weit verbreitete Menschenrechtsverletzungen durch regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) in den von ihnen kontrollierten Gebieten sowie der Unfähigkeit des Staates, für Schutz vor derartigen Verletzungen in diesen Gebieten zu sorgen, ist UNHCR der Ansicht, dass eine interne Schutzalternative in Gebieten des Landes, die sich unter der tatsächlichen Kontrolle regierungsfeindlicher Kräfte (AGEs) befinden, nicht gegeben ist, es sei denn in Ausnahmefällen, in denen Antragstellende über zuvor hergestellte Verbindungen zur Führung der regierungsfeindlichen Kräfte (AGEs) im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet verfügen. UNHCR ist der Auffassung, dass eine interne Schutzalternative auch in den von aktiven Kampfhandlungen zwischen regierungsnahen und regierungsfeindlichen Kräften oder zwischen verschiedenen regierungsfeindlichen Kräften betroffenen Gebieten nicht gegeben ist.
II. Prüfung, ob der Antragsteller in dem als interne Schutzalternative vorgeschlagenen Gebiet der ursprünglichen Gefahr der Verfolgung ausgesetzt wäre Ein als interne Schutzalternative vorgeschlagenes Gebiet wäre nicht relevant, wenn der Antragsteller in diesem Gebiet der ursprünglichen Gefahr der Verfolgung ausgesetzt wäre.
1. Hat der Antragsteller begründete Furcht vor Verfolgung durch den Staat oder in dessen Auftrag handelnde Stellen, ist davon auszugehen, dass Überlegungen hinsichtlich einer internen Schutzalternative nicht relevant sind.
2. Hat der Antragsteller begründete Furcht vor Verfolgung, die von Mitgliedern der Gesellschaft aufgrund schädlicher traditioneller Bräuche und religiöser Normen ausgeht, die Verfolgungscharakter aufweisen, so muss die Akzeptanz solcher Normen und Bräuche in weiten Teilen der Gesellschaft und die einflussreichen konservativen Elemente auf allen Ebenen der Regierung als ein Faktor in Betracht gezogen werden, der gegen die Relevanz einer internen Schutzalternative spricht. UNHCR vertritt den Standpunkt, dass – verbunden mit den Nachweisen in Abschnitt II.C betreffend die eingeschränkte Fähigkeit des Staates, Schutz vor Menschenrechtsverletzungen zu bieten, – davon auszugehen ist, dass die Erwägung einer internen Schutzalternative in diesen Fällen nicht relevant ist.
3. In Fällen, in denen die Verfolgung von regierungsfeindlichen Kräften ausgeht, muss die Relevanz einer vorgeschlagenen Schutzalternative unter Berücksichtigung einer Reihe verschiedener Elemente beurteilt werden.
(i) Geht die Verfolgung von regierungsfeindlichen Kräften aus, muss berücksichtigt werden, ob die Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese Akteure den Antragsteller im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet verfolgen. Angesichts des geografisch großen Wirkungsradius einiger regierungsfeindlicher Kräfte, einschließlich der Taliban und des Islamischen Staates, existiert für Personen, die durch solche Gruppen verfolgt werden, keine interne Schutzalternative.
(ii) Ferner müssen die Nachweise in Abschnitt II.C hinsichtlich der aufgrund ineffektiver Regierungsführung und weit verbreiteter Korruption eingeschränkten Fähigkeit des Staates, Schutz vor Menschenrechtsverletzungen durch regierungsfeindliche Kräfte zu bieten, berücksichtigt werden.
III. Prüfung, ob der Antragsteller in dem als interne Schutzalternative vorgeschlagenen Gebiet neuen Gefahren der Verfolgung oder anderen Form ernsthaften Schadens ausgesetzt wäre Neben den oben genannten Überlegungen zur ursprünglichen Form der Verfolgung im Heimatgebiet des Antragstellers muss der Entscheidungsträger auch nachweisen, dass der Antragsteller in dem als interne Schutzalternative vorgeschlagenen Gebiet keiner neuen Form der Verfolgung und keinem anderen ernsthaften Schaden – etwa infolge willkürlicher Gewalt – ausgesetzt wäre.
IV. Prüfung, ob das als interne Schutzalternative vorgeschlagene Gebiet praktisch, sicher und auf legalem Weg erreichbar ist.“
1.2.9. Risikoprofil: In Blutfehden verwickelte Personen, Internationaler Schutzbedarf aus den UNHCR Richtlinien
„Gemäß althergebrachter Verhaltens- und Ehrvorstellungen töten bei einer Blutfehde die Mitglieder einer Familie als Vergeltungsakte die Mitglieder einer anderen Familie.
In Afghanistan sind Blutfehden in erster Linie eine Tradition der Paschtunen und im paschtunischen Gewohnheitsrechtssystem Paschtunwali verwurzelt, kommen jedoch Berichten zufolge auch unter anderen ethnischen Gruppen vor. Blutfehden können durch Morde ausgelöst werden, aber auch durch andere Taten wie die Zufügung dauerhafter, ernsthafter Verletzungen, Entführung oder Vergewaltigung verheirateter Frauen oder ungelöster Streitigkeiten um Land, Zugang zu Wasser oder Eigentum. Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Paschtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden.
Im Allgemeinen werden Berichten zufolge Racheakte nicht an Frauen und Kindern verübt, doch soll der Brauch baad, eine stammesübliche Form der Streitbeilegung, in der die Familie des Täters der Familie, der Unrecht geschah, ein Mädchen zur Heirat anbietet, vor allem im ländlichen Raum praktiziert werden, um eine Blutfehde beizulegen. Wenn die Familie, der Unrecht geschah, nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann, wie aus Berichten hervorgeht, die Blutfehde erliegen, bis die Familie des Opfers sich für fähig hält, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters im Rahmen des formalen Rechtssystems schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus. Sofern die Blutfehde nicht durch eine Einigung mit Hilfe traditioneller Streitbeilegungsmechanismen beendet wurde, kann Berichten zufolge davon ausgegangen werden, dass die Familie des Opfers auch dann noch Rache gegen den Täter verüben wird, wenn dieser seine offizielle Strafe bereits verbüßt hat.
Im Licht der oben beschriebenen Überlegungen ist UNHCR der Ansicht, dass – abhängig von den jeweiligen Umständen des Falles – für Personen, die in Blutfehden verwickelt sind, ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus anderen relevanten Konventionsgründen, in Verbindung mit einer allgemeinen Unfähigkeit des Staates, Schutz vor einer solchen Verfolgung zu bieten, bestehen kann. Bei Anträgen von in Blutfehden verwickelten Personen können sich jedoch mögliche Ausschlusserwägungen ergeben. Je nach den Umständen des Einzelfalls kann auch für Familienangehörige, Partner oder von an Blutfehden Beteiligten abhängige Personen ebenfalls aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person ein Bedarf an internationalem Schutz bestehen.“
1.2.10. Kinder aus dem Länderinformationsblatt
“Die afghanische Bevölkerung ist eine der jüngsten und am schnellsten wachsenden der Welt - mit rund 47% der Bevölkerung (27,5 Millionen Afghanen) unter 25 Jahren und davon 46% (11,7 Millionen Kinder) unter 15 Jahren (UNFPA 18.12.2018; vgl. NSIA 1.6.2020). Das Durchschnittsalter in Afghanistan liegt bei 18,4 Jahren (WoM 6.10.2020). Die Volljährigkeit begann vor der Machtübernahme durch die Taliban mit dem 18. Geburtstag, wobei einige politische Kräfte dies mit Verweis auf die Scharia ablehnen. Die Zwangsverheiratung auch von Kindern unter dem gesetzlichen Mindestalter der Ehefähigkeit – 18 Jahre für Männer, 16 für Frauen (mit Zustimmung des Vaters 15 Jahre) – ist weit verbreitet (AA 16.7.2021).
Anfang Dezember verkündeten die Taliban ein Verbot der Zwangsverheiratung von Frauen in Afghanistan. In dem Erlass wurde kein Mindestalter für die Eheschließung genannt, das bisher auf 16 Jahre festgelegt war (ABC News 3.12.2021; vgl. AJ 3.12.2021). Zwangsverheiratungen sind eine sozial akzeptierte Bewältigungsstrategie in wirtschaftlichen Notlagen und finden in Folge der desaströsen Wirtschaftslage weiter Verbreitung (AA 21.10.2021; vgl. Dawn 27.10.2021), wobei Mädchen in die Zwangsheirat verkauft werden, um das wirtschaftliche Überleben der Familie zu sichern (Dawn 27.10.2021). Es existieren Berichte über die Zwangsverheiratung von Mädchen mit Talibankämpfern nach der Machtübernahme (AA 21.10.2021; vgl. BBC 29.10.2021) und nach Angaben von UNICEF sind Mädchen zunehmend von Zwangsheirat bedroht (UNICEF 12.11.2021).
Das Familienleben gilt als Schnittstelle für Fürsorge und Schutz. Armut, schlechte Familiendynamik und der Verlust wichtiger Familienmitglieder können das familiäre Umfeld für Kinder stark beeinflussen. Die afghanische Gesellschaft ist patriarchal (ältere Männer treffen die Entscheidungen), patrilinear (ein Kind gehört der Familie des Vaters an) und patrilokal (ein Mädchen zieht nach der Heirat in den Haushalt des Mannes). Die wichtigste soziale und ökonomische Einheit ist die erweiterte Familie, wobei soziale Veränderungen, welche mit Vertreibung und Verstädterung verbunden sind, den Einfluss der Familie etwas zurückgedrängt haben. Heim und Familie sind private Bereiche. Das Familienleben findet hinter schützenden Mauern statt, welche allerdings auch familiäre Probleme vor der Öffentlichkeit verbergen (Ventevogel et al. 2013).
Kinder litten bis zur Machtübernahme der Taliban besonders unter dem bewaffneten Konflikt und wurden Opfer von Zwangsrekrutierung, vor allem von Seiten der Taliban (AA 21.10.2021). In den vergangenen fünf Jahren haben bewaffnete Kräfte und Gruppen in Afghanistan Berichten zufolge Tausende von Kindern sowohl für Kampf- als auch für Unterstützungsaufgaben rekrutiert, auch für sexuelle Zwecke (HRW 7.6.2021). Während des gesamten Jahres 2020 rekrutierten die Taliban, die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte und regierungsfreundliche bewaffnete Gruppen weiterhin Kinder. Zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2020 verifizierte UNAMA die Rekrutierung und den Einsatz von 196 Jungen, wobei die meisten Fälle in den nördlichen und nordöstlichen Regionen des Landes auftraten. Es ist jedoch wichtig anzumerken, dass Rekrutierung und Einsatz von Kindern in Afghanistan oft nicht gemeldet werden (UNAMA 2.2021a).
In der ersten Hälfte des Jahres 2021 machten Kinder 32 % aller zivilen Opfer aus, darunter die höchste Zahl von Mädchen, die jemals von UNAMA erfasst wurde. Unter den zivilen Opfern des Angriffs auf den Flughafen von Kabul am 26.8.2021 waren Berichten zufolge auch Kinder (WL 1.9.2021).
Weiterhin fortbestehende Probleme sind sexueller Missbrauch von Kindern und Jugendlichen und Kinderarbeit. Es ist noch unklar, inwieweit die Taliban die dahingehende bisher vorhandene Gesetzgebung und Strafverfolgung übernehmen (AA 21.10.2021).
Eine Prognose der IPC vom Oktober 2021 ging davon aus, dass bis Ende des Jahres 2021 bis zu 3,2 Millionen Kinder unter fünf Jahren an akuter Unterernährung leiden würden. Auch das WFP (World Food Programm) und die FAO (Food and Agriculture Organization) warnten, dass eine Million Kinder an schwerer akuter Unterernährung zu sterben drohten, wenn sie nicht umgehend lebensrettende Maßnahmen erhielten (IPC 10.2021; vgl. WFP/FAO 25.10.2021).“
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungs- und Gerichtsakt, durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und durch Einsichtnahme in die zum Akt genommenen Urkunden.
2.1. Zu den zum Beschwerdeführer getroffenen Feststellungen:
Die einzelnen Feststellungen beruhen auf den jeweils in der Klammer angeführten Beweismitteln.
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor dem Bundesamt, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Der Beschwerdeführer legte keine Dokumente wie Reisepass, Tatzkira etc. zum Identitätsnachweis vor (AS 58).
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache und sonstigen Sprachkenntnissen, zum Lebenslauf des Beschwerdeführers sowie seine familiäre Situation, stützen sich auf seine diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im Wesentlichen gleich gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister (Strafregisterauszug vom 23.03.2022).
Dass der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet und in psychotherapeutischer Behandlung war ergibt sich aus den diversen im Verfahren vorgelegten Stellungnahmen und Diagnoseschreiben (OZ 7 und OZ 16). Mit Schriftsatz vom 24.11.2021 legte der Beschwerdeführer einen psychotherapeutischen Behandlungsbericht vom XXXX samt Diagnosen und Bestätigung einer wöchentlichen Behandlung von XXXX vor. Die Intoleranzen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vorgelegten Befunden des XXXX . Dass er ansonsten gesund ist, hat er im Verfahren vorgebracht.
Die Feststellungen zur Integration des Beschwerdeführers ergeben sich aus den zahlreichen im Verfahren vorgelegten Unterlagen über seine Integrationsbemühungen (vgl. dazu die Auflistungen der vorgelegten Kursbestätigungen, Schulzeugnisse, Lehrabschlussprüfung, Maturaprüfung, Arbeitsverträge, Sprachprüfung B1, und zahlreiche Unterstützungsschreiben im Verfahrensgang oben unter I.). Die Patenmutter des Beschwerdeführers legte einige Unterstützungsschreiben vor und begleitete den Beschwerdeführer zur Einvernahme am 12.12.2017.
Die Befragung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung war problemlos auf Deutsch möglich, daher ergibt sich die Feststellung, dass der Beschwerdeführer fließend Deutsch spricht (OZ 20; S. 13). Er hat das ÖSD-Zertifikat B1 am XXXX absolviert.
2.1.2. Zur befürchteten Verfolgung in Afghanistan:
2.1.2.1. Zur vorgebrachten Bedrohung: Blutfehde
Der Beschwerdeführer gab in der Erstbefragung am 04.12.2015 (AS 11) und in der niederschriftlichen Einvernahme am 12.12.2017 (AS 63 f.) sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.03.2022 (OZ 20; S.9 f.) an, dass er in Afghanistan von einem ehemaligen Freund seines Vaters sowie von der Polizei verfolgt werde.
Insgesamt stellte sich das Vorbringen des Beschwerdeführers als widerspruchsfrei, nachvollziehbar und durchwegs gleichlautend dar. Die Feststellungen basieren auf den jeweiligen diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers:
Dass der Vater des Beschwerdeführers vom Sohn seines Freundes ermordet worden war, ergibt sich aus den glaubhaften und gleichlautenden Angaben des Beschwerdeführers zunächst bei der Erstbefragung am 04.12.2015 (AS 11) sowie bei der Einvernahme am 12.12.2017 (AS 63), in der Beschwerde vom 11.07.2018 (AS 598) und auch in der mündlichen Verhandlung (OZ 20; S 9 f.).
Der Beschwerdeführer gab bei der Einvernahme am 12.12.2017 (AS 63) detailiert an, der Freund seines Vaters sei XXXX , heiße XXXX und würde in XXXX eine Immobilie besitzen und als Immobilienhändler tätig sein. Sein Sohn heiße XXXX . Gleichlautend brachte er dies in der Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung vor (OZ 20; S. 9).
Der Beschwerdeführer schilderte bei der Einvernahme am 12.12.2017 (AS 63), dass vor dem Tod seines Vaters, der Sohn ( XXXX ) des Freundes des Vaters ( XXXX ) zur Schwester des Beschwerdeführers gekommen sei und ihr gesagt hätte, dass er sie liebe und mit ihr gemeinsam flüchten wolle. Die Schwester habe dies aber nicht gewollt und davon ihrer Mutter erzählt welche es dem Vater erzählt habe. Gleichlautende Angaben machte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung (OZ 20; S. 9).
Der Vater des Beschwerdeführers sei gegen die Heirat seiner Tochter mit XXXX , dem Sohn seines Freundes gewesen, dies wurde gleichlautend in der Erstbefragung, der Einvernahme und der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer vorgebracht. Der Vater des Beschwerdeführers sei zum Sohn seines Freundes ( XXXX ) gegangen und habe diesen geschlagen, nachdem dieser der Schwester des Beschwerdeführers gesagt habe er liebe sie und wolle mit ihr gemeinsam fliehen. Am nächsten Tag sei der Freund des Vaters ( XXXX ) zum Vater des Beschwerdeführers ins Geschäft gekommen und diese hätten miteinander gestritten. Auch diesen Streit schilderte der Beschwerdeführer widerspruchsfrei und gleichlautend in der Einvernahme am 12.12.2017 (AS 63) sowie in der mündlichen Verhandlung am 23.03.2022. Der Beschwerdeführer sei bei dem Streit nicht dabei gewesen, da er nicht im Geschäft, sondern in der Schule gewesen sei, er habe später aber alles vom Nachbarn erfahren (AS 63). Auch in der Verhandlung gab er dies so an, dass er den Streit im Geschäft nicht selbst mitbekommen habe, da er in der Schule gewesen sei, aber von anderen Verkäufern erzählt bekommen habe (OZ 20; S. 10).
Zwei Tage später habe der Vater vom Geschäft nach Hause kommen wollen und sei in der Gasse nahe des Hauses ermordet worden (vgl. AS 62 und AS 63 sowie gleichlautend OZ 20; S. 9 und 10). Bei der Einvernahme am 12.12.2017 schilderte der Beschwerdeführer, dass sein Vater durch eine Waffe und zwei Schüsse, einen in sein Herz und einen unter sein Herz, ermordet worden sei (vgl. AS 64 sowie gleichlautend in der Verhandlung „er wurde im Brustbereich getroffen“ OZ 20; S.10). Außerdem wurde vom Beschwerdeführer gleichlautend und detailliert geschildert, wie er am Tag des Todes seines Vaters nach Hause gekommen sei und viele Verwandte im Haus versammelt gewesen seien und er erfahren habe, dass sein Vater in einer Gasse in der Nähe ihres Hauses ermordet worden sei (AS 63, OZ 20; S.10).
Für die Ermordung des Vaters habe es zwar keine Zeugen gegeben, da der Vater des Beschwerdeführers aber ansonsten keine Feinde gehabt habe und XXXX und XXXX bereits früher Probleme mit dem Vater des Beschwerdeführers gehabt hätten, sei es klar gewesen, dass der Vater des Beschwerdeführers vom Sohn des XXXX umgebracht worden sei (AS 64, OZ 20; S.10). Für das erkennende Gericht ergaben sich aufgrund der widerspruchsfreien Schilderungen der genannten Ereignisse keine Zweifel am Vorbringen des Beschwerdeführers.
Sowohl in der Einvernahme als auch in der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer glaubhaft an, sein Cousin sei mit seiner Schwester verlobt gewesen, habe sich im Iran aufgehalten und sei ca. ein Jahr nach der Ermordung des Vaters nach Afghanistan abgeschoben worden. Dieser Cousin habe nach seiner Rückkehr nach Afghanistan aus Rache den jüngeren Bruder von XXXX mit einem Messer verletzt und sei anschließend geflüchtet. Der Beschwerdeführer habe sich zu diesem Zeitpunkt in der Schule aufgehalten (vgl. AS 62 und AS 63 sowie gleichlautend OZ 20; S. 9).
Der Beschwerdeführer gab über das Verfahren hinweg gleichlautend an, seine Mutter habe ihm daraufhin geraten sich zu verstecken und zu seiner Tante mütterlicherseits zu gehen, was er auch getan habe (vgl. AS 62 und AS 63 sowie gleichlautend OZ 20; S. 9). Seine Mutter habe ihn am Heimweg von der Schule am Handy angerufen und gewarnt (OZ 20; S.10), danach habe sich der Beschwerdeführer bei seiner Tante versteckt.
Glaubhaft vorgebracht wurde auch, dass durch den Freund des Vaters und die Polizei nach dem Beschwerdeführer gesucht worden sei, da angenommen wurde, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Cousin die Verletzungen am Sohn des XXXX begangen hatte. Der Beschwerdeführer brachte dies bei der Einvernahme am 12.12.2017 (AS 62) vor und schilderte glaubhaft, dass der Cousin vor dem Vorfall der Verletzungen bei dem Beschwerdeführer und seiner Familie gelebt habe und nach dem Vorfall geflüchtet sei. So sei geglaubt worden, der Beschwerdeführer habe etwas damit zu tun gehabt. Die Familie des Verletzten sei zur Polizei gegangen und habe behauptet, dass der Beschwerdeführer mit seinem Cousin gemeinsam die Tat begangen habe (AS 63 und AS 65). Polizisten seien zum Haus des Beschwerdeführers gekommen und hätten bei seiner Mutter nach ihm gefragt (AS 66). Bei der Einvernahme am 12.12.2017 (AS 64) gab der Beschwerdeführer mehrmals an, er vermute, die Familie des Freundes seines Vaters habe der Polizei Geld gegeben, dass diese die Ermordung seines Vaters nicht weiter untersuchen würde. Auch dieses Vorbringen stellt sich in Anbetracht der Länderinformationen als glaubhaft dar, so war Korruption in Afghanistan durchaus üblich und die [ehemalige] Regierung Afghanistans setzte Maßnahmen gegen Korruption nicht effektiv um und unternahm nur kleine Schritte, um gegen Korruption vorzugehen, während Beamte häufig ungestraft korrupte Praktiken ausübten (vgl. dazu II.1.2.5.).
Der Beschwerdeführer gab außerdem glaubhaft an, sich vor dem Freund seines Vaters und der Polizei die nach ihm suchte, bei seiner Tante mütterlicherseits in Kabul versteckt zu haben. So gab er dies bei der Erstbefragung am 12.12.2017 (AS 62) an und schilderte, dass er sich zum Zeitpunkt als die Polizei nach ihm gesucht habe und zum Haus der Mutter gekommen sei, bereits bei seiner Tante befunden habe. Seine Mutter habe zu den Polizisten gesagt, sie wisse nicht wo ihr Sohn sei da dieser geflüchtet sei. Nachdem die Polizei der Mutter gesagt habe, sie würden ihren Sohn finden, sie würden überall nach ihm suchen, habe diese die Flucht des Beschwerdeführers nach Europa durch einen Schlepper organisiert (AS 62). Auch in der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer vor, dass XXXX und sein Sohn nach ihm gesucht hätten und weil sie ihn nicht gefunden hätten, hätten sie bei der Polizei eine Anzeige gegen ihn gemacht (OZ 20; S.10). Aus den widerspruchsfreien und glaubhaft vorgebrachten Angaben des Beschwerdeführers ergeben sich somit die diesbezüglichen Feststellungen.
In der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer außerdem glaubhaft vor, auch aktuell noch begründete Angst vor einer Verfolgung durch den Freund des Vaters und dessen Söhne zu haben. So gab er an, die verfeindete Familie hätte auch nach seiner Ausreise bei seiner Mutter nach ihm gesucht und auch die Polizei sei bei seiner Mutter gewesen um nach dem Beschwerdeführer zu suchen (OZ 20; S.11).
Über das gesamte Verfahren hinweg, sowohl in der Erstbefragung (AS 11) als auch in der Einvernahme vor der belangten Behörde (AS 63), wie auch in der mündlichen Verhandlung (OZ 20; S. 9), beschrieb der Beschwerdeführer gleichlautend und lebensnah welche Geschehnisse ihn dazu brachten Afghanistan zu verlassen.
Die belangte Behörde argumentiert im angefochtenen Bescheid (AS 530 bis AS 537: Seite 150 bis 157 des angefochtenen Bescheides) die Darstellung der Fluchtgründe durch den Beschwerdeführer in der Einvernahme würden sich erheblich von jenen in der Erstbefragung unterscheiden. Der Beschwerdeführer habe teils nur knappe Antworten gegeben und sein Fluchtvorbringen sei daher nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer habe keine Zusammenhänge vorgebracht, die „aufgrund seines Bildungsgrades zu erwarten gewesen wären“ (AS 530). Der belangten Behörde ist jedoch zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung erst XXXX Jahre und bei der niederschriftlichen Einvernahme nur zwei Jahre älter war. Bei Minderjährigen ist ein besonderer Maßstab im Rahmen der Glaubwürdigkeitsprüfung anzulegen, was die belangte Behörde verabsäumt hat. Zudem hat es bei der Einvernahme Übersetzungsprobleme gegeben. Dies brachte der Beschwerdeführer im Verfahren vor und diese Probleme bei der Übersetzung wurden auch durch den Leiter der Einvernahme selbst in der Niederschrift der Einvernahme (AS 64) ausdrücklich vermerkt.
Es sind dem erkennenden Gericht die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid als maßgeblich genannten „zahlreichen Widersprüche in den Schilderungen der Fluchtgründe“ (AS 53) nicht ersichtlich. Denn der Beschwerdeführer brachte seine Fluchtgründe in der Einvernahme und der Erstbefragung gleichlautend und widerspruchsfrei vor (AS 11 sowie AS 63f.). Und diese Geschehnisse wurden vom Beschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung ausführlich und gleichlautend vorgebracht (AS 63 f., OZ 20; S. 9 f.).
Die belangte Behörde hielt dem Beschwerdeführer außerdem vor (AS 351: Seite 151 des angefochtenen Bescheides), er habe sein Vorbringen gesteigert und in keiner Weise substantiiert dargelegt. Sie übersieht dabei jedoch, dass seine Schilderungen bei der Erstbefragung – entsprechend dem Zweck dieser Befragung – allgemeiner und kurz gehalten waren und er im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt genauere Angaben zu seinen Fluchtgründen gemacht hat.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers über die Bedrohung durch die verfeindete Familie deckt sich auch mit den Länderinformationen zu Afghanistan.
Den Länderinformationen betreffend Blutrache ist zu entnehmen, dass gemäß althergebrachter Verhaltens- und Ehrvorstellungen bei einer Blutfehde die Mitglieder einer Familie als Vergeltungsakte die Mitglieder einer anderen Familie töten. In Afghanistan sind Blutfehden in erster Linie eine Tradition der Paschtunen und im paschtunischen Gewohnheitsrechtssystem Paschtunwali verwurzelt. Blutfehden können durch Morde ausgelöst werden und können zu langanhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Paschtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Wenn die Familie, der Unrecht geschah, nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann, wie aus Berichten hervorgeht, die Blutfehde erliegen, bis die Familie des Opfers sich für fähig hält, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen (vgl. oben Punkt II.1.2.9.).
UNHCR ist der Ansicht, dass – abhängig von den jeweiligen Umständen des Falles – für Personen, die in Blutfehden verwickelt sind, ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus anderen relevanten Konventionsgründen, in Verbindung mit einer allgemeinen Unfähigkeit des Staates, Schutz vor einer solchen Verfolgung zu bieten, bestehen kann (vgl. oben Punkt II.1.2.9.).
Auch nach der Machtübernahme durch die Taliban besteht für den Beschwerdeführer aktuell die Gefahr der Vergeltung aufgrund von Blutrache. Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme im August 2021 an, dass zukünftig eine islamische Regierung von islamischen Gesetzen angeleitet werden soll, das Regierungssystem solle auf der Scharia basieren. Bislang [Stand Oktober 2021] hat sich kein formelles neues Justizsystem etabliert. Bereits vor der Machtübernahme unterhielten die Taliban Schattengerichte unter strikter Auslegung der Scharia in den von ihnen kontrollierten Gebieten, die von der Bevölkerung zum Teil als effizienter und verlässlicher als das korruptionsbelastete Justizsystem der Republik empfunden wurden. Aktuell gibt es Berichte, wonach die Taliban auf lokaler Ebene gegen Kriminalität vorgehen und Täter öffentlich bestrafen. Darüber, was im Anschluss weiter mit den Tätern passiert, liegen keine Erkenntnisse vor (vgl. dazu oben Punkt II.1.2.5.). Es ergibt sich aus den Länderfeststellungen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nicht vor einer gegen ihn drohenden Blutfehde geschützt werden kann. Er könnte somit nicht von dem afghanischen Sicherheitsapparat der durch die Taliban kontrolliert wird, vor der Familie des ehemaligen Freundes seines Vaters geschützt werden.
Dem Beschwerdeführer droht in seinem Heimatort Blutrache aufgrund der Geschehnisse im Zusammenhang mit dem Tod seines Vaters durch den ehemaligen Freund seines Vaters sowie den Verletzungen dessen Sohnes durch den Cousin des Beschwerdeführers – aufgrund von Streitigkeiten über die Heirat der Schwester des Beschwerdeführers.
Insgesamt stellte sich das Fluchtvorbingen des Beschwerdeführers für das erkennende Gericht als glaubhaft dar. Der Fluchtgrund wurde vom Beschwerdeführer schlüssig, detailreich, lebensnah sowie widerspruchsfrei geschildert und in der Erstbefragung, in der Einvernahme vor dem Bundesamt sowie in der mündlichen Verhandlung gleichlautend dargestellt.
In der Einvernahme sowie in der mündlichen Verhandlung machte der Beschwerdeführer gleiche und detailreiche Angaben zu konkreten Situationen im Zusammenhang mit seinem Fluchtvorbringen.
Insgesamt entstand bei dem erkennenden Richter sohin nicht der Eindruck, es könnte sich bei den unmittelbar die Flucht auslösenden Ereignissen und der Bedrohung der Blutfehde um eine einstudierte Fluchtgeschichte handeln. Der Beschwerdeführer konnte glaubhaft machen, die dargestellten Ereignisse tatsächlich selbst erlebt zu haben. Die Erlebnisse betreffend die Ermordung des Vaters und der Verletzungen durch den Cousin des Beschwerdeführers, bei denen der Beschwerdeführer selbst nicht anwesend war wurden durch die gleichbleibenden Schilderungen des Beschwerdeführers über das Verfahren hinweg glaubhaft untermauert.
Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers betreffend die gegen ihn bestehende Bedrohung durch den Freund des Vaters und dessen Familie, steht auch im Einklang mit den hier zugrunde gelegten Berichten zur Blutfehde (vgl. oben Punkt II.1.2.9.).
Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers war daher aus den soeben angestellten Erwägungen insgesamt ausreichend substantiiert und schlüssig und hat sich auch vor dem Hintergrund der in den Länderfeststellungen zu Afghanistan enthaltenen Ausführungen als nachvollziehbar und plausibel erwiesen.
Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer auch abseits seines Fluchtvorbringens zu seinem Lebenslauf und der Situation seiner Familienangehörigen plausible und stringente Angaben machte und dass diesbezüglich keine Divergenzen aufgetreten sind. Im Übrigen hat sich der Beschwerdeführer in Österreich während seines bisherigen Aufenthaltes bereits um intensive Integration bemüht und sich wohlverhalten, weshalb in einer Gesamtschau die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers daher nicht in Zweifel zu ziehen war.
2.1.2.2. Zur sexuellen Misshandlung des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer gab im Verfahren glaubhaft an, ein paar Monate vor seiner Flucht aus Afghanistan sexuell misshandelt worden zu sein. So gab er dies bei der Einvernahme am 12.12.2017 (AS 62) an und schilderte, dass er von seinem XXXX bei diesem Zuhause in XXXX vergewaltigt worden sei und dass niemand außer dem XXXX und dessen Freunde von dem Vorfall wisse. Er habe befürchtet von seiner Mutter, seiner Familie und der afghanischen Gesellschaft nach dem Vorfall als homosexuell bezeichnet und ausgestoßen oder ermordet zu werden (AS 62 sowie OZ 20; S. 12). Einige Zeit nach der Vergewaltigung sei ein Freund des Täters zum Beschwerdeführer gekommen und habe ihm gesagt er wisse was passiert sei und der Beschwerdeführer solle sich gegen Geld dazu bereit erklären mit ihm eine sexuelle Beziehung einzugehen (AS 62 sowie OZ 20; S. 12). Der Beschwerdeführer habe daraufhin furchtbare Angst bekommen, dass noch mehr Leute über die Vergewaltigung Bescheid wissen (AS 62 sowie OZ 20; S. 12). Er habe nach dem Vorfall versucht sich umzubringen und sei vor ein Auto auf der Autobahn gelaufen, es sei jedoch nichts passiert, weil der Autofahrer schnell reagiert habe (AS 64). Aufgrund des Vorfalles sei er in psychologischer Behandlung (AS 65). Auch in der Beschwerde vom 11.07.2018 (AS 599) erstattete der Beschwerdeführer ein gleichlautendes Vorbringen wie in der zuvor durchgeführten Einvernahme. In der im Verfahrensakt vorliegenden fachpsychologischen Stellungnahme vom XXXX über den Beschwerdeführer, aus dem die Diagnose einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung hervorgeht (AS 95), schilderte der Beschwerdeführer das erlebte traumatische Ereignis der sexuellen Misshandlung detailgenau. Dieses Vorbringen stellt sich im Zusammenhang mit der Beschwerde (AS 599) und den Angaben in der Einvernahme als widerspruchsfrei dar.
Auch in der Verhandlung am 23.03.2022 brachte der Beschwerdeführer seine Vergewaltigung glaubhaft vor und machte gleichlautende Angaben die sich mit jenen in der fachpsychologischen Stellungnahme vom XXXX decken (OZ 20; S. 12 f.).
Aus dem insgesamt glaubhaften und widerspruchsfreien Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich daher die Feststellung, dass der Beschwerdeführer von seinem XXXX sexuell missbraucht worden ist.
Die belangte Behörde argumentiert im angefochtenen Bescheid (AS 533: Seite 153 des angefochtenen Bescheides) die psychologische Behandlung des Beschwerdeführers sei nur zur Verhinderung einer Rückführung angestrebt worden und das vonseiten der Behörde angeordnete neurologisch – psychiatrische Gutachten relativiere das Vorbringen des Beschwerdeführers. Am XXXX wurde im Auftrag der belangten Behörde ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten den Beschwerdeführer betreffend erstellt, aus welchem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer an einer Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion leidet und eine Wartezeit zur weiteren medizinischen Betreuung in Afghanistan aus ärztlicher Sicht vertretbar sei.
Mit Schreiben vom 05.07.2019 brachte der Beschwerdeführer vor, er sei in psychotherapeutischer Behandlung aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung nach sexuellem Missbrauch in der Kindheit. Vorgelegt wurde eine weitere psychotherapeutische Stellungnahme vom XXXX und der Beschwerdeführer brachte vor, er sei aufgrund dieser Erlebnisse als besonders vulnerable Person anzusehen.
Aus beiden im Verfahren vorgelegten fachpsychologischen Stellungnahmen geht hervor, dass die psychische Erkrankung mit der glaubhaft vorgebrachten Vergewaltigung erklärt werden kann. Dass der Beschwerdeführer diesen zweiten Fluchtgrund nicht schon bei der Erstbefragung, sondern erstmals bei der Einvernahme vorbrachte, ist daran gelegen, dass die Schilderung eines derartigen Vorfalles dem Beschwerdeführer aus kulturellen Gründen schwergefallen ist. Es bedurfte, laut eigenem Vorbringen, der Unterstützung seiner Vertrauenspersonen und Fachkräften, die ihn dazu bestärkten dieses Vorbringen vor der belangten Behörde zu erstatten. Zudem muss auch hier das Alter des Beschwerdeführers Beachtung finden, der bei der Erstbefragung erst XXXX Jahre alt war.
Entsprechend der Stellungnahme vom 27.12.2017 befürchtet der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aufgrund der Praxis von Bacha Bazi, Gefahr ausgesetzt zu sein. Im angefochtenen Bescheid stellt die Belangte Behörde fest (AS 533), diese Praxis könne in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers Ghazni nicht festgestellt werden. Aus den Länderinformationen ergibt sich aber, dass sexueller Missbrauch von Kindern und Jugendlichen in ganz Afghanistan gegeben ist. Es ist noch unklar, inwieweit die Taliban die dahingehende bisher vorhandene Gesetzgebung und Strafverfolgung übernehmen (vgl. II.1.2.10.).
2.1.2.3. Zur westlichen Orientierung des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren erstmals in einer Stellungnahme und sodann in der Verhandlung vor, aufgrund seiner westlichen Orientierung drohe ihm in Afghanistan Verfolgung durch die Taliban (Stellungnahme vom 15.11.2021 OZ 13, OZ 20 S; 9 und 13.). Auch mit Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 17.11.2021 brachte dieser erneut vor, durch die Machtübernahme der Taliban habe sich die Situation in Afghanistan verschlechtert, aufgrund seiner westlichen Orientierung drohe ihm auch deshalb Verfolgung (OZ 13). In der mündlichen Verhandlung wurde von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vorgebracht, der Beschwerdeführer habe die westliche Kultur verinnerlicht und sei außerordentlich gut integriert. Eine Rückkehr sei aus diesen Gründen nicht möglich (OZ 20; S. 13).
Bereits in der Einvernahme durch die belangte Behörde machte der Beschwerdeführer Aussagen, aus der sich eine westliche Orientierung ergibt, so verdeutlichte er die Wichtigkeit der Trennung von Religion und Staat, sowie die Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte, die jeder Person gleichermaßen zukommen. Er brachte vor, er würde diese Werte in Österreich sehr hochschätzen (AS 66). Aufgrund des persönlichen Eindrucks des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, seinem Vorbringen sowie den zahlreichen im Verfahren vorgelegten Integrationsunterlagen ist beim Beschwerdeführer von einer westlichen Orientierung auszugehen, welche dieser in den vergangenen sieben Jahren seines Aufenthaltes in Österreich verinnerlicht hat und welche er bei einer Rückkehr nicht beabsichtigt abzulegen.
2.1.2.4. Zur Bedrohung bei einer Rückkehr
Der Beschwerdeführer befürchtet im Fall einer Rückkehr in seine Heimatprovinz nach Afghanistan von der Familie des ehemaligen Freundes seines Vaters XXXX und dessen Sohn XXXX , sowie von seinem weiteren Sohn und der örtlichen Polizei, verfolgt und getötet zu werden.
Diese Befürchtungen sind vor dem Hintergrund der oben getroffenen Feststellungen keineswegs unwahrscheinlich, weswegen davon ausgegangen werden muss, dass der Beschwerdeführer nicht in sein Herkunftsdorf zurückkehren kann. In Gesamtschau der vorgebrachten Geschehnisse stellt sich die Bedrohung durch die Familie des – ehemaligen – Freundes XXXX bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatdorf als durchaus gegeben dar. Dies auch obwohl seit den vorgebrachten Vorfällen mittlerweile ca. XXXX Jahre vergangen sind. In der vorliegenden Konstellation war zu beachten, dass der Beschwerdeführer für die Verletzungen an XXXX verantwortlich gemacht wurde, der Freund des Vaters des Beschwerdeführers sich dafür rächen will und nach wie vor Rache am Beschwerdeführer üben will, da dessen Vater die Heirat von XXXX und der Schwester des Beschwerdeführers verhinderte. Zudem wurde auch nach der Flucht des Beschwerdeführers bei seiner Mutter durch die örtliche Polizei und die Familie des XXXX nach dem Beschwerdeführer gesucht. Bei Zugrundelegung der Länderinformationen ist es nicht unwahrscheinlich, dass die Familie des Freundes seines Vaters und dessen Sohn XXXX im Herkunftsort an dem Beschwerdeführer nach wie vor Vergeltung üben wollen. Die Gefahr ist daher auch aktuell (vgl. dazu genauer die rechtliche Beurteilung unter Punkt II.3.1.2.2.). Im Beschwerdefall war konkret das Risikoprofil von in Blutfehden verwickelten Personen beachtlich (UNHCR-Richtlinien siehe dazu oben II.1.2.9.).
Dass der afghanische Staat unter der Regierung der Taliban derzeit nicht in der Lage ist, den Beschwerdeführer vor dieser Bedrohung hinreichend zu schützen, lässt sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation ableiten (siehe dazu oben II.1.2. sowie die rechtliche Beurteilung unter Punkt II.3.1.2.3.).
Es ergibt sich auch, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach wie vor Gefahr durch die örtliche Polizei droht, da diese nach ihm sucht weil der Beschwerdeführer vom ehemaligen Freund seines Vaters angezeigt wurde.
Das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative ist für den Beschwerdeführer nicht gegeben (vgl. dazu die spezifischen Länderfeststellungen zur Situation in Afghanistan oben Punkt II.1.2. sowie die rechtliche Beurteilung unter II.3.1.2.4.).
2.2. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen (vgl. oben II.1.2.) insbesondere auf das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan in der Fassung der Gesamtaktualisierung vom 28.01.2022, Version 6. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Diese Berichte wurden ins Verfahren eingebracht und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt dazu Stellung zu nehmen.
Insoweit den Feststellungen zur Lage in Afghanistan Berichte älteren Datums (insbesondere die UNHCR-Position zur Rückkehr nach Afghanistan vom August 2021) zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Insbesondere zu beachten ist, dass es eine aktualisierte UNHCR Guidance Note vom Februar 2022 gibt. Diese ersetzt die UNHCR-Position zur Rückkehr nach Afghanistan (August 2021) und die Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender (August 2018). Aufgrund der gegenwärtigen Unsicherheiten, wie etwa der Missachtung von Rechtsstaatlichkeit, Angst und Ungewissheit im Zusammenhang mit der autoritären Herrschaftsform und dem Mangel an umfassenden Informationen über die Menschenrechtssituation in Afghanistan, ist es aus Sicht von UNHCR derzeit nicht möglich, ausführliche Richtlinien zum internationalen Schutzbedarf afghanischer Asylsuchender herauszugeben. Nach Auffassung von UNHCR ist es derzeit zudem nicht möglich, mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass afghanische Asylsuchende internationalen Schutz benötigen. Aus diesem Grund fordert UNHCR in Rn 12 der Guidance Note vom Februar 2022 die Staaten dazu auf, Entscheidungen über den internationalen Schutzbedarf von afghanischen Staatsangehörigen in all jenen Fällen auszusetzen, in denen der Staat nicht beurteilen kann, ob der oder die AntragstellerIn Flüchtling iSd GFK ist. Aufgrund der anhaltenden volatilen Situation in Afghanistan sowie der umfassenden humanitären Notlage im Land, ruft UNHCR die Staaten weiterhin dazu auf, zwangsweise Rückführungen von afghanischen Staatsangehörigen und Personen mit vormaligem gewöhnlichen Aufenthalt in Afghanistan auszusetzen – auch von jenen, deren Asylanträge abgelehnt wurden.
Es ergeben sich insgesamt aus der aktualisierten UNHCR Guidance Note vom Februar 2022 keine geänderten Umstände für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation, vor allem lässt sich keine Verbesserung der Sicherheitslage in Afghanistan erkennen.
3.1. Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
Die vorliegende vollumfängliche Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig.
3.1.1. Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art 9 Statusrichtlinie [RL 2011/95/EU] verweist.).
Gemäß § 3 Abs 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Flüchtling im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art 1 Abs 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) – deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; 19.12.2007, 2006/20/0771).
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich zur Verfolgung (VwGH 31.07.2018, Ra 2018/20/0182): „Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (Hinweis E vom 24. März 2011, 2008/23/1443, mwN). § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt ‚Verfolgung' als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie, worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 MRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 MRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 MRK niedergelegte Verbot der Folter."
Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr – Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung – bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; 16.02.2000, 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).
Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Die Verfolgungsgefahr muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (VwGH 27.01.2000, 99/20/0519). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 23.07.1999, 99/20/0208; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).
Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht – unter dem Fehlen einer solchen ist nicht „zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht“ (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) –, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).
Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat „nicht gewillt oder nicht in der Lage“ sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (zB VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.03.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen – mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates – im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer „internen Flucht- oder Schutzalternative“ (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).
Aufgrund der oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellten Erwägungen (vgl. Pkt. II.2.1.2.) ist es dem Beschwerdeführer gelungen, eine ihm drohende Verfolgung in seinem Herkunftsstaat glaubhaft zu machen:
3.1.2. Zur vorgebrachten Bedrohung: Blutfehde
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, vor dem Hintergrund der oben festgestellten Berichtslage zur Situation in Afghanistan im Zusammenhang mit Blutfehde, dass der Beschwerdeführer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ist:
Der Beschwerdeführer hat im Verfahren geltend gemacht, er befürchte, in seinem Heimatland als Familienmitglied seines Vaters und seines Cousins durch den ehemaligen Freund seines Vaters und dessen Söhne verfolgt zu werden.
Der im Beschwerdefall festgestellte Sachverhalt lässt erkennen, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers begründet ist:
Im gegenständlichen Fall handelt es sich bei der gegenüber dem Beschwerdeführer bestehenden Verfolgungsgefahr um eine solche aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie seines Vaters und seines Cousins. Unter Zugrundlegung des glaubhaft gemachten Sachverhaltes droht ihm die Gefahr der Verfolgung und erheblicher Eingriffe durch den ehemaligen Freund seines Vaters und dessen Familie – vor allem durch dessen Söhne – in Afghanistan weiterhin.
3.1.2.1. Zur Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie des Vaters und Cousins des Beschwerdeführers
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Ein Freund des Vaters des Beschwerdeführers namens XXXX wollte, dass sein Sohn namens XXXX die Schwester des Beschwerdeführers heiratet. Der Vater des Beschwerdeführers war gegen diese Heirat und verletzte den Sohn des XXXX durch Schläge. Der Vater des Beschwerdeführers wurde deshalb vom Sohn des XXXX getötet. Ein Cousin des Beschwerdeführers hat aus Rache einen Sohn des XXXX (den jüngeren Bruder von XXXX ) mit einem Messer schwer verletzt und ist anschließend geflüchtet. XXXX sowie die örtliche Polizei glauben, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Cousin die Verletzungen am Sohn von XXXX begangen hatte. XXXX , der ehemalige Freund des Vaters, sowie dessen Söhne wollen sich an dem Beschwerdeführer als Familienmitglied seines Vaters und Cousins rächen. Dem Beschwerdeführer droht Lebensgefahr durch XXXX und dessen Söhne im Herkunftsort.
Wie der Verfassungsgerichtshof bereits mehrfach, und jüngst erneut (vgl. VfGH 01.03.2022, E 4181/2021-14) festgestellt hat, kann die Zugehörigkeit zu einem Familienverband den Verfolgungstatbestand der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK erfüllen, und zwar auch dann, wenn die Verfolgung auf Grund der Angehörigeneigenschaft von privater Seite droht, der Staat aber nicht fähig oder willig ist, dem Verfolgten Schutz zu gewähren. Eine derartige asylrelevante Verfolgung ist gegeben, wenn eine Person auf Grund ihrer Angehörigeneigenschaft zu einem Familienmitglied verfolgt wird, dem seinerseits aus anderen Konventionsgründen, etwa wegen seiner politischen Gesinnung, Verfolgung droht, mithin die Verfolgung auf das Familienmitglied "durchschlägt" (vgl. VfSlg. 19.900/2014 mwN; VfGH 11.3.2015, E 1168/2014). Der Fluchtgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie ist aber auch dann erfüllt, wenn der einzige Grund für die Verfolgung einer Person ihre Angehörigeneigenschaft zu einem Familienmitglied ist, bei dem selbst entweder gar keine asylrelevante Verfolgung oder ebenfalls nur die Zugehörigkeit zum Familienverband als Anknüpfungsmerkmal iSd GFK vorliegt (VfSlg. 19.900/2014). Die Asylgewährung setzt nicht voraus, dass bereits in der Vergangenheit, dh. vor Verlassen des Herkunftsstaates, Verfolgungshandlungen gegen die Person des Antragstellers gesetzt wurden (vgl. Schrefler-König, § 3 AsylG 2005, in: Schrefler-König/Szymanski [Hrsg.], Fremdenpolizei- und Asylrecht, rdb.at, Stand 1.6.2016, Anm. 17).
Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 13.11.2014, Ra 2014/18/0011) geht hervor, dass Verfolgungshandlungen gegen Personen, die in die Rache gegen den unmittelbar Betroffenen bloß aufgrund ihrer familiären Verbindung zu diesem einbezogen werden, Asylrelevanz nicht von vornherein abgesprochen werden kann (vgl. zur Bedrohung eines Familienmitglieds infolge von Racheakten das Erkenntnis vom 26. Februar 2002, 2000/20/0517).
Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge (VwGH vom 16.12.2010, 2007/20/1490) kann einer Verfolgung schon dann Asylrelevanz zukommen, wenn ihr Grund "in der bloßen Angehörigeneigenschaft" des Asylwerbers, somit in ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten "sozialen Gruppe" iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, etwa jener der Familie, liegt (vgl. E 14. Jänner 2003, 2001/01/0508). Es muss daher auf die Frage eines Zusammenhanges der Verfolgungsgefahr mit der Familienzugehörigkeit des Asylwerbers als Zugehörigkeit zu einer bestimmten "sozialen Gruppe" eingegangen werden. Nicht entscheidend ist in diesem Zusammenhang, ob der Familienangehörige seinerseits aus Konventionsgründen verfolgt worden war (vgl. E 21. März 2007, 2006/19/0083 bis 0085; E 4. März 2008, 2006/19/0358; E 26. Mai 2009, 2007/01/0077).
Die vom Beschwerdeführer im Verfahren geäußerte Befürchtung, wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie seines Vaters und Cousins in seinem Heimatstaat einer asylrelevanten Verfolgung durch den Feind seines Vaters und dessen Familie insbesondere durch dessen Söhne in seinem Herkunftsort ausgesetzt zu sein, ist vor diesem Hintergrund glaubhaft.
Besonders zu beachten sind im gegenständlichen Fall die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 (vgl. oben II.1.2.9.), welchen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „Indizwirkung“ zukommt (vgl. etwa VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0457). Darin wird das das Risikoprofil von in Blutfehden verwickelten Personen (UNHCR-Richtlinien siehe dazu oben II.1.2.9.), zu jenen Risikoprofilen gezählt, aufgrund welcher je nach Lage des Falles ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund einer begründeten Furcht vor Verfolgung bestehen kann. Die Rache kann sich entsprechend der UNHCR-Richtlinien grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden.
Dies liegt im gegenständlichen Fall vor. Der Beschwerdeführer ist Familienmitglied seines Vaters, der gegen die Hochzeit seiner Tochter mit dem Sohn eines ehemaligen Freundes war und der deshalb getötet wurde. Nachdem der Cousin des Beschwerdeführers sich dafür rächte und den Sohn des ehemaligen Freundes verletzte, wird nun der Beschwerdeführer dafür verantwortlich gemacht und von der örtlichen Polizei als auch von dem ehemaligen Freund seines Vaters und dessen Söhnen gesucht.
Es ist aus alledem für das Bundesverwaltungsgericht im Lichte der herangezogenen Länderberichte prognostisch nicht unwahrscheinlich, dass konkret der Beschwerdeführer in Afghanistan bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz von dem Feind seines Vaters und dessen Söhnen oder/ und von der örtlichen Polizei gefunden werden und Vergeltungsmaßnahmen ausgesetzt sein könnte.
3.1.2.2. Zur Aktualität der Verfolgung
Die Aktualität einer Verfolgung ist Voraussetzung einer Asylgewährung gemäß § 3 Absatz 1 AsylG. Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt wie wichtig die Überprüfung der Aktualität der Verfolgung, als Voraussetzung der Asylgewährung ist (vgl. VwGH vom 06.04.2020, Ra 2019 01 0443 7). Die Aktualität der begründeten Furcht vor Verfolgung muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Die Befürchtungen des Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch aktuell noch von dem Feind seines Vaters und dessen Söhne getötet zu werden sind vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen zur Blutfehde und den Risikoprofilen von UNHCR sowie der getroffenen Erwägungen begründet. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie seines Vaters und seines Cousins, schon alleine aufgrund seines Namens bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsort in Afghanistan von der verfeindeten Familie erkannt bzw. gefunden werden könnte. Das Bundesverwaltungsgericht ist insofern nicht der Überzeugung, dass lediglich eine entfernte Möglichkeit einer aktuell drohenden individuellen Verfolgung des Beschwerdeführers vorliegt, sondern dass diese Bedrohung auch aktuell noch sehr wahrscheinlich ist.
Entsprechend der UNHCR-Richtlinien (siehe dazu oben II.1.2.9.) können Blutfehden zu langanhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Wenn die Familie, der Unrecht geschah, nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann, wie aus Berichten hervorgeht, die Blutfehde erliegen, bis die Familie des Opfers sich für fähig hält, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters im Rahmen des formalen Rechtssystems schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus. Sofern die Blutfehde nicht durch eine Einigung mit Hilfe traditioneller Streitbeilegungsmechanismen beendet wurde, kann Berichten zufolge davon ausgegangen werden, dass die Familie des Opfers auch dann noch Rache gegen den Täter verüben wird, wenn dieser seine offizielle Strafe bereits verbüßt hat.
Unter Bedachtnahme auf die Länderberichte in Verbindung mit den konkreten Umständen des Beschwerdefalls muss somit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner im Verfahren glaubhaft dargelegten Fluchtgründe in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch aktuell noch Verfolgung durch die Feinde seines Vaters und Cousins in seinem Heimatdorf wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie droht.
Es muss weiters angenommen werden, dass der Beschwerdeführer aus Furcht vor einer Verfolgung nicht gewillt ist, in sein Heimatland zurückzukehren, von dem er – wie der Berichtslage zu entnehmen ist – keinen effektiven Schutz erwarten kann. Dem Beschwerdeführer ist es angesichts dessen auch nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes in Bezug auf seine Furcht vor den Feinden seiner Familie zu bedienen.
3.1.2.3. Zur mangelnden Schutzfähigkeit des Staates
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. 30.08.2018, Ra 2017/18/0119). Es kommt darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).
Im Lichte der UNHCR-Richtlinien (siehe dazu oben II.1.2.9.) ist UNHCR der Ansicht, dass – abhängig von den jeweiligen Umständen des Falles – für Personen, die in Blutfehden verwickelt sind, ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus anderen relevanten Konventionsgründen, in Verbindung mit einer allgemeinen Unfähigkeit des Staates, Schutz vor einer solchen Verfolgung zu bieten, bestehen kann.
Dass der afghanische Staat unter der Herrschaft der Taliban derzeit landesweit nicht in der Lage oder gewillt ist, den Beschwerdeführer vor der dargestellten Bedrohung hinreichend zu schützen, lässt sich aus dem im Verfahren herangezogenen Länderinformationsblatt entnehmen. Dem Länderinformationsblatt ist auch zu entnehmen, dass die Taliban in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers aktiv sind und diese als sehr volatil eingestuft wird (vgl. II. 1.2.1.). In der Provinz Ghazni herrscht IPC-Stufe 4 (Emergency) es handelt sich somit aktuell um eine stark angespannte Situation (siehe LIB vom 28.01.2022, S. 160).
Der Beschwerdeführer kann angesichts der ihn bedrohenden Gefahr in Afghanistan nicht ausreichend geschützt werden. Zufolge der unbestrittenen, auf verschiedenen Quellen beruhenden Länderfeststellungen sind die Behörden im Heimatstaat des Beschwerdeführers bei Blutfehden/Blutrache allgemein weder in der Lage noch willens einzugreifen, um Personen vor der Bedrohung durch Racheakte zu schützen. Eine Bedrohung aus Blutrache ist in der gesellschaftlichen Wirklichkeit Afghanistans nicht von vornherein auszuschließen (VwGH 07.10.2008, 2006/19/0706). Ursächlich für diese Situation ist neben den noch immer in manchen Gebieten nur mangelhaft vorhandenen staatlichen Strukturen und der Schwäche der gesetzlichen Rahmenbedingungen insbesondere die Tatsache, dass der Staat und jene Personen, die für den Schutz des Beschwerdeführers von staatlicher Seite zu sorgen hätten, dieselben kulturellen Werte der Blutrache teilen und akzeptieren wie die jeweiligen Verfolger. In solchen Fällen, wo die fehlende Möglichkeit des Schutzes vor Verfolgung durch die staatlichen afghanischen Stellen offensichtlich ist, ist es jedoch nicht erforderlich, dass der Bedrohte den (aussichtslosen) Versuch unternimmt, eben bei diesen staatlichen Stellen auch tatsächlich um Schutz zu suchen (VwGH 19.07.2001, 99/20/0317; 04.03.2010, 2006/20/0832).
Auch nach der Machtübernahme durch die Taliban besteht für den Beschwerdeführer die Gefahr der Vergeltung aufgrund von Blutrache. Informationen über den Umgang der Taliban mit in Blutfehden verwickelte Personen liegen noch nicht vor. Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme im August 2021 aber an, dass zukünftig eine islamische Regierung von islamischen Gesetzen angeleitet werden soll, das Regierungssystem solle auf der Scharia basieren. Bislang [Stand Oktober 2021 aus der aktuellen Länderinformation siehe oben Punkt II.1.2.5.] hat sich kein formelles neues Justizsystem etabliert.
Es ergibt sich aus den Länderfeststellungen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nicht von staatlicher Seite vor einer gegen ihn drohenden Blutfehde geschützt werden kann. Außerdem wird der Beschwerdeführer, wie beweiswürdigend festgestellt, von der Polizei in seiner Heimatprovinz gesucht. Diese macht den Beschwerdeführer für die Verletzungen des Sohnes von XXXX verantwortlich, weil der Beschwerdeführer angezeigt worden war. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die örtliche Polizei in seinem Heimatdorf – sollte diese trotz Machtübernahme der Taliban nach wie vor bestehen – dem Beschwerdeführer Schutz bieten würde. Im Gegenteil geht auch von ihr eine Gefahr gegenüber dem Beschwerdeführer aus.
Insgesamt ergibt sich somit, dass der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers „nicht gewillt oder nicht in der Lage“ ist, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). Es ist dem Beschwerdeführer somit nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, in seine Herkunftsprovinz zurückzukehren und sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256). Es muss daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr vor Übergriffen aufgrund der Blutfehde nicht ausreichend geschützt werden kann.
3.1.2.4. Zum Nichtbestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative
Die belangte Behörde argumentiert im angefochtenen Bescheid, die Herkunftsprovinz Ghazni sei volatil aber dem Beschwerdeführer stehe aufgrund seiner Verwandten in Afghanistan eine Innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul zur Verfügung (AS 539, Seite 158 des angefochtenen Bescheides).
Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht für den Beschwerdeführer nicht, da nicht angenommen werden kann, dass er in bestimmten Landesteilen Afghanistans sicher wäre. Die Relevanzprüfung einer Innerstaatlichen Fluchtalternative zB. in den früher als sicher geltenden Städten Kabul, Mazar-e-Sharif oder Herat scheitert, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer einen ernsthaften Schaden aufgrund einer Existenzbedrohung im Lichte des Art. 3 EMRK erleiden würde. Eine Innerstaatliche Fluchtalternative besteht für ihn in Afghanistan somit nicht (vgl. II.1.2.8. Interne Schutzalternative aus den UNHCR Richtlinien).
Beim Beschwerdeführer handelt es sich zwar um einen afghanischen Staatsbürger, der dort acht Jahre lang die Schule besucht hat und über etwas Berufserfahrung in Afghanistan verfügt, sodass bei einer Rückkehr die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben in Afghanistan vorausgesetzt werden könnte. Er ist auch im afghanischen Familienverband aufgewachsen und spricht Dari, eine Landessprache, als Muttersprache, sodass er mit den wesentlichen Gegebenheiten und Bräuchen vertraut ist. Der Beschwerdeführer ist außerdem jung, gesund und arbeitsfähig. Zu beachten ist aber die besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers, der im Alter von XXXX Jahren aus Afghanistan ausreiste und sich bereits seit sieben Jahren in Österreich aufhält. Als Rückkehrer wäre er zusätzlichen Gefahren ausgesetzt.
Es wäre dem Beschwerdeführer aufgrund der nunmehr in Afghanistan herrschenden Situation mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit derzeit nicht möglich, Afghanistan zu erreichen und sich dort eine Existenz aufzubauen, ohne eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit zu riskieren. Festzuhalten ist, dass ihm dies - wie festgestellt - auch in den, vor der Machtübernahme durch die Taliban als relativ sicher geltenden Städten Kabul, Mazar-e Sharif und Herat nicht möglich ist, da die Sicherheitslage im gesamten Land instabil ist (vgl. oben unter II.1.2.1. LIB vom 28.01.2022).
Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes ist insbesondere seit der Kurzinformation der Staatendokumentation vom 19. Juli 2021 von einer extremen Volatilität der Sicherheitslage in Afghanistan auszugehen, sodass jedenfalls eine Situation vorliegt, in der Rückkehrer nach Afghanistan einer realen Gefahr einer Verletzung ihrer verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte gemäß Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wären (vgl. VfGH 30.9.2021, E 3445/2021).
Angesichts der aktuellen Berichtslage, wonach die Lage in Afghanistan (nach wie vor) volatil bleibt [vgl. zB das Update der EASO Country Guidance Afghanistan aus November 2021, den "Report on recent developments (governance and law enforcement; armed non-state actors; security situation and living conditions; targeted individuals; situation at the internationael borders) oder "Query response on Afghanistan: Humanitarian situation", beides vom Dezember 2021], sieht sich der Verfassungsgerichtshof nicht veranlasst, von dieser Auffassung abzugehen (vgl. jüngst dazu VfGH 16.03.2022, E 273/2022-9).
Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu, aber auch schon zuvor galt die Sicherheitslage in Afghanistan als volatil. Die Lage veränderte sich seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban - Zaranj in Nimruz - am 06.08.2021 in „halsbrecherischer Geschwindigkeit“, innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte. Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.08.2021 hat sich die allgemeine Sicherheitslage im Land verändert. Nach Angaben der UN sind konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze deutlich zurückgegangen. Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften hat sich auch die Zahl der zivilen Opfer erheblich verringert. Trotz des allgemeinen Rückgangs der Zahl der gewalttätigen Angriffe und sicherheitsrelevanten Vorfälle seit der Übernahme durch die Taliban hat die Zahl der Anschläge des ISKP Berichten zufolge zugenommen, insbesondere in den östlichen Provinzen Nangharhar und Kunar sowie in Kabul. Anschläge des ISKP richten sich immer wieder gegen die Zivilbevölkerung, insbesondere gegen Afghaninnen und Afghanen schiitischer Glaubensrichtung. Seit der Machtübernahme der Taliban gibt es zudem einen Anstieg bei Straßenkriminalität und Entführungen. Es gibt auch glaubwürdige Berichte über schwerwiegende Übergriffe von Taliban-Kämpfern, die von der Durchsetzung strenger sozialer Einschränkungen bis hin zu Verhaftungen, Hinrichtungen im Schnellverfahren und Entführungen junger, unverheirateter Frauen reichen. Die Taliban-Kämpfer auf der Straße kontrollieren die Bevölkerung nach eigenen Regeln und entscheiden selbst, was unangemessenes Verhalten, Frisur oder Kleidung ist. Es wurde von Hinrichtungen von Zivilisten und Zivilistinnen sowie ehemaligen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte und Personen, die vor kurzem Anti-Taliban-Milizen beigetreten waren, berichtet. In der Provinz Ghazni soll es zur gezielten Tötung von neun Hazara-Männern gekommen sein.
Die afghanische Wirtschaft war bereits vor der Machtübernahme durch die Taliban schwach, wenig diversifiziert und in hohem Maße von ausländischen Einkünften abhängig. Diese umfasste zivile Hilfe, finanzielle Unterstützung für die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte (ANSF) und Geld, das von ausländischen Armeen im Land ausgegeben wurde. Nach der Machtübernahme der Taliban bleiben die Banken geschlossen, so haben die Vereinigten Staaten der Taliban-Regierung den Zugang zu praktisch allen Reserven der afghanischen Zentralbank in Höhe von 9 Mrd. USD (7,66 Mrd. Euro) verwehrt, die größtenteils in den USA gehalten werden. Die Vereinten Nationen warnen nachdrücklich vor einer humanitären Katastrophe, falls internationale Hilfsleistungen ausbleiben oder nicht implementiert werden können.
Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt. Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung, dies gilt in besonderem Maße für Rückkehrer. Diese bereits prekäre Lage hat sich seit März 2020 durch die COVID-19-Pandemie stetig weiter verschärft.
Die durch die Folgen der COVID-19-Pandemie und anhaltende Dürreperioden bereits angespannte Wirtschaftslage steht in Folge des Zusammenbruchs der afghanischen Republik vor dem vollständigen Kollaps. COVID-19 trägt zu einem erheblichen Anstieg der akuten Ernährungsunsicherheit im ganzen Land bei (vgl. oben unter II.1.2.1. LIB vom 28.01.2022).
Eine sichere Erreichbarkeit der Städte ist angesichts des vorliegenden Berichtsmaterials aus Sicht des erkennenden Richters ebenfalls nicht mehr gegeben. Mit der Machtübernahme der Taliban Mitte August 2021 wurden internationale Flüge eingestellt.
Vor dem Hintergrund der, derzeit in ganz Afghanistan herrschenden schlechten Sicherheitslage und deren Entwicklung in naher Zukunft war in einer Gesamtschau festzustellen, dass in ganz Afghanistan ein solcher Grad an willkürlicher Gewalt herrscht, dass der Beschwerdeführer allein durch seine Anwesenheit tatsächlich einer ernsthaften, individuellen Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wäre, und dass er bei einer Rückkehr Gefahr laufen würde, dort grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Es sind zum aktuellen Zeitpunkt zudem auch noch keine validen Informationen über den Umgang der Taliban mit Rückkehrern bekannt.
Aus einer Gesamtschau der Umstände ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund der äußerst angespannten Situation in allen Teilen Afghanistans nicht zumutbar ist, eine Existenz im Herkunftsstaat aufzubauen. Dem Beschwerdeführer würde somit vor dem Hintergrund der dargelegten Erkenntnisquellen unter Berücksichtigung der ihn betreffenden individuellen Umstände bei einer Rückkehr nach Afghanistan die reale Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung drohen, weshalb eine innerstaatliche Fluchtalternative aus den dargelegten Erwägungen nicht in Betracht kommt.
Im Beschwerdefall ist es somit insgesamt glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer aktuell in Afghanistan Verfolgung im Sinne der GFK droht (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005). Im Verfahren hat sich gezeigt, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht, aus der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie seines Vaters und seines Cousins verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen (Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK).
Ein Abweisungsgrund gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 liegt im konkreten Fall nicht vor, da dem Beschwerdeführer – wie gezeigt – keine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht und dieser keinen Asylausschlussgrund gesetzt hat.
Der Beschwerde war daher stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Diese Entscheidung war gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.1.4. Zum weiteren Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren neben der Verfolgung aufgrund der Blutfehde außerdem vor, von seinem XXXX sexuell missbraucht worden zu sein und unter anderem deswegen Afghanistan verlassen zu haben, da er Ausgrenzung und Gewalt aufgrund dieses Erlebnisses, durch seine Familie und die afghanische Gesellschaft befürchte. Außerdem brachte er vor, er leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung und sei daher als volatil anzusehen.
Zudem brachte der Beschwerdeführer vor, westlich orientiert zu sein und bei einer Rückkehr aufgrund dessen durch die Taliban verfolgt zu werden.
Angesichts des Ergebnisses, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der vorgebrachten Blutfehde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist, kann dahin gestellt bleiben, ob dem Beschwerdeführer auch Verfolgung aus anderen, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Gründen, droht. Auf das weitere beweiswürdigend festgestellte Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers (der sexuelle Missbrauch an ihm, sowie seine westliche Orientierung) als auch auf die amtswegig aufzugreifende Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Volksgruppe der Hazara und der Religionsgemeinschaft der Schiiten war daher nicht gesondert einzugehen.
3.1.5. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz am 03.12.2015 und somit nach dem 15.11.2015 gestellt hat, wodurch insbesondere § 2 Abs. 1 Z 15 AsylG und § 3 Abs. 4 AsylG ("Asyl auf Zeit") gemäß § 75 Abs. 24 AsylG im konkreten Fall auf ihn Anwendung findet; dementsprechend kommt dem Beschwerdeführer eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu, welche sich in eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung umändert, sofern die Voraussetzungen für die Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird.
3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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