Bundesverwaltungsgericht L530 2161683-1

L530 2161683-1Tribunal administratif fédéral22 avr. 2022

Regest

Aufenthaltsberechtigung plus ersatzlose Teilbehebung gekürzte Ausfertigung mangelnde Asylrelevanz non refoulement Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht L530 2161683-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.04.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:L530.2161683.1.00

Spruch

L530 2161683-1/39E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gekürzte Ausfertigung des am 15. März 2022 mündlich verkündeten Erkenntnisses

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Elfenbeinküste, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Singerstraße 6/5, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26. Mai 2017, ZI. FA-602229307/1511415, nach Durchführung von zwei mündlichen Verhandlungen, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte l und II des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerde wird hinsichtlich des zweiten Spruchteils des Spruchpunktes III des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, und dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monate erteilt.

Der erste und dritte Spruchteil des Spruchpunktes III sowie der Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides werden behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des am 15. März 2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

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