Bundesverwaltungsgericht L503 2232642-1

L503 2232642-1Tribunal administratif fédéral21 avr. 2022

Regest

Arbeitslosengeld Aussetzung Ruhen des Anspruchs Vorfrage

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht L503 2232642-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.04.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:L503.2232642.1.01

Spruch

L503 2232642-1/2Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter in der Beschwerdesache des XXXX , vertreten durch Kammler Koll Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid des AMS Perg vom 27.05.2020 zur Versicherungsnummer XXXX , nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 16.06.2020, GZ: XXXX , betreffend Nachsicht vom Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld:

A.) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 38 AVG bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im Verfahren zur Zl. L511 2232643-1 ausgesetzt.

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid vom 16.4.2020 – und einer diesen bestätigenden Beschwerdevorentscheidung vom 26.5.2020 - sprach das AMS aus, dass der Anspruch des nunmehrigen Beschwerdeführers (im Folgenden kurz: „BF“) auf Arbeitslosengeld nach § 16 Abs 1 lit g AlVG wegen seines Aufenthalts im Ausland ruht.

Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde bzw. stellte fristgerecht einen Vorlageantrag. Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren ist beim BVwG zur Zl. L511 2232643-1 anhängig.

2. Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid vom 27.5.2020 – und einer diesen bestätigenden Beschwerdevorentscheidung vom 16.6.2020 – gab das AMS dem Antrag des BF auf Nachsicht vom Ruhen des Arbeitslosengeldes wegen Auslandsaufenthaltes gemäß § 16 Abs 1 lit g in Verbindung mit § 16 Abs 3 AlVG keine Folge.

Dagegen erhob der BF fristgerecht die gegenständliche Beschwerde bzw. stellte fristgerecht den gegenständlichen Vorlageantrag.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der referierte Verfahrensgang wird als relevanter Sachverhalt festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Aussetzung des Beschwerdeverfahrens

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da der Beschluss über die Aussetzung des Verfahrens nicht verfahrensbeendend ist, sondern das Verfahren nur unterbricht, und eine Entscheidung iSd § 56 Abs 2 AlVG über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des AMS gerade nicht vorliegt, besteht gegenständlich die Zuständigkeit des Senatsvorsitzenden als Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. § 38 AVG lautet:

Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:

Eine Entscheidung über die Gewährung von Nachsicht vom Ruhen des Anspruches im Sinne von § 16 Abs 3 AlVG setzt voraus, dass der Anspruch dem Grunde nach ruht. Diesbezüglich ist beim BVwG zur Zl. L511 2232643-1 ein Beschwerdeverfahren anhängig. Die Frage, ob der Anspruch dem Grunde nach ruht, ist somit eine Vorfrage im Sinne von § 38 AVG im Hinblick auf die hier verfahrensgegenständliche Erteilung einer allfälligen Nachsicht vom Ruhen des Anspruches.

Folglich war spruchgemäß mit einer Aussetzung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 38 AVG bis zur Entscheidung des BVwG im Verfahren zur Zl. L511 2232643-1 vorzugehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 38 AVG Gebrauch.

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