Bundesverwaltungsgericht W254 2253629-1

W254 2253629-1Tribunal administratif fédéral20 avr. 2022

Regest

Nichtbeurteilung Schule Schulnachricht Unterrichtsfach Widerspruch Zurückweisung

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W254 2253629-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.04.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W254.2253629.1.00

Spruch

W254 2253629-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Tatjana CARDONA als Einzelrichterin über die Beschwerde XXXX , geb. XXXX , vertreten durch die Erziehungsberechtigte XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion Salzburg vom 17.02.2022, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die am XXXX geborene Beschwerdeführerin (in Folge „BF“) besucht im Schuljahr 2021/22 die XXXX -Klasse (8. Schulstufe) des XXXX ).

In der Schulnachricht der BF, ausgestellt vom Klassenvorstand am 11.02.2022, wird in den Fächern Deutsch und Englisch eine 4 und in den Fächern Französisch und Musik „Nicht beurteilt“ als Beurteilung angeführt.

2. Gegen diese Schulnachricht erhob die BF über ihren Erziehungsberechtigten DI XXXX am 11.02.2022 (per Schreiben, eingelangt am 16.02.2022) einen mit "Beschwerde und Widerspruch gemäß §§ 71 ff Schulunterrichtsgesetzes" titulierten Widerspruch an das XXXX ). Begründend wurde zusammengefasst Folgendes ausgeführt: der Erziehungsberechtigte sei mit der Schulnachricht der BF nicht einverstanden und sei die Beurteilung mit Rechtswidrigkeit behaftet. Die BF habe vollständig und rechtzeitig alle angeforderten Arbeitsaufträge der Schule gemacht und erfüllt. Deshalb stelle die Herstellung des Falles „4“ oder „Nicht beurteilt“ für die BF eine Rechtswidrigkeit dar.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Bildungsdirektion Salzburg den Widerspruch vom 11.02.2022 (eingelangt am 16.02.2022) gegen die Schulnachricht vom 11.02.2022 als unzulässig zurück.

Begründend führte die Bildungsdirektion aus, dass gegen eine Schulnachricht kein Rechtsmittel ergriffen werden könne. Die Angelegenheiten, die einem Widerspruch zugänglich seien, seien in den §§ 70 und 71 SchUG abschließend geregelt, die Schulnachrichten würden nicht dazugehören. Diese würden gemäß § 19 Abs. 2 SchUG lediglich Informationen darstellen und seien keine Entscheidungen der Schule bzw. der Klassenkonferenz.

4. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. In dieser wird - zusätzlich zu den Ausführungen im Widerspruch - Folgendes vorgebracht: die Klassenkonferenz in Bezug auf die betreffende Schulnachricht sei am 07.02.2022 gewesen, sohin sei die Schulnachricht das Ergebnis der Entscheidung der Klassenkonferenz gewesen. Gemäß § 37 AVG sei es der Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung habe die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig sei. Die zuständige Schulbehörde habe kein Ermittlungsverfahren dahingehend geführt, um fallbezogen alle relevanten Tatsachen zu erhalten. Dies sei ein klarer Mangel des Verfahrens. Es sei diesbezüglich nicht nur ein Widerspruch eingebracht worden, sondern auch eine Beschwerde gegen das Verhalten der Schule und der Schulleitung. Gegen die - in der Beschwerde angeführten - Missstände müsse es ein Rechtsmittel geben, die Bildungsdirektion habe jedoch keine Schritte unternommen, um solche Verstöße zu prüfen und habe nur den Widerspruch zurückgewiesen. Dies stelle einen eindeutigen Verfahrensmangel und Verfahrensfehler dar.

5. Die gegenständliche Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt wurde am 05.04.2022 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt, ohne von der Möglichkeit der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die am XXXX geborene BF besucht im Schuljahr 2021/22 die XXXX -Klasse (8. Schulstufe) des XXXX ).

In der Schulnachricht der BF, ausgestellt vom Klassenvorstand am 11.02.2022, wird in den Fächern Deutsch und Englisch eine 4 und in den Fächern Französisch und Musik „Nicht Beurteilt“ als Beurteilung angeführt.

Gegen diese Schulnachricht erhob die BF am 11.02.2022 per Schreiben Widerspruch.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen basieren auf dem Akteninhalt und sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zur Abweisung der Beschwerde:

3.1.1. Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:

Gemäß § 70 Abs. 1 SchUG finden, soweit zur Durchführung von Verfahren andere Organe als die Schulbehörden berufen sind, die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des AVG keine Anwendung und sind in den nachstehend angeführten Angelegenheiten die Absätze 2 bis 4 anzuwenden:

a)Aufnahme in die Schule und Übertritt in eine andere Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung einer Schulart (§§ 3 bis 5, 29 bis 31),

b)Zulassung zu Aufnahms- und Eignungsprüfungen (§ 6),

c)Besuch von Pflichtgegenständen, Freigegenständen, verbindlichen und unverbindlichen Übungen, des Förderunterrichtes, des Betreuungsteils an ganztägigen Schulen, das Überspringen einzelner Unterrichtsgegenstände sowie die zeitweise Teilnahme am Unterricht in einem höheren Semester (§§ 11, 12, 12a, 26b, 26c),

d)Festlegung besonderer Lehrplanmaßnahmen für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf (§ 17 Abs. 4 lit. b),

e)Bestimmung von Beurteilungsgrundlagen gemäß § 18 Abs. 12,

f)Stundung von Feststellungsprüfungen (§ 20 Abs. 3),

g)Maßnahmen der Begabungsförderung (§§ 26, 26a, 26b, 26c),

h)Verlängerung der Höchstdauer des Schulbesuches (§ 32 Abs. 8),

i)Zulassung zu abschließenden Prüfungen einschließlich Vorprüfungen und Zusatzprüfungen in einer anderen als der beantragten Form und Nichtzulassung zu diesen Prüfungen sowie Zulassung zu Externistenprüfungen (§§ 36a, 40 bis 42),

j)Fernbleiben von der Schule (§ 45),

k)Versetzung in eine Parallelklasse oder einen anderen Lehrgang (§ 47 Abs. 2).

Gemäß § 70 Abs. 4 SchUG hat die schriftliche Ausfertigung einer Entscheidung zu enthalten:

a)Bezeichnung und Standort der Schule, Bezeichnung des entscheidenden Organes;

b)den Inhalt der Entscheidung unter Anführung der angewendeten Gesetzesstellen;

c)die Begründung, wenn dem Standpunkt des Schülers (Aufnahmsbewerbers, Prüfungskandidaten) nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird;

d)Datum der Entscheidung;

e)die Unterschrift des entscheidenden Organes, bei Kollegialorganen des Vorsitzenden;

f)die Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit, wenn dem Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben wird.

Gemäß § 71 Abs. 1 SchUG ist gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.

Gemäß § 71 Abs. 2 SchUG ist gegen die Entscheidung,

a)dass die Einstufungs-, Aufnahms- oder Eignungsprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 3, 8, 28 bis 31),

b)betreffend den Wechsel von Schulstufen (§ 17 Abs. 5),

c)dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit § 25) oder zum Übertritt in eine mindestens dreijährige mittlere oder in eine höhere Schule nicht berechtigt ist (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6a),

d)dass die Aufnahmsprüfung gemäß § 31b Abs. 4 nicht bestanden worden ist,

e)dass der Schüler auf der nächsten Schulstufe eine niedrigere Leistungsgruppe zu besuchen hat oder dass sein Antrag auf Umstufung in die höhere Leistungsgruppe für die nächste Schulstufe abgelehnt wird (§ 31c Abs. 6),

f)dass eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung, eine Diplomprüfung, eine Abschlussprüfung, eine Zusatzprüfung oder eine Externistenprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 38, 41, 42),

g)dass dem Ansuchen gemäß § 26a nicht vollinhaltlich stattgegeben wurde,

h)dass die letztmögliche Wiederholung einer Semesterprüfung (§ 23a) nicht bestanden worden ist,

ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen. Der Schulleiter (der Vorsitzende der Prüfungskommission) hat den Widerspruch unter Anschluss einer Stellungnahme der Lehrer (Prüfer), auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluss aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.

Gemäß § 71 Abs. 9 SchUG ist gegen andere als in Abs. 1 und 2 genannte Entscheidungen von schulischen Organen ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde nicht zulässig.

Gemäß § 19 Abs. 2 erster Satz SchUG ist ab der 4. Schulstufe, ausgenommen der lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen, am Ende des ersten Semesters für jeden Schüler eine Schulnachricht auszustellen.

Gemäß § 19 Abs. 2 dritter Satz SchUG hat die Schulnachricht die Noten des Schülers in den einzelnen Unterrichtsgegenständen (§ 18) zu enthalten.

3.1.2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind nur Angelegenheiten mittels Widerspruchs bekämpfbar, welche in § 71 Abs. 1 und 2 SchUG taxativ aufgezählt sind (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/10/0106 m.w.H.). In dem genannten Erkenntnis setzte sich der Verwaltungsgerichtshof auch ausführlich mit dem Provisorialverfahren nach dem SchUG auseinander. Dabei erkannte er keine Verfassungswidrigkeit darin, dass das AVG in Verfahren, in denen andere schulische Organe als die Schulbehörden des Bundes zur Durchführung berufen sind, nicht anzuwenden ist, da einem Schüler, dem keine ordentlichen oder außerordentlichen Rechtsmittel zur Verfügung stehen, durch das aufsichtsbehördliche Verfahren ausreichend Rechtsschutz gewährt wird.

Bei der Schulnachricht handelt es sich nicht um ein Zeugnis, sondern vielmehr um ein Dokument, das von der Schule auszustellen ist, und lediglich dazu dient, die Erziehungsberechtigten eines Schülers über den Leistungsstand nach Ablauf der Hälfte des Schuljahres zu informieren (vgl. Jonak-Kövesi, Das österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 15 und 33a zu § 19 SchUG).

Schulen sind unselbständige Anstalten. Gemäß § 70 SchUG finden auf ihre Verfahren die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des AVG keine Anwendung. Entscheidungen an der Schule sind provisoriale Entscheidungen, die durch Widerspruch erst zu einem ordentlichen behördlichen Verfahren führen (vgl. Jonak-Kövesi, Das österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 1 zu § 71 SchUG).

3.1.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das:

Die BF geht fälschlicherweise davon aus, dass es sich bei der Schulnachricht um eine bekämpfbare schulrechtliche Entscheidung handelt. In der Schulnachricht findet sich weder eine Gesetzesstelle (§ 70 Abs. 4 lit. b SchUG) noch eine Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit (§ 70 Abs. 4 lit. f SchUG), weshalb bereits die in § 70 Abs. 4 SchUG dargelegten Formerfordernisse einer Entscheidung nicht erfüllt sind, um von einer schulrechtlichen Entscheidung ausgehen zu können.

Bei der Schulnachricht handelt es sich vielmehr um ein Dokument, das von der Schule auszustellen ist, und lediglich dazu dient, die Erziehungsberechtigten eines Schülers über den Leistungsstand nach Ablauf der Hälfte des Schuljahres zu informieren. Gegen eine solche Information an die Eltern ist folglich auch kein Widerspruch gemäß § 71 SchUG vorgesehen (vgl. wiederum VwGH 21.12.2016, Ra 2016/10/0106 und die taxative Auflistung jener Entscheidungen gemäß § 71 SchUG, die einem Widerspruch zugänglich sind).

Da es sich bei der Schulnachricht nicht um eine Entscheidung handelt und damit auch nicht um einen "Bescheid", gehen auch die Ausführungen der BF zur Möglichkeit eines Rechtsmittels bzw. einer Beschwerde in Zusammenhang mit einem Widerspruch ins Leere. Soweit die BF auf eine Verletzung des AVG in diesem Rahmen Bezug nimmt, ist festzuhalten, dass gemäß § 70 SchUG die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des AVG auf Verfahren von Schulen keine Anwendung findet. Hinsichtlich der Schulnachricht existieren keine diesbezüglichen Regelungen in den einschlägigen Materiengesetzen, eine Abänderung bzw. Neuausstellung derselben ist weder nach allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestimmungen noch nach besonderen schulrechtlichen Bestimmungen vorgesehen.

Eine Änderung der Schulnachricht in dem von der BF gewünschten Sinn durch die zuständige Schule ist zwar nicht ausgeschlossen, es besteht aber kein im Instanzenzug durchsetzbarer Rechtsanspruch auf ein derartiges Vorgehen der Schule (vgl. dazu BVwG 04.06.2019, W203 2216367-1), zumal noch anzumerken ist, dass den Ausführungen der BF auch nicht zu entnehmen war, welchen Inhalt sie in der Schulnachricht stattdessen konkret begehrt hätte.

Die Bildungsdirektion Salzburg hat somit den Widerspruch der BF gegen die Schulnachricht zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.

Ein gesonderter Abspruch über die aufschiebende Wirkung erübrigt sich angesichts der erfolgten Entscheidung, selbiges gilt für die beantragte Verfahrenshilfe.

3.1.4. Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (siehe VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, jeweils m.w.N.).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass ein Widerspruch gegen eine Schulnachricht unzulässig ist, entspricht der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.