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W207 2247138-1•Bundesverwaltungsgericht W207 2247138-1
W207 2247138-1Tribunal administratif fédéral20 avr. 2022
Behindertenpass öffentliche Verkehrsmittel Sachverständigengutachten Zumutbarkeit Zusatzeintragung
W207 2247138-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 31.05.2021, OB: XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 09.09.2021, betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung vom 09.09.2021 mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch der Beschwerdevorentscheidung zu lauten hat wie folgt:
„Die Beschwerde gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 31.05.2022, OB: XXXX , wird, insoweit mit diesem Bescheid die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung‘ in den Behindertenpass ausgesprochen wurde, abgewiesen.
Die Voraussetzungen für diese Zusatzeintragung liegen nicht vor.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Im Rahmen eines vormaligen Verfahrens im Jahr 2010 holte das damalige Bundessozialamt, Landesstelle Wien (nunmehr: Sozialministeriumservice, in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) ein Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Inneren Medizin unter Anwendung der Bestimmungen der Richtsatzverordnung ein, in welchem die Funktionseinschränkungen 1. „Operierter Bruch des linken Oberschenkels mit Verkürzung um 4 cm geheilt“, 2. „Cephalea vasomotorica mit vertebragener Komponente“, 3. „Geheilter Mittelhandbruch links“, 4. „Geheilter Bruch der rechten Großzehe“, und 5. „ Zustand nach kompletter Dickdarmentfernung mit ileoanalem pouch“ sowie ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 von Hundert (v.H.) festgestellt wurden. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde der Beschwerdeführerin als zumutbar erachtet.
Am 17.12.2015 wurde der Beschwerdeführerin ein unbefristeter Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 v.H. und der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ ausgestellt.
Zuletzt stellte die Beschwerdeführerin im Jahr 2016 einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 06.04.2016 ein, in welchem die Funktionseinschränkungen 1. „Zustand nach kompletter Dickdarmentfernung“, 2. „Operierter Bruch des linken Unterschenkels mit Verkürzung um 4cm“, 3. „Cephalea vasomotorica“, 4. „geheilter Mittelhandbruch links“ und 5. „Versteifung der linken Großzehe“ festgestellt wurden sowie der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel als zumutbar erachtet wurde. Diesbezüglich wurde ausgeführt, dass ein imperativer Stuhldrang nicht objektiviert werden könne und die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch die Verwendung der am Markt üblichen Inkontinenzprodukte möglich sei. Darüber hinaus würden auch keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch keine erheblichen Funktionseinschränkungen der oberen und unteren Extremitäten sowie der Wirbelsäule vorliegen.
Infolgedessen wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.02.2016 bzw. mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.04.2016 abgewiesen.
Am 23.11.2020 stellte die Beschwerdeführerin beim Sozialministeriumservice den nunmehr verfahrenseinleitenden Antrag auf Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass, wobei sie auch die Vornahme der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“, „Begleitperson“ und „D3“ begehrte.
Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung vom 23.03.2021 ein, in welchem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 11.03.2021 sowie der von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen Folgendes, hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben, ausgeführt wurde:„…
Anamnese:
lt. VGA 10/2010:
operierter Bruch des linken Oberschenkels mit Verkürzung um 4 cm geheilt
Cephalea vasomotorica mit vertebragener Komponente
geheilter Mittelhandbruch links
geheilter Bruch der rechten Großzehe
Z.n. kompletter Dickdarmentfernung mit ileoanalem Pouch
laut nunmehr vorgelegter Befunde:
Small-Fibre-Neuropathie
MBL Mangel, IGA Mangel, NK Mangel
Verdacht auf Chronic-Fatigue-Syndrom
chronisch therapierefraktäre schwere Depressio
chronischer schwerer Erschöpfungszustand
Polaarthralgie
Derzeitige Beschwerden:
Sie habe keinen Dickdarm mehr, diesbezüglich habe sie häufig Durchfälle. Wenn sie auf die Toilette müsse, müsse das ganz schnell gehen. Sie habe es auch schon mit Windeln probiert, diese würde sie aber nicht vertragen. Da würde sie immer einen nässenden Ausschlag bekommen, deswegen könne sie nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren. Außerdem leide sie unter Chronic-Fatigue-Symptomatik, da sei es ihr unmöglich mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren. Zudem habe sie psychische Probleme mit Depression und Panik. Bezüglich der rechten UE würde jetzt auch das Knie immer mehr schmerzen bei einem Z.n. Fraktur im Bereich des Oberschenkels. Sie habe jetzt neu diagnostiziert bekommen eine Small-Fibre-Neuropathie.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Voltaren bei Bedarf, andere Medikamente wie z.B. Psychopharmaka werden nicht eingenommen da eine Unverträglichkeit vorliegen würde
Sozialanamnese:
aktuell Krankenstand, beschäftigt in der Verwaltung XXX, geschieden
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Befunde mitgebracht
Neuropathologe, 10/2020:
Small-Fibre-Neuropathie
Dr. S., 03/2021:
Small-Fibre-Neuropathie, MBL Mangel, IGA Mangel, NK Mangel, Verdacht auf Chronique- Fatigue-Syndrom
Die Arbeitsfähigkeit ist nicht gegeben, individuelle Prognose schwer von der zu Grunde liegenden Ursache abhängig, von einer Verbesserung ist aber nicht auszugehen
Praxis XXX, 07/2020:
MBL Mangel
Dr. S., 10/2020:
chronisch therapierefraktäre schwere Depressio, chronischer schwerer Erschöpfungszustand
Die Patientin leidet seit vielen Jahren unter multiplen somatischen Erkrankungen u.a. total Kolektomie bei Colitis ulcerosa 2005. Über Jahre kam es immer wieder zu schweren Erschöpfungszuständen und massiven Gewichtsverlusten. Die Medikation wird weiterhin schlecht vertragen. Es bestehen nun wieder massive gastrointestinale Symptome mit Durchfall, die es der Patientin oft über mehrere Tage hinweg nicht erlauben das Haus zu verlassen. Insgesamt muss von einer komplexen, psychischen und somatischen Erkrankung gesprochen werden, die in einem chronischen und aus meiner Sicht nicht ausreichend therapierbarem schweren Erschöpfungszustand mündet. Konzentration und Aufmerksamkeit reduziert, Zweiflungsgefühle, Antrieb massiv reduziert, ausgeprägte Tagesmüdigkeit, fehlende Belastbarkeit, Erschöpfungsgefühl bei kleinsten Belastungen, erneut Gewichtsabnahme, Panikattacken, sozialer Rückzug, psychomotorisch unruhig und angespannt, massive gastrointestinale Beschwerden, Suizidalität. Die Patientin ist auf Grund der schweren depressiven Symptomatik mit massiver Erschöpfung, der Schmerzen und der schweren gastrointestinalen Symptome nicht arbeitsfähig. Zudem kommt es wieder zu massiven Verschlechterungen von Einzelsymptomen wie z.B. motorischer Schwäche, Wortfindungsstörungen unter Belastung auf Grund der langen Krankengeschichte und des chronischen schweren Zustandsbildes ist nicht damit zu rechnen, dass die Patientin eine Arbeitsfähigkeit wiedererlangt.
XXX KH, 02/2015:
Polyarthralgien, normokalzämische Hyperparathyreoidismus, Z.n. Colitis ulcerosa, Z.n. totaler Kolektomie mit ileoanaler Pouch-Anlage 2005, Z.n. Ovarialzystektomie rechts 2x, Z.n. Mamma OP rechts 1980 benigne, Einschlaf- und Durchschlafstörung
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
guter AZ
Ernährungszustand:
reduzierter EZ
Größe: 167,00 cm Gewicht: 52,00 kg Blutdruck:
Klinischer Status – Fachstatus:
HNA: frei
Cor: rein, rhythmisch
Pulmo: VA, SKS
Abdomen: weich, indolent
WS: KS über LWS, FBA im Stehen 30 cm, Zehen/Fersenstand bds. möglich, Lasègue bds. negativ
OE: frei, Nacken/Schürzengriff bds. endlagig, Faustschluss bds. vollständig, grobe Kraft seitengleich
UE: blande Narbe im Bereich des linken Oberschenkels bei Z.n. Fraktur, endlagige Funktionseinschränkung im Bereich des linken Hüft- und Kniegelenkes, Versteifung rechtes Großzehengrundgelenk, sonst keine wesentliche Funktionseinschränkung der Gelenke, Zehen/Fersenstand bzw. Einbeinstand bds. möglich
Gesamtmobilität – Gangbild:
Gehen frei, ausreichend sicher, ohne Hilfsmittel
Zehen/Fersenstand bzw. Einbeinstand bds. möglich
ausreichend sicherer Gang und Stand, ausreichend gute körperliche Belastbarkeit
keine Stuhlinkontinenz dokumentiert
Status Psychicus:
grob unauffällig, in allen Qualitäten ausreichend orientiert, keine wesentliche Einschränkung der Kognition oder Mnestik, Duktus kohärent, euthym
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Zustand nach kompletter Dickdarmentfernung mit ileoanalem Pouch
Wahl dieser Position mit unterem Rahmensatz, da häufige Durchfälle und reduzierter Ernährungszustand.
50
2
Zustand nach Fraktur im Bereich des linken Oberschenkels mit
Beinlängendifferenz von 4 cm (laut Vorgutachten)
Oberer Rahmensatz, da Funktionseinschränkung im Bereich des Hüft-und Kniegelenkes links.
40
3
Small-Fibre-Neuropathie
Oberer Rahmensatz, da Chronique-Fatigue-Symptomatik beschrieben.
40
4
Immunmangelsyndrom (MBL Mangel)
Zwei Stufen über unterem Rahmensatz, da häufige Infekte, bisher keine wiederholt außergewöhnlichen Infekte wie atypische Pneumonien dokumentiert.
30
5
Depressio
Zwei Stufen über unterem Rahmensatz, da chronischer Erschöpfungszustand und Unverträglichkeit von medikamentöser Therapie.
Schlafstörungen sind in dieser Position miterfasst.
30
6
Polyarthralgien, Kopfschmerz mit vertebragener Komponente, Zustand nach Fraktur im Bereich der rechten Großzehe und der linken Mittelhand
Oberer Rahmensatz, da mehrere Gelenke betroffen sind.
20
Gesamtgrad der Behinderung 70 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden um zwei Stufen erhöht, da der Gesamtzustand wesentlich negativ beeinflusst wird.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Z.n. Ovarialzystektomie, da keine relevanten Funktionseinschränkungen.
Z.n. Mamma OP benigne, da keine relevanten Funktionseinschränkungen.
Anämie, da keine relevanten Funktionseinschränkungen.
Normokalzämische Hyperparathyreoidismus, da keine relevanten Funktionseinschränkungen.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
GdB von nunmehrigem Leiden 1 - Leiden 5 des VGA - bleibt unverändert.
GdB von nunmehrigem Leiden 2- Leiden 1 des VGA - wird vermindert, da Beurteilung nach EVO.
Leiden 2, 3 und 4 des VGA werden in nunmehrigem Leiden 6 miterfasst.
Nunmehrige Leiden 3, 4 und 5 werden hinzugefügt.
Gesamt-GdB wird erhöht, da Verschlechterung.
Beurteilung nach EVO.
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
Verschlechterung
[X] Dauerzustand
[…]
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und
Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und
warum?
Trotz der Funktionseinschränkung im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates, der Neuropathie, des Darmes und im Bereich des Immunsystems sind das sichere Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das sichere Ein- und Aussteigen und der sichere Transport gewährleistet. Niveauunterschiede können ausreichend sicher überwunden werden. Eine kurze Wegstrecke kann ausreichend sicher ohne Pause zurückgelegt werden. Der Transport kann ausreichend sicher erfolgen. Das Anhalten kann ausreichend sicher erfolgen. Überwiegend ausreichend sicherer Stand und Gang. Ausreichend gute körperliche Belastbarkeit. Keine wesentliche Klaustrophobie beschrieben, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen würde. Keine Stuhlinkontinenz beschrieben.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
Bisher keine wiederholt außergewöhnlichen Infekte wie atypische Pneumonien bei Immunmangelsyndrom.
Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen:
[X] JAErkrankungen des Verdauungssystems
GdB: 50 v.H.
…“
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 24.03.2021 wurde die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Das eingeholte Gutachten vom 23.03.2021 wurde der Beschwerdeführerin zusammen mit diesem Schreiben übermittelt. Der Beschwerdeführerin wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.
Mit E-Mail vom 06.04.2021 nahm die Beschwerdeführerin Stellung und führte dabei – bezogen auf die beantragte Zusatzeintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ – im Wesentlichen aus, dass das nächste öffentliche Verkehrsmittel 1 km von ihrem Wohnort entfernt sei und sie diese Strecke aufgrund der ständigen Schmerzsymptomatik nicht zurücklegen könne. Zusätzlich leide sie in Folge der Dickdarmentfernung unter starken unkontrollierten Durchfällen, weshalb ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei. Die Beschwerdeführerin verwies diesbezüglich auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.04.2016, Ra 2016/11/0018.
Aufgrund des Inhaltes der eingebrachten Stellungnahme holte die belangte Behörde eine ergänzende Stellungnahme jener Ärztin für Allgemeinmedizin, welche das Gutachten vom 23.03.2021 erstellt hatte, ein. In dieser ergänzenden Stellungnahme vom 12.04.2021 wird, hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben, Folgendes ausgeführt:
„…
Sämtliche Leiden wurden berücksichtigt und korrekt nach EVO beurteilt.
Keine Stuhlinkontinenz oder imperativer Stuhldrang dokumentiert.
Auch im Vor-GA 02/01 und 04/16 wurde beschrieben dass " kein imperativer Stuhldrang" objektiviert werden kann.
Es wurden keine anders lautenden Befunde diesbezüglich vorgelegt.
Die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" liegt nicht Diagnose-bezogen nach Teilentfernung des Darmes vor.
Die Häufigkeit der Durchfälle kann nicht objektiviert werden.
Die individuelle Infrastruktur hat keinen Einfluss auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
Trotz der Funktionseinschränkung im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates, des Darmes und im Bereich des Immunsystems, sowie der Neuropathie sind das sichere Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das sichere Ein- und Aussteigen und der sichere Transport gewährleistet.
Eine Begleitperson ist nicht erforderlich bei ausreichend sicherer Mobilität, keine wesentliche Einschränkung der Kognition objektivierbar.
Keine Änderung des SVG 03/21 aufgrund der Einwendungen.“
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 13.04.2021 bzw. vom 25.05.2021 wurde die Beschwerdeführerin zur Vorlage eines Lichtbildes aufgefordert. Dieses legte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25.05.2021 vor.
Mit Schreiben vom 31.05.2021 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Antrages vom 23.11.2020 mit, dass laut Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 70% festgestellt worden sei. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ und „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ würden vorliegen. Es sei daher ein neuer Behindertenpass auszustellen, dieser werde unbefristet ausgestellt. Der alte Behindertenpass sei ungültig und dem Sozialministeriumservice vorzulegen. Das eingeholte Sachverständigengutachten vom 23.03.2021 sowie die ergänzende Stellungnahme vom 12.04.2021 wurden der Beschwerdeführerin gemeinsam mit diesem Schreiben übermittelt.
Mit Begleitschreiben samt Rechtsmittelbelehrung vom 02.06.2021, OB: XXXX , wurde der Beschwerdeführerin der unbefristete Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 70 v.H. übermittelt.
Hingegen wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 31.05.2021, OB: XXXX , die Anträge der Beschwerdeführerin vom 23.11.2020 auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ und „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das im Ermittlungsverfahren eingeholte Gutachten, wonach die Voraussetzungen für diese Zusatzeintragungen nicht vorliegen würden, sowie auf die ergänzende Stellungnahme der beigezogenen ärztlichen Sachverständigen. Die ergänzende ärztliche Stellungnahme vom 12.04.2021 wurde der Beschwerdeführerin als Beilage zum Bescheid abermals übermittelt.
Mit E-Mail vom 21.06.2021 brachte die Beschwerdeführerin unter Vorlage aktueller Befunde fristgerecht eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 31.05.2021 folgenden Inhalts, hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben, ein:
„…
OB: XXXX
[…]
Ich erhebe Beschwerde gegen die Ablehnung der Zusatzeintragung ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel‘.
Als ich bei Dr. E. zum GA geladen war, habe ich klar und deutlich vermittelt, dass ich seit einer TOTALKOLEKTOMIE im Mai 2005 unter Stuhlinkontinenz leide, und auch davon berichtet, dass ich es mit Windeln versucht habe, jedoch massive nässende und juckende Ausschläge davon bekomme- hätte ich keine Stuhlinkontinenz wäre der Versuch Windeln zu benutzen hinfällig. Ich habe zwischen 20 und 25 mal täglich Stuhl, der Zeitpunkt der Stuhlgänge ist weder vorhersehbar noch beeinflussbar, die Durchfälle sind von einer gewissen Flatulenz begleitet, wodurch eine Geruchsbelästigung entsteht, ich bin dadurch auch in meinem sozialen Leben eingeschränkt.
Wie bei meinem letzten Einspruch bereits erwähnt, ist es mir nicht möglich einen 1,5 Std. langen Arbeitsweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu bewältigen. 1 km benötige ich von zu Hause bis zum Bus- dazwischen gehe ich des öfteren zurück um schnellstens die Toilette aufzusuchen.
Es ist mit meinen psychischen Komponenten nicht vereinbar, da ich durch die Durchfälle Kreislaufprobleme gepaart mit Schwindel und Übelkeit bekomme. Ich kann den Stuhlgang nicht unterdrücken und lebe in ständiger Angst, keine Toilette zu erreichen, wenn ich öffentliche Verkehrsmittel benutzen muss.
Erschwert wir die Situation durch eine bestehende Small Fiber Neuropathie, die mit brennenden Schmerzen in Füßen, Unterschenkel, Händen und Armen einhergeht. Bedingt durch diesen Zustand ist es mir an manchen Tage kaum möglich mehr als ein paar Meter zu gehen.
Ich ersuche daher um die Zusatzeintragung ,Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel‘
2 Befunde liegen bei.
Mit freundlichen Grüßen
Name der Beschwerdeführerin“
Mit Eingabe vom 23.06.2021 legte die Beschwerdeführerin dem Sozialministeriumservice ihren alten Behindertenpass vor.
Die belangte Behörde holte in der Folge im Rahmen eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten der Inneren Medizin und der Neurologie und Psychiatrie sowie eine auf diesen beiden Gutachten basierende Gesamtbeurteilung durch die beigezogene Fachärztin für Innere Medizin ein.
Die Fachärztin für Innere Medizin führte in ihrem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 21.07.2021 und den im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen erstellten Gutachten vom 27.07.2021, Folgendes, hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben, aus:
„…
Anamnese:
Gutachten vom 20.10.2010: GdB 60vH wegen Bruch linker Oberschenkel, Cephalea vasomotorica, geheilter Mittelhandbruch, Bruch der Großzehe, Z.n. kompletter Dickdarmentfernung mit ileoanalem pouch
Letztes Gutachten vom 11.3.2021: GdB 70vH wegen Dickdarmentfernung, Oberschenkelfraktur, PNP, MBL Defizit, Depressio, Polyarthralgie, Abweisung der ZE ÖVM
Stellungnahme vom 6.4.2021: Schmerzen und Durchfälle, gefordert wird die ZE UÖVM
Derzeitige Beschwerden:
Die öffentlichen Verkehrsmittel kann ich nicht benützen, weil ich Durchfälle habe, die sind unkontrolliert. Neige zu Inkontinenz. Trage dicke Einlagen, aber es ist auch eine Geruchsbelästigung. Betreut werde ich bei XXX, wurde auch in Pension geschickt. Vertrage auch keine Medikamente, es geht sofort durch. Auf Benefiber bekomme ich Bauchschmerzen. Imodium oder Enterobene helfen gar nicht. Bin erschöpft, habe einen Nährstoffmangel. Bekomme leicht Herpes und Fieber. Der letzte stationäre Krankenhausaufenthalt ist schon lange her. In den letzten 2 Jahren nicht. Zäpfchen und Klysmen kommen sofort wieder heraus."
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
keine
Sozialanamnese:
in Pension, geschieden
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Befund XXX 19.5.2021: unvollständig: Pouchentzündung endoskopisch ausgeschlossen, Ileostoma: weiterhin gehäufte Durchfälle jedoch intermittierende Stuhlinkontinenz behoben
nachgereicht:
Befund Dr.H. 21.10.2020: Endoskopie vom 29.9.2020: Pouch und terminales Ileum keine Auffälligkeiten, Histo verzichtet, da auch 2016 unauffällig
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
leichtes Untergewicht, BMI 18
Größe: 167,00 cm Gewicht: 50,00 kg Blutdruck: 120/70
Klinischer Status – Fachstatus:
HNAP frei
Hals: keine Struma, keine pathologischen Lymphknoten palpabel
Thorax: symmetrisch Pulmo: VA, SKS
Herztöne: rein, rhythmisch, normofrequent
Abdomen: Narbe bland, non vult Untersuchung
UE: keine Ödeme, Fußpulse palpabel
Faustschluss: möglich, NSG: möglich , FBA: 20cm
Untersuchung im Sitzen und Liegen, selbständiges An- und Ausziehen
Gesamtmobilität – Gangbild:
Krücke rechts wird mitgebracht (nur heute wegen PNP), Gangbild unauffällig
Status Psychicus:
allseits orientiert, Ductus kohärent
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1
Colitis ulcerosa mit Dickdarmentfernung und ileoanalem Pouch
2
MBL Mangel
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
siehe auch neurologisch/psychiatrisches Gutachten
[X] Dauerzustand
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und
Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und
warum?
Keine.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
Nein.
Gutachterliche Stellungnahme:
Es besteht eine Colitis ulcerosa mittels Colektomie und analem Pouch 2006 behandelt. Eine Fehlfunktion der Pouchanlage ist mittels Endoskopie ausgeschlossen, eine Entzündung besteht nicht, sodass eine anhaltende und nicht beherrschbare Stuhlinkontinenz nach den vorliegenden Befunden nicht begründbar ist. Eine schwere und anhaltende Erkrankung des Immunsystems liegt nicht vor. Den Befunden ist weder eine signifikant erhöhte Infektanfälligkeit zu entnehmen, noch gibt es einen Hinweis auf Infektionen mit Problemkeimen. Es liegt kein hochgradiges Immundefizit vor.
Daher ist das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln, bei hierorts gutem Allgemein- und ausreichendem
Ernährungszustand, sowie freiem und unauffälligem Gangbild, durch die dokumentierten Leiden nicht erheblich erschwert.
Siehe auch neurologisch/psychiatrisches Gutachten.“
Die beigezogene Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie führte in ihrem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 29.07.2021 und den im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen erstellten Gutachten vom 29.07.2021, Folgendes, hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben, aus:
„…
Anamnese:
Vorliegende Vorgutachten:
Ärztliches Sachverständigengutachten BASB, 20 10 2010:
operierter Bruch des linken Oberschenkels mit Verkürzung um 4 cm geheilt GdB 50%
Cephalea vasomotorica mit vertebragener Komponente GdB 20%
geheilter Mittelhandbruch links GdB 0%
geheilter Bruch der rechten Großzehe GdB 10%
Z.n. kompletter Dickdarmentfernung mit ileoanalem Pouch GdB 50%
Gesamtgrad der Behinderung GdB 60%
keine ZE "UZM"
Ärztliches Sachverständigengutachten BASB, 06 04 2016 - Zusatzeintragung "UZM":
keine ZE "UZM"
Ärztliches Sachverständigengutachten BASB 11 03 2021:
1 Zustand nach kompletter Dickdarmentfernung mit ileoanalem Pouch GdB 50%
2 Zustand nach Fraktur im Bereich des linken Oberschenkels mit Beinlängendifferenz von 4 cm (laut Vorgutachten) GdB 40%
3 Small-Fibre-Neuropathie, Chronique-Fatigue-Symptomatik GdB 40%
4 Immunmangelsyndrom (MBL Mangel) GdB 30%
5 Depressio GdB 30%
6 Polyarthralgien, Kopfschmerz mit vertebragener Komponente, Zustand nach Fraktur im Bereich der rechten Großzehe und der linken Mittelhand GdB 20%
Gesamt GdB 70%
Keine ZE
Stellungnahme BASB, BBG 12 04 2021:
keine Änderung
aktuell: Beschwerdevorentscheidung
Anamnese:
1999 Oberschenkelbruch links operiert
2004 Dg. Colitis ulcerosa
5/05 Colektomie mit passagere Ileostomie, dann Ileumpouch
2013 sei auch eine Diagnose einer Fibromyalgie gestellt worden
2019 wurde ein NervenFA wegen Erschöpfung aufgesucht. Es wurden verschiedene Untersuchungen gemacht.
10/20 wurde eine Hautbiopsie durchgeführt und eine Small-Fibre-Neuropathie festgestellt und im Labor ein MBL Mangel.
Sie vertrage keine Medikamente wegen der Darmerkrankung.
Derzeitige Beschwerden:
Sie haben immer Durchfälle bis zu 20- 25 x/Tag.
Durch den Nährstoffmangel sei sie nie fit. Sie müsse viele Nahrungsergänzungsmittel nehmen, die vertrage sie. Aber sie vertrage keine Medikamente wegen der Darmerkrankung.
Manchmal sei sie ausgeprägt dehydriert und brauche Infusionen. Sie müsse viel liegen und habe die Kraft nicht.
Sie habe Schmerzen am Körper.
Sie habe brennende Schmerzen an den Füßen, Kälte helfe. Manchmal habe sie auch Ausfälle, da gehe gar nichts mehr, da knicke das Bein weg, wie eine kurze Lähmungserscheinung.
Es fallen ihr Dinge aus den Händen.
Beim Gehen habe sie ein Krücke falls es zu Ausfällen komme. Sie könne nicht weit gehen und sie könne wegen der Durchfälle keine öffentlichen Verkehrsmittel verwenden.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
keine Medikamente
Nahrungsergänzungsmittel
nervenfachärztliche Kontrolle
Sozialanamnese:
VS, HS, Poly, Bürokauffrau
habe in verschiedenen Bereichen gearbeitet, zuletzt Verwaltungsangestellte
DV beendet 6/2021, seit 11/2019 in Krankenstand
Berufsunfähigkeitspension wurde von der PV abgelehnt, dann von Gericht zuerkannt.
geschieden, lebt alleine, 1 erw. Tochter
Führerschein: ja, fahre auch selbst
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
es werden nur, die im Vergleich zum Vorgutachten neuen Befunde zitiert:
Befund Neurologe Dr. S. 14 06 2021:
Diagnose:
small Fiber Neuropathie
MBL Mangel
IgA Mangel
NK Mangel
…...Von neurologischer Seite bestehen weiterhin die deutlichen Nervenschmerzen der OE und UE, diese attackenartig teilweise so intensiv, dass Bewegung dann kurz nicht möglich ist. Diese Nervenschmerzen werden von der in der Hautbiopsie nachgewiesenen Small Fiber Neuropathie verursacht, diese ist auch ursächlich für die autonome Dysfunktion, welche die Alltagsaktivität zusätzlich massiv beeinträchtigt......
Befund XXX 19 05 2021:(Anm.: unvollständig)
….. Pouchentzündung endoskopisch ausgeschlossen...…….
zur Untersuchung mitgebrachter Befund - schon vorliegend im Vorgutachten:
Hautbiopsie 19 10 2020:
…..könnte auch auf eine sog. "non lenght dependent "small Fiber NP hinweisen.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
54 jährige in gutem AZ
Ernährungszustand:
Untergewicht, BMI 18,3
Größe: 167,00 cm Gewicht: 51,00 kg Blutdruck:
Klinischer Status – Fachstatus:
Neurologisch:
Hirnnerven:
Geruch: anamnestisch unauffällig
Gesichtsfeld: fingerperimetrisch keine Einschränkung
Visus: Brille
Pupillen mittelweit, rund isocor
Optomotorik frei,
keine Doppelbilder, Nystagmus: keiner
Facialis: seitengleich innerviert, kein mimisches Defizit
Sensibilität: unauffällig
Hörvermögen anamnestisch unauffällig,
Zunge: wird gerade herausgestreckt, stgl. gut beweglich
Uvula mittelständig, Gaumensegel hebt symmetrisch
Kopfdrehung und Schulterhebung: unauffällig
OE:
Rechtshänder
Kraft: seitengleich unauffällig
Trophik: unauffällig
Tonus: unauffällig
Motilität: Nacken und Schürzengriff: nicht eingeschränkt
Seitabduktion bds. bis zur Senkrechten
Faustschluss und Fingerspreizen gut durchführbar
Pinzettengriff: bds. möglich
Feinmotorik: ungestört
MER (BSR, RPR, TSR) : seitengleich mittellebhaft
Pyramidenbahnzeichen: negativ
Bradydiadochokinese bds.
AVV: beidseits gehalten ohne Absinken, ohne Pronation
FNV: zielsicher bds.
Sensibilität: seitengleich unauffällig
UE:
Kraft: seitengleich unauffällig
Trophik: unauffällig
Tonus: unauffällig
Motilität: nicht eingeschränkt
PSR: seitengleich mittellebhaft
ASR: seitengleich mittellebhaft
Pyramidenbahnzeichen : negativ
Laseque: negativ
Beinvorhalteversuch: kein Absinken
Knie- Hacke- Versuch : zielsicher bds.
Sensibilität: seitlicher OS und gesamter US links (anamn. seit Unfall -Oberschenkel bruch operat) taub, Gefühlsminderung der Zehen
Stand und Gang: leicht wechselnd hinkend aber mit unauffälliger Spurbreite, Füße werden auf den Fersen aufgesetzt
Romberg: unauffällig
Unterberger Tretversuch: etwas breitbasig und langsam durchgeführt, kein Abweichen, keine Falltendenz
Zehen- und Fersenstand: bds. eingeschränkt und kurz möglich
Sprache und Sprechen: unauffällig
Gesamtmobilität – Gangbild:
kommt mit einer UA Stützkrücke rechts, die sie verkehrt herum in der Hand trägt, gehend alleine zur Untersuchung, beobachtbar flüssiges Gangbild, wurde von Tochter hergebracht
An/Auskleiden Schuhe, Jacke ohne Hilfe, Handling mit Befunden unauffällig, zum Boden bücken um mit einer Hand etwas aufzuheben mit Aufstützen auf der Krücke mit der anderen Hand möglich.
Status Psychicus:
Kooperativ und freundlich, gut auskunftsfähig, bewußtseinsklar, voll orientiert, kein kognitivmnestisches Defizit, Gedankenductus: geordnet, kohärent; Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen, stabil, Befindlichkeit negativ getönt, affizierbar; Affekte: angepasst, keine produktive Symptomatik
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1
Small Fiber Polyneuropathie
2
depressive Störung, somatische Symptome, chronisches Müdigkeitssyndrom
3
chronisches Schmerzsyndrom, Polyarthralgien, Zustand nach Fraktur im Bereich der rechten Großzehe und der linken Mittelhand
4
Zustand nach Fraktur im Bereich des linken Oberschenkels 199, operat., Beinlängendifferenz anmnestisch
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
aus nervenfachärztlicher Sicht keine Änderung zum Vorgutachten 11 03 2021
Leiden 1 und 4 des Vorgutachtens siehe internistisches Fachgutachten
[X] Dauerzustand
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und
Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und
warum?
Keine. Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der Extremitäten vor. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke und das Überwinden üblicher Niveauunterschiede sind zumutbar, der sichere Transport ist möglich. Art und Ausmaß der angegebenen Schmerzzustände, die speziell mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einhergehen, können nur indirekt erfasst werden. Es werden brennende Schmerzen in den Füßen angegeben und eine UA Stützkrücke verwendet, da ein Bein plötzlich unvorhersehbar manchmal "auslasse". Anhand des beobachtbaren Gangbildes und der allgemeinen Beweglichkeit, der neurologischen Untersuchung, mit der ausreichender Beweglichkeit der Gelenke, die für die spezifische Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erforderlich sind, ergeben sich keine Hinweise auf solche Schmerzzustände welche die die geforderten Fertigkeiten zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich und dauernd einschränken würden. Die Verwendung eines Gehstockes / einer Unterarmstützkrücke ist zweckmäßig, da damit die Stand- und Gangsicherheit optimiert werden kann. Dieses Hilfsmittel erschwert die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in erheblichem Maße. Es liegen auch keine erheblichen Einschränkungen der psychischen oder intellektuellen Funktionen vor, die die Benützung der ÖVM erheblich erschweren würden.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
nein.
…“
Auf der Grundlage der beiden vorgenannten Gutachten führte die beigezogene Fachärztin für Innere Medizin in ihrer Gesamtbeurteilung vom 09.08.2021 Folgendes, hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben, aus:
„…
Die genannten Gutachten sind ein wesentlicher Bestandteil dieser Gesamtbeurteilung.
Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1
Colitis ulcerosa mit Dickdarmentfernung und ileoanalem Pouch
2
MBL Mangel
3
Small Fiber Polyneuropathie
4
depressive Störung, somatische Symptome, chronisches Müdigkeitssyndrom
5
chronisches Schmerzsyndrom, Polyarthralgien, Zustand nach Fraktur im Bereich der rechten Großzehe und der linken Mittelhand
6
Zustand nach Fraktur im Bereich des linken Oberschenkels 199, operat., Beinlängendifferenz anmnestisch
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
keine
[X] Dauerzustand
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Keine.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
Nein.
Gutachterliche Stellungnahme:
Aus internistischer Sicht besteht eine Colitis ulcerosa mittels Colektomie und analem Pouch 2006 behandelt. Eine Fehlfunktion der Pouchanlage ist mittels Endoskopie ausgeschlossen, eine Entzündung besteht nicht, sodass eine anhaltende und nicht beherrschbare Stuhlinkontinenz nach den vorliegenden Befunden nicht begründbar ist. Eine schwere und anhaltende Erkrankung des Immunsystems liegt nicht vor. Den Befunden ist weder eine signifikant erhöhte Infektanfälligkeit zu entnehmen, noch gibt es einen Hinweis auf Infektionen mit Problemkeimen. Es liegt kein hochgradiges Immundefizit vor.
Aus neurologischer Sicht liegen keine erheblichen Einschränkungen der Extremitäten vor. Das
Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke und das Überwinden üblicher Niveauunterschiede sind
zumutbar, der sichere Transport ist möglich. Art und Ausmaß der angegebenen Schmerzzustände, die speziell mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einhergehen, können nur indirekt erfasst werden. Es werden brennende Schmerzen in den Füßen angegeben und eine UA Stützkrücke verwendet, da ein Bein plötzlich unvorhersehbar manchmal "auslasse". Anhand des beobachtbaren Gangbildes und der allgemeinen Beweglichkeit, der neurologischen Untersuchung, mit der ausreichender Beweglichkeit der Gelenke, die für die spezifische Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erforderlich sind, ergeben sich keine Hinweise auf solche Schmerzzustände welche die die geforderten Fertigkeiten zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich und dauernd einschränken würden. Die Verwendung eines Gehstockes / einer Unterarmstützkrücke ist zweckmäßig, da damit die Stand- und Gangsicherheit optimiert werden kann. Dieses Hilfsmittel erschwert die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in erheblichem Maße. Es liegen auch keine erheblichen Einschränkungen der psychischen oder intellektuellen Funktionen vor, die die Benützung der ÖVM erheblich erschweren würden.
Daher ist zusammenfassend das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln, bei hierorts gutem Allgemein- und ausreichendem Ernährungszustand durch die dokumentierten Leiden nicht erheblich erschwert. Ebenso ist daher aus neurologischer und internistischer Sicht die Zusatzeintragung "Begleitperson" nicht begründbar.“
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 10.08.2021 wurde die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Die eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 27.07.2021 und vom 29.07.2021 sowie die Gesamtbeurteilung vom 09.08.2021 wurden der Beschwerdeführerin zusammen mit diesem Schreiben übermittelt. Der Beschwerdeführerin wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.
Mit E-Mail vom 26.08.2021 nahm die Beschwerdeführerin zu den Beweisergebnissen Stellung und brachte darin Folgendes, hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben, vor:
„…
Ich habe am 19.8.21 die Ablehnung des Parkausweises Paragraph 29 B erhalten.
Bei meinem Termin bei Frau Dr. E. am habe ich meine Angabe zu einer Begleitperson korrigiert, da ich aus Versehen diese Angabe gemacht habe.
Stellungnahme Internistischen GA bei Frau Dr. K. am 26.7.21
Frau Dr. K. diagnostiziert, dass eine Stuhlinkontinenz nicht begründbar ist, obwohl mein behandelnder Arzt Prof.Dr. H., es ausdrücklich in seinem Befund vom 19.5.21 erwähnt. Es ist nicht nur die bestehende Inkontinenz ein Thema, sondern auch die begleitenden Flatulenz. Es ist schlimm genug, wenn ich die öffentlichen Verkehrsmittel benutzen muss, und die unkontrollierte Inkontinenz auftritt, ich im eigenen Kot sitze und eine Geruchsbelästigung entsteht, ganz zu schweigen der beschmutzten Kleidung.
Die psychische Komponente, den Blicken und Meldungen der Fahrgäste hilflos ausgeliefert zu sein ist äußerst unangenehm.
Ich habe eine Stuhlmenge von 1836 g in 24 Stunden, die ich kürzlich gemessen habe. Auch dieses ist in dem Befund von Prof. H. festgehalten. Auch ist die Adaptionsfähigkeit des Dünndarms nicht ausreichend um die organische Homöostase zu gewährleisten, da durch regelmäßige Messungen pro 24 Stunden durchschnittlich 1500 ml Ausscheidungsmenge gemessen wurde.
Da ist es Vorstellbar, dass ich unter einem akuten Nährstoffmangel leide und Schwächezuständen die eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich machen.
Bezugnehmend auf das GA von Dr. K., ist die Beurteilung anmaßend zu behaupten, es ergeben sich keine Hinweise auf solche Schmerzzustände bzgl. SFN Ich leide unter Schmerzen, in den Füßen, Beinen und Händen bedingt durch die von Dr. S. diagnostizierte SFN, welches er auch in seinem Befund festhält, auch wurde diese Diagnose im XXX nach einer Hautbiopsie bestätigt. Mir fallen aufgrund dessen, ständig Gegenstände aus der Hand, ich stolpere häufig und wenn diese Schmerzen verstärkt auftreten, sind Lähmungserscheinungen die Folge, in den Händen als auch in den Beinen.
Dazu gesellt sich noch die Schwäche aufgrund der steten Durchfälle von 20-25 Stuhlgängen pro Tag.
[…]
Mit freundlichen Grüßen
Name der Beschwerdeführerin“
Aufgrund des Inhaltes der eingebrachten Stellungnahme holte die belangte Behörde in der Folge neuerlich – nunmehr aufgrund der Aktenlage – Sachverständigengutachten jener Gutachterinnen, welche die Gutachten vom 27.07.2021 und 29.07.2021 erstellt hatten, sowie eine auf diesen beiden Aktengutachten basierende Gesamtbeurteilung durch die beigezogene Fachärztin für Innere Medizin ein.
Die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie führte in ihrem aufgrund der Aktenlage erstellten Gutachten vom 02.09.2021 Folgendes, hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form verkürzt wiedergegeben, aus:
„[…]
Es werden keine neuen Befunde vorgelegt
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
lt. Gutachten vom 29 07 2021: keine Medikamente Nahrungsergänzungsmittel
[….]
Gutachterliche Stellungnahme:
siehe oben- keine Änderung zum nervenfachärztlichen Vorgutachten vom 29 07 2021.
Stellungnahme zu den Einwendungen:
Die Funktionseinschränkungen wurden unter Berücksichtigung der Anamnese, der vorliegenden Befunde und der nervenfachärztlichen Untersuchung nach Einschätzungsverordnung bewertet. Es wurde in der Beurteilung (siehe oben) ausführlich sowohl auf die Schmerzzustände und als auch auf das plötzliche Nachlassen der Kraft eingegangen.
Die von der PW beschriebene Behauptung, hier wurde anmaßend behauptet, dass sich keine Hinweise auf solche Schmerzzustände bzgl. SFN ergeben, sind nicht nachvollziehbar. Richtig ist, dass Schmerzzustände subjektiv sind und nur indirekt bewertet werden können. Daher muss an Hand der neurologischen Untersuchung, der langjährigen Erfahrung mit neurologischen Krankheitsbildern, insbesondere im Bereich der peripheren Neurologie unter weitere Einbeziehung des beobachtbaren Gangbildes und der Beweglichkeit der Gelenke, eine Bewertung getroffen werden. Hier sind zwar Schmerzzustände zu bestätigen, aber nicht in einem solchen Ausmaß, dass die geforderten Fertigkeiten für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich und dauern eingeschränkt würden. Ebenso sind keine anhaltenden Lähmungen objektivierbar.
Daher ergibt sich keine Änderung zu der getroffenen Bewertung.“
Die Fachärztin für Innere Medizin führte in ihrem aufgrund der Aktenlage erstellten Gutachten vom 06.09.2021 Folgendes, hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form verkürzt wiedergegeben, aus:
„[…]
Gutachterliche Stellungnahme:
Es besteht eine Colitis ulcerosa mit Dickdarmentfernung und Anlage eines ileoanalem Pouches mit leichtem Untergewicht (BMI 19). Eine tatsächliche Mangelernährung, welche nicht mit handelsüblichen Zusatzprodukten ausgeglichen werden könnte, ist nicht befundbelegt. Die angeführte Stuhlmenge ist eine Momentaufnahme und entspricht der Grunderkrankung, daher ist sie nicht geeignet, nach der EVo die Zusatzeintragung zu begründen. Im Befund der XXX wurde eine Stomaanlage in Erwägung gezogen, jedoch bei lediglich intermittierender Stuhlinkontinenz nicht weiter verfolgt. Daher ist eine schwere chronische Veränderung der Darmschleimhaut mit einer daraus resultierenden schweren und anhaltenden Durchfallsneigung mittels der vorliegenden Befunde nicht objektivierbar, sodass das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln durch die dokumentierten Leiden nicht erheblich erschwert ist.“
Diese Ausführungen finden sich auch in der auf der Grundlage der beiden vorgenannten Aktengutachten ergangenen Gesamtbeurteilung der beigezogenen Fachärztin für Innere Medizin vom 08.09.2021.
Mit Bescheid vom 09.09.2021 erließ die belangte Behörde unter dem Betreff: „Vornahme der Zusatzeintragungen ‚Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson‘ und ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung‘ in den Behindertenpass“ eine Beschwerdevorentscheidung. Im Spruch dieses Bescheides wies die belangte Behörde die Beschwerde ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen nicht vorliegen würden. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf die im Ermittlungsverfahren eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, wonach die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ und „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht vorliegen würden. Die medizinischen Sachverständigengutachten vom 02.09.2021 und vom 06.09.2021 sowie die Gesamtbeurteilung vom 08.09.2021 wurden der Beschwerdeführerin als Beilagen zum Bescheid übermittelt.
Mit E-Mail vom 20.09.2021 brachte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde einen als „Beschwerde“ bezeichneten Vorlageantrag folgenden Inhaltes, hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben, ein:
„…
Ich habe am Donnerstag den 16.9.21 die neuerliche Ablehnung der Zusatzeintragung ‚Unzumutbarkeit der Benützung ÖVM‘ erhalten.
Stellungnahme internistisches GA.
Wie im GA angeführt, wird beschrieben, dass die angeführte Stuhlmenge eine Momentaufnahme sei- Die Tatsache ist, dass angeführte Stuhlmenge keine Momentaufnahme ist!! Diese wurde von Prof. H. während meines KH- Aufenthaltes nach der Totalkolektomie ständig gemessen und kontrolliert, welches in seinen Befunden festgehalten wurde. Auch bei meinen, regelmäßig durchgeführten Messungen daheim, welche notwendig sind komme ich auf über 1835 g innerhalb 24 Std.
Ich kann Ihnen durchaus die Beweise auf den Es wäre eine Möglichkeit die gesamte Krankenakte aus dem XXX durchzusehen, oder Prof. H. zu kontaktieren, der ja mein behandelnder Arzt ist und dessen Befunde in Frage gestellt werden.
Bei einem fehlendem Dickdarm Durchfall zu haben ist üblich.
Es ist mir nicht möglich 1 km bis zur nächsten Haltestelle zu gehen, da ich mich in der Zwischenzeit einige Male entleeren muß und ich bis dahin völlig verschmutzt bin, durch die brennenden Schmerzen der SFN ist mir auch mit Stützkrücke nicht möglich solch eine lange Strecke zu gehen.
[…]
Stellungnahme neurologisches GA,
Ich stelle die Kompetenz des GA in Frage, da bei der Untersuchung angegeben wurde ich könne meine Zunge gerade rausstrecken- es wurde nicht bemerkt, dass eine halbseitige Zungenlähmung besteht- hätte man sich die Mühe gemacht, meine mitgebrachten Befunde von Dr. S. zu studieren oder gar die mitgebrachten Befunde des XXX zu lesen, dann würden solche Zustände nicht übersehen werden.
Ich stelle die Professionalität des GA in Frage, da aufgrund der bestehenden Verkürzung des linken Beines, und der bestehenden Bewegungseingeschränktheit des linken Knies, und der bestehenden SFN keine ausreichende Beweglichkeit der Gelenke vorhanden ist.
Noch dazu ist die Zehe am linken Fuß steif, auch daraus resultiert kein normales Abrollen beim Aufsetzen des Fußes. Als tätige Neurologin sollte man kundig über das Krankheitsbild der SFN und der begleitenden Schmerzen sein.
Außerdem habe ich schon bei meinem letzten Schreiben angemerkt, dass ich keine Begleitperson benötige, da es ein Irrtum beim ausfüllen des Formulars war.
Ich ersuche um nochmaliger Überprüfung.
Mit freundlichen Grüßen
Name der Beschwerdeführerin“
Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 07.10.2021 die gegenständliche Beschwerde, den Vorlageantrag und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes holte das Bundesverwaltungsgericht ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 28.02.2022 auf Grundlage der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung ein. Nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin am 13.01.2022 wurde in diesem medizinischen Sachverständigengutachten, hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben, Folgendes ausgeführt:
„…
SACHVERHALT:
Gegen den Bescheid des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen vom 31.5.2021 bzw. 9.9.2021, mit welchem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Bedarf einer Begleitperson“, „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass abgewiesen wird, wird Beschwerde vorgebracht.
Im Beschwerdevorbringen der BF vom 21.6.2021, Abl. 47-50, wird eingewendet, dass sie seit der Totalkolektomie 2005 unter Stuhlinkontinenz leide. Von Windeln habe sie Ausschläge bekommen. Sie habe zwischen 20 und 25 x täglich Stuhl, der Zeitpunkt sei nicht vorhersehbar und nicht beeinflussbar, sie habe eine gewisse Flatulenz mit Geruchsbelästigung, sei daher im sozialen Leben eingeschränkt. Einen 1,5 Stunden langen Weg könne sie nicht bewältigen. Sie benötige 1 km von Zuhause bis zum Bus, dazwischen gehe sie öfters zurück um schnellstens die Toilette aufzusuchen. Sie habe durch die Durchfälle Kreislaufprobleme, Schwindel und Übelkeit. Sie könne den Stuhlgang nicht unterdrücken und lebe in ständiger Angst, keine Toilette zu erreichen, wenn sie öffentliche Verkehrsmittel benutzen müsse.
Sie habe eine Neuropathie mit brennenden Schmerzen in den Füßen, Unterschenkeln, Händen und Armen.
Manchmal könne sie kaum mehr als ein paar Meter gehen.
In Abl. 78-79 wird am 6. 20.8.2021 vorgebracht, dass sie eine Stuhlinkontinenz habe, Flatulenz, dadurch psychische Belastung. Sie habe eine Stuhlmenge von 1836 g in 24 Stunden. Sie leide unter Nährstoffmangel und Schwächezuständen. Sie leide unter schmerzenden Füßen, Beinen, Händen wegen der Neuropathie. Gegenstände würden aus der Hand fallen, sie stolpere häufig, habe Lähmungserscheinungen in Händen und Beinen. Sie habe eine Schwäche aufgrund der Durchfälle von 20-25 Stuhlgängen pro Tag.
In Abl. 94-95 wird am 20.9.2021 hinsichtlich Ablehnung der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vorgebracht, dass die angeführte Stuhlmenge keine Momentaufnahme sei, sie komme bei ihren regelmäßig durchgeführten Messungen zu Hause auf über 1835 g innerhalb von 24 Stunden. Bei fehlendem Dickdarm Durchfall zu haben, sei üblich. Sie könne nicht 1 km bis zur nächsten Haltestelle gehen, da sie in der Zwischenzeit einige Male Stuhl entleeren müsse und dann völlig verschmutzt sei. Wegen der brennenden Schmerzen der Neuropathie sei ihr auch Gehen mit Stützkrücken nicht möglich.
Sie habe eine halbseitige Zungenlähmung, was nicht bemerkt worden sei.
Aufgrund der Verkürzung des linken Beins, Bewegungseinschränkung des linken Knies und der Neuropathie sei keine ausreichende Beweglichkeit der Gelenke gegeben. Die Zehe am linken Fuß sei steif, dadurch kein normales Abrollen möglich.
Sie benötige keine Begleitperson, es sei beim Ausfüllen des Formulars ein Irrtum passiert.
Vorgeschichte:
1999 Oberschenkelfraktur links, operative Versorgung, Beinlängendifferenz
2004 ED Colitis ulcerosa, 2005 Totalkolektomie mit passagerem lleostoma, dann ileoanaler Pouch (i.e: Anastomose zwischen lleum und Anus mit Reservoiranlage zur Erhaltung der Kontinenz)
2013 Fibromyalgie
Small-Fiber-Neuropathie
Operation im Bereich der Mamma, gutartig
Immunmangelsyndrom (MBL Mangel)
Depression, Erschöpfungszustand, Schlafstörungen
Polyarthralgie, Kopfschmerzen, Cervikalsyndrom
Fraktur linke Großzehe und 2. Mittelhandknochen links
Zwischenanamnese seit 17.9.2021:
Keine Operation, kein stationärer Aufenthalt.
Seit 09/2021 keine Befunde, keine ärztliche Behandlung, lediglich telefonische Kontakte
Im Rahmen der aktuellen Begutachtung nachgereichte Befunde: keine
Sozialanamnese: geschieden, eine Tochter, lebt alleine in Kleingartenhaus
Berufsanamnese: Verwaltungsangestellte XXX, BUP seit 1.10.2021
Medikamente: Trittico, Voltaren bei Bedarf
Allergien: Gluten, Laktose
Nikotin: 0
Hilfsmittel: eine Unterarmstützkrücke
Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. F., XXX
Derzeitige Beschwerden:
„1999 hatte ich einen Motorradunfall mit Fraktur des linken Oberschenkels, Behandlung mit Fixateur externe, dann konservative Therapie, seither Beinlängendifferenz, links -2 cm, trage Schuheinlagen. Habe mir eine Fraktur der linken Großzehe zugezogen, die Beweglichkeit ist eingeschränkt.
Ich habe mir eine Fraktur im Bereich des linken Unterarms und der linken Mittelhand zugezogen, aktuell habe ich diesbezüglich keine Funktionseinschränkung mehr.
2004 wurde Colitis ulcerosa diagnostiziert, 5/2005 Kolektomie mit vorübergehendem ileostoma. Das Gewicht schwankt im Ausmaß von 3-4 kg.
Stuhl habe ich etwa 20-25 Mal täglich, dünn, Stuhl kann nicht kontrolliert werden, Flatulenz. Vorlagen trage ich ständig, öffentliche Verkehrsmittel kann ich daher nicht benutzen.
Habe eine Neuropathie und brennende Schmerzen im Bereich der Füße.
Habe ein Fibromyalgiesyndrom, Schmerzen, bin bei Facharzt für Psychiatrie seit 2019, regelmäßig, zuletzt telefonisch.
Problem ist der Durchfall, die Polyneuropathie mit brennenden Schmerzen, die Arthrose im Daumensattelgelenk rechts, Schmerzen im linken Bein bei Belastung. Außerdem habe ich eine Immunschwäche und eine halbseitige Zungenlähmung links.
Hergekommen bin ich mit dem Auto, wurde von der Tochter gebracht.“
STATUS:
Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut.
Größe 167 cm, Gewicht 51,8 kg, BMI 18,6 (Normalgewicht), Alter: 54a
Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, Sprache unauffällig und artikuliert
Thorax: symmetrisch, elastisch
Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch.
Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Mehrere kleine Narben nach laparoskopischer Kolektomie, weich, nicht gebläht.
Anus: Marisken, sonst unauffällig, Sphinkterkontraktion unauffällig, keine Verunreinigung, Unterwäsche sauber. (Vorlage anamnestisch im Auto entfernt also zumindest vor einer halben Stunde)
Integument: unauffällig
Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:
Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse.
Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.
Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.
Daumensattelgelenk rechts: geringgradige Vorwölbung, sonst unauffällig Mittelhand links: 2. Strahl Vorwölbung, sonst unauffällig
Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig.
Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.
Becken und beide unteren Extremitäten:
Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar.
Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist zu einem Drittel möglich.
Die Beinachse ist im Lot. Annähernd symmetrische Muskelverhältnisse
Beinlänge nicht ident, links -2 cm.
Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird im Bereich der Füße als gestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich.
Hüftgelenk links: Rotationsschmerz
Oberschenkel links: Narbe nach FE bei Oberschenkelfraktur, keine Achsenabweichung. Großzehe links: Umfangsvermehrung im Bereich des Interphalangealgelenks, keine Entzündungszeichen, Grundgelenk unauffällig, physiologische Achsenverhältnisse bei Zustand nach Hallux valgus Operation
Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Hüften S rechts 0/110, links 0/100, IR/AR rechts 10/0/40, links 5/0/35, Knie rechts 0/0/140, links 0/0/125, Sprunggelenke beidseits frei, Zehen: Großzehe links im Grundgelenk frei beweglich und im IP Gelenk etwa zur Hälfte eingeschränkt, die weiteren Zehen sind seitengleich frei beweglich.
Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich.
Wirbelsäule:
Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, Streckhaltung der LWS, sonst regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, mäßig Hartspann, Klopfschmerz über der unteren LWS.
Aktive Beweglichkeit:
HWS: in allen Ebenen frei beweglich
BWS/LWS: FBA: 30 cm, Rotation und Seitneigen 20°
Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Kommt selbständig gehend mit Freizeitschuhen mit Einlagen zum Längenausgleich links +1,5 cm mit einer Unterarmstützkrücke, das Gangbild mit Schuhen und Krücke ist verlangsamt und geringgradig links hinkend, Gehen ohne Krücken und ohne Anhalten möglich, geringgradig links hinkend, insgesamt sicher. Bewegungsablauf beim Hinlegen auf die Untersuchungsliege und Aufstehen unauffällig.
Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.
Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen.
STELLUNGNAHME:
ad 1) Diagnosenliste
1Colitis ulcerosa, Zustand nach Dickdarmentfernung, ileoanaler Pouch
2MBL Mangel
3Small Fiber Polyneuropathie
4Depressive Störung, somatische Symptome, chronisches Müdigkeitssyndrom
5Chronisches Schmerzsyndrom, Polyarthralgie, Zustand nach Fraktur im Bereich der linken Großzehe und der linken Mittelhand
6Zustand nach Fraktur im Bereich des linken Oberschenkels 1999, Beinlängendifferenz
ad 2) Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor?
Nein.
Im Bereich der Gelenke der unteren Extremitäten liegen keine erheblichen Funktionseinschränkungen vor.
Im Bereich des linken Hüft- und Kniegelenks und der linken Großzehe liegen mäßige Abnützungserscheinungen ohne höhergradige funktionelle Einschränkung vor.
Die weiteren Gelenke der unteren Extremitäten sind funktionell nicht eingeschränkt.
Beide unteren Extremitäten sind voll belastbar. Die Beinlängendifferenz von 2 cm kann orthopädietechnisch ausreichend kompensiert werden, eine erhebliche Funktionsbehinderung bei der geringgradigen Beinlängendifferenz liegt nicht vor.
Erhebliche Komorbiditäten der oberen Extremitäten liegen nicht vor, das Erreichen von Haltegriffen, das Festhalten ist möglich, da ausreichend Kraft und Beweglichkeit im Bereich der gesamten oberen Extremitäten beidseits, auch unter Beachtung der geringgradigen Funktionseinschränkungen im Bereich des rechten Daumensattelgelenks, vorliegt.
ad 3) Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor?
Nein.
Eine ausgeprägte körperliche Schwäche und eingeschränkte Belastbarkeit ist, unter Berücksichtigung der Darmerkrankung, nicht objektivierbar, siehe dokumentierter Allgemeinzustand, Ernährungszustand und siehe Gesamtmobilität.
Eine maßgebliche kardiopulmonale Funktionseinschränkung oder anderweitige Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit ist nicht objektivierbar. Der kardiale Status ist kompensiert, kein Hinweis für Dekompensation. Eine maßgebliche Lungenfunktionseinschränkung ist nicht dokumentiert, klinisch konnte kein Hinweis für Dyspnoe festgestellt werden.
ad 4) Liegen erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen vor?
Nein. Die brennenden Schmerzen im Bereich der Füße bei Neuropathie führen zu keiner erheblichen Gangbildbeeinträchtigung, siehe aktueller Status. Diesbezüglich sind Behandlungsreserven gegeben.
Auch ohne Verwendung einer Gehhilfe konnte ein sicheres Gangbild festgestellt werden.
Ein psychiatrisches Leiden, welches das Verwenden öffentliche Verkehrsmittel erheblich erschwert, z.B. Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angst vor Kontrollverlust als führende Bestandteile des psychischen Leidens, ist nicht durch entsprechende Befunde und Behandlungsdokumentationen belegt.
Ad 5) Liegt eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vor?
Nein. Eine erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonie bei bekanntem Immunmangelsyndrom sind nicht dokumentiert.
ad 6) Liegt eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit vor?
Nein.
ad 7) In welchem Ausmaß wirken sich die festgestellten Leidenszustände nach ihrer Art und Schwere auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus?
Colitis ulcerosa mit Zustand nach Dickdarmentfernung und ileoanalem Pouch führt zu keinen Folgeschäden, welche das Erreichen und Benützen öffentlicher Verkehrsmittel erschweren könnte. Das Leiden ist seit 2006 stabil, eine wesenltiche Änderung der Situation ist nicht nachvollziehbar.
MBL Mangel führt zu keiner erhöhten Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnlichen Infekte wie atypischen Pneumonien.
Small Fiber Polyneuropathie führt zwar zu brennenden Beschwerden im Bereich der Füße, eine erhebliche Gangbildbeeinträchtigung oder Gangunsicherheit ist dadurch nicht bedingt, siehe Status.
Depressive Störung, somatische Symptome, chronisches Müdigkeitssyndrom stehen nicht in Widerspruch zu geforderten Kriterien hinsichtlich Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Chronisches Schmerzsyndrom, Polyarthralgie, Zustand nach Fraktur im Bereich der linken Großzehe und der linken Mittelhand, Zustand nach Fraktur im Bereich des linken Oberschenkels 1999, Beinlängendifferenz stellen keine maßgebliche Behinderung dar. Insbesondere ist im Bereich der unteren und oberen Extremitäten keine höhergradige Funktiosnbehinderung objektivierbar.
Art und Ausmaß anfälliger Schmerzzustände, die speziell mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einhergehen, können nur indirekt beurteilt werden.
Anhand des beobachteten Gangbilds - Kommt selbständig gehend mit Freizeitschuhen mit Einlagen zum Längenausgleich links +1,5 cm mit einer Unterarmstützkrücke, das Gangbild mit Schuhen und Krücke ist verlangsamt und geringgradig links hinkend, Gehen ohne Krücken und ohne Anhalten möglich, geringgradig links hinkend, insgesamt sicher. Bewegungsablauf beim Hinlegen auf die Untersuchungsliege und Aufstehen unauffällig. -, des aktuellen Untersuchungsergebnisses mit ausreichender Beweglichkeit sämtlicher Gelenke der unteren Extremitäten, und der derzeitigen Therapieerfordernis (NSAR bei Bedarf) ergibt sich kein Hinweis auf höhergradige Schmerzzustände, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300-400m, das Überwinden von Niveauunterschieden und das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren könnten.
Hinsichtlich Darmerkrankung sind keine erheblichen Schmerzen dokumentiert.
Eine Therapierefraktion hinsichtlich der angegebenen Beschwerden ist nicht gegeben, da von einer Intensivierung multimodaler konservativer Maßnahmen, insbesondere analgetischer und physikalischer Therapie, eine Beschwerdeerleichterung zu erwarten wäre, vor allem hinsichtlich Beschwerden des Bewegungsapparates und Neuropathie.
Das Zurücklegen einer Gehstrecke von rund 10 min, entsprechend einer Entfernung von rund 300-400 m, ist möglich, eine maßgebliche Funktionseinschränkung, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke erheblich erschweren könnte, ist nicht objektivierbar.
Das Überwinden von Niveauunterschieden, wie zum Beispiel beim Ein- und Aussteigen in bzw. aus öffentlichen Verkehrsmitteln ist möglich. Eine relevante Einschränkung des Bewegungsumfangs der Gelenke der unteren Extremitäten konnte nicht festgestellt werden.
Das sichere Bewegen und das Anhalten in öffentlichen Verkehrsmitteln ist möglich, eine erhebliche Gangbildbeeinträchtigung oder Gangunsicherheit konnte nicht festgestellt werden, siehe Gangbild. Das Anhalten ist nicht erheblich erschwert, höhergradige Funktionseinschränkungen beider oberer Extremitäten, insbesondere der Hände, konnten - auch unter Beachtung des geringgradigen funktionellen Defizits der Schultergelenke, nicht festgestellt werden.
ad 8) Stellungnahme zu den Einwendungen des BF Abl. 48, 49,78, 79,94
Vorgebracht wird, dass die BF seit der Totalkolektomie 2005 unter Stuhlinkontinenz leide. Von Windeln habe sie Ausschläge bekommen. Sie habe zwischen 20 und 25 x täglich Stuhl, der Zeitpunkt sei nicht vorhersehbar und nicht beeinflussbar; sie habe eine gewisse Flatulenz mit Geruchsbelästigung, sei daher im sozialen Leben eingeschränkt. Einen 1,5 Stunden langen Weg könne sie nicht bewältigen. Sie benötige 1 km von Zuhause bis zum Bus, dazwischen gehe sie öfters zurück um schnellstens die Toilette aufzusuchen. Sie habe durch die Durchfälle Kreislaufprobleme, Schwindel und Übelkeit. Sie könne den Stuhlgang nicht unterdrücken und lebe in ständiger Angst, keine Toilette zu erreichen, wenn sie öffentliche Verkehrsmittel benutzen müsse.
Sie habe eine Neuropathie mit brennenden Schmerzen in den Füßen, Unterschenkeln, Händen und Armen.
Manchmal könne sie kaum mehr als ein paar Meter gehen.
Sie habe eine Stuhlmenge von 1836 g in 24 Stunden. Sie leide unter Nährstoffmangel und Schwächezuständen. Sie leide unter schmerzenden Füßen, Beinen, Händen wegen der Neuropathie. Gegenstände würden aus der Hand fallen, sie stolpere häufig, habe Lähmungserscheinungen in Händen und Beinen. Sie habe eine Schwäche aufgrund der Durchfälle von 20-25 Stuhlgängen pro Tag.
Bei fehlendem Dickdarm Durchfall zu haben, sei üblich. Sie könne nicht 1 km bis zur nächsten Haltestelle gehen, da sie in der Zwischenzeit einige Male Stuhl entleeren müsse und dann völlig verschmutzt sei. Wegen der brennenden Schmerzen der Neuropathie sei ihr auch Gehen mit Stützkrücken nicht möglich.
Sie habe eine halbseitige Zungenlähmung, was nicht bemerkt worden sei.
Aufgrund der Verkürzung des linken Beins, Bewegungseinschränkung des linken Knies und der Neuropathie sei keine ausreichende Beweglichkeit der Gelenke gegeben. Die Zehe am linken Fuß sei steif, dadurch kein normales Abrollen möglich.
Sie benötige keine Begleitperson, es sei beim Ausfüllen des Formulars ein Irrtum passiert.
Dem wird entgegengehalten, dass eine hochgradige Immobilität durch die vorgelegten Befunde und Untersuchungsergebnisse nicht begründbar ist.
Beide unteren Extremitäten sind voll belastbar, ausreichender Bewegungsumfang ist, gegeben, ausreichend Gesamtbeweglichkeit und Sicherheit, um einzusteigen und auszusteigen und in einem öffentlichen Verkehrsmittel transportiert zu werden, ist, auch bei geringgradigen Abnützungserscheinungen und geringgradiger Neuropathie, gegeben.
Eine halbseitige Zungenlähmung konnte bei artikulierte Sprache nicht nachvollzogen werden.
Bezüglich das bei der BF festgestellten Darmleidens, „Colitis ulcerosa mit Dickdarmentfernung und ileoanalem Pouch“ wird um ausführliche Stellungnahme gebeten, ob die von der BF angegebenen Beschwerden (Stuhlinkontinenz, Durchfall und 20-25 Mal am Tag Stuhlgang, weder vorhersehbar noch beeinflussbar und von Flatulenz begleitet, wodurch Geruchsbelästigung entstehe) belegt werden können und wenn ja, wie sich die angegebene Stuhlinkontinenz bzw. der häufig auftretende Stuhlgang auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - insbesondere betreffend die Häufigkeit, Konsistenz, Unvorhersehbarkeit und Unabwendbarkeit der behaupteten Zustände - auswirkt.
Dokumentiert ist eine Colitis ulcerosa erstmals 2004, Dickdarmentfernung 2005 mit vorübergehendem lleostoma und dann Anlage von einem ileoanalen Pouch. Eine maßgebliche Änderung ist seither nicht objektivierbar. Die zuletzt durchgeführte Endoskopie hat keinen Hinweis auf eine Entzündung erbracht.
Es wurden zahlreiche Begutachtungen durchgeführt, siehe Aktenspiegel. Es konnten jeweils die Kriterien, welche für die Voraussetzungen der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erforderlich sind, nicht erfüllt werden.
Auch bei der aktuellen Begutachtung werden die erforderlichen Kriterien nicht erfüllt.
Das Gewicht ist im unteren Normbereich relativ konstant. Eine maßgebliche körperliche Schwäche oder Mangelversorgung ist weder anhand der klinischen Untersuchung noch durch entsprechende Befunde objektivierbar.
Eine erheblich gehäufte Stuhlfrequenz, wie angegeben 20-25 Mal am Tag mit Durchfall und Stuhlinkontinenz, ist weder anhand der klinischen Untersuchung noch durch entsprechende Befunde objektivierbar. Insbesondere wird auf den Lokalstatus verwiesen. Der Bauch ist weich, nicht gebläht. Vorlagen werden bei der Begutachtung nicht getragen, der Sphinktertonus ist unauffällig, kein Hinweis für Verunreinigung der Analregion bzw. der Wäsche.
Somit sind hinsichtlich Vorhersehbarkeit, Beeinflussbarkeit und Unabwendbarkeit, insbesondere hinsichtlich Inkontinenz und gehäufter Flatulenz, die Kriterien nicht erfüllt. Bei ständiger Gefahr einer Verunreinigung würden ständig Vorlagen getragen werden und Hinweise auf Verunreinigungen durch Inkontinenz bzw. Flatulenz feststellbar sein.
ad 9) Stellungnahme zu den im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befunden Abl. 51, 52, 53
Abl. 51 Krankenhaus XXX 19.5.2021, keine weiteren Angaben über den Verfasser des Schreibens (Zustand nach laparoskopischer Totalkolektomie mit endständigem lleostoma 2005, Verschluss des Ileostomas, häufig Stuhl, praktisch flüssig, chronische Erschöpfungszustände. Letzte Endoskopie war 2020, keine Pouch-Entzündung. Endgültiges lleostoma würde keine Besserung bringen, lediglich hinsichtlich intermittierender Stuhlinkontinenz.) - Befund steht nicht in Widerspruch zu getroffener Beurteilung. Eine maßgebliche Erschöpfung, welche das Zurücklegen einer Wegstrecke von 300-400 m und das Fahren öffentlichen Verkehrsmitteln erheblich erschwert, konnte nicht festgestellt werden. Der Befund dokumentiert keine maßgebliche Sphinkterschwäche. Eine intermittierende Stuhlinkontinenz ist jedenfalls nicht in einem Ausmaß ausgeprägt, dass das permanente Tragen von Vorlagen vorgenommen wird.
Abl. 52-53 Befund Dr. S. Facharzt für Neurologie 14.6.2021 (Nervenschmerzen untere Extremitäten, attackenartig, Small Fiber Neuropathie, orthostatische Symptome, sodass längeres Stehen nicht möglich ist. Deutliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit, Nährstoffmangel bei Zustand nach Kolektomie bei Colitis ulcerosa und Schwäche. Daher ist die Anreise mit öffentlichen Verkehrsmittel nicht möglich, Schmerzattacken und orthostatische Dysregulation.
Die Arbeitsfähigkeit derzeit nicht gegeben.) - Befund steht nicht in Widerspruch zu getroffener Beurteilung. Insbesondere konnte keine erhebliche körperliche Schwäche bzw. keine erhebliche Gangbildbeeinträchtigung festgestellt werden.
ad 10) Stellungnahme zu einer anfälligen von den angefochtenen Gutachten/Stellungnahmen Abl. 22-28, 33,57-67,72-74,80-85, 87-89 abweichenden Beurteilung:
keine abweichende Beurteilung
ad 11) Feststellung ob bzw. wann eine Nachuntersuchung erforderlich ist.
Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich.
ad 13) Wurden im Rahmen der nunmehrigen Begutachtung Befunde vorgelegt welche der Neuerungsbeschränkung unterliegen?
Nein.
….“
Mit Schreiben vom 17.03.2022, der belangten Behörde zugestellt am 18.03.2021, der Beschwerdeführerin zugestellt am 23.03.2022, informierte das Bundesverwaltungsgericht die Parteien des Verfahrens über das Ergebnis der Beweisaufnahme und räumte ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit ein, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zum eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, das gemeinsam mit diesem Schreiben übermittelt wurde, eine Stellungnahme abzugeben. Die Parteien des Verfahrens wurden in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass, sollten sie eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen, das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden. Die Parteien des Verfahrens wurden weiters darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere.
Mit Eingabe vom 05.04.2022 brachte die Beschwerdeführerin – ohne Vorlage weiterer Beweismittel – eine Stellungnahme zum eingeholten Gutachten ein, in der Folgendes, hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben, ausgeführt wurde:
„…
Stellungnahme:
Ich habe bei der BA angegeben, dass ich eine Laktose und Glutenunverträglichkeit habe, davon steht nichts im vorliegenden Befund.
In den Befunden die beim Sozialministerium aufliegen, ist seit Jahren bekannt, dass seit 1999 eine linksseitige Zungenlähmung besteht welche von Mag. DDr. XXX nicht bemerkt wurde, da dsbzgl. auch keine BA statt gefunden hat.
Frau Dr. XXX stellte fest, dass ich bei der Untersuchung keine Vorlage bzgl. der Darmerkrankung getragen hätte, da keine Anzeichen von Verunreinigung zu sehen war.
Es ist entwürdigend sich den After und dessen Umgebung ansehen lassen zu müssen um glaubhaft zu erscheinen, ohne dass jedoch die Hintergründe zu erfragen, aus welchem Grund ich keine Vorlage getragen habe.
Dass ein weicher Bauch, welcher bei der BA festgestellt wurde ein Indiz dafür ist keine flüssigen Durchfälle zu haben ist mir neu und eine inkompetente ärztliche Aussage!
Da mich meine Tochter mit dem Auto bis vor die Tür zur Untersuchung brachte, hatte ich noch Zeit um mich umzuziehen und mich mit Feuchttüchern zu reinigen.
Ich besuchte vor der Untersuchung die Toilette wo ich die Einlage entsorgte, da diese bedingt durch eine Flatulenz verunreinigt war, ich hatte jedoch keine frische Vorlage bei mir, da ich diese im Auto gelassen hatte.
Es ist mir auch nicht möglich, den Stuhldrang länger als 15 min zurückzuhalten, da dieser ja flüssig ist. Welches auch logisch für eine Ärztin erscheinen sollte.
Ich mußte auch sofort nach Beendigung der Untersuchung, die BA dauerte in etwa 30 min, die Toilette aufsuchen.
Es ist traurig, dass all meine Diagnosen und Befunde von anerkannten Ärzten offensichtlich keinen Stellenwert haben und deren Glaubhaftigkeit angezweifelt wird.
Frau Mag. DDr. kann meine Schmerzzustände bzgl. SFN und Fibromyalgie nicht nachvollziehen, ebenso wenig meine flüssigen Durchfälle, und schon gar nicht meine Depressionen mit einhergehender Panikattacken. Somit ist es insolent zu behaupten, es bestehe kein Hinweis auf Durchfälle bzgl. Inkontinenz, und die Menge des ausgeschiedenen Stuhls, auch bestehe kein Hinweis auf die Schmerzzustände einer SFN und Fibromyalgie, kein Hinweis auf Depression etc., ich bin ja offensichtlich gesund, und wurde völlig zu Unrecht in BUP geschickt.
Es wurde festgehalten, dass eine körperliche Schwäche und eingeschränkte Belastbarkeit nicht objektiviert sei- Dann frag ich mich auch, warum sie mir die Frage stellte, warum ich links nicht ganz auftrete? Meine Antwort darauf war, dass ich brennende Schmerzen bzgl. der SFN hätte. Sonst wäre auch keine Krücke vonnöten gewesen.
Der Gebrauch der Krücke bringt starke Nervenschmerzen in der rechten Hand, die 24/7 spürbar sind.
Ich habe sehr wohl Probleme mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren, da es mir aufgrund der Schmerzen nicht möglich ist, mich länger festzuhalten.
Die Niveauunterschiede lassen mich zu Hause stolpern und stürzen, dies geschieht ebenso bei der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln.
Ich hatte Schmerzen bei der Untersuchung, an Bauch, daheim bestehender Narbenbruch an der alten Stomastelle besteht, am linken Bein, am linken Fuß und Zehen und den Hüften.
Ich mache seit 1999 regelmäßige Übungen die mir von einem Physiotherapeuten mitgegeben wurden.
Was die Medikamenteneinnahme betrifft, ist es mir unter Berücksichtigung der Darmerkrankung nicht möglich gewisse Präparate einzunehmen, da sofortiger Durchfall die Folge ist, und nicht weil ich die Medikamente nicht einnehmen möchte. Es macht keinen Spaß unter zusätzlichem Durchfall durch Medikamenteneinnahme zu leiden, und dadurch Schmerzen zu haben. Das erscheint ambivalent.
Auch wurde dokumentiert dass kein Nährstoffmangel festgestellt werden kann, es wurde kein Blutbefund hinsichtlich dieser Feststellung eingesehen.
Es ist durchaus logisch, dass bei Menschen mit chronischen Durchfällen ein Nährstoffmangel besteht. Irritierend, dass so eine Behauptung von einer „Ärztin“ ausgesprochen wird. In Summe hat Frau Mag. DDr. XXX nicht bemerken wollen, wie es um mich steht!!
Es war mir möglich ohne Krücken und Festhalten 2 m zu gehen jedoch hinkend und schleppend- davon steht nichts im Bericht.
Festzuhalten sei noch, dass der Bewegungsablauf angeblich beim Hinlegen und Aufstehen von der U-Liege unauffällig gewesen sei- Sie hatte in diesen Momenten, weder beim Hinlegen noch beim Aufstehen hingesehen, da Sie zum Waschbecken gewandt war!!!
Aufgrund von Arthrose in den Fingergelenken ist es auch nicht möglich die Fäuste ganz zu schließen, wie in dem Befund festgehalten wird, auch kann ich den linken Fuß nicht ganz abrollen, da die Großzehe bzgl. des Unfalls 1999 steif ist. Dazu gesellen sich Varizen am linken Unterschenkel, welches in der BA negiert wurde.
Ich hinterfrage die ganze BA.
Ich empfinde es als Schikane, dass mir in dem Befund als Subtext Unaufrichtigkeit vorgeworfen wird.
Mit freundlichen Grüßen
Name der Beschwerdeführerin“
Die belangte Behörde erstattete hingegen keine Stellungnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin war seit 17.12.2015 Inhaberin eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 v.H.
Am 23.11.2020 stellte die Beschwerdeführerin beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass, im Rahmen dessen sie auch die Vornahme der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“, „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ und „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ im Behindertenpass begehrte.
Am 02.06.2021, OB: XXXX , wurde der Beschwerdeführerin ein unbefristeter Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 70 v.H. übermittelt; die Beschwerdeführerin ist daher aktuell Inhaberin eines Behindertenpasses.
Mit Bescheid vom 31.05.2021, OB: XXXX , wies die belangte Behörde hingegen die Anträge der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ und „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab.
Mit der gegenständlichen Beschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin ausdrücklich und ausschließlich gegen die mit Bescheid vom 31.05.2021, OB: XXXX , ergangene Abweisung ihres Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. Eine Beschwerde gegen die mit demselben Bescheid ergangene Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ wurde damit hingegen nicht verbunden; mangels Erhebung einer Beschwerde gegen diesen Teil des Bescheides vom 31.05.2021 ist dieser Bescheid diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen und ist die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ daher nicht Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens.
Mit Bescheid vom 09.09.2021 erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung jedoch sowohl hinsichtlich der Vornahme der Zusatzeintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ als auch hinsichtlich der Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“, worin sie die Beschwerde abwies und feststellte, dass die Voraussetzungen für die (sohin für beide genannten) Zusatzeintragungen nicht vorliegen würden.
Die Beschwerdeführerin leidet unter folgenden objektivierten Funktionseinschränkungen:
1. Colitis ulcerosa, Zustand nach Dickdarmentfernung, ileoanaler Pouch;
3. Small Fiber Polyneuropathie;
4. Depressive Störung, somatische Symptome, chronisches Müdigkeitssyndrom;
5. Chronisches Schmerzsyndrom, Polyarthralgie, Zustand nach Fraktur im Bereich der linken Großzehe und der linken Mittelhand;
6. Zustand nach Fraktur im Bereich des linken Oberschenkels 1999, Beinlängendifferenz.
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin zumutbar.
Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Befundungen und Beurteilungen in dem oben wiedergegebenen medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 28.02.2022, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung am 13.01.2022, welches auch sämtliche bereits seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten bestätigt und die daher ebenfalls der Entscheidung zu Grunde gelegt werden, der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Die Feststellungen zum Vorliegen eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von aktuell 70 v.H., zum gegenständlichen verfahrenseinleitenden Antrag der Beschwerdeführerin vom 23.11.2020, zur Abweisung der Anträge auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ und „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass mit Bescheid der belangten Behörde vom 31.05.2021 sowie zum auf die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ eingeschränkten Beschwerdegegenstand und zum Inhalt der mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.09.2021 erlassenen Beschwerdevorentscheidung gründen sich auf den Akteninhalt.
Insbesondere gründen sich die Feststellungen zum Beschwerdegegenstand auf den objektiven Erklärungswert der Beschwerde, in der sich die Beschwerdeführerin in inhaltlicher Hinsicht ausdrücklich und ausschließlich gegen die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass wendet; eine Beschwerde gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ ist damit nicht verbunden. Dies erweist sich insbesondere auch durch die späteren Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme zum Parteiengehör vom 26.08.2021 sowie im Vorlageantrag vom 20.09.2021 bestätigt, in denen die Beschwerdeführerin vorbringt, dass sie keine Begleitperson benötige und die diesbezügliche Antragstellung auf einen Irrtum beim Ausfüllen des Antragsformulars zurückzuführen sei. Für das erkennende Gericht ergibt sich daraus zweifelsfrei, dass die Beschwerdeführerin keine Beschwerde gegen die mit Bescheid vom 31.05.2021 ergangene Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass erhoben hat und dass diese Frage daher nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist; nichtsdestotrotz hat die belangte Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung vom 09.09.2021 auch über diese Zusatzeintragung entschieden und auch den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ abgewiesen.
Die Feststellungen zu den vorliegenden Funktionseinschränkungen und die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ führt, gründen sich auf das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte medizinische Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 28.02.2022, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung am 13.01.2022, sowie auf die seitens der belangten Behörde eingeholten Gesamtbeurteilungen einer Fachärztin für Innere Medizin vom 09.08.2021 und vom 08.09.2021 – diese basierend auf den eingeholten Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten der Neurologie/Psychiatrie vom 29.07.2021 bzw. vom 02.09.2021 und der Inneren Medizin vom 27.07.2021 bzw. vom 06.09.2021 –, die – ebenso wie im Wesentlichen auch bereits das vorangegangene Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 23.03.2021 (samt dessen Ergänzung vom 12.04.2021) – durch das Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 28.02.2022 vollinhaltlich bestätigt werden. Unter Berücksichtigung sämtlicher von der Beschwerdeführerin ins Verfahren eingebrachter medizinischer Unterlagen und nach persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin wurde von den beigezogenen medizinischen Sachverständigen auf Grundlage der zu berücksichtigenden und unbestritten vorliegenden Funktionseinschränkungen im Wesentlichen übereinstimmend festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für die Beschwerdeführerin zumutbar ist.
Die zuletzt beigezogene Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin gelangte in ihrem Sachverständigengutachten vom 28.02.2022 unter den von ihr geprüften Gesichtspunkten zu dem Schluss, dass sich die bei der Beschwerdeführerin festgestellten Leidenszustände nach ihrer Art und Schwere nicht in unzumutbarer Weise auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken, sodass der Beschwerdeführerin das Zurücklegen einer Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von 300 bis 400 Metern, das Überwinden von Niveauunterschieden wie zum Beispiel beim Ein- und Aussteigen in bzw. aus öffentlichen Verkehrsmitteln sowie das sichere Bewegen und das Anhalten in öffentlichen Verkehrsmitteln möglich ist.
Begründend führte die sachverständige Gutachterin aus, dass bei der Beschwerdeführerin im Bereich der Gelenke der unteren Extremitäten keine erheblichen Funktionseinschränkungen vorliegen und beide unteren Extremitäten voll belastbar sind. Die mäßigen Abnützungserscheinungen im Bereich des linken Hüft- und Kniegelenkes und der linken Großzehe führen zu keinen höhergradigen funktionellen Einschränkungen und auch aus der – orthopädietechnisch ausreichend kompensierten – Beinlängendifferenz von 2 cm resultiert keine erhebliche Funktionsbehinderung. Zudem liegen auch keine erheblichen Komorbiditäten der oberen Extremitäten vor, sodass das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten möglich ist, da ausreichend Kraft und Beweglichkeit im Bereich der gesamten oberen Extremitäten beidseits, auch unter Beachtung der geringgradigen Funktionseinschränkungen im Bereich des rechten Daumensattelgelenks, gegeben ist. Auch eine maßgebliche kardiopulmonale Funktionseinschränkung oder anderweitige Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit ist unter Berücksichtigung des kardial kompensierten Status ohne klinischen Hinweis für eine Dyspnoe nicht objektiviert; eine aus der Darmerkrankung der Beschwerdeführerin resultierende ausgeprägte körperliche Schwäche und eingeschränkte Belastbarkeit ist – unter Berücksichtigung des dokumentierten Allgemein- und Ernährungszustandes sowie der Gesamtmobilität – ebenfalls nicht objektiviert. Weiters liegen bei der Beschwerdeführerin keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten bzw. Funktionen vor. Insbesondere führen die brennenden Schmerzen im Bereich der Füße bei Small Fiber Polyneuropathie – bei vorhandenen Behandlungsreserven – zu keiner erheblichen Gangbildbeeinträchtigung oder Gangunsicherheit, da im Rahmen der persönlichen Untersuchung auch ohne Verwendung einer Gehhilfe ein sicheres Gangbild festgestellt werden konnte. Auch ein psychiatrisches Leiden, welches das Verwenden öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschwert, z.B. Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angst vor Kontrollverlust als führende Bestandteile des psychischen Leidens, ist nicht durch entsprechende Befunde und Behandlungsdokumentationen belegt; das als „Depressive Störung, somatische Symptome, chronisches Müdigkeitssyndrom“ bezeichnete psychische Leiden der Beschwerdeführerin steht daher nicht im Widerspruch zu den geforderten Kriterien hinsichtlich der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Schließlich sind auch eine erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien bei bekanntem Immunmangelsyndrom nicht dokumentiert und führt auch das als „Colitis ulcerosa, Zustand nach Dickdarmentfernung, ileoanaler Pouch“ bezeichnete Darmleiden der Beschwerdeführerin zu keinen Folgeschäden, die das Erreichen und Benützen öffentlicher Verkehrsmittel in unzumutbarer Weise erschweren könnten, da eine wesentliche Änderung der Situation des seit 2006 stabilen Leidens nicht nachvollziehbar ist.
In Bezug auf die Art und das Ausmaß allfälliger Schmerzzustände führte die Gutachterin weiters aus, dass sich anhand des beobachteten Gangbildes mit ausreichender Beweglichkeit sämtlicher Gelenke der unteren Extremitäten und des derzeitigen Therapieerfordernisses (NSAR bei Bedarf) keine Hinweise auf höhergradige Schmerzzustände ergeben, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern, das Überwinden von Niveauunterschieden und das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren könnten. Insbesondere sind auch bezüglich der Darmerkrankung keine erheblichen Schmerzen dokumentiert. Hinsichtlich der angegebenen Beschwerden ist außerdem keine Therapierefraktion gegeben, da von einer Intensivierung multimodaler konservativer Maßnahmen, insbesondere analgetischer und physikalischer Therapien, eine Beschwerdeerleichterung – vor allem hinsichtlich der Beschwerden des Bewegungsapparates und der Neuropathie – zu erwarten wäre.
Diese Ausführungen der medizinischen Sachverständigen sind nicht zu beanstanden. Die Schlussfolgerungen der medizinischen Sachverständigen finden auch Bestätigung in ihren umfassenden Aufzeichnungen zur persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 13.01.2022 im Rahmen der (oben wiedergegebenen) Statuserhebung (STATUS: Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut. Größe 167 cm, Gewicht 51,8 kg, BMI 18,6 [Normalgewicht], Alter: 54a Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, Sprache unauffällig und artikuliert Thorax: symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Mehrere kleine Narben nach laparoskopischer Kolektomie, weich, nicht gebläht. Anus: Marisken, sonst unauffällig, Sphinkterkontraktion unauffällig, keine Verunreinigung, Unterwäsche sauber. [Vorlage anamnestisch im Auto entfernt also zumindest vor einer halben Stunde] Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Daumensattelgelenk rechts: geringgradige Vorwölbung, sonst unauffällig Mittelhand links: 2. Strahl Vorwölbung, sonst unauffällig Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist zu einem Drittel möglich. Die Beinachse ist im Lot. Annähernd symmetrische Muskelverhältnisse Beinlänge nicht ident, links -2 cm. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird im Bereich der Füße als gestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Hüftgelenk links: Rotationsschmerz Oberschenkel links: Narbe nach FE bei Oberschenkelfraktur, keine Achsenabweichung. Großzehe links: Umfangsvermehrung im Bereich des Interphalangealgelenks, keine Entzündungszeichen, Grundgelenk unauffällig, physiologische Achsenverhältnisse bei Zustand nach Hallux valgus Operation Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften S rechts 0/110, links 0/100, IR/AR rechts 10/0/40, links 5/0/35, Knie rechts 0/0/140, links 0/0/125, Sprunggelenke beidseits frei, Zehen: Großzehe links im Grundgelenk frei beweglich und im IP Gelenk etwa zur Hälfte eingeschränkt, die weiteren Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, Streckhaltung der LWS, sonst regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, mäßig Hartspann, Klopfschmerz über der unteren LWS. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: 30 cm, Rotation und Seitneigen 20° Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Freizeitschuhen mit Einlagen zum Längenausgleich links +1,5 cm mit einer Unterarmstützkrücke, das Gangbild mit Schuhen und Krücke ist verlangsamt und geringgradig links hinkend, Gehen ohne Krücken und ohne Anhalten möglich, geringgradig links hinkend, insgesamt sicher. Bewegungsablauf beim Hinlegen auf die Untersuchungsliege und Aufstehen unauffällig. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen.“)
Daraus ergibt sich, dass bei der Beschwerdeführerin zwar durchaus Funktionseinschränkungen im Bereich der unteren Extremitäten sowie ein leicht eingeschränktes Gangbild vorliegen, dass aber die von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgebrachten, subjektiv empfundenen (und nicht ausreichend konkretisierten) Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in entsprechendem Ausmaß – im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, der körperlichen Belastbarkeit und neurologischer Funktionen nach dem Maßstab des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen – objektiviert werden konnten.
Insbesondere setzte sich die vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Gutachterin in ihrem Gutachten vom 28.02.2022 auch ausreichend nachvollziehbar mit den von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwendungen auseinander.
Wenn nun die Beschwerdeführerin im Rahmen des Verfahrens vorbringt, dass aufgrund der Verkürzung des linken Beines, der Bewegungseinschränkung des linken Knies, der Versteifung einer Zehe am linken Fuß sowie der Neuropathie mit brennenden Schmerzen in den Füßen, Unterschenkeln, Händen und Armen keine ausreichende Beweglichkeit der Gelenke gegeben sei bzw. kein normales Abrollen möglich sei, sodass sie in Folge dieser Beschwerden manchmal kaum mehr als ein paar Meter gehen könne, Lähmungserscheinungen in Händen und Beinen habe, häufig stolpere und ihr Gegenstände aus der Hand fallen würden, so sind ihr die Ausführungen der im Beschwerdeverfahren beigezogenen Gutachterin entgegenzuhalten, die in ihrem Gutachten nachvollziehbar darlegte, dass eine hochgradige Immobilität durch die vorgelegten Befunde und Untersuchungsergebnisse nicht begründbar sei. Begründend führte die Gutachterin aus, dass beide unteren Extremitäten voll belastbar seien und ein ausreichender Bewegungsumfang sowie eine ausreichende Gesamtbeweglichkeit und Sicherheit – auch bei geringgradigen Abnützungserscheinungen und geringgradiger Neuropathie – gegeben sei, um ein- und auszusteigen sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln transportiert zu werden.
Diese Ausführungen decken sich auch mit den Ergebnissen der aktuellen persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin im Rahmen der oben wiedergegebenen Statuserhebung und erweisen sich ebenfalls durch die Aufzeichnungen der im Verfahren vor der belangten Behörde beigezogenen Gutachterinnen in ihren jeweiligen medizinischen Sachverständigengutachten – im Zuge sämtlicher persönlicher Untersuchungen der Beschwerdeführerin konnte ein ausreichend sicheres und flüssiges bzw. unauffälliges Gangbild beobachtet werden – bestätigt. In Bezug auf den vorliegenden Befund eines näher genannten Facharztes für Neurologie vom 14.06.2021, in dem von attackenartigen Nervenschmerzen mit teilweise kurzzeitigen Bewegungseinschränkungen berichtet wird, ist weiters anzumerken, dass auch damit noch keine erheblichen dauerhaften Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten bzw. neurologischer Funktionen nach dem Maßstab des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen belegt sind, zumal im Rahmen sämtlicher durchgeführter persönlicher Untersuchungen der Beschwerdeführerin eine erhebliche Gangbildbeeinträchtigung bzw. Gangunsicherheit nicht festgestellt werden konnte.
Soweit nun die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Stellungnahme zum Parteiengehör vom 05.04.2022 auch die Beurteilungen der vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Gutachterin kritisiert und einwendet, dass die Gutachterin die aus der Polyneuropathie und Fibromyalgie resultierenden Schmerzzustände nicht nachvollziehen könne, so geht die Beschwerdeführerin zwar recht in der Annahme, dass sich subjektiv empfundene Schmerzzustände im Rahmen einer Untersuchung nicht direkt objektivieren lassen. Auf das Ausmaß allfälliger Schmerzzustände kann daher nur indirekt – etwa anhand des festgestellten Bewegungsumfanges und des beobachteten Gangbildes sowie des Therapieerfordernisses – geschlossen werden, was die beigezogene Gutachterin im gegenständlichen Verfahren auch nachvollziehbar getan hat. Insbesondere zeigte sich im Rahmen der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 13.01.2022 unter Zuhilfenahme einer Unterarmstützkrücke – diese stellt eine zumutbare Kompensationsmöglichkeit iSd § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen dar – ein verlangsamtes und geringgradig links hinkendes, aber insgesamt sicheres Gangbild, wobei auch ein geringgradig links hinkendes Gehen ohne Zuhilfenahme der Unterarmstützkrücke möglich war. Allfällige Sturzereignisse, wie von der Beschwerdeführerin eingewendet, sind nicht befundbelegt, eine Sturzneigung konnte im Übrigen auch im Rahmen der persönlichen Untersuchung nicht objektiviert werden. Ausgehend vom festgestellten – lediglich geringgradig eingeschränkten – Gangbild und des Therapieerfordernisses (NSAR bei Bedarf) kann auf keine höhergradigen Schmerzzustände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in unzumutbarer Weise einschränken würden, geschlossen werden und sind solche auch nicht ausreichend befundbelegt.
Insofern die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 05.04.2022 – offenkundig in Bezug auf die Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen hinsichtlich bestehender Behandlungsreserven – weiters ausführt, dass sie gewisse Medikamente nicht einnehmen könne, da sie davon sofort Durchfall bekomme, ist festzuhalten, dass eine Therapierefraktion hinsichtlich medikamentöser Behandlungen nicht in geeigneter Form nachgewiesen ist. Insbesondere finden etwaige Medikamentenunverträglichkeiten in den vorliegenden Befunden keine Erwähnung und behauptete die Beschwerdeführerin im Übrigen auch gar nicht, dass eine Unverträglichkeit gegenüber sämtlichen Präparaten bestehen würde.
Im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 05.04.2022 wendet die Beschwerdeführerin schließlich weiters (erstmals) ein, aufgrund des Gebrauchs der Unterarmstützkrücke starke Nervenschmerzen in der rechten Hand zu haben und sich daher in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht länger festhalten zu können. Dieser Einwand geht allerdings schon vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen hinsichtlich der bestehenden Behandlungsreserven ins Leere. Ungeachtet dessen ergeben sich allerdings auch aus dem aktuell erhobenen Fachstatus keine Hinweise auf maßgebliche Funktionseinschränkungen im Bereich der Hände, aufgrund derer auf höhergradige Schmerzzustände geschlossen werden könnte. Ebenso wird auch mit dem weiteren – nicht ausreichend substantiierten – Einwand der Beschwerdeführerin, dass sie die Fäuste aufgrund der Arthrose nicht ganz schließen könne, keine erhebliche Funktionseinschränkung im Bereich der oberen Extremitäten belegt, zumal in sämtlichen im gegenständlichen Verfahren durchgeführten Untersuchungen ein vollständiger Faustschluss festgestellt werden konnte.
Insgesamt ist es der Beschwerdeführerin somit im gesamten Verfahren nicht gelungen, eine erhebliche Einschränkung der Funktionen der unteren oder oberen Extremitäten bzw. neurologischer Funktionen ausreichend nachvollziehbar darzutun.
Insoweit die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerde weiters einwendet, dass ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund der seit der Totalkolektomie im Jahr 2005 bestehenden Stuhlinkontinenz (mit 20 bis 25 Stuhlgängen am Tag bei weder vorhersehbaren noch beeinflussbaren Zeitpunkten, verbunden mit Flatulenzen und Geruchsbelästigung) nicht möglich sei, hielt die beigezogene Gutachterin in ihrem Gutachten vom 28.02.2022 – in Übereinstimmung mit den bereits von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten - überdies fest, dass die erforderlichen Kriterien für die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel weder im Rahmen der zahlreichen vorherigen Begutachtungen noch im Rahmen der aktuellen Begutachtung erfüllt waren bzw. sind.
Begründend führte die medizinische Sachverständige aus, dass eine erheblich gehäufte Stuhlfrequenz wie von der Beschwerdeführerin angegeben 20 bis 25 Mal am Tag mit Durchfall und Stuhlinkontinenz, weder anhand der klinischen Untersuchung (Lokalstatus: „Der Bauch ist weich, nicht gebläht, Vorlagen werden bei der Begutachtung nicht getragen, der Sphinktertonus ist unauffällig, kein Hinweis für Verunreinigung der Analregion bzw. der Wäsche“) noch durch entsprechende Befunde objektiviert ist. Somit seien hinsichtlich Vorhersehbarkeit, Beeinflussbarkeit und Unabwendbarkeit, insbesondere hinsichtlich Inkontinenz und gehäufter Flatulenz, die Kriterien nicht erfüllt, da bei ständiger Gefahr einer Verunreinigung ständig Vorlagen getragen werden würden und Hinweise auf Verunreinigungen durch Inkontinenz bzw. Flatulenz feststellbar wären. In Bezug auf den im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befund eines näher genannten Krankenhauses vom 19.05.2021 – darin wird eine intermittierende Stuhlinkontinenz erwähnt – führte die Gutachterin weiters aus, dass dieser Befund nicht im Widerspruch zu der getroffenen Beurteilung stehe, da darin ebenfalls keine maßgebliche Sphinkterschwäche dokumentiert werde. Diese Ausführungen der beigezogenen Gutachterin sind nicht zu beanstanden und ist es der Beschwerdeführerin auch nicht gelungen, diese zu entkräften.
Denn wenn die Beschwerdeführerin nun in ihrer aktuellen Stellungnahme vom 05.04.2022 als Reaktion auf das ihr im Rahmen der Einräumung von Parteiengehör übermittelte Sachverständigengutachten vom 28.02.2022 einwendet, dass sie bei der persönlichen Untersuchung am 13.01.2022 (im Gegensatz zum sonstigen Zustand, wonach sie „ständig“ Vorlagen trage, wie den Angaben der Beschwerdeführerin unter „Derzeitige Beschwerden“ zu entnehmen ist), keine Vorlage getragen habe, weil sie diese vor der Untersuchung aufgrund einer Verunreinigung durch eine Flatulenz auf der Toilette, die sie vor der Untersuchung besucht habe, entsorgt habe, sie allerdings die frische Vorlage im Auto gelassen habe, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der persönlichen Untersuchung gegenüber der Gutachterin davon abweichend noch angab, die Vorlage im Auto – und nicht auf der Toilette - entfernt zu haben („STATUS: … [Vorlage anamnestisch im Auto entfernt also zumindest vor einer halben Stunde] …“).
Unabhängig von diesem Widerspruch aber erscheint es auch wenig plausibel und daher nicht wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin zwar einerseits ständig Vorlagen trage („Vorlagen trage ich ständig, öffentliche Verkehrsmittel kann ich daher nicht benutzen.“), dass sie aber andererseits ausgerechnet bei der ärztlichen Untersuchung, die ja gerade der Feststellung der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Leidenszustände dient, keine Vorlage getragen hat, weil sie diese Vorlage unmittelbar vor der ärztlichen Untersuchung – je nach Variante im Auto bzw. in der Toilette der Ordination der begutachtenden Sachverständigen – entsorgt haben und somit ausgerechnet jenes Beweismittel, das geeignet hätte sein können, das zentrale Vorbringen der Beschwerdeführerin zu belegen und zu stützen, vor der Untersuchung vernichtet haben will.
Darüber hinaus ist es aber auch unter – hypothetischer – Zugrundelegung der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Stuhlfrequenz von 20 bis 25 Stuhlgängen am Tag bei weder vorhersehbaren noch beeinflussbaren Zeitpunkten nur schwer nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin ihren Angaben zu Folge sowohl Wechselkleidung (sie habe sich umgezogen) als auch Feuchttücher mit zur Untersuchung genommen habe bzw. damit vor der Untersuchung die Verunreinigungen beseitigt habe, dass sie aber ausgerechnet die Ersatz-Vorlage im Auto gelassen habe. Die Erklärung der Beschwerdeführerin, warum sie bei der ärztlichen Untersuchung - trotz permanentem imperativen und unabwendbaren Stuhldranges - keine Vorlage getragen habe, erweist sich daher bei hypothetischer Annahme einer ständig drohenden Verunreinigung insgesamt als nicht plausibel und daher als nachhaltig unwahrscheinlich, zumal doch lediglich durch das Tragen einer Vorlage einer Verunreinigung vorgebeugt werden kann und daher das Tragen einer Vorlage auch ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer Stuhlinkontinenz bzw. eines permanenten imperativen Stuhldranges darstellt.
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorbrachte, dass sie es mit Windeln versucht habe, jedoch massive nässende und juckende Ausschläge davon bekommen habe, und hätte sie keine Stuhlinkontinenz, wäre der Versuch Windeln zu benutzen hinfällig; dies impliziert, dass es beim Versuch des Tragens von Vorlagen geblieben sei, diese von der Beschwerdeführerin allerdings nicht vertragen worden seien. Dies steht allerdings wiederum nicht im Einklang mit dem nunmehrigen Vorbringen im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 13.01.2022, wonach die Beschwerdeführerin „ständig“ Vorlagen trage.
Überdies gab die Beschwerdeführerin im Vorlageantrag vom 20.09.2021 an, es sei ihr nicht möglich, 1 km bis zur nächsten Haltestelle zu gehen, da sie sich in der Zwischenzeit einige Male entleeren müsse und sie bis dahin völlig verschmutzt sei. Im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 05.04.2022 führte sie aus, es sei ihr nicht möglich, den Stuhldrang länger als 15 Minuten zurückhalten, da dieser ja flüssig sei. Diese subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin stehen aber nicht im Einklang mit der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bei der ärztlichen Untersuchung am 13.01.2022 keine Vorlage trug, diese ärztliche Untersuchung aber von 10:00 Uhr bis 10:30 Uhr und sohin etwa 30 Minuten dauerte und die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum nicht unkontrolliert Stuhl entleeren musste.
Außerdem haben sich – ausgehend von den umfangreichen Aufzeichnungen der Gutachterin – im Zuge der halbstündlichen Untersuchung keine Hinweise für Verunreinigungen bzw. Flatulenzen ergeben, wobei auch der festgestellte Lokalstatus („Bauch ist weich, nicht gebläht“) zu berücksichtigen ist. Denn entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin kann anhand des Lokalstatus des Bauches durchaus ein Rückschluss auf etwaige Gasansammlungen und damit in Verbindung stehende Flatulenzen gezogen werden und handelt es sich dabei nicht um eine „inkompetente ärztliche Aussage“. In diesem Zusammenhang legt die Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht offen, woher sie die Kompetenz bezieht, die fachliche Kompetenz der beigezogenen medizinischen Sachverständigen kompetent in Zweifel zu ziehen. Unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beschwerdeführerin, dass es vor der Untersuchung zu einer Verunreinigung gekommen sei und sie auch unmittelbar nach der Untersuchung unverzüglich die Toilette aufsuchen habe müssen, erscheint es auch in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar, dass im Zuge der halbstündlichen Untersuchung keinerlei Hinweise auf Verunreinigungen bzw. Flatulenzen hervorgekommen sind.
Insgesamt ist es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen, das Vorliegen einer Stuhlinkontinenz bzw. häufig auftretender unkontrollierbarer Stuhlgänge bei weder vorhersehbaren noch beeinflussbaren Zeitpunkten ausreichend nachvollziehbar darzutun und zu belegen. Im Übrigen sind auch die von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerde bzw. ihres Vorlageantrages behaupteten – aber nicht objektivierten – täglichen Stuhlmengen nicht dazu geeignet, das gegenständliche Gutachten zu entkräften, wobei auch von der Beschwerdeführerin (im Übrigen unvollständig) vorgelegte Befund eines näher genannten Krankenhauses vom 19.05.2021 nicht als ausreichender Beleg für die täglichen Ausscheidungsmengen anzusehen ist, da sich die darin angeführten Messergebnisse auf den Zustand nach der Kolektomie im Jahr 2005 beziehen und damit nicht ausreichend aktuell sind. Insbesondere wird auch durch diesen Befund nicht belegt, dass die Beschwerdeführerin aktuell täglich zwischen 20 und 25 mal unvorhersehbaren, unbeeinflussbaren und sohin nicht unterdrückbaren Stuhl habe.
Die Beurteilungen der von der belangten Behörde und vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen medizinischen Sachverständigen vermögen schließlich auch nicht dadurch entkräftet werden, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 06.04.2021 auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.04.2016, Ra 2016/11/0018, beruft. Diesem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes lag eine Durchfallerkrankung „mit häufigem und imperativem Stuhlgang“ (nach den unwidersprochenen Angaben der Revisionswerberin mindestens 20mal pro Tag und mit Flatulenzen verbunden) bei weder vorhersehbaren noch beeinflussbaren Zeitpunkten des Stuhlganges zugrunde. Eine – diesem Krankheitsbild – vergleichbare aktuelle Symptomatik konnte bei der Beschwerdeführerin unter Zugrundelegung sämtlicher im Verfahren eingeholter medizinischer Sachverständigengutachten aber – wie oben dargelegt – nicht objektiviert werden und ist auch nicht durch entsprechende Befunde belegt.
Wenn die Beschwerdeführerin schließlich im Rahmen ihrer Beschwerde bzw. ihrer Stellungnahme vom 26.08.2021 vorbringt, dass sie aufgrund der Durchfälle zusätzlich an Nährstoffmangel und Schwächezuständen mit Kreislaufproblemen, Schwindel und Übelkeit leide, so ist – abgesehen davon, dass Durchfälle in dem Maße wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht aktuell nicht objektiviert sind - wiederum auf die Ausführungen der vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Gutachterin zu verweisen, die unter Berücksichtigung der Einwendungen der Beschwerdeführerin sowie der im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befunde plausibel darlegte, dass eine maßgebliche körperliche Schwäche oder Mangelversorgung – bei einem im unteren Normbereich relativ konstanten Gewicht – weder anhand der klinischen Untersuchung noch durch entsprechende Befunde objektiviert ist.
Insofern nun die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 05.04.2022 einwendet, dass ein Nährstoffmangel bei chronischen Durchfällen logisch sei und diesbezüglich kein Blutbefund eingesehen worden sei, ist die Beschwerdeführerin – abgesehen davon, dass Durchfälle in dem Ausmaß wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht nicht objektiviert sind - zunächst darauf hinzuweisen, dass ein entsprechender Blutbefund von ihr im gesamten Verfahren nicht vorgelegt wurde. Im Übrigen verneinte die beigezogene Gutachterin das Vorliegen eines allfälligen Näherstoffmangels auch gar nicht, sondern kam anhand der aktuellen umfangreichen Statuserhebung im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 13.01.2022, im Zuge derer ein guter Allgemein- und Ernährungszustand sowie eine gute Gesamtmobilität festgestellt werden konnte, zu dem Ergebnis, dass eine maßgebliche körperliche Schwäche oder eine maßgebliche Mangelversorgung, die das Zurücklegen einer Wegstrecke von 300 bis 400 Metern erheblich erschweren würde, nicht objektivierbar sei. Abweichende Befunde wurden seitens der Beschwerdeführerin nicht vorgelegt, insbesondere erweisen sich die im Rahmen der Beschwerde vorgelegten medizinischen Unterlagen vom 19.05.2021 und vom 14.06.2021 unter Berücksichtigung des nunmehr erhobenen Status als nicht ausreichend aktuell. Ein allfälliger bei der Beschwerdeführerin bestehender Nährstoffmangel vermag daher noch nicht die Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu überschreiten.
Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 05.04.2022 im Zusammenhang mit der körperlichen Belastbarkeit noch auf die brennenden Schmerzen der Polyneuropathie verweist, so ist gemäß den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen anzumerken, dass erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vorrangig cadiopulmonale Funktionseinschränkungen betreffen. Hinsichtlich der Polyneuropathie und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
Insoweit die Beschwerdeführerin im Verfahren weiters eine halbseitige Zungenlähmung einwendet, legte die beigezogene Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin in ihrem Gutachten vom 28.02.2022 dar, dass eine solche bei artikulierter Sprache nicht nachvollzogen werden habe können. Diese Beurteilung ist ebenfalls nicht zu beanstanden, zumal eine halbseitige Zungenlähmung durch die dem erkennenden Gericht vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht belegt ist. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich und wurde auch von der Beschwerdeführerin nicht dargelegt, inwiefern eine halbseitige Zungenlähmung die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in unzumutbarer Weise erschweren sollte.
Ebenso sind die von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 05.04.2022 behaupteten Unverträglichkeiten (Laktose und Gluten) nicht durch entsprechende Befunde belegt. Ungeachtet dessen brachte die Beschwerdeführerin aber auch diesbezüglich keine daraus resultierenden entscheidungserheblichen unzumutbaren Einschränkungen in Bezug auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor und sind solche auch von Amts wegen nicht auszumachen.
Im Übrigen ist hinsichtlich des Einwandes der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 05.04.2022, dass die Gutachterin ihre Depressionen mit Panikattacken nicht nachvollziehen könne, noch anzumerken, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf ihr psychisches Leiden ebenfalls im gesamten Verfahren keine entsprechenden Befunde und insbesondere keine Behandlungsdokumentation vorgelegt hat. Psychische Leiden (Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen) begründen – gemäß den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen – aber erst nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens einem Jahr die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Diese Kriterien wurden von der Beschwerdeführerin nicht entsprechend nachgewiesen und geht der Einwand der Beschwerdeführerin sohin schon aus diesem Grund ins Leere.
Insoweit in der Stellungnahme vom 05.04.2022 die Qualität der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 13.01.2022 bemängelt und versucht wird, die fachliche Eignung sowie die Objektivität der im gegenständlichen Verfahren beigezogenen medizinischen Sachverständigen in Frage zu stellen, ist darauf hinzuweisen, dass sich dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte für die Annahme entnehmen lassen, dass die Gutachterin – bei der es sich im Übrigen um eine vom Bundesverwaltungsgericht aufgrund ihrer Fachkunde und Objektivität sehr häufig herangezogene und erfahrene Sachverständige handelt, an deren Qualifikation kein Zweifel besteht – bei der Beschwerdeführerin keine fachgerechte bzw. eine zu nicht zutreffenden Untersuchungsergebnissen führende Untersuchung durchgeführt hätte und ergibt sich eine solche Annahme auch nicht aus den diesbezüglich nicht ausreichend substantiierten und auch nicht belegten Vorbringen in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin; insbesondere lässt die Beschwerdeführerin nicht erkennen, worauf sich ihre Kompetenz stützt, die fachliche Kompetenz der vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen medizinischen Sachverständigen (so wie im Übrigen auch schon zuvor die fachliche Kompetenz der im Rahmen des Verfahrens vor der belangten Behörde beigezogenen Gutachterinnen) in qualifizierter Weise in Zweifel ziehen zu können.
Wenn die Beschwerdeführerin nun in der Stellungnahme vom 05.04.2022 die Befundaufnahme bemängelt, als sie ausführt, dass ein vollständiger Faustschluss aufgrund der Fingergelenksarthrosen nicht möglich sei, sie den linken Fuß nicht ganz Abrollen könne und sie Varizen am linken Unterschenkel sowie Schmerzen am Bauch aufgrund eines Narbenbruches habe, so ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass diese behaupteten Leidenszustände durch die vorliegenden Befunde nicht bzw. nicht im entsprechenden Ausmaß belegt sind; insbesondere wurden aber etwaige Probleme beim Abrollen des linken Fußes bereits im festgestellten Gangbild mitberücksichtigt. Ebenso kann dem Einwand, dass die Gutachterin beim Hinlegen und Aufstehen auf bzw. von der Untersuchungsliege nicht hingesehen habe, kein Mangel der Befundaufnahme entnommen werden, zumal die Beschwerdeführerin die diesbezüglichen Feststellungen auch gar nicht ausdrücklich bestreitet. Schließlich ist dem Einwand der Beschwerdeführerin, dass ein Gehen ohne Krücke nur hinkend und schleppend möglich gewesen sei, dies aber nicht festgehalten worden sei, die vorliegende Statuserhebung entgegenzuhalten, worin ein geringgradig linkshinkendes Gangbild ohne Zuhilfenahme einer Stützkrücke vermerkt wurde.
Insgesamt ist es der Beschwerdeführerin sohin nicht gelungen, die fachliche Eignung der aktuell beigezogenen Gutachterin in Zweifel zu ziehen, was auch im Hinblick auf die im Verfahren vor der belangten Behörde herangezogenen medizinischen Sachverständigen gilt. Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der persönlichen Untersuchung vorgebrachten Beschwerden wurden allesamt im Sachverständigengutachten entsprechend berücksichtigt und beurteilt; die vorgelegten medizinischen Unterlagen stehen auch nicht im Widerspruch zu den getroffenen Beurteilungen.
Abschließend ist hinsichtlich des Einwandes der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Stellungnahme zum Parteiengehör vom 06.04.2021, dass das nächste öffentliche Verkehrsmittel 1 km von ihrem Wohnort entfernt sei und sie diesen langen Weg aufgrund ihrer Schmerzsymptomatik nicht zurücklegen könne, noch anzumerken, dass – selbst bei hypothetischem Zutreffen dieses Vorbringens - Umstände der Infrastruktur für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht entscheidungsrelevant sind. Diesbezüglich wird auf die nachfolgende rechtliche Beurteilung verwiesen.
Hinsichtlich der bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel tätigte die Beschwerdeführerin daher im gesamten Verfahren kein Vorbringen, das die Beurteilungen der vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen medizinischen Sachverständigen, welche auch die Beurteilungen sämtlicher seitens der belangten Behörde beigezogenen medizinischen Sachverständigen bestätigen, entkräften hätte können; die Beschwerdeführerin legte der Beschwerde bzw. der Stellungnahme auch keine weiteren Befunde bei, die geeignet wären, die durch die medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden im Sinne nachhaltiger, zumindest sechs Monate dauernder Funktionseinschränkungen des Bewegungsapparates zu belegen bzw. eine wesentliche Verschlimmerung bestehender Leiden zu dokumentieren und damit das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten, der körperlichen Belastbarkeit sowie psychischer oder neurologischer Funktionen im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen oder das Vorliegen einer anhaltend schweren Erkrankung des Verdauungstraktes darzutun.
Die Beschwerdeführerin ist dem auf einer persönlichen Untersuchung basierenden medizinischen Sachverständigengutachten vom 28.02.2022 daher im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit dieses medizinischen Sachverständigengutachtens einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 28.02.2022, welches die zuvor eingeholten Gesamtbeurteilungen einer Fachärztin für Innere Medizin vom 09.08.2021 und vom 08.09.2021 – diese basierend auf den eingeholten Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten der Neurologie/Psychiatrie vom 29.07.2021 bzw. vom 02.09.2021 und der Inneren Medizin vom 27.07.2021 bzw. vom 06.09.2021 – vollinhaltlich bestätigt. Diese medizinischen Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Zu Spruchteil A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Vorab ist in Bezug auf den Beschwerdegegenstand festzuhalten, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 31.05.2021, OB: XXXX , in einem über die Anträge der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ und „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass absprach.
In ihrer Beschwerde vom 21.06.2021 wendet sich die Beschwerdeführerin jedoch in inhaltlicher Hinsicht ausdrücklich und ausschließlich gegen die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, nicht jedoch gegen die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. § 27 VwGVG ist zwar nicht dahingehend auszulegen, dass die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte jedenfalls stark eingeschränkt zu verstehen wäre. Von einem Beschwerdeführer kann nämlich nicht erwartet werden, dass er in seiner Beschwerde sämtliche rechtlichen Angriffspunkte aufzeigt. Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Prüfungsumfang ausschließlich an das Vorbringen des Beschwerdeführers binden wollte. Die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte ist aber keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die "Sache" des bekämpften Bescheides. Dieser Rahmen wird in den Fällen einer Trennbarkeit der behördlichen Entscheidung weiter eingeschränkt, wenn in der Beschwerde von mehreren trennbaren Absprüchen nur ein Teil bekämpft wird (vgl. etwa VwGH vom 26.03.2015, Ra 2014/07/0077).
Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist gemäß § 27 VwGVG somit ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. Die Bestimmungen des § 27 VwGVG sind gemäß § 14 Abs. 1 letzter Satz VwGVG auch im Beschwerdevorentscheidungsverfahren sinngemäß anzuwenden.
Im vorliegenden Fall erließ die belangte Behörde mit Bescheid vom 09.09.2021, OB: XXXX , jedoch eine Beschwerdevorentscheidung sowohl hinsichtlich der Vornahme der Zusatzeintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ als auch hinsichtlich der Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ und wies die von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde ab, die jedoch nur gegen die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ erhoben worden war. Dadurch hat die belangte Behörde allerdings ihren Prüfungsumfang überschritten. Die Abweisung der Beschwerde in Bezug auf die – nicht angefochtene – Nichtvornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.09.2021 erfolgte sohin unzuständiger Weise, weshalb die Beschwerdevorentscheidung vom 09.09.2021 mit der im Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses getätigten Maßgabe zu bestätigen war.
Im Hinblick auf die beschwerdegegenständliche Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in der Beschwerdevorentscheidung vom 09.09.2021 ist nun inhaltlich Folgendes auszuführen:
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
„§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
…
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
…
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
…
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
…
§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“
§ 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 in der Fassung des BGBl. II Nr. 263/2016, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise:
„§ 1 …
(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a)…
b)…
…
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen.
(5) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)..."
In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, wird betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (in der Stammfassung) unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend – Folgendes ausgeführt:
„§ 1 Abs. 2 Z 3:
…
Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
…
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option
Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen
hochgradige Rechtsherzinsuffizienz
Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie
COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie
Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,
hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,
schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,
nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden –Begleitperson ist erforderlich.
Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:
anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency),
schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B.: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie),
fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit,
selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen.
Bei Chemo-und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht.
Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist.
Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat.
Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:
vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien,
laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken,
Kleinwuchs,
gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar,
bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.“
Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren, wie etwa die Entfernung des Wohnorts vom nächstgelegenen Bahnhof (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258 und VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).
Vor diesem Hintergrund gehen schon deshalb die Einwendungen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 06.04.2021 in Bezug auf die Entfernung ihres Wohnortes zum nächstgelegenen öffentlichen Verkehrsmittel ins Leere und vermögen nicht zum Erfolg zu führen.
Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen –, wurde in dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten aktuellen medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 28.02.2022, welches die bereits seitens der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vollinhaltlich bestätigt, nachvollziehbar verneint, dass im Fall der Beschwerdeführerin – trotz der bei ihr vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Bei der Beschwerdeführerin sind ausgehend davon aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert.
Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Abnützungserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates sowie der brennenden Schmerzen im Bereich der Füße bei Neuropathie führte die vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene medizinische Sachverständige in ihrem Gutachten nachvollziehbar aus, dass der Beschwerdeführerin dennoch das Zurücklegen einer kurzen Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 Metern, das Überwinden von Niveauunterschieden sowie das sichere Bewegen und das Anhalten in öffentlichen Verkehrsmitteln möglich ist, da weder eine relevante Einschränkung des Bewegungsumfanges der Gelenke der unteren Extremitäten noch eine erhebliche Gangbildbeeinträchtigung oder Gangunsicherheit festgestellt werden konnte. Eine Therapierefraktion hinsichtlich der angegebenen Beschwerden ist überdies nicht gegeben, da von einer Intensivierung multimodaler konservativer Maßnahmen, insbesondere analgetischer und physikalischer Therapien, eine Beschwerdeerleichterung zu erwarten wäre.
Auch das Vorliegen einer ausgeprägten körperlichen Schwäche und einer eingeschränkten Belastbarkeit wurde im Gutachten unter Berücksichtigung des dokumentierten Allgemein- und Ernährungszustandes sowie der Gesamtmobilität nachvollziehbar verneint.
Weiters ist bei der Beschwerdeführerin – ausgehend von den Ausführungen der beigezogenen Gutachterin – weder das Vorliegen eines psychiatrischen Leidens durch entsprechende Befunde und Behandlungsdokumentationen belegt, noch eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems bei bekanntem Immunmangelsyndrom dokumentiert.
Schließlich legte die beigezogene Gutachterin in Bezug auf das bei der Beschwerdeführerin festgestellte Darmleiden nachvollziehbar dar, dass eine erheblich gehäufte und unbeherrschbare Stuhlfrequenz, wie von der Beschwerdeführerin angegeben 20 bis 25 Mal am Tag mit Durchfall und Stuhlinkontinenz, weder anhand der klinischen Untersuchung noch durch entsprechende Befunde objektiviert ist und daher die Kriterien für die beantragte Zusatzeintragung hinsichtlich Vorhersehbarkeit, Beeinflussbarkeit und Unabwendbarkeit, insbesondere hinsichtlich Inkontinenz und gehäufter Flatulenz, nicht erfüllt sind.
Auch unter Berücksichtigung der bei der Beschwerdeführerin unbestritten bestehenden Funktionseinschränkungen vermag die Beschwerdeführerin noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.
Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen der von der belangten Behörde und vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, auch nicht ausreichend substantiiert und nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Sie hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher ausreichend plausibel die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien und sie hat auch sonst im Rahmen des Verfahrens keine Unterlagen vorgelegt, die ein zusätzliches Dauerleiden belegen würden oder aber ausreichend belegte Hinweise auf eine wesentliche Änderung gegenüber den bereits im Verfahren vor der belangten Behörde berücksichtigten Leidenszuständen ergeben würden.
Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen.
Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG – in Betracht kommt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und – unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen in Bezug auf die Überschreitung des Prüfungsumfanges durch die belangte Behörde im Rahmen der erlassenen Beschwerdevorentscheidung – die Beschwerdevorentscheidung mit der im Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses getätigten Maßgabe zu bestätigen, aus der sich ergibt, dass der Abspruch über die Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ im Spruch der Beschwerdevorentscheidung vom 09.09.2021 zu entfallen hat.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen, zumal die Durchführung einer mündlichen Verhandlung weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag beantragt wurde.
Im Rahmen des Parteiengehörs vom 17.03.2022 wurden die Parteien des Verfahrens ausdrücklich darauf hingewiesen, dass, sollten sie eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen, das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden. Weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde beantragten in diesem Zusammenhang die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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