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G305 2247912-1•Bundesverwaltungsgericht G305 2247912-1
G305 2247912-1Tribunal administratif fédéral20 avr. 2022
Anspruchsverlust gekürzte Ausfertigung Nachsichterteilung Notstandshilfe Teilstattgebung
G305 2247912-1/9E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 04.04.2022 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Michael WIESLER und Dr. Christoph RADLINGMAYR als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Mag. Markus STEINACHER, Rechtsanwalt in 9500 Villach, Italienerstraße 10b, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom XXXX .2021, VSNR: XXXX , und über den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2021, GZ: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.04.2022 zu Recht:
A)In teilweiser Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid vom XXXX .2021 insoweit abgeändert, als teilweise Nachsicht gewährt und ausgesprochen wird, dass im Zeitraum XXXX .2021 bis XXXX .2021 Notstandshilfe in der gesetzlichen Höhe gebührt. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2021, GZ: XXXX , wird ersatzlos behoben.
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 04.04.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da
Xein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
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