Bundesverwaltungsgericht W277 2245240-1

W277 2245240-1Tribunal administratif fédéral31 août 2021

Regest

Abschiebung Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel aufschiebende Wirkung - Entfall berücksichtigungswürdige Gründe freiwillige Ausreise Frist Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung sicherer Herkunftsstaat subsidiärer Schutz

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W277 2245240-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.08.2021
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2021:W277.2245240.1.00

Spruch

W277 2245240-1/6E

W277 2245242-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerden von 1.) XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. XXXX , vertreten durch die XXXX und 2.) XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. XXXX , vertreten durch XXXX als ihre gesetzliche Vertreterin und die XXXX , gegen die Spruchpunkte II. bis VII. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zlen. 1.) XXXX und 2.) XXXX , zu Recht:

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Die Erstbeschwerdeführerin (in der Folge: BF1) XXXX , ist Mutter der Zweitbeschwerdeführerin (in der Folge: BF2), XXXX . Die Beschwerdeführer (in der Folge: BF) sind Staatsangehörige der XXXX .

1. Die Erstbeschwerdeführerin stellte für sich und ihre minderjährige Tochter nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Die BF1 wurde am selben Tag von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt (Akt BF1, AS 19ff). Hierbei gab sie an, dass sie und ihre minderjährige Tochter XXXX Staatsangehörige seien, dem XXXX angehören und die Sprachen XXXX und Russisch sprechen. Im Herkunftsstaat würden aktuell der Vater namens XXXX , geb. XXXX , die Mutter namens XXXX , geb. XXXX , der Bruder namens XXXX , geb. XXXX , sowie der „Ex – Mann“ der BF1 (und Vater der BF2) namens XXXX , leben. Die letzte Wohnadresse der BF im Herkunftsstaat sei in XXXX in der XXXX in „ XXXX “ gewesen. Die BF1 habe eine elfjährige Gesamtschule, ein zweijähriges Technikum und eine fünfjährige Universitätsausbildung abgeschlossen. Sie sei „Magistra der Ökonomie“.

Die BF2 sei gehunfähig. Die BF seien nach Österreich gekommen, weil hier „die beste medizinische Behandlung“ für sie gewährleistet wäre (Akt BF1, AS 23). Drei Wochen vor der Einreise in das Bundesgebiet habe die BF1 den Entschluss zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat gefasst und die Ausreise selbst organisiert.

Zur Ausreiseroute gab die BF1 an, dass sie mit dem Bus über XXXX nach Österreich gereist seien, wobei sie an der XXXX Grenze kontrolliert worden wären. Es sei eine im Internet gefundene Mitfahrgelegenheit gewesen, mit einem sog. Kleinbus. Der Fahrer habe sie aus Mitleid „gratis“ mitgenommen. In der Vergangenheit sei die BF1 im Besitz eines XXXX Touristenvisums mit einer Gültigkeit von XXXX bis XXXX gewesen (Akt BF1, AS 29 und AS 31).

Betreffend ihre Fluchtgründe gab die BF1 im Wesentlichen an, dass die BF2 seit der Geburt ein Bandscheibenleiden habe, sodass sie nicht laufen könne und wolle, dass sie hier behandelt werde, weil die Möglichkeiten besser seien als in der XXXX . Sie habe alle Befunde bei sich und könne diese vorlegen.

Weitere Fluchtgründe habe sie nicht (Akt BF1, AS 31). Von „staatlicher Seite“ drohe ihnen nichts. Zu ihrer Rückkehrbefürchtung gab sie an, dass Sie Angst habe, dass die BF2 keine adäquate, medizinische Behandlung im Herkunftsstaat bekomme.

1.1. Ein XXXX Reisepass der BF1, Nr. XXXX , ausgestellt am XXXX , sowie der BF2, Nr.: FN XXXX , ausgestellt am XXXX , wurden sichergestellt (Akt BF1, AS 35). Der Reisepass der BF1 enthält ein Visum der XXXX Republik für den Zeitraum XXXX .

2. Am XXXX wurden die BF beim BFA niederschriftlich einvernommen (Akt BF1, AS 63ff). Hierbei wurde die BF1 umfassend zu den Familienverhältnissen, den Umständen im Herkunftsstaat und der gesundheitlichen Situation der BF2 befragt.

Die BF1 gab an Asthma zu leiden und gelegentlich einen Spray zu benützen. Seit XXXX sei sie mit ihren Eltern in deren Eigentumswohnung in XXXX in der XXXX , „ XXXX “, wohnhaft. Die Eltern der BF1 seien Pensionisten und würden aktuell weiterhin in dieser Eigentumswohnung leben. Zu den Eltern bestehe aktuell regelmäßiger und häufiger Kontakt. Der Bruder der BF1 sei verheiratet und würde mit seiner Frau im Herkunftsstaat leben. Die BF1 sei geschieden und habe keinen Kontakt zu ihrem „Ex-Mann“, welcher bei seinem Vater gemeldet sei. Sie hätte jedoch zur Schwester des „Ex-Mannes“, der Tante der BF2, Kontakt.

Im Bundesgebiet würden keine Familienangehörigen der BF1 leben.

Bis zur Geburt der BF2 habe die BF1 ihren Lebensunterhalt als Ökonomin in einer Bank im Herkunftsstaat bestritten. Seit der Geburt der BF2 würden beide von „ihrer gemeinsamen“ Invaliditätspension leben. Hierbei erhalte die BF1 monatlich XXXX für die BF2 und XXXX als Pflegerin der BF2. Gelegentlich habe die BF1 auch als Reinigungskraft gearbeitet, wobei sich die Mutter der BF1 um die BF2 gekümmert habe. Auch habe die BF1 einmal in der XXXX für drei Monate eine Saisonarbeit verrichtet. Die Mutter der BF1 habe die BF2 während dieser Abwesenheit der BF1 gelegentlich nicht in die Schule geschickt.

Die Lebensumstände seien finanziell und auch aufgrund der Behinderung der BF2 schwierig gewesen.

Betreffend der BF2 gab die BF1 an, dass diese Windeln tragen würde. In die Schule werde sie mit einem Kinderwagen gebracht oder getragen. Während der Schulzeit der BF2 müsse die BF1 ständig für das Lehrpersonal erreichbar sein, weil ebendort keine Pflegedienste angeboten werden würden. So müsste die BF1 auch in die Schule kommen, wenn die BF2 die Toilette aufsuchen müsste.

Der Alltag mit der BF2 gestalte sich aktuell in Österreich genauso mit dem Unterschied, dass die BF in der Wohnung im Herkunftsstaat ein eigenes Zimmer für sich hätten. Im Bundesgebiet hingegen würden die BF mit anderen Personen in einem Zimmer leben. Die Schwierigkeit ergebe sich dadurch, dass sie bei dem Windelwechsel der BF2 die Zimmernachbarn ersuchen müsste, das Zimmer zu verlassen. Sie hätte dieses Problem schon angesprochen, jedoch hätte man ihr gesagt, dass die Unterkunft überbelegt sei und es keine Möglichkeit gäbe, ein eigenes Zimmer zu erhalten.

Den Entschluss zur Ausreise habe die BF1 Anfang XXXX gefasst. Die BF1 habe im Internet nach einem Land gesucht, in welchem man ihrer Tochter helfen könne. Die XXXX Ärzte hätten ihr gesagt, dass sie alles gemacht hätten, was sie könnten. Nachdem Sie Östereich als Zielland ausgesucht hätte, hätte sie die Befunde und Dokumente in die deutsche Sprache übersetzen lassen. Die Übersetzungskosten in Höhe von XXXX hätte sie durch Reinigungstätigkeiten bei „reichen Familien“ innerhalb eines Monats erwirtschaftet, welche ihr aufgrund ihres Vorhabens nach Österreich zu kommen, freiwillig mehr gegeben hätten. Für die Reise in das Bundesgebiet habe die BF1 nichts bezahlt, weil der Transporteur Mitleid mit den BF gehabt hätte.

Die BF2 leide an „Spina Bifida“, einem angeborenen Fehler der Entwicklung des Nervensystems, sei von der Taille abwärts beeinträchtigt und könne nicht mehr die Füße oder den Harndrang kontrollieren.

Die BF2 sei im Herkunftsstaat sieben Mal operiert worden. Die Eltern und der Bruder der BF1, sowie die Taufpatin der BF2 hätten die BF bei den Behandlungskosten unterstützt. Der „Ex-Mann“ hätte die BF bei der letzten Operation mit XXXX unterstützt, welche er seiner Schwester (der Tante der BF2) gegeben habe.

Nach einer Knieoperation der BF2 habe sich ebendort Flüssigkeit angesammelt. Die Operation am Rücken habe wiederholt werden müssen, da die eingesetzten Stifte gebrochen wären und sich in den Muskel gebohrt hätten.

Der Grund der Ausreise sei gewesen, dass die letzte Operation der BF2 in der XXXX nach Meinung der BF1 nicht gelungen sei. Die BF2 hätte die Aufwachphase sehr schwer durchgestanden und hätte Komplikationen aufgrund der Anästhesie gehabt. Die BF2 wäre fast verstorben, wenn die BF1 nicht in die Apotheke gefahren und ein Medikament geholt hätte.

Die BF2 habe nach der Operation keine Fortschritte gemacht und könne weder aufstehen, noch laufen. Die Ärzte im Herkunftsstaat hätten der BF2 spezielle Behandlungen bei einem Physiotherapeuten in Aussicht gestellt. Sie hätte bei einem speziell ausgebildeten Physiotherapeuten Übungen machen müssen, weil die BF2 „Implantate“ hätte. Solche Therapeuten hätten die Ärzte jedoch nicht nennen können. Eine Physiotherapie sei erforderlich, damit die BF2 selbstständig gehen könne. Die Kosten der Physiotherapie würden XXXX pro Woche belaufen. Wie lange diese dauern würde, könne nicht abgeschätzt werden.

Die Ärzte im Herkunftsstaat hätten der BF1 gesagt, dass die Krankheit der BF2 sich über ihr gesamtes Leben erstrecken werde.

In ihrem Herkunftsort hätte sie eine Masseurin gefunden, welche bei der Tochter für XXXX zehn Massagen durchgeführt hätte. Solche Massagen müssten jedoch für eine längere Zeit durchgeführt werden, jedoch reiche das Geld der BF1 nicht, um die erforderlichen Massagen zu gewährleisten. Wohltätige Organisationen im Herkunftsstaat würden vorrangig krebskranken Kindern helfen. Die BF2 müsste auch zusätzlich mit Begleitung schwimmen.

Aktuell nehme die BF2 keine Medikamente, sie habe nach der Operation im Herkunftsstaat Antibiotika und Vitamine genommen.

Die BF1 hätte keinerlei sonstigen Probleme im Herkunftsstaat.

Die Tochter sei in Österreich nicht behandelt worden. Ein Krankenhaus in XXXX hätte der BF1 gesagt, dass sie bereit wären, die BF zu behandeln. Sie hätten dies jedoch noch nicht wahrgenommen. Demnächst würden die BF in eine bessere Umgebung verlegt werden.

Der BF2 fehle die Schule und der Kontakt zu anderen Kindern im Herkunftsstaat.

Die BF1 wäre nicht abgeneigt, für ein paar Stunden im Bundesgebiet zu arbeiten. Aber man habe ihr gesagt, dass sie die BF2 nicht unbeaufsichtigt lassen solle.

2.1. Die BF2 gab in der niederschriftlichen Einvernahme an, dass sie gerne in die Schule gegangen sei (Akt BF1, AS 83). Aufgrund ihrer Operationen habe es Schulunterbrechungen gegeben. Sie kenne physiotherapeutischen Übungen für ihre Beine, es sei jedoch schwer diese alleine durchzuführen. Sie führe diese Übungen mit Hilfe ihrer Mutter, der BF1, durch.

2.2. Vorgelegt ein als „Rechtsspruch im Namen der XXXX “ titulierter Schriftsatz in der XXXX Sprache, datiert auf den XXXX , XXXX , und eine diesbezügliche Übersetzung (Akt BF1, AS 89-96), welcher im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass die BF1 bei dem XXXX , die Scheidung vom als Antragsgegner bezeichneten XXXX eingereicht und um Zwangsvollstreckung wegen des nicht bezahlten Unterhalts für die Tochter XXXX in Höhe von XXXX , beginnend am dem XXXX bis zu der Volljährigkeit der BF2, sowie „ XXXX “ in der Höhe von XXXX für die Dauer des Betreuungsunterhalts der BF2, ersucht.

Der vormalige Ehemann unterstütze die Familie nicht, obwohl er solche Möglichkeiten hätte.

Der Antragsgegner habe die Klageforderungen in der Verhandlung anerkannt und habe keine Einwände dagegen erhoben.

Die BF1 sei beim Bundesministerium für Arbeit und Sozialschutz der Bevölkerung bei der XXXX Stadtverwaltung eingetragen und erhalte aufgrund der Behinderung der BF2 eine monatliche Zulage von XXXX .

Das Gericht gäbe der Klageforderung statt und komme zu dem Schluss, dass der Kindsvater der BF2, XXXX , der BF1 monatlich einen Unterhaltsbetrag von XXXX bis zur Volljährigkeit der BF2 zahlen müsse.

Darüber hinaus sei der Kindsvater verpflichtet, der BF1 namens XXXX eine materielle Unterstützung in Höhe von XXXX bis zur Beendigung des Zusammenlebens mit der BF2 zu leisten.

Das Urteil sei unverzüglich zu vollstrecken.

2.2.1. Beigelegt wurde weiters ein als „Berechnung des Unterhaltsrückstandes“ bezeichnetes Schreiben, datiert mit XXXX , welchem im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass der Kindsvater der BF2 von XXXX keine Unterhaltsleistungen an die BF1 erbracht habe (Akt der BF1, AS 101f).

2.3. Weiters wurden Kopien der Geburtsurkunden der BF1 und BF2, sowie Kopien von Befunden betreffend der BF2 in XXXX Sprache samt Übersetzungen vorgelegt (Akt der BF1, AS 97-99 und AS 103-161).

3. Mit den angefochtenen Bescheiden des BFA vom XXXX , Zlen. 1.) XXXX und 2.) XXXX , wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat XXXX abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ferner wurde den BF unter Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt und gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), sowie festgestellt, dass ihre Abschiebung in die XXXX zulässig sei (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diese Bescheide wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VII.).

Festgestellt wurde im Wesentlichen, dass die BF XXXX Staatsangehörige, katholischen Glaubens seien. Die BF1 und die BF2 würden an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leiden. Bei der BF2 würden eine spastische Paraparese, Klumpfüße, eine Funktionsstörung der Hüftgelenke und eine Kontraktur (Versteifung) der Knie- und Fußgelenke vorliegen. Als Kind sei bei der BF2 eine „Spina bifida“ festgestellt worden. Die BF2 könne selbstständig sitzen, jedoch nicht stehen oder gehen. Die bei der BF2 vorgelegene Skoliose sei durch chirurgische Eingriffe korrigiert worden.

Der BF1 stehe bei einer Rückkehr offen, die BF2 im Rahmen des XXXX Gesundheitssystems behandeln zu lassen, wie sie es bereits vor ihrer Ausreise gemacht hätte. Der Grund für die Ausreise der BF aus dem Herkunftsstaat gründe sich rein in dem Wunsch auf eine kostenlose, bessere medizinische Versorgung für die BF2. Die BF1 habe weder für sich noch für die BF2 konventionsrelevante Tatbestände vorgebracht.

Die BF würden über soziale und familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat verfügen und ebendort Unterstützungs- und Unterkunftsmöglichkeiten vorfinden und somit bei einer Rückkehr in die XXXX in keine existenzbedrohende Notlage geraten.

Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass die BF keine in der GFK fundierten Verfolgungsbehauptungen geltend gemacht hätten und sie ihre Einreise in das Bundesgebiet einzig auf die Behandlungsbedürftigkeit der BF2 gestützt haben.

Es sei nicht die Aufgabe eines Mitgliedstaates, Ungleichheiten im medizinischen Fortschritt durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltsrecht auszugleichen. Dies gelte auch, wenn eine Krankheit eine verringerte Lebenserwartung verursacht und eine spezielle Behandlung erfordert, welche nicht ohne Weiteres und nur zu beträchtlichen Kosten erhältlich sei.

Die BF würden an keiner akut lebensbedrohlichen Erkrankung leiden. Die BF2 nehme aktuell keine Medikamente ein.

Die BF2 würde in der XXXX die erforderliche Behandlung erhalten (Akt BF2, AS 168ff). Die bei der BF2 festgestellte „Spina bifida occulta“ sei dadurch gekennzeichnet, dass sich ein zweigespaltener Wirbelbogen finde, ohne dass das Rückenmark mit seinen Rückenmarkshäuten beteiligt sei, weshalb sie nicht von außen sichtbar sei. Die „Spina bifida occulta“ sei recht häufig und habe in der Regel medizinisch keine besondere Bedeutung, weshalb eine Behandlung auch nicht nötig sei.

Die BF2 leide jedoch weiters unter spastischer Paraparese (Paraplegie wäre eine totale Lähmung). Dieses Krankheitsbild habe als wichtigstes Erkrankungsphänomen eine progressive Spastizität der unteren Extremität und werde von Muskelschwäche und Hyperreflexie begleitet. Zusätzlich können Parästhesien und Blasenentleerungsstörungen bestehen. Der individuelle Verlauf sei sehr unterschiedlich und reiche von langsamer Progression mit kompensierbaren Einschränkungen (Gehhilfen) bis zum schnellen Voranschreiten der Erkrankung mit deutlichen Behinderungen (Rollstuhl). (Quelle: https://flexikon.doccheck.com/de/Heredit%C3%A4re_spastische_Paraplegie, letzter Aufruf: 16.07.2021). Im Falle der BF2 könne sie zwar selbstständig sitzen, jedoch nicht stehen oder gehen. Bei ihr handle es sich nicht um eine komplette Lähmung (Paraplegie), sondern um eine inkomplette Lähmung (Paraparese) der unteren Extremität. Die Erkrankungen seien derzeit zumeist nur symptomatisch, aber nicht kausal behandelbar. Die Behandlung erfolge daher durch Krankengymnastik sowie, wenn notwendig, zusätzliche Medikamente (orale antispastische Medikamente, Muskelrelaxate). Die Erkrankung führe somit zu einer Einschränkung der Lebensqualität, sei jedoch nicht heilbar.

Eine diesem Krankheitsbild entsprechende Behandlung sei im Herkunftsstaat verfügbar. In Frage kämen eine Physiotherapie mit Massagen, welche die BF2 bereits im Herkunftsstaat erhalten habe. Weiters seien der BF1 Übungen durch die Ärzte beziehungsweise einem Masseur gezeigt worden, welche die BF1 mit ihr durchführen könne. Es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb die BF diese Behandlung in der XXXX nicht fortsetzen könnten. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten gebe.

Hinsichtlich der Funktionsstörung der Hüftgelenke und der Versteifung der Knie- und Fußgelenke wurde weiters angeführt, dass diese, genau wie die Erkrankung an Klumpfüßen, nicht lebensbedrohlich seien, und in ihrem Herkunftsstaat behandelt werden könnten.

Jedenfalls seien in der XXXX die notwendigen Operationen durchgeführt worden. So sei bei der BF2 beispielsweise die Strayer-Operation (eine Achillessehnenverlängerung) im XXXX durchgeführt und die Skoliose durch eine Operation im Jahre XXXX , bei welcher Stifte in ihren Rücken eingesetzt wurden, korrigiert worden. Diese Stifte wären im Jahre XXXX ersetzt worden. Die letzte Operation im XXXX habe eine Fehlstellung der Kniescheibe korrigiert und eine Wachstumszone im linken Oberschenkel geschlossen.

Die Materialien für die durchgeführten Operationen seien durch die öffentliche Hand finanziert worden. Auch seien die BF betreffend diese Operationen in der XXXX durch ihre Verwandten finanziell unterstützt worden.

Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb aktuell und akut eine Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK vorliegen würde, zumal die Operationen in der XXXX durchgeführt worden seien und die BF2 Behandlungen erhalten habe.

Es würden sich weiters keine Anhaltspunkte ergeben, wonach die BF nicht in der Lage wären ihre Grundbedürfnisse – erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von humanitärer Hilfe – zu decken.

Die BF1 habe staatliche Unterstützung für die BF2 sowie für ihre Pflege erhalten und in einer Eigentumswohnung der Eltern der BF1 bzw. Großeltern der BF2 gelebt. Es sei kein Grund ersichtlich, wonach es den BF nicht auch zukünftig möglich sein sollte, den Lebensunterhalt derart zu bestreiten.

Im Falle einer beruflichen Tätigkeit der BF1 könnten Verwandte die BF2 beaufsichtigen.

Es sei folglich nicht davon auszugehen, dass die BF sich bei einer Rückkehr in einer derartigen Notlage befinden würden, die mit einer massiven Bedrohung der Lebensgrundlage gleichzusetzen wäre.

Weiters würden Eltern von invaliden Kindern und Kindern mit Behinderung unter bestimmten Bedingungen einen Anspruch auf Pflegegeld und einige Begünstigungen im Herkunftsstaat haben.

Aufgrund der sehr kurzen Aufenthaltsdauer sei auch kein Eingriff in das Privat- und Familienleben der BF festzustellen, zumal beide BF von der Rückkehrentscheidung betroffen seien.

3.1. Das BFA stellte den BF amtswegig einen Rechtsberater zur Seite.

4. Mit Schriftsatz vom XXXX erhoben die BF, vertreten durch die XXXX , binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde, welche sich explizit gegen Spruchpunkt II.-VII. des belangten Bescheids richtete. Dabei wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sich die belangte Behörde nicht umfassend mit der gesundheitlichen Situation der BF2 auseinandergesetzt habe und die in deutscher Sprache übersetzten medizinischen Unterlagen völlig außer Acht gelassen habe. Es seien keinerlei Ermittlungen angestellt worden, ob die von der BF1 erwähnte Operation und Therapie tatsächlich als letzte, notwendige lebensrettende Form der medizinischen Behandlung erforderlich und medizinisch indiziert wären, ohne welche eine rapide und irreversible Gesundheitsverschlechterung die Folge und mit intensivem Leiden oder mit einer signifikanten Verkürzung der Lebenserwartung verbunden wäre. Die Behörde habe nicht ermittelt, welche Therapien der BF2 in der XXXX zur Verfügung stünden und welche Behandlung oder Therapie im Bundesgebiet geplant sei.

Die BF würden sich für den Fall einer Rückkehr in eine aussichtslose Lage begeben, da sie weder die Lebenskosten, noch die Kosten der medizinischen Versorgung bestreiten könnten. Bei fehlender oder unzureichender Behandlung der Krankheit „Spina bifida“ bestehe die Gefahr, dass diese „ihr Leben verliere“.

Die „Spina bifida“ sei ein offener Rücken, eine Fehlbildung im Bereich der Wirbelsäule und des Rückenmarks. Unbehandelt könne diese Krankheit zu Epilepsie, Seh- oder Hörstörungen und Hirnschädigungen führen. Viele Kinder mit einem „offenen Rücken“ würden an einer Latexallergie leiden, weil diese vermutlich während der Operationen und medizinischen Behandlungen diesem Material häufig ausgesetzt wären. Die BF2 könnte „ihr Leben verlieren“, weil die lebensnotwendige Therapie nicht leistbar sei. Die BF1 habe alle Kosten privat bezahlen müssen und habe sich die Therapie im Herkunftsstaat nicht mehr leisten können.

4.1. Dem Beschwerdevorbringen wurde ein Ambulanter Arztbrief XXXX , datiert mit XXXX , betreffend die BF2 beigelegt, welchem unter dem Titel „Diagnose“ folgendes zu entnehmen ist:

  • Zustand nach „Spina bifida occulta“,

  • neurogene Harnblaseninkontinenz,

  • chronische Obstipation,

  • Paraparese der unteren Extremität,

-neurogene Blasen- und Darmentleerungsstörung.

Als Therapie habe die BF am Untersuchungstag einen Einlauf mit 200 ml Ringer-Glycerin erhalten. XXXX und ein Erleichterungsgefühl angegeben.

Der Anamnese ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass bei der BF2 vor ihrer Geburt im Mutterleib eine „Spina bifida“ diagnostiziert worden sei. Die BF1 habe berichtet, dass die Läsion gedeckt gewesen sei. Die erste Operation bei der BF2 sei im Alter von sechs Monaten im Herkunftsstaat durchgeführt worden. Die BF2 habe im Säuglingsalter eine relativ unauffällige Entwicklung durchlebt. Dann sei eine weitere Operation an der Wirbelsäule vorgenommen worden, um die „Knochen zu stabilisieren“. Danach wäre die Beinfunktion „nicht mehr so gut“ gewesen.

In einer durchgeführten Sonografie nach der Geburt der BF2, hätte sie keine Harnwegsinfekte gehabt. Die Blasentleerung bei der BF2 sei immer aktiv und problemlos erfolgt. Bei der Darmentleerung seien manchmal Einläufe erforderlich gewesen.

Die BF2 benötige keine medikamentöse Dauertherapie.

Die BF2 habe nach Angaben der BF1 die dritte Klasse einer Grundschule im Herkunftsstaat erfolgreich abgeschlossen und sei eine gute Schülerin.

4.2. Die Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide erwuchsen mangels Beschwerdeerhebung in Rechtskraft.

5. Mit Beschwerdevorlage vom XXXX legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vollständig vor.

6. Am XXXX reichten die BF einen Befund des Landeskrankenhauses XXXX betreffend die BF2, datiert mit XXXX , nach, welchem unter „Diagnose“ folgendes zu entnehmen ist (Akt BF1 OZ 4):

  • Spina bifida occulta,

  • Status post (in der Folge: St.p.) Spondylodese XXXX und Revision XXXX in der XXXX ,

  • St.p. operativer Korrektur einer Patellalux. Links, in der Ukraine Klumpfuß fixiert rechts,

  • Spitzfuss links bei St.p. kongenitalem Klumpfuß bds.

Unter dem Titel „Therapie“ ist dem Befund folgendes zu entnehmen:

„Die Familie gibt an, in Österreich zu leben und auch hier bleiben zu wollen. Sie sei hier krankenversichert. Zunächst Einleitung einer Hilfsmittelversorgung mittels Aktivrolli“

Unter dem Titel „Procedere“ ist dem Befund zu entnehmen, dass im ambulanten Rahmen eine Ergo- und Physiotherapie empfohlen werde und ein „Akitvrolli“ bei der Krankenkasse durch „ XXXX “ angesucht werde. Eine Weiterbetreuung in der neuroorthopädischen Ambulanz werde empfohlen. Von kinderorthopädischer Seite sollte die Metallentfernung um das linke Kniegelenk geplant werden. Auch eine Klumpfußkorrektur komme mittelfristig durchaus in Frage.

Unter dem Titel „Anamnese“ ist dem Befund im Wesentlichen zu entnehmen, dass die BF2 sich seit circa vier Wochen im Bundesgebiet befindet. Die BF würden die deutsche Sprache nicht beherrschen, weshalb die Anamnese über eine Dolmetscherin für die Sprache Russisch erfolge. Offensichtlich sei die BF2 mit einer Spina bifida occulta geboren. Es sei im weiteren Wachstumsverlauf zu einer Gibbusbildung gekommen, sodass XXXX eine Wirbelkörperresektion und XXXX eine Revision im Herkunftsland durchgeführt worden sei. Zusätzlich sei wegen Patellalux. eine Knieoperation links durchgeführt worden. Postnatal habe die BF2 unter Klumpfüßen gelitten, welche ebenfalls in der XXXX behandelt worden seien. Eine Hilfsmittelversorgung bestehe nach Angaben der BF1 derzeit nicht.

Unter dem Titel „klinischer Befund“ ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Oberkörper der BF2 „gedrungen“ sei. Die Narbe im Rücken sei reizlos, die Wirbelsäule im Sitzen klinisch soweit in der „ap-Ebene“, seitlich bestehe eine Kyphose. Im Liegen bestehe eine Kontraktur bds. IIiopsoas. von jeweils zehn Grad. Die Rotation der Hüften sei stgl. deutlich eingeschränkt. Die Beinachse sei soweit in der Frontalebene gerade, links besteht an der proximalen Tibia eine deutliche Retrokurvation. Der linke Fuß sei geradegestellt, rechts bestehe eine fixierte Klumpfußdeformation. Die Qudricepsmuskulatur könne aktiv nicht angesteuert werden, die Zehen könnten angedeutet bewegt werden. Sie Sensibilität sei- wenn auch reduziert- an beiden UE grob vorhanden. ASR und PSR könnten bds. nicht ausgelöst werden, im Liegen komme es zu einer intermittierenden Spastik, die aber offensichtlich nur die Wadenmuskulatur betreffe.

6.1. Mit Schriftsatz vom XXXX wurde ein Schreiben mit dem Titel „Betreff. Stellungnahme Sonderbetreuungsbedarf“, datiert mit XXXX und gezeichnet mit XXXX , Facharzt für Chirurgie und Unfallchirurgie in XXXX , nachgereicht, welchem zu entnehmen ist, dass bei der BF2 „ein Zustand nach mehrmaligen Rückenoperationen und Lähmung der unteren Gliedmaße“ bestehe (OZ 5).

7. Das Bundesverwaltungsgericht führte betreffend der BF1 eine Strafregisterabfrage durch. Es scheinen keine Verurteilungen der BF1 auf.

Die BF2 ist strafunmündig.

II. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:

1. Feststellungen

1.1. Zur Person der BF

1.1.1. Die BF sind Staatsangehörige der XXXX , katholischen Glaubens. Die BF beherrschen die XXXX und die russische Sprache.

1.1.2. Die BF1 ist volljährig und im erwerbsfähigen Alter. Sie ist in XXXX (andere Schreibweise im Akt: XXXX ) geboren und hat im Herkunftsstaat eine höhere Schulbildung genossen.

Sie ging im Herkunftsstaat einer Beschäftigung als Bankangestellte nach und verrichtete auch Gelegenheitsarbeiten. Weiters war sie im Jahre XXXX drei Monate lang als Saisonarbeiterin in der XXXX tätig.

Die Ehe der BF1 mit dem Vater der minderjährigen BF2 wurde vor ihrer Ausreise geschieden. Der Kindsvater der BF2 ist nach Urteil des XXXX bis zur Volljährigkeit der BF2 zu einer monatlichen Zahlung eines Unterhaltsbetrages an die BF1 verpflichtet. Weiters hat der Kindsvater der BF1 -bis zur Beendigung des gemeinsamen Zusammenlebens mit der BF2-monatlich Unterhalt zu leisten. Der Kindsvater lebt aktuell im Herkunftsstaat.

Die BF1 hat vor Ihrer Ausreise im Herkunftsstaat regelmäßig staatliche Leistungen für die Betreuung der BF2 sowie eine Invaliditätspension für die minderjährige BF2 erhalten.

Die BF1 leidet an keiner akut lebensbedrohlichen Erkrankung. Sie ist gesund.

1.1.3. Die BF2 ist die leibliche Tochter der BF1.

Sie ist minderjährig, schulpflichtig und besuchte im Herkunftsstaat regelmäßig die Schule. Im Bundesgebiet hat sie keine (schulische) Ausbildung wahrgenommen.

Die BF2 leidet an keiner akut lebensbedrohlichen Erkrankung. Bei ihr wurde bereits pränatal das Vorliegen einer „Spina bifida occulta“ festgestellt. Sie leidet gegenwärtig an einer Paraparese der unteren Extremitäten und angeborenen Klumpfüßen, sowie einer Funktionsstörung der Hüftgelenke und Versteifung der Knie- und Fußgelenke.

Die BF2 ist seit ihrer Geburt bei einem Neurochirurgen und einem Neurologen im XXXX , sowie auch in XXXX in Behandlung.

Die BF2 wurde im Herkunftsstaat seit dem sechsten Lebensmonat mehrmals operiert. Bei den durchgeführten Behandlungen und Operationen wurden die BF von ihren Verwandten finanziell unterstützt.

Bei der BF2 wurden im Herkunftsstaat weiters durch eine „Spezialistin“ Massagen zur Muskelstärkung durchgeführt. Die BF1 führt selbstständig mit der BF2 weiters physiotherapeutischen Übungen durch.

Die BF2 wird aktuell nicht medikamentös behandelt.

Die BF2 hat vor ihrer Ausreise aufgrund ihrer Erkrankung an „Spina bifida occulta“ staatliche, soziale Unterstützungsleistungen in der XXXX erhalten.

1.1.4. Vor ihrer Ausreise aus der XXXX lebten die BF in XXXX in der Eigentumswohnung der Eltern der BF1. Ebendort sind aktuell weiterhin die Eltern wohnhaft.

Weiters leben der Bruder der BF1 mit seiner Kernfamilie, sowie die Tante der BF2 väterlicherseits im Herkunftsstaat.

Die BF stehen in regelmäßigem Kontakt zu ihren Verwandten im Herkunftsstaat.

1.2. Zur maßgeblichen, entscheidungsrelevanten Situation XXXX

Aus den ins Verfahren eingeführten und im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 08.06.2021 (in der Folge: „LIB“) zitierten Länderberichte zur Lage in der XXXX ergibt sich Folgendes:

1.2.1. Allgemeine SicherheitslageXXXX ist eine Stadt im XXXX .

Die Sicherheitslage außerhalb der besetzten Gebiete im Osten des Landes ist im Allgemeinen stabil.

Allerdings gab es in den letzten Jahren eine Reihe von öffentlichkeitswirksamen Attentaten und Attentatsversuchen, von denen sich einige gegen politische Persönlichkeiten richteten (Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Ukraine). In den von der ukrainischen Regierung kontrollierten Teilen der Gebiete Donezk und Luhansk wurde nach Wiederherstellung der staatlichen Ordnung der Neuaufbau begonnen. Die humanitäre Versorgung der Bevölkerung ist sichergestellt (Auswärtiges Amt (29.2.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine (Stand: Januar 2020),).

Russland hat im März 2014 die Krim annektiert und unterstützt seit Frühjahr 2014 die selbst erklärten separatistischen „Volksrepubliken“ im Osten der Ukraine. Seit Beginn der bewaffneten Auseinandersetzungen im Osten sind über 13.000 Menschen getötet und rund 30.000 Personen verletzt worden, davon laut OHCHR zwischen 7.000 und 9.000 Zivilisten. 1,5 Mio. Binnenflüchtlinge sind innerhalb der Ukraine registriert; nach Schätzungen von UNHCR sind weitere 1,55 Mio. Ukrainer in Nachbarländer (Russland, Polen, Belarus) geflohen (AA 29.2.2020). Das im Februar 2015 vereinbarte Maßnahmenpaket von Minsk wird weiterhin nur schleppend umgesetzt. Die Sicherheitslage hat sich seither zwar deutlich verbessert, Waffenstillstandsverletzungen an der Kontaktlinie bleiben aber an der Tagesordnung und führen regelmäßig zu zivilen Opfern und Schäden an der dortigen zivilen Infrastruktur. Schäden ergeben sich auch durch Kampfmittelrückstände (v.a. Antipersonenminen). Mit der Präsidentschaft Selenskyjs hat der politische Prozess im Rahmen der Trilateralen Kontaktgruppe (OSZE, Ukraine, Russland), insbesondere nach dem Pariser Gipfel im Normandie-Format (Deutschland, Frankreich, Ukraine, Russland) am 9. Dezember 2019 wieder an Dynamik gewonnen. Fortschritte beschränken sich indes überwiegend auf humanitäre Aspekte (Gefangenenaustausch). Besonders kontrovers in der Ukraine bleibt die im Minsker Maßnahmenpaket vorgesehene Autonomie für die gegenwärtig nicht kontrollierten Gebiete, die unter anderem aufgrund der Unmöglichkeit, dort Lokalwahlen nach internationalen Standards abzuhalten, noch nicht in Kraft gesetzt wurde. Gleichwohl hat das ukrainische Parlament zuletzt die Gültigkeit des sogenannten „Sonderstatusgesetzes“ bis Ende 2020 verlängert (AA 29.2.2020).

Ende November 2018 kam es im Konflikt um drei ukrainische Militärschiffe in der Straße von Kertsch erstmals zu einem offenen militärischen Vorgehen Russlands gegen die Ukraine. Das als Reaktion auf diesen Vorfall für 30 Tage in zehn Regionen verhängte Kriegsrecht endete am 26.12.2018, ohne weitergehende Auswirkungen auf die innenpolitische Entwicklung zu entfalten. (AA 22.2.2019; vgl. FH 4.2.2019). Die Besatzung der involvierten ukrainischen Schiffe wurde im September 2019 freigelassen, ihre Festnahme bleibt indes Gegenstand eines von der Ukraine angestrengten Verfahrens vor dem Internationalen Seegerichtshof (AA 29.2.2020).

Der russische Präsident, Vladimir Putin, beschloss am 24.4.2019 ein Dekret, welches Bewohnern der selbsternannten Volksrepubliken Donezk und Luhansk den Erwerb der russischen Staatsbürgerschaft im Eilverfahren ermöglicht. Demnach soll die Entscheidung der russischen Behörden über einen entsprechenden Antrag nicht länger als drei Monate dauern. Internationale Reaktionen kritisieren dies als kontraproduktiven bzw. provokativen Schritt. Ukrainische Vertreter sehen darin die Schaffung einer rechtlichen Grundlage für den offiziellen Einsatz der russischen Streitkräfte gegen die Ukraine. Dafür gibt es einen historischen Präzedenzfall. Als im August 2008 russische Truppen in Georgien einmarschierten, begründete der damalige russische Präsident Dmitrij Medwedjew das mit seiner verfassungsmäßigen Pflicht, „das Leben und die Würde russischer Staatsbürger zu schützen, wo auch immer sie sein mögen“. In den Jahren zuvor hatte Russland massenhaft Pässe an die Bewohner der beiden von Georgien abtrünnigen Gebiete Abchasien und Südossetien ausgegeben (Frankfurter Allgemeine Zeitung (26.4.2019): Ein Signal an Selenskyj; vgl. Spiegel Online (24.4.2019): Putins Provokation).

Frieden in der Ostukraine gehörte zu den zentralen Versprechen von Wolodymyr Selenskyj während seiner Wahlkampagne 2019. In der Tat gelangen ihm einige Durchbrüche innerhalb der ersten zehn Monate seiner Präsidentschaft. Es kam zu einem mehrmaligen Austausch von Gefangenen, zur Entflechtung der Streitkräfte beider Seiten an drei Abschnitten der Kontaktlinie, zu einer relativ erfolgreichen Waffenruhe im August 2019 und zum Normandie-Treffen unter Teilnahme des russischen, französischen und ukrainischen Präsidenten sowie der deutschen Bundeskanzlerin. An der Dynamik des Konfliktes hat sich jedoch wenig verändert. Im Donbas wird weiterhin geschossen und die gegenwärtigen Verluste des ukrainischen Militärs sind mit denen in den Jahren 2018 und 2019 vergleichbar. In den ersten drei Monaten 2020 starben 27 ukrainische Soldaten in den Kampfhandlungen (Konrad Adenauer Stiftung (4.2020): Ukrainische Politik im Schatten der Pandemie: Teil 1).

1.2.2. Grundversorgung

Die makroökonomische Lage hat sich nach schweren Krisenjahren stabilisiert. Ungeachtet der durch den Konflikt in der Ostukraine hervorgerufenen Umstände wurde 2018 ein Wirtschaftswachstum von 3,3% erzielt, das 2019 auf geschätzte 3,6% angestiegen ist. Die Staatsverschuldung ist in den letzten Jahren stark angestiegen und belief sich 2018 auf ca. 62,7% des BIP (2013 noch ca. ein Drittel). Der gesetzliche Mindestlohn wurde zuletzt mehrfach erhöht und beträgt seit Jahresbeginn 4.173 UAH (ca. 130 EUR) (AA 29.2.2020).

Die EU avancierte zum größten Handelspartner der Ukraine. Der Außenhandel mit Russland nimmt weiterhin ab. Die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der Ukraine und der EU regelt das Assoziierungsabkommen, das am 1. September 2017 vollständig in Kraft getreten ist (GIZ 3.2020b).

Die Existenzbedingungen sind im Landesdurchschnitt knapp ausreichend. Die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gesichert. Vor allem in ländlichen Gebieten stehen Strom, Gas und warmes Wasser zum Teil nicht immer ganztägig zur Verfügung (AA 29.2.2020; vgl. Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2018): Länderinformationsportal, Ukraine, Alltag).

Die Situation, gerade von auf staatliche Versorgung angewiesenen älteren Menschen, Kranken, Behinderten und Kindern, bleibt daher karg. Die Ukraine gehört trotzt zuletzt deutlich steigender Reallöhne zu den ärmsten Ländern Europas. Das offizielle BIP pro Kopf gehört zu den niedrigsten im Regionalvergleich und beträgt lediglich ca. 3.221 USD p.a. Ein hoher Anteil von nicht erfasster Schattenwirtschaft muss in Rechnung gestellt werden (AA 29.2.2020).

Die Mietpreise für Wohnungen haben sich in den letzten Jahren in den ukrainischen Großstädten deutlich erhöht. Wohnraum von guter Qualität ist knapp (GIZ 12.2018). Insbesondere alte bzw. schlecht qualifizierte und auf dem Arbeitsmarkt nicht vermittelbare Menschen leben zum Teil weit unter der Armutsgrenze Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020b): Länderinformationsportal, Ukraine, Wirtschaft Entwicklung). Ohne zusätzliche Einkommensquellen (in ländlichen Gebieten oft Selbstversorger, Schattenwirtschaft) bzw. private Netzwerke ist es insbesondere Rentnern und sonstigen Transferleistungsempfängern kaum möglich, ein menschenwürdiges Leben zu führen. Sozialleistungen und Renten werden zwar regelmäßig gezahlt, sind aber trotz regelmäßiger Erhöhungen größtenteils sehr niedrig (Mindestrente zum 1. Dezember 2019: 1.638 UAH (ca. 63 EUR) (AA 29.2.2020).

Nachdem die durchschnittlichen Verdienstmöglichkeiten weit hinter den Möglichkeiten im EU-Raum, aber auch in Russland, zurückbleiben, spielt Arbeitsmigration am ukrainischen Arbeitsmarkt eine nicht unbedeutende Rolle (Österreichische Botschaften (2.2019): Asylländerbericht Ukraine).

Das, ab der zweiten Hälfte der 1990er Jahre eingeführte, ukrainische Sozialversicherungssystem umfasst eine gesetzliche Pensionsversicherung, eine Arbeitslosenversicherung und eine Arbeitsunfallversicherung. Aufgrund der Sparpolitik der letzten Jahre wurde im Sozialsystem einiges verändert, darunter Anspruchsanforderungen, Finanzierung des Systems und beim Versicherungsfonds. Die Ausgaben für das Sozialsystem im nicht-medizinischen Sektor sanken von 23% des BIP im Jahr 2013 auf 18,5% im Jahr 2015 und danach weiter auf 17,8%. Dies ist vor allem auf Reduktion von Sozialleistungen, besonders der Pensionen, zurückzuführen. Das Wirtschaftsministerium schätzte den Schattensektor der ukrainischen Wirtschaft 2017 auf 35%, andere Schätzungen gehen eher von 50% aus. Das Existenzminimum für eine alleinstehende Person wurde für Jänner 2019 mit 1.853 UAH beziffert (ca. 58 EUR), ab 1. Juli 2019 mit 1.936 UAH (ca. 62 EUR) und ab 1. Dezember 2019 mit 2.027 (ca. 64,5 EUR) festgelegt. Alleinstehende Personen mit Kindern können in Form einer Beihilfe für Alleinerziehende staatlich unterstützt werden. Diese wird für Kinder unter 18 Jahren (bzw. StudentInnen unter 23 Jahren) ausbezahlt. Die Zulage orientiert sich am Existenzminimum für Kinder (entspricht 80% des Existenzminimums für alleinstehende Personen) und dem durchschnittlichen Familieneinkommen. Diese Form von Unterstützung ist mit einer maximalen Höhe von 1.626 UAH (ca. 50,8 EUR) für Kinder im Alter bis zu 6 Jahren, 2.027 UAH (ca. 63,3 EUR) für Kinder im Alter von 6 bis 18 Jahren bzw. 1.921 UAH (ca. 60 EUR) für Kinder im Alter von 18 bis 23 Jahren pro Monat gedeckelt. Außerdem ist eine Hinterbliebenenrente vorgesehen, die monatlich 50% der Rente des Verstorbenen für eine Person beträgt; bei zwei oder mehr Hinterbliebenen werden 100% ausgezahlt. Für Minderjährige gibt es staatliche Unterstützungen in Form von Familienbeihilfen, die an arme Familien vergeben werden. Hinzu kommt ein Zuschuss bei der Geburt oder bei der Adoption eines Kindes sowie die o.g. Beihilfe für Alleinerziehende. Der Geburtenzuschuss beträgt derzeit in Summe 41.280 UAH (ca. 1.288 EUR). Davon werden 10.320 UAH (ca. 322,15 EUR) in den zwei bis drei Monaten nach Geburt/Adoption ausgezahlt, die restliche Summe in gleichen Zahlungen von 860 UAH (ca. 26,85 EUR) monatlich im Laufe der folgenden drei Jahre. Laut geltenden ukrainischen Gesetzen beträgt die Dauer des Mutterschutzes zwischen 126 Tagen (70 Tage vor und 56 Tage nach der Geburt) und 180 Tagen (jeweils 90 Tage vor und nach der Geburt). Für diese Periode bekommen die Mütter ihren Lohn hundertprozentig ausbezahlt. In den nächsten drei Karenzjahren bekommen die Mütter keine weiteren Auszahlungen außer dem o.g. Geburtenzuschuss bzw. den finanziellen Zuschüssen für Alleinerziehende. Gesetzlich ist grundsätzlich ebenfalls die Möglichkeit einer Väterkarenz vorgesehen, wobei diese in der Praxis weiterhin kaum in Anspruch genommen wird. Versicherte Erwerbslose erhalten mindestens 1.440 UAH (ca. 45 EUR) und maximal 7.684 UAH (240 EUR) Arbeitslosengeld pro Monat, was dem Vierfachen des gesetzlichen Mindesteinkommens entspricht. Nicht versicherte Arbeitslose erhalten mindestens 544 UAH (ca. 17 EUR). In den ersten 90 Kalendertagen werden 100% der Berechnungsgrundlage ausbezahlt, in den nächsten 90 Tagen sind es 80%, danach 70%. Die gesetzlich verpflichtende Pensionsversicherung wird durch den Pensionsfonds der Ukraine verwaltet, der sich aus Pflichtbeiträgen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, aus Budgetmitteln und diversen Sozialversicherungsfonds speist. Im Oktober 2017 nahm das ukrainische Parlament eine umfassende Pensionsreform an, die vor allem auch von internationalen Geldgebern zur Reduzierung des großen strukturellen Defizits gefordert wurde. Darin enthalten ist vor allem eine Anhebung der Mindestpension, welche von knapp zwei Drittel aller Pensionisten bezogen wird, um knapp 700 UAH (ca. 22 EUR). Ebenfalls vorgesehen ist eine automatische Indexierung der Mindestpension sowohl an die Inflationsrate, wie auch an die Entwicklung des Mindestlohns. Weiters wurde für arbeitende Pensionisten der Beitrag zur staatlichen Pensionsversicherung von 15% zur Gänze gestrichen. Das Pensionsantrittsalter wurde bei 60 Jahren belassen, die Anzahl an Beitragsjahren zur Erlangung einer staatlichen Pension wurde jedoch von 15 auf 25 Jahre erhöht und soll sukzessive bis 2028 weiter auf 35 Jahre steigen. Ebenfalls abgeschafft wurden gewisse Privilegien z.B. für öffentliche Bedienstete, Richter, Staatsanwälte und Lehrer. Im Jahr 2017 belief sich die Durchschnittspension auf 2.480,50 UAH (ca. 77 EUR), die durchschnittliche Invaliditätsrente auf 1.996,20 UAH (ca. 62,31 EUR) und die Hinterbliebenenpension auf 2.259,99 UAH (ca. 70,55 EUR). Viele Pensionisten sind dementsprechend gezwungen, weiterzuarbeiten. Private Pensionsvereinbarungen sind seit 2004 gesetzlich möglich. Die Ukraine hat mit 12 Millionen Pensionisten (knapp ein Drittel der Gesamtbevölkerung) europaweit eine der höchsten Quoten in diesem Bevölkerungssegment, was sich auch im öffentlichen Haushalt widerspiegelt: 2014 wurden 17,2% des Bruttoinlandsprodukts der Ukraine für Pensionszahlungen aufgewendet (ÖB 2.2019; vgl. Ukraine Analysen (27.4.2018): Rentenreform).

Seit dem russisch-ukrainischen Krieg in der Ostukraine verschärfte sich die Lage der Bevölkerung in den Gebieten Donezk und Luhansk beträchtlich. Circa 3,5 Millionen Menschen sind auf die humanitäre Hilfe angewiesen. Die Infrastruktur in der Region ist zerstört, die Wirtschaft ist paralysiert, lediglich kleine und mittlere Unternehmen können überleben (GIZ 3.2020b). In den von Separatisten besetzten Gebieten in Donezk und Luhansk müssen die Bewohner die Kontaktlinie überqueren, um ihre Ansprüche bei den ukrainischen Behörden geltend zu machen (AA 29.2.2020).

1.2.3. Aktuelle Lage bei Arbeitslosigkeit und von Alleinerzieherinnen XXXX

Entsprechend des Art 46 der Verfassung der Ukraine haben Bürger das Recht auf sozialen Schutz, einschließlich des Rechtes auf Unterstützung im Falle des Eintretens der Arbeitslosigkeit. Dieses Recht wird garantiert durch die obligatorische, soziale Versicherung bestehend aus den Beiträgen der Bürger, der Unternehmen, der Behörden und Organisationen, sowie aus Budget- und sonstigen Quellen der sozialen Leistungen. Die Höhe des Arbeitslosengeldes hängt von der Versicherungszeit, dem bisherigen Durchschnittsgehalt sowie von den Entlassungsgründen ab. Unter bestimmten Bedingungen bekommen Arbeitssuchende eine Mindestpauschale in Höhe von UAH 544. Die geltende Gesetzgebung sieht keine Begrenzung der Rechte auf die Unterstützung für Kinder von alleinerziehenden Müttern, die nicht arbeiten, vor. Als Alleinerziehende gilt, wer nicht verheiratet oder verwitwet ist (Antwort des Direktorats für Familie und soziale Unterstützung der Bevölkerung des Ministeriums für soziale Politik der Ukraine in Arbeitsübersetzung durch das Büro des BM.I-Verbindungsbeamten).

Alleinstehende Mütter haben unter gewissen Voraussetzungen ein Recht auf eine Alleinerzieherinnenbeihilfe. Ist das Kind unter 6 Jahre alt beträgt die Alleinerzieherinnenbeihilfe UAH 1.492; bei Kindern zwischen 6 und 18 Jahren UAH 1.860 und bei Kinder zwischen 18 und 23 Jahren UAH 1.762. (WFP-World Food Programme (1.2018), Studie zu sozialen Sicherheitsnetzen in der Ukraine anhand von Beispielen aus dem vom Konflikt betroffenen Donezkbecken, veröffentlicht am 15. Jänner 2018, Zugriff 26.11.2018).

1.2.4. Invalidenrente

Für Menschen mit einer Einschränkung („Behinderung“) ist eine Invalidenrente vorgesehen. Eltern von invaliden Kindern bzw. Kindern mit einer Einschränkung („Behinderung“) haben unter bestimmten Bedingungen einen Anspruch auf Pflegegeld und einige Begünstigungen (BM.I-Verbindungsbeamten für Ukraine durchgeführte Recherche).

Die Invalidenrente wird nach einer medizinischen und sozialen Fachuntersuchung gewährt; deren Höhe ist vom Invaliditätsgrad und Alter abhängig. Die Höhe der Mindestinvalidenrente beträgt UAH 1.373. Diejenigen, die keinen Anspruch auf Alters- oder Invalidenrente haben, können eine sogenannte Sozialrente erhalten. Dabei handelt es sich um eine monatliche Unterstützung, die bei Menschen mit Behinderung UAH 1.373 beträgt. Darüber hinaus gibt es sonstige Leistungen und Ausnahmeregelungen für bestimmte Personengruppen. In diesem Sinne können Menschen mit Behinderung beispielsweise Leistungen wie kostenlose Hilfsgeräte und Medikamente; Freizeitaktivitäten; öffentliche Verkehrsmittel; 50 Prozent Ermäßigung bei Langstreckenreisen innerhalb des Landes in Anspruch nehmen. Die Leistungen können von Menschen mit Behinderung unabhängig von ihrer Rente oder vom Empfang anderer Sozialleistungen beantragt werden. Die ukrainischen Sozialdienste gelten jedoch als unterfinanziert und nicht bedarfsorientiert.

Obwohl Menschen mit Behinderung im Sozialschutzsystem schon immer im Fokus standen, sind die Leistungen für sie nur schwach ausgebaut. Vor allem für auf Unterstützung angewiesene Personen, die betreutes Wohnen benötigen (Erwachsene mit einer Einschränkung („Behinderung“) 1. Grades und Kinder mit einer Einschränkung („Behinderung“) der Kategorie A). Betroffene Familien mit Kindern und Erwachsenen mit einer Einschränkung („Behinderung“) erhalten oft nur Sachleistungen, die die Bedürfnisse manchmal nicht befriedigen oder diesen nicht entsprechen (WFP-World Food Programme (1.2018), Studie zu sozialen Sicherheitsnetzen in der Ukraine anhand von Beispielen aus dem vom Konflikt betroffenen Donezkbecken, veröffentlicht am 15. Jänner 2018, Zugriff 26.11.2018).

1.2.5. Medizinische Versorgung

Das ukrainische Spitalswesen ist derzeit nach einem hierarchischen Dreistufenplan organisiert: die Grundversorgung wird in Rayonskrankenhäusern bereitgestellt. Das Rückgrat des ukrainischen Spitalswesens stellen die Distriktkrankenhäuser dar, die sich durch Spezialisierung in den verschiedenen medizinischen Disziplinen auszeichnen. Die dritte Ebene wird durch überregionale Spezialeinrichtungen und spezialisierte klinische und diagnostische Einrichtungen an den nationalen Forschungsinstituten des ukrainischen Gesundheitsministeriums gebildet. Ursprünglich als Speerspitze der Gesundheitsversorgung für komplizierte Fälle konzipiert, sind die Grenzen zwischen Einrichtungen der zweiten und dritten Ebene in letzter Zeit zunehmend verschwommen. Auch die laufende Dezentralisierungsreform dürfte in Zukunft Auswirkungen auf die Struktur des ukrainischen Gesundheitssystems haben. Aufgrund der dafür nötigen, jedoch noch nicht angenommenen Verfassungsänderung, bleibt diese Reform jedoch vorerst unvollendet, die Zusammenlegung von Gemeinden erfolgt bislang auf freiwilliger Basis. Von einigen Ausnahmen abgesehen, ist die technische Ausstattung ukrainischer Krankenhäuser als dürftig zu bezeichnen. Während die medizinische Versorgung in Notsituationen in den Ballungsräumen als befriedigend bezeichnet werden kann, bietet sich auf dem Land ein differenziertes Bild: jeder zweite Haushalt am Land hat keinen Zugang zu medizinischen Notdiensten. Die hygienischen Bedingungen, vor allem in den Gesundheitseinrichtungen am Land, sind oftmals schlecht. Aufgrund der niedrigen Gehälter und der starken Motivation gut ausgebildeter Medizinerinnen ins Ausland zu gehen, sieht sich das ukrainische Gesundheitssystem mit einer steigenden Überalterung seines Personals und mit einer beginnenden Ausdünnung der Personaldecke, vor allem auf dem Land und in Bereichen der medizinischen Grundversorgung, konfrontiert. Von Gesetzes wegen und dem ehemaligen sowjetischen Modell folgend sollte die Bereitstellung der jeweils nötigen Medikation – mit der Ausnahme spezieller Verschreibungen im ambulanten Bereich – durch Budgetmittel gewährleistet sein. In der Realität sind einer Studie zufolge in 97% der Fälle die Medikamente von den Patienten selbst zu bezahlen, was die jüngst in Angriff genommene Reform zu reduzieren versucht. Dies trifft vor allem auf Verschreibungen nach stationärer Aufnahme in Spitälern zu. 50% der PatientInnen würden demnach aufgrund von finanziellen Schwierigkeiten eine Behandlung hinauszögern oder diese gänzlich nicht in Anspruch nehmen. In 43% der Fälle mussten die PatientInnen entweder Eigentum verkaufen oder sich Geld ausleihen, um eine Behandlung bezahlen zu können. In der Theorie sollten sozial Benachteiligte und Patienten mit schweren Erkrankungen (Tbc, Krebs, etc.) von jeglichen Medikamentenkosten, auch im ambulanten Bereich, befreit sein. Aufgrund der chronischen Unterdotierung des Gesundheitsetats und der grassierenden Korruption wird das in der Praxis jedoch selten umgesetzt (ÖB 2.2019).

Ende 2017 wurde eine umfassende Reform des ukrainischen Gesundheitssystems auf die Wege gebracht. Eingeführt wird unter anderem das System der „Familienärzte“. Patienten können in dem neuen System direkt mit einem frei gewählten Arzt, unabhängig von Melde- oder Wohnort, eine Vereinbarung abschließen und diesen als Hauptansprechpartner für alle gesundheitlichen Belange nutzen. Ebenfalls ist eine dringend nötige Modernisierung der medizinischen Infrastruktur in ländlichen Regionen vorgesehen und ein allgemeiner neuer Zertifizierungsprozess inklusive strikterer und transparenterer Ausbildungsanforderungen für Ärzte vorgesehen. Weiters sind ukrainische Ärzte nunmehr verpflichtet, internationale Behandlungsprotokolle zu befolgen. Die Umsetzung der Reform schreitet nur schrittweise voran und wird noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Im März 2018 wurde ein Nationaler Gesundheitsdienst gegründet, der in Zukunft auch als zentrales Finanzierungsorgan für alle (öffentlichen und privaten) ukrainischen Gesundheitsdienstleister dienen und die Implementierung der Gesundheitsreform vorantreiben soll (ÖB 2.2019).

Im Rahmen der seit 2018 eingeleiteten Reform des Gesundheitswesens wird das sowjetische Finanzierungsmodell pauschaler Vorhaltfinanzierung medizinischer Einrichtungen schrittweise abgeschafft und stattdessen ein System der Vergütung konkret erbrachter medizinischer Leistungen eingeführt. Der neu geschaffene Nationale Gesundheitsdienst (NGD) hat dabei die Funktion einer staatlichen, budgetfinanzierten Einheitskrankenversicherung übernommen. 2018/2019 wurde in einer ersten Phase der Gesundheitsreform die primärmedizinische/ hausärztliche Versorgung auf Finanzierung über den NGD umgestellt. Der NGD übernimmt auch die Kostenerstattung für rezeptpflichtige staatlich garantierte Arzneien (ca. 300 gelistete Arzneien gegen Herz-/Gefäßkrankheiten, Asthma und Diabetes II). Die Datenbank des NGD umfasst zurzeit 1.464 primärmedizinische Einrichtungen (davon 167 Privatambulanzen und 248 private Ärztepraxen) sowie ca. 29 Millionen individuelle Patientenverträge mit Hausärzten, d.h. das neue System staatlich garantierter medizinischer Dienstleistungen und Arzneien erreicht mittlerweile knapp 70% der Einwohner. Ab April 2020 soll die Reform auf die fachmedizinische Versorgung (Krankenhäuser) erweitert werden. Soweit die Gesundheitsreform noch nicht vollständig umgesetzt ist, ist der Beginn einer Behandlung in der Regel auch weiterhin davon abhängig, dass der Patient einen Betrag im Voraus bezahlt oder Medikamente und Pflegemittel auf eigene Rechnung beschafft. Neben dem öffentlichen Gesundheitswesen sind in den letzten Jahren auch private Krankenhäuser bzw. gewerblich geführte Abteilungen staatlicher Krankenhäuser gegründet worden. Die Dienstleistungen der privaten Krankenhäuser sind außerhalb des NGD jedoch für die meisten Ukrainer nicht bezahlbar. Gebräuchliche Medikamente werden im Land selbst hergestellt. Die Apotheken halten teilweise auch importierte Arzneien vor (AA 29.2.2020).

Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, in denen überlebenswichtige Maßnahmen durchgeführt und chronische, auch innere und psychische Krankheiten behandelt werden können, existieren sowohl in der Hauptstadt Kiew als auch in vielen Gebietszentren des Landes. Landesweit gibt es ausgebildetes und sachkundiges medizinisches Personal (AA 29.2.2020). Die medizinische Versorgung entspricht jedoch nicht immer westeuropäischem Standard. Außerhalb der großen Städte, insbesondere in den Konfliktregionen im Osten, ist sie häufig unzureichend (AA – Auswärtiges Amt (25.5.2020): Ukraine: Reise- und Sicherheitshinweise). Die medizinische Versorgung ist nur beschränkt gewährleistet. Krankenhäuser verlangen eine finanzielle Garantie, bevor sie Patienten behandeln (Kreditkarte oder Vorschusszahlung). Die Verfassung der Ukraine sichert zwar jedem Bürger eine kostenlose gesundheitliche Versorgung zu (Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2019): Länderinformationsportal, Ukraine, Gesellschaft; vgl. AA 29.2.2020), doch sieht die Realität anders aus. Fast alle Dienstleistungen der medizinischen Versorgung müssen privat bezahlt werden (GIZ 12.2019). Patienten müssen in der Praxis also die meisten medizinischen Leistungen und Medikamente informell aus eigener Tasche bezahlen (BDA - Belgian Immigration Office via MedCOI (21.3.2018): Question Answer, BDA-6768); die Kosten für Medikamente müssen also auch in staatlichen Krankenhäusern vom Patienten selbst getragen werden (EDA – Eidgenössisches Department für auswärtige Angelegenheiten (25.5.2020): Reisehinweise Ukraine). Ein System der Krankenversicherungen existiert nur auf lokaler Ebene als Pilotprojekte. Durch die politische und wirtschaftliche Instabilität ist das Gesundheitswesen in der Ukraine chronisch unterfinanziert. Auch wenn die elementare Versorgung für Patienten gewährleistet werden kann, fehlt es vielen Krankenhäusern und Polikliniken an modernen technischen Geräten und speziellen Medikamenten. Die Löhne im Gesundheitsbereich sind besonders niedrig und die Korruption ist in diesem Sektor daher hoch (GIZ 12.2019).

Im Gesundheitsbereich bestehen nach Feststellungen der UN sowie des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes (IKRK) insbesondere entlang der Kontaktlinie zu den von Separatisten besetzten Teilen der Gebiete Luhansk und Donezk sowie in den besetzten Gebieten substantielle (z.T. gravierende) Defizite. Diese betreffen sowohl den zumutbaren Zugang zu Gesundheitseinrichtungen bzw. -dienstleistungen (auch Notfallmedizin, Erstversorgung und Diagnose) als auch die Versorgung mit Medikamenten. Zahlreiche medizinische Versorgungseinrichtungen wurden durch Kampfhandlungen beschädigt oder zerstört. In der „Grauen Zone“ entlang der Kontaktlinie sind knapp 60% der Haushalte (überwiegend alte, chronisch kranke Menschen, darunter überproportional viele mit Behinderungen und Mobilitätseinschränkungen) von solchen Zugangsbeschränkungen betroffen. Die mit Konfliktbeginn einsetzende Abwanderung von medizinischem Personal kommt erschwerend hinzu. Mit Fortdauer des Konflikts steigt die Zahl der traumatherapie- und behandlungsbedürftigen Menschen rasant. Darunter sind neben den direkten Konfliktopfern die zahlreichen Veteranen, Binnenvertriebene, Opfer von Minen, Sprengfallen und nicht explodierten Kampfmitteln sowie Opfer von häuslicher Gewalt (AA 29.2.2020).

1.2.6. Aktuelle Lage betreffend COVID-19 in der Ukraine

COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet.

In der Ukraine sind bislang 2,290,848 Personen an COVID-19 erkrankt und insgesamt 53,877 Personen daran verstorben (Quelle: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/coronavirus-disease-answers?query=ukrainereferrerPageUrl=https%3A%2F%2Fwww.who.int%2Femergencies%2Fdiseases%2Fnovel-coronavirus-2019%2Fcoronavirus-disease-answersverticalUrl=casesByCountry).

Impfungen erfolgen in der Ukraine freiwillig und sind kostenlos (GM – Gesundheitsministerium [Ukraine] (8.5.2021): Все про вакцинацію від COVID-19 в Україні [Alles über die COVID-19-Impfung in der Ukraine]).

Am 24.2.2021 begannen in der Ukraine die Covid-Impfungen und aktuell die Impfstoffe AstraZeneca, SinoVac und Pfizer in Verwendung. Seit dem 24.4.2021 befindet sich die Ukraine in der zweiten Phase der Impfstrategie und verabreicht Impfungen an medizinisches Personal, Militärpersonal und ältere Personen (KP – Kyiv Post (10.5.2021): COVID-19 in Ukraine: 2,817 new cases, 119 new deaths, 1,004 new vaccinations). Die Impfungen werden vorwiegend von mobilen Impfteams durchgeführt (UA 28.4.2021; vgl. Gov.ua 10.5.2021).

Mit Stand 8.5.2021 erhielten 862.639 Personen die erste Teilimpfung und 446 Personen bereits die zweite Teilimpfung (GM 8.5.2021). Es wurden bisher 9.668.937 PCR-Tests durchgeführt (Gov.ua – Regierungsportal [Ukraine] (10.5.2021): Оперативна інформація про поширення коронавірусної інфекції 2019-nCoV [Operative Information über die Ausbreitung der Coronavirus-Infektion 2019-nCoV]).

Gemäß dem Gesundheitsminister ist die dritte Pandemiewelle in der Ukraine vorbei (UP – Ukrainska Prawda 7.5.2021, Zugriff 10.5.2021).

Ab 1.5.2021 wurden in Kiew die meisten Quarantänebeschränkungen aufgehoben (KP 10.5.2021; vgl. WKO 30.4.2021, RFE/RL 1.5.2021). Wieder geöffnet sind unter anderem Restaurants, Geschäfte, Sporteinrichtungen und Kultureinrichtungen (WKO 30.4.2021; vgl. KP 10.5.2021, RFE/RL 1.5.2021). Seit 5.5.2021 ist der Besuch von Vorschuleinrichtungen, Schulen und Hochschulen wieder erlaubt (WKO 30.4.2021; vgl. RFE/RL 1.5.2021).

Ein nationaler Lockdown ist in der Ukraine nicht geplant (Ukrainische unabhängige Nachrichtenagentur (UNIAN), Zugriff 10.5.2021; vgl. Ukraine-Analysen (28.4.2021): Covid-19-Chronik, 23.3.-25.4.2021 (Nr. 250), Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.5.2021): Ukraine: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung)).

An öffentlichen Orten, nicht jedoch im Freien, besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Das gilt auch für öffentliche Verkehrsmittel. Hygiene- und Gesundheitsmaßnahmen müssen im öffentlichen Verkehr sowie in Geschäften und Gaststättenbetrieben eingehalten werden (AA 3.5.2021; vgl. WKO – Wirtschaftskammer [Österreich] (30.4.2021): Coronavirus: Situation in der Ukraine, RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (1.5.2021): Kyiv Eases COVID-19 Restrictions Following Decrease In Infections).

2020 wurden mehr als 6.800 Personen im Rahmen der IOM Ukraine Covid-19 Response Intervention unterstützt (IOM – International Organization for Migration (10.2.2021): IOM Ukraine Covid-19 Response Report 8: IOM helps conflict-affected Toretsk get through water shortages).

Ukrainische Staatsangehörige benötigen für die Einreise einen negativen PCR-Test, welcher zum Zeitpunkt der Einreise nicht älter als 72 Stunden sein darf. Die verpflichtende Selbstisolation von 14 Tagen kann durch einen negativen PCR-Test bei einem zugelassenen Testzentrum nach Einreise verkürzt werden.

Ein Einreiseverbot bzw. Beschränkungen im internationalen Reiseverkehr sind derzeit nicht vorgesehen, können aber nicht ausgeschlossen werden (AA 3.5.2021).

Die Flughäfen in Kiew, Dnipro, Charkiw, Lwiw, Odesa und Saporischschja sind für den internationalen und inländischen Flugverkehr geöffnet (WKO 30.4.2021).

1.2.7. Vergleich der aktuellen Lage betreffend COVID-19 im Bundesgebiet und in XXXX

Im Bundesgebiet sind bislang 685,691 Personen an COVID-19 erkrankt und 10,570 Personen an COVID-19 verstorben sind (https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/coronavirus-disease-answers?query=austriareferrerPageUrl=https%3A%2F%2Fwww.who.int%2Femergencies%2Fdiseases%2Fnovel-coronavirus-2019%2Fcoronavirus-disease-answersverticalUrl=casesByCountry).

In Österreich wurde als Populationszahl 8.712.000 bei der letzten Volkszählung im Jahre 2016 festgestellt (Quelle: https://www.who.int/countries/aut).

In der Ukraine wurde die Populationszahl bei der letzten Volkszählung im Jahre 2016 mit 44 439 000 feststellt (Quelle: https://www.who.int/countries/rus).

Bei einem Vergleich der Populationszahl mit der Zahl der an Covid 19 erkrankten sowie daran verstorbenen Personen ist die pandemiebedingte Situation in Österreich ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt schlechter als in der Ukraine.

1.3. Zur Situation der BF im Falle einer Rückkehr

1.3.1. Der XXXX e Staat ist ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung.

1.3.2. Den BF ist die Rückkehr in die Ukraine – etwa nach XXXX – zumutbar. Im Falle einer Rückkehr werden sie weder in eine existenzgefährdende Notlage geraten, noch wird ihnen die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen werden. Sie laufen nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten.

1.3.3. Den BF steht die Eigentumswohnung der Eltern der BF1 in XXXX zur Verfügung.

1.3.4. Die BF wurden bereits vor der Ausreise von ihren Familienangehörigen im Herkunftsstaat unterstützt. Zu den im Herkunftsstaat lebenden Eltern der BF1, dem Bruder der BF1 und der Tante väterlicherseits der BF2 besteht regelmäßiger Kontakt. Sie verfügen folglich über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat, von welchen die BF bei einer Rückkehr Unterstützung erfahren werden.

1.3.5. Die BF1 ist im erwerbsfähigen Alter und gesund. Sie verfügt über höhere Schulbildung und Arbeitserfahrung als Bankangestellte. Auch hat sie im Herkunftsstaat Gelegenheitstätigkeiten verrichtet. Ihr ist eine berufliche Tätigkeit im Herkunftsstaat und die Bestreitung der Lebenserhaltungskosten der BF2 aus Eigenem durchaus zuzumuten.

1.3.6. Die BF haben einen vollstreckbaren, monatlichen Unterhaltsanspruch gegen den Kindsvater der BF2.

1.3.7. Es besteht zudem die Möglichkeit der Inanspruchnahme staatlicher Hilfeleistungen. Die BF haben bereits vor Ihrer Ausreise im Herkunftsstaat regelmäßig staatliche Unterstützungsleistungen erhalten.

1.3.8. Die BF2 hat im Herkunftsstaat eine Grundschule besucht. Ihr ist es zumutbar, ihre schulische Ausbildung im Herkunftsstaat fortzusetzen.

1.3.8. Die BF leiden an keinen akut, lebensbedrohlichen Erkrankungen.

Medizinische und physiotherapeutische Behandlungen der BF2 sind im Herkunftsstaat verfügbar, sowie deren Inanspruchnahme zumutbar.

1.3.9. Im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat sind die BF nicht in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht.

1.3.10. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr ausschließen, liegen nicht vor.

1.4. Zur Situation der BF in Österreich

1.4.1. Die BF reisten am XXXX in das Bundesgebiet ein und stellten die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

1.4.2. Die BF beziehen in Österreich Leistungen aus der Grundversorgung. Die BF1 ist bis zum Entscheidungszeitpunkt keinem Erwerb im Bundesgebiet nachgegangen. Die BF2 hat bislang im Bundesgebiet nicht in die Schule besucht.

1.4.3. Die BF haben keine Kenntnisse der deutschen Sprache.

1.4.4. Die BF verfügen über keine familiären oder sonstige verwandtschaftlichen bzw. familienähnlichen, sozialen Bindungen im Bundesgebiet.

1.4.5. Eine außerordentliche Integration im Bundesgebiet liegt nicht vor.

1.4.6. Die BF1 ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten. Die BF2 ist strafunmündig.

2. Beweiswürdigung

2.1. Zur Person der BF

2.1.1. Aufgrund der Vorlage identitätsbezogener Dokumente wurde in den belangten Bescheiden durch die Behörde die Identität der BF festgestellt (Akt BF1, AS 97; Akt BF2, AS 114). Die im Spruch angeführten Aliasnamen der BF1, „ XXXX “, sowie der BF2, „ XXXX “ ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen (Akt BF1, AS 92 ff., AS 121)

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Religionszugehörigkeit und dem Geburtsort gründen sich auf die insoweit glaubhaften Angaben der BF1 in den bisherigen Befragungen vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und dem BFA bzw. den Kenntnissen der BF der XXXX en Sprache. Dass die BF die russische Sprache beherrschen ergibt sich aus ihren diesbezüglichen Angaben (Akt BF1, AS 21).

2.1.2. Die BF1 gab im behördlichen Verfahren an, Akademikerin zu sein (Akt BF1, AS 21). Ihre diesbezüglichen Angaben zu ihrer Schulausbildung sind insoweit stringent, als ihr Besuch einer höheren Schule glaubhaft ist (Akt BF1, AS 21, AS 71). Mangels Vorlage von Unterlagen kann jedoch nicht festgestellt werden, ob die BF1 über einen Universitätsabschluss verfügt.

Es haben sich keine Hinweise ergeben, an ihren Angaben im Herkunftsstaat eine Beschäftigung als Bankangestellte, sowie auch Gelegenheitsarbeiten verrichtet zu haben, zu zweifeln (Akt BF1, AS 21 und 71).

Vor dem Hintergrund des im Reisepass befindlichen Visums für die der XXXX für den Zeitraum XXXX ist es glaubhaft, dass die BF1 in diesem Zeitraum ebendort als Saisonarbeiterin tätig war (Akt BF1, AS 41).

Dass die Ehe der BF1 mit dem Vater der minderjährigen BF2 geschieden wurde, sowie der Kindsvater der BF2 zu monatlichen Unterhaltsleistungen an die BF1 verpflichtet ist, ist vor dem Hintergrund des vorgelegten Urteils glaubhaft (Akt BF1, AS 93). Hieraus und aus den Ausführungen der BF1 ergibt sich weiters, dass die BF vor ihrer Ausreise monatlich staatliche Unterstützungsleistungen im Herkunftsstaat erhalten haben (Akt BF1, AS 71, AS 92 ff.).

Es haben sich keine Hinweise ergeben an ihren Angaben, dass die Eltern und der Bruder der BF1 aktuell im Herkunftsstaat leben, zu zweifeln (Akt BF1, AS 25 und 67, 69). Ebenso verhält es sich zu ihren Angaben betreffend die Tante der BF2 väterlicherseits (Akt BF1, AS 77, AS 79). Glaubhaft waren weiters ihre Angaben, dass zu den Familienangehörigen im Herkunftsstaat aktuell regelmäßiger Kontakt besteht (Akt BF1, AS 69).

Dass die BF1 an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leidet, ergibt sich aus den Angaben der BF1 im behördlichen Verfahren. Sie gab an, an Asthma zu leiden und gelegentlich einen Spray zu benützen (Akt BF1, AS 67). Diesbezügliche Befunde wurden nicht vorgelegt. Auch bei Annahme des Vorliegens einer Asthmaerkrankung handelt es sich nicht um eine akut lebensbedrohliche Erkrankung. Die BF1 hat dies auch nicht behauptet.

2.1.3. Dass sie BF2 im Herkunftsstaat eine Grundschule besucht hat, ergibt sich aus den gleichlautenden Angaben der BF1 und der BF2 in der Einvernahme vor dem BFA (Akt BF1, AS 67, 71). Es haben sich keine Hinweise ergeben, an ihren Angaben, dass die BF2 die dritte Klasse einer Grundschule im Herkunftsstaat erfolgreich abgeschlossen habe, zu zweifeln (Akt BF1, AS 243).

Die BF2 befindet sich seit circa zwei Monaten im Bundesgebiet und hat in diesem Zeitraum in Österreich keine Schule besucht.

Der Gesundheitszustand der BF2 ergibt sich aus den Angaben der BF1, und den vorgelegten und in die deutsche Sprache übersetzten medizinischen Unterlagen (Akt BF1, AS 111ff.), sowie den nachgereichten Befunden (Akt BF1, OZ4).

Nach Angaben der Mutter wurde bei der BF2 bereits vor ihrer Geburt das Vorliegen einer „Spina bifida“ festgestellt (Akt BF1, AS 243). Den vorgelegten, medizinischen Unterlagen ist zu entnehmen, dass bei der BF2 pränatal das Vorliegen einer „Spina bifida occulta“ festgestellt wurde (Akt BF1, AS 111). Es handelt sich hierbei um einen gespaltenen Wirbelbogen ohne Beteiligung der Rückenmarkshäute und des Rückenmarkes. Die BF2 wurde diesbezüglich im Herkunftsstaat behandelt (Akt BF1, AS 243). Die erste Operation wurde im Alter von sechs Monaten, eine zweite Operation im Kleinkindalter durchgeführt.

Den medizinischen Unterlagen des „ XXXX “ (Akt BF1, AS 111) ist zu entnehmen, dass die BF2 weiters an spastischer Paraparese, einer Funktionsstörung der Hüftgelenke und einer Kontraktur (Versteifung) der Knie- und Fußgelenke leidet. Im nachgereichten Befund vom XXXX ist angeführt, dass bei der BF2 eine Paraparese der unteren Extremität vorliegt (AS 242). Es handelt sich hierbei um eine beidseitige, inkomplette Lähmung der Beine.

Eine Operation aufgrund einer Spondylodese (Wirbelsäulenversteifung) wurde bei der BF2 in den Jahren XXXX im Herkunftsstaat durchgeführt. Im XXXX wurde bei ihr nach einer chirugischen Operation im XXXX die Skoliose korrigiert (Akt BF1, AS 113; „PVC- Offene Korrektur der skoliotischen Deformität PVC und transpedikuläre Spondylodese Th10 und S1 vom System ‚Medtronic“). Im XXXX wurden Stifte des transpedikulären Fixierungssystems PVC ersetzt (Akt BF1, AS 113).

Den vorgelegten Unterlagen aus dem Herkunftsstaat ist zu entnehmen, dass die BF2 an „angeborenen, beidseitigen Klumpfüßen“ leidet. Der Klumpfuß rechts wurde durch eine Operation im Herkunftsstaat fixiert (Akt BF1, OZ 4).

Weiters ist den vorgelegten medizinischen Unterlagen aus dem Herkunftsstaat zu entnehmen, dass im XXXX bei der BF2 im XXXX eine „Sazepin-, Strayer- und Eger- Operation“ (Achillessehnenverlängerung) durchgeführt wurde (Akt BF1, AS 113). Die Patelluxation (Kniegelenksverletzung, bei welcher die Kniescheibe aus ihrer Führung springt) wurde korrigiert (Akt BF1, OZ 4). Die letzte Operation im XXXX korrigierte eine Fehlstellung der Kniescheibe und schloss eine Wachstumszone im linken Oberschenkel.

Die BF2 ist seit ihrer Geburt bei einem Neurochirurgen im Herkunftsstaat in Behandlung, und wird weiters von einem Neurologen im XXXX sowie auch in Kiew behandelt (Akt BF1, AS 113).

Nach Angaben der BF1 haben Ärzte im Herkunftsstaat der BF2 spezielle Behandlungen bei einem Physiotherapeuten in Aussicht gestellt. Bei der BF2 wurden Massagen zur Muskelstärkung durchgeführt (Akt BF1, AS 75). Dass die BF1 selbstständig mit der BF2 physiotherapeutischen Übungen durchführt, ergibt sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der BF2 (Akt BF1, AS 83).

Aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen und den Angaben der BF1 ergibt sich sohin, dass die BF2 im Herkunftsstaat mehrfach operiert wurde und die für sie erforderlichen Untersuchungen und Behandlungen erhalten hat (Akt BF1, AS 75).

Auch den vorgelegten, aktuellen Befunden und medizinischen Unterlagen ist nicht zu entnehmen, dass die BF2 an einer akut lebensbedrohlichen Erkrankung leidet bzw. wie im Beschwerdeschriftsatz angeführt „ihr Leben verlieren könnte“, weshalb sich für das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe ergeben haben, eine amtswegige Begutachtung des Gesundheitszustandes zu veranlassen.

Auch kann das Beschwerdevorbringen, dass die belangte Behörde die von den BF vorgelegten medizinischen Unterlagen aus der XXXX nicht berücksichtigt hätte, nicht nachvollzogen werden (Akt der BF1, AS 239). Die belangte Behörde hat sich mit dem Gesundheitszustand der BF2 vor dem Hintergrund der vorgelegten Befunde und den diesbezüglichen Angaben der BF ausführlich auseinandergesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf die diesbezüglichen Feststellungen und beweiswürdigenden Überlegungen stützten (siehe hierzu auch Pkt. II.2.3.3.). Auch ist den nachgereichten Befunden aus dem Bundesgebiet nicht zu entnehmen, dass die BF2 an einer akut lebensbedrohlichen Erkrankung leidet (Akt BF1, OZ 4).

Es ist daher festzustellen, dass die BF2 an keiner akut lebensbedrohlichen Krankheit leidet. Dass sie aktuell nicht medikamentös behandelt wird, ergibt sich aus den Angaben der BF und den vorgelegten Befunden (Akt BF1, AS 243).

Es haben sich keine Hinweise ergeben, an den Angaben der BF1 bei der Finanzierung der Behandlungen und Operationen durch ihre Familienangehörigen unterstützt worden zu sein, zu zweifeln (Akt BF1, AS 79).

Dass die BF2 vor ihrer Ausreise aufgrund ihrer Erkrankung an „Spina bifida occulta“ staatliche, soziale Unterstützungsleistungen in der XXXX erhalten hat, ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen (Akt BF1, AS 113).

2.1.4. Es haben sich keine Hinweise ergeben, an den Angaben der BF1 zuletzt in XXXX in der Eigentumswohnung der Eltern der BF1 gelebt zu haben zu zweifeln. Ebenso glaubhaft sind ihre Angaben zu den im Herkunftsstaat aufhältigen Familienangehörigen und dem bestehenden Kontakt zu diesen (Akt BF1, AS 69).

2.2. Zu den Feststellungen der maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat

Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat ergeben sich aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur XXXX vom 08.06.2021, welches den jeweiligen Bescheiden der BF zugrunde gelegt wurde. Diese gründen sich auf den jeweils angeführten Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, zumal ihnen nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Die konkret den Feststellungen zugrundeliegenden Quellen wurden unter II.1.2. zitiert.

2.2.1. Zur aktuellen Covid-Pandemie

Aus einem Vergleich der unter II.1.2.7. festgestellten Zahlen ergibt sich, dass die Anzahl der in der XXXX an COVID-19 erkrankten sowie ebendort daran verstorbenen Menschen - in Relation zur Bevölkerungszahl - niedriger ist als jene im Bundesgebiet.

2.3. Zur Rückkehrsituation der BF

2.3.1. Nach § 1 Z 14 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) ist XXXX ein sicherer Herkunftsstaat.

2.3.2. Die BF1 konnte bis zur Einreise in das Bundesgebiet in ihrem Herkunftsstaat ihren und den Lebensunterhalt ihrer Tochter BF2 sichern im. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb sie bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat –zwei Monate nach ihrer Ausreise- nunmehr in eine ausweglose Lage geraten würden oder ihnen die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Vielmehr gab die BF1 an, dass ihre Wohnsituation im Herkunftsstaat besser gewesen wäre, als aktuell im Bundesgebiet (Akt BF1, AS 71).

Den BF steht die Eigentumswohnung der Eltern der BF1 in XXXX zur Verfügung, in welcher gegenwärtig die Eltern der BF1 leben.

Sie verfügen über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat, von welchen die BF bei einer Rückkehr Unterstützung erfahren werden.

Die BF1 ist gesund, im erwerbsfähigen Alter und ist vor circa zwei Monaten einer Erwerbstätigkeit als Reinigungskraft im Herkunftsstaat nachgegangen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb sie gegenwärtig nicht einer beruflichen Beschäftigung nachgehen könnte. Vor dem Hintergrund, dass die Großmutter die BF2 während der Abwesenheit der BF1 in der XXXX mehrere Monate selbstständig beaufsichtigt hat, ist es nicht ersichtlich, weshalb diese sie gegenwärtig bei einer beruflichen Tätigkeit im Herkunftsstaat nicht unterstützen könnte.

Weiters bestehen Unterhaltsansprüche der BF gegen den Kindsvater der BF2, wobei im gegenständlichen Fall unerheblich ist, dass dieser in den letzten Monaten vor ihrer Ausreise seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachgekommen ist, zumal den BF die Möglichkeit offensteht ihre Ansprüche gegen ihn gerichtlich durchzusetzen. Die BF haben auch in der Vergangenheit ihre Ansprüche gegen den Kindsvater bei Zahlungsverzug durchgesetzt (Akt BF1, AS 92).

Die BF können weiters –wie vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat- staatliche Unterstützung in Anspruch nehmen.

Unzweifelhaft ist es der BF2 zumutbar, ihre schulische Ausbildung im Herkunftsstaat fortzusetzen.

2.3.3. Den unter II.1.2.5. zitierten Länderberichten ist zu entnehmen, dass die Verfassung der Ukraine jedem Bürger eine kostenlose gesundheitliche Versorgung zusichert.

Den unter II.1.2.5. zitierten Länderberichten ist weiters zu entnehmen, dass Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, in denen ua. chronische als auch innere Krankheiten behandelt werden können, sowohl in der Hauptstadt Kiew als auch in vielen Gebietszentren des Landes existieren und landesweit ausgebildetes und sachkundiges medizinisches Personal vorhanden ist. Nach der umfassenden Reform des ukrainischen Gesundheitssystems im Jahre 2017 besteht nunmehr die Möglichkeit für Patienten direkt mit einem frei gewählten Arzt, unabhängig von Melde- oder Wohnort, eine Vereinbarung abschließen und diesen als Hauptansprechpartner für alle gesundheitlichen Belange nutzen. Es steht folglich den BF auch offen, Spezialisten in einem anderen Gebiet des Herkunftsstaates aufzusuchen.

Eine medizinische Versorgung im Herkunftsstaat ist zweifellos gegeben und medizinische Einrichtungen und Behandlungsmethoden dem Krankheitsbild der BF2 entsprechend vorhanden, zumal die BF2 auch vor ihrer Ausreise im Herkunftsstaat behandelt und auch operiert wurde.

Es ist daher kein Grund ersichtlich, weshalb die im Befund vom XXXX angeführte weitere Klumpfußkorrektur bzw. eine eventuelle Metallentfernung des linken Knies bzw. eine Ergo – oder Physiotherapie nicht im Herkunftsstaat durchgeführt werden könnte (Akt BF1, OZ 4).

Der neu geschaffene Nationale Gesundheitsdienst übernimmt zudem auch die Kostenerstattung für rezeptpflichtige staatlich garantierte Arzneien. Ihre Datenbank umfasst zurzeit 1.464 primärmedizinische Einrichtungen (davon 167 Privatambulanzen und 248 private Ärztepraxen) sowie ca. 29 Millionen individuelle Patientenverträge mit Hausärzten.

Den Länderberichten ist zwar zu entnehmen, dass Patienten bei einer medizinischen Behandlung oftmals einen Betrag im Voraus bezahlen oder Medikamente und Pflegemittel auf eigene Rechnung beschaffen. Die Operationen der BF2 wurden jedoch nach Angaben der BF1 „vom Staat bezahlt“ und durch die Unterstützung ihrer Familienangehörigen mitfinanziert (Akt BF1, AS 79). Es ist nicht ersichtlich, weshalb es den BF bei einer Rückkehr nicht möglich wäre, weitere finanzielle Unterstützung durch ihre Verwandtschaft zu erfahren.

Zu dem Beschwerdevorbringen, dass die BF2 bei einer Rückkehr „ihr Leben verlieren“ könnte, ist zu entgegnen, dass den Befunden das Vorliegen einer akut lebensbedrohlichen Erkrankung nicht zu entnehmen ist (s. II.2.1.3.).

2.3.4. Dass im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat die BF der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wären, ist anhand der Länderberichte weder objektivierbar, noch haben dies die BF vorgebracht.

2.3.5. Sonstige außergewöhnliche Gründe, die einer Rückkehr entgegenstehen, haben die BF nicht angegeben und sind auch vor dem Hintergrund der zitierten Länderberichte nicht hervorkommen.

2.4. Zur Situation der BF im Bundesgebiet

2.4.1. Das Einreisedatum der BF in das Bundesgebiet ergibt sich aus den Angaben der BF1 in der Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Akt BF1, AS 23), vor dem Hintergrund des Antragsdatums auf internationalen Schutz.

2.4.2. Die Feststellungen zu den gegenwärtigen Lebensumständen im Bundesgebiet der BF ergeben sich aus ihren eigenen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA. Dass die BF aktuell Leistungen aus der Grundversorgung beziehen ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem.

2.4.3. Die BF gaben an, nicht die deutsche Sprache, jedoch die Sprachen Russisch und XXXX zu beherrschen.

2.4.4. Es haben sich keine Hinweise ergeben, an den Angaben der BF über keine familiären oder sonstig verwandtschaftlichen bzw. familienähnlichen, sozialen Bindungen im Bundesgebiet zu verfügen, zu zweifeln (Akt BF1 AS 69).

2.4.5. Dass sich im gegenständlichen Fall keine außerordentliche Integration ergeben hat war auch im Hinblick auf die außerordentlich kurze Aufenthaltsdauer von zwei Monaten im Bundesgebiet festzustellen.

2.4.6. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF1 ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich.

3. Rechtliche Beurteilung

Mangels Beschwerdeerhebung hinsichtlich der Spruchpunkte I. der Bescheide vom XXXX , erwuchsen diese in Rechtskraft.

3.1. Zum Spruchteil A)

3.1.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. der Bescheide vom XXXX

3.1.1.1. Einem Fremden ist gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.

Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016).

Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 - mit Verweis auf EGMR vom 05.09.2013, I. vs. Schweden, Nr. 61204/09).

Die XXXX ist ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne der HStV. Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in der XXXX –und im Speziellen in der Westukraine im XXXX - aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Dies gilt im Übrigen auch unter Berücksichtigung der angespannten Sicherheitssituation in den Konfliktgebieten der Ostukraine und der Krimhalbinsel (s. II.1.3.1.).

Die Situation im Herkunftsstaat ist nicht dergestalt, dass eine Rückkehr für die BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Geeignete Hinweise eines individuellen Risikos wurden durch die BF auch nicht behauptet.

3.1.1.2. Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (vgl. EGMR vom 06.02.2001, Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443).

Außergewöhnlicher Umstände liegen vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Sie liegen aber auch dann vor, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensiven Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat jedoch kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich (vgl. EGMR vom 27.09.2005, HUKIC gg Schweden, Nr. 17416/05). Allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind (VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038- mit Verweis auf EGMR vom 13.12.2016, Paposhvili gg Belgien, Nr. 41738/10). Unerheblich ist es auch, ob sich aus einer bestehenden Erkrankung in der Zukunft eine akut lebensbedrohliche Krankheit ergeben könnte (vgl. EGMR vom 22.06.2004, NDANGOYA gg Schweden, Nr. 17868/03) bzw. sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtern würde (vgl. EGMR vom 31.05.2005, OVDIENKO gg Finnland vom, Nr. 1383/04).

Im gegenständlichen Fall habe sich keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach sie unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem derartigen Gewicht ausgesetzt wären. Die BF1 leidet an keiner akut lebensbedrohlichen Krankheit und ist gesund. Den vorgelegten, aktuellen Befunden ist nicht zu entnehmen, dass die BF2 an einer akut lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, weshalb sich das BVwG auch nicht veranlasst sah, eine Begutachtung des Gesundheitszustands der BF2 vorzunehmen (vgl. VwGH 01.07.2019, Ra 2019/14/0274).

Vor dem Hintergrund der unter II.1.2.5. zitierten Länderberichte ist die Verfügbarkeit einer medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat der BF gegeben. Die BF2 wurde bereits vor ihrer Ausreise in der Ukraine medizinisch und physiotherapeutisch behandelt. Bei einer Rückkehr wird eine weitergehende, unmittelbare medizinische Versorgung für die BF2 möglich sein. Im Herkunftsstaat verfügen die BF weiters über ein familiäres Netzwerk, welches sie bereits in der Vergangenheit bei den medizinischen Behandlungen der BF2 unterstützt hat.

Es ist folglich nicht davon auszugehen, dass sich bei objektiver Gesamtbetrachtung für die BF aufgrund der Erkrankung der BF2 mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen und somit einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würde. Die bloße Möglichkeit, dass sich eine Krankheit in der Zukunft verschlechtern könnte, ist nicht ausreichend.

Auch unter Berücksichtigung der COVID-19 Pandemie ergibt sich hierzu keine andere Beurteilung. Dass die BF aktuell an einer COVID-19-Infektion leiden würden, wurde nicht vorgebracht. Außergewöhnliche Umstände aufgrund der gegenwärtigen Pandemie wurden nicht dargetan. Auch wurde nicht vorgebracht, dass die BF wegen der derzeitigen COVID-19-Pandemie besonders gefährdet oder einer Risikogruppe zugehörig wären. Auch im Falle der Annahme, dass die BF2 einer Risikogruppe zugehörig wäre, ist vor dem Hintergrund, dass die pandemiebedingte Situation im Bundesgebiet in einer relativen Betrachtung gravierender ist als im Herkunftsstaat (II.1.2.7.), davon auszugehen, dass gegenwärtig die Gefahr einer Ansteckung mit dem Virus in Österreich größer ist, als in der XXXX . Weiters ist die Möglichkeit einer kostenlosen Impfung im Herkunftsstaat gegeben (II.1.2.6.).

Nach Angaben der BF1 haben die BF mit einem Kleinbus eine Fahrtdauer von circa 6,5 Stunden von XXXX nach XXXX in Kauf genommen. Dass sich hinsichtlich einer Ausreise der BF2 in den Herkunftsstaat Beeinträchtigungen ihres Gesundheitszustandes ergeben würden, haben die BF weder geltend gemacht, noch ist dies den medizinischen Unterlagen zu entnehmen.

Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden hg. Judikatur ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH vom 8.09.2016, Ra 2016/20/0063). Das Ziel des Refoulementschutzes ist es nämlich nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass im Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte, wirtschaftliche oder allgemeine (politische) Situation herrschen würde, die für sich genommen grundsätzlich bereits die Zulässigkeit einer Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe. Im Verfahren ist vor dem Hintergrund der eingeführten Länderberichte auch nicht hervorgekommen, dass die BF einem höheren Risiko einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wären, als die restliche Bevölkerung in ihrem Herkunftsstaat.

Auch unter Miteinbeziehung einer etwaigen, aus der COVID-19 Pandemie resultierenden, schlechteren wirtschaftliche Lage im Herkunftsstaat kann im Ergebnis kein anderes Ergebnis erzielt werden, zumal die Pandemie weltweit Einfluss auf die Wirtschaft hat. Dass die pandemiebedingte Situation in der Ukraine spezielle und die BF betreffende Auswirkungen in Hinblick auf die Unterkunftssituation bzw. Beschäftigungsmöglichkeiten in ihrem Herkunftsstaat hätte wurde von den BF nicht vorgebracht, und kann aus den zitierten Länderberichten auch nicht objektiviert werden.

Eine Perspektivenlosigkeit für die BF im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat ist nicht gegeben.

Die BF1 konnte durch eigene berufliche Tätigkeit, den Unterhaltsleistungen des Kindsvaters und staatliche Unterstützung ihre eigenen und die Lebenserhaltungskosten der BF2 finanzieren. Sie hat eine Schulbildung genossen und verfügt über entsprechende Berufserfahrung. Auch im Falle einer Rückkehr ist es ihr zumutbar einer Beschäftigung nachzugehen. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten zählen hierbei auch Tätigkeiten, welche keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, ausgeübt werden können. Auch aufgrund ihres sozialen und familiären Netzes wird es BF1 möglich sein, einem Erwerb nachzugehen, zumal sie – wie bereits im Zuge ihrer beruflichen Tätigkeit in der XXXX - Unterstützung bei der Pflege der BF2 durch ihre Mutter erhalten kann. Eine Unterstützungsmöglichkeit bei der Betreuung der BF2 ist daher durch ihre Großmutter gegeben.

Die BF wurden bereits vor ihrer Ausreise durch ihre Familienangehörigen finanziell unterstützt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die BF nach ihrer Ausreise vor wenigen Monaten bei einer Rückkehr nunmehr keine Unterstützung erfahren würden. Gegenteiliges hat die BF1 auch nicht behauptet.

Die Eltern von BF1 bzw. Großeltern von BF2 leben auch weiterhin in der Eigentumswohnung in XXXX , in welcher die BF vor ihrer Ausreise lebten. Für den Fall der Rückkehr steht ihnen diese Unterkunftsmöglichkeit offen, weshalb sie keine Sorgen hinsichtlich Wohnungssuche und Mietkosten haben können.

Die BF haben dort bis vor Kurzem in der XXXX gelebt und sind daher mit den ebendort herrschenden Gepflogenheiten besser vertraut als mit jenen im Bundesgebiet.

Anzumerken ist weiters, dass die BF2 in der XXXX die Schule besuchen konnte, was ihr hingegen im Bundesgebiet gegenwärtig nicht möglich war.

Im vorliegenden Fall liegen im Ergebnis somit keine exzeptionellen Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung gemäß den Vorgaben des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 widersprechen würden, weshalb die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide abzuweisen war.

Aus diesem Grund ist die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten durch die belangte Behörde nicht zu beanstanden.

3.1.2. Zu Spruchpunkt III. bis V. der angefochtenen Bescheide

3.1.2.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.

Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt (Z 1), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).

Die BF sind am XXXX in das Bundesgebiet eigereist und ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie sind nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch keine Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies von den BF weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet wurde.

3.1.2.2. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Die BF sind als Staatsangehörige der XXXX keine begünstigten Drittstaatsangehörigen und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet. Gegenteiliges wurde von den BF auch nicht vorgebracht.

3.1.2.3. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479).

Durch die gemeinsame Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung betreffend eine Familie wird nicht in das Familienleben der Fremden eingegriffen (VwGH 18.03.2010, 2010/22/0013; 19.09.2012, 2012/220143; 19.12.2012, 2012/22/0221; vgl. EGMR 09.10.2003, Fall Slivenko, NL 2003, 263).

Ein schützenswertes Familienleben der BF1 und BF2 liegt aufgrund der gegenüber allen Familienangehörigen im Bundesgebiet erlassenen Rückkehrentscheidung nicht vor. Sohin stellt die Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in das Familienleben der BF dar.

Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Bei der Beurteilung der Frage, ob die BF in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände- eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaatanzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer aus (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf VwGH 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378). Im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, argumentiert er, "dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [..] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zu (VwGH 15.03.2016, Ra 2016/19/0031).

Die Dauer des Aufenthaltes der BF seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet am XXXX ist als äußerst kurz zu bezeichnen.

Die BF haben keinerlei Deutschkenntnisse und leben seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet von Leistungen aus der Grundversorgung.

Sie haben keine sozialen Bindungen in Österreich. Weder geht die BF1 im Bundesgebiet einem Erwerb nach, noch besucht die BF2 die Schule.

Ausgeprägte private oder persönliche Interessen wurden im Verfahren auch nicht dargetan.

Eine Integration der BF im Bundesgebiet ist – insbesondere im Hinblick auf die äußerst kurze Aufenthaltsdauer von nur circa zwei Monaten – unzweifelhaft nicht gegeben.

Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens in Österreich ist insbesondere aufgrund des Umstandes, dass die BF ihren Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt haben, nicht gegeben.

Schließlich sind vor dem Hintergrund, dass die BF ihr bisheriges Lebens bis zur Einreise in das Bundesgebiet am XXXX im Herkunftsstaat verbracht haben, ausschließlich Bindungen zum Herkunftsstaat gegeben. Die BF haben daher- auch nachvollziehbar- den Kontakt zu ihren Familienangehörigen im Herkunftsstaat regelmäßig und häufig aufrecht gehalten.

Im gegenständlichen Fall haben die BF den Herkunftsstaat unzweifelhaft nur verlassen, um die im Herkunftsstaat durchgeführten Behandlungen der BF2 im Bundesgebiet fortzusetzen.

Dass die Beschwerdeführer ein gewichtiges Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet hätten, kam im Verfahren nicht vor, zumal ihnen eine Weiterbehandlung im Herkunftsstaat zu Verfügung stehen bzw. bei der BF2 keine Krankheitsbilder vorliegen, die ebendort nicht behandelbar sind.

Soweit auch Kinder von einer Ausweisung betroffen sind, sind nach der Judikatur des EGMR die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung hat der EGMR dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070 mwN).

Führt die Überprüfung des Kriteriums nach § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG 2014 zu dem Ergebnis, dass eine Minderjährige zum Heimatland keine oder nur mehr äußerst geringe Bindungen aufweist, wird das - vorausgesetzt, sie ist unbescholten und hat in Österreich einen ausreichenden Grad an Integration erreicht - in der Regel dafür sprechen, ihr den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, und zwar jedenfalls dann, wenn nicht - in zumutbarer Weise - erwartet werden kann, dass sie sich im Falle einer Rückführung an die Verhältnisse im Heimatland, etwa das Erlernen der dortigen Sprache, den Aufbau neuer Kontakte, die Fortsetzung einer begonnenen Ausbildung, usw., wieder anpassen. In einem solchen Fall kommt auch bei einer verhältnismäßig kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich den fehlenden Bindungen der Minderjährigen zum Heimatstaat im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung großes Gewicht zu (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070).

Um von einem - für die Abwägungsentscheidung relevanten - Grad an Integration (§ 9 Abs. 2 Z 4 BFA-VG 2014) ausgehen zu können, muss sich die Minderjährige während ihrer Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet bereits soweit integriert haben, dass aus dem Blickwinkel des Kindeswohles mehr für den Verbleib im Bundesgebiet als für die Rückkehr in den Herkunftsstaat spricht, und dieses private Interesse mit dem öffentlichen Interesse eines friedlichen Zusammenlebens von Menschen unterschiedlicher Herkunft und damit des Zusammenhalts der Gesellschaft in Österreich korreliert. Aus der Sicht der Minderjährigen bedeutet dies vor allem, dass sie sich gute Kenntnisse der deutschen Sprache aneignen, ihre Aus- und/oder Weiterbildung entsprechend dem vorhandenen Bildungsangebot wahrnehmen und sich mit dem sozialen und kulturellen Leben in Österreich vertraut machen, um - je nach Alter fortschreitend - am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich teilnehmen zu können (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070).

Der Rechtsprechung der Gerichtshöfe folgend, werden integrationsbegründende Umstände gemindert, wenn sie zu einem Zeitpunkt entstanden sind, zu dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste und somit nicht damit rechnen durfte, dauerhaft in Österreich bleiben zu können. Der VfGH hat jedoch auch darauf hingewiesen, dass einem Minderjährigen, der seine Eltern nach Österreich begleitete, dies nicht in jenem Maße zugerechnet werden kann wie seinen Obsorgeberechtigten. Bei der Gesamtabwägung kommt diesem Umstand daher bei solchen Minderjährigen im Vergleich zu anderen Kriterien weniger Gewicht zu (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070; VfGH 15.12.2011, U760/11 ua; VfGH 10.03.2011, B1565/10 ua).

Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung ausgesprochen, dass die Sozialisation eines Kindes in etwa mit Vollendung des dritten Lebensjahres beginnt (VwGH 19.01.2006, 2005/21/0297; VwGH 17.09.1998, 96/18/0150).

Der EGMR nahm in seiner Rechtsprechung für Kinder im Alter von sieben und elf Jahren eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit an, die einer Rückkehr mit ihren Eltern aus England, wo sie geboren wurden, nach Nigeria als keine unbillige Härte erschienen ließ (EGMR 26.01.1999, Sarumi v. United Kingdom, Appl. No. 43.279/98).

Der EGMR sprach aber in Bezug auf vier sechs- bis dreizehnjährige Kindern türkischer Herkunft, welche in Deutschland geboren wurden bzw. ebendort in jungem Alter eingewandert sind und dort dauerhaft aufenthaltsberechtigt waren, auch aus, dass deren Rückkehr in die Türkei eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellen würde, da – unter anderen Gründen – diese aufgrund der unterschiedlichen Unterrichtssprache und dem unterschiedlichen Lehrplan in der Türkei mit schwerwiegenden Problemen konfrontiert wären (EGMR 27.10.2005, Keles v. Germany, Appl. No. 32231/02).

Der VwGH erkannte, dass einem in seinem zweiten Lebensjahr in Österreich eingereisten Fremden nach siebenjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet eine Rückkehr in sein Heimatland gemeinsam mit seiner Familie zuzumuten ist, wenn im Hinblick auf sein jugendliches Alter (Besuch der Volksschule) von einer noch hohen Anpassungsfähigkeit auszugehen ist (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0216).

In der Entscheidung des VfGH vom 07.10.2010, B950-954/10-08, wurde unter Bezugnahme auf das mangelnde Verschulden der Beschwerdeführer an der siebenjährigen Verfahrensdauer festgehalten, dass die belangte Behörde bei ihrer Interessenabwägung zusätzlich stärker gewichten hätte müssen, dass die minderjährigen Beschwerdeführer den Großteil ihres Lebens in Österreich verbracht haben, sich mitten in ihrer Schulausbildung befanden und sich hier sowohl schulisch als auch gesellschaftlich sehr gut integriert haben. Insbesondere hätte die belangte Behörde nicht berücksichtigt, dass – anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte – in diesem Fall die Integration der Beschwerdeführer während ihres einzigen Asylverfahrens, welches sieben Jahre dauerte, erfolgte.

Allfällige ungünstigere Entwicklungsmöglichkeiten im Ausland begründen für sich allein noch keine Gefährdung des Kindeswohls, vor allem dann, wenn die Familie von dort stammt (OGH 08.07.2003, Zl. 4 Ob 146/03d). Zudem gehören die Eltern und deren sozioökonomischen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (ibid.).

Die BF2 befindet sich im schulpflichtigen Alter von zehn Jahren und sohin jedenfalls – im Lichte der zitierten Judikatur des EGMR und des VwGH – im anpassungsfähigen Alter. Sie beherrscht die russische und die XXXX Sprache. Sie wurde im Herkunftsstaat geboren und hat bis vor circa zwei Monaten ebendort eine Grundschule besucht. Ihren und den Angaben der BF1 folgend, vermisst sie ihr Grundschulumfeld im Herkunftsstaat (Akt BF1, AS 83 und 85). Es ist nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass sie im Herkunftsstaat über ein altersübliches, freundschaftliches Umfeld verfügt. Von einer „Eingliederung“ in die Gesellschaft des Herkunftsstaates ist unzweifelhaft auszugehen.

Im Bundesgebiet hat die BF2 kein soziales Netzwerk, zumal sie weder die deutsche Sprache beherrscht, noch im Bundesgebiet eine Schule besucht. Mit den kulturellen und sprachlichen Gegebenheiten im Bundesgebiet ist sie nicht vertraut, zumal sie in Österreich im Familienverband mit ihrer Mutter, der BF1, lebt und aufgrund ihrer Unkenntnis der deutschen Sprache sich ausschließlich mit ihr oder anderen Personen aus dem Herkunftsstaat oder der Russischen Föderation unterhalten können wird.

Aufgrund der äußerst kurzen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet ist die BF2 somit nicht mit unüberwindbaren Schwierigkeiten bei einer Rückkehr konfrontiert. Sie wird ihren Schulbesuch im Herkunftsstaat fortsetzen können.

Somit stellt in Abwägung der angeführten Kriterien unter Einbeziehung der kurzen Aufenthaltsdauer eine Rückkehr in den Herkunftsstaat gemeinsam mit ihrer Mutter keinesfalls eine unzulässige Beeinträchtigung des Kindeswohls dar (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 25.03.2010, 2009/21/0216).

Nennenswerte, private Bindungen im Bundesgebiet konnten in der kurzen Zeit ihres Aufenthalts nicht entstehen und wurden solche auch nicht behauptet.

Die Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens in Österreich ist daher im Lichte des Gesagten nicht gegeben.

Folglich ist davon auszugehen, dass die Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet kein Gewicht haben und daher gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).

Daher ist der belangten Behörde letztlich beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zulässt, dass der angefochtene Bescheid einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellt.

Die Verhältnismäßigkeit der Verhängung der seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet ist. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist daher im vorliegenden Fall zulässig, im Hinblick auf die Ziele des Art. 8 EMRK geboten und auch nicht unverhältnismäßig.

3.1.2.4. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für die Betroffene als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005. Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entgegensteht.

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Im gegenständlichen Fall ist die Zulässigkeit der Abschiebung der BF in den Herkunftsstaat gegeben, weil nach den die Abweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde und auch eine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte für die XXXX nicht vorliegt.

3.1.3. Zu Spruchpunkt VI. und VII. der angefochtenen Bescheide (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und Frist für die freiwillige Ausreise)

3.1.3.1. Gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG kann das BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt.

Gemäß § 19 Abs. 5 BFA-VG iVm § 1 Z 14 HStV handelt es sich bei der XXXX um einen sicheren Herkunftsstaat.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden.

3.1.3.2. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

Aufgrund der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BFA und der Tatsache, dass auch vom Bundesverwaltungsgericht keine Gründe einer Verletzung etwa von Art. 2, 3 oder 8 EMRK erblickt werden konnte und sohin eine Gewährung nicht für erforderlich erachtet wurde, war im gegenständlichen Fall keine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen.

3.1.4. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren, in welchem beide BF bei dem BFA einvernommen wurden, erhoben. Auch wurden ihnen und ihrer Rechtsvertretung die aktuellsten Berichte zur Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht. Insbesondere teilt das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung, wobei auch hervorzuheben ist, dass die jeweiligen Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide in Rechtskraft erwuchsen und keine Fluchtgründe geltend gemacht wurden, weshalb eine Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der BF ausfiel. Zudem wurde auch in der Beschwerde kein dem Ermittlungsverfahren entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt substantiiert behauptet und ist die Anberaumung einer Verhandlung auch nicht zur Klärung einer Rechtsfrage notwendig. Es ist nicht ersichtlich, welches weitere Ermittlungsergebnis eine Vernehmung der BF hervorbringen würde, insbesondere im Hinblick auf ihre äußerst kurze Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte somit abgesehen werden.

3.2. Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Es ist somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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