Bundesverwaltungsgericht L519 2125786-2

L519 2125786-2Tribunal administratif fédéral30 août 2021

Regest

Fremdenpass Nachweismangel Reisedokument subsidiärer Schutz

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht L519 2125786-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.08.2021
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2021:L519.2125786.2.00

Spruch

L519 2125786-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2020, Zl. XXXX betreffend Nichtausstellung eines Fremdenpasses zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge „BF“) ist irakischer Staatsangehöriger. Zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt reiste der BF schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein und brachte am 01.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 08.04.2016, Zl. 1076131308 / 150776796, bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak ebenso abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurden nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG wurde eine 14-tägige Frist zur Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.).

I.2. Aufgrund der gegen den Bescheid rechtzeitig erhobenen Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 21.09.2017, L507 2125786-1/6E, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

I.3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 11.02.2019, 1076131308/191085863, wurde dem BF gem § 8 Abs 1 AsylG subsidiärer Schutz zugesprochen und eine Aufenthaltsberechtigung bis zum 11.02.2019 erteilt, welche aktuell bis 11.02.2022 verlängert wurde.

I.4. Am 24.10.2019 stellte der BF bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte (§ 88 Abs. 2a FPG). Der Antrag wurde vom BF dahingehend begründet, dass es ihm nicht zumutbar und möglich wäre, einen irakischen Reisepass zu erhalten, weil die irakische Botschaft in Wien derzeit keine Reisepässe ausstellen würde.

I.5. Vom Bundesamt wurde der Antrag des BF mit Bescheid vom 09.06.2020 gemäß § 88 Abs 2a FPG abgewiesen. Begründend wurde angeführt, dass der BF im Besitz eines gültigen irakischen Reisepasses ist. Der Reisepass mit der Nummer A2149925 wurde am 10.04.2014 in Salah Al Din ausgestellt und befindet sich beim Vater des BF, der in der Türkei aufhältig ist.

I.6. Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Moniert werden ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelhafte Feststellungen, mangelhafte Beweisewürdigung und inhaltliche Rechtswidrigkeit. Inhaltlich wird ausgeführt, dass der BF nicht in der Lage wäre, sich einen Reisepass austellen zu lassen. Auch gehe die Behörde von einem falschen Sachverhalt aus, wenn der BF angeblich mitgeteilt hätte, dass sein Reisepass beim Vater in der Türkei sei. Jedenfalls erfülle der BF die Voraussetzungen gemäß § 88 Abs 2 FPG und werde beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und den Antrag gemäß § 88 Abs 1 FPG zu bewilligen, in eventu eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in eventu den Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Behandlung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der eingebrachten Beschwerde.

II.1. Feststellungen:

Der vom BF am 01.07.2015 gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 08.04.2016, Zahl 1076131308 / 150776796, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus gemäß § 57 AsylG 2005 wurden nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG wurde eine 14-tägige Frist zur Ausreise gewährt.

Der BF gab bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 15.03.2016 bekannt, dass er den Irak legal unter Verwendung seines Reisepasses verließ. Auf Nachfrage, wo sich sein Reisepass befinde, gab er bekannt, dass dieser bei seinem Vater wäre, welcher sich in der Türkei aufhalte. Er hätte einmal im Monat Kontakt zu seinem Vater.

Nach Beschwerderhebung wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 21.09.2017, L507 2125786-1/6E, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 11.02.2019, Zahl 1076131308/191085863, wurde dem BF gem § 8 Abs 1 AsylG subsidiärer Schutz zugesprochen und eine Aufenthaltsberechtigung bis zum 11.02.2019 erteilt, welche laufend und aktuell bis 11.02.2022 verlängert wurde.

Am 24.10.2019 stellte der BF bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte (§ 88 Abs. 2a FPG). Der Antrag wurde vom BF dahingehend begründet, dass es ihm nicht zumutbar und möglich wäre, einen irakischen Reisepass zu erhalten, weil die irakische Botschaft in Wien derzeit keine Reisepässe ausstellen würde.

Der dafür verwendete Antrag wurde vom BF nur mangelhaft ausgefüllt. Zudem kreuzte er wahrheitswidrig zweimal an, dass er keinen ausländischen Reisepass besitze.

Der Beschwerdeführer verfügt über einen aktuellen und gültigen irakischen Reisepass, welcher am 10.04.2014 in Salah Al Din ausgestellt wurde. Sein irakischer Reisepass ist bis 08.04.2022 gültig. Dem Bundesamt liegt eine Kopie des Reisepasses vor.

Der BF ist in der Lage und es ist ihm auch zumutbar, sich seinen irakischen Reisepass vom in der Türkei aufhältigen Vater zusenden zu lassen.

II.2. Beweiswürdigung:

II.2.1. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes, ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“.

II.2.2. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass sich die Beweiswürdigung der belangten Behörde soweit sich diese auf die Tatbestandsvoraussetzungen des § 88 Abs. 2a FPG bezieht, als schlüssig darstellt. Diesen Ausführungen wurde seitens der rechtsfreundlichen Vertretung auch nicht substantiiert entgegengetreten.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zur Aufenthaltsberechtigung des BF in Österreich ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakt, diese sind unzweifelhaft und wurden nicht bestritten.

Wie bereits das Bundesamt festgestellt hat, verfügt der BF über einen gültigen irakischen Reisepass. In der gegen den gegenständlichen Bescheid erhobenen Beschwerde wird moniert, dass sich das Bundesamt nicht mit der individuellen Situation des BF auseinandergesetzt hätte, obwohl amtsbekannt sei, dass die irakische Botschaft in Österreich keine Reisepässe ausstellen würde. Der BF würde über keinen Reisepass verfügen, weil er diesen auf der Flucht den Schleppern übergeben hätte. Auch hätte der BF keinen Kontakt zu seinem Vater. Die diesbezüglichen Ausagen des BF würden wohl auf Verständigungsproblemen in der Einvernahme vor dem Bundesamt basieren. Zudem hätte das Bundesamt nicht begründet, warum die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses vom BF nicht erfüllt werden.

Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde und den wahrheitswidrigen Angaben des BF am Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom 24.10.2019 bleibt festzuhalten, dass der BF im Besitz eines gültigen irakischen Reisepasses ist. Dem Bundesamt liegt zudem eine Kopie dieses irakischen Reisepasses vor. Wenn die rechtliche Vertretung moniert, dass es in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt zu Verständigungsproblemen gekommen sei und der Reisepass nicht beim Vater, sondern bei einem Schlepper wäre bzw. der BF keinen Kontakt zum Vater hätte, ist dem entgegenzuhalten, dass zu keiner Zeit vom BF derartige Schwierigkeiten behauptet wurden. Die Einvernahme wurde dem BF vom anwesenden Dolmetescher auch rückübersetzt und vom BF anschließend zustimmend unterzeichnet.

Es bleibt auch noch festzuhalten, dass der BF dem Bundesamt eine Kopie des gültigen irakischen Reisepasses übermittelte. Auch gab der BF vor dem Bundesamt bekannt, dass er zu seinen Verwandten (Vater in der Türkei, restliche Familie in Belgien aufhältig) einmal im Monat über Telefon, Facebook und Viper Kontakt hätte. Es ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, warum dieser Kontakt auf einmal nicht mehr bestehen sollte. Dem BF wäre es leicht möglich, seinen Vater in der Türkei zu kontaktieren und um Übersendung seines irakischen Reisepasses zu ersuchen.

Dem Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom 24.10.2019 ist, wie bereits thematisiert, zu entnehmen, dass der BF zweimal wahrheitswidrig ankreuzte, dass er keinen ausländischen Pass besitzt. Diese unrichtigen Angaben sprechen dafür, dass die Angaben des BF nicht glaubwürdig sind und er bis dato nicht einmal ansatzweise Versuche unternommen hat, seinen irakischen Reisepass vom in der Türkei aufhältigen Vater zurückzubekommen. Es ist auch kein Grund ersichtlich, warum der Vater des BF jetzt nicht mehr im Besitz des Reisepasses sein sollte. Wie bereits ausgeführt, wurde ja auch eine Kopie des Reisepasses übermittelt.

II.3. Rechtliche Beurteilung

II.3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

II.3.2. Hinsichtlich der Frage, ob dem Beschwerdeführer ein Fremdenpass auszustellen ist, ist § 88 FPG die einschlägige Rechtsvorschrift. Dieser lautet:

§ 88. (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für

1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;

2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;

3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" (§ 45 NAG) gegeben sind;

4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder

5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.

(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.

(3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.

(4) Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend."

II.3.3. Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) wird zu Abs. 2 und Abs. 2a des § 88 FPG wie folgt ausgeführt:

„Die Statusrichtlinie sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat, vor. Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wird durch § 88 Abs. 2a umgesetzt, indem subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich."

Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte sind dann nicht in der Lage, sich ein Reisedokument ihres Herkunftsstaates zu beschaffen, wenn dessen Vertretungsbehörde die Ausstellung verweigert. Mit der Ausstellung eines Fremdenpasses an den Betroffenen übernimmt Österreich die völkerrechtliche Rücknahmeverpflichtung. Die „zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung" müssen sich auf die den Betroffenen mit dem Fremdenpass eröffnete Reisefreiheit beziehen (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski (Hrsg.), Fremdenpolizei und Asylrecht, Fremdenpolizei- und Asylrecht, 2014, § 88 FPG Anm. 2).

Österreich eröffne mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen und übernehme damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordere einen restriktiven Maßstab (vgl. VwGH 2003/21/0053 vom 19.11.2003).

II.3.4. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet das:

Der Beschwerdeführer fällt offensichtlich weder unter die Fälle des § 88 Abs. 1 FPG noch des § 88 Abs. 2 FPG. Allerdings ist diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden, sodass diesem ein Fremdenpass auf Antrag auszustellen wäre, wenn der Beschwerdeführer nicht in der Lage wäre, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates - also des Irak - zu beschaffen und dem zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung nicht entgegenstehen.

Weil der BF die tatsächliche Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit der Beschaffung seines gültigen Reisedokumentes nicht nachweisen hat können bzw. er sich nicht ernsthaft bemüht hat, sich seinen beim Vater in der Türkei befindlichen Reisepass übermitteln zu lassen, ist das Bundesamt im konkreten Fall zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses nach § 88 Abs. 2a FPG nicht vorliegen.

Wie bereits festgestellt, verfügt der Beschwerdeführer über einen gültigen irakischen Reisepass. Aus diesem Grund erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 88 Abs. 2a FPG nicht.

II.3.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde vollständig geklärt war. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Im vorliegenden Fall ergibt sich, dass aufgrund des existenten und bis 08.04.2022 gültigen irakischen Reisepass des BF der maßgebliche Sachverhalt als vollständig geklärt anzusehen ist.

B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.