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W135 2242401-1•Bundesverwaltungsgericht W135 2242401-1
W135 2242401-1Tribunal administratif fédéral27 août 2021
begünstigter Behinderter Grad der Behinderung Sachverständigengutachten
W135 2242401-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Gerhard PALL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch den KOBV, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 06.05.2021, betreffend Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben.
XXXX gehört gemäß §§ 2 und 14 Abs. 2 BEinstG mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. ab 21.10.2020 dem Kreis der begünstigten Behinderten an.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte am 21.10.2020 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten beim des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde).
Die belangte Behörde holte ein auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basierendes allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten ein, in welchem unter Anwendung der Einschätzungsverordnung Folgendes, hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben, festgehalten wird:
„Anamnese: Degenerative Wirbelsäulen- und Gelenksveränderungen, Psoriasis, Zustand nach Carpaltunnel- OP rechts, incipientes CTS links, Bluthochdruck, Depressionen, Angstzustände und Panikattacken.
Derzeitige Beschwerden: Depressionen stehen im Vordergrund. Leide unter einer Mobbing- Situation.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Ramipiril, Amlodipin, Duloxetin, bei Bedarf Analgetika, Betreuung durch PA, FÄ für
Orthopädie und Psychiatrie, Psychotherapie geplant. Physikalisch- therapeutische Maßnahmen.
Sozialanamnese: Hausarbeiterin XXXX , derzeit Krankenstand, g.g., 1 Sohn.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Nachgereicht: Radiologischer Befund, XXXX vom 18.3.2021: LWS: multisegmentale Osteochondrosen, mäßige IS- Gelenksarthrosen beidseits. Knie bds.: Mäßige Gonarthrose und incipiente Femoropatellararthrosen bds.. Beckenübersicht: Mäßige Coxarhrose links, geringe rechts, Hüfthochstand links um 1,4 cm. Dr. XXXX , FA für Psychiatrie und Neurologie, XXXX vom 8.3.2021, Bestätigung einer antidepressiven Medikation. Im Akt: MRT der HWS, Diagnosezentrum XXXX vom 18.2.2020: Streckfehlhaltung, Randwulstbildungen, keine Einengung ces Spinalkanales Bandscheibenbulging C5/C6. Auf Höhe C6 Neuroforamenstenose.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: gut
Ernährungszustand: Adipositas
Größe: 170,00 cm Gewicht: 120,00 kg Blutdruck: 160/80
Klinischer Status – Fachstatus: Kopf: Pupillen mittelweit isocor, normale Reaktion. Keine Lippenzyanose. Sensorium frei. Geringe Anstrengungsdyspnoe infolge Adipositas. Hals: Breithals, keine Stauungszeichen, Schilddrüse unauffällig. Brustkorb: fassförmig, Herz: Linksvergrößerung, Herztöne unauffällig, Frequenz 76 pro Minute. Lunge: Basen verschieblich, normaler KS, VA. Brauch: fettreiche Bauchdecken, Fettschürze bis in das erste Drittel der Oberschenkel reichend. Leber Milz nicht tastbar, keine pathologischen Resistenzen. Wirbelsäule: HWS: Streckhaltung, die Kopfbewegungen sind zu einem Drittel schmerzhaft eingeschränkt. Verspannung der Nackenmuskulatur. BWS: gering verstärkte Kyphose. LWS: Finger Bodenabstand: 35 cm. Rumpfdrehung und Rumpfneigung zu ca. 50 % schmerzhaft eingeschränkt. Gliedmaßen: Obere Gliedmaßen: keine artikulieren Einschränkungen. Faustschluss beidseits mäßig kräftig. Linke Hand: Sensibilitätsstörungen im Handflächenbereich, keine motorischen Einschränkung, keine Muskelatrophien. Rechte Hand: Narbe nach CTS-OP, keine Sensibilitätsstörungen. Untere Gliedmaßen: Hüftgelenke Beugung bis ca. 90° beidseits ausführbar, mäßige
Einschränkungen der Dreh-und Spreizbewegungen. Kniegelenke: rechts deutliche Valgusstellung, beidseits Verdickung und Krepitation, Beugung beidseits schmerzhaft bis 90° möglich. Sprunggelenke frei. Es werden Sensibilitätsstörungen im Bereiche der distalen Unterschenkel angegeben. Fußpulse tastbar.
Gesamtmobilität – Gangbild: Unauffällig.
Status Psychicus:
Wirkt phasenweise etwas depressiv. Kein Hinweis auf mentale oder kognitive Einschränkungen. Orientierung voll erhalten. Affizier-barkeit eher im negativen Bereich. Es wird ein geregelter Tagesablauf angegeben.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Degenerations- und adipositasbedingte Funktionseinschränkungen im Bereiche der Wirbelsäule, der Hüft- und Kniegelenke, sowie Hüfthochstand links um 1,4 cm. g.z.
Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da geringe bis mäßige Funktionseinschränkungen im Bereiche der Hals-und Lendenwirbelsäule
sowie der Hüfte und Kniegelenke unter Berücksichtigung eines Hüfthochstandes, ohne Mobilitätsbeeinträchtigung.
40
2
Carpaltunnelsyndrom links. g.z.
Unterer Rahmensatz, da rein sensible Ausformung.
10
3
Leichter Bluthochdruck. Fixe Position
10
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Wenn der Grad der Behinderung der führenden Gesundheitsschädigung 1 infolge des Ausmaßes der übrigen Gesundheitsschädigungen nicht weiter erhöht wird.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Eine Depression ist nicht durch entsprechende fachärztliche Befunde über einen Zeitraum von sechs Monaten hinaus belegt und kann somit nicht nach Richtsätzen eingeschätzt werden. Der Zustand nach erfolgreicher CTS- Sanierung rechts erreicht keinen GdB.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Erstbegutachtung.
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Erstbegutachtung.
Dauerzustand
Nachuntersuchung -
Frau XXXX kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: JA NEIN“
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 29.03.2021 wurde der Beschwerdeführerin das eingeholte Gutachten zur Kenntnis gebracht und ihr eine schriftliche Stellungnahmemöglichkeit erteilt, welche die Beschwerdeführerin ungenutzt ließ.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.05.2021, OB: XXXX , wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 21.10.2020 abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage. In der Begründung verwies die belangte Behörde im Wesentlichen auf das im Ermittlungsverfahren eingeholte medizinische Gutachten.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch den KOBV; innerhalb offener Frist Beschwerde und führte aus, dass seitens der belangten Behörde Funktionseinschränkungen im Bereich der Wirbelsäule, der Hüft- und Kniegelenke sowie ein Hüfthochstand festgestellt worden seien. Nicht berücksichtigt worden sei hingegen die bei der Beschwerdeführerin vorliegende Depression, da laut dem Sachverständigen kein entsprechender Befund vorgelegt worden sei, der eine Richtsatz-Einschätzung ermöglicht hätte. Allerdings sei die Beschwerdeführerin schon jahrelang in psychiatrischer Behandlung wegen einer rezidivierenden depressiven Störung. Aus dem Zeitraum vor 2020 könnten keine Befunde vorgelegt werden, da diese verloren gegangen seien und der Psychiater nicht mehr tätig sei. Bevor die Beschwerdeführerin zu Dr. F. in Behandlung gekommen sei, sei sie bei Dr. G. in Behandlung gewesen und würden diesbezüglich zwei Befunde vorgelegt, aus welchen sich auch ein Verlauf der Erkrankung seit mindestens 2018 ergebe. Die Beschwerdeführerin leide an panikartigen Angst- sowie Unruhezuständen. Es liege eine Antriebslosigkeit sowie eine verminderte Konzentrationsfähigkeit vor. Die Beschwerdeführerin leide an Ein- und Durchschlafstörungen sowie einer verminderten psychischen Belastbarkeit. Es lägen keine ausreichenden Coping-Mechanismen und Problemlösungsstrategien vor. Die Beschwerdeführerin sei alleinerziehend und habe ein autistisches Kind. Auch im Arbeitsalltag sei es aufgrund der Erkrankung zu Verwarnungen gekommen und sei die Beschwerdeführerin mittlerweile im Krankenstand. Soziale Kontakte könnten nicht aufrechterhalten werden und sie die Leistungsfähigkeit massiv eingeschränkt. Es liege eine gegenseitige negative Leidensbeeinflussung zwischen den Schmerzen aufgrund der orthopädischen Erkrankungen sowie der depressiven Störung vor. Mit der Beschwerde wurden psychiatrische Befunde vorgelegt.
Am 14.05.2021 langte die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht gab am 02.06.2021 ein auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basierendes Sachverständigengutachten nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung bei einer Ärztin für Allgemeinmedizin in Auftrag und ersuchte um Beantwortung folgender Fragen bzw. Stellungnahme zu folgenden Punkten:
1)Gesonderte Einschätzung des Grades der Behinderung (GdB) für jede festgestellte Gesundheitsschädigung:
medizinisch exakte Bezeichnung der festgestellten Gesundheitsschädigungen;
gewählte Positionsnummer der Einschätzungsverordnung, wobei auf die Begründung der Wahl der Positionsnummer besonders zu achten ist, dies unter Bezugnahme auf die Tatbestandselemente der herangezogenen Positionsnummer;
zugrunde gelegter Rahmensatzwert, wobei auf die Begründung der Einschätzung des GdB innerhalb des Rahmensatzes besonders zu achten ist, dies unter Bezugnahme auf die Tatbestandselemente des gewählten Rahmensatzes.
2)Begründung einer allfälligen zum angefochtenen Sachverständigengutachten vom 26.03.2021 abweichenden Beurteilung.
3)Die Feststellung, ob in Folge des Ausmaßes Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet oder nicht geeignet ist.
4)Ausführliche Stellungnahme Einwendungen in der Beschwerde in Zusammenhang mit der Depression (AS 28 und 29) und den mit der Beschwerde vorgelegten Befunden (AS 24 bis 26).
5)Stellungnahme, ob bzw. wann eine Nachuntersuchung erforderlich ist.
In dem – unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung – erstellten Gutachten vom 13.07.2021 wird Folgendes ausgeführt:
„Anamnese:
Degenerations- und Adipositas bedingte Funktionseinschränkungen im Bereich der Wirbelsäule, der Hüft- und Kniegelenke, sowie Hüfthochstand links
Carpaltunnelsyndrom links;
Bluthochdruck;
Depressives Syndrom als Manifestation eines Bum out Syndromes (durch Mobbing/BossingSituation am Arbeitsplatz), leichte Defizite im Bereich der kognitiven Leistungsfähigkeit
Derzeitige Beschwerden:
Sie habe mehrere Probleme, die psychischen; die Knie da - bekomme sie Spritzen; die Depressionen — sie habe eine neue Vorarbeiterin seit ca 2 a- nichts mache sie ihr recht- die mache sie fertig- das sei eine Horror
Fr. XXXX /Arbeitsassistenz berichtet:
Mobbing sei seit langem ein Thema Frau XXXX würde von der Vorarbeiterin beschimpft werden zum Beispiel:
„dicke blade mit dem depperten Kind"( Kind hat Autismus), man lege ihr Prügel in den Weg- zum Beispiel solle sie früher zu arbeiten beginnen/ könne dann ihr Kind nicht mehr betreuen
Sie habe Gewalterfahrung im privaten Bereich gehabt.
Sie sei in egelmäßiger FÄ Betreuung, eine psychische REHA gemeinsam mit Kind sei beantragt worden es liege permanente Überforderung vor.
Therapie:
Pantoloc, Ramipril, Fluctine, Atorvadid
Sozialanamnese:
Hausarbeiterin im KH- XXXX seit 01/93
16-jähriges Kind (Autismus) – alleinerziehend
Lehre im Einzelhandel abgeschlossen und auch einige Jahre in diesem Beruf gearbeitet
Anamnestisch Langzeitkrankenstand seit 02/21
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: gut
Ernährungszustand: gut
Größe: 170 cmGewicht: 120 kgBlutdruck:
Klinischer Status — Fachstatus:
HNA : frei
Cor: rein, rhythmisch, normfrequent
Pulmo: VA,
Abdomen: weich, indolent, hepar am ribo,
Haut: bland
WS: KS LWS , FBA im Stehen 30 cm im Stehen , Zehen/ Fersenstand bds möglich, Lasegue bds neg
OE: endlagige Funktionseinschränkung beide Schultergelenke, Nacken/Schürzengriff bds. endlagig, grobe Kraft seitengleich, Faustschluss bds. vollständig, milde Sensibilitätsstörungen im Handflächenbereich li.
UE: endlagige Funktionseinschränkung beider Hüft- und Kniegelnke, Valgusfehlstellung beide Kniegelenke
Zehen-Fersen- Einbeinstand bds möglich
Gesamtmobilität — Gangbild:
Gehen freit sicher ohne Hilfsmittel
Zehen-Fersen-Einbeinstand bds möglich
Sicherer Stand und Gang
keine wesentliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit
Status Psychicus:
Etwas dystym, ductus zielführend, kohärent
Einfache Persönlichkeitsstruktur, in allen Qualitäten ausreichend orientiert
Stellungnahme
Ad 1:
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Degenerations- und Adipositas bedingte Funktionseinschränkungen im Bereiche der Wirbelsäule, der Hüft- und Kniegelenke, sowie Hüfthochstand links
Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da mehrere Gelenke und
die Wirbelsäule betroffen sind
40
2
Depressives Syndrom als Manifestation eines Burnout Syndroms
leichte Defizite im Bereich der kognitiven Leistungsfähigkeit
Zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da medikamentöse Dauertherapie und stationäre Rehabilitation indiziert, Fachärztliche Therapie etabliert
30
3
Carpaltunnelsyndrom links, Zustand nach Operation eines Carpaltunnelsyndroms rechts
Unterer Rahmensatz, da rein sensible Ausformung.
10
4
Bluthochdruck.
Fixer Richtsatz
10
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 u eine Stufe erhöht, da der Gesamtzustand wesentlich negativ beeinflusst wird. Die übrigen Leiden erhöhen aufgrund zu geringer funktioneller Relevanz nicht weiter.
Ad 2:
Der bereits im SVG 03121 zitierte Fachärztliche Befund wurde in der Beurteilung nun gewürdigt – die psychische Funktionseinschränkung wird in Zusammenschau mit den leichten Defiziten im Bereich der kognitiven Leistungsfähigkeit in nunmehrigem Leiden 2 berücksichtigt.
In Leiden 3 wird der Zustand nach Carpaltunnelsyndrom-Operation rechts miterfasst - der GdB bleibt unverändert. Alle übrigen Leiden keine Änderung zu SVG 03/21.
Der Gesamt-GdB wird erhöht, da das führende Leiden 1 durch nunmehriges Leiden 2 um eine Stufe erhöht wird, weil der Gesamtzustand wesentlich negativ beeinflusst wird.
Ad 3:
Die Antragstellerin/ Der Antragsteller kann trotz ihrer/seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen.
Ad 4:
Die psychischen Leiden wurden entsprechend der vorliegenden Befunde und der klinischen Untersuchung mit nunmehrigem Leiden 2 berücksichtigt und nach EVO beurteilt. Alle übrigen Leiden keine Änderung zu SVG 03/21.
Der Gesamt-GdB wird erhöht, da das führende Leiden durch nunmehriges Leiden 2 um eine Stufe erhöht wird, weil der Gesamtzustand wesentlich negativ beeinflusst wird.
Ad 5:
Dauerzustand, keine Nachuntersuchung erforderlich, da keine wesentliche Besserung zu erwarten ist.“
Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes gab die Sachverständige am 09.08.2021 in Ergänzung ihres Gutachtens bekannt, dass der Gesamtgrad der Behinderung ab Antragstellung, somit ab 21.10.2020 anzunehmen sei.
Das Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde mit Schreiben vom 10.08.2021 in Wahrung des Parteiengehörs das eingeholte Gutachten zu Kenntnis und erteilte den Verfahrensparteien eine Stellungnahmemöglichkeit binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens.
Mit Schreiben vom 12.08.2021 teilte die vom KOBV vertretene Beschwerdeführerin mit, dass das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu Kenntnis genommen und um ehestmögliche Erlassung eines Erkenntnisses ersucht werde. Die belangte Behörde erstattete keine Stellungnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.
Die Beschwerdeführerin befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Die Beschwerdeführerin steht im Entscheidungszeitpunkt als Arbeiterin in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis.
Bei der Beschwerdeführerin liegen folgende einschätzungsrelevante Gesundheitsschädigungen vor, wobei es sich bei der Gesundheitsschädigung 1. um das führende Leiden handelt:
1. Degenerations- und Adipositas bedingte Funktionseinschränkungen im Bereich der Wirbelsäule, der Hüft- und Kniegelenke, sowie Hüfthochstand links
2. Depressives Syndrom als Manifestation eines Burnout-Syndroms; leichte Defizite im Bereich der kognitiven Leistungsfähigkeit
3. Carpaltunnelsyndrom links, Zustand nach Operation eines Carpaltunnelsyndroms rechts
Das führende Leiden 1. ist mit einem (Einzel-)Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. einzuschätzen und wird durch Leiden 2. um eine Stufe erhöht, da der Gesamtzustand wesentlich negativ beeinflusst wird. Die übrigen Leiden erhöhen aufgrund zu geringer funktioneller Relevanz nicht weiter.
Bei der Beschwerdeführerin liegt somit ein (Gesamt-)Grad der Behinderung von 50 v.H. vor.
Der Grad der Behinderung liegt ab Antragstellung vor.
Die Feststellungen zur Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin und zu den allgemeinen Voraussetzungen bezüglich der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ergeben sich aus den im Rahmen der Antragstellung vorgelegten Dokumenten und dem Datenauszug des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger, aus welchem sich insbesondere auch ergibt, dass die Beschwerdeführerin im Entscheidungszeitpunkt in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht.
Die nunmehr festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen bzw. Leiden der Beschwerdeführerin und deren Wechselwirkungen zu einander basieren auf dem im Beschwerdeverfahren eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 13.07.2021, welches von den Verfahrensparteien unbestritten geblieben ist und in welchem nunmehr aufgrund der vorgelegten psychiatrischen Befunde von einem psychischen Dauerleiden ausgegangen wird und dieses als „Depressives Syndrom als Manifestation eines Burnout-Syndroms; leichte Defizite im Bereich der kognitiven Leistungsfähigkeit“ in die Diagnosenliste aufgenommen und unter der Positionsnummer 03.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung korrekt mit einem (Einzel-)Grad der Behinderung von 30 v.H. eingeschätzt wurde. Die übrigen Funktionseinschränkungen wurden übereinstimmend mit dem im Verfahren vor der belangten Behörde eingeholten Gutachten vom 26.03.2021 eingeschätzt. Die gewählten Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechen den festgestellten Gesundheitsschädigungen und die Wahl der jeweiligen Positionsnummer ist nachvollziehbar. Die herangezogenen Rahmensätze sind schlüssig begründet.
Die Begründung des Gesamtgrades der Behinderung im Gutachten vom 13.07.2021, wonach das führende Leiden 1. durch das nunmehr festgestellte psychische Leiden 2. wegen einer wesentlichen negativen Beeinflussung des Gesamtzustandes der Beschwerdeführerin um eine Stufe erhöht werde, ist für das Bundesverwaltungsgericht ausreichend nachvollziehbar.
Die Feststellung, dass der Gesamtgrad der Behinderung ab Antragstellung, somit ab dem 21.10.2020 vorliegt, basiert auf der Gutachtensergänzung vom 09.08.2021.
Das im Beschwerdeverfahren eingeholte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten wurde den Verfahrensparteien in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und ist von diesen nicht bestritten worden. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Zu A)
Begünstigte Behinderte im Sinne des BEinstG sind gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürger sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die
a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
Behinderung im Sinne des BEinstG ist gemäß § 3 BEinstG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt gemäß § 14
Abs. 1 BEinstG die letzte rechtskräftige Entscheidung des Grades der Minderung der
Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der
Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl.
I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in
Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.
Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.
Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Im Fall der Beschwerdeführerin ergibt sich daraus Folgendes:
Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG konnten im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht festgestellt werden.
Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte, als nachvollziehbar und widerspruchfrei gewertete medizinische Sachverständigengutachten 13.07.2021 zugrunde gelegt, in welchem den Beschwerdeeinwendungen vollinhaltlich gefolgt und das psychische Leiden als Dauerleiden in die Diagnosenliste aufgenommen sowie eine negative wechselseitige Beeinflussung mit dem führenden, den Bewegungsapparat betreffenden Leiden angenommen wurde, womit sich im Fall der Beschwerdeführerin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. ab Antragstellung ergibt.
Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, erfüllt.
Es war demnach spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Betreffend die Fragen, ab wann eine Behinderung im Sinne des BEinstG vorliegt und ab welchem Gesamtgrad der Behinderung die Feststellung über die Zugehörigkeit des Betroffenen zum Personenkreis der begünstigten Behinderten vorzunehmen ist, konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ohnehin klare Rechtslage des BEinstG stützen. Die verfahrensleitende Entscheidung über das Absehen von einer mündlichen Verhandlung wurde unter Berücksichtigung der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes getroffen und in der Begründung an entsprechender Stelle darauf verwiesen.
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