Bundesverwaltungsgericht W168 2170042-1

W168 2170042-1Tribunal administratif fédéral26 août 2021

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung Familienverfahren Glaubwürdigkeit individuelle Verhältnisse Intensität mangelnde Asylrelevanz Menschenrechtsverletzungen politischer Charakter Spruchpunktbehebung subsidiäre Schutzgründe subsidiärer Schutz Voraussetzungen Wegfall der Gründe

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W168 2170042-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.08.2021
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2021:W168.2170042.1.00

Spruch

W168 2170047-1/23E

W168 2170042-1/25E

W168 2170049-1/21E

W168 2170045-1/30E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von (1) XXXX , geb. am XXXX , (2) XXXX , geb. XXXX , (3) XXXX , geb. XXXX , (4) XXXX , geb. am XXXX , gesetzlich vertreten durch XXXX , alle StA. Georgien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.08.2017, (1) Zl. 1162655504/170908131, (2) 1162655809/170908158, (3) 1162655907/170908174, (4) 116265510/170908195, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. werden als unbegründet abgewiesen.

II. Den Beschwerden wird hinsichtlich Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide stattgegeben und (1) XXXX , (2) XXXX , (3) XXXX , geb. XXXX , (4) XXXX , gesetzlich vertreten durch den Kindesvater XXXX , gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs 4 Asylgesetz 2005 wird (1) XXXX , (2) XXXX , (3) XXXX , (4) XXXX , gesetzlich vertreten durch XXXX , wird eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 26.08.2022 erteilt.

IV. Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide wird ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I.Verfahrensgang:

1. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer (im Folgenden: 1.BF, 2.BF), ein georgisches Ehepaar und deren zwei Kinder, stellten nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 03.08.2017 gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016BF.

2. Bei der mit einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung des 1.BF am selben Tag führte dieser zu seinem Fluchtgrund befragt zusammenfassend aus, dass er mit seiner Familie Georgien verlassen habe, da seine Tochter eine Wirbelsäulenerkrankung habe. Er habe gelesen, dass es im Wiener AKH die beste Therapie gegen diese Krankheit gebe. Im Herkunftsstaat hätten sie bereits zahlreiche Möglichkeiten ausgeschöpft und seien auch bereits in Moskau gewesen. Sie würden nur so lange bleiben wollen, bis sich der Gesundheitszustand seiner Tochter verbessere. Bei einer Rückkehr fürchte er, dass sich der Gesundheitszustand seiner Tochter verschlechtere.

Zu seinen persönlichen Umständen befragt, gab der 1.BF an, dass er einen Universitätsabschluss absolviert habe und im Herkunftsstaat Manager gewesen sei. Seine Mutter, sein Bruder und sein Sohn würden nach wie vor in Georgien wohnen.

Die 2.BF brachte bei ihrer Erstbefragung zum Fluchtgrund befragt vor, dass sie mit ihrer Familie aufgrund ihrer Tochter das Land verlassen habe, da sie krank sei und eine Therapie sowie möglicherweise auch Operationen benötige. Sie selbst habe bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keine Befürchtungen.

Zu ihren persönlichen Umständen befragt, gab die 2.BF zu Protokoll, dass sie nach dem Schulabschluss fünf Jahre Germanistik studiert habe und bis 2010 Deutschlehrerin gewesen sei. Ihre Eltern, ihr Sohn, ihre drei Schwestern und ihr Bruder würden nach wie vor in Georgien aufhältig sein.

Die 3.BF führte ebenfalls bei ihrer Erstbefragung am selben Tag aus, dass sie aufgrund ihrer Schwester in Österreich sei, da es im Bundesgebiet gute Ärzte gebe. Bei einer Rückkehr fürchte sie keinerlei Bedrohungen. Sie fürchte jedoch um die Gesundheit ihrer Schwester.

Zu ihren persönlichen Umständen befragt, gab die 3.BF zu Protokoll, dass sie im Herkunftsstaat 10 Jahre die Schule besucht habe. Im Herkunftsstaat lebe ihr Bruder.

3. Am 17.08.2017 wurde der 1.BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA" genannt), im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Dabei führte er zusammenfassend aus, dass er sich nicht in ärztlicher Behandlung oder Therapie befinde und keine Medikamente einnehme. Seine Tochter leide jedoch seit ihrer Geburt an einer körperlichen Behinderung namens „Hydrozephalie“. Bei ihr sei bereits im Mutterleib ein Gewächs an der Wirbelsäule festgestellt worden. Befragt, welche Behandlung seine Tochter in Georgien erhalten habe, führte der 1.BF aus, dass seine Tochter bereits zwei Mal operiert worden sei, die zweite Operation jedoch nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei, da Nerven an der Wirbelsäule verletzt worden seien, weshalb seine Tochter nunmehr weder stehen noch gehen könne. In Georgien sei die Möglichkeit einer Heilung nicht gegeben, daher hätten sie auch in Moskau bereits viermal versucht, eine Behandlung zu erhalten, die Behinderung erscheine jedenfalls irreparabel. Seine Tochter sollte Physiotherapie und Krankengymnastik erhalten. Auf Nachfrage gab der 1.BF an, dass die Erkrankung „Arnold Chiari-Malformation“ Syndrom heiße. Im September hätten sie einen Termin bei einem Krankenhaus in Moskau erhalten, wo sie für ihre Tochter bereits ein Korsett erhalten hätten. Sie müssten regelmäßig nach Moskau reisen, um das Korsett aufgrund des Wachstums seiner Tochter anpassen zu lassen. Seine Tochter verfüge über eine normale Intelligenz, sei aber körperlich eingeschränkt. Sie müsse ein Medikament einnehmen, das den Kreislauf und die Blutzirkulation anrege.

Zu seinen persönlichen Lebensumständen befragt, führte der 1.BF an, dass er der Volksgruppe der Georgier und der Religionszugehörigkeit des Islam angehöre. Neben seiner mitgereisten Ehefrau und seinen zwei Töchter habe er im Herkunftsstaat noch einen Sohn, der Architektur studiere. Er habe 1997 in XXXX geheiratet. Zu Protokoll wurde gegeben, dass seine Kinder keine eigenen Fluchtgründe vorbringen würden. Er ersuche um eine Entscheidung im Familienverfahren. Zur Frage, welche Ausbildung seine Kinder im Herkunftsstaat erhalten hätten, antwortete der 1.BF, dass die 3.BF in XXXX die Grund-und Mittelschule besucht habe und zuletzt die 10. Klasse abgeschlossen habe. Die 4.BF habe fallweise die Schule besucht, da er aber kein Auto gehabt habe, um sie in die Schule zu bringen, sei es schwierig gewesen. Nachgefragt, aus welchem Gebiet er komme, führte der 1.BF aus, dass er in XXXX geboren und aufgewachsen sei. Er halte sich seit dem 03.08.2017 in Österreich auf. Neben seinem bereits vorgelegten georgischen Reisepass könne er keine weiteren Identitätsdokumente vorlegen. Auf Nachfrage, welche Schul-und Berufsausbildung er absolviert habe, brachte der 1.BF vor, dass er nach der Grundschule eine Agraruniversität abgeschlossen habe und vier Arbeitsstellen als Manager gehabt habe. Die letzten drei Jahre vor der Ausreise habe er als Verkaufsleiter der Firma XXXX gearbeitet und sei zuvor auch in einer Konditorei beschäftigt gewesen. Seine Mutter beziehe im Heimatland eine staatliche Pension und sein Bruder sei auch nach wie vor in Georgien aufhältig. Auf Aufforderung, die Lebensumstände seiner Verwandten zu schildern, führte der BF an, dass die Geschwister seiner Eltern ebenfalls im Herkunftsstaat wohnhaft seien und eine staatliche Pension beziehen würden. Er habe Georgien am 30.07.2017 verlassen und sei schlepperunterstützt nach Österreich eingereist. Er habe sich für Österreich aufgrund der medizinischen Versorgung für seine Tochter entschieden. Auf Nachfrage gab der 1.BF zu Protokoll, dass er immer in XXXX gewohnt habe. Die Fragen, ob er in seiner Heimat vorbestraft sei, vor Gericht gestanden sei oder in seinem Heimatland inhaftiert gewesen sei, wurden vom 1.BF verneint. Er habe auch keine Probleme mit den Behörden gehabt, sei nicht politisch tätig gewesen oder Mitglied einer Partei gewesen und habe keine Probleme aufgrund eines Naheverhältnisses zu einer Organisation, einem Club oder einem Verein gehabt. Die Fragen, ob er im Herkunftsstaat Probleme aufgrund seines Religionsbekenntnisses, seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder gröbere Probleme mit Privatpersonen gehabt habe, wurden verneint. Er habe auch nicht an gewalttätigen Auseinandersetzungen teilgenommen.

Zum Fluchtgrund befragt, erklärte der BF, dass er ausschließlich nach Österreich gekommen sei, weil seine Tochter medizinische Hilfe benötige und sie sich diese nicht mehr leisten könnten. Er habe im Herkunftsstaat mit keiner Bedrohung zu rechnen.

Zu seinen Lebensumständen in Österreich befragt, führte der BF an, dass er mit seiner mitgereisten Familie zusammenlebe und ansonsten im Bundesgebiet keine Verwandte habe. Er sei in keinem Verein tätig und beziehe Leistungen aus der Grundversorgung. Derzeit gehe er keiner Erwerbstätigkeit nach.

Die 2.BF führte im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am selben Tag aus, dass sie sich nicht in Behandlung befinde und keine Medikamente einnehme. Ihre Tochter, die 4.BF, leide seit ihrer Geburt an einer körperlichen Behinderung, geistig sei sie jedoch gesund. Ihre Erkrankung heiße Arnold-Chiari-Malformation Syndrom. Sie müsse ein bestimmtes Medikament einnehmen, um Kreislauf und Blutzirkulation anzuregen. Sie beherrsche neben der georgischen Sprache auch Deutsch und Russisch. Sie gehöre der Volksgruppe der Georgier an und der Religionszugehörigkeit des Islam an. Im Herkunftsstaat halte sich ihr Sohn auf, der Architektur studiere. Auf Nachfrage gab sie zu Protokoll, dass sie in XXXX geheiratet habe. Sie vertrete ihre Kinder im Asylverfahren und bringe vor, dass diese keine eigenständigen Asylgründe hätten. Ihre Kinder seien ebenfalls in XXXX geboren worden. Die 2.BF halte sich seit dem 03.08.2017 in Österreich auf und könne als Identitätsdokument nur den bereits vorgelegten georgischen Reisepass vorlegen.

Zur Frage, welche Schul-bzw. Berufsausbildung sie absolviert habe, führte die 2.BF aus, dass sie in ihrer Heimat 11 Jahre die Grundschule und das Gymnasium besucht habe. Nach ihrer Schulausbildung habe sie fünf Jahre in XXXX Germanistik studiert und sei bis 2010 in einer Privatschule als Deutschlehrerin tätig gewesen. Anschließend sei sie nur mehr Hausfrau gewesen, da sie ihre Tochter betreuen müsse. Sie habe vier Geschwister, die allesamt in Georgien wohnhaft seien. Befragt, wann sie zum ersten Mal daran gedacht habe, den Herkunftsstaat zu verlassen, antwortete die 2.BF, dass sie aufgrund der Erkrankung ihrer Tochter bereits in Russland gewesen seien, wo ihnen gesagt worden sei, dass man nichts mehr für ihre Tochter tun könne und es keine weiteren Therapie Erfordernisse geben würde. Am 30.07.2017 hätten sie in weiterer Folge ihren Herkunftsstaat verlassen. Vor der Ausreise seien sie in ihrer Eigentumswohnung in XXXX aufhältig gewesen. Sie seien legal durch visafreie Einreise ins Bundesgebiet eingereist und seien wegen der medizinischen Versorgung für ihre Tochter in Österreich eingereist. Die Fragen, ob sie in ihrer Heimat vorbestraft sei, je vor Gericht gestanden sei oder in ihrem Heimatland inhaftiert gewesen sei, wurden von der 2.BF verneint. Sie habe auch keine Probleme mit den Behörden ihrer Heimat gehabt, es würden gegen sie keine staatlichen Fahndungsmaßnahmen bestehen und sie sei nie politisch tätig oder Mitglied einer politischen Partei oder Organisation gewesen. Die Fragen, ob sie in ihren Herkunftsstaat aufgrund ihres Religionsbekenntnisses, ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder mit Privatpersonen Probleme gehabt habe, wurde von der 2.BF verneint.

Zum Fluchtgrund befragt, führte die 2.BF an, dass sie nur nach Österreich gekommen sei, da ihre Tochter medizinische Hilfe benötige, da in Russland bereits alle Therapiemöglichkeiten ausgeschöpft worden seien. Sie seien nach Österreich gekommen, um noch eine bessere Therapie als in der Russischen Föderation zu erhalten. Auf die Frage, ob sie bereits Maßnahmen gesetzt hätten bzw. ob sie in Österreich bereits bei einem Arzt gewesen seien, antwortete die 2.BF, dass sie noch warten würden, da derzeit kein dringendes Erfordernis einer Therapie bestehe. Weitere Gründe, aufgrund derer sie den Herkunftsstaat verlassen habe, habe sie nicht.

Sie lebe mit ihrer mitgereisten Familie in Österreich zusammen, weitere Angehörige habe sie im Bundesgebiet jedoch nicht. Sie sei in keinem Verein tätig und benötige keinen Deutschkurs, da sie bereits die deutsche Sprache beherrsche. Sie beziehe Leistungen aus der Grundversorgung und sei derzeit nicht berufstätig.

Aus einem Aktenvermerk vom 17.08.2017 geht hervor, dass im Zuge einer Altersfeststellung und anhand eines ärztlichen Attests die Diagnose „Arnold Chiara Syndrom“ festgestellt worden sei. Die Therapie beim Arnold sei operativ und bestehe aus der Installierung eines künstlichen Shunts (Verbindung mit Flüssigkeitsübertritt zwischen zwei Gefäßen). Dieser Shunt sei angelegt worden und funktioniere normal. Daher bestehe kein unmittelbar erforderliches Therapiebedürfnis.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurden folgende medizinischen Unterlagen die 4.BF betreffend in Vorlage gebracht:

-ein ärztliches Attest vom 25.07.2017, in welchem ausgeführt wurde, dass die 4.BF an dem Arnold-Chiara Syndrom, interner progressiver Hydrozephalus (Wasserkopf), Spina bifida (Spaltung der Wirbelsäule), untere tiefe paraparesis (Lähmung) leide. Die Wirbelsäule sei in einem sehr schlechten Zustand, psychomotorische Entwicklung-Verzögerung, könne nicht gehen, habe eine untere Lähmung beider Füße, durchgeführte Behandlung: Rehabilitationstherapie, körperliche Übungen, Akkupunktur, Stimulation, Heil-und Arbeitsempfehlungen: benötigt spezialisierte Behandlung, besonders Rehabilitation.

-ein zentraler Befund der Radiologie vom 04.08.2017 mit dem Ergebnis: skoliotische Fehlhaltung (Verkrümmung der Wirbelsäule), offenbar cerebroadmonineller Shunt rechts thoracal (medizinisches Schlauchsystem), regelrechte Lungenparenchymverhältnisse, regelrechts Mediastinum

Ansonsten wurden die Reisepässe aller BF in Vorlage gebracht.

4. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Den BF wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG nach Georgien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).

Zusammenfassend führte das BFA aus, dass die BF keine Gründe vorgebracht hätten, die erkennen lassen würden, dass sie in Georgien einer Verfolgung durch staatliche Organe unterliegen würden. Die Behörde gehe davon aus, dass der 1.-und die 2.BF den Herkunftsstaat aus wirtschaftlichen Gründen bzw. auf der Suche nach verbesserter medizinischer Behandlung für die 4.BF verlassen hätten. Die BF würden über private und familiäre Anknüpfungspunkte in ihrer Heimat verfügen, die im Falle einer Rückkehr als soziales Auffangnetz zur Verfügung stünden. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die BF im Falle ihrer Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage geraten würden, sei es ihnen doch bis zur Ausreise möglich gewesen, den Lebensunterhalt für sich und die Familie zu bestreiten. Der 1.BF und die 2.BF würden über eine Unterkunft verfügen und auch eine Eigentumswohnung in XXXX besitzen. Die Feststellung, dass die 4.BF am Chiari-Syndrom leide und sich daraus kein dringendes Behandlungserfordernis ergebe, sei aus der Aktenlage als auch aus den Angaben der gesetzlichen Vertretung in zwei Einvernahmen ableitbar. Auch bei der obligatorischen medizinischen Untersuchung der 4.BF bei ihrer Antragstellung habe der behandelnde Arzt keine lebensbedrohende Erkrankung feststellen können. Die Krankheit der 4.BF sei austherapiert und es bestehe kein unmittelbar dringendes Therapieerfordernis. Die georgische Regierung leiste finanzielle Beiträge zur Behandlung der 4.BF. Dass die Familie durch die medizinische Behandlung der 4. BF in eine wirtschaftliche Krise oder eine unzumutbar schlechtere finanzielle Situation geraten könnten, lasse sich den Aussagen oder der Aktenlage ebensowenig entnehmen.

5. Gegen die oben genannten Bescheide richten sich die erhobenen gleichlautenden Beschwerden, welche fristgerecht beim BFA einlangten. In diesen wurde zusammenfassend insbesondere ausgeführt, dass bei der 4.BF bereits im Mutterleib ein Gewächs an der Wirbelsäule festgestellt worden sei und nach der Geburt im Zuge einer Operation Nerven an der Wirbelsäule verletzt worden seien, weshalb sie seither weder stehen noch gehen könne. In Georgien habe sie die notwendige Behandlungsmöglichkeit nicht bekommen, weshalb sie in Moskau gewesen seien und versucht hätten, eine Behandlung zu erreichen und ihr Vermögen aufgebraucht hätten. Die 4.BF sei in Österreich noch nicht untersucht worden, sie sei am 04.08.2017 beim Facharzt für Radiologie gewesen. Am 23.08.2017-24.08.2017 sei sie stationär im Landesklinikum aufgenommen worden, wo weitere Termine am 09.11.2017 angeordnet worden seien. Die Behörde habe nur auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen aus Georgien die Entscheidung getroffen, dass die 4.BF alle unmittelbar erforderlichen Behandlungen bekommen habe und ihr nur eine tiefe Rehabilitation empfohlen werde. Laut der Behörde handle es sich bei dieser Rehabilitation um eine Empfehlung und sei nicht unmittelbar erforderlich. Tatsächlich hätten die Ärzte in Georgien mangels Behandlungsmöglichkeiten nicht mehr helfen können, weshalb sie nach Österreich gekommen seien. Die 4.BF benötige engmaschige Kontrollen und regelmäßige fachärztliche Kontrollen, da es immer wieder zu Komplikationen kommen könne und in ihrem Heimatland die unbedingt notwendige Behandlung nicht gewährleistet sei. In Österreich bekomme sie die notwendige Behandlung ihrer Krankheit und die für ihr Leben unbedingt notwendigen Medikamente. Aufgrund der unsicheren Versorgungslage im medizinischen Bereich in Georgien wäre jedenfalls indiziert und notwendig gewesen, dass sich die Behörde vor Ort durch eine konkrete Anfrage darüber informiere, ob eine ausreichende medizinische Versorgung der Erkrankung der 4.BF für den Fall der Rückkehr gewährleistet sei. Eine Anfrage über die allgemein gehaltenen Länderfeststellungen hinaus wäre in jedem Fall auch erforderlich. Durch das Unterlassen sämtlicher Ermittlungstätigkeiten liege ein Verstoß gegen § 18 Abs. 1 AsylG vor. Außerdem habe die Behörde nur auf Grundlage des georgischen ärztlichen Attests die Entscheidung getroffen. Einen österreichischen Arztbericht über den aktuellen Zustand der 4.BF gebe es noch nicht, da sie noch nicht untersucht worden sei. Da wegen ihrer Krankheit immer wieder lebensbedrohliche Situationen bzw. Komplikationen entstehen würden, wäre eine Abschiebung nach Georgien ein reales Risiko für ihr Leben. Die ausgebliebene adäquate medizinische Behandlung und die damit einhergehenden starken Schmerzen sowie das Risiko, in weiterer Folge Lebensgefahr ausgesetzt zu sein, stelle eine Grundrechtsverletzung hinsichtlich Art. 3 EMRK dar. Aufgrund der realen Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK sei der 4.BF der Status als subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

Der Beschwerde wurden eine Aufenthaltsbestätigung eines Landesklinikums über eine stationäre Behandlung vom 23.08.2017-24.08.2017, ein ärztlicher Entlassungsbrief eines Landesklinikums vom 24.08.2017 mit der Diagnose bei Entlassung: Unruhezustand, Spina bifida (offener Rücken), Arnold- Chiari-Syndrom (Fehlbildung des Gehirns), Hydrocephalus (Wasserkopf), liegender ventrikuloperitonealer Shunt OP 2007, Parese UE beidseitig, Epilepsie mitsamt einer empfohlenen Medikation und Anordnung von Kontrollen und ein Schreiben der Radiologie vom 04.08.2017 mit dem Ergebnis skoliotische Fehlhaltung angeschlossen.

6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.09.2017, L526 2170042-1/4Z, L526 2170047-1/3Z, L526 2170045-1/3Z, L526 21700491/3Z, wurde den gleichlautenden Beschwerden gemäß § 18 Abs. 5 und Abs. 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesamt festgestellt habe, dass die 4.BF am „Arnold Chiari-Syndrom“ leide und habe aus einem offensichtlich georgischen Attest zitiert, das jedoch kein Ausstellungsdatum gehabt habe. Aus diesem Attest sowie aus einer nicht näher bezeichneten und nicht im Akt dokumentierten Diagnose einer Gruppenpraxis in Amstetten sei abgeleitet worden, dass kein unmittelbar erforderliches medizinisches Therapiebedürfnis mehr bestehe, wobei nicht näher auf den Inhalt der abgegebenen Diagnose eingegangen werde. Ob eine eingehende Untersuchung der 4.BF in Österreich erfolgt sei, lasse sich aus dem Akteninhalt damit nicht eindeutig entnehmen. Aufgrund der Aktenlage könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass eine Gefährdung der 4.BF vorliege.

7. Im Rahmen des Parteiengehörs wurden die BF aufgefordert, hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme der 4.BF aktuelle medizinische Bescheinigungsmittel binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens vorzulegen.

8. Mit Schriftsatz vom 09.12.2019 wurde vom bevollmächtigten Vertreter der BF folgende medizinische Unterlagen die 4.BF betreffend in Vorlage gebracht:

  • ein Ambulanzbericht des XXXX Universitätsklinikums vom 05.03.2019 mit den Diagnosen „symptomatische Epilepsie“, „Spina bifida“ (offener Rücken), „Arnold-Chiari-Malformation“ mit „Hydrocephalus“ (Wasserkopf) und „VP-Shunt“, „Paraparese“ (Lähmung) beider Beine mit einer medikamentösen Therapieempfehlung

  • eine Befundzusammenstellung vom 05.03.2019, ein Ambulanzbericht eines Landeskrankenhauses vom 31.07.2018 mit den Diagnosen „neuromuskuläre Skoliose mit Collapsing Spine“, „Myelomenigocele, viermal voroperiert, Cobb-Winkel von 85 Grad zwischen Th8 sowie L5 gemessen, linkskonvex mit Gegenkrümmung 35 Grad, zwischen Th5 sowie Th8 rechtskonvex, neurogene Hüftluxationen beidseitig, generalisierte epileptische Krampfanfälle, multiple internistische Nebendiagnosen, eingeschränkte Lungenkapazität

  • ein Ambulanzbrief eines Orthopädischen Spitals vom 09.02.2018 mit den Diagnosen „Spina bifida“, schwere neurogene Skoliose über 100 Grad Cobbwinkel, Hüftgelenksluxation beidseitig, als Procedere sei eine Rollstuhlversorgung mit anatomischen Sitz-und Rücken notwendig und indiziert und das Korsett sei weiterzuverwenden

  • ein Befund des XXXX vom 16.11.2018 mit den Diagnosen „neuromuskuläre Skoliose mit Collapsing Spine“, „Myelomenigocele (offener Rücken), viermal voroperiert, „Cobb-Winkel von 85 Grad zwischen Th8 sowie L5 gemessen“, linkskonvex mit Gegenkrümmung 35 Grad, zwischen Th5 sowie Th8 rechtskonvex, neurogene Hüftluxationen beidseitig, generalisierte epileptische Krampfanfälle, multiple internistische Nebendiagnosen, eingeschränkte Lungenkapazität, die Betreuung durch Physiotherapie und Rollstuhlanpassung (eventuell elektrischer Rollstuhl), um die Mobilität zu erhöhen

  • ein ärztlicher Entlassungsbrief eines Ordensklinikums vom 18.09.2019 mit den Diagnosen „Mykoplasmen-Pneumonie“ (Lungenentzündung), Epilepsie, Zustand nach „Blasenileumaugmentation“ (operative Harnblasenerweiterung) mit Anlage eines „Mitrofanoff-Stromas“ in den rechten Unterbauch am 14.05.2019 bei neurogener Blasenentleerungsstörung und „kleinkapazitärer low Compliance Blase“ und „hohem Leak point pressure bei bekannter MMC.“ (offener Rücken), „VP-Shunt-Anlage“ (chirurgisch geschaffene Verbindung zwischen dem Ventrikelsystem des Gehirns und der Bauchhöhle), MMC-Verschluss, Botox Injektion in den Detrusor mit unveränderter Urodynamik danach, eine Medikation und Kontrollen wurden empfohlen

-mehrere Laborbefunde, ein Konsiliarbefund der Kinderurologie vom 26.08.2019 mit den Diagnosen „problemloser Katheterismus“ und aktuell Pneumonie in stationärer Behandlung an der Kinderabteilung bei Blasenileumaugmentation mit Anlage eines Mitrofanoff-Stromas in den rechten Unterbauch am 14.05.2019 bei neurogener Blasenentleerungsstörung und kleinkapazitärer low Compliance Blase und hohem Leak Point pressure bei bekannter MMC

-ein Befund eines Landeskrankenhauses vom 23.05.2018 mit den Diagnosen „Lumbale Spina bifida mit Hydrozephalus“, „neuromyopathische Skoliose mehrere Lokalisationen“, „spastische Hüftluxationen beidseitig“, Therapie: Indikation der operativen Stabilisierung der Wirbelsäule, um eine Sitzfähigkeit erhalten zu können

-Kopie eines Impfpasses

-ein Leistungsbescheid des Magistrates XXXX vom 19.08.2019 über die Stattgebung des Antrages für die Heilbehandlung in Form konduktiver Mehrfachtherapie im Ausmaß einer Langzeitbetreuung 2 Mal 1 Halbtage wöchentlich für den Zeitraum von 06.04.2019 bis 05.04.2022 im Förderungszentrum XXXX

-ein Leistungsbescheid des Magistrates XXXX vom 19.08.2019 über die Stattgebung eines Antrages auf die angesuchte Heilbehandlung in Form von Konduktiver Mehrfachtherapie in intensiver Form in folgendem Ausmaß: 180 Therapietage ohne Übernachtung für den Zeitraum von 23.05.2019 bis 22.05.2022-längstens jedoch solange ein gültiger Aufenthaltstitel bestehe

-mehrere Lieferscheine über bestellte medizinische Produkte

  • ein Therapiebericht der Gesellschaft für ganzheitliche Förderung und Therapie XXXX vom 19.06.2019, in dem ausgeführt wurde, dass die 4.BF in Georgien nicht ausreichend medizinisch versorgt worden sei, weshalb sich eine minimale Krümmung der Wirbelsäule in eine gravierende Skoliose sowie eine massive Hyperlordose (Hohlkreuz) entwickelt habe. Die inneren Organe seien wegen der Skoliose komplett verschoben. Aufgrund des internistischen Risikos und der eingeschränkten Lungenkapazität könne die Wirbelsäule der 4.BF nicht mehr operiert werden. Daher müsse sie beim Sitzen immer ein Korsett tragen und es bedürfe ständiger Anpassungen und Kontrollen beim Facharzt.

  • ein MRT der gesamten Wirbelsäule vom 19.07.2018 mit dem Ergebnis hochgradige Rotationsskoliose der gesamten Wirbelsäule, ausgeprägte Syringohydromyelie (flüssigkeitsgefüllten Hohlraum in der grauen Substanz des Rückenmarks) des cervikalen und des thorakalen Myelons (Rückenmark) mit hochgradiger Atrophie (Gewebeschwund) des Myelons, welches vor allem im unteren cervikalen und im Thorakalbereich nur mehr rudimentär erhalten sei, es bestehe eine erhebliche Asymmetrie der thorakalen und abdominalen Strukturen.

  • eine Einladung des Sozialministeriumservice vom 15.01.2018 zu einer ärztlichen Untersuchung

  • ein Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen über eine Begutachtung am 19.02.2018 mit der Diagnose „Spina bifida“, sei auf den Rollstuhl angewiesen und nicht gehfähig; Diagnose vom Landesklinikum Amstetten: symptomatische Epilepsie, Spina bifida-OP 2007, Arnold -Chiari- Malformation mit Hydrocephalus und VP, Paraparese beider UE; KUK Med Campus Diagnose: Spina bifida, in Georgien mehrfach operiert, sei im Rollstuhl und sei nicht stehfähig, habe Korsett, Hüftröntgen zeige beidseits eine komplette Hüftluxation; im Wirbelsäulenröntgen Extemskoliose, thorokolumbal von über 100 Prozent und eine extreme Hyperlodose, KH Barmherzige Schwestern XXXX , Diagnose: Zustand nach Hydrocephalus und VP-Shunt, Verdacht auf neurogene Blasenfunktionsstörung und Mastdarmentleerungsstörung; Spina bifida, schwere neurogene Skoliose über 100 Grad Cobb-Winkel; das Korsett sei passgerecht, Gesamtmobilität-Gangbild: Paraparese, benötige Personenhilfe, um sich vom Liegen zum Sitzen aufzurichten, müsse unterstützt werden, da sie sonst umkippe, sie könne weder stehen noch gehen.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Gesamtgrad der Behinderung 100%

-ein Verordnungsschein für Heilbehelfe und Hilfsmittel

-ein Befund von Pflegeexperten der Urotherapie der Kinderurologie vom 30.10.2019 mit den Diagnosen: Mykoplasmen-Pneumonie, Epilepsie, Zustand nach Blasenileumaugmentation mit Anlage eines Mitrofanoff-Stromas in den rechten Unterbauch bei neurogener Blasenentleerungsstörung, VP-Shunt-Anlage, MMC-Verschluss, Botox-Injektion in den Detrusor, Therapie: Entfernung des DK und restart des IFK (Intermittierender Fremdkatherismus), Therapieempfehlung: Katheter so verwahren, dass er nicht abgeknickt werde, zwei Blasenspritzen mitgegeben

  • ein Ambulanzbrief des Ordensklinikums XXXX vom 24.10.2019 mit der Diagnose: Verdacht auf Stomatensose (Verengung des Stomas), Ileumaugmentation und Mitrofanoff-Stoma bei neurogener Blasenfunktionsstörung und Mastdarmentleerungsstörung, Therapie: Einlage eines zentral offenen Ballonkatheters durch Führungsdraht, Therapieempfehlung Katheter stoppeln und alle 2-3 Stunden öffnen, Schleimspülen über den Katheter, Kontrolle: ambulante Kontrolle und Wechsel des Charr. 8 Katheters auf Charr. 10.

-ein vorläufiger ärztlicher Entlassungsbrief eines Ordensklinikums vom 29.08.2019 über einen stationären Aufenthalt seit dem 23.08.2019 mit den Diagnosen: Mykoplasmen-Pneumonie, Epilepsie, Zustand nach Blasenileumaugmentation mit Anlage eines Mitrofanoff-Stromas in den rechten Unterbauch bei neurogener Blasenentleerungsstörung, VP-Shunt-Anlage, MMC-Verschluss, Botox-Injektion in den Detrusor

-ein vorläufiger ärztlicher Entlassungsbrief vom 06.06.2019 über einen stationären Aufenthalt vom 04.06.2019-06.06.2019 mit den Diagnosen: Blasenileumaugmentation mit Anlage eines Mitrofanoff-Stromas in den rechten Unterbauch bei neurogener Blasenentleerungsstörung, mitsamt einer empfohlenen Medikation, weitere empfohlene Maßnahmen: regelmäßiges Katheterisieren, Spülen der Blase, regelmäßige Kontrollen.

Zudem wurden die 4.BF betreffend mehrere Fotos, ein Jahreszeugnis einer allgemeinen Sonderschule vom 05.07.2019 das Schuljahr 2018/2019 betreffend, eine Schulbesuchsbestätigung einer allgemeinen Sonderschule für das Schuljahr 2017/18, eine Schulnachricht einer allgemeinen Sonderschule vom 16.02.2018 für das Schuljahr 2017/18, eine Schulnachricht einer allgemeinen Sonderschule vom 15.02.2018 für das Schuljahr 2018/19, ein Therapiebericht der Gesellschaft für ganzheitliche Förderung und Therapie XXXX vom 19.06.2019

9. Mit einer weiteren Eingabe des bevollmächtigten Vertreters der BF vom 11.12.2019 wurden folgende Integrationsunterlagen in Vorlage gebracht:

  • eine Bestätigung vom 04.10.2019 über die Tätigkeit der 2.BF als Dolmetscherin beim Magistrat XXXX seit November 2018 im Rahmen verschiedener Angelegenheiten der Stadtverwaltung

  • eine Bestätigung der Caritas vom 15.10.2018 über die Übernahme verschiedener Übersetzungstätigkeiten in den Sprachen georgisch und russisch in der Zeit vom November 2017 bis Mai 2018

  • eine Übersetzung eines Diploms der staatlichen Universität XXXX die 2.BF betreffend

  • Kopie eines Führerscheins des 1.BF

-Kopie eines Behindertenpass der 4.BF

-ein Bewertungsblatt einer georgischen Schule vom 02.11.2017 die 3.BF betreffend

-ein Ambulanzbrief eines Ordensklinikums vom 07.05.2018 die 3.BF betreffend mit der Diagnose „Grand-mal-Epilepsie“ und einer medikamentösen Therapieempfehlung sowie der Empfehlung einer Kontrolle in drei Monaten

  • ein radiologischer Befund eines Landesklinikums die 3.BF betreffend vom 11.10.2017

  • ein ärztlicher Entlassungsbrief eines Ordensklinikums vom 14.01.2018 die 3.BF betreffend mit der Diagnose „Grand-mal-Epilepsie“ und einer empfohlenen Medikation und der Anordnung einer Kontrolle am 03.01.2018

  • mehrere Laborbefunde die 3.BF betreffend

  • ein vorläufiger Arztbrief und Entlassungsbrief die 3.BF betreffend vom 20.12.2017 über einen stationären Aufenthalt seit dem 19.12.2017 die 3.BF betreffend mit der Diagnose „Grand-mal-Epilepsie“ und der Empfehlung einer medikamentösen Behandlung

-ein ärztlicher Entlassungsbrief des Ordensklinikums vom 27.12.2017 über einen stationären Aufenthalt vom 25.11.2017-29.11.2017 die 3.BF betreffend mit der Diagnose „zerebraler Krampfanfall“ mit Anordnung einer Kontrolle

-ein Ambulanzbrief eines Ordensklinikums vom 07.03.2019 die 3.BF betreffend mit der Diagnose „Grand-mal-Epilepsie“ und der Empfehlung einer medikamentösen Therapie und regelmäßiger Kontrollen

-ein ärztlicher Entlassungsbrief vom 11.10.2017 die 3.BF mit der Diagnose „Synkope DD Krampfgeschehen“ (Kreislaufkollaps)

-ein neurologischer Konsiliarbefund eines Landesklinikums vom 11.10.2017 die 3.BF betreffend mit dem Ergebnis „Kreislaufkollaps DD Anfall“

-ein Zertifikat der 3.BF über eine absolvierte ÖSD Prüfung auf dem Niveau A2 vom 28.03.2018

  • eine Teilnahmebestätigung vom 01.10.2019 über die Teilnahme der 3.BF am Modul „Deutsch-kreatives Schreiben“ im Rahmen des Projekts ZEP-Zugang zu höherer Bildung und Entwicklung von Perspektiven

-eine Teilnahmebestätigung vom 30.03.2018 über die Teilnahme der 3.BF an der Basisbildung „Deutsch/IKT für junge MigrantInnen“ im Ausmaß von 200 Unterrichtseinheiten

  • eine Teilnahmebestätigung eines Vereins vom 25.09.2018 über den Besuch der 3.BF des Vorbereitungslehrgangs zum externen Pflichtschulabschluss vom 15.01.2018-28.02.2019

  • ein Zeugnis der 3.BF über die Pflichtschulabschlussprüfung einer Neuen Mittelschule vom 11.02.2019

  • ein Empfehlungsschreiben vom 14.02.2019 die 3.BF betreffend

  • ein Studienblatt der 3.BF als Außerordentlich Studierende mit Beginn 08.07.2019

  • eine Studienbestätigung der Kunstuniversität XXXX für den Besuch einzelner Lehrveranstaltungen die 3.BF betreffend

10. Mit Schriftsatz vom 21.02.2020 wurden von der bevollmächtigten Vertretung der BF ein absolviertes Zeugnis zur Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 den 1.BF betreffend vom 25.01.2020, ein MRT des Schädels die 3.BF betreffend vom 07.02.2020 mit dem Ergebnis: keine Raumforderung, mehrere Zeitbestätigungen der Caritas, eine Schulnachricht einer Sonderschule die 4.BF betreffend für das Schuljahr 2019/20, eine Bestätigung über die Nachmittagsbetreuung der 4.BF vom 17.12.2019, mehrere Lieferscheine über medizinische Produkte, ein Verordnungsschein für Heilbehelfe und Hilfsmittel, eine Terminbestätigung eines Universitätsklinikums die 4.BF betreffend, ein Befund eines Konventionshospitals die 4.BF betreffend vom 14.01.2020 mit den Diagnosen: Esotropie (Schielen), Nystagmus (Augenzittern), Kopfzwangshaltung, Hyperopie (Weitsichtigkeit), Astigmatismus (Hornhautverkrümmung), Amblyopie (Sehschärfenminderung), als Therapie wurde eine neue Brille empfohlen, ein Ambulanzbrief der Kinderurologie eines Ordensklinikums vom 04.02.2020 die 4.BF betreffend mit den Diagnosen Stomastenose, Shuntanlage, Botox in den Detrusor mit einer angeordneten Kontrolle am 27.04.2020 in Vorlage gebracht.

11. In einem weiteren Schriftsatz vom 25.03.2020 wurden vom bevollmächtigten Vertreter der BF mehrere Fotos, eine Kopie des Führerscheins des 1.BF, ein Empfehlungsschreiben, mehrere Zertifikate aus dem Herkunftsstaat den 1.BF betreffend, eine Schulnachricht die 4.BF betreffend für das Schuljahr 2019/2020 vom 14.02.2020, eine Besuchsbestätigung eines Ordensklinikums über einen Ambulanzbesuch am 16.03.2020 die 4.BF betreffend mitsamt einer empfohlenen Medikation, ein Ambulanzbrief vom 16.03.2020 mit den Diagnosen Influenza B mit Begleitpneumonie, Mykoplasmen Pneumonie, Epilepsie, Zustand nach Blasenileumaugmentation mit Anlage eines Mitrofanoff-Stomas in den rechten Unterbauch am 14.05.2019 bei neurogener Blasenentleerungsstörung , VP Shunt Anlage, MMC-Verschluss, Botox Injektion in den Detrusor mitsamt einem Therapievorschlag und einer Therapieempfehlung in Vorlage gebracht.

12. In einer Stellungnahme der bevollmächtigten Vertretung der BF wurde ausgeführt, dass die 4.BF im Falle einer Rückkehr in eine lebensgefährliche Lage geraten. Die 4.BF benötige engmaschige Kontrollen und regelmäßige fachärztliche Kontrollen, da es immer zu Komplikationen kommen könne und im Heimatland Georgien die unbedingt notwenige Behandlung nicht gewährleistet sei. In Österreich bekomme die 4.BF die notwendige Behandlung ihrer Krankheit und die für ihr Leben unbedingt notwendigen Medikamente. Aufgrund der unsicheren medizinischen Versorgungslage in Georgien sei eine ausreichende medizinische Versorgung ihrer Erkrankung für den Fall ihrer Rückkehr nicht gewährleistet. Es sei fraglich, ob es überhaupt eine Behandlungsmöglichkeit dieser Erkrankung in Georgien gebe, sodass ausgeschlossen werden könne, dass sie in eine menschenunwürdige Lage gerate. Eine unzureichende medizinische Versorgung würde zu einem Organversagen führen und dadurch wäre eine akute Lebensgefahr sehr wahrscheinlich. Da wegen ihrer Erkrankung immer wieder lebensbedrohliche Situationen bzw. Komplikationen entstehen würden, wäre eine Abschiebung nach Georgien ein reales Risiko für ihr Leben.

13. Am 15.07.2020 wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eine Anfrage an die Staatendokumentation gestellt, ob die Krankheiten der 4.BF in Georgien behandelbar seien bzw. ob die von der 4.BF benötigten Medikamente, Heilbehelfe sowie medizinischen Geräte in Georgien verfügbar seien.

14. In einer E-Mail der Abteilung Staatendokumentation des BMI vom 19.08.2020 wurde ausgeführt, dass sich nach einer Analyse des MedCOI Mediziners folgendes Bild betreffend der medizinische erhältlichen Leistungen der BF in Georgien ergebe:

  • in Georgien sind nicht alle Behandlungen verfügbar und nicht alle orthopädischen Hilfsmittel könnten angepasst werden. Eine Ganzkörperstützorthese sei nicht verfügbar, was zur Folge habe, dass die 4.BF nicht sitzen könne und bettlägrig wäre.

-ein namentlich genannten spezieller Befeuchter für Vernebler sei nicht erhältlich, weshalb das Risiko der Verschlechterung der Lungenfunktion bestehe.

  • eine multidisziplinäre Einrichtung, die eine breite Palette an spezialisierter Versorgung über einen längeren Zeitraum anbiete, sei nicht verfügbar.

Zusammenfassend bedeute dies, dass es keine Einrichtung gebe, in der die 4.BF ausreichend behandelt werden könne und es bei einer Rückkehr zu einer körperlichen Verschlechterung komme.

15. Aus der eingeholten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 27.08.2020 geht hervor, dass Heilbehelfe, wie Windeln, Betteinlagen, Spritzen, Katheter, Verb für die 4.BF in Georgien nur zum Teil verfügbar seien. Eine Ganzkörperlagerungsorthese sowie das medizinische Feuchtinhalationsgerät Mucoclear seien nicht verfügbar. Die Wartung der medizinischen Geräte sei nicht für alle medizinischen Geräte verfügbar. Die Anpassung bzw. die Justierung für die orthopädischen Geräte sei nur teilweise verfügbar. Ergotherapie und Logopädie seien nur mit Einschränkungen in Tiflis verfügbar. Nicht alle orthopädischen Hilfsmittel würden angepasst werden können. Eine Ganzkörperstützorthese sei nicht verfügbar, was zur Folge habe, dass die 4.BF möglicherweise nicht sitzen könne und bettlägrig werde. Aufgrund der fehlenden Verfügbarkeit des Befeuchters bestehe das Risiko einer Verschlechterung der Lungenfunktion. Eine multidisziplinäre Einrichtung, die eine solch breite Palette an spezialisierter Versorgung über einen längeren Zeitraum anbiete, sei nicht verfügbar. Zusammenfassend bedeute dies, dass es keine Einrichtung gebe, in der die 4.BF ausreichend behandelt werden könne und es zu einer körperlichen Verschlechterung komme.

16. Mit Urkundenvorlage vom 26.02.2021 wurden vom bevollmächtigten Vertreter der BF folgende Unterlagen in Vorlage gebracht:

  • einen EEG-Befund vom 04.01.2021 mit der Diagnose: „idiopathische GM Epilepsie“, Medikation: Lamotrigin, Ergebnis: EEG im Rahmen der Norm, keine Zeichen einer diffusen Hirnfunktionsstörung, kein sicherer Herdbefund, keine Zeichen einer erhöhten zerebralen Erregungsbereitschaft

  • eine Bestätigung eines Vereins vom 17.09.2020 über die Absolvierung des Moduls Englisch im Rahmen des Projekts ZEP-Zugang zu höherer Bildung und Entwicklung von Perspektiven vom 23.06.2020 bis 17.09.2020 seitens der 3.BF

  • eine Bestätigung eines Vereins vom 21.09.2020 über die Absolvierung des Moduls Deutsch: Fach-und Bildungssprache im Rahmen des Projekts ZEP-Zugang zu höherer Bildung und Entwicklung von Perspektiven vom 22.06.2020 bis 21.09.2020 seitens der 3.BF

  • eine Bestätigung eines Vereins vom 21.09.2020 über die Absolvierung des Moduls Deutsch: Kreatives Schreiben im Rahmen des Projekts ZEP-Zugang zu höherer Bildung und Entwicklung von Perspektiven vom 25.06.2020 bis 21.09.2020 seitens der 3.BF

  • eine Aufnahmebestätigung zum Vorbereitungslehrgang 2020/21 vom 28.07.2020 die 3.BF betreffend

  • eine Schulbesuchsbestätigung vom 15.09.2020, wonach die 3.BF im Schuljahr 2020/21 das erste und zweite Semester des zweisemestrigen Vorbereitungslehrganges der Schule für Sozialbetreuungsberufe Altenarbeit des Evangelischen Diakoniewerkes Gallneukirchen besuche

  • ein Semesterzeugnis der Schule für Sozialbetreuungsberufe Altenarbeit vom 05.02.2021 im Schuljahr 2020/21 die 3.BF betreffend

  • eine Bestätigung des AMS vom 11.11.2020, wonach der 3.BF die Anzeigebestätigung für ein Ferial-oder Berufspraktikum in der Zeit vom 01.12.2020-28.02.2021 ausgestellt worden sei

  • eine An-und Abmeldung bei der ÖGK, eine Gehaltsabrechnung und den Jahreslohnzettel seitens der Caritas die 3.BF betreffend

  • ein Ambulanzbrief eines Ordensklinikums vom 09.12.2020 die 4.BF betreffend mit den Diagnosen Stoma-Endoskopie und Kathetereinlage, große Blasensteine, Blasenileumaugmentation mit Anlage eines Mitrofanoff-Stomas in den rechten Unterbauch bei neurogener Blasenentleerungsstörung und kleinkapazitärer Blase, VP-Shunt Anlage, MMC-Verschluss, Mitrofanoff-Stenose, Therapieempfehlung: Fortsetzen des intermittierenden Einmalkatheterismus, die geplante Sectio alta und Blasensteinentfernung wurde coronabedingt verschoben, Kontrolle: ambulant am 08.06.2021

  • eine Schulnachricht einer Allgemeinen Sonderschule für das Schuljahr 2020/21 vom 05.02.2021

  • eine Bestätigung des Samariterbundes vom 25.02.2021, wonach die 2.BF seit dem Februar 2021 beim Samariterbund im Bereich „Essen auf Rädern“ tätig sei

  • ein Prüfungsbogen des Samariterbundes hinsichtlich der PKW-Berechtigung der 2.BF vom 22.02.2021

  • eine Beitrittserklärung der 2.BF vom 09.02.2021 über den Beitritt zum Samariterbund

  • ein Zertifikat einer Volkshochschule vom 27.06.2020, wonach die 2.BF von Jänner bis Juni 2020 den Lehrgang „Plus. Mehrsprachigkeit“ mit 32 Unterrichtsmodulen absolviert habe.

-eine Bestätigung der Caritas vom 24.02.2021, wonach die 2.BF seit 2018 als Dolmetscherin auf Remunerationsbasis beschäftigt werde

17. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 24.06.2021 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Georgisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.

In dieser Verhandlung wurden die BF ausführlich zu den Gründen für die Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz, den Beschwerdegründen, zu ihren Rückkehrbefürchtungen, zu seinen persönlichen Umständen in Österreich und im Herkunftsstaat befragt.

Ebenso wurde den BF die Gelegenheit geboten in Bezug auf die dem BF im Vorfeld der mündlichen Verhandlung übermittelten aktuellen Länderberichte zu Georgien Stellung zu nehmen und ihre konkrete Situation im Falle einer allfälligen Rückkehr darzulegen.

Die BF wurde zudem konkret in Bezug auf ihre persönliche Situation bei einer allfälligen Rückkehr in den Herkunftsstaat, dies unter konkreter Zugrundelegung der sich aus den aktuellen Länderfeststellungen ableitbaren allgemeinen Sicherheits- als auch Versorgungssituation, befragt.

Hierbei wurden insbesondere die besondere Situation betreffend den Gesundheitszustand der MJ BF4 und der zur Behandlung, bzw. Stabilisierung des Gesundheitszustandes notwendigen Therapien und der Behandlungen in Österreich, bzw. die Verfügbarkeit dieser in Georgien erörtert.

Abschließend wurden die BF hinsichtlich der von ihm gesetzten integrativen Schritte im Bundesgebiet befragt und diesen die Möglichkeit geboten sämtliche seit der Einreise im Bundesgebiet gesetzten integrativen Schritte auszuführen.

Im Zuge der Verhandlung vor dem BVwG wurden insbesondere aktuelle medizinische Unterlagen die BF4 betreffend, als auch mehrere Bescheinigungsmittel die Integration der BF betreffend wie Ausbildungsbestätigungen, bzw. Nachweise hinsichtlich des Besuches von Deutschkursen und Bestätigungen der Verrichtung gemeinnütziger Tätigkeiten der BF und ein Empfehlungsschreiben in Vorlage gebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zu den Personen der BF:

Der 1.BF und die 2.BF sind ein Ehepaar und die 3.BF und die minderjährige 4.BF sind deren gemeinsame Kinder. Sie reisten unter Verwendung georgischer Reisepässe ins österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 03.08.2017 für sich und ihre (damals) minderjährigen Kinder Anträge auf internationalen Schutz. Die Identität der BF steht fest.

Der 1.BF ist in XXXX geboren und hat dort von 1976-1987 die Schule besucht. Anschließend hat er im Herkunftsstaat eine Agraruniversität abgeschlossen und war danach für vier verschiedene Arbeitgeber als Manager im Lebensmittelbereich, zuletzt für die Firma XXXX , tätig.

Die 2.BF ist ebenfalls in XXXX geboren und hat dort 11 Jahre die Grundschule sowie das Gymnasium besucht. In weiter Folge hat sie im Herkunftsstaat fünf Jahre die Universität besucht und das Studium der Germanistik abgeschlossen. Sie war bis 2010 als Deutschlehrerin an einem privaten Gymnasium in XXXX tätig.

Die 3.BF ist auch in XXXX geboren und hat im Heimatland 10 Jahre die Schule besucht.

Die BF haben im Herkunftsstaat noch einen Sohn bzw. Bruder, der Architektur studiert. Ansonsten haben sie in Georgien weitere Anknüpfungspunkte in Form von Eltern und zahlreichen Tanten und Onkeln. Die wirtschaftliche Situation der Familie in Georgien ist insgesamt gut. Die BF haben in Georgien in einer Eigentumswohnung gewohnt.

Der BF halten sich zumindest seit dem 03.08.2017 durchgehend in Österreich auf.

1.2. Zur Integration in Österreich

Der 1.BF hat in Österreich eine Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 abgeschlossen. Die 2.BF ist seit Februar 2021 beim Samariterbund im Bereich „Essen auf Rädern“ tätig und hat an einer Volkshochschule den Lehrgang „Plus. Mehrsprachigkeit“ mit 32 Unterrichtsmodulen absolviert. Sie ist seit 2018 beim Magistrat XXXX als Dolmetscherin auf Remunerationsbasis im Rahmen verschiedener Angelegenheiten der Stadtverwaltung beschäftigt. Die 3.BF hat eine ÖSD Prüfung auf dem Niveau A2 absolviert, an einem Vorbereitungskurs zum externen Pflichtabschluss sowie an verschiedenen Modulen der Basisbildung im Rahmen von Projekten teilgenommen und den Pflichtschulabschluss an einer Neuen Mittelschule absolviert. Zudem ist sie außerordentliche Studierende an der Kunstuniversität XXXX und hat im Schuljahr 2020/21 einen Vorbereitungslehrgang der Schule für Sozialbetreuungsberufe besucht. Überdies hat sie im Bundesgebiet bereits ein Praktikum absolviert. Die 4.BF besucht im Bundesgebiet die Sonderschule.

Der 1.BF und die 2.BF sind gesund und befinden sich nicht in ärztlicher Behandlung. Die 3.BF leidet an Epilepsie und war wegen einem zerebralen Krampfanfall und einem Kreislaufkollaps vom 25.11.2017-29.11.2017 in stationärer Behandlung. Sie nimmt Medikamente ein und leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung.

Die BF haben in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte und sind strafgerichtlich unbescholten.

1.3. Zum Gesundheitszustand der BF

1.3. 1: BF1 – BF3

Die BF1 bis BF3 haben das aktuelle Vorliegen von lebensbedrohlich schweren physischen oder psychischen Erkrankungen, bzw. haben diese nicht dargelegt, dass diese einer besonderen Therapie oder Medikamenten unmittelbar bedürfen, die im Herkunftsstaat nicht erhältlich oder verfügbar sind.

1.3. 2: BF4

Die 4.BF ist festgestellt seit ihrer Geburt zu 100 Prozent behindert. Sie leidet an dem Arnold-Chiara Syndrom (neurologische Erkrankung, Unterentwicklung bestimmter Hirnareale), an einem Hydrozephalus (Wasserkopf), einer Spaltung der Wirbelsäule, sowie an einer Lähmung beider Beine. Überdies leidet die BF4. an einer gravierenden Verkrümmung der Wirbelsäule die eine unmittelbare gesundheitlich negative Auswirkung auf innere Organe wie Leber und die Lunge zeigt, sie leidet an beidseitigen Hüftluxationen, an generalisierten epileptischen Krampfanfällen und hat nur eine insgesamt nur eingeschränkte Lungenkapazität. Sie stand zudem wegen „Mykoplasmen-Pneumonie“ (Lungenentzündung), Epilepsie, einer Blasenentleerungsstörung und einem offenen Rücken in medizinischer Behandlung. Des Weiteren leidet die BF4 an Syringohydromyelie (flüssigkeitsgefüllten Hohlraum in der grauen Substanz des Rückenmarks) mit hochgradiger Atrophie (Gewebeschwund) und Esotropie (Schielen), Nystagmus (Augenzittern), Kopfzwangshaltung, Hyperopie (Weitsichtigkeit), Astigmatismus (Hornhautverkrümmung) sowie Amblyopie (Sehschärfenminderung). Sie wurde insgesamt bereits viermal operiert, ihr wurde ein Shunt sowie ein Katheter gesetzt und sie ist wegen ihrer zahlreichen körperlichen Einschränkungen zur Stabilisierung ihrer Wirbelsäule auf das Tragen eines Ganzkörperkorsetts, einer Ganzkörperlagerungsprothese auf einen geeigneten Rollstuhl sowie auf den Erhalt bestimmter Medikamente, sowie eines geeigneten Luftbefeuchtungsgerätes angewiesen.

1.4. Zu den Fluchtgründen der BF:

Die BF haben außer der mangelnden Möglichkeit hinsichtlich des Erhaltes der notwendigen medizinischen Behandlung für die BF4 im Herkunftsstaat keine asylrelevanten Gründe für die Antragstellung auf internationalen Schutz angegeben. Die BF haben ihren Herkunftsstaat ausschließlich wegen dieser nicht vorhandenen medizinischen Versorgung für die 4.BF verlassen.

Den BF droht in Georgien keine individuelle, konkrete Verfolgung aus asylrelevanten Motiven und dies wurde von den BF auch zu keinem Zeitpunkt behauptet.

1.5. Zur Situation im Falle der Rückkehr:

Dem Verfahren wird zugrunde gelegt, dass aufgrund der über die Staatendokumentation eingeholten Informationen betreffend der faktisch konkreten Verfügbarkeit der erforderlichen medizinischen Behelfsmittel, des faktischen Zuganges zu einer für diese notwendige durchgehenden medizinische Versorgung und Betreuung des komplexen Erkrankungsbildes diesbezüglich gegenwärtig nicht mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen einer entsprechenden medizinischen Versorgung im gegenständlichen Einzelfall ausgegangen werden kann.

Dem Verfahren wird weiters zugrunde gelegt, dass sich aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen ergibt, dass die BF4 bei einem Nichterhalt der für sie notwendigen medizinischen Versorgung und Betreuung, die insbesondere eine weitere Beeinträchtigung des Funktionsumfanges der lebensnotwendigen inneren Organe zu vermeiden hilft, diese mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine unmittelbare gravierende Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu erwarten hat, bzw. droht diese fallgegenständlich bei nicht fachgerechter medizinischer Betreuung in eine akut lebensbedrohliche Lage zu geraten.

Aufgrund der diagnostizierten hochgradigen Erkrankungen und der damit aktuell vorliegenden dadurch bedingten schwerwiegenden neurologischen, orthopädischen und urologischen als auch ihrer Beschwerden im Bereich der Lunge gehört die 4.BF gegenwärtig zur COVID-19-Risikogruppe iSd COVID-19- Risikogruppe-Verordnung, BGBl. II Nr. 203/2020.

Im Falle einer Verbringung der BF4 in ihren Herkunftsstaat droht der BF4 aufgrund der aktuell nicht im ausreichenden Maße durchgängig ausreichend gesicherten notwendigen medizinischen Versorgungs-, als auch Behandlungsmöglichkeiten des komplexen Erkrankungsbildes im Herkunftsstaat, insbesondere gegenwärtig auch aufgrund der Zugehörigkeit der BF4 zur Risikogruppe der durch den COVID-19 Virus besonders gefährdeten Personen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ein reales Risiko der Verletzung besonders in Art. 2 oder 3 EMRK geschützter Rechte.

1.6. Zur maßgeblichen Situation in Georgien:

Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Georgien (Stand 01.12.2020) wiedergegeben:

Letzte Änderung: 01.12.2020

Sofern nicht anders angegeben, schließen die Themenbereiche zu Georgien die Situation in den separatistischen Landesteilen Abchasien und Südossetien nicht ein.

COVID-19

Letzte Änderung: 01.12.2020

Georgien hat die Verbreitung von COVID-19 im Frühling 2020 durch strenge Maßnahmen weitgehend eingedämmt. Nachdem im Sommer 2020 die strengen Regeln aufgehoben, die Einreisebestimmungen an den Grenzen gelockert und Inlandstourismus beworben wurde, kam es ab Ende August 2020 zu einem exponentiellen Anstieg der positiven Tests. Bis Mitte September 2020 stieg die Zahl der täglichen positiven Testergebnisse von niedrigen zweistelligen Zahlen auf etwa 150 (Eurasianet 18.9.2020) und um Mitte Oktober auf ungefähr 1000 (Jam 16.10.2020). Gegen Ende November 2020 lag die tägliche Zahl positiver Tests um die 4.000 und die der Verstorbenen an oder mit SARS-CoV-2 bei 35-50 Personen (Agenda 26.11.2020; vgl. WOM 30.11.2020). COVID-19-Infektionen kommen in allen Regionen des Landes vor; und es kommt landesweit zu unkontrollierter Übertragung von COVID-19 (USEMB 30.11.2020a).

Tagesaktuelle Zahlen zu bestätigten Infektionen, Genesungen, Todesfällen und Hospitalisierungen werden von der Regierung auf der Webseite https://stopcov.ge/en/ veröffentlicht (StopCoV.ge o.D.).

Aufgrund der steigenden Zahlen wurden mit Wirkung vom 28.11.2020 unter anderem folgende Beschränkungen landesweit, vorerst bis 31.1.2021, in Kraft gesetzt: Während der nächtlichen Ausgangssperre zwischen 21 und 5 Uhr sind öffentliche und private Verkehrsbewegungen, einschließlich zu Fuß gehen, sowie der Aufenthalt im öffentlichen Raum nicht gestattet. Der öffentliche Überlandverkehr einschließlich Bahn, Bus und Kleinbus ist ganztägig eingestellt. Reisen in Kleinfahrzeugen (einschließlich Taxis) sind – außerhalb der nächtlichen Ausgangssperre - zulässig. Es herrscht eine Tragepflicht von Gesichtsmasken im Freien sowie in allen geschlossenen öffentlichen Räumen. Personen über 70 Jahren wird empfohlen, zu Hause zu bleiben (USEMB 30.11.2020b; vgl. Agenda 26.11.2020).

Für die Großstädte Tiflis, Batumi, Kutaissi, Rustawi, Poti, Sugdidi und Telawi sowie die Wintersportorte Bakuriani, Gudauri, Goderdzi und Mestia gelten zusätzlich u.A. folgende Einschränkungen: Der innerstädtische öffentliche Verkehr ist vollständig eingestellt. Geschäfte sind geschlossen, mit Ausnahme von Lebensmittelgeschäften, Apotheken, Hygieneprodukten und Kiosken für Printmedien. Agrarmärkte, Schönheitssalons, Friseurläden und Zentren für ästhetische Medizin sind weiterhin in Betrieb. Kindergärten sind geschlossen, Schulen und Universitäten bieten ausschließlich Fernlehre an (USEMB 30.11.2020b; vgl. Agenda 26.11.2020).

Für die Periode Neujahr-Weihnachten (24.12.2020 bis 15.1.2021) werden einzelne Beschränkungen gelockert (USEMB 30.11.2020b; vgl. Agenda 26.11.2020).

Die Einschränkungen von Linienflügen nach Georgien wurden mit 1.11.2020 gelockert, seither sind auch wieder Linienflüge nach Tiflis ex Wien erlaubt (GCAA 21.10.2020). Diese Flüge werden Stand Ende November 2020 ein Mal wöchentlich von Georgian Airways durchgeführt (F24 30.11.2020; vgl. VIE 30.11.2020)

Bei der Einreise aus dem Ausland müssen sich georgische Staatsangehörige sowie ihre Familienangehörigen für 8 Tage in Selbstisolation begeben, wenn sie an der Grenzübertrittsstelle einen negativen PCR-Test nicht älter als 72 Stunden vorweisen können. Sollte ein solcher Test nicht vorgewiesen werden, wird eine obligatorische Quarantäne verhängt (MoF o.D.; vgl. StopCoV.ge o.D.) und die Person wird in eine Quarantänezone verbracht (StopCoV.ge o.D.). In den Wintersportorten Bakuriani, Gudauri, Goderdzi und Mestia werden Hotels ausschließlich als Quarantäne- oder COVID-Unterkünfte betrieben (USEMB 30.11.2020b; vgl. Agenda 26.11.2020).

Trotz der Zugangsbeschränkungen unterstützt die Georgische Regierung die separatistische Region Abchasien bei der Bekämpfung von COVID-19 materiell und fachlich. Auch die Behandlung von abchasischen COVID-19-Patienten in Kern-Georgien wurde ermöglicht (CW 27.11.2020; vgl. Jam 16.10.2020). Internationale Hilfe in Südossetien ist auf das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) beschränkt. Die georgische Zentralregierung hat Zchinwali ebenfalls humanitäre Hilfe angeboten, aber der Vorschlag wurde nicht weiterverfolgt (CW 27.11.2020). Dennoch werden auch COVID-Patienten aus Südossetien in Georgien behandelt, wenn auch in geringerem Ausmaße als aus Abchasien (Jam 16.10.2020)..

Quellen:

Agenda.ge (26.11.2020): Georgian gov’t introduces further coronavirus restrictions until Jan. 31, https://agenda.ge/en/news/2020/3722, Zugriff 30.11.2020

CW - Caucasus Watch (27.11.2020): Council of Europe reports on Abkhazia and Tskhinvali, https://caucasuswatch.de/news/3289.html, Zugriff 30.11.2020

Eurasianet (18.9.2020): Georgia experiences its first wave of COVID-19, https://eurasianet.org/georgia-experiences-its-first-wave-of-covid-19, Zugriff 30.11.2020

F24 – Flightradar24 (30.11.2020): TBS/UGTB Tbilisi International Airport, Georgia - Routes Tbilisi, https://www.flightradar24.com/data/airports/tbs/routes, Zugriff 30.11.2020

GCAA – Georgian Civil Aviation Agency (21.10.2020): News and Statements - 21 Oct.'20 | Information for Passengers, http://www.gcaa.ge/eng/news.php?id=6285, Zugriff 30.11.2020

Jam News (16.10.2020): Georgia: coronavirus patients from the other side of territorial conflict, https://jam-news.net/coronavirus-georgia-treatment-abkhazia-south-ossetia/, Zugriff 30.11.2020

MoF – Ministry of Foreign Affairs of Georgia (o.D.): Regulations for Crossing the Georgian Border in connection with the COVID-19 pandemic, https://mfa.gov.ge/MainNav/CoVID-19-sakitkhebi/sazgvris-kvetis-regulaciebi.aspx?fbclid=IwAR0PQsqZ2jc22Etm9gyMDFzetGwWktKodcpXUVW4Op1HEZImKTEXi4SyUbUlang=en-US%20%20, Zugriff 30.11.2020

StopCoV.ge (o.D.): Prevention of Coronavirus Spread in Georgia, https://stopcov.ge/en/, Zugriff 30.11.2020

USEMB – U.S. Embassy in Georgia (30.11.2020a): COVID-19 Information for Georgia (November 30), https://ge.usembassy.gov/covid-19-information-on-georgia/, Zugriff 30.11.2020

USEMB – U.S. Embassy in Georgia (30.11.2020b): Measures to control the spread of COVID-19 in Georgia, https://ge.usembassy.gov/u-s-citizen-services/measures-to-control-the-spread-of-covid-19-in-georgia/, Zugriff 30.11.2020

VIE – Flughafen Wien-Schwechat / Vienna International Airport (30.11.2020): Routes - Vienna International Airport (VIE), http://tracker.flightview.com/customersetup/viennaairport/routemapper/, Zugriff 30.11.2020

WOM – Worldometer (30.11.2020): Coronavirus – Georgia, https://www.worldometers.info/coronavirus/country/georgia/, Zugriff 30.11.2020

Politische Lage

Letzte Änderung: 01.12.2020

In Georgien finden regelmäßig kompetitive Wahlen statt. Nachdem der Demokratisierungsprozess in den Jahren 2012-13 an Dynamik gewonnen hatte, kam es in den letzten Jahren zu einer Stagnation der Fortschritte. Oligarchen haben übergroßen Einfluss auf Politik und politische Entscheidungen und die Rechtsstaatlichkeit wird nach wie vor durch politische Interessen behindert. Das politische Leben in Georgien ist lebendig. Neue politische Parteien können in der Regel ohne Behinderungen gegründet werden und zu den Wahlen antreten. Allerdings war die politische Landschaft von der Dominanz abwechselnd einer Partei geprägt, was die Entwicklung und Stabilität konkurrierender Gruppen gehemmt hat (FH 10.3.2020).

Georgien hat eine doppelte Exekutive, wobei der Premierminister als Regierungschef und der Präsident als Staatsoberhaupt fungiert. Der Präsident wurde bis 2018 durch Direktwahl für maximal zwei Amtszeiten von je fünf Jahren gewählt. Aufgrund einer Verfassungsänderung wird der Präsident in Zukunft indirekt für sechs Jahre von einem Gremium, bestehend aus nationalen, regionalen und lokalen Gesetzgebern, gewählt werden. Der Präsident ernennt formal den Premierminister, der vom Parlament nominiert wird (FH 10.3.2020).

Die ehemalige Außenministerin Salome Zurabishvili wurde am 28.11.2018 zur Präsidentin des Landes gewählt. Offiziell als unabhängige Kandidatin, jedoch unterstützt von der Regierungspartei „Georgischer Traum“, setzte sie sich in der Stichwahl mit fast 60% gegen ihren Konkurrenten Grigol Vashadze durch, welcher insbesondere von der oppositionellen Vereinigten Nationalen Bewegung von Ex-Präsident Saakashvili unterstützt wurde (FAZ 29.11.2018; vgl. CW 29.11.2018). Die OSZE beurteilte den Wahlgang als kompetitiv und gut administriert, wobei der Wahlkampf von einer scharfen Rhetorik und Demonstrationen begleitet war. Hauptkritikpunkte waren allerdings die einseitige Verwendung staatlicher Verwaltungsressourcen sowie die Berichterstattung des öffentlichen Rundfunks zugunsten von Zurabishvili (OSCE/ODIHR 29.11.2018). Am 1.12.2018 demonstrierten rund 25.000 Menschen in Tiflis und warfen der von der Regierungspartei unterstützten neuen Präsidentin Zurabishvili Wahlbetrug vor und forderten vorgezogene Parlamentswahlen (Standard 2.12.2018).

Das Parlament Georgiens hat 150 Sitze, wovon 120 über Parteienlisten und 30 über Direktmandate in Wahlkreisen vergeben werden. Bei den Wahlen 2016 wurden noch 72 Direktmandate vergeben (KP 26.11.2020). Die Änderungen zu einem reinen Verhältniswahlrecht wurden vom Parlament für die nächsten, planmäßig 2024 stattfindenden Wahlen, beschlossen (KP 23.11.2019; vgl. RFE/RL 28.11.2019).

Die Wahlhürde für die Verhältniswahl ist auf 1% der Stimmen festgelegt. Es besteht ein Begrenzungsmechanismus, der vorsieht, dass keine einzelne Partei, die weniger als 40% der abgegebenen Stimmen erhält, die Mehrheit der Sitze im Parlament erhalten darf. Im Falle einer vorgezogenen Neuwahl zwischen 2020 und 2024 wird diese nach demselben Wahlsystem wie im Jahr 2020 durchgeführt. Alle nachfolgenden Wahlen werden jedoch auf der Grundlage des vollständig proportionalen Wahlsystems durchgeführt, wie es für die Parlamentswahlen 2024 vorgesehen ist (civil 8.3.2020; vgl. KP 11.4.2020).

Bei den trotz COVID-Panedmie am 31.10.2020 durchgeführten Parlamentswahlen erzielte die bisherige Regierungspartei Georgischer Traum 48% der Stimmen und mit 91 Sitzen erneut eine satte Mehrheit von 60% der Mandate (KP 26.11.2020; vgl. EN 2.11.2020). Das größte Oppositionsbündnis, die Vereinigte Nationale Bewegung, erhielt 26,9% der Stimmen zugeschrieben (EN 2.11.2020). Insgesamt haben neun Parteien den Sprung ins Parlament geschafft (KP 26.11.2020); vgl. Jam 26.11.2020.

Die unterlegene Opposition prangerte erhebliche Wahlmanipulationen an und mobilisierte ihre Anhänger auf der Straße. Die Sicherheitskräfte setzten Schlagstöcke und Wasserwerfer ein (KP 26.11.2020; vgl. EN 2.11.2020). Gemäß OSZE waren die Parlamentswahlen kompetitiv und insgesamt wurden die Grundfreiheiten respektiert. Dennoch haben weit verbreitete Vorwürfe von der Ausübung von Druck auf die Wähler und der unklaren Abgrenzung zwischen der Regierungspartei und dem Staat das Vertrauen der Öffentlichkeit in einige Aspekte des Wahlvorganges unterminiert. Der grundlegend überarbeitete Rechtsrahmen bot eine solide Grundlage für die Abhaltung demokratischer Wahlen und die technischen Aspekte der Wahlen wurden trotz der Herausforderungen durch die COVID-19-Pandemie effizient gehandhabt. Jedoch hat sich die Dominanz der Regierungspartei in den Wahlkommissionen negativ auf die Wahrnehmung ihrer Unparteilichkeit und Unabhängigkeit ausgewirkt, insbesondere auf den unteren Ebenen (OSCE/ODIHR 1.11.2020).

In Folge rief die Opposition zum Boykott der Stichwahl am 21.11.2020 in 17 Direktwahlkreisen auf, wodurch sich alle Kandidaten des Georgischen Traums sich bei einer Wahlbeteiligung von 26% durchsetzen konnten (KP 26.11.2020); vgl. Eurasianet 27.11.2020). Die Oppositionsparteien planen aus Protest, ihre Parlamentssitze nicht zu besetzen (KP 26.11.2020; vgl. Eurasianet 27.11.2020, Jam 26.11.2020).

Laut Gesetz muss die Zentrale Wahlkommission bis spätestens 19. Dezember 2020 das endgültige Wahlergebnisse bekannt geben und das neue Parlament muss spätestens zehn Tage nach der offiziellen Bekanntgabe der Wahlergebnisse zusammentreten. Die 90 Abgeordneten der Regierungspartei sind ausreichend, damit das Parlament seine Arbeit aufnehmen kann - um Gesetze zu verabschieden, die Abgeordneten auf die Parlamentsausschüsse zu verteilen und eine Regierung zu ernennen. Das Parlament wird jedoch nicht in der Lage sein, die Verfassung zu ändern oder die Präsidentin abzusetzen (Jam 26.11.2020).

Stand Ende November 2020 ist es weder durch die Intervention von US-Botschafter Kelly Degnan noch durch andere internationale Moderatoren gelungen, die politische Krise in Georgien zu lösen und die Opposition davon zu überzeugen, den Parlamentsboykott aufzugeben. Im Extremfall könnte die politische Krise nur durch vorgezogene Neuwahlen im Frühling 2021 gelöst werden (Jam 26.11.2020).

Quellen:

civil.ge (8.3.2020): Georgian Dream, Opposition Reach Consensus over Electoral Reform, https://civil.ge/archives/341385, Zugriff 9.3.2020

CW - Caucasus Watch (29.11.2018): Surabischwili gewinnt Wahl: Georgien bekommt erstmals eine Präsidentin, http://caucasuswatch.de/news/1190.html, Zugriff 12.8.2019

DW – Deutsche Welle (24.6.2019): Proteste in Tiflis trotz Zugeständnissen, https://www.dw.com/de/proteste-in-tiflis-trotz-zugest%C3%A4ndnissen/a-49339505, Zugriff 13.8.2019

EN – Euronews (2.11.2020): Georgia's ruling party wins parliamentary vote, opposition calls for protests, https://www.euronews.com/2020/10/31/georgia-s-ruling-party-claims-victory-in-parliamentary-vote, Zugriff 30.11.2020

Eurasianet (27.11.2020): Georgian politics still deadlocked after runoff polls, https://eurasianet.org/georgian-politics-still-deadlocked-after-runoff-polls, Zugriff 30.11.2020

FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (29.11.2018): Georgien bekommt eine Präsidentin, https://www.faz.net/aktuell/salome-surabischwili-wird-neue-praesidentin-in-georgien-15915289.html, Zugriff 12.8.2019

FH - Freedom House (10.3.2020): Freedom in the World 2020 - Georgia, https://freedomhouse.org/country/georgia/freedom-world/2020, Zugriff 11.3.2020

Jam News (26.11.2020): Georgia: can a single-party parliament function?, https://jam-news.net/georgia-can-a-single-party-parliament-work-function/, Zugriff 30.11.2020

KP – Kaukasische Post (11.4.2020): Neues Wahlrecht mit Virus infiziert?, in: Kaukasische Post Ausgabe März 2020, Seiten 1,2.

KP – Kaukasische Post (23.11.2019): Vorhängeschlösser und Wasserwerfer ersetzen den politischen Diskurs, http://www.kaukasische-post.com/?p=3078, Zugriff 17.1.2020

KP – Kaukasische Post (26.11.2020): Alle Wahlen wieder, in: Kaukasische Post Ausgabe Oktober/November 2020. Seiten 1,2.

OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights, European Parliament, OSCE Parliamentary Assembly, Parliamentary Assembly of the Council of Europe (1.11.2020): International Election Observation Mission Georgia – Parliamentary Elections, 31 October 2020 – Statement of Preliminary Findings and Conclusions, https://www.osce.org/files/f/documents/a/d/469005.pdf, Zugriff 30.11.2020

OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights, European Parliament, OSCE Parliamentary Assembly, Parliamentary Assembly of the Council of Europe (29.11.2018): International Election Observation Mission, Georgia – Presidential Election, Second Round, 28 November 2018 - Statement of Preliminary Findings and Conclusions, Preliminary Conclusions, https://www.osce.org/odihr/elections/georgia/404642?download=true, Zugriff 12.8.2019

RFE/RL – Radion Free Europe/Radion Liberty (28.11.2019): Georgian Police Cordon Off Parliament Building To Prevent Opposition Rally, https://www.rferl.org/a/georgian-police-cordon-off-parliament-building-to-prevent-opposition-rally/30297334.html, Zugriff 2.12.2019

Standard, der (2.12.2018): 25.000 Georgier wegen angeblichen Wahlbetrugs auf den Straßen – derstandard.at/2000092965067/25-000-Georgier-wegen-angeblichen-Wahlbetrugs-auf-den-Strassen, https://derstandard.at/2000092965067/25-000-Georgier-wegen-angeblichen-Wahlbetrugs-auf-den-Strassen?ref=rec, Zugriff 12.8.2019

Sicherheitslage

Letzte Änderung: 02.09.2020

Die Lage kann in den meisten Landesteilen als stabil bezeichnet werden. Die Konflikte um die beiden separatistischen georgischen Regionen Abchasien und Südossetien sind indes ungelöst und verursachen Spannungen. (EDA 23.3.202013.8.2019; vgl. BMEIA 13.5.2020). Die Kriminalität ist gering (MSZ 25.5.2020; vgl. EDA 23.3.2020).

Die EU unterstützt durch die Arbeit des EU-Sonderbeauftragten für den Südkaukasus und die EU-Beobachtermission (EUMM) aktiv die Bemühungen um Konfliktlösung. 2009 wurde der Incident Prevention and Response Mechanism (IPRM) geschaffen, der Risiko- und Sicherheitsfragen der Gemeinden in den abtrünnigen Regionen Abchasiens und Südossetens erörtern soll (EC 30.1.2019).

Quellen:

BMEIA – Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten der Republik Österreich (13.5.2020): Reiseinformation Georgien, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/georgien/, Zugriff 10.6.2020

EC - European Commission (30.1.2019): Association Implementation Report on Georgia [SWD (2019) 16 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2019_association_implementation_report_georgia.pdf, Zugriff 30.1.2019

EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (13.8.2019): Reisehinweise für Georgien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/georgien/reisehinweise-georgien.html, Zugriff 23.3.2020

MSZ – Ministerstwo Spraw Zagranicznych Rzeczypospolitej Polskiej (25.5.2020): Informacje dla podróżujących – Gruzja, https://www.gov.pl/web/dyplomacja/gruzja, Zugriff 10.6.2020

ABCHASIEN

Letzte Änderung: 02.09.2020

Abchasien (ca. 200.000 Einwohner) hat sich [im Jahr 1992; Time 23.7.2012] – unterstützt von Russland – als unabhängig erklärt und sucht die weitere Annäherung an Russland. Die Regierung in Tiflis hat keine Verwaltungshoheit über das Gebiet, in dem sich de facto ein politisches System mit Regierung, Parlament und Justiz etabliert hat. Eigene Streitkräfte, unterstützt durch russisches Militär, sichern die zunehmend von ihnen befestigte Verwaltungsgrenze zu Georgien. Diese ist nur in einem sehr geringen Maße für Einwohner der Gebiete durchlässig. Militärische Auseinandersetzungen gibt es seit 2008 keine mehr. Das Recht auf Rückkehr der vertriebenen Georgier wird von den abchasischen de facto-Behörden verwehrt. Nur der Verwaltungskreis Gali im südlichen Teil Abchasiens, nahe dem georgischen Hauptterritorium, ist noch stark georgisch/minegrelisch besiedelt. Es liegen Hinweise vor, dass Bewohner dieses Gebiets bzw. Angehörige der georgischen/minegrelischen Bevölkerung in Abchasien staatlich benachteiligt werden (z.B. beim Erwerb von Aufenthalts- und Arbeitserlaubnissen, der Besetzung öffentlicher Stellen, dem Zugang zu Bildung oder bei der Gesundheitsfürsorge). Erschwernisse gibt es beim Übertritt der administrativen Grenze nach Georgien. Ziel ist es offenbar, die georgische Bevölkerung entweder zur Aufgabe der georgischen Staatsangehörigkeit oder zum Verlassen ihrer angestammten Heimat zu veranlassen (AA 19.10.2019).

In Abchasien verbietet das Rechtssystem Eigentumsansprüche von ethnischen Georgiern, die Abchasien vor, während oder nach dem Krieg von 1992 bis 93 verlassen haben, wodurch Binnenvertriebenen ihre Eigentumsrechte in Abchasien entzogen werden (USDOS 11.3.2020, vgl. FH 4.3.2020a). Die abchasischen Behörden verfolgen eine Politik, die den rechtlichen Status von ethnischen Georgiern im Distrikt Gali bedroht. Sie schlossen Dorfschulen und zwingen georgische Schüler, ausschließlich in russischer Sprache zu lernen (USDOS 11.3.2020).

Die abchasischen Behörden und russische Streitkräfte schränken weiterhin die Bewegungsfreiheit der lokalen Bevölkerung entlang der administrativen Grenzlinie (ABL) ein, gleichwohl sie Flexibilität bei Reisen nach Georgien aus medizinischen Gründen, zwecks Pensionsleistungen, Bildung, etc. zeigen. Dorfbewohner, die sich unerlaubt der administrativen Grenze oder den Grenzübergängen nähern, riskieren die Inhaftierung durch die Grenzschutzbeamten der Russischen Föderation. Russische Grenzschutzbeamte entlang der ABL mit Abchasien setzen die Vorschriften der abchasischen Behörden mittels Festnahmen und Geldbußen durch (USDOS 11.3.2020).

Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) hat keinen Zugang zu Gefängnissen und Haftanstalten in Abchasien. Die Zustände dort gelten als chronisch schlecht (USDOS 11.3.2020).

Im März 2019 nahm der UN-Menschenrechtsrat erneut eine Resolution an, die große Besorgnis über die Menschenrechtssituation in Abchasien ausdrückte, wobei insbesondere Entführungen, willkürliche Festnahmen, Verletzung von Eigentumsrechten, das Fehlen muttersprachlichen Schulunterrichts, mangelnde Freizügigkeit und Diskriminierung aufgrund ethnischer Herkunft und Verweigerung des Rückkehrrechts für die geflüchtete georgische Bevölkerung genannt werden. Die Diskriminierung dieser Bevölkerungsteile kann als zielgerichtet bewertet werden, um sie zum Verlassen zu bewegen (AA 19.10.2019; vgl. FH 4.3.2020a).

Während die Volksmeinung einen Einfluss auf die abchasische Innenpolitik hat, ist das Funktionieren der politischen Institutionen Abchasiens fast ausschließlich von der wirtschaftlichen und politischen Unterstützung aus Moskau abhängig. Die ethnisch georgische Bevölkerung ist regelmäßig von Wahlen und politischer Repräsentation ausgeschlossen. Im Jahr 2017 argumentierten die abchasischen „Behörden“, dass die Mehrheit der Einwohner des Distrikts Gali georgische Staatsbürger seien und daher nicht wählen dürften (FH 4.3.2020a).

Dennoch weist das politische System eine starke Opposition und zivilgesellschaftliche Aktivität auf. Allerdings behindert die Korruption innerhalb der Parteien deren demokratiepolitische Funktion. Im Allgemeinen wird das Vereinigungsrecht geachtet. Ähnliches gilt für das Versammlungsrecht. Politische Parteien und Organisationen der Zivilgesellschaft organisieren regelmäßig Proteste (FH 4.3.2020a).

Im Jänner 2020 kam es in Abchasiens Hauptstadt Sokhumi zu heftigen Protesten gegen den De-Facto-Präsidenten Raul Khajimba. Ihm wurde von den Demonstranten vorgeworfen, bei seiner Wiederwahl im September 2019 nicht die erforderliche Stimmenmehrheit erzielt zu haben. Die Demonstranten stürmten das Präsidentengebäude und forderten seinen Rücktritt. Nach Vermittlung durch die Russische Föderation trat Khajimba zurück. Die Wahlbehörde annullierte das Wahlergebnis vom September 2019 und Die Wahlwiederholung am 22.3.2020 gewann Oppositionsführer und Ex-Geheimdienstchef Aslan Bzhaniya mit rund 57 Prozent der Stimmen (NZZ 22.3.2020). Die Wahlen hatten trotz Bedenken wegen der weltweiten COVID-19-Pandemie stattgefunden (JW 26.3.2020). Nach den Wahlen ernannte Bzhaniya den Ex-Präsidenten [2011-2014] Aleksander Ankvab zum Premierminister (Apsnypress 24.3.2020; vgl. JW 26.3.2020).

Hinsichtlich der Religionsfreiheit erfährt die georgisch-orthodoxe Kirche Restriktionen und Diskriminierung. Die Zeugen Jehovas sind als extremistische Organisation klassifiziert und seit 1995 verboten (FH 4.3.2020a; vgl. USDOS 10.6.2020). Obgleich Vorsteher der muslimischen Gemeinde in der Vergangenheit angegriffen wurden, dürfen Muslime ihren Glauben frei praktizieren (FH 4.3.2020a).

Nepotismus und Korruption, die oft auf Clan- und ethnischen Bindungen beruhen, haben erhebliche Auswirkungen auf die abchasische Justiz. Die Umsetzung gerichtlicher Entscheidungen ist nach wie vor uneinheitlich. Das Strafrechtssystem wird durch den eingeschränkten Zugang der Angeklagten zu qualifiziertem Rechtsbeistand, Verletzungen des ordentlichen Verfahrens und langwierige Untersuchungshaft untergraben (FH 4.3.2020a).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (19.10.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2019042/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_Juli_2019%29%2C_19.10..pdf, Zugriff 30.1.2020

AJ – Al Jazeera (9.1.2020): Crowds storm president's office in Georgia's breakaway Abkhazia, https://www.aljazeera.com/news/2020/01/crowds-storm-president-office-georgia-breakaway-abkhazia-200109154012926.html, Zugriff 17.1.2020

Apsnypress – State Information Agency of the Republic of Abkhazia (24.3.2020): Aslan Bzhaniya: ex-president of Abkhazia Alexander Ankvab will take post of prime minister, http://www.apsnypress.info/en/news/aslan-bzhaniya-ex-president-of-abkhazia-alexander-ankvab-will-take-post-of-prime-minister/, Zugriff 20.4.2020

FH – Freedom House (4.3.2020a): Freedom in the World 2020 – Abkhazia, https://freedomhouse.org/country/abkhazia/freedom-world/2020, Zugriff 28.5.2020

JW – Junge Welt (26.3.2020): Abchasien will Veränderung, https://www.jungewelt.de/artikel/375260.abchasien-abchasien-will-ver%C3%A4nderung.html, Zugriff 20.4.2020

NZZ – Neue Zürcher Zeitung (22.3.2020): Abchasier küren Ex-Geheimdienstchef zum neuen Präsidenten, https://www.nzz.ch/international/abchasier-kueren-ex-geheimdienstchef-zum-neuen-praesidenten-ld.1547947, Zugriff 20.4.2020

RFE/RL – Radio Free Europe / Radio Liberty (14.1.2020): Picking Up The Pieces Of Abkhazia's Latest Political Crisis, https://www.rferl.org/a/abkhazia-political-crisis-explainer/30376986.html, Zugriff 17.1.2020

Time (23.7.2012): Paradise Lost: 20 Years of Independence in Abkhazia, https://time.com/3790443/paradise-lost-20-years-of-independence-in-abkhazia/, Zugriff 5.2.2020

USDOS – U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/03/GEORGIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 12.3.2020

USDOS – US Department of State (10.6.2020): 2019 Report on International Religious Freedom, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/06/GEORGIA-2019-INTERNATIONAL-RELIGIOUS-FREEDOM-REPORT.pdf, Zugriff 16.6.2020

SÜDOSSETIEN

Letzte Änderung: 02.09.2020

Südossetien - amtliche Bezeichnung in Georgien auch: Region Tskhinvali - hat eine Fläche von ca. 3.900 km² (gov.ge o.D.) und eine Bevölkerung von ca. 53.000 (Jam 20.2.2016). Große Teile Südossetiens wurden nach dem Ende eines Bürgerkriegs 1992 de facto unabhängig. Der Krieg im Jahr 2008 führte zum Einmarsch russischer Truppen und zur Vertreibung der zuvor noch bestehenden georgischen Regierungspräsenz sowie etlicher ethnischer Georgier. Nur Russland und eine Handvoll anderer Staaten haben seither die Unabhängigkeit Südossetiens anerkannt. Das Territorium bleibt fast vollständig von Russland abhängig und Moskau übt einen entscheidenden Einfluss auf die Politik und die Regierungsführung aus (FH FH 4.3.2020s).

Im März 2019 drückte eine Resolution des UN-Menschenrechtsrates erneut große Besorgnis über die Menschenrechtssituation in Südossetien aus, wobei insbesondere Entführungen, willkürliche Festnahmen, Verletzung von Eigentumsrechten, das Fehlen muttersprachlichen Schulunterrichts, mangelnde Freizügigkeit und Diskriminierung aufgrund ethnischer Herkunft und Verweigerung des Rückkehrrechts für die geflüchtete georgische Bevölkerung genannt werden. Die Diskriminierung dieser Bevölkerungsteile kann als zielgerichtet bewertet werden, um diese zur Abwanderung zu bewegen. Dagegen ist die Anwesenheit der im Gebiet von Akhalgori [Leningor] lebenden Georgier gegenwärtig akzeptiert (AA 19.10.2019, vgl. FH 4.3.2020s). Die südossetischen de facto-Behörden verweigern den meisten wegen des Konflikts von 2008 vertriebenen ethnischen Georgiern die Rückkehr nach Südossetien und erlauben den meisten internationalen Organisationen keinen regelmäßigen Zugang nach Südossetien zur Leistung humanitärer Hilfe (USDOS 11.3.2020).

Die russische 'Grenzverfestigung' (borderization) der administrativen Grenze (ABL) geht weiter, sodass Anrainer von ihren Gemeinden bzw. Lebensgrundlagen getrennt werden (USDOS 11.3.2020, vgl. AI 7.2019). Die Dorfbewohner - einige leben in den ärmsten Teilen des Landes - verlieren Zugang zu Weiden, Ackerland und Obstgärten, zu Wasserquellen und Brennholz. Sie sind von ihren Verwandten und Einkommensgrundlagen ebenso abgeschnitten wie vom kulturellen und sozialen Leben. Jedes Jahr werden Hunderte von Menschen willkürlich festgehalten, während sie versuchen, die ABL zu überqueren (AI 7.2019).

Die Parlamentswahlen fanden im Juni 2019 statt. Trotz besserer Gesetze konnten sich viele Regierungskritiker und Anhänger der Opposition nicht zur Kandidatur anmelden, was der Regierungspartei half, ihre Dominanz im Parlament aufrechtzuerhalten. Moskau übt einen entscheidenden Einfluss auf Politik und Regierungsführung aus und schränkt die Möglichkeiten politischer Parteien erheblich ein, sich außerhalb eines engen politischen Spektrums frei zu betätigen (FH 4.3.2020s).

Die Einschränkungen der Bewegungsfreiheit zwischen Südossetien und Georgien wurden 2019 verschärft. Wie in den vergangenen Jahren wurden Dutzende georgischer Bürger von südossetischen Grenzschutzbeamten in der Nähe der administrativen Grenze zum Rest Georgiens festgehalten und gegen Zahlung einer Geldstrafe freigelassen. Im Gegensatz zu vorangegangenen Jahren wurden die Grenzübergänge zu Kerngeorgien 2019 ohne Vorankündigung für längere Zeit geschlossen (FH 4.3.2019s).

Die lokalen Medien stehen weitgehend unter Kontrolle der Behörden, Die Redefreiheit wird unterdrückt und ein Klima von Angst und Einschüchterung ist weit verbreitet (AI 8.4.2020). Die lokalen Medien stehen weitgehend unter Kontrolle der Behörden, Selbstzensur ist weit verbreitet und gegen kritische Medien werden häufig Verläumdungsklagen eingebracht. Aufgrund des erheblichen russischen Einflusses auf die Innenpolitik und Entscheidungsfindung arbeitet die Regierung Südossetiens nicht transparent. Behörden-Korruption ist weit verbreitet. Ein systematischer Zugang diese zu bekämpfen besteht nicht. Die Justiz ist nicht unabhängig. Sie unterliegt politischer Einflussnahme und Manipulation und dient zur Bestrafung vermeintlicher politischer Gegner. Körperliche Übergriffe und schlechte Bedingungen sind Berichten zufolge in Gefängnissen und Haftanstalten weit verbreitet (FH 4.3.2019s).

Die Bewohner demonstrieren gelegentlich gegen Umweltzerstörung, das schleppende Tempo des Wiederaufbaus nach dem Krieg und seltener gegen politische Missstände. Die Versammlungsfreiheit ist jedoch stark eingeschränkt. Teilnehmer an nicht genehmigten Versammlungen laufen Gefahr, angeklagt zu werden (FH 4.3.2019s).

Die Mehrheit der Bevölkerung sind orthodoxe Christen. Es gibt aber auch eine beträchtliche muslimische Gemeinschaft. Ein Teil des Eigentums der georgisch-orthodoxen Kirche wird von der südossetisch-orthodoxen Kirche kontrolliert. Der Oberste Gerichtshof Südossetiens hat im Jahr 2017 die Zeugen Jehovas als extremistische Organisation verboten (FH 4.3.2019s).

Im Zuge der Eindämmung der COVID-19-Pandemie wurde Anfang April 2020 die Grenze zu Russland auch für den Güterverkehr geschlossen und somit Südossetien effektiv vom Rest der Welt isoliert (Eurasianet 19.4.2020; vgl. Sputnik 10.4.2020, 4.4.2020). Die Sperre bleibt bis zum 31. Juli aufrecht. Südossetische Staatsbürger, die von Russland nach Hause zurückkehren wollen, müssen zuerst einen Antrag beim südossetischen Konsulat in Nordossetien [Wladikawkas] stellen. Darüber hinaus haben die südossetischen Behörden die Grenze zu Georgien vollständig geschlossen (RES 6.7.2020; vgl. IWPR 30.5.2020).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (19.10.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2019042/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_Juli_2019%29%2C_19.10..pdf, Zugriff 30.1.2020

AI – Amnesty International (8.4.2020): South Ossetia/Tskhinvali Region: Persecution of Journalists who speak out [EUR 56/2112/2020], https://www.amnesty.org/download/Documents/EUR5621122020ENGLISH.pdf, Zugriff 20.4.2020

AI – Amnesty International: Georgia: Behind barbed wire (7.2019): Human rights toll of 'borderization' in Georgia [EUR 56/0581/2019], https://www.ecoi.net/en/file/local/2012567/EUR5605812019ENGLISH.PDF, Zugriff am 20.8.2019

Eurasianet (19.4.2020): Dashboard: Coronavirus in Eurasia, https://eurasianet.org/dashboard-coronavirus-in-eurasia, Zugriff 20.4.2020

FH – Freedom House (4.3.2020s): Freedom in the World 2020 - South Ossetia, https://freedomhouse.org/country/south-ossetia/freedom-world/2020, Zugriff 16.6.2020

gov.ge – საქართველოს მთავრობა / Government of Georgia (o.D.): საქართველოს ოკუპირებული ტერიტორიები - ცხინვალის რეგიონი / სამხრეთ ოსეთი, http://www.gov.ge/index.php?lang_id=GEOsec_id=214, Zugriff 17.1.2020

IWPR – Institute for War Peace Reporting (30.5.2020): South Ossetia Grapples with Covid-19, https://iwpr.net/global-voices/south-ossetia-grapples-covid-19, Zugriff 5.6.2020

Jam News (20.2.2016): How many people live today in South Ossetia?, https://jam-news.net/how-many-people-live-today-in-south-ossetia/, Zugriff 17.1.2020

 RES - Staatliche Nachrichtenagentur 'Res' der Republik Südossetien (6.7.2020): Выздоровели все 85: в Южной Осетии не выявлено новых случаев заболевания коронавирусом, http://cominf.org/node/1166530895, Zugriff 10.7.2020

Sputnik News Južnaja Osetija (10.4.2020): Граница Южной Осетии с Россией будет закрыта до 1 мая, https://sputnik-ossetia.ru/South_Ossetia/20200410/10401609/Granitsa-Yuzhnoy-Osetii-s-Rossiey-budet-zakryta-do-1-maya-.html, Zugriff 20.4.2020

Sputnik News Južnaja Osetija (4.4.2020): Южная Осетия полностью прекратила дорожное сообщение с Россией, https://sputnik-ossetia.ru/South_Ossetia/20200404/10371566/Yuzhnaya-Osetiya-polnostyu-prekratila-dorozhnoe-soobschenie-s-Rossiey.html, Zugriff 20.4.2020

USDOS – U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/03/GEORGIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 12.3.2020

Rechtsschutz / Justizwesen

Letzte Änderung: 02.09.2020

Georgien hat bei der Reform des Justizsektors bescheidene Fortschritte erzielt. Es gibt noch immer wichtige Herausforderungen, um die erzielten Fortschritte zu konsolidieren und die Rechtsstaatlichkeit zu gewährleisten. Die Zivilgesellschaft hat Bedenken hinsichtlich einer möglichen politischen Einmischung in die Justiz und den Medienpluralismus. Die wirksame Umsetzung der Rechtsvorschriften zu Menschenrechten und Antidiskriminierung stellt nach wie vor eine Herausforderung dar. Am 23.3.2018 schloss das georgische Parlament den Prozess der Verfassungsreform ab. Die überarbeitete Verfassung enthält neue Bestimmungen über die Gleichstellung der Geschlechter, Antidiskriminierung und Kinderrechte (EC 30.1.2019).

Die Stärkung eines unabhängigen und nach rechtsstaatlichen Grundsätzen handelnden Justizwesens gehört zu den wichtigsten Zielen der Regierung und wird fortgesetzt. NGOs begleiten den Reformprozess sehr aktiv und sehr kritisch mit. Ungeachtet der institutionellen Unabhängigkeit der Justiz ist das Vertrauen der Bevölkerung in die Justiz wenig ausgeprägt. Politisch motivierte Strafverfolgung war bis [zum Regierungswechsel] 2012 erkennbar und erfolgte in der Regel durch fingierte Vorwürfe von Korruption, Amtsmissbrauch oder Steuervergehen. Seit 2012 laufende Ermittlungen oder mit rechtskräftigen Urteilen abgeschlossene Strafverfahren gegen hochrangige Mitglieder und nachgeordnete Mitarbeiter der ehemaligen Regierung werden von georgischen und ausländischen NGOs nicht als politisch motiviert eingeschätzt, sondern beruhen auf rechtswidrigen bzw. strafrechtlich relevanten Handlungen durch Amtsträger oder Parteifunktionäre der Vorgängerregierung. Die Tatsache, dass Gerichte hierbei nicht immer den Anträgen der Staatsanwaltschaft folgen, zeigt eine wachsende Unabhängigkeit der Justiz und Grenzen für eine etwaige politische Zielsetzung der Verfahren. Nach dem Regierungswechsel 2012/13 erfolgte eine kontinuierliche Liberalisierung des Strafrechts. Eine feststellbare niedrigere Verurteilungsrate ist auf eine stärkere Emanzipierung der Richterschaft von den Anträgen der Staatsanwaltschaft zurückzuführen, aber auch auf eine Stärkung der Rechte der Verteidigung im Strafprozess (AA 19.10.2019).

Trotz der laufenden Justizreformen bleiben die Einmischung der Exekutive und der Legislative in die Gerichte ein erhebliches Problem, ebenso wie die Korruption und der Mangel an Transparenz und Professionalität bei Gerichtsverfahren. Nach einem neuen verfassungsrechtlichen Rahmen, der nach den Präsidentschaftswahlen 2018 in Kraft trat, werden die Richter des Obersten Gerichtshofs nicht mehr vom Präsidenten, sondern vom Hohen Justizrat ernannt und vom Parlament gebilligt. Ein gerichtliches Selbstverwaltungsorgan wählt die Mehrheit der Mitglieder des Rates (FH 10.3.2020).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (19.10.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2019042/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_Juli_2019%29%2C_19.10..pdf, Zugriff 30.1.2020

EC - European Commission (30.1.2019): Association Implementation Report on Georgia [SWD (2019) 16 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2019_association_implementation_report_georgia.pdf, Zugriff 22.8.2019

FH - Freedom House (10.3.2020): Freedom in the World 2020 - Georgia, https://freedomhouse.org/country/georgia/freedom-world/2020, Zugriff 11.3.2020

Sicherheitsbehörden

Letzte Änderung: 02.09.2020

Das Innenministerium und der Staatssicherheitsdienst (SSSG) tragen die Hauptverantwortung für die Durchsetzung der Gesetze und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Das Ministerium ist die primäre Organisation der Strafverfolgung und umfasst die nationale Polizei, die Grenzsicherheitsdienste und die georgische Küstenwache. Der SSSG ist der Inlandsnachrichtendienst, der für Spionageabwehr, Terrorismusbekämpfung und Korruptionsbekämpfung zuständig ist. Es gibt Anzeichen dafür, dass die zivilen Behörden zeitweise keine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte ausüben (USDOS 11.3.2020).

Seit dem Regierungswechsel im Oktober 2012 ist von Machtmissbrauch von Amtsträgern nicht mehr die Rede. Bis 2012 waren Exekutivorgane, z.B. Staatsanwaltschaft, Polizei oder Finanzbehörden, als Machtinstrument oder als Mittel zur rechtswidrigen Erlangung wirtschaftlicher Vorteile von Regierungsangehörigen oder ihnen nahestehenden Personen missbraucht worden. Bestechung bzw. Bestechlichkeit von Polizisten sind allgemein nicht mehr zu verzeichnen. In ihrer Rolle als Hüter des Gesetzes werden sie öffentlich als zurückhaltend, aber auch als untätig wahrgenommen. Die Geheim- und Nachrichtendienste treten nicht als Repressionsinstrumente auf. NGOs fordern jedoch eine organisatorische Trennung der Sicherheitsdienste vom Innenministerium (AA 19.10.2019).

Die Wirksamkeit der staatlichen Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Missbrauch durch Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitskräfte ist begrenzt (USDOS 11.3.2020) und Straffreiheit bei Misshandlungsfällen bleibt ein anhaltendes Problem (HRW 14.1.2020; vgl. USDOS 11.3.202013.3.2019).

Das 2018 geschaffene Büro der staatlichen Inspektoren (State Inspector‘s Office) nahm seine Arbeit am 1.11.2019 auf (HRW 14.1.2020). Neben der Beobachtung etwa der gesetzeskonformen Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist eine weitere Hauptaufgabe des State Inspector‘s Service die unparteiische und wirksame Untersuchung schwerer Verbrechen (inklusive Folter), die von Vertretern der Strafverfolgungsbehörden gegen die Menschenrechte und Freiheiten verübt werden, sowie Untersuchung von Straftaten, die unter Anwendung von Gewalt oder unter Verletzung der persönlichen Würde eines Opfers begangen wurden (SIS 22.8.2019; vgl. HRW 14.1.2020).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (19.10.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2019042/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_Juli_2019%29%2C_19.10..pdf, Zugriff 30.1.2020

Eurasianet (19.4.2020): Dashboard: Coronavirus in Eurasia, https://eurasianet.org/dashboard-coronavirus-in-eurasia, Zugriff 20.4.2020

HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Georgia, https://www.hrw.org/world-report/2020/country-chapters/georgia, Zugriff 17.1.2020

SIS - State Inspector‘s Service (22.8.2019): Who we are? https://personaldata.ge/en/about-us#, Zugriff 22.8.2019

USDOS – U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/03/GEORGIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 12.3.2020

Lebertransplantation

Letzte Änderung: 09.04.2020

Lebertransplantationen werden in zwei Kliniken in Georgien durchgeführt: AVERSI Clinic Tiflis (27b, Vazha-Pshavela Ave) und in Batumi in der Referral Clinic (125 Bagrationi Straße) (IOM 18.7.2017).

Der Zeitrahmen für die Aufnahme auf die Warteliste ist sehr individuell und hängt von zwei Faktoren ab. Zuerst müssen die Patienten alle notwendigen Dokumente haben, was einige Zeit in Anspruch nimmt. Der zweite Faktor ist finanzieller Natur. Die Kosten einer Transplantation sind mit ca. EUR 42.000 sehr hoch. Wenn der Patient für mindestens ein Jahr in Tiflis oder Adscharien registriert ist, werden maximal 50% von öffentlichen Quellen bezahlt, der Rest muss vom Patienten selbst getragen werden (IOM 9.5.2018).

Quellen:

IOM - Internationale Organisation für Migration (18.7.2017): Auskunft von IOM Tiflis per E-Mail

IOM – International Organisation for Migration (9.5.2018): Auskunft von IOM Tiflis per E-Mail

Korruption

Letzte Änderung: 02.09.2020

In Bezug auf die Prävention und Bekämpfung von Korruption hat Georgien seine Antikorruptionsstrategie und den mit den Verpflichtungen der EU-Assoziationsagenda im Einklang stehenden Aktionsplan weiter umgesetzt. Allerdings bestehen nach wie vor einige Bedenken hinsichtlich Korruption auf hoher Ebene (EC 30.1.2019; vgl. SWP 5.2020).

Während das Land bei der Bekämpfung der kleinen Korruption erhebliche Fortschritte gemacht hat, bleibt die Korruption innerhalb der Regierung ein Problem (FH 10.3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020; SWP 5.2020). In einigen Fällen hat sie bei der staatlichen Postenbesetzung angeblich die Form von Vettern- und Günstlingswirtschaft angenommen. Die wirksame Anwendung von Antikorruptionsgesetzen und -vorschriften wird durch die mangelnde Unabhängigkeit sowohl der Strafverfolgungsbehörden als auch der Justiz beeinträchtigt (FH 10.3.2020; vgl. SWP 5.2020). Erfolgreiche Klagen gegen hochrangige Beamte, die mit der Führung der Regierungspartei „Georgischer Traum“ in gutem Einvernehmen stehen, sind selten (FH 10.3.2020).

Im 'Corruption Perceptions Index 2019' von Transparency International erreichte Georgien 56 von 100 [bester Wert] Punkten und lag damit auf Rang 44 von 180 Ländern (TI 31.1.2020). (2018: 58 Punkte und Rang 41 von 180 Ländern) (TI 29.1.2019). Das Land steht vor einem Rückfall in der Demokratieentwicklung, was es anfällig für Korruption auf hoher Ebene macht. Dieser Rückwärtstrend ist unter anderem auf die mangelnde Rechenschaftspflicht bei der Strafverfolgung, Korruption und politische Einmischung in die Justiz und von der Regierung unterstützte Angriffe auf die unabhängige Zivilgesellschaft zurückzuführen. Trotz der dringenden Notwendigkeit, Fälle von Korruption und Fehlverhalten in der Regierung zu untersuchen, hat Georgien es versäumt, unabhängige Stellen einzurichten, die dieses Mandat übernehmen. Straflosigkeit trägt zum öffentlichen Misstrauen bei. Laut einer 2018 von Transparency International Georgia durchgeführten Umfrage glauben 36% der Bürger, dass Beamte ihre Macht zum persönlichen Vorteil missbrauchen. Das ist ein Anstieg des Wertes verglichen mit nur 12% im Jahr 2013 (TI 5.2019).

Quellen:

EC - European Commission (30.1.2019): Association Implementation Report on Georgia [SWD (2019) 16 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2019_association_implementation_report_georgia.pdf, Zugriff 22.8.2019

FH - Freedom House (10.3.2020): Freedom in the World 2020 - Georgia, https://freedomhouse.org/country/georgia/freedom-world/2020, Zugriff 11.3.2020

SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik / Uwe Halbach (5.2020): SWP-Studie 8 - Korruption und Korruptionsbekämpfung im Südkaukasus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2020S08_suedkaukasus.pdf, Zugriff 9.6.2020

TI - Transparency International (29.1.2019): Corruption Perceptions Index 2018, https://www.transparency.org/country/GEO, Zugriff 22.8.2019

TI - Transparency International (23.1.2020): Corruption Perceptions Index 2019 – Full Data Set, https://files.transparency.org/content/download/2450/14822/file/2019_CPI_FULLDATA.zip, Zugriff 11.2.2020

TI - Transparency International (29.15.2019b): Eastern Europe Central Asia: weak checks and balances threaten anti-corruption efforts, https://www.transparency.org/news/feature/weak_checks_and_balances_threaten_anti_corruption_efforts_across_eastern_eu, Zugriff 5.3.2020

USDOS – U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/03/GEORGIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 12.3.2020

NGOs und Menschrechtsaktivisten

Letzte Änderung: 02.09.2020

Nichtregierungsorganisationen (NGOs) können sich in der Regel ohne Probleme registrieren und ihre Arbeit durchführen. Sie werden in der Öffentlichkeit gut wahrgenommen, von der Regierung generell respektiert und können auch Einfluss auf die politische Willensbildung ausüben. Einige wurden auch an wichtigen politischen Verfahren als Berater beteiligt (AA 19.10.2019).

Ein wachsendes Netzwerk von sogenannten 'Watchdog'-NGOs wirbt zunehmend für Bürgerrechte (FH 10.3.2020).

Trotz der Schwäche der zivilgesellschaftlichen Organisationen in Bezug auf die Zahl der Mitglieder und der Abhängigkeit von finanziellen Zuwendungen aus dem Ausland spielen sie eine entscheidende Rolle bei der Formulierung der staatlichen Politik und der Aufsicht. Über die von der EU unterstützten Nationalen Plattform des Forums der Zivilgesellschaft hat letztere die Möglichkeit, ihre Anliegen auf internationaler Ebene zu äußern (BS 29.4.2020).

Während manche NGOs in die politischen Diskussionen einbezogen werden, berichten andere, dass sie unter Druck stehen, vor allem in Form von öffentlicher Kritik von Regierungsbeamten aber auch seitens der Opposition (FH 10.3.2020).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (19.10.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2019042/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_Juli_2019%29%2C_19.10..pdf, Zugriff 30.1.2020

BS – Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Georgia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029512/country_report_2020_GEO.pdf, Zugriff 10.6.2020

FH - Freedom House (10.3.2020): Freedom in the World 2020 - Georgia, https://freedomhouse.org/country/georgia/freedom-world/2020, Zugriff 11.3.2020

Ombudsperson

Letzte Änderung: 02.09.2020

Die Ombudsperson (Public Defender of Georgia) überwacht die Einhaltung der Menschenrechte und Freiheiten in Georgien. Sie berät die Regierung in Menschenrechtsfragen. Sie analysiert auch die Gesetze, Richtlinien und Praktiken des Staates in Übereinstimmung mit internationalen Standards und gibt entsprechende Empfehlungen ab. Die Ombudsperson übt die Funktionen des Nationalen Präventionsmechanismus (NPM) aus, der im Fakultativprotokoll zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (OPCAT) vorgesehen ist. Basierend auf dem Gesetz zur "Beseitigung aller Formen der Diskriminierung" wird die Ombudsperson auch als Gleichbehandlungsstelle definiert, deren Hauptfunktion darin besteht, die Umsetzung des Gesetzes zu überwachen. Das Büro der Ombudsperson führt zudem Bildungsaktivitäten im Bereich der Menschenrechte und Freiheiten durch und reicht beim Verfassungsgericht von Georgien Beschwerden ein, falls die Menschenrechte und Freiheiten durch einen normativen Akt verletzt werden. Die Ombudsperson ist ferner ermächtigt, die Funktion des Amicus Curiae [Anm.: eine unbeteiligte Partei, der es gestattet ist, zu wichtigen Fragen eines anhängigen Rechtsstreits Stellung zu nehmen] bei den ordentlichen Gerichten und dem Verfassungsgericht von Georgien auszuüben (ENNHRI 19.12.2017).

Mit dem Büro des Public Defenders (Ombudsperson), aber auch dem Menschenrechtsausschuss des Parlaments bestehen weithin bekannte Institutionen und Beschwerdeeinrichtungen. Sie verfügen zwar nicht über eigene Sanktionsmittel, nutzen aber sehr aktiv ihre Befugnisse, Missstände und individuelle Beschwerdefälle zu untersuchen, die Ergebnisse zu veröffentlichen und Empfehlungen an Regierungsbehörden zu geben. Mit ihren sehr zahlreichen öffentlichen Stellungnahmen zu vielen Themen und Einzelfällen und mit konkreten Empfehlungen an Regierungsstellen erzielt sie viel öffentliche Aufmerksamkeit. Die Ombudsperson veröffentlicht auch regelmäßig Berichte über ihre Erkenntnisse zur Menschenrechtslage, die vom Menschenrechtsausschuss des Parlaments diskutiert werden. Außerdem kann die Ombudsperson die Staatsanwaltschaft auffordern Untersuchungen einzuleiten und Verfassungsklagen erheben. Die Zahl der Regionalbüros im Land stieg auf zehn. Der stetige Anstieg der Beschwerden zeigt ein zunehmendes Bewusstsein der Bevölkerung für ihre Rechte und ein zunehmendes Ansehen der Institution der Ombudsperson (AA 19.10.2019).

NGOs betrachten das Amt der Ombudsperson als objektivste aller staatlichen Einrichtungen, die sich mit Menschen- und Bürgerrechten befassen. Während das Büro der Ombudsperson im Allgemeinen ohne staatliche Einmischung arbeitet und als effizient gilt, berichtet die Ombudsperson im Gegenzug, dass die Regierungsstellen manchmal nur teilweise oder gar nicht auf Anfragen und Empfehlungen reagieren, obwohl sie verpflichtet sind, innerhalb von zehn Tagen zu antworten und Folgemaßnahmen innerhalb von 20 Tagen einzuleiten (USDOS 11.3.2020).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (19.10.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2019042/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_Juli_2019%29%2C_19.10..pdf, Zugriff 30.1.2020

ENNHRI – European Network of National Human Rights Institutions (19.12.2017): The Public Defender (Ombudsman) of Georgia, http://www.ennhri.org/The-Public-Defender-Ombudsman-of-Georgia-131, Zugriff 26.8.2019

USDOS – U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/03/GEORGIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 12.3.2020

Wehrdienst und Rekrutierungen

Letzte Änderung: 02.09.2020

Es besteht eine zwölfmonatige Wehrpflicht, die sowohl bei den Streitkräften als auch bei der Polizei oder anderen Behörden abgeleistet werden kann. Zwangsrekrutierungen gibt es nicht. Diskriminierung anhand von Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung ist nicht feststellbar. Es besteht der Eindruck, dass die georgischen Streitkräfte vorrangig ethnische Georgier mit georgisch-orthodoxer Religion als Zeit- und Berufssoldaten rekrutieren. Das Verteidigungsministerium hat aber angekündigt, spezielle Programme zur Integration ethnischer Minderheiten aufzulegen, um die Basis für Rekrutierungen künftig zu verbreitern. Fahnenflüchtige werden gemäß den gesetzlichen Vorgaben strafrechtlich verfolgt. Ihnen drohen Gefängnisstrafen von drei bis zehn Jahren (AA 19.10.2019).

Die Stellung erfolgt zweimal im Jahr - im Frühjahr und im Herbst. Drei Regierungsbehörden rekrutieren Wehrpflichtige für ihre Bedürfnisse: das Verteidigungsministerium, das Innenministerium und das Ministerium für Justizvollzug. Nur 25% der Wehrpflichtigen kommen in die Armee. Der Rest dient als Polizeiwachmann oder in der Bewachung von Gefängnissen. Die Betroffenen erhalten fast keine militärische Ausbildung und dienen, einschließlich der Bewachung von privaten Einrichtungen, entweder unbezahlt oder für ein symbolisches Gehalt von GEL 75 (ca. EUR 23) (JAMnews 4.9.2018).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (19.10.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2019042/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_Juli_2019%29%2C_19.10..pdf, Zugriff 30.1.2020

JAMnews (4.9.2018): Military conscription in Georgia – defense of the homeland or free protection? https://jam-news.net/military-conscription-in-georgia-defense-of-the-homeland-or-free-protection/, Zugriff 26.8.2019

WEHRERSATZDIENST

Letzte Änderung: 02.09.2020

Gemäß der Verfassung und der Gesetze sind alle männlichen Bürger im Alter von 18 bis 27 Jahren verpflichtet, sich der 12-monatigen Wehrpflicht in der Armee zu unterziehen. Das Gesetz sieht Ausnahmen aus bestimmten Gründen vor. Insbesondere sind dies: gesundheitliche Probleme, Begehung einer schweren Straftat oder Verbrechen von mittlerer Schwere, Erbringung von alternativen Dienstleistungen sowie das Vorliegen eines besonderen Talents, das durch ein spezielles Dekret des Premierministers bestätigt werden muss (JAMnews 4.9.2018).

Gemäß Kapitel 29 des Gesetzes über die militärischen Pflichten und den Militärdienst sind Personen, die einen nicht-militärischen, alternativen Arbeitsdienst abgeleistet haben, von der Wehrpflicht befreit (OSCE 31.7.2019; vgl. GE-Pr 17.9.1997). Laut Artikel 5 des Gesetzes über den nicht-militärischen, alternativen Arbeitsdienst, können Bürger als Gruppe oder als Einzelpersonen in folgenden Arbeitsbereichen den Dienst ableisten: Rettungswesen, Feuerwehr, Umweltschutz; Ingenieurwesen, Reparaturwesen, Einrichtungen für zivile Zwecke; Organisationen oder Einrichtungen der Landwirtschaft; kommunale Dienstleistungen sowie im Gesundheitsschutz. Die Regierung billigt hierzu eine Liste der Zivildienstarbeiten und Einrichtungen, wo ein solcher Dienst abgeleistet werden kann. Überdies sieht das Gesetz vor, dass auf der Grundlage eines Regierungsbeschlusses Bürger, die einen alternativen Arbeitsdienst durchlaufen, auch zu Arbeiten im Zuge von Naturkatastrophen oder zu saisonalen Erntearbeiten eingesetzt werden können (OSCE 31.7.2019).

Quellen:

GE-Pr – President of Georgia Eduard Shevardnadze (17.9.1997): Law of Georgia on Military Duty and Military Service, https://matsne.gov.ge/en/document/download/31780/64/en/pdf, Zugriff 10.6.2020

JAMnews (4.9.2018): Military conscription in Georgia – defense of the homeland or free protection? https://jam-news.net/military-conscription-in-georgia-defense-of-the-homeland-or-free-protection/, Zugriff 26.8.2019

OSCE – Organization for Security and Co-operation in Europe (31.7.2019): Response by the Delegation of Georgia to the Questionnaire on the Code of Conduct on Politico-Military Aspects of Security, https://www.osce.org/forum-for-security-cooperation/427691?download=true, Zugriff 26.8.2019

WEHRDIENSTVERWEIGERUNG / DESERTION

Letzte Änderung: 02.09.2020

Laut Artikel 389 des Strafgesetzbuches wird das willkürliche Verlassen einer militärischen Einheit oder eines anderen Dienstortes durch einen Wehrdienstleistenden zur Vermeidung des Wehrdienstes oder des Reservedienstes oder das Nichterscheinen zum gleichen Zweck mit einer Freiheitsstrafe von drei bis sieben Jahren bestraft. Ein Wehrdienstleistender oder Reservedienstleistender, der zum ersten Mal eine solche Tat begeht, darf aus der strafrechtlichen Verantwortung entlassen werden, wenn die Desertion durch schwerwiegende Umstände verursacht wurde (LO 29.9.2016).

Es ist möglich, die Einberufung zu verschieben, zum Beispiel, wenn ein Wehrpflichtiger an einer Universität studiert oder krank ist, oder er Geistlicher wurde oder mehr als zwei kleine Kinder hat. Außerdem kann man der Einberufung entgehen, wenn man Geld, die notwendigen Verbindungen in der militärischen Melde- und Einberufungsstelle oder zumindest gute Beziehungen zu einem vertrauten Priester hat. Laut Gesetz kann man die Einberufung durch Zahlung von jährlich GEL 2.000 [ca. EUR 614, Anm.] aufschieben, was jedoch nur bis zum 25. Lebensjahr möglich ist. Danach wird das fiktive Studium zum effektivsten Weg, um dem Wehrdienst zu entgehen. Tatsächlich abgeleistet wird der Wehrdienst von den Ärmsten, die weder Geld noch die richtigen Verbindungen haben (JAMnews 4.9.2018).

Die libertäre politische Partei Girchi gründete 2017 „die Kirche der biblischen Freiheit“ mit dem Ziel, jungen Georgiern zu helfen, den Militärdienst zu vermeiden. Sie bedient sich des Wehrdienstgesetzes, das besagt, dass Priester und Ordensleute das Recht haben, eine Befreiung vom Wehrdienst zu verlangen. Laut eigenen Angaben sollen bislang etwa 20.000 junge Menschen Dokumente erhalten haben, die sie als Priester einstufen, und es ihnen damit ermöglichen, den Militärdienst zu verschieben (RFE/RL 3.5.2019; vgl. DF 18.12.2018). Unglücklich mit Girchis Schritt, schlugen die Gesetzgeber der regierenden Partei im März 2019 eine Änderung des Gesetzes vor, die die Ausnahmen vom Militärdienst auf orthodoxe christliche Priester beschränken würde (RFE/RL 3.5.2019), obwohl der Verfassungsgerichtshof Georgiens bereits früher urteilte, dass eine solche Besserstellung der georgisch-orthodoxen Kirche nicht zulässig sei (SSS 3.7.2018).

Quellen:

DF – Deutschlandfunk (18.12.2018): Kirche statt Kalaschnikow, https://www.deutschlandfunk.de/wehrpflicht-in-georgien-kirche-statt-kalaschnikow.795.de.html?dram:article_id=436262, Zugriff 10.6.2020

JAMnews (4.9.2018): Military conscription in Georgia – defense of the homeland or free protection? https://jam-news.net/military-conscription-in-georgia-defense-of-the-homeland-or-free-protection/, Zugriff 26.8.2019

LO - legislation-online (29.9.2016): Criminal Code Of Georgia 1999, amended 2016, http://www.legislationline.org/documents/id/16049, Zugriff 26.8.2019

RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (3.5.2019): Georgian Draft Dodgers Find Loophole In God To Avoid Army, https://www.rferl.org/a/georgian-draft-dodgers-find-loophole-in-god-to-avoid-army/29918668.html, Zugriff 26.8.2019

SSS - საქართველოს საკონსტიტუციო სასამართლო / Sakartvelos Sakonstituzio Sasamartlo - Verfassungsgerichtshof von Georgien (3.7.2018/): №1/2/671, https://web.archive.org/web/20191103132805/http://constcourt.ge/uploads/other/3/3746.doc, Zugriff 10.6.2020

Allgemeine Menschenrechtslage

Letzte Änderung: 02.09.2020

Artikel 7 der georgischen Verfassung verpflichtet den Staat zu Anerkennung und Schutz der universellen Menschenrechte; sie sind direkt anwendbares Recht für Staat und Bürger. Einzelne Menschenrechte sind explizit in eigenen Verfassungsartikeln aufgeführt. Mit dem Büro des Public Defenders (Ombudsperson), aber auch dem Menschenrechtsausschuss des Parlaments bestehen weithin Institutionen und Beschwerdeeinrichtungen. Auch Staatsanwaltschaft und Gerichte, die in Georgien an Unabhängigkeit und Vertrauen in der Bevölkerung gewonnen haben, werden zunehmend zur Wahrung individueller Rechte in Anspruch genommen. Darüber hinaus können lokale und internationale Menschenrechtsorganisationen ohne jede staatliche Behinderung ermitteln und öffentlichkeitswirksam Ergebnisse präsentieren und Kritik äußern. Menschenrechte und die Rechte von Minderheiten werden vom georgischen Staat weitgehend geachtet und gestärkt. Gesellschaftlich sind diese Rechte aber noch nicht weit genug akzeptiert, sodass Minderheiten und Andersdenkende in der Gesellschaft mit faktischer Benachteiligung rechnen müssen. Vereinzelt kommt es auch zu gewalttätigen Handlungen. Erhebliche Fortschritte gab es insbesondere im Justizwesen und im Strafvollzug, wo eine menschenrechtswidrige Behandlung in aller Regel nicht mehr festgestellt werden kann (AA 19.10.2019)

Im Jahr 2019 wurde das Anti-Diskriminierungsgesetz und der Arbeitnehmerschutz verbessert. Sexuelle Belästiigung wurde als Vergehen in relevante Gesetze aufgenommen. Die Justiz erfüllte 2019 nicht die Anforderungen an Unabhängigkeit und Unparteilichkeit. Verfahrensrechte für Opfer haben sich nicht verbessert (HRC 2020). Die Straffreiheit bei Missbrauch durch Strafverfolgungsbehörden bleibt ein anhaltendes Problem (HRW 14.1.2020).

Minderheitengruppierungen haben Schwierigkeiten die Grundrechte von Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit sowie die Meinungsfreiheit auszuüben. Es kommt dabei zur Anwendung übermäßiger Gewalt seitens der Strafverfolgungsbehörden (HRC 2020).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (19.10.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2019042/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_Juli_2019%29%2C_19.10..pdf, Zugriff 30.1.2020

HRC – Human Rights Centre (2020): State of Human Rights in Georgia, 2019, http://hridc.org/admin/editor/uploads/files/pdf/report2020/annual%202019-eng.pdf, Zugriff 10.6.2020

HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Georgia, https://www.hrw.org/world-report/2020/country-chapters/georgia, Zugriff 17.1.2020

Meinungs- und Pressefreiheit

Letzte Änderung: 02.09.2020

Die Medienlandschaft ist dynamisch und pluralistisch, aber auch polarisiert. Rechtliche Auseinandersetzungen um den Besitz von Fernsehsendern schüren weiterhin die politische Kontroverse über eine mögliche politische Einmischung in den Medienpluralismus und die Justiz (EC 30.1.2019, vgl. RWB 2019).

Die Verfassung und die Gesetze sehen Meinungs- und Pressefreiheit vor. Die Bürger können dieses Recht im Allgemeinen frei ausüben, obwohl es Vorwürfe gibt, die Regierung schütze die Freiheiten zuweilen nicht ausreichend. Im Laufe des Jahres 2019 äußerten Journalisten, NGOs und die internationale Gemeinschaft Bedenken hinsichtlich des Umfelds für den Medienpluralismus. Einige Medien und NGOs äußerten weiterhin ihre Besorgnis über die Lage der Medien und den politischen Einfluss. Straftaten gegen Medienschaffende, Bürgerreporter und Medienunternehmen sind selten. Bei den Protesten im Juni 2019 wurden einige Journalisten verletzt und einzelne NGOs geben an, dass Journalisten von der Polizei gezielt angegriffen wurden (USDOS 11.3.2020).

Die Bürger genießen im allgemeinen Meinungsfreiheit, auch in der Online-Kommunikation. Allerdings haben Watchdog-Gruppen in den letzten Jahren Bedenken geäußert, dass verschiedene sicherheitsrelevante Gesetze die staatlichen Behörden befähigen, Überwachung und Datenerfassung ohne eine angemessene unabhängige Aufsicht vorzunehmen (FH 10.3.2020, vgl. USDOS 11.3.2020).

Die Reformen der letzten Jahre haben die Transparenz des Medienbesitzes und den Pluralismus des Satellitenfernsehens verbessert, aber die Eigentümer bestimmen immer noch häufig die redaktionellen Inhalte. Gewalt gegen Journalisten kommt seltener vor, obwohl häufig von Drohungen berichtet wird. Laut „Reporter ohne Grenzen“ rangiert Georgien im „World Press Freedom Index 2019“ auf Platz 60 von 180 Ländern und verbesserte sich um einen Rang im Vergleich zu 2018 (RWB 2019).

Quellen:

EC - European Commission (30.1.2019): Association Implementation Report on Georgia [SWD (2019) 16 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2019_association_implementation_report_georgia.pdf, Zugriff 26.8.2019

FH - Freedom House (10.3.2020): Freedom in the World 2020 - Georgia, https://freedomhouse.org/country/georgia/freedom-world/2020, Zugriff 11.3.2020

RWB – Reporter Without Border (2019): Georgia - Pluralist but not yet independent, Media independence, the final frontier; https://rsf.org/en/georgia, Zugriff 26.8.2019

USDOS – U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/03/GEORGIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 12.3.2020

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition

Letzte Änderung: 02.09.2020

Es gibt weder formelle noch informelle Einschränkungen oder Eingriffe der Regierung in die Vereinigungs- oder Versammlungsfreiheit (BS 29.4.2020). Die politische Opposition kann ungehindert agieren und die bestehende Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit in Anspruch nehmen (AA 19.10.2019). Es gibt jedoch vereinzelt Berichte darüber, dass Regierungsvertreter und deren Unterstützer Angehörige der Opposition, Mitarbeiter der Zentral- und Kommunalverwaltung sowie Lehrer und Gewerkschaftsmitglieder durch Überwachungsmaßnahmen und angedrohte oder tatsächliche Entlassungen unter Druck gesetzt hätten (BAMF 11.2018).

Menschenrechtsorganisationen äußerten sich besorgt über die gesetzlichen Bestimmungen, darunter die Verpflichtung, dass politische Parteien und andere Organisationen den lokalen Behörden fünf Tage im Voraus mitteilen müssen, wenn sie sich in einem öffentlichen Bereich versammeln wollen, wodurch spontane Demonstrationen ausgeschlossen werden (USDOS 11.3.2020).

Bei Versammlungen wird versäumt, Maßnahmen zur Verhinderung von Konflikten zwischen Gruppen mit unterschiedlichen Ansichten zu ergreifen. Es gibt zahlreiche Fälle, in denen radikale Gruppen Mitglieder der LGBT+-Gemeinschaft und ihre Anhänger daran hinderten, ihre Versammlungs- und Meinungsfreiheit auszuüben. In diesen Fällen reagierte der Staat unterschiedlich auf die gewalttätigen Gruppen, die unter dem Deckmantel des Versammlungsrechts versuchten, die Rechte anderer grob und gewaltsam zu verletzen. Bei den Protesten im Juni 2019 wurde von der Polizei übermäßige Gewalt angewendet. Im Vorfeld hat die Polizei nicht in klarer und verständlicher Weise vor dem Einsatz von Spezialausrüstung gewarnt, und es wurde den Demonstranten keine angemessene Frist eingeräumt, um der Aufforderung zur Auflösung der Kundgebung nachzukommen (PD 2.4.2020).

Die Regierung hat die Gesetze, die die Vereinigungsfreiheit der Arbeitnehmer vorsehen und gewerkschaftsfeindliche Diskriminierung verbieten, nicht wirksam durchgesetzt. Die Verletzungen der Arbeitnehmerrechte bleiben bestehen. Es gibt keine wirksamen Strafen oder Rechtsbehelfe für willkürlich entlassene Mitarbeiter. Rechtsstreitigkeiten über Arbeitsrechte sind mit langen Verzögerungen verbunden (USDOS 11.3.2020).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (19.10.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2019042/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_Juli_2019%29%2C_19.10..pdf, Zugriff 30.1.2020

BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (11.2018): Information des BAMF – Länderanalyse Georgien - Länderreport 5, http://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Publikationen/Herkunftslaenderinformationen/georgien-laenderreport-2018-11.pdf?__blob=publicationFile, Zugriff 26.8.2019

BS – Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Georgia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029512/country_report_2020_GEO.pdf, Zugriff 10.6.2020

PD – Public Defender (Ombudsman) of Georgia (2.4.2020): Public Defender's Annual Parliamentary Report on Situation of Human Rights and Freedoms – 2019, http://www.ombudsman.ge/eng/akhali-ambebi/sakhalkho-damtsvelis-qoveltsliuri-saparlamento-angarishi-adamianis-uflebebisa-da-tavisuflebebis-datsvis-mdgomareobis-taobaze-2019, Zugriff 20.4.2020

USDOS – U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/03/GEORGIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 12.3.2020

Haftbedingungen

Letzte Änderung: 02.09.2020

In den Bereichen Strafvollzug und Bewährungssystem wurden wichtige Fortschritte erzielt, insbesondere in Bezug auf die Gesundheitsversorgung und die Menschenrechtssituation (EC 30.1.2019). Während die Bedingungen in den Gefängnissen und Haftanstalten insgesamt adäquat sind, sind in einigen alten Einrichtungen Belüftung, natürliches Licht, Platz und Gesundheitsversorgung nicht ausreichend (USDOS 11.3.2020).

Obwohl sie sich seit 2012 mehr als halbiert hat, ist die Häftlingszahl nach wie vor sehr hoch (EC 30.1.2019). Mit Stand März 2020 betrug sie 260 Häftlinge auf 100.000 Einwohner im Vergleich zu 257 im Jahr 2018 [Österreich: 95] (ICPR 3.2020). Die Bildungs- und Arbeitsmöglichkeiten für Gefangene sind in fast allen Einrichtungen begrenzt. Herausforderungen bestehen bei der Umsetzung des im Jänner 2017 eingeführten Systems des Hausarrests (EC 30.1.2019). Nach der Einführung des Hausarrests als Alternative zur Inhaftierung erwachsener Straftäter im Jahr 2017, eröffnete die Regierung im Januar 2018 ein Zentrum für vorzeitige Haftentlassung, das Häftlingen, die noch weniger als ein Jahr ihrer Haftstrafe zu verbüßen haben, den Freigang anbietet (USDOS 13.3.2018). Die Fusion des Ministeriums für Strafvollzug mit dem Justizministerium im August 2018 brachte neue Reformvorhaben mit dem Schwerpunkt Resozialisierung mit sich (EC 30.1.2019).

Die Ausstattung der medizinischen Abteilungen in den Strafvollzugseinrichtungen hat sich in den jüngsten Jahren verbessert. Dennoch bestehen Probleme hinsichtlich Funktion und technischer Verfügbarkeit der Geräte. Positiv zu vermerken ist, dass die medizinische Behandlung nicht nur innerhalb der Gefängnisse durch das dortige medizinische Personal erfolgt, sondern bei Bedarf Spezialisten in die Haftanstalt kommen oder auch eine Behandlung außerhalb der Gefängnisse ermöglicht wird. Lobenswert ist auch die Verfügbarkeit von Medikamenten (PD 19.10.2018). Dennoch führt die Ombudsperson einige bestehende Probleme in den Haftanstalten auf: unzureichende Aktivitäten zur Rehabilitation und Resozialisierung von Gefangenen und mangelnden Kontakt zur Außenwelt sowie Mängel in der medizinischen Versorgung, der Gesundheitsvorsorge und der psychischen Gesundheitsfürsorge (PD 2.4.2020)

Gewalt unter den Häftlingen, kriminelle Subkulturen und informelle Strukturen stellen anhaltende systemische Probleme (USDOS 11.3.2020; vgl. HRC 2020, PD 2.4.2020) und eine ernsthafte Gefahr der Misshandlung von Gefangenen dart und wird oft zu einen Grund für Gewalt und Einschüchterung (HRC 2020).

Quellen:

EC - European Commission (30.1.2019): Association Implementation Report on Georgia [SWD (2019) 16 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2019_association_implementation_report_georgia.pdf, Zugriff 27.8.2019

ICPR – Institute for Criminal Policy Research (3.2020): World Prison Brief: Georgia, https://www.prisonstudies.org/country/georgia, Zugriff 17.6.2020 [Wert für Österreich: https://www.prisonstudies.org/country/austria]

PD - Public Defender of Georgia (19.10.2018): The Impact Of Prison Conditions On Prisoners’ Health, http://www.ombudsman.ge/eng/spetsialuri-angarishebi/patimrobis-pirobebis-gavlena-patimarta-janmrtelobaze, Zugriff 27.8.2019

PD – Public Defender (Ombudsman) of Georgia (2.4.2020): Public Defender's Annual Parliamentary Report on Situation of Human Rights and Freedoms – 2019, http://www.ombudsman.ge/eng/akhali-ambebi/sakhalkho-damtsvelis-qoveltsliuri-saparlamento-angarishi-adamianis-uflebebisa-da-tavisuflebebis-datsvis-mdgomareobis-taobaze-2019, Zugriff 20.4.2020

HRC – Human Rights Centre (2020): State of Human Rights in Georgia, 2019, http://hridc.org/admin/editor/uploads/files/pdf/report2020/annual%202019-eng.pdf, Zugriff 10.6.2020

USDOS – U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/03/GEORGIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 12.3.2020

Todesstrafe

Letzte Änderung: 02.09.2020

1997 wurde die Todesstrafe für alle Verbrechen abgeschafft (AA 19.10.2019, vgl. AI 21.4.2020: 54).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (19.10.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2019042/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_Juli_2019%29%2C_19.10..pdf, Zugriff 30.1.2020

AI – Amnesty International (21.4.2020): Death Sentences and Executions 2019, https://www.amnesty.org/download/Documents/ACT5018472020ENGLISH.PDF, Zugriff 9.6.2020

Religionsfreiheit

Letzte Änderung: 02.09.2020

83% der Bevölkerung sind orthodox, 11% Muslime und rund 3% Anhänger der Armenisch- Apostolischen Kirche. Es gibt einen starken Zusammenhang zwischen Ethnie, Religion und Heimatregion. Die meisten Georgier gehören der Georgisch-Orthodoxen Kirche an, einige – hauptsächlich ethnische Russen – gehören zu anderen orthodoxen Gruppen. Ethnische Aseris – meist schiitische Muslime – bilden eine Bevölkerungsmehrheit in der südöstlichen Region Kvemo Kartli. Weitere Muslime sind die ethnisch georgischen Muslime in Adscharien und die tschetschenischen Kisten im Nordosten. Ethnische Armenier gehören meist zur armenisch-apostolischen Kirche und bilden eine Mehrheit in der südlichen Region Samtskhe-Javakheti. Katholiken, kurdische Jesiden, Griechisch-Orthodoxe, Juden sowie nicht-traditionelle religiöse Gruppen wie Baptisten, Zeugen Jehovahs, Pfingstbewegung, Hare Krishnas und Menschen ohne Bekenntnis machen 3% aus (USDOS 10.6.2020; vgl. CIA 10.6.2020). In den Hochlagen des Kaukasus haben sich heidnische und vorchristliche Rituale bis heute erhalten, wobei die Menschen Christentum und Heidentum parallel praktizieren (Independent 15.8.2015).

In Bezug auf die Religionsfreiheit sind die Wiederherstellung von historischem Eigentum, Verstöße im Bildungsbereich und ein ungleiches Umfeld seit Jahren ein Problem. Die Reaktion auf religiös motivierte Hassverbrechen hat sich seitens des Innenministeriums 2019 verbessert (PD 2.4.20202.4.2019; vgl. HRC 2020).

Diskriminierung aufgrund des religiösen Bekenntnisses oder die Behinderung der Religionsausübung sind unter Strafe gestellt. Ein Religionsrat beim Büro der Ombudsperson mit Vertretern von 22 religiösen Organisationen fördert Austausch, Aktivitäten und Integration der verschiedenen Glaubensgemeinschaften. Die georgisch-orthodoxe Kirche besitzt eine privilegierte Stellung, aber auch andere religiöse Organisationen erhalten staatliche Förderung. Angehörige religiöser Minderheiten müssen jedoch mit Intoleranz und Nachteilen im gesellschaftlichen und beruflichen Leben rechnen, z.B. bei der Besetzung öffentlicher Ämter in verschieden Regionen (AA 19.10.2020).

Die Verfassung sieht völlige Religionsfreiheit, Trennung von Kirche und Staat und Gleichheit für alle ungeachtet der Religion vor. Sie verbietet Verfolgung aufgrund der Religion. Gesetze und Richtlinien gewähren der Georgisch-Orthodoxen Kirche (GOK) jedoch Privilegien, die keiner anderen religiösen Gruppe gewährt werden (USDOS 10.6.2020; vgl. FH 10.3.2020). Im Juli 2018 erklärte das Verfassungsgericht jedoch sowohl die Steuer- als auch die Vermögensvorteile der GOK für verfassungswidrig und verlangte eine Gesetzeskorrektur bis zum 31.12.2018 (USDOS 10.6.2020), ansonsten wären die betroffenen Gesetzesabschnitte als ungültig zu betrachten (civil.ge 4.7.2018). Das Parlament ergriff allerdings keine Maßnahmen, das Recht auf Gleichstellung religiöser Organisationen zu gewährleisten und ließ die Frist verstreichen. Die verfassungswidrigen Rechtsnormen wurden deshalb am 31.12.2018 für ungültig erklärt (TDI 19.5.2019; vgl. OC 22.5.2020).

NGOs berichten, dass die Ermittlungen zu Verbrechen, die durch religiösen Hass motiviert waren, verbessert haben und die entsprechenden Gesetze korrekt angewandt würden. Laut dem Büro der Ombudsperson wurden 2019 19 Fälle von Gewalt aufgrund religiöser Intoleranz gemeldet, dieselbe Zahl wie 2018. Einige NGOs und religiöse Minderheitengruppen berichten weiterhin über Widerstand nationaler und lokaler Behörden gegen den Bau von Gebäuden für religiöse Zwecke durch religiöse Minderheitengruppen. Es gibt Berichte über Vandalismus gegen Einrichtungen religiöser Minderheiten. Vertreter von Minderheitengruppen berichten über die weit verbreitete gesellschaftliche Überzeugung, dass religiöse Minderheitengruppen eine Bedrohung für die GOK und die kulturellen Werte des Landes darstellen. Die NGO Media Development Foundation (MDF) dokumentierte 2019 55 Fälle von religiös intoleranten Äußerungen in nationalen Medien, gegenüber 14 im Jahr zuvor. (USDOS 10.6.2020). Religiöse Minderheiten - darunter Zeugen Jehovas, Baptisten, Pfingstler und Muslime - haben von Diskriminierung und Feindseligkeit, auch seitens georgisch-orthodoxer Priester und Anhänger berichtet, und dass sie vom Staat unzureichend geschützt werden (FH 10.3.2020).

Im Zusammenhang mit der Eindämmung der COVID-19-Pandemie ab März 2020 erhielt die Georgisch-Orthodoxe Kirchengemeinschaft Privilegien, die anderen Kirchen und Religionsgemeinschaften versagt blieben (KP 11.5.2020). Trotz Versammlungsverboten, die auch religiöse Veranstaltungen umfasste, wurden in georgisch-orthodoxen Kirchen weiterhin Zeremonien in beengten und überfüllten Verhältnissen gefeiert. Andere georgische Religionsgemeinschaften haben hingegen den Zutritt der Gläubigen zu den Gebetsstätten eingeschränkt und Zeremonien ohne Publikum durchgeführt (GIP 2.4.2020; vgl. OC 9.4.2020). Nach einer Einigung zwischen der orthodoxen Kirche und dem Staat wurde das Osterfest in den Kirchen unter Einhaltung eines Mindestabstands zwischen den Gläubgen, unter polizeilicher Überwachung, durchgeführt. Um die nächtliche Ausgangssperre nicht zu verletzen, mussten Gläubige vor 21 Uhr in der Kirche erscheinen und bis 6 Uhr Früh bleiben (Agenda 19.4.2020; vgl. Reuters 19.4.2020). Nach Angaben des Patriarchats wurden während der Liturgie alle Anweisungen des Gesundheitsministeriums befolgt. Es gibt jedoch Berichte, dass Gläubige in einzelnen Kirchen die Maßnahmen zur sozialen Distanzierung nicht eingehalten haben und dass manche Geistliche keinen Nasen-Mundschutz trugen (Jam 20.4.2020).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (19.10.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2019042/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_Juli_2019%29%2C_19.10..pdf, Zugriff 30.1.2020

Agenda.ge (19.4.2020): Georgia celebrates Easter today, https://agenda.ge/en/news/2020/1207, Zugriff 20.4.2020

CIA – Central Intelligence Agency (10.6.2020): The World Fact Book – Georgia, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gg.html, Zugriff 16.6.2020

FH - Freedom House (10.3.2020): Freedom in the World 2020 - Georgia, https://freedomhouse.org/country/georgia/freedom-world/2020, Zugriff 11.3.2020

GIP – Georgian Institute of Politics / Salome Kandelaki (2.4.2020): Orthodox drama: Covid-19 vs. Dogma, http://gip.ge/orthodox-drama-covid-19-vs-dogma/, Zugriff 20.4.2020

HRC – Human Rights Centre (2020): State of Human Rights in Georgia, 2019, http://hridc.org/admin/editor/uploads/files/pdf/report2020/annual%202019-eng.pdf, Zugriff 10.6.2020

Independent, the (15.8.2015): Beer and blood sacrifices: Meet the Caucasus pagans who worship ancient deities, https://www.independent.co.uk/news/world/europe/beer-and-blood-sacrifices-meet-the-caucasus-pagans-who-worship-ancient-deities-10451756.html, Zugriff 24.4.2020

Jam News (20.4.2020): Easter in Georgia: patriarch praches 'even during a pandemic, life and death are in the hands of the Almighty', https://jam-news.net/easter-in-georgia-patriarch-praches-even-during-a-pandemic-life-and-death-are-in-the-hands-of-the-almighty/, Zugriff 23.4.2020

KP – Kaukasische Post (11.5.2020): Ein Machtkampf hinter den Kulissen?; in: Kaukasische Post, Ausgabe April 2020, Seite 1-2

OC Media (9.4.2020): Georgian Orthodox Church remains unyielding as Easter celebrations approach, https://oc-media.org/georgian-orthodokh-church-remains-unyielding-as-easter-celebrations-approach/, Zugriff 20.4.2020

OC Media (22.5.2020): Georgian parliament paves the way for swathes of forestland to be handed to Orthodox Church, https://oc-media.org/georgian-parliament-paves-the-way-for-swathes-of-forestland-to-be-handed-to-orthodox-church/, Zugriff 16.6.2020

PD – Public Defender (Ombudsman) of Georgia (2.4.2020): Public Defender's Annual Parliamentary Report on Situation of Human Rights and Freedoms – 2019, http://www.ombudsman.ge/eng/akhali-ambebi/sakhalkho-damtsvelis-qoveltsliuri-saparlamento-angarishi-adamianis-uflebebisa-da-tavisuflebebis-datsvis-mdgomareobis-taobaze-2019, Zugriff 20.4.2020

Reuters (19.4.2020): Hundreds of parishioners attend Orthodox Easter Vigil in Georgia, https://www.reuters.com/article/us-health-coronavirus-georgia-easter/hundreds-of-parishioners-attend-orthodox-easter-vigil-in-georgia-idUSKBN2200Y3, Zugriff 20.4.2020

TDI – Tollerance and Diversity Institute (19.5.2019): Two Constitutional Claims of Religious Organizations in the Venice Commission’s Bulletin, https://tdi.ge/en/news/702-two-constitutional-claims-religious-organizations-venice-commissions-bulletin, Zugriff 27.8.2019

USDOS – US Department of State (10.6.2020): 2019 Report on International Religious Freedom, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/06/GEORGIA-2019-INTERNATIONAL-RELIGIOUS-FREEDOM-REPORT.pdf, Zugriff 16.6.2020

Ethnische Minderheiten

Letzte Änderung: 02.09.2020

Gemäß Schätzungen aus dem Jahr 2014 sind 86,8% der Bevölkerung ethnische Georgier, 6,3% Aseri, 4,5% Armenier und 2,3% gehören anderen ethnischen Gruppen an. 87,6% der Bevölkerung sprechen offiziell Georgisch, 6,2% Aserisch, 3,9% Armenisch 1,2% Russisch, und 1% spricht eine andere Sprache (CIA 10.6.2020).

In Bezug auf die Minderheiten wurden 2018 die georgische Gleichstellungs- und Integrationsstrategie und die jährlichen Aktionspläne zur Integration ethnischer Minderheiten weiter umgesetzt. Was die Umsetzung des Gesetzes über die Staatssprache betrifft (die Verwendung nicht staatlicher Sprachen in Gemeinden, die von nationalen Minderheiten bevölkert sind), wurde eine eigene Abteilung im Büro des Premierministers errichtet. In zwei Fällen wurden öffentliche Beiräte auf Gemeindeebene eingerichtet, mit dem Ziel die Teilnahme nationaler Minderheiten auf lokaler Ebene zu stärken (EC 30.1.2019).

Die Rechte von Minderheiten werden vom georgischen Staat weitgehend geachtet und gestärkt. Eine gesellschaftliche Gleichstellung von Minderheiten kann auch vom Staat allein nicht hergestellt werden. Auch wenn es keine offene staatliche Diskriminierung von Minderheiten gibt, sind traditionelle Vorbehalte in der Bevölkerung weit verbreitet, die der Toleranz in der Gesellschaft in einigen Bereichen enge Grenzen setzen (AA 19.10.2019). Intoleranz aus ethnischen und rassischen Gründen ist nach wie vor ein ernsthaftes Problem (PD 2.4.2020). Es gibt Gruppen, die in den Regionen Kwemo Kartli und Kachetien versuchen, zwischen ethnischen Georgiern und Aseris ethnische Konflikte zu provozieren (SSS 30.5.2020).

Die gleichberechtigte Teilhabe an Bildung und damit ein sozioökonomischer Aufstieg bleiben vielen Angehörigen ethnischer Minderheiten aufgrund mangelnder Kenntnisse der georgischen Sprache verwehrt. Die aserische und armenische Bevölkerung ist in den staatlichen Einrichtungen, z.B. Exekutivorganen, unterrepräsentiert (AA 19.10.2019, vgl. USDOS 11.3.2020, PD 2.4.2020). Obwohl seit Jahren Sprachkurse angeboten werden, bleibt die Zahl von angehörigen ethnischer Minderheiten, die die georgische Sprache beherrschen, niedrig (PD 2.4.2020).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (19.10.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2019042/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_Juli_2019%29%2C_19.10..pdf, Zugriff 30.1.2020

CIA – Central Intelligence Agency (10.6.2020): The World Fact Book – Georgia, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gg.html, Zugriff 16.6.2019

EC - European Commission (30.1.2019): Association Implementation Report on Georgia [SWD (2019) 16 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2019_association_implementation_report_georgia.pdf, Zugriff 27.8.2019

PD – Public Defender (Ombudsman) of Georgia (2.4.2020): Public Defender's Annual Parliamentary Report on Situation of Human Rights and Freedoms – 2019, http://www.ombudsman.ge/eng/akhali-ambebi/sakhalkho-damtsvelis-qoveltsliuri-saparlamento-angarishi-adamianis-uflebebisa-da-tavisuflebebis-datsvis-mdgomareobis-taobaze-2019, Zugriff 20.4.2020

SSS – State Security Service of Georgia (30.5.2020): The State Security Service of the State Security Service has launched an investigation into the fact of racial discrimination (EN), https://ssg.gov.ge/en/news/597/-The-State-Security-Service-of-the-State-Security-Service-has-launched-an-investigation-into-the-fact-of-racial-discrimination-EN, Zugriff 2.6.2020

USDOS – U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/03/GEORGIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 12.3.2020

Relevante Bevölkerungsgruppen

Letzte Änderung: 09.04.2020

FRAUEN

Letzte Änderung: 02.09.2020

Die Gleichstellung der Geschlechter stellt nach wie vor eine Herausforderung dar. Frauen zählen zu den vulnerabelsten Gruppen (PD 2.4.2020).

Georgien hat seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt überarbeitet, um sie an die Standards des Europarates (Übereinkommen von Istanbul) anzunähern. Anzeigen von Fällen häuslicher Gewalt haben infolge verstärkter Sensibilisierungskampagnen zugenommen (EC 30.1.2019; vgl. USDOS 11.3.2020, HRC 2019). 2019 wurden 4.185 Fälle häuslicher Gewalt von den Behörden strafrechtlich verfolgt, verglichen mit 3.232 im Jahr 2018 und 1.986 im Jahr 2017. Im Jahr 2019 wurden 51 % der Beschuldigten in Untersuchungshaft genommen. Laut NGOs zeigten sowohl Strafverfolgungsbehörden als auch die Staatsanwälte in Tiflis eine verbesserte Professionalität bei der Bekämpfung von Verbrechen in Verbindung mit häuslicher Gewalt (USDOS 11.3.2020). Eine deutliche Veränderung der öffentlichen Einstellung und die Einführung einer Abteilung für den Schutz der Menschenrechte durch das Innenministerium im Januar 2018 sind gleichfalls zu vermerken. Die genannte Abteilung arbeitet daran, die Kapazität zur Untersuchung von häuslicher Gewalt und Hassverbrechen zu erhöhen. Dennoch besteht nach wie vor eine hohe Zahl von Fällen zu Gewalttaten gegen Frauen (EC 30.1.2019).

Im Jahr 2019 wurden 19 Morde an Frauen gemeldet, von denen zehn Anzeichen von häuslicher Gewalt aufwiesen. Darüber hinaus wurden 22 versuchte Morde an Frauen gemeldet, davon 18 aufgrund häuslicher Gewalt (PD 2.4.2020).

Gesetze über häusliche Gewalt schreiben die Anordnung vorübergehender Schutzmaßnahmen vor, einschließlich einstweilige Verfügungen, die es einem Täter verbieten, sich dem Opfer für sechs Monate zu nähern und Gemeinschaftseigentum, wie beispielsweise einen Wohnsitz oder ein Fahrzeug, zu nutzen. Das Büro der Ombudsperson erklärte, dass die Opfer oft berichteten, dass sie unangemessene Antworten von Strafverfolgungsbeamten auf Verstöße gegen einstweilige Verfügungen erhielten. Seit August 2018 gilt die Verletzung einer einstweiligen Verfügung als Straftat (USDOS 11.3.2020).

Lokale NGOs und die Regierung betreiben gemeinsam eine 24-Stunden-Hotline und Unterkünfte für misshandelte Frauen und ihre minderjährigen Kinder. Plätze in Schutzeinrichtungen sind begrenzt und nur vier der zehn Regionen des Landes verfügen über solche Einrichtungen (USDOS 11.3.2020). Häusliche Gewalt wird oft nur mit bedingten Strafen geahndet und es gibt Fälle, in denen die Polizei versucht, zwischen Opfer und Täter zu vermitteln, anstatt eine Anzeige aufzunehmen; insbesondere wenn Täter und Polizist sich kennen (ifact 12.7.2018).

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz und im öffentlichen Raum wurden 2019 gesetzlich definiert (PD 2.4.2020; vgl. HRC 2020).

Der Global-Gender-Gap-Index des World Economic Forums sah Georgien 2020 auf Rang 74 (2018: 99) von 153 Ländern in Hinblick auf die Gesamtlage der Frauen. Beim Subindex 'political empowerment' lag das Land 2018 auf Rang 119 (WEF 2018).

Quellen:

EC - European Commission (30.1.2019): Association Implementation Report on Georgia [SWD (2019) 16 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2019_association_implementation_report_georgia.pdf, Zugriff 27.8.2019

HRC - Human Rights Center (2019): Annual Reprot, State of Human Rights in Georgia 2018, https://www.hridc.org/admin/editor/uploads/files/pdf/hrcrep2018/annual%20report%202019%20-eng-.pdf, Zugriff 27.8.2019

HRC – Human Rights Centre (2020): State of Human Rights in Georgia, 2019, http://hridc.org/admin/editor/uploads/files/pdf/report2020/annual%202019-eng.pdf, Zugriff 10.6.2020

ifact - Investigative Journalists’ Team / Ugrekhelidze, Mariam (12.8.2018): Police on perpetrator’s side, https://spark.adobe.com/page/s6uxBGUbwCg0b/, Zugriff 5.3.2020

PD – Public Defender (Ombudsman) of Georgia (2.4.2020): Public Defender's Annual Parliamentary Report on Situation of Human Rights and Freedoms – 2019, http://www.ombudsman.ge/eng/akhali-ambebi/sakhalkho-damtsvelis-qoveltsliuri-saparlamento-angarishi-adamianis-uflebebisa-da-tavisuflebebis-datsvis-mdgomareobis-taobaze-2019, Zugriff 20.4.2020

USDOS – U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/03/GEORGIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 12.3.2020

WEF – World Economic Forum (2020): Global Gender Gap Report 2020, http://www3.weforum.org/docs/WEF_GGGR_2020.pdf, Zugriff 16.6.2020

KINDER

Letzte Änderung: 02.09.2020

Im Jahr 2019 wurden Kinderrechte gesetzlich verankert. Allerdings gibt es noch viele ungelöste Fragen im Hinblick auf die vollständige und wirksame Umsetzung der Kinderrechte. Die Zahl der Fälle von Selbstmord und Selbstmordversuchen unter Jugendlichen hat im Vergleich zu den Vorjahren zugenommen. Der Schutz vor sexuellem Missbrauch in Gemeinschaftsunterkünften ist von entscheidender Bedeutung. Die Schulabbrecherquote ist hoch; Kinder, die auf der Straße leben und arbeiten, oder Kinder, die in jungen Jahren beschäftigt, verheiratet oder in die Arbeitswelt eingebunden sind, sind besonders gefährdete Gruppen. Die staatliche Fürsorge für Kinder in Internaten, die nach religiösen Bekenntnissen arbeiten, bleibt ein Problem. Die hohe Kinderarmutsrate zeigt weiterhin, dass die staatliche Politik nicht auf die Beseitigung der Armut ausgerichtet ist; staatliche Programme können die Bedürfnisse von Familien, die in Armut leben, nicht voll befriedigen (PD 2.4.2020). Darüber hinaus erlaubt die georgische Gesetzgebung hinsichtlich des Rechts von Minderjährigen auf Zugang zu einem Gericht Kindern unter 14 Jahren nicht, eigenständig einen Vertreter vor einem Gericht auszuwählen. Dadurch laufen Minderjährige Gefahr, außerhalb der Reichweite der Justiz zu liegen (PD 23.4.2019).

Das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung beträgt für beide Geschlechter 18 Jahre. Die Zwangsverheiratung von Minderjährigen unter 18 Jahren wird mit zwei bis vier Jahren Freiheitsstrafe geahndet. Im Jahr 2019 untersuchte mit Stand 12.12.19 das Büro der Ombudsperson 43 Fälle von Verheiratung Minderjähriger, verglichen mit 45 im Jahr davor. Im Jahr 2018 startete das Innenministerium eine Informationskampagne gegen Kinderehen. Berichten zufolge kommt es bei bestimmten ethnischen und religiösen Gruppen häufiger zu Kinderehen (USDOS 11.3.2020).

Im Vergleich zu Europa ist die Säuglings- (und Mütter-) Sterblichkeitsrate nach wie vor hoch, was u.a. auf qualitativ schlechte prä- und postnatale Dienstleistungen zurückzuführen ist. Die Kinderarmut ist nach wie vor hoch. Die Zahl der Kinder, die in armen Haushalten leben, stieg von 26,8% auf 31,6%. Jedes fünfte Kind lebt in einem Haushalt, in dem die Grundbedürfnisse nicht gedeckt sind. Ein staatlicher Koordinierungsmechanismus zur Ermittlung und Reaktion auf Fälle von Gewalt gegen Kinder hat mit der Umsetzung begonnen. Die Deinstitutionalisierung der Kinderbetreuung ist noch nicht abgeschlossen; zwei große Einrichtungen für Kinder mit Behinderungen sind weiterhin in Betrieb. Eine Reihe unregulierter Institutionen, die von lokalen Gemeinden, der georgischen orthodoxen Kirche und muslimischen Gemeinschaften finanziert und betrieben werden, arbeiten ohne angemessene Überwachung (EC 30.1.2019).

Die Regierung ersetzt weiterhin große Waisenhäuser durch kleinere Pflegeelternhäuser. Die Regierung gewährt Zuschüsse für die Hochschulbildung von Kindern in Heimen und Pflegefamilien, einschließlich einer vollständigen Deckung der Studiengebühren und eines Stipendiums, und leistete Soforthilfe für Pflegefamilien (USDOS 11.3.2020).

Quellen:

EC - European Commission (30.1.2019): Association Implementation Report on Georgia [SWD (2019) 16 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2019_association_implementation_report_georgia.pdf, Zugriff 28.8.2019

PD – Public Defender (Ombudsman) of Georgia (2.4.2020): Public Defender's Annual Parliamentary Report on Situation of Human Rights and Freedoms – 2019, http://www.ombudsman.ge/eng/akhali-ambebi/sakhalkho-damtsvelis-qoveltsliuri-saparlamento-angarishi-adamianis-uflebebisa-da-tavisuflebebis-datsvis-mdgomareobis-taobaze-2019, Zugriff 20.4.2020

PD – Public Defender of Georgia (23.4.2019): Special Report On The Fight Against Discrimination, Its Prevention, And The Situation Of Equality, [2018] http://www.ombudsman.ge/res/docs/2019042317142950340.pdf, Zugriff 28.8.2019

USDOS – U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/03/GEORGIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 12.3.2020

SEXUELLE MINDERHEITEN

Letzte Änderung: 02.09.2020

Die Situation von sexuellen Minderheiten (LGBTIQ) ist weiterhin sehr schwierig, auch wenn sie rechtlich nicht benachteiligt sind. Im gesellschaftlichen und beruflichen Leben (z.B. Arbeit, Familie, Gesundheit) müssen LGBTI-Personen mit ungleicher Behandlung und Anfeindungen rechnen. Vereinzelt findet auch Gewaltanwendung statt. Angehörige sexueller Minderheiten sind deshalb oft gezwungen, ihre sexuelle Identität und Orientierung zu verbergen. Die öffentliche Meinung ist stark polarisiert und sehr geprägt von den konservativen Werten der gesellschaftlich tief verankerten orthodoxen Kirche. Während am Internationalen Tag gegen Homophobie und Transphobie (IDAHOT) 2017 und 2018 in Tiflis jeweils LGBTI-Veranstaltungen unter Polizeischutz stattfanden, hat der IDAHOT 2019 nicht stattgefunden. Die Georgisch-Orthodoxe Kirche organisiert seit 2016 gleichzeitig zu IDAHOT einen öffentlichen 'Family Purity Day' (AA 19.10.2019).

Die Rechtslage von Mitgliedern sexueller Minderheiten (LGBTIQ) hat sich nicht wesentlich verändert. Der Einfluss von Anti-Gender-Gruppen und Homophobie ist in der Gesellschaft nach wie vor stark, wodurch diese Personen immer noch unter Unterdrückung, Diskriminierung und Gewalt leiden (PD 2.4.2020, vgl. USDOS 11.3.2020, AI 16.4.2020, HRC 2020). Homophobe Äußerungen von Regierungsvertretern fördern die weit verbreitete Homophobie in der Gesellschaft (HRW 17.1.2019; vgl. AI 16.4.2020, HRC 2020). In dem meisten Fällen werden die Rechte sexueller Minderheiten von Privatpersonen verletzt, jedoch ist die Reaktion des Staates in den meisten Fällen weder aktiv noch wirksam (PD 2.4.2020; vgl. HRC 2020, AI 16.4.2020).

Im Mai 2019 erklärte das Innenministerium, dass die Veranstaltung 'Pride Week' im Juni 2019 nicht im Freien abgehalten werden könne, als Begründung wurden die Risiken für die an den Veranstaltungen beteiligten Personen angeführt. Die Events fanden schließlich innerhalb von Gebäuden statt (HRW 14.1.2020; vgl. AA 19.10.2019).

Die neue Verfassung änderte die geltende Definition der Ehe von 'einer auf der Gleichstellung der Ehepartner basierenden freiwilligen Verbindung' zu 'einer Verbindung zwischen einem Mann und einer Frau'. Gleichgeschlechtliche Paare sind damit von der rechtlichen Anerkennung ihrer Verbindung als Ehe ausgeschlossen (AI 22.2.2019).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (19.10.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2019042/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_Juli_2019%29%2C_19.10..pdf, Zugriff 30.1.2020

AI – Amnesty International (16.4.2020): Annual Report 2019 - Georgia [EUR 01/1355/2020], https://www.amnesty.org/en/countries/europe-and-central-asia/georgia/report-georgia/, Zugriff 20.4.2020

HRC – Human Rights Centre (2020): State of Human Rights in Georgia, 2019, http://hridc.org/admin/editor/uploads/files/pdf/report2020/annual%202019-eng.pdf, Zugriff 10.6.2020

HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 – Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002236.html, Zugriff 28.8.2019

HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Georgia, https://www.hrw.org/world-report/2020/country-chapters/georgia, Zugriff 17.1.2020

PD – Public Defender (Ombudsman) of Georgia (2.4.2020): Public Defender's Annual Parliamentary Report on Situation of Human Rights and Freedoms – 2019, http://www.ombudsman.ge/eng/akhali-ambebi/sakhalkho-damtsvelis-qoveltsliuri-saparlamento-angarishi-adamianis-uflebebisa-da-tavisuflebebis-datsvis-mdgomareobis-taobaze-2019, Zugriff 20.4.2020

USDOS – U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/03/GEORGIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 12.3.2020

Bewegungsfreiheit

Letzte Änderung: 02.09.2020

Georgier können im Allgemeinen frei ins Ausland und innerhalb des von der Regierung kontrollierten Territoriums reisen. Sie können ihren Wohnsitz, ihre Beschäftigung oder ihre Ausbildung ohne unangemessene Einmischung wechseln (FH 10.3.2020).

Es ist nach dem georgischen Recht illegal, von Russland aus über Südossetien oder Abchasien nach Georgien einzureisen. Wenn man auf diese Weise nach Georgien kommt, kann man mit Strafverfolgung rechnen, die mit potenziell hohen Bußgeldern und/oder einer Freiheitsstrafe von bis zu vier Jahren verbunden ist. Wenn der Reisepass mit Ein-/Ausreisestempeln der separatistischen Behörden versehen ist, können die georgischen Behörden dies als illegale Einreise über einen nicht anerkannten Grenzübergang betrachten (Gov.UK 28.8.2019).

Bei der Ausreise aus Georgien erfolgt dem Anschein nach eine strenge Pass- und Identitätskontrolle. Ziel ist es, aufenthaltsrechtliche Verstöße, insbesondere aber mit Haftbefehl gesuchte Straftäter zu identifizieren. Die wiederholten Festnahmen von Personen, die mit internationalem Haftbefehl gesucht werden, lassen eine gründliche Durchführung von Kontrollen erkennen (AA 19.10.2019).

Die de-facto-Behörden und die russischen Streitkräfte in den von Russland besetzten Gebieten Abchasien und Südossetien schränken auch die Mobilität der lokalen Bevölkerung über die administrative Grenze ein, obwohl sie Flexibilität bei Reisen für medizinische Versorgung, Pensionsleistungen, Gottesdienste und Bildung zeigen (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 10.3.2020). Dorfbewohner, die sich der Grenze oder den Grenzübergängen nähern, riskieren die Inhaftierung durch den Grenzschutz der Russischen Föderation (USDOS 11.3.2020; vgl. AI 3.7.2019, FH 10.3.2020). Der Übertritt über offizielle Kontrollpunkte an den de-facto-Grenzen zu Abchasien und Südossetien wird seitens der separatistischen Behörden immer wieder gesperrt oder eingeschränkt (z.B.: Agenda 28.6.2019, AI 3.7.2019, Agenda 22.8.2019, KU 16.9.2019, DFW 28.9.2019, AI 22.11.2019, ATV 30.12.2019).

In Georgien gibt es keine Meldepflicht und eine Änderung des Wohnsitzes wird nicht angezeigt (z.B. bei Änderung des Wohnsitzes, ungenauer Anschrift – auch wegen eines fehlenden zentralen Melderegisters, veralteter Daten in den Melderegistern der Behörden und häufiger Wechsel von Straßennamen) (AA 19.10.2019).

Straßensperren aufgrund von Muren, Schnee oder Steinschlag, die bis zu mehreren Wochen dauern können, kommen immer wieder vor und betreffen auch internationale Hauptverbindungen (MSZ 25.5.2020).

Im Zuge der Eindämmung der COVID-19-Pandemie wurde in Georgien ab 21.3.2020 die Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Bei Verletzung der Ausgangssperre, Selbstisolierung und Quarantäne sowie anderer Bestimmungen wurden hohe Geldstrafen verhängt (USEMB 15.4.2020; vgl. GE-Gov o.D., KP 11.4.2020).  Der Ausnahmezustand wurde am 22. Mai aufgehoben, einzelne Sperrmaßnahmen bleiben bis zum 15. Juli in Kraft (EN 3.6.2020). Der öffentliche Personenverkehr wurde am 29. Mai (innerstädtisch) bzw. 8. Juni (Überland) wieder aufgenommen (OC 29.5.2020; vgl. Agenda 8.6.2020).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (19.10.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2019042/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_Juli_2019%29%2C_19.10..pdf, Zugriff 30.1.2020

Agenda.ge (28.6.2019): Abkhazia’s closing of Enguri Bridge crossing-point with rest of Georgia to be raised at Geneva Int’l Discussions, https://agenda.ge/en/news/2019/1752, Zugriff 17.1.2020

Agenda.ge (8.6.2020): Georgia reports one new case of coronavirus – restaurants, intercity transport, currency exchange booths resume operations, https://www.agenda.ge/en/news/2020/1781, Zugriff 9.6.2020

Agenda.ge (22.8.2019): Russia-occupied Tskhinvali region to close border for ‘independence’ anniversary, https://agenda.ge/en/news/2019/2236, Zugriff 17.1.2020

AI – Amnesty International (3.7.2019): Georgia/Russia: Post-conflict boundary splits communities, leaving thousands in limbo, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2019/07/georgiarussia-post-conflict-boundary-splits-communities-leaving-thousands-in-limbo/, Zugriff 17.1.2020

AI – Amnesty International (22.11.2019): Georgia: Russia and the de facto authorities in the South Ossetia/Tskhinvali region must reopen closed crossing points and guarantee freedom of movement of civilians, https://www.amnesty.org/en/documents/eur56/1452/2019/en/, Zugriff 17.1.2020

ATV - აჭარის მაუწყებელი / Ajara TV (30.12.2019): ცხინვალმა დღეიდან 3 იანვრამდე ე.წ. საზღვარი ჩაკეტა, https://ajaratv.ge/article/53539, Zugriff 17.1.2020

DFW – Democracy and Freedom Watch (28.9.2019): Sokhumi brings in new restrictions at Enguri Bridge, locals charged USD 17 for passing, https://dfwatch.net/sokhumi-brings-in-new-restrictions-at-enguri-bridge-locals-charged-usd-17-for-passing-53893, Zugriff 17.1.2020

FH - Freedom House (10.3.2020): Freedom in the World 2020 - Georgia, https://freedomhouse.org/country/georgia/freedom-world/2020, Zugriff 11.3.2020

GE-Gov – Government of Georgia (o.D.): StopCoV.ge – Prevention of Coronavirus Spread in Georgia, https://stopcov.ge/en mit Unterseiten, Zugriff 20.4.2020

Gov.UK (28.8.2019): Foreign travel advice – Georgia, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/georgia/safety-and-security, Zugriff 28.8.2019

KP – Kaukasische Post (11.4.2020): Ausnahmezustand und Ausgangssperre, in: Kaukasische Post Ausgabe März 2020, Seite 3.

KU - Кавказский Узел / Kavkazskij Uzel (16.9.2019): Сопредседатели Женевских дискуссий призвали открыть границу Грузии с Южной Осетией, https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/340249/, Zugriff 17.1.2020

MSZ – Ministerstwo Spraw Zagranicznych Rzeczypospolitej Polskiej (25.5.2020): Informacje dla podróżujących – Gruzja, https://www.gov.pl/web/dyplomacja/gruzja, Zugriff 10.6.2020

OC Media (29.5.2020): Coronavirus live updates 29 May, https://oc-media.org/coronavirus-live-updates-29-may/, Zugriff 4.6.2020

USDOS – U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/03/GEORGIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 12.3.2020

USEMB – U.S. Embassy in Georgia (15.4.2020): COVID-19 Information for Georgia (April 15, 2020), https://ge.usembassy.gov/covid-19-information-on-georgia/, Zugriff 20.4.2020

IDPs und Flüchtlinge

Letzte Änderung: 02.09.2020

Im Rahmen eines umfassenderen Konsolidierungsplans hat die Regierung im August 2018 das Ministerium für Flüchtlinge, Unterkünfte und Binnenvertriebene abgeschafft und seine Zuständigkeiten auf die Ministerien für Inneres, Arbeit, Gesundheit und Soziales sowie das Staatsministerium für Versöhnung und bürgerliche Gleichstellung aufgeteilt. Nach Angaben der Regierung gab es im August 2018 rund 280.000 Binnenvertriebene aus den Konflikten 1992-93 und 2008. Der UNHCR schätzt, dass sich 235.176 Personen in einer "IDP-ähnlichen" Situation befinden, von denen etwa 50.000 Schutz und humanitäre Hilfe benötigen. Zu dieser Zahl gehören Personen, die nach Abchasien und Südossetien zurückgekehrt sind, sowie diejenigen, die im Konflikt von 2008 vertrieben und anschließend umgesiedelt wurden, oder eine Unterkunft oder Barausgleich erhalten haben. Die meisten Vertriebenen im Jahr 2008 Vertriebenen erhielten den Status eines formellen Binnenvertriebenen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften, obwohl einige Personen, die nicht durch den Konflikt 2008 vertrieben wurden und in der Nähe der administrativen Grenze (ABL) lebten, offiziell als in einer "IDP-ähnlichen Situation" beschrieben wurden. Die Regierung gewährt den als Binnenvertriebene anerkannten Personen monatliche Zuschüsse, fördert ihre sozioökonomische Integration und versucht, Bedingungen für ihre Rückkehr in Sicherheit und Würde zu schaffen (USDOS 11.3.2020).

Armut, mangelnder Lebensstandard, hohe Arbeitslosigkeit, Gesundheitsprobleme und soziale Isolation sind die größten Herausforderungen für die Binnenvertriebenen in Georgien. Die Mehrheit der Binnenvertriebenen lebt nach wie vor in verschiedenen Gemeindezentren (ehemalige Gebäude staatlicher Institutionen). Der Mangel an Unterkünften verschlechtert die wirtschaftlichen und sozialen Rechte der Binnenvertriebenen weiter. Nach Jahren der Vertreibung haben Binnenvertriebene immer noch psychologische Probleme im Zusammenhang mit der Anpassung an neue Bedingungen. Oft bleiben Familien in den Gebieten, die an den De-facto-Grenzen liegen (HRC 2020). Die staatlichen Maßnahmen zum Schutz der Rechte von Binnenvertriebenen reichen nicht aus und viele leben in noch beschädigten Gebäuden, was ihr Leben gefährdet (PD 2.4.2020).

Zwischen 45.000 und 60.000 Personen sind nach Abchasien, in die Bezirke Gali, Tkvartscheli und Otschamtschire zurückgekehrt. Allerdings verwehren die abchasischen De-facto-Behörden eine Rückkehr der georgischen Binnenflüchtlinge in andere Gebiete Abchasiens. Personen [ethnische Georgier], die ihr im Zuge der Kriegshandlungen in den Jahren 1992-93 verlassenes Eigentum in Abchasien zurückforderten, wurden 2008 per Gesetz von den abchasischen Behörden enteignet (USDOS 11.3.20210).

Viele IDPs hatten mit den Restriktionen der Bewegungsfreiheit im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie zu kämpfen, da viele Siedlungen abseits von Städten, weit entfernt von Versorgungseinrichtungen liegen. Der Zugang zu medizinischen Behandlungen war eingeschränkt, die Bewohner konnten nicht mehr in den benachbarten Gebieten saisonaler Erwerbsarbeit nachgehen und hatten keinen Zugang zu den eigenen landwirtschaftlichen Grundstücken. (IWPR 27.4.2020).

Quellen:

HRC – Human Rights Centre (2020): State of Human Rights in Georgia, 2019, http://hridc.org/admin/editor/uploads/files/pdf/report2020/annual%202019-eng.pdf, Zugriff 10.6.2020

IWPR - Institute for War and Peace Reporting (27.4.2020): Georgia: IDPs More Isolated Than Ever, https://www.ecoi.net/en/document/2028789.html, Zugriff 9.6.2020

PD – Public Defender (Ombudsman) of Georgia (2.4.2020): Public Defender's Annual Parliamentary Report on Situation of Human Rights and Freedoms – 2019, http://www.ombudsman.ge/eng/akhali-ambebi/sakhalkho-damtsvelis-qoveltsliuri-saparlamento-angarishi-adamianis-uflebebisa-da-tavisuflebebis-datsvis-mdgomareobis-taobaze-2019, Zugriff 20.4.2020

USDOS – U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/03/GEORGIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 12.3.2020

Grundversorgung

Letzte Änderung: 02.09.2020

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet (AA 19.10.2019), wobei zwei Drittel der Lebensmittel importiert werden (KP 16.6.2020). Die staatliche Sozialhilfe liegt bei GEL 180 (ca. EUR 60) im Monat, bei Rentnern bei GEL 200 [ca. EUR 70]. Die soziale Absicherung erfolgt in aller Regel durch den Familienverband. Eine große Rolle spielen die Geldtransfers der georgischen Diaspora im Ausland (AA 19.10.2019).

Trotz der beachtlichen wirtschaftlichen Entwicklung seit 2003 sind große Teile der georgischen Bevölkerung unterbeschäftigt oder arbeitslos. Knapp 22 % der Georgier leben in Armut. Vor allem die Bewohner der ländlichen Bergregionen sind betroffen, aber auch städtische Arbeitslose sowie zumeist in Isolation lebende Binnenvertriebene und Alleinerzieherinnen. Ländliche Armut führt meist zu Landflucht oder Emigration. Die Rücküberweisungen von saisonalen und permanenten Auslandsmigranten machen mit rund 11,8% einen nennenswerten Anteil des Bruttoinlandsprodukts aus (ADA 11.2018).

Die Arbeitslosenquote betrug 2018 12,7% (2017: 13,9%) (GeoStat 17.5.2019). Laut der Daten des nationalen Statistikamtes von 2018 sind 63,9% der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter erwerbstätig (Geostat 17.5.2019; vgl. GT 21.10.2019). Die Arbeitslosenrate ist im ländlichen Raum (2018: 5,8%) geringer als im städtischen Raum (2018: 19,3%) (Geostat 17.5.2019). Die hohe Zahl Erwerbstätiger in ländlichen Gegenden ist mit den gering vergüteten Jobs im Agrarsektor zu erklären. Viele Pensionisten sind noch erwerbstätig, da die Pension alleine zum Überleben nicht ausreicht. Dagegen ist die Arbeitslosigkeit unter 15-25-Jährigen recht hoch. Die meisten Erwerbstätigen befinden sich im Alter von 40 bis 60 Jahren (IOM 2020). Es wird davon ausgegangen, dass sich die Zahl der ca. 220.000 Arbeitslosen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie mindestens verdoppeln wird (KvP 20.4.2020)

Zu Jahresbeginn 2020 nahm eine Agentur zur Beschäftigungsförderung (Employment Support Agency), die im Ministerium für Binnenflüchtlinge aus den besetzten Gebieten, Arbeit, Gesundheit und Soziales angesiedelt ist (MOH 24.12.2019; vgl. KP 1.2020, GT 21.10.2019). Die neue Agentur soll u.a. durch Fortbildungen, Umschulungen, Beratung und Karriereplanung die Beschäftigung im Land fördern (KP 1.2020). Die Agentur soll auch legale Arbeitsmigration fördern (GT 21.10.2019; vgl. KP 1.2020). Eine Priorität der Agentur ist es, Arbeitsmöglichkeiten für sozial benachteiligte Personen zu erschließen (GT 21.10.2019).

Die meisten Arbeitsplätze gibt es im Groß- und Einzelhandel sowie in Autowerkstätten und im Kleinwarengeschäft, in der Industrie und im Bauwesen (IOM 2019). Das Durchschnittseinkommen (nominal) der unselbständig Beschäftigten lag im ersten Quartal 2019 bei den Männern bei GEL 1.294 [rund EUR 400] und bei den Frauen bei GEL 876 [rund EUR 270] (GeoStat 2019).

Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wird ein Rückgang des BIP um 5,5% im Jahr 2020 prognostiziert. Der Tourismus (ca. 20% der Wirtschaftsleistung) und Überweisungen aus dem Ausland werden am stärksten betroffen sein (ChH 4.6.2020). Der Wert des Georgischen Lari kann sich trotz der Wirtschaftskrise einigermaßen halten (KP 16.6.2020).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (19.10.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2019042/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_Juli_2019%29%2C_19.10..pdf, Zugriff 30.1.2020

ADA – Austrian Development Agency (11.2018): Georgien – Länderinformation, https://www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/LI_Georgien_Nov2018.pdf, Zugriff 30.8.2019

ChH – Chatham House (4.6.2020): South Caucasus States Set to Diverge Further due to COVID-19, https://www.chathamhouse.org/expert/comment/south-caucasus-states-set-diverge-further-due-covid-19, Zugriff 5.6.2020

GeoStat – National Statistics Office of Georgia (2019b): Wages, https://www.geostat.ge/en/modules/categories/39/wages, Zugriff 30.8.2019

GeoStat – National Statistics Office of Georgia (17.5.2019): Employment and Unemployment in Georgia 2018 – Annual, https://www.geostat.ge/media/23683/Employment-and-Unemployment--2018-annual-%28eng%29.pdf, Zugriff 3.2.2020

GT – Georgia Today (21.10.2019): Georgian Gov’t to Establish Employment Agency, http://georgiatoday.ge/news/17823/Georgian-Gov%E2%80%99t-to-Establish-Employment-Agency, Zugriff 3.2.2020

IOM – International Organization for Migration (2019): Länderinformationsblatt Georgien 2019, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2019_Georgia_DE.pdf, Zugriff 16.6.2020

KP – Kaukasische Post (1.2020): Agentur für Beschäftigung, in: Kaukasische Post – Ausgabe Januar 2020, Seite 8.

KP – Kaukasische Post (16.6.2020): Außenhandel massiv eingebrochen, in: Kaukasische Post – Ausgabe Mai 2020, Seite 8.

KvP – კვირის პალიტრა / Kviris Palitra (20.4.2020): როგორ დაეხმარება მთავრობა უმუშევრად დარჩენილ მოქალაქეებს, https://www.kvirispalitra.ge/economic/63810-rogor-daekhmareba-mthavroba-umushevrad-darchenil-moqalaqeebs.html, Zugriff 23.4.2020

MOH – Ministry of Internally Displaced Persons from the Occupied Territories, Labour, Health and Social Affairs of Georgia (24.12.2019): Presentation of Employment Agency, https://www.moh.gov.ge/en/news/4835/Presentation-of-Employment-Agency, Zugriff 3.2.2020

SOZIALBEIHILFEN

Letzte Änderung: 02.09.2020

Das Sozialsystem in Georgien umfasst die folgenden finanziellen Zuschüsse:

Existenzhilfe

Re-Integrationshilfe

Pflegehilfe

Familienhilfe

Soziale Sachleistungen

Sozialpakete

Menschen unterhalb der Armutsgrenze können zum Beispiel mit einer Unterstützung von GEL 10-60 pro Familienmitglied rechnen. Der Sozialdienst ist für Personen unterhalb der Armutsgrenze verantwortlich. Der staatliche Fond zum Schutz und Unterstützung für Opfer von Menschenhandel hilft schutzbedürftigen Personen, wie z.B. Opfern häuslicher Gewalt, Personen mit Einschränkungen, Alten und Waisen. Dabei bietet er: Kinderheime, Pflegeheime für Personen mit Einschränkungen, Unterkünfte für Opfer von Menschenhandel, Krisenzentren und Unterkünfte für Opfer häuslicher Gewalt (IOM 2019). Eine Arbeitslosenunterstützung gibt es nicht (IOM 2019). Laut einer Erklärung des Internationalen Währungsfonds (IWF) werden vom Staat 150 GEL an Personen bezahlt, die im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie ihren Arbeitsplatz verloren haben und zuvor Einkommenssteuer bezahlt hatten (Fortuna 13.4.2020).

Familien, die unter der Armutsgrenze leben, können um Sozialhilfe ansuchen. Dafür muss der Vertreter der Familie zunächst ein Ansuchen für sich und alle übrigen Familienmitglieder stellen, um in das staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien aufgenommen zu werden. Danach besucht ein Vertreter des Sozialamtes die Familie vor Ort, wobei in der „Familiendeklaration“ der sozio-ökonomische Stand der Familie festgestellt wird. Mittels eines Punktevergabesystems wird die Bedürftigkeit festgestellt. Bis zu einem Wert von 57.000 Punkten besteht der Anspruch auf finanzielle Unterstützung wie folgt: GEL 60 für Alleinstehende; ab zwei Personen erhält das älteste Familienmitglied GEL 60 und alle anderen GEL 48 pro Monat. Ausschlussgründe sind insbesondere die Arbeitsaufnahme eines Familienmitgliedes, Gefängnishaft, Militärdienst oder ein Auslandsaufenthalt von mehr als drei Monaten. Die Sozialhilfe kann nicht gleichzeitig mit der staatlichen „Haushaltsunterstützung“ oder der monatlichen Zahlung an Flüchtlinge bezogen werden (SSA o.D.a.).

Es gibt ein staatliches Pensionssystem. Bezugsberechtigt sind Männer über 65 und Frauen über 60 Jahre. Für die Registrierung der Pension ist ein Antrag beim zuständigen Sozialamt (Social Service Centre) nötig. Die Entscheidung fällt innerhalb von zehn Tagen. Personen, die bereits aus dem Ausland eine Pension beziehen, sind vom georgischen Pensionssystem ausgeschlossen (IOM 2019).

Die staatliche Alterspension (universal) beträgt GEL180 pro Monat. Die Leistungen werden ad hoc angepasst. Eine Invaliditätsleistung als Sozialhilfe beträgt GEL 180 pro Monat für eine Invalidität erster Stufe und GEL 100 für eine zweiter Stufe, wobei die Leistungen ad hoc angepasst werden (US-SSA 3.2019).

Seit dem 1.1.2019 ist das kumulierte Pensionssystem für Beschäftigte unter 40 Jahren verpflichtend, d.h., sie werden automatisch registriert. Für Selbständige und Personen über 40 Jahren ist die Aufnahme in das Programm freiwillig. Dieses System gilt sowohl für Mitarbeiter des öffentlichen als auch des privaten Sektors. Das System wird nach einem 2+2+2-Schema arbeiten. Jeder Arbeitnehmer, der Arbeitgeber und der Staat leisten einen Beitrag von je 2% des Bruttoeinkommens des Arbeitnehmers auf ein individuelles Pensionskonto. Selbständige müssen eine Einlage von 4% ihres Einkommens leisten und der Staat schießt weitere 2% zu. Das neue Pensionsgesetz sieht keine Aufhebung des bestehenden Pensionssystems vor. Am 1.1.2018 stiegen die staatlichen Pensionen um GEL 20 und beliefen sich auf GEL 200 pro Monat (Agenda.ge 3.1.2019).

Angesichts der Tatsache, dass Georgien bislang nur eine Pensionsersatzrate von 18% aufweist und über 44% der Erwerbstätigen Selbständige sind, insbesondere in der einkommensschwachen Landwirtschaft, bestehen Zweifel am Funktionieren des neuen Systems (OCM 14.12.2018).

Das Recht auf Mutterschaftskarenz- und Pflegeurlaub gewährleistet 730 Tage Freistellung, von denen 183 Tage bezahlt sind. Bei Geburtskomplikationen oder der Geburt von Zwillingen werden 200 Tage bezahlt. Das Mutterschaftsgeld, auch im Falle einer Adoption, beträgt maximal GEL 1.000 (SSA o.D.b, vgl. US-SSA 3.2019).

Quellen:

Agenda.ge (3.1.2019): Georgia’s new pension system comes into play, https://www.agenda.ge/en/news/2019/13, Zugriff 30.8.2019

Fortuna 106,9 FM (13.4.2020): უმუშევრად დარჩენილებს მთავრობა თვეში 150 ლარს გადაუხდის, https://fortuna.ge/fortuna/post/umushevrad-darchenilebs-mtavroba-tveshi-150-lars-gadaukhdis, Zugriff 23.4.2020

IOM – International Organization for Migration (2019): Länderinformationsblatt Georgien 2019, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2019_Georgia_DE.pdf, Zugriff 16.6.2020

OCM - Open Caucasus Media (14.12.2018): Opinion | Georgia’s pension reforms do nothing for most Georgians, https://oc-media.org/opinion-georgia-s-pension-reforms-do-nothing-for-most-georgians/, Zugriff 30.8.2019

SSA – Social Service Agency (o.D.a.): Pecuniary Social Assistance (Subsistence Allowance), http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENGsec_id=35, Zugriff 30.8.2019

SSA – Social Service Agency (o.D.b.): Reimbursement of leave for maternity and childcare, as well as for adoption of a new-born child, http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENGsec_id=375, Zugriff 30.8.2019

US-SSA – US Social Security Administration (3.2019): Social Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific, 2018, Georgia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2005493/georgia.pdf, Zugriff 12.9.2019

Medizinische Versorgung

Letzte Änderung: 02.09.2020

Im Jahr 2013 wurde das Universal Health Care (UHC) Program eingeführt. Es ist ein staatlich geleitetes, hauptsächlich staatlich finanziertes, allgemeines Gesundheitssystem mit überwiegend privaten medizinischen Institutionen. Diese staatliche Krankenkasse soll den finanziellen Zugang zur medizinischen Grundversorgung für alle Georgier sicherstellen, die noch nicht durch private Versicherungen oder über den Arbeitgeber versichert sind. Da Versicherte bei bestimmten Leistungen einen Teil der Kosten selbst bezahlen müssen, spricht man von einem co-payment System. Über die UHC sind grundsätzlich alle georgischen Staatsbürger automatisch krankenversichert. Eingeschlossen sind alle Bewohner der de facto unabhängigen Republiken Abchasien und Südossetien, denen der georgische Staat neutrale Identitäts- und Reisepapiere ausstellt. Offiziell anerkannte Staatenlose haben ebenfalls Anrecht auf UHC. Nur einen Teil der Leistungen erhält, wer vor dem 1.1.2017 eine private Krankenversicherung besaß oder über den Arbeitgeber krankenversichert war. Seit 1.5.2017 wird bei der Kostenübernahme zudem nach Einkommen differenziert. Personen mit hohem Einkommen sind von der UHC ausgeschlossen. Personen mit mittlerem Einkommen erhalten nur einen Teil der Leistungen. Für sozial schwache Gruppen, Kinder und Rentner bleiben die Leistungen wie gehabt bestehen (SEM 21.3.2018; vgl. MedCOI 2019).

Im Notfall wendet sich ein georgischer Bürger an eine beliebige medizinische Einrichtung. Alle medizinischen Einrichtungen sind an der UHC beteiligt. Für geplante stationäre Behandlungen wendet man sich mit einem gültigen Ausweis und einer Überweisung eines Allgemeinmediziners an die Abteilung Social Service Agency. Die Social Service Agency betreibt eine Hotline unter der Nummer 1505. Die Social Service Agency stellt einen Gutschein (Voucher) oder einen „Letter of Garantee“ (dt. Garantiebrief) über die von ihr berechneten Kosten für die beantragte medizinische Dienstleistung aus (SEM 21.3.2018; vgl. MedCOI 2019).

Das staatliche Gesundheitssystem (UHC) umfasst ambulante und stationäre Behandlung für Begünstigte verschiedener Alters- und Sozialgruppen, wie folgt:

Offen für alle Staatsbürger, sowie Asylsuchende (während des Verfahrens) und Personen mit Flüchtlingsstatus

Stationäre und ambulante Behandlung sind vollständig gedeckt

Behandlung von HIV und TB ist kostenfrei, sowie Insulin für Diabetespatienten

Dialyse ist ebenfalls gewährleistet

Für Drogenabhängige ist ein staatlich gefördertes Methadon-Ersatzprogramm kostenfrei verfügbar. Lediglich eine einmalige Registrierungsgebühr von GEL 70 muss entrichtet werden.

Kosten für die Behandlung von Kindern bis zu 5 Jahren ist teilweise gedeckt, abhängig von der Krankheit.

Kontaktinformationen erhält man beim Ministerium für Gesundheit (Ministry of Health). Informationen über Anbieter finden sich hier: http://cloud.moh.gov.ge/Default.aspx?languagePair=en-US (IOM 2019)

Hat man Anrecht auf die gesamten Leistungen der UHC, werden Kosten in den drei Bereichen Notfallbehandlung, stationäre Behandlung und ambulante Behandlungen ganz oder zum Teil übernommen. Eine Kostenübernahme von 100% bedeutet in den meisten Fällen, dass der Staat der medizinischen Institution einen fixen Betrag zurückerstattet. Für die Berechnung dieses Betrags analysiert der Staat, wie viel die Dienstleistung in der Vergangenheit kostete und nimmt davon einen tiefen Durchschnittswert. Kommt die Behandlung teurer, muss der Patient die Differenz selber bezahlen (SEM 21.3.2018; vgl. MedCOI 2019, IOM 2019). Ambulante und einige stationäre Notfallbehandlungen werden zu 100% übernommen (SEM 21.3.2018; vgl. IOM 2019). Behandlungen spezialisierter Ärzte nach Überweisung durch den Hausarzt werden zu 70-100% übernommen, einige Notfallbehandlungen zu 100% (IOM 2019). Von den stationären Behandlungen werden spezifische Operationen und die stationäre Nachbetreuung zu 100% übernommen. Andere Leistungen werden zu 70% übernommen (SEM 21.3.2018). Notwendige Operationen werden zu 70% übernommen (IOM 2019). Divergierende Angaben gibt es beim Thema Chemotherapie und Geburten. So werden laut SEM onkologische Behandlungen und Geburten zu 100% übernommen (SEM 21.3.2018), laut IOM hingegen werden bei Chemotherapie 80% bis zu Gesamtkosten von GEL 12.000, und bei Geburten Kosten nur bis zu GEL 500 bzw. bei Kaiserschnitten nur bis zu GEL 800 übernommen (IOM 2019).

Bei Kostenübernahmen von weniger als 100% kommt der Patient für den Rest auf. Für Pensionisten zahlt der Staat zusätzlich monatlich GEL 100 für drei Monate, erstattet bei den Bürgerämtern (IOM 2019).

Medizinische Einrichtungen gibt es landesweit, jedoch mit stark voneinander abweichender Qualität. In der Hauptstadt Tiflis und weiteren städtischen Zentren (Kutaissi, Batumi) bieten private Einrichtungen umfassende und moderne Behandlungen an; staatliche Einrichtungen, wie sie primär in den ländlichen Regionen anzutreffen sind, haben deutlichen Rückstand an technischer und personeller Ausstattung. Für manche überlebensnotwendigen Eingriffe und Maßnahmen ist daher allein eine Behandlung in Tiflis möglich. Medikamente werden weitgehend importiert, zumeist aus der Türkei und Russland, aber auch aus EU-Ländern (AA 19.10.2019).

Georgische Staatsbürger sind automatisch versichert. Allerdings ist eine Registrierung notwendig, um alle Leistungen des Programms beanspruchen zu können. In diesem Zusammenhang sollten Rückkehrer die 15-05 Hotline des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales anrufen oder sich direkt an die nächstgelegene Poliklinik oder Krankenhaus wenden (IOM 2019).

Alle Kliniken in Georgien sind privatisiert. Obwohl die allgemeine Krankenversicherung nicht alle Bereiche abdeckt, können georgische Staatsbürger zu jeder Zeit jede Klinik aufsuchen, jedoch müssen die Leistungen dann bezahlt werden. Vorzugsweise sollten Termine vereinbart werden. Bei Notfällen ist eine Behandlung ohne Termin mit Wartezeiten möglich. Patienten können einen Termin vereinbaren, für die staatliche Versicherung muss der Hausarzt kontaktiert werden, welcher eine Überweisung zu spezialisierten Ärzten verfassen kann. Große Apotheken stellen eine Vielzahl von Medikamenten. Die Verfügbarkeit gewisser Medikamente kann anhand ihrer Handelsbezeichnung online oder telefonisch überprüft werden: Medical Information Service http://www.mis.ge/ka/FindDrug.jsp?Clear=True TEL: +995 032 2 252233. Die meisten Medikamente werden nicht vom staatlichen Programm erfasst. Daher müssen die Patienten die Kosten für diese selbst tragen. Für einige Medikamente ist eine Verschreibung nötig. In diesem Fall, sollte zunächst ein zuständiger Arzt aufgesucht werden, um von diesem das Rezept zu erhalten (IOM 2019).

Für Behandlungskosten, die von Patienten selber getragen werden müssen, kann bei der zuständigen Kommission des Ministeriums um Kostenersatz angesucht werden. Dazu muss das erforderliche Formular ausgefüllt werden. Als Beilagen müssen neben den gesicherten Personalien des Antragstellers (Kopie des Reisepasses oder Personalausweises) auch die im laufenden Jahr angefallenen Rechnungen und vorhandenen Kalkulationen, bzw. im Falle der Beantragung von Kostenersatz für Medikamente die Originalrechnung, vorgelegt werden. Zusätzlich ist noch der soziale Status des Antragstellers (Pensionisten, sozial bedürftige Personen, Binnenvertriebene, Personen mit eingeschränktem Status) und die entsprechenden Zeugnisse vorzulegen. Die Kommission entscheidet dann (mindestens zweimal im Monat) über eine allfällige Finanzierung der vorgelegten Kosten, wobei hier keine generelle Festlegung über die Höhe der Rückerstattung besteht und diese Entscheidungen individuell, von Fall zu Fall, getroffen werden (VB 31.5.2018).

Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie wurden in Georgien bereits frühzeitig und konsequent umgesetzt und somit konnte die Ausbreitung weitgehend unter Kontrolle gehalten (EE 6.4.2020; vgl. ES 3.4.2020, EN 21.5.2020, ChH 4.6.202). Die Infektions- und Sterblichkeitsraten konnten niedrig gehalten werden (CEIP 8.7.2020). Die Pandemie war für das Gesundheitssystem stets bewältigbar, allerdings zu einem hohen wirtschaftlichen Preis (EN 21.5.2020; vgl. ChH 4.6.202) Georgien weist Stand Ende Mai 2020 die niedrigste COVID-19-Todesrate in Europa auf (drei Todesfälle pro einer Million Einwohner). Tests sind ausreichend verfügbar und es gibt keine Hinweise auf eine Untererfassung der Krankheits- und Todesfälle (EN 21.5.2020). Allerdings waren in Folge des strengen Lockdowns Behandlungen für andere Krankheiten nur eingeschränkt verfügbar (IOM 24.4.2020).

Die EU hat das wegen der COVID-19-Pandemie verhängte Einreiseverbot gegen Georgien sowie 14 weitere Drittstaaten ab 1. Juli aufgehoben, wobei die genaue Umsetzung den Mitgliedsstaaten obliegt. Hauptkriterium für eine Aufhebung der Beschränkungen war, dass die Zahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in den vorangegangenen 14 Tagen mindestens so niedrig wie im EU-Durchschnitt war. Zudem muss es bei den Infektionen einen "stabilen oder sich verringernden Trend" geben und die Maßnahmen der jeweiligen Regierungen auf die Pandemie müssen gewissen Standards entsprechen. Die Länderliste soll alle zwei Wochen aktualisiert werden (Standard 30.6.2020).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (19.10.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2019042/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_Juli_2019%29%2C_19.10..pdf, Zugriff 30.1.2020

ChH – Chatham House (4.6.2020): South Caucasus States Set to Diverge Further due to COVID-19, https://www.chathamhouse.org/expert/comment/south-caucasus-states-set-diverge-further-due-covid-19, Zugriff 5.6.2020

CEIP - Carnegie Endowment for International Peace (8.7.2020): Coronavirus in the Caucasus and Central Asia, https://carnegieendowment.org/2020/07/08/coronavirus-in-caucasus-and-central-asia-pub-81898, Zugriff 10.7.2020

EE – Emerging Europe (6.4.2020): Georgia’s coronavirus miracle: So far, so good, https://emerging-europe.com/news/georgias-coronavirus-miracle-so-far-so-good/, Zugriff 21.4.2020

EN – Eurasianet (21.5.2020): Georgia hopes to sell its pandemic response to tourists, https://eurasianet.org/georgia-hopes-to-sell-its-pandemic-response-to-tourists, Zugriff 4.6.2020

ES - European Scientists (3.4.2020): Which countries are most resistant to the pandemic?, https://www.europeanscientist.com/en/editors-corner/which-countries-are-most-resistant-to-the-pandemic/?fbclid=IwAR2S7zzG5AegTnCIAW_vN6VnPwipaLIP2Cws58lJVi6M2-HF_guPJEyMIFs, Zugriff 21.4.2020

IOM – International Organization for Migration (2019): Länderinformationsblatt Georgien 2019, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2019_Georgia_DE.pdf, Zugriff 16.6.2020

IOM – International Organization for Migration (24.4.2020): Information on the availability of treatment/medication in Georgia requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, per E-Mail.

MedCOI, Project - Belgian Desk on Accessibility (2019): Country Fact Sheet - Access to Healthcare: Georgia, 2019.

SEM – Staatssekretariat für Migration (Schweiz) (ehemals: Bundesamt für Migration) (21.3.2018): Focus Georgien: Reform im Gesundheitswesen: Staatliche Gesundheitsprogramme und Krankenversicherung, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/europa-gus/geo/GEO-reform-gesundheitswesen-d.pdf, Zugriff 2.9.2019

Standard, der (30.6.2020): EU hebt Einreisestopp für 15 Drittstaaten ohne USA auf, https://www.derstandard.at/story/2000118413361/eu-hebt-einreisestopp-fuer-14-drittstaaten-ohne-usa-auf?ref=article, Zugriff 10.7.2020

VB - Verbindungsbeamter des BM.I für Georgien und Aserbaidschan (31.5.2018): Auskunft des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales per E-Mail

BEHANDLUNGSMÖGLICHKEITEN: HEPATITIS C

Letzte Änderung: 02.09.2020

Seit Februar 2015 existiert in Georgien ein staatliches Programm zur Eliminierung von Hepatitis C. (JoH 26.7.2019; vgl. SEM 21.3.2018). Ziel des Programmes war es, bis 2020 90 % aller Infektionen zu heilen. Bis April 2019 haben 60.000 Personen eine Behandlung erhalten. Jedoch ist die Zahl der Personen, die dem Programm beitreten, seit 2016 (damals 4.000 Personen pro Monat) zurückgegangen. Ein guter Teil der geschätzt 150.000 Infizierten muss noch identifiziert und einer Behandlung zugeführt werden (JoH 26.7.2019).

Alle georgischen Staatsbürger mit Hepatitis C haben Zugang zum Programm. Eingeschlossen sind auch Personen aus den de facto unabhängigen Republiken Abchasien und Südossetien, die im Besitz von neutralen Identitäts- oder Reisepapieren sind. Eine beliebige für Hepatitis C zuständige Klinik gilt als erste Anlaufstelle. Dort wird ein Arztzeugnis ausgestellt. Es ist zusammen mit einem Antragsformular an das georgische Gesundheitsministerium zu richten. Eine Kommission entscheidet, ob und für welche Behandlungsart eine Person zugelassen wird (SEM 21.3.2018; vgl. MedCOI 2019, JoH 26.7.2019), die Wartezeit kann bis zu zwei Monate betragen (MedCOI 2019).

Den Teilnehmern des Programms stehen folgende Leistungen kostenlos zur Verfügung: Screening (erster Test); Behandlung der Hepatitis C mit der neusten Generation von antiviralen Medikamenten; Diagnostik/Überwachung während der Behandlung. Nicht vollständig übernommen werden die Kosten für den Bestätigungstest, der dem Screening folgt, sowie die Kosten für weitere Laboruntersuchungen vor und nach der Behandlung. Letzteres sind zum Beispiel Tests auf Antikörper und die Bestimmung der Viruslast und des Genotyps. IOM Tbilisi nennt Kosten von GEL 363 für Personen mit leichter Leberschädigung und von GEL 401 für Patienten mit schwerer Leberschädigung oder Genotyp 3. Für sozial schwache Personen entfallen GEL 187 für die Analyse der Leberschädigung und Bestimmung des Genotyps (SEM 21.3.2018; vgl. MedCOI 2019).

Kostenlos zur Verfügung gestellt werden folgende antivirale Medikamente bzw. Kombinationsmedikamente: Kombination von Ledipasvir und Sofosbuvir namens Harvoni; Sofosbuvir in Kombination mit Peginterferon oder in Kombination mit Ribavirin. Laut georgischer Regierung war vorgesehen, dass zukünftig Sofosbuvir in Kombination mit Velpatasvir (Epclusa) eingeführt wird (SEM 21.3.2018; vgl. MedCOI 2019).

Seit September 2018 werden folgende Untersuchungen zu 100% durch das staatliche Programm zur Eindämmung der Hepatitis C abgedeckt: die Antikörper-Untersuchung, die Untersuchung mittels Nukleinsäure-Amplifikationstechnologie (NAT), der Antigen-Test, weitere Untersuchungen, einschließlich der Genotypisierung des Hepatitis-C-Virus (HCV) sowie Untersuchungen im Rahmen der Nachbehandlung. Untersuchungen zum Status der Leberfibrose müssen die Patienten bis zu einer Summe von maximal EUR 160 zu 70% selbst übernehmen. Ebenfalls zu 70% müssen die Kontrolltests von den Patienten getragen werden. Für Kriegsveteranen und vulnerable Personen besteht noch die Sonderregelung, dass die Kosten für alle Untersuchungen zu 70% vom staatlichen Programm, und die restlichen 30% von der Gemeinde getragen werden. Die Medikamentenkosten werden zur Gänze vom staatlichen Programm übernommen (PLOS ONE 29.4.2019).

Quellen:

JoH – Journal of Hepatology (26.7.2019): Excellence in viral hepatitis elimination – Lessons from Georgia, https://www.journal-of-hepatology.eu/article/S0168-8278(19)30398-8/fulltext, Zugriff 16.6.2020

MedCOI, Project - Belgian Desk on Accessibility (2019): Country Fact Sheet - Access to Healthcare: Georgia, 2019.

 PLOS ONE. ChikovaniI, OmpadDC, Uchaneishvili M,SulaberidzeL, Sikharulidze K, HaganH, et al. (29.4.2019): On the way to Hepatitis C elimination in the Republic of Georgia—Barriers and facilitators for people who inject drugs for engaging in the treatment program: A formative qualitative study, https://journals.plos.org/plosone/article?id=10.1371/journal.pone.0216123, Zugriff 2.9.2019

SEM – Staatssekretariat für Migration (Schweiz) (ehemals: Bundesamt für Migration) (21.3.2018): Focus Georgien: Reform im Gesundheitswesen: Staatliche Gesundheitsprogramme und Krankenversicherung, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/europa-gus/geo/GEO-reform-gesundheitswesen-d.pdf, Zugriff 30.8.2019

BEHANDLUNGSMÖGLICHKEITEN: HIV/AIDS

Letzte Änderung: 02.09.2020

Im Rahmen der nationalen HIV/Aids-Strategie erhalten alle Infizierten in Georgien kostenlos antiretrovirale Medikamente. Finanziert werden sie durch den georgischen Staat und den „Global Fund to Fight HIV/AIDS, Tuberculosis, and Malaria“. Alle HIV-infizierten georgischen Bürger haben Zugang zum Programm. Personen anderer Nationalitäten, die sich in Georgien in Haft befinden, haben ebenfalls Zugang. Infizierte haben in jedem Stadium der Infektion, unabhängig von der CD4-Zellzahl, Zugang zum Programm (SEM 21.3.2018; vgl. MedCOI 2019).

Folgende ambulante Dienstleistungen stehen kostenlos zur Verfügung: HIV-Test; Arzttermine in der Praxis und Hausbesuche bei Bedarf; Behandlung von opportunistischen Infektionen, d.h. Infektionen, die durch den HI-Virus begünstigt werden, u.a. Hepatitis C. Folgende stationäre Dienstleistungen stehen kostenlos zur Verfügung: Labordiagnostik und apparative Diagnostik bei AIDS-definierenden Erkrankungen; Behandlung von AIDS-definierenden Erkrankungen; Labordiagnostik und apparative Diagnostik bei HIV-Infektion; Behandlung von HIV-Infektion sowie von Begleiterscheinungen von Aids (SEM 21.3.2018, vgl. SSA o.D.c, MedCOI 2019).

Um am HIV-Infektions-/AIDS-Statusprogramm teilnehmen zu können, muss man sich bei der Institution bewerben, die das oben genannte Programm durchführt. Die ambulante und stationäre Versorgung erfolgt über einen elektronischen Krankenschein Berechtigungskarte. Die Leistung des Programms wird vollständig finanziert und bedarf keiner Zuzahlung seitens der Patienten (SSA o.D.c; vgl. MedCOI 2019).

Quellen:

MedCOI, Project - Belgian Desk on Accessibility (2019): Country Fact Sheet - Access to Healthcare: Georgia, 2019.

SEM – Staatssekretariat für Migration (Schweiz) (ehemals: Bundesamt für Migration) (21.3.2018): Focus Georgien: Reform im Gesundheitswesen: Staatliche Gesundheitsprogramme und Krankenversicherung, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/europa-gus/geo/GEO-reform-gesundheitswesen-d.pdf, Zugriff 2.9.2019

SSA – Social Service Agency (o.D.c): HIV-infection / AIDS, http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENGsec_id=811info_id=910, Zugriff 16.6.2020

BEHANDLUNGSMÖGLICHKEITEN: TUBERKULOSE

Letzte Änderung: 02.09.2020

Es existiert ein staatliches Programm zur Prävention und Behandlung von Tuberkulose. Die Begünstigten des Programms sind Bürger Georgiens, auch Häftlinge ohne Personaldokumente. Folgende Leistungen werden im Rahmen des Programms abgedeckt:

Ambulanter Dienst:

Konsultation eines Arztes; klinische und diagnostische Untersuchungen (bakteriologische Untersuchung des Schleims, 3-fache Bakterioskopie, Kulturen-Untersuchung, Definition der Resistenz gegen Medikamente je nach Indikation); Röntgenuntersuchung (allgemeine Blutuntersuchung); Behandlung unter direkter Überwachung im Krankenhaus (DOT) und Versorgung mit speziellen Anti-Tuberkulose-Medikamenten. Referenzkontrolle, insbesondere die Bereitstellung von Laborverwaltung, sowohl im zivilen Bereich als auch in den Strafvollzugsanstalten.

Stationärer Dienst, einschließlich der Behandlung von Resistenzformen:

Diagnostische Dienstleistungen (zusätzliche instrumentelle und labortechnische Untersuchungen); spezifischer therapeutischer stationärer Dienst für Tuberkulosekranke (einschließlich der Versorgung mit spezifischen Anti-Tuberkulose-Medikamenten, sowohl im zivilen Bereich als auch in Strafvollzugsanstalten); spezifische stationäre chirurgische Versorgung der Tuberkulosekranken. Die vom Programm vorgesehene ambulante Leistung wird vollständig vom Staat finanziert (das Programm sieht keine Zuzahlung seitens des Begünstigten vor) (SSA o.D.d, vgl. SEM 21.3.2018)

Quellen:

SEM – Staatssekretariat für Migration (Schweiz) (ehemals: Bundesamt für Migration) (21.3.2018): Focus Georgien: Reform im Gesundheitswesen: Staatliche Gesundheitsprogramme und Krankenversicherung, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/europa-gus/geo/GEO-reform-gesundheitswesen-d.pdf, Zugriff 2.9.2019

SSA – Social Service Agency (o.D.d): Tuberculosis management,http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENGsec_id=810, Zugriff 16.6.2020

BEHANDLUNGSMÖGLICHKEITEN: PSYCHISCHE KRANKHEITEN

Letzte Änderung: 02.09.2020

Das staatliche Programm 'Psychische Gesundheit' bezieht sich auf die Erhöhung der geografischen und finanziellen Verfügbarkeit psychiatrischer Dienste für die georgische Bevölkerung:

Das Programm umfasst u.a. folgende ambulante Dienste:

Versorgung der Patienten, die an den Hausarzt/Distriktarzt weitergeleitet werden, primärer Besuch in der psychiatrischen Apotheke, und wenn der Patient nicht in die psychiatrische Einrichtung kommen kann, Hausbesuch eines Psychiaters oder eines anderen Spezialisten auf dem Gebiet der Psychiatrie beim Patienten, Erfüllung der ambulanten Überwachung des Patienten

Versorgung der registrierten Patienten, die an die psychiatrische stationäre Einrichtung weitergeleitet werden, unter Berücksichtigung der vom Programm vorgesehenen Krankheitsbilder, Besuche bei einem Psychiater oder bei Bedarf bei anderen Spezialisten auf dem Gebiet der Psychiatrie; nach Überweisung die Versorgung mit Medikamenten; bei Bedarf Besuche der Fachärzte für Psychiatrie zu Hause und Konsultationen mit anderen Fachärzten (Therapeuten und Neurologen)

Psychosoziale Rehabilitation

Die Versorgung minderjähriger Patienten (unter 18 Jahren), welche unter Veränderungen des psychischen Zustandes und Verhaltens, Verschlechterung der sozialen Funktionsfähigkeit und Disadaptation leiden

Kurzfristiger stationärer Dienst, insbesondere für Patienten ab 15 Jahren zur Eindämmung akuter psychotischer Symptome

Langfristiger stationärer Dienst, falls erforderlich, oder Behandlung derjenigen Patienten, denen bei schwerwiegenden Störungen des psychosozialen Verhaltens keine Hilfe aus der stationären Abteilung zur Verfügung steht

stationäre Behandlung per Gerichtsbeschluss eingewiesener Patienten

Versorgung der Patienten mit Lebensmitteln und persönlichen Hygieneartikeln, die den stationären Dienst in Anspruch nehmen

Rehabilitationsdienst während der stationären Langzeitbehandlung nach den Standards der psychosozialen Rehabilitation

Psychiatrischer stationärer Dienst für Kinder, einschließlich jener unter 15 Jahren mit psychotischen Registerstörungen

Dringende medizinische Versorgung für Patienten, einschließlich Notarztdienst für jene, die sich in der psychiatrischen stationären Abteilung befinden

Stationäre Behandlung von psychischen Störungen und Verhaltensstörungen, die durch psychoaktive Substanzen verursacht werden

Die psychiatrische Krisenintervention bei Erwachsenen (ab 18 Jahren) berücksichtigt den Dienst für Menschen mit psychischen Störungen und Verhaltensstörungen im administrativ-territorialen Bereich von Tiflis

Psychiatrische Krisenintervention in Form von Krisentagesbetten als ambulante Betreuung

Erfüllung der Krisenintervention durch die mobile Gruppe für häusliche Pflege am Wohnort des Patienten und, falls erforderlich, dessen Überweisung ins Krisenzentrum oder eine andere psychosoziale/psychiatrische Einrichtung

Begünstigte des staatlichen Programms - Psychische Gesundheit – sind: Bürger Georgiens, die den ambulanten und stationären Teil des Programms nutzen; sowohl Bürger Georgiens als auch andere Personen bei denen es zu einem Zwangsaufenthalt kommt, sowie Häftlinge in den Strafvollzugsanstalten ungeachtet des Besitzes eines amtlichen Identitätsdokumentes. Die Leistungen des Programms werden vollständig vom Staat finanziert, mit Ausnahme der stationären Betreuung von psychischen Störungen und Verhaltensstörungen, die durch psychoaktive Substanzen verursacht werden. Die Leistungen im letzteren Fall werden vom Staat zu 70% der tatsächlichen Kosten im Rahmen der im Programm genannten Fälle erstattet (SSA o.D.e, vgl. MedCOI 2019, SEM 21.3.2018).

Quellen:

MedCOI, Project - Belgian Desk on Accessibility (2019): Country Fact Sheet - Access to Healthcare: Georgia, 2019.

SEM – Staatssekretariat für Migration (Schweiz) (ehemals: Bundesamt für Migration) (21.3.2018): Focus Georgien: Reform im Gesundheitswesen: Staatliche Gesundheitsprogramme und Krankenversicherung, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/europa-gus/geo/GEO-reform-gesundheitswesen-d.pdf, Zugriff 2.9.2019

SSA - Social Service Agency (o.D.e): Mental health, http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENGsec_id=808, Zugriff 16.6.2020

BEHANDLUNGSMÖGLICHKEITEN: NIERENTRANSPLANTATION UND DIALYSE

Letzte Änderung: 02.09.2020

Patienten müssen einen Antrag bei der Social Service Agency einbringen, um auf die Warteliste für eine Dialyse gesetzt zu werden. Bei einer anstehenden Nierentransplantation muss zuerst im Krankenhaus, welches sich am staatlichen Programm beteiligt, angesucht werden, bevor die nötigen Personaldokumente der Social Service Agency unterbreitet werden. Sollten die nötigen Identitätsdokumente, die u.a. die georgische Staatsbürgerschaft nachweisen, nicht vorgelegt werden können, so gibt es für bestimmte Personengruppen eine Ausnahmeregelung. Dies sind: Kinder ohne Betreuung, Insassen von Haftanstalten und Einwohner der besetzten Gebiete [Abchasien, Südossetien].

Das Programm umfasst u.a.:

a) Die Durchführung von Blutdialysen

b) Die Durchführung von Bauchfelldialysen

c) Die Bereitstellung und Verteilung von Materialien und Medikamenten, um eine Blutdialyse und Bauchfelldialyse durchführen zu können

d) Die Durchführung von Nierentransplantationen

e) Die Bereitstellung von Immunsuppressiv-Medikamenten für Transplantat-Empfänger

Die Leistungen, die von diesem Programm angeboten werden, sind vollständig abgedeckt und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten (SSA o.D.f, vgl. SEM 21.3.2018, MedCOI 11.4.2019).

Laut gesetzlicher Regelung kommt für jeden georgischen Staatsbürger, beliebigen Alters, der an einer terminalen Niereninsuffizienz erkrankt ist, das staatliche Programm zur „Dialyse und Nierentransplantation“ zur Anwendung. Wenn erforderlich werden im Rahmen dieses Programms auch Nierentransplantationen durchgeführt und Anschlussversorgung (Immunsuppressiva) der Patienten gewährleistet. Die Kosten einer Nierentransplantation werden dabei nach den tatsächlich entstandenen Kosten, bis zu einer Höhe von maximal GEL 20.000 (dzt. ca. EUR 6.500) ersetzt. Die erforderlichen Medikamente werden für die betroffenen Patienten zur Gänze vom staatlichen Programm abgedeckt und eine Zuzahlung durch den Patienten ist nicht erforderlich (VB 23.1.2018, vgl. SEM 21.3.2018, MedCOI 11.4.2019). Ob sich eine Person als Spender eignet, egal ob Verwandte oder Freunde, wird durch eine entsprechende Untersuchung, die verpflichtend durchzuführen ist, festgestellt. Die dafür entstehenden Kosten in der Höhe von ca. GEL 3.000 (dzt. ca. EUR 970) müssen vom Patienten erlegt werden. Es besteht die Möglichkeit bei der zuständigen Gemeinde, bzw. beim Gesundheitsministerium einen Antrag auf finanzielle Unterstützung bzw. Refundierung dieser Kosten zu stellen. Als Zeitrahmen für die gesamten Untersuchungen und bis zur Vorlage der Bewilligung (sofern die Dokumentation vorhanden ist) werden ca. 3-4 Wochen angegeben. Nach geltender Rechtslage und Rechtsprechung gibt es in Georgien keine Organdatenbank. Die gesetzliche Regelung in Georgien sieht nicht vor, dass der Staat bzw. das Gesundheitsministerium, für das Besorgen eines Transplantats verantwortlich zeichnet (VB 23.1.2018; vgl. MedCOI 11.4.2019).

Quellen:

MedCOI, Project – Belgian Desk on Accessibility (11.4.2019): BDA 6987, https://medcoi.easo.europa.eu/Source/Detail/15057, Zugriff 16.6.2020

SEM – Staatssekretariat für Migration (Schweiz) (ehemals: Bundesamt für Migration) (21.3.2018): Focus Georgien: Reform im Gesundheitswesen: Staatliche Gesundheitsprogramme und Krankenversicherung, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/europa-gus/geo/GEO-reform-gesundheitswesen-d.pdf, Zugriff 2.9.2019

SSA - Social Service Agency (o.D.f): Dialysis and kidney transplantation, http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENGsec_id=820info_id=918, Zugriff 16.6.2020

VB des BM.I für Georgien und Aserbaidschan (23.1.2018): Bericht des VB per E-Mail

VB des BM.I für Georgien und Aserbaidschan (21.12.2017): Bericht des VB per E-Mail

BEHANDLUNGSMÖGLICHKEITEN: DROGENSUCHT

Letzte Änderung: 02.09.2020

Das staatliche Programm betreffend Drogensucht enthält den stationären begleiteten Entzug mit einer Rehabilitationsphase, den ambulanten Entzug mittels Methadonabgabe und deren Reduktion über zwei bis vier Wochen sowie zeitlich nicht befristete Drogenersatzprogramme. Neben Methadon ist Drogenersatztherapie mittels Suboxone möglich. Dabei handelt es sich um eine Kombination von Buprenorphin (Opioid) und Naloxon (Opioid-Antagonist). Gewisse Co-payments für die Methadonabgabe sind seit 2017 weggefallen (SEM 21.3.2018; vgl. MedCOI 2019).

Das staatliche Programm - Drogensucht – beinhaltet im Detail:

stationären Entgiftung und Primärrehabilitation

Verabreichung von Substitutionsmedikamenten und die medizinische Überwachung (die Beschaffung von Substitutionsmedikamenten für die Programmempfänger erfolgt im Rahmen des Programms - "Versorgung der Bevölkerung mit spezifischen Medikamenten") in Tiflis und den Regionen (Kakheti, Imereti, Guria, Samegrelo-Zemo Svaneti)

Das Programm ist für die Bürger Georgiens mit Drogenabhängigkeit bestimmt

Der für stationäre Entgiftung und primäre Rehabilitation angegebene Leistungserbringer sorgt für die Festlegung der Leistungsempfänger, wobei jenen, die die folgenden Kriterien erfüllen, Vorrang einzuräumen ist:

Patienten, die die Komponente 'stationäre Entgiftung und primäre Rehabilitation' des 'staatlichen Programms - Drogenabhängigkeit' noch nicht genutzt haben

Die mit HIV-Infektion/AIDS infizierten Patienten, um die Übertragung von HIV-Infektion/AIDS zu reduzieren

Mitglieder der Familien, die in der 'Einheitlichen Datenbank der sozial schwachen Familien' registriert sind, deren Bewertung 70.000 Einheiten nicht überschreitet

Patienten zwischen 18-25 Jahren

Veteranen der militärischen Aktivitäten für die territoriale Integrität, Freiheit und Unabhängigkeit Georgiens und die mit ihnen gleichgestellten Personen (SSA o.D.g)

Die Zuzahlung erfolgt durch den Patienten bei Durchführung der Substitutionsbehandlung, die sich auf 150 GEL pro Patient während eines Monats beläuft. Die Zuzahlung gilt nicht für Patienten mit HIV-Infektion (SSA o.D.g). Die stationäre Entgiftung der Drogenabhängigen und die primäre Rehabilitation werden vollständig vom Staat finanziert (SSA 28.2.2020; vgl. SSA o.D.g).

Laut IOM Tbilisi dauert es für prioritär zugelassene Personen etwa zwei Wochen, bis mit dem Entzug begonnen werden kann. Wer keines der Kriterien erfüllt, muss mit einer Wartezeit von ungefähr drei Monaten rechnen. Außerhalb des staatlichen Programms gibt es keine Wartezeiten. Die Kosten dafür betragen etwa GEL 3.000 (SEM 21.3.2019).

Quellen:

MedCOI, Project - Belgian Desk on Accessibility (2019): Country Fact Sheet - Access to Healthcare: Georgia, 2019.

SEM – Staatssekretariat für Migration (Schweiz) (ehemals: Bundesamt für Migration) (21.3.2018): Focus Georgien: Reform im Gesundheitswesen: Staatliche Gesundheitsprogramme und Krankenversicherung, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/europa-gus/geo/GEO-reform-gesundheitswesen-d.pdf, Zugriff 2.9.2019

SSA - Social Service Agency (28.2.2020): ნარკომანიით დაავადებულ პაციენტთა მკურნალობა, http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=GEOsec_id=815, Zugriff 5.3.2020

SSA - Social Service Agency (o.D.g): Drug-addiction, http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENGsec_id=815, Zugriff 16.6.2020

BEHANDLUNGSMÖGLICHKEITEN: CHEMOTHERAPIE

Letzte Änderung: 02.09.2020

Chemotherapien sowie die notwendigen Medikamente sind verfügbar. Die Kosten einer Chemotherapie hängen von der Art der Behandlung ab. Dies kann sich auf zwischen USD 200 und USD 100.000 je nach Krebsart, Tumor, Verschreibung, Verfügbarkeit von Medikamenten und finanzielle Ressourcen des Patienten belaufen. Neuere und in der Regel wirksamere Medikamente sind in Georgien wegen ihrer hohen Preise nicht erhältlich. In Georgien gibt es keine wirkliche Nachbehandlung für Chemotherapie. Menschen werden normalerweise nach Hause geschickt, es sei denn, die Situation ist für den Patienten/die Patientin lebensbedrohlich. Die Krebsbehandlung in Georgien ist von geringer Qualität und Personen, die es sich leisten können, lassen sich in der Türkei behandeln (MedCOI 25.5.2018, 2019).

Chemotherapie und Bestrahlung sind zu 80% bis zu einer Summe von GEL 15.000 [EUR 4.160 ] pro Jahr abgedeckt. Die restlichen 20% müssen vom Patienten getragen werden, der auch alle Kosten für Behandlungen über GEL 15.000 zu tragen hat. Obwohl verfügbar, bestehen Zweifel an der Qualität von Medikamenten und Behandlungen in der Onkologie, insbesondere wenn sie vom Staat bereitgestellt werden. Wenn der Patient nicht in der Lage ist, die Kosten zu decken, wird ihm die Behandlung verweigert. Zwar gibt es etliche NGOs und Wohlfahrtsorganisationen, doch sind diese auf Kinder und Behinderte ausgerichtet (MedCOI 25.5.2018, 2019).

Quellen:

MedCOI – Medical Country of Origin Information (25.5.2018): Question Answer, BDA-20180417-GE-6801, Zugriff 28.5.2018

MedCOI, Project - Belgian Desk on Accessibility (2019): Country Fact Sheet - Access to Healthcare: Georgia, 2019.

Rückkehr

Letzte Änderung: 02.09.2020

Rückkehrer und Rückkehrerinnen, die Unterstützung benötigen, sind bislang vor allem auf Familie und Freunde angewiesen. Internationale Organisationen bieten ebenfalls Unterstützung an. Das Ministerium für Binnenvertriebene, Arbeit, Gesundheit und Soziales koordiniert das staatliche Reintegrationsprogramm (State Reintegration Programme). Hier wird Beratung und auch finanzielle Hilfe zur Reintegration in den Arbeitsmarkt (auch Hilfe zur Selbständigkeit) und bei Bedarf auch Erst- bzw. Zwischenunterkunft zur Verfügung gestellt. Staatliche Repressalien gegen Rückkehrer sind nicht bekannt. Auch die Tatsache einer Asylantragstellung im Ausland ist für die Behandlung durch staatliche Stellen ohne Bedeutung. Georgien hat Rückübernahme-Abkommen mit der EU und weiteren europäischen Ländern geschlossen (AA 19.10.2019).

Um die Reintegration der zurückgekehrten georgischen Migranten zu unterstützen, wurden GEL 650.000 (ca. EUR 216.460) aus dem Staatshaushalt 2018 bereitgestellt, die an förderungswürdige NGOs verteilt werden. Um den Wiedereingliederungsprozess der zurückgekehrten georgischen Migranten zu unterstützen, sollen die NGOs für das gesamte Staatsgebiet folgende Dienstleistungen für die Begünstigten erbringen: Bereitstellung von medizinischer Behandlung und Medikamenten, Finanzierung einkommensgenerierender Projekte, Unterstützung der beruflichen Weiterbildung/Umschulung und Qualifizierung der Begünstigten und die Bereitstellung von temporären Unterkünften (SCMI 9.3.2018). Am staatlichen Programm sind jene teilnahmeberechtigt, die georgische Bürger oder staatenlos sind und über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen; sich mehr als ein Jahr illegal im Ausland aufgehalten haben oder im Ausland um Asyl angesucht haben, und seit weniger als einem Jahr in Georgien sind (MRA o.D.).

Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wurden alle Grenzübergänge geschlossen und sind nur für georgische Staatsbürger, die ins Heimatland zurückreisen, passierbar (USEMB 1.7.2020). Der Flugverkehr soll ab 1.8.2020 wieder aufgenommen werden (GCAA 26.6.2020; vgl. Agenda 25.6.2020a). Die Wiedereröffnung der Landgrenzen ist von bilateralen Abkommen mit den Nachbarstaaten abhängig (N/LS 28.5.2020). Alle Personen, die nach Georgien einreisen, müssen zwei Wochen in Quarantäne, bzw. Selbstisolation (Agenda 30.6.2020; vgl. 1TV 30.6.2020, GE-GOV o.D.), für die der Staat die Kosten übernimmt (Jam 8.7.2020). Gemäß Angaben des Gesundheitsministeriums wird der Quarantänemechanismus noch lange bestehen bleiben (1TV 30.6.2020).

Quellen:

1TV - Pirveli Arkhi (30.6.2020): თამარ გაბუნია - კარანტინის მექანიზმი კიდევ დიდხანს დარჩება, თვითიზოლაცია მხოლოდ გარკვეული ჯგუფებისთვის განიხილება, https://1tv.ge/news/tamar-gabunia-karantinis-meqanizmi-kidev-didkhans-darcheba-tvitizolacia-mkholod-garkveuli-jgufebistvis-ganikhileba/, Zugriff 10.7.2020

AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (19.10.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2019042/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_Juli_2019%29%2C_19.10..pdf, Zugriff 30.1.2020

Agenda.ge (30.6.2020): Georgia maintains two-week quarantine for all individuals entering country, https://agenda.ge/en/news/2020/2068, Zugriff 10.7.2020

GE-GOV – Governmenr of Georgia (o.D.): StopCoV.ge – Prevention of Coronavirus Spread in Georgia – FAQ, https://stopcov.ge/en, Zugriff 9.6.2020

Jam News (8.7.2020a): Georgia opens borders for five EU countries, direct flights yet to resume, https://jam-news.net/georgia-opens-borders-for-five-eu-countries/, Zugriff 10.7.2020

MRA - Ministry of Internally Displaced Persons from the Occupied Territories, Accommodation and Refugees of Georgia (o.D.): 'Supporting reintegration of the returned Georgian Migrants' Program, http://mra.gov.ge/eng/static/8769, Zugriff 2.9.2019

N/LS – the National / Lifestyle (28.5.2020): Georgia to reopen for international tourists from July 1, https://www.thenational.ae/lifestyle/travel/georgia-to-reopen-for-international-tourists-from-july-1-1.1025947, Zugriff 10.6.2020

SCMI – State Commission on Migration Issues (9.3.2018): Implementation of the 2018 State Program on Reintegration Assistance to Returned Georgian Migrants has started, http://migration.commission.ge/index.php?article_id=304clang=1, Zugriff 2.9.2019

USEMB – United States Embassy in Georgia (1.7.2020): COVID-19 INFORMATION FOR GEORGIA (July 1, 2020), https://ge.usembassy.gov/covid-19-information-on-georgia/, Zugriff 13.7.2020

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts.

2.1. Zu den Personen der BF:

Die Feststellungen zur Identität der BF ergeben sich aus den im Verfahren in Vorlage gebrachten georgischen Reisepässen.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der BF, ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, ihrer Muttersprache, sowie zu ihren Lebensläufen (ihre Herkunft, familiäre Situation, Schulbildung, Berufserfahrung) gründen sich auf ihre diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben im Verfahren. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren im Wesentlichen gleich gebliebenen Aussagen der BF zu zweifeln.

Die Feststellungen zu ihren familiären und persönlichen Umständen in Österreich und in Georgien, ergeben sich aus den gleichlautenden Angaben der BF im Verfahren.

Die integrativen Schritte der BF in Österreich gehen aus in Vorlage gebrachten Unterlagen im gesamten Verfahren hervor.

Die strafrechtliche Unbescholtenheit der BF ergibt sich aus einem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug.

Dass die 3.BF an Epilepsie leidet und wegen einem Kreislaufkollaps in ärztlicher Behandlung war, geht aus den im Verfahren vorgelegten Unterlagen hervor.

Das Vorliegen einer unmittelbar lebensbedrohlichen Erkrankung, bzw. das Vorliegen eines besonderen und nicht auch im Herkunftsstaat erhältlichen Therapiebedarfes hinsichtlich der BF1 bis BF3 wurde ausreichend substantiiert im gesamten Verfahren nicht vorgebracht.

2.2. Zum Gesundheitszustand der 4.BF

Die Feststellungen zu der chronischen Grunderkrankungen, als auch den multiplen Folgeerkrankungen der 4.BF und deren Behandlungsbedarf ergeben sich aus den zahlreich in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen, insbesondere einem Ambulanzbrief eines Orthopädischen Spitals. Aus diesem geht insbesondere hervor, dass eine Rollstuhlversorgung mit anatomischen Sitz-und Rücken notwendig und indiziert und ein Korsett zu verwenden ist. Des Weiteren wurde in einem Befund des XXXX vom 16.11.2018 ausgeführt, dass die 4.BF bereits viermal voroperiert wurde und sie einer Betreuung durch Physiotherapie und einer Rollstuhlanpassung benötigt. In einem ärztlichen Entlassungsbrief eines Ordensklinikums vom 18.09.2019 wurde festgehalten, dass bei der 4.BF „Mykoplasmen-Pneumonie“ (Lungenentzündung), Epilepsie diagnostiziert wurden und diese an schwerwiegenden urologischen Problemen und einem offenen Rücken leidet und ihr eine Shunt-Anlage gesetzt wurde.

Dass die 4.BF in Georgien nicht ausreichend medizinisch versorgt wurde, geht aus einem Therapiebericht der Gesellschaft für ganzheitliche Förderung und Therapie OÖ GmbH vom 19.06.2019 hervor, in welchem ausgeführt wurde, dass sich aufgrund der fehlerhaften Behandlung aus einer minimalen Krümmung der Wirbelsäule eine gravierende Skoliose sowie eine massive Hyperlordose (Hohlkreuz) entwickelt hat. Die inneren Organe sind wegen der Skoliose komplett verschoben. Aufgrund des internistischen Risikos und der eingeschränkten Lungenkapazität kann die Wirbelsäule der 4.BF nicht mehr operiert werden. Daher muss sie beim Sitzen immer ein Korsett tragen und ständige Anpassungen und Kontrollen beim Facharzt sind erforderlich.

Zu den Feststellungen zur medizinischen Versorgung im Fall einer Rückkehr der 4.BF nach Georgien:

Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr der 4.BF in Georgien im Hinblick auf die Versorgung ihres Krankheitszustandes ergeben sich aus der oben angeführten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BFA zu Behandlungsmöglichkeiten und Medikamentenverfügbarkeit bei Spina bifida, dem Arnold-Chiari-Syndrom, einem Hydrocephalus, einer Parese, einer symptomatischen Epilepsie und einer neuromuskulären Skoliose mit collapsing spine in Zusammenschau mit den vorgelegten medizinischen Unterlagen, sowie den oben angeführten Länderberichten insbesondere zur medizinischen Versorgung in Georgien. Bezogen auf das konkrete Krankheitsbild der 4.BF steht unbestritten fest, dass die 4.BF an Spina bifida, dem Arnold-Chiari-Syndrom, einem Hydrocephalus, einer Parese, einer symptomatischen Epilepsie und einer neuromuskulären Skoliose mit collapsing spine und zahlreichen weiteren schweren orthopädischen, urologischen und neurologischen Beeinträchtigungen leidet, die im Falle des Fehlens einer sachgemäßen Betreuung zum Tod der 4.BF führen können. Der BF bedarf wegen ihrer zahlreichen körperlichen Einschränkungen zur Stabilisierung ihrer Wirbelsäule eines Ganzkörperkorsetts, einer Ganzkörperlagerunsgorthese und eines speziellen Rollstuhls.

Aufgrund des komplexen Krankheitsbildes der 4.BF und der zahlreichen gesundheitlichen Einschränkungen aufgrund einer schwerwiegenden Behinderung ist jedenfalls eine spezialisierte Versorgung in einer multidisziplinären Einrichtung erforderlich, andernfalls ist von einer lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der 4.BF auszugehen. Die 4.BF hat dementsprechend eine Reihe weiterer Medikamente einzunehmen.

Im Hinblick auf die medizinische Versorgung in Georgien ergibt sich aus den getroffenen Länderfeststellungen, dass es medizinische Einrichtungen zwar landesweit gibt, jedoch mit stark voneinander abweichender Qualität. In der Hauptstadt Tiflis und weiteren städtischen Zentren (Kutaissi, Batumi) bieten private Einrichtungen umfassende und moderne Behandlungen an; staatliche Einrichtungen, wie sie primär in den ländlichen Regionen anzutreffen sind, haben deutlichen Rückstand an technischer und personeller Ausstattung. Die meisten Medikamente werden nicht vom staatlichen Programm erfasst. Daher müssen die Patienten die Kosten für diese selbst tragen. Für einige Medikamente ist eine Verschreibung nötig. In diesem Fall, sollte zunächst ein zuständiger Arzt aufgesucht werden, um von diesem das Rezept zu erhalten.

Zum konkreten Behandlungsbedarf der 4.BF ergibt sich aus der oben genannten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 27.08.2020, dass ein Teil der Heilbehelfe bzw. lebensnotwendigen medizinischen Geräte, die für die spezielle Behandlung der 4.BF erforderlich sind, in Georgien nicht verfügbar sind. In der Anfragebeantwortung wurde zudem erläutert, dass eine Ganzkörperlagerungsorthese sowie das medizinische Feuchtinhalationsgerät Mucoclear nicht verfügbar sind und auch die Wartung der medizinischen Geräte nicht für alle medizinischen Geräte verfügbar ist. Die Anpassung bzw. die Justierung für die orthopädischen Geräte ist nur teilweise verfügbar. Ergotherapie und Logopädie sind nur mit Einschränkungen in Tiflis verfügbar. Des Weiteren wurde in der Anfragebeantwortung festgehalten, dass eine Ganzkörperstützorthese nicht verfügbar ist, was die Bettlägerigkeit der 4.BF zur Folge haben könnte und aufgrund der mangelnden Verfügbarkeit des Befeuchters ist das Risiko der Verschlechterung der Lungenfunktion gegeben. Der Umstand, dass es in Georgien keine multidisziplinäre Einrichtung gibt, die eine solch breite Palette an spezialisierter Versorgung über einen längeren Zeitraum anbietet, geht ebenfalls aus der eingeholten Anfragebeantwortung vom 27.08.2020 hervor.

Auch, wenn grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass sich aus den unzweifelhaften Länderfeststellungen zu Georgien ergibt, dass in Georgien eine grundsätzlich ausreichende medizinische Versorgung gewährleistet ist, die ist auch den BF zur Verfügung stehen würde, bzw. dort zugänglich wäre so ist konkret auf den gegenständlichen Einzelfall festzuhalten ist, dass eine bezogen auf das komplexe Krankheitsbild der BF4 bezogen ausreichende medizinische Versorgung jedoch nicht im ausreichenden Maße nachgewiesen werden konnte. Aus den eingeholten Informationen bezüglich der Behandlungsmöglichkeiten dieserart komplexer Erkrankungen in Georgien ergibt sich vielmehr, dass die BF4 aufgrund ihres komplexen Erkrankungsbildes nicht adäquat versorgt werden könnte, sodass schwere gesundheitliche Folgeschäden hieraus mit maßgebliche Wahrscheinlichkeit unmittelbar resultieren würden.

Es ist zu betonen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH vom 31. Juli 2014, Ra 2014/18/0058). Überdies hat nach der ständigen hg. Rechtsprechung im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind (Urteil des EGMR vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff).

Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (EGMR vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 183).

Ein solcher außergewöhnlicher Fall liegt hier im Einzelfall vor. Es ist festzuhalten, dass die schwere chronische Grunderkrankung der BF4, die nicht heilbar ist und durch Hilfsmittel in Österreich wie auch in Georgien nur die Auswirkungen bzw. Folgen gelindert werden können, in casu nicht ausschlaggebend für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes ist. Im konkreten Einzelfall bestehen bei der BF zu dieser Grunderkrankung mehrere zusätzliche auch hieraus resultierende schwerwiegende gesundheitliche Erkrankungen, die einer gesonderten und speziellen Therapierung benötigen, bzw. und die bei Nichtbehandlung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gegenwärtig zu erwartbaren schweren gesundheitlichen Folgeschäden und damit zu einem maßgeblichen Eingriff in Art. 3 EMRK führen würden. Ebenso war auch die weltweiten Corona 19 Pandemie bezogen auf den konkreten Gesundheitszustand und die Erkrankungen der BF4 bei der gegenständlichen Entscheidung mitzuberücksichtigen.

Betreffend des maßgeblichen Gesundheitszustandes und der notwendigen Therapien für die BF4 ist zunächst festzuhalten, dass im Therapiebericht der Gesellschaft für ganzheitliche Förderung und Therapie OÖ vom 19. Juni 2019 konkret ausgeführt wird, dass bei der BF eine gravierende Skoliose (der Beckenkamm und die Rippen berühren sich bereits) vorliegt und sich hieraus eine massive Hyperlordose entwickelt hat. Die inneren Organe der BF4 sind wegen der Skoliose komplett verschoben und aufgrund des internistischen Risikos und der eingeschränkten Lungenkapazität könne die Wirbelsäule der BF4 auch nicht mehr operiert werden. (S.3 des Berichtes). Diesen Bericht ist abschließend konkret zu entnehmen (S5.) dass durch die Verschiebung der inneren Organe derzeit eine Beeinträchtigung der Funktion der inneren Organe bestehen würde und dass, bei einer Verschlechterung, insbesondere auch durch unzureichende Versorgung ein Organversagen und hierdurch eine akute Lebensgefahr sehr wahrscheinlich wäre.

Bezogen auf das Bestehen der für die BF4 erforderlichen bzw. ausreichenden Versorgung im Herkunftsstaat übermittelte nach konkreter Anfrage durch das BVwG die Staatendokumentation des BMI am 19.08.2020 folgende Antwort aus der zu entnehmen ist, dass sich nach einer Analyse eines MedCOI Mediziners folgendes Bild betreffend der medizinisch erhältlichen Leistungen und Versorgung für die BF4 in Georgien ergibt:

  • in Georgien sind nicht alle Behandlungen verfügbar und nicht alle orthopädischen Hilfsmittel könnten angepasst werden. Eine Ganzkörperstützorthese sei nicht verfügbar, was zur Folge habe, dass die 4.BF nicht sitzen könne und bettlägerig werden würde.

-ein namentlich genannten spezieller Befeuchter für Vernebler sei nicht erhältlich, weshalb das Risiko der Verschlechterung der Lungenfunktion bestehe.

  • eine multidisziplinäre Einrichtung, die eine breite Palette an spezialisierter Versorgung über einen längeren Zeitraum anbiete, sei nicht verfügbar.

Abschließend wurde ausgeführt, dass dies zusammenfassend bedeute, dass es keine Einrichtung gebe, in der die 4.BF ausreichend behandelt werden könne und es bei einer Rückkehr zu einer körperlichen Verschlechterung kommen werde.

Auch konnte damit insbesondere abgeklärt werden, dass eine Ganzkörperlagerungsorthese sowie das medizinische Feuchtinhalationsgerät Mucoclear nicht verfügbar sind. Die Wartung der medizinischen Geräte nicht für alle medizinischen Geräte verfügbar ist, bzw. die Anpassung bzw. die Justierung für die orthopädischen Geräte nur teilweise verfügbar sind, bzw. Ergotherapie und Logopädie nur mit Einschränkungen in Tiflis verfügbar sind. Eine Ganzkörperstützorthese ist nicht verfügbar. Aufgrund der fehlenden Verfügbarkeit eines geeigneten Befeuchters besteht das konkrete Risiko einer Verschlechterung der Lungenfunktion. Eine multidisziplinäre Einrichtung, die eine spezialisierter Versorgung über einen längeren Zeitraum anbietet, ist im Herkunftsstaat nicht verfügbar. Dass Kontrollen in einem spezialisierten Kompetenzzentrum über einen längeren Zeitraum hinweg nicht durchgeführt werden können, kann eine gravierende Verschlechterung des Gesundheitszustandes und letztlich eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes bzw. auch den Tod der BF4 zur Folge haben.

Aus diesen Abklärungen ergibt sich in einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich aufgrund der persönlichen gesundheitlichen Situation der BF4 bei einer Rückkehr ergeben, dass gegenwärtig das Bestehen einer ausreichend umfassenden medizinische Versorgung und Betreuung für die BF4, die insbesondere die Beeinträchtigung der Funktion der inneren Organe zu verhindern hilft, in deren unmittelbarer Folge die BF4 in eine akute lebensbedrohliche Lage geraten würde, nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden konnte.

Aus diesem Grund war dem Verfahren zu Grunde zu legen, bzw. festzustellen, dass im gegenständlichen Einzelfall die erforderliche gesamtheitliche medizinische Versorgung und Therapie für die 4.BF in Georgien gegenwärtig nicht im erforderlichen Umfang und mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit gewährleistet ist und die BF4 daher bei einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aktuell einen maßgeblichen Eingriff in Art. 3 EMRK zu vergegenwärtigen hätte.

Darüber hinaus zählt die 4.BF auch aufgrund ihrer eingeschränkten Lungenkapazität und einer diagnostizierten „Mykoplasmen-Pneumonie“ zur Risikogruppe, der durch den Covid-19 Virus besonders gefährdeten Personen.

Da die 4.BF aufgrund ihrer oben beschriebenen multiple schwerwiegenden körperlichen Erkrankungen der besonderen Risikogruppe betreffend einer Covid -19 Erkrankung angehört iSd COVID-19- Risikogruppe-Verordnung, BGBl. II Nr. 203/2020 ist die Wahrscheinlichkeit, dass sie bei einer Infektion mit dem Covid-19 Virus einen schweren Krankheitsverlauf erleidet, verbunden mit Lebensgefahr und notwendiger intensivmedizinischer Behandlungsmaßnahmen, um ein Vielfaches höher. Würde sich die 4.BF mit dem Virus infizieren, wäre eine adäquate medizinische Versorgung insbesondere auch aufgrund der oben aufgezeigten fehlenden Spezialbehandlungsmöglichkeiten für die BF4 in Georgien gegenwärtig dort nicht ausreichend gesichert.

Vor dem Hintergrund dieser Informationen ist somit davon auszugehen, dass der 4.BF gegenwärtig im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat einerseits bereits aufgrund der aktuell nicht gesicherten Verfügbarkeit umfassend hinreichender medizinischer bzw. ärztlicher Behandlungsmöglichkeiten hinsichtlich ihrer schwerwiegenden Erkrankungen, anderseits aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Risikogruppe der durch den Covid-19 Virus besonders gefährdeten Personen ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der EMRK droht.

Aus diesen Gründen war somit auch festzustellen, dass der BF4 im Falle einer Verbringung in ihren Herkunftsstaat gegenwärtig mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK droht.

2.3. Zu den Fluchtgründen der BF:

Dass den BF in Georgien keine Verfolgung oder Bedrohung aufgrund asylrelevanter Motive droht bzw. auch zukünftig ausgeschlossen ist, geht aus den gleichlautenden Angaben der 1.-3.BF im Verfahren hervor.

2.4. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.

Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A): Abweisung der Beschwerden:

3.2. Zu den Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offensteht.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra2016/19/0074 uva.).

Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn die Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 24.11.1999, 99/01/0280).

Nach § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz von Asylwerbern, denen in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und denen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann, abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.02.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt -asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).

Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).

Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit aufgrund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).

Abgesehen davon, dass einer derartigen nicht vom Staat sondern von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung nur dann Asylrelevanz zuzubilligen wäre, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH 10.03.1993, 92/01/1090) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung für den Fall einer solchen Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist (vgl. etwa VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551).

Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (VwGH 20.05.2015 Ra 2015/20/0030, Hinweis E vom 21. April 2011, 2011/01/0100, mwN). Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (Hinweis E vom 13. November 2011, 2000/01/0098; im gleichen Sinne auch Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU - Statusrichtlinie).

Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des BF und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, 95/01/0627).

Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, ergibt sich aus dem Vorbringen der BF keine individuell drohende Gefährdungslage. Eine aktuelle Gefahr einer individuellen Verfolgung ihrer Personen haben sie zu keinem Zeitpunkt glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt.

Wie schon unter in den Sachverhaltsfeststellungen samt Beweiswürdigung ausgeführt, haben sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte gefunden, die zu einem anderen Ergebnis als in den angefochtenen Bescheiden führen würden.

Da auch sonst keine konkrete gegen die BF gerichtete Verfolgung in ihrem Heimatstaat vorliegt, waren im Ergebnis die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.

3.3. Zu den Beschwerden gegen die Spruchpunkte II. der angefochtenen Bescheide:

3.3.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 mit der abweisenden Entscheidung - 54 - nach § 3 AsylG 2005 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 AsylG 2005 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offensteht. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 leg.cit. oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 leg.cit. abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. ua VwGH 23.02.1995, 95/18/0049; 05.04.1995, 95/18/0530; 04.04.1997, 95/18/1127; 26.06.1997, 95/18/1291; 02.08.2000, 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (vgl. ua VwGH 30.09.1993, 93/18/0214). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (vgl. VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011).

Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 18.10.2005, 2005/01/0461). Unter Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.

Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikels 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0095). Es bedarf im Rahmen einer Einzelfallprüfung einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz - bezogen auf den Einzelfall - nicht gedeckt werden können.

Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikels 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095; 25.05.2016, Ra 2016/19/0036; 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, jeweils mit mwN). Selbst wenn einem Antragsteller in seiner Herkunftsregion eine Art. 3 EMRK-widrige Situation drohen sollte, ist seine Rückführung dennoch möglich, wenn ihm in einem anderen Landesteil seines Herkunftsstaates eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht (§ 11 AsylG 2005). Ihre Inanspruchnahme muss dem Fremden zumutbar sein (Prüfung der konkreten Lebensumstände am Zielort). Dass das mögliche Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auch bei der Prüfung des subsidiären Schutzes zu berücksichtigen ist, ergibt sich aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 AsylG 2005, wonach sich die innerstaatliche Fluchtalternative, die als ein Kriterium u.a. die Zumutbarkeit des Aufenthalts in einem bestimmten Teil des Staatsgebietes vorsieht, auf den „Antrag auf internationalen Schutz“ und somit auch auf jenen auf Zuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten bezieht (vgl. hierzu auch VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0233). Zur innerstaatlichen Fluchtalternative betonte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VwGH 23.1.2018, Ra 2018/18/0001, dass das Kriterium der "Zumutbarkeit" nach § 11 Abs. 1 AsylG 2005 im Sinne einer unionsrechtskonformen Auslegung gleichbedeutend mit dem Erfordernis nach Art. 8 Abs. 1 der Statusrichtlinie ist, dass vom Asylwerber vernünftigerweise erwartet werden kann, sich im betreffenden Gebiet seines Herkunftslandes niederzulassen.

Dafür reicht es nicht aus, dem Asylwerber entgegen zu halten, dass er in diesem Gebiet keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten hat; es muss ihm vielmehr möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härte zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können (VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001). Dabei handelt es sich letztlich um eine Entscheidung im Einzelfall, die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über die zu erwartende Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit getroffen werden muss (VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0118, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist den UNHCR-Richtlinien besondere Beachtung zu schenken (s. VwGH 22.11.2016, Ra 2016/20/0259, mwN; 08.08.2017, Ra 2017/19/0118; zur „Indizwirkung“ vgl. VwGH 10.12.2014, Ra 2014/18/0103 bis 0106, mwN). Diese Rechtsprechung geht auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zurück, in der dieser erkannte, dass Empfehlungen internationaler Organisationen zweifelsohne Gewicht zukommt, wenn es um die Beurteilung der allgemeinen Verhältnisse vor Ort geht. Sie ersparen jedoch nicht eine nähere Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt (vgl. VwGH 13.11.2001, 2000/01/0453). Zuletzt hielt der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 13.12.208, Ra 2018/18/0533 fest, dass die Indizwirkung zwar nicht bedeutet, dass die Asylbehörden in Bindung an entsprechende Feststellungen des UNHCR internationalen Schutz gewähren müssten. Allerdings haben die Asylbehörden (und dementsprechend auch das Bundesverwaltungsgericht) sich mit den Stellungnahmen, Positionen und Empfehlungen des UHNCR auseinanderzusetzen und, wenn sie diesen nicht folgen, bergündet darzulegen, warum und gestützt auf welche entgegenstehenden Berichte sie zu einer anderen Einschätzung der Lage gekommen sind.

Hinsichtlich der bei der 4.BF vorliegenden schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme ist zunächst auf die allgemeine höchstgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen: Im Erkenntnis vom 21.02.2017, Ra 2017/18/0008, führte der Verwaltungsgerichtshof aus: "Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder suizidgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland (einer Abschiebung oder Überstellung) nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind (Urteil des EGMR vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff)."

Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH 23.03.2017, Ra 2017/20/0038, mwN).

Vor diesem Hintergrund ist für den vorliegenden Fall Folgendes festzuhalten:

Solcherart außergewöhnliche Umstände liegen im konkreten Einzelfall, wie ausführlich in der Beweiswürdigung ausgeführt, im gegenständlichen Verfahren hinsichtlich der BF4 vor.

Die besondere Vulnerabilität der 4.BF ergibt sich fallgegenständlich nicht ausschließlich aus der Grunderkrankung der BF, sondern aus dem Gesamtkrankheitsbild der BF, die zudem an einer Erkrankung der Spina bifida, dem Arnold-Chiari-Syndrom, einem Hydrocephalus, einer Parese, unter symptomatischer Epilepsie und einer neuromuskulären Skoliose mit collapsing spine, sowie mehreren weiteren medizinisch belegten schweren orthopädischen, urologischen und neurologischen Beeinträchtigungen leidet, aufgrund dessen die 4.BF eines Rollstuhls mit anatomischen Sitz-und Rückenlehnen und eines speziellen Korsetts bedarf. Die BF4 bedarf daher neben einer spezialisierten Versorgung in einem Kompetenzzentrum regelmäßiger spezifischer Medikamenteneinnahmen und ärztlicher Kontrollen, andernfalls dargelegt wurde, dass eine drastische Verschlechterung des Gesundheitszustandes bis hin zum vorzeitigen Eintritt des Todes zu erwarten ist.

Dass im Hinblick auf eine derart komplexe medizinische Erkrankung in Georgien nicht vom Vorliegen einer ausreichenden Versorgung ausgegangen werden kann, ist auf die Ausführungen der eingeholten Anfragebeantwortung zu Behandlungsmöglichkeiten und Medikamentenverfügbarkeit bei Spina bifida, dem Arnold-Chiari-Syndrom, einem Hydrocephalus, einer Parese, einer symptomatischen Epilepsie und einer neuromuskulären Skoliose mit collapsing spine zu verweisen, die festhalten, dass ein wesentlicher Teil der notwendigen Heilbehelfe bzw. lebensnotwendigen medizinischen Geräte, die für die spezielle Behandlung der 4.BF erforderlich sind, in Georgien nicht verfügbar sind. In der Anfragebeantwortung wurde zudem erläutert, dass die von der 4.BF aufgrund ihrer hochgradigen Skoliose benötigte Ganzkörperlagerungsorthese sowie auch das medizinische Feuchtinhalationsgerät Mucoclear nicht verfügbar sind und auch die Wartung der medizinischen Geräte nicht für alle medizinischen Geräte verfügbar ist. Überdies wurde dargelegt, dass selbst die Anpassung bzw. die Justierung für die orthopädischen Geräte nur teilweise verfügbar ist, bzw. wurde in der Anfragebeantwortung festgehalten, dass eine Ganzkörperstützorthese nicht verfügbar ist. Das Fehlen einer solchen würde jedoch, dies ist den vorgelegten medizinischen Unterlagen jedoch unmittelbar zu entnehmen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer dauerhaften Bettlägerigkeit der 4.BF führen, bzw. wären hierdurch in Folge weitere Schäden an inneren Organen wie der Leber oder der Lunge zu befürchten die in Folge die BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in einer lebensbedrohlichen Zustand geraten lassen würden.

Aufgrund der im gegenständlichen Einzelfall in Georgien bestehenden nicht gesichert vorliegenden ausreichenden medizinischen Versorgung der BF4 in Georgien würde somit mit maßgebliche Wahrscheinlichkeit eine unwiederbringliche maßgebliche, ja lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der BF4 eintreten, welches zudem auch mit einem maßgeblich gravierenden Leiden mit medizinisch belegter, bzw. vorhersehbarer Wahrscheinlichkeit verbunden wäre und die BF4 würde letztlich ebenso medizinisch ausreichend belegt vorhersehbar in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten.

Aufgrund der mangelnden Verfügbarkeit des Befeuchters ist das Risiko der Verschlechterung der Lungenfunktion gegeben, weshalb die 4.BF angesichts der aktuell vorherrschenden Pandemie zudem einem hohen Risiko ausgesetzt wäre, einem schweren COVID-Krankheitsverlauf ausgesetzt zu sein.

Es ist daher bei der 4.BF schon aus diesem Grund gegenwärtig eine besondere Vulnerabilität gegeben, da die 4.BF im Falle einer Rückkehr nach Georgien die lebensnotwendigen Behandlungsmöglichkeiten nicht ausreichend gesichert vorfinden wird und ihre schwerwiegenden körperlichen Behinderungen folglich vor dem Hintergrund der o.a. Länderfeststellungen – auch unter Berücksichtigung der strengen höchstgerichtlichen Judikatur (s. VfSlg. 18.407/2008; nach diesen Kriterien hat auch der Verwaltungsgerichtshof wiederholt beurteilt, ob die Abschiebung eines Kranken zulässig ist – vgl. dazu etwa die Erkenntnisse vom 10.12.2009, 2008/19/0809, und vom 28.04.2010, 2008/19/0139) – bei einer Überstellung der 4.BF nach Georgien mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Art. 3-EMRK-Verletzung nach sich ziehen wird.

3.3.4. Da die 4.BF aufgrund ihrer eingeschränkten Lungenkapazität in Verbindung mit einer bereits diagnostizierten Mykoplasmen-Pneumonie und zahlreichen weiteren neurologischen, urologischen und orthopädischen Einschränkungen zur Risikogruppe zählt, ist die Wahrscheinlichkeit, dass sie bei einer Infektion mit dem Covid-19 Virus einem schweren Krankheitsverlauf, verbunden mit Lebensgefahr und notwendiger intensivmedizinischer Behandlungsmaßnahmen ausgesetzt wäre, um ein Vielfaches höher. Würde sich die 4.BF mit dem Virus infizieren, wäre ihre medizinische Versorgung aufgrund der mangelhaften Verfügbarkeit lebensnotwendiger Heilbehelfe und des Fehlens einer spezialisierten Einrichtung jedenfalls nicht gesichert.

Die 4.BF wäre einem tatsächlichen gesundheitlichen Risiko bei einer Rückkehr nach Georgien ausgesetzt. Auch eine Gefahrenprognose auf die persönliche Situation der 4.BF lässt erkennen, dass schwere Krankheitsverläufe am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen auftreten, sodass die 4.BF aufgrund ihrer umfassenden Vorerkrankungen in Verbindung mit ihrer schwerwiegenden Behinderung besonders stark gefährdet ist. Nach der Rechtsprechung zu Art 3 EMRK wäre es zwar unerheblich, wenn etwa die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver wäre als im abschiebenden Staat, soweit der Betroffene tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung hat (siehe EGMR 27.09.2005, 17416/05, Hukic v. Schweden). Eine Verletzung von Art 3 EMRK liegt nur dann vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (siehe EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytev). Die Gefahr durch die weltweite Covid-19 Pandemie in Verbindung mit der schwerwiegenden Behinderung der 4.BF, die weder eigenständig gehen noch stehen kann und dauerhaft eines Rollstuhles sowie eines Ganzkörperkorsetts bedarf, stellt jedenfalls exzeptionelle Umstände dar. Die medizinische Versorgung der 4.BF ist in Georgien unabhängig von der derzeit vorherrschenden Pandemie aufgrund der fehlenden Verfügbarkeit einer spezialisierten medizinischen Institution und zentraler Heilbehelfe ohnehin nicht gewährleistet.

In Anbetracht der Länderfeststellungen zur aktuellen Situation in Georgien ist davon auszugehen, dass eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass im Falle einer Infektion die Wahrscheinlichkeit eines schweren Krankheitsverlaufes aufgrund der schwerwiegenden Vorerkrankungen der 4.BF sehr hoch wäre, sodass jedenfalls nicht gewährleistet wäre, dass die 4.BF Zugang zu notwendigen Behandlungen erhalten würde. Die 4.BF wäre somit einem realen Risiko ausgesetzt bzw. liegen stichhaltige Gründe vor, dass sie unter qualvollen Umständen sterben könnte, sodass unter Berücksichtigung der Judikatur die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls erforderlich ist.

Der 4.BF würde daher vor dem Hintergrund der dargelegten Erkenntnisquellen unter Berücksichtigung der sie betreffenden individuellen Umstände bei einer Rückkehr bzw. Abschiebung nach Georgien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gegenwärtig die reale Gefahr eine Verletzung in ihren Rechten nach Art 3 EMRK darstellen.

Ausschlussgründe nach § 8 Abs 3a iVm § 9 Abs 2 AsylG liegen nicht vor. Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide stattzugeben und den BF gemäß § 8 Abs 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien (der 4.BF originär, den 1.-3.BF abgeleitet) zuzuerkennen.

Den gleichlautenden Beschwerden hinsichtlich des Spruchpunktes II. der angefochtenen Bescheide war daher gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 stattzugeben.

Zur Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigungen:

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Das Bundesverwaltungsgericht erkannte den BF mit vorliegendem Erkenntnis den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu, sodass befristete Aufenthaltsberechtigung in der Dauer von einem Jahr zu erteilen waren.

3.4. Zu den Beschwerden gegen die Spruchpunkte III. und IV. der angefochtenen Bescheide:

Den Beschwerden gegen Spruchpunkt IV wurde bereits durch die rechtskräftige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG entsprochen.

Da den BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, liegen die Voraussetzungen für die Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005, sowie der Anordnung der Rückkehrentscheidung einschließlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG nicht (mehr) vor.

Daher war Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide ersatzlos zu beheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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