Bundesverwaltungsgericht G307 2195227-1

G307 2195227-1Tribunal administratif fédéral26 août 2021

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung Familienverfahren individuelle Verhältnisse mangelnder Anknüpfungspunkt Menschenrechtsverletzungen politischer Charakter Spruchpunktbehebung subsidiäre Schutzgründe subsidiärer Schutz Voraussetzungen Wegfall der Gründe wirtschaftliche Situation

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht G307 2195227-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.08.2021
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2021:G307.2195227.1.00

Spruch

G307 2195229-1/14E

G307 2195226-1/11E

G307 2195231-1/8E

G307 2195227-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerden 1. des XXXX , geb. am XXXX , 2. der XXXX , geb. am XXXX , 3. Des minderjährigen XXXX , geb. am XXXX sowie 4. des minderjährigen XXXX , geb. am XXXX , alle StA.: Irak, die letzten beiden gesetzlich vertreten durch den Vater, alle rechtlich vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH in 1020 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2018, Zahlen XXXX , XXXX , XXXX und 1152483205-170581469, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I.Die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide werden gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II.Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wird den Erst- bis Viertbeschwerdeführern jeweils der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt.

III.Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird den Erst- bis Viertbeschwerdeführern jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

IV.In Erledigung der Beschwerden werden die jeweiligen Spruchpunkte III. bis VI. der angefochtenen Bescheide ersatzlos aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Erst- bis Drittbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1 bis B3) stellten am 01.08.2015 jeweils einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, wobei BF1 und BF2 diesen für ihren (älteren) Sohn (BF3) einbrachten.

2. Für den am 10.04.2017 geborenen Viertbeschwerdeführer (im Folgenden: BF4) stellte BF1 am 04.05.2017 einen ebensolchen Antrag.

3. Am 02.08.2015 fand die polizeiliche Erstbefragung des BF1 und der BF2 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.

4. Am 30.10.2017 wurden BF1 und die BF2 von einem Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Außenstelle Linz, zu ihren Fluchtgründen, der Fluchtroute und ihren wie den persönlichen Verhältnissen von BF3 und BF4 einvernommen.

5. Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des BFA wurden die Anträge auf Gewährung internationalen Schutzes sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (jeweils Spruchpunkt I.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (jeweils Spruchpunkt II.) abgewiesen, den Beschwerdeführern (im Folgenden: BF) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Darüber hinaus wurde eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eingeräumt (Spruchpunkt VI.).

6. Mit dem am 30.04.2018 datierten und beim BFA am selben Tag eingelangten gemeinsamen Schriftsatz erhoben die BF durch ihre damals bevollmächtigte Rechtsvertretung, der Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige Gesellschaft mbH – ARGE Rechtsberatung, Beschwerde gegen die sie betreffenden – oben im Spruch genannten – Bescheide des BFA. Darin wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, die angefochtenen Bescheide zu beheben und den BF jeweils den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu die angefochtenen Bescheide bezüglich Spruchpunkt II. zu beheben und den BF jeweils den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG zuzuerkennen, in eventu festzustellen, dass die gemäß § 52 FPG erlassene Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig sei, festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) gemäß § 55 AsylG vorlägen und den BF daher eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 55 AsylG von Amts Wegen zu erteilen sei, in eventu die angefochtenen Bescheide ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.

7. Die gegenständlichen Beschwerden und die zugehörigen Verwaltungsakte wurden vom BFA am 11.05.2018 vorgelegt und langten am 15.05.2018 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein.

8. Am 13.08.2021 fand vor dem BVwG, Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher BF1 und BF2 sowie deren – oben im Spruch genannte – aktuelle Rechsvertretung (im Folgenden: RV) teilnahmen und ein Dolmetscher der Sprache Arabisch beigezogen wurde.

9. Im Zuge dieser Verhandlung wurde den BF nochmals Parteiengehör zur Situation im Irak eingeräumt. Die RV der BF lehnte die Abgabe einer Stellungnahme, welche sich konkret auf die vom BVwG ins Verfahren eingebrachten Länderberichte bezieht – ab und brachte während der Verhandlung eigene Länderberichte samt einem schriftlichen Kommentar in Vorlage.

10. Am 20.08.2021 übermittelte der RV der BF weitere Länderberichte zum Irak.

11. Mit Schreiben vom 25.08.2021, beim erkennenden Gericht einlangt am selben Tag, übermittelte die RV der BF diesem eine Kopie der Vergütungsvereinbarung zwischen dem BF1 und XXXX , wonach BF1 im Monat für die Durchführung der vereinbarten Leistungen € 1.500,00 netto erhalte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF führen die im Spruch jeweils angegebene Identität (Namen und Geburtsdatum), sind irakische Staatsbürger, Angehörige der Volksgruppe der Araber und bekennen sich zum sunnitischen Islam. Die Muttersprache der BF ist Arabisch.

BF1 ist mit BF2 verheiratet und sind beide Eltern des BF3 und BF4. Alle BF leben im gemeinsamen Haushalt.

BF1 bis BF3 verließen den Irak am 10.07.2015 von Bagdad aus per Flugzeug in Richtung Türkei. Von dort begaben sie sich schlepperunterstützt nach Griechenland und sodann über Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich, wo sie am 01.08.2015 die gegenständlichen Anträge stellten.

BF4 wurde in Österreich geboren und stellte BF1 für diesen am 04.05.2017 den gegenständlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes.

Die BF sind gesund und BF1 wie BF2 zudem arbeitsfähig.

1.2. Zu den einzelnen BF:

1.2.1. BF1 wurde in XXXX geboren, wo er auch aufwuchs und bis zu seiner Ausreise lebte. Er besuchte im Irak 6 Jahre lang die Grund- und 3 Jahre die Mittelschule, welche er jedoch nicht abschloss. Er erlernte keinen Beruf und ging in seiner Heimat diversen Hilfsarbeiten nach. Zuletzt war er als Taxifahrer tätig und übte diesen Beruf von 2007 bis zu seiner Ausreise aus. BF1 lebte mit BF2, BF3, seiner Mutter und seinem Bruder im gemeinsamen Haushalt. Die Mutter des BF1 lebt von der Pension ihres verstorbenen Mannes, dem Vater des BF1, und hält sich aktuell in der Türkei auf. Im Herkunftsstaat halten sich nach wie vor zumindest ein Onkel und Tanten des BF1 auf und hat BF1 zu seiner Mutter weiterhin Kontakt.

BF1 ist beim XXXX ehrenamtlich als Dolmetscher tätig, spielt Fußball in einem Verein, hat einen Deutschkurs des Niveaus „A2“ sowie von 05.09.2017 bis 20.10.2017 einen Deutschkurs des Niveaus „B1/1“ beim XXXX absolviert, ist ehrenamtlich für das christliche Hilfswerk „ XXXX “, in XXXX tätig und hilft in der örtlichen Kirchengemeinde mit ehrenamtlichen Reinigungsdiensten aus.

BF1 hat die Deutschprüfungen des Niveaus „A2“ und „B1“ erfolgreich bestanden.

BF1 war von 02.05.2019 bis 31.05.2019 – entlohnt durch Dienstleistungsschecks – erwerbstätig und wurde ihm mit Bescheid des AMS XXXX zu Zahl XXXX , vom XXXX .2020, eine Beschäftigungsbewilligung als Erntehelfer von 27.04.2020 bis 26.06.2020 erteilt. Von 27.04.2020 bis 30.04.2020 übte er die besagte Beschäftigung aus.

Seit 25.01.2021 ist BF1 im Besitz einer Gewerbeberechtigung des freien Gewerbes „Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässige Gesamtmasse insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt“ und seit 01.02.2021 als selbstständiger Kurierfahrer tätig. Seither beziehen die BF auch keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung mehr.

1.2.2. BF2 wurde in XXXX geboren und wuchs ebendort auf. Sie besuchte 6 Jahre lang die Grund- und 6 Jahre die Mittelschule. Danach studierte sie im Irak erfolgreich Pädagogik mit Schwerpunkt Englisch für Volksschulen und arbeitete bis zu ihrer Ausreise bei einer Telekommunikationsfirma in XXXX .

Familienangehörige der BF2 leben nach wie vor im Irak.

In Österreich ist die BF2 als Schulbegleiterin an der NMS XXXX tätig. Einen Deutschkurs hat die BF2 bis dato nicht absolviert.

1.2.3. BF3 besucht derzeit die Volksschule in Österreich.

1.2.4. BF4 besucht momentan den Kindergarten.

1.3. Alle BF sind strafrechtlich unbescholten.

1.4. Zum Fluchtvorbringen der BF:

BF1, BF2 und BF3 sowie der Bruder des BF1 waren am 09.07.2015 bei den Eltern der BF2, welche 25 Fahrminuten von den BF entfernt ebenfalls in XXXX wohnen, zu Besuch. Bei der Heimfahrt wurden die BF von unbekannten Personen in einem Fahrzeug ohne Kennzeichen verfolgt. BF1, der das Fahrzeug der BF, einen Toyota Corolla, lenkte, versuchte den Verfolgern zu entkommen und erhöhte seine Geschwindigkeit. Die Verfolger taten es ihm gleich und schossen in weiterer Folge wiederholt auf das Fahrzeug der BF. Dabei trafen zwei Geschosse den Kombi der BF und blieben in der hinteren Stoßstange stecken. Aufgrund der guten Ortskenntnisse des Bruders des BF1 gelang es den BF über Seitenstraßen ihren Verfolgern zu entkommen und zum Haus des Bruders zu gelangen, wo BF1 sein Fahrzeug abdeckte, um es vor seinen Verfolgern zu verbergen. Die BF verbrachten die Nacht beim Bruder des BF1 und reisten am folgenden Tag mittels Flugzeug vom Flughafen XXXX aus in die Türkei und in weiterer Folge nach Österreich.

Abgesehen von dem geschilderten Vorkommnis gab es keine weiteren Bedrohungsszenarien gegenüber den BF.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF im Fall ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer generellen Verfolgungsgefahr oder Bedrohung durch schiitische Milizen, Privatpersonen oder von staatlicher Seite ausgesetzt wären.

1.5. Zur entscheidungsrelevanten Lage im Irak:

Zur allgemeinen Lage im Irak werden die vom BVwG im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 13.08.2021 in das Verfahren eingeführte Länderinformation der Staatendokumentation und fallrelevante Länderberichte als entscheidungsrelevante Feststellungen zum endgültigen Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben.

Aus dem vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung ins Verfahren eingebrachten Konvolut an Länderberichten der Staatendokumentation ergibt sich:

Politische Lage

Letzte Änderung: 14.05.2020

Die politische Landschaft des Irak hat sich seit dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 enorm verändert (KAS 2.5.2018) und es wurde ein neues politisches System im Irak eingeführt (Fanack 2.9.2019). Gemäß der Verfassung vom 15.10.2005 ist der Irak ein islamischer, demokratischer, föderaler und parlamentarisch-republikanischer Staat (AA 12.1.2019; vgl. GIZ 1.2020a; Fanack 2.9.2019), der aus 18 Gouvernements (muhafazāt) besteht (Fanack 2.9.2019). Artikel 47 der Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative vor (RoI 15.10.2005). Die Kurdische Region im Irak (KRI) ist Teil der Bundesrepublik Irak und besteht aus den drei nördlichen Gouvernements Dohuk, Erbil und Sulaymaniyah. Sie wird von einer Regionalverwaltung, der kurdischen Regionalregierung (Kurdistan Regional Government, KRG), verwaltet und verfügt über eigene Streitkräfte (Fanack 2.9.2019). Beherrschende Themenblöcke der irakischen Innenpolitik sind Sicherheit, Wiederaufbau und Grundversorgung, Korruptionsbekämpfung und Ressourcenverteilung, die systemisch miteinander verknüpft sind (GIZ 1.2020a). An der Spitze der Exekutive steht der irakische Präsident, der auch das Staatsoberhaupt ist. Der Präsident wird mit einer Zweidrittelmehrheit des irakischen Parlaments (majlis al-nuwwāb, engl.: Council of Representatives, dt.: Repräsentantenrat) für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt und kann einmal wiedergewählt werden. Er genehmigt Gesetze, die vom Parlament verabschiedet werden. Der Präsident wird von zwei Vizepräsidenten unterstützt, mit denen er den Präsidialrat bildet, welcher einstimmige Entscheidungen trifft (Fanack 2.9.2019). Der Premierminister wird vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt (Fanack 2.9.2019; vgl. RoI 15.10.2005). Der Premierminister führt den Vorsitz im Ministerrat und leitet damit die tägliche Politik und ist auch Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Fanack 27.9.2018). Die gesetzgebende Gewalt, die Legislative, wird vom irakischen Repräsentantenrat (Parlament) ausgeübt (Fanack 2.9.2019). Er besteht aus 329 Abgeordneten (CIA 28.2.2020; vgl. GIZ 1.2020a). Neun Sitze werden den Minderheiten zur Verfügung gestellt, die festgeschriebene Mindest-Frauenquote im Parlament liegt bei 25% (GIZ 1.2020a). Nach einem ethnisch-konfessionellen System (Muhasasa) teilen sich die drei größten Bevölkerungsgruppen des Irak - Schiiten, Sunniten und Kurden - die Macht durch die Verteilung der Ämter des Präsidenten, des Premierministers und des Parlamentspräsidenten (AW 4.12.2019). So ist der Parlamentspräsident gewöhnlich ein Sunnit, der Premierminister ist ein Schiit und der Präsident der Republik ein Kurde (Al Jazeera 15.9.2018). Viele sunnitische Iraker stehen der schiitischen Dominanz im politischen System kritisch gegenüber. Die Machtverteilungsarrangements zwischen Sunniten, Schiiten und Kurden festigen den Einfluss ethnisch-religiöser Identitäten und verhindern die Herausbildung eines politischen Prozesses, der auf die Bewältigung politischer Sachfragen abzielt (AA 12.1.2019). Am 12.5.2018 fanden im Irak Parlamentswahlen statt, die fünfte landesweite Wahl seit der Absetzung Saddam Husseins im Jahr 2003. Die Wahl war durch eine historisch niedrige Wahl1 beteiligung und Betrugsvorwürfe gekennzeichnet, wobei es weniger Sicherheitsvorfälle gab als bei den Wahlen in den Vorjahren (ISW 24.5.2018). Aufgrund von Wahlbetrugsvorwürfen trat das Parlament erst Anfang September zusammen (ZO 2.10.2018). Am 2.10.2018 wählte das neu zusammengetretene irakische Parlament den moderaten kurdischen Politiker Barham Salih von Patriotischen Union Kurdistans (PUK) zum Präsidenten des Irak (DW 2.10.2018; vgl. ZO 2.10.2018; KAS 5.10.2018). Dieser wiederum ernannte den schiitischen Politik-Veteranen Adel Abd al-Mahdi zum Premierminister und beauftragte ihn mit der Regierungsbildung (DW 2.10.2018). Nach langen Verhandlungsprozessen und zahlreichen Protesten wurden im Juni 2019 die letzten und sicherheitsrelevanten Ressorts Innere, Justiz und Verteidigung besetzt (GIZ 1.2020a). Im November 2019 trat Premierminister Adel Abdul Mahdi als Folge der seit dem 1.10.2019 anhaltenden Massenproteste gegen die Korruption, den sinkenden Lebensstandard und den ausländischen Einfluss im Land, insbesondere durch den Iran, aber auch durch die Vereinigten Staaten (RFE/RL 24.12.2019; vgl. RFE/RL 6.2.2020). Präsident Barham Salih ernannte am 1.2.2020 Muhammad Tawfiq Allawi zum neuen Premierminister (RFE/RL 6.2.2020). Dieser scheiterte mit der Regierungsbildung und verkündete seinen Rücktritt (Standard 2.3.2020; vgl. Reuters 1.3.2020). Am 17.3.2020 wurde der als sekulär geltende Adnan al-Zurfi, ehemaliger Gouverneur von Najaf als neuer Premierminister designiert (Reuters 17.3.2020). Im Dezember 2019 hat das irakische Parlament eine der Schlüsselforderung der Demonstranten umgesetzt und einem neuen Wahlgesetz zugestimmt (RFE/RL 24.12.2019; vgl. NYT 24.12.2019). Das neue Wahlgesetz sieht vor, dass zukünftig für Einzelpersonen statt für Parteienlisten gestimmt werden soll. Hierzu soll der Irak in Wahlbezirke eingeteilt werden. Unklar ist jedoch für diese Einteilung, wie viele Menschen in den jeweiligen Gebieten leben, da es seit über 20 Jahren keinen Zensus gegeben hat (NYT 24.12.2019). Die nächsten Wahlen im Irak sind die Provinzwahlen am 20.4.2020, wobei es sich um die zweite Verschiebung des ursprünglichen Wahltermins vom 22.12.2018 handelt. Es ist unklar, ob die Wahl in allen Gouvernements des Irak stattfinden wird, insbesondere in jenen, die noch mit der Rückkehr von IDPs und dem Wiederaufbau der Infrastruktur zu kämpfen haben. Die irakischen Provinzwahlen umfassen nicht die Gouvernements Erbil, Sulaymaniyah, Duhok und Halabja, die alle Teil der KRI sind, die von ihrer eigenen Wahlkommission festgelegte Provinz- und Kommunalwahlen durchführt (Kurdistan24 17.6.2019).

Quellen:

• AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amtbericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-20 18-12-01-2019.pdf , Zugriff 13.3.2020 • Al Jazeera (15.9.2018): Deadlock broken as Iraqi parliament elects speaker, https://www.aljazeer a.com/news/2018/09/deadlock-broken-iraqi-parliament-elects-speaker-180915115434675.html , Zugriff 13.3.2020

• AW - Arab Weekly, The (4.12.2019): Confessional politics ensured Iran’s colonisation of Iraq, https: //thearabweekly.com/confessional-politics-ensured-irans-colonisation-iraq , Zugriff 13.3.2020 2

• CIA - Central Intelligence Agency (28.2.2020): The World Factbook – Iraq, https://www.cia.gov/libr ary/publications/the-world-factbook/geos/iz.html , Zugriff 13.3.2020

• DW - Deutsche Welle (2.10.2018): Iraqi parliament elects Kurdish moderate Barham Salih as new president, https://www.dw.com/en/iraqi-parliament-elects-kurdish-moderate-barham-salih-as-new -president/a-45733912 , Zugriff 13.3.2020

• Fanack (2.9.2019): Governance Politics of Iraq, https://fanack.com/iraq/governance-and-politicsof-iraq/ , Zugriff 13.3.2020 • GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2020a): Geschichte Staat, https://www.liportal.de/irak/geschichte-staat/ , Zugriff 13.3.2020 • ISW - Institute for the Study of War (24.5.2018): Breaking Down Iraq’s Election Results, http: //www.understandingwar.org/backgrounder/breaking-down-iraqs-election-results , Zugriff 13.3.2020

• KAS - Konrad Adenauer Stiftung (5.10.2018): Politische Weichenstellungen in Bagdad und Wahlen in der Autonomen Region Kurdistan, https://www.kas.de/c/document_library/get_file?uuid=e646d4 01-329d-97e0-6217-69f08dbc782agroupId=252038 , Zugriff 13.3.2020

• KAS - Konrad Adenauer Stiftung (2.5.2018): Mapping the Major Political Organizations and Actors in Iraq since 2003, http://www.kas.de/wf/doc/kas_52295-1522-1-30.pdf?180501131459 , Zugriff 13.3.2020 • Kurdistan24 (17.6.2019): Iraq’s electoral commission postpones local elections until April 2020, https://www.kurdistan24.net/en/news/80728bf3-eb95-4e76-a30f-345cf9a48d3c , Zugriff 13.3.2020

• NYT - The New York Times (24.12.2019): Iraq’s New Election Law Draws Much Criticism and Few Cheers, https://www.nytimes.com/2019/12/24/world/middleeast/iraq-election-law.html , Zugriff 13.3.2020 • Reuters (17.3.2020): Little-known ex-governor Zurfi named as new Iraqi prime minister-designate, https://www.reuters.com/article/us-iraq-pm-designate/iraqi-president-salih-names-adnan-al-zurfias-new-prime-minister-designate-state-tv-says-idUSKBN21419J?il=0 , Zugriff 17.3.2020

• Reuters (1.3.2020): Iraq’s Allawi withdraws his candidacy for prime minister post: tweet, https: //www.reuters.com/article/us-iraq-politics-primeminister/iraqs-allawi-withdraws-his-candidacy-forprime-minister-post-tweet-idUSKBN20O2AD , Zugriff 13.3.2020

• RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (6.2.2020): Iraqi Protesters Clash With Sadr Backers In Deadly Najaf Standoff, https://www.ecoi.net/en/document/2024704.html , Zugriff 13.3.2020 • RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (24.12.2019): Iraqi Parliament Approves New Election Law, https://www.ecoi.net/de/dokument/2021836.html , Zugriff 13.3.2020

• RoI - Republic of Iraq (15.10.2005): Constitution of the Republic of Iraq, http://www.refworld.org/d ocid/454f50804.html , Zugriff 13.3.2020

• Standard, Der (2.3.2020): Designierter irakischer Premier Allawi bei Regierungsbildung gescheitert, https://www.derstandard.at/story/2000115222708/designierter-irakischer-premier-allawi-bei-regier ungsbildung-gescheitert , Zugriff 13.3.2020

• ZO - Zeit Online (2.10.2018): Irak hat neuen Präsidenten gewählt, https://www.zeit.de/politik/ausl and/2018-10/barham-salih-irak-praesident-wahl , Zugriff 13.3.2020

Parteienlandschaft

Letzte Änderung: 14.05.2020

Laut einer Statistik der irakischen Wahlkommission beläuft sich die Zahl der bei ihr registrierten politischen Parteien und politischen Bewegungen auf über 200. 85% davon, national und regional, haben religiös-konfessionellen Charakter (RCRSS 24.2.2019). Es gibt vier große schiitische politische Gruppierungen im Irak: die Islamische Da‘wa-Partei, den Obersten Islamischen Rat im Irak (eng. SCIRI) (jetzt durch die Bildung der Hikma-Bewegung zersplittert), die Sadr-Bewegung und die Badr-Organisation. Diese Gruppen sind islamistischer Natur, sie halten die meisten Sitze im Parlament und stehen in Konkurrenz zueinander – eine Konkurrenz, die sich, trotz des gemeinsamen konfessionellen Hintergrunds und der gemeinsa3 men Geschichte im Kampf gegen Saddam Hussein, bisweilen auch in Gewalt niedergeschlagen hat (KAS 2.5.2018). Die Gründung von Parteien, die mit militärischen oder paramilitärischen Organisationen in Verbindung stehen ist verboten (RCRSS 24.2.2019) und laut Executive Order 91, die im Februar 2016 vom damaligen Premierminister Abadi erlassen wurde, sind Angehörige der Volksmobilisierungskräfte (PMF) von politischer Betätigung ausgeschlossen (Wilson Center 27.4.2018). Milizen streben jedoch danach, politische Parteien zu gründen (CGP 4.2018). Im Jahr 2018 traten über 500 Milizionäre und mit Milizen verbundene Politiker, viele davon mit einem Naheverhältnis zum Iran, bei den Wahlen an (Wilson Center 27.4.2018). Die sunnitische politische Szene im Irak ist durch anhaltende Fragmentierung und Konflikte zwischen Kräften, die auf Gouvernements-Ebene agieren, und solchen, die auf Bundesebene agieren, gekennzeichnet. Lokale sunnitische Kräfte haben sich als langlebiger erwiesen als nationale (KAS 2.5.2018). Abgesehen von den großen konfessionell bzw. ethnisch dominierten Parteien des Irak, gibt es auch nennenswerte überkonfessionelle politische Gruppierungen. Unter diesen ist vor allem die Iraqiyya/Wataniyya Bewegung des Ayad Allawi von Bedeutung (KAS 2.5.2018). Die folgende Grafik veranschaulicht die Sitzverteilung im neu gewählten irakischen Parlament. Sairoon (ein Bündnis aus der Sadr-Bewegung und der Kommunistischen Partei) unter der Führung des schiitischen Geistlichen Muqtada as-Sadr, ist mit 54 Sitzen die größte im Parlament vertretene Gruppe, gefolgt von der Fatah-Koalition des Führers der Badr-Milizen, Hadi al-Amiri und der Nasr-Allianz unter Haider al-Abadi und der Dawlat al Qanoon-Allianz des ehemaligen Regierungschefs Maliki (LSE 7.2018). 4 (LSE 7.2018)

Quellen:

• CGP - Center for Global Policy (4.2018): The Role of Iraq‘s Shiite Militias in the 2018 Elections, https://www.cgpolicy.org/wp-content/uploads/2018/04/Mustafa-Gurbuz-Policy-Brief.pdf , Zugriff 13.3.2020

• KAS - Konrad Adenauer Stiftung (2.5.2018): Mapping the Major Political Organizations and Actors in Iraq since 2003, http://www.kas.de/wf/doc/kas_52295-1522-1-30.pdf?180501131459 , Zugriff 13.3.2020

• LSE - London School of Economics and Political Science (7.2018): The 2018 Iraqi Federal Elections: A Population in Transition?, http://eprints.lse.ac.uk/89698/7/MEC_Iraqi-elections_Report_2018.pdf , Zugriff 13.3.2020

• RCRSS - Rawabet Center for Research and Strategic Studies (24.2.2019): Law of political parties in Iraq: proposals for amendment, https://rawabetcenter.com/en/?p=6954 , Zugriff 13.3.2020

• Wilson Center (27.4.2018): Part 2: Pro-Iran Militias in Iraq, https://www.wilsoncenter.org/article/p art-2-pro-iran-militias-iraq , Zugriff 13.3.2020

Sicherheitslage

Letzte Änderung: 14.05.2020

Im Dezember 2017 erklärte die irakische Regierung den militärischen, territorialen Sieg über den Islamischen Staat (IS) (Reuters 9.12.2017; vgl. AI 26.2.2019). Die Sicherheitslage hat sich, seitdem verbessert (FH 4.3.2020). Ende 2018 befanden sich die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) in der nominellen Kontrolle über alle vom IS befreiten Gebiete (USDOS 1.11.2019). Derzeit ist es staatlichen Stellen nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig. Die im Kampf gegen den IS mobilisierten, zum Teil vom Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar. Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren (AA 12.1.2019). In der Wirtschaftsmetropole Basra im Süden des Landes können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur Organisierten Kriminalität durchsetzen. Auch in anderen Landesteilen ist eine Vielzahl von Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund zu beobachten (AA 12.1.2019). Insbesondere in Bagdad kommt es zu Entführungen durch kriminelle Gruppen, die Lösegeld für die Freilassung ihrer Opfer fordern (FIS 6.2.2018). Die Zahl der Entführungen gegen Lösegeld zugunsten extremistischer Gruppen wie dem IS oder krimineller Banden ist zwischenzeitlich zurückgegangen (Diyaruna 5.2.2019), aber UNAMI berichtet, dass seit Beginn der Massenproteste vom 1.10.2019 fast täglich Demonstranten in Bagdad und im gesamten Süden des Irak verschwunden sind. Die Entführer werden als „Milizionäre“, „bewaffnete Organisationen“ und „Kriminelle“ bezeichnet (New Arab 12.12.2019). Die zunehmenden Spannungen zwischen dem Iran und den USA stellen einen zusätzlichen, die innere Stabilität des Irak gefährdenden Einfluss dar (ACLED 2.10.2019a). Nach einem Angriff auf eine Basis der Volksmobilisierungskräfte (PMF) in Anbar, am 25. August (Al Jazeera 25.8.2019), erhob der irakische Premierminister Mahdi Ende September erstmals offiziell Anschuldigungen gegen Israel, für eine Reihe von Angriffen auf PMF-Basen seit Juli 2019 verantwortlich zu sein (ACLED 2.10.2019b; vgl. Reuters 30.9.2019). Raketeneinschläge in der Grünen Zone in Bagdad, nahe der US-amerikanischen Botschaft am 23. September 2019, werden andererseits pro-iranischen Milizen zugeschrieben, und im Zusammenhang mit den Spannungen zwischen den USA und dem Iran gesehen (ACLED 2.10.2019b; vgl. Al Jazeera 24.9.2019; Joel Wing 16.10.2019). Als Reaktion auf die Ermordung des stellvertretenden Leiters der PMF-Kommission, Abu Mahdi Al-Muhandis, sowie des Kommandeurs der Quds-Einheiten des Korps der Islamischen Revolutionsgarden des Iran, Generalmajor Qassem Soleimani, durch einen Drohnenangriff der USA am 3.1.2020 (Al Monitor 23.2.2020; vgl. MEMO 21.2.2020; Joel Wing 15.1.2020) wurden mehrere 6 US-Stützpunkte durch den Iran und PMF-Milizen mit Raketen und Mörsern beschossen (Joel Wing 15.1.2020).

Quellen:

• AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amtbericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-20 18-12-01-2019.pdf , Zugriff 13.3.2020

• ACLED - The Armed Conflict Location Event Data Project (2.10.2019a): Mid-Year Update: Ten Conflicts to Worry About in 2019, https://www.acleddata.com/2019/08/07/mid-year-update-ten-con flicts-to-worry-about-in-2019 /, Zugriff 13.3.2020

• ACLED - The Armed Conflict Location Event Data Project (2.10.2019b): Regional Overview – Middle East 2 October 2019, https://www.acleddata.com/2019/10/02/regional-overview-middle-ea st-2-october-2019 /, Zugriff 13.3.2020

• AI - Amnesty International (26.2.2019): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2018 - Iraq [MDE 14/9901/2019], https://www.ecoi.net/en/file/local/2003674/MDE1499012019 ENGLISH.pdf , Zugriff 13.3.2020

• Al Jazeera (24.9.2019): Two rockets ’hit’ near US embassy in Baghdad’s Green Zone, https://www. aljazeera.com/news/2019/09/rockets-hit-embassy-baghdad-green-zone-190924052551906.html , Zugriff 13.3.2020

• Al Jazeera (25.8.2019): Iraq paramilitary: Israel behind drone attack near Syria border, https: //www.aljazeera.com/news/2019/08/iraq-paramilitary-israel-drone-attack-syria-border-19082518 4711737.html , Zugriff 13.3.2020

• Al Monitor (23.2.2020): Iran struggles to regain control of post-Soleimani PMU, https://www.al-m onitor.com/pulse/originals/2020/02/iraq-iran-soleimani-pmu.html , Zugriff 13.3.2020

• Diyaruna (5.2.2019): Baghdad sees steep decline in kidnappings, https://diyaruna.com/en_GB/arti cles/cnmi_di/features/2019/02/05/feature-02 , Zugriff 13.3.2020

• FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Iraq, https://freedomhouse.org/cou ntry/iraq/freedom-world/2020 , Zugriff 13.3.2020

• FIS - Finnish Immigration Service (6.2.2018): Finnish Immigration Service report: Security in Iraq variable but improving, https://yle.fi/uutiset/osasto/news/finnish_immigration_service_report_secur ity_in_iraq_variable_but_improving/10061710 , Zugriff 13.3.2020

• Joel Wing, Musings on Iraq (15.1.2020): Pro-Iran Hashd Continue Attacks Upon US Interests In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2020/01/pro-iran-hashd-continue-attacks-upon-us.html , Zugriff 13.3.2020

• Joel Wing, Musings on Iraq (16.10.2019): Islamic State Not Following Their Usual Pattern In Attacks In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/10/islamic-state-not-following-their-usual.html , Zugriff 13.3.2020

• MEMO - Middle East Monitor (21.1.2020): Iraq’s PMF appoints new deputy head as successor to Al-Muhandis, https://www.middleeastmonitor.com/20200221-iraqs-pmf-appoints-new-deputy-hea d-as-successor-to-al-muhandis/ , Zugriff 13.3.2020

• New Arab, The (12.12.2019): ’We are not safe’: UN urges accountability over spate of kidnappings, assassinations in Iraq, https://www.alaraby.co.uk/english/news/2019/12/11/un-urges-accountabilit y-over-spate-of-iraq-kidnappings-assassinations , Zugriff 13.3.2020

• Reuters (9.12.2017): Iraq declares final victory over Islamic State, https://www.reuters.com/article/ us-mideast-crisis-iraq-islamicstate/iraq-declares-final-victory-over-islamic-state-idUSKBN1E30B9 , Zugriff 13.3.2020

• Reuters (30.9.2019): Iraqi PM says Israel is responsible for attacks on Iraqi militias: Al Jazeera, https://www.reuters.com/article/us-iraq-security/iraqi-pm-says-israel-is-responsible-for-attacks-oniraqi-militias-al-jazeera-idUSKBN1WF1E5 , Zugriff 13.3.2020

• USDOS - US Department of State (1.11.2019): Country Report on Terrorism 2018 - Chapter 1 - Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2019162.html , Zugriff 13.3.2020 7

Islamischer Staat (IS)

Letzte Änderung: 14.05.2020

Seit der Verkündigung des territorialen Sieges des Irak über den Islamischen Staat (IS) durch den damaligen Premierminister al-Abadi im Dezember 2017 (USCIRF 4.2019; vgl Reuters 9.12.2017) hat sich der IS in eine Aufstandsbewegung gewandelt (Military Times 7.7.2019) und kehrte zu Untergrund-Taktiken zurück (USDOS 1.11.2019; vgl. BBC 23.12.2019; FH 4.3.2020). Zahlreiche Berichte erwähnen Umstrukturierungsbestrebungen des IS sowie eine Mobilisierung von Schläferzellen (Portal 9.10.2019) und einen neuerlichen Machtzuwachs im Norden des Landes (PGN 11.1.2020). Der IS unterhält ein Netz von Zellen, die sich auf die Gouvernements Ninewa, Salah ad-Din, Kirkuk und Diyala konzentrieren, während seine Taktik IED-Angriffe auf Sicherheitspersonal, Brandstiftung auf landwirtschaftlichen Flächen und Erpressung von Einheimischen umfasst (Garda 3.3.2020). Der IS führt in vielen Landesteilen weiterhin kleinere bewaffnete Operationen, Attentate und Angriffe mit improvisierten Sprengkörpern (IED) durch (USCIRF 4.2019). Er stellt trotz seines Gebietsverlustes weiterhin eine Bedrohung für Sicherheitskräfte und Zivilisten, einschließlich Kinder, dar (UN General Assembly 30.7.2019). Er ist nach wie vor der Hauptverantwortliche für Übergriffe und Gräueltaten im Irak, insbesondere in den Gouvernements Anbar, Bagdad, Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salah ad-Din (USDOS 11.3.2020; vgl. UN General Assembly 30.7.2019). Im Jahr 2019 war der IS insbesondere in abgelegenem, schwer zugänglichem Gelände aktiv, hauptsächlich in den Wüsten der Gouvernements Anbar und Ninewa sowie in den Hamrin-Bergen, die sich über die Gouvernements Kirkuk, Salah ad-Din und Diyala erstrecken (ACLED 2.10.2019a). Er ist nach wie vor dabei sich zu reorganisieren und versucht seine Kader und Führung zu erhalten (Joel Wing 16.10.2019). Der IS setzt weiterhin auf Gewaltakte gegen Regierungziele sowie regierungstreue zivile Ziele, wie Polizisten, Stammesführer, Politiker, Dorfvorsteher und Regierungsmitarbeiter (ACLED 2.10.2019a; vgl. USDOS 1.11.2019), dies unter Einsatz von improvisierten Sprengkörpern (IEDs) und Schusswaffen sowie mittels gezielten Morden (USDOS 1.11.2019), sowie Brandstiftung. Die Übergriffe sollen Spannungen zwischen arabischen und kurdischen Gemeinschaften entfachen, die Wiederaufbaubemühungen der Regierung untergraben und soziale Spannungen verschärfen (ACLED 2.10.2019a). Insbesondere in den beiden Gouvernements Diyala und Kirkuk scheint der IS im Vergleich zum Rest des Landes mit relativ hohem Tempo sein Fundament wieder aufzubauen, wobei er die lokale Verwaltung und die Sicherheitskräfte durch eine hohe Abfolge von Angriffen herausfordert (Joel Wing 16.10.2019). Der IS ist fast vollständig in ländliche und gebirgige Regionen zurückgedrängt, in denen es wenig Regierungspräsenz gibt, und wo er de facto die Kontrolle über einige Gebiete insbesondere im Süden von Kirkuk und im zentralen und nordöstlichen Diyala aufgebaut hat (Joel Wing 3.2.2020). Im Mai 2019 hat der IS im gesamten Mittelirak landwirtschaftliche Anbauflächen in Brand gesetzt, mit dem Zweck die Bauernschaft einzuschüchtern und Steuern einzuheben, bzw. um die Bauern zu vertreiben und ihre Dörfer als Stützpunkte nutzen zu können. Das geschah bei insgesamt 8 33 Bauernhöfen - einer in Bagdad, neun in Diyala, 13 in Kirkuk und je fünf in Ninewa und Salah ad-Din - wobei es gleichzeitig auch Brände wegen der heißen Jahreszeit und infolge lokaler Streitigkeiten gab (Joel Wing 5.6.2019; vgl. ACLED 18.6.2019). Am 23.5.2019 bekannte sich der Islamische Staat (IS) in seiner Zeitung Al-Nabla zu den Brandstiftungen. Kurdische Medien berichteten zudem von Brandstiftung in Daquq, Khanaqin und Makhmour (BAMF 27.5.2019; vgl. ACLED 18.6.2019). Im Jänner 2020 hat der IS eine Büffelherde in Baquba im Distrikt Khanaqin in Diyala abgeschlachtet, um eine Stadt einzuschüchtern (Joel Wing 3.2.2020; vgl. NINA 17.1.2020). Mit Beginn der Massenproteste im Oktober 2019 stellte der IS seine Operation weitgehend ein, wie er es stets während Demonstrationen getan hat, trat aber mit dem Nachlassen der Proteste wieder in den Konflikt ein (Joel Wing 6.1.2020).

Quellen:

• ACLED - The Armed Conflict Location Event Data Project (2.10.2019a): Mid-Year Update: Ten Conflicts to Worry About in 2019, https://www.acleddata.com/2019/08/07/mid-year-update-ten-con flicts-to-worry-about-in-2019/ , Zugriff 13.3.2020

• ACLED - The Armed Conflict Location Event Data Project (18.6.2019): Regional Overview – Middle East 18 June 2019, https://www.acleddata.com/2019/06/18/regional-overview-middle-east -18-june-2019/ , Zugriff 13.3.2020

• BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (27.5.2019): Briefing Notes 27. Mai 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2010482/briefingnotes-kw22-2019.pdf , Zugriff 13.3.2020 • BBC News (23.12.2019): Isis in Iraq: Militants ’getting stronger again’, https://www.bbc.com/news /world-middle-east-50850325 , Zugriff 13.3.2020

• FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Iraq, https://freedomhouse.org/cou ntry/iraq/freedom-world/2020 , Zugriff 13.3.2020 • Garda World (3.3.2020): Iraq Country Report, https://www.garda.com/crisis24/country-reports/iraq , Zugriff 13.3.2020

• Joel Wing, Musings on Iraq (3.2.2020): Violence Continues Its Up And Down Pattern In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2020/02/violence-continues-its-up-and-down.html , Zugriff 13.3.2020

• Joel Wing, Musings on Iraq (6.1.2020): Islamic State Makes Its Return In December 2019, https: //musingsoniraq.blogspot.com/2020/01/islamic-state-makes-its-return-in.html , Zugriff 13.3.2020

• Joel Wing, Musings on Iraq (16.10.2019): Islamic State Not Following Their Usual Pattern In Attacks In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/10/islamic-state-not-following-their-usual.html , Zugriff 13.3.2020

• Joel Wing, Musings on Iraq (5.6.2019): Islamic State’s Revenge Of The Levant Campaign In Full Swing, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/06/islamic-states-revenge-of-levant.html , Zugriff 13.3.2020

• Military Times (7.7.2019): Iraqi forces begin operation against ISIS along Syrian border, https: //www.militarytimes.com/flashpoints/2019/07/07/iraqi-forces-begin-operation-against-isis-along-s yrian-border/ , Zugriff 13.3.2020

• NINA - National Iraqi News Agency (17.1.2020): ISIS Elements executed a herd of buffalo by firing bullets northeast of Baquba. http://ninanews.com/Website/News/Details?key=808154 , Zugriff 13.3.2020

• PGN - Political Geography Now (11.1.2020): Iraq Control Map Timeline - January 2020, https: //www.polgeonow.com/2020/01/isis-iraq-control-map-2020.html , Zugriff 13.3.2020

• Portal, The (9.10.2019): Iraq launches a new process of “Will to Victory”, http://www.theportal-cent er.com/2019/10/iraq-launches-a-new-process-of-will-to-victory/ , Zugriff 13.3.2020

• Reuters (9.12.2017): Iraq declares final victory over Islamic State, https://www.reuters.com/article/ us-mideast-crisis-iraq-islamicstate/iraq-declares-final-victory-over-islamic-state-idUSKBN1E30B9 , Zugriff 13.3.2020 9

• UN General Assembly (30.7.2019): Children and armed conflict; Report of the Secretary-General [A/73/907–S/2019/509], https://www.ecoi.net/en/file/local/2013574/A_73_907_E.pdf , Zugriff 13.3.2020

• USCIRF - US Commission on International Religious Freedom (4.2019): United States Commission on International Religious Freedom 2019 Annual Report; Country Reports: Tier 2 Countries: Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2008186/Tier2_IRAQ_2019.pdf , Zugriff 13.3.2020

• USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019– Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026340.html , Zugriff 13.3.2020

• USDOS - US Department of State (1.11.2019): Country Report on Terrorism 2018 - Chapter 1 - Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2019162.html , Zugriff 13.3.2020

Sicherheitsrelevante Vorfälle, Opferzahlen

Letzte Änderung: 14.05.2020

Vom Irak-Experten Joel Wing wurden im Lauf des Monats November 2019 für den Gesamtirak 55 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 47 Toten und 98 Verletzten verzeichnet, wobei vier Vorfälle, Raketenbeschuss einer Militärbasis und der „Grünen Zone“ in Bagdad (Anm.: ein geschütztes Areal im Zentrum Bagdads, das irakische Regierungsgebäude und internationale Auslandvertretungen beherbergt), pro-iranischen Volksmobilisierungskräften (PMF) zugeschrieben werden (Joel Wing 2.12.2019). Im Dezember 2019 waren es 120 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 134 Toten und 133 Verletzten, wobei sechs dieser Vorfälle pro-iranischen Gruppen zugeschrieben werden, die gegen US-Militärlager oder gegen die Grüne Zone gerichtet waren (Joel Wing 6.1.2020). Im Jänner 2020 wurden 91 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 53 Toten und 139 Verletzten verzeichnet, wobei zwölf Vorfälle, Raketen- und Mörserbeschuss, pro-iranischen PMF, bzw. dem Iran zugeschrieben werden, während der Islamische Staat (IS) für die übrigen 79 verantwortlich gemacht wird (Joel Wing 3.2.2020). Im Febraur 2020 waren es 85 Vorfälle, von denen drei auf pro-iranischen PMF zurückzuführen sind (Joel Wing 5.3.2020). Der Rückgang an Vorfällen mit IS-Bezug Ende 2019 wird mit den Anti-Regierungsprotesten in Zusammenhang gesehen, da der IS bereits in den vorangegangenen Jahren seine Angriffe während solcher Proteste reduziert hat. Schließlich verstärkte der IS seine Angriffe wieder (Joel Wing 3.2.2020). Die folgende Grafik von ACCORD zeigt im linken Bild, die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle mit mindestens einem Todesopfer im vierten Quartal 2019, nach Gouvernements aufgeschlüsselt. Auf der rechten Karte ist die Zahl der Todesopfer im Irak, im vierten Quartal 2019, nach Gouvernements aufgeschlüsselt, dargestellt (ACCORD 26.2.2020). 10 (ACCORD 26.2.2020) Die folgenden Grafiken von Iraq Body Count (IBC) stellen die von IBC im Irak dokumentierten zivilen Todesopfer dar. Seit Februar 2017 sind nur vorläufige Zahlen (in grau) verfügbar. Das erste Diagramm stellt die von IBC dokumentierten zivilen Todesopfer im Irak seit 2003 dar (pro Monat jeweils ein Balken) (IBC 2.2020). 11 (IBC 2.2020) Die zweite Tabelle gibt die Zahlen selbst an. Laut Tabelle dokumentierte IBC im Oktober 2019 361 zivile Todesopfer im Irak, im November 274 und im Dezember 215, was jeweils einer Steigerung im Vergleich zum Vergleichszeitraum des Vorjahres entspricht. Im Jänner 2020 wurden 114 zivile Todesopfer verzeichnet, was diesen Trend im Vergleich zum Vorjahr wieder umdrehte (IBC 2.2020). 12 (IBC 2.2020)

Quellen:

• ACCORD (26.2.2020): Irak, 4. Quartal 2018: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location Event Data Project (ACLED), https://www.ecoi.net/en/file/local/2025321/2018q4Iraq_d e.pdf , Zugriff 13.3.2020

• IBC - Iraq Bodycount (2.2020): Monthly civilian deaths from violence, 2003 onwards, https://www. iraqbodycount.org/database/ , Zugriff 13.3.2020

• Joel Wing, Musings on Iraq (5.3.2020): Violence Largely Unchanged In Iraq In February 2020, https://musingsoniraq.blogspot.com/2020/03/violence-largely-unchanged-in-iraq-in.html , Zugriff 13.3.2020

• Joel Wing, Musings on Iraq (3.2.2020): Violence Continues Its Up And Down Pattern In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2020/02/violence-continues-its-up-and-down.html , Zugriff 13.3.2020

• Joel Wing, Musings on Iraq (6.1.2020): Islamic State Makes Its Return In December 2019, https: //musingsoniraq.blogspot.com/2020/01/islamic-state-makes-its-return-in.html , Zugriff 13.3.2020

• Joel Wing, Musings on Iraq (2.12.2019): Islamic State Waits Out The Protests In Iraq, https: //musingsoniraq.blogspot.com/2019/12/islamic-state-waits-out-protests-in-iraq.html , Zugriff 13.3.2020

Sicherheitslage Bagdad

Letzte Änderung: 14.05.2020

Das Gouvernement Bagdad ist das kleinste und am dichtesten bevölkerte Gouvernement des Irak mit einer Bevölkerung von mehr als sieben Millionen Menschen. Die Mehrheit der Einwohner Bagdads sind Schiiten. In der Vergangenheit umfasste die Hauptstadt viele gemischte schiitische, sunnitische und christliche Viertel, der Bürgerkrieg von 2006-2007 veränderte jedoch die demografische Verteilung in der Stadt und führte zu einer Verringerung der sozialen Durchmischung sowie zum Entstehen von zunehmend homogenen Vierteln. Viele Sunniten flohen aus der Stadt, um der Bedrohung durch schiitische Milizen zu entkommen. Die Sicherheit des Gou13 vernements wird sowohl vom „Baghdad Operations Command“ kontrolliert, der seine Mitglieder aus der Armee, der Polizei und dem Geheimdienst bezieht, als auch von den schiitischen Milizen, die als stärker werdend beschrieben werden (OFPRA 10.11.2017). Entscheidend für das Verständnis der Sicherheitslage Bagdads und der umliegenden Gebiete sind sechs mehrheitlich sunnitische Regionen (Latifiya, Taji, al-Mushahada, al-Tarmia, Arab Jibor und al-Mada’in), die die Hauptstadt von Norden, Westen und Südwesten umgeben und den sogenannten „Bagdader Gürtel“ (Baghdad Belts) bilden (Al Monitor 11.3.2016). Der Bagdader Gürtel besteht aus Wohn-, Agrar- und Industriegebieten sowie einem Netz aus Straßen, Wasserwegen und anderen Verbindungslinien, die in einem Umkreis von etwa 30 bis 50 km um die Stadt Bagdad liegen und die Hauptstadt mit dem Rest des Irak verbinden. Der Bagdader Gürtel umfasst, beginnend im Norden und im Uhrzeigersinn die Städte: Taji, Tarmiyah, Baqubah, Buhriz, Besmaja und Nahrwan, Salman Pak, Mahmudiyah, Sadr al-Yusufiyah, Fallujah und Karmah und wird in die Quadranten Nordosten, Südosten, Südwesten und Nordwesten unterteilt (ISW 2008). Fast alle Aktivitäten des Islamischen Staate (IS) im Gouvernement Bagdad betreffen die Peripherie der Hauptstadt, den „Bagdader Gürtel“ im äußeren Norden, Süden und Westen (Joel Wing 5.8.2019; vgl. Joel Wing 16.10.2019; Joel Wing 6.1.2020; Joel Wing 5.3.2020), doch der IS versucht seine Aktivitäten in Bagdad wieder zu erhöhen (Joel Wing 5.8.2019). Die Bestrebungen des IS, wieder in der Hauptstadt Fuß zu fassen, sind Ende 2019 im Zuge der Massenproteste ins Stocken geraten, scheinen aber mittlerweile wieder aufgenommen zu werden (Joel Wing 3.2.2020; vgl. Joel Wing 5.3.2020). Dabei wurden am 7.und 16.9.2019 jeweils fünf Vorfälle mit „Unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen“ (IEDs) in der Stadt Bagdad selbst verzeichnet (Joel Wing 16.10.2019). Seit November 2019 setzt der IS Motorrad-Bomben in Bagdad ein. Zuletzt detonierten am 8. und am 22.2.2020 jeweils fünf IEDs in der Stadt Bagdad (Joel Wing 5.3.2020). Für den Zeitraum von November 2019 bis Jänner 2020 wurden im Gouvernement Bagdad 60 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 42 Toten und 61 Verletzten verzeichnet (Joel Wing 2.12.2019; vgl. Joel Wing 6.1.2020; Joel Wing 3.2.2020), im Februar 2020 waren es 25 Vorfälle mit zehn Toten und 35 Verletzten (Joel Wing 5.3.2020). Die meisten dieser sicherheitsrelevanten Vorfälle werden dem IS zugeordnet, jedoch wurden im Dezember 2019 drei dieser Vorfälle pro-iranischen Milizen der Volksmobilisierungskräfte (PMF) zugeschrieben, ebenso wie neun Vorfälle im Jänner 2020 und ein weiterer im Februar (Joel Wing 6.1.2020; vgl Joel Wing 5.3.2020) Die Ermordung des iranischen Generals Suleimani und des stellvertretenden Kommandeurs der PMF, Abu Muhandis, durch die USA führte unter anderem in der Stadt Bagdad zu einer Reihe von Vergeltungsschlägen durch pro-iranische PMF-Einheiten. Es wurden neun Raketen und Mörserangriffe verzeichnet, die beispielsweise gegen die Grüne Zone und die darin befindliche US-Botschaft sowie das Militärlager Camp Taji gerichtet waren (Joel Wing 3.2.2020). Seit 1.10.2019 kommt es in mehreren Gouvernements, darunter auch in Bagdad, zu teils gewalttätigen Demonstrationen.

Quellen:

• Al Monitor (11.3.2016): The rise of Islamic State sleeper cells in Baghdad, https://www.al-monitor .com/pulse/originals/2016/03/iraq-baghdad-belts-harbor-islamic-state.html , Zugriff 13.3.2020

• ISW - Institute for the Study of War (2008): Baghdad Belts, http://www.understandingwar.org/regio n/baghdad-belts , Zugriff 13.3.2020

• Joel Wing, Musings on Iraq (5.3.2020): Violence Largely Unchanged In Iraq In February 2020, https://musingsoniraq.blogspot.com/2020/03/violence-largely-unchanged-in-iraq-in.html , Zugriff 13.3.2020

• Joel Wing, Musings on Iraq (3.2.2020): Violence Continues Its Up And Down Pattern In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2020/02/violence-continues-its-up-and-down.html , Zugriff 13.3.2020

• Joel Wing, Musings on Iraq (6.1.2020): Islamic State Makes Its Return In December 2019, https: //musingsoniraq.blogspot.com/2020/01/islamic-state-makes-its-return-in.html , Zugriff 13.3.2020

• Joel Wing, Musings on Iraq (2.12.2019): Islamic State Waits Out The Protests In Iraq, https: //musingsoniraq.blogspot.com/2019/12/islamic-state-waits-out-protests-in-iraq.html , Zugriff 13.3.2020

• Joel Wing, Musings on Iraq (16.10.2019): Islamic State Not Following Their Usual Pattern In Attacks In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/10/islamic-state-not-following-their-usual.html , Zugriff 13.3.2020

• Joel Wing, Musings on Iraq (5.8.2019): Islamic State’s Offensive Could Be Winding Down, https: //musingsoniraq.blogspot.com/2019/08/islamic-states-offensive-could-be.html , Zugriff 13.3.2020

• OFPRA - Office Français de Protection des Réfugiés et Apatrides (10.11.2017): The Security situation in Baghdad Governorate, https://www.ofpra.gouv.fr/sites/default/files/atoms/files/39_irq _security_situation_in_baghdad.pdf , Zugriff 13.3.2020

Allgemeine Menschenrechtslage

Letzte Änderung: 14.05.2020

Die Verfassung vom 15.10.2005 garantiert demokratische Grundrechte wie Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit, Religionsfreiheit, Schutz von Minderheiten und Gleichberechtigung. Der Menschenrechtskatalog umfasst auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Menschenrechte wie das Recht auf Arbeit und das Recht auf Bildung. Der Irak hat wichtige internationale Abkommen zum Schutz der Menschenrechte ratifiziert. Es kommt jedoch weiterhin zu Menschenrechtsverletzungen durch Polizei und andere Sicherheitskräfte. Der in der Verfassung festgeschriebene Aufbau von Menschenrechtsinstitutionen kommt weiterhin nur schleppend voran. Die unabhängige Menschenrechtskommission konnte sich bisher nicht als geschlossener und durchsetzungsstarker Akteur etablieren. Internationale Beobachter kritisieren, dass Mitglieder der Kommission sich kaum mit der Verletzung individueller Menschenrechte beschäftigen, sondern insbesondere mit den Partikularinteressen ihrer jeweils eigenen ethnisch-konfessionellen Gruppe. Ähnliches gilt für den Menschenrechtsausschuss im irakischen Parlament. Das Menschenrechtsministerium wurde 2015 abgeschafft (AA 12.1.2019). Zu den wesentlichsten Menschenrechtsfragen im Irak zählen unter anderem: Anschuldigungen bezüglich rechtswidriger Tötungen durch Mitglieder der irakischen Sicherheitskräfte, insbesondere durch einige Elemente der PMF; Verschwindenlassen; Folter; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen; willkürliche Eingriffe in die Privat15 sphäre; Einschränkungen der Meinungsfreiheit, einschließlich der Pressefreiheit; Gewalt gegen Journalisten; weit verbreitete Korruption; gesetzliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Frauen; Rekrutierung von Kindersoldaten durch Elemente der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK), Shingal Protection Units (YBS) und PMF-Milizen; Menschenhandel; Kriminalisierung und Gewalt gegen LGBTIQ-Personen. Es gibt auch Einschränkungen bei den Arbeitnehmerrechten, einschließlich Einschränkungen bei der Gründung unabhängiger Gewerkschaften (USDOS 11.3.2020). Internationale und lokale NGOs geben an, dass die Regierung das Anti-Terror-Gesetz weiterhin als Vorwand nutzt, um Personen ohne zeitgerechten Zugang zu einem rechtmäßigen Verfahren festzuhalten (USDOS 21.6.2019). Es wird berichtet, dass tausende Männer und Buben, die aus Gebieten unter IS-Herrschaft geflohen sind, von zentral-irakischen und kurdischen Kräften willkürlich verhaftet wurden und nach wie vor als vermisst gelten. Sicherheitskräfte einschließlich PMFs haben Personen mit angeblichen IS-Beziehungen auch in Lagern inhaftiert und gewaltsam verschwinden lassen (AI 26.2.2019). Die Verfassung und das Gesetz verbieten Enteignungen, außer im öffentlichen Interesse und gegen eine gerechte Entschädigung. In den vergangenen Jahren wurden Häuser und Eigentum von mutmaßlichen IS-Angehörigen, sowie Mitgliedern religiöser und konfessioneller Minderheiten, durch Regierungstruppen und PMF-Milizen konfisziert und besetzt (USDOS 11.3.2020). Die Regierung, einschließlich des Büros des Premierministers, untersucht Vorwürfe über Missbräuche und Gräueltaten, bestraft die Verantwortlichen jedoch selten (USDOS 11.3.2020). Im Zuge der seit dem 1.10.2019 anhaltenden Massenproteste haben Sicherheitskräfte unter anderem scharfe Munition gegen Demonstranten eingesetzt und hunderte Menschen getötet (HRW 31.1.2020). Der IS begeht weiterhin schwere Gräueltaten, darunter Tötungen durch Selbstmordattentate und improvisierte Sprengsätze (IEDs). Die Behörden untersuchen IS-Handlungen und verfolgen IS-Mitglieder nach dem Anti-Terrorgesetz von 2005 (USDOS 11.3.2020).

Quellen:

• AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amtbericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-20 18-12-01-2019.pdf , Zugriff 13.3.2020

• AI - Amnesty International (26.2.2019): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2018 - Iraq [MDE 14/9901/2019], https://www.ecoi.net/en/file/local/2003674/MDE1499012019 ENGLISH.pdf , Zugriff 13.3.2020

• HRW - Human Rights Watch (31.1.2020): Iraq: Authorities Violently Remove Protesters, https: //www.ecoi.net/en/document/2023934.html , Zugriff 13.3.2020

• USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026340.html , Zugriff 13.3.2020

• USDOS - US Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom: https://www.ecoi.net/de/dokument/2011175.html , Zugriff 13.3.2020

Todesstrafe

Letzte Änderung: 14.05.2020

Im irakischen Strafrecht ist die Todesstrafe vorgesehen, sie wird auch verhängt und vollstreckt. Der Irak ist eines der Länder mit der höchsten Zahl von verhängten Todesstrafen (AA 12.1.2019; vgl. HRC 5.6.2018; HRW 14.1.2020). Problematisch sind die Bandbreite und die mitunter fehlende rechtliche Klarheit der Straftatbestände, für die die Todesstrafe verhängt werden kann: neben Mord und Totschlag unter anderem auch wegen des Verdachts auf staatsfeindliche Aktivitäten, Vergewaltigung, Einsatz von chemischen Waffen und insbesondere wegen terroristischer Aktivitäten unterschiedlicher Art (AA 12.1.2019). So beinhalten beispielsweise die irakischen Anti-Terrorismus-Gesetze die Vollstreckung der Todesstrafe auch für ein breites Spektrum an Handlungen, die nicht als schwere Verbrechen, wie Mord, definiert sind (FP 31.1.2020). Die Todesstrafe stößt in der Bevölkerung auf breite Akzeptanz (AA 12.1.2019). Aktuelle Daten liegen nicht vor, da die irakische Regierung die Zahlen nicht mehr regelmäßig an die Vereinten Nationen berichtet und, auch auf Nachfrage keine verlässlichen Angaben macht. Soweit UNAMI bekannt, wurden 2018 112 Personen zum Tode verurteilt, 36 Todesurteile wurden vollzogen. UNAMI schätzt jedoch, dass tatsächliche Zahlen deutlich darüber liegen (AA 12.1.2019). Amnesty International zufolge wurden 2018 271 Todesurteile ausgesprochen und 52 Hinrichtungen vollzogen (AI 10.4.2019). Zwischen Jänner und August 2019 wurden Angaben des irakischen Justizministeriums zufolge über 100 Personen hingerichtet. 8.022 Gefangene saßen im August 2019 in der Todeszelle (HRW 14.1.2020). Aktuell werden insbesondere ehemalige IS-Kämpfer – oder Personen, die dessen beschuldigt werden – in großer Zahl in unzulänglichen 17 Prozessen zu lebenslanger Haft oder zum Tode verurteilt (AA 12.1.2019). Über zwei Dutzend Frauen wurden wegen der wahrgenommenen IS-Mitgliedschaft eines männlichen Angehörigen, meist des Ehemanns, zum Tode verurteilt (AI 26.2.2019). Das irakische Strafgesetzbuch verbietet das Verhängen der Todesstrafe gegen jugendliche Straftäter, d.h. Minderjährige und Personen im Alter von 18 bis 21 Jahren zum Zeitpunkt der Begehung der mutmaßlichen Straftat (HRC 5.6.2018; vgl. HRW 14.1.2020), sowie gegen schwangere Frauen und Frauen bis zu vier Monaten nach einer Geburt. In diesem Fall wird die Todesstrafe in eine lebenslange Haft umgewandelt (HRC 5.6.2018).

Quellen:

• AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amtbericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-20 18-12-01-2019.pdf , Zugriff 13.3.2020

• AI - Amnesty International (10.4.2019): Death Sentences and Executions 2018, https://www.ecoi .net/en/file/local/2006174/ACT5098702019ENGLISH.PDF , Zugriff 13.3.2020

• AI - Amnesty International (26.2.2019): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2018 - Iraq [MDE 14/9901/2019], https://www.ecoi.net/en/file/local/2003674/MDE1499012019 ENGLISH.pdf , Zugriff 13.3.2020

• FP - Foreign Policy (31.1.2020): U.N. Faults Iraq for Islamic State Prosecutions, https://foreignpol icy.com/2020/01/31/united-nations-faults-iraq-islamic-state-prosecutions/ , Zugriff 13.3.2020

• HRC - Human Rights Council (5.6.2018): Report of the Special Rapporteur on extrajudicial, summary or arbitrary executions on her mission to Iraq, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/re sources/A_HRC_38_44_Add.pdf , Zugriff 13.3.2020

• HRW - Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Iraq, https://www.ecoi.net/en/docu ment/2022678.html , Zugriff 13.3.2020

Minderheiten

Letzte Änderung: 14.05.2020

Trotz der verfassungsrechtlichen Gleichberechtigung leiden religiöse Minderheiten faktisch unter weitreichender Diskriminierung und Existenzgefährdung. Der irakische Staat kann den Schutz der Minderheiten nicht sicherstellen (AA 12.1.2019). Mitglieder bestimmter ethnischer oder religiöser Gruppen erleiden in Gebieten, in denen sie eine Minderheit darstellen, häufig Diskriminierung oder Verfolgung, was viele dazu veranlasst, Sicherheit in anderen Stadtteilen oder Gouvernements zu suchen (FH 4.3.2020). Es gibt Berichte über rechtswidrige Verhaftungen, Erpressung und Entführung von Angehörigen von Minderheiten, wie Kurden, Turkmenen, Christen und anderen, durch PMF-Milizen, in den umstrittenen Gebieten, insbesondere im westlichen Ninewa und in der Ninewa-Ebene (USDOS 11.3.2020). Die wichtigsten ethnisch-religiösen Gruppierungen sind (arabische) Schiiten, die 60-65% der Bevölkerung ausmachen und vor allem den Südosten/Süden des Landes bewohnen, (arabische) Sunniten (17-22%) mit Schwerpunkt im Zentral- und Westirak und die vor allem im Norden des Landes lebenden, überwiegend sunnitischen Kurden (15-20%) (AA 12.1.2019). Genaue demografische Aufschlüsselungen sind jedoch mangels aktueller Bevölkerungsstatistiken sowie aufgrund der politisch heiklen Natur des Themas nicht verfügbar (MRG 5.2018). Zahlenangaben zu einzelnen Gruppen variieren oft massiv (siehe unten). Eine systematische Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden findet nicht statt. Offiziell anerkannte Minderheiten, wie chaldäische und assyrische Christen sowie Jesiden, genießen in der Verfassung verbriefte Minderheitenrechte, sind jedoch im täglichen Leben, insbesondere außerhalb der Kurdischen Region im Irak (KRI), oft benachteiligt. Zudem ist nach dem Ende der Herrschaft Saddam Husseins die irakische Gesellschaft teilweise in ihre (konkurrierenden) religiösen und ethnischen Segmente zerfallen – eine Tendenz, die sich durch die IS-Gräuel gegen Schiiten und Angehörige religiöser Minderheiten weiterhin verstärkt hat. Gepaart mit der extremen Korruption im Lande führt diese Spaltung der Gesellschaft dazu, dass im Parlament, in den Ministerien und zu einem großen Teil auch in der nachgeordneten Verwaltung, nicht nach tragfähigen, allgemein akzeptablen und gewaltfrei durchsetzbaren Kompromissen gesucht wird, sondern die zahlreichen ethnisch-konfessionell orientierten Gruppen oder Einzelakteure ausschließlich ihren individuellen Vorteil suchen oder ihre religiös geprägten Vorstellungen durchsetzen. Ein berechenbares Verwaltungshandeln oder gar Rechtssicherheit existieren nicht (AA 12.1.2019). Die Hauptsiedlungsgebiete der religiösen Minderheiten liegen im Nordirak in den Gebieten, die seit Juni 2014 teilweise unter Kontrolle des IS standen. Hier kam es zu gezielten Verfolgungen von Jesiden, Mandäer-Sabäern, Kaka‘i, Schabak und Christen. Aus dieser Zeit liegen zahlreiche Berichte über Zwangskonversionen, Versklavung und Menschenhandel, sexuelle Ausbeutung, Folter, Rekrutierung von Kindersoldaten, Massenmord und Massenvertreibungen vor. Auch nach der Befreiung der Gebiete wird die Rückkehr der Bevölkerung durch noch fehlenden Wiederaufbau, eine unzureichende Sicherheitslage, unklare Sicherheitsverantwortlichkeiten sowie durch die Anwesenheit von schiitischen Milizen zum Teil erheblich erschwert (AA 12.1.2019). 19 In der KRI sind Minderheiten weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt. Hier haben viele Angehörige von Minderheiten Zuflucht gefunden (AA 12.1.2019; vgl. KAS 8.2017). Mit der Verabschiedung des Gesetzes zum Schutze der Minderheiten in der KRI durch das kurdische Regionalparlament im Jahr 2015 wurden die ethnischen und religiösen Minderheiten zumindest rechtlich mit der kurdisch-muslimischen Mehrheitsgesellschaft gleichgestellt. Dennoch ist nicht immer gewährleistet, dass die bestehenden Minderheitsrechte auch tatsächlich umgesetzt werden (KAS 8.2017). Es gibt auch Berichte über die Diskriminierung von Minderheiten (Turkmenen, Arabern, Jesiden, Schabak und Christen) durch KRI-Behörden in den sogenannten umstrittenen Gebieten (USDOS 13.3.2019). Darüber hinaus empfinden dort Angehörige von Minderheiten seit Oktober 2017 erneute Unsicherheit aufgrund der Präsenz der irakischen Streitkräfte und v.a. der schiitischen Milizen (AA 12.1.2019). Im Zusammenhang mit der Rückeroberung von Gebieten aus IS-Hand wurden problematische Versuche einer ethnisch-konfessionellen Neuordnung unternommen, besonders in dem ethnisch-konfessionell sehr heterogenen Gouvernement Diyala (AA 12.1.2019). Im Gouvernement Ninewa wurden alle Distriktverwaltungen angeordnet, dem Bundesgesetz von 2017 folge zu leisten und den Familien von PMF-Märtyrern, die im Kampf gegen den IS gefallen sind (zumeist Schiiten), Land zuzuweisen. Diese Anordnung schloss auch Distrikte mit sunnitischer und nichtmuslimischer Mehrheit ein. Es kam zu Widerstand unter Verweis auf das in der Verfassung verankerte Verbot eines erzwungenen demografischen Wandels, insbesondere im mehrheitlich christlichen Distrikt Hamdaniya (USDOS 21.6.2019). 20 BMI (2016): Atlas - Middle East North Africa: Religious Groups 21 BMI (2016): Atlas - Middle East North Africa: Ethnic Groups Anmerkung zu beiden Karten: Die religiös-konfessionelle sowie ethnisch-linguistische Zusammensetzung der irakischen Bevölkerung ist höchst heterogen. Die hier dargebotenen Karten zeigen nur die ungefähre Verteilung der Hauptsiedlungsgebiete religiös-konfessioneller bzw. ethnisch-linguistischer Gruppen und Minderheiten. Insbesondere in Städten kann die Verteilung deutlich von der ländlichen Umgebung abweichen (BMI 2016). Dazu muss hervorgehoben werden, dass ein und dieselbe Gruppe in einer Gegend die Minderheit, in einer anderen jedoch die Mehrheitsbevölkerung stellen kann und umgekehrt (Lattimer EASO 26.4.2017). Die territoriale Niederlage des IS im Jahr 2017 beendete dessen Kampagne zur Umwälzung der religiösen Demografie des Landes. Viele Schiiten und religiöse Minderheiten, die vom IS vertrieben wurden, sind bis heute nicht in ihre Häuser zurückgekehrt. Die Rückkehr irakischer Streitkräfte in Gebiete, die seit 2014 von kurdischen Streitkräften gehalten wurden, führte Ende 2017 zu einer weiteren Runde demografischer Veränderungen, wobei manche kurdische Bewohner auszogen, und Araber zurückkehrten. In Gebieten, die von schiitischen Milizen be22 freit wurden, gab es wiederum Berichte von der Vertreibung sunnitischer Araber (FH 4.3.2020). Aufgrund der konfliktbedingten internen Vertreibungen und Rückkehrbewegungen hat sich seit 2014 die Demographie einiger Gebiete von mehrheitlich sunnitisch zu mehrheitlich schiitisch bzw. zu konfessionell gemischt entwickelt, insbesondere in den Gouvernements Bagdad, Basra und Diyala. Im Distrikt Khanaqin in Diyala ist die Anzahl der Orte mit einer sunnitischen Mehrheit von 81 auf 73 gesunken, jene mit einer kurdisch-sunnitischen Mehrheit von 20 auf 17. Im Gouvernement Babil sind vormals arabisch-sunnitisch-schiitische Mischstädte wie Jurf al-Sakhr und Musayab vollständig schiitisch geworden. In der KRI hat die Präsenz sunnitischer Araber zugenommen, sodass die Anzahl der Orte mit einer sunnitisch-arabischen Mehrheit seit 2014 von 2 auf 25 angewachsen ist (IOM 2019). Ebenso wurde ein Rückgang von assyrischen Christen in vormals gemischt-konfessionellen Regionen im Gouvernement Ninewa verzeichnet, sowie von vormals ethnisch-konfessionell gemischten Orten in den Distrikten Mossul, Sinjar und Telfar, in denen die Zahl der kurdischen Sunniten, Jesiden und Schabak zurückging. Im Gouvernement Diyala sind turkmenisch-sunnitische Mischgebiete verschwunden, während sich die turkmenische Präsenz in der Region um Kirkuk verstärkt zu haben scheint (IOM 2019).

Quellen:

• AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amtbericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-20 18-12-01-2019.pdf , Zugriff 13.3.2020

• BMI - Bundesministerium für Inneres; BMLVS - Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport (2016 – Stand Irak: 2014): Atlas: Middle East North Africa, http://www.ecoi.net/file_upload/ 90_1487770786_2017-02-bfa-mena-atlas.pdf , Zugriff 13.3.2020

• FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Iraq, https://freedomhouse.org/cou ntry/iraq/freedom-world/2020 , Zugriff 13.3.2020 • IOM - International Organization for Migration (2019): Integrated Location Assessment IV, IOM Iraq, https://publications.iom.int/system/files/pdf/integrated_location_assessment_4.pdf , Zugriff 13.3.2020

• KAS - Konrad Adenauer Stiftung (8.2017): Rechte ethnischer und religiöser Minderheiten in Kurdistan-Irak, http://www.kas.de/wf/doc/kas_50065-1522-1-30.pdf?170918113417 , Zugriff 13.3.2020

• Lattimer, Mark in EASO - European Asylum Support Office (26.4.2017): Minorities and Vulnerable Groups - EASO COI Meeting Report Iraq: Practical Cooperation Meeting, 25-26 April 2017, Brussels, https://www.ecoi.net/en/file/local/1404903/90_1501570991_easo-2017-07-iraq-m eeting-report.pdf , Zugriff 13.3.2020

• MRG - Minority Rights Group International (5.2018): Iraq - Minorities and indigenous peoples, http://minorityrights.org/country/iraq/ , Zugriff 13.3.2020

• USDOS - United States Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004254.html , Zugriff 13.3.2020

• USDOS - US Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom: https://www.ecoi.net/de/dokument/2011175.html , Zugriff 13.3.2020

• USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026340.html , Zugriff 13.3.2020

Sunnitische Araber

Letzte Änderung: 14.05.2020

Die arabisch-sunnitische Minderheit, die über Jahrhunderte die Führungsschicht des Landes bildete, wurde nach der Entmachtung Saddam Husseins 2003, insbesondere in der Regierungszeit von Ex-Ministerpräsident Al-Maliki (2006 bis 2014), aus öffentlichen Positionen gedrängt. Mangels anerkannter Führungspersönlichkeiten fällt es den sunnitischen Arabern weiterhin schwer, ihren Einfluss auf nationaler Ebene geltend zu machen. Oftmals werden Sunniten einzig aufgrund ihrer Glaubensrichtung als IS-Sympathisanten stigmatisiert oder gar strafrechtlich verfolgt (AA 12.1.2019). Bei willkürlichen Verhaftungen meist junger sunnitischer Männer wird durch die Behörden auf das Anti-Terror-Gesetz verwiesen, welches das Recht auf ein ordnungsgemäßes und faires Verfahren vorenthält (USDOS 21.6.2019). Zwangsmaßnahmen und Vertreibungen aus ihren Heimatorten richten sich vermehrt auch gegen unbeteiligte Familienangehörige vermeintlicher IS-Anhänger (AA 12.1.2019). Es gibt zahlreiche Berichte über Festnahmen und die vorübergehende Internierung von überwiegend sunnitisch-arabischen IDPs durch Regierungskräfte, PMF und Peshmerga (USDOS 11.3.2020). Noch für das Jahr 2018 gibt es Hinweise auf außergerichtliche Hinrichtungen von sunnitischen Muslimen in und um Mossul (USCIRF 4.2019).

Quellen:

• AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amtbericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-20 18-12-01-2019.pdf , Zugriff 13.3.2020 • USCIRF - US Commission on International Religious Freedom (4.2019): United States Commission on International Religious Freedom 2019 Annual Report; Country Reports: Tier 2 Countries: Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2008186/Tier2_IRAQ_2019.pdf , Zugriff 13.3.2020

• USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026340.html , Zugriff 13.3.2020

• USDOS - US Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom: https://www.ecoi.net/de/dokument/2011175.html , Zugriff 13.3.2020

Relevante Bevölkerungsgruppen

Frauen

Letzte Änderung: 14.05.2020

In der Verfassung ist die Gleichstellung der Geschlechter festgeschrieben und eine Frauenquote von 25% im Parlament verankert (AA 12.1.2019). In der Kurdischen Region im Irak (KRI) sind es 30% (AA 12.1.2019; vgl. OHCHR 11.9.2019). Frauen sind jedoch auf Gemeinde- und Bundesebene, in Verwaltung und Regierung weiterhin unterrepräsentiert. Dabei stellt die Quote zwar sicher, dass Frauen zahlenmäßig vertreten sind, sie führt aber nicht dazu, dass Frauen einen wirklichen Einfluss auf Entscheidungsfindungsprozesse haben, bzw. dass das Interesse von Frauen auf der Tagesordnung der Politik steht (K4D 24.11.2017). Frauen sind weit verbreiteter gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt und werden unter mehreren Aspekten der Gesetzgebung ungleich behandelt (FH 4.3.2020). Zwar ist laut Artikel 14 24 und 20 der Verfassung jede Art von Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes verboten. Artikel 41 bestimmt jedoch, dass Iraker Personenstandsangelegenheiten ihrer Religion entsprechend regeln dürfen. Viele Frauen kritisieren diesen Paragrafen als Grundlage für eine Re-Islamisierung des Personenstandsrechts und damit eine Verschlechterung der Stellung der Frau. Zudem findet auf einfachgesetzlicher Ebene die verfassungsrechtlich garantierte Gleichstellung häufig keine Entsprechung. Defizite bestehen insbesondere im Familien-, Erb- und Strafrecht sowie im Staatsangehörigkeitsrecht (AA 12.1.2019). Die Stellung der Frau hat sich jedenfalls im Vergleich zur Zeit des Saddam-Regimes teilweise deutlich verschlechtert (AA 12.1.2019; vgl. FIS 22.5.2018). Auch die prekäre Sicherheitslage in Teilen der irakischen Gesellschaft hat negative Auswirkungen auf das Alltagsleben und die politischen Freiheiten der Frauen (AA 12.1.2019). In der Praxis ist die Bewegungsfreiheit für Frauen auch stärker eingeschränkt als für Männer (FH 4.3.2020). So hindert das Gesetz Frauen beispielsweise daran, ohne die Zustimmung eines männlichen Vormunds oder gesetzlichen Vertreters einen Reisepass zu beantragen (FH 4.3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020), oder ein Dokument zur Feststellung des Personenstands zu erhalten, welches für den Zugang zu Beschäftigung, Bildung und einer Reihe von Sozialdiensten erforderlich ist (FH 4.3.2020). Die geschätzte Erwerbsquote von Frauen lag 2014 bei nur 14%, der Anteil an der arbeitenden Bevölkerung bei 17% (AA 12.1.2019; vgl. Frontline 12.11.2019). Jene rund 85% der Frauen, die nicht an der irakischen Arbeitswelt teilhaben, sind einem erhöhten Armutsrisiko ausgesetzt, selbst wenn sie in der informellen Wirtschaft mit Arbeiten wie Nähen oder Kunsthandwerk beschäftigt sind (Frontine 12.11.2019). Die genauen Zahlen unterscheiden sich je nach Statistik und Erhebungsmethode (FIS 22.5.2018). Frauen und Mädchen sind im Bildungssystem deutlich benachteiligt und haben noch immer einen schlechteren Bildungszugang als Buben und Männer. Im Alter von zwölf Jahren aufwärts sind Mädchen doppelt so stark von Analphabetismus betroffen wie Buben (GIZ 1.2020b). Mehr als ein Viertel von Frauen im Alter von über 15 Jahren können nicht lesen und schreiben (CIA 28.2.2020). Schätzungen zufolge liegt die Analphabetenrate bei Frauen im Irak bei 28,2% und ist damit etwa doppelt so hoch wie jene von Männern und Buben (13%) (UN Women 12.2018). In ländlichen Gebieten ist die Einschulungsrate für Mädchen weit niedriger als jene für Buben (GIZ 1.2020b).

Quellen:

• AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amtbericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-20 18-12-01-2019.pdf , Zugriff 13.3.2020

• CIA - Central Intelligence Agency (28.2.2020): The World Factbook – Iraq, https://www.cia.gov/libr ary/publications/the-world-factbook/geos/iz.html , Zugriff 13.3.2020

• FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Iraq, https://freedomhouse.org/cou ntry/iraq/freedom-world/2020 , Zugriff 13.3.2020

• Frontline (12.11.2019): How Conflict in Iraq Has Made Women and Girls More Vulnerable, https: //www.pbs.org/wgbh/frontline/article/how-conflict-in-iraq-has-made-women-and-girls-more-vulner able/ , Zugriff 13.3.2020

• GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2020b): Gesellschaft, https: //www.liportal.de/irak/gesellschaft/ , Zugriff 13.3.2020 25

• K4D - Knowledge, evidence and learning for development (24.11.2017): Women‘s participation in peacebuilding and reconciliation in Iraq, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/239- Womens-Participation-in-Peacebuilding-Iraq.pdf , Zugriff 13.3.2020

• FIS - Finnisch Immigration Service (22.5.2018): Overview of the status of women living without a safety net in Iraq, https://coi.easo.europa.eu/administration/finland/Plib/Report_Women_Iraq_Mig ri_CIS.pdf , Zugriff 13.3.2020

• OHCHR - Office of the High Commissioner for Human Rights (11.9.2019): Committee on the Rights of Persons with Disabilities discusses the impact of the armed conflict on persons with disabilities in Iraq, https://www.ohchr.org/EN/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=24976LangI D=E , Zugriff 13.3.2020

• UN Women - United Nations Entity for Gender Equality and the Empowerment of Women (12.2018): Gender Profile – Iraq,A situation analysis on gender equality and women’s empowerment in Iraq, https://oxfamilibrary.openrepository.com/bitstream/handle/10546/620602/rr-gender-profile-iraq-13 1218-en.pdf , Zugriff 13.3.2020

Häusliche Gewalt, sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt, Vergewaltigung

Letzte Änderung: 14.05.2020

Häusliche Gewalt ist weiterhin ein allgegenwärtiges Problem (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.3.2020), vor dem Frauen nur wenig rechtlichen Schutz haben (HRW 17.1.2019). Das irakische Strafgesetz enthält zwar Bestimmungen zur Kriminalisierung von Körperverletzung, es fehlt jedoch eine ausdrückliche Erwähnung von häuslicher Gewalt (HRW 14.1.2020; vgl. FIS 22.5.2018). Der Irak hat zwar eine nationale Strategie gegen Gewalt gegen Frauen und Mädchen angenommen, aber noch kein Gesetz zum Schutz vor häuslicher Gewalt verabschiedet (OHCHR 11.11.2019). Nach Artikel 41, Absatz 1 des Strafgesetzbuches hat der Ehemann das Recht, seine Frau innerhalb der durch Gesetz oder Gewohnheit vorgeschriebenen Grenzen zu disziplinieren (HRW 14.1.2020). Diese Grenzen sind recht vage definiert, sodass verschiedene Arten von Gewalt als „rechtmäßig“ interpretiert werden können. Nach Artikel 128 Absatz 1 des Strafgesetzbuches können Straftaten, die aufgrund der „Ehre“ oder „vom Opfer provoziert“ begangen wurden, ungestraft bleiben, bzw. kann in solchen Fällen die Strafe gemildert werden. Täter, die Gemeinschaft, aber auch Opfer selbst sehen häusliche Gewalt oft als „normal“ und rechtfertigen sie aus kulturellen und religiösen Gründen (FIS 22.5.2018). Frauen tendieren dazu häusliche Gewalt aus Scham oder Angst vor Konsequenzen nicht zu melden, manchmal auch um den Täter zu schützen (UNFPA 2016; vgl. FIS 22.5.2018). Viele Frauen haben kein Vertrauen in die Polizei und halten den von ihr gebotenen Schutz für nicht angemessen (FIS 22.5.2018). Während sexuelle Übergriffe, wie z.B. Vergewaltigung, sowohl gegen Frauen als auch gegen Männer strafbar sind, sieht Artikel 398 des irakischen Strafgesetzbuches vor, dass Anklagen aufgrund von Vergewaltigung fallen gelassen werden können, wenn der Angreifer das Opfer heiratet (HRW 14.1.2020; vgl. USDOS 11.3.2020; FH 4.3.2020). Dies trifft auch zu, wenn das Opfer minderjährig ist (FIS 22.5.2018). Vergewaltigung innerhalb der Ehe stellt keine Straftat dar (FIS 22.5.2018; vgl. USDOS 11.3.2020; FH 4.3.2020). Zwischen 2014 und 2017 etablierte der Islamische Staat (IS) ein System organisierter Vergewaltigungen, sexueller Sklaverei und Zwangsheirat von jesidischen Frauen und Mädchen und 26 anderen Minderheiten. Es wurde jedoch kein IS-Mitglied wegen dieser spezifischen Verbrechen strafrechtlich verfolgt oder verurteilt (HRW 14.1.2020). Im Zuge des IS-Vormarsches auf Sinjar sollen über 5.000 jesidische Frauen und Mädchen verschleppt worden sein, von denen Hunderte später als „Trophäen“ an IS-Kämpfer übergeben oder nach Syrien „verkauft“ wurden. Diese Frauen wurden anschließend oftmals von ihren Familien aus Gründen der Tradition verstoßen oder sie wurden gezwungen, die aus den Zwangsehen entstandenen Kinder zu verstoßen (AA 12.1.2019; vgl. USCIRF 4.2019).

Quellen:

• AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amtbericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-20 18-12-01-2019.pdf , Zugriff 13.3.2020

• FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Iraq, https://freedomhouse.org/cou ntry/iraq/freedom-world/2020 , Zugriff 13.3.2020

• FIS - Finnish Immigration Service (22.5.2018): Overview of the status of women living without a safety net in Iraq, https://coi.easo.europa.eu/administration/finland/Plib/Report_Women_Iraq_Mig ri_CIS.pdf , Zugriff 13.3.2020

• HRW - Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Iraq, https://www.ecoi.net/en/docu ment/2022678.html , Zugriff 13.3.2020

• HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 – Iraq, https://www.ecoi.net/de/doku ment/2002196.html , Zugriff 13.3.2020

• OHCHR - Office of the High Commissioner for Human Rights (11.11.2019): UN women’s rights experts issue findings on Andorra, Bosnia and Herzegovina, Cambodia, Iraq, Kazakhstan, Lithuania, and Seychelles, https://www.ohchr.org/EN/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=2527 7LangID=E, Zugriff 13.3.2020

• UNFPA - United Nations Population Fund (2016): The GBV Assessment in Conflict Affected Governorates in Iraq, https://iraq.unfpa.org/sites/default/files/pub-pdf/The%20GBV%20Assesment.p df , Zugriff 13.3.2020

• USCIRF - US Commission on International Religious Freedom (4.2019): United States Commission on International Religious Freedom 2019 Annual Report; Country Reports: Tier 2 Countries: Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2008186/Tier2_IRAQ_2019.pdf , Zugriff 13.3.2020

• USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026340.html , Zugriff 13.3.2020

Schutzmaßnahmen, Schutzeinrichtungen, Frauenhäuser

Letzte Änderung: 14.05.2020

Der Irak verfügt zurzeit über keinen adäquaten rechtlichen Rahmen, um Frauen und Kinder vor häuslicher, sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt zu schützen (FIS 22.5.2018). Das Innenministerium unterhält 16 Familienschutzeinheiten im ganzen Land, die dafür bestimmt sind, häusliche Streitigkeiten zu lösen und sichere Zufluchtsorte für Opfer sexueller oder geschlechtsspezifischer Gewalt zu schaffen. Diese Einheiten tendieren jedoch dazu, der Familienversöhnung Vorrang vor dem Opferschutz einzuräumen und verfügen nicht über die Fähigkeit, Opfer zu unterstützen (USDOS 11.3.2020; vgl. FIS 22.5.2018). Manchmal werden Schutzhäuser Ziel von Gewalt (USDOS 11.3.2020, vgl. Lattimer EASO 26.4.2017). Per Gesetz genehmigt das Arbeits- und Sozialministerium den Betrieb von Schutzhäusern, hat dies jedoch für NGOs nicht getan. Manche NGOs betreiben daher inoffizielle Schutzhäuser unter der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung (USDOS 11.3.2020). UNFPA unterstützt fünf Frauenhäuser im gesamten Irak, davon 27 eines in Bagdad, mit einem Aufnahmevermögen von 80 Personen in zehn Schlafräumen, sowie einem Beratungsraum und einem Raum für psychosoziale Unterstützung (UNFPA 20.2.2019). Aufgrund von Druck durch die Gemeinschaften, die Frauenhäuser häufig als Bordelle ansehen, werden diese regelmäßig durch das Ministerium geschlossen, um später an anderer Örtlichkeit wieder eröffnet zu werden (USDOS 11.3.2020). Im Jahr 2011 wurde vom kurdischen Regionalparlament Gesetz Nr. 8 zur Bekämpfung von häuslicher Gewalt erlassen (PKI 21.6.2011). Auch danach hat die kurdische Regionalregierung ihre Anstrengungen zum Schutz von Frauen verstärkt. So wurden im Innenministerium vier Abteilungen zum Schutz von weiblichen Opfern von (familiärer) Gewalt sowie drei staatliche Frauenhäuser eingerichtet. Zwei weitere werden von NGOs betrieben (AA 12.1.2019). Nach anderen Angaben gibt es in der KRI ein privat betriebenes und vier staatliche Frauenhäuser. Letztere werden vom Arbeits- und Sozialministerium betrieben (USDOS 11.3.2020). Um dort aufgenommen zu werden, benötigen Frauen einen Gerichtsbeschluss (Lattimer EASO 26.4.2017). Es gibt jedenfalls nur eine begrenzte Anzahl an Plätzen, die Serviceleistungen sind schlecht (USDOS 11.3.2020). Vereinzelt werden Frauen „zum eigenen Schutz“ inhaftiert. Einige Frauen werden mangels Notunterkünften obdachlos (USDOS 11.3.2020). Frauen, die in Frauenhäusern oder Notunterkünften untergebracht sind, verfügen nur über wenige Alternativen, abgesehen von einer Eheschließung oder der Rückkehr zu ihren Familien, was oft zu weiterer Bestrafung oder Diskriminierung durch die Familie oder die Gemeinschaft führt (USDOS 11.3.2020; vgl. Lattimer EASO 26.4.2017).

Quellen:

• AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amtbericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-20 18-12-01-2019.pdf , Zugriff 13.3.2020

• PKI - The Parliament of Kurdistan – Iraq (21.6.2011): Act No. 8 from 2011, The Act of Combating Domestic Violence in Kurdistan Region-Iraq, http://www.ekrg.org/files/pdf/combat_domestic_viole nce_english.pdf , Zugriff 13.3.2020

• Lattimer, Mark in EASO - European Asylum Support Office (26.4.2017): Minorities and Vulnerable Groups - EASO COI Meeting Report Iraq: Practical Cooperation Meeting, 25-26 April 2017, Brussels, https://www.ecoi.net/en/file/local/1404903/90_1501570991_easo-2017-07-iraq-m eeting-report.pdf , Zugriff 13.3.2020

• FIS - Finnish Immigration Service (22.5.2018): Overview of the status of women living without a safety net in Iraq, https://coi.easo.europa.eu/administration/finland/Plib/Report_Women_Iraq_Mig ri_CIS.pdf , Zugriff 13.3.2020

• UNFPA - United Nations Population Fund (20.2.2019): The First Lady of Iraq and the UN SRSG visit the UNFPA-Supported Women Shelter in Baghdad, https://iraq.unfpa.org/en/news/first-lady-ir aq-and-un-srsg-visit-unfpa-supported-women-shelter-baghdad ; Zugriff 13.3.2020

• USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026340.html , Zugriff 13.3.2020

Zwangsehen, Kinderehen, temporäre Ehen, Blutgeld-Ehe (Fasliya)

Letzte Änderung: 14.05.2020

Zwangs- und Kinderehen sind weit verbreitet, insbesondere im Zusammenhang mit Vertreibung und Armut (FH 4.3.2020; vgl. AA 12.1.2019). Frauen werden noch immer in Ehen gezwungen. Rund 20% der Frauen werden als Mädchen vor ihrem 18. Lebensjahr (religiös) verheiratet, viele davon im Alter von 10 bis14 Jahren (AA 12.1.2019). Ein Gesetzesentwurf der u.a. die Möglichkeit der Verheiratung von Mädchen im Alter ab acht Jahren beinhaltet hätte, wurde im Dezember 2017 vom Parlament abgelehnt (HRW 17.12.2017). Das gesetzliche Mindestalter für eine Eheschließung beträgt mit elterlicher Erlaubnis 15 Jahre, ohne Erlaubnis 18 Jahre (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.3.2020). Berichten zufolge unternimmt die Regierung jedoch wenig Anstrengungen, um dieses Gesetz durchzusetzen. Traditionelle Zwangsverheiratungen von Mädchen, Kinderehen und sogenannte „Ehen auf Zeit“ (zawaj al-mut‘a) finden im ganzen Land statt (USDOS 11.3.2020). „Ehe auf Zeit“ ist eine im zwölferschiitischen Islam erlaubte Möglichkeit auf religiös gebilligten Geschlechtsverkehr. Im sunnitischen Islam sind diese Ehen nicht erlaubt, auch wenn manche sunnitische Geistliche eine ähnliche Form der Ehe auf Zeit, misyar, gestatten (BBC 4.10.2019). Zwangsehen und „Ehen auf Zeit“ werden benutzt, um Frauen und Mädchen innerhalb des Irak sowie in Ländern wie Syrien, Jordanien und Kuwait zum Zweck der sexuellen Ausbeutung zu verkaufen (OHCHR 11.11.2019). Nach Angaben des Hohen Rates für Frauenangelegenheiten der kurdischen Regionalregierung (KRG) tragen Flüchtlinge und IDPs in der Kurdischen Region im Irak (KRI) zu einer zunehmenden Zahl an Kinderehen und Polygamie bei (USDOS 11.3.2020). Viele Frauen und Mädchen sind durch Flucht und Verfolgung besonders gefährdet. Es gibt vermehrt Berichte, dass Mädchen in Flüchtlingslagern zur Heirat gezwungen werden. Dies geschieht entweder, um ihnen ein vermeintlich besseres Leben zu ermöglichen, oder um ihre Familien finanziell zu unterstützen. Häufig werden die Ehen nach kurzer Zeit wieder annulliert, mit verheerenden Folgen für die betroffenen Mädchen (AA 12.1.2019). Fasliya bezeichnet eine traditionelle Stammespraxis zur Schlichtung von Konflikten, bei der Frauen bzw. Mädchen eines Stammes mit Männern eines verfeindeten Stammes als Entschädigung für Mord bzw. für die Verletzung von Mitgliedern des anderen Stammes verheiratet werden (USDOS 11.3.2020; vgl. Musawah 11.2019). Dies geschieht ohne die Zustimmung der betreffenden Frauen (Musawah 11.2019). Obwohl die „Blutgeld-Ehe“ seit den 1950er Jahren mit dem irakischen Personenstandsgesetz von 1959 gesetzlich verboten ist, erlebt diese Praxis vor allem im Südirak, wo sich Bürger zur Konfliktbewältigung wieder vermehrt an Stämme wenden, einen Aufschwung. Die Praxis existiert auch in anderen Teilen des Landes (z.B. im Zentralirak) (Al-Monitor 18.6.2015) und wird auf kurdisch als badal khueen oder jin be xwên bezeichnet (FO 29.12.2015). Frauen, die im Zuge solcher Arrangements „als Kompensation“ bzw. „als Ersatz“ für den Toten bzw. für das vergossene Blut verheiratet werden, können sich nicht scheiden lassen und sind häufig Missbrauch ausgesetzt (Raseef22 17.8.2016; vgl. France 24 18.4.2019; Al-Monitor 18.6.2015). Sogar Kinder, die in einer solchen Ehe geboren werden, werden als „Kinder der Fasliya” gebrandmarkt (France 24 18.4.2019). 29 Im Jahr 2011 hat das kurdische Regionalparlament mit Gesetzt Nr. 8 ein Gesetz zur Bekämpfung von häuslicher Gewalt erlassen, das auch die Zwangsehe, die Kinderehe und die Blutgeld-Ehe unter Strafe stellt (PKI 21.6.2011).

Quellen:

• AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amtbericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-20 18-12-01-2019.pdf , Zugriff 13.3.2020

• Al-Monitor (18.6.2015): Blood money marriage makes comeback in Iraq, https://www.al-monitor.c om/pulse/originals/2015/06/iraq-tribes-women-blood-money-marriage-dispute-settlement.html , Zugriff 13.3.2020

• BBC News (4.10.2019): The teenager married too many times to count, https://www.bbc.co.uk/ne ws/extra/iuKTEGjKgS/teenage_iraq_brides , Zugriff 13.3.2020

• FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Iraq, https://freedomhouse.org/cou ntry/iraq/freedom-world/2020 , Zugriff 13.3.2020

• FO - Fair Observer (29.12.2015): Woman-for-Blood Marriages Persist in Iraq, https://www.fairob server.com/region/middle_east_north_africa/woman-for-blood-marriages-persist-in-iraq-21101/ , Zugriff 13.3.2020

• France 24 (18.4.2019): In Iraq, tribal traditions rob women, girls of rights, https://www.france24.c om/en/20190418-iraq-tribal-traditions-rob-women-girls-rights , Zugriff 13.3.2020

• HRW - Human Rights Watch (17.12.2017): Iraq: Parliament Rejects Marriage for 8-Year-Old Girls, https://www.hrw.org/news/2017/12/17/iraq-parliament-rejects-marriage-8-year-old-girls , Zugriff 13.3.2020

• Musawah, publiziert durch CEDAW - UN Committee on the Elimination of Discrimination Against Women (11.2019): Thematic Report on Article 16, Muslim Family Law and Muslim Women’s Rights in Iraq; 74th CEDAW Session, https://tbinternet.ohchr.org/Treaties/CEDAW/Shared Documents/IRQ/INT_CEDAW_CSS_IRQ_37333_E.docx , Zugriff 13.3.2020

• OHCHR - Office of the High Commissioner for Human Rights (11.11.2019): UN women’s rights experts issue findings on Andorra, Bosnia and Herzegovina, Cambodia, Iraq, Kazakhstan, Lithuania, and Seychelles, https://www.ohchr.org/EN/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=2527 7LangID=E , Zugriff 13.3.2020

• PKI - The Parliament of Kurdistan – Iraq (21.6.2011): Act No. 8 from 2011, The Act of Combating Domestic Violence in Kurdistan Region-Iraq, http://www.ekrg.org/files/pdf/combat_domestic_viole nce_english.pdf , Zugriff 13.3.2020

• Raseef22 (17.8.2016): In Iraq, Women are Offered as Tributes to Settle Tribal Vendettas, https: //raseef22.com/en/life/2016/08/17/fasliya-marriage-iraq-girls-peace/ , Zugriff 13.3.2020

• USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026340.html , Zugriff 13.3.2020

Ehrenverbrechen an Frauen

Letzte Änderung: 14.05.2020

Die Familien- und die individuelle Ehre wird ausschließlich von Männern gehalten und kann verloren oder wiedergewonnen werden. Frauen dagegen können nur eine Quelle der Familienoder individuellen „Schande“ sein und können nicht aktiv Ehre in ihre Familie oder ihren Stamm bringen (TCF 7.11.2019). Sogenannte Ehrenverbrechen sind Gewalttaten, die von Familienmitgliedern gegen Verwandte ausgeübt werden, weil diese „Schande“ über die Familie oder den Stamm gebracht haben. Ehrenverbrechen werden oft in Form von Mord begangen, obwohl sie auch andere Arten der Gewalt umfassen können wie z.B. körperliche Misshandlung, Einsperren, Einschränkung der 30 Bewegungsfreiheit, Entzug von Bildung, Zwangsverheiratung, erzwungener Selbstmord und öffentliche Schändung bzw. „Entehrung“. Ehrendelikte werden überwiegend von männlichen Familienmitgliedern gegen weibliche Familienmitglieder verübt, obwohl gelegentlich auch Männer Opfer solcher Gewalt werden können. Ehrenverbrechen werden meist begangen, nachdem eine Frau eines der folgenden Dinge getan hat bzw. dessen verdächtigt wird: Freundschaft oder voreheliche Beziehung mit einem Mann; Weigerung, einen von der Familie ausgewählten Mann zu heiraten; Heirat gegen den Willen der Familie; Ehebruch; Opfer einer Vergewaltigung oder Entführung geworden zu sein. Solche Verletzungen der Ehre werden als unverzeihlich angesehen. In den meisten Fällen wird die Tötung der Frau, manchmal auch die des Mannes, als der einzige Weg gesehen, die Ehrverletzung zu sühnen (MRG 11.2015). Ehrenverbrechen finden in allen Gegenden des Irak statt und beschränken sich nicht auf bestimmte ethnische oder religiöse Gruppen. Sie werden gleichermaßen von Arabern und Kurden ausgeübt, von Sunniten und Schiiten, wie auch von einigen ethnischen und religiösen Minderheiten. Es ist schwer, das wahre Ausmaß von Ehrenverbrechen und Ehrenmorden im Irak zu erfassen, da viele Fälle nicht angezeigt werden bzw. oft als Selbstmord oder Unfall angeführt werden (MRG 11.2015). Ehrenmorde bleiben auch weiterhin ein ernstes Problem im ganzen Land (USDOS 11.3.2020). Das Strafgesetzbuch sieht für Gewalttaten aus „ehrenhaften Motiven“, inklusive Ehrenmorde, milde, reduzierte Strafen vor (FH 4.3.2020; vgl. HRW 14.1.2020). In der Regel werden Ehrenverbrechen nicht angezeigt und auch nicht strafrechtlich verfolgt. Von der Polizei und den zuständigen Behörden werden die Fälle in der Regel als Familiensache erachtet, die dem Ermessen männlicher Familienmitglieder obliegt (MRG 11.2015). In Fällen von Gewalt gegen Frauen erlaubt das irakische Recht zudem den Grund der „Ehre“ als rechtmäßige Verteidigung. Wenn ein Mann des Mordes an einer Frau angeklagt wird, die er getötet haben soll, weil sie des Ehebruchs verdächtigt worden war, begrenzt das Gesetz seine mögliche Strafe auf maximal drei Jahre Gefängnis (USDOS 11.3.2020). Strafen für Ehrenverbrechen sind selten (FH 4.3.2020). Täter werden oft freigesprochen oder zu sehr milden Strafen verurteilt, selbst wenn eindeutige, belastende Beweise vorliegen (MRG 11.2015).

Quellen:

• FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Iraq, https://freedomhouse.org/cou ntry/iraq/freedom-world/2020 , Zugriff 13.3.2020

• HRW - Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Iraq, https://www.ecoi.net/en/docu ment/2022678.html , Zugriff 13.3.2020

• MRG - Minority Rights Group (11.2015): The Lost Women of Iraq: Family-based violence during armed conflict, https://minorityrights.org/wp-content/uploads/2015/11/MRG-report-A4_OCTOBER -2015_WEB.pdf , Zugriff 13.3.2020

• TCF - The Century Foundation (7.11.2019): Tribal Justice in a Fragile Iraq, https://tcf.org/content/ report/tribal-justice-fragile-iraq/?agreed=1 , Zugriff 13.3.2020

• USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026340.html , Zugriff 13.3.2020

Genitalverstümmelung (FGM – Female Genital Mutilation)

Letzte Änderung: 14.05.2020

Das Thema der Genitalverstümmelung von Mädchen und Frauen im Irak war lange Zeit ein Tabu, über das kaum gesprochen wurde. Erst als durch Studien die alarmierend hohe FGM-Rate im kurdischen Norden aufgezeigt wurde, hat sich dies geändert (MRG 11.2015). Seit 2011 stellt ein Gesetz in der Kurdischen Region im Irak (KRI) die Genitalverstümmelung unter Strafe (AA 12.1.2019; vgl. PKI 21.6.2011). Die UNO arbeitet mit Regierungsinstitutionen und lokalen NGOs zusammen, um FGM durch Sensibilisierungskampagnen zu verhindern (UNICEF 6.2.2019). NGOs berichten jedoch, dass die Praxis weiter betrieben wird, vor allem in ländlichen Gebieten. Allerdings geht die FGM-Rate kontinuierlich zurück (USDOS 11.3.2020; vgl. UNICEF 6.12.2018). Etwa 7,4% der irakischen Frauen im Alter von 15-49 Jahren sind einer FGM unterzogen worden, In der KRI sind es 37,5%, im Zentral- und Südirak hingegen nur 0,4%. Bei Mädchen im Alter von 0 bis14 Jahren ist der Prozentsatz mittlerweile auf 1% gesunken, bzw. auf 3% in der KRI (UNICEF 6.12.2018). Außerhalb der KRI gibt es bisher keine staatlichen Anstrengungen zur Bekämpfung von FGM (AA 12.1.2019). Dabei gibt es laut einer Studie in Kirkuk auch Betroffene in der arabischen und turkmenischen Bevölkerung, wenn auch in geringerem Ausmaß (AA 12.1.2019).

Quellen:

• AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amtbericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-20 18-12-01-2019.pdf , Zugriff 13.3.2020

• MRG - Minority Rights Group (11.2015): The Lost Women of Iraq: Family-based violence during armed conflict, https://minorityrights.org/wp-content/uploads/2015/11/MRG-report-A4_OCTOBER -2015_WEB.pdf , Zugriff 13.3.2020

• PKI - The Parliament of Kurdistan – Iraq (21.6.2011): Act No. 8 from 2011, The Act of Combating Domestic Violence in Kurdistan Region-Iraq, http://www.ekrg.org/files/pdf/combat_domestic_viole nce_english.pdf , Zugriff 13.3.2020

• UNICEF - United Nations International Children’s Emergency Fund (6.12.2018): 2018 Muliple Indicator Cluster Survey (MICS6) Briefing, https://www.unicef.org/iraq/media/481/file/MICS6.pdf , Zugriff 13.3.2020

• UNICEF - United Nations International Children’s Emergency Fund (6.2.2019): Protecting Girls in Iraq from Female Genital Mutilation, https://www.unicef.org/iraq/press-releases/protecting-girls-ir aq-female-genital-mutilation , Zugriff 13.3.2020

• USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026340.html , Zugriff 13.3.2020

Weibliche Familienoberhäupter, Witwen, Geschiedene, alleinstehende Frauen

Letzte Änderung: 14.05.2020

Die hohe Anzahl an Todesopfern in den Konfliktjahren, die meisten davon männlich, hat zu einem hohen Anteil an Haushalten mit weiblichen Familienoberhäuptern geführt (IOM 4.2019). Einer Studie zufolge haben etwa 8,9% der Haushalte einen weiblichen Haushaltsvorstand (UNICEF 6.12.2018). Gemäß einer anderen Quelle sind allein 10% der irakischen Frauen Witwen und viele davon Alleinversorgerinnen ihrer Familien (AA 12.1.2019). 32 Weiblich geführte Haushalte haben nicht unbedingt Zugang zu Finanzanlagen, Sozialleistungen oder dem öffentlichen Verteilungssystem (PDS). Viele sind auf Unterstützung durch ihre Familien, Behörden und NGOs angewiesen. Während theoretisch die meisten Frauen im Irak theoretisch Anspruch auf öffentliche oder NGO-Hilfe haben, erhalten in der Praxis nur 20-25% von ihnen diese Hilfe. Darüber hinaus deckt die Hilfe nur einen Teil des jeweiligen Haushaltsbedarfs ab (FIS 22.5.2018). Haushalte mit weiblichen Familienoberhäuptern sind besonders anfällig für Unsicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung (UNHCR 11.2018). Aufgrund vieler Hindernisse beim Zugang zu Beschäftigung müssen Frauen auf andere Mittel zurückgreifen, um ihren Lebensunterhalt zu sichern, wie Geld leihen, Essen rationieren und ihre Kinder zur Arbeit schicken (FIS 22.5.2018; vgl. UNHCR 11.2018). Im Kontext einer Gesellschaft, in der die Erwerbstätigkeit von Frauen traditionell gering ist, sind solche Haushalte mit erhöhten bürokratischen Hindernissen und sozialer Stigmatisierung, insbesondere auch im Rückkehrprozess konfrontiert (IOM 4.2019). Ohne männliche Angehörige erhöht sich das Risiko für diese Familien, Opfer von Kinderheirat und sexueller Ausbeutung zu werden (AA 12.1.2019). Alleinstehende Frauen und Witwen haben oft Schwierigkeiten, ihre Kinder registrieren zu lassen, was dazu führt, dass den Kindern staatliche Leistungen, wie Bildung, Lebensmittelbeihilfen und Zugang zum Gesundheitswesen verweigert werden (USDOS 11.3.2020). Männer können sich einseitig von ihren Ehefrauen scheiden lassen, während Frauen nur aus bestimmten Gründen Scheidungsverfahren einleiten können, wie z.B. die Inhaftierung des Mannes für mehr als drei Jahre, Impotenz oder Unfruchtbarkeit des Mannes (OECD 12.2018; vgl. HRW 25.2.2018), die Abwesenheit des Mannes für mehr als zwei Jahre, oder wenn der Ehemann für vier oder mehr Jahre als vermisst gilt (HRW 25.2.2018). Darüber hinaus haben sowohl Männer als auch Frauen das Recht, aus Gründen wie Untreue, Glücksspiel im Ehehaus oder Gewalt in einer Weise, die das Eheleben unmöglich macht, die Trennung zu verlangen. Frauen können zusätzlich eine „Khula“-Scheidung beantragen, bei der sie ihre Brautgabe zurückgeben und jede zukünftige finanzielle Unterstützung verlieren (OECD 12.2018). 2018 wurde ein Anstieg von Scheidungsanträgen, insbesondere durch Frauen verzeichnet. Obwohl nicht verfolgt wurde, ob es sich dabei um IS-bezogene Scheidungen handelte, wurde insbesondere in sunnitischen Regionen unter vormaliger IS-Herrschaft, wie Anbar und Ninewa, ein Anstieg verzeichnet (NBC 5.7.2018). Das gesellschaftliche Klima gegenüber Geschiedenen ist nicht offen repressiv. Üblicherweise werden geschiedene Frauen in die eigene Familie reintegriert. Sie müssen jedoch damit rechnen, schlechter bezahlte Arbeitsstellen annehmen zu müssen oder als Zweit- oder Drittfrau in Mehrehen erneut verheiratet zu werden. Im Rahmen einer Ehescheidung wird das Sorgerecht für Kinder ganz überwiegend den Vätern (und ihren Familien) zugesprochen (AA 12.1.2019). Nach anderen Angaben bleibt eine Scheidung im Irak weiterhin mit starkem sozialen Stigma verbunden (MRG 11.2015; vgl. FIS 22.5.2018).

Quellen:

• AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt33 bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-20 18-12-01-2019.pdf , Zugriff 13.3.2020

• FIS - Finnish Immigration Service (22.5.2018): Overview of the status of women living without a safety net in Iraq, https://coi.easo.europa.eu/administration/finland/Plib/Report_Women_Iraq_Mig ri_CIS.pdf , Zugriff 13.3.2020

• HRW - Human Rights Watch (28.8.2019): Iraq: School Doors Barred to Many Children, https: //www.ecoi.net/de/dokument/2015675.html , Zugriff 13.3.2020

• HRW - Human Rights Watch (25.2.2018): Iraq: Families of Alleged ISIS Members Denied IDs, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425202.html , Zugriff 13.3.2020

• IOM - International Organization for Migration (4.2019): reasons to remain: an in-depth analysis of the main districts of displacement, http://iraqdtm.iom.int/LastDTMRound/IDP_Districts_of_Displac ement_Factsheets.pdf , Zugriff 13.3.2020

• MRG - Minority Rights Group (11.2015): The Lost Women of Iraq: Family-based violence during armed conflict, https://minorityrights.org/wp-content/uploads/2015/11/MRG-report-A4_OCTOBER -2015_WEB.pdf , Zugriff 13.3.2020

• NBC News (5.7.2018): Divorce on the rise in Iraq as wives cut ties to ISIS militants, https://www.nb cnews.com/news/world/divorce-rise-iraq-wives-cut-ties-isis-militants-n888541 , Zugriff 13.3.2020

• OECD - Organisation for Economic Co-operation and Development (12.2018): SIGI - Social Institutions Gender Index 2019 - Iraq, https://www.genderindex.org/wp-content/uploads/files/datas heets/2019/IQ.pdf , Zugriff 13.3.2020

• UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (11.2018): Humanitarian Needs Overview 2019, https://data2.unhcr.org/en/documents/download/67416 ; Zugriff 13.3.2020

• UNICEF - United Nations International Children’s Emergency Fund (6.12.2018): 2018 Muliple Indicator Cluster Survey (MICS6) Briefing, https://www.unicef.org/iraq/media/481/file/MICS6.pdf , Zugriff 13.3.2020

• USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026340.html , Zugriff 13.3.2020

Verwestlichung, westlicher bzw. nicht-konservativer Lebensstil

Letzte Änderung: 14.05.2020

Sowohl Männer als auch Frauen stehen unter Druck, sich an konservative Normen zu halten, was das persönliche Erscheinungsbild betrifft (FH 4.3.2020). Vor allem im schiitisch geprägten Südirak werden auch nicht gesetzlich vorgeschriebene islamische Regeln, z.B. Kopftuchzwang an Schulen und Universitäten, stärker durchgesetzt. Frauen werden unter Druck gesetzt, ihre Freizügigkeit und Teilnahme am öffentlichen Leben einzuschränken (AA 12.1.2019). Einige Muslime bedrohen weiterhin Frauen und Mädchen, unabhängig von ihrer Religionszugehörigkeit, wenn sich diese weigern, den Hijab zu tragen, bzw. wenn sie sich in westlicher Kleidung kleiden oder sich nicht an strenge Interpretationen islamischer Normen für das Verhalten in der Öffentlichkeit halten (USDOS 21.6.2019). Auch Frauen, die in politischen und sozialen Bereichen tätig sind, darunter Frauenrechtsaktivistinnen, Wahlkandidatinnen, Geschäftsfrauen, Journalistinnen sowie Models und Teilnehmerinnen an Schönheitswettbewerben, sind Einschüchterungen, Belästigungen und Drohungen ausgesetzt. Dadurch sind sie oft gezwungen, sich aus der Öffentlichkeit zurückzuziehen oder aus dem Land zu fliehen (UNHCR 5.2019). Im Jahr 2018 gab es einige Morden an Frauen, die in der Öffentlichkeit standen und als gegen soziale Gebräuche und traditionelle Geschlechterrollen verstoßend wahrgenommen wurden, darunter Bürgerechtlerinnen und Personen, die mit der Beauty- und Modebranche in Verbindung standen (FH 4.3.2020; vgl. UNHCR 5.2019). 34 Mädchen und Frauen haben immer noch einen schlechteren Zugang zu Bildung. Je höher die Bildungsstufe ist, desto weniger Mädchen sind vertreten. Häufig lehnen die Familien eine weiterführende Schule für die Mädchen ab oder ziehen eine „frühe Ehe” für sie vor (GIZ 1.2020b).

Quellen:

• AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amtbericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-20 18-12-01-2019.pdf , Zugriff 13.3.2020

• FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Iraq, https://freedomhouse.org/cou ntry/iraq/freedom-world/2020 , Zugriff 13.3.2020

• GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2020b): Gesellschaft, https: //www.liportal.de/irak/gesellschaft/ , Zugriff 13.3.2020

• UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (5.2019): International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2007789/5cc 9b20c4.pdf , Zugriff 13.3.2020

• USDOS - US Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom: https://www.ecoi.net/de/dokument/2011175.html , Zugriff 13.3.2020

Kinder

Letzte Änderung: 14.05.2020

Die Hälfte der irakischen Bevölkerung ist unter 18 Jahre alt. Kinder waren und sind Opfer der kriegerischen Auseinandersetzungen der letzten Jahre. Sie sind einerseits in überproportionaler Weise von der schwierigen humanitären Lage, andererseits durch Gewaltakte gegen sie selbst oder gegen Familienmitglieder stark betroffen (AA 12.1.2019). Laut UNICEF machen Kinder fast die Hälfte der durch den Konflikt vertriebenen Iraker aus (USDOS 11.3.2020). Im Dezember 2019 waren noch mehr als 1,4 Millionen Menschen, darunter 658.000 Kinder, IDPs, vor allem im Norden und Westen des Landes (UNICEF 31.12.2019). Artikel 29 und 30 der irakischen Verfassung enthalten Kinderschutzrechte. Der Irak ist dem Zusatzprotokoll zur UN-Kinderrechtskonvention zum Schutz von Kindern in bewaffneten Konflikten beigetreten (AA 12.1.2019). Nach Artikel 41, Absatz 1 des Strafgesetzbuches haben Eltern das Recht, ihre Kinder innerhalb der durch Gesetz oder Gewohnheit vorgeschriebenen Grenzen zu disziplinieren (HRW 14.1.2020). Im Falle einer Nichtregistrierung der Geburt eines Kindes werden diesem staatliche Leistungen, wie Bildung, Lebensmittelbeihilfe und Gesundheitsversorgung vorenthalten. Alleinstehende Frauen und Witwen hatten oft Probleme bei der Registrierung ihrer Kinder. Kinder, die nicht die irakische Staatsbürgerschaft besitzen, haben ebenfalls keinen Anspruch auf staatliche Leistungen. Humanitäre Organisationen berichten von einem weit verbreiteten Problem bezüglich Kindern, die im Gebiet des Islamischen Staates (IS) geboren worden sind und keine von der Regierung ausgestellte Geburtsurkunden erhalten. Etwa 45.000 Kinder sind davon betroffen (USDOS 11.3.2020). [siehe Abschnitt 16.7] Nach dem Gesetz ist der Vater der Vormund der Kinder, auch wenn eine geschiedene Mutter das Sorgerecht für ihre Kinder bis zum Alter von zehn Jahren erhalten kann. Dies kann per 35 Gerichtsentscheid auch bis zum Alter von 15 Jahren verlängert werden, zu welchem Zeitpunkt das Kind wählen kann, mit welchem Elternteil es leben möchte (USDOS 11.3.2020). Das irakische Familienrecht unterscheidet zwischen zwei Arten der Vormundschaft (wilaya und wasiya), sowie der Pflege bzw. Sorge (hanada). Dem Vater kommt immer die Vormundschaft (wilaya) zu. Wenn dieser nicht mehr lebt, dem Großvater bzw. nach Entscheidung eines Shari‘a-Gerichts einem anderen männlichen Verwandten. Nur ein Mann kann demnach wali sein. Die Fürsorgeberechtigung (hanada), d.h. die Verantwortung für die Erziehung, Sicherheit und Betreuung eines Kindes, kommt im Falle einer Scheidung der Mutter zu. D.h. die Kinder leben bei der Mutter, im Falle von Knaben bis zum 13. Lebensjahr und im Falle von Mädchen bis zum 15. Lebensjahr (Migrationsverket 15.8.2018). Einem Bericht aus 2018 zufolge sind fast alle irakischen Kinder (92%) in der Grundschule eingeschrieben, aber nur etwas mehr als die Hälfte der Kinder aus ärmeren Verhältnissen absolvieren die Grundschule (UNICEF 19.11.2018). Dabei ist die Grundschulbildung für Kinder mit irakischer Staatsbürgerschaft in den ersten sechs Schuljahren verpflichtend und wird für diese kostenfrei angeboten. In der Kurdischen Region im Irak (KRI) besteht die Schulpflicht bis zum Alter von 15 Jahren; auch dort kostenfrei. Der gleichberechtigte Zugang von Mädchen zu Bildung bleibt eine Herausforderung, insbesondere in ländlichen und unsicheren Gebieten (USDOS 11.3.2020). Die Sicherheitslage und die große Zahl zerstörter Schulen verhindern allerdings mancherorts den Schulbesuch, sodass die Alphabetisierungsrate in den letzten 15 Jahren drastisch gefallen ist (aktuell bei 79,7%), besonders in ländlichen Gebieten. Im Unterschied dazu sind in der KRI fast alle Menschen des Lesens und Schreibens mächtig (AA 12.1.2019). Mindestens 70% der Kinder von IDPs haben mindestens ein Jahr Schulunterricht verpasst (USDOS 11.3.2020). Mehr als 3,3 Millionen Kinder im Irak benötigen Unterstützung im Bildungsbereich (UNICEF 31.12.2019). Eine Million Kinder unter 18 Jahren hatte Ende 2019 humanitären Bedarf an Wasser, sanitären Einrichtungen und Hygiene (UNICEF 31.12.2019). Über ein Viertel aller Kinder im Irak lebt in Armut. Dabei waren, über die letzten Jahrzehnte, Kinder im Süden des Landes und in ländlichen Gebieten am stärksten betroffen (UN News 19.1.2018; vgl. UNICEF 31.1.2017). 22,6% der Kinder im Irak sind unterernährt (AA 12.1.2019). Ein Viertel aller Kinder unter fünf Jahren sind physisch unterentwickelt bzw. im Wachstum zurückgeblieben (UNICEF 31.1.2017). Gewalt gegen Kinder bleibt ein großes Problem (USDOS 11.3.2020). Berichten zufolge verkaufen Menschenhändlernetze irakische Kinder zur kommerziellen sexuellen Ausbeutung. Letztere erfolgt im In- und Ausland. Verbrecherbanden sollen Kinder zwingen, im Irak zu betteln und Drogen zu verkaufen (USDOS 20.6.2019). Auch Kinderprostitution ist ein Problem, insbesondere unter Flüchtlingen. Da die Strafmündigkeit im Irak in den Gebieten unter der Verwaltung der Zentralregierung neun Jahre beträgt und in der KRI elf, behandeln die Behörden sexuell ausgebeutete Kinder oft wie Kriminelle und nicht wie Opfer (USDOS 11.3.2020). Die Verfassung und das Gesetz verbieten die schlimmsten Formen von Kinderarbeit. In den Gebieten, die unter die Zuständigkeit der Zentralregierung fallen, beträgt das Mindestbeschäftigungsalter 15 Jahre. Versuche der Regierung Kinderarbeit z.B. durch Inspektionen zu überwa36 chen, blieben erfolglos. Kinderarbeit, auch in ihren schlimmsten Formen, kam im ganzen Land vor (USDOS 11.3.2020). Kindersoldaten, Rekrutierung von Kindern Die Regierung und schiitische religiöse Führer verbieten Kindern unter 18 Jahren ausdrücklich den Kriegsdienst. Es gibt keine Berichte, wonach Kinder von staatlicher Seite zum Dienst in den Sicherheitskräften einberufen oder rekrutiert werden. Der Regierung mangelt es jedoch an Kontrolle über einige PMF-Einheiten, sie kann die Rekrutierung von Kindern durch diese Gruppen nicht verhindern, darunter die Asa’ib Ahl al-Haqq (AAH), Harakat Hezbollah al-Nujaba (HHN) und die Kata’ib Hizbollah (KH) (USDOS 11.3.2020). Es gibt auch keine diesbezüglichen Untersuchungen (USDOS 20.6.2019). Die Vereinten Nationen untersuchen die Rekrutierung und Verwendung von 39 Kindern durch die Konfliktparteien, darunter fünf Buben im Alter von zwölf bis 15 Jahren, die von der irakischen Bundespolizei im Gouvernement Ninewa zur Verstärkung eines Kontrollpostens eingesetzt wurden (UN General Assembly 30.7.2019). Berichten zufolge rekrutieren sowohl die Volksverteidigungskräfte (HPG), der militärische Arm der Kurdische Arbeiterpartei (PKK), und die jesidische Miliz Shingal Protection Unit (YBS) nach wie vor Kinder und setzen diese als Soldaten ein. Genaue Zahlen sind zwar nicht verfügbar, aber sie werde auf einige Hundert geschätzt (USDOS 11.3.2020). Seit der territorialen Niederlage des IS im Jahr 2017 gibt es keine neuen Informationen über den Einsatz von Kindern durch den IS (USDOS 11.3.2020). Zuvor hatte der IS ab 2014 tausende Kinder rekrutiert. Diese wurden als Frontkämpfer, Selbstmordattentäter, zur Herstellung und Anbringung von Sprengsätzen, zur Durchführung von Patrouillen, als Wächter und Spione und für eine Vielzahl von Unterstützungsaufgaben eingesetzt (HRW 6.3.2019). Die Zentralregierung sowie die Regierung der Kurdischen Region im Irak verfolgen solche Kinder gemäß ihren Terrorismusbekämpfungsgesetzen. Etwa 1.500 irakische Kinder werden wegen des Vorwurfs einer IS-Angehörigkeit in Gefängnissen festgehalten und gefoltert, um Geständnisse zu erzwingen (The New Arab 8.3.2019; vgl. HRW 14.1.2020). Es gibt Berichte über Verurteilungen von Kindern als Terroristen (HRW 6.3.2019).

Quellen:

• AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amtbericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-20 18-12-01-2019.pdf , Zugriff 13.3.2020

• HRW - Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Iraq, https://www.ecoi.net/en/docu ment/2022678.html , Zugriff 13.3.2020

• HRW - Human Rights Watch (6.3.2019): “Everyone Must Confess” Abuses against Children Suspected of ISIS Affiliation in Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458729/4792_1552027742_i raq0319-web-1.pdf , Zugriff 13.3.2020

• Migrationsverket (Schweden) (15.8.2018): Irak - familjerätt och vårdnad, https://www.ecoi.net/en/fi le/local/1442095/4792_1535708243_180815601.pdf , Zugriff 13.3.2020 37

• New Arab, The (8.3.2019): The Iraq Report: Thousands of children tortured by Iraqi authorities, https://www.alaraby.co.uk/english/indepth/2019/3/8/the-iraq-report-thousands-of-children-torturedby-authorities , Zugriff 13.3.2020

• UN General Assembly (30.7.2019): Children and armed conflict; Report of the Secretary-General [A/73/907–S/2019/509], https://www.ecoi.net/en/file/local/2013574/A_73_907_E.pdf , Zugriff 13.3.2020 • UNICEF - United Nations International Children’s Emergency Fund (31.12.2019): Iraq 2019 Humanitarian Situation Report, https://www.unicef.org/appeals/files/Iraq_Humanitarian_Situation_Repor t_End_of_Year_2019.pdf , Zugriff 13.3.2020

• UNICEF - United Nations International Children’s Emergency Fund (19.11.2018): Deep inequality continues to shape the lives of children in Iraq, https://www.unicef.org/press-releases/deep-inequ ality-continues-shape-lives-children-iraq , Zugriff 13.3.2020

• UNICEF - United Nations International Children’s Emergency Fund (31.1.2017): Child Poverty in Iraq: An Analysis of Child Poverty Trends and Policy Recommendations for the National Poverty Reduction Strategy 2017-202, https://reliefweb.int/report/iraq/child-poverty-iraq-analysis-child-po verty-trends-and-policy-recommendations-national , Zugriff 13.3.2020

• UN News – United Nations News (19.1.2018): One in four Iraqi children impacted by conflict, poverty; education key for lasting peace – UNICEF, https://news.un.org/en/story/2018/01/1000811 , Zugriff 13.3.2020

• USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026340.html , Zugriff 13.3.2020

• USDOS - United States Department of State (20.6.2019): 2019 Trafficking in Persons Report: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2010829.html , Zugriff 13.3.2020

• USDOS - United States Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004254.html , Zugriff 13.3.2020

Grundversorgung und Wirtschaft

Letzte Änderung: 14.05.2020

Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten (AA 12.1.2019). Der irakische humanitäre Reaktionsplan schätzt, dass im Jahr 2019 etwa 6,7 Millionen Menschen dringend Unterstützung benötigten (IOM o.D.; vgl. USAID 30.9.2019). Trotz internationaler Hilfsgelder bleibt die Versorgungslage für ärmere Bevölkerungsschichten schwierig. Die grassierende Korruption verstärkt vorhandene Defizite zusätzlich. In vom Islamischen Staat (IS) befreiten Gebieten muss eine Grundversorgung nach Räumung der Kampfmittel erst wieder hergestellt werden. Einige Städte sind weitgehend zerstört. Die Stabilisierungsbemühungen und der Wiederaufbau durch die irakische Regierung werden intensiv vom United Nations Development Programme (UNDP) und internationalen Gebern unterstützt (AA 12.1.2019). Nach Angaben der UN-Agentur UN-Habitat leben 70% der Iraker in Städten, die Lebensbedingungen von einem großen Teil der städtischen Bevölkerung gleichen denen von Slums (AA 12.1.2019). Die Iraker haben eine dramatische Verschlechterung in Bezug auf die Zurverfügungstellung von Strom, Wasser, Abwasser- und Abfallentsorgung, Gesundheitsversorgung, Bildung, Verkehr und Sicherheit erlebt. Der Konflikt hat nicht nur in Bezug auf die Armutsraten, sondern auch bei der Erbringung staatlicher Dienste zu stärker ausgeprägten räumlichen Unterschieden geführt. Der Zugang zu diesen Diensten und deren Qualität variiert demnach im gesamten Land erheblich (K4D 18.5.2018). Die über Jahrzehnte internationaler Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur ist sanierungsbedürftig (AA 12.1.2019). 38 Wirtschaftslage Der Irak erholt sich nur langsam vom Terror des IS und seinen Folgen. Nicht nur sind ökonomisch wichtige Städte wie Mossul zerstört worden. Dies trifft das Land, nachdem es seit Jahrzehnten durch Krieg, Bürgerkrieg, Sanktionen zerrüttet wurde. Wiederaufbauprogramme laufen bereits, vorsichtig-positive Wirtschaftsprognosen traf die Weltbank im April 2019 (GIZ 1.2020c). Iraks Wirtschaft erholt sich allmählich nach den wirtschaftlichen Herausforderungen und innenpolitischen Spannungen der letzten Jahre. Während das BIP 2016 noch um 11% wuchs, verzeichnete der Irak 2017 ein Minus von 2,1%. 2018 zog die Wirtschaft wieder an und verzeichnete ein Plus von ca. 1,2% aufgrund einer spürbaren Verbesserung der Sicherheitsbedingungen und höherer Ölpreise. Für 2019 wurde ein Wachstum von 4,5% und für die Jahre 2020–23 ebenfalls ein Aufschwung um die 2-3%-Marke erwartet (WKO 18.10.2019). Das Erdöl stellt immer noch die Haupteinnahmequelle des irakischen Staates dar (GIZ 1.2020c). Rund 90% der Staatseinnahmen stammen aus dem Ölsektor. Der Irak besitzt kaum eigene Industrie jenseits des Ölsektors. Hauptarbeitgeber ist der Staat (AA 12.1.2019). Die Arbeitslosenquote, die vor der IS-Krise rückläufig war, ist über das Niveau von 2012 hinaus auf 9,9% im Jahr 2017/18 gestiegen. Unterbeschäftigung ist besonders hoch bei IDPs. Fast 24% der IDPs sind arbeitslos oder unterbeschäftigt (im Vergleich zu 17% im Landesdurchschnitt). Ein Fünftel der wirtschaftlich aktiven Jugendlichen ist arbeitslos, ein weiters Fünftel weder erwerbstätig noch in Ausbildung (WB 12.2019). Die Armutsrate im Irak ist aufgrund der Aktivitäten des IS und des Rückgangs der Öleinnahmen gestiegen (OHCHR 11.9.2019). Während sie 2012 bei 18,9% lag, stieg sie während der Krise 2014 auf 22,5% an (WB 19.4.2019). Einer Studie von 2018 zufolge ist die Armutsrate im Irak zwar wieder gesunken, aber nach wie vor auf einem höheren Niveau als vor dem Beginn des IS-Konflikt 2014, wobei sich die Werte, abhängig vom Gouvernement, stark unterscheiden. Die südlichen Gouvernements Muthanna (52%), Diwaniya (48%), Maisan (45%) und Dhi Qar (44%) weisen die höchsten Armutsraten auf, gefolgt von Ninewa (37,7%) und Diyala (22,5%). Die niedrigsten Armutsraten weisen die Gouvernements Dohuk (8,5%), Kirkuk (7,6%), Erbil (6,7%) und Sulaymaniyah (4,5%) auf. Diese regionalen Unterschiede bestehen schon lange und sind einerseits auf die Vernachlässigung des Südens und andererseits auf die hohen Investitionen durch die Regionalregierung Kurdistans in ihre Gebiete zurückzuführen (Joel Wing 18.2.2020). Die Regierung strebt bis Ende 2022 eine Senkung der Armutsrate auf 16% an (Rudaw 16.2.2020). Grundsätzlich ist der öffentliche Sektor sehr gefragt. Die IS-Krise und die Kürzung des Budgets haben Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt im privaten und öffentlichen Sektor. Arbeitsmöglichkeiten haben im Allgemeinen abgenommen. Die monatlichen Einkommen im Irak liegen in einer Bandbreite zwischen 200 und 2.500 USD (Anm.: ca. 185-2.312 EUR), je nach Position und Ausbildung. Das Ministerium für Arbeit und Soziales bietet Unterstützung bei der Arbeitssuche und stellt Arbeitsagenturen in den meisten Städten. Die Regierung hat auch ein Programm gestartet, um irakische Arbeitslose und Arbeiter, die weniger als 1 USD (Anm.: ca. 0,9 EUR) pro Tag verdienen, zu unterstützen. Aufgrund der Situation im Land wurde die Hilfe jedoch eingestellt. Weiterbildungsmöglichkeiten werden durch Berufsschulen, Trainingszentren und 39 Agenturen angeboten. Aufgrund der derzeitigen Situation im Land sind derzeit keine dieser Weiterbildungsprogramme, die nur durch spezielle Fonds zugänglich sind, aktiv (IOM 1.4.2019). Stromversorgung Die Stromversorgung des Irak ist im Vergleich zu der Zeit vor 2003 schlecht (AA 12.1.2019). Sie deckt nur etwa 60% der Nachfrage ab, wobei etwa 20% der Bevölkerung überhaupt keinen Zugang zu Elektrizität haben. Der verfügbare Stromvorrat variiert jedoch je nach Gebiet und Jahreszeit (Fanack 17.9.2019). Selbst in Bagdad ist die öffentliche Stromversorgung vor allem in den Sommermonaten, wenn bei Temperaturen von über 50 Grad flächendeckend Klimaanlagen eingesetzt werden, häufig unterbrochen. Dann versorgt sich die Bevölkerung aus privaten Generatoren, sofern diese vorhanden sind. Die Versorgung mit Mineralöl bleibt unzureichend und belastet die Haushalte wegen der hohen Kraftstoffpreise unverhältnismäßig. In der Kurdischen Region im Irak (KRI) erfolgt die Stromversorgung durch Betrieb eigener Kraftwerke, unterliegt jedoch wie in den anderen Regionen Iraks erheblichen Schwankungen und erreicht deutlich weniger als 20 Stunden pro Tag. Kraftwerke leiden unter Mangel an Brennstoff und es gibt erhebliche Leitungsverluste (AA 12.1.2019). Wasserversorgung Etwa 70% des irakischen Wassers haben ihren Ursprung in Gebieten außerhalb des Landes, vor allem in der Türkei und im Iran. Der Wasserfluss aus diesen Ländern wurde durch Staudammprojekte stark reduziert. Das verbleibende Wasser wird zu einem großen Teil für die Landwirtschaft genutzt und dient somit als Lebensgrundlage für etwa 13 Millionen Menschen (GRI 24.11.2019). Der Irak befindet sich inmitten einer schweren Wasserkrise, die durch akute Knappheit, schwindende Ressourcen und eine stark sinkende Wasserqualität gekennzeichnet ist (Clingendael 10.7.2018). Insbesondere Dammprojekte der irakischen Nachbarländer, wie in der Türkei, haben großen Einfluss auf die Wassermenge und Qualität von Euphrat und Tigris. Der damit einhergehende Rückgang der Wasserführung in den Flüssen hat ein Vordringen des stark salzhaltigen Wassers des Persischen Golfs ins Landesinnere zur Folge und beeinflusst sowohl die Landwirtschaft als auch die Viehhaltung. Das bringt in den besonders betroffenen südirakischen Gouvernements Ernährungsunsicherheit und sinkenden Einkommensquellen aus der Landwirtschaft mit sich (EPIC 18.7.2017). Die Wasserversorgung wird zudem von der schlechten Stromversorgung in Mitleidenschaft gezogen. Außerdem fehlt es fehlt weiterhin an Chemikalien zur Wasseraufbereitung. Die völlig maroden und teilweise im Krieg zerstörten Leitungen führen zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr. Im gesamten Land verfügt heute nur etwa die Hälfte der Bevölkerung über Zugang zu sauberem Wasser (AA 12.1.2019). Im Südirak und insbesondere Basra führten schlechtes Wassermanagement und eine unzureichende Regulierung von Abwasser und die damit einhergehende Verschmutzung dazu, dass im Jahr 2018 mindestens 118.000 Menschen wegen Magen-Darm Erkrankungen in Krankenhäusern behandelt werden mussten (HRW 22.7.2019; vgl. HRW 14.1.2020; AA 12.1.2019). Nahrungsmittelversorgung 40 Etwa 1,77 Millionen Menschen im Irak sind von Nahrungsmittelunsicherheit betroffen, ein Rückgang im Vergleich zu 2,5 Millionen Betroffenen im Jahr 2019 (USAID 30.9.2019; vgl. FAO 31.1.2020). Die meisten davon sind IDPs und Rückkehrer. Besonders betroffen sind jene in den Gouvernements Diyala, Ninewa, Salah al-Din, Anbar und Kirkuk (FAO 31.1.2020). 22,6% der Kinder sind unterernährt (AA 12.1.2019). Die Landwirtschaft ist für die irakische Wirtschaft von entscheidender Bedeutung. Im Zuge des Krieges gegen den IS waren viele Bauern gezwungen, ihre Betriebe zu verlassen. Ernten wurden zerstört oder beschädigt. Landwirtschaftliche Maschinen, Saatgut, Pflanzen, eingelagerte Ernten und Vieh wurden geplündert. Aufgrund des Konflikts und der Verminung konnten Bauern für die nächste Landwirtschaftssaison nicht pflanzen. Die Nahrungsmittelproduktion und -versorgung wurden unterbrochen, die Nahrungsmittelpreise auf den Märkten stiegen (FAO 8.2.2018). Trotz konfliktbedingter Einschränkungen und Überschwemmungen entlang des Tigris (betroffene Gouvernements: Diyala, Wasit, Missan und Basra), die im März 2019 aufgetreten sind, wird die Getreideernte 2019 wegen günstiger Witterungsbedingungen auf ein Rekordniveau von 6,4 Millionen Tonnen geschätzt (FAO 31.2.2020) Trotzdem ist das Land von Nahrungsmittelimporten abhängig (FAO 31.1.2020). Die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (UNFAO) schätzt, dass der Irak zwischen Juli 2018 und Juni 2019 etwa 5,2 Millionen Tonnen Mehl, Weizen und Reis importiert hat, um den Inlandsbedarf zu decken (USAID 30.9.2019). Im Südirak und insbesondere Basra führen schlechtes Wassermanagement und eine unzureichende Regulierung von Abwasser und die damit einhergehende Verschmutzung dazu, dass Landwirte ihre Flächen mit verschmutztem und salzhaltigem Wasser bewässern, was zu einer Degradierung der Böden und zum Absterben von Nutzpflanzen und Vieh führt (HRW 22.7.2019; vgl. HRW 14.1.2020; AA 12.1.2019) Das Sozialsystem wird vom sogenannten „Public Distribution System“ (PDS) dominiert, einem Programm, bei dem die Regierung importierte Lebensmittel kauft, um sie an die Öffentlichkeit zu verteilen (K4D 18.5.2018; vgl. USAID 30.9.2019). Das PDS ist das wichtigste Sozialhilfeprogramm im Irak, in Bezug auf Flächendeckung und Armutsbekämpfung. Es ist das wichtigste Sicherheitsnetz für Arme, obwohl es von schwerer Ineffizienz gekennzeichnet ist (K4D 18.5.2018). Es sind zwar alle Bürger berechtigt, Lebensmittel im Rahmen des PDS zu erhalten. Das Programm wird von den Behörden jedoch nur sporadisch und unregelmäßig umgesetzt, mit begrenztem Zugang in den wiedereroberten Gebieten. Außerdem hat der niedrige Ölpreis die Mittel für das PDS weiter eingeschränkt (USDOS 11.3.2020). [Anm.: Informationen zum Unterkünften können dem Kapitel 21 Rückkehr entnommen werden.]

Quellen:

• AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amtbericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-20 18-12-01-2019.pdf , Zugriff 13.3.2020

• Clingendael - Netherlands Institute of International Relations (10.7.2018): More than infrastructures: water challenges in Iraq, https://www.clingendael.org/sites/default/files/2018-07/PB_PSI_water_c hallenges_Iraq.pdf , Zugriff 13.3.2020 • EPIC - Enabling Peace in Iraq Center (18.7.2017): Drought in the land between two rives, https: //www.epic-usa.org/iraq-water/ , Zugriff 13.3.2020

• Fanack (17.9.2019): Energy file: Iraq, https://fanack.com/fanack-energy/iraq/ , Zugriff 18.2.2020 • FAO - Food and Agriculture Organization of the United Nations (31.1.2020): Country Briefs, Iraq, http://www.fao.org/giews/countrybrief/country.jsp?code=IRQ , Zugriff 13.3.2020

• FAO - Food and Agriculture Organization of the United Nations (8.2.2018): Iraq: Recovery and Resilience Programme 2018-2019, http://www.fao.org/3/I8658EN/i8658en.pdf , Zugriff 13.3.2020

• GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2020c): Irak - Wirtschaft Entwicklung, https://www.liportal.de/irak/wirtschaft-entwicklung/ , Zugriff 13.3.2020

• GRI - Global Risk Insights (24.11.2019): Water Shortage and Unrest in Iraq, https://globalriskinsi ghts.com/2019/11/water-shortage-and-unrest-in-iraq/ , Zugriff 13.3.2020

• HRW - Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Iraq, https://www.ecoi.net/en/docu ment/2022678.html , Zugriff 13.3.2020

• HRW - Human Rights Watch (22.7.2019): Irak: Wasserkrise in Basra, https://www.hrw.org/de/new s/2019/07/22/irak-wasserkrise-basra , Zugriff 13.3.2020

• IOM - Internationale Organisation für Migration (1.4.2019): Länderinformationsblatt Irak (Country Fact Sheet 2018), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/6986 17/18363939/Irak_%2D_Country_Fact_Sheet_2018%2C_deutsch.pdf?nodeid=20101157vernu m=-2 , Zugriff 13.3.2020

• IOM - Internationale Organisation für Migration (o.D.): Iraq 2019, Humanitarian Compendium, https://humanitariancompendium.iom.int/appeals/iraq-2019 , Zugriff 13.3.2020

• Joel Wing, Musings on Iraq (18.2.2020): Poverty Rate In Iraq Down But Still Higher Than Pre-War Level, https://musingsoniraq.blogspot.com/2020/02/poverty-rate-in-iraq-down-but-still.html , Zugriff 13.3.2020

• K4D - Knowledge for Development Program (18.5.2018): Iraqi state capabilities, https://assets.p ublishing.service.gov.uk/media/5b18e952e5274a18eb1ee3aa/Iraqi_state_capabilities.pdf , Zugriff 13.3.2020

• OHCHR - Office of the High Commissioner for Human Rights (11.9.2019): Committee on the Rights of Persons with Disabilities discusses the impact of the armed conflict on persons with disabilities in Iraq, https://www.ohchr.org/EN/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=24976LangI D=E , Zugriff 13.3.2020

• Rudaw (16.2.2020): ISIS caused massive spike in Iraq’s poverty rate, https://www.rudaw.net/engl ish/middleeast/iraq/160220201 , Zugriff 13.3.2020

• USAID - Unites States Agency for International Development (30.9.2019): Food Assistance Fact Sheet: Iraq, https://www.usaid.gov/iraq/food-assistance , Zugriff 13.3.2020

• USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026340.html , Zugriff 13.3.2020

• WB - World Bank, The (12.2019): Unemployment, youth total (% of total labor force ages 15-24) (modeled ILO estimate), Iraq, https://data.worldbank.org/indicator/SL.UEM.1524.ZS?locations=IQ , Zugriff 13.3.2020

• WB - World Bank, The (19.4.2019): Republic of Iraq, http://pubdocs.worldbank.org/en/300251553 672479193/Iraq-MEU-April-2019-Eng.pdf , Zugriff 13.3.2020

• WKO - Wirtschaftskammer Österreich (18.10.2019): Die irakische Wirtschaft, https://www.wko.at /service/aussenwirtschaft/die-irakische-wirtschaft.html , Zugriff 13.3.2020

Rückkehr

Letzte Änderung: 14.05.2020

Die freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge aus anderen Staaten befindet sich im Vergleich zum Umfang der Rückkehr der Binnenflüchtlinge auf einem deutlich niedrigeren, im Vergleich zu anderen Herkunftsstaaten aber auf einem relativ hohen Niveau. Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig – u.a. von ihrer ethnischen und 42 religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort. Zu einer begrenzten Anzahl an Abschiebungen in den Zentralirak kommt es jedenfalls aus Deutschland, Großbritannien, Schweden und Australien. Rückführungen aus Deutschland in die Kurdischen Region im Irak (KRI) finden regelmäßig statt. In der KRI gibt es mehr junge Menschen, die sich nach ihrer Rückkehr organisieren. Eine Fortführung dieser Tendenzen wird aber ganz wesentlich davon abhängen, ob sich die wirtschaftliche Lage in der KRI kurz- und mittelfristig verbessern wird (AA 12.1.2019). Studien zufolge ist die größte Herausforderung für Rückkehrer die Suche nach einem Arbeitsplatz bzw. Einkommen. Andere Herausforderungen bestehen in der Suche nach einer bezahlbaren Wohnung, psychischen und psychologischen Problemen, sowie negativen Reaktionen von Freunden und Familie zu Hause im Irak (IOM 2.2018; vgl. REACH 30.6.2017). Die Höhe einer Miete hängt vom Ort, der Raumgröße und der Ausstattung der Unterkunft ab. Außerhalb des Stadtzentrums sind die Preise für gewöhnlich günstiger (IOM 1.4.2019). Die Miete für 250 m² in Bagdad liegt bei ca. 320 USD (Anm.: ca. 296 EUR) (IOM 13.6.2018). Die Wohnungspreise in der KRI sind 2018 um 20% gestiegen, während die Miete um 15% gestiegen ist, wobei noch höhere Preise prognostiziert werden (Ekurd 8.1.2019). In den Städten der KRI liegt die Miete bei 200-600 USD (Anm.: ca. 185-554 EUR) für eine Zweizimmerwohnung. Der Kaufpreis eines Hauses oder Grundstücks hängt ebenfalls von Ort, Größe und Ausstattung ab. Während die Nachfrage nach Mietobjekten stieg, nahm die Nachfrage nach Kaufobjekten ab. Durchschnittliche Betriebskosten betragen pro Monat 15.000 IQD (Anm.: ca. 12 EUR) für Gas, 10.000-25.000 IQD (Anm.: ca. 8-19 EUR) für Wasser, 30.000-40.000 IQD (Anm.: ca. 23-31 EUR) für Strom (staatlich) und 40.000-60.000 IQD (Anm.: ca. 31-46 EUR) für privaten oder nachbarschaftlichen Generatorenstrom. Die Rückkehr von IDPs in ihre Heimatorte hat eine leichte Senkung der Mietpreise bewirkt. Generell ist es für alleinstehende Männer schwierig Häuser zu mieten, während es in Hinblick auf Wohnungen einfacher ist (IOM 1.4.2019). Die lange Zeit sehr angespannte Lage auf dem Wohnungsmarkt wird zusehends besser, jedoch gibt es sehr viel mehr Kauf- als Mietangebote. In der Zeit nach Saddam Hussen sind die Besitzverhältnisse von Immobilien zuweilen noch ungeklärt. Nicht jeder Vermieter besitzt auch eine ausreichende Legitimation zur Vermietung (GIZ 12.2019). Im Zuge seines Rückzugs aus der nordwestlichen Region des Irak, 2016 und 2017, hat der Islamische Staat (IS) die landwirtschaftlichen Ressourcen vieler ländlicher Gemeinden ausgelöscht, indem er Brunnen, Obstgärten und Infrastruktur zerstörte. Für viele Bauerngemeinschaften gibt es kaum noch eine Lebensgrundlage (USCIRF 4.2019). Im Rahmen eines Projekts der UN-Agentur UN-Habitat und des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNDP) wurden im Distrikt Sinjar, Gouvernement Ninewa, binnen zweier Jahre 1.064 Häuser saniert, die während der IS-Besatzung stark beschädigt worden waren. 1.501 Wohnzertifikate wurden an jesidische Heimkehrer vergeben (UNDP 28.4.2019). Es besteht keine öffentliche Unterstützung bei der Wohnungssuche für Rückkehrer. Private Immobilienfirmen können jedoch helfen (IOM 1.4.2019).

Quellen:

• AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amtbericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-20 18-12-01-2019.pdf , Zugriff 13.3.2020

• Ekurd Daily (8.1.2019): Property prices increasing in Iraqi Kurdistan after years of stagnation, https://ekurd.net/property-prices-kurdistan-2019-01-08 , Zugriff 13.3.2020

• GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (12.2019): Alltag, https://www.liportal.de/irak/alltag/ , Zugriff 13.3.2020

• IOM - Internationale Organisation für Migration (1.4.2019): Länderinformationsblatt Irak (Country Fact Sheet 2018), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/6986 17/18363939/Irak_%2D_Country_Fact_Sheet_2018%2C_deutsch.pdf?nodeid=20101157vernu m=-2 , Zugriff 13.3.2020

• IOM - International Organization for Migration (13.6.2018): Länderinformationsblatt Irak (2017), https://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Infor mationsblaetter/cfs_irak-dl_de.pdf;jsessionid=0E66FF3FBC9BF77D6FB52022F1A7B611.1_cid29 4?__blob=publicationFile , Zugriff 13.3.2020

• IOM - International Organization for Migration (2.2018): Iraqi returnees from Europe: A snapshot report on Iraqi Nationals upon return in Iraq, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/ DP.1635%20-%20Iraq_Returnees_Snapshot-Report%20-%20V5.pdf , Zugriff 13.3.2020

• REACH (30.6.2017): Iraqi migration to Europe in 2016: Profiles, Drivers and Return, https://relief web.int/sites/reliefweb.int/files/resources/reach_irq_grc_report_iraqi_migration_to_europe_in_201 6_june_2017%20%281%29.pdf , Zugriff 13.3.2020

• USCIRF - US Commission on International Religious Freedom (4.2019): United States Commission on International Religious Freedom 2019 Annual Report; Country Reports: Tier 2 Countries: Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2008186/Tier2_IRAQ_2019.pdf , Zugriff 13.3.2020

• UNDP - United Nations Development Programme (28.4.2019): UN-Habitat and UNDP Upscale Support on Housing Rehabilitation and Secure Tenure for the Returnees in Sinjar, https://www.iq.u ndp.org/content/iraq/en/home/presscenter/pressreleases/2019/04/28/un-habitat-and-undp-upscal e-support-on-housing-rehabilitation-an.html , Zugriff 13.3.2020

Aus im Rahmen der mündlichen Verhanldung ins Verfahren eingebrachten Anfragebeantwortung von ACCORD über Schiitische Milizen im Irak vom 10. Juni 2021 ergibt sich:

Überblick über die Milizen

Als die Gruppe Islamischer Staat (IS) im Juni 2014 die Stadt Mossul einnahm, rief Ayatollah Ali al-Sistani, der einflussreichste schiitische Kleriker im Land, dazu auf, den Staat bei der Bekämpfung des IS zu unterstützen. Zehntausende Männer folgten dem Aufruf des Klerikers und sammelten sich unter dem losen Dachverband der Volksmobilisierungskräfte (Popular Mobilization Forces, PMF) (EPIC, 18. Jänner 2017 [i]; The Century Foundation, 5. März 2018 [ii]). Circa 50 Milizen mit insgesamt 45.000 bis 142.000 Kämpfern wurden mit Stand Juli 2018 unter diesem Dachverband gruppiert (ICG, 30. Juli 2018, S. 1 [iii]). Al-Araby Al-Jadeed berichtet im Mai 2020, dass die Anzahl der Kämpfer sich in etwa auf 48.000 beläuft und spricht die Problematik an, dass der irakische Staat zusätzlich den Anführern der PMF Gehälter für 82.000 nicht existierende Kämpfer ausbezahlt hat (Al Araby Al-Jadeed, 25. Mai 2020 [iv]) Von manchen Quellen wird die arabische Bezeichnung der PMF, Al-Haschd Asch-Schaabi (Al-Hashd Al-Sha’abi), verwendet. Weitere gängige Bezeichnungen sind Popular Mobilization Units (PMU) oder einfach nur „Hashd“.

Im November 2016 wurde mit Unterstützung des schiitischen Blocks im Parlament ein Gesetz verabschiedet, das die Legalisierung der PMF und deren Einrichtung als separate militärische Einheit vorsieht, die dem Premierminister untersteht (RFE/RL, 26. November 2016 [v]). Die PMF-Milizen erhalten ihren Sold aus der Staatskasse (FAZ, 28. Juni 2019). Seit Ende 2017, als die irakische Regierung offiziell den Sieg über den IS verkündete, haben die PMF neben ihren kämpferischen Funktionen ihren Wirkungsbereich ausgeweitet. So verfügen sie über einen eigenen Parteienblock im Parlament mit 48 Sitzen (Al-Monitor, 1. Juli 2020 [vi]) und haben insbesondere in den vom IS zurückgewonnenen Gebieten im Zuge des Wiederaufbaus Wirtschaftssektoren übernommen, die sich der staatlichen Kontrolle entziehen (ICG, 30. Juli 2018, S. i-ii). Anfang Juli 2019 erließ Premierminister Abd Al-Mahdi ein Dekret, in dem er alle PMF-Milizen dazu aufforderte, sich bis zum 31. Juli den regulären Sicherheitskräften anzugliedern oder nur mehr als politische Bewegung zu fungieren (EPIC, 4. Juli 2019; DW, 2. Juli 2019). Die Milizenführer der Badr-Organisation, der Asa’ib Ahl al-Haqq sowie Milizenführer Muqtada Al-Sadr gaben ihre Zustimmung bekannt (EPIC, 4. Juli 2019). Die vom Premierminister gesetzte Frist endete, ohne dass Schritte zur Umsetzung eingeleitet wurden und die PMF-Führung verlangte eine zweimonatige Fristverlängerung (UN OCHA, 21. August 2019 [vii]). Die Implementierung dieses Dekrets ist weiterhin unvollständig (CRS, 3. Februar 2020, S. 2 [viii], Al-Monitor, 1. Juli 2020). Obwohl alle PMF-Einheiten offiziell dem Premierminister unterstehen, folgen manche Einheiten in Praxis der Führung der iranischen Revolutionsgarden (USDOS, 11. März 2020, Executive Summary [ix]). Zudem gibt es Milizen wie Asa’ib Ahl al-Haqq, Kata’ib Hisbollah und Harakat Al-Nudschaba, die Kämpfer sowohl innerhalb als auch außerhalb der PMF-Struktur unterhalten (War on the Rocks, 11. November 2019 [x]).

Renad Mansour, Senior Research Fellow und Projektleiter der Irak-Initiative bei der Denkfabrik Chatham House [xi], erklärt in einem Kommentar, dass im alltäglichen Handeln von Politik und Wirtschaft im Irak die PMF nicht mehr von irakischen staatlichen Akteuren zu unterscheiden sind (War on the Rocks, 21. Jänner 2021).

Renad Mansour beschreibt die verschiedenen Rollen der PMF in seiner Chatham House Publikation „Networks of power“ vom Februar 2021. Laut Mansour sind die PMF keine kohärente, integrierte Organisation, sondern eine Reihe von fließenden und adaptiven Netzwerken, die sich in ihrer horizontalen und vertikalen Struktur unterschieden. PMF-Netzwerke unterhalten eine symbiotische Beziehung zu den irakischen Sicherheitsdiensten, politischen Parteien und der Wirtschaft. Zu ihren Mitgliedern zählen nicht nur Kämpfer, sondern auch Parlamentarier, Minister, lokale Gouverneure, Mitglieder des Provinzrates, Geschäftsleute in öffentlichen und privaten Unternehmen, hochrangige Beamte, humanitäre Organisationen und Zivilisten. PMF-Netzwerke genießen staatliche Macht. (Chatham House, Februar 2021, S. 2).

Die Merkmale von PMF-Netzwerken gehen über die einer traditionellen Militärorganisation hinaus, insbesondere in Bezug auf die Politik. PMF-Gruppen sind durch ihre eigenen politischen Parteien vertreten, die an Wahlen teilnehmen, Kabinettsminister ernennen und Beamte entsenden, um in leitenden Positionen im öffentlichen Dienst innerhalb des Staatsapparates zu dienen. Die PMF sind auch in lokalen Regierungen und in wichtigen nichtstaatlichen Institutionen vertreten, die an der Erbringung und Verwaltung öffentlicher Dienstleistungen beteiligt sind. Netzwerke ändern oft ihre Namen, wenn sie in die Politik gehen. Aus Badr-Korps wurde die Badr-Organisation, Asa‘ib Ahl al-Haqq gründete den politischen Flügel Sadiqoun und Kata‘ib Jund al-Imam nennt sich „Islamische Bewegung im Irak“. Trotz der Namensänderungen sind die Netzwerke weitgehend die gleichen geblieben. Einige Abgeordnete sind ehemalige oder aktuelle Kämpfer (Chatham House, Februar 2021, S. 20).

Die größten Wahlblöcke der nationalen Wahlen 2018 - Muqtada al-Sadrs Sairoun (Allianz zur Reform) und Hadi al-Ameris Fatah (Eroberungsallianz) - wurden von PMF-Netzwerken unterstützt. Während Sadr oft einen gewissen Abstand zwischen Sairoun und den PMF hält, gehören zu den Fatah-Kandidaten mehrere PMF-Funktionäre, die (wieder) zu Politikern wurden. Dies ermöglicht es den PMF, ihre Verbindungen zu Ministerien und Institutionen der Regierung zu stärken (Chatham House, Februar 2021, S. 4).

Innerhalb der 2018 gewonnenen Parlamentssitze der Fatah sind 22 Abgeordnete der Badr-Organisation zugehörig und 15 Asai‘b Ahl al-Haqq. Das politische Netzwerk der PMF erstreckt sich jedoch über Fatah hinaus und umfasst andere politische Parteien, Wahllisten und Fraktionen. Fatah gründete mit anderen PMF-Parlamentariern eine Allianz namens Binaa, die behauptet, der größte Block im Parlament zu sein.

Sadrs Sairoun Wahlblock gilt nicht als PMF-Netzwerk, jedoch ist Sadrs Militärnetzwerk mit den PMF verbunden (Sadr kontrolliert zwei Brigaden innerhalb der PMF-Kommission) und er trifft regelmäßig hochrangige PMF-Führer und arbeitet mit ihnen zusammen. Bei den Wahlen 2018 gewann Sadrs Sairoun zunächst die meisten Sitze, mit 54 Abgeordneten. Als Teil des Regierungsbildungsprozesses erhöhte Fatah seine tatsächliche Anzahl von Sitzen jedoch von 48 auf etwa 60, indem sie auf Personen des PMF-Netzwerks zurückgriffen, die mit anderen Parteien oder Blöcken verbunden waren. (Chatham House, Februar 2021, S. 21-22)

PMF-Netzwerke sind laut Mansour nicht von anderen Netzwerken des irakischen Staates zu unterscheiden. Sie kooperieren und konkurrieren nicht nur miteinander, sondern agieren auch in Abstimmung mit anderen irakischen Beamten und Parteien, einschließlich solcher, die ideologisch und politisch gegen die PMF sind. Diese Verknüpfungen und Verbindungen der Netzwerke ermöglichen es den PMF, in unterschiedliche Sphären der Sicherheit, Politik und Wirtschaft einzudringen (Chatham House, Februar 2021, S. 18).

Das am längsten bestehende Beispiel für die Kontrolle über ein Ministerium ist das von Badr kontrollierte Innenministerium. PMF-Netzwerke versuchen unter anderem, ihren Einfluss auf die Zentralregierung und deren Institutionen auszubauen, indem sie ihre eigenen Leute in hochrangingen Beamtenpositionen beschäftigen. Im November 2019 stellte Naim Thajeel, der Kommunikationsminister, einen Wirtschaftsbeauftragten der Brigade 40 das Miliz Kata‘ib al-Imam Ali als Generaldirektor des öffentlichen Unternehmens für Kommunikation und Information ein, obwohl dieser nur ein Jahr in einer Juniorposition im Ministerium gearbeitet hatte. Jasib Abdul Zahra, der politische Vertreter von Katai‘b Hisbollah in Basra, wurde zum Generaldirektor der Petrochemical Industries Company im Industrieministerium ernannt. Im Jahr 2020 unterstützten Asa‘ib Ahl al-Haqq-Netzwerke die Ernennung eines ihrer Mitglieder, Hussein al-Qasid, zum Generaldirektor der Kulturabteilung des Ministeriums. Im August 2019 ernannte der damalige Premierminister Adel Abd al-Mahdi eine Stammespersönlichkeit aus Diyala mit engen Verbindungen zu Hadi al-Ameri und der PMF-Brigade 24 zum Generalinspektor im Verteidigungsministerium. (Chatham House, Februar 2021, S. 24)

Mansour beschreibt die PMF als von der Regierung anerkannte Sicherheitskraft, die strategische Gebiete im Irak kontrolliert. Dies passiert weitgehend in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen Sicherheitsbehörden. Die PMF ersetzen aber manchmal auch andere staatliche Sicherheitsbehörden und sind in einigen Gebieten der wichtigste Sicherheitsakteur, an den sich die Einheimischen wenden. Einige Mitglieder der PMF haben auch Doppelpositionen inne. Abu Dergham al-Maturi führte beispielsweise die PMF-Brigade 5 (eine Badr-Brigade) und fungierte gleichzeitig als stellvertretender Kommandeur der Bundespolizei im Innenministerium (Chatham House, Februar 2021, S. 18-19).

AP [xii] berichtet im März 2021, dass seit dem Tod das Anführers der iranischen Qudsbrigaden, Qassem Suleimani, und des Milizenführers Abu Mahdi al-Muhandis die Milizen sich verändert haben. Sie unterteilen sich in neue Gruppen, die einzelnen Gruppierungen unterscheiden sich stark voneinander und sind noch schwerer zu kontrollieren (AP, 31. März 2021).

Verschiedene Medien berichten von Unstimmigkeiten innerhalb der PMF. Die Jamestown Foundation [xiii] schreibt im Oktober 2020 über eine bestehende Polarisierung zwischen den Fraktionen, die Grandayatollah Ali Al-Sistani folgen und solchen, die der iranischen Ideologie folgen (Jamestown Foundation, 23. Oktober 2020). Laut TRT World [xiv] verließen im Dezember 2020 vier der Sistani-treue Milizen die PMF, aus Sorge, dass der iranische Einfluss auf die PMF zu groß sei (TRT World, 10. Dezember 2020). Arab Weekly (AW) [xv] schreibt in einem Artikel vom März 2021, dass der schiitische Geistliche Moqtada Sadr, der selbst an der Spitze einer der mächtigsten Milizen Iraks steht, bekannt gab, gegen das Waffenchaos im Land vorgehen zu wollen und Angriffe bewaffneter Fraktionen auf ausländische Streitkräfte, ihre Versorgungskonvois und das Hauptquartier der US-Botschaft in Bagdad eindämmen zu wollen. Laut Arab Weekly erwartet Sadr bei den nächsten Wahlen große Gewinne und hat vor, als nächsten Premierminister ein Mitglied seiner Bewegung einzusetzen. (AW, 26. März 2021)

Just Security [xvi] verzeichnet seit der Tötung von Qassem Soleimani und Abu Mahdi al-Muhandis Anfang 2020 einen Anstieg von Angriffen schiitischer Milizen auf US-Ziele und Ziele der Koalitionskräfte im Irak, wie zum Beispiel gegen die US-amerikanische Botschaft in der Grünen Zone von Bagdad und gegen irakische Lastwagen, die angeblich Vorräte für die Koalitionsstreitkräfte transportieren. Verschiedene Milizen mit neuen und unbekannten Namen übernehmen die Verantwortung für die Angriffe. Laut Just Security gibt es Beweise, dass diese kleinen Gruppierungen als Fassade für größere (echte) Milizen, wie Kata’ib Hisbollah, Asa’ib Ahl al-Haqq, Harakat Hisbollah al-Nudschaba, und Kata‘ib Sayyid al-Schuhada agieren (Just Security, 10. März 2021).

Weitere Aktivitäten der PMF im Irak werden wie folgt beschrieben:

Amnesty International [xvii] schreibt in seinem Jahresbericht 2020 zur Situation im Irak, dass die PMF weiterhin für das Verschwindenlassen von Personen, von denen angenommen wird, dass sie mit der Gruppe Islamischer Staat (IS) verbunden sind, verantwortlich sind (AI, 7. April 2021).

Al-Monitor berichtet im März 2020, dass die PMF aktiv an Initiativen zur Eindämmung des Coronavirus beteiligt sind, unter anderem durch Sensibilisierung, Desinfektion, medizinische Hilfe und Durchsetzung der Ausgangssperre (Al-Monitor, 30. März 2020).

France 24 [xviii] veröffentlicht im März 2021 einen Artikel von AFP, deren Team bei Investigativrecherchen entlang der irakischen Grenzen ein korruptes Zollhinterziehungskartell aufgedeckt hat. Viele der Grenzübergänge werden informell von Gruppen der PMF sowie anderen bewaffneten Fraktionen kontrolliert. Mitglieder, Verbündete oder Verwandte der PMF arbeiten als Grenzbeamte, Inspektoren oder Polizisten und werden von Händlern bezahlt, um behördliche Verfahren vollständig zu überspringen oder um Rabatte zu erhalten (France 24, 29. März 2021). Im Norden und Westen des Irak haben Amtspersonen und Bürger über Schikanen durch PMF-Milizen und deren Eingreifen in die Stadtverwaltungen und das alltägliche Leben berichtet. Damit geht der Versuch einher, bisweilen unter Einsatz von Demütigungen und Prügel, Kontrolle über Bürgermeister, Distriktvorsteher und andere Amtsträger auszuüben (Al-Araby Al-Jadeed, 12. Februar 2019). Bei gegen die Regierung gerichteten Protesten, die im Oktober 2019 in Bagdad und im schiitisch geprägten Südirak ausbrachen, richtete sich der Zorn der DemonstrantInnen auch gegen PMF-Milizen. Anfang Oktober versuchten DemonstrantInnen in Nasiriya in der Provinz Dhi Qar, das Büro der Badr-Miliz in Brand zu setzen und ein Büro von Asa’ib Ahl al-Haqq nördlich von Nasiriya wurde mit Steinen angegriffen (HRW, 10. Oktober 2019 [xix]). Ende Oktober gab es Versuche seitens DemonstrantInnen in Amara in der Provinz Maysan sowie in Nasiriya in der Provinz Dhi Qar, Büros von Asa’ib Ahl al-Haqq in Brand zu stecken (HRW, 27. Oktober 2019). Anfang Mai setzten Demonstranten in der Stadt Kut das Hauptquartier der Badr-Organisation in Brand (MEE, 10. Mai 2020 [xx]). Die Milizen reagierten mit Gewalt. Amnesty International schreibt in ihrem Jahresbericht 2020 zum Irak, dass unbekannte bewaffnete Männer, von denen angenommen wird, dass sie Mitglieder von Milizen sind, Dutzende AktivistInnen getötet, entführt und zu Opfern von Verschwindenlassen gemacht haben (AI, 7. April 2021).

PBS [xxi] veröffentlicht im Februar 2021 ein Interview mit der Filmemacherin Ramita Navai, die als Teil einer Dokumentation die Vorwürfe untersucht, dass die schiitischen Milizen Attentate gegen Aktivist·innen und Kritker·innen begangen hätten. Navai ist im September 2020 in den Irak gereist und hat zu Menschen vor Ort gesprochen. Sie berichtet gegenüber PBS, dass die Menschen Angst vor den Milizen hätten; auch schiitische Iraker. Sie seien besorgt gewesen, von den Milizen überwacht und verfolgt zu werden. Dies sei auch der Fall für Personen in hohen Regierungspositionen gewesen. Laut Navai sei die Regierung gespalten, in Unterstützer und Gegner der Milizen. Die Letzteren würden in Angst leben (PBS, 9. Februar 2021).

1. 1 Wichtigste Gruppen

Die unter den PMF gruppierten Milizen sind sehr heterogen und haben unterschiedliche Organisationsformen, Einfluss und Haltungen zum irakischen Staat (Clingendael Institute, Juni 2018, S. 2 [xxii]). Man kann sie laut International Crisis Group aber je nach Ausrichtung in etwa drei Blöcke einteilen: der erste und mächtigste Block folgt dem iranischen Obersten Religionsführer Ali Khamenei und unterhält enge Verbindungen zu den iranischen Revolutionsgarden. Der zweite Block folgt dem höchsten schiitischen Kleriker im Irak, Ayatollah Ali Al-Sistani. Der dritte Block besteht aus der mit dem irakischen Kleriker Muqtada Al-Sadr verbundenen Miliz Saraya Al-Salam und steht in Opposition zum erstgenannten pro-iranischen Block. Während die pro-iranischen Milizen die Integration in die nationalen Sicherheitskräfte ablehnten, standen der zweite und dritte Block einer möglichen Unterordnung ihrer Milizen unter Innen- oder Verteidigungsministerium positiv gegenüber (ICG, 30. Juli 2018, S. 3-4). Mittlerweile haben auch einige pro-iranische Milizen einer Eingliederung in die regulären Sicherheitskräfte zumindest öffentlich zugestimmt (EPIC, 4. Juli 2019). Im Juni 2020 erließ der Anführer der PMF, Faleh Al-Fayadh, eine Anordnung zur Schließung der Büros aller irakischen paramilitärischen Gruppen im Land (The National, 5. Juni 2020 [xxiii]). Die Anordnung sieht vor, dass die unterschiedlichen und unabhängigen Gruppen in der Hauptorganisation zusammengelegt werden, die neuen Richtlinien hinsichtlich ihrer künftigen Rolle und Funktion unterliegen soll. Al-Fayadh kündigte zudem ein "Verbot aller nichtmilitärischen Aktionen an, die außerhalb der Ziele der PMF liegen." (Eurasia Review, 3. Juli 2020 [xxiv]).

1. 2 Pro-Iran-Milizen

Viele der Pro-Iran-Milizen entstanden bereits in der Zeit nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein im Jahr 2003. Zu ihnen gehören die Badr-Organisation (ursprünglich 1982 im Iran gegründet, seit 2003 wieder im Irak vertreten), Asa’ib Ahl al-Haqq (gegründet 2006), Kata’ib Hisbollah (gegründet 2007) sowie weitere Milizen (ICG, 30. Juli 2018, S. 3). Die Pro-Iran-Milizen machen den größten Teil der PMF aus (The Soufan Center, 20. März 2019 [xxv]).

Kata’ib Hisbollah ist mit etwa 3.000 bis 7.000 Kämpfern die am engsten mit dem Iran kooperierende Miliz (Al Arabiya, 31. Mai 2020 [xxvi]). Der einflussreiche frühere Anführer von Kata’ib Hisbollah und führender Kommandeur innerhalb der PMF-Struktur, Abu Mahdi Al-Muhandis, wurde am 3. Jänner 2020 bei einem US-Drohnenangriff nahe des Flughafens in Bagdad getötet (BBC News, 16. März 2020 [xxvii]). Die Suche nach einem Nachfolger für Al-Muhandis und die Ernennung von Abdul Aziz (Abu Fadak) al-Mohammedawi, einem ehemaligen Generalsekretär der Kata'ib Hisbollah, führte zu einem Bruch innerhalb der PMF und Kata´ib Hisbollah (Reuters, 1. April 2020 [xxviii]). Renad Mansour von Chatham House beschreibt im Sommer 2020 die weitreichenden Folgen des Todes von Al-Muhandis, die Unordnung in die höheren Ränge der PMF gebracht habe. Einzelne Gruppen fühlen sich nun weniger an die zentrale Kommandostruktur innerhalb der PMF gebunden, welche Al-Muhandis vor seinem Tod versucht hatte, weiter zu zentralisieren, um Probleme durch allein handelnde Einzelgruppierungen zu vermeiden. Diese Arbeit ging mit seinem Tod verloren und hat zu einer Verschlechterung der Sicherheitslage im Irak geführt (Chatham House, Juni und Juli 2020 [xxix]). 2021 beschreibt AP, dass Milizen sich seit dem Tod von Al-Muhandis in neue, bisher unbekannte, Gruppen zersplittert haben, sodass sie Angriffe unter verschiedenen Namen geltend machen können (AP, 31. März 2021).

Asa’ib Ahl al-Haqq mit ihrem Anführer Qais Al-Khazali verfügt über etwa 15.000 Kämpfer (The Soufan Center, 20. März 2019) und fünfzehn Sitze im Parlament (Brookings, 1. Juli 2020 [xxx]). Als älteste schiitische Miliz gilt die Badr-Organisation unter ihrem Anführer Hadi-Al-Amiri. Sie verfügt über etwa 20.000 Kämpfer und ist als Teil des von den PMF geführten Fatah-Blocks stark in der Politik vertreten (The Soufan Center, 20. März 2019).

The Washington Institute for Near East Policy (WINEP) [xxxi] beschreibt im Jänner 2021 einige Veränderungen innerhalb der dem Iran nahestehenden Milizen. Kataib Hezbollah (KH), Asa‘ib Ahl al-Haqq (AAH) und Harakat Hisbollah al-Nudschaba (HaN) hatten sich zusammengeschlossen, um gegen die westliche Militärpräsenz im Land vorzugehen. Die einzelnen Fraktionen stritten sich jedoch über individuelle Angriffe, sodass der Iran einschreiten musste. (WINEP, 19. Jänner 2021)

1. 3 Milizen loyal gegenüber Ali Al-Sistani

Milizen, die Ayatollah Al-Sistani folgen, sind nach Imamen oder deren Grabstätten benannt und heißen unter anderem Imam Ali-Kampfdivision (Firqat al-Imam Ali al-Qitaliya), Saraya al-Ataba al-Abbasiya, Saraya al-Ataba al-Huseiniya, Saraya al-Ataba al-Alawiya und Liwaa Ali al-Akbar. Sie gründeten sich im Juni 2014, als Al-Sistani Freiwillige dazu aufrief, sich den Sicherheitskräften anzuschließen. Offiziell operieren sie als Teil der PMF, haben aber ein angespanntes Verhältnis mit der Führungsriege der PMF, die von den Pro-Iran-Milizen dominiert wird (ICG, 30. Juli 2018, S. 3). Diese Milizen sind von einer nationalistischen Einstellung geprägt, stehen der irakischen Regierung eher positiv gegenüber und streben eine Auflösung und Integrierung in die irakischen Sicherheitskräfte an (Clingendael Institute, Juni 2018, S. 3). Im April 2020 trennten sich vier der Brigaden (Imam Ali, Ali Al-Akbar, Abbas und Ansae Al-Marjaiya) von den PMF und unterstellten sich der Leitung des Premierministers (The National, 22. April 2020, Asharq Al-Awsat, 23. April 2020 [xxxii]). Dies wird als Zeichen von Unstimmigkeiten innerhalb der PMF angesehen (Al-Araby Al-Jadeed, 26. April 2020) .

1. 4 Miliz Saraya Al-Salam von Muqtada Al-Sadr

2014 mobilisierte sich aus den Rängen der vormaligen Mahdi-Armee die Miliz Saraya Al-Salam, die dem irakischen Kleriker Muqtada Al-Sadr untersteht. Sie verfolgt eine nationalistische Ideologie und eigene politische Ziele (Clingendael Institute, Juni 2018, S. 3). Al-Sadr hat angekündigt, die Miliz Saraya Al-Salam als militärischen Arm seiner Organisation aufzulösen. Die in Samarra stationierten Kämpfer der Miliz wurden jedoch ausgenommen (Rudaw, 30. März 2019 [xxxiii]). Trotzdem gibt es weiterhin Meldungen zu Aktivitäten der Miliz auch in anderen Teilen des Landes. Im Süden des Irak nannte sich die Miliz fortan „Blaue Schirmmützen“, sie blieb jedoch trotz der Namensänderung als ein Netzwerk von Kämpfern der Sadr-Bewegung mit der Basis von Sadr verbunden (FPRI, März 2020, S. 31 [xxxiv]). Die Miliz ging im Zuge der gegen die Regierung gerichteten Proteste im Frühjahr 2020 in Bagdad und weiteren Städten im Südirak gewaltsam gegen DemonstrantInnen vor und besetzt Protestlager (FPRI, März 2020, S. 17). Im Februar 2020 verkündete Muqtada Al-Sadr die Auflösung der „Blauen Schirmmützen“, nachdem diese beschuldigt wurden Demonstranten getötet zu haben (MEMO, 13. Februar 2020 [xxxv], Rudaw, 11. Februar 2020).

Anfang Februar 2021 marschierte eine Vielzahl von Mitgliedern der Saraya Al-Salam in den Provinzen Karbala und Nadschaf sowie in Bagdad auf, nachdem sie angeblich Informationen über eine Bedrohung der heiligen Stätten erhalten hatten (Rudaw, 9. Februar 2021).

2. Überblick zu Verbreitung und Aktivitäten der Milizen im Land

Die folgende Chronologie gibt Vorfälle im Zusammenhang mit Milizen seit 2019 sortiert nach den einzelnen irakischen Provinzen wieder. Es ist zu beachten, dass die angeführten Informationen nicht als vollständige Auflistung aller Vorfälle, bei denen Milizen im genannten Zeitraum beteiligt waren, zu verstehen ist. Die Chronologie ist lediglich als Überblick zu Präsenz und Arten von Aktivitäten von Milizen in den einzelnen Provinzen zu verstehen.

Al-Araby Al-Jadeed beschreibt unter Verweis auf Informationen aus staatlichen Quellen und aus PMF-Kreisen die Anfang 2019 begonnene Initiative zur Errichtung und Erweiterung bereits bestehender Stützpunkte von PMF-Milizen in den Provinzen Anbar, Diyala, Ninawa, Kirkuk und Salahaddin sowie im Bagdad-Gürtel (Umland der Hauptstadt). Sie liegen in der nahen Umgebung von Städten. In Diyala wird Camp Aschraf zum Hauptstützpunkt der PMF ausgebaut. In Anbar gibt es sechs Stützpunkte (drei im Umland von Falludscha, im Gebiet „160 Kilo“ westlich von Ramadi, im Gebiet der Phosphatgruben und beim Grenzübergang Al-Rutba); in Ninawa fünf Hauptstützpunkte (nahe Mossul, Tel Afar, Sindschar, Baadsch und Rabia); in Salahaddin gibt es Stützpunkte in Tikrit, Baidschi, Siniya, Balad und Duluiya und in der Provinz Kirkuk bei den Hamrin-Bergen, Umm al-Khanadschir, Riyad, bei al-Hawidscha und im Westen von Dibis. Einige dieser Stützpunkte sind reine PMF-Stützpunkte, andere werden mit Einheiten der Bundespolizei geteilt (Al-Araby Al-Jadeed, 12. Februar 2019).

Michael Knights, Forscher am Washington Institute for Near East Policy, gibt in einem im August 2019 erschienen Artikel einen Überblick über Milizenpräsenz im Zentral- und Nordirak. Im Westen der Provinz Anbar im strategisch wichtigen Grenzgebiet zu Syrien sind pro-iranische Milizen aktiv, darunter Kata’ib Hisbollah und Kata’ib Al-Imam Ali. Auch in den Außenbezirken rund um Bagdad versuchen proiranische Milizen, Fuß zu fassen: Die Region Dschurf Al-Sakhr 40 km südlich von Bagdad wurde beispielsweise von Kata’ib Hisbollah eingenommen und die Miliz verhindert dort die Rückkehr der ehemaligen sunnitischen BewohnerInnen. Die Miliz Asa’ib Ahl Al-Haqq ist stark im Norden von Bagdad und im Süden der Provinz Salahaddin (in Tadschi, Dudschail und Balad) vertreten. In der Provinz Ninawa operieren eine Reihe verschiedener PMF-Milizen, die PMF-Führung der Provinz steht der Kata’ib Hisbollah nahe. Die Badr-Miliz kontrolliert insbesondere den Süden der Provinz Diyala. In Tuz Khurmatu und Kirkuk agieren schiitische turkmenische Milizen, die mit dem Anführer der proiranischen Kata’ib Hisbollah, Abu Mahdi Al-Muhandis, verbündet sind. Eine Karte der ungefähren Präsenz- und Einflussgebiete findet sich auf Seite 3 des Artikels. (Knights, August 2019, S. 3-5)

Das Institute for the Study of War (ISW) [xxxvi] schreibt im Mai 2021, dass die von Iran unterstützten Milizen die Rückzugspläne der USA im Frühjahr 2020 ausnützen und ihre Kontrolle im der Umgebung Bagdads erweitern. Laut ISW baut Kata’ib Hisbollah nach dem Abzug der USA außerdem ihren Einfluss speziell am irakisch-syrischen Grenzübergang in Qa‘im in der Region Anbar aus. Asa’ib Ahl al-Haqq ist speziell in der Nähe von Balad in Salah al-Din präsent und startet von dort Raketenangriffe auf die Balad Air Base und Camp Tadschi. ISW nimmt an, dass die Übergabe von Camp Tadschi von US-Truppen an irakische Sicherheitskräfte zu vermehrter Kontrolle durch Milizen geführt hat (ISW, 6. Mai 2021).

2. 1 Bagdad

Die Quellen deuten auf mehrere Wirkungsfelder der Milizen in Bagdad hin. Sie konkurrieren mit offiziellen Sicherheitskräften, haben Mitglieder beziehungsweise Verbündete in wichtigen politischen Ämtern und sind teilweise für Übergriffe auf StadtbewohnerInnen verantwortlich:

Laut dem EASO-Bericht zur Sicherheitslage im Irak vom März 2019 befinden sich die Stadt Bagdad und ihre Vororte generell unter staatlicher Kontrolle, in der Praxis teilen sich jedoch die Behörden die Bereiche Verteidigung und Strafverfolgung mit den zumeist schiitischen PMF, was zu unvollständiger oder sich mit den Milizen überschneidender Kontrolle führt (EASO, März 2019, S. 75 [xxxvii]).

Im Jänner 2019 wird in Sadr City ein Restaurantbesitzer von einem Angreifer auf einem Motorrad erschossen. Zuvor ist laut Rudaw der Vorwurf an die PMF, für Verbrechen wie Erpressung, Entführung und Tötungen verantwortlich zu sein, nur verhalten vonseiten von Menschenrechtsorganisationen und BewohnerInnen sunnitischer Stadtteile geäußert worden. Dieses Mal hat jedoch ein Medium, das dem schiitischen Parteienblock Al-Hikma nahesteht, berichtet, dass der Täter später gefasst wurde und er Papiere bei sich trug, die dessen Mitgliedschaft bei Asa’ib Ahl al-Haqq bestätigen. Führende Mitglieder von Asa’ib Ahl al-Haqq lehnen diese Berichterstattung scharf ab und sehen sich als Opfer einer Verleumdungskampagne (Rudaw, 11. Jänner 2019; Al-Araby Al-Jadeed, 11. Jänner 2019).

Im Februar 2019 verweist Middle East Monitor (MEMO) unter Berufung auf Informationen der türkischen Nachrichtenagentur Anadolu auf eine Operation der Sicherheitskräfte in Bagdad, bei der vier Stützpunkte der PMF durchsucht und geschlossen wurden (MEMO, 8. Februar 2019). Im Februar 2019 kommt es innerhalb der PMF-Strukturen in Bagdad zu Auseinandersetzungen, was eine Welle von Festnahmen und Schließungen von PMF-Stützpunkten zufolge hat. Mehrere Stützpunkte der Abu Fadl Al-Abbas-Miliz sind von den Schließungen betroffen, der Aufenthaltsort des Anführers ist unbekannt. Die Durchsuchungen erfolgen, nachdem die Führung der Abu Fadl Al-Abbas-Miliz bestimmte Kräfte für die Ermordung eines Schriftstellers verantwortlich gemacht hat (Al-Araby Al-Jadeed, 8. Februar 2019).

Im Mai belagern zum Präsidentenregiment gehörende Sicherheitskräfte einen PMF-Stützpunkt in Bagdad im Stadtteil Dschadiriya und fordern die PMF dazu auf, ihren Stützpunkt zu verlassen (Al-Sumaria, 23. Mai 2019 [xxxviii]).

Laut einer Meldung auf Sumer News [xxxix] vom Juni 2019 ruft der Provinzrat von Bagdad dazu auf, die PMF zu Hilfe zu nehmen, um den Bagdad-Gürtel zu sichern (Sumer News, 9. Juni 2019).

Im Dezember 2019 greifen bei gegen die Regierung gerichteten Protesten in Bagdad nicht identifizierte Milizen DemonstrantInnen an, wobei Dutzende getötet werden. Laut Angaben eines Koordinators der Proteste trugen ein paar Angreifer, die von DemonstrantInenn gefangen genommen wurden, Ausweise der Kata’ib Hisbollah bei sich. (Al-Monitor, 6. Dezember 2019)

Anfang Februar 2020 setzt Muqtada Al-Sadr paramilitärische Gruppen, die auch „Blaue Schirmmützen“ genannt werden, ein, um Protestlager um den Tahrir-Platz in Bagdad gewaltsam zu überfallen und einzunehmen. Sadrs Miliz Saraya Al-Salam nimmt ebenfalls einen symbolträchtigen Platz der Protestbewegung ein. (FPRI, März 2020, S. 17)

Am 25. Juni führen irakische Anti-Terror-Einheiten eine Razzia im Hauptquartier der Hisbollah-Brigade, im Süden Bagdads, durch, bei der mindestens 13 Mitglieder der Gruppe festgenommen (MEMO, 26. Juni 2020) und wenige Tage später wieder freigelassen werden (Brookings, 1. Juli 2020).

Am 6. Juli wird der bekannte irakische Analytiker und Politikforscher Hisham al-Hashimi von bewaffneten Männern vor seinem Haus in Bagdad ermordet. Am 1. Juli wurde seine letzte Studie zu „Internen Meinungsverschiedenheiten in den Volksmobilisierungskräften“ veröffentlicht (Al Arabiya, 7. Juli 2020).

The Guardian [xl] berichtet im Oktober von einem Vorfall, bei dem hunderte Mitglieder von Milizen sich in und um die grüne Zone versammelten, nachdem einige Milizsoldaten Stunden zuvor von irakischen Sicherheitskräften festgenommen worden waren. Die Milizionäre kamen dem Haus des Premierministers nahe. Er forderte beim Verteidigungsministerium Unterstützung an, die nie erschien. Am nächsten Tag wurden die festgenommenen Milizsoldaten freigelassen (The Guardian, 8. Oktober 2020).

Am 17. Oktober stecken Anhänger der Volksmobilisierungskräfte (PMF) einen Teil des Hauptquartiers der Demokratischen Partei Kurdistans (KDP) im Bezirk Karrada in Bagdad in Brand, nachdem Hoshyar Zebari, Mitglied der KDP und ehemaliger stellvertretender Ministerpräsident, die Entfernung der PMF aus der internationalen Zone von Bagdad forderte (Garda, 17. Oktober 2020 [xli]).

Am 8. November greifen vier IS-Kämpfer einen PMF-Außenposten in Radwaniyah südwestlich von Bagdad an. Eine Sicherheitsquelle berichtet, dass bei dem Angriff elf Menschen getötet wurden, darunter sechs Zivilisten, die versuchten, den PMF-Kämpfern mit eigenen Waffen zu helfen (EPIC, 12. November 2020).

Im November 2020 berichtet die Washington Post, dass irakische Übersetzer zunehmend besorgt sind, dass vom Iran unterstützte Milizen ihre persönlichen Daten von kompromittierten Personen der irakischen Sicherheitskräfte erhalten haben. Die Reduzierung der US-Militärpräsenz verschärft die Anfälligkeit der von den USA beschäftigten irakischen Übersetzer für Angriffe von Anti-USA Gruppierungen (WP, 13. November 2020).

Am 17. November kommt es zu Raketenangriffen in Richtung US-Botschaft in Bagdad. Von sieben Raketen landen vier in der Grünen Zone und verletzen zwei Angehörige der irakischen Sicherheitskräfte. Eine weitere Rakete trifft den al-Zawra Park, einen beliebten Park außerhalb der Grünen Zone, bei dem eine achtzehnjährige Frau getötet und fünf Zivilist·Innen verletzt werden. Eine Rakete landet in der Medical City, während die siebte Rakete in der Luft explodiert (EPIC, 19. November 2020). Ashab al-Kahf, eine Untergruppe der Kata‘ib-Hisbollah, übernimmt zunächst die Verantwortung, doch Kata‘ib Hisbollah und die Fatah-Koalition bestreiten später die Beteiligung schiitischer Milizen an dem Angriff (VOA, 19. November 2020 [xlii]).

Am 25. November wird der irakische Aktivist Akram Adhab von zwei maskierten Männern im Bezirk al-Talbiya, im Osten Bagdads, angeschossen, nachdem er am Tag zuvor die Milizgruppe Rab’Allah auf Facebook kritisierte (Rudaw, 26. November 2020).

Am 26. November überfällt Rab'Allah, eine Gruppe mit Verbindungen zu den irakischen Volksmobilisierungskräften (PMF), einen Massagesalon in Bagdad, ruft religiöse Parolen und schlägt die dort arbeitenden Frauen mit Knüppeln und Stöcken (Rudaw, 27. November 2020).

Im Dezember berichtet EPIC, dass militante Gruppen wie Rab 'Allah ihre Angriffe auf Spirituosengeschäfte und Nachtclubs in der irakischen Hauptstadt eskaliert haben und nennt als Beispiel vier Explosionen in der Nähe von Spirituosengeschäften und die Tötung eines Inhabers eines Spirituosengeschäftes allein am 15. Dezember (EPIC, 17. Dezember 2020). Die Angriffe auf Spirituosengeschäfte werden auch im neuen Jahr weitergeführt (EPIC, 21. Jänner 2021, EPIC, 4. Februar 2021).

Am 15. Dezember wird Salih al-Iraqi, ein prominenter Protestführer und Kritiker politischer Parteien und Milizen, im Distrikt Bagdad al-Dschadida, im Südosten Bagdads, von zwei Aufständischen erschossen (EPIC, 17. Dezember 2020).

Am 25. März fährt ein Konvoi maskierter schiitischer Milizsoldaten der Gruppierung Rab’Allah bewaffnet mit Maschinengewehren offen durch das Zentrum Bagdads. Die Milizsoldaten warnen Politiker, die Genehmigung des Jahresbudgets nicht weiter zu verzögern und drohen, dem Premierminister die Ohren abzuschneiden (Rudaw, 25. März 2021).

Im Mai schreibt ISW, dass der Rückzug von US-Truppen zu einer Verdrängung der irakischen Sicherheitskräfte und einer zunehmenden Kontrolle der vom Iran unterstützten Milizen über Bagdad und die umliegenden Gebiete führt (ISW, 6. Mai 2021).

Quelle:

ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin Asylum Research and Documentation: ecoi.net-Themendossier zum Irak: Schiitische Milizen, 10. Juni 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2053541.html (Zugriff am 13. August 2021)

Aus dem im Rahmen der mündlichen Verhandlung ins Verfahren eingebrachtem Asylbericht der österreichsichen Botschaft vom 26.03.202 ergibt sich:

Aktuelle politische Entwicklung

Seit Ausbruch von Protesten Anfang Oktober 2019 sind im Irak hunderte Menschen getötet und über 10000 verletzt worden. Die Demonstranten, welche sich auch durch die COVID 19 Pandemie nicht abhalten ließen, fordern radikale Reformen, eine neue Verfassung sowie die Bekämpfung der Korruption. Zudem wird der Regierung Misswirtschaft und Versagen vorgeworfen. Inmitten der Pandemie und zu einem Zeitpunkt, an dem die einzige Einnahmequelle Öl preislich auf einem Tiefstand steht, hat Mustafa AL-KADHIMI im Mai 2020 das Amt des Premierministers übernommen. Er versucht diesen gewaltigen Herausforderungen Herr zu werden, wobei die angedachten Reformen auch Härten für die Bevölkerung beinhalten würden. Der Premier geht auch gezielt gegen Gruppen außerhalb der staatlichen Sicherheitsstrukturen vor; eine umfassende Sicherheitsreform benötige jedoch Zeit. Aus Sicht der irakischen Regierung muss vermieden werden, dass die Umsetzung von Reformen als Nachgeben gegenüber US Wünschen gesehen wird. Landesweite Wahlen sind für Juni 2021 angekündigt. Außenpolitisch liegt der Fokus auf verbesserten Beziehungen mit den arabischen Nachbarn. Der Irak will zudem die Abhängigkeit von iranischen Energieimporten reduzieren.

Da’esh:

Da‘esh ist militärisch besiegt. Anschläge aus dem Untergrund stellen aber weiterhin eine Gefahr für die Sicherheit des Landes dar. Auch bestehen die Gründe für den Rückhalt in Teilen der Bevölkerung für Da’esh weiter. Die Eroberungen von Da´esh im Frühjahr 2014 hatten das Land de facto dreigeteilt: Der Zentral- und Südirak unter der Kontrolle der Zentralregierung, die autonome Region Kurdistan-Irak (RK-I) und weitere von Kurden gehaltene Gebiete (Kirkuk) sowie die von Da´esh beherrschten Gebiete. Der Kampf gegen Da’esh wurde durch die ISF (Armee und Polizei mit ca. 115.000 kämpfenden Truppen) sowie die mehr als 50 meist schiitischen Milizen der Popular Mobilisation Forces (PMF) geführt. Die ISF wurden durch die Internationale Koalition bzw. durch Luftschläge unterstützt.

Milizen:

Die PMF haben sich zu einem veritablen Machtfaktor entwickelt und umfassen 150.000 Mann. Per Gesetz sind die PMF seit 2016 in die Sicherheitsstrukturen eingegliedert und die Gehälter werden aus dem Budget gezahlt. Die einzelnen Milizen sind jedoch kein monolithischer Block (groß bis klein, irantreu bis iranisch, jesidisch bis turkmenisch). Einzelne Milizen haben sich zu starken politischen Akteuren entwickelt. Die PMFs stellen über 60 Abgeordnete, haben politische Vorfeldorganisationen und sind tlw. wirtschaftlich stark verankert. Andere wiederum gleichen eher kriminellen Organisationen und finanzieren sich zusätzlich durch Schutzgelderpressung, illegale Wegzölle und Entführungen. Eine Demobilisierung der PMF ist insofern schwierig, da keine Arbeitsplätze vorhanden sind und es nicht im Interesse des Staates ist, frustrierte und militärisch geschulte junge Männer in die Arbeitslosigkeit zu schicken. Premierminister Mustafa AL-KADHIMI ist bemüht die PMF Milizen unter staatliche Kontrolle zu bringen - auch auf Druck der USA. Manche Milizen sehen den Tod von General Ghassem SOLEIMANI und Abu Mahdi AL-MUHANDIS noch nicht als gerächt und attackieren immer wieder ausländische Ziele.

Intern Vertriebene (IDPs)/ Flüchtlinge:

Die Gräueltaten der Terrororganisation haben über 6 Mio. IrakerInnen in die Flucht getrieben. Viele der Binnenvertriebenen konnten in ihre angestammten Heimatorte zurückkehren, es sind derzeit noch immer ca. 1,4 Mio. intern vertrieben. Der Großteil lebt in Städten und Gemeinden, etwa ein Drittel in Camps. Die humanitäre Unterstützung ist zwischen VN (Camps) und IKRK (Gemeinden) aufgeteilt. Zu diesen Zahlen kommen 250.000 syrische Flüchtlinge. Die Gründe der Nichtrückkehr sind sehr unterschiedlich. Viele Orte sind aufgrund des schleppenden Wiederaufbaus nach wie vor vermint oder ohne funktionierende Infrastruktur, manche IDPs haben sich ein neues Leben aufgebaut und sind an einer Rückkehr nicht interessiert. Da sich schiitische Milizen vielfach in Dörfern militärisch sowie wirtschaftlich und teils mafiaähnlich festgesetzt haben, fürchten viele sunnitische Flüchtlinge eine Rückkehr. Erschwerend kommt hinzu, dass viele Menschen aus ehemaligen Da‘esh Gebieten zwar von der “Da‘esh-Verwaltung“ ausgestellte Dokumente (Geburtsurkunden, etc.) besitzen, diese jedoch von der zentralirakischen Verwaltung nicht anerkannt werden und eine Neuausstellung ein langwieriger, bürokratischer Prozess ist. Ohne Dokumente fallen diese Menschen jedoch um jegliche staatliche Leistungen um.

Wiederaufbau:

Der Wiederaufbau in den befreiten Gebieten erfolgt schleppend. Vielfach fehlt es den Regionen an der notwendigen Struktur und Absorptionsfähigkeit, um die vorhandenen nationalen und internationalen Mittel zielgerichtet zu verwenden bzw. überhaupt abzurufen. Die Kosten für den Wiederaufbau der befreiten Gebiete liegen laut „Damage and Needs Assessment“ bei USD 88,2 Mrd. Die Regierung in Bagdad ist dem Vorwurf ausgesetzt, dass viel Geld in ehemalige Da’esh-Hochburgen fließt und „treue“ schiitische Regionen, die ebenfalls einen großen Bedarf an Infrastruktur und anderen Projekten haben, nicht im selben Ausmaß unterstützt werden.

Bagdad–Erbil:

Das Verhältnis Zentralregierung - autonome Region Kurdistan-Irak ist auf einem historischen Hoch. Das kurdische Unabhängigkeitsreferendum scheint nie stattgefunden zu haben. Konstruktive Budgetverhandlungen endeten für beide Seiten positiv. Im Juni 2019 wurde Nechirvan BARZANI als Präsident der autonome Region Kurdistan-Irak angelobt. Er ist ein Neffe des langjährigen Präsidenten Masoud Barzani, dessen Sohn Masrour wiederum Nechirvan als Premierminister nachfolgte. Am 10. Juli 2019 erfolgte die Angelobung der neuen kurdischen Regionalregierung (KDP-PUK-Goran) mit 24 Mitgliedern.

Minderheiten:

Die Zahl der Jesiden wurde vor dem Einfall von Da‘esh in Ninawa auf 500.000 geschätzt. Diese wurden jedoch mit Gewalt vertrieben, primär nach RK-I. Insbesondere Jesidinnen wurden von Da‘esh gezielt versklavt und vergewaltigt. Auch die ethno-religiöse Minderheit der Schabak litt unter dem Vormarsch von Da‘esh. Zahlreiche Häuser, deren BesitzerInnen der religiösen Minderheit angehören, sind von Da‘esh konfisziert und zu deren Eigentum erklärt worden. Ein ähnliches Schicksal ist den TurkmenInnen, die mit ca. 400.000 Mitgliedern die drittgrößte ethnische Gruppe im IQ ausmacht, widerfahren. Vor allem schiitische TurkmenInnen wurden von Da‘esh verfolgt und ihre Häuser geplündert und übernommen. In ehemals vom Da‘esh kontrollierten Gebieten wurden 202 Massengräber entdeckt. Die genaue Zahl der Toten ist schwer zu schätzen, die VN geht aber derzeit von 6.000 bis 12.000 Opfern aus. Die Gräber befinden sich vorwiegend in den Provinzen Ninawa (95), Kirkuk (37), Salah al-Din (36) und Anbar (24).

Stabilisierungsbemühungen: Über die Funding Facility for Stabilization (FFS) werden über 2100 Projekte zur Stabilisierung der befreiten Gebiete umgesetzt, wobei die internationalen Projekte nur knapp ein Fünftel der Bemühungen ausmachen. Die Auswahl der Projekte erfolgte immer in Abstimmung mit lokalen Entscheidungsträgern, in der Region Ninawa wurden auch christliche Würdenträger eingebunden. Sicherheit: Während für den Gesamtirak weiterhin ein hohes Sicherheitsrisiko besteht, stellt sich die kampf- und terrorbezogene Sicherheitslage in der RK-I relativ besser dar. Die in den letzten Jahren verhältnismäßig stabile Sicherheitssituation in Bagdad hat sich seit Beginn der Proteste im Oktober 2019 wieder verschlechtert. Terroristische Gruppierungen fokussierten sich auf andere Landesteile. Nach der militärischen Niederlage des Da‘esh ist jedoch eine Zunahme an Anschlägen aus dem Untergrund wahrscheinlich. Der Großteil der Anschläge in Bagdad hat einen religiösen oder ethnischen Hintergrund und richtete sich gegen schiitische Ansammlungen, Checkpoints und Ministerien. Schiitische Milizen operieren in fast allen Stadtteilen Bagdads (auch in nicht-schiitischen) weitgehend außerhalb der Kontrolle der Zentralregierung. Unter den schiitischen Milizen herrschen durchaus Rivalitäten, wobei Zusammenstöße vermieden werden.

Menschenrechtslage:

Die Menschenrechtslage ist, vor allem in Hinblick auf Übergriffe der staatlichen Kräfte in ehemaligen Da‘esh-Gebieten, die mangelhafte staatliche Kontrolle und das wenig ausgeprägte Gewaltmonopol samt verbreiteter Straflosigkeit desolat - in der RK-I vergleichsweise etwas besser. Auf dem Weltpressefreiheitsindex 2020 belegt der IQ Platz 162(2018 Platz 156) von 180 Ländern. Der Weltkorruptionsindex 2019 platziert IQ an Stelle 162 von 180 Ländern.

Gesellschaftlichen Gräben und Versöhnung

Auch wenn unter dem ehemaligen Premierminister Abadi einige gesellschaftliche Gräben verringert werden konnten, ist von einer tatsächlichen Versöhnung zwischen den ethnischen und religiösen Gruppierungen nichts zu bemerken. Insbesondere bleibt das Vertrauen der sunnitischen Bevölkerung in die schiitisch dominierte Zentralregierung minimal. Ein Problem stellen die formal in die irakische Sicherheitsarchitektur eingegliederten primär schiitischen Milizen dar. De facto folgen sie oft parallelen Kommandostrukturen und Interessen. Der Einsatz dieser Milizen im Kampf gegen Da‘esh wurde von SunnitInnen meist abgelehnt: sie fürchteten das ruchlose Vorgehen der schiitischen Milizen – einige betrachten Da‘esh sogar als geringeres Übel und dulden die Extremisten daher in ihren Gebieten. In den Kurdengebieten wird Arabisch nicht mehr an den Schulen unterrichtet. Die kurdische Regierung bemüht sich, Minderheiten vor Gewalt und Verfolgung zu schützen. Es besteht weiters ein tiefes Misstrauen der Schiiten und Kurden gegenüber jenen Sunniten, welche über Jahre unter Da‘esh-Kontrolle standen. Diese werden nicht als Opfer, sondern als mögliche Kollaborateure und potentielle Attentäter betrachtet.

Einschätzung der ÖB: Viele gesellschaftliche Bruchlinien sind nach wie vor akut: zwischen Schiiten und Sunniten, innerhalb der schiitischen Kräfte, innerhalb der Kurdischen Gruppierungen sowie zwischen de facto allen Mehrheitsbevölkerungen und Religionen und den Minderheiten. Dazu kommt die massive Unzufriedenheit der Bevölkerung. Der Regierung wird Misswirtschaft und Versagen vorgeworfen und es wird ein Komplettumbau des politischen Systems gefordert. Eine effektive ethnisch-religiöse und soziale Aussöhnung hat nicht stattgefunden. Auch die von UNAMI unterstützen „Wiederversöhnungsbemühungen“ fruchteten bislang nicht. Kollektive Bestrafungen von Da’eshFamilien, Tötungen und Vertreibungen könnten als Reaktion einen Nährboden für die zukünftige weitere Unterstützung von sunnitischen Extremisten bieten.

2. Innerstaatliche Fluchtalternative

Stand Oktober 2020 werden laut aktuellen Zahlen der IOM immer noch 1,4 Mio. Binnenflüchtlinge gezählt, die Zahl der IDPs blieb im Vergleich zu Oktober 2019 quasi unverändert. Von diesen Flüchtlingen lebt ein knappes Drittel in Flüchtlingslagern.

2.1. Situation der Rückkehrer

Mit Oktober 2020 konnten knapp 4,7 Mio. Personen wieder in von Da’esh befreite Gebiete zurückkehren, darunter ca. 1. Mio. Personen in die westliche Region Anbar und nach Ninawa, ca. 500.000 Personen nach Salah al-Din und 300.000 nach Kirkuk. Nach Bagdad kehrten ca. 85.000 Personen zurück. Die irakischen Behörden sind bemüht, IDPs nach Möglichkeit zur Rückkehr zu bewegen. Zum Wiederaufbau und zur Stabilisierung der befreiten Gebiete sind zwar umfangreiche Aktivitäten in Gange, die jedoch weiterhin durch logistische Schwierigkeiten, mangelnde Schulen, eine prekäre Sicherheitslage, Konflikte zwischen Milizen, Korruption, IEDs und Minengefahr geprägt sind. Beschlagnahme und Zerstören des Besitzes von Angehörigen ethnischer und religiöser Minderheiten und die Inbesitznahme dieses Eigentums in zahlreichen belegten Fällen, auch durch die arabischen Nachbarn, machen eine Rückkehr für viele Angehörige von Minderheiten oft jedoch unzumutbar. Die Rückkehrrate der letzten rund 1,4 Mio. IDPs ist äußerst niedrig und es ist teilweise ein gegenläufiger Trend zu beobachten. Bei diesen IDPs handelt es sich vorwiegend um jene, die aus verschiedenen Gründen (auch wegen Zerstörung ihrer Häuser und Verdacht, mit Da’esh kooperiert zu haben) nicht zurückkehren können.

Auswirkung der Binnenflüchtlingen in der RK-I auf die dortige Lage In der RK-I war die Zahl der Vertriebenen und Flüchtlinge mit bis zu 20% der Bevölkerung besonders hoch. Die bedingungslose Aufnahme hatte schwere wirtschaftliche und soziale Auswirkungen. Die Bevölkerung der semi-autonomen Region ist 2014 etwa um ein Viertel gewachsen und nach Angaben der Weltbank habe sich die Armutsrate in der RK-I 2014 mehr als verdoppelt. Generell stellt die Situation eine enorme Belastung für die RK-I hinsichtlich begrenzter Wasserressourcen, überstrapazierten Gesundheits- und Schulwesens, angespannter Situation am Arbeits- und Wohnungsmarkt, sozialen Friedens, zunehmend prekärer sanitärer und Gesundheitssituation sowie der Umwelt dar. In den verschiedenen Provinzen der RK-I haben sich unterschiedliche ethnische und religiöse Gruppen angesiedelt. So stellen in Dohuk Jesiden viele Binnenflüchtlinge dar, während sich in Sulaimaniyya auch arabische Sunniten, aber auch Christen, Jesiden und kurdische Schiiten befinden. Viele der intern vertriebenen Personen sind arabische Sunniten, zudem sind auch Jesiden, Christen und schiitische Kurden nach Erbil geflohen. In der Provinz Dahuk leben ca. 40% in Camps, im Vergleich zu 10-14% in den Provinzen Erbil und Sulaimaniyya. Der Differenzierungsgrad bzw. eine Diskriminierung zwischen unterschiedlichen Gruppen der IDPs in der RK-I lässt sich verlässlich kaum erheben. Der Registrierungsprozess ermöglicht der kurdischen Regionalregierung (KRG) grundsätzlich eine Kontrolle und eine Kanalisierung. Es gibt Hinweise auf Einschränkungen gegenüber geflohenen arabischen Sunniten, namentlich in Teilen von Sulaimaniyya und Diyala (d.s. jene Gebiete die von den „Al-Anfal“ Massakern und Vertreibungen von Kurden Ende der achtziger Jahre besonders betroffen waren).

Einschätzung der ÖB: Intern vertriebenen Personen und Familien mangelt es oft an den nötigen finanziellen Mitteln sich dauerhaft neu anzusiedeln. Die Arbeitslosigkeit unter den Binnenflüchtlingen ist besonders hoch und steigenden Preise für Nahrungsmittel und Wohnen erschweren die Beibehaltung eines Mindeststandards an Lebensqualität. Zudem fehlt es an psychologischer und psychiatrischer Betreuung für Binnenflüchtlinge. Mit zunehmender Dauer der Vertreibung verschärfen sich diese Unzulänglichkeiten. Die Rückkehrmöglichkeiten der Binnenflüchtlinge sind oftmals beschränkt: viele trauen sich aus unterschiedlichen Gründen nicht in ihre befreiten Heimatgebiete zurückzukehren, ihre ökonomische Lebensgrundlage wurde häufig zerstört, in ihren Häusern wohnen heute nicht selten frühere Nachbarn. Darüber hinaus ist etwa unter den Jesiden die Rückkehrwilligkeit sehr niedrig, weil sie für sich im IQ – egal wo – keine Perspektiven mehr sehen. Verwendete Berichte und Quellen Mangels einer ständigen Vertretung im Lande und der teils bedrohlichen und die Bewegung einschränkenden Sicherheitslage ist der Botschaft Amman eine unmittelbare Anschauung der Lage nicht oder kaum möglich. Die Botschaft hat sich in erster Linie an Kommunikationen und Berichten der Vereinten Nationen (UNAMI, UNHCR u.a.) orientiert - auch jene der EU und Nichtregierungsorganisationen wurden herangezogen - daneben wurden internationale und irakische Medien ausgewertet.

Quelle:

Asylländerbericht - Irak der österreichischen Botschaft vom Oktober 2020, IRAK Asylländerbericht 2020.docx (ecoi.net) [abgerufen am 13.08.2021]

Aus der im Rahmen der mündlichen Verhandlung in Verfahren eingebrachten Anfragenbeantwortung von Accord: Die Clans im Irak, vom 10.06.2021, ergibt sich:

Die größten Clans des Landes

Jesmeen Khan erklärt in ihrem Artikel zur irakischen Stammesstruktur aus 2007, dass im Irak drei Arten von Stämme vorherrschen würden: sunnitisch dominierte Stämme im Zentralirak und im Westen des Landes, schiitisch dominierte Stämme im Süden, und kurdische Stämme in Norden des Landes. Ein kleiner Stamm habe einige hundert bis Tausende von Mitgliedern, während große Stämme Zehntausende von Mitgliedern haben könnten, die in Sub-Clans angeordnet seien. Das Fundament des Stammes werde als Khams bezeichnet, die erweiterte Großfamilie. Die unterste Ebene der Struktur sei das ‚Bayt‘ (Haus), das aus einer einzigen Großfamilie mit Hunderten von Mitgliedern bestehe. Eine Gruppe von Bayts bilde einen Clan, der als Fakhd bezeichnet werde. Jeder Fakhd habe seinen eigenen Anführer, Familiennamen und zugeordnetes Gebiet. Eine Gruppe von Clans bilde eine Stammesorganisation oder ‚Ashira‘. Eine Konföderation von Stämmen werde als Qabila klassifiziert. Obwohl die Qabila ein Bündnis mehrere Stämme sei, werde sie immer noch als ein Stamm angesehen. (Khan, 2007) Der weiter unten besprochene Stamm der Dulaim wird von Khan als eine solche Qabila oder Stammeskonföderation bezeichnet.

Laut einem Bericht von CRS für den amerikanischen Kongress 2008 seien die Stammeskonföderationen Shammar, Dulaym, Jiburi, Albu Nasir, Anizah, Zubayd, und Ubayd einige der wichtigsten Stammeskonföderationen im Irak. Al-Shammar behaupte die größte Konföderation, mit mehr als 1.5 Millionen Stammesmitgliedern zu sein. Weiters werden die Stammeskonföderationen der Dulaym und Jiburi als zwei der größten im Land genannt. (CRS, 7. April 2008, S. 3-4)

Auch Khan nennt den Stamm der Shammar als die größte Stammeskonföderation im Irak. Sie listest die folgenden Stammeskonföderationen als die größten arabischen Konföderationen im Irak auf: Zubayd, Tayy, Rubia, Dulaym, Shammar, Jubur, Ubayd, Anniza, al-Dhufair, al-Muntafiq, Bani Rikab, Bani Hachim, al-Soudan, Albu Mohammed, al-Qarraghul, al-Tikriti, al-Hassan, Yazzid, Ka'b, Shammar Touga, al-Ghalal, al-Sumaida, Bani Lam, al-Azza, al-Umtayr, Zoba, Midan, al-Duriyeen, al-Khaza'il, al-Suwarma, and al-Sumaida. Der vorherrschende schiitische Stamm sei laut Khan der Stamm der Bani Assad. (Khan, 2007)

CFR erklärt in seinem Bericht über die Rolle der Stämme im Irak von 2007, dass viele irakische Araber ihre Vorfahren auf eine von neun Stammeskonföderationen oder Qabila zurückführen könnten, die vor dem 17. Jahrhundert im Irak entstanden seien. Jede der Konföderationen - die Muntafiq, die Zubayd, die Dulaym, die Ubayd, die Khazal, die Bani Lam, die Al Bu Muhammed, die Rabia und die Ka'b - umfasse viele einzelne Stämme. Bis zum 19. Jahrhundert sei die Stammeskarte des Irak um andere mächtige Konföderationen und Stämme erweitert worden, darunter die Shammar, die Anaza, die Bani Tamim und die Zafir. (CFR, 19. März 2007)

Stolzoff analysiert in seinem Buch zu Iraks Stammessystem, dass Stammesverbände und -zweige aus Millionen von Menschen bestehen könnten, da sie Hunderte von Divisionen, Clans und Häuser umfassen könnten. Die Stammeskonföderation der Muntafaq bestehe aus über 860 nicht gebundenen Substämmen. Es sei die größte Stammeskonföderation im Irak. (Stolzoff, 2009, S. 32) Stolzoff stellt in seinem Buch eine Liste aller Stammeskonföderationen und ihrer zugehörigen Stämme im Irak zur Verfügung. (Stolzoff, 2009)

EASO nennt in seinem COI-Bericht zur Sicherheitssituation im Irak von 2020 die Stämme Juburi und Tamimi als die größten und einflussreichsten in der Provinz Diyala. (EASO, Oktober 2020, S. 85)

In einem Bericht der LSE zu Salah al-Din wird der al-Jabour Stamm als der größte und einflussreichste der Provinz genannt. (LSE, Jänner 2021, S. 7)

Macht von Clans in Bezug auf ihre Mitglieder

The Arab Weekly beschreibt in einem Artikel vom Jänner 2016, dass Stämme Streitigkeiten zwischen ihren Mitgliedern sowie anderen Clans lösen würden, die von kommerziellen bis hin zu Straftaten reichen würden. Sie würde dabei Strafen verhängen oder auch die Höhe von Blutgeld bestimmen. (AW, 22. Jänner 2016)

The Century Foundation (TCF) beschreibt, dass es das Hauptziel des Stammesjustizsystems sei, Stabilität zu gewähren sowie die kollektive Ehre aufrechtzuerhalten, und gleichzeitig Rachetötungen zu verhindern. Stammes-Scheichs würden eine Bandbreite sowohl zivil- als auch strafrechtlicher Angelegenheiten überwachen und würden bei Streitigkeiten über Land und Eigentum, Wasser, Handelsangelegenheiten, Erbschaft, „Ehrenverbrechen“, Autounfälle, Drogendelikte, Diebstahl, Betrug und Mord vermitteln. Stammesverhandlungen und Konfliktlösungen würden auf allen Ebenen des Stammessystems stattfinden. Die meisten Streitigkeiten würden auf Hausebene („bayt“) oder Clanebene beigelegt. Strittige Mordfälle oder andere schwerwiegender Konflikte könnten von höherrangigen Scheichs übernommen werden.

Nach Stammesgewohnheiten seien männliche Mitglieder einer erweiterten Familieneinheit oder „Khamsa“ verpflichtet, die Verletzung oder den Tod eines anderen Familienmitglieds zu rächen, sei es durch Tötung („dam butlob dam“) oder durch Verhandlung einer anderweitigen Lösung, wie zum Beispiel ein zeitlich begrenztes Exil oder den selten vorkommenden Ausschluss aus dem Stamm. (TCF, 7. November 2019)

Laut CFR seien Scheichs im traditionellen Sinn dafür verantwortlich, die Mitglieder ihres Stammes vor Schaden zu schützen und ihnen ein grundlegendes wirtschaftliches Wohlergehen zu garantieren. Sie würden weiters als Vermittler und Richter fungieren und in dieser Funktion zum Beispiel Streitigkeiten um Eigentum lösen oder auch Eheschließungen vorschlagen. Im Gegenzug würden ihnen ihre Stammesmitglieder die Treue halten. Es gebe Teile des Landes, vor allem am Land, wo Stammesscheichs die einzige Quelle von Recht und Autorität seien. (CFR, 19. März 2007)

Stolzoff beschreibt, dass die Autorität eines Scheichs von vielen Faktoren abhänge, allen voran der Meinung seiner Stammesmitglieder. Es sei unwahrscheinlich, dass ein Scheich vollständige Autorität ausübe und für die Handlungen jedes Stammesmitglieds verantwortlich sei. Ein sozialer Druck innerhalb des Stammes treibe Stammesangehörige dazu den Anweisungen oder Ratschlägen eines Scheichs entweder zu gehorchen, oder nicht zu gehorchen. Das Maß an Autorität sei dynamisch und könne sich verändern. (Stolzoff, 2009, S. 43)

TCF fügt hinzu, dass die gesellschaftliche Bedeutung von Stämmen auch geografisch definiert sei. In ländlichen Gebieten oder Räumen mit begrenzter Regierungspräsenz seien Stämme präsenter. In Städten sei die Rolle der Stämme eingeschränkter. Die Provinz Al-Anbar, die fast ausschließlich sunnitisch-arabisch sei und in der die meisten Einwohner eine Verbindung zur Stammeskonföderation Al-Dulaim hätten, habe einen stärkeren Stammescharakter als gemischte Gebiete, wie beispielsweise die Provinz Ninawa, wo sunnitische Stammesangehörige um Einfluss mit lokalen Persönlichkeiten, religiösen und ethnischen Führern und mächtigen Familien konkurrieren würden.

Die Lösung von Stammeskonflikten finde nicht im luftleeren Raum statt. Stammesverfahren und -verhandlungen würden von verschiedenen Faktoren beeinflusst, einschließlich des sozialen Status und der politischen Verbindungen der beteiligten Stämme, des Einflusses und der Verbindungen der Scheichs, des Geschlechts und des sozialen Status des Täters und des Opfers sowie jeglicher vergangener Fehden. Darüber hinaus bedeute die Natur dieses informellen Justizsystems, dass es keine offizielle Standardisierung von Entscheidungen gebe und das System manipulierbar sei. Stammesgesetze und -bräuche würden manchmal als Instrument verwendet, um Ressourcen zu gewinnen und Rache zu üben. (TCF, 7. November 2019)

France 24 merkt in einem Artikel vom Dezember 2019 an, dass in den letzten Jahren viele Schiiten urbaner geworden seien und als Resultat sich mehr von ihrer Stammesidentität distanziert hätten. Trotz allem seien Stämme stärker denn je. Das liege an der schwachen Zentralregierung und führe dazu, dass beschuldigte Kriminelle nach Stammesgesprächen freigelassen würden oder Mediatoren Ehestreitigkeiten beilegen würden. (France 24, 10. Dezember 2019)

Quellen:

· 1001 Iraqi Thoughts: The Civil Wars of Iraq’s Sunni Tribes: Fault Lines Within 8 Sunni Tribes and Sub-Tribes, 2003-2016, 28. März 2016https://1001iraqithoughts.com/2016/03/28/the-civil-wars-of-iraqs-sunni-tribes-fault-lines-within-8-sunni-tribes-and-sub-tribes-2003-2016/

· ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zum Irak: Stamm al-Samarai: Folgen bei Missachtung von Anweisungen von hohem Stammesmitglied bzw. bei Verlassen des Stammes; Größe und Einfluss des Stammes [a-11083-1], 19. September 2019https://www.ecoi.net/de/dokument/2016774.html

· AW – The Arab Weekly: Sunni tribes in Iraq and Syria split over ISIS, 09. Oktober 2015https://thearabweekly.com/sunni-tribes-iraq-and-syria-split-over-isis

· AW - The Arab Weekly: Iraqi tribes take law and justice into their own hands, 22. Jänner 2016https://thearabweekly.com/iraqi-tribes-take-law-and-justice-their-own-hands

· CFR – Council on Foreign Relations: IRAQ: The Role of Tribes, 19. März 2007https://www.cfr.org/backgrounder/iraq-role-tribes

· CRS – Congressional Research Service: Report for Congress: Iraq, Tribal Structure, Social, and Political Activities, 7. April 2008https://digital.library.unt.edu/ark:/67531/metadc807312/m2/1/high_res_d/RS22626_2008Apr07.pdf

· EASO – European Asylum Support Office: Iraq; Security situation, Oktober 2020https://www.ecoi.net/en/file/local/2040056/10_2020_EASO_COI_Report_Iraq_Security_situation.pdf

· France 24: As Iraqis protest against state, tribes make a comeback, 10. Dezember 2019https://www.france24.com/en/20191210-as-iraqis-protest-against-state-tribes-make-a-comeback

· Global Security: Tribes in Iraq, ohne Datumhttps://www.globalsecurity.org/military/world/iraq/images/tribes.jpg

· Khan, Jesmeen: The Iraqi Tribal Structure, Perspectives on Terrorism, Vol 1, No 1, 2007http://www.terrorismanalysts.com/pt/index.php/pot/article/view/2/html

· LSE – London School of Economics and Political Science: The King of Salah al-Din: The Power of Iraq’s Sunni Elites, Jänner 2021http://eprints.lse.ac.uk/108541/1/Ali_Saleem_the_king_of_salah_al_din_published.pdf

· Reuters: Special Report : The doubt at the heart of Iraq's Sunni 'revolution', 4. August 2014https://www.reuters.com/article/us-iraq-security-alisuleiman-specialrepo-idUSKBN0G40OP20140804

· Rudaw: Anbar Tribal Leader: Maliki Is ‘More Dangerous’ Than ISIS, 6. Juli 2014https://www.rudaw.net/english/interview/06072014

· Stolzoff, Sam G.: The Iraqi Tribal System, A Reference for Social Scientists, Analysts and Tribal Engagement, Graftman, 2009https://www.academia.edu/23293647/THE_IRAQI_TRIBAL_SYSTEM

· TCF – The Century Foundation: Tribal Justice in a Fragile Iraq, 7. November 2019https://tcf.org/content/report/tribal-justice-fragile-iraq/?agreed=1

Aus der vom BFA ins Verfahren eingeführten Anfragenbeantortung der Staatendokumentation, Irak – Stamm Albu Naser, vom 03.10.2016 ergibt sich:

Gehörte Saddam Hussein seit seiner Kindheit dem Clan/Stamm Al-Bu Nasir an? In welchem Zusammenhang steht der Clan/Stamm zu Saddam Hussein?

Saddam Hussein kam aus dem Stamm der Albu-Nasir, sowie dass seine Familie Teil dieses Stammes ist. Oft wird der Albu-Nasir-Stamm auch als „Saddam Hussein’s Stamm“ bezeichnet. Als irakischer Präsident rekrutierte er zahlreiche Mitglieder seines Stammes für den von ihm aufgebauten Sicherheitsapparat. Nach Hussein’s Sturz 2003 und seiner späteren Exekution 2006 ging es diesem Stamm zunehmend schlechter. Trotz Schikanen von Seiten schiitischer Milizen schloss sich der Stamm nicht dem IS („Islamischen Staat“) an. Ein späterer Anführer des Stammes Sheikh Ali al-Neda rief am ersten Jahrestag nach der Exekution Saddam Husseins die Iraker dazu auf, die Vergangenheit ruhen zu lassen und an der nationalen Versöhnung zu arbeiten.

Die Übergruppe des Stammes Albu Nasir, ein Zusammenschluss verschiedener Stämme/Klans, heißt Takarita (oder auch die Tikritis). Der Albu Nasir-Stamm soll über 350.000 junge Männer inkludieren. Im Juli 2003, war Abdullah Mahmoud al-Khattab, der Anführer jenes Zweiges des Stammes Albu Nasir, zu dem auch Saddam Hussein gehört hatte, von bewaffneten Männern in Tikrit niedergeschossen, ein paar Wochen, nachdem er sich öffentlich von Saddam Hussein distanziert hatte.

Lässt sich eruieren, ob es im Juni 2014 zu einem Massaker bei einem Armeestützpunkt nahe Tikrit gekommen ist, und 1.700 Armeerekruten durch den IS getötet wurden? Kann es sein, dass die Angehörigen des Al-Bu Nasir-Stammes für das Massaker verantwortlich gemacht wurden? Durch welche Miliz erfolgte der Racheakt falls der Al-Bu Nasir-Stamm für das Massaker verantwortlich gemacht wurde?

Im Juni 2014 ist es zu einem Massaker in einem „Camp Speicher“ genannten Armeestützpunkt nahe Tikrits gekommen. Dabei sind etwa 1.700 Armeerekruten durch den IS getötet worden. Regionale Stämme, insbesondere auch Angehörige des Stammes Albu-Nasir wurden beschuldigt, den IS dabei unterstützt zu haben. Es kam zu zahlreichen Racheakten durch schiitische Milizen [die Allianz der schiitischen Milizen heißt Popular Mobilisation Forces, al Hashd al Shaabi]. Hadi al-Ameri (der politische und militärische Chef der Badr-Milizen – ebenfalls Teil der Hashd al Shaabi) hat sogar die Schlacht um Tikrit als „Rache für Camp Speicher“ bezeichnet. Beteiligt bei der Rückeroberung von Tikrit [und damit zum Teil auch der Racheakte] waren insbesondere die folgenden Milizen: Die Badr Brigaden, die Ali Akbar Brigaden, die Asa’ib Ahl al-Haqq, die Kata’ib Hizbollah, die Saraya Khorasan und die Jund al-Imam, alle davon gehören zu den Popular Mobilization Forces (al-Hashd al-Sha’bi).

2. Beweiswürdigung:

Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zu den Personen der beschwerdeführenden Parteien:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität (Namen, Geburtsdatum), Staatsbürgerschaft, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, Bildungs- und Berufsweg, Muttersprache, Gesundheitszustand, Arbeitsfähigkeit und Familienstand der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den in den angefochtenen Bescheiden gemachten Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, den widerspruchsfrei gebliebenen Angaben der BF vor dem BFA und im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG, ihrer Beschwerden sowie dem Vorbringen in den Stellungnahmen vor dem erkennenden Gericht.

Die Verwandtschaftsverhältnisse der BF zueinander folgen den jeweils übereinstimmenden Angaben des BF1 und der BF2, den vor dem BFA vorgelegten Identitätsdokumenten, der Hereitsurkunde und wurden auch in den Bescheiden der BF nicht in Zweifel gezogen.

Der jeweilige Bildungsweg des BF1 und der BF2 folgt den Angaben der beiden BF vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung. Es traten dabei keine Widerpsrüche während der einzelnen Verfahrensstadien auf.

Die von BF1 absolvierten Deutschkurse sind aus den diesbezezüglichen Bestätigungen im Akt ersichtlich (siehe Kursbesuchsbestätigung des XXXX vom 20.10.2017) und hat BF1 durch Vorlage jeweils eines ÖSD Zertifikates der Niveaus „A2“ und „B1“ die bestandenen Deutschprüfungen belegen können (siehe Anhang zur Beschwerde).

Das ehrenamtliche Engagement des BF1 konnte dieser durch die Vorlage von entsprechenden Bestätigungen belegen (siehe Beilagen zum Verhandlungsprotokoll (im Folgenden: Beilagen): Bestätigung des Österreichischen Roten Kreuzes, Bezirksstelle XXXX vom 28.01.2016 sowie die Arbeitsstundenübersicht des BF1 der „ XXXX “) und wurde auch seitens der BF2 eine Bestätigung über ihre Tätigkeit als Schulbegleiterein in Vorlage gebracht (siehe Beilagen: Bestätigung der NMS XXXX vom 01.04.2016).

Die unselbstständigen Erwerbstätigkeiten des BF1 sind dem Inhalt des auf seinen Namen lautenden Sozialversicherungsauszuges, der ihm erteilten Beschäftigungsbewilligung sowie einer Ausfertigung des oben zitierten Bescheides des AMS (siehe OZ 5) zu entnehmen. Ferner hat BF1 einen Unternehmervertrag in Vorlage gebracht, aus dem seine selbstständige Erwerbstätigkeit als Paketbote hervorgeht (siehe Beilagen: Unternehmervertrag zwischen XXXX , in XXXX und dem BF1 vom 01.02.2021) und liegt im Akt zudem ein Auszug aus dem Gewerberegister ein, welches den Besitz des BF1 über das oben genannten Gewerbe bestätigt.

Der Verbleib der Verwandten von BF1 und BF2 im Irak folgt dem Vorbringen von BF1 und BF2 vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung.

Die strafrechtliche Unbescholtenheit aller BF sowie der Nichtbezug von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung, ist dem Amtswissen des BVwG durch Einsichtnahme in das Strafregister sowie GVS-Informationssystem der Republik Österreich geschuldet.

Der Schulbesuch des BF3 sowie der Kindergartenbesuch des BF4 folgen den gleichlautenden Ausführungen von BF1 und BF2.

Zum Fluchtvorbringen:

Sowohl BF1 als auch BF2 schilderten ihre Verfolgung durch den Lenker eines unbekannten Fahrzeuges und deren Beschuss durch ohne Widersprüche, hielten ihre Erzählungen von der Einvernahme vor dem BFA bis zur mündlichen Verhandlung im Grunde konsequent aufrecht und stimmten die dahingehenden Angaben der beiden weitgehend überein.

Den BF kann jedoch insofern kein Glauben geschenkt werden, wenn diese vorbringen, aufgrund der Angehörigkeit zu einem Saddam Hussein nahestehenden Stamm einer gezielten Verfolgung durch schiitische Milizen ausgesetzt zu sein. Die alleinige Tatsache, dass Angehörigen des Stammes Saddam Husseins eine Mitschuld bzw. Täterschaft an den damaligen Vorkommnissen in Camp Speicher in Tigrit angelastet wird, vermag noch keine unmittelbare Bedrohung aller in irgendeiner Form mit dem Stamm Saddam Husseins verwandten Personen zu begründen.

Wie den Länderfeststellungen entnommen werden kann, gehörte Saddam Hussein dem 350.000 Männer umfassenden Stamm der Albu-Nasir an, welcher wiederum nur ein Teil des sich aus mehreren Stämmen/Klans zusammengeschlossenen Überstamms der Takarati oder auch Tikrits ist. So lässt sich den Länderfeststellungen weiters entnehmen, dass sich die Rache schiitischer Milizen überwiegend auf den Großraum Tikrit erstreckte und insgesamt etwas mehr als 35 vermeintliche Attentäter getötet wurden.

Vor dem Hintergrund, dass die BF Zeit ihres Lebens in XXXX beheimatet waren und niemals in Tirkit oder einem anderen vom „IS“ befreiten Gebiet gelebt haben und ihre Abstammung nicht unmittelbar von Saddam Hussein ableitbar ist, fehlt es an einem nachvollziehbaren Grund, weshalb diese von schiitischen Milizen wegen der damaligen Vorkommnisse in Camp Speicher gezielt verfolgt werden sollten. Letztlich gelang es den BF, offiziell über den Flughafen Bagdad auszureisen, was im Falle deren tatsächlichen Verfolgung auf Grund ihrer Stammeszugehörigkeit wohl nicht möglich gewesen wäre. Vielmehr wäre damit zu rechnen gewesen, dass die BF im Zuge der Benutzung ihrer Reisedokumente bei der Ausreise von ihren – mit staatlichen Stellen gut vernetzten – Verfolgern (schiitischen Milizen) identifiziert worden wären. Ferner wäre anzunehmen gewesen, dass die BF, insbesondere BF1 im Rahmen von Überprüfungen bei teils von schiitischen Milizen errichteten Checkpoints in Bagdad bereits vor ihrer Ausreise aus dem Irak von ihren vermeintlichen Verfolgern erkannt worden wären. Es widerspräche der Logik, dass die BF sich im Falle ihrer Verfolgung aufgrund behaupteter gezielter Verfolgung über Monate hinweg frei und unbehelligt im Herkunftsstaat bewegen hätten können.

Da die Identität der Täter nicht feststeht, kann auch kein unmittelbarer Bezug zu schiitischen Milizen hergestellt und/oder die Absichten des Verhaltens der Täter ergründet werden. So kann der geschilderte Angriff auch bloß einem (einmaligen) – laut Länderfeststellungen schiitischen Milizen zurechenbaren – kriminellen Hintergrund, dem etwa Bereicherungsabsicht innewohnte, geschuldet gewesen sein, wobei die BF auch zufällig als Opfer ausgesucht worden sein könnten. So haben die BF zudem vorgebracht, dass dies der einzige Vorfall gewesen sei und sie bis dato keine Drohungen erhalten hätten. Auch leben zumindest noch ein Onkel und mehrere Tanten des BF1 nach wie vor im Herkunftsstaat und wurden seitens der BF keine Übergriffe auf diese vorgebracht. Im Falle des Bestehens einer tatsächlichen Verfolgung aller dem Stamm des BF1 angehöriger Personen wäre davon auszugehen gewesen, dass auch der Onkel des BF1 ebenfalls Ziel von Angriffen geworden wäre.

Im Ergebnis gelingt es den BF sohin nicht, eine gezielte Verfolgung durch schiitische Milizen, Privatpersonen und/oder dem Staat Irak aufgrund ihrer Abstammung glaubhaft zu machen.

Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die oben getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den vom BVwG und BFA in das Verfahren eingebrachten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Es wurden dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken einander im Wesentlichen mit seinem Amtswissen aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat).

Die erwähnten Länderberichte wurden zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung sowie in deren Rahmen in das Verfahren eingebracht. Hiezu wurde den BF die Möglichkeit einer Stellungnahme durch ihren RV eingeräumt und gaben diese eine solche ab.

Die in das Verfahren eingeführten Länderberichte wurden nicht in Frage gestellt. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation im Irak ergeben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf eine Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Der mit „Familienverfahren im Inland“ betitelte § 34 AsylG lautet:

„§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist und

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;

3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“

Gemäß § 16 Abs. 3 BFA-VG gilt eine auch nur von einem betroffenen Familienmitglied erhobene Beschwerde gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren gemäß dem 4. Abschnitt des 4. Hauptstückes des AsylG 2005 auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22 AsylG 2005) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG gilt als Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.

BF1 und BF2 sind miteinander verheiratet. Ihre Ehe bestand bereits vor der Einreise in das Bundesgebiet. BF3 und BF4 sind minderjährige Kinder des BF1 und der BF2.

BF3 bis BF4 gelten daher als Familienangehörige gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG und sind für sie die Bestimmungen zum Familienverfahren gemäß § 34 AsylG anzuwenden.

Zu Spruchpunkt I.:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention – GFK, droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinn ist die Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).

Vorliegend ist festzuhalten, dass dem Vorbringen der BF im Ergebnis keine Asylrelevanz zukommt:

Im gegenständlichen Fall gelangte das BVwG aus den oben im Rahmen der Beweiswürdigung erörterten Gründen zum Ergebnis, dass BF1 und BF2 (wie auch deren Kinder) keiner individuellen Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt waren oder im Fall der Rückkehr ausgesetzt wären, sodass internationaler Schutz nicht zu gewähren ist.

Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedenfalls nicht, um den Status eines Asylberechtigten zu erhalten (VwGH vom 15.12.2015, Ra 2015/18/0100). Zudem liegen keine Anhaltspunkte vor, dass den BF eine über die allgemeinen Gefahren der im Irak gebietsweise herrschenden bürgerkriegsähnlichen Situation hinausgehende Gruppenverfolgung droht.

Hier soll nochmals hervorgehoben werden, dass die BF sich auf die Bedrohung aufgrund ihrer Abstammung wegen eines Vorfalles in Tikrit fokussierten, weitere Bedrohungsszenarien jedoch verneinten.

Demzufolge lässt sich eine aktuelle Verfolgung der BF im Falle ihrer Rückkehr aus einer der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe nicht erkennen.

Zur Abweisung der Asylanträge sei erwähnt, dass auch ein wirtschaftlicher Nachteil unter bestimmten Voraussetzungen als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu qualifizieren sein kann, im Ergebnis jedoch nur dann, wenn durch den Nachteil die Lebensgrundlage massiv bedroht ist und der Nachteil in einem Kausalzusammenhang mit den Gründen der Flüchtlingskonvention steht. Eine solche Bedrohung der Lebensgrundlage ist den Feststellungen zufolge nicht gegeben und ein derartiger Kausalzusammenhang im vorliegenden Fall auch nicht ersichtlich, zumal BF1 und BF2 nicht nur über hinreichende Bildung verfügen und im Irak bis zu ihrer Ausreise erwerbstätig waren.

Entsprechend den oben getätigten Ausführungen ist es den BF nicht gelungen, darzutun, dass ihnen im Herkunftsstaat Irak asylrelevante Verfolgung droht, weshalb die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen waren.

Zu Spruchpunkt II.:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; 28.06.2005, 2005/01/0080), weshalb zur Auslegung die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden kann.

Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).

Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

Der Asylwerber hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Fall seiner Abschiebung in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewendet werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509; 22.08.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011).

Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560).

Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).

Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582, 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, erkannt hat, ist bei der Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahr, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat bezieht.

Weiters hat der Verfassungsgerichtshof inzwischen wiederholt ausgesprochen, dass bei der Behandlung von Anträgen auf internationalen Schutz von Minderjährigen, unabhängig davon, ob diese unbegleitet sind oder gemeinsam mit ihren Eltern oder anderen Angehörigen leben, zur Beurteilung der Sicherheitslage einschlägige Herkunftsländerinformationen, in die auch die Erfahrungen in Bezug auf Kinder Eingang finden, bei entsprechend schlechter, volatiler allgemeiner Sicherheitslage jedenfalls erforderlich sind (vgl UNHCR-Richtlinien zum Internationalen Schutz: Asylanträge von Kindern im Zusammenhang mit Artikeln 1 A 2 und 1 F des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, 22.12.2009, Rz 74). Bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte in den Herkunftsländerinformationen hat sich das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich mit der Situation von Minderjährigen auseinanderzusetzen (vgl etwa VfGH 23.09.2019, E 512-517/2019 und VfGH 24.02.2020, E 3683-3686/2019-8 mwN).

Eine besondere Vulnerabilität ist bei der Beurteilung, ob den revisionswerbenden Parteien bei einer Rückkehr in die Heimat eine Verletzung ihrer durch Art. 2 und 3 MRK geschützten Rechte droht, im Speziellen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 21.3.2018, Ra 2017/18/0474 bis 0479; 30.8.2017, Ra 2017/18/0089-0095, mwN). Im zitierten Revisionsfall war daher insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich bei den revisionswerbenden Parteien um eine Familie mit vier minderjährigen Kindern und somit - im Hinblick auf die Minderjährigkeit der dritt- bis sechstrevisionswerbenden Parteien - um eine besonders vulnerable und besonders schutzbedürftige Personengruppe handelte (vgl. die Definition schutzbedürftiger Personen in Art. 21 der EU-Richtlinie 2013/33/EU, Aufnahmerichtlinie), was eine konkrete Auseinandersetzung damit verlangt, welche Rückkehrsituation die revisionswerbenden Parteien im Heimatstaat tatsächlich vorfinden (VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0336).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gegeben sind:

Im gegenständlichen Fall handelt es sich bei den BF um eine Familie mit zwei minderjährigen Kindern und betrifft der Fall somit besonders vulnerable Personen iSd Art. 21 der EU-Richtlinie 2013/33/EU, Aufnahmerichtlinie. Hinzu kommt, dass der jüngste Sohn, BF4, erst 4 Jahre alt, daher besonders schutzbedürftig ist und zur Gänze in Österreich sozialisiert wurde. Auch BF3 begann in Österreich die Schule und hat eine solche in seiner Heimat noch nicht besucht.

Auch wenn der VwGH wiederholt darauf hingewiesen hat, dass eine schwierige Lebenssituation (bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht), die ein Asylwerber bei Rückführung in das als innerstaatliche Fluchtalternative geprüfte Gebiet vorfände, für sich betrachtet nicht ausreicht, um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen, (02.08.2018, Ra 2017/19/0229; 29.05.2018, Ra 2018/20/0146; 23.01.2018, Ra 2018/18/0001; 08.08.2017, Ra 2017/19/0118), ist anzumerken, dass es sich bei den jeweiligen Fremden um alleinstehende Männer handelte.

Aus den herangezogenen Länderberichten ergibt sich insbesondere, dass Kinder Opfer der kriegerischen Auseinandersetzungen der letzten Jahre waren und sind. Sie sind in überproportionaler Weise von der schwierigen humanitären Lage betroffen. Die Sicherheitslage und die große Zahl zerstörter Schulen verhindern mancherorts den Schulbesuch, sodass die Alphabetisierungsrate in den letzten 15 Jahren drastisch gefallen ist (aktuell bei 79,7 Prozent), besonders in ländlichen Gebieten. Über ein Viertel aller Kinder im Irak lebt in Armut. Dabei waren, über die letzten Jahrzehnte, Kinder im Süden des Landes und in ländlichen Gebieten am stärksten betroffen. Armut wirkt sich nicht nur negativ auf die Bildung, sondern auch auf die Gesundheit von Kindern aus. 22,6 Prozent der Kinder im Irak sind unterernährt. Ein Viertel aller Kinder unter fünf Jahren sind physisch unterentwickelt bzw. im Wachstum zurückgeblieben. Es gibt keine Berichte, wonach von staatlicher Seite Kinder zum Dienst in den Sicherheitskräften einberufen oder rekrutiert werden. Kinder sind jedoch weiterhin in hohem Maße von gewaltsamer Rekrutierung und Verwendung durch mehrere im Irak operierende bewaffnete Gruppen gefährdet, einschließlich (aber nicht nur) durch den IS, die PMF, Stammesgruppierungen, die Kurdische Arbeiterpartei PKK, und vom Iran unterstützte Milizen. PMF-Einheiten rekrutieren weiterhin Kinder, bilden diese militärisch aus und setzen sie ein. Im Südirak und in den schiitischen Gegenden von Bagdad erinnern Plakate an gefallene minderjährige Kämpfer, die vornehmlich für die Brigaden der Asa’ib Ahl al-Haqq (AAH) und der Kata’ib Hizbollah (KH) gekämpft hatten. Die PMF bot nach eigenen Angaben im Jahr 2017 militärische Ausbildungskurse für Kinder und Jugendliche im Alter von 15-25 Jahren an.

Vor diesem wie dem Hintergrund der nach wie vor besonders für Kinder volatilen Sicherheitslage bestünde die konkrete Gefahr, dass die Eltern von BF1 und BF2 ihren beiden Kindern keinen ausreichenden familiären Rückhalt geben könnten.

Dazu kommt generell, dass der Staat den Eintritt der von Art. 3 EMRK verpönten Beeinträchtigung nicht effektiv verhindern kann, wie schon die Geschehnisse in der Vergangenheit gezeigt haben. Auch das Widererstarken des „IS“ im Irak lässt keine Verbesserung der konkreten Lage in naher Zukunft erkennen.

Im Übrigen sind die am 20.08.2021 dem BVwG übermittelten Länderberichte mit der schwierigen Lage von rückkehrenden Kindern in den Irak – umgelegt auf die Situation von BF3 und BF4 – in Einklang zu bringen.

Den Beschwerden zu den Spruchpunkten II. war daher unter Abwägung der persönlichen Gründe der minderjährigen BF3 und BF4 Folge zu geben, diese Spruchpunkte aufzuheben und die Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigen auszusprechen.

Dies hatte nicht nur für die Bescheide des BF3 und BF4 zu erfolgen, sondern auch für jene von BF1 und BF2, wie sich aus § 34 Abs. 2 - 4 AsylG ergibt.

Demnach erhalten diese Familienangehörigen insofern den gleichen Schutzumfang, als bei ihnen keine Ausschlussgründe gemäß § 34 Abs. 3 AsylG vorliegen und war spruchgemäß zu entscheiden.

Im Fall der BF liegt neben den Erwägungen zur allgemeinen Lage zudem im Falle der Rückkehr in den Irak mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die von der Judikatur geforderte Exzeptionalität der Umstände vor, die im Falle ihrer Abschiebung in den Irak zu einer Verletzung ihrer Rechte iSd Art. 3 EMRK führte.

Folglich war BF3 und BF4 jeweils gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuzuerkennen. Da sich BF1 und BF2 im selben Verfahren wie BF3 und BF4 befinden und erstere beiden deren Erziehungsberechtigte sind, war diesen der gleiche Schutzsstatus einzuräumen.

Zu Spruchpunkt III.:

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Das BVwG hat den BF mit gegenständlichem Erkenntnis den Status subsidiär Schutzberechtigter zuerkannt, sodass eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der Dauer von einem Jahr, beginnend mit der rechtskräftigen Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses, zu erteilen ist.

Zu den weiteren Spruchpunkten in den bekämpften Bescheiden:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung der Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Den BF wurde mit gegenständlichem Erkenntnis der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und daher ihrem Antrag auf internationalen Schutz diesbezüglich stattgegeben.

Die Voraussetzungen gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und damit in weiterer Folge auch der Abspruch über die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 52 Abs. 9 FPG iVm § 46 FPG sowie die Frist zur freiwilligen Ausreise liegen daher nicht mehr vor, weshalb die restlichen Spruchpunkte ersatzlos zu beheben waren.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR zu Fragen des Asyls, zur Überschreitung der Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK und zu Fragen des Art. 8 EMRK ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bei allen erheblichen Rechtsfragen an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR orientiert und hat diese – soweit erforderlich – auch zitiert.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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