Bundesverwaltungsgericht G304 2206912-1

G304 2206912-1Tribunal administratif fédéral26 août 2021

Regest

gekürzte Ausfertigung

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht G304 2206912-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.08.2021
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2021:G304.2206912.1.00

Spruch

304 2206915-1/12E

G304 2206910-1/11E

G304 2206913-1/10E

G304 2206912-1/10E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 06.08.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , StA. Irak 2.) XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, 3.) mj. XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, 4.) mj. XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, alle vertreten durch BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.08.2018, Zlen XXXX , XXXX , XXXX und XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.08.2021 zu Recht erkannt:

A)

I. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide werden gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und den Beschwerdeführern gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt. Des Weiteren werden die Beschwerden abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird den Beschwerdeführern eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 06.08.2022 erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 06.08.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da

Xein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Xauf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die belangte Behörde am 06.08.2021 ausdrücklich verzichtet wurde.

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