projets
W103 2171695-2•Bundesverwaltungsgericht W103 2171695-2
W103 2171695-2Tribunal administratif fédéral25 août 2021
Asylgewährung von Familienangehörigen Asylverfahren Familienangehöriger Familienleben Familienverfahren Flüchtlingseigenschaft
W103 2171699-2/11E
W103 2171705-2/7E
W103 2171702-2/7E
W103 2171653-2/7E
W103 2171695-2/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. AUTTRIT über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, 2.) XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, 3.) XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, 4.) XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine und 5.) XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, vertreten durch RA XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 06.08.2018, Zln. 1.) 1025959906-14811925, 2.) 1025960003-14811939, 3.) 1025959710-14811955, 4.) 1025959808-14812013 und 5.) 1025960003-14811939, zu Recht:
A) Den Beschwerden wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG idgF stattgegeben und 1.) XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF sowie 2.) XXXX , 3.) XXXX , 4.) XXXX und 5.) XXXX gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 idgF der Status von Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass 1.) XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX , 4.) XXXX und 5.) XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Erstbeschwerdeführer (BF1), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, und die Zweitbeschwerdeführerin (BF2), eine Staatsangehörige der Ukraine, sind miteinander verheiratet und Eltern und gesetzliche Vertreter der jeweils minderjährigen Dritt- bis FünftbeschwerdeführerInnen (BF3-BF5), welche ebenfalls ukrainische Staatsangehörige sind. Die erst- bis viertbeschwerdeführenden Parteien stellten am 21.07.2014 infolge illegaler Einreise in das Bundesgebiet die verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz, zu welchen der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin am 23.07.2014 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurden.
Der BF1 gab hinsichtlich seiner polizeilichen Erstbefragung am 23.07.2014 zu seinen Fluchtgründen befragt zusammenfassend an, dass er seit 1995 in XXXX lebe, wo er seine Ehefrau kennengelernt und geehelicht habe. Der BF1 habe bis 2008 eine ukrainische Aufenthaltsbewilligung gehabt, wobei er verabsäumt habe diese verlängern zu lassen. Nachdem er um eine neuerliche Aufenthaltsbewilligung angesucht habe, sei diese abgelehnt worden, weshalb mehrmals die Polizei zu ihm nach Hause gekommen sei. Seiner Frau sei mitgeteilt worden, dass er sich illegal in der Ukraine befinde und abgeschoben werde, weshalb sich der BF1 versteckt gehalten habe und ausgereist sei.
3. Ein weiterer Sohn des BF1 und der BF2 wurde am XXXX in Österreich nachgeboren.
4. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 08.05.2017 gab der BF1 im Wesentlichen an, er sei Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehöre der tschetschenischen Volksgruppe und dem muslimischen Glauben an. Seine Ehefrau sei ukrainische Staatsangehörige. Mit ihr hätte er zwei Töchter und einen in Österreich nachgeborenen Sohn. Der BF1 sei im April 1995 wegen des Tschetschenienkrieges in die Ukraine gezogen. Bis 2006 habe er dort ohne Aufenthaltsstatus illegal gelebt, weil Tschetschenen in der Ukraine nicht registriert worden seien. Seit 2008 habe er einen Aufenthaltstitel für die Ukraine gehabt. Der BF1 habe von 1972 bis 1982 die Grundschule in XXXX besucht. 1982 bis 1984 habe er ebenfalls in XXXX eine Tischler bzw. Zimmermann Berufsschule besucht. Von 1990 bis 1994 habe der BF1 in XXXX eine pädagogische Hochschule als Sportlehrer besucht und von 2010 bis 2014 habe er in XXXX die islamische Universität besucht. Er habe beide Studien abgeschlossen und Diplome erhalten. Jenes aus XXXX sei während des Krieges verloren gegangen, jenes aus XXXX habe er noch. Der BF1 habe 2010 erneut zu studieren begonnen, weil er eine islamische Grundausbildung habe machen müssen, um an einer islamischen Schule unterrichten zu können. Bis zum Jahr seiner Ausreise aus der Ukraine habe er als Turnlehrer gearbeitet. Der BF1 sei zwischen 1995 und 2014 zweimal in Tschetschenien gewesen. Einmal anlässlich des Todes seines Vaters und das zweite Mal 2012, als er sich einen neuen Inlandspass habe machen lassen. Er habe sich nur eine Woche dort aufgehalten, weil man begonnen habe, sich für ihn zu interessieren. Die Polizei sei zweimal zur Meldeadresse des BF1 gefahren und habe nach ihm gefragt, er habe sich im Jahr 1995 von seiner Meldeadresse nicht abgemeldet. Ende 2013 sei es in Tschetschenien zur Verfolgung von Personen gekommen, die wie der BF1, in XXXX an der islamischen Universität studiert hätten. Sie seien festgenommen, misshandelt und eingesperrt worden. Man habe sie als „Chabaschiten“ bezeichnet und der tschetschenische Präsident sei im Fernsehen aufgetreten, wobei er gesagt habe, diese „Chabaschiten“ gehörten umgebracht. Wo der BF1 in XXXX studiert habe, sei ihnen gelehrt worden, dass Extremismus und Terrorismus etwas Schlechtes sei. Die Ausbildung sei gegen diese Auswüchse gerichtet gewesen. Jene Personen seien freiwillig nach Tschetschenien zurückgekehrt und seien etwa 150 Personen festgenommen worden. Der BF1 kenne ein paar Vornamen, beispielsweise Huseyn, den er in XXXX kennengelernt habe, doch wisse er keine Familiennamen. Es gäbe auch Videoaufnahmen im Internet, wonach diese Personen öffentlich vorgeführt worden seien und hätten sagen müssen, dass sie die Dinge bereuen würden. Auf Vorhalt, wie es möglich sei, dass eine so große Anzahl von 150 Tschetschenen an der muslimischen Universität in XXXX studiert hätten und wieder zurückgekehrt seien, gab der BF1 an, dass nicht alle gleichzeitig in XXXX studiert hätten und seien bei den „Chabaschiten“ auch Personen dabei gewesen, die von Rückkehrern unterrichtet worden seien. Ende 2013 sei der BF1 zur ukrainischen Ausländerbehörde gegangen, um seinen Aufenthaltstitel zu erneuern. Zunächst sei ihm gesagt worden es gäbe keine Formulare, dann seien sie gefragt worden, warum sie nicht nach Russland fahren würden, um dort zu leben. Der BF1 habe auch eine Strafverfügung bekommen und habe er gesagt, dass er sich bei der Staatsanwaltschaft beschweren würde. Dann seien Mitarbeiter der Ausländerbehörde an seine Adresse in der Ukraine gekommen und hätten nach dem BF1 gesucht. Er sei gerade bei der Arbeit gewesen und seine Schwiegermutter habe von ihnen erfahren, dass der BF1 illegal in der Ukraine aufhältig sei und man ihn abschieben wolle, weshalb seine Schwiegermutter ihn gewarnt habe nach Hause zu kommen. Der BF1 habe sich bei Freunden versteckt, um nicht nach Russland abgeschoben zu werden und habe er keinen anderen Ausweg gehabt, als die Ukraine zu verlassen. Im Anschluss sei jemand in das Geschäft des Cousins seiner Frau gekommen, indem sie gearbeitet habe, habe ihr gesagt, ihr Mann sei Tschetschene und es sei gefährlich für sie hierzubleiben, weshalb das Geschäft angezündet worden sei. Der BF1 sei ausgereist, um nicht abgeschoben zu werden. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme wurden zahlreiche Unterlagen zur Integration vorgelegt.
5. Mit im Familienverfahren ergangenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.08.2017 wurden die Anträge der Erst- bis FünftbeschwerdeführerInnen auf internationalen Schutz vom 21.07.2014 bzw. 14.09.2016 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte I.) und die Anträge gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Erstbeschwerdeführer) respektive Ukraine (Zweit- bis FünftbeschwerdeführerInnen) abgewiesen (Spruchpunkte II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die Beschwerdeführer jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in die Russische Föderation respektive die Ukraine gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte III. und IV.).
Dagegen wurden rechtzeitig Beschwerden erhoben.
Mit Erkenntnissen vom 06.02.2018 hat das BVwG in Erledigung der Beschwerde die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Begründend wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde es unterlassen habe herkunftslandspezifische Ermittlungen hinsichtlich der vom BF1 vorgebrachten Verfolgungshandlungen gegen Absolventen der islamischen Universität in XXXX vorzunehmen.
6. In der Folge wurde der BF1 neuerlich am 04.05.2018 niederschriftlich vor dem BFA einvernommen, wobei er zusammenfassend ausführte, Sportlehrer zu sein und die letzten drei Jahre vor der Ausreise als Sportlehrer an der Schule namens XXXX in XXXX , XXXX gearbeitet zu habe. Der BF1 habe dort 5 Tage die Woche vier Stunden Sport unterrichtet, wobei er 2009/2010 angefangen habe. Es handle sich um eine halb-staatliche Schule. Die Schule gehöre den Moslems, auf seinem Gehaltszettel sei Dukhovnoe Upravlenie Musulman Ukrainy (DUMU) – moslemischer Glaubensverein Ukraine gestanden. Diese würden Schulen in verschiedenen Städten der Ukraine betreiben, es handle sich um einen legalen Verein. An diesen Schulen würden sehr viele Muslime unterrichtet und treffe DUMU Vereinbarungen mit dem Staat, damit die staatliche Schule Diplome für Absolventen ausstelle. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der BF1 aus, dass er als er 45 Jahre alt gewesen sei, von den ukrainischen Behörden aufmerksam gemacht worden sei, dass er seine Aufenthaltsberechtigung verlängern sollte, worum er sich dann bemüht habe. Er habe vergessen seine Aufenthaltsberechtigung, die er im Jahr 2008 erhalten habe zu verlängern, die Verlängerung sei in weiterer Folge abgelehnt worden. Er habe sich beschwert und sei im Juni 2014 von Beamten aufgesucht worden, wobei er nicht zu Hause gewesen sei.
Die Einrichtung DUMU sei in seiner Heimat unbeliebt und würden Personen, die dort unterrichten „Habashity“ genannt. Dieser Verein werde nicht akzeptiert, wobei der BF1 sich dabei auf Aussagen Kadyrows stütze. Aus diesem Grund habe er Angst vor den tschetschenischen Behörden. Hussein habe in einer Talk-Show im Jahr 2014 im staatlichen tschetschenischen Fernsehen mitgeteilt, dass er geschlagen worden sei und falsche Informationen verbreitet habe. Auch er habe an der DUMU studiert und im Fernsehen mitgeteilt, dass er an jener Schule in XXXX falsche Informationen erhalten, diese verbreitet und sich dafür entschuldigen würde. Dem BF1 habe er mitgeteilt, dass er diese Aussage unter der Androhung von Schlägen gemacht hätte.
7. Mit Stellungnahme vom 17.05.2018 stellte der BF1 einige Angaben in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 04.05.2018 richtig. So habe der BF1 im Jahr 2009/2010 begonnen an jener Schule als Sportlehrer zu unterrichten, wobei er zugleich den Islam habe studieren müssen, das sei eine Bedingung für seine Anstellung gewesen. 2011 habe sich der BF1 wegen der Ausstellung eines Inlandsreisepasses einige Tage in XXXX bei seinem Bruder befunden. Auch dort sei er von den Behörden gesucht worden, weil er sich hätte anmelden sollen. Dies sei jedoch nur der offizielle Grund gewesen, tatsächlich hätte er wegen seines Eintretens für die Unabhängigkeit verhaftet werden sollen. Derzeit würde der BF1 vermutlich wegen seiner Ausbildung und der Tätigkeit in XXXX von der tschetschenischen Polizei vernommen und gefoltert werden. DUMU sei in Tschetschenien nicht akzeptiert und daher auch nicht in der Russischen Föderation. Im Grunde gehe es bei dem Konflikt um zwei verschiedene Gruppierungen des sunnitischen Islam. Das Regime Kadyrows wolle sich längerfristig legitimieren, suche seine Wurzeln in der regionalen Vergangenheit und habe daher die Gruppierung in der Nachfolge des Gelehrten Kunta Haddschi Kischijew in Tschetschenien installiert. 2009 sei in XXXX sogar eine entsprechende Islam-Universität gegründet worden. Die Einrichtungen der DUMU in XXXX gingen jedoch auf die Glaubensgruppierung des Islamgelehrten al-Habashi aus Beirut im Libanon zurück. Die Lehrer an der Schule in XXXX und deren Absolventen, die aus Tschetschenien stammen, würden daher verfolgt, Kadyrow bedrohe diese als „Habashiten“. Der BF1 habe Angst vor den tschetschenischen Behörden, weil er Absolvent der Islamuniversität in XXXX sei und dort auch gearbeitet habe.
Aus der Frage der Verhandlungsleiterin, was dem BF1 nun passieren solle, wenn er in die Russische Föderation zurückkehre, zumal er keine Straftat gesetzt habe und es sich bei der Tätigkeit als Sportlehrer der Universität DUMU um eine vollkommen legale Tätigkeit handle, gehe hervor, dass die belangte Behörde nicht über die aktuellen Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien und das Willkürregime Kadyrows informiert sei. Über das Regime Kadyrows fänden sich zahlreiche Informationen in näher genannten Medien und habe die Fluchtbewegung aus Tschetschenien zuletzt wieder zugenommen. Die Wahrscheinlichkeit von Repressionen gegen den BF1 und seine Familie sei relativ hoch und auch ein Aufenthalt an einem anderen Ort der Russischen Föderation, würde sie Repressionen aussetzen, weil die regionalen Polizeibehörden unter Kadyrows Regime in der ganzen Russischen Föderation Verfolgungshandlungen setzen könnten.
8. Mit Anfragebeantwortung vom 24.07.2018 führte der Gutachter XXXX aus, dass der BF1 tatsächlich mit der BF2 seit 28.09.2006 verheiratet sei und ihm von der staatlichen Migrationsbehörde in XXXX eine Niederlassungsbewilligung, ausgestellt am 06.10.2008, gültig bis 08.06.2010 ausgestellt worden sei. In der Folge wurde dem BF1 am 25.10.2013 beim UFMS der Stadt XXXX ein Reisepass mit der Nr. XXXX ausgestellt. Die Eheschließung mit einer Staatsangehörigen der Ukraine und das Vorhandensein gemeinsamer Kinder berechtige den BF1 nach derzeitiger Gesetzgebung der Ukraine derzeit nicht zum Aufenthalt in der Ukraine. Dieser hätte nach Ablauf seines Aufenthaltstitels am 08.06.2010 einen neuerlichen Antrag bei der Migrationsbehörde stellen müssen, welcher nicht vorliege. Die geistliche Verwaltung der Muslime in der Ukraine (DUMU) sei eine im Jahr 1992 gegründete Vereinigung der Muslime in der Ukraine. Geistliches Oberhaupt sei der Mufti Achmed TAMIM. Diese habe 1993 eine islamische Universität in XXXX , XXXX in der Nähe der Moschee XXXX die islamische Grundschule „ XXXX “ gegründet. Staatliche Institutionen der Russischen Föderation würden diese Ausbildungsstätte seit dem Frühjahr 2014 nicht mehr anerkennen. Der Rechtsträger der Schule (DUMU) werde seitens des FSB der Russischen Föderation verdächtigt, in Kontakten der in der Russischen Föderation verbotenen Muslim-Bruderschaft „Al Ichwan“ sowie zu den „Medzhils der Krimtataren“ zu stehen. Offiziell werde die DUMU seitens des FSB sowie des russischen Justizministeriums nicht in den Listen der terroristischen und extremistischen Organisationen geführt. Dessen ungeachtet würden Personen, die der DUMU angehören bzw. mit ihr in Kontakt stünden, seitens der staatlichen Behörden der Russischen Föderation observiert.
9. Am 01.08.2018 wurde der BF1 neuerlich vor dem BFA niederschriftlich einvernommen, wobei er sich zur abgegebenen Stellungnahme vom 18.05.2018 nicht äußern wollte. Hinsichtlich des in Auftrag gegebenen Gutachtens gab der BF1 an, dass es für ihn eine Überraschung sei, dass DUMU seitens des FSB verdächtigt werde, in Kontakten mit der in der Russischen Föderation verbotenen Muslim-Bruderschaft „Al Ichwan“ sowie zu den „Medzhils der Krimtataren“ zu stehen, weshalb der BF1 nun noch mehr Angst habe.
10. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheiden vom 06.08.2018. die Anträge der BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017 (im Folgenden: AsylG 2005), (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab, erkannte ihnen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht zu, erließ im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 145/2017 (im Folgenden: BFA-VG), jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2015 (im Folgenden: FPG), und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass ihre Abschiebungen gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation (BF1) bzw. in die Ukraine (BF 2 bis 5) zulässig seien (Spruchpunkt III.); Hinsichtlich der BF 1 und 2 wurde gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 6 FPG BGBL. Nr. 100/2005 (FPG idgF, ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Weiters wurde hinsichtlich des BF1 einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG (der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat) aberkannt (Spruchpunkt V.), sowie hinsichtlich der BF2-5 eine Beschwerde gegen diese Bescheide die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 u 4 BFA-VG (der Asylwerber aus einem sicherer Herkunftsstaat stammt bzw. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat).
Die Entscheidungen betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung stützte das Bundesamt beim BF1 spruchgemäß (§ 18 Abs.1 Z 4) darauf, dass dieser keine Verfolgungsgründe vorgebracht hätten, eine nähere Begründung dafür wurde keine abgegeben.
11. Die Beschwerdeführer erhoben gegen diese Bescheide durch ihren zur Vertretung im weiteren Verfahren bevollmächtigten Rechtvertreter vollinhaltlich Beschwerde. Betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung führten dieser aus, dass der BF1 im Rahmen seines Verfahrens eine Gefahr der politische Verfolgung vorgebracht hätten; § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG gelange aber nur zur Anwendung, wenn eindeutig keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention behauptet werde. Im Sinne des Abs. 5 leg.cit. habe das Bundesverwaltungsgericht innerhalb einer Woche der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Verwiesen wird weiters auf das Urteil der Europäischen Gerichtshofes vom 19.06.2018 zur Zl. C-181/16, RS Denandi, daraus ergebe sich, dass dieser Sachverhalt unter die Rückführungsrichtlinie falle (siehe Rz 61) und die gesetzliche Bestimmung des § 18 Abs 1 Z 4 BFA-VG mit einer Fallkonstellation im Sinne des § 18 Abs 1 letzter Satz BFA-VG unangewendet zu bleiben habe. Der vom BFA in Auftrag gegebenen Anfragebeantwortung ist zu entnehmen, dass die Bedenken des BF1, in Russland verfolgt zu werden, begründet seien. Kadyrow setze in Tschetschenien eine spezielle Ausprägung des sunnitischen Islams durch. Andere Richtungen würden abgelehnt und mit Verfolgung bedroht, weshalb auch die Ausrichtung der Habaschiten darunter Falle. Von 25.08.2016 bis 27.08.2016 veranstaltete Kadyrow eine Konferenz von Islamgelehrten, die eine Fatwa herausgegeben habe, die auch die Glaubensrichtung der Habaschiten als falsch und unterwünscht qualifiziere. Dem BF1 würde bei einer Durchsetzung der Rückkehrentscheidung in die Russische Föderation die Verfolgung drohen, andererseits drohe den BF1 – BF5 eine Familientrennung, weil der BF1 nach Russland, die BF2-BF5 aber in die Ukraine abgeschoben werden würden.
12. Die Beschwerdevorlage langte samt der bezughabenden Verwaltungsakte am 17.09.2018 ein.
13. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 24.09.2018 wurde die Spruchpunkte IV. und V. der angefochtenen Bescheide des BF1 und der BF2, sowie die Spruchpunkte VI. der angefochtenen Bescheide der BF3-BF5 ersatzlos behoben. Begründend wurde dabei im Wesentlichen ausgeführt, das BFA habe die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung darauf gestützt, dass keine Verfolgungsgründe vorgebracht worden seien. Nach Durchsicht der Akten ergebe sich jedoch eindeutig, dass der BF1 Verfolgung aus politischen Gründen angegeben habe. Die belangte Behörde habe die Spruchpunkte hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung daher zu Unrecht getroffen, weshalb diese Spruchpunkte folglich schon deshalb ersatzlos aufzuheben seien; den Beschwerdeführern komme somit bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens betreffend die übrigen Spruchpunkte der angefochtenen Bescheide die aufschiebende Wirkung zu. Darüber hinaus habe die belangte Behörde das verhängte Einreiseverbot von 5 Jahren auf die vorliegende „Mittellosigkeit der Beschwerdeführer gestützt“. In der bloßen „Mittellosigkeit“ eines Fremden könne jedoch kein Grund erblickt werden, diesem eine künftige legale Wiedereinreise unter Berufung auf eine Gefährdung öffentlicher Interessen zu verunmöglichen (vgl. hiezu Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Stand 15.1.2016, S.1134, K14). Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass sich die Beschwerdeführer in der Grundversorgung befänden. Abgesehen von ihrem unrechtmäßigen Aufenthalt gefährde der Aufenthalt der BF1-BF2 die öffentliche Ordnung und Sicherheit bisher in keiner Weise. Vor dem Hintergrund der Unbescholtenheit des BF1 und der BF2 zum Entscheidungszeitpunkt sei auch nicht davon auszugehen, dass eine solche von den Beschwerdeführern ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zukünftig eintreten werde, weshalb das gegen den BF1 und die BF2 verhängte Einreiseverbot ersatzlos zu beheben gewesen sei.
14. Mit Stellungnahme vom 05.02.2019 durch den rechtsfreundlichen Vertreter der BF1-BF5 wurde vorgebracht, dass der tschetschenische Geheimdienst die Familie der Beschwerdeführer aufgesucht habe und diesen auf russisch übersetzte Auszüge aus dem RIS gezeigt habe. Die Familie der Beschwerdeführer habe den Kontakt zu diesen nunmehr abgebrochen. Es sei beachtlich, wie der tschetschenische Geheimdienst Nachforschungen durchführe, zumal sie auf das Erkenntnis des BVwG gestoßen seien, welches im RIS anonymisiert veröffentlicht worden sei. Der Stellungnahme wurde jenes Schriftstück beigelegt.
Hinsichtlich des Schriftstücks wurde eine Übersetzung durch das BVwG veranlasst.
15. Mit Stellungnahme vom 16.03.2021 brachten die BF1-BF5 zahlreiche Unterlagen zu ihrer Integration in Vorlage.
16. Mit Schriftsatz vom 12.05.2021 wurde den Beschwerdeführer das LIB zur Russischen Föderation, letzte Information eingefügt am 21.07.2020 und die Anfragebeantwortung zur Russischen Föderation: Lage von Absolventen der islamischen Universität in XXXX bzw. Anhänger der dort vertretenen Glaubensrichtung des Islam („Habaschiten“) vom 05.02.2021 übermittelt und ihnen eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt.
Mit Stellungnahme vom 25.05.2021 führten die BF1-BF5 aus, dass der BF1 an der islamischen Universität in XXXX studiert habe, die der muslimischen Glaubensrichtung der Habaschiten zugeordnet sei, obwohl diese in der Russischen Föderation als relativ unbedeutend und nicht radikal eingestuft würden, bedrohe Kadyrow diese Glaubensrichtung, indem er die Habaschiten im Jahr 2006 mit dem von ihm verfolgten radikalen Wahabismus gleichgesetzt habe. Das Regime toleriere nur die muslimische Richtung des Sufiordens Qadirya. Diese Grundhaltung werde Ende August 2016 sogar durch die „Fatwa Grosny“ sogar bekräftigt. Obwohl die Habaschiten in der Ukraine toleriert würden, versuche die von der Russischen Föderation annektierte Krim die dort etablierte Vereinigung der Muslime, die Habaschiten, als „extremistisch“ zu denunzieren, um so ein offizielles Verbot dieser Glaubensrichtung zu erreichen. Aussagen zur Unterdrückung der Habaschiten wären von im Exil lebenden Anhängern kaum zu erwarten, weil sie eine Geiselnahme der in Tschetschenien verbliebenen Verwandten durch das Regime fürchten würden. Der BF1 kenne zwei Studienkollegen, die in XXXX an der Islamischen Universität studiert hätten. Sie hätten aus Russland fliegen müssen, weil sie von den Behörden verfolgt worden seien. Der BF1 habe vor ca. zwei Monaten mit ihnen Kontakt gehabt und wisse, dass sie über Mexiko in die USA geflohen seien. Der BF1 stehe nach wie vor in Opposition zum Regime Kadyrow und habe sich an die Exilregierung Ichkerias gewandt, wobei ihm ein Reisepass von Ichkeria ausgestellt worden sei. Der BF1 habe sich auch zuletzt exilpolitisch gegen das tschetschenische Regime betätigt und an Demonstrationen in XXXX am 07.07.2020 bei der russischen Botschaft, sowie am 06.09.2020 auf dem XXXX anlässlich des Unabhängigkeitstages Tschetscheniens teilgenommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zu den Personen und zu den Fluchtgründen der beschwerdeführenden Parteien:
Der Erstbeschwerdeführer (BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (BF2) sind miteinander verheiratet und Eltern sowie gesetzliche Vertreter der minderjährigen Dritt- bis Fünfbeschwerdeführer (BF3-BF5). Die beschwerdeführenden Parteien führen die im Spruch ersichtlichen Personalien, sind Staatsangehörige der Russischen Föderation (BF1) bzw. der Ukraine (BF2-BF5) und dem muslimischen Glauben zugehörig. Der BF1 ist der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig.
Der BF1 ist in XXXX geboren und aufgewachsen, wo er 10 Jahre lang die Grund- und Mittelschule besucht und im Anschluss an der pädagogischen Hochschule XXXX Sport studiert hat. Die BF2 ist in XXXX geboren und hat dort 10 Jahre lang die Gesamtschule, sowie im Anschluss eine Berufsschule für den Lebensmittelverkauf besucht. Zuletzt hat sie in XXXX als Verkäuferin gearbeitet.
Im Jahr 1995 ist der BF1 wegen des ersten Tschetschenienkrieges nach XXXX gezogen. Dort hat der BF1 seine Ehefrau kennengelernt und im XXXX , sowie im XXXX sind die gemeinsamen Töchter in XXXX auf die Welt gekommen. Am 28.09.2006 hat der BF1 seine Ehefrau, die BF2, in XXXX geheiratet. Seit dem Jahr 2009/2010 arbeitete der BF1 bis zu seiner Ausreise aus der Ukraine im Juli 2014 an der islamischen Schule „ XXXX “ als Sportlehrer. Um dort arbeiten zu können musste er gleichzeitig eine islamische Grundausbildung an der islamischen Universität in XXXX absolvieren, weshalb er diese Universität von 2010 bis 2014 besuchte.
Der BF1 hat glaubhaft gemacht, dass ihm bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat, aufgrund seines Studiums an der islamischen Universität in XXXX und der dort vertretenen Glaubensrichtung des Islam (Habaschismus), landesweite asylrelevante Verfolgung droht.
Die beschwerdeführenden Parteien sind gesund und in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation:
…
Rechtsschutz / Justizwesen
Es gibt in der Russischen Föderation Gerichte bezüglich Verfassung, Zivil, Administrativ und Strafrecht. Es gibt den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, föderale Gerichtshöfe und die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft ist verantwortlich für Strafverfolgung und hat die Aufsicht über die Rechtmäßigkeit der Handlungen von Regierungsbeamten. Strafrechtliche Ermittlungen werden vom Ermittlungskomitee geleitet (EASO 3.2017). Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR, EuR) als auch nationale Organisationen (Ombudsmann, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen. In Strafprozessen kommt es nur sehr selten (lt. Amnesty International in 0,5% der Fälle) zu Freisprüchen der Angeklagten. Laut einer Umfrage des Levada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen aus Ende 2014 rangiert die Justiz (gemeinsam mit der Polizei) im letzten Drittel. 45% der Befragten zweifeln daran, dass man der Justiz trauen kann, 17% sind überzeugt, dass die Justiz das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdient und nur 26% geben an, den Gerichten zu vertrauen. 2010 ratifizierte Russland das 14. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das 6. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Rom-Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das die Souveränität Russlands untergraben möchte. Im Juli 2015 stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass wenn der EGMR von einer Konventionsauslegung ausgeht, die der Verfassung der Russischen Föderation widerspricht, Russland in dieser Situation aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Diese Position des Verfassungsgerichtshofs wurde im Dezember 2015 durch ein Föderales Gesetz unterstützt, welches dem VfGH das Recht einräumt, Urteile internationaler Menschenrechtsinstitutionen nicht umzusetzen, wenn diese nicht mit der russischen Verfassung im Einklang sind. Das Gesetz wurde bereits einmal im Fall der Verurteilung Russlands durch den EGMR in Bezug auf das Wahlrecht von Häftlingen angewendet (zugunsten der russischen Position) und ist auch für den YUKOS-Fall von Relevanz. Der russische Verfassungsgerichtshof zeigt sich allerdings weiterhin um Einklang zwischen internationalen gerichtlichen Entscheidungen und der russischen Verfassung bemüht (ÖB Moskau 12.2016, vgl. AA 24.1.2017).
Am 7. Juli 2016 wurden die unter dem Begriff Yarovaya-Paket zusammengefassten Änderungen der Gesetze zur Bekämpfung des Extremismus in Kraft gesetzt. Die geänderten Rechtsvorschriften waren zu weiten Teilen unvereinbar mit Russlands internationalen Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte. So wurden alle missionarischen Aktivitäten außerhalb eigens dazu bestimmter religiöser Institutionen verboten und Provider dazu verpflichtet, den gesamten Nachrichtenverkehr sechs Monate lang und alle Metadaten drei Jahre lang zu speichern. Zudem wurde die Höchststrafe für extremistische Delikte von vier auf acht Jahre und für Anstiftung zur Beteiligung an Massenunruhen von fünf auf zehn Jahre Haft angehoben. Am 16. November 2016 kündigte Präsident Putin an, dass Russland nicht länger beabsichtige, Vertragsstaat des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs zu werden. Russland hatte das Statut im Jahr 2000 unterschrieben, jedoch nie ratifiziert (AI 22.2.2017).
Im November 2013 ist in Russland ein Gesetz verabschiedet worden, mit denen man die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen erreichen wolle und die darauf abzielen würden, die „harte Form“ des Kampfes gegen den Aufstand, die bereits in mehreren Republiken im Nordkaukasus praktiziert wird, zu legalisieren. Die Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, die Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien dazu zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, die durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind (CACI 11.12.2013, vgl. US DOS 3.3.2017).
Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Die Strafen in der Russischen Föderation sind generell erheblich höher, besonders im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität. Es gibt Bestrebungen zu einer weiteren Entkriminalisierung leichterer Straftaten, bislang allerdings ohne konkrete Ergebnisse. Bemerkenswert ist die unverändert extrem hohe Verurteilungsquote im Strafprozess. Für zu lebenslange Haft Verurteilte bzw. bei entsprechend umgewandelter Todesstrafe besteht bei guter Führung die Möglichkeit einer Freilassung frühestens nach 25 Jahren. Auch eine Begnadigung durch den Präsidenten ist möglich. Immer wieder legen einzelne Strafprozesse in Russland den Schluss nahe, dass politische Gründe hinter der Verfolgung stehen. Trotz der Entlassung von Michail Chodorkowski und den Mitgliedern der Punk-Aktionsgruppe Pussy Riot aus der Haft – bezeichnenderweise nicht durch die Justiz selbst, sondern durch Amnestie bzw. Begnadigung – bleiben deren Haftstrafen Beispiele für politisch motivierte Urteile. Menschenrechtsorganisationen berichten glaubwürdig über Strafprozesse auf der Grundlage fingierten Materials gegen angebliche Terroristen aus dem Nordkaukasus, insesondere Tschetschenien und Dagestan, die aufgrund von z.T. unter Folter erlangten Geständnissen oder gefälschten Beweisen zu hohen Haftstrafen verurteilt worden seien. Auch unabhängig von politisch oder ökonomisch motivierten Strafprozessen begünstigt ein Wetteifern zwischen Strafverfolgungsbehörden um hohe Verurteilungsquoten die Anwendung illegaler Methoden zum Erhalt von „Geständnissen“ (AA 24.1.2017).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt (24.1.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
-AI – Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/336603/479281_de.html, Zugriff 22.6.2017
-CACI Analyst – Central Asia-Caucasus Institute (11.12.2013): New Anti-Terrorism Law to Target Families of North Caucasus Insurgents, http://www.cacianalyst.org/publications/analytical-articles/item/12876-new-anti-terrorism-law-to-target-families-of-north-caucasus-insurgents.html, Zugriff 22.6.2017
-EASO – European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 21.6.2017
-ÖB Moskau (12.2016): Asylländerbericht Russische Föderation
-U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices for 2016 – Russia, http://www.ecoi.net/local_link/337201/479965_de.html, Zugriff 22.6.2017
Sicherheitsbehörden
Das Innenministerium (MVD), der Föderale Sicherheitsdienst FSB und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und der Terrorismusbekämpfung betraut, aber auch mit Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist in föderale, regionale und lokale Einheiten geteilt. Im April 2016 wurde die Föderale Nationalgarde gegründet. Diese neue Exekutivbehörde steht unter der Kontrolle des Präsidenten, der ihr Oberbefehlshaber ist. Ihre Aufgaben sind die Sicherung der Grenzen gemeinsam mit der Grenzwache, Administrierung von Waffenbesitz, Kampf gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, Schutz der Öffentlichen Sicherheit und Schutz von wichtigen staatlichen Einrichtungen. Weiters nimmt die Nationalgarde an der bewaffneten Verteidigung des Landes gemeinsam mit dem Verteidigungsministerium teil (US DOS 3.3.2017).
Nach dem Gesetz können Personen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Zustimmung inhaftiert werden, wenn sie am Schauplatz eines Verbrechens verhaftet werden, vorausgesetzt es gibt Beweise oder Zeugen. Ansonsten ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Im Allgemeinen werden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus. Die Regierung verabsäumte es angemessene Schritte zu setzen, um die meisten Behördenvertreter, welche Missbräuche begingen, zu verfolgen oder zu bestrafen, wodurch ein Klima der Straffreiheit entstand. Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungstruppen, Aufständischen, islamischen Militanten und Kriminellen zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen führt, einschließlich Morde, Folter, körperliche Misshandlung und politisch motivierte Entführungen. Die Regierung untersucht und verfolgt Missbräuche nicht adäquat, besonders wenn regionale Behörden involviert waren. Tschetschenische Sicherheitsbehörden unter direkter Kontrolle von Ramzan Kadyrow können mit Straffreiheit rechnen, sogar bei Drohungen gegen russische Sicherheitsbehörden, die versuchen in Tschetschenien tätig zu werden (US DOS 13.4.2016).
Nach überzeugenden Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Ausländer und Personen „fremdländischen“ Aussehens Opfer von Misshandlungen durch die Polizei und Untersuchungsbehörden. Nur ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt. Die im Februar 2011 in Kraft getretene Polizeireform hat bislang nicht zu spürbaren Verbesserungen in diesem Bereich geführt (AA 24.1.2017).
Die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte sind in der Regel maskiert (BAMF 10.2013). Von russischer Seite werden die meisten Operationen im Nordkaukasus gegen Terroristen heute nicht mehr vom Militär, sondern von Einheiten des Innenministeriums und des Geheimdienstes durchgeführt. Diese sind zwar nicht weniger schwer bewaffnet, nur soll so der Eindruck eines Krieges vermieden werden (Zenith 10.2.2014). Der Großteil der Menschenrechtsverletzungen im Nordkaukasus wird Sicherheitskräften zugeschrieben. In Tschetschenien sind sowohl föderale russische als auch lokale tschetschenische Sicherheitskräfte tätig. Letztere werden bezeichnender Weise oft Kadyrowzy genannt, nicht zuletzt, da in der Praxis fast alle tschetschenischen Sicherheitskräfte unter der Kontrolle Ramsan Kadyrows stehen (Rüdisser 11.2012). Ramsan Kadyrows Macht gründet sich hauptsächlich auf die ihm loyalen Kadyrowzy. Diese wurden von Kadyrows Familie in der Kriegszeit gegründet und ihre Mitglieder bestehen hauptsächlich aus früheren Kämpfern der Rebellen (EASO 3.2017).
NGOs berichten, dass lokale Polizeibeamten manchmal nicht auf Anzeigen von Vergewaltigungen und häuslicher Gewalt reagieren, solange das Leben des Opfers nicht in Gefahr ist. Viele Frauen melden keine Vergewaltigungen oder andere Arten von Gewalt, besonders wenn sie von Ehepartner begangen wurden, aufgrund des sozialen Stigmas und dem Mangel an offizieller Unterstützung (US DOS 3.3.2017, vgl. EASO 3.2017).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt (24.1.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
-BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg
-EASO – European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 21.6.2017
-Rüdisser, V. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds, http://www.integrationsfonds.at/themen/publikationen/oeif-laenderinformation/, Zugriff 21.6.2017
-U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices for 2016 – Russia, http://www.ecoi.net/local_link/337201/479965_de.html, Zugriff 21.6.2017
-Zenith (10.2.2014): Speznaz, Spiele und Korruption, Zugriff 21.6.2017
Folter und unmenschliche Behandlung
Im Einklang mit der EMRK sind Folter sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Strafen in Russland auf Basis von Artikel 21.2 der Verfassung und Art. 117 des Strafgesetzbuchs verboten. Die dort festgeschriebene Definition von Folter entspricht jener des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Russland ist Teil dieser Konvention, hat jedoch das Zusatzprotokoll (CAT-OP) nicht unterzeichnet. Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut. Verlässliche öffentliche Statistiken über das Ausmaß der Übergriffe durch Polizeibeamten gibt es nicht. Innerhalb des Innenministeriums gibt es eine Generalverwaltung der internen Sicherheit, die eine interne und externe Hotline für Beschwerden bzw. Vorwürfe gegen Polizeibeamte betreibt. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Polizei- und Justizvollzugbeamte werden laut russischen NGO-Vertretern oft nicht untersucht (ÖB Moskau 12.2016, vgl. EASO 3.2017).
Aus ganz Russland werden Folter und Todesfälle von Häftlingen – insbesondere in Polizeigewahrsam oder in Untersuchungshaft – gemeldet. NGOs wie „Amnesty International“ oder das russische „Komitee gegen Folter“ berichten, dass es bei Verhaftungen, in Polizeigewahrsam und Untersuchungshaft zu Folter und grausamer oder erniedrigender Behandlung durch die Polizei und die Ermittlungsbehörden kommt. Opfer, die ihr Recht auf Entschädigung geltend machen wollten, wurden häufig unter Druck gesetzt, um sie zu einer Rücknahme ihrer Klage zu bewegen. Untersuchungen von Foltervorwürfen blieben fast immer folgenlos. Unter Folter erzwungene “Geständnisse“ wurden vor Gericht als Beweismittel anerkannt. Nur in einigen wenigen Fällen, in denen sich Menschenrechtsorganisationen eingeschaltet hatten, wurde Anklage gegen die an der Folter beteiligten Staatsbediensteten erhoben. Es gibt v.a. im Nordkaukasus Fälle von Folter sowie Straflosigkeit für Vergehen der Sicherheitskräfte (AA 24.1.2017).
Der Folter verdächtigte Polizisten werden meist nur aufgrund von Machtmissbrauch oder einfacher Körperverletzung angeklagt. Physische Misshandlung von Verdächtigen durch Polizisten geschieht für gewöhnlich in den ersten Stunden oder Tagen nach der Inhaftierung. Im Nordkaukasus wird von Folterungen sowohl durch lokale Sicherheitsorganisationen als auch durch Föderale Sicherheitsdienste berichtet. Das Gesetz verlangt von Verwandten von Terroristen, dass sie die Kosten, die durch einen Angriff entstehen übernehmen. Menschenrechtsverteidiger kritisieren dies als Kollektivbestrafung (USDOS 3.3.2017).
Auch 2016 waren systematische Folter und andere Misshandlungen in den ersten Tagen der Haft und in Gefängniskolonien weit verbreitet (AI 22.2.2017).
Medien und NGOs berichten über Exekutivkräfte und Gefängnispersonal, die in Folter verwickelt sind. Missbrauch und exzessive Gewaltanwendung sind verbreitet und lassen darauf schließen, dass dies vor allem im Strafsystem regelmäßig vorkommt. Schlechte Ausbildung und eine Kultur der Straffreiheit tragen zu dieser Situation bei. Die russische NGO Committee Against Torture zeigt Folter durch Exekutivkräfte im Nordkaukasus auf und arbeitet daran, dass diese für ihre Vergehen bestraft werden (UK FCO 12.3.2015).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt (24.1.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
-AI – Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/336603/479281_de.html, Zugriff 22.6.2017
-EASO – European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 22.6.2017
-ÖB Moskau (12.2016): Asylländerbericht Russische Föderation
-UK FCO – UK Foreign and Commonwealth Office (12.3.2015): Human Rights and Democracy Report 2014 - Section XII: Human Rights in Countries of Concern – Russia, https://www.gov.uk/government/publications/russia-country-of-concern--2/russia-country-of-concern#conflict-and-protection-of-civilians, Zugriff 22.6.2017
-U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices for 2016 – Russia, http://www.ecoi.net/local_link/337201/479965_de.html, Zugriff 22.6.2017
…
Allgemeine Menschenrechtslage
-Die Verfassung der Russischen Föderation vom Dezember 1993 postuliert, dass die Russische Föderation ein „demokratischer, föderativer Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform“ ist. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Art. 19 Abs. 2). Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Art. 15 Abs. 4 der russischen Verfassung aufgeführt: Danach „sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems." Russland ist an folgende VN-Übereinkommen gebunden:
Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (1969)
Internationaler Pakt für bürgerliche und politische Rechte (1973) und erstes Zusatzprotokoll (1991)
Internationaler Pakt für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (1973)
Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (1981) und Zusatzprotokoll (2004)
Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (1987)
Kinderrechtskonvention (1990), deren erstes Zusatzprotokoll gezeichnet (2001)
Behindertenrechtskonvention (ratifiziert am 25.09.2012) (AA 24.1.2017)
Die Menschenrechtslage in Russland hat sich weiter verschlechtert. Neben der mangelnden Unabhängigkeit von Justiz und Gerichten sind v.a. Gewaltakte im Strafvollzug gegenüber Häftlingen und deren unzureichende medizinische Versorgung gravierende Probleme. Die damalige Ombudsfrau (Menschenrechtsbeauftragte) der Russischen Föderation, Ella Pamfilowa, mahnte in ihrem Jahresbericht 2015 unter anderem eine Präzisierung des Begriffes „politische Tätigkeit“ im Gesetz über NGOs an. Im Mai 2016 kam es in der Tat zu einer Gesetzesänderung. Seitdem wird allerdings nahezu jede NGO-Aktivität im öffentlichen Raum als „politisch“ gewertet. Das hat zur Folge, dass NGOs in das Register „ausländischer Agenten“ eingetragen werden können, wodurch sie häufig gezwungen sind, ihre Tätigkeiten massiv einzuschränken oder sogar einzustellen. Der konsultative „Rat zur Entwicklung der Zivilgesellschaft und der Menschenrechte“ beim russischen Präsidenten übt auch öffentlich Kritik an Menschenrechtsproblemen und setzt sich für Einzelfälle ein. Zuletzt hat er angemahnt, Amnesty International Zugang zu ihren von der Moskauer Stadtverwaltung geschlossenen Büros zu gewähren. Der Einfluss des Rats ist allerdings begrenzt. Auch der Europarat äußerte sich mehrmals kritisch zur Menschenrechtslage in der Russischen Föderation. Vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) waren, so der Jahresbericht 2015, 14,2% der anhängigen Fälle (9.200 Einzelfälle) Russland zuzurechnen. 2015 hat der EGMR 116 Urteile in Klagen gegen Russland gesprochen. Damit führt Russland die Liste der gesprochenen Urteile an. Die EGMR-Entscheidungen fielen fast ausschließlich zugunsten der Kläger aus und konstatierten mehr oder weniger gravierende Menschenrechtsverletzungen. Die Hälfte der Fälle betreffen eine Verletzung des Rechts auf Freiheit und Sicherheit. Im Rahmen der völkerrechtswidrigen Annexion der Krim durch die Russische Föderation wird von teilweise schweren Menschenrechtsverletzungen berichtet. Die OSZE (ODIHR und High Commissioner for National Minorities) berichtete im September 2015 über Einschränkungen der Versammlungs-, Vereinigungs-, Bewegungs- und Meinungsfreiheit. Im Wesentlichen leiden Kritiker der Krim-Annexion, Angehörige der Krim-Tataren, Vertreter des Kiewer Patriarchats der orthodoxen Kirche, der katholischen und protestantischen Kirche sowie der Zeugen Jehovas unter Einschränkungen ihrer Rechte. Im September 2016 wurde die Mejlis, der repräsentative Rat der Krimtataren, vom russischen Obersten Gerichtshof als extremistische Organisation eingestuft und verboten. Diverse Mejlis-Mitglieder erleiden (polizeiliche) Repressalien oder stehen unter Anklage (AA 24.1.2017).
Menschenrechtsverletzungen kommen regelmäßig vor. Zwar werden in Russland die Grundrechte in der Verfassung garantiert, es wächst jedoch der Widerspruch zwischen verfassungsrechtlichen Normen und der Rechtswirklichkeit. Die Staatsführung bekennt sich offiziell zur Einhaltung der Menschenrechte, stellt einige jedoch mit Verweis auf „traditionelle russische Werte“ infrage (z.B. Nicht-Diskriminierung von LGBT-Personen) und leistet Verletzungen Vorschub (z.B. Stigmatisierung kritischer Stimmen als staatsfeindlich) bzw. bemüht sich nicht ausreichend um Prävention und Strafverfolgung (z.B. Übergriffe gegen Journalisten). Schwerpunkt der Menschenrechtsverletzungen bleibt der Nordkaukasus. Im Verlauf des Berichtszeitraumes hat sich trotz rückläufiger Opferzahlen die Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Region insgesamt nicht verbessert. Insbesondere in Dagestan, Inguschetien und Tschetschenien bleibt die Menschenrechtslage schlecht. Die Sorge vor einer möglichen Ausbreitung der Gewalt im bislang relativ ruhigen westlichen Nordkaukasus besteht fort (AA 24.1.2017).
Die Rechte auf freie Meinungsäußerung sowie auf Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit waren im Jahr 2016 verstärkten Einschränkungen unterworfen. Menschenrechtsverteidiger wurden wegen ihrer Aktivitäten mit Geldstrafen belegt oder strafrechtlich verfolgt. Zum ersten Mal kam es wegen eines Verstoßes gegen das sogenannte Agentengesetz zur Strafverfolgung. Eine Reihe von Personen wurde wegen ihrer Kritik an der Staatspolitik oder des Besitzes bzw. Verbreitens extremistischer Materialien nach den Rechtsvorschriften zur Bekämpfung des Extremismus unter Anklage gestellt. Es gab Berichte über Folterungen und andere Misshandlungen in den Strafvollzugsanstalten des Landes (AI 22.2.2017, vgl. HRW 12.1.2017).
Russland garantiert in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich zwar immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten, es mangelt aber an der praktischen Umsetzung. Trotz vermehrter Reformbemühungen, insbesondere im Strafvollzugsbereich, hat sich die Menschenrechtssituation im Land noch nicht wirklich verbessert. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg kann die im fünfstelligen Bereich liegenden ausständigen Verfahren gegen Russland kaum bewältigen; Russland sperrt sich gegen eine Verstärkung des Gerichtshofs. Menschenrechtler beklagen staatlichen Druck auf zivilgesellschaftliche Akteure. Im Rahmen der Terrorismusbekämpfung sind autoritäre, die Grundrechte einschränkende Tendenzen zu beobachten (GIZ 4.2017a).
Der Freiraum für die russische Zivilgesellschaft ist in den letzten Jahren schrittweise eingeschränkt worden. Sowohl im Bereich der Meinungs- und Versammlungsfreiheit als auch in der Pressefreiheit wurden restriktive Gesetze verabschiedet, die einen negativen Einfluss auf die Entwicklung einer freien und unabhängigen Zivilgesellschaft ausübten. Inländische wie ausländische NGOs werden zunehmend unter Druck gesetzt. Rechte von Minderheiten werden nach wie vor nicht in vollem Umfang garantiert. Journalisten und Menschenrechtsverteidiger werden durch administrative Hürden in ihrer Arbeit eingeschränkt und erleben in manchen Fällen sogar reale Bedrohungen für Leib und Leben. Im Zuge der illegalen Annexion der Krim im März 2014 und der Krise in der Ostukraine wurde die Gesellschaft v.a. durch staatliche Propaganda nicht nur gegen den Westen mobilisiert, sondern auch gegen die sog. „fünfte Kolonne“ innerhalb Russlands. Der Menschenrechtsdialog der EU mit Russland findet derzeit aufgrund prozeduraler Unstimmigkeiten nicht statt. Laut einer rezenten Umfrage zum Stand der Menschenrechte in Russland durch das Meinungsforschungsinstitut FOM glauben 42% der Befragten nicht, dass die Menschenrechte in Russland eingehalten werden, während 36% der Meinung sind, dass sie sehr wohl eingehalten werden. Die Umfrage ergab, dass die russische Bevölkerung v.a. auf folgende Rechte Wert legt: Recht auf freie medizinische Versorgung (74%), Recht auf Arbeit und gerechte Bezahlung (54%), Recht auf kostenlose Ausbildung (53%), Recht auf Sozialleistungen (43%), Recht auf Eigentum (31%), Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz (31%), Recht auf eine gesunde Umwelt (19%), Recht auf Privatsphäre (16%), Rede- und Meinungsfreiheit (16%) (ÖB Moskau 12.2016).
Die Menschenrechtslage im Nordkaukasus wird von internationalen Experten weiterhin genau beobachtet. Im Februar 2016 führte das Komitee gegen Folter des Europarats eine Mission in die Republiken Dagestan und Kabardino-Balkarien durch. Auch Vertreter des russischen präsidentiellen Menschenrechtrats bereisten im Juni 2016 den Nordkaukasus und traf sich mit den einzelnen Republikoberhäuptern (ein Treffen mit Ramzan Kadyrow wurde abgesagt, nachdem die tschetschenischen Behörden gegen die Teilnahme des Leiters der NGO Komitee gegen Folter Igor Kaljapin protestiert hatten) (ÖB Moskau 12.2016).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt (24.1.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
-AI – Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/336603/479281_de.html, Zugriff 28.6.2017
-GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (4.2017a): Russland, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c17903, Zugriff 28.6.2017
-HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/334746/476500_de.html, Zugriff 28.6.2017)
-ÖB Moskau (12.2016): Asylländerbericht Russische Föderation
…
Haftbedingungen
Die Bedingungen in den Haftanstalten haben sich seit Ende der 90er Jahre langsam aber kontinuierlich verbessert, die Haftbedingungen entsprechen aber zum Teil noch immer nicht den allgemein anerkannten Mindeststandards. In dem Piloturteil-Verfahren des EGMR zum Fall Ananyev und andere v. Russland hat das Gericht festgestellt, dass die Bedingungen in den Untersuchungsgefängnissen (russ. SIZO) einer unmenschlichen und erniedrigen Behandlung gemäß Art. 3 EMRK entsprechen und das Problem systemischer Natur ist. 2012 legte Russland einen Aktionsplan zur Bekämpfung der Probleme im Straffvollzug vor, der vom Ministerkomitee des Europarates positiv aufgenommen wurde. Konkrete Schritte zur Verbesserung der Situation, insbesondere in den Untersuchungsgefängnissen, werden jedoch nur schleppend umgesetzt. Allein im Jahr 2014 stellte der EGMR in fast 30 Urteilen gegen Russland fest, dass die Haftbedingungen noch immer gegen Art. 3 EMRK verstoßen. Die häufigsten Vorwürfe betrafen die schlechten hygienischen Zustände (unzureichende Sanitäreinrichtungen, kein ausreichendes Ventilationssystem, Unterbringung mit Häftlingen mit Infektionskrankheiten), akuter Platzmangel (zu viele Häftlinge in zu kleinen Zellen) und Mangel an medizinischer Betreuung (ÖB Moskau 12.2016).
Die Situation im Strafvollzug ist unbefriedigend. Die Regierung ist allerdings bestrebt, die Zahl der Gefängnisinsassen weiter zu verringern. So gibt es Ansätze, vermehrt alternative Sanktionen (wie beispielsweise im Bereich der Drogendelikte ein Gesetzentwurf zu freiwilliger Entziehungstherapie oder Arbeitseinsatz statt Freiheitsstrafe) zu verhängen, um die Anzahl der Strafgefangenen zu verringern. Die Lage in den Strafkolonien (in Russland Oberbegriff für Haftanstalten, in denen eine gerichtlich verhängte Freiheitsstrafe verbüßt wird) und die Bedingungen des Strafvollzugs bleiben sehr schwierig. Die meisten Strafanstalten und Untersuchungsgefängnisse sind veraltet und überbelegt. Bausubstanz und sanitäre Bedingungen in den russischen Haftanstalten entsprechen nicht westeuropäischen Standards. Die Unterbringung der Häftlinge erfolgt oft in Schlafsälen von über 40 Personen und ist häufig sehr schlecht. Duschen ist vielfach nur gelegentlich möglich. Das Essen ist einseitig und vitaminarm. Die medizinische Versorgung ist ebenfalls unbefriedigend. Ein Großteil der Häftlinge bedarf medizinischer Versorgung. Sowohl von TBC- als auch HIV-Infektionen in bemerkenswertem Umfang wird berichtet. Problematisch ist ebenso die Zahl der drogenabhängigen oder psychisch kranken Inhaftierten. Besonders schlecht ist die Lage in den Untersuchungshaftanstalten. Im Vergleich zu den Strafkolonien berichten Insassen von deutlich schlechteren Haftbedingungen (z.B. Überbelegungen) und viel geringerem Schutz gegenüber ungerechten Behandlungen. Die Untersuchungshaft wird in Einzelfällen über Jahre verlängert. Nach offiziellen Angaben ist die Zahl der Untersuchungshäftlinge jedoch rückläufig. Die unter Präsident Medwedew erfolgte Liberalisierung des Strafrechts für Wirtschaftsvergehen (u.a. teilweise Abschaffung der Untersuchungshaft) wird in vielen Fällen von Gerichten und Strafvollzugsbehörden nicht umgesetzt und dient manchmal korrupten Ermittlern als Mittel zur Erpressung von Geldzahlungen durch Unternehmer. In den Strafkolonien schützt die Unterbringung in Gruppen den einzelnen Häftling effektiver vor schikanöser Behandlung durch das Gefängnispersonal. Laut Menschenrechtsorganisationen kann jedoch in allen Strafkolonien gegen Häftlinge, denen Verstöße gegen die Anstaltsregeln vorgeworfen werden, sogenannte Strafisolierhaft (Schiso) angeordnet werden. Häftlinge seien dort oft besonders üblen Haftbedingungen und unmenschlicher Behandlung ausgesetzt. Nadeschda Tolokonnikowa von der Aktionsgruppe Pussy Riot beschrieb in einem offenen Brief zudem ein System der Zwangsarbeit, in dem auf die Häftlinge u.a. durch Mitgefangene psychischer und physischer Druck zur „Disziplinierung“ ausgeübt werde (AA 24.1.2017).
Auch das UK Foreign and Commonwealth Office ist besorgt über die Menschenrechtsstandards in Gefängnissen und über die Unabhängigkeit der öffentlichen Einrichtungen, die die Gefängnisse beobachten (UK FCO 8.2.2017). Aufgrund der unangemessenen medizinischen Versorgung in den Hafteinrichtungen war das Leben vieler Gefangener gefährdet (AI 22.2.2017).
Russland erweiterte Anfang 2017 seinen Strafenkatalog: Künftig können Richter bei einigen Vergehen statt einer Haftstrafe Zwangsarbeit anordnen. Die russische Gefängnisbehörde FSIN eröffnet im Januar vier „Besserungszentren“ – in Sibirien, Russlands Fernost, im Kaukasus und im Wolgagebiet – und sieben Aufnahmepunkte für Zwangsarbeiter. Insgesamt bieten sie zunächst einmal 900 Verurteilten Platz. Im Gegensatz zur Haftstrafe seien die Täter „nicht von der Gesellschaft isoliert“, betonte der Vizedirektor der FSIN Waleri Maximenko. Sie könnten Telefon und Internet benutzen, einen Teil des verdienten Geldes behalten, einen normalen Arzt aufsuchen und nach Verbüßung von einem Drittel der Strafe auch außerhalb der Zentren mit ihren Familien zusammenleben – vorausgesetzt, sie verstoßen weder gegen ihre Arbeitspflicht noch gegen andere Auflagen: Der Konsum von Alkohol und Drogen zieht die Umwandlung der Zwangsarbeit in Haft nach sich (Handelsblatt 2.1.2017; vgl. auch Standard 10.1.2017). 650.000 Menschen sitzen in Russland hinter Gittern, das ist absolut und prozentuell die zweithöchste Zahl an Strafgefangenen in den entwickelten Industrieländern. Übertroffen wird Russland in dieser Statistik nur von den USA. Doch während die Gesamtzahl in Russland immerhin rückläufig ist – in den letzten zehn Jahren ist sie um ein Viertel gesunken – stieg die Zahl der Rezidivisten auf ein Allzeithoch. Fast jeder zweite Strafgefangene in Russland ist Wiederholungstäter. Die Strafe soll vor allem für Ersttäter und bei geringeren Vergehen – maximale Haftstrafe bis zu fünf Jahre – angewendet werden. Die Verurteilten sind weniger isoliert und geraten auch nicht mehr in die Abhängigkeit krimineller Autoritäten, so das Konzept. Daneben gibt es noch andere Beweggründe für die Einführung: So könne der Staat die Straftäter zur Arbeit dort einsetzen, wo sie gebraucht würden und behält parallel auch noch einen Teil des Lohns zur Tilgung des Schadens ein, den der Verurteilte verursacht habe, erklärte Nwer Gasparjan, Berater der Anwaltskammer in Russland. Genaue Angaben dazu, welche Arbeiten die Verurteilten ausführen müssen, gibt es nicht. In der Diskussion steht, dass sie für Begrünungs- oder Reinigungsarbeiten in den Städten eingesetzt werden. Das Gulag-System zur Ausbeutung von Gefangenen zur schweren körperlichen Arbeit soll jedenfalls nicht wiederbelebt werden (Handelsblatt 2.1.2017; vgl. auch Standard 10.1.2017).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt (24.1.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
-AI – Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/336603/479281_de.html, Zugriff 4.7.2017
-FCO - UK Foreign and Commonwealth Office (8.2.2017): Human Rights and Democracy Report 2015 - Human Rights Priority Country update report: July to December 2016 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/337434/480226_de.html, Zugriff 4.7.2017
-Handelsblatt (2.1.2017): Zwangsarbeit statt Knast, http://www.handelsblatt.com/politik/international/russlands-neuer-strafenkatalog-zwangsarbeit-statt-knast/19195230.html, Zugriff 4.7.2017
-ÖB Moskau (12.2016): Asylländerbericht Russische Föderation
-Standard (10.1.2017): Zwangsarbeit statt Haft in Russland, http://derstandard.at/2000050437057/Zwangsarbeit-statt-Knast-in-Russland, Zugriff 4.7.2017
Todesstrafe
Das 6. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist noch nicht ratifiziert. Das russische Verfassungsgericht hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe am 19.11.2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist (ÖB Moskau 12.2016, vgl. GIZ 4.2017a).
Quellen:
-GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (4.2017a): Russland, Geschichte, Staat und Politik, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c24819, Zugriff 4.7.2017
-ÖB Moskau (12.2016): Asylländerbericht Russische Föderation
Religionsfreiheit
Art. 28 der Verfassung garantiert Gewissens- und Glaubensfreiheit. Orthodoxie, Islam, Buddhismus und Judentum haben dabei eine herausgehobene Stellung. Art. 14 der Verfassung schreibt die Trennung von Staat und Kirche fest. Die Russisch-Orthodoxe Kirche (ROK) erhebt Anspruch auf einen Vorrang unter den Religionsgemeinschaften und auf „Symphonie“ mit der Staatsführung. Sie propagiert ihren Wertekanon als Basis einer neuen „nationalen Idee“. Faktisch wird sie vom Staat bevorzugt behandelt. Der Islam ist eine der traditionellen Hauptreligionen Russlands. In der Russischen Föderation leben rund 20 Millionen Muslime. Der Islam in Russland ist grundsätzlich von Toleranz gegenüber anderen Religionen geprägt. Radikalere, ausdem Nahen und Mittleren Osten beeinflusste Gruppen stehen insbesondere im Nordkaukasus unter scharfer Beobachtung der Behörden (AA 24.1.2017). Auch andere Religionsgemeinschaften können in Russland legal bestehen, müssen sich aber registrieren lassen. Seit Ende der Achtziger Jahre hat der Anteil der Gläubigen im Zuge einer „religiösen Renaissance“ bedeutend zugenommen. Allerdings bezeichnen sich laut Meinungsumfragen rund 50% der Bevölkerung als ungläubig. Zwar gibt es in Russland einen hohen Grad der Wertschätzung der Kirche und von Religiosität, dies bedeutet aber nicht, dass die Menschen ihr Leben nach kirchlichen Vorschriften führen. Offizielle Statistiken zur Zahl der Gläubigen verschiedener Konfessionen gibt es nicht und die Zahlen in den meisten Quellen unterscheiden sich erheblich. Die Russische Orthodoxe Kirche (ROK) ist heute die mit Abstand größte und einflussreichste Religionsgemeinschaft in Russland. Seit der Unabhängigkeit der Russischen Föderation ist sie zu einer äußerst gewichtigen gesellschaftlichen Einrichtung geworden. Die Verluste an Gläubigen und Einrichtungen, die sie in der Sowjetzeit erlitt, konnte sie zu einem großen Teil wieder ausgleichen. Die ROK hat ein besonderes Verhältnis zum russischen Staat, z.B. ist der Patriarch bei wichtigen staatlichen Anlässen stets anwesend. Die ROK versteht sich als multinationale Kirche, die über ein „kanonisches Territorium“ verfügt. Es erstreckt sich über die GUS-Staaten mit der Ausnahme von Armenien, wo es eine eigene orthodoxe Kirche gibt. Bei den traditionell religiös orientierten ethnischen Minderheiten Russlands findet man Anhänger des Islam und des Buddhismus, des Schamanismus und Judaismus, des protestantischen und katholischen Glaubens. Der Islam ist die zweitgrößte Glaubensgemeinschaft in Russland. Die Muslime sind in der Regel Baschkiren, Tataren, Tschuwaschen, Tschetschenen und Angehörige anderer Kaukasusvölker. Sie werden durch die Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Europäischen Teils Russlands und Sibiriens sowie die Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Nordkaukasus vertreten. Die Zahl der russischen Muslime wird offiziell mit 14,5 Millionen angegeben. Die Vertreter der islamischen Gemeinde sprechen von mehr als 20 Millionen Mitgliedern. Alle anderen Religionen, wie Buddhismus (ca. 600.000 Gläubige) - zu dem sich Burjaten, Kalmyken, Tuwa und andere Bevölkerungsgruppen in den Gebieten Irkutsk und Tschita bekennen - und Judentum (ca. 200.000 Gläubige), haben nur geringe Bedeutung. Von den christlichen Kirchen sind die katholische Kirche, die evangelisch-lutherische Kirche sowie eine Reihe von Freikirchen (vor allem Baptisten) in Russland vertreten. Sie sind im europäischen Russland und in Sibirien präsent (GIZ 7.2017c vgl. SWP 4.2013).
2016 kriminalisierten Gesetze private religiöse Reden, die Zeugen Jehovas stehen vor einem landesweiten Verbot und es kommt vor, dass Muslime in fingierten Prozessen des Terrorismus und Extremismus angeklagt werden. Im Nordkaukasus, besonders in Tschetschenien und Dagestan führen Sicherheitskräfte Verhaftungen, Entführungen und Verschwindenlassen von Personen aus, die man verdächtigt, Beziehungen zum „nicht-traditionellen“ Islam zu haben. Die Sicherheitskräfte können zumeist mit Straffreiheit rechnen (USCIRF 26.4.2017). Seit der zweiten Hälfte des Jahres 2014 haben die Behörden erfolgreich die Ausreise von Extremisten reduziert und die Rekrutierung sowie potentielle Terrorzellen selbst eingedämmt, ein hartes Vorgehen und schwere Menschenrechtsverletzungen, insbesondere in Tschetschenien und Dagestan, würden aber weiterhin Teile der salafistischen Gemeinschaft radikalisieren und den Dschihad fördern. Mehr als zehn Jahre war eines der Hauptkontrollinstrumente in der Region die präventive Registrierung von Extremisten gewesen. Diejenigen, die verdächtigt wurden, fundamentalistischen Strömungen des Islam anzugehören, wurden auf spezielle Listen gesetzt, die Informationen zum Privatleben, zu Gewohnheiten und Familienspitznamen enthalten würden. Nach Zwischenfällen würden diese Personen von der Polizei verhaftet und verhört, wobei bei den Verhören Berichten zufolge häufig gewaltsame oder erniedrigende Methoden zum Einsatz kämen. Viele seien wegen ihres Aussehen auf diesen Listen gelandet, wegen eines Besuchs in einer falschen Moschee, wegen Kontakts zu SalafistInnen oder weil sie einer verdächtigen Person eine Wohnung vermietet oder sie mit dem Auto mitgenommen hätten (ICG 16.3.2016). Insbesondere in Tschetschenien und Dagestan werden Personen, die als Wahhabiten bezeichnet werden, manchmal auch Männer mit einem frommen muslimischen Aussehen, als Extremisten von den Strafverfolgungsbehörden verhaftet. Es gibt auch Vorwürfe wegen Folter und Verschwindenlassen (Forum 18 13.9.2016).
Das Oberste Gericht verbat die Zeugen Jehovas und entzog der Organisation das Vermögen. Die religiöse Organisation zeige "Merkmale extremistischer Tätigkeit", hieß es in der Begründung. Die Glaubensgemeinschaft müsse ihre Russland-Zentrale in St. Petersburg und 395 örtliche Organisationen auflösen, befanden die Richter am 20.4.2017 in Moskau. Die Zeugen Jehovas kündigten an, ihren Fall vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu tragen. Als extremistisch stufte die Behörde vor allem die Zeitschrift "Der Wachtturm" ein, die trotz Verbots weiter verteilt werde. Dass die Zeugen Jehovas ihren Mitgliedern Bluttransfusionen verbieten, sei ein Verstoß gegen Menschenrechte. Die Gemeinschaft soll in Russland nach Presseberichten etwa 170.000 Anhänger haben (Presse 20.4.2017). Die Menschenrechtsgruppe Human Rights Watch teilte mit, die Gerichtsentscheidung sei ein schwerer Schlag für die Religions- und Verbandsfreiheit in Russland. Sollte die Entscheidung in Kraft treten, müssten Zeugen Jehovas mit Strafverfolgung, Geldstrafen oder gar Gefängnis rechnen (Zeit Online 20.4.2017).
Quellen:
-Auswärtiges Amt (24.1.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
-Forum 18 (13.9.2016): Russia: "Extremism" religious freedom survey, September 2016, http://www.ecoi.net/local_link/329706/470746_de.html, Zugriff 10.7.2017
-GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2017c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 11.7.2017
-ICG - International Crisis Group (16.3.2017): The North Caucasus Insurgency and Syria: An Exported Jihad?, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458642687_238-the-north-caucasus-insurgencyand-syria-an-exported-jihad.pdf, Zugriff 10.7.2017
-SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2013): Muslime in der Russischen Föderation, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2013A24_hlb.pdf, Zugriff 4.7.2017
-Die Presse (20.4.2017): Russlands Oberstes Gericht verbietet Zeugen Jehovas, http://diepresse.com/home/ausland/welt/5204368/Russlands-Oberstes-Gericht-verbietet-Zeugen-Jehovas, Zugriff 4.7.2017
-USCIRF – United States Commission on International Religious Freedom(26.4.2017): 2017 Annual Report; Russia, http://www.ecoi.net/file_upload/5250_1494486731_russia-2017.pdf, Zugriff 4.7.2017
-Zeit Online (20.4.2017): Oberstes Gericht verbietet Zeugen Jehovas, http://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2017-04/russland-zeugen-jehovas-verbot-beschlagnahmung-besitz-extremismus, Zugriff 4.7.2017
Tschetschenien
Die Bevölkerung gehört der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an, wobei traditionell eine mystische Form des Islam, der Sufismus, vorherrschend ist (BAMF 10.2013). Beim Sufismus handelt es sich um eine weit verbreitete und zudem äußerst facettenreiche Glaubenspraxis innerhalb des Islam. Heutzutage sind Sufis sowohl innerhalb des Schiitentums als auch unter Sunniten verbreitet (ÖIF 2013). Gegenwärtig ist eine Zunahme der Anhänger des Salafismus/Wahabismus, eine strenge, radikale Form des Islam, zu verzeichnen (BAMF 10.2013). Obwohl Salafismus und Wahhabismus in Russland nicht verboten sind, sind Anhänger dieser Bewegungen starkem Druck ausgesetzt. In Tschetschenien setzt Ramsan Kadyrow seine eigenen Ansichten bezüglich des Islam durch. Frauen müssen sich islamisch kleiden und können in polygame Ehen gezwungen werden. Anhänger eines „nicht traditionellen“ Islam, oder Personen mit Verbindungen zu Aufständischen können Opfer von Verschwindenlassen durch die Sicherheitskräfte zu werden (USCIRF 26.4.2017).
Kadyrow nutzt den traditionellen Sufismus politisch und als Instrument seines Antiterrorkampfes, um mit dem „guten“ sufistischen Islam dem von weiten Teilen der heute in der Republik aktiven Rebellen propagierten „schlechten“ fundamentalistischen Islam, dem oft auch Wahhabismus genannten Salafismus, entgegenzuwirken. Diese Strategie hatte bereits sein Vater unter Maschadow – relativ erfolglos – anzuwenden versucht. Diese politische Nutzung der Religion führt aus mehreren Gründen zu heftiger Kritik: Durch die kadyrowsche Islamisierung werden zunehmend Menschenrechte, insbesondere Frauenrechte, beschnitten. Innerhalb der tschetschenischen Bevölkerung empfinden viele die von Kadyrow angeordneten Verhaltensnormen als nicht gerechtfertigten (und schon gar nicht durch tschetschenische Tradition zu rechtfertigenden) Eingriff in ihr Privatleben. Einige der aufgrund der (Re-)Islamisierung erfolgten Erlässe und Aussagen des Republikoberhauptes, wie etwa die Kopftuchpflicht für Frauen in öffentlichen Gebäuden oder seine Aussprache für Polygamie, widersprechen zudem russischem Recht. Beobachter der Lage sind sich gemeinhin einig, dass all dies von föderaler Seite geduldet wird, weil und solange es Kadyrow gelingt, die relativ stabile Sicherheitslage zu erhalten (BAA Staatendokumentation 19.5.2011).
Als Salafisten werden unterschiedliche religiöse und politische Bewegungen bezeichnet, die sich etwa seit Beginn des letzten Jahrhunderts an einem idealisierten Bild der Frühzeit des Islam (arab. "Salaf" steht für "Ahnen", "Vorfahren") orientieren. Der Begriff Salafismus dagegen steht heute für eine Strömung des Islamismus. Ihre Anhänger werden als Salafisten bezeichnet. Sie behaupten, besonders eng dem Wortlaut des Korans und den Überlieferungen über das Leben des Propheten (sunna) zu folgen. Das gilt insbesondere auch für Äußerlichkeiten wie Bekleidungsvorschriften. Viele Salafisten tragen deshalb lange Bärte, weite Gewänder und Kopfbedeckungen. Frauen, die kein Kopftuch tragen, begehen nach Überzeugung von Salafisten eine schwere Sünde (GfbV 23.11.2011). Das Tragen eines Bartes ohne Schnurrbart oder hochgekrempelte Hosen, würden einen Grund für die Festnahme oder Kontrolle einer Person darstellen (Kaliszewska 2010, vgl. ICG 16.3.2016). Laut der International Crisis Group wurden Ende Oktober 2015 in Tschetschenien viele SalafistInnen verhaftet und es kam zu Fällen von Verschwindenlassen. Die Politik gegenüber SalafistInnen ist traditionell in Tschetschenien am härtesten, wo der fundamentalistische Salafismus, der abwertend „Wahhabismus“ genannt wird, verboten ist. Die Behörden haben wiederholt und öffentlich erklärt, dass Wahhabiten nicht erlaubt werde, in Tschetschenien zu leben und dass sie getötet werden sollten. Der traditionelle sufistische Islam ist zum wahren Weg und zur Staatsideologie erklärt worden (ICG 16.3.2016).
Entführungen werden heute hauptsächlich von regierungsnahen Personen verübt und treffen vor allem Personen, die als Salafisten angesehen werden. Dies führt jedoch dazu, dass die Salafisten noch anti-russischer werden und die Behörden selbst die Anzahl der Anhänger der radikalen Bewegungen in der Region und unter Muslimen in der ganzen Russischen Föderation erhöhen (Jamestown 19.6.2014).
Quellen:
-BAA Staatendokumentation (19.5.2011): Analyse zu Russland: Religion in der Republik Tschetschenien: Sufismus
-BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg
-GfbV – Gesellschaft für bedrohte Völker (23.11.2011): Tschetschenien unter Despot Kadyrow: Alltag in Angst, https://www.gfbv.de/de/news/tschetschenien-unter-despot-kadyrow-alltag-in-angst-2137/, Zugriff 10.7.2017
-ICG - International Crisis Group (16.3.2017): The North Caucasus Insurgency and Syria: An Exported Jihad?, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458642687_238-the-north-caucasus-insurgencyand-syria-an-exported-jihad.pdf, Zugriff 10.7.2017
-Jamestown Foundation (19.6.2014): Virtually All Abductions in North Caucasus Carried out by Authorities, Eurasia Daily Monitor Volume 11, Issue 111, http://www.jamestown.org/programs/edm/single/?tx_ttnews%5Btt_news%5D=42525tx_ttnews%5BbackPid%5D=756no_cache=1, Zugriff 10.7.2017
-Kaliszewska, Iwona: Everyday Life In North Caucasus, 2010, http://www.udsc.gov.pl/files/WIKP/info_pdf/Binder1_Kaukaz_ang.pdf, in ACCORD (1.7.2014): Anfragebeantwortung zur Russischen Föderation: Tschetschenien: Situation von Personen, die Anhänger eines strengen sunnitischen Islams (keine Sufis) sind [a-8725‑1], http://www.ecoi.net/local_link/280443/397328_en.html, Zugriff 10.7.2017
-ÖIF Monographien (2013): Glaubensrichtungen im Islam, S. 111-113
-USCIRF – United States Commission on International Religious Freedom(26.4.2017): 2017 Annual Report; Russia, http://www.ecoi.net/file_upload/5250_1494486731_russia-2017.pdf, Zugriff 10.7.2017
…
Bewegungsfreiheit
In der Russischen Föderation herrscht Bewegungsfreiheit sowohl innerhalb des Landes, als auch bei Auslandsreisen, ebenso bei Emigration und Repatriierung. Somit steht Tschetschenen, genauso wie allen russischen Staatsbürgern [auch Inguschen, Dagestaner etc.] das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte „Ein- bzw. Ausreisegebühr“ erheben (AA 24.1.2017, vgl. US DOS 3.3.2017, FH 2017).
Personen, die innerhalb des Landes reisen, müssen ihre Inlandspässe zeigen, wenn sie Tickets kaufen wollen für Reisen via Luft, Schienen, Wasser und Straßen. Dies gilt nicht für Pendler (US DOS 3.3.2017).
Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses wieder in die Russische Föderation einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine administrative Strafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen bei dem für sie zuständigen Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen. Der Inlandspass ermöglicht die Abholung der Pension vom Postamt, die Arbeitsaufnahme, die Eröffnung eines Bankkontos, aber auch den Kauf von Bahn- und Flugtickets (AA 24.1.2017).
Nach Angaben des Leiters der Pass- und Visa-Abteilung im tschetschenischen Innenministerium haben alle 770.000 Bewohner Tschetscheniens, die noch die alten sowjetischen Inlandspässe hatten, neue russische Inlandspässe erhalten (AA 24.1.2017).
Quellen:
-AA – Auswärtiges Amt (24.1.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
-Freedom House (2017): Freedom in the World 2017 - Russia, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2017/russia, Zugriff 11.7.2017
-U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices for 2016 – Russia, http://www.ecoi.net/local_link/337201/479965_de.html, Zugriff 11.7.2017
Meldewesen
Eine dauerhafte Registrierung wird durch einen Stempel im Inlandspass vermerkt, eine temporäre Registrierung durch einen in den Inlandspass eingelegten Zettel. Für einen Aufenthalt bis zu 90 Tage ist keine Registrierung verpflichtend, jedoch kann es notwendig werden bei einer Dokumentenkontrolle nachzuweisen, dass man sich noch nicht länger als 90 Tage in dem Gebiet aufhält, beispielsweise durch Vorweisen der Busfahrkarte. Wenn jemand ausreist, um im Ausland zu leben, so wird dies registriert und in seinem Reisepass vermerkt. Umgangssprachlich wird die Registrierung nach wie vor so genannt, wie das Meldesystem zu Sowjetzeiten: „Propiska“ (Russisch: пропи́ска). Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und ein nachweisbarer Wohnraum (ggf. Bescheinigung des Vermieters). Eine Arbeitsstelle oder Einkommen müssen nicht nachgewiesen werden. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen. Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die zuständige lokale Behörde schicken. Eine Registrierung ist wie ausgeführt für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. Diese ermöglicht außerdem den Zugang zu Sozialhilfe und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem, sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, werden am Aufenthaltsort registriert. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Staatsbürger können bei Verwandten unterkommen oder selbstständig einen Wohnraum organisieren. Die föderal-gesetzlichen Regeln für die Registrierung gelten in der gesamten Russischen Föderation einheitlich, werden jedoch regional unterschiedlich angewendet. Korruption soll auch im Bereich der Registrierung in nicht unbeträchtlichem Ausmaß vorkommen, insbesondere in der Hauptstadt Moskau (BAA 12.2011). Gegen Jahresmitte 2016 wurde der FMS aufgelöst und die entsprechenden Kompetenzen in das Innenministerium verlagert (ÖB Moskau 12.2016). Die neue Behörde, die die Aufgaben des FMS übernommen hat, ist die Hauptverwaltung für Migrationsfragen (General Administration for Migration Issues – GAMI) (US DOS 3.3.2017).
Laut einer westlichen Botschaft ist eine Registrierung für alle Personen in Moskau und St. Petersburg im Vergleich zu anderen russischen Städten am schwierigsten zu erlangen. Auch die Korruptionszahlungen sind in Moskau höher. Ebenso ist es in Moskau schwieriger, eine Wohnung zu mieten, die Mieten sind zudem hoch. Auch UNHCR geht davon aus, dass die Registrierung in Moskau für jeden schwierig ist, nicht nur für Tschetschenen. In Mietanzeigen werden Zimmer oft nur für Slawen angeboten. Gemäß einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence ist es für Tschetschenen leichter, in kleineren Orten als Moskau und St. Petersburg zu leben, jedoch ist es in großen Städten leichter, unterzutauchen. Personen, die Kadyrow fürchten, würden ihren Aufenthalt nicht registrieren lassen. Auch in St. Petersburg werden in Mietanzeigen Wohnungen oft nur für Russen angeboten. Tschetschenen nutzen aber ihre Netzwerke, um Wohnungen zu finden. Einer internationalen Organisation zufolge ist es für jemanden, der einen Machtmissbrauch von lokalen Behörden in einem Föderationssubjekt fürchtet schwierig, einen sicheren Ort in einer anderen Region in Russland zu finden. Ist die Person registriert, ist es für die Behörden leichter, sie zu finden. Laut einem Vertreter des Committee Against Torture sind tschetschenische Familien, die in andere Regionen Russlands kommen, nicht automatisch schweren Rechtsverletzungen ausgesetzt. Öffentlich Bedienstete haben kein Recht, einem Tschetschenen die Registrierung zu verweigern, weshalb im Endeffekt jeder registriert wird. Tschetschenen könnten Diskriminierung durch die Behörden ausgesetzt sein, nicht aber Gewalt. Laut einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence und einer westlichen Botschaft zufolge könnten aber temporäre Registrierungen nur für drei Monate anstatt für ein Jahr ausgestellt werden, weshalb dann die betroffene Person öfter zum Amt kommen muss (DIS 8.2012). Im FFM Bericht des Danish Immigration Service vom Jänner 2015 wird berichtet, dass es keine größeren Änderungen in Bezug auf die Registrierung gibt. Es gibt eine Neuheit, nämlich dass eine Person in dem Apartment wohnen muss, wo sie registriert ist. Wenn die Person woanders wohnt, könnte der/die Eigentümer/in bestraft werden. Aufgrund dessen könnte es schwieriger sein, den Wohnort zu registrieren. Einige Vermieter möchten auch keine Mieter registrieren, da sie Steuerabgaben vermeiden wollen (DIS 1.2015).
Quellen:
-BAA Staatendokumentation (12.2011): Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation. Bericht zum Forschungsaufenthalt Russische Föderation – Republik Tschetschenien
-DIS – Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 11.7.2017
-DIS – Danish Immigration Office (8.2012): Chechens in the Russian Federation – residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases, https://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf, Zugriff 11.7.2017
-ÖB Moskau (12.2016): Asylländerbericht Russische Föderation
-U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices for 2016 – Russia, http://www.ecoi.net/local_link/337201/479965_de.html, Zugriff 11.7.2017
…
Anfragebeantwortung zur Russischen Föderation: Lage von Absolventen der islamischen Universität in Kiew bzw. Anhänger der dort vertretenen Glaubensrichtung des Islam („Habaschiten“): Behandlung durch Behörden der Russichen Föderation bzw. in Tschetschenien; mögliche Ansiedlung (Update von a-10633) [a-11480]
Eurasia Daily (EADaily)1 veröffentlicht im November 2018 ein Interview mit Roman Silantjew2, Islamwissenschaftler, Professor an der Staatlichen Linguistischen Universität Moskau sowie Mitglied des Expertenrats zur Durchführung religionswissenschaftlicher Expertise beim Justizministerium. In dem Gespräch geht es um die Hintergründe der beiden parallel auf der Krim existierenden Muftiate3: die Geistliche Verwaltung der Muslime der Republik Krim und der Stadt Sewastopol (DUMKiS) einerseits und das Taurische Muftiat andererseits. Die seit 1992 bestehende pro-ukrainische DUMKiS (anfangs DUMK) habe laut dem Artikel sofort eine staatliche Registrierung in Russland erhalten, das im Herbst 2014 gegründete Taurische Muftiat habe nach wie vor keine Registrierung und werde von Beamten als marginale Struktur angesehen.
Laut Silantjew sei das Taurische Muftiat 2014 auf der Basis einer Reihe von Gemeinden auf der Krim entstanden, die sich nicht der DUMK unter Leitung des Muftis Emirali Ablajew untergeordnet hätten, da sie die DUMK für eine wahhabitische Struktur gehalten hätten. Am Beginn des Taurischen Muftiats standen Enwer Achtjomow, Ruslan Saitwalijew und Tanaj Tscholchanow. Die Hauptmoschee befinde sich in Jewpatorija. Geleitet werde das Muftiat von Mufti Ruslan Saitwalijew, Tscholchanow habe ab 2014 im Donbass auf Seiten der Aufständischen der Volksrepubliken von Donezk und Lugansk gekämpft. Laut Silantjew hätten die Machthaber der Krim Ablajew den Vorzug gegeben. Allerdings könne er, Silantjew, nicht verstehen, warum eine von Anfang an prorussische muslimische Organisation, nämlich das Taurische Muftiat, von den Machthabern der russischen Krim ignoriert worden sei. Man habe sich auch nach einem positiven Gutachten des Expertenrats zur Durchführung religionswissenschaftlicher Expertise beim russischen Justizministerium geweigert, das Muftiat auf der Krim zu registrieren.
Laut der Nachrichtenagentur sei der größte Kritikpunkt am Taurischen Muftiat seitens des Gesetzgebers die Zugehörigkeit dieser Struktur zur habaschitischen Ausrichtung des sunnitischen Islam. Roman Silantjew wird gefragt, was der Habaschismus sei, was ihn für den russischen Islam gefährlich mache und ob es Expertengutachten gebe, die den extremistischen Charakter des Habaschismus bestätigen würden und auch die Tatsache, dass das Taurische Muftiat aus Habaschiten bestehe.
Laut Silantjew komme das Wort Habaschismus vom arabischen „Habasch“, was „Abessinier“ bedeute. Der Gründer der habaschitischen Lehre sei der 2008 im Libanon verstorbene Abdullah al-Harari gewesen. Die Glaubenslehren des Habaschismus seien denen des in Russland seit Jahrhunderten existierenden Sufiordens der Qādirīya nahe. Es sei bekannt, dass das Oberhaupt Tschetscheniens Ramsan Kadyrow und sein Vater Achmat Kadyrow Anhänger der Qādirīya seien. Im Libanon sei nach dem Tod von al-Harari eine große habaschitische Gemeinde zurückgeblieben. Ein Schüler von al-Harari sei der ukrainische Mufti Achmed Tamim gewesen, der aus dem Libanon stamme. Tamim zeichne sich durch eine starke Ablehnung der Ideologien der Muslimbrüder und der Hizb ut-Tahrir aus, die in Russland verboten seien. Die Hauptkritik am Habaschismus durch seine Gegner könne die bis zum Fanatismus reichende anti- wahhabitische Position der Habaschiten sein, so Silantjew. Und das Taurische Muftiat erachte sich selbst nicht als habaschitisch. Ein ehemaliger ukrainischer Minister, der es öffentlich als habaschitisch bezeichnet habe und die Habaschiten Extremisten genannt habe, habe sich vor Gericht für seine Worte verantworten müssen. Soweit er, Silantjew, wisse, sei er wegen Verleumdung schuldig gesprochen worden. (EADaily, 20. November 2018)
Grani.ru erwähnt in einem Artikel vom Oktober 2016, dass es sich bei den Habaschiten um eine Glaubensschule handle, die vergleichsweise wenige Anhänger habe. Sie sei lediglich in einigen Ländern aktiv, darunter in der Ukraine. Wie auch die Hizb ut-Tahrir hätten die Habaschiten keine Verbindungen zum Terrorismus, und im Gegensatz zur Hizb ut-Tahrir seien sie in Russland auch nicht verboten. Die Missionierungsarbeit dieser Schule auf der Krim und die Gründung des eigenen Taurischen Muftiats nach der Annexion der Halbinsel hätten bei Mufti Emirali Ablajew von der Geistlichen Verwaltung der Muslime der Republik Krim Verärgerung hervorgerufen. (Grani.ru, 30. Oktober 2016)
In der auf der Seite des russischen Inlandsgeheimdienstes veröffentlichten einheitlichen föderalen Liste der Organisationen, die für terroristisch erklärt wurden, findet sich kein Eintrag zu den Habaschiten oder dem taurischen Muftiat. (FSB, Stand: 31. August 2020)
Auf der Seite des Nationalen Antiterrorkomitees ist die undatierte Liste der nichtkommerziellen Organisationen veröffentlicht, bezüglich derer eine Entscheidung in Kraft getreten ist, sie auf Grundlage des föderalen Gesetzes „Über die Bekämpfung extremistischer Tätigkeiten“ zu liquidieren oder ihre Tätigkeiten zu verbieten. In dieser Liste findet sich ebenfalls kein Eintrag zu Habaschiten oder dem taurischen Muftiat. (NAK, ohne Datum)
Auf einer undatierten Liste extremistischer Materialien, die auf der Seite des russischen Justizministeriums veröffentlicht ist, findet sich ebenfalls kein Eintrag zu Habaschiten oder dem taurischen Muftiat und auch nicht zu den Namen Saitwalijew, Achtjomow, Tscholchanow und Tamim. (Russisches Justizministerium, ohne Datum)
Eine Abfrage in der Liste des russischen Föderalen Dienstes für Finanzmonitoring von Organisationen und physischen Personen, zu denen bezüglich ihrer Beteiligung an extremistischen oder terroristischen Handlungen Daten vorliegen würden, lieferte ebenfalls keinen Treffer zu Habaschiten oder dem taurischen Muftiat und auch nicht zu den Namen Saitwalijew, Achtjomow, Tscholchanow und Tamim. (Föderaler Dienst für Finanzmonitoring, ohne Datum, Zugriff am 3. Februar 2021)
Auf der Website der allgemeinbildenden Mittelschule des Dorfes Alleroj in Tschetschenien findet sich in der Kategorie „Nachrichten“ ein Eintrag vom Oktober 2019 mit dem Titel „Gespräch gegen den Terror“. Neben einem Bild, das mehrere Personen zeigt, die in einem Klassenzimmer einen Vortrag halten, findet sich der Satz: In Übereinstimmung mit dem ausgearbeiteten Plan wurden Gespräche zu den Themen geführt: „Terrorismus – eine Gefahr für das Leben“ und „Habaschiten – eine Erscheinungsform des Radikalismus und Extremismus im Islam“.
„В соответствии с разработанным планом были проведены беседы по темам:
‚Терроризм – угроза жизни‘. ‚Хабашиты – как одна из форм проявления радикализма
и экстремизма в исламе‘.“ (Allgemeinbildende Mittelschule des Dorfes Alleroj, 1. Oktober 2019)
Auf der Seite der allgemeinbildenden Mittelschule der Siedlung Goragorskoje in Tschetschenien findet sich in der Kategorie „Nachrichten“ ein Eintrag vom 23. Jänner 2021 mit dem Titel
„Maßnahmen zur Bekämpfung des radikalen Extremismus, Terrorismus und Wahhabismus“. In einem kurzen Begleittext wird erläutert, dass es eine Vorführung des Videomaterials „Salach- Chadschi Meschijew4 über den Takfir5 der Habaschiten“ und ein Gespräch zum Thema „Eine starke Warnung an jene, die Muslime der Ungläubigkeit beschuldigen“ gegeben habe. An dem Treffen mit SchülerInnen der älteren Klassen hätten der Imam der Moschee von Goragorskoje, der Leiter der Verwaltung von Goragorskoje sowie ein Polizist teilgenommen:
„Показ видеоматериала ‚Салах-Хаджи Межиев о такфире хабашитов‘ и беседа на тему: ‚Строгое предупреждение тем, кто обвиняет мусульман в неверии‘
На встрече с старшеклассниками присутствовали имам мечети с.п. Горагорское Висалиев А-М.А., глава администрации Горагорского сельского поселения Богаев С.А. и инспектор ПДН, мл. лейтенант полиции Закриев И.М.“ (Allgemeinbildende Mittelschule der Siedlung Goragorskoje, 23. Jänner 2021)
Neben dem Text ist folgendes Bild zu sehen: In dessen Mitte steht der Text: Russland gegen den Terror. Im linken oberen Eck steht: „Wahhabismus. Über die verirrten Anhänger von Muhammad ibn Abd al-Wahhab6 und was sie von den wahren Anhängern der Ahl al-sunna wa-l-dschama‘a7 unterscheidet:
(Allgemeinbildende Mittelschule der Siedlung Goragorskoje, 23. Jänner 2021)
Ein ukrainischer Kulturologe, der sich auf Islamwissenschaften spezialisiert hat, schrieb in einer E-Mail-Auskunft vom 4. Februar 2021, dass die Situation der Habaschiten in der Russischen Föderation aus mehreren Gründen kompliziert sei. Einerseits sei die Bewegung juristisch nicht verboten, das heißt, sie stehe nicht auf der Liste der extremistischen und/oder terroristischen Organisationen. Doch aufgrund der Besonderheiten der Rechtsanwendung in der Russischen Föderation würden sich die Habaschiten in einer verletzlichen Position befinden, weil eines ihrer grundlegenden religiösen Lehrbücher („Muchtasar“) vom Bezirksgericht in Sol-Ilezk (Gebiet Orenburg) verboten worden sei8. Daher könne jeder, bei dem diese Ausgabe gefunden werde, zum Opfer werden. (Ukrainischer Kulturologe, 4. Februar 2021)
Im Weiteren äußert sich der ukrainische Kulturologe zur Lage der Habaschiten in Tschetschenien. Ihm zufolge sei die Lage der Habaschiten in Tschetschenien ein gesondertes Thema. Dort gebe es die Besonderheit des härteren Umgangs seitens der Machthaber. Diese Politik werde von Ramsan Kadyrow mindestens seit 2006 verfolgt. Der Kulturologe verweist in diesem Zusammen auf einen Artikel von Caucasian Knot vom November 2006. (Ukrainischer Kulturologe, 4. Februar 2021)
Laut diesem Artikel habe Kadyrow am 14. November 2006 auf einem großen Beratungstreffen über Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und religiösen Extremismus in der Republik Tschetschenien gesagt, dass jede Strömung, die dem in Tschetschenien verbreiteten traditionellen Islam widerspreche, in ihrem Anfangsstadium unterbunden werden müsse. Diejenigen, die diese Strömungen verbreiten würden, seien Teufel und ihr Platz sei unter der Erde. Laut Kadyrow seien nach dem Unterdrücken des Wahhabismus in der Republik Tschetschenien neue Missionare aufgetaucht, die sich Habaschiten genannt hätten. Es seien dieselben Wahhabiten, nur mit anderem Namen, und ihr Ziel sei dasselbe – die Zerstörung des Islams, aber sie, die Tschetschenen, hätten diese Strömung unterdrückt. (Caucasian Knot, 14. November 2006)
Laut dem Kulturologen sei Kadyrow 2014 zu einer analogen Rhetorik zurückgekehrt9. Die negative Haltung zu den Habaschiten sei endgültig mit der sogenannten „Fatwa von Grosny“ festgeschrieben worden, die von einigen russischen islamischen Anführern auf einer internationalen theologischen Konferenz mit dem Titel „Die Anhänger der Sunna: Wer sind sie?“, die Ende August 2016 in Grosny abgehalten worden sei, erlassen worden sei10. Wenn es allerdings um die Beschreibung konkreter Fälle von Verfolgung der Habaschiten in Tschetschenien gehe, dann gebe es dabei ernsthafte Probleme, weil die Mehrheit der Tschetschenen nicht bereit sei, öffentlich über Verfolgung zu sprechen, weil viele Tschetschenen noch Verwandte in Tschetschenien hätten, die zu Geiseln werden könnten und zu einem Druckmittel gegen selbst oppositionell gestimmte TschetschenInnen. Daher sei es wenig wahrscheinlich, offene Bekenntnisse von Tschetschenen zu erhalten, dass sie wegen religiöser Überzeugungen (für ihre Zugehörigkeit zum Habaschismus) verfolgt worden seien. (Ukrainischer Kulturologe, 4. Februar 2021)
Der ukrainische Kulturologe äußert sich auch zur Lage auf der Krim und erklärt, dass es inzwischen zwei Organisationen gebe, die sich Taurisches Muftiat nennen, nämlich das habaschitische Taurische Muftiat und die (oben bereits beschriebene) Geistliche Verwaltung der Muslime der Republik Krim und der Stadt Sewastopol (DUMKiS):
Zunächst sei es wichtig zu berücksichtigen, dass das sogenannte „Taurische Muftiat“ (das habaschitische) von den russischen Behörden nicht registriert sei. Dementsprechend könne jeder Versuch der Habaschiten, religiöse Tätigkeiten zu setzen, mittels antimissionarischer Gesetzesänderungen, die im Jarowaja-Paket11 enthalten seien, unterbunden werden. Außerdem habe die registrierte DUMKiS, die sich heute ebenfalls „Taurisches Muftiat“ nenne12 eine äußerst feindliche Haltung gegenüber den Habaschiten und strebe danach, die vorhandenen administrativen Ressourcen dazu zu nutzen, um Druck auszuüben, indem sie die Habaschiten als „extremistische Sekte“ bezeichne13. (Ukrainischer Kulturologe, 4. Februar 2021)
Achmet Jarlykapow, ein Islamexperte, Religionsanthropologe und leitender Wissenschaftler am Zentrum für eurasische Studien des Moskauer Staatlichen Instituts für Internationale Beziehungen (MGIMO), schrieb in einer E-Mail-Auskunft vom 4. Februar 2021, dass er über keinerlei Informationen zu Habaschiten in Russland verfüge, einfach deshalb, weil sie nirgendwo als problematische Gruppe hervortreten würden. Er sei sich prinzipiell nicht sicher, dass es in Russland überhaupt irgendein Vorkommen der Habaschiten gebe, das signifikant sei. Es sei so, dass die Gemeinschaft der tschetschenischen und dagestanischen Habaschiten in der Ukraine vertreten sei. Dort würden sie Glaubensfreiheit genießen und auch den Umstand, dass die Gemeinschaft der Habaschiten vom Mufti der Ukraine selbst geleitet werde. Selbst wenn sich eine Gemeinde von Habaschiten in Tschetschenien gebildet habe, so gehe er nicht davon aus, dass sie dort offen agieren werde. In Tschetschenien würden abgesehen vom Sufiorden der Qādirīya die Tätigkeiten anderer muslimischer Gruppen schon lange eingeschränkt.
Bezüglich der gestellten Fragen könne er lediglich Folgendes mitteilen:
1. Es gebe keine Informationen über Verfolgung und Diskriminierung von Habaschiten in Russland.
2. Es gebe keine Informationen über die Existenz irgendeiner signifikanten Gemeinde von Habaschiten in Tschetschenien.
3. Ausgehend vom Beispiel der Salafisten könne man annehmen, dass die Habaschiten außerhalb des Nordkaukasus vermutlich ein ruhigeres Leben führen könnten (große Städte, im Norden, in Sibirien). (Jarlykapow, 4. Februar 2021)
Es wurden weitere Experten mit diesen Fragestellungen kontaktiert. Sollte noch eine Antwort bei uns eintreffen, werden wir diese unverzüglich an Sie weiterleiten.
Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 5. Februar 2021)
• Allgemeinbildende Mittelschule des Dorfes Alleroj: Беседа по Антитеррору [Gespräch gegen den Terror], 1. Oktober 2019 https://alleroi95.edu95.ru/index.php?component=public_newsnew_id=2023
• Allgemeinbildende Mittelschule der Siedlung Goragorskoje: Мероприятия по противодействию радикальному экстремизму, терроризму и ваххабизму [Maßnahmen zur Bekämpfung des radikalen Extremismus, Terrorismus und Wahhabismus], 23. Jänner 2021
https://goragorsk1.edu95.ru/index.php?component=public_newsnew_id=216871
• bpb – Bundeszentrale für politische Bildung: Aus russischen Blogs: Endspurt der Duma vor den Wahlen. Antiterror-Gesetz und Vorratsdatenspeicherung, 25. Juli 2016 https://www.bpb.de/internationales/europa/russland/analysen/231556/aus-russischen- blogs-endspurt-der-duma-vor-den-wahlen-antiterror-gesetz-und- vorratsdatenspeicherung
• Caucasian Knot: Кадыров:вЧечненетактивизациибоевиков [Kadyrow: In Tschetschenien werden die Rebellennicht aktiver], 14. November 2006
https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/103566/
• Dekoder: Zeugen Jehovas, Juli 2019
https://www.dekoder.org/de/gnose/zeugen-jehovas-extremismus-religionsfreiheit
• EADaily – EurAsia Daily: Силантьев: Политику в отношении Таврического муфтията надо срочно менять [Silantjew: Die Politik gegenüber dem Taurischen Muftiat muss schnellstens geändert werden], 20. November 2018 https://eadaily.com/ru/news/2018/11/20/silantev-politiku-v-otnoshenii-tavricheskogo- muftiyata-nado-srochno-menyat
• Föderaler Dienst für Finanzmonitoring: Перечень организаций и физических лиц, в отношении которых имеются сведения об их причастности к экстремистской деятельности или терроризму [Liste von Organisationen und physischen Personen, zu denen bezüglich ihrer Beteiligung an extremistischen oder terroristischen Handlungen Daten vorliegen], ohne Datum, Zugriff am 3. Februar 2021
http://www.fedsfm.ru/documents/terr-list
• FSB – Föderaler Sicherheitsdienst: Единый федеральный список организаций, в том числе иностранных и международных организаций, признанных в соответствии с законодательством Российской Федерации террористическими [Einheitliche föderale Liste der Organisationen, darunter auch internationale, die in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung der Russischen Föderation für terroristisch erklärt wurden], Stand: 31. August 2020
http://www.fsb.ru/fsb/npd/terror.htm
• Goble, Paul: FSB Preparing to Close Muslim Institutions in Occupied Crimea, Silantyev Says (verfügbar auf The Interpreter), 1. Juli 2014
https://www.interpretermag.com/fsb-preparing-to-close-muslim-institutions-in-occupied- crimea-silantyev-says/
• Grani.ru: Смедляев: В Крыму по статье о терроризме арестованы еще двое мусульман [Smedljajew: Auf der Krim sind zwei weitere Muslime wegen des Terrorismus-Paragraphen verhaftet worden], 30. Oktober 2016 https://graniru.org/Politics/World/Europe/Ukraine/m.256057.html
• ICCRP - International Center for Countering Russian Propaganda: Instruments of Russian influence in Belarus (part 1), 5. Mai 2020
https://www.iccrp.org/en/instruments-of-russian-influence-in-belarus-part-1/#
• Jarlykapow, Achmet: E-Mail-Auskunft, 4. Februar 2021
• Kleines Lexikon des Islamismus: Takfir, ohne Datum (a) (verfügbar auf Konrad-Adenauer- Stiftung)
https://www.kas.de/de/web/islamismus/takfir
• Kleines Lexikon des Islamismus: Ahl al-sunna wa-l-dschama‘a, ohne Datum (b) (verfügbar auf Konrad-Adenauer-Stiftung)
https://www.kas.de/de/web/islamismus/ahl-al-sunna-wa-l-dschama-a
• LMD - Le Monde diplomatique: Die Wahhabiten, 11. Jänner 2018 https://monde-diplomatique.de/artikel/!5469107
• NAK – Nationales Antiterrorkomitee: Перечень некоммерческих организаций, в отношении которых судом принято вступившее в законную силу решение о ликвидации или запрете деятельности по основаниям, предусмотренным ФЗ "О противодействииэкстремистскойдеятельности"[Listedernichtkommerziellen Organisationen, bezüglich derer eine Entscheidung in Kraft getreten ist, sie auf Grundlage des föderalen Gesetzes „Über die Bekämpfung extremistischer Tätigkeiten“ zu liquidieren oder ihre Tätigkeiten zu verbieten], ohne Datum http://nac.gov.ru/zakonodatelstvo/sudebnye-resheniya/perechen-nekommercheskih- organizaciy-v.html
• Naviny.by: Two pro-Russian columnists arrested, facing charge of inciting ethnic hatred,
https://naviny.online/en/article/20161209/1481281212-two-pro-russian-columnists- arrested-facing-charge-inciting-ethnic-hatred
• Russisches Justizministerium: Экстремистские материалы [Extremistische Materialien], ohne Datum
https://minjust.gov.ru/ru/extremist-materials/
• Ukrainischer Kulturologe: E-Mail-Auskunft, 4. Februar 2021
Anhang: Quellenbeschreibungen und Informationen aus ausgewählten Quellen
Caucasian Knot ist ein von der russischen Menschenrechtsorganisation Memorial im Jahr 2001 gegründetes Nachrichtenportal, das über menschenrechtliche Themen im Kaukasus informiert.
• Caucasian Knot: Кадыров:вЧечненетактивизациибоевиков [Kadyrow: In Tschetschenien werden die Rebellennicht aktiver], 14. November 2006
https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/103566/
„Председатель правительства Чечни Рамзан Кадыров не согласен с заявлениями об активизации незаконных вооруженных формирований на территории Чеченской Республики.
‚Некоторые силовики заявляли об активизации незаконных вооруженных формирований. Я с этим не согласен и могу уверенно сказать, что никакой активизации на территории Чеченской Республики нет‘, - заявил Кадыров во вторник на расширенном совещании, в котором принимали участие командующий Объединенной группировкой войск на Северном Кавказе генерал-полковник Евгений Баряев, командующий временной оперативной группировкой МВД России на Северном Кавказе Олег Хотин, военный прокурор и руководство правоохранительных органов Чечни. […]
‚Любое течение, которое противоречит традиционному исламу, распространенному в Чеченской Республике, нужно пресекать в зачаточном состоянии, чтобы оно не окрепло. Те, кто распространяет его, это шайтаны, и их место под землей‘, - заявил Кадыров во вторник на расширенном совещании о мерах по противодействию терроризму и религиозному экстремизму в республике. […]
По его словам, ‚то афганцы, то иранцы, то еще кто-то приезжают в республику учить нас ‚правильному исламу‘, ‚То теперь мы положили этому конец и не допустим возврата к прошлому‘, - сказал Кадыров. Премьер отметил, что ‚после подавления ваххабизма в Чеченской Республике появились новые миссионеры, которые называли себя хабашитами‘. ‚Это те же ваххабиты, только с другим названием, и цель у них одна - разрушение ислама, но мы подавили это течение‘, - сказал Кадыров.“ (Caucasian Knot, 14. November 2006)
Eurasia Daily (EADaily) ist eine 2015 gegründete und in Moskau ansässige russische Nachrichtenagentur. Es wurden einige Quelle gefunden, die der Nachrichtenagentur Verbreitung russischer Propaganda vorwerfen (vgl. ICCRP, 5. Mai 2020; Naviny.by,
• EADaily – EurAsia Daily: Силантьев: Политику в отношении Таврического муфтията надо срочно менять [Silantjew: Die Politik gegenüber dem Taurischen Muftiat muss schnellstens geändert werden], 20. November 2018 https://eadaily.com/ru/news/2018/11/20/silantev-politiku-v-otnoshenii-tavricheskogo- muftiyata-nado-srochno-menyat
„После возвращения Крыма в состав России на полуострове существуют два параллельных муфтията — с разными правовыми статусами. Действующее с 1992 года ‚проукраинское‘ Духовное управление мусульман Крыма (ДУМК) в России сразу получило государственную регистрацию и официальное наименование
‚Духовное управление мусульман Республики Крым и города Севастополь‘ (ДУМКиС). Основанный осенью 2014 года на волне ‚крымской весны‘ Таврический муфтият до сих пор в Крыму регистрации не имеет и воспринимается чиновниками как маргинальная структура.
О подоплеке сложившегося в 2014 году духовного двоевластия в мусульманском правовом поле Крыма EADaily рассказал исламовед Роман Силантьев, профессор Московского государственного лингвистического университета (МГЛУ). Силантьев отдельно занимается религиозным полем Крыма как член Экспертного совета при Минюсте России по государственной религиоведческой экспертизе.
Вы работаете по российскому Крыму еще с самого начала ‚крымской весны‘ 2014 года. Расскажите, в каких условиях создавался Таврический муфтият, кто стоял у истоков этой организации?
Таврический муфтият был создан в 2014 году на базе ряда общин Крыма, которые не подчинялись ДУМ Крыма (ДУМК) под руководством муфтия Эмирали Аблаева, считая ДУМК ваххабитской структурой. У истоков Таврического муфтията стояли Энвер Ахтемов, Руслан Саитвалиев и Танай Чолханов. Главная мечеть находится в Евпатории. Возглавляет Таврический муфтият муфтий Руслан Саитвалиев. Сподвижник Саитвалиева Танай Чолханов — в прошлом морской офицер, с 2014 года воевал на Донбассе, в рядах ополчения ЛНР и ДНР. […]
Управление мусульман Крыма и ‚Таврический муфтият‘ проходили период регистрации в российском правовом поле одновременно — в 2014 году. С юридической точки зрения, находились в равных условиях. Но глава Крыма Сергей Аксенов, если верить главе УМК Эмирали Аблаеву, стал оказывать особое внимание структуре Аблаева, еще когда УМК формально еще не находился в российском правовом поле. Почему Аксенов так сделал?
Увы, власти Крыма отдали предпочтение Аблаеву как держателю контрольного пакета мусульманских общин полуострова. Я понимаю логику властей Крыма. Но я не понимаю другого: почему властям российского Крыма надо было игнорировать изначально пророссийскую мусульманскую организацию — Таврический муфтият? Этот муфтият отказались регистрировать в Крыму и после положительного заключения Минюста России. Отказ регистрировать Таврический муфтият после положительного решения Экспертного совета по государственной религиоведческой экспертизе при Минюсте России я считаю неуважением к Минюсту и откровенным произволом.
Главная законодательная претензия к Таврическому муфтияту — принадлежность этой структуры к хабашитскому направлению суннитского ислама. Что такое
хабашизм, и чем он опасен для российского ислама, никто пока что до конца не объяснил. Есть ли экспертные заключения, подтверждающие экстремистский характер хабашизма и то, что Тавричекий муфтият — это хабашиты?
Слово ‚хабашизм‘ происходит от арабского «хабаш» — эфиоп. Основатель хабашитского учения — умерший в 2008 году в Ливане суфийский проповедник из Эфиопии Абдулла аль-Харари. По вероучению хабашизм близок к существующему в России много веков суфийскому тарикату Кадирия. Известно, что глава Чечни Рамзан Кадыров и его отец Ахмат Кадыров — последователи Кадирии. В Ливане после кончины шейха Харари осталась большая хабашитская община. Ученик Харари — муфтий Украины Ахмед Тамим, ливанец по происхождению. Тамим, в отличие от небезызвестного ‚вышиванного муфтия‘ Саида (Сергея) Исмаилова, отличается резким неприятием идеологии запрещенных в России ‚Братьев- мусульман‘ и ‚Хизб ут-Тахрир‘. Вообще главная претензия к хабашизму, которую смогли сформулировать его оппоненты — это доходящая до фанатизма антиваххабитская позиция хабашитов. Лично я ничего плохого и противозаконного в этом не вижу — сам ваххабитов не люблю. Плюс Таврический муфтият хабашитским себя и не считает. Более того, один бывший крымский министр, который публично назвал их хабашитами, а хабашитов — экстремистами, потом был вынужден отвечать за свои слова в суде. Насколько знаю, суд признал этого чиновника виновным в клевете.“ (EADaily, 20. November 2018)
Grani.ru ist eine unabhängige und regierungskritische russische Internet-Zeitung.
• Grani.ru: Смедляев: В Крыму по статье о терроризме арестованы еще двое мусульман [Smedljajew: Auf der Krim sind zwei weitere Muslime wegen des Terrorismus-Paragraphen verhaftet worden], 30. Oktober 2016 https://graniru.org/Politics/World/Europe/Ukraine/m.256057.html
„Хабашиты - сравнительно небольшая по числу последователей школа. Активно действует она лишь в нескольких странах, в том числе на континентальной Украине. Так же как и "Хизб ут-тахрир", хабашиты не имеют отношения к терроризму; при этом, в отличие от "Хизб ут-тахрир", они даже не запрещены в России. Тем не менее миссионерство этой школы в Крыму, а после аннексии полуострова - образование ею особого Таврического муфтията вызвали раздражение Аблаева.“ (Grani.ru,
1 Es wurden einige Quelle gefunden, die der Nachrichtenagentur Verbreitung russischer Propaganda vorwerfen
(vgl. ICCRP, 5. Mai 2020; Naviny.by, 9. Dezember 2016).
2 Dekoder, eine Internetplattform, die Beiträge aus unabhängigen russischen Medien übersetzt und zusätzlich
Erklärungen zu Hintergründen und Kulturspezifika anbietet, erwähnt in einem 2019 veröffentlichten Text
Folgendes zu Roman Silantjew:
„Der Expertenrat zur Durchführung religionswissenschaftlicher Expertise beim Justizministerium der Russischen
Föderation ist für die Bewertung religiöser Organisationen zuständig. Viele Beobachter kritisieren den Expertenrat
wegen tendenziöser Tätigkeit und verweisen darauf, dass er maßgeblich von Vertretern russisch-orthodoxer
Einrichtungen geprägt ist. Von 2009 bis 2015 wurde der Rat von Alexander Dworkin geleitet, dem führenden
‚Sektenkenner‘ und Bekämpfer sogenannter nicht-traditioneller Religionen in der ROK [Russisch-Orthodoxe
Kirche]. Der aktuelle stellvertretende Vorsitzende, Roman Silantjew, ist gleichzeitig Leiter des
Menschenrechtszentrums der größten russisch-orthodoxen NGO – dem Weltweiten Russischen Volkskonzil. Das
Verbot der Zeugen Jehovas fand bei den Vertretern der Kirchenleitung einstimmige Unterstützung. So unterstrich
Roman Silantjew, dass sie ‚die größte extremistische Organisation in Russland‘ sei, die außerdem unter Verdacht
stehe, Spionage zu betreiben.“ (Dekoder, Juli 2019)
Paul Goble, ein Experte für ethnische und religiöse Fragen in Eurasien, schreibt in einem Artikel vom Juli 2014
Folgendes über Roman Silantjew:
„Roman Silantyev, notorious for his attacks on Muslims in the Russian Federation but close to the Moscow
Patriarchate of the Russian Orthodox Church and Russian security agencies […]“ (Goble, 1. Juli 2014)
3 Eine von einem Mufti geleitete, sich selbst verwaltende religiöse Organisation, die auf freiwilliger Basis
muslimische religiöse Einrichtungen sowie die in einem bestimmten Gebiet lebenden Muslime vereint.
4 Mufti der Republik Tschetschenien
5 „Takfir bedeutet jemandem sein Muslimsein abzusprechen und die Person somit zum Ungläubigen, kafir, zu
erklären […].“ (Kleines Lexikon des Islamismus, ohne Datum (a))
6 Muhammad ibn Abd al-Wahhab war Begründer des Wahhabismus. Informationen zum Wahhabismus finden Sie in einem Artikel von Le Monde diplomatique vom Jänner 2018. (LMD, 11. Jänner 2018)
7 „Der mit »die Leute der Tradition (Muhammads) und der (Mehrheits-)Gemeinschaft« zu übersetzende Begriff ahl al-sunna wa-l-dschama‘a ist die Selbstbezeichnung des sunnitischen Islams.“ (Kleines Lexikon des Islamismus, ohne Datum (b))
2.1. Zu den Feststellungen zu den Personen der beschwerdeführenden Parteien und zu ihrem Fluchtvorbringen:
Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zu den Personen der beschwerdeführenden Parteien, zu ihrer Herkunft, Volksgruppenzugehörigkeit und ihrem jeweiligen Religionsbekenntnis stehen aufgrund der insofern glaubhaften Angaben des BF1 und er BF2 fest. Ihre jeweilige Identität steht aufgrund der im Original in Vorlage gebrachten russischen (BF1) bzw. ukrainischen (BF2) Reisedokumente fest.
Dass der BF1 an der islamischen Hochschule in XXXX studiert hat, ergibt sich aus dem vorgelegten Diplom in Zusammenschau mit seinen eigenen Angaben, insbesondere der genau vorgebrachten zutreffenden Adresse (AS 469).
2.2. Was die konkreten fluchtauslösenden Umstände anbelangt, brachten der BF1 und die BF2 vor aus der Ukraine ausgereist zu sein, weil der BF1 keinen Aufenthaltstitel mehr gehabt habe, die ukrainische Polizei deshalb nach dem BF1 gefragt hätte und ihn hätte abschieben wollen. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der BF1 Staatsangehöriger der Russischen Föderation ist, die Ukraine daher nicht sein Herkunftsstaat ist und die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz hinsichtlich des BF1 in Bezug auf die Ukraine nicht in Frage kommt.
In casu brachte der BF1 erstmalig vor dem BFA am 08.05.2017 vor, Absolvent der islamischen Universität in XXXX zu sein bzw. als Anhänger der dort vertretenen Glaubensrichtung des Islam, den „Habaschiten“, in seinem Herkunftsstaat von Verfolgung bedroht zu sein.
Das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten des XXXX führt dazu aus, dass die geistliche Verwaltung der Muslime in der Ukraine (DUMU) eine im Jahr 1992 gegründete Vereinigung der Muslime sei, deren geistliches Oberhaupt der Mufti Achmed TAMIM sei. Diese Vereinigung habe im Jahr 1993 die islamische Universität und eine islamische Grundschule gegründet. Die staatlichen Institutionen der Russischen Föderation würden diese Ausbildungsstätte seit dem Frühjahr 2014 nicht mehr anerkennen und werde der Rechtsträger der Schule (DUMU) seitens des FSB verdächtigt in Kontakten mit der in der Russischen Föderation verbotenen Muslimbruderschaft „Al Ichwan“, sowie zu den „Medzhilfs der Krimtataren“ zu stehen. Offiziell werde die DUMU seitens des FSB, sowie des Justizministeriums nicht in den Listen der terroristischen und extremistischen Organisationen geführt, doch werden Personen die der DUMU angehören bzw. mit ihr in Kontakt stehen seitens der staatlichen Behörden der Russischen Föderation observiert.
Der BF1 ist Absolvent jener Universität und hat auch an jener Schule als Sportlehrer gearbeitet, der BF1 kann sohin jedenfalls mit der DUMU in Kontakt gebracht werden und ist davon auszugehen, dass er von staatlichen Behörden der Russischen Föderation observiert wird.
Der ACCORD Anfragebeantwortung zu Absolventen der islamischen Universität in XXXX bzw. Anhängern der dort vertretenen Glaubensrichtung des Islam, den Habaschiten, ist zu entnehmen, dass der Mufti Achmed TAMIM, das geistliche Oberhaupt der DUMU, Rechtsträger der islamischen Universität und jener Grundschule in XXXX , ein Schüler des Gründers der habaschitischen Lehre sei. Dieser zeichne sich zwar durch eine starke Ablehnung der Ideologien der in der Russischen Föderation verbotenen Muslimbrüder und der Hizb ut-Tahrir aus, doch habe der Präsident Tschetscheniens, Ramzan Kadyrow im Jahr 2006 gesagt, dass jede Strömung, die dem traditionellen Islam widerspreche unterbunden werden müsse und seien diejenigen, die diese Strömung verbreiten würden Teufel, wobei ihr Platz unter der Erde sei. Laut Kadyrow seien nach dem Unterdrücken des Wahabismus in Tschetschenien nun neue Missionare aufgetaucht, die sich Habaschiten nennen würden. Ihr Ziel sei die Zerstörung des Islams, doch die Tschetschenen hätten diese Strömung unterdrückt. 2014 habe Präsident Kadyrow seine negative Haltung gegenüber den Habaschiten mit der sog. „Fatwa von Grosny“ festgeschrieben.
Andererseits gäbe es nach jener Anfragebeantwortung keinerlei Informationen über Verfolgung und Diskriminierung von Habaschiten in Russland, sowie keine Informationen über die Existenz einer signifikaten Gemeinde von Habaschiten in Tschetschenien. Ein anderer Experte vermeinte jedoch, die Mehrheit der Tschetschenen sei nicht bereit, öffentlich über die Verfolgung der Habaschiten zu sprechen, weil viele noch Verwandte in Tschetschenien hätten, die zu Geiseln werden könnten. Ausgehend vom Beispiel der Salafisten könne man annehmen, dass die Habaschiten außerhalb des Nordkaukasus vermutlich ein ruhigeres Leben führen könnten.
Demgegenüber ist der Anfragebeantwortung auch zu entnehmen, dass die Bewegung der Habaschiten juristisch zwar nicht verboten sei, sich doch in einer verletzlichen Position befänden, weil eines ihrer religiösen Lehrbücher vom Bezirksgericht in Sol Ilezk (Gebiet Orenburg) verboten worden sei. Daher könne jeder, bei dem diese Ausgabe gefunden werde, zum Opfer werden.
Insgesamt ist aufgrund der ACCORD Anfragebeantwortung nicht eindeutig davon auszugehen, dass der BF1 als Absolvent der islamischen Universität in XXXX und als Anhänger des dort gelehrten Habaschismus, außerhalb des Nordkaukasus gefahrlos leben könnte und ihm daher eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stünde, zumal ein grundlegendes religiöses Lehrbuch auch in den übrigen Teilen der Russischen Föderation verboten worden ist. Auch den Länderberichten ist zu entnehmen, dass Anhänger eines „nicht traditionellen“ Islams, oder Personen mit Verbindungen zu Aufständischen Opfer vor allem in Tschetschenien von Verschwindenlassen durch die Sicherheitskräfte zu werden könnten. In Zusammenschau mit dem Gutachten des XXXX , wonach Personen der DUMU von den staatlichen Behörden der Russischen Föderation observiert würden, weil sie seitens des FSB in Verdacht stehen ua. mit der Muslimbruderschaft in Kontakt zu stehen, kann in casu nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der BF1 infolge seiner Rückkehr in die Russische Föderation auf dem gesamten Staatsgebiet strafrechtlicher Verfolgung aufgrund seiner Religionszugehörigkeit zu befürchten hätte, zumal der FSB landesweit operiert. Ob der BF1 tatsächlich, wie zuletzt vorgebracht, bei einem Besuch im Herkunftsstaat zur Ausstellung seines Inlandsreisepasses, von Behörden aufgesucht worden ist und seine Familie in Tschetschenien mit dem vorherigen Erkenntnisses des BVwG bedroht worden ist, konnte demnach dahingestellt bleiben.
2.2. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Die unter Pkt. II.1.2. angeführten Länderfeststellungen sind wortident mit jenen, die bereits im angefochtenen Bescheid enthalten – und damit beiden Verfahrensparteien bekannt – sind.
3.1. Da sich die gegenständliche zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG zur Entscheidung zuständig.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat, wenn es "in der Sache selbst" entscheidet, nicht nur über die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde zu entscheiden, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde entschieden wurde. Dabei hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung in der Regel an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 18.2.2015, Ra 2015/04/0007; 25.7.2019, Ra 2018/22/0270).
Zu A) 3.2. Zur Zuerkennung des Status der Asylberechtigten:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“
Zentraler Aspekt der dem § 3 AsylG 2005 zugrundeliegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974) definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 19. 4. 2001, 99/20/0273).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zum Zeitpunkt der Entscheidung an (vgl. etwa VwGH 26.6.2018, Ra 2018/20/0307, mwN). Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Fremde bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der Fremde im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. - im vorliegenden Fall - des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 25.9.2018, Ra 2017/01/0203; 27.6.2019, Ra 2018/14/0274, mwN).
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn ein Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers, voraus (vgl. VwGH 19.3.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.5.1998, 97/13/0051).
3.2.2. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 05.09.2012, C-71/11 und C-99/11, in Zusammenhang mit der Auslegung der Richtlinie 2004/83/EG (Qualifikationsrichtlinie; neu gefasst durch die mit 09.01.2012 in Kraft getretene Richtlinie 2011/95/EU) ausgesprochen, dass Art. 9 Abs. 1 lit a der Richtlinie 2004/83/EG (nunmehr: Art 9 Abs. 1 lit a der Richtlinie 2011/95/EU) dahin auszulegen sei, dass nicht jeder Eingriff in das Recht auf Religionsfreiheit, der gegen Art. 10 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstößt, bereits eine "Verfolgungshandlung" im Sinne dieser Bestimmung der Richtlinie darstellt; eine Verfolgungshandlung sich aus einem Eingriff in die öffentliche Ausübung dieser Freiheit ergeben kann und bei der Beurteilung der Frage, ob ein Eingriff in das Recht auf Religionsfreiheit, der Art. 10 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verletzt, eine "Verfolgungshandlung" darstellen kann, die zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Betroffenen prüfen müssen, ob er aufgrund der Ausübung dieser Freiheit in seinem Herkunftsland ua. tatsächlich Gefahr läuft, durch einen der in Art. 6 der Richtlinie 2004/83/EG genannten Akteure verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Art. 2 lit c der Richtlinie 2004/83/EG (nunmehr: Art 2 lit d der Richtlinie 2011/95/EU) ist nach derselben Entscheidung des EuGH dahin auszulegen, dass eine begründete Furcht des Antragstellers vor Verfolgung vorliegt, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen, wobei die Behörden bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling dem Antragsteller nicht zumuten können, auf diese religiösen Betätigungen zu verzichten.
Das Bundesverwaltungsgericht geht im Einklang mit der Judikatur des EuGH und den Länderfeststellungen grundsätzlich davon aus, dass die bloße Zugehörigkeit einer Person zu Habaschiten nicht schon für sich allein und gleichsam automatisch zu einer asylrelevanten Verfolgung dieser Personen in der Russischen Föderation führt. Doch handelt es sich dabei wie den Salafisten oder Wahabiten um eine nicht traditionelle Ausprägung des Islam, die Kadyrow grundsätzlich nicht duldet und deren Anhänger von Verschwindenlassen bedroht sein können. Auch ein Experte geht in der ACCORD Anfragebeantwortung davon aus, dass Habaschiten außerhalb des Nordkaukasus, ähnlich wie Salafisten und Wahabiten ein ruhigeres Leben führen könnten. Im vorliegenden Fall hat der BF1 jedoch vorgebracht, dass er an der islamischen Universität und in einer islamischen Grundschule in XXXX unterrichtet hat, deren Rechtsträger die DUMU ist. Diese Vereinigung der Muslime in der Ukraine wird zweifellos mit dem an der Universität gelehrten Habaschismus in Verbindung gebracht, zumal deren geistliches Oberhaupt ein Schüler des Gründers der habaschitischen Glaubenslehre ist. Vorliegend ist dem Gutachten von XXXX jedoch auch zu entnehmen, dass Menschen mit Kontakten zur DUMU seitens der staatlichen Behörden oberserviert werden und der Rechtsträger der Schule und der Universität seitens des FSB verdächtigt wird in Kontakten mit den in der Russischen Föderation verbotenen Muslimbruderschaft „Al Ichwan“ sowie den „Medzhils der Krimtataren“ zu stehen. Der BF1 ist aufgrund der Absolvierung eines Studiums an der islamischen Universität in XXXX und der Ausübung seines Lehrerberufs an der islamischen Grundschule jedenfalls bereits in den Blick der russischen Behörden und damit des FSB geraten. Es ist vor dem Hintergrund der persönlichen Umstände anzunehmen, dass der BF1 auch nach seiner Rückkehr religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn als Absolvent jener Universität und als Sportlehrer jener Grundschule der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen würde, oder er bei einer Rückkehr ausschließlich deshalb auf die Ausübung seines Glaubens nach seinen inneren Wertvorstellungen verzichten würde, um einer Verfolgung von erheblicher Intensität zu entgehen und es ist dem BF1 nach der zuvor zitierten Judikatur des EuGH nicht zuzumuten, bei einer Rückkehr in seine Heimat auf diese religiöse Betätigung zu verzichten. So hat es Kadyrow sich zum Ziel gesetzt die Strömung der Habaschiten auszumerzen und ist auch in der übrigen Russischen Föderation eines der grundlegenden Lehrbücher verboten worden, wobei nach der Anfragebeantwortung jener, bei dem diese Ausgabe gefunden werde, zum Opfer werden könnte. Vor dem Hintergrund der Berichtslage ist es nicht auszuschließen, dass der BF1 bei der Rückkehr in die Russische Föderation Verfolgungshandlungen ausgesetzt sein wird, zumal er nach dem vorliegenden Gutachten bereits unter Beobachtung des landesweit agierenden FSB steht, weshalb ihm keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht.
Im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation könnte der BF1 keine entsprechende Ausübung seines Glaubens vornehmen ohne mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit von im Rahmen des Art. 1 Abschn. A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention relevanten Verfolgungsmaßnahmen betroffen zu sein und stünde er bereits unter Beobachtung der Behörden sowie im Verdacht Kontakte zur extremistischen und in der Russischen Föderation verbotenen Muslimbruderschaft zu haben. Der BF1 würde sich einer beachtlichen Gefahr eines Verfolgungsrisikos aussetzen.
Wie aus Pt. 1.14 hervorgeht, steht der BF1 unter Beobachtung des FSB.
Es ist somit davon auszugehen, dass dem BF1 in der Russischen Föderation aus Gründen seiner Religion bzw. auch aus politischen Gründen (Habaschiten werden als Regimgegner betrachtet), insbesondere aufgrund der Absolvierung seines Studiums an der islamischen Universität in XXXX ungerechtfertigte Eingriffe von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen droht, die nach den oben getroffenen Feststellungen nicht mehr nur als entfernt möglich, sondern als maßgeblich wahrscheinlich anzusehen sind. Es kann im vorliegenden Fall auch nicht angenommen werden, dass sich der BF1 der dargestellten Bedrohung im Sinne einer landesweiten Verfolgung durch Ausweichen in einen anderen Teil seines Herkunftsstaates entziehen können, weil eines der grundlegenden Lehrbücher der Habaschiten auch im übrigen Teil der Russischen Föderation verboten worden ist und der BF1 unter Observierung der staatlichen Behörden steht; die Gebiets- und Hoheitsgewalt der russischen Regierung und des FSB erstrecken sich auf das gesamte russische Staatsgebiet und werden die vom russischen Staat ausgehenden Verfolgungsmaßnahmen landesweit unterschiedslos praktiziert. Es wäre dem BF1 daher nicht möglich, sich dauerhaft verborgen zu halten und sich der Suche zu entziehen.
3.2.3. Es ist demnach objektiv nachvollziehbar, dass der BF1 aus Furcht vor ungerechtfertigten Eingriffen von erheblicher Intensität aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes seines Herkunftsstaates zu bedienen. Im Zuge des Verfahrens kamen keine Hinweise hervor, wonach einer der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnte.
3.2.4. Im Falle der BF2 und der minderjährigen BF3-BF5 konnte eine solche individuelle Gefährdung nicht festgestellt werden, zumal diese mit dem Rechtsträger der DUMU nichts zu tun haben und überdies Staatsangehörige der Ukraine sind. Auch aus dem sonstigen Verfahrensergebnis werden keine Gründe ersichtlich, welche eine individuelle Verfolgung der BF2-BF5 aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Motiven annehmen ließen.
3.2.5. Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005, welcher gemäß Abs. 5 leg.cit. sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht gilt, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn 1. dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017) 3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
Familienangehöriger ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat.
Da dem Ehemann der BF2 und dem Vater der BF3-BF5 mit dem gegenständlichen Erkenntnis der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wird, war seiner Ehefrau und seinen Kindern gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang zuzuerkennen.
Mittlerweile wurde die BF3 bereits volljährig, nach der gängigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, bzw. der EuGH FamilienzusammenführungsRL bzgl. Minderjähriger, ist lt. Urteil des EuGH vom 12.04.2018 Rs C-550/16 A und S, die Minderjährigkeit so auszulegen, dass eine Person welche während des Asylverfahrens volljährig wird, weiterhin rechtlich als minderjähriger anzusehen ist und daher im Familienverfahren den Status eines Asylberechtigten erhalten kann.
3.2.6. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Den Beschwerden war daher stattzugeben und festzustellen, dass den beschwerdeführenden Parteien kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Grundlegend sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 23.1.2019, Ra 2018/19/0391, mwN).
Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde – unter ergänzender Einsichtnahme in die aktualisierten Berichte der Staatendokumentation – vollständig erhoben wurde und die gebotene Aktualität aufweist (die angefochtenen Bescheide wurden im August 2018 erlassen, wobei sich keine Hinweise auf eine seitherige Änderung der entscheidungsmaßgeblichen individuellen Situation der beschwerdeführenden Parteien ergeben). Die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestätigt, wobei das Anführen weiterer – das Gesamtbild lediglich abrundender, für die Beurteilung jedoch nicht ausschlaggebender – Argumente in diesem Zusammenhang nicht schadet (vgl. VwGH 18.6.2014, 2014/20/0002-7). Bereits die Behörde hatte festgestellt, dass der BF1 Absolvent der islamischen Universität in XXXX ist und als Sportlehrer einer islamischen Grundschule in XXXX gearbeitet hat, deren Rechtsträger die DUMU ist. Die belangte Behörde hat sich dabei ebenfalls auf das erstellte Gutachten von XXXX gestützt. Fallgegenständlich wurde auf Basis des von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellten Sachverhaltes unter Berücksichtig aktuelleren Berichtsmaterials, einer ACCORD Anfragebeantwortung vom Februar 2021, lediglich eine andere rechtliche Schlussfolgerung getroffen, sodass eine weitere mündliche Erörterung von Sachverhaltsfragen nicht erforderlich gewesen ist.
Im gegenständlichen Verfahren konnte somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.