Bundesverwaltungsgericht W215 2205582-2

W215 2205582-2Tribunal administratif fédéral24 août 2021

Regest

Interessenabwägung öffentliche Interessen Pandemie Resozialisierung Rückkehrentscheidung Spruchpunktbehebung Voraussetzungen Wegfall der Gründe

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W215 2205582-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.08.2021
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2021:W215.2205582.2.00

Spruch

W215 2205582-2/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX Staatsangehörigkeit Mongolischer Staat, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis V. gemäß § 55 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, § 10 Abs. 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2013, § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2019, § 55 FPG, in der Fassung BGBl I Nr. 68/2013, und § 18 Abs. 2 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des Bescheides wird gemäß § 55 FPG, in der Fassung BGBl I Nr. 68/2013, und § 53 Abs. 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013 iVm Abs. 3 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Zum rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren

Der Beschwerdeführer reiste problemlos, legal mit seinem mongolischen Auslandsreisepass, über einen internationalen Flughafen, aus dem Mongolischer Staat aus.

Er reiste, um hier zu studieren, mit einem Visum legal in die Republik Österreich ein, und es wurde dem Beschwerdeführer am XXXX , im Alter von fast XXXX Jahren, erstmals ein Aufenthaltstitel als Student erteilt, der immer wieder verlängert wurde; zuletzt galt er bis XXXX .

Unmittelbar anschließend wurde dem mittlerweile XXXX Beschwerdeführer am XXXX ein Aufenthaltstitel als Schüler bis XXXX erteilt.

Am XXXX stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl XXXX , bezüglich Asylgewährung gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).

Eine dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , Zahl XXXX , in Spruchpunkt I. gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG, § 57 AsylG, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG und § 46 FPG als unbegründet abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 2 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am XXXX zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.

Gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , Zahl XXXX , erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof in deren Folge mit Beschluss des Verfassungsgerichtshof vom XXXX , XXXX , der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Allerdings wurde bereits mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom XXXX , XXXX , die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

2. Zum gegenständliches Verfahren

1. Nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens am XXXX weigerte sich der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen und blieb illegal im Bundesgebiet.

Der Beschwerdeführer stellte während seines illegalen Aufenthalts am XXXX gegenständlichen Antrag gemäß § 55 AsylG.

Auf Grund des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofs vom XXXX , XXXX , in welcher der Beschwerde im Asylverfahren vorübergehend aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, hielt sich der Beschwerdeführer zwar kurzfristig legal in der Republik Österreich auf, allerdings nur für die Dauer von zwei Wochen, da bereits mit Beschluss vom XXXX , XXXX , die Behandlung der Beschwerde abgelehnt wurde.

Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.06.2020 vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht.

Am 22.06.2020 langte eine schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers vom XXXX im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. Darin wird unter anderem zusammengefasst sinngemäß ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2013 zu Studienzwecken nach Österreich reiste und hier bis zum Jahr 2017 studierte. Davor habe er im XXXX , danach bis zur Ausreise in diesem Bereich gearbeitet, wobei er nach einem Arbeitsunfall verfolgt worden sei und deswegen XXXX 2013 mit einem Studentenvisum nach Österreich fliehen hätte müssen; wegen dieser Verfolgung habe er im Jahr 2017 seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der Beschwerdeführer gehe regelmäßig, XXXX , in Österreich schwimmen und besitze eine Jahreskarte für ein Schwimmbad. Er habe im Lauf des Studiums Integrationsprüfungen von Niveau A1 bis C1 bestanden, die Zertifikate lege er bei. Der Beschwerdeführer habe mit seinem abgebrochenen Studium in Österreich wieder begonnen und hätte während seines Studiums legal 20 Stunden pro Woche in einer Reinigungsfirma gearbeitet. Derzeit arbeite der Beschwerdeführer nicht, aber er lege einen Arbeitsvorvertrag bei. Der Beschwerdeführe lebe von der Grundversorgung des österreichischen Staates und dieser komme auch für seine Krankenversicherung auf. Seine Fluchtgründe habe er bereits im abgeschlossenen Asylverfahren vorgebracht, der Beschwerdeführer leide „derzeit an unregelmäßiger Immunschwäche“.

Der Beschwerdeführer brachte die Kopie einer Übersetzung der Bestätigung der XXXX worden war.

Der Beschwerdeführer legte ein Studienblatt für das XXXX vor, aus dem hervorgeht:

I. Der Universitätslehrgang XXXX Beginn XXXX Ende XXXX wurde vom Beschwerdeführer abgebrochen.

II. Das XXXX , Beginn XXXX wurde als ordentlicher Student fortgemeldet.

Zudem wurden Kopien von Zeugnisse XXXX

Es wurden die Kopien von Zeugnissen vom XXXX und XXXX vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer die Sprachkurse C1/1 Trimester Deutsch und C1/2 Trimester Deutsch regelmäßig besuchte und die Prüfungen jeweils mit der Gesamtnote „Gut“ bestand.

Es wurde die Kopie eines Vollzeitarbeitsvorvertrags datiert mit XXXX in Vorlage gebracht, in dem unter anderem steht, dass der Beginn des Arbeitsverhältnisses für 40 Stunden pro Woche als Reinigungskraft „ XXXX “ sein wird und wörtlich „…Dieser Vertrag wird auf die Dauer von sechs Monaten vom XXXX zur Probe abgeschlossen…“, unter der Bedingung, dass der Beschwerdeführer eine gültige Arbeitsbewilligung vorlegt.

Der Beschwerdeführer legte ein Schreiben einer Beratungsstelle für Asylwerber vom XXXX bei, wonach er an Freitagen bei der Lebensmittelausgabe an hilfsbedürftige Menschen ausgeholfen hat und ersucht wird, seinem Antrag stattzugeben. Eine Bestätigung der „ XXXX “ vom selben Tag, worin unter anderem zum namentlich genannten Beschwerdeführer wörtlich ausgeführt wird: „…Er hat bei allen Aktivitäten unserer Gesellschaft persönlich teilgenommen und unterstützt [...] Hiermit wollen wir auch den Herrn XXXX beim Aufenthaltsverfahren unterstützen, da er nach unserer Sicht sehr gut in der österreichischen Gesellschaft integriert ist…“

Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.06.2020 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, aktuelle medizinische Befunde, insbesondere bezogen auf die von ihm in der Stellungnahme vom XXXX angegebene „Immunschwäche“ vorzulegen.

Der Beschwerdeführer brachte eine Studienbestätigung für das XXXX vom XXXX in Vorlage aus der hervorgeht, dass er für das XXXX als ordentlicher Student fortgemeldet wurde. Zudem wurden XXXX vorgelegt:

Der Beschwerdeführer wurde am 19.11.2020 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in Gegenwart einer Dolmetscherin für die Sprache Mongolisch, zu gegenständlichem Antrag niederschriftlich befragt und brachte Ambulanzkarten von früheren Kontrolluntersuchen vom XXXX in Vorlage, welche in Kopie im erstinstanzlichen Akt einliegen.

Der Beschwerdeführer wurde mit Scheiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.03.2021 vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und es wurden ihm aktuelle Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht.

Der Beschwerdeführer erstattete mit Schreiben vom 11.04.2021 eine schriftliche Stellungnahme. Es wurden ein im Ergebnis unauffälliger Befund XXXX und nochmals die Ambulanzkarten von früheren Kontrolluntersuchen vom XXXX vorgelegt. Weiters eine Bestätigung des XXXX vom XXXX aus der hervorgeht, dass der Beschwerdeführer sein Leben in der Republik Österreich von den Leistungen der Grundversorgung des österreichischen Staates bestreitet. Zudem wurden zwei weitere Kopien XXXX vorgelegt:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen und in Spruchpunkt III. gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Mongolei gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für eine freiwillige Rückkehr nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und in Spruchunkt V. einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. In Spruchpunkt VI. wurde gemäß § 53 Abs.1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen.

Gegen diesen Bescheid, zugestellt am XXXX , wurde fristgerecht am XXXX gegenständliche Beschwerde eingebracht, darin der gesamte Bescheid bekämpft, beantragt den erstinstanzlichen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Art. 8 EMRK und § 55 AsylG stattgegeben wird, in eventu den Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Erstinstanz zurückzuverweisen, in eventu die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet für dauerhaft unzulässig zu erklären, in eventu eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchführen, in eventu aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

2. Die Beschwerdevorlage vom 04.08.2021 langte am 06.08.2021 im Bundesverwaltungsgericht ein, was dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 09.08.2021 schriftlich mitgeteilt wurde.

Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes in Verbindung mit dem Umstand, dass es sich um ein Verfahren gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, handelt, wurde bereits für den 13.08.2021 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Es erschien der Beschwerdeführer, entschuldigte seinen bevollmächtigten Vertreter und erklärte wiederholt, vor Beginn der Verhandlung, dass er ohne Rechtsberater verhandeln wolle (Verhandlungsschrift Seite 03). Das ordnungsgemäß geladene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte sich bereits vorab mit Schreiben vom 10.08.2021 entschuldigt und erschien nicht. Der Beschwerdeführer wurde von der Richterin ausdrücklich aufgefordert eine umfassende Bestätigung seines Studienerfolgs vorzulegen, zumal er - erst nach entsprechender - Aufforderung nur eine von XXXX , vorlegte; eine derartige Bestätigung kann aber von jedem Studenten, jederzeit bzw. tagesaktuell ausgedruckt werden. In der Verhandlung wurden die Quellen der zur Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan. Der Beschwerdeführer verzichtete auf Einsichtnahme und Ausfolgung. Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Verfahrensparteien vor Schluss der Verhandlung eine Frist von einer Woche zur Abgabe von Stellungnahmen ein und die Verhandlungsschrift wurde noch am selben Tag dem Bundesamt für Fremdenwesen übermittelt.

Am 15.08.2021 übermittelte der Beschwerdeführer die von der Richterin in der Beschwerdeverhandlung angeforderte Bestätigung seines Studienerfolgt seit Beginn seines Studiums am XXXX bis zum 15.08.2021.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

a) Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers:

Die Identität des ledigen, kinderlosen Beschwerdeführers steht fest. Er ist Staatsangehöriger des Mongolischer Staates, gehört der Volksgruppe der Khalkh an und ist ohne religiöses Bekenntnis. Dem Beschwerdeführer wurde von der XXXX . Er konnte seinen Lebensunterhalt im Herkunftsstaat bis zur Ausreise problemlos Kraft eigener Arbeit bestreiten, zuletzt arbeitete er XXXX .

Der Beschwerdeführer verließ legal über den internationalen Flughafen, den Mongolischen Staat und reiste XXXX 2013 mit einem Visum in die Republik Österreich, um hier im Alter von XXXX Jahren am XXXX ein Studium zu beginnen. Ihm wurde der Aufenthaltstitel als Student erteilt. Den Universitätslehrgang XXXX Beginn XXXX brach er jedoch am XXXX ab. Zuletzt galt sein Aufenthaltstitel als Student nur mehr bis XXXX . Anschließend wurde dem mittlerweile XXXX Beschwerdeführer am XXXX ein Aufenthaltstitel als Schüler bis XXXX erteilt.

Der Beschwerdeführer vernichtetet seinen mongolischen Auslandsreisepass und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz um seinen weiteren Aufenthalt in der Republik Österreich zu erzwingen. Der Beschwerdeführer bestand während des laufenden Asylverfahrens am XXXX die Sprachprüfung C1/1 Trimester Deutsch mit der Gesamtnote gut und am und XXXX die Sprachprüfung C1/2 Trimester Deutsch mit der Gesamtnote gut.

Nach rechtskräftig negativem Abschluss seines Asylverfahren am XXXX blieb der Beschwerdeführer illegal im Bundesgebiet und begann XXXX an der XXXX das XXXX . Mittlerweile ist er XXXX Jahre alt, weigert sich seit mehr als zwei Jahren seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen und lebt von der Grundversorgung des österreichischen Staates in einer vom österreichischen Staat finanzierten Unterkunft. Ein Abschluss seines XXXX . Der Beschwerdeführer beherrscht nach wie vor seine Muttersprache Mongolisch und spricht Deutsch.

b) Zum bisherigen Verfahrensverlauf:

Der Beschwerdeführer reiste problemlos, legal mit seinem mongolischen Auslandsreisepass über einen internationalen Flughafen aus dem Mongolischer Staat aus und legal mit einem Visum, um hier zu studieren ins Bundesgebiet ein. Dem Beschwerdeführer wurde am XXXX , im Alter von fast XXXX Jahren, erstmals ein Aufenthaltstitel als Student erteilt, der immer wieder verlängert wurde; zuletzt galt er bis XXXX .

Unmittelbar anschließend wurde dem damals XXXX Beschwerdeführer am XXXX ein Aufenthaltstitel als Schüler bis XXXX erteilt.

Am XXXX stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl XXXX , bezüglich Asylgewährung gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Eine dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , Zahl XXXX , in Spruchpunkt I. gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG, § 57 AsylG, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG und § 46 FPG als unbegründet abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 2 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am XXXX zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer stellte während seines illegalen Aufenthalts am XXXX gegenständlichen Antrag gemäß § 55 AsylG.

Auf Grund eines Beschlusses des Verfassungsgerichtshofs vom XXXX , XXXX , in welcher der Beschwerde im Asylverfahren kurzzeitig aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, hielt sich der Beschwerdeführer zwar zwischendurch zwei Wochen lang legal in der Republik Österreich auf; bereits mit Beschluss vom XXXX , XXXX , wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl XXXX , wurde gegenständlicher Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen und in Spruchpunkt III. gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Mongolei gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für eine freiwillige Rückkehr nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und in Spruchunkt V. einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. In Spruchpunkt VI. wurde gemäß § 53 Abs.1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen.

Nach einer fristgerecht am XXXX eingebrachten Beschwerde wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes für den 13.08.2021 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt, vor deren Ende den Verfahrensparteien eine Frist zur Abgabe von Stellungnahmen bis 20.08.2021 gewährt wurde.

c) Zur Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat:

Dem Beschwerdeführer wurde XXXX . Abgesehen von dieser, seit vielen Jahren bestehenden und XXXX , ist er gesund und verweigert bewusst, aus persönlichen Gründen, COVID-19 Schutzimpfungen.

Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2013, problemlos, legal mit seinem mongolischen Auslandsreisepass über einen internationalen Flughafen aus dem Mongolischer Staat aus, hatte keinerlei Probleme im Herkunftsstaat und seine erstmals im Jahr 2017 behaupteten Asylgründe frei erfunden. Der Beschwerdeführer spricht nach wie vor sehr gut seine Muttersprache Mongolisch.

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Mongolischen Staat ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit droht oder er Gefahr läuft, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können oder in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation gerät. Dem Beschwerdeführer wurde von der XXXX Es ist davon auszugehen, dass der im Herkunftsstaat akademisch ausgebildete und bis zu seiner Ausreise selbsterhaltungsfähige Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr arbeiten und eine Unterkunft mieten kann.

d) Zum Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers in der Republik Österreich:

In der Republik Österreich leben keine Familienangehörigen des ledigen, kinderlosen, alleinstehenden Beschwerdeführers.

Der im Herkunftsstaat akademisch ausgebildete Beschwerdeführer reiste mit einem Visum legal in die Republik Österreich ein, um hier zu studieren und es wurde ihm am XXXX , im Alter von fast XXXX Jahren, erstmals ein Aufenthaltstitel Student erteilt, der immer wieder verlängert wurde; zuletzt galt er bis XXXX . Den Universitätslehrgang XXXX Beginn XXXX brach er am XXXX ab. Dem mittlerweile XXXX Beschwerdeführer wurde am XXXX ein Aufenthaltstitel als Schüler bis XXXX erteilt.

Um einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu erzwingen vernichtet der Beschwerdeführer bewusst seinen mongolischen Reisepass und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz, in dem er bewusst unwahre Angaben zu einer, tatsächlich nicht existenten, Verfolgung im Herkunftsstaat machte. Das Asylverfahren wurde zuletzt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , Zahl XXXX , rechtskräftig negativ abgeschlossen wurde.

Der Beschwerdeführer spricht gut Deutsch. Insgesamt hält er sich nach mehr als fünfjährigem legalen Aufenthalt seit mehr als zwei Jahren illegal im Bundesgebiet auf und weigert er sich beharrlich seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen.

Der Beschwerdeführer hat erst während seines illegalen Aufenthalt am XXXX Der Beschwerdeführer ist in der Republik Österreich nicht selbsterhaltungsfähig und lebt von der staatlichen Grundversorgung.

e) Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

Politische Lage

Der bevölkerungsarme (3,2 Millionen Einwohner), ethnisch weitgehend homogene (94% Mongolen) Flächenstaat Mongolei (1.565 Millionen qkm) hat im Hinblick auf Demokratisierung und den Aufbau marktwirtschaftlicher Strukturen beachtliche Fortschritte erzielt. Die Verfassung von 1992 sieht Gewaltenteilung zwischen Legislative, Regierung und Rechtsprechung vor. Die Presse- und Meinungsfreiheit ist gewährleistet. Die Mongolei hat ein Mehrparteiensystem. Die größten im Parlament vertretenen Parteien sind die Mongolische Volkspartei MVP (derzeit Regierungspartei) und die Demokratische Partei (DP) als Oppositionspartei. Die Mongolei ist zentralistisch organisiert und hat 21 Aimags (Provinzen), denen Gouverneure vorstehen. Die Hauptstadt Ulan Bator hat einen Sonderstatus (AA politisches Porträt Stand 09.02.2021, abgefragt am 18.08.2021).

Am 09.06.2021 wurde Ukhnaa Khurelsukh mit 67,8% der abgegebenen Stimmen zum sechsten Präsidenten des Landes demokratisch gewählt. Khurelsukh gehört der regierenden Mongolischen Volkspartei (MVP) an. Er war am 21.01.2021 von seinem Amt als Premierminister zurückgetreten, nachdem ein Gesundheitsskandal um eine mit dem Coronavirus infizierte Frau und deren Säugling in Ulan Bator (Ulaanbaatar) Proteste ausgelöst hatte. Khurelsukhs Präsidentschaft ist die erste, die infolge einer Verfassungsänderung auf eine einzige Amtszeit von sechs Jahren beschränkt sein wird. Gegen Khurelsukh angetreten waren Dangaasuren Enkhbat von der Right Person Electorate Coalition (RPEC), einem 2020 gegründeten Bündnis aus der Nationalen Arbeiterpartei, der Mongolischen Sozialdemokratischen Partei und der Gerechtigkeitspartei, und Sodnomzundui Erdene von der Demokratischen Partei (DP). Enkhbat erhielt 20,3% der Stimmen, an Erdene gingen 6%. 5,9% der Wahlzettel wurden leer abgegeben. Die Wahlbeteiligung lag bei 59,2%. Als Gewinner der Präsidentschaftswahl muss Khurelsukh seine Parteizugehörigkeit aufgeben (BAMF 14.06.2021).

Die innenpolitische Lage ist trotz häufiger Regierungswechsel stabil (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 18.08.2021).

Die Mongolei ist eine parlamentarische Demokratie mit rechtstaatlicher Verfassung. Staatsoberhaupt ist Staatspräsident Ukhnaa Khurelsukh, sein Amtsantritt war 25.06.2021. Regierungschef ist Ministerpräsident Luvsannamsrai Oyun-Erdene, sein Amtsantritt war 27.01.2020 (AA Steckbrief Stand 30.06.2021, abgefragt am 18.08.2021).

Die Mongolei ist eine parlamentarische Demokratie mit einem Mehrparteiensystem (ÖB Peking 10.2020; USDOS 11.03.2020). Seit 1990 finden regelmäßig allgemeine, freie und faire Wahlen statt, die Regierungswechsel verlaufen friedlich (USDOS 19.06.2020; BMZ o.D.). Die Verfassung von 1992 basiert auf den Grundprinzipien Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationale Einheit, Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung (ÖB Peking 10.2020; AA 09.2020a).

Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der in einer Direktwahl für vier Jahre gewählt wird und der selbst den Premierminister nominieren kann. Das Präsidentenamt kann für maximal zwei Amtsperioden bekleidet werden (ÖB Peking 10.2020). Das Parlament (Großer Staats-Chural) ist ein Einkammerparlament. Die 76 Abgeordneten werden für vier Jahre gewählt (ÖB Peking 10.2020).

Bei der Parlamentswahl vom 24.06.2020 erhielt die Regierungspartei von Premierminister Ukhnaa Khurelsukh, die Mongolische Volkspartei (MVP), 62 der 76 Parlamentssitze (GIZ 12.2020b; BAMF 29.06.2020, GW 25.08.2020). Die oppositionelle Demokratische Partei erzielte elf Sitze. Damit wurde erstmals seit der ersten Mehrparteien-Parlamentswahl 1990 eine Regierungspartei wiedergewählt. Unter den neu gewählten Abgeordneten befinden sich 13 Frauen (GIZ 12.2020b; BAMF 29.06.2020).

Der alte und neue Premierminister der im Juli 2020 gebildeten Regierung heißt Ukhnaagiin Khurelsukh. Nachdem er in den Parteigremien mit 100% Zustimmung für das Amt nominiert worden war, stimmte am 02.07.2020 auch die große Mehrheit der Staatsversammlung dem Vorschlag zu (GIZ 12.2020b).

Zunächst profitiert die MVP-Regierung von ihrer strikten und frühzeitigen Präventionspolitik gegen COVID-19 (KAS 04.05.2020). Durch frühzeitige Restriktionen konnte eine unkontrollierte Verbreitung bislang verhindert werden. Die beschlossenen Maßnahmen führten in den vergangenen Monaten in der Konsequenz allerdings zu einem massiven Einbruch der mongolischen Wirtschaft (KAS 06.2020; GW 25.08.2020).

(AA, Auswärtiges Amt, Mongolei, Poltisches Porträt, Stand 09.02.2021, abgefragt am 18.08.2021, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mongolei-node/politisches-portraet/222882

AA, Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland Mongolei, Innenpolitik, 09.2020a, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mongolei-node/-/222882, Zugriff des BFA 21.09.2020

AA, Auswärtiges Amt, Mongolei, Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 01.08.2021, Stand 18.08.2021, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mongolei-node/mongoleisicherheit/222842

AA, Auswärtiges Amt, Mongolei, Steckbrief, Stand 30.06.2021, abgefragt am 18.08.2021, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mongolei-node/mongolei/222840

BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland), 29.06.2020, Briefing_Notes_KW27_29.06.2020_deutsch_Extern.pdf

BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 14.06.2021, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw24-2021.pdf?__blob=publicationFilev=2

BMZ, Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (o.D.): Mongolei, Situation und Zusammenarbeit, https://www.bmz.de/de/laender_regionen/asien/mongolei/index.jsp, Zugriff des BFA 23.09.2020

FAZ, Frankfurter Allgemeine Zeitung, Regierung in der Mongolei zurückgetreten, 22.01.2021, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/unmut-ueber-corona-politik-regierung-in-mongolei-zurueckgetreten-17159517.html, Zugriff des BFA 22.01.2021

GW, Gardaworld, Mongolia Country Report, Executive Summary, 25.08.2020, https://www.garda.com/crisis24/country-reports/mongolia, Zugriff des BFA 23.09.2020

KAS, Konrad-Adenauer-Stiftung, Mongolische Regierung tritt zurück, Jänner 2021, https://www.kas.de/documents/252038/10987758/Mongolische+Regierung+tritt+zur%C3%Bcck.pdf/f4752580-e4ec-809f-e523-938331c12363?version=1.0amp;t=1611310101343, Zugriff des BFA 12.02.2021

KAS, Konrad-Adenauer-Stiftung, Parteien zwischen Corona und Korruption, 06.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2031677/Die+Mongolei+vor+den+Parlamentswahlen.pdf, Zugriff des BFA 22.09.2020

KAS, Konrad-Adenauer-Stiftung, Corona-Krise in der Mongolei, 04.05.2020, https://www.kas.de/de/laenderberichte/detail/-/content/corona-krise-in-der-mongolei, Zugriff des BFA 22.09.2020

GIZ, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit Mongolei, Geschichte und Staat, 12.2020b, https://www.liportal.de/mongolei/geschichte-staat/, Zugriff des BFA 12.02.2021

ÖB Peking, Asylländerbericht 2020 Mongolei, 10.2020

USDOS, US Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2019, Mongolia, 11.03.2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026429.html, Zugriff des BFA 21.09.2020

USEiM, US Embassy in Mongolia COVID-19 Information, 23.02.2021, https://mn.usembassy.gov/covid-19-information/, Zugriff des BFA 23.02.2021)

Sicherheitslage

In der Vergangenheit kam es vereinzelt zu Demonstrationen. Meiden Sie Demonstrationen. Folgen Sie den Anweisungen lokaler Sicherheitskräfte. Kleinkriminalität wie Taschendiebstahl und Handtaschenraub kommen in der Hauptstadt Ulan Bator auf Märkten, insbesondere dem Narantuul-Markt, in Einkaufszentren, Kaufhäusern und in der Nähe von bekannten Restaurants sowie von Pubs und touristischen Sehenswürdigkeiten vor. Vereinzelt kann es zu gewalttätigen Handlungen alkoholisierter Männer, auch gegen Ausländer, kommen. Auch außerhalb der Städte gibt es vereinzelt Gewalt-, Raub- und Diebstahlsdelikte gegenüber Touristen. In einigen Fällen haben zugestiegene Komplizen bei Taxifahrten gemeinsam mit dem Fahrer Fahrgäste beraubt. Seien Sie insbesondere bei Dunkelheit in der Stadt besonders vorsichtig. Meiden Sie ärmere Stadtviertel, Ger-Viertel genannt. Nehmen Sie bei Taxifahrten stets auf der Rückbank Platz und lassen Sie das Zusteigen von weiteren Fahrgästen nicht zu. Bewahren Sie Geld, Ausweise, Führerschein, Flugscheine und andere wichtigen Dokumente sicher auf. Bevorzugen Sie bargeldlose Zahlungen und nehmen Sie nur das für den Tag benötigte Bargeld und keine unnötigen Wertsachen mit. Seien Sie in größeren Menschenmengen wie an Flughäfen, an Bahnhöfen, auf Märkten und in öffentlichen Verkehrsmitteln besonders aufmerksam und achten Sie auf Ihre Wertsachen. Lassen Sie Getränke nie unbeaufsichtigt und prüfen Sie Preise vor Bestellungen. Seien Sie bei ungewohnten E-Mails, Gewinnmitteilungen, Angeboten und Hilfsersuchen angeblicher Bekannter skeptisch. Teilen Sie keine Daten von sich mit, sondern vergewissern Sie sich gegebenenfalls persönlich oder wenden Sie sich an die Polizei (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 18.08.2021).

Nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion, von der sie bis dahin vollständig abhängig war, baute die Mongolei schnell und konfliktfrei demokratische und marktwirtschaftliche Strukturen auf. Obwohl sich alle politischen Akteure über den demokratischen und marktwirtschaftlichen Kurs des Landes einig sind, gibt es viele Herausforderungen zu bewältigen. Die Regierungsführung ist noch schwach und die Leistungsfähigkeit der staatlichen Institutionen gering (BMZ o.D.).

Nach der innenpolitischen Krise 2018 war die Mongolei von einer Reihe von innenpolitischen Reformen zur Sicherung der Stabilität des Landes gekennzeichnet (BMEIA 25.06.2020). Der Staat hat im gesamten Staatsgebiet das unangefochtene Gewaltmonopol. Die gesamte Bevölkerung der Mongolei akzeptiert den Nationalstaat als legitim. Es gibt keine organisierten Gruppen, die stark genug wären, das staatliche Gewaltmonopol herauszufordern. Alle bedeutenden politischen Akteure bekennen sich zur Demokratie. Eine geringe Zahl antidemokratischer Akteure wie hypernationalistische Parteien oder Banden haben keinen Einfluss auf die Öffentlichkeit oder die Regierung und werden ausgegrenzt. Die Armee hatte in der Vergangenheit kein Interesse, politische Kontrolle zu übernehmen und es gibt keine Hinweise, dass sie es derzeit hätte (BS 29.04.2020). Die Existenz mongolischer Terrororganisationen ist nicht bekannt (GW 03.07.2020).

Sozioökonomische Konflikte - primär zwischen der städtischen und ländlichen Bevölkerung - hatten bisher kein Eskalationspotential (GW 04.07.2020), sind jedoch aufgrund einer instabilen politischen Umgebung, angeheizt durch Populismus und Kampagnen in den sozialen Medien, im Ansteigen begriffen (BS 29.04.2020).

Es kommt mitunter zu gewalttätigen Übergriffen durch Ultranationalisten auf chinesische, koreanische und vietnamesische Staatsbürger, die in der Mongolei leben (ÖB Peking 10.2020; GW 03.07.2020). Anfang 2020 führte die Regierung eine Reihe von Zwangsausweisungen nordkoreanischer Staatsbürger in Übereinstimmung mit den einschlägigen Resolutionen des UN-Sicherheitsrates durch (USDOS 11.03.2020; ÖB Peking 10.2020).

Die Mongolei ist außenpolitisch um ein gutes und ausgewogenes Verhältnis zu den beiden großen Nachbarstaaten Russland und China bemüht (BMEIA 25.06.2020) und betreibt eine „Politik des dritten Nachbarn“ als Gegengewicht der möglichen Vereinnahmung durch ihre unmittelbaren Nachbarn. Die Mongolei nutzt die guten Beziehungen sowohl zu Nord- als auch Südkorea für eine Vermittlerrolle auf der koreanischen Halbinsel. Stabile Außenbeziehungen unterhält die Mongolei auch zu Japan (GIZ 12.2020b; AA 02.09.2020, GW 03.07.2020).

Als eines der ersten Länder hat die Mongolei im Jänner 2020 ihre Grenzen für Reisende aus Hochrisikoländern geschlossen, um den Import von Infektionen mit COVID-19 zu verhindern (WKO 05.2020).

(AA, Auswärtiges Amt, Mongolei, Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 01.08.2021, Stand 18.08.2021, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mongolei-node/mongoleisicherheit/222842

AA, Auswärtiges Amt, Mongolei, Politisches Portrait, 02.09.2020, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mongolei-node/politisches-portraet/222882, Zugriff des BFA 23.09.2020

BS, Bertelsmann Stiftung, BTI 2020 Country Report Mongolia, 29.04.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029517/country_report_2020_MNG.pdf, Zugriff des BFA 22.09.2020

BMEIA, Bundesministerium für Europäische und internationale Angelegenheiten, Außen- und Europapolitischer Bericht 2019, Bericht des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten, 25.06.2020, https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/III/III_00150/imfname_806473.pdf, Zugriff des BFA 24.09.2020

BMZ, Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (o.D.): Mongolei, Situation und Zusammenarbeit, https://www.bmz.de/de/laender_regionen/asien/mongolei/index.jsp, Zugriff des BFA 23.09.2020

GW, Gardaworld, Mongolia: International flights and rail services canceled until September 15 /update 13, 27.08.2020, https://www.garda.com/crisis24/news-alerts/373106/mongolia-international-flights-and-rail-services-canceled-until-september-15-update-13, Zugriff des BFA 23.09.2020

GW, Gardaworld, Mongolia Country Report, Executive Summary, 25.08.2020, https://www.garda.com/crisis24/country-reports/mongolia, Zugriff des BFA 23.09.2020

GW, Gardaworld, Mongolia Country Report, Social Stability, 04.07.2020, https://www.garda.com/crisis24/country-reports/mongolia, Zugriff des BFA 23.09.2020

GW, Gardaworld, Mongolia Country Report, Terrorism, 03.07.2020, https://www.garda.com/crisis24/country-reports/mongolia, Zugriff des BFA 23.09.2020

GW, Gardaworld, Mongolia Country Report, War Risks, 03.07.2020, https://www.garda.com/crisis24/country-reports/mongolia, Zugriff des BFA 23.09.2020

GIZ, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit, Mongolei, Geschichte und Staat, 12.2020b, https://www.liportal.de/mongolei/geschichte-staat/, Zugriff des BFA 12.02.2021

MSZ, Ministerstwo Spraw Zagranicznych (o.D.): Powrot Mongolia, https://www.gov.pl/web/dyplomacja/mongolia, Zugriff des BFA 05.10.2020

ÖB Peking, Asylländerbericht 2020 Mongolei, 10.2020

USDOS, US Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2019, Mongolia, 11.03.2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026429.html, Zugriff des BFA 21.09.2020.

WKO, Wirtschaftskammer Österreich, Wirtschaftsbericht Mongolei, 05.2020, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/mongolei-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff des BFA 23.09.2020)

Rechtsschutz/Justizwesen

Die Verfassung von 1992 sieht Gewaltenteilung zwischen Legislative, Regierung und Rechtsprechung vor (AA politisches Porträt Stand 09.02.2021, abgefragt am 18.08.2021).

Das mongolische Rechtssystem orientiert sich am römisch-germanischen System und kennt eine Unterscheidung zwischen Verwaltungs- und Zivilrecht (ÖB Peking 10.2020). Die Verfassung der Mongolei sieht eine Gewaltenteilung vor, die Justiz ist formell unabhängig. Diese Unabhängigkeit wird jedoch durch systemimmanente Korruption geschwächt (ÖB Peking 10.2020; FH 04.03.2020, USDOS 11.03.2020).

Soum-, Intersoum- und Bezirksgerichte sind Gerichte 1. Instanz und für kleinere Verbrechen sowie für Zivilverfahren unter einem Streitwert von zehn Mio. Tögrök (MNT) (rd. 3.350 EUR) zuständig. Aimag-Gerichte sind die Erstinstanz für schwerwiegendere Verbrechen und Zivilverfahren mit einem Streitwert von über zehn Mio. MNT, sowie die Berufungsgerichte für die unteren Gerichte. Der Oberste Gerichtshof ist für alle anderen Verfahren zuständig. Der Verfassungsgerichtshof (Tsets) kann vom Parlament, dem Staatspräsidenten, dem Premier, dem Obersten Staatsanwalt, auf Eigeninitiative oder durch Petitionen durch Bürger befasst werden. Die neun Richter werden durch das Parlament für sechs Jahre ernannt (ÖB Peking 10.2020).

Der Präsident ernennt die Richter des Obersten Gerichtshofes. Der Judicial General Council (JGC) ist für die Nominierung sowie die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Richtern verantwortlich. Er ist jedoch politisch abhängig und hat nicht die Befugnis, bei Vorwürfen von richterlichem Fehlverhalten zu ermitteln (BS 29.04.2020). Die unabhängige Gerichtsbarkeit sowie das Recht auf ein faires, öffentliches Verfahren ohne Verzögerungen wird in der Regel durchgesetzt. Doch haben die Verabschiedung von Gesetzesänderungen über die Rechtsstellung der Richter die Unabhängigkeit der Justiz geschwächt. Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung und sie haben das Recht, über die Vorwürfe gegen sie in Kenntnis gesetzt zu werden. Angeklagte können einen Rechtsbeistand selbst auswählen oder erhalten auf Staatskosten einen solchen gestellt (USDOS 11.03.2020).

Korruption und Einflussnahme im Justizsystem finden statt (USDOS 11.03.2020; BS 29.04.2020). Die Rechte von Angeklagten wie die Befragung und Einberufung von Zeugen werden in manchen Fällen missachtet. NGOs berichten weiters über Einschüchterung von Zeugen und mangelnde Transparenz bei der Urteilsfindung (USDOS 11.03.2020). Jedoch werden der Mongolei deutliche Fortschritte bei der Verbesserung der Transparenz der Urteilsfindung attestiert (BS 29.04.2020).

Gerichte verhängen nur selten Freisprüche oder stellen das Verfahren ein, auch wenn es keine substanziellen Beweise für einen Schuldspruch gibt. Gerichte spielen Fälle häufig an die Staatsanwaltschaft zurück, obwohl ein Freispruch angemessen erscheint. Dadurch wechseln auch einzelne prominente Kriminalfälle jahrelang zwischen Staatsanwaltschaft und Gericht hin und her, ohne dass diese abgeschlossen werden (USDOS 11.03.2020). Haftstrafen sind in der Mongolei schon für kleine Delikte aus generalpräventiven Gründen sehr hoch. Sie reichen für Gewalt-, Raub- und Sexualdelikte deutlich über Strafmaße europäischer Rechtsordnungen hinaus. Die Möglichkeit der vorzeitigen Entlassungen oder der Strafaussetzungen zur Bewährung ist formal vorhanden, aber es wird davon wenig Gebrauch gemacht (ÖB Peking 10.2020).

(AA, Auswärtiges Amt, Mongolei, Poltisches Porträt, Stand 09.02.2021, abgefragt am 18.08.2021, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mongolei-node/politisches-portraet/222882

BS, Bertelsmann Stiftung, BTI 2020 Country Report Mongolia, 29.04.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029517/country_report_2020_MNG.pdf, Zugriff des BFA 22.09.2020

FH, Freedom House, Freedom in the World 2020, Mongolia, 04.03.2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030897.html, Zugriff des BFA 23.09.2020

ÖB Peking Asylländerbericht 2020 Mongolei. 10.2020

USDOS, US Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2019, Mongolia, 11.03.2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026429.html, Zugriff des BFA 21.09.2020)

Sicherheitsbehörden

Für die innere Sicherheit sind in erster Linie die Nationale Polizeibehörde und die Allgemeine Behörde für Grenzschutz zuständig, die dem Ministerium für Justiz und Inneres unterstehen. Die General Intelligence Agency, deren Direktor dem Premierminister untersteht, unterstützt diese beiden Behörden bei der inneren Sicherheit. Die Streitkräfte sind dem Verteidigungsministerium unterstellt und unterstützen die Kräfte der inneren Sicherheit bei der Bereitstellung von Nothilfe und Katastrophenhilfe im Inland (USDOS 11.03.2020). Dem Ministerium für öffentliche Sicherheit unterstehen das Milizbüro (Polizei) und ein diesem unterstellten Netz von Polizeiämtern, die Staatssicherheitsverwaltung, das Brandschutzamt, die Fremdenpolizei und die Grenztruppen sowie der Justizvollzugswachkörper (ÖB Peking 10.2020). Die zivilen Behörden üben größtenteils Kontrolle über die internen und externen Sicherheitskräfte aus, jedoch bleiben die Mechanismen zur Untersuchung von Polizeiübergriffen inkonsequent (USDOS 11.03.2020).

Die nationale Polizei, die Miliz, welche auch als Kriminalpolizei fungiert, unterhält in jeder Provinz ein Referat und in jedem Bezirk ein Büro. Sie hat alle notwendigen Maßnahmen (Ermittlungen, Zwangsmaßnahmen und Beschlagnahme sowie den Gebrauch von Waffen) einzuleiten, um den Schutz der öffentlichen Ordnung zu gewährleisten. Die Fahndung nach vermissten Personen, die Verkehrssicherheit (durch Verkehrsinspektorate in jedem Milizbüro) und die Brandbekämpfung fallen ebenfalls in die Zuständigkeit der Miliz. Zusammen mit der Lokalverwaltung beaufsichtigen die lokalen Sicherheitsbüros außerdem die Vollstreckung der Zwangsarbeitsstrafen. Das Ministerium für öffentliche Sicherheit ist schließlich auch für die Staatssicherheit (Spionageabwehr, Staatsschutz und Sabotageabwehr) zuständig. Der Fremdenpolizei und den Grenztruppen unterstehen ca. 15.000 Beamte. Sie sind für die Einhaltung der Ein- und Ausreisevorschriften sowie des Fremdenrechts zuständig (ÖB Peking 10.2020).

(ÖB Peking, Asylländerbericht 2020 Mongolei, 10.2020

USDOS, US Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2019, Mongolia, 11.03.2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026429.html, Zugriff des BFA 21.09.2020)

Folter und unmenschliche Behandlung

Artikel 251 des Strafgesetzbuchs definiert den Straftatbestand der Folter und legt eine Höchststrafe von fünf Jahren Haft und ein Berufsverbot von bis zu drei Jahren fest. In besonders schlimmen Fällen kann die Strafe sogar auf bis zu zehn Jahren ausgeweitet werden. Gemäß Kapitel 11, §44 wird die Entschädigung in Fällen von Folter von der Strafprozessordnung festgelegt. Der Höchste Gerichtshof zitiert in seiner Interpretation dieses Artikels ausdrücklich die Definition der UN-Konvention gegen Folter (ÖB Peking 10.2020).

Dennoch sind Folter und andere Misshandlungen verbreitet (USDOS 11.03.2020; AI 30.01.2020), insbesondere zum Erzwingen von Geständnissen (USDOS 11.03.2020; AI 30.01.2020). Nach dem Strafrecht sind alle Amtsträger wegen Missbrauchs oder Folter, einschließlich physischer und psychischer Misshandlung, strafbar. Höchststrafen für Folter belaufen sich auf fünfjährige Gefängnisstrafen, oder auf lebenslange Haft, bei Todesfolge. Doch besagt das Gesetz auch, dass verbotene Handlungen keine Straftat darstellen, wenn sie auf Anweisung eines Vorgesetzten in Ausübung der Amtspflichten begangen werden. Zwar wird in einem solchen Fall die Person, die eine rechtswidrige Anweisung erteilt hat, für den verursachten Schaden strafrechtlich verantwortlich gemacht, doch sind Strafverfolgungen selten. Gemäß Angaben von National Human Rights Commission of Mongolia (NHRC), Staatsanwälten und Richtern gewährt das Gesetz Beamten, die auf Geheiß von Ermittlern oder Staatsanwälten Geständnisse erzwungen haben sollen, effektiv Immunität (USDOS 11.03.2020). Auch stellen sich die rechtlichen Rahmenbedingungen und Maßnahmen zur Verhinderung von Folter unzureichend dar (BS 29.04.2020; AI 30.01.2020).

Auch wird von Drohungen gegen Familienmitglieder berichtet, um Geständnisse zu erzwingen (USDOS 11.03.2020). Im Februar 2015 ratifizierte die Mongolei das Zusatzprotokoll zur UN-Antifolterkonvention (OPCAT). Das UN-Antifolterkomitee (CAT) überprüfte die Mongolei im August 2016 und drückte unter anderem Sorgen über vorherrschende Straflosigkeit in Fällen von Folter aus (ÖB Peking 10.2020).

(AI, Amnesty International, Human Rights in Asia-Pacific; Review of 2019, Mongolia, 30.01.2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2023874.html, Zugriff des BFA 24.09.2020

BS, Bertelsmann Stiftung, BTI 2020 Country Report Mongolia, 29.04.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029517/country_report_2020_MNG.pdf, Zugriff des BFA 22.09.2020

ÖB Peking, Asylländerbericht 2020 Mongolei, 10.2020

USDOS, US Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2019, Mongolia, 11.03.2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026429.html, Zugriff des BFA 21.09.2020)

Korruption

Korruption ist in der gesamten öffentlichen Verwaltung und in der Industrie (Bergbau) weit verbreitet (ÖB 10.2020; TI 09.07.2018, BMZ o.D.). Die Nichtregierungsorganisation Transparency International listet die Mongolei in ihrem Korruptionswahrnehmungsindex 2020 auf Platz 111 von 180 analysierten Ländern (TI 2020 abgefragt am 18.08.2021). 2019 erreichte die Mongolei Platz 106 von 198 analysierten Ländern (TI 2019). Das bedeutet einen Verlust von 13 Plätzen zum Ergebnis von 2018 (TI 2019).

Der Großteil der Bevölkerung ist mit den Anti-Korruptionsmaßnahmen der Regierung unzufrieden (TI 09.07.2018). In der mongolischen Öffentlichkeit setzt sich zunehmend das Bewusstsein durch, dass Korruption die Entwicklung des Landes stark behindert. Es wurden Antikorruptionsgesetze verabschiedet und entsprechende Kontrolleinrichtungen geschaffen. Weitere Reformen und eine konsequente strafrechtliche Verfolgung von Korruption sind jedoch erforderlich (BMZ o.D.).

Das am 01.07.2017 in Kraft getretene Strafgesetz führte höhere Strafen für Korruptionsvergehen von öffentlich Bediensteten und Regierungsvertretern sowie deren nächster Verwandtschaft ein. Das Gesetz erfordert von Regierungsvertretern auch die Offenlegung ihrer Vermögen an die Independent Authority Against Corruption (IAAC). Im März 2017 wurde ein staatliches Korruptionsbekämpfungsprogramm mit einer Laufzeit von drei Jahren implementiert (USDOS 11.07.2019).

Seit 2006 wurde das Anti-Korruptionsgesetz mehrfach erweitert (USDOS 11.07.2019; ÖB 10.2020). Eine gesetzliche Schutzvorschrift wird derzeit im Parlament diskutiert (ÖB Peking 10.2020). Jedoch wurden bisher keine Gesetze verabschiedet, die einen Schutz von NGOs und anderen Institutionen, die Korruption der Regierung untersuchen und öffentlich machen, ermöglicht (USDOS 11.07.2019). Journalisten, die Korruptionsfälle aufdecken, werden mitunter von einflussreichen Betroffenen mittels Diffamierungs-Klagen in den Ruin getrieben (ÖB Peking 10.2020).

Es gibt eine weitreichende Immunität von Amtsträgern gegenüber strafrechtlicher Verfolgung (TI 09.07.2018) und es gibt Bedenken, dass Teile der Justiz und der IAAC weitgehend von politischen Kreisen kontrolliert werden, welche verhindern möchten, durch eine tatsächlich unabhängige Behörde selbst der Korruption bezichtigt zu werden (BS 29.04.2020; FH 04.03.2020).

(BS, Bertelsmann Stiftung, BTI 2020 Country Report Mongolia, 29.04.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029517/country_report_2020_MNG.pdf, Zugriff des BFA 22.09.2020

BMZ, Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (o.D.): Mongolei, Situation und Zusammenarbeit, https://www.bmz.de/de/laender_regionen/asien/mongolei/index.jsp, Zugriff des BFA 23.09.2020

FH, Freedom House, Freedom in the World 2020, Mongolia, 04.03.2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030897.html, Zugriff des BFA 23.09.2020

ÖB Peking, Asylländerbericht 2020 Mongolei, 10.2020

TI, Transparency International, Corruption Perceptions Index 2020, abgefragt am 18.08.2021, https://www.transparency.org/en/countries/mongolia

TI, Transparency International (2019): Corruption Perceptions Index 2019 Mongolia, https://www.transparency.org/en/cpi/2019/results/mng, Zugriff des BFA 23.09.2020

TI, Transparency International (2018): Corruption Perceptions Index 2018 Mongolia, https://www.transparency.org/en/cpi/2018/results/mng, Zugriff des BFA 23.09.2020

TI, Transparency International, Mongolia, Overview of Corruption and Anti-Corruption, 09.07.2018, https://knowledgehub.transparency.org/helpdesk/mongolia-overview-of-corruption-and-anti-corruption, Zugriff des BFA 24.09.2020

USDOS, U.S. Department of State, Investment Climate Statements for 2019, 11.07.2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2031888.html, Zugriff des BFA 24.09.2020)

Allgemeine Menschenrechtslage

Die Menschenrechte sind in der Mongolei in der Verfassung festgeschrieben und werden allgemein geachtet. Das Land verfügt über eine aktive Zivilgesellschaft mit einer Vielzahl von Bürgerbewegungen und Selbsthilfegruppen (BMZ o.D.).

Die schwerwiegendsten Menschenrechtsprobleme stellen die Bedrohung der Unabhängigkeit der Justiz, harte Haftbedingungen, die Existenz strafrechtlicher Diffamierungsgesetze, amtliche Korruption, Gewalt oder die Androhung von Gewalt gegen lesbische, schwule, bisexuelle, transsexuelle oder intersexuelle Personen sowie Kinderzwangsarbeit dar (USDOS 11.03.2020).

Mit 17 der 18 internationalen Menschenrechtsverträge und deren Zusatzprotokollen hat die Mongolei mehr einschlägige Verträge ratifiziert als jedes andere asiatische Land, und um zwei Verträge mehr als Österreich (ÖB Peking 10.2020).

Als neuntes Land in Asien hat die Mongolei im Jahr 2000 eine nationale Menschenrechtskommission eingerichtet. Nach den gesetzlichen Vorgaben besteht diese aus drei für sechs Jahre berufenen Mitgliedern, die vom Obersten Gerichtshof, dem Staatspräsidenten und dem Parlament nominiert werden. Vorsitzender des Gremiums ist ein bisheriger Richter am Obersten Gerichtshof. Die Befugnisse dieser Kommission beziehen sich v.a. auf die Ausarbeitung von Bildungs-, Rechtsverbreitungs- und Forschungsmaßnahmen, aber auch auf die Behandlung von Bürgerbeschwerden. Die Mongolei orientierte sich dabei eng an den Vorschlägen des UN-Hochkommissariats für Menschenrechte, welches die Anstrengungen der Mongolei auf diesem Gebiet als vorbildlich bezeichnet (ÖB Peking 10.2020).

(BMZ, Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (o.D.): Mongolei, Situation und Zusammenarbeit, https://www.bmz.de/de/laender_regionen/asien/mongolei/index.jsp, Zugriff des BFA 23.09.2020

ÖB Peking, Asylländerbericht 2020 Mongolei, 10.2020

USDOS, US Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2019, Mongolia, 11.03.2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026429.html, Zugriff des BFA 21.09.2020)

Todesstrafe

Nach einem zweijährigen Moratorium ratifizierte im Jänner 2012 der Staatskhural das 2. Zusatzprotokoll des ICCPR (International Covenant on Civil and Political Rights). Mit einer im Dezember 2015 beschlossenen Änderung des Strafgesetzbuchs wurde mit 01.07.2017 die Todesstrafe als strafrechtliche Repressalie abgeschafft - jedoch nur strafrechtlich und nicht verfassungsrechtlich (ÖB Peking 10.2020; AI 30.01.2020).

Im November 2017 schlug der neu gewählte Präsident dem Justizministerium nach zwei Vergewaltigungs- und Mordfällen die Wiedereinführung der Todesstrafe vor (ÖB 10.2020; AI 30.01.2020, KAS 06.2020). Auch wenn sich Präsident Battulga weiterhin für die Wiedereinführung der Todesstrafe einsetzt (AI 30.01.2020), wird die Wiedereinführung von der Bevölkerung und auch von NGOs weitgehend abgelehnt (UB Post 09.07.2018). Auch ist gemäß dem mongolischen Außenministerium eine Wiedereinführung der Todesstrafe nicht zu erwarten (ÖB Peking 10.2020).

(AI, Amnesty International, Human Rights in Asia-Pacific; Review of 2019, Mongolia, 30.01.2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2023874.html, Zugriff des BFA 24.09.2020

KAS, Konrad-Adenauer-Stiftung, Parteien zwischen Corona und Korruption, 06.2020. https://www.ecoi.net/en/file/local/2031677/Die+Mongolei+vor+den+Parlamentswahlen.pdf, Zugriff des BFA 22.09.2020

ÖB Peking, Asylländerbericht 2020 Mongolei, 10.2020

UB Post, A Year since ‚Mongolia won‘, 09.07.2018, https://www.pressreader.com/mongolia/the-ub-post/20180709/281526521814186, Zugriff des BFA 25.09.2020)

Ethnische Minderheiten

Die Mehrheit der fast 3,2 Mio. Einwohner der Mongolei (Stand Juli 2021) bilden Angehörige der Khalkh mit 83,8%. Daneben gibt es Minderheiten wie die Kasachen mit 3,8%, Durbet mit 2,6%, Bayad mit 2%, Burjaten mit 1,4%, Zakhchin mit 1,2%, Dariganga 1,1% und 4,1% sonstige Minderheiten (2020, geschätzt [CIA Factbook letzte Aktualisierung am 11.08.2021, abgefragt am 18.08.2021]).

Die Mongolei ist ein ethnisch homogenes Land, demzufolge fehlt der Nährboden sowohl für ethnische als auch für religiöse Konflikte. Die Mehrheit der Bevölkerung bekennt sich zum tibetischen Buddhismus (GIZ 12.2020b).

Alle volljährigen Bürger der Mongolei, mit Ausnahme der inhaftierten, haben Anspruch auf volle politische Rechte, und diese werden in der Praxis im Allgemeinen gewährt (FH 04.03.2020). Zur Zulassung von Doppelstaatsbürgerschaften gibt es bisher keinen Regierungsbeschluss (BS 29.04.2020).

Die Verfassung anerkennt die Rechte von nationalen ethnischen Minderheiten (v.a. turksprachige Kasachen) auf Gebrauch der eigenen Sprache, jedoch werden diese Rechte von Seiten der Behörden kaum umgesetzt. Es bestehen kasachische Medien, die allerdings über mangelnde staatliche Unterstützung klagen (ÖB Peking 10.2020).

Mitunter kommt es zu Übergriffen von Ultranationalisten gegen koreanische und chinesische Staatsbürger (ÖB Peking 10.2020).

(BS, Bertelsmann Stiftung, BTI 2020 Country Report Mongolia, 29.04.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029517/country_report_2020_MNG.pdf, des BFA Zugriff 22.09.2020

CIA, The World Factbook, Mongolei, letzte Aktualisierung am 11.08.2021, abgefragt am 18.08.2021, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/mongolia/

FH, Freedom House, Freedom in the World 2020, Mongolia, 04.03.2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030897.html, Zugriff des BFA 23.09.2020

GIZ, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit, Mongolei, Ethnizität und Soziales, 12.2020d, https://www.liportal.de/mongolei/gesellschaft/, Zugriff des BFA 12.02.2021

ÖB Peking, Asylländerbericht 2020 Mongolei, 10.2020)

Bewegungsfreiheit

Mongolischen Staatsbürgern ist das Reisen innerhalb des Landes und auch ins Ausland gestattet (USDOS 11.03.2020; FH 04.03.2020).

Der Zuzug aus den Provinzen nach Ulaanbaatar ist seit Jänner 2017 untersagt. Eine Wohnsitznahme in der Hauptstadt ist nur mehr unter bestimmten Voraussetzungen möglich (u.A. medizinische Langzeitbehandlung oder Besitz von Wohneigentum) (ÖB Peking 10.2020; GoGo 10.01.2017, Montsame 28.12.2017).

An den Grenzkontrollstellen findet eine genaue Überprüfung des Reisepasses statt, wobei bei mongolischen Staatsangehörigen auch der Personalausweis als weitere Überprüfungsgrundlage herangezogen werden kann (ÖB Peking 10.2020). Ausreiseverbote betreffen Personen, die in rechtliche Verfahren verwickelt sind (FH 04.03.2020).

Das Straßennetz in der Mongolei ist mangelhaft ausgebaut. Weil das Land äußerst dünn besiedelt ist, fehlen vielerorts Verkehrswege (GIZ 12.2020e).

(FH, Freedom House, Freedom in the World 2020, Mongolia, 04.03.2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030897.html, Zugriff des BFA 23.09.2020

GIZ, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit, Mongolei, Verkehrswege, 12.2020e, https://www.liportal.de/mongolei/alltag/, Zugriff des BFA 12.02.2021

GoGo Mongolia, Migration to Ulaanbaatar city stops until 2018, 10.01.2017, http://mongolia.gogo.mn/r/156735, Zugriff des BFA 25.09.2020

Montsame, Migration from provinces to be halted until 2020, 21.12.2017, http://montsame.mn/en/read/12912, Zugriff des BFA 25.09.2020

ÖB Peking, Asylländerbericht 2020 Mongolei, 10.2020

USDOS, US Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2019, Mongolia, 11.03.2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026429.html, Zugriff des BFA 21.09.2020)

Grundversorgung und Wirtschaft

Den Übergang zur Marktwirtschaft hat die Mongolei gut gemeistert. Heute werden rund 85% des Bruttoinlandsprodukts (BIP) von Privatunternehmen erwirtschaftet. Hinzu kommt, dass das Land einen grundlegenden strukturellen Wandel vollzieht – von einem Agrarland hin zu einer Volkswirtschaft, die hauptsächlich auf Rohstoffexporten basiert (BMZ o.D.).

2016 erlebte die Mongolei eine schwere Wirtschaftskrise und sah sich mit einem hohen Budgetdefizit und dem beinahen Staatsbankrott konfrontiert. Durch Beistandskredite des Internationalen Währungsfonds (IWF), der Weltbank, der Asiatischen Entwicklungsbank (ADB), Japans und Südkoreas für die nächsten drei Jahre konnte eine weitere Verschlechterung der Situation aber verhindert werden. Zahlreiche Stellen im öffentlichen Dienst wurden sofort gestrichen. Nachdem 2015 die niedrigen Rohstoffpreise und die sinkende Nachfrage des größten Handelspartners China zu rückläufigen Exporten führten, erholten sich 2017 die Weltrohstoffpreise und die ausländischen Direktinvestitionen in die Mongolei. Außerdem stieg der private Konsum wieder an, was 2017 zusammen mit Investitionen zu einem deutlich stärkeren Wirtschaftswachstum von 5,2% führte. 2018 entwickelte sich die mongolische Wirtschaft solide (+6,7%) (ÖB Peking 12.2019). Die Inflationsrate wurde 2016 auf 0,5 % und 2017 auf 4,6 % geschätzt (CIA Factbook letzte Aktualisierung am 11.08.2021, abgefragt am 18.08.2021).

Die Arbeitslosenrate lag 2018 bei 6,6% (WKO 5.2020), war jedoch erheblich höher unter Jugendlichen (fast 17%). Experten gehen aber davon aus, dass sie tatsächlich wesentlich höher liegt (BMZ o.D.). Der Mindestlohn liegt bei umgerechnet 107 Euro im Monat. Es gibt eine gesetzliche 40-Stunden-Woche, jedoch arbeiten geschätzte 60% der mongolischen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in der Schattenwirtschaft (v.a. Landwirtschaft, Bergbau). Die Regierung gewährt aber auch diesen Arbeitnehmern Zugang zu grundlegenden Sozial- und Gesundheitsleistungen (ÖB Peking 12.2019).

Laut ADB 2016 lebten 29,6% der Bevölkerung unter der Armutsgrenze (2014: 21,6%). Das Welternährungsprogramm der UN (WFP) schätzte im Jahr 2015, dass mehr als 20% der Bevölkerung unterernährt sind (ÖB Peking 12.2019).

Viele Landbewohner ziehen auf der Suche nach Einkommensmöglichkeiten in die Hauptstadt Ulaanbaatar, in der heute bereits etwa 45% aller Einwohner der Mongolei leben. Der dortige Arbeitsmarkt kann die Zuwanderer jedoch kaum mehr aufnehmen. Ulaanbaatar ist zwar Verwaltungs-, Handels- und Dienstleistungszentrum, es gibt jedoch praktisch keine verarbeitende Industrie. Die Migranten finden – wenn überhaupt – nur eine Beschäftigung im informellen Sektor (BMZ o.D.). Rund 60 % der Bewohner der Hauptstadt leben in Jurtenvierteln, in denen es sanitäre Mängel gibt (ÖB Peking 12.2019; Bertelsmann 29.04.2020). Die Luftverschmutzung in Folge der Verwendung minderwertiger Kohle zum Heizen führt vor allem bei Kindern zu Atemwegserkrankungen (ÖB Peking 12.2019).

Wurde für 2019 wird mit einem Wirtschaftswachstum von 6,8% gerechnet (ÖB 12.2019), trifft im Zuge der Corona-Krise der wirtschaftliche Abschwung im Nachbarland China die Mongolei besonders hart. Im Januar und Februar sind die Exporte um 35,9% eingebrochen. Für das Gesamtjahr 2020 rechnen Experten mit einem Rückgang der Ausfuhren um 1,6 Mrd. USD. Vor allem die Nachfrage nach dem für die Mongolei so wichtigen Exportgut Kohle hat nachgegeben (WKO 05.2020).

Die Regierung von Premierminister Ukhnaagiin Khurelsukh wird die Haushaltsdisziplin gemäß der Darlehensfazilität des Internationalen Währungsfonds (IWF) für die Mongolei von 2017 beibehalten, auch wenn einige der Einsparungsmaßnahmen seines Vorgängers rückgängig gemacht werden (GW 25.08.2020).

Aufgrund ihrer geographischen Lage ist die Mongolei äußerst exponiert gegenüber den negativen Konsequenzen des Klimawandels. Besonders die Nomadenbevölkerung hat unter zunehmender Wasserknappheit und Desertifikation zu leiden. Der Winter 2009/2010 war der kälteste seit 40 Jahren, Berichten zufolge sind bis zu sechs Mio. Stück Vieh in der Steppe verendet. Auch der Winter 2015/2016 brachte extremen Winter, vereiste Weidegründe und den Tod von hunderttausenden Tieren mit humanitärer Notlage für die Nomaden. Viele der Nomaden fliehen angesichts dieser Katastrophen in die Hauptstadt, wo sie ein Leben in extremer Armut in Slum-Vierteln am Stadtrand (Ger-Viertel) fristen (ÖB Peking 12.2019).

Die öffentliche Verwaltung stellt die meisten grundlegenden Dienstleistungen im gesamten Land zur Verfügung, allerdings variieren Leistungsumfang und ihre Qualität. Die geringe Bevölkerungsdichte stellt jedoch den Staat vor große Schwierigkeiten beim Erhalt von Infrastruktur und der Verfügbarmachung von Dienstleistungen wie Gesundheit, Sicherheit und Justiz, insbesondere für die etwa ein Viertel der Bevölkerung umfassenden nomadischen Viehhalter (Bertelsmann 29.04.2020).

Es besteht ein sozialpartnerschaftliches trilaterales Komitee für Arbeit und soziale Abkommen. Alle zwei Jahre wird der Mindestlohn vom Arbeitsministerium, in Konsultation mit den Sozialpartnern, angepasst. Zuletzt wurde der Mindestlohn am 1. Jänner 2019 um 33,3% auf 320.000 Tögrög (MNT), ca. 107 Euro, angehoben. Die Wirtschaftskrise 2016 führte dazu, dass auch gut qualifizierte Personen nur mehr schwer Arbeit finden. Arbeitsrechtliche Vorschriften werden generell eingehalten, jedoch gibt es Berichte über unerlaubt lange Arbeitszeiten im Baugewerbe und dort kommt es aufgrund mangelnder Einhaltung von Sicherheitsvorschriften immer wieder zu tödlichen Unfällen (ÖB 12.2019).

Durch frühzeitige Restriktionen konnte eine unkontrollierte Verbreitung des Virus in der Bevölkerung bislang verhindert werden. Die beschlossenen Maßnahmen führten in den vergangenen Monaten in der Konsequenz allerdings zu einem massiven Einbruch der mongolischen Wirtschaft. Laut der Ratingagentur Fitch schrumpfte das Bruttoinlandsprodukt (BIP) im ersten Quartal 2020 im Vergleich zum Vorjahresquartal um 10,7%. Ein Beibehalten der Restriktionen würde die wirtschaftliche Krise verstärken, die gerade den ärmsten Teil der Bevölkerung trifft. Andererseits würde ein Aufheben der Maßnahmen die Mongolei dem Risiko einer sprunghaften Ausbreitung und damit einer angesichts des unterentwickelten Gesundheitssystems unabwendbaren Katastrophe aussetzen. Durch umfangreiche Hilfspakete hat es die Regierung jedoch bisher geschafft, öffentliche Kritik an ihrem Vorgehen abzuwenden (KAS 06.2020).

(Bertelsmann Stiftung, BTI 2020 Country Report Mongolia, 29.04.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029517/country_report_2020_MNG.pdf, Zugriff des BFA 22.09.2020

BMZ, Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (o.D.): Mongolei, Situation und Zusammenarbeit, https://www.bmz.de/de/laender_regionen/asien/mongolei/index.jsp, Zugriff des BFA 23.09.2020

CIA, The World Factbook, Mongolei, letzte Aktualisierung am 11.08.2021, abgefragt am 18.08.2021, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/mongolia/

GW, Gardaworld, Mongolia Country Report, Executive Summary, 25.08.2020, https://www.garda.com/crisis24/country-reports/mongolia, Zugriff des BFA 23.09.2020

KAS, Konrad-Adenauer-Stiftung, Parteien zwischen Corona und Korruption, 06.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2031677/Die+Mongolei+vor+den+Parlamentswahlen.pdf, Zugriff des BFA 22.09.2020

ÖB Peking, Asylländerbericht 2019 Mongolei, 12.2019

WKO, Wirtschaftskammer Österreich Wirtschaftsbericht Mongolei, 05.2020, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/mongolei-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff des BFA 23.09.2020)

Sozialbeihilfen

Das Sozialversicherungssystem der Mongolei gilt weithin als veraltet und die Verwaltung des Sozialversicherungsfonds als sehr korruptionsanfällig (Bertelsmann 29.04.2020). Das ehemals sozialistische System einer allgemeinen Gesundheitsversorgung wurde nur unzureichend reformiert und leidet unter schlechter Qualität und mangelnder Leistung. Mithilfe internationaler Geber ist die Regierung bemüht, das System zu reformieren (ÖB Peking 12.2019). Das Wohlfahrtssystem basiert auf der Bereitstellung von Sozialrenten, Beihilfen und Dienstleistungen für Bürger mit besonderen Bedürfnissen (Bertelsmann 29.04.2020). 2013 wurde das Sozialversicherungsgesetz ergänzt, damit die noch etwa 44 Tsaatan-Familien (Rentierleute), die fernab fester Siedlungen und ohne geregeltes Einkommen leben, von den Leistungen der Sozialversicherung profitieren können (Renten, finanzielle Unterstützung und Sozialhilfebeiträge für Schwangere, Hochbetagte, Menschen mit Behinderungen, vorübergehend Arbeitsunfähige und für Sonderaufgaben) (LIP 07.2020b).

Eine Sozialversicherung, die auch eine Krankenversicherung umfasst, ist für mongolische Bürger verpflichtend und wird von Dienstgebern und Dienstnehmern durch einen Anteil vom Gehalt finanziert. Die Sozialversicherung wird vom Staat für bestimmte Gruppen kostenlos zur Verfügung gestellt, darunter Kinder unter 16 Jahren (Sekundarschüler bis 18 Jahre); Personen, die kein Einkommen haben; Personen, die Sozialleistungen beziehen; alleinerziehende Eltern, bis das Kind zwei Jahre alt ist; Menschen mit Behinderungen (BIO 16.04.2018; APO 2013).

Verschiedene verfügbare staatlichen Unterstützungsleistungen für Personen mit Behinderungen sind abhängig von der Bestätigung durch medizinische Fachpersonen. Wenn eine Behinderung von mehr als 50% vorliegt, hat die Familie Anrecht auf eine staatliche Unterstützung (SFH 01.02.2018).

Im August 2018 erhöhte die Regierung den monatlichen Mindestlohn von 240.000 MNT auf 320.000 MNT. Die oberen 40% der Bevölkerung nach Einkommen erhalten 28% der gesamten Sozialtransfers. Nur 56% der Wohlfahrtsausgaben der Mongolei gehen an die ärmsten 40% der Bevölkerung, so ein Bericht der Weltbank aus dem Jahr 2015. Das Food Stamp Program ist das einzige Programm, das sich an die Armen richtet. Es wurde 2013 eingeführt und verteilte 2015 insgesamt 18 Milliarden MNT an seine 144.000 Begünstigten. Dabei werden extrem arme Familien mit Grundnahrungsmitteln unterstützt. Die an Einzelpersonen verteilte Menge deckt jedoch nur 9,8% ihres Verbrauchs ab, was zwei- bis dreimal weniger als der weltweite Durchschnitt ist (Bertelsmann 29.04.2020).

Der Zugang zu staatlichen Sozialleistungen – obwohl auf dem Papier vorhanden – ist in der Praxis oft sehr schwierig (ÖB Peking 12.2019). Es gibt viele Hindernisse, die den Zugang zu Sozialleistungen erheblich erschweren oder sogar verunmöglichen. Darüber hinaus wird die Umsetzung all dieser Sozialgesetze durch ein zu geringes Budget erschwert (KAS 07.2017). Auch wird das Ministerium für Bevölkerungsentwicklung und Sozialfürsorge mit der Verwaltung von 71 Sozialfürsorgeprogrammen betraut. Daraus ergibt sich eine Fragmentierung dieser Programme, Duplizierungen von Sozialleistungen, sowie hohe Verwaltungs- und Umsetzungskosten. Manche Sozialleistungen werden durch verschiedene Ministerien und Institutionen verwaltet, was eine Fokussierung auf die Hilfsbedürftigen der Gesellschaft erschwert (KAS 07.2017).

Etwa 28% der Bevölkerung leben in Armut (BAMF 29.06.2020). Im Kampf gegen die Armut zählt trotz staatlicher Maßnahmen weiterhin die familiäre Solidarität (ÖB Peking 12.2019). Die unbedingte Unterstützung für enge und fernere Verwandte können und wollen auch die erfolgreicheren Familienmitglieder nicht mehr in jedem Fall leisten (LIP 07.2020b).

(APO, Asia Pacific Observatory on Health Systems and Policies, Mongolia Health System Review, 2013, http://apps.who.int/iris/bitstream/handle/10665/207531/9789290616092_eng.pdf?sequence=1 , Zugriff des BFA 25.09.2020

BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland), Briefing Notes 29.06.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2033951/briefingnotes-kw27-2020.pdf, Zugriff des BFA 22.09.2020

Bertelsmann Stiftung, BTI 2020 Country Report Mongolia, 29.04.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029517/country_report_2020_MNG.pdf, Zugriff des BFA 22.09.2020

BIO, Belgian Immigration Office, Question Answer, BDA-20180214-MN-6752, 16.04.2018

KAS, Konrad-Adenauer-Stiftung Sozialpolitik auf dem Prüfstand – Armut und Verstädterung in der Mongolei, 07.2017, http://www.kas.de/wf/doc/kas_49640-1522-1-30.pdf?180228112418, Zugriff des BFA 25.09.2020

LIP, LIPortal, Das Länderinformationsportal Mongolei, Ethnizität und Soziales, 07.2020b, https://www.liportal.de/mongolei/gesellschaft/, Zugriff des BFA 22.09.2020

ÖB Peking, Asylländerbericht 2019 Mongolei, 12.2019

ÖB Peking, Asylländerbericht 2016 Mongolei, 11.2016

SFH, Schweizerische Flüchtlingshilfe Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 01.02.2018 zu Mongolei: Situation alleinerziehende Frau, https://www.ecoi.net/en/file/local/1424678/1788_1518776201_0102.pdf, Zugriff des BFA 25.09.2020)

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und oft technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. In den letzten Jahren haben in Ulan Bator private internationale Kliniken eröffnet (Intermed, SOS, Songdo, GrandMed), die erheblich zur Verbesserung der ambulanten und stationären Versorgung zumindest in der Hauptstadt beigetragen haben. Nicht alle westliche Medikamente - insbesondere Medikamente, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen - sind in der Mongolei erhältlich. In den Jahren 2015/2016 ist es zu einer Masernepidemie mit 20.000 Fällen gekommen, überwiegend bei Kindern und Jugendlichen. Nachdem die Mongolei in den Jahren zuvor bereits als masernfrei eingestuft wurde, sollen Impfkampagnen jetzt wieder zu einer Eindämmung der Epidemie führen. Tuberkulose stellt in der Mongolei noch ein Gesundheitsproblem dar. Es werden ca. 200 Neuerkrankungen und Rückfälle pro 100.000 Einwohner und Jahr erfasst, Schätzungen liegen noch höher. Resistenz des Tuberkelerregers gegen die üblichen Tuberkulosemedikamente ist nicht selten. Durch sexuelle Kontakte, bei Drogengebrauch (unsaubere Spritzen oder Kanülen) und Bluttransfusionen besteht grundsätzlich ein hohes HIV-Übertragungsrisiko. Verwenden Sie stets Kondome, insbesondere bei Gelegenheitsbekanntschaften. Die von Zecken übertragene virale Hirnhautentzündung kommt vor allem im Norden an der Grenze zu Sibirien vor. Die durch Kontakt oder Tröpfcheninfektion übertragene Entero- bzw. Coxsackievirusinfektion führt immer wieder zu Ausbrüchen, auch in Ulan Bator. Bei entsprechender Hygiene (Händehygiene) und Vermeidung von Kontakten mit Erkrankten ist mit einer erhöhten Gefährdung von Reisenden nicht zu rechnen. In den letzten Jahren wurden regelmäßig Erkrankungen von Brucellose erfasst. Diese bakterielle, fieberhafte Erkrankung wird durch Kontakt mit kranken Tieren (Schafen, Ziegen, Rinder) oder Genuss von nicht ausreichend gekochten Milchprodukten übertragen. Seien Sie bei Rohmilch und Rohkäse vorsichtig. Jedes Jahr kommt es in ländlichen Regionen zu kleinen Ausbrüchen der bakteriellen Milzbrand Infektion beim Menschen. Die Krankheit wird überwiegend durch kranke Rinder verursacht Ein Infektionsrisiko besteht nur bei Kontakt mit Tieren oder Umgang mit deren Produkten (Fellen, rohe Milch- bzw. Fleischprodukte). Die Mongolei gehört zu den wenigen Ländern, in denen die Pest endemisch ist. Hier wird sie von erkrankten Murmeltieren auf den Menschen übertragen, da diese als Delikatesse gelten. 2019 kam es zum Tod zweier russischer Touristen, die verseuchtes Murmeltierfleisch gegessen hatten. Eine Gefahr der Übertragung besteht nur bei direktem Kontakt mit infizierten Nagern (z. B. bei der Jagd), mit unverarbeiteten Produkten, die aus ihnen hergestellt wurden, oder durch Stiche infizierter Flöhe. Für den normal Reisenden besteht praktisch kein Infektionsrisiko. Besondere Belastungen verursacht im Winter die durch Fernheizwerke, Verkehr und die Ofenbeheizung der Jurten-Siedlungen entstehende und durch häufige Inversionswetterlage begünstigte extreme Luftverschmutzung. Diese überschreitet deutsche Grenzwerte um ein Vielfaches. Sowohl die Schadstoffemissionen, die im Winter Spitzenwerte erreichen, als auch die extreme Lufttrockenheit sind ursächlich für z. T. chronische Atembeschwerden und Bronchial-Erkrankungen. Diese gesundheitsbelastenden Umweltbedingungen sind besorgniserregend und werden in den Medien diskutiert (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 18.08.2021).

Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen (BMEIA 25.09.2020; MSZ o.D.) und oft technisch und hygienisch problematisch (AA 24.09.2020; ÖB 12.2019, LIP 07.2020d). Die medizinische Versorgung in der Mongolei ist laut Gesetz kostenlos (LIP 07.2020b). Vor allem auf dem Land sind die Krankenhäuser oder medizinischen Stützpunkte ungenügend ausgestattet (Medikamente, Apparate, Verbandsmaterial) (LIP 07.2020d; MSZ o.D.). Das ehemals sozialistische System einer allgemeinen Gesundheitsversorgung wurde nur unzureichend reformiert. Mithilfe internationaler Geber ist die Regierung bemüht, das System zu reformieren (ÖB Peking 12.2019).

Beinahe alle Mongolen haben Zugang zur staatlichen Krankenversicherung (ÖB Peking 12.2019). Alle gesellschaftlichen Gruppen, die von der mongolischen Regierung als „fragil“ eingestuft werden (Kinder bis 16 Jahre, Sekundarschüler bis 18 Jahre, Frauen mit Kindern, Pensionisten etc.) sind sozialversichert. Über 80% der Krankenversicherung war 2010 beitragsfinanziert (ÖB Peking 12.2019; APO 2013).

Doch da die Mittel bei weitem nicht ausreichen, werden für jede Versorgungsleistung Zahlungen fällig (LIP 07.2020b). Wie die Mongolei medizinische Leistungen rückerstattet, bleibt undurchsichtig (ITA 11.09.2018). Es gibt für Versicherte teilweise hohe Selbstbehalte bei Spitalsaufenthalten und Medikamenten. Grundsätzlich sind die „fragilen Gruppen“ von den Selbstbehalten ausgenommen (ÖB Peking 12.2019; BIO 16.04.2018, MSZ o.D.). Hinzu kommt, dass das medizinische Personal schlecht entlohnt wird (LIP 07.2020b) und v.a. in Krankenhäusern Korruptionszahlungen häufig notwendig sind, um gewisse Leistungen rascher zu bekommen (ÖB Peking 12.2019; LIP 07.2020b).

Das Gesundheitssystem besteht aus drei Ebenen und verfolgt das Prinzip, eine gleichberechtigte, zugängliche und qualitative Gesundheitsversorgung für alle zu ermöglichen. Primäre Gesundheitsversorgung wird hauptsächlich in Familiengruppenpraxen in der Hauptstadt Ulaanbaatar, in Provinzzentren oder in den Provinzen selbst in Bezirks- („soum“) oder übergreifenden Bezirkskliniken angeboten, sekundäre Versorgung in den allgemeinen Bezirkskrankenhäusern in Ulaanbaatar oder den Provinzen (Aimags) und privaten Kliniken, tertiäre schließlich in den größeren Spitälern und Spezialzentren in Ulaanbaatar (PP 2018; APO 2013). Die mongolische Regierung bietet Gesundheitsversorgung auf drei Serviceebenen: primär, sekundär und tertiär. Auf der primären Ebene übernimmt die Regierung 100% der Kosten für ein grundlegendes Dienstleistungspaket für Land- und Stadtbewohner. Auf der Sekundarstufe deckt der Staat 90% ab und die Bürger zahlen eine Zuzahlung von 10%. Im Tertiärbereich zahlen die Bürger eine Zuzahlung von 15%. Private medizinische Dienste, die angeblich ein höheres Maß an Pflege bieten als das staatliche System, sind ebenfalls verfügbar. Landesweit gibt es mehr als 4.000 Gesundheitseinrichtungen, darunter 91 öffentliche Krankenhäuser und mehr als 240 Privatkrankenhäuser, 1.226 Ambulanzen und 1.277 Privatapotheken (ITA 11.09.2018). Laut Statistiken des Ministeriums für Gesundheit und Sport arbeiteten 2011 landesweit 9.400 Ärzte; 28,5 pro 10.000 Einwohner (LIP 07.2020b).

In den letzten Jahren haben in Ulaanbaatar private internationale Kliniken eröffnet (Intermed, SOS, Songdo, GrandMed), die erheblich zur Verbesserung der ambulanten und stationären Versorgung zumindest in der Hauptstadt beigetragen haben (AA 24.09.2020; ITA 11.09.2018).

Nicht alle westlichen Medikamente - insbesondere Medikamente, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen - sind in der Mongolei erhältlich (AA 24.09.2020; ITA 11.09.2018, MZS o.D.). In Ulaanbaatar gibt es neben den fünf staatlichen Krankenhäusern und medizinischen Zentren sechs Stadtbezirkskrankenhäuser sowie eine Reihe von internationalen Kliniken und Krankenhäusern mit modernstem Standard LIP 07.2020d). In Ulan Bator kostet ein Tag im Krankenhaus, einschließlich Standardverfahren, durchschnittlich USD 50-70 (MZS o.D.). Ohne entsprechende Versicherung werden die Kosten für eine Behandlung unmittelbar fällig (LIP 07.2020d; MZS o.D.). Die Verwaltung des Sozialversicherungsfonds gilt als sehr korruptionsanfällig (Bertelsmann 29.04.2020).

Das Netz der medizinischen Notfallversorgung ist auf dem Lande besonders dünn, weshalb auch leichtere Verletzungen oder Unfallfolgen zu großen Komplikationen führen können (AA 24.09.2020). Die geringe Bevölkerungsdichte stellt den Staat vor große Herausforderungen bezüglich Unterhalt der Infrastruktur und der Verfügbarmachung von grundlegenden Gesundheitsleistungen, insbesondere für die 25% der Bevölkerung, die von der nomadischen Weidewirtschaft leben (Bertelsmann 29.04.2020).

Die schlechte Qualität der Gesundheitseinrichtungen in ländlichen und abgelegenen Gebieten führt trotz Verbesserungen in letzter Zeit dazu, dass die Bevölkerung teure Anfahrtswege zu den Bezirkszentren und in die Hauptstadt in Kauf nehmen muss, um qualitätsvolle und spezialisierte Behandlungen zu erhalten (Bertelsmann 29.04.2020). Bürger mit hohem Einkommen und einige Bürger mit mittlerem Einkommen suchen im Ausland medizinische Behandlung sowohl für Wahl- als auch für Notfallbehandlungen, hauptsächlich in Südkorea, Thailand und China (ITA 2018).

Die medizinische Versorgung entspricht nicht dem europäischen Standard. Tuberkulose ist verbreitet, es treten auch andere gefährliche Infektionskrankheiten wie Milzbrand (Anthrax), Hand- Fuß- und Mundkrankheit und Pest vereinzelt auf (BMEIA Stand 18.08.2021).

Die Mongolei ist seit dem 09.01.2020 mit dem neuartigen Coronavirus Sars-CoV-2 konfrontiert. Im Land wurden sehr schnell strenge Sicherheitsmaßnahmen ergriffen (LIP 07.2020d). Kaum ein anderes Land hat so früh und so diszipliniert auf die Bedrohung reagiert wie die wirtschaftlich fast völlig von China abhängige Mongolei (DS 05.06.2020).

(AA, Auswärtiges Amt, Mongolei, Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 01.08.2021, Stand 18.08.2021, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mongolei-node/mongoleisicherheit/222842

AA, Auswärtiges Amt, Mongolei: Reise- und Sicherheitshinweise, 24.09.2020, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mongolei-node/mongoleisicherheit/222842, Zugriff des BFA 25.09.2020

APO, Asia Pacific Observatory on Health Systems and Policies, Mongolia Health System Review, 2013, http://apps.who.int/iris/bitstream/handle/10665/207531/9789290616092_eng.pdf?sequence=1 , Zugriff des BFA 25.09.2020

Bertelsmann Stiftung, BTI 2020 Country Report Mongolia, 29.04.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029517/country_report_2020_MNG.pdf, Zugriff des BFA 22.09.2020

BMEIA, Bundesministerium Europäische und internationale Angelegenheiten, Mongolei, 25.09.2020, unverändert gültig seit 09.05.2020, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/mongolei/, Zugriff des BFA 25.09.2020

BMEIA, Bundesministerium Europäische und internationale Angelegenheiten, Reiseinformation, Mongolei, unverändert gültig seit 01.07.2021, Stand 18.08.2021, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/mongolei/

BIO, Belgian Immigration Office, Question Answer, BDA-20180214-MN-6752, 16.04.2018

DS, Der Standard, Warum die Mongolei inmitten der Corona-Krise Schafe nach China schickte, 05.06.2020, https://www.derstandard.at/story/2000117887198/warum-die-mongolei-inmitten-der-corona-krise-schafe-nach-china, Zugriff des BFA 25.09.2020

ITA, International Trade Administration, Healthcare Resource Guide: Mongolia, 11.09.2018, https://2016.export.gov/industry/health/healthcareresourceguide/eg_main_116240.asp#targetText=Mongolia%20has%20over%204%2C005%20health,clinics%2C%20and%201%2C277%20private%20pharmacies., Zugriff des BFA 25.09.2020

LIP, LIPortal, Das Länderinformationsportal, Mongolei, Ethnizität und Soziales, 07.2020b, https://www.liportal.de/mongolei/gesellschaft/, Zugriff des BFA 22.09.2020

LIP, LIPortal, Das Länderinformationsportal, Mongolei, Alltag, 07.2020d, https://www.liportal.de/mongolei/ueberblick/#c57158, Zugriff des BFA 25.09.2020

MSZ, Ministerstwo Spraw Zagranicznych (o.D.): Powrot Mongolia, https://www.gov.pl/web/dyplomacja/mongolia, Zugriff des BFA 05.10.2020

ÖB Peking, Asylländerbericht 2019 Mongolei, 12.2019

PP, Pacific Prime, Mongolia Health Insurance, 2018, https://www.pacificprime.com/country/asia/mongolia-health-insurance-pacific-prime-international/, Zugriff des BFA 25.09.2020)

COVID-19

Die Weltgesundheitsorganisation WHO hat die Erkrankung COVID-19, die durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 ausgelöst wird, zur Pandemie erklärt (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 18.08.2021).

Bis zum 17.08.2021 gab es im Mongolischen Staat 183.652 bestätigte Fälle von Infektionen, 880 Todesfälle und bis zum 06.08.2021 wurden 4.198.305 Einheiten Schutzimpfungen verabreicht. In Österreich gab es im selben Zeitraum 664.998 bestätigte Fälle von Infektionen, 10.558 Todesfälle und bis zum 06.08.2021 wurden 9.735.453 Einheiten Schutzimpfungen verabreicht (WHO Stand 17.08.2021 abgefragt am 18.08.2021).

Um die weitere Verbreitung zu verhindern, hat die mongolische Regierung partielle Ausgangssperren verfügt. Es kann zu Einschränkungen im Reiseverkehr sowie zur Schließung einzelner Stadtteile kommen (BMEIA Stand 18.08.2021).

Die Ausbreitung von COVID-19 kann weiterhin zu Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr und Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens führen. Die Mongolei ist von COVID-19 stark betroffen. Landesweit überschreitet die Zahl der Neuinfektionen 200 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb die Mongolei als Hochrisikogebiet eingestuft ist. Unmittelbar nach Einreise beginnt eine siebentägige Quarantäne in einer staatlichen Einrichtung (für Ausländer i. d. R. im Hotel) unter einfachen Verhältnissen (eingeschränkte Körperpflegemöglichkeiten, einfachste Verpflegung). Während der Quarantäne ist mindestens ein PCR-Test durchzuführen. An die siebentägige Quarantäne schließt sich, sofern das PCR-Testergebnis negativ ist, eine siebentägige häusliche Isolation an. Von der Quarantänepflicht in einer staatlichen Einrichtung ausgenommen, sowie gegebenenfalls von weiteren Bewegungseinschränkungen befreit, sind alle diejenigen, die nachweislich bereits seit mindestens 14 Tagen vollständig geimpft sind oder die nachweislich in den vergangenen vier Monaten an COVID-19 erkrankt waren und vollständig genesen sind. Diese Personen müssen bei Ankunft am Flughafen einen PCR-Test abgeben und sich anschließend in vierzehntägige häusliche Isolation begeben. Außerdem müssen bei Einreise persönliche Daten hinterlegt werden (Adresse und Telefonnummer). Bei einem positiven Testergebnis wird die infizierte Person zur Behandlung in ein Krankenhaus eingeliefert. Da das Fluggepäck ebenfalls in Quarantäne genommen wird, muss das Handgepäck essentielle Utensilien für die Quarantäne enthalten – wie z. B. Medikamente, persönliche Hygieneartikel, Wechselkleidung. Für die Unterbringung in Quarantäne werden insgesamt ca. 100 € (50.000 MNT pro Person/Tag) in Rechnung gestellt. Da sämtliche Gepäckstücke nach Ankunft desinfiziert werden, muss damit gerechnet werden, dass auch Personen, die von der Quarantänepflicht befreit sind, ihr Gepäck möglicherweise erst einige Stunden später am Flughafen abholen können. Die mongolische Regierung hat diverse Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung beschlossen. In Ulan Bator gilt derzeit die Stufe der erhöhten Bereitschaft (Level Orange, Stufe 3 von 4). Etwa 80 Prozent der Behörden und staatlichen Einrichtungen, sowie Geschäfte und Dienstleistungen arbeiten mit geringfügigen Einschränkungen, sowie verstärkten Hygiene- und Zugangskonzepten. Öffnungen werden schrittweise weiter vorangetrieben. Privater Personenverkehr von und nach Ulan Bator ist unter Vorlage eines negativen PCR-Tests oder eines vollständigen Impfnachweises möglich. Im übrigen Land außerhalb von Ulan Bator gilt weiterhin die erhöhte Bereitschaft (Stufen 2 bzw. 3). Der Verkehr zwischen den einzelnen Provinzen der Mongolei ist zum Teil eingeschränkt. Es muss damit gerechnet werden, dass einzelne Provinzen abhängig vom dortigen Infektionsgeschehen weitere Schutzmaßnahmen verhängen. In der Öffentlichkeit gilt die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Verstöße dagegen können mit einer Geldstrafe geahndet werden An Gebäudeeingängen werden häufig Fiebermessungen durchgeführt. Kunden werden häufig aufgefordert, sich zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung via App zu registrieren bzw. ihre Kontaktdaten zu hinterlegen (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 18.08.2021).

Gesundheitsminister S. Enkhboldhas kündigte den Start der mongolischen Impfkampagne gegen das Coronavirus für den 23.02.2021 an. An diesem Tag sollen auch die seit dem 11.02.2021 landesweit geltenden strengen Lockdown Maßnahmen aufgehoben werden. Geplant ist Premierminister L. Oyun-Erdene zufolge die Impfung von 60% der 3,3 Millionen Menschen zählenden Bevölkerung. Über die Plattform COVAX erhält das Land Unterstützung in der Form von rund 189.000 Dosen verschiedener Hersteller. In der Mongolei wurden bisher 2.693 COVID-19 Infektionen bekannt, davon 1.852 in der Hauptstadt Ulan Bator (Ulaanbaatar). Mongolischen Quellen zufolge starben fünf Menschen an COVID-19, die WHO meldet zwei bestätigte Todesfälle (BAMF 22.02.2021).

Seit dem 11.02.2021, dem Vortag des diesjährigen mongolischen Neujahrsfestes Tsagaan Sar, ist in der Mongolei ein landesweiter Lockdown in Kraft, der bis zum 23.02.2021 andauern soll. Als Teil des Lockdowns wurden der Reiseverkehr zwischen den Provinzen eingeschränkt und die Straßen von und nach der Hauptstadt Ulan Bator (Ulaanbaatar) für den privaten Autoverkehr gesperrt. Ebenfalls am 11.02.2021 begann in Ulan Bator eine großangelegte PCR-Testkampagne mit dem Ziel, pro Haushalt eine Person auf das Virus zu testen. Hintergrund der Maßnahmen ist ein Anstieg der bestätigten COVID-19-Fälle, welcher auf den ersten lokalen Ausbruch in dem zuvor kaum betroffenen Land Mitte November 2020 zurückgeht. Aktuell verzeichnet die Mongolei 2.383 Infektionen und zwei Todesfälle. Davon wurden die meisten Infektionen aus Ulan Bator und der Provinz Selenge gemeldet. Mit der Anzahl der Corona-Fälle häufte sich in den vergangenen Wochen auch die Kritik am Umgang der Regierung mit der Pandemie. Anlass zu einer wachsenden Unzufriedenheit gibt zudem die in den ersten neun Monaten des Jahres 2020 um 7,3% geschrumpfte Wirtschaft (BAMF 15.02.2021).

Die erste Infektion mit Sars-CoV-2 wurde in der Mongolei am 09.01.2020 registriert. Im Land wurden sehr schnell strenge Sicherheitsmaßnahmen ergriffen (GIZ 12.2020d). Doch haben die strikten Präventionsmaßnahmen vor allem ärmere Mongolen wirtschaftlich hart getroffen. Viele Familienunternehmen sind insolvent, die Arbeitslosigkeit ist hoch, der informelle Sektor liegt brach (FAZ 21.01.2021). Ende März 2020 hat die Regierung ein Paket von Hilfsmaßnahmen eingebracht, das insbesondere kleinen und mittelständischen Unternehmen bei der Bewältigung der Coronakrise helfen soll (GTAI 10.08.2020). Der bei den Parlamentswahlen Ende Juni 2020 im Amt bestätigte Premierminister Ukhnaagiin Khurelsukh bezifferte den Umfang des Unterstützungspakets auf umgerechnet rund 1,8 Milliarden US-Dollar (USD). Ein Anfang August 2020 im Parlament eingebrachter Nachtragshaushalt ermöglicht, dass mehrere der ursprünglich auf drei oder sechs Monate befristeten Maßnahmen länger gelten werden (GTAI 10.08.2020).

Nach einer Demonstration gegen die Corona-Politik der mongolischen Regierung, ist Ministerpräsident Khurelsukh Ukhnaa am 21.01.2021 zurückgetreten (FAZ 22.01.2021).

Sämtliche internationalen Flug- und Zugverbindungen sind derzeit ausgesetzt. Eine Einreise per Auto auf dem Landweg ist nur mit einer Genehmigung der mongolischen Staatssonderbehörde möglich, die auf der Grundlage der entsprechenden Genehmigung Russlands bzw. Chinas (die ihrerseits die Grenzen geschlossen haben) ausgestellt wird (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 18.08.2021).

(AA, Auswärtiges Amt, Mongolei, Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 01.08.2021, Stand 18.08.2021, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mongolei-node/mongoleisicherheit/222842

BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 15.02.2021, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw07-2021.pdf?__blob=publicationFilev=4

BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 22.02.2021, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw08-2021.pdf?__blob=publicationFilev=4

BMEIA, Bundesministerium Europäische und internationale Angelegenheiten, Reiseinformation, Mongolei, unverändert gültig seit 01.07.2021, Stand 18.08.2021, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/mongolei/

DS, Der Standard, Warum die Mongolei inmitten der Corona-Krise Schafe nach China schickte, 05.06.2020, https://www.derstandard.at/story/2000117887198/warum-die-mongolei-inmitten-der-corona-krise-schafe-nach-china, Zugriff des BFA 19.10.2020

FAZ, Frankfurter Allgemeine Zeitung, Regierung in der Mongolei zurückgetreten, 22.01.2021, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/unmut-ueber-corona-politik-regierung-in-mongolei-zurueckgetreten-17159517.html, Zugriff des BFA 22.01.2021

GTAI, German Trade Invest, Covid-19 Maßnahmen der Regierung, 10.08.2020, https://www.gtai.de/gtai-de/trade/specials/special/mongolei/covid-19-massnahmen-der-regierung-238750, Zugriff des BFA 19.10.2020

GIZ, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit, Mongolei, Alltag, 12.2020d, https://www.liportal.de/mongolei/ueberblick/#c57158, Zugriff des BFA 12.02.2020

WHO, World Health Organization, COVID-19 Fälle, Mongolei, Stand 17.08.2021, abgefragt am 18.08.2021, https://covid19.who.int/region/wpro/country/mn

WHO, World Health Organization, COVID-19 Fälle, Österreich, Stand 17.08.2021, abgefragt am 18.08.2021, https://covid19.who.int/region/euro/country/at)

Rückkehr

Unmittelbar nach Einreise beginnt wegen COVID-19 eine siebentägige Quarantäne in einer staatlichen Einrichtung (für Ausländer i. d. R. im Hotel) unter einfachen Verhältnissen (eingeschränkte Körperpflegemöglichkeiten, einfachste Verpflegung). Während der Quarantäne ist mindestens ein PCR-Test durchzuführen. An die siebentägige Quarantäne schließt sich, sofern das PCR-Testergebnis negativ ist, eine siebentägige häusliche Isolation an. Von der Quarantänepflicht in einer staatlichen Einrichtung ausgenommen, sowie gegebenenfalls von weiteren Bewegungseinschränkungen befreit, sind alle diejenigen, die nachweislich bereits seit mindestens 14 Tagen vollständig geimpft sind oder die nachweislich in den vergangenen vier Monaten an COVID-19 erkrankt waren und vollständig genesen sind. Diese Personen müssen bei Ankunft am Flughafen einen PCR-Test abgeben und sich anschließend in vierzehntägige häusliche Isolation begeben. Außerdem müssen bei Einreise persönliche Daten hinterlegt werden (Adresse und Telefonnummer). Bei einem positiven Testergebnis wird die infizierte Person zur Behandlung in ein Krankenhaus eingeliefert. Da das Fluggepäck ebenfalls in Quarantäne genommen wird, muss das Handgepäck essentielle Utensilien für die Quarantäne enthalten – wie z. B. Medikamente, persönliche Hygieneartikel, Wechselkleidung. Für die Unterbringung in Quarantäne werden insgesamt ca. 100 € (50.000 MNT pro Person/Tag) in Rechnung gestellt. Da sämtliche Gepäckstücke nach Ankunft desinfiziert werden, muss damit gerechnet werden, dass auch Personen, die von der Quarantänepflicht befreit sind, ihr Gepäck möglicherweise erst einige Stunden später am Flughafen abholen können (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 18.08.2021).

Mongolische Staatsangehörige, die in Begleitung eines ausländischen Beamten eintreffen, werden an der Grenze, wenn die Sachverhaltsdarstellung seitens des begleitenden Beamten als ausreichend erachtet wird, in Gewahrsam genommen, um zu überprüfen, ob Straftatbestände in Bezug auf das Grenzschutzgesetz vorliegen. Wenn unbegleitete mongolische Staatsangehörige ohne Reisedokumente an der Grenze aufgegriffen werden, werden sie in Gewahrsam genommen, und es wird eine Untersuchung wegen Verstoßes gegen das Grenzschutzgesetz bzw. das Strafgesetz eingeleitet. Der Strafrahmen liegt zwischen einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen und einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren (Art. 240 StGB) (ÖB Peking 12.2019).

Rückkehrerprobleme bei oppositioneller Betätigung oder Asylantragstellung im Ausland sind laut ÖB Peking nicht bekannt. Politische Betätigung im Ausland ist nicht strafbar. Die Mongolei kooperiert mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen in Asylfragen (ÖB Peking 12.2019).

(AA, Auswärtiges Amt, Mongolei, Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 01.08.2021, Stand 18.08.2021, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mongolei-node/mongoleisicherheit/222842

ÖB Peking Asylländerbericht 2019 Mongolei, 12.2019)

2. Beweiswürdigung:

a) Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers:

Die Identität des Beschwerdeführers konnte, bevor er seinen mongolischen Auslandsreisepass bewusst, in der Hoffnung damit einen Verbleib in der Republik Österreich zu erzwingen, vernichtete vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgestellt werden:

„… R: Warum haben Sie heute Ihre Asylwerberkarte gemäß § 51 AsylG vorgelegt, die Sie gar nicht mehr haben dürfen, weil das Verfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen wurde und verwenden nicht Ihren Reisepass zum Identitätsnachweis?

P: Ich habe meinen Reisepass selbst vernichtet …“ (Verhandlungsschrift vom 13.08.2021 Seite 06)

Der Beschwerdeführer hat angegeben der Volksgruppe der Khalkh anzugehören. Wie aus den Feststellungen e zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, ethnische Minderheiten hervorgeht, gehört der Beschwerdeführer somit die Mehrheitsbevölkerung (Stand Juli 2021 83,8%) des Mongolischen Staates an.

Der Beschwerdeführer brachte die Kopie der Bestätigung der XXXX

Der Beschwerdeführer brachte Kopien von Zeugnissen vom XXXX und XXXX zu den Sprachprüfungen C1/1 Trimester Deutsch und C1/2 Trimester Deutsch in Vorlage, welche im Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl einliegen; zudem zeigten sich seine Sprachkenntnisse in der Beschwerdeverhandlung am 13.08.2021.

Die Feststellungen zu Familienstand, religiösem Bekenntnis, legalen Einreise XXXX 2013 zwecks Studium, mittlerweile mehr als zweijähriger Weigerung der Ausreiseverpflichtung nachzukommen, Leben in einer vom österreichischen Staat finanzierten Unterkunft bzw. ausschließlich von Leistungen des österreichischen Staates beruhen auf den Angaben im abgeschlossenen Asylverfahren, der niederschriftlichen Befragung am 19.11.2020 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in Gegenwart einer Dolmetscherin für die Sprache Mongolisch, der schriftlichen Stellungnahme vom 11.04.2021 und den Angaben in der Beschwerdeverhandlung am 13.08.2021.

Aus dem in den Akt des Bundesverwaltungsgerichts eingelegten Ausrucken XXXX Dass in absehbarer Zeit nicht mit einem Studienabschluss des mit XXXX , vom Beschwerdeführer XXXX begonnen XXXX , zu rechnen ist, ergibt sich aus seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung am 13.08.2021:

„…R: Wie lange glauben Sie, sollte der österreichische Staat Ihre Studien noch finanzieren, zumal Sie sich seit nicht weniger als zwei Jahren illegal hier aufhalten bzw. sich beharrlich weigern Ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen?

P: Ich habe bis jetzt XXXX studiert. Ich habe noch XXXX in Österreich zu studieren. Bis ich Asylantrag gestellt habe, habe ich Studiengebühren bezahlt, jetzt brauch ich keine mehr bezahlen…“ (Verhandlungsschrift Seite 10)

b) Zum bisherigen Verfahrensverlauf:

Die Feststellungen zum bisherigen Verfahrensverlauf ergeben sich aus den Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Bundesverwaltungsgerichts.

c) Zur Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat:

Der Beschwerdeführer hat zwar in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 22.06.2020 behauptet, „derzeit an unregelmäßiger Immunschwäche“ zu leiden, dazu jedoch, trotz konkreter Aufforderung in der Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.06.2020, diesbezüglich nie medizinischen Unterlagen in Vorlage gebracht. Die Feststellungen zum aktuellen Gesundheitszustand und zur bewussten Verweigerung von COVID-19 Schutzimpfungen, aus persönlichen Gründen, ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung am 13.08.2021:

„…R: Sind Sie gesund?

P: Nicht ganz, aber auch nicht krank.

R: Ich bin kein Arzt. Mich interessiert daher nicht, welche Krankheiten Sie hatten und bereits geheilt wurden, sondern ausschließlich Krankheiten, an denen Sie derzeit leiden. Bei wem sind Sie aktuell weswegen konkret in Behandlung und welche Medikamente nehmen Sie derzeit ein?

P: Wie sie wissen, habe ich schon in der Mongolei XXXX . Ansonsten bin ich gesund.

R: Wann haben Sie sich gegen COVID-19 impfen lassen?

P: Ich habe mich noch nicht impfen lassen. Ich habe zweimal schon die Möglichkeit erhalten, aber ich will mich bewusst nicht impfen lassen, das ist meine Entscheidung…“ (Verhandlungsschrift Seite 07)

Dass der Beschwerdeführer im Jahr 2013, problemlos, legal mit seinem mongolischen Auslandsreisepass über einen internationalen Flughafen aus dem Mongolischer Staat ausgereiste, erstmals im Jahr 2017 behauptete Asylgründe zu haben, die jedoch frei erfunden waren und nach wie vor sehr gut seine Muttersprache Mongolisch spricht, ergibt sich aus seinen Angaben im Lauf des Asylverfahrens, dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , Zahl XXXX , und seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung am 13.08.2021:

„…R: Sind Sie im Jahr 2013 mit dem Flugzeug über einen internationalen Flughafen und ihrem mongolischen Auslandsreisepass aus dem Mongolischen Staat ausgereist, um für Ihr Studium nach Österreich zu kommen?

P: Ja…“ (Verhandlungsschrift Seite 08)

Dass dem Beschwerdeführer von der XXXX , ergibt sich aus der Vorlage der entsprechenden Kopie, welche im Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl einliegt.

Dazu, dass nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer im Mongolischen Staat ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit droht oder er Gefahr läuft, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können oder in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation gerät bzw. das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass der im Herkunftsstaat akademisch ausgebildete und bis zu seiner Ausreise selbsterhaltungsfähige Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr wieder arbeiten und eine Unterkunft mieten kann siehe, zwecks Vermeidung von Wiederholungen, 3. Rechtliche Beurteilung zu Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

d) Zum Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers in der Republik Österreich:

Dass in der Republik Österreich keine Familienangehörigen des ledigen, kinderlosen Beschwerdeführers leben ergibt sich aus seine Angaben in der Beschwerdeverhandlung am 13.08.2021.

Die akademische Ausbildung im Herkunftsstaat hat der Beschwerdeführer durch Vorlage einer im erstinstanzlichen Akt einliegende Kopie eines XXXX glaubhaft gemacht.

Die Feststellungen zur legalen Einreise, dem über fünfjährigen legale Aufenthalt, anfangs mit Studentenvisum, später mit Schülervisum, dem zuletzt mehr als zweijährigem illegal Aufenthalt bzw. XXXX ergeben sich aus dem gegenständlichen Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, den vorgelegten Unterlagen bzw. der erstmals am 15.08.2021 vorgelegten vollständigen Bestätigung des Studienerfolgs XXXX sowie den Angaben in der Beschwerdeverhandlung am 13.08.2021; zwecks Vermeidung von Wiederholungen siehe dazu auch 3. Rechtliche Beurteilung zu Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

e) Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers beruhen auf den Feststellungen der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und dem in der Beschwerdeverhandlung dargetanen Dokumentationsmaterial. Die Parteien des Beschwerdeverfahrens haben keinen Einwand gegen die Heranziehung dieser Informationsquellen (deren Inhalt sich seit der Beschwerdeverhandlung am 13.08.2021 nicht entscheidungswesentlich geändert hat) erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen hauptsächlich von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die inhaltlich übereinstimmenden Länderberichte befassen sich mit der aktuellen Lage im Mongolischen Staat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Zu Spruchpunkt I. dieses Erkenntnisses

Zu Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl

In Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 AsylG abgewiesen

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn1.dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und2.der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.

Gemäß § 58 Abs. 13 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn1.ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und2.die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Betreffend Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ist Folgendes zu erwägen:

Bereits im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , Zahl XXXX , wurde festgestellt, dass im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat kein Eingriff in ein Privat- und Familienleben festgestellt werden kann. Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, dass sich seit rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens am XXXX bzw. seit seinem seither illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet daran etwas entscheidungswesentlich geändert hat; vielmehr weigerte er sich seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen und stellte während seines illegalen Aufenthalts am XXXX gegenständlichen Antrag.

Der Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos und hat keine Angehörigen im Bundesgebiet, sodass im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat kein Eingriff in ein bestehendes Familienleben erkannt werden kann.

Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in der Republik Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes – trotz seines mehr als fünfjährigen legalen aber zuletzt mehr als zwei Jahre illegalen Aufenthalts – jedenfalls zu Lasten des Beschwerdeführers aus und die Ausweisungen stellen keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.

Wie bereits im letzten, rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt, reiste der im Herkunftsstaat akademisch ausgebildete und dort langjährig berufserfahrene Beschwerdeführer mit einem Visum legal in die Republik Österreich ein, um hier zu studieren und es wurde ihm am XXXX , im Alter von fast XXXX Jahren, erstmals ein Aufenthaltstitel Student erteilt, der immer wieder verlängert wurde; zuletzt galt er bis XXXX . Den Universitätslehrgang XXXX Beginn XXXX brach er am XXXX ab. Dem damals bereits XXXX Beschwerdeführer wurde am XXXX ein Aufenthaltstitel als Schüler bis XXXX erteilt. Um einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu erzwingen vernichtet der Beschwerdeführer bewusst seinen mongolischen Reisepass und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz, in dem er bewusst unwahre Angaben zu einer angeblichen Verfolgung machte und der zuletzt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , Zahl XXXX , rechtskräftig abgeschlossen wurde.

Zu seinen Gunsten ist jedenfalls die legale Einreise und der mehr als fünfjährige legale Aufenthalt zu werten sowie, dass der Beschwerdeführer - noch während seines legalen Aufenthalts - gut Deutsch auf dem Niveau C1 und C2 gelernt hat. Allerdings hat er ansonsten diese Jahre nicht zur Begründung eines nennenswerten Privatlebens oder umfassenden Integration, vor allem aber nicht zum Abschluss eines Studiums - dessentwegen er die Visa für seinen Aufenthalt in der Republik Österreich erhalten hat - genützt.

Insgesamt hält sich der Beschwerdeführer nach mehr als fünfjährigem, legalen Aufenthalt seit mehr als zwei Jahren illegal im Bundesgebiet auf und weigert er sich beharrlich seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen, was aufzeigt, dass er nicht gewillt ist, sich der österreichischen Rechtsordnung zu unterwerfen.

Der Beschwerdeführer lebt nach wie vor alleine; er hat auch nicht angegeben eine Beziehung zu führen. Der XXXX hat zwar während seines aktuellen Studiums Freundschaften mit seinen jungen Studienkollegen geschlossen, ist aber von niemandem in der Republik Österreich abhängig. Zudem hat er das aktuelle XXXX , somit erst während seines illegalen Aufenthalts, begonnen und sind diese Freundschaften damit ebenfalls erst während seines illegalen Aufenthaltes im Bundesgebiet entstanden.

Der Beschwerdeführer behauptete zwar in seiner schriftlichen Stellungnahme vom XXXX , er habe im Lauf des Studiums Integrationsprüfungen von Niveau A1 bis C1 bestanden, tatsächlich legte er aber keine einzige Integrationsprüfungsbestätigung, sondern stattdessen „nur“ Sprachprüfungsbestätigungen C1 Deutsch vor.

Zudem wurde im Verfahren eine Kopie eines Vollzeitarbeitsvorvertrags datiert mit XXXX in Vorlage gebracht, in dem unter anderem steht, dass der Beginn des Arbeitsverhältnisses für 40 Stunden pro Woche als Reinigungskraft „ XXXX “ sein wird und wörtlich „…Dieser Vertrag wird auf die Dauer von sechs Monaten vom XXXX zur Probe abgeschlossen…“, unter der Bedingung, dass der Beschwerdeführer eine gültige Arbeitsbewilligung vorgelegen kann. Der Beschwerdeführer geht immer noch keiner Erwerbstätigkeit nach, ist in der Republik Österreich nicht selbsterhaltungsfähig, sondern lebt in einer staatlich finanzierten Unterkunft und sein gesamter Unterhalt wird von der österreichischen Grundversorgung bestritten:

„…P: Sie haben vorhin etwas gesagt, mit der Arbeit illegal oder legal. Aber ich arbeite ehrenamtlich. Ich kann es aber nicht beweisen, ich arbeite ja nicht für einen Nachweis.

R: Haben Sie Verwandte in Österreich?

P: Nein.

R: Wie ist Ihr aktueller Familienstand?

P: Ledig und kinderlos.

R: Sind Sie alleinstehend oder leben Sie in einer Lebensgemeinschaft?

P: Alleinstehend.

R: Wieviel Miete bezahlen Sie für Ihre Unterkunft?

P: Keine.

R: Woher stammt das Geld für Ihre Miete, Ihr Essen und Ihre Kleidung?

P: Vom Staat.

R: Haben Sie in Österreich in den letzten Jahren Steuern bezahlt?

P: Nein.

R: Haben Sie in Österreich jemals legal gearbeitet?

P: Nein.

R: Haben Sie einen Aufenthaltstitel für Österreich oder einen EU-Staat?

P: Nein.

R: Sind Sie von irgendjemandem in Österreich abhängig?

P: Nein.

R: Welche Deutschprüfung habe Sie zuletzt bestanden?

P: C1, das habe ich bereits vorgelegt.

R: Sind Sie in Österreich krankenversichert?

P: Ja, das zahlt der Staat.

R: Sind Sie Mitglied in einem Verein?

P: Nein. Derzeit nicht.

R: Wie verbringen Sie Ihre Tage, was machen Sie den ganzen Tag lang?

P: Das habe ich bereits gesagt. Ich studiere und treffe mich mit Freunden.

R: Glauben Sie in Österreich integriert zu sein und falls ja, warum?

P: Ich habe einige Freunde XXXX . Ich studiere hier. Ich wollte hier ein neues Leben aufbauen…“ (Verhandlungsschrift vom 13.08.2021 Seite 12f)

Warum der Beschwerdeführer, würde er tatsächlich, wie behauptet, aktuell ehrenamtlich arbeiten, keine aktuellen Bestätigungen vorlegen können sollte, ist nicht ersichtlich; auch hat er in der Beschwerdeverhandlung nicht angegeben, was konkret er ehrenamtlich arbeiten sollte:

„…R: Wie verbringen Sie Ihre Tage, was machen Sie den ganzen Tag lang?

P: Derzeit beschäftige ich mich mit meinem Studium, es gibt immer noch viel zu studieren.

R: Machen Sie sonst noch etwas, außer studieren?

P: Ab und zu treffe ich meine Freunde. Ich arbeite freiwillig als Hilfsarbeiter.

R: Schwarzarbeit?

P: Nein. Hilfsarbeit.

R: Haben Sie eine Bestätigung darüber?

P: Nein.

[…]

P: Sie haben vorhin etwas gesagt, mit der Arbeit illegal oder legal. Aber ich arbeite ehrenamtlich. Ich kann es aber nicht beweisen, ich arbeite ja nicht für einen Nachweis…“ (Verhandlungsschrift Seite 11f)

Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Stellungnahme vom 22.06.2020 ein Schreiben einer Beratungsstelle für Asylwerber vom XXXX vorgelegt hatte, wonach er an Freitagen bei der Lebensmittelausgabe an hilfsbedürftige Menschen ausgeholfen hat und ersucht wurde, seinem Antrag stattzugeben. Zudem eine Bestätigung der „ XXXX “ vom selben Tag, worin unter anderem zum zunächst namentlich genannten Beschwerdeführer aber wörtlich ausgeführt wird: „…Er hat bei allen Aktivitäten unserer Gesellschaft persönlich teilgenommen und unterstützt [...] Hiermit wollen wir auch den Herrn XXXX beim Aufenthaltsverfahren unterstützen, da er nach unserer Sicht sehr gut in der österreichischen Gesellschaft integriert ist…“ Dazu ist jedoch anzuführen, dass der Beschwerdeführer einerseits nicht angegeben hat derartige Tätigkeiten aktuell durchzuführen bzw. keine aktuellen Bestätigungen vorgelegt hat und andererseits dürfte es sich bei der Bestätigung der „ XXXX “ vom XXXX wohl eher um ein allgemeines „Gefälligkeitsschreiben“ handeln, da die Tätigkeiten des Beschwerdeführers im Jahr XXXX nicht nur extrem vage formuliert sind, sondern übersehen wurden den Familiennamen eines Herrn XXXX , der gut in die Gesellschaft integriert sein soll, durch den Familiennamen XXXX zu ersetzten.

Obwohl der Beschwerdeführer bereits XXXX 2013 einreiste und damals ein Studentenvisum erhielt, hat er nach insgesamt acht Jahren Aufenthalt immer noch kein Studium abgeschlossen:

„…R: Sie sind im Alter von XXXX Jahren eingereist und waren hier bis zum Alter von XXXX Jahren Student, danach zwei Jahre Schüler, sind seit Ihrem XXXX Lebensjahr illegal in Österreich, mittlerweile XXXX Jahre alt und wieder Student. Gehe ich Recht in der Annahme, dass Sie keine Studiengebühren bezahlen, sondern auf Kosten des österreichischen Staates – d.h. von den Steuerleistungen der in Österreich arbeitenden Menschen – Ihren Studien nachgehen?

P: Ja.

R: Wie lange glauben Sie, sollte der österreichische Staat Ihre Studien noch finanzieren, zumal Sie sich seit nicht weniger als zwei Jahren illegal hier aufhalten bzw. sich beharrlich weigern Ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen?

P: Ich habe bis jetzt XXXX Semester studiert. Ich habe noch XXXX Semester in Österreich zu studieren. Bis ich Asylantrag gestellt habe, habe ich Studiengebühren bezahlt, jetzt brauch ich keine mehr bezahlen…“ (Verhandlungsschrift Seite 09f)

Aus aktuellen Ausdrucken der Homepage der XXXX , welcher in den Beschwerdeakt eingelegt wurden, geht unter anderem hervor: „… XXXX

„… XXXX …“

Der Beschwerdeführer, der keiner Arbeit nachgeht, konnte sich in den letzten Jahren in Österreich ungestört und umfassend seinen Studien widmen. Er brachte im erstinstanzlichen Verfahren Kopien von Unterlagen in Vorlage XXXX Der Beschwerdeführer übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht, erst nach konkreter Aufforderung in der Beschwerdeverhandlung, am 15.08.2021 die angeforderte lückenlose Bestätigung seines aktuellen Studienerfolgs. XXXX

XXXX

Zusammengefasst geht das Bundesverwaltungsgericht, ebenso wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl davon aus, dass der XXXX , im Herkunftsstaat – im Gegensatz zu Österreich - berufstätige und selbsterhaltungsfähige Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in der Republik Österreich bzw. seine früheren Studentenvisa in den vergangenen acht Jahren immer noch nicht genützt hat um endlich ein Studium abzuschließen oder sich in besonderen Maß in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm derartiges in naher Zukunft gelingen wird; vielmehr hat er vor, noch zahlreiche weitere Semester, auf Kosten des österreichischen Staates zu leben und zu studieren.

Insgesamt ist dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher zuzustimmen, wenn es davon ausgeht, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels § 55 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, nicht vorliegen und ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl

In Spruchpunkt II. wurde gemäß § 10 Absatz 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 3 FPG erlassen.

Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt (§ 10 Abs. 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2013).

Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich1.nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder2.nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (§ 52 Abs. 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ist der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1.die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,2.das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,3.die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,4.der Grad der Integration,5.die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,6.die strafgerichtliche Unbescholtenheit,7.Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,8.die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,9.die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) verfügen, unzulässig wäre (§ 9 Abs. 3 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015).

Gemäß § 52 Abs. 3 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

Wie weiter oben ausgeführt, liegen die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels § 55 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, nicht vor und der Beschwerdeführer hält sich seit rechtskräftig negativem Abschluss seines Asylverfahrens mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , Zahl XXXX , illegal im Bundesgebiet auf. Dazu befragt, gab er in der Beschwerdeverhandlung am 13.08.2021 an:

„…R: Aus dem erstinstanzlichen Akt geht zusammengefasst hervor, dass Sie nach rechtskräftigem Abschluss Ihres Asylverfahrens am XXXX Ihrer Ausreiseverpflichtung jedoch nicht nachkamen, sondern stattdessen einfach illegal in Österreich blieben. Ist das korrekt?

P: Gegen diesen Bescheid habe ich eine Beschwerde erhoben und deswegen bin ich nicht ausgereist. Aber bis heute habe ich die Gesetze nicht verletzt, ich habe zwar keinen Aufenthaltstitel, aber ich warte auf die Entscheidung des Höchstgerichtes

[…]

R: Haben Sie einen Aufenthaltstitel für Österreich oder einen EU-Staat?

P: Nein…“ (Verhandlungsschrift Seiten 09 und 12)

Der seit mehr als zwei Jahren bestehende illegale Aufenthalt des Beschwerdeführers wurde nur für wenige Tage, auf Grund des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofs vom XXXX , XXXX , in welcher der Beschwerde im Asylverfahren vorübergehend aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war, unterbrochen bzw. war schon nach zwei Wochen, auf Grund des Beschlusses vom XXXX , XXXX , in dem die Behandlung der Beschwerde vom Verfassungsgerichtshof abgelehnt wurde, wieder illegal.

Zum nicht vorhandenem Eingriff in ein Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers wird, zwecks Vermeidung von Wiederholungen, auf die obigen Ausführungen zu Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.

Insgesamt ist daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides abzuweisen.

Zu Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl

In Spruchpunkt III. wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Mongolei gemäß § 46 FPG zulässig ist.

Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung gemäß § 46 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Gemäß § 50 Abs. 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigen einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden (§ 8 Abs. 2 AsylG).

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).

Es obliegt grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Es reicht für den Asylwerber nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage zu berufen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307; VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134).

Der Verwaltungsgerichthof hat in seinem Erkenntnis vom 21.05.2019, 2019/19/0006-3, unter Bezugnahme auf das Erkenntnis vom 06.11.2018, 2018/01/0106, zusammengefasst klargestellt, dass § 8 Abs. 1 AsylG, auch wenn er nicht der Statusrichtlinie entspricht, anzuwenden ist.

Bereits im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , Zahl XXXX , wurde unter anderem ausgeführt, dass nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Mongolei in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer bis zuletzt in der Beschwerdeverhandlung am 13.08.2021 kein neues Vorbringen erstattet oder behauptet, dass sich seither etwas im Herkunftsstaat geändert hätte.

Dem Beschwerdeführer wurde XXXX . Abgesehen von dieser, seit vielen Jahren bestehenden und XXXX , ist er gesund:

„…P: Wie sie wissen, habe ich schon in der Mongolei XXXX erhalten. Ansonsten bin ich gesund…“ (Verhandlungsschrift Seite 07)

Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2013, problemlos legal mit seinem mongolischen Auslandsreisepass über einen internationalen Flughafen aus dem Mongolischer Staat aus, hatte keinerlei Probleme im Herkunftsstaat bzw. waren seine erstmals im Jahr 2017 im Asylverfahren behaupteten Probleme frei erfunden. Der Beschwerdeführer spricht nach wie vor sehr gut seine Muttersprache Mongolisch.

XXXX Es ist davon auszugehen, dass der im Herkunftsstaat akademisch ausgebildete und bis zu seiner Ausreise selbsterhaltungsfähige Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr eine Unterkunft mieten kann.

Selbst wenn die wirtschaftliche Lage im Mongolischen Staat schlechter ist als jene in der Republik Österreich, ist es dem Beschwerdeführer wieder zumutbar, durch eine notfalls auch weniger attraktive Arbeit seinen unbedingt notwenigen Lebensunterhalt zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen etwa, weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können. Dass der Beschwerdeführer Hunger leiden müsste, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in den Mongolischen Staat eine extrem schlechte wirtschaftliche Lage und „außergewöhnliche Umstände“ wie etwa Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen würde.

Vom Beschwerdeführer wurde im Verfahren die Kopie eines Vollzeitarbeitsvorvertrags datiert mit XXXX in Vorlage gebracht, in dem unter anderem steht, dass der Beginn des Arbeitsverhältnisses für 40 Stunden pro Woche als Reinigungskraft „ XXXX “ sein wird und wörtlich „…Dieser Vertrag wird auf die Dauer von sechs Monaten vom XXXX zur Probe abgeschlossen…“, unter der Bedingung, dass der Beschwerdeführer eine gültige Arbeitsbewilligung vorgelegen kann. Wenn der im Herkunftsstaat akademisch ausgebildete, wegen einer XXXX , Beschwerdeführer in Österreich 40 Stunden als ungelernte Reinigungskraft arbeiten kann, wird ihm eine ungelernte Arbeit auch nach seiner Rückkehr in den Mongolische Staat, zumindest zu Beginn zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, zumutbar sein.

Im Hinblick auf den vorgelegten Vollzeitarbeitsvorvertrag ist zudem darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, dass der Ausübung einer Beschäftigung, sowie einer etwaigen Einstellungszusage oder Arbeitsplatzzusage eines Asylwerbers, der lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und über keine Arbeitserlaubnis verfügt hat, keine wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH 22.02.2011, 2010/18/0323 mit Hinweis auf VwGH 15.09.2010, 2007/18/0612 und 29.06.2010, 2010/18/0195 jeweils mwN); umso mehr muss das für den Beschwerdeführer gelten, dessen Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist und der sich illegal im Bundesgebiet aufhält, weil er sich weigert, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen.

Wie aus den Feststellungen e zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, Sicherheitslage, zusammengefasst hervorgeht, kam es in der Vergangenheit vereinzelt zu Demonstrationen. Kleinkriminalität wie Taschendiebstahl und Handtaschenraub kommen in der Hauptstadt Ulan Bator auf Märkten, insbesondere dem Narantuul-Markt, in Einkaufszentren, Kaufhäusern und in der Nähe von bekannten Restaurants sowie von Pubs und touristischen Sehenswürdigkeiten vor. In einigen Fällen haben zugestiegene Komplizen bei Taxifahrten gemeinsam mit dem Fahrer Fahrgäste beraubt. In größeren Menschenmengen wie an Flughäfen, an Bahnhöfen, auf Märkten und in öffentlichen Verkehrsmitteln ist besonders auf Wertsachen zu achten.

Wie aus den Feststellungen e zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, Grundversorgung und Wirtschaft sowie Sozialbeihilfen zusammengefasst hervorgeht, hat der Mongolische Staat den Übergang zur Marktwirtschaft gut gemeistert. Heute werden rund 85% des Bruttoinlandsprodukts (BIP) von Privatunternehmen erwirtschaftet. Hinzu kommt, dass das Land einen grundlegenden strukturellen Wandel vollzieht, von einem Agrarland hin zu einer Volkswirtschaft, die hauptsächlich auf Rohstoffexporten basiert. Nach einer Wirtschaftskrise erholten sich 2017 die Weltrohstoffpreise und die ausländischen Direktinvestitionen in die Mongolei. Außerdem stieg der private Konsum wieder an, was 2017 zusammen mit Investitionen zu einem deutlich stärkeren Wirtschaftswachstum von 5,2% führte. 2018 entwickelte sich die mongolische Wirtschaft solide (+6,7%). Es gibt eine gesetzliche 40-Stunden-Woche, jedoch arbeiten geschätzte 60% der mongolischen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in der Schattenwirtschaft (v.a. Landwirtschaft, Bergbau). Die Regierung gewährt aber auch diesen Arbeitnehmern Zugang zu grundlegenden Sozial- und Gesundheitsleistungen. Arbeitsrechtliche Vorschriften werden generell eingehalten, jedoch gibt es Berichte über unerlaubt lange Arbeitszeiten im Baugewerbe und dort kommt es aufgrund mangelnder Einhaltung von Sicherheitsvorschriften immer wieder zu tödlichen Unfällen. Mithilfe internationaler Geber ist die Regierung bemüht, das veraltete Sozialversicherungssystem zu reformieren. Das Wohlfahrtssystem basiert auf der Bereitstellung von Sozialrenten, Beihilfen und Dienstleistungen für Bürger mit besonderen Bedürfnissen. Eine Sozialversicherung, die auch eine Krankenversicherung umfasst, ist für mongolische Bürger verpflichtend und wird von Dienstgebern und Dienstnehmern durch einen Anteil vom Gehalt finanziert. Die Sozialversicherung wird vom Staat für bestimmte Gruppen kostenlos zur Verfügung gestellt, darunter Personen, die kein Einkommen haben, Personen, die Sozialleistungen beziehen und Menschen mit Behinderungen. Verschiedene verfügbare staatlichen Unterstützungsleistungen für Personen mit Behinderungen sind abhängig von der Bestätigung durch medizinische Fachpersonen. Wenn eine Behinderung von mehr als 50% vorliegt, hat die Familie Anrecht auf eine staatliche Unterstützung. Zwar traf die Corona-Krise die Mongolei wirtschaftlich hart, Quarantäneverordnungen und Reiseverbote wurden verhängt, dies alles gilt aber - da es sich um eine weltweite Pandemie handelt - ebenso für (fast) jedes andere Land der Welt. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren nicht angegeben, dass er vor seiner Ausreise Hunger gelitten hätte oder dies in Zukunft befürchtet.

Es kann angesichts der individuellen Umstände des Beschwerdeführers nicht erkannt werden, dass ihn die aktuelle Lage im Mongolischen Staat in eine als unmenschlich oder erniedrigend zu bezeichnende Lebenssituation versetzen würde. Der im Herkunftsstaat akademisch gebildete Beschwerdeführer ist arbeitsfähig (er gab an, dass er XXXX in Österreich 40 Stunden pro Woche als ungelernte Reinigungskraft arbeiten wollte) und im erwerbsfähigen Alter. Er hat im Herkunftsstaat die ersten XXXX seines Lebens verbracht und bis zur Ausreise, XXXX , immer seinen Lebensunterhalt bestreiten können. Er spricht seine Muttersprache Mongolisch und ist mit den kulturellen Gepflogenheiten im Herkunftsstaat vertraut. Dem aktuell gesunden Beschwerdeführer ist es jedenfalls möglich und zumutbar, nach seiner Rückkehr wieder zu arbeiten; zumal er auch in der Republik Österreich bloße „Hilfsarbeiten“ als Putzkraft verrichten will, um damit seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Wie bereits in Beweiswürdigung c zur Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat dargelegt, ist es dem Beschwerdeführer angesichts seiner individuellen Umstände möglich, sich wieder eine Existenz aufzubauen und diese zu sichern.

Es gibt folglich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (z.B. Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohlichen Situation ausgesetzt wäre.

Eine Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt keine Verletzung nach Art. 3 EMRK dar, zumal er - wie bereits in Beweiswürdigung c zur Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat dargelegt – XXXX gesund ist. Anlässlich einer Abschiebung wird zudem von der Fremdenpolizeibehörde stets der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit der Fremden beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt.

Auch unter Berücksichtigung der COVID-19 Pandemie ergibt sich hierzu keine andere Beurteilung. In jedem Fall setzt eine durch die Lebensumstände im Zielstaat bedingte Verletzung des Art. 3 EMRK eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr voraus. Die bloße Möglichkeit eines dem Art. 3 EMRK widersprechenden Nachteils reicht hingegen nicht aus, um Abschiebungsschutz zu rechtfertigen (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Eine Epidemie im Herkunftsstaat eines Fremden ist zwar grundsätzlich unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK zu prüfen, da es sich aber nicht um eine Epidemie des Mongolischen Staates, sondern um eine weltweite Pandemie handelt, ist das allgemeine Lebensrisiko am Erreger COVID-19 zu erkranken, sowohl im Mongolischen Staat, als auch in der Republik Österreich, ebenso wie in jedem anderen Land der Welt, gegeben. Wie aus den Feststellungen e zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, COVID-19 hervorgeht, gab es laut WHO bis zum 17.08.2021 im Mongolischen Staat 183.652 und in der Republik Österreich 664.998 bestätigte Fälle von COVID-19 Infektionen. Bis zum 17.08.2021 gab es im Mongolischen Staat 880 Todesfälle, in der Republik Österreich hingegen nicht weniger als 10.558. Bis zum 06.08.2021 wurden im Mongolischen Staat 4.198.305 Einheiten Schutzimpfungen verabreicht, in der Republik Österreich 9.735.453.

Dazu kommt, dass in der Republik Österreich, heuer bereits XXXX die mittlerweile, „vierten Welle“ begonnen hat und schon die Infektionszahlen täglich steigen. Der Beschwerdeführer, der an der XXXX zusammentrifft, könnte längst geimpft sein, gab aber in der Beschwerdeverhandlung am 13.08.2021 an, dass er den Impfschutz nicht etwa aus medizinischen, sondern ausschließlich persönlichen, Gründen verweigert:

„…R: Wann haben Sie sich gegen COVID-19 impfen lassen?

P: Ich habe mich noch nicht impfen lassen. Ich habe zweimal schon die Möglichkeit erhalten, aber ich will mich bewusst nicht impfen lassen, das ist meine Entscheidung…“ (Verhandlungsschrift Seite 07)

Nach der derzeitigen Faktenlage ist eine Ansteckung des Beschwerdeführers in der Republik Österreich mit COVID-19 zumindest genauso wahrscheinlich im Herkunftsstaat; jedoch wäre ein diesbezüglich außergewöhnlicher Krankheitsverlauf beim nicht alten und nicht immungeschwächten Beschwerdeführer allenfalls nur spekulativ. Eine konkrete bzw. nicht auf bloße Spekulationen gegründete Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK im Herkunftsstaat ist jedenfalls nicht feststellbar.

Der Beschwerdeführer ist problemlos legal mit seinem mongolischen Reisepass über einen internationalen Flughaften aus seinem Herkunftsstaat ausgereist. Wie aus den Feststellungen e zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, Rückkehr unter anderem hervorgeht, sind keine Probleme bei Rückkehr bekannt.

Ziel der gesetzlichen Regelung ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr in den Herkunftsstaat sein kann, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. Der Beschwerdeführer hat aber keine individuellen, konkret seine Person treffenden exzeptionellen Umstände aufgezeigt bzw. diese glaubhaft gemacht.

Irgendein besonderes „real risk“, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen wird, kann nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung in den Mongolischen Staat sprechen, sind nicht erkennbar. Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist ihr eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat, trotz COVID-19 Pandemie, möglich und auch zumutbar.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Die angebliche Verfolgung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat wurden bereits im rechtskräftig Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , Zahl XXXX , als nicht glaubhaft gewertet.

Die Abschiebung ist schließlich gemäß § 50 Abs. 3 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, unzulässig, solange dieser die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für den Mongolischen Staat nicht, weshalb auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des Bescheides abzuweisen ist.

Zu Spruchpunkt IV. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl

In Spruchpunkt IV. wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für eine freiwillige Rückkehr nicht gewährt.

Gemäß § 55 Abs. 4 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, hat das Bundesamt für von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

Da die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, nicht zu beanstanden ist (siehe dazu nachfolgende Ausführungen zu Spruchpunkt V. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl), erweist sich die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 4 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, als rechtmäßig.

Zu Spruchpunkt V. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl

In Spruchunkt V. wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn1.die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,2.der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder3.Fluchtgefahr besteht (§ 18 Abs. 2 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013).

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird (§ 55 Abs. 1a FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013).

Wie bereits weiter oben zu Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ausgeführt hält sich der Beschwerdeführer seit mehr als zwei Jahren illegal im Bundesgebiet auf, lebt und studiert auf Kosten des österreichischen Staates, wobei ihm jedenfalls vorzuwerfen ist, dass er nach insgesamt acht Jahren im Bundesgebiet immer noch weit davon entfernt ist, sein Studium in naher Zukunft abzuschließen. Mit seinem illegalen Aufenthalt verstößt der Beschwerden gegen die öffentliche Ordnung und wie weiter oben zu Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ausführlich dargelegt, geht das Bundesverwaltungsgericht, nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung in Verbindung mit den aktuellen Länderfeststellungen zur Lage im Mongolischen Staat, nicht davon aus, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, vorliegen.

Insgesamt ist daher die Beschwerde gegen die Sprchupunkt V. des Bescheides abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II. dieses Erkenntnisses

In Spruchpunkt VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige1.wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;2.wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;3.wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;4.wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;5.wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;6.den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;7.bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;8.eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder9.an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat (§ 53 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013).

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn1.ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;2.ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;3.ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;4.ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;5.ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;6.auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);7.auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;8.ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen (§ 53 Abs. 4 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011).

Die Zulässigkeit der Verhängung eines Einreiseverbotes setzt eine Einzelfallprüfung voraus, wobei das gesamte Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu werten ist, inwieweit der weitere Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet (VwGH 20.09.2018, Ra 2018/20/0349). Der bloße unrechtmäßige Aufenthalt stellt dabei keine derartige Gefährdung dar (VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0125). Der Katalog des Abs. 2 ist zwar nur demonstrativ; eine Gefährdung ist aber in den Fällen Z 1 bis Z 9 als erfüllt anzunehmen (VwGH 20.09.2018, Ra 2018/20/0349).

Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache, unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Außerdem ist auf die persönlichen und familiären Interessen des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).

Im Fall des Beschwerdeführers zog das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Begründung des dreijährigen Einreiseverbotes § 53 Abs. 2 Z 6 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, heran und führt dazu im Bescheid auszugsweise aus:

„…Ziffer 6 ist in Ihrem Fall erfüllt.

Ihnen wurde erstmals am XXXX ein Aufenthaltstitel Zweck „Student“ erteilt.

Dieser wurde laufend bis XXXX verlängert.

Am XXXX stellten Sie einen Antrag auf internationalen Schutz.

Dieser wurde mittels Bescheid vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am XXXX abgewiesen.

Gleichzeitig wurde eine Rückkehrentscheidung gegen Sie erlassen.

Diese Entscheidung erwuchs am XXXX in zweiter Instanz in Rechtskraft, der VfGH hat die Behandlung Ihrer Beschwerde am XXXX abgelehnt.

Ihrer Ausreisverpflichtung sind Sie bis dato nicht nachgekommen.

Am XXXX stellten Sie einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §55 AsylG.

Sie befinden sich seit der rechtskräftig negativen Entscheidung illegal im BG und ignorieren seit diesem Zeitpunkt beharrlich Ihre Ausreiseverpflichtung.

Ihr Fehlverhalten stellt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar. Die Missachtung der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen stellen einen schwerwiegenden Missbrauch der bestehenden sichtvermerkfreien Einreise dar.

Sie ignorieren Ihre Ausreiseverpflichtung, sind nicht gewillt, sich an die fremdenrechtlichen Bestimmungen zu halten und verfolgen uneinsichtig Ihre eigenen Interessen an einem Verbleib im BG.

Sie gefährden mit Ihrem Verhalten massiv die öffentliche Ordnung, nämlich das Interesse am Verlauf eines geordneten Fremdenwesen.

Weiters haben Sie offensichtlich nicht mehr die nötigen Barmittel für Ihren Aufenthalt im BG.

Sie müssen somit als mitteloser Fremder angesehen werden.

Es besteht die Gefahr, dass Sie einer Gebietskörperschaft zur Last fallen.

Sie gaben selbst an, keine Ersparnisse mehr zu haben und konnten auch sonst keine legale Einnahmequelle nennen, Sie gaben bei Ihrer Einvernahme vom XXXX selbst an, dass das Heim, indem Sie wohnen, Sie finanziell unterstützt.

In Ihrem Fall war weiters zu berücksichtigen, dass Sie wissentlich illegal im BG verblieben sind und Ihre Ausreiseverpflichtung missachtet haben.

Das Einreiseverbot richtet sich daher auch nach Artikel 11 Absatz 1 Ziffer b der RICHTLINIE 2008/115/EG vom 16.12.2008 (Rückführungsrichtlinie). In dieser Bestimmung ist klargestellt, dass ein Mitgliedstaat ein Einreiseverbot erlassen kann/muss, wenn der Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen wird.

Artikel 11 Rückführungsrichtlinie lautet:

(1) Rückkehrentscheidungen gehen mit einem Einreiseverbot einher,

a) falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder

b) falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde.

In anderen Fällen kann eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot einhergehen.

(2) Die Dauer des Einreiseverbots wird in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls festgesetzt und überschreitet grundsätzlich nicht fünf Jahre. Sie kann jedoch fünf Jahre überschreiten, wenn der Drittstaatsangehörige eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellt.

(3) Die Mitgliedstaaten prüfen die Aufhebung oder Aussetzung eines Einreiseverbots, wenn Drittstaatsangehörige, gegen die ein Einreiseverbot nach Absatz 1 Unterabsatz 2 verhängt

wurde, nachweisen können, dass sie das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter uneingeschränkter Einhaltung einer Rückkehrentscheidung verlassen haben. (…)

In systematischer und teleologischer Interpretation der Gesetze insbesondere der RückführungsRL ergibt sich in Ihrem Fall folgendes:

Soweit eine Rückkehrentscheidung ohne Einreiseverbot verfügt wurde und der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung nicht fristgerecht freiwillig nachkommt, ist die Erlassung einer neuen Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot zu prüfen. In diesem Fall kann nämlich nicht mehr von einer nur geringfügigen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung gesprochen werden. In Ihrem Fall gilt, Sie sind Ihrer Ausreise- bzw. Rückkehrverpflichtung wissentlich nicht nachgekommen.

Daher fallen Sie unter den Anwendungsbereich des Artikels 11 der RückführungsRL (vgl auch Art 11 Abs 1 lit b RückführungsRL: Rückkehrentscheidungen gehen mit einem Einreiseverbot einher, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde).

Ihnen wurde erstmals am XXXX ein Aufenthaltstitel Zweck „Student“ erteilt.

Dieser wurde laufend bis XXXX verlängert.

Am XXXX stellten Sie einen Antrag auf internationalen Schutz.

Dieser wurde mittels Bescheid vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am XXXX abgewiesen.

Gleichzeitig wurde eine Rückkehrentscheidung gegen Sie erlassen.

Diese Entscheidung erwuchs am XXXX in zweiter Instanz in Rechtskraft, der VfGH hat die Behandlung Ihrer Beschwerde am XXXX abgelehnt.

Ihrer Ausreisverpflichtung sind Sie bis dato nicht nachgekommen.

Am XXXX stellten Sie einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §55 AsylG.

Weiters haben Sie, wie bereits erwähnt, nicht mehr die nötigen finanziellen Mittel für Ihren Aufenthalt in Österreich, Sie werden von dem Heim, indem Sie leben, finanziell unterstützt.

Ihr Verhalten erweckt den Verdacht, dass Sie nicht gewillt sind, die österreichischen Rechtsvorschriften einzuhalten und nur auf Ihren eigenen Vorteil bedacht sind.

Sie stellen somit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung dar.

Sie haben diese Verstöße bewusst in Kauf genommen und ist somit ein Einreiseverbot von 3 Jahren als angemessen anzusehen.

Aufgrund des Zeitraumes von 3 Jahren kann davon ausgegangen werden, dass ein Gesinnungswandel eintritt und Sie bei einer neuerlichen Einreise in das österreichische Bundesgebiet an die gesetzlichen Bestimmungen halten werden.

Bei der Beurteilung der Notwendigkeit sowie bei der Bemessung des Einreiseverbotes, kann sich die Behörde nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen zurückziehen, sondern ist insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich einzubeziehen (VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).

Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, sind Ihre familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich offensichtlich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden.

Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzt in Ihrem Fall Art. 8 EMRK nicht. Es muss daher nun, unter Berücksichtigung des in § 53 Abs. 2 FPG genannten Tatbestandes ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit Ihrem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegt.

Die Gesamtbeurteilung Ihres Verhaltens, Ihrer Lebensumstände sowie Ihrer familiären und privaten Anknüpfungspunkte hat daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig ist, die von Ihnen ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot ist daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.

Das Einreiseverbot bezieht sich gem. § 53 Abs. 1 FPG auf das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, womit lt. VwGH vom 22.5.2013, 2013/18/0021 jene Staaten erfasst sind, für die die Rückführungsrichtlinie, (RL 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) gilt.

Demnach umfasst das Einreiseverbot alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und das Vereinigte Königreich. Umfasst sind allerdings weiters Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein.

Sie sind daher angewiesen, im festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet dieser Staaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages Ihrer nachweislichen Ausreise…“ (Bescheid Seiten 35 bis 38).

Weder in der Beschwerde noch in der Beschwerdeverhandlung wurde dazu etwas vorgebracht.

Allerdings hat der Verwaltungsgerichthof in seinem Erkenntnis vom 20.09.2018, Ra 2018/20/0349, unter anderem ausgeführt, dass es nicht rechtens wäre, im Fall eines Asylwerbers, der Anspruch auf Grundversorgung hat und dessen Antrag auf internationalen Schutz keine Folge gegeben sowie gegen den eine Rückkehrentscheidung erlassen wird, ein allein auf § 53 Abs. 2 Z 6 FPG gegründetes Einreiseverbot zu erlassen, ohne die dafür notwendige Einzelfallprüfung vorzunehmen (was im Übrigen nicht nur für die hier angesprochene Frage der Ermessensübung, sondern nach dem oben Gesagten insbesondere auch für die Beurteilung gilt, ob aufgrund des bisherigen (Fehl-)Verhaltens des Drittstaatsangehörigen davon auszugehen ist, dass durch seinen weiteren Aufenthalt eine maßgebliche Störung der in § 53 Abs. 2 FPG genannten öffentlichen Interessen zu gewärtigen ist).

Der Beschwerdeführer ist unbescholten und – wie bereits weiter oben ausgeführt – legal eingereist, war zunächst mehr als fünf Jahre legal mit diversen Visa im Bundesgebiet aufhältig und ist ohnehin verpflichtet, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren. Gemäß der weiter oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sollte in Fällen bloß geringfügiger Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung nur kurzfristige Einreiseverbote verhängt werden bzw. diese überhaupt Unterbleiben, wenn davon auszugehen ist, dass der Drittstaatsangehörige „bloß“ einen der Tatbestände des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, erfüllt. Insgesamt geht das Bundesverwaltungsgericht daher davon aus, dass die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers aktuell (doch noch) nicht ausreicht, ein Einreiseverbot zu verhängen, weshalb diesbezüglich der Beschwerde stattgegeben und Spruchpunkt VI. des Bescheides ersatzlos behoben wird.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

In diesem konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In diesem Erkenntnis wird ausführlich dargelegt, dass der Sachverhalt, nach der Beschwerdeverhandlung am 13.08.2021, feststeht. Dieses Erkenntnis beschäftigt sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. Die Entscheidung weicht auch nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.

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