Bundesverwaltungsgericht W194 2244527-1

W194 2244527-1Tribunal administratif fédéral20 août 2021

Regest

angemessene Frist Berechnung Einkommensnachweis Mängelbehebung mangelhafter Antrag Mangelhaftigkeit Nachreichung von Unterlagen Nachweismangel Nettoeinkommen neuerliche Antragstellung Rundfunkgebührenbefreiung Verbesserungsauftrag Vorlagepflicht Zurückweisung

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W194 2244527-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.08.2021
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2021:W194.2244527.1.00

Spruch

W194 2244527-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Daniela Sabetzer über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 30.03.2021, GZ 0002147965, Teilnehmernummer: XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin beantragte mit am 22.01.2021 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben die Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für ihre Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen.

Auf dem Antragsformular kreuzte die Beschwerdeführerin unter der Rubrik „Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ keines der Felder an und führte keine weitere Person, die mit ihr im Haushalt leben würde, an.

Dem Antrag schloss die Beschwerdeführerin keine Unterlagen bei.

2. Am 12.02.2021 richtete die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin unter dem Titel „ANTRAG AUF BEFREIUNG - NACHREICHUNG VON UNTERLAGEN“ folgendes Schreiben:

„[…] danke für Ihren Antrag […] auf

Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen

Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen

Für die weitere Bearbeitung, benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen:

Kopie des Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand).

Schulbesuchsbestätigung der Personen in Ihrem Haushalt, für die Familienbeihilfe bezogen wird, oder Fortsetzungsbestätigung des Studiums der in Ihrem Haushalt lebenden Studierenden.

Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben.

Dies können beispielsweise sein – bitte immer in Kopie:

bei Berufstätigen die aktuelle Lohnbestätigung oder der letzte Einkommenssteuerbescheid

bei Pensionisten die aktuelle Bestätigung über die Pensionsbezüge

bei Auszubildenden die Bestätigung der Lehrlingsentschädigungen

bei Schülern und Studenten die Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen sowie Angabe der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung)

bei Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, die Einheitswertbescheide

sowie gegebenenfalls Bezüge von Alimenten bzw. sonstigen Unterhaltszahlungen

Anspruchsgrundlage und Einkommen (Bescheid der Mindestsicherung mit Höhe und Dauer, AMS, Rezeptgebührenbefreiung) sowie alle Bezüge von [der Beschwerdeführerin] und [im Antrag nicht angegeben, und in der Folge nun bezeichnet als Haushaltsmitglied 1], Einkommen (Lehrlingsentschädigung) oder Schulbesuchsbestätigung von [im Antrag nicht angegeben, und in der Folge nun bezeichnet als Haushaltsmitglied 2]

Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. […] Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen.“

3. Hierauf übermittelte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde keine weiteren Unterlagen.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.03.2021 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin zurück. Begründend führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung insbesondere damit, dass vom Beschwerdeführer keine Nachweise über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage vorgelegt bzw. nachgereicht worden seien.

5. Gegen den angefochtenen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 12.04.2021, in welcher die Beschwerdeführerin auf die der Beschwerde beigelegten Unterlagen verwies und unter anderem vorbrachte, dass sie noch nicht sehr gut deutsch verstehe und der Zugang zur Beratungsstelle stark eingeschränkt sei. Sie bitte um Nachsicht betreffend die verspätete Zusendung der verlangten Unterlagen und um die Miteinbeziehung der mit der Beschwerde mitgesendeten Unterlagen zum Antrag vom 22.01.2021. Der Beschwerde beigelegt waren untere anderem ein BMS-Bescheid der Familie, eine Mitteilung vom AMS betreffend Haushaltsmitglied 1 sowie eine Schulbesuchsbestätigung betreffend Haushaltsmitglied 2.

6. Mit Schreiben vom 20.07.2021 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt und wies darauf hin, dass hinsichtlich der Beschwerdeführerin eine Rundfunkgebührenbefreiung bis zum 31.03.2021 bestanden habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen unter I., welche hiermit festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

Diese Ausführungen gründen sich auf die erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Die im Beschwerdefall maßgebenden gesetzlichen Grundlagen lauten (auszugsweise) wie folgt:

3.1.1. §§ 3 und 6 des Bundesgesetzes betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG):

„Rundfunkgebühren

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro

monatlich

Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

Verfahren

§ 6 (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.

[…]“

3.1.2. §§ 47ff der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung, im Folgenden: FGO):

„§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

– der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),

– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG) zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:

1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Blindenheime, Blindenvereine,

b) Pflegeheime für hilflose Personen,

wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;

b) Heime für solche Personen,

wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

[…]

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:

1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,

2. der Antragsteller muss volljährig sein,

3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,

4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.

(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.

[…]

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

[…]

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.

[…]“

3.2. Die FGO enthält damit die Verpflichtung des Antragstellers, das Vorliegen eines Befreiungsgrundes durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 FGO genannten Leistungen nachzuweisen:

Gemäß § 51 Abs. 1 FGO sind dem Antrag die gemäß § 50 FGO erforderlichen Nachweise anzuschließen. Gemäß § 50 Abs. 1 Z 1 FGO ist das Vorliegen des Befreiungsgrundes vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar: in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen. Gemäß § 50 Abs. 4 FGO ist die GIS Gebühren Info Service GmbH weiters berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

3.3. Die belangte Behörde hat im Beschwerdefall den vorliegenden Antrag ua. unter Hinweis auf § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen. Zu einer solchen Konstellation ergibt sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Folgendes (VwGH 22.08.2018, Ra 2018/15/0004):

„Wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (vgl. VwGH 1.9.2017, Ra 2016/03/0055 mwN). Im Revisionsfall war daher durch das BVwG allein zu prüfen, ob die sachliche Behandlung des Antrags des Revisionswerbers auf Befreiung von den Rundfunkgebühren mangels Erfüllung des Mängelbehebungsauftrags der GIS zu Recht verweigert wurde, und nicht, ob die fragliche Befreiung auch inhaltlich tatsächlich zustand.“

Es ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die gegenständliche Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde zu Recht erfolgte.

3.4. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur (sofortigen) Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Konkret ist bei einem Vorgehen der Behörde auf dieser Grundlage zu prüfen, ob, erstens der verfahrensgegenständliche Antrag mangelhaft und insoweit der erteilte Verbesserungsauftrag der Behörde erforderlich war; zweitens, ob der Verbesserungsauftrag den Anforderungen des § 13 Abs. 3 AVG im Sinne der zitierten Judikatur entsprach; sowie drittens, ob der Verbesserungsauftrag nicht befolgt wurde. Wenn alle diese drei Prüfungsschritte zu bejahen sind, erweist sich die Zurückweisung als rechtsrichtig.

3.5. Die vorliegende Beschwerde ist aus den folgenden Gründen nicht berechtigt:

3.5.1. Wie aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde ersichtlich ist und in der Beschwerde auch nicht bestritten wird, legte die Beschwerdeführerin im Zuge der Antragstellung vor der belangten Behörde am 22.01.2021 ua. keinen die Beschwerdeführerin betreffenden aktuellen Nachweis über den Bezug einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand vor.

Der Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 12.02.2021 (vgl. I.2.), mit welchem diese die Beschwerdeführerin insbesondere zur Vorlage von Nachweisen über den Bezug einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand (arg. „Anspruchsgrundlage und Einkommen (Bescheid der Mindestsicherung mit Höhe und Dauer, AMS, Rezeptgebührenbefreiung) sowie […]“) innerhalb einer Frist von zwei Wochen aufforderte, war somit erforderlich.

Der Auftrag war hinreichend konkret formuliert und die gesetzte Frist zur Vorlage der Unterlagen bzw. Nachweise angemessen (siehe zB VwGH 25.10.2016, Ra 2016/07/0064, wonach die gesetzte Frist zur Vorlage und nicht zur Beschaffung der fehlenden Belege angemessen sein muss).

Hierauf übermittelte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde keine weiteren Unterlagen und erfüllte damit den Auftrag nicht.

Folglich kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese (ca. eineinhalb Monate nach Erteilung des Verbesserungsauftrags) den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

Die vorliegende Beschwerde erschöpft sich – neben den Hinweisen, dass die Beschwerdeführerin die Sprache nicht sehr gut beherrsche und der Zugang zu Beratungsstelle stark eingeschränkt sei – darin, auf die der Beschwerde vom 12.04.2021 beigeschlossenen Unterlagen zu verweisen und macht insoweit gar nicht geltend, dass ua. aktuelle Nachweise über den Bezug einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides vorgelegt worden seien. Stattdessen führt die Beschwerdeführerin an, dass um Nachsicht betreffend die verspätete Zusendung der Unterlagen gebeten werde. Hierzu muss berücksichtigt werden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Verbesserungsauftrages – ungeachtet ihrer Verpflichtung zur Mitwirkung am Verfahren (vgl. insbesondere § 50 Abs. 4 und § 51 Abs. 1 FGO) – auch nicht Kontakt mit der belangten Behörde aufgenommen und zB um Fristverlängerung oder nähere Erläuterung des Verbesserungsauftrages ersucht hat.

Die belangte Behörde wies daher den verfahrenseinleitenden Antrag der Beschwerdeführerin vom 22.01.2021 schon mangels Vorlage von Nachweisen betreffend den Bezug einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand zu Recht zurück.

3.5.2. Eine Verbesserung nach Erlassung des Zurückweisungsbescheides ist in Bezug auf das ursprüngliche Ansuchen wirkungslos und bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides außer Acht zu lassen (vgl. VwGH 25.10.2016, Ra 2016/07/0064, mit Verweis auf VwGH 03.03.2011, 2009/22/0080).

Vor diesem Hintergrund sind die von der Beschwerdeführerin nach Bescheiderlassung im Zuge der Beschwerdeerhebung in Vorlage gebrachten Unterlagen, insbesondere ein BMS Bescheid der Familie, eine Mitteilung vom AMS betreffend Haushaltsmitglied 1 sowie eine Schulbesuchsbestätigung betreffend Haushaltsmitglied 2, nicht in die Beurteilung des Beschwerdefalls miteinzubeziehen.

Die Beschwerde ist aus alledem als unbegründet abzuweisen.

3.6. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall (auch mangels eines Parteienantrags) gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.

3.7. Hinweis:

Die vorliegende abschlägige Entscheidung steht einer neuerlichen Antragstellung bei der GIS Gebühren Info Service GmbH hinsichtlich der Zuerkennung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren nicht entgegen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH 27.08.2019, Ra 2018/08/0188).

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage und folgt der zitierten Judikatur.

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