Bundesverwaltungsgericht W112 2184073-1

W112 2184073-1Tribunal administratif fédéral20 août 2021

Regest

individuelle Verhältnisse Interessenabwägung mangelnder Anknüpfungspunkt Menschenrechtsverletzungen non refoulement politischer Charakter Religion Versorgungslage

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W112 2184073-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.08.2021
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2021:W112.2184073.1.00

Spruch

W112 2184073-1/41E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Russische Föderation, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , ZI. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.03.2021 zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II. und III. des angefochtenen Bescheides wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57 AsylG 2005 abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen XXXX vorübergehend bis XXXX unzulässig ist.

III. Die Spruchpunkte V. und VI. werden ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste von DEUTSCHLAND, wo er am 13.12.2013 einen Asylantrag gestellt hatte, in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Bei der Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX gab der Beschwerdeführer an, er habe sein Heimatland bereits im Jahr 2013 verlassen und sei schlepperunterstützt in einem Pkw nach DEUTSCHLAND gefahren. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab er im Wesentlichen an, dass er in Tschetschenien Meetings mit dem Moto XXXX organisiert habe und drei Monate in Haft genommen worden sei. Er sei durch Bestechung von Beamten freigekommen und nach KASACHSTAN geflüchtet. Im Jahr 2011 habe er einen Pass beantragt und sei dabei geschlagen worden, am selben Tag von unbekannten Männern mitgenommen und geschlagen worden und daraufhin sei er nach DEUTSCHLAND geflüchtet. Er habe einen Sohn in Österreich und sei aus diesem Grund hierher gekommen. Bei der Erstbefragung wurden der russische Führerschein und das Militärdienstbuch des Beschwerdeführers sichergestellt.

1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) führte gemäß der Dublin-Verordnung Konsultationen mit Deutschland durch, was es dem Beschwerdeführer durch Verfahrensanordnung zur Kenntnis brachte. Im Zulassungsverfahren vernahm das Bundesamt den Beschwerdeführer am 15.03.2016 niederschriftlich ein. Dabei gab er zusammengefasst an, dass er im XXXX seine jetzige Lebensgefährtin in XXXX in einem Flüchtlingslager kennengelernt habe. Im XXXX habe sie ihn zum ersten Mal in Deutschland besucht und als sie zwei oder drei Wochen schwanger gewesen sei, habe sie das Kind verloren. Er sei mit Frau XXXX in telefonischen Kontakt gestanden, auch WhatsApp und sie habe ihn monatlich für drei oder vier Tage besucht. Im XXXX sei sein Sohn XXXX geboren; er sei in der Geburtsurkunde nicht als Vater eingetragen, weil er zum Zeitpunkt der Geburt noch in DEUTSCHLAND gelebt habe. Seine Rechtsberaterin führte aus, dass zur Wahrung und Aufrechterhaltung des Familienlebens des Beschwerdeführers das Verfahren dringlich in Österreich zu führen sei.

Am XXXX legte der Beschwerdeführer die Beurkundung der Vaterschaft zu seinem Sohn XXXX vor und gab an, dass er mit seiner Lebenspartnerin, deren Kindern und seinem Sohn in Österreich im gemeinsamen Haushalt lebe.

1.4. Auf Grund des Kindeswohl machte Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch. Mit Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte am XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zugelassen.

Am 13.12.2017 vernahm das Bundesamt den Beschwerdeführer niederschriftlich ein. Dabei gab er zusammengefasst im Wesentlichen an, dass er seine Gattin im XXXX traditionell geheiratet habe. Er habe einen Sohn und seine Frau sei im neunten Monat schwanger. In seinem Herkunftsland sei er vor der Ausreise KFZ Mechaniker in leitender Position gewesen. Seine acht Geschwister und seine Mutter seien mit ihren Familien in Tschetschenien und Russland aufhältig und haben ein gutes Leben. Er habe Tschetschenien im Jahr XXXX verlassen und habe dann bis 2013 in Kasachstan gelebt, bevor er ausgereist sei. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, dass er während des 1. und 2. Tschetschenienkrieges Meetings organisiert habe und Mitglied eines Organisationskomitees gewesen sei. Er habe seit Jänner XXXX als Flüchtling in INGUSCHETIEN gelebt und sei dann von den Leuten von KADYROW verfolgt worden. Viele seien spurlos verschwunden. Deshalb sei er im XXXX nach KASACHSTAN geflohen, aber 2010 haben die Vertreter von der tschetschenischen Diaspora Informationen über in KASACHSTAN lebende Tschetschenen an KADYROW weitergeleitet. Im XXXX sei er von mehreren bewaffneten Personen aufgesucht und zu Zahlungen erpresst sowie später verprügelt worden. Er habe bis XXXX unter Drohungen weiter bezahlt und sei schließlich, um den erniedrigenden Umstände zu entgehen, ausgereist. Er wolle nicht nach Russland zurückkehren, weil seine Frau und sein Kind hier seien und er demnächst eine Tochter erwarte.

1.5. Das Bundesamt wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom XXXX (zugestellt am 21.12.2017) sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab. Unter einem erteilte es ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.). Es räumte ihm eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein (Spruchpunkt VI.).

Das Bundesamt führte begründend aus, dass nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Er habe in seinem Herkunftsstaat keine asylrelevanten Probleme mit Ämtern und Behörden gehabt. Das Bundesamt erachte auch durch den persönlichen Eindruck, den der Beschwerdeführer bei der Einvernahme hinterlassen habe, als nicht glaubwürdig, die präsentierte „Fluchtgeschichte“ als zu „blass“, zu wenig detailreich und zu oberflächlich; daher sei auch unter Berücksichtigung der aktuellen Länderfeststellungen das Fluchtvorbringen als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer habe auch widersprüchliche Angaben zu einer angeblichen Inhaftierung und einer Verfolgung in KASACHSTAN nach der Passbeantragung gemacht. Es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer Probleme bekommen habe, weil er Meetings organisiert habe. Das Bundesamt habe zusammengefasst angenommen, dass der Beschwerdeführer lediglich als Arbeitsemigrant anzusehen sei, der keinesfalls Verfolgungsschutz bedürfe. Bezüglich des Familienlebens mit aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich führte das Bundesamt aus, dass der Beschwerdeführer mit seiner Lebensgefährtin und seinem Sohn nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebe und auch nicht gelebt habe und die Gründung des Familienlebens in Österreich durch illegale Einreise und rechtsmissbräuchlicher Stellung eines Asylantrages ermöglicht worden sei. Dem Beschwerdeführer habe der vorübergehende Charakter seines Aufenthalts klar gewesen sein müssen.

1.6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom XXXX (eingebracht am XXXX ) durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde. Diese begründete er zusammengefasst damit, dass bei richtiger rechtlicher Würdigung seinem Asylantrag stattgegeben oder ihm zumindest Refoulementschutz gewährt werden hätte müssen. Im Hinblick auf sein Familienleben in Österreich und die erfolgte Integration sei dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen. Soweit ihm ein Widerspruch vorgehalten werden, sei dem entgegenzuhalten, dass er bei der Einvernahme näher berichten habe wollen, aber ihm mitgeteilt worden sei, dass dies bereits bekannt sei und er es nicht nochmals erwähnen müsse. Dass ihm dieser Widerspruch nun zur Begründung seiner Unglaubwürdigkeit vorgehalten werde, sei für ihn nicht nachvollziehbar. Es sei auch an der belangten Behörde gelegen gewesen, entsprechende Nachfragen zu Details zu den Fluchtgründen zu stellen; daher werde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt. Außerdem sei das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers entgegen der Feststellung der belangten Behörde auch mit den Länderberichten in Einklang zu bringen. Zu seinem Familienleben führte er außerdem aus, dass er von XXXX bis XXXX auch mit seiner Lebensgefährtin zusammengelebt und mit ihr zwei Kinder habe und lediglich um einen Deutschkurs besuchen zu können, in ein Heim der Grundversorgung gezogen sei. Nichts desto trotz kümmere sich der Beschwerdeführer um die Kinder und er werde seine Lebensgefährtin auch standesamtlich heiraten.

1.7. Das Bundesamt legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 22.01.2018 die Beschwerde und den Verwaltungsakt vor.

1.8. Mit Eingabe vom 26.12.2021 stimmte der Beschwerdeführer der Einholung seines Asylaktes aus DEUTSCHLAND im Rahmen des Dublin-Verfahrens zu. DEUTSCHLAND übermittelte den Akt im Wege des Bundesamtes am 25.01.2021.

Am 18.01.2021 langte hg. die Vollmacht des Beschwerdeführers an seine Rechtsberaterin ein.

Mit Eingabe vom 19.01.2021 übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zum Parteiengehör vom 21.12.2020. Zusammengefasst führte er aus, dass er gesund sei, seine Heimat im Jahr XXXX verlassen und seither nicht mehr betreten und keinen Kontakt zu seinem Herkunftsstaat habe. Zu seinen aktuellen Lebensverhältnissen gab er an, dass er seine Frau, die in Österreich anerkannter Flüchtling sei, im Jahr 2013 kennengelernt und nach muslimischen Ritus geheiratet habe. Im Jahr XXXX und XXXX seien die gemeinsamen Kinder zur Welt gekommen. Zum Beweis dafür legte Kopien der Auszüge aus dem Geburtseintrag der Kindes des Beschwerdeführers, der Geburtsurkunde der Tochter des Beschwerdeführers und das Vaterschaftsanerkenntnis zum Sohn des Beschwerdeführers vor. Er wohne mit seiner Frau und seinen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt und sie führen ein Familienleben. Den in der Beschwerde angesprochenen DNA-Test seinen Sohn betreffend habe er nie gemacht, weil der Referent beim Bundesamt gemeint habe, dass das Vaterschaftsanerkenntnis genüge. Außerdem legte er zwei Deutschkurs-Teilnahmebestätigungen vor.

Da der Beschwerdeführer dem Bundesamt gegenüber angegeben hatte, dass auch AL JAZERA und Vertreter des XXXX aus XXXX und der XXXX bei den Meetings, die er organisiert habe, anwesend gewesen seien, hatte ihn das Gericht aufgefordert, nähere Angaben zu seinen Kontaktpersonen beim Roten KREUZ zu machen, um seine Angaben überprüfen zu können. Dazu gab der Beschwerdeführer in der Stellungnahme an, dass er die Mitglieder des XXXX nicht nennen könne, weil immer wieder andere ROT-KREUZ-MITARBEITER aus verschiedenen Ländern anwesend gewesen seien, welche sie mit Lebensmitteln und Medikamenten unterstützt haben, die sie dann verteilt haben.

1.9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 03.03.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch durch, an der der Beschwerdeführer und seine Rechtsberaterin als gewillkürter Vertreterin teilnahmen und die Ehefrau des Beschwerdeführers nach muslimischen Ritus als Zeugin einvernommen wurde. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil. Der Beschwerdeführer legte zahlreiche medizinische Unterlagen betreffend die Zeugin und ein Unterstützungsschreiben vor.

Die Verhandlung gestaltete sich wie folgt:

„[…]

Eröffnung des Beweisverfahrens und Befragung von BF:

R: Sie wurden am XXXX von der Polizei erstbefragt und am 15.03.2016 sowie 13.12.2017 vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Wie würden Sie die dortige Einvernahmesituation beschreiben?

BF: Es hat nur ein Problem gegeben, der Dolmetscher war damals online zugeschalten. Andere Probleme hat es nicht gegeben.

R: Bei welcher Einvernahme?

BF: XXXX nicht. Ich weiß es jetzt nicht mehr genau. In letzter Zeit habe ich ein Durcheinander im Kopf.

R: Haben Sie den Dolmetscher damals trotzdem gut verstanden?

BF: Ich habe ihn schon verstanden, aber ich bin mir nicht sicher, ob er mich verstanden hat.

R: Die Protokolle wurden Ihnen rückübersetzt. Wurde das protokolliert, was Sie angegeben haben?

BF: Wahrscheinlich, da ich es unterschrieben habe.

R: Haben Sie bei Ihren bisherigen Aussagen vor dem Bundesamt und vor der Polizei immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtigstellen oder ergänzen?

BF: Ich habe nichts zu korrigieren.

R: Mit Bescheid vom XXXX wies das Bundesamt Ihren Antrag auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf Ihren Herkunftsstaat Russische Föderation als unbegründet ab, erteilte Ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erließ eine Rückkehrentscheidung gegen Sie. Es stellte fest, dass Ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist und räumte Ihnen eine Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise ein. Gegen diese Bescheide erhoben Sie mit Schriftsatz vom XXXX Beschwerde. Halten Sie diese Schriftsätze und die darin gestellten Anträge aufrecht?

BF: Ja.

R: Sind seit Beschwerdeerhebung neue Umstände eingetreten, die betreffend den Asylschutz zu berücksichtigen sind?

BF: Außer der derzeitigen Lage in Tschetschenien und Russland gibt es nichts Neues.

R: Was meinen Sie damit?

BF: Vorheriges Jahr im Dezember wurde z.B. jemand aus Österreich dorthin deportiert. Das waren zwei Personen und sie haben ihr zuhause nicht erreicht.

R: Hatten Sie etwas mit diesen beiden Personen zu tun?

BF: Die Leute haben nur darüber gesprochen. Man spricht darüber, wer gekommen ist usw.

R: Sind seit der Beschwerdeerhebung neue Umstände eingetreten, die betreffend den subsidiären Schutz zu berücksichtigen sind?

BF: Was ist das?

RV: Wir haben das vorbesprochen. Es gibt keine relevanten Neuigkeiten.

R: Sind seit der Beschwerdeerhebung neue Umstände eingetreten, die betreffend die Rückkehrentscheidung und den Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen zu berücksichtigen sind?

RV: Die Erkrankung der Ehefrau. Sonst nichts.

BF: Meine Frau ist leider schwerkrank und ich habe zwei kleine Kinder. Wir haben ein gutes Familienleben und jetzt auf einmal liegt das alles in Scherben.

R: Sie sind russischer Staatsangehöriger, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und muslimischen Glaubens. Sie haben außerhalb des Asylrechts kein anderes Aufenthaltsrecht für Österreich oder einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union. Ist das korrekt?

BF: Das ist korrekt. Ein anderes Aufenthaltsrecht habe ich nicht.

R: Sind Sie am XXXX in XXXX oder in XXXX geboren? Sie machen widersprüchliche Angaben dazu!

BF: In XXXX .

R: Warum machen Sie zu Ihren Geburtsort unterschiedliche Angaben?

BF: Ich konnte nicht gesagt haben, dass ich in XXXX geboren bin, weil ich in XXXX geboren wurde.

R: Haben Sie Belege für Ihre Identität?

BF: Ich habe einen Führerschein vorgelegt. Dort ist ein Foto und meine Frau kann auch bezeugen, wer ich bin.

R: Welche Dokumente kennt Ihre Frau von Ihnen, die ich nicht kenne?

BF: Meine Frau hatte telefonischen Kontakt zu meinen Geschwistern. Ich habe auch keinesfalls vor meine Identität zu verschleiern bzw. zu verheimlichen.

R: Ich habe zwei Führerscheine von Ihnen im Akt. Was können Sie dazu angeben?

BF: Mein alter Früherschein ist abgelaufen und dann wurde der neue Führerschein ausgestellt. Ich musste und KASACHSTAN eine neue Fahrprüfung machen, so wie es in Österreich auch ist. Ich musste auch eine Fahrpraxisprüfung machen.

R: Haben Sie den Führerschein nur in Kopie gehabt oder haben Sie das Original heute […] mit?

BF: Ich habe den Führerschein gehabt, allerdings musste ich sehr schnell wegfahren und habe es nicht geschafft alle Dokumente mitzubringen. [Diese] wurden mir übermittelt.

R: Wie wurden Ihnen diese übermittelt?

BF: In XXXX . Da sind Touristen aus KASACHSTAN gekommen.

R: Wie kommen diese KASACHISCHEN Touristen an Ihre Dokumente?

BF: Ich habe dort gelebt. Dort gibt es viele KASACHISCHE DEUTSCHE[…]. Ich habe sie gekannt. Ich habe das über sie gemacht.

R: Aber wie kommen diese an Ihre Dokumente?

BF: Dort habe ich Freunde. Diese Freunde haben über ein Reisebüro Zugang zu diesen Leuten gefunden und diese Leute haben mir dann die Dokumente übergeben.

R: Wie kommen Ihre Freunde an Ihre Dokumente?

BF: Ich habe bei ihnen gelebt. Es ist bei ihnen geblieben bzw. wussten sie, wo diese sind. Ich bin nach DEUTSCHLAND gekommen, habe mir eine SIM-Karte gekauft und habe angerufen. Dort war auch noch mein Auto und andere Sachen, die verkauft werden mussten.

R: Die Telefonnummer von Ihren Freunden haben Sie sich gemerkt. Ihre eigene Telefonnummer konnten Sie bei der EB nicht angeben. Warum?

BF: Ich habe ein Telefonbuch gehabt, wo alle diese Nummern aufgeschrieben waren.

R: Sie haben also Ihr Handy mitgenommen, aber Ihre Dokumente nicht?

BF: Stellen Sie sich vor, ich habe heute meine „weiße Karte“ vergessen. Ich habe alle Dokumente mitgenommen, außer der „weißen Karte“. Ich stand unter Stress und habe sie vergessen. Ich habe sogar meine Fischereikarte mitgenommen. Ich habe die Karte vergessen, wie damals.

R: Warum schicken Ihre Freunde Ihnen den tschetschenischen Führerschein und Ihren Wehrdienstausweis?

BF: Den Führerschein und den Wehrdienstausweis habe ich mitgehabt.

R: Welche Dokumente haben Ihre KASACHISCHEN Freunde nachgeschickt?

BF: Nur den KASACHISCHEN Führerschein.

R: Warum haben Sie den aktuellen Führerschein weder dem BFA noch den Behörden in DEUTSCHLAND vorgelegt?

BF: Weil mich niemand danach gefragt hat. Man hat mich nicht gefragt, also habe ich es nicht von mir aus vorgebracht.

R: Haben Sie jemals einen österr. Führerschein ausgestellt bekommen?

BF: Nein. Bis jetzt war es mir finanziell nicht möglich, diesen Führerschein in Österreich umschreiben zu lassen.

R: Was ist mit Ihrem Auslands- bzw. Inlandsreisepass?

BF: Diese Dokumente haben ihre Gültigkeit verloren, als ich 45 Jahre alt geworden bin ( XXXX ).

R: Wo sind diese Dokumente jetzt?

BF: Sie sind irgendwo hier. Eigentlich haben mich diese Dokumente nicht mehr interessiert, weil sie abgelaufen sind.

R: Was meinen Sie mit „irgendwo hier“?

BF: Dort, wo ich lebe.

R: Ich erteile Ihnen eine Frist von zwei Wochen [um] diese vorzulegen.

BF: Ja, wenn ich sie finde. Mein Kind hat die Seiten meines Wehrdienstausweises [r]ausgerissen.

R: Wenn die Dokumente abgelaufen sind, mit welchen Dokumenten haben Sie dann in KASACHSTAN gelebt, gearbeitet, usw.?

BF: Diese Frage wurde mir heute das erste Mal gestellt – mit einer KASACHISCHEN Aufenthaltsgenehmigung.

D übersetzt: Republik KASACHSTAN, Aufenthaltsgenehmigung für einen Ausländer. Familienname XXXX , Vatersname XXXX , Vorname XXXX , Geburtsdatum XXXX , INN-Nummer XXXX (Steueridentifikationsnummer). Auf der Rückseite befindet sich die Zahl XXXX , unterhalb der Geburtsort Russland, Tschetschenische, unten Staatsbürgerschaft Russland, ausstellende Behörde Innenministerium der Republik KASACHSTAN. Ausstellungsdatum XXXX , gültig bis XXXX .

R: Über welche Dokumente verfügten Sie vor der Ausreise?

BF: Ich hatte einen Auslandspass aus Russland und auch einen Inlandspass, wie es normalerweise in Russland ist. Anders geht es dort gar nicht. Ich hoffe, dass ich sie finden werde.

R an D: Was können Sie mir zu den Führerschein AS 147 sagen?

D: Bei Geburtsdatum und Geburtsort befindet sich lediglich das Geburtsjahr und die Abkürzung für tschetschenische Republik eingetragen, ebenso beim Wohnort wurde nur die Abkürzung für die tschetschenische Republik eingetragen. Bei der ausstellenden Behörde findet sich neben der Abkürzung für die ausstellende Verkehrsinspektion die Abkürzung für die tschetschenische Republik XXXX . Dieser Führerschein wurde am XXXX ausgestellt. Der Stempel ist nicht lesbar. Am Foto fehlt die linke untere Ecke.

R: Der Stempel geht auch nicht über das Foto. Ein Führerschein von der tschetschenischen Republik XXXX (staatlich nicht anerkannt) ist mir noch nicht untergekommen. Ihnen? (an D)

D: Mir ist das nicht erinnerlich.

R: Wie kamen Sie an diesen Führerschein?

BF: Ich habe diesen Führerschein nach dem ersten tschetschenischen Krieg und vor Beginn des zweiten tschetschenischen bekommen. Diese Republik hat es vier Jahre lang gegeben. Sie hieß damals tschetschenische Republik XXXX . Damals hat das neue tschetschenische Parlament beschlossen, dass die Führerscheine mit dem Vermerk „Tschetschenische Republik XXXX “ ausgestellt werden sollen. Die Patrioten sind sofort hingerannt und haben sich einen Führerschein mit einem solchen Vermerk ausstellen lassen. An sich entspricht der Führerschein den russischen gesetzlichen Normen, aber durch den Vermerk „Tschetschenische Republik XXXX “ ist er nicht gültig.

R: Haben Sie Österreich seit der Asylantragsstellung am XXXX jemals verlassen?

BF: Nein. Ich habe nicht einmal XXXX verlassen, ich war die ganze Zeit mit den Kindern zusammen. Bevor meine Kinder geboren wurden, habe ich mich um die Kinder meiner Frau gekümmert. Ich habe sie zur Schule gebracht und [bin] auch zu sportlichen Betätigungen [gegangen].

R: Wann waren Sie das letzte Mal in der Russischen Föderation?

BF: Im XXXX , aber den genauen Tag weiß ich nicht mehr.

R: Sie stellten am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in DEUTSCHLAND. DEUTSCHLAND stellte das Asylverfahren mit Bescheid vom XXXX ein. Sie sind während des Verfahrens am XXXX in oder aus DEUTSCHLAND untergetaucht. Warum?

BF: Ich kann mich jetzt nicht mehr genau erinnern, aber ich habe 2013 eine Frau kennengelernt und habe geplant, hierher zu kommen.

R: Meinen Sie die Frau, mit der Sie verheiratet sind oder eine andere?

BF: Nein, meine jetzige Frau.

R: DEUTSCHLAND führte ein Konsultationsverfahren mit POLEN, weil Sie angegeben haben, mit dem PKW über POLEN eingereist zu sein. Warum haben Sie Ihr Asylverfahren nicht in POLEN geführt?

BF: Ich habe von Anfang an mit den Leuten, die mich bei der Ausreise unterstütz haben, vereinbart, dass ich nach DEUTSCHLAND gebracht werde und zwar deswegen, weil ich ein Mechaniker bin, Mercedes, Audi, VW, alle deutschen Autos. Ich habe schon vorher so gelebt, dass ich deutsche Autos repariert und ich bin ein guter Meister, zumindest glaube ich selbst, dass ich ein guter Meister bin. Ich konnte davon gut leben.

R: Sind Sie ausgebildeter Mechaniker?

BF: Ich bin XXXX von der Armee zurückgekommen und ich habe als XXXX gearbeitet, mit einen LKW der Marke KAMAZ.

R wiederholt die Frage.

BF: Offiziell nicht. Ich habe mir das selbst beigebracht.

R: Wo waren Sie zwischen XXXX und XXXX , also zwischen Ihrem Untertauchen in DEUTSCHLAND und der Asylantragstellung in Österreich?

BF: Wo ich war? Ich kann mich nicht mehr erinnern. Ich kann mich nicht einmal mehr an diese Zeit erinnern, ich weiß nicht, wo ich damals war.

R: Sie geben an, dass Ihr Sohn im XXXX zur Welt kam. Ich glaube Ihnen nicht, dass Sie nicht wissen, wo Sie damals waren, sei es bei Ihrer Familie oder nicht. Sowas merkt man sich ja.

BF: Ich war nicht hier.

R: Wo waren Sie?

BF: Wahrscheinlich in DEUTSCHLAND.

R: Warum sollten Sie von XXXX bis XXXX in DEUTSCHLAND untergetaucht bei Freunden leben, wie sie dem Bundesamt gegenüber angegeben haben, wenn Ihre Lebensgefährtin im XXXX in Österreich ein gemeinsames Kind mit Ihnen bekommt! Das ist nicht lebensnahe.

BF: Ich bin gekommen. Ich weiß nicht mehr genau, wie das war. Ich bin hierhergekommen und dann bin ich nach XXXX gefahren. Ich kann mich nicht genau erinnern. Ich möchte nichts angeben, was falsch ist. Es war so, dass meine Frau zu mir gekommen ist.

R: Das kann Kind kam jedenfalls in Österreich zur Welt und nicht in Deutschland!

BF: Ja, er ist hier geboren.

R: Sie haben einerseits angegeben, dass die Frau, mit der Sie jetzt verheiratet sind, 2013 kennengelernt haben und daher „hierher“ kommen wollten. Andererseits, dass Sie nach DEUTSCHLAND einreisen wollten, weil Sie deutsche Autos reparieren. Wohin wollten Sie jetzt reisen?

BF: Ich habe meine Frau erst dann kennengelernt, als ich schon in DEUTSCHLAND war. Ich wollte ursprünglich nach DEUTSCHLAND, weil ich mir dachte, dass ich dort mit meinen Kenntnissen mit nützlich machen kann und bald eine Arbeit finde.

R: Haben Sie in Österreich oder DEUTSCHLAND je eine Ausbildung zum Mechaniker gemacht, z.B. durch eine Lehre?

BF: Leider nicht, das ist mir nicht gelungen. Ich hatte kein Geld. Ich konnte nicht einmal meinen Führerschein umschreiben lassen. Wir haben ja fünf Kinder. Meine Frau hat drei eigene Kinder.

[…]

R: Ist Ihnen mittlerweile eingefallen, wo Sie waren als Ihr Kind zu Welt kam?

BF: Ich weiß es nicht.

R: Sie zogen am Tag nach Ihrer Asylantragstellung aus dem Grundversorgungsquartier in die XXXX . Warum?

BF: Sie meinen von XXXX ?

R wiederholt die Frage.

BF: Mit meiner Familie meinen Sie?

R: Verstehe ich Sie richtig, Sie sind zu Ihrer Familie gezogen?

BF: Ja.

R: Wieviel vor der Asylantragstellung sind Sie nach Österreich gezogen? Einen Tag, einen Monat, ein Jahr,…?

BF: Zwei oder drei Tage vorher. Ich bin gleich nach XXXX gefahren, damit das Verfahren schnell beginnt. Mein Sohn war ja schon auf der Welt.

R: Wann und wie lernten Sie XXXX kennen?

BF: Es gab eine Frau in XXXX . Sie kommt aus meinem Dorf in Tschetschenien. Dort hat sie das Essen geliefert und ich habe sie kennengelernt. Sie haben vom Lager Essen aus einer Küche gebracht. Ich habe mit ihr gesprochen. Ich habe ihr gesagt, dass ich gerne heiraten würde. Sie sagte, da habe ich so eine gute Frau. Bei uns ist diese Vorgangsweise üblich.

R wiederholt die Frage.

BF: Ich habe sie angerufen und habe ihr gesagt, von wem ich die Telefonnummer bekommen habe, eben von dieser Frau. Wir haben miteinander geredet und dann begann der Kennenlernprozess. Ich habe sie gefragt, ob sie nicht zu mir kommen möchte und sie ist wirklich gekommen. So haben wir uns kennengelernt.

R: Wie ging es weiter und wann war das?

BF: Sie ist dann zu mir gekommen, mehrmals, fünf oder sechs Mal. Immer, wenn sie ein bisschen Geld auf der Seite hatte, ist sie zu mir gekommen. Dann begannen wir nach einiger Zeit ein Zusammenleben. Ich meine, wir haben das Fundament für die Geburt des Kindes geschaffen.

R: Wann haben Sie sie kennengelernt?

BF: Persönlich Ende XXXX

R: Wann und wie haben Sie geheiratet?

BF: Ich glaube, dass das XXXX war, im XXXX oder so. Für mich war es so, dass wir geheiratet haben, als wir begonnen haben miteinander zu schlafen, weil ich sie ab diesem Zeitpunkt für meine Frau gehalten habe.

R: Sie haben vorher gesagt, Sie haben Ihre Frau über Heiratsvermittlung kennengelernt, weil das bei ihnen üblichen ist. Dann schildern Sie, zweieinhalb Jahre vorehelichen Sex zu haben. Ist das nicht vor dem Hintergrund der von Ihnen geschilderten Traditionen unüblich?

BF: Das ist eine gute Frage. Wenn ich an Ihrer Stelle wäre, würde ich diese Frage auch stellen. Ich bin ein Mensch, der in der modernen Welt lebt. Manche Bedingungen sind etwas veraltet. Ich meine, beim Kennenlernen ist das schon ok. Sonst wäre es schwierig gewesen, wenn ich sie auf der Straße gesehen hätte. Dann hätte ich nicht auf sie zukommen können und sie gefragt, ob sie mich heiraten will. Das heißt, wenn ich 20 wäre, hätte ich das schon gemacht. Ich habe aber schon ein gewisses Alter erreicht und sie hat Kinder.

R: Können Sie die Heiratsurkunde vorlegen?

BF: Nein. Im XXXX gibt es keine Heiratsurkunde, zumindest ist es nicht notwendig.

R: Können Sie den Ehevertrag vorlegen?

BF: Im Islam gibt es auch eine mündliche Vereinbarung. Jetzt weiß ich aber schon, dass in den europäischen Moscheen die Praxis eingeführt wurde, dass man ein Schriftstück bekommt, wenn man heiratet.

R: Das bezieht sich auf die Heiratsurkunde. Wo ist der Ehevertrag?

BF: Bei den Tschetschenen wird das nur gemacht, wenn es sich um die erste Eheschließung von ihm und ihr handelt und dass machen auch die Verwandten untereinander aus.

R: Wer ist der Wallah Ihrer Frau gewesen?

BF: Sie meinen, dass ist der, der zuständig ist, der die Verantwortung übernimmt, wenn sie heiratet?

R: Sie haben gesagt, dass Sie nach islamischen Recht geheiratet haben. Dann werden Sie die Personen kennen, die dabei involviert sind. R wiederholt die Frage.

BF: Als wir geheiratet haben, war es so, dass meine Frau zuhause angerufen hat. Wir haben jemanden als Zeugen gerufen, der war dabei. Die Frau hat die Nummer gewählt und hat dieser Person das Telefon übergeben. Ich habe diesem Mann auch die Angaben über meine Person übergeben und der Mann hat mir ihrem Vater gesprochen und sagte ihm, dass sie heiraten will. Daraufhin hat der Vater sie gefragt, bist du einverstanden, weißt du, was du machst? Bei uns ist das so üblich, dass man so fragt. Sie sagte, ja, ich kenne diesen Mann. Ich stand mit ihm in Kontakt und will ihn heiraten. Dann hat ihr Vater die Erlaubnis für den Mullah erteilt, die Ehe zu schließen.

R: Wo haben Sie geheiratet?

BF: In Deutschland.

R: Wo?

BF: In der Moschee.

R: Wo genau?

BF: Die genaue Adresse weiß ich nicht. Ich war so glücklich, dass ich mir das nicht gemerkt habe. Heute würde ich mir eine deutsche Adresse merken, damals habe ich das nicht getan.

R: Wie hieß die Moschee?

BF: Ich habe damals nicht gedacht, dass das notwendig sein wird. Mir war das auch nicht wichtig. Mir war wichtig, dass es passiert.

R: Wie hieß der Mullah?

BF: Ich habe ihn nicht gefragt, aber er hat mich gefragt, wie er mich nennen soll und wessen Sohn ich bin.

R: Haben Sie sonstige Beweismittel für die Eheschließung?

BF: Unsere Kinder und unsere Eltern. Es wissen alle, dass wir verheiratet sind.

R: Üblicherweise gibt es für eine Heirat alle möglichen Beweismittel, z.B. Fotos einer Feier,…

BF: Es gibt ein Foto vor dem XXXX Bahnhof. Da haben wir uns abfotografiert. Wir stehen dort Hand in Hand und das ist unser offizielles Fotos. Wir sind Mann und Frau. Das haben wir für uns gemacht, das war nicht für offizielle Zwecke. Uns waren Fotos und so nicht wichtig. Hätte ich gewusst, dass das einmal wichtig sein wird, hätte ich Fotos machen lassen.

R: Vor dem Bundesamt gaben Sie an, im XXXX nach muslimischem Ritus geheiratet zu haben, in der schriftlichen Stellungnahme vom 18.01.2021 gaben Sie an, dass Sie sie im XXXX geheiratet haben. Warum machen Sie zu dem Thema so unterschiedliche Angaben?

BF: Wir haben zuerst Angst gehabt darüber zu sprechen, dass sie mich in DEUTSCHLAND besucht hat und dass wir uns dort getroffen habe, da ich befürchtet habe, dass man die Theorie aufstellen wird, dass ich ihretwegen gekommen bin. Ich wollte nicht, dass das der Grund ist.

R: Das erklärt mir nicht, warum Sie jetzt XXXX als Hochzeitsdatum angeben und vor dem BFA den XXXX .

BF: Die mangelnde Übereinstimmung ist deswegen entstanden, weil man die Frage jeweils anders gestellt hat.

R: Wann haben Sie geheiratet?

BF: Wir haben im XXXX … Als ich hier den Antrag auf Asyl gestellt habe, haben wir begonnen miteinander zu leben. Dann haben wir begonnen offiziell miteinander zusammenzuleben. Ich meine, die tschetschenischen Leute wussten, dass wir zusammenleben und verheiratet sind.

R wiederholt die Frage.

BF: Sie haben mich durcheinandergebracht.

R: Man sollte wenigstens das Jahr angeben können, insbesondere wenn die Geburt eines Kindes dazwischen liegt.

BF: Wenn ich damals gesagt habe, dass das XXXX war, dann wird es so gewesen sein.

R: Haben Sie auch standesamtlich geheiratet?

BF: Nein, allerdings haben wir in XXXX beim Standesamt vorgesprochen. Man hat uns gesagt, dass wir nicht heiraten können, solange ich keine gültigen Dokumente besitze.

R: Sie haben aber gesagt, dass Sie gültige, wenn auch abgelaufen Dokumente zuhause haben?

BF: Ich kann mich nicht mehr erinnern, wie das war, aber der Auslandpass ist XXXX abgelaufen und der Inlandspass ist schon längst abgelaufen gewesen, eben als ich 45 Jahre wurde.

R: Warum sollen Sie im XXXX in XXXX geheiratet haben, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt in Österreich lebten? Sie wären als in Österreich befindlicher Asylwerber auch nicht berichtigt gewesen, nach DEUTSCHLAND einzureisen.

BF: Ich kann mich jetzt nicht mehr erinnern, ich weiß nicht, warum das so war.

Die Verhandlung wird zwecks Besprechung von BF und RV mit Hilfe der D unterbrochen. […]

R: Möchten Sie etwas zu Ihren bisherigen Angaben angeben?

BF: Ich möchte mich zuerst bei Ihnen entschuldigen. Es hat keinen Mullah gegeben und es hat keine Heiratszeremonie gegeben. Es war für mich beschämend, das zuzugeben, obwohl ich weiß, dass es in Österreich nicht wichtig ist. Das ist ehrlich so. Ich bin dann durcheinandergekommen, weil mir das ganze so peinlich war. Alles andere stimmt. Die Kinder sind auch 100%ig meine Kinder. Ich habe eigentlich gar nicht vorgehabt, zu lügen, aber Sie haben mir konkrete Fragen gestellt und dann ist mir das peinlich gewesen. Dann haben Sie danach gefragt, wer der Mullah war und so. Es war mir dann peinlich zuzugeben, dass es keinen Mullah gab.

R: Ist Ihnen eingefallen, wo Sie bis XXXX waren?

BF: Ich habe in DEUTSCHLAND gelebt, bin aber illegal auch nach Österreich gefahren. Ich wollte das verheimlichen, da ich Angst gehabt habe, dass sich das negativ auf das Verfahren auswirken wird.

R: Wann sind Sie also das erste Mal nach Österreich eingereist?

BF: Als mein Sohn geboren wurde, aber ehrlich gesagt, konnte ich nicht einmal meinen Anwalt diese Frage beantworten.

R: Wann waren Sie zuletzt in DEUTSCHLAND?

BF: Ich habe ein Dokument aus DEUTSCHLAND gehabt. Ich bin dorthin gefahren, um zu schauen, ob irgendwelche Schreiben gekommen sind. Dann bin ich zurückgekommen und habe Asyl angesucht. Ich hatte Angst zuzugeben, dass ich illegal hier bin, da ich Probleme befürchtete.

R wiederholt die Frage.

BF: XXXX im XXXX oder XXXX . Ich glaube eher, dass es im XXXX war.

R: Laut Akt stellt sich die Lage wie folgt dar: Sie sind am XXXX aus XXXX ausgereist und haben in DEUTSCHLAND Asyl in XXXX beantragt, in XXXX nördlich von XXXX gelebt, in XXXX Ihre Lebensgefährtin aus XXXX kennengelernt und die hat bereits im XXXX ein gemeinsames Kind verloren. Das setzt eine etwas fortgeschrittene Schwangerschaft voraus. Wie können Sie sich das erklären?

BF: Im XXXX haben wir miteinander geschlafen.

R: Sie reisten überhaupt erst am XXXX nach DEUTSCHLAND ein. Da kannten Sie Ihre Frau noch nicht. Einen Monat später verliert sie ihr Kind. Erklären Sie mir das.

BF: Ich habe am XXXX . den Asylantrag gestellt, aber nach DEUTSCHLAND bin ich bereits vorher gekommen.

R: Ab wann haben Sie in DEUTSCHLAND gelebt? Wann waren Sie in DEUTSCHLAND?

BF: XXXX .

R: Wann haben Sie Ihre Frau kennengelernt?

BF: Über Telefon?

R: So wird sie nicht schwanger geworden sein.

BF: Wir haben zuerst über Telefon geredet und dann ist sie gekommen. Ich verstehe natürlich, dass sie über das Telefon nicht schwanger werden kann.

R belehrt über Wahrheitspflicht.

BF: Vielleicht kann ich mich an gewissen Sachen nicht erinnern.

RV: Wann hatten Sie das erste Mal mit Ihrer Frau Geschlechtsverkehr?

BF: Bevor ich den Asylantrag gestellt habe, ca. im XXXX . Wir sind schnell zusammengekommen. Ich bin selber verwundert, bis jetzt noch, dass das so schnell gegangen ist.

R: Warum haben Sie den Asylantrag erst zwei Monate nach der Einreise gestellt?

BF: In XXXX hatte ich damals Geld, ich konnte meinen Aufenthalt damals finanzieren. Ich habe dort bei jemanden gelebt, habe mich ausgeruht und sogar ein Kasino besucht.

R: Das heißt, Sie haben den Asylantrag erst gestellt als Sie GVS brauchten?

BF: Nein, damals war mein Geld noch nicht aus, aber ich wurde dann damit konfrontiert, dass meine Frau schwanger war und wir das irgendwie legalisieren wollten.

R: Wann sind Sie tatsächlich aus XXXX ausgereist?

BF: XXXX oder XXXX .

R: Warum gaben Sie bei der Einvernahme in XXXX am XXXX weder ihre Lebensgefährtin, noch deren Schwangerschaft oder vor Ihrem Untertauchen die Geburt Ihres Kindes an?

BF: Weil man sehr grob dort mit mir gesprochen hat. Ich dachte, dass man zu mir sagen wird, wenn deine Frau in Österreich ist, dann fahr nach Österreich. Das ist eine reine Wahrheit. Man hat mir dort eigentlich nicht wirklich Fragen gestellt bzw. hat es keinen Dolmetscher gegeben. In der Nacht wurde ich in eine Zelle gebracht und in der Früh wurde ich mit dem Zug nach XXXX gebracht. Ich musste selbst die Fahrkarte kaufen.

R: Bei der EB in XXXX war ein Dolmetscher anwesend. Verstehe ich Sie jetzt richtig, dass Sie beim Versuch der Einreise nach Österreich festgenommen wurden? So klingt das jedenfalls.

BF: Der Dolmetscher ist erst später gekommen. Man hat mich dort aus dem Auto aussteigen lassen. Ich bin zur Polizei gegangen und habe das Wort „Asyl“ gesucht.

R: Wer hat Sie aus dem Auto aussteigen lassen?

BF: Der, der mich dorthin gebracht hat.

R: wiederholt die Frage.

BF: Der, der mich dorthin gebracht hat. Ein MOLDAUER, der mich aus XXXX nach XXXX gebracht hat.

R: Sie haben jetzt gesagt, dass Sie mindestens zwei Monate vor der Asylan[t]ragsstellung bereits in DEUTSCHLAND waren, illegal. Warum bringt Sie dann der MOLDAUER, der Sie aus XXXX brachte, zur Polizei zur Asylantragsstellung?

BF: Man hat mich in XXXX aussteigen lassen. Das war nicht direkt in XXXX . Ich bin dann noch mit einem Regionalzug gefahren. Ich bin nach XXXX gekommen. Man hat mir gesagt, dass ich Schwierigkeiten bekomme, wenn ich in XXXX um Asyl ansuche, weil man mich fragen wird, wie ich nach XXXX gekommen bin. Deswegen bin ich wieder nach XXXX gefahren. Die Leute haben mir gesagt, dass ich bei einer eventuellen Anhaltung in XXXX gefragt werde, wie ich hierhergekommen bin und warum ich mich illegal hier befinde und nicht um Asyl angesucht habe. Das ist die reine Wahrheit.

R wiederholt die Frage: Warum haben Sie den deutschen Behörden nicht angegeben, dass Sie eine Lebensgefährtin in Österreich habe, die Schwangerschaft und Geburt des Kindes?

BF: XXXX hatte ich noch kein Kind und ich wusste nicht, ob sie schwanger ist oder nicht. Wir haben erst 02. Oder 03 Wochen nach der Asylantragstellung erfahren, dass sie schwanger ist.

R: Warum gaben Sie das nicht an?

BF: Man hat mich nicht danach gefragt. Ich war bereits in Deutschland und befürchtete Probleme, wenn ich einmal dort und einmal da einen Asylantrag stelle. Jetzt würde ich diesen Fehler nicht mehr begehen, da ich mehr Informationen als damals habe. Ich bin XXXX alt und das wichtigste für mich sind meine Kinder. Ich habe riesige Angst, dass sie mich von den Kindern trennen. Ich versuche auf jede mögliche Weise meine Lage zu verbessern. Ich versuche die Fragen irgendwie zu beantworten, damit keine Fragen unbeantwortet bleiben. Jetzt bin ich durcheinandergekommen.

R erinnert an die Wahrheitsbelehrung eingangs der Verhandlung.

BF: Ich habe deswegen gelogen, weil ich versucht habe, mich abzusichern. Die Kinder sind jedenfalls meine Kinder.

R: Das gemeinsame Kind ist XXXX , geb. XXXX , ist das korrekt?

BF: Ja. Er ist in XXXX im Krankenhaus geboren worden, in der Geburtsklinik, im Krankenhaus, wie das so normal ist.

R: Sie kündigten in der Einvernahme am 15.03.2016 einen DNA-Test an, können Sie den mittlerweile vorlegen?

BF: Wir haben damals gesagt, dass wir das machen werden, wenn es notwendig sein wird, allerdings hat man das von uns nicht gefordert. Es gibt keinen. Man sagte, dass es nicht notwendig ist. Bei der Tochter habe ich auch gleich die Vaterschaft anerkannt und wurde in die Geburtsurkunde eingetragen.

R: Sie geben an, RUSSISCHER Staatsangehöriger zu sein, Ihre Lebensgefährtin gibt an, RUSSISCHE Staatsangehörige zu sein, warum sollte die Staatsangehörigkeit ihres gemeinsamen Kindes ungeklärt sein?

BF: Was meinen Sie?

R: Warum sollte die Staatsangehörigkeit Ihres Sohnes ungeklärt sein?

BF: Er wurde hier geboren.

R: Es gibt in Österreich kein ius soli. Er bekommt keine Staatsangehörigkeit durch die Geburt im Staat.

BF: Ich weiß, dass es in Amerika anders ist. Dort ist es egal, welche Staatsbürgerschaft die Eltern haben, wenn das Kind dort geboren wurde. Wenn ein Kind dort geboren wurde, kann es sich an die amerikanischen Behörden wenden und die Verleihung der amerikanischen Staatsbürgerschaft beantragen und bekommt es auch.

R: Auf Grund welchen Aufenthaltstitels hält sich XXXX in Österreich auf?

BF: Asylpass.

R: Warum wurde ihr Asyl gewährt?

BF: Sie war damals mit jemand anderen verheiratet und ist mit ihrem Mann hergekommen. Genaueres weiß ich nicht. Wir sprechen nicht darüber, vor allem nicht in Anwesenheit der Kinder. Die Kinder erinnern sich noch an den Vater, aber ich versuche den Eindruck zu vermitteln, dass sie meine Kinder sind.

R: Wie heißt der Vater der Kinder?

BF: Der Vater heißt, glaube ich, XXXX . Die drei Kinder haben den Familiennamen XXXX . XXXX , der zweite XXXX , XXXX und XXXX , sie wird bald XXXX , jedenfalls ist sie älter als XXXX . Mit dem ältesten Sohn ist es so, dass er schon groß ist und wir uns wie zwei erwachsene Männer unterhalten. Wir haben schon ein Enkelkind von XXXX . Sie hat geheiratet, hat ein Kind zur Welt gebracht und ist dann wieder zu uns zurückgekehrt, nachdem sie sich hat scheiden lassen.

R: Warum gaben Sie XXXX an, dass Sie nicht bei Ihrer Lebensgefährtin wohnen können?

BF: Ich kann mich nicht erinnern, dass ich so etwas gesagt habe. Ich meine, die Kinder sind groß und es gelingt uns nicht, miteinander zu schlafen. Ich dachte vielleicht, dass es gut wäre, wenn ich eine eigene Wohnung hätte, damit wir uns von den Kindern verstecken können und miteinander schlafen können.

R: Warum gaben Sie gegenüber der Grundversorgung am XXXX an, dass Sie sich getrennt haben und daher jetzt einen Platz in einem Grundversorgungsquartier brauchen?

BF: Ich habe nichts gesagt, dass wir uns getrennt haben. Da war ein Prozess im Gange. Ich wollte etwa Schriftliches in der Hand haben, um alles zu legalisieren.

R: Warum sollte das im GVS-Auszug eingetragen sein, wenn Sie es nicht gesagt haben?

BF: Ich weiß nicht, warum das dort so steht. Jedenfalls habe ich damals mit der Besitzerin der Pension vereinbart, dass ich zu meiner Frau fahren und bei ihr schlafen kann. Sie hat mich von Freitag bis Montag entlassen und ich war bis Montag bei meiner Frau. Wenn ich länger bei meiner Frau und dem Kind bleiben wollte, habe ich angerufen und sie hat es erlaubt.

R: Wo war Fr. XXXX im XXXX auf Urlaub?

BF: In der XXXX .

R: Wo war Ihre Frau im, XXXX im Urlaub?

BF: In die XXXX fährt sie.

R: Wo war sie im XXXX im Urlaub?

BF: Sie war zuhause. Sie war nicht auf XXXX .

R: Ihr Pass war auf Reisen. Wo war sie?

BF: Ob sie XXXX in der XXXX war, weiß ich nicht. Ich weiß nur, dass sie in die XXXX fährt.

R wiederholt die Frage.

BF: Zuhause war sie.

R: Ihr Visum wurde in der XXXX abgestempelt (R belehrt über die Wahrheitsverpflichtung).

BF: Wo sie genau war, weiß ich nicht. Ich weiß nur, dass sie in die XXXX fährt.

R: Es gibt nur ein einziges Visum für die XXXX und das erstreckt sich nicht über den gesamten Zeitraum der Reisen. Das heißt, sie ist über einen XXXX Flughafen gereist, aber nicht in der XXXX gewesen. Wo war sie?

BF: Ich möchte diese Frage nicht beantworten und bitte Sie, diese Frage meiner Frau zu stellen.

Die Verhandlung wird zwecks Besprechung zwischen RV und BF mit Hilfe der D unterbrochen. […]

R: Wollen Sie zu Ihren bisherigen Angaben etwas sagen?

BF: Ich bin durcheinandergekommen. Ich möchte auch nicht für meine Frau antworten. Für das andere habe ich mich entschuldigt.

R: Wo war Ihre Frau im XXXX ?

BF: Ich kann mich nicht mehr erinnern.

R: Wo war sie im XXXX ?

BF: Ich kann mich nicht mehr erinnern.

R: Wo war sie im XXXX ?

BF: In der XXXX .

R: Wo war sie im XXXX ?

BF: Ich will nicht für sie antworten.

R: Hat sie auch noch einen russischen Pass?

BF: Nein.

R: Ihre Frau ist mit diesem Pass im XXXX nach Österreich eingereist, ohne mit diesem Pass zuvor ausgereist zu sein. Wie erklären Sie sich das?

BF: Ich weiß es nicht, ich kann kein Deutsch.

R: Am 14.11.2017 gaben Sie gegenüber der Grundversorgung an, dass Sie sich jetzt endgültig von Fr. XXXX trennen wollen, am 16.11.2017, dass Sie sich endgültig getrennt haben, am 13.12.2017, dass Sie auf die Geburt Ihrer gemeinsamen Tochter warten und mit Ihrer Frau und Ihren Kindern zusammenleben wollen. Was jetzt?

BF: Ich habe niemals gesagt, dass ich mich von ihr trennen möchte. Das wurde nicht richtig aufgeschrieben. Ich habe das nie gesagt und habe das auch nicht vor.

R: Die gemeinsame Tochter ist XXXX , geb. XXXX , ist das korrekt?

BF: Ja.

R: Welchen Aufenthaltstitel haben XXXX ?

BF: So einen Pass, wie meine Frau (Asyl).

R: Was wäre, wenn die mit Ihnen in die Russische Föderation ziehen würden?

BF: Ich will nicht in die Russische Föderation fahren und will das nicht meinen Kindern antun.

R wiederholt die Frage.

BF: Ich werde wahrscheinlich oder ganz sicher spurlos verschwinden.

R: Was würde den Kindern passieren?

BF: Mit den Kindern wird man wahrscheinlich nichts tun. Die Leute, die zurückkommen, werden dort als Feinde betrachtet und können nicht in ihre Häuser zurück. Das Verhältnis zwischen der Russischen Föderation und Europa hat sich verschärft.

R: Sie sagen, Sie waren seit XXXX nicht mehr in Tschetschenien. Woher wissen Sie das?

BF: Wir sind ja in Kontakt. Es gibt das Telefon, WhatsApp, Facebook und Instagram.

R: Mit wem sind Sie in Kontakt?

BF: Ich stehe mit jedem in WhatsApp in Verbindung, aber jetzt habe ich die Daten nicht. Meine Frau hat die Daten am Handy, ich habe nämlich ein neues Handy mit Anmeldung.

R: Seit wann?

BF: Seit einem Monat ca. Auf diesem Telefon spielen die Kinder und es für mich leichter, ihr Telefon zu benutzen.

R: Bei der Einreise haben Sie alle Nummern auf Ihrem Telefon gespeichert. Warum haben Sie das nicht mehr?

BF: Meine Tochter wollte etwas aufmachen und hat mit dem Samsung draufgehauen und es ist gelb geworden, also der Bildschirm. Ich hatte dort eine Speicherkarte. Ich habe die Karte herausgenommen, darauf waren alle Foto, aber die Daten habe ich offenbar nicht mitgenommen. Das ist für mich aber kein Problem, weil sich alle diese Daten auch auf dem Handy meiner Frau befinden, deswegen kann ich jederzeit mit den Leuten ein Gespräch führen.

R: Was würde passieren, wenn die Kinder Sie in der Russischen Föderation besuchen würden?

BF: ich war seit XXXX [J]ahren nicht in Tschetschenien und habe nicht vor, dorthin zu fahren. Wenn sie mich dort[h]in schicken, werde ich sofort dort ausreisen. Ich habe Angst vor Leuten mit Gewehren. Ich habe zwei Kriege überlebt. Ich habe den Schrecken des Krieges selbst gesehen. Ich bin bereist alles Mögliche zu machen, um nicht zurückkehren zu müssen. Ich möchte, dass meine Kinder ein normales Leben in einem normalen Staat führen. Ich möchte, dass sie Rechte haben. Meine dreijährige Tochter spricht Deutsch und mein Sohn spricht auch Deutsch.

R: Was würde passieren, wenn Ihre Frau Sie in Russland besuchen würde oder mit Ihnen nach Russland ziehen würde?

BF: Ich werde nicht nach Russland fahren. Ich werde das eindeutig nicht.

R: Beschreiben Sie mir Ihr Familienleben in Österreich?

BF: In den letzten Monaten gab es Stress wegen der Krebserkrankung meiner Frau, aber ansonsten führen wir ein sehr gutes Leben. Ich verstehe mich sehr gut mit den Kindern und auch mit meiner Frau. Als die Kinder in der Schule waren, bin ich sogar zu den Elternsprechtagen gegangen.

R: Wer macht zuhause was? Wer kocht, wer putzt, wer kümmerst sich um die Kinder, usw.?

BF: In der letzten Zeit tue ich Staubsaugen und wasche auch das Geschirr ab. Die Buben helfen mir dabei. Ich habe es heute dem Anwalt gezeigt, wenn sie die Hand hebt, spürt man die Elektrizität von ihrer Hand ausgeht.

R: Wer macht den Rest des Haushalts?

BF: Wir machen das, die Söhne, die Tochter, XXXX und ich. Ich bin kein Freund v[o]n der Waschmaschine, deswegen sage ich immer jemanden anderen, wenn sie einzuschalten ist. Die Kinder sind schon groß, deswegen gibt es zuhause nicht viel Müll.

R: Wie groß ist die Wohnung?

BF: Sie hat drei Zimmer.

R: Wer lebt dort aller?

BF: Im Wohnzimmer auf dem Sofa, ich. In dem anderen Zimmer lebt XXXX mit den zwei jüngeren Kindern. In einem Nebenzimmer gibt es ein Kinderbett, dort ist alles für die jüngeren Kinder. XXXX schläft auch dort. Im nächsten Zimmer schlafen XXXX . Sie haben dort auch einen Schrank und einen Fernseher. XXXX und ihr Kind leben auch bei uns. Das Kind ist sehr an uns gewöhnt.

R: Wer hat die Obsorge über XXXX ?

BF: Die Mutter.

R: Hat sie die alleinige Obsorge oder gemeinsam mit dem Vater?

BF: Ich glaube, dass der Vater nicht Obsorge berechtigt ist. Ich glaube, dass man ihm das Recht entzogen hat, aber ich weiß es nicht. XXXX wurde mal auf der Straße gefragt, wer sein Vater ist und er sagte XXXX .

R: Wie schaut es aus mit dem Besuchsrecht des leiblichen Vaters?

BF: Er besucht sie nicht.

R: Bekommt Ihre Frau Alimente?

BF: Ich weiß es nicht, diese Frage hat mich nicht interessiert.

R: Sie haben laut Grundversorgung angegeben, dass Fr. XXXX und die Kinder Alimente erhalten. Von wem?

BF: Sie bekommt Alimente, aber ich weiß nicht, ob vom Vater oder vom Staat.

R: Wovon lebt die Familie?

BF: XXXX hat gearbeitet. Vor der Erkrankung hat sie im XXXX gearbeitet. Am XXXX sollte sie irgendwo eine Beschäftigung beginnen, aber sie musste ins Krankenhaus und dort wurde festgestellt, dass sie Krebs hat. Zuerst sagte man, dass der Krebs in XXXX ist und dann hat ein anderer Arzt sie untersucht und hat festgestellt, dass der Krebs XXXX ist und es XXXX gibt.

R: Wovon lebt die Familie aktuell?

BF: Sie bekommt irgendwelches Geld. Die Caritas gibt ihr das Geld, XXXX €. Ich hole das Geld ab und bringe ihr das gleiche. Ich rauche nicht und trinke nicht. Früher habe ich geraucht, aber jetzt rauche ich nicht mehr.

R: Was ist die Familiensprache?

BF: Sie sprechen auf Tschetschenisch und Deutsch. Sie versuchen Deutsch miteinander zu sprechen, damit ich besser Deutsch lerne, deswegen verstehe ich ein bisschen Deutsch. Ich habe ein auditives Gedächtnis, das merke ich mir schnell.

R: Wovon bestreiten Sie selbst Ihren Lebensunterhalt, seit Sie in Österreich sind?

BF: Ich brauche nicht viel, ich bin mit dieser Jacke gekommen. Auch die Jeanhosen habe ich mitgebracht. Ich habe noch andere Jeanhosen und Jacken.

R: Machen Sie Remunerationstätigkeiten im Rahmen der Grundversorgung?

BF: Nein.

R: Haben Sie versucht, in Österreich Ihre Selbsterhaltungsfähigkeit, zB im Rahmen von Dienstleistungscheques, herzustellen oder durch Erntearbeit?

BF: Ehrlich gesagt, habe ich einmal oder zweimal gebeten mir für drei oder vier Stunden eine Arbeit zu geben, aber man hat mir bei beiden Stellen eine ablehnende Antwort gegeben.

R: Welche Fortbildungsmaßnahmen haben Sie in Österreich gesetzt?

BF: Ich habe einen Deutschkurs gemacht. Ich habe auf diesen Kurs lange warten müssen. Ich habe immer wieder gebeten, mir einen Platz in diesem Kurs zu geben. Ich habe mich in der Organisation angemeldet, damit dieser Prozess startet und ich einen Kursplatz bekomme, aber man hat mir das nicht gewährt.

R: Welche Deutschprüfungen haben Sie bisher absolviert? Prüfungszeugnisse liegen nicht vor!

BF: Keine. Niemand hat mir auch gesagt, dass ich Prüfungen machen soll.

R: Wie schätzen Sie Ihre Deutschkenntnisse ein?

BF: Das, was ich brauche, wenn ich ins Geschäft gehe oder die Kinder abhole von Kindergarten oder Schule, das kann ich sagen.

R fordert den BF auf, die folgenden Fragen auf Deutsch zu beantworten:

R: Was kochen Sie am liebsten?

BF: „Kochen“ verstehen. „Liebsten“ nicht verstehen.

R: Welches Buch haben Sie gerne?

BF: Buch?

R: Welche Zeitung lese[n] Sie?

BF: „Zeitung“ ich verstehen. SPIEGEL, deutsch. XXXX , HEUTE. (BF zeigt ein Quadrat).

R: Was machen Sie mit Ihren Kindern in der Freizeit?

BF: Freizeit? Spielen, spazieren.

R: In welche Schule gehen die Kinder?

BF: XXXX Schule. XXXX in Spezialschule.

R stellt fest, dass der BF nur grundlegende Deutschkenntnisse aufweist und die Verdolmetschung der Verhandlung notwendig ist.

R: Sind Sie Mitglied in einem Verein?

BF: Nein.

R: Sind Sie ehrenamtlich tätig?

BF: Das habe ich versucht. Ich wollte als Volontär in einem XXXX arbeiten, aber man hat mir gesagt, dass es dort keine freien Stellen gibt.

R: Wie verbringen Sie Ihren Alltag in Österreich?

BF: Ich bringe die Kinder zur Schule bzw. in den Kindergarten. Dann mache ich etwas zuhause. In der Früh schicke ich die Kinder in die Schule. Wir haben das alles immer zusammengemacht, ohne dass das strikt geteilt war. Es gab nie ein Problem damit.

R: Möchten Sie noch Beweismittel vorlegen, die Sie bisher im Verfahren noch nicht vorgelegt haben?

RV legt vor, einen Brief von XXXX an die Richterin. Dieser trägt weder Vornamen noch Unterschrift noch Übermittlungshinweis.

R fordert RV auf, das E-Mail vorzulegen. Der RV zeigt auf seinem Laptop vor, E-Mail von XXXX an den Vertreter der BBU vom 02.03.2021, 19:22 Uhr, gesendet von iPhone; kein Text inklusive Pdf. Dieses enthält den vorgelegten Zettel.

R: Seitens des Gerichts sind keine weiteren Fragen zum persönlichen Leben in Österreich offen. Wollen Sie sich noch etwas angeben?

BF: Ich habe hier in Österreich einen weitschichtigen Verwandten. Wir stehen einmal im Jahr telefonisch in Kontakt.

R: Mit den Verwandten in Tschetschenien stehen Sie über das Telefon Ihrer Frau auch in Kontakt?

BF: Ja.

R: Wie geht es Ihren Verwandten in der Russischen Föderation?

BF: Normal, sie leben dort.

R: Wovon leben Sie?

BF: Eine Schwester von mir lebt in DEUTSCHLAND, das ist die jüngste Schwester. Sie ist verheiratet und hat Kinder. Fünf Schwestern und auch ein Bruder sind zuhause. Ein Bruder ist verstorben, er hat fünf Kinder hinterlassen.

R: Wann ist er gestorben?

BF: Vorheriges Jahr.

R: Was ist mit der Mutter?

BF: Sie lebt. Der jüngste Bruder finanziert die Familie. Meine Mutter wird von meinem Bruder und meinen Schwestern finanziert.

R: Wovon nehmen der Bruder und die Schwester das Geld?

BF: Ich weiß keine Details, was seine geschäftliche Tätigkeit anbelangt. Ich weiß aber, dass er in XXXX Geschäfte und Immobilien hat. Er fährt einen XXXX . Das ist bei uns eine Prestigesache. Bei uns kostest das XXXX bis XXXX .

R: Wo leben Ihre Verwandten?

BF: Meine Schwestern sind verheiratet. Sie haben einige Häuser. Mein Bruder hat für die vom anderen Bruder hinterbliebene Familie ein Haus gekauft. Das ist neben seinem Haus. Er ist ein vermögender Mann. Sie leben in XXXX .

R: Bei wem lebt die Mutter?

BF: Bei uns zuhause im Dorf, wo sie will. Sie lebt dort, wo sie gerade leben will. Sie hat neun Kinder großgezogen, sie hat das Recht dazu.

R: XXXX ist nicht unbedingt ein Dorf.

BF: Sie lebt in XXXX . Das ist Dorf, woher wir stammen. Dort ist das Elternhaus.

R: Wann ist Ihr Vater gestorben?

BF: Der Vater ist sicher gestorben, weil er sich so große Sorgen gemacht hat. Der Großvater ist mit XXXX gestorben und mein Vater als er XXXX war.

R: Wann ist er gestorben?

BF: Ich war nicht zuhause, ich habe in KASACHSTAN gelebt. Er ist am XXXX verstorben.

RV: Wie hat sich seit der Erkrankung Ihrer Frau die Aufteilung des Haushalts geändert?

BF: Ich habe immer das gemacht, was ich jetzt mache. Aber ich muss auch in der Nacht auf sie schauen, weil sie in der Nacht zittert. Das ist der Stress. Nach der XXXX hat sie einen großen Stress gehabt. Sie ist eine aktive Frau. Die eingeschränkte Bewegungsfreiheit ist für sie eine große Belastung.

R: Meinen Sie jetzt wegen Corona?

BF: Nein, wegen Krebs.

RV: Könnte sich Ihre Frau alleine um die Kinder kümmern, wenn Sie nach Russland zurückkehren müssten?

BF: Wahrscheinlich wird sie das nicht schaffen. Ich glaube, dass sie es nicht schaffen wird, solange sie nicht genesen wird. Sie ist jetzt sogar fertig, wenn das Telefon läutet. Das ist seit der XXXX so. Die Kinder gehen auch sehr behutsam mit ihr um.

RV: Hat Ihre Frau ein Gerät implantiert bekommen?

BF: Sie hat irgendetwas eingesetzt bekommen am rechten Oberarm. Ich versuche dort nicht draufzuschauen, weil ich weinen muss. Früher hat es diese elektrischen Schläge nicht gegeben.

RV: Sollten Sie zurückkehren müssen, könnte Ihre russische Familie Sie unterstützen?

BF: Ich werde nicht zurückfahren, das ist kein Gesprächsthema. Natürlich würde mich mein Bruder erhalten, wie auch meine Familie.

RV: Keine Fragen mehr.

R: Schildern Sie Ihren Fluchtgrund!

BF: Ich kann mich jetzt nicht an alle Details erinnern. Vieles hat mich sehr stark beeinflusst. Ich habe mich auch an Kundgebungen beteiligt. Das waren Kundgebungen von „ XXXX “. Wir haben die Leute agitiert, damit sie dort hinkommen und sich an den Händen halten. Ich glaube sogar, dass das im Fernsehen gezeigt wurde, aber ich persönlich wurde nicht gezeigt. Solche Sachen werden sehr streng bestraft, bis jetzt.

R: Warum mussten Sie flüchten?

BF: Ich hatte Angst, dass man mich mitnehmen wird. Ich wurde ja mitgenommen, drei [Mo]nate festgehalten, misshandelt und dann bin ich ausgereist. Ich wurde in einer Art Gartenschuppen festgehalten, welche[r] bewacht wurde [Im Zuge der Rückübersetzung: Wir wurden in einem Gartenschuppen festgehalten und wir waren viele]. Man hat mich dort festgehalten, damit man mich quasi verlaufen kann, dass ich nicht nach Häftling registriert werde. Die Verwandten suchen nach einem und die Leute sagen, dass derjenige dort ist. Die Verwandten zahlen Geld und dann wird man entlassen. Damals war das eine Praxis, dass man die Leute festgenommen hat, solange festgehalten hat, bis sie Bärte hatten, sie dann erschossen hat und gesagt hat, dass das Kämpfer waren. Die tschetschenischen Blogger schreiben bis heute noch, wie die Leute dort verschwinden. Es gibt jetzt sogar Ermittlung, weil 27 Personen in einem Keller festgehalten wurden. Diese Information ist auch im Internet zu finden. Es gibt auch einen Artikel von einem russischen Journalisten in der Zeitung „ERBAKA“. Es gab eine offizielle Anzeige bei der russischen Staatsanwaltschaft und es gibt auch eine internationale Organisation gegen die Folter. Das wurde auch dort angezeigt und es wurden auch die Dokumente nach Straßburg übermittelt. Der Journalist hat erzählt, dass vier Personen ermordet wurden und die anderen erstickt wurden, damit der Keller sauber bleibt.

R: Was hat das mit Ihnen zu tun?

BF: Ich bin auch ein Mensch, ich kann auch Angst haben. Wenn ich zurückfahre, wird man auf mich am Flughafen warten.

R: Wer konkret sollte Ihnen warum konkret etwas antun wollen?

BF: Man könnte mich z.B. fragen, ob ich mir die Beiträge von einem Blogger anschaue. Vorheriges Jahr gab es einen in FRANKREICH. Ein Killer ist hingekommen und hat ihn umgebracht. Er hat ihm 104 Messerstich gesetzt. Ein Monat später gab es ein Foto, wo der Killer in einem teuren Auto mit viel Geld gesessen ist.

R: Was hat das mit Ihnen zu tun?

BF: Wenn ich gefragt werde, wo ich war, werde ich sagen, dass ich in Europa war. Dann wird man mich fragen, warum und ich werde sagen, dass ich Asyl beantragt habe. Ich werde sagen, dass ich bei Kundgebungen war.

R: Wo waren Sie bei welchen Kundgebungen?

BF: Im XXXX , XXXX . Das Wetter war noch schlecht, es hat geregnet. Das war im Jahr XXXX . XXXX hat der Krieg begonnen. Bis XXXX wurde Tschetschenien bombardiert und wir haben dort gelebt. Dann kam das XXXX bzw. eine XXXX Organisation. Sie haben einen Korridor gemacht und den Leuten eine Ausreise nach Inguschetien ermöglicht. Ich wurde an einem Kontrollposten angehalten. Ehrlich gesagt habe ich sogar Angst, über solche Sachen zu sprechen, weil das Folgen haben kann. In den letzten zwei Jahren wurden hier auch zwei Personen umgebracht, in Österreich. Der letzte Mörder hat bei uns in XXXX gelebt. Der Killer kennt mich, er weiß, warum ich gekommen bin. Er hat vielleicht schon lange Informationen gesammelt. Schon sehr lange. Nachdem der Blogger in XXXX umgebracht wurde, hat jemand der KADIROV nahesteht, bei einem öffentlichen Auftritt im Fernsehen gesagt, dass man alles über die Leute weiß, die in Europa leben und zwar von jeden von ihnen. Es gibt einen Vertreter von Kadirov in Deutschland – ich weiß nicht, ob das offiziell ist oder nicht – aber in den sozialen Netzwerken wird er so GENANNT. Im Internet steht das. Wenn Sie schreiben „Vertreter von KADIROV in Deutschland“ dann kommen die entsprechenden Beiträge dazu.

R: Was haben Sie mit dem Vertreter von KADIROV in Deutschland zu tun?

BF: Nichts, Gott behüte. Ich meine nur, dass es im Internet steht. Ich habe Angst.

R: Was haben Sie mit dem Blogger aus XXXX zu tun?

BF: Ich habe überhaupt keinen Bezug zu ihm, aber ich habe mir die Beiträge von ihm angeschaut und ihn dadurch unterstützt, dass ich ihn geliked habe.

R: Auf welchem Portal haben Sie diesen Blogger geliked?

BF: Es gab Auftritte von ihm, Kurzfilme.

R: Wo haben Sie ihn geliked?

BF: Ich habe mich nicht registriert, ich habe ihn nur geliked.

R: Auf welchem Programm haben Sie ihn geliked?

BF: Auf tschetschenisch heißt er XXXX .

R: Legen Sie ihr Handy vor und zeigen Sie vor, wo Sie ihn geliked haben.

BF: Ich habe das nicht mehr, die Leute werden wegen so etwas umgebracht.

R: Haben Sie selbst jemals regimekritisch gebloggt?

BF: Ich habe sogar hier Angst zu viel darüber zu sagen.

R wiederholt die Frage.

BF: Nein, aber ich habe mit dem Killer gesprochen, der den Blogger umgebracht hat.

R: Wie heißt dieser Mörder?

BF: Es ist in der Zeitung gestanden, es stand, dass er XXXX [Im Zuge der Rückübersetzung: Er heißt glaublich mit Vornamen XXXX ] heißt.

R: Wenn Sie ihn gekannt haben, werden Sie ja nicht nur wissen, was über ihn in der Zeitung steht.

BF: Das war der Killer, nicht der Blogger.

R: Sie haben gesagt, dass Sie mit diesem Killer bekannt waren. Erzählen Sie mir über ihre Beziehung zu ihm.

BF: Ehrlich gesagt kann ich nichts Schlechtes über ihn sagen. Er hat mich gegrüßt und fragte mich, wie es mir geht. Er stamme aus meinem Dorf.

R: Was haben Sie sonst miteinander gesprochen?

BF: Ich kann mich nicht erinnern. Es waren einfach Gespräche von Landsmann zu Landsmann. Vielleicht habe ich jemanden kritisiert. Ich weiß es nicht mehr.

R: Wenn Sie nicht einmal hier im Gerichtssaal konkrete Angaben machen wollen, kann ich nicht verstehen, warum Sie mit einem Landsmann Regimekritik äußern würden.

BF: Wenn mir das, was in Tschetschenien ist, gefallen hätte, wäre ich nicht hier, sondern wäre dortgeblieben.

R: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat konkret erwarten?

BF: Man wird sich irgendetwas ausdenken, wird mir das anhängen und mich umbringen.

R: Was würde passieren, wenn Sie (hypothetisch) an einen anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb TSCHETSCHENIENS zurückkehren würden, zB nach SARATOV, MOSKAU, OMSK, STAWROPOL oder WLADIWOSTOK?

BF: Was soll ich dort machen?

R wiederholt die Frage.

BF: Wenn ich nach Russland komme, werde ich als Terrorist behandelt. Man wird von mir die Dokumente fordern und mich erkennungsdienstlich behandeln.

R: Was sollte man dabei finden?

BF: Man wird vielleicht von mir konkrete Aussagen fordern und versuchen durch Misshandlungen zu diesen Aussagen zu kommen.

R: Geben Sie Ihren Lebenslauf an! Von wann bis wann lebten Sie wo, machten welche Ausbildung wo, arbeiteten wo und als was,…?

BF: Ich wurde am XXXX im Dorf XXXX geboren. Mein Vater war taubstumm und meine Mutter war Analphabetin. Als ich XXXX Jahre alt war, sind meine Eltern und drei Kinder nach KASACHSTAN übersiedelt. Wir haben drei Jahre dort gelebt, aber meinen Eltern hat es nicht gut gefallen. Meinem Vater hat die religiöse Bewegung dort nicht gefallen. Meine Eltern sind dann zurückgekehrt. Dort wurden meine Schwester und der Bruder geboren, der bereits verstorben ist. Wir sind dann zurück nach XXXX übersiedelt. Ich habe acht Klassen Grundschule in XXXX abgeschlossen. Als ich 13 Jahre alt war, waren wir schon eine Großfamilie. Mein Vater hat als XXXX in einer XXXX gearbeitet und meine Eltern haben entschieden, in das Gebiet Rostow zu übersiedeln, um dort XXXX zu betreiben. Als ich18 Jahre war bin ich von dort nachhause gefahren und von zuhause wurde ich in die Armee einberufen. Ich habe im Gebiet XXXX gedient, im Ort XXXX . Ich habe zwei Jahre den Wehrdienst abgeleistet. Ich habe militärischen Zonen und Gefängniszonen bewacht. Dann habe ich mich entlassen lassen und bin nachhause zurück.

R: Haben Sie den gesamten Militärdienst in XXXX abgeleistet oder waren Sie auch an anderen Stationen?

BF: Ich war nur dort und habe zwei Jahre lang gedient. Ich wurde als Sergeant entlassen. Ich wollte eine Arbeit finden, hatte aber nicht genug Geld um ein Auto zu kaufen. Bei uns war es damals schwer eine Arbeit zu bekommen. Ich hätte 5.000 zahlen müssen, um eine Arbeit als Fahrer zu bekommen. 40% der tschetschenischen Bevölkerung hatte damals keine Arbeit. Ich bin also ausgereist, um Geld zu verdienen. Ich bin nach KASACHSTAN […] gegangen. Alle Tschetschenen fahren dorthin. Ich bin zurückgekommen, habe die 5.000 bezahlt und habe einen Job als XXXX bekommen und bin mit dem KAMAZ gefahren.

R: Wie lange waren Sie in KASACHSTAN ?

BF: Eine Saison, ich habe vier Monate dort gearbeitet, habe das Geld verdient und bin zurückgekehrt.

R: Wann war das?

BF: XXXX bin ich von der Armee zurück und in XXXX , im April bin ich dorthin gefahren, um Geld zu verdienen.

R: Sie kamen also XXXX zurück und haben als Kraftfahrer gearbeitet. Wie ging es dann weiter?

BF: 1994 hat der Krieg begonnen. Das Auto wurde mir weggenommen und jemand anderem gegeben. Ich habe auf Baustellen gearbeitet. Der erste Krieg hat zwei Jahre gedauert und ich habe auf Baustellen gearbeitet. Ich habe danach wieder einen Führerschein gemacht, habe ihn umgetauscht und wollte wieder als Kraftfahrer arbeiten, aber es hat keine Arbeit gegeben. Zu diesem Zeitpunkt hat mein Bruder angefangen selbstständig zu arbeiten, er hat unter anderem eine Bäckerei aufgemacht. Mein Bruder, meine Schwestern und ich haben dort gearbeitet. Wir haben Geld gespart. Wir haben einen alten LKW kaufen können, aber dann begann der zweite Krieg und ich musste den LKW dort lassen. Man hat mir den LKW dann weggenommen. Dann begann der Krieg. Damals hat man von Weiten den Kriegslärm gehört. Das war Oktober, November. Wir haben noch in Ruhe leben können. Das war im Jahr XXXX . Es hat zwar kein Wasser und keine Stromzufuhr gegeben, aber wir konnten noch halbwegs normal leben, mit der Einschränkung, dass wir mit einem Generator selbst Strom erzeugt haben und das Wasser selbst geholt haben. Wir haben auch ein Versteck gehabt. Wir haben im Garten ein Erdloch gegraben und wenn wir gehört haben, dass Flugzeuge kommen, sind wir dort hingerannt. Eines Tages im Dezember, ich weiß nicht genau, wann das war – es war gegen Mitte Dezember – hat in der Früh jemand an die Tür gehämmert. Wir haben aufgemacht und es waren Soldaten. Dann mussten wir zuhause warten bis das XXXX bzw. diese XXXX Organisation gekommen sind und den Korridor eröffnet haben. Es hat jede Woche eine Säuberungsaktion gegeben. Die ganze Familie musste sich niederknien und die Hände hinter dem Genick verschränken, egal ob Frauen oder Männer. Man suchte damals nach Waffen oder nach Verwundeten, die versteckt wurden. Wir sind dann nach INGUSCHETIEN gefahren und ich wurde unterwegs mitgenommen, aber nicht nur ich, sondern viele andere auch. Einer dieser Posten hieß XXXX . Alle Jungen wurden damals mitgenommen. Ich war dort mit den anderen. Manchmal gab es etwas zu essen und manchmal nicht. Manchmal wurden Schläge verteilt und manchmal nicht. Ich war damals unter so starkem Stress, dass ich mich an nicht viel erinnere. Wir sind Ende März hingefahren, da war der Korridor. Ende März bzw. Anfang April wurde ich festgenommen und bis ca. Ende Juli, Anfang August.

R: Was passierte dann ab Anfang August?

BF: Ich bin nach KASACHSTAN geflüchtet. Ich habe Angst gehabt, wenn ich eine Person mit Waffe gesehen habe.

R: Haben Sie dazwischen auch in INGUSCHETIEN gelebt?

BF: Ja, in einem Notquartier.

R: Von wann bis wann waren Sie in diesem Notquartier?

BF: Juli, Juni… bis Juni bin ich gesessen. Dann sind die Leute hin und her gegangen. Die Dokumente wurden überprüft und ich bin nach KASACHSTAN ausgereist.

R: Verstehe ich Sie jetzt richtig: Sie waren von ca. April bis ca. Juni festgenommen, dann bis ca. August in INGUSCHETIEN und sind dann nach KASACHSTAN ausgereist?

BF: Ich bin Anfang August ausgereist.

R: Erzählen Sie mir von Ihrem Leben in KASACHSTAN […].

BF: Ich habe im Gebiet XXXX gelebt. Jetzt leben dort drei Onkel. Das sind die Brüder meines Vaters von einer anderen Frau, weil mein Großvater zwei Frauen hatte. Eine lebte in Tschetschenien, das war die Mutter meines Vaters und die andere lebte in KASACHSTAN […]. Dort gab es eine Landwirtschaft. Ich habe einen Traktor repariert und einen LKW. Ich habe alles Mögliche, die technischen Geräte, repariert. Es war für das Brot ausreichend. In KASACHSTAN herrscht große Korruption. Wenn man Geld zahlt, kann man vieles legalisieren. Ich bin hingefahren, habe Geld bezahlt und habe dann als XXXX dort gearbeitet. Ich habe Geld verdient. Ich habe dort einen Container aus China gekauft. Ich habe ein Grundstück gekauft, habe den Container dorthin gestellt und habe meine Reparaturtätigkeiten erledigt. Ich habe ein Auto gekauft, zuerst einen Audi. Hier bedeutet ein Auto nichts, aber dort bedeutet das sehr viel. Wenn man mit einem russischen Auto kommt und einen Job will, wird man ihn nicht bekommen, aber wenn man mit einem Audi oder Mercedes kommt, gibt es kein Problem mit der Arbeit. Dann wird man aufgenommen. Das ist psychologisch. Wenn man mit so einem Auto kommt, heißt das, dass man ein guter Mitarbeiter ist.

R: Wie ging es weiter nach dem Sie sich Ihre Reparaturwerkstatt aufgebaut haben?

BF: Ich habe noch einen Container gekauft. Ich habe mir ein anderes Auto gekauft und bin dort aufgefallen. Alle wussten, da ist ein Tschetschene gekommen und arbeitet hier. Dann gab es eine Praxis, dass die KADIROV-Leute mit JEEPS dorthin gekommen sind und von allen Geld kassieren wollten, die dort gearbeitet haben. Ich habe ca. ein Jahr lang bezahlt. Ich kann mich nicht genau erinnern, aber es war ca. ein Jahr. Das war sehr stressig für mich. Ich habe 2.500 oder 3.000 USD in dieser Zeit bezahlt. Dann habe ich ein oder zwei Monate nicht bezahlt und dann begannen die Anrufe. Ich bekam Angst, habe alles zurückgelassen und war weg. Deswegen ist auch mein Führerschein, mein Auto, die Container dortgeblieben. Ich habe alles dort gelassen und bin ausgereist.

R: Wer hat Sie angerufen und Ihnen Angst gemacht?

BF: Die KADIROV-Leute. Sie nennen keine Namen, sie sagen hier ist „Lord“ oder „PANTHER“ oder „SIR“ oder „RANGER“. Einer wurde „PATRIOT“ genannt. Er ist der Leiter der Wache von KADIROV. Er ist aus KASACHSTAN . Es war für ihn nicht schwer Informationen zu sammeln.

R: Ist sonst noch etwas passiert?

BF: Wäre ich länger geblieben, wäre etwas passiert.

R: Haben Sie sich jemals an die KASACHISCHEN Behörden gewandt?

BF: Welche KASACHISCHEN Behörden?

R: Was Sie schildern, klingt nach Schutzgelderpressung. Haben Sie das bei den Behörden angezeigt?

BF: Wenn ich dorthin gegangen wäre, hätte man mich gleich abgeholt, auf Nachfrage: Die KADIROV-Leute.

R: Warum hätten Sie die KADIROV-Leute bei den KASACHISCHEN Behörden abgeholt?

BF: Weil ich zwei Monate lang nicht bezahlt haben und die Leute mehr Geld wollten.

R: Was ist mit Ihren zahlreichen Verwandten? Haben diese auch bezahlt?

BF: Die, die zuhause leben und selbstständig tätig sind, zahlen alle.

R: Und die Verwandten in KASACHSTAN S[…]

BF: Sie sind Staatsbürger von KASACHSTAN […] und sind nicht selbstständig tätig. Sie betreiben nur XXXX .

R: Warum haben Sie die KASACHISCHE Staatsbürgerschaft nicht angenommen?

BF: Ich habe 2.000 USD für meinen Aufenthaltstitel gezahlt, obwohl ich alle notwendigen Dokumente vorgelegt habe. Wer gibt mir die KASACHISCHE Staatsbürgerschaft?

R: Ihre Verwandten haben Sie offenbar auch bekommen.

BF: Sie sind dort geboren. Ihre Vorfahren wurden 1944 dorthin deportiert.

R: Ihr Großvater war aber Ihrer Schilderung zu Folge auch in KASACHSTAN und Russland sesshaft. Was war er?

BF: Er war Tschetschene. Während der Sowjetunion war hin- und herfahren kein Problem.

R: Gibt es noch Verfolgungshandlungen, außer von denen, wovon Sie erzählt haben?

BF: Ich habe Angst gehabt und bin ausgereist, weil ich die Methoden dort kenne.

R: Ab wann wollte man Geld von Ihnen?

BF: XXXX und XXXX .

R: Warum waren Sie in XXXX gemeldet, wenn Sie in XXXX wohnhaft waren?

BF: XXXX ist eine Industriestadt, dort werden die Migranten nicht angemeldet.

R: Heute sagen Sie, Sie waren selbstständig. Beim BFA haben Sie angegeben, Sie wären ein Mechaniker in gehobenem Posten. Das klingt nach Angestellte[m!]

BF: Nein, ich habe das mit einem Kameraden gemacht. Er war von dort. Er hat die Grundstücke gepachtet und ich habe die Container aufgestellt.

R: Meinen Sie mit Kameraden einen Militärkollegen?

BF: Nein, das war einfach ein Arbeitspartner.

R: Warum reisten Sie von KASACHSTAN über RUSSLAND, die UKRAINE und WEISSRUSSLAND nach POLEN, wenn Sie angeben, von der RUSSISCHEN FÖDERATION verfolgt zu werden! Sie waren bereits außerhalb dieses Staates!

BF: Ich habe ja dort nicht geschrien, dass ich jetzt da bin und durch das Land reise. Ich habe das Geld bezahlt und wurde dort transportiert. Offiziell hat mich ja niemand gesucht, mich haben nur die Banditen verfolgt, die Schutzgelderpresser.

R: Sie haben mehrere Außengrenzen passiert. Wie haben Sie das gemacht?

BF: Ich wurde von niemanden offiziell gesucht. Ich hatte einen Auslandspass und eine Aufenthaltsgenehmigung.

R: Laut Ihrem Fluchtvorbringen wurde Ihnen der Pass in KASACHSTAN abgenommen?

BF: Ich habe gesagt, dass der Auslandspass erst XXXX abgelaufen ist.

R: Warum sind Sie von XXXX bis XXXX in Kasachstan s geblieben, wenn Sie dort verfolgt wurden?

BF: In der ersten Zeit sind die Leute periodisch gekommen und haben ihre Sachen erledigt. Wenn sie Geld bezahlt haben, sind sie weggegangen. Dann begannen sie es regelmäßig zu tun. XXXX haben sie angefangen es regelmäßig zu machen.

R: Warum sollten Sie XXXX unbehelligt in KASACHSTAN leben haben können, aber XXXX verfolgt worden sein?

BF: Damals wusste niemand etwas über mich. Diese Praxis begann erst XXXX und wurde XXXX und XXXX fortgesetzt.

R: Wenn sich die Verfolgung von TSCHETSCHENEN in KASACHSTAN nur auf ein Gebiet bezogen haben, warum sind Sie dann nicht einfach in ein anderes Gebiet gezogen?

BF: Ich habe nicht gesagt, dass sich das nur auf ein Gebiet beschränkt. Das ist in ganz Russland und ganz Kasachstan […] so. Die, die arbeiten, müssen zahlen.

R: Wie macht das dann Ihr Bruder?

BF: Sowie ich es weiß – er sagt das nicht direkt – hat mein Bruder eine Tätigkeit von einem Mann übernommen, der aus dem Heimatdorf von KADIROV ist. Das Dorf heißt XXXX . Alle machen das so. Dieser Mann löst alle Probleme, polizeiliche Überprüfungen, Feuerwehr-Überprüfungen, Prüfungen der sanitären Auflagen und die Steuer.

R: Wer ist dieser Problemlöser?

BF: Ich weiß es nicht. Über Telefon spricht man über solche Sachen nicht.

R: Haben Sie Belege über Ihr Fluchtvorbingen bezogen auf die Schutzgeldzahlung?

BF: ich spreche perfekt Russisch. Ich bin ein kommunikativer Mensch. Hier ist es schwer für mich die Sprache zu lernen und einen Job zu finden.

R wiederholt die Frage.

BF: Ich habe keine Belege, aber man flüchtet nicht von einem Ort, wo es einem gut geht.

R: Haben Sie Belege für die Meetings XXXX ? Wenn XXXX und das XXXX mit einem Fernsehteam dabei war, muss es ja Belege geben! Ich habe Sie nach konkreten Daten gefragt, um dies überprüfen zu könne und Sie haben im Parteiengehör überhaupt nichts Konkretes angegeben. Warum?

BF: Das war Anfang des Krieges und auch später. Alle sind rausgekommen und sind auf den Straßen gestanden. Die Kundgebungen waren dort bis XXXX . Man ist dort ja nicht 24-Stunden gestanden. Wenn man einmal nach dem Namen gefragt wurde und ihn gesagt hat, dann ist man verschwunden.

R: Wann haben die Meetings angefangen und wie oft haben Sie diese besucht?

BF: Als ich in Tschetschenien war, ich meine, bis zu dem Zeitpunkt als die Russen begonnen haben, unser Dorf zu besetzen. Das war im Oktober, November XXXX . Auch noch XXXX vor der Ausreise und auch einmal in XXXX vor der Ausreise. D[a] wurden alle aufgerufen zu so einem Meeting zu kommen.

R: Wie viele Leute waren bei so einem Meeting?

BF: Ca. 1.000-3.000.

R: Was war Ihre Rolle bei diesen Meetings?

BF: In INGUSCHETIEN spielte ich keine große Rolle. Ich war einfach dabei. Aber in TSCHETSCHENIEN bin in von Haus zu Haus gegangen und habe den Leuten gesagt, sie sollen kommen, wir werden dann und dann an diesem Ort stehen. Wir dachten, dass Journalisten kommen werden, aber Journalisten wurden nicht zugelassen. Es wurde abgesperrt. Man wollte nicht, dass man sieht, dass wir dort demonstrieren, dass wir bombardiert werden und arme Leute sind.

R: Verstehe ich Sie richtig, Ihre Rolle war es, die Leute einzuladen?

BF: Ja.

R: Waren Sie auch Redner?

BF: Nein, ich bin kein großer Sprecher.

R: Waren Sie am ersten und/oder zweiten tschetschenienkrieg beteiligt?

BF: Im ersten Krieg habe ich geholfen Verwundete zu transportieren und ich habe auch geholfen Verwundete zu verstecken.

R: Sonst haben Sie nicht an den Tschetschenienkriegen teilgenommen?

BF: Nein, ich mag Waffen nicht. Ich trage hier nicht einmal ein Messer.

R belehrt über die Einschränkungen des WaffenG und die Hausordnung.

R: Haben Sie sich in sonstiger Weise für den bewaffneten Widerstand nach dem Krieg eingesetzt?

BF: Ich bin dem lieben Gott dankbar, dass ich mich an nichts beteiligt habe.

R: Haben Sie sich in irgendeiner Weise für den IS oder den salafistischen Islam/jihadistischen Bewegungen engagiert?

BF: Das hat nichts mit Islam zu tun. Das sind Banditen und Terroristen.

R: Haben Sie sich in KASACHSTAN oder Österreich jemals exilpolitisch engagiert?

BF: Nein, außer diesen Meetings habe ich mich an keinen politischen Aktionen beteiligt. Das sind die Hände eines Arbeiters. Ich brauche keine Politik, ich brauche einen Job.

R: Sie haben gesagt, Sie waren beim Militär und das zur Sowjetzeit. Waren Sie jemals an Kriegsverbrechen beteiligt?

BF: Nein, sonst wäre ich in Haft.

R: Wie geht es Ihnen gesundheitlich?

BF: Ich bin in einem sehr guten Gesundheitszustand, ausgezeichnet.

R: Welche Behandlung wegen welcher Erkrankungen erhielten Sie in der Russischen Föderation?

BF: Ich bin XXXX alt. Ich war nur zweimal zwei Tage im Krankenhaus in XXXX wegen XXXX . Das ist alles.

R: gibt es noch irgendetwas im Hinblick auf Ihr Asylvorbringen, dass Ihnen wichtig erscheint und Sie vorbringen möchten?

BF: Alles, was notwendig war, haben Sie gefragt und das habe ich beantwortet. Ich möchte mit meinen Kindern ein normales Leben in einem normalen Land leben.

R: Möchten Sie Fragen an den Beschwerdeführer stellen?

RV: Nein, danke.

R: Möchten Sie eine abschließende Stellungnahme abgeben und eine Stellungnahme zum LIB abgegeben?

RV: Die Stellungnahme wird schriftlich erstattet.

R erteilt eine Frist von zwei Wochen zur Erstattung einer Stellungnahme.

R fragt den BF, ob er die Dolmetscherin gut verstanden habe; dies wird bejaht.

R: Die Dolmetscherin wird Ihnen jetzt die gesamte Verhandlungsschrift rückübersetzen.

[…]

Einvernahme der Zeugin XXXX

R: Bitte geben Sie Ihren vollen Namen, ihr Geburtsdatum und ihre Staatsangehörigkeit an.

Z: Mein Name ist XXXX , ich bin am XXXX geboren. Ich bin russische Staatsangehörige.

R: In welcher Beziehung stehen Sie zum BF?

Z: Er ist mein Mann, der Vater meiner Kinder.

R: In welcher Sprache wünschen Sie die Einvernahme?

Z: Russisch.

[…]

R: Wenn ich es richtig sehe, leben Sie seit 01.06.2005 in Österreich.

Z: Nein, ich lebe bereits seit 2004 in Österreich.

R: Der UBAS hat Ihn[en] mit Berufungsbesscheid noch nach dem AsylG 1997 den Status des anerkannten Flüchtlings zuerkannt. Ist das richtig?

Z: Ja.

R: Warum haben Sie Asyl bekommen?

Z: Ich war zuhause in Gefahr und deswegen habe ich mein zuhause verlassen. Ich habe zwei Kriege dort erlebt.

R: Sind Sie alleine eingereist oder mit Begleitung von jemanden?

Z: Damals bin ich mit meinem Exmann gekommen.

R: Sonst noch jemand?

Z: Ich hatte ein Kind, das habe ich getragen.

R: Sprechen wir von XXXX ?

Z: Ja.

R: Wenn ich es richtig sehe, sind Sie im Alter von 29 Jahren nach Österreich eingereist. Beschreiben Sie mir Ihr Leben in der Russischen Föderation.

Z: Ich wurde in Tschetschenien geboren. Ich habe dort eine Schule besucht, habe aber keinen Abschluss gemacht. Dann begann der Krieg und deswegen konnte ich keine Ausbildung abschließen. Wir sind dann von einem Ort zum anderen geflüchtet, weil es Unruhen gegeben hat. Wir haben dann geheiratet.

R: Wie haben Sie Ihren Mann kennengelernt und wie heißt er?

Z: Bei uns machen das die Eltern. Wir haben uns durch die Eltern kennengelernt. Man hat mich dann verheiratet.

R: Was heißt „ich wurde verheiratet“?

Z: Gewaltsam war es nicht, es war normal. Wir haben nach dem muslimischen Ritus geheiratet. Er heißt XXXX .

R: Wo haben Sie mit XXXX gelebt?

Z: In Tschetschenien.

R: Wo genau?

Z: Dort, wo es gerade ruhiger war. Weswegen werde ich nochmals einvernommen?

R legt den Verfahrensgegenstand dar.

R: Wo haben Sie mit Ihrem Mann gelebt?

Z: Wir haben in verschiedenen Dörfern gelebt.

R: Wann haben Sie ihn geheiratet?

Z: Es ist für mich schwer darüber zu sprechen. Wie soll ich das sagen?

R wiederholt die Frage.

Z: Ich kann es nicht sagen. Ich bin hier durcheinander.

R: Ich verstehe das Problem nicht.

Z: Weil es Krieg gegeben hat, es war keine schöne Zeit, kann ich das Datum der Hochzeit nicht angeben.

R: Wie viel vor der Geburt der Tochter haben Sie ihn geheiratet?

Z: Meine Tochter ist XXXX geboren. Wir haben ein Jahr vorher geheiratet. XXXX ist XXXX geboren. Wir haben XXXX oder XXXX , glaublich eher XXXX , geheiratet.

R: Was haben Sie in der Zwischenzeit gemacht als Familie?

Z: Wir haben nicht mehr zuhause gelebt. Wir haben bei Verwandten oder in verschiedenen Dörfern gelebt. Wir haben immer einen Platz gesucht, wo man nicht nach uns suchen wird und uns nicht überprüfen wird.

R: Warum sind Sie dann 2004 ausgereist?

Z: Wir wussten, dass wir dort nicht bleiben können, dass dort kein weiteres Leben möglich ist und dann sind wir weggefahren.

R: Wurde Herrn XXXX auch Asyl gewährt?

Z: Ich habe schon lange keinen Kontakt zu ihm. Wir haben uns getrennt 2006.

R: Das heißt, während dem [V]erfahren waren Sie noch zusammen. Wurde Ihrem ehemaligen Mann auch Asyl gewährt?

Z: Nein, ich habe ein eigen[e]s Interview gehabt und er hatte auch ein eigenes. Er hat glaube ich, subsidiären Schutz.

R: Warum haben Sie Asyl und er subsidiären Schutz?

Z: Ich weiß es nicht.

R: Welchen Aufenthaltsstatus haben Ihre Kinder XXXX ?

Z: So wie ich.

R: Wer hat die Obsorge für die gemeinsamen Kinder?

Z: Ich.

R: Haben Sie die alleinige Obsorge?

Z: Ich habe sie alleine.

R: Bei wem haben die Kinder den gewöhnlichen Aufenthaltsort?

Z: Bei mir.

R: Hat Herr XXXX ein Besuchsrecht?

Z: Ich habe ihm das persönlich nicht verboten, aber er macht das nicht.

R: Zahlt er Alimente?

Z: Nein.

R: Waren Sie jemals mit ihm standesamtlich verheiratet?

Z: Nein.

R: Warum haben Sie sich von ihm getrennt bzw. umgekehrt?

Z: Wissen Sie, es ist uns einfach kein familiäres Leben gelungen. Er hat begonnen andere Frauen zu treffen.

R: Wovon bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt seit Sie in Österreich leben?

Z: Zuerst haben wir in einer Pension gelebt, dann habe ich den Pass bekommen. Dann habe ich Sozialleistungen bekommen. Dann habe ich bei XXXX gearbeitet und auch beim XXXX .

R: Wer hat auf die Kinder geschaut, wenn Sie gearbeitet haben?

Z: Ich habe gute Nachbarn gehabt. Mir haben die anderen Leute immer geholfen. Ich meine, meine Leute.

R: Wen meinen Sie mit „meine Leute“?

Z: Tschetschenen meine ich.

R: Haben Sie Verwandte in Österreich?

Z: Nein, nahe Verwandte habe ich nicht.

R: Haben Sie weitschichtige Verwandte in Österreich?

Z: Nein, hier habe ich niemanden.

R: Haben Sie Verwandte in der Russischen Föderation?

Z: Meine Mutter, drei Schwestern, zwei Brüder.

R: Wie halten Sie en Kontakt zu Ihren Verwandten?

Z: Über WhatsApp.

R: Wann waren Sie das letzte Mal in der russischen Föderation?

Z: Ich war nicht in Russland.

R: In Ihrem Pass, den Sie vorgelegt haben, finden sich mehrere Einreisestempel. Wo waren Sie in diesem Zeitraum?

Z: Ich war in der TÜRKEI . Alle Zähne wurden mir entfernt und ich bin wegen der Zähne in die TÜRKEI gefahren.

R: Aufgrund der Ausreisestempel steht fest, dass Sie z.B. am XXXX nach Österreich ausgereist sind. Es gibt aber einen weiteren Ausreisestempel von XXXX vom XXXX und am XXXX sind Sie am Flughafen XXXX eingereist. Sie sind immer mit dem Pass ausgereist, aber nie eingereist. Dazu kommt, dass Sie mit dem aktuellen Konventionspass am XXXX eingereist sind, aber davor nie von Österreich mit diesem Pass ausgereist sind. Schließlich wurde Ihr türkisches Visum am XXXX abgestempelt. Können Sie das erklären?

Z: Ja, ich bin in die TÜRKEI geflogen wegen der Zähne. Ich bin in die TÜRKEI gefahren nach XXXX .

R: Wie kann es sein, dass man mit einem Pass ausreist ohne eingereist zu sein?

Z: Ich habe nur den Pass. Ich bin mit diesem Pass ausgereist und wieder zurückgekommen.

R: Wie kann man mit einem Pass [aus]reisen, ohne [ein]gereist zu sein.

Z: Ich weiß es nicht. Ich bin mit diesem Pass gefahren.

R: Wo waren Sie XXXX ?

Z: Mein Zahnproblem hat begonnen. Ich habe dann überall angerufen, auch in der UKRAINE und UNGARN.

R: Sie hatten zu dem Zeitraum aber kein TÜRKISCHES Visum. Wo waren Sie?

Z: Ich war in der UKRAINE, in UNGARN und XXXX . Ich weiß jetzt nicht mehr, ob ich auch in WEISSRUSSLAND war.

R: Das müsste Spuren in Ihrem Pass hinterlassen haben, wenn Sie nur den einen hätten. Wo waren Sie im XXXX ? Da musste Ihr Mann auf die Kinder aufpassen, weil Sie auf Urlaub waren.

Z: Ich war noch nie auf Urlaub.

R: (R verliest GVS-Auszug Seite 1 von 10 06.06.2016).

Z: Ich war nie auf Urlaub.

R: Wo waren Sie dann?

Z: Ich war noch in POLEN. Man hat mir zuhause versprochen, dass ich dort meine Schwester treffen kann. Meine Schwester von zuhause hat mir das versprochen, dass sie kommen wird und wir uns dort treffen können. Ich war noch in der UKRAINE und WEISSRUSSLAND.

R: Was haben Sie dort gemacht?

Z: In letzter Zeit war ich dort wegen der Zähne.

R: Und davor?

Z: Ich habe meine Schwester getroffen. Ich habe fast alle Zähne verloren und konnte es mir nicht leisten die Zähne in Österreich zu machen.

R: Haben Sie Belege dafür, dass Sie nicht in Russland waren, sondern in UKRAINE, WEISSRUSSLAND, usw.?

Z: Ich habe einen Beleg über die Zähne aus der TÜRKEI.

R: Erklären Sie mir, warum Sie aus der TÜRKEI nur Ausreise- aber keine Einreisestempel haben?

Z: Ich weiß es nicht.

R: Wo waren Sie im XXXX ? Ich sehe nur, dass Sie in XXXX angekommen sind, aber nicht ausgereist sind. Wo waren Sie?

Z: XXXX war ich auch dort wegen den Zähnen.

R: Aber für XXXX haben Sie kein TÜRKISCHES Visum?

Z: Ich weiß das. Ich bin jetzt durcheinandergekommen.

R: Haben Sie einen russischen Pass? Mit dem hätten Sie ohne Visum in die TÜRKEI einreisen können?

Z: Mein Inlandspass ist schon längst abgelaufen.

R: Was ist mit dem Auslandspass?

Z: Ich habe keinen Auslandspass, ich habe nur den.

R: Ich habe Sie vorher belehrt, was die Konsequenzen einer Falschaussage sind. Möchten Sie diese Aussage aufrecht halten?

Z: Ja, ich habe nur diesen Pass.

R: Wann haben Sie sich von Herr XXXX getrennt?

Z: 2006.

R: Wann und wie haben Sie den BF kennengelernt?

Z: Wir haben uns XXXX kennengelernt. Wir standen telefonisch in Verbindung und bin auch zu ihm gefahren.

R: Ihr Sohn kam XXXX zur Welt?

Z: Ich bin zu ihm gefahren. Wir haben uns getroffen.

R: Warum heißten XXXX und nicht XXXX ? Warum, wenn Sie nie mit Herren XXXX standesamtlich verheiratet waren?

Z: Damals hat er sich um die Dokumente gekümmert. Ich konnte nichts dazu sagen.

R: Schildern Sie mir nochmals, wie Sie Herrn XXXX kennengelernt haben?

Z: Wir haben uns über eine Bekannte kennengelernt. Das war XXXX damals habe ich noch gearbeitet, Ende XXXX .

R: Schildern Sie mir das Kennenlernen näher?

Z: XXXX wurde mein Kind geboren. Wir haben vor der Geburt des Kindes geheiratet.

R: Wie und wo haben Sie geheiratet?

Z: Das war nach dem muslimischen Ritus. Ich bin zu ihm gefahren. Wir haben nach dem muslimischen Ritus geheiratet.

R: Wann? In welcher Moschee und mit welchem Mullah?

Z: Das war nicht in der Moschee, das war zuhause. Es wurde irgendwer nachhause gerufen. Mein Mann war dabei und zwei Zeugen und der alte Mann, der uns nach dem muslimischen Ritus getraut hat.

R: Was hat den alten befugt, Sie nach dem muslimischen Ritus zu trauen?

Z: Ich weiß es nicht, sie haben mich durcheinandergebracht.

R: Wer war Ihr Wallah?

Z: Meinen Sie Mullah?

R: Wer war Ihr Mullah?

Z: Ich kenne ihn nicht.

R: Wo ist der Ehevertrag?

Z: Was?

R wiederholt die Frage.

Z: Ich kann das nicht erklären. Ich weiß es nicht.

R: Was waren Mitgift und Brautgaben?

Z: Das ist ein muslimischer Brauch. Er sollte eine gewisse Summe zahlen. Das, was z.B. gesagt wird.

R: Ich habe Sie über die Wahrheitspflicht belehrt. Möchten Sie diese Aussage aufrecht halten?

Z: Er und auch alle anderen haben mich durcheinandergebracht. Ich bin krank. Ich weiß es nicht. Ich lebe hier und habe noch nie ein Problem für jemanden anderen gemacht.

R beauftragt RV, Z und D abzuklären, ob Z bei Ihrer Aussage bleiben möchte.

R: Wollen Sie zu Ihren bisherigen Aussagen etwas sagen?

Z: Ich möchte mich zuerst entschuldigen. Ich möchte meine eigene Aussage zurückziehen und mich auf mein Aussageverweigerungsrecht beziehen (Grund: vermögensrechtlicher Nachteil).

R: Was wollen Sie zu dem Pass-Thema sagen?

Z: Ich erstatte auch zum Pass keine Aussage. Ich habe keine Kraft mehr.

R: Die Kinder XXXX sind die Kinder des BF, stimmt das?

Z: Ja.

R: Wer hat für sie die Obsorge?

Z: Wir haben die gemeinsame Obsorge, ich und er.

R: Wer wohnt aller in der XXXX ?

Z: Ich, mein Mann und fünf Kinder von mir.

R: Seit [wann] wohnt Ihre Tochter XXXX wieder bei Ihnen?

Z: Seit ein paar Monaten. Das hat mit dem Freund von ihr nicht geklappt und sie ist zurückgekommen.

R: Wer ist XXXX ?

Z: Mein Enkelkind.

R: Wovon lebt Ihre Tochter XXXX ?

Z: Vom AMS.

R: Arbeitet sie oder hat sie gearbeitet?

Z: Sie wird im April eine Ausbildung beginnen.

R: Was machen XXXX ?

Z: Sie gehen zur Schule XXXX macht den Schulabschluss fertig im XXXX geht zur Hauptschule.

R: Geht XXXX schon zur Schule?

Z: Er geht in den Kindergarten, genauso wie XXXX .

R: Wovon bestreiten Sie aktuell Ihren Lebensunterhalt?

Z: Ich habe Geld vom AMS bezogen, jetzt bekomme ich die Notstandshilfe. Ich hatte vor arbeiten zu gehen, aber dann hat man mir mitgeteilt, dass ich Krebs habe und nicht mehr arbeiten darf.

R: Wie ist der Haushalt bei Ihnen organisiert? Wer macht was?

Z: Jetzt kann ich nichts mehr machen. Er macht alles, mein Mann.

R: Ihr Mann hat gesagt, dass er staubsaugt und Geschirr abwäscht. Wer macht den Rest?

Z: Er kümmert sich auch um die Kinder. Ich mache auch etwas. Jetzt schaffe ich es nicht mehr.

R: Wer macht das aktuell?

Z: Die Kinder helfen und er hilft.

R: Wie kümmert er sich um die Kinder?

Z: Er bringt sie in den Kindergarten, holt sie ab, er bereitet die Jause vor und das Frühstück und das Abendessen.

R: Was ist die Aufgabe Ihrer Tochter XXXX im Haushalt?

Z: Je nach Laune. Manchmal kocht sie. Wenn sie irgendetwas macht, dann will sie dafür gelobt worden.

R: In welcher Sprache unterhalten Sie sich in der Familie?

Z: In der Muttersprache Tschetschenisch, aber die Kinder sprechen untereinander nur Deutsch.

R: Können Sie auch Russisch?

Z: Ich habe es gesprochen. Z an D: Jetzt hören Sie selber, wie ich spreche.

R an D: Wie ist die Kommunikation mit der Z?

D: Völlig problemfrei. Die Z hat nur einmal einen gröberen Grammatikfehler bezüglich des Geschlechts gemacht.

Z: Ich habe versucht die deutsche Sprache zu lernen. Für mich ist Russisch nicht wichtig.

R: Waren die Kinder jemals in der Russischen Föderation zu Verwandtschaftsbesuch?

Z: Nein.

R: Das heißt, Ihre älteren Kinder sprechen jedenfalls auch Tschetschenisch?

Z: Sie sprechen es, aber schlecht.

R: Wie geht es Ihnen gesundheitlich?

Z: Sehr schlecht. Zuerst habe ich alle Zähne verloren. Wahrscheinlich war das deswegen so, weil ich so viel erlebt habe. Dann habe ich Krebs bekommen.

R: Sie hatten 2010 eine psychotische Störung. Was war der Grund dafür?

Z: Der Grund war, dass ich hier alleine war, dass ich zwei Kriege überlebt habe. Dann begannen die XXXX und der Stress. Ich konnte kein Wort Deutsch. Er hat mich einfach stehen lassen und ist gegangen und ich dachte, dass sich die Erde unter meinen Füßen auftut, aber ich habe die Sprache erlernt. Ich bin von XXXX übersiedelt. Ich bin wegen vielen Sachen angespannt, ich habe in meinem Leben kämpfen müssen.

R: Wie werden die XXXX und die XXXX behandelt?

Z: Ich bekomme verschiedene Arzneimittel. Als ich noch nicht gewusst habe, dass ich Krebs habe, war ich bei einem Psychologen. Jetzt hat der Psychologe gesagt, dass ich nicht mehr kommen soll, weil ich sowieso so viele Termine habe, also habe ich es gelassen.

R: Seit wann wissen Sie, dass Sie Krebs haben?

Z: Das war so schnell. Vor drei, vier Monaten.

R: Welche Behandlung machen Sie gerade und welche Behandlung ist geplant?

Z: Am 17. Hatte ich die erste XXXX , am 24. die zweite und morgen ist die dritte XXXX . Bei der ersten Therapie habe ich 12 Mal die Therapie bekommen und das nächste Mal 14 Mal.

R: Wie ist die weitere Behandlung?

Z: Es ist eine Operation geplant. Darüber wurde noch nicht gesprochen, es ist aber fix, dass die XXXX weg muss.

R: Gibt es auch Metasthasen?

Z: Ja, an der XXXX .

R: Sonst noch wo?

Z: Nein, aber morgen bekomme ich eine Spritze und werde nochmals überprüft.

R: Stimmen Sie dem zu, dass das Gericht die Befunde einem Gutachter übergibt, damit er das erklären kann?

Z: Ja, ich stimme zu.

R: Wer schaut auf die Kinder, wenn Sie im Krankenhaus sind?

Z: Mein Mann.

R: Was wäre, wenn Sie mit Ihrem Mann das Familienleben in der Russischen Föderation weiterführen müssten?

Z: ich darf nicht dorthin. Es wird schlecht sein.

R: Was genau würde Ihnen in der Russischen Föderation passieren?

Z: Alles kann dort passieren.

R: Und den Kindern?

Z: Was kann mit den Kindern passieren?

R: Was wäre, wenn die Kinder das Familienleben in der Russischen Föderation weiterführen müssten?

Z: Die Kinder können sich nicht einmal vorstellen, dass sie dorthin fahren.

R: Was wäre, wenn Ihr Mann in der Russischen Föderation ziehen würde und sie sich nur besuchen?

Z: Mein Mann darf nicht dorthin. Warum soll mein Mann Russland?

R: Warum darf Ihr Mann nicht nach Russland?

Z: Ich weiß es nicht.

R: Haben Sie Fragen an die Zeugin?

RV: Glauben Sie, könnten Sie Ihren Alltag ohne Ihren Ehemann in Österreich bestehen?

Z: Nein, jetzt nicht. Ich habe sehr viele Kräfte verloren. Ich schaffe das nicht, bestimmt nicht.

RV: Wie ist die Beziehung zwischen Ihren eigenen Kindern und den Stiefkindern zum BF?

Z: Normal. Die Kleinen lieben ihn…

R: Und die größeren sind in der Pubertät…

Z: Ich kann nicht sagen, dass sie ihn liebhaben. Er ist ihr Stiefvater.

R hält fest, dass die [Z] vor der Verhandlung zeitweise auf den Sesseln im Wartesaal gelegen ist.

Die vorläufige Niederschrift wird der Z rückübersetzt.

[…]

Schluss der Verhandlung

[…]“

1.10. Mit Eingabe vom 18.03.2021 übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme und gemäß Aufforderung in der mündlichen Verhandlung die aktuellen Befunde der Zeugin. Zusammengefasst führte er aus, dass sich zusätzlich zur bereits diagnostizierten Krebserkrankung der Zeugin eine XXXX entwickelt habe und sie leide an einer XXXX . Der Beschwerdeführer habe mit der Zeugin zwei gemeinsame Kinder, um die er sich fürsorglich kümmere und in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Vor dem Hintergrund der schweren Erkrankung der Zeugin mit ungewissem Ausgang sei der Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich unverzichtbar, weil die Kinder, die Asylstatus besitzen, Gefahr laufen würden, zu verwaisen. Ein solches Vorgehen laufe dem Kindeswohl jedenfalls zuwider. Außerdem sei der Beschwerdeführer eine unverzichtbare Stütze im Alltag der Zeugin, die sich derzeit intensiven XXXX unterziehen müsse.

Der Beschwerdeführer legte mit Eingabe vom 18.03.2021 auftragsgemäß seinen abgelaufen russischen Reisepass im Original vor.

Keine der Parteien brachte im Rahmen des Parteiengehörs vom 23.03.2021 Ablehnungsgründe gegen den Sachverständigen vor.

1.11. Mit Beschluss vom 19.04.2021 wurde Dr. XXXX zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet gynäkologische Onkologie bestellt und mit einem Aktengutachten beauftragt.

1.12. Mit Eingabe vom 31.05.2021 übermittelte Dr. XXXX das Sachverständigengutachten betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers nach muslimischem Ritus. Demzufolge leidet die Ehefrau des Beschwerdeführers nach muslimischem Ritus an XXXX . Zusätzlich bestehe eine XXXX (ohne Zusammenhang zur XXXX und ohne Erfordernis einer Therapie), XXXX , die ebenfalls keiner Intervention bedürfe, sowie einer XXXX , die mit Medikamenten behandelt werde. Bei diesem Erkrankungsausmaß sei in heilender Absicht die Verabreichung einer XXXX , gefolgt von einer Operation XXXX sowie im Anschluss daran eine XXXX die empfohlene Therapie. Die XXXX , welche im XXXX begonnen wurde, laufe insgesamt etwa ein halbes Jahr. Insbesondere in der zweiten Phase sei die Funktionsfähigkeit im Alltag, auch in Hinblick auf die Zubereitung von Mahlzeiten und körperlichen Tätigkeiten für die Patientin erheblich eingeschränkt. Im Anschluss sei erwartungsgemäß im XXXX mit einer Operation zu rechnen, da werde eine körperliche Schonung für vier bis sechs Wochen empfohlen. In Folge komme es dann ca. vier Wochen nach der Operation zur XXXX , die etwa 6 Wochen dauern werde. Die Ehefrau des Beschwerdeführers nach muslimischem Ritus werde an jedem Werktag für mehrere Stunden in ambulanter Therapie im Krankenhaus sein und es sei somit auch in dieser Zeit mit einer wesentlichen Einschränkung ihrer Funktionsfähigkeit im Alltag zu rechnen sei. Nach Abschluss der XXXX werde eine Therapie für zumindest 5 Jahre mit Medikamenten durchgeführt, wobei nur selten die Medikamente die Frauen so stark beeinträchtigen, dass sie in der Bewerkstelligung des Alltags eingeschränkt oder arbeitsunfähig sind. Es werde somit unter der Annahme eines durchschnittlichen Verlaufes in den Folgewochen nach Abschluss der XXXX zu einer Besserung der Gesamtsituation der Ehefrau des Beschwerdeführers nach muslimischem Ritus kommen und etwa zwei Monate nach Abschluss der XXXX sei wiederum mit einer ausreichenden Fähigkeit zu rechnen, den Alltag zu bewältigen. Nach Abschluss der Therapiekaskade bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit auf dauerhafte Heilung und im XXXX sei, falls kein Wiederauftreten der Erkrankung stattfinde (die Wahrscheinlichkeit liege unter 10% innerhalb von 2 Jahren und bei etwa 25% innerhalb von 5 Jahren), mit einem durchschnittlichen Maß an Gesundheit zu rechnen. In der Phase der Erstbehandlung, also für zumindest ein Jahr ab Beginn der Therapie (bis ca. bis XXXX ) sei unter Berücksichtigung des normalen Verlaufes mit einer deutlichen Einschränkung der Fähigkeit, sich selbst und Kinder zu verpflegen und den Haushalt zu führen, zu rechnen. Dies werde sowohl durch zu erwartende Nebenwirkungen XXXX als auch durch wöchentliche bis hin zu tägliche ambulante Therapien und Kontrollen sowie den Umstand der erforderlichen Operation verursacht.

1.13. Mit Eingabe vom 14.06.2021 nahm der Beschwerdeführer zum Gutachten Stellung. Er führte aus, dass sich aus dem Gutachten ergebe, dass seine Schilderung des Gesundheitszustandes seiner Frau den Tatsachen entspreche und seine Frau in der Phase der ersten Phase der Behandlung auf die Hilfe des Beschwerdeführers angewiesen sei. Er ersuche um entsprechende Berücksichtigung bei der Entscheidungsfindung.

1.14. Mit Mail vom 30.06.2021 übermittelte das Bundeskriminalamt den Untersuchungsbericht des russischen Inlandsreisepasses des Beschwerdeführers und retournierte diesen. Es gab an, dass der fragliche Formularvordruck authentisch sei und sich bei der Untersuchung keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung ergeben haben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Die am XXXX eingebrachte Beschwerde ist rechtzeitig und daher zulässig, weil dem Beschwerdeführer der Bescheid vom XXXX laut Zustellnachweis am 21.12.2017 zugestellt wurde.

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

1.1.1. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist XXXX , Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Er spricht seine Muttersprache Tschetschenisch und fließend Russisch.

1.1.2. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in XXXX , Teilrepublik Tschetschenien, Russische Föderation, geboren. Er zog am Anfang der Schulzeit mit seiner Familie nach KASACHSTAN , wo drei seiner Onkel väterlicherseits leben, ca. XXXX Jahre später kehrte die Familie nach XXXX zurück, wo sein Vater in einer XXXX als XXXX arbeitete. Er schloss in XXXX die XXXX Klasse Grundschule ab und zog mit seiner Familie im Alter von XXXX in das XXXX , wo seine Eltern eine XXXX betrieben; er besuchte dort die Schule nicht mehr. Er machte auch keine Fachausbildung. Er war Mitglied des Gesamtsowjetischen Leninschen Kommunistischen Jugendverband. Er leistete von XXXX bis XXXX in XXXX seinen Militärdienst, zuletzt im Rang eines XXXX . Danach blieb der Beschwerdeführer in XXXX und arbeitete als XXXX und XXXX in TSCHETSCHENIEN sowie KASACHSTAN , zusätzlich verdiente er seinen Lebensunterhalt mit Hilfsarbeiten auf Baustellen.

Im ersten Tschetschenienkrieg half er beim Transport von Verwundeten und half auch sie zu verstecken, am zweiten Tschetschenienkrieg beteiligte er sich nicht. Er nahm selbst an keinem der Kriege an Kampfhandlungen teil und war auch sonst nicht Mitglied in einer kämpfenden Einheit.

Während des zweiten Tschetschenienkrieges nahm er 1999/2000 in untergeordneter Position an Kundgebungen gegen die Bombardierungen teil. Weder war er selbst Redner, noch gibt es Filmaufnahmen von ihm, noch war er Mitglied eines Organisationskomitees. Er forderte Menschen in seiner Umgebung persönlich auf, auch zu diesen Demonstrationen zu kommen. Er wurde – wie die anderen jungen Männer auch – bei Säuberungsaktionen angehalten. Es kann nicht festgestellt werden, dass er darüber hinaus Repressionen ausgesetzt war. Als das XXXX Anfang XXXX einen humanitären Korridor nach INGUSCHETIEN öffnete, floh der Beschwerdeführer vor den Kriegshandlungen nach INGUSCHETIEN.

Im XXXX zog der Beschwerdeführer nach KASACHSTAN zu seinen Verwandten. Er reparierte Maschinen auf deren Landwirtschaft und arbeitete als XXXX . Er erwarb die Aufenthaltsberechtigung für KASACHSTAN und betrieb eine eigene XXXX . Zuletzt wurde ihm am XXXX eine bis XXXX gültige Aufenthaltsberechtigung ausgestellt. Er kehrte während seines Aufenthalts in KASACHSTAN auch nach TSCHETSCHENIEN zurück. Er hatte einen bis 2011 gültigen Inlandsreisepass. Auch danach verfügte er über einen Inlandsreisepass und einen Auslandsreisepass. Er war in KASACHSTAN keiner Verfolgung durch tschetschenische Behörden bzw. KADYROWZY ausgesetzt. Es kann nicht festgestellt werden, warum er aus KASACHSTAN ausreiste.

1.1.3. Der Beschwerdeführer verschleiert seinen Reiseweg von der RUSSISCHEN FÖDERATION bzw. von KASACHSTAN nach DEUTSCHLAND und ÖSTERREICH. Er stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in DEUTSCHLAND, als er beim Versuch, nach ÖSTERREICH zu reisen, polizeilich betreten wurde. DEUTSCHLAND führte Dublin-Konsultationen mit POLEN und stellte das Asylverfahren des Beschwerdeführers am XXXX ein, weil der Beschwerdeführer untergetaucht war: Seit XXXX war er in DEUTSCHLAND unbekannten Aufenthalts. Wann er nach Österreich einreiste, kann nicht festgestellt werden. Er lebte während des Asylverfahrens in DEUTSCHLAND bereits mit seiner Gattin nach muslimischem Ritus illegal in Österreich, fuhr aber regelmäßig nach DEUTSCHLAND, um nach seinen Papieren zu schauen.

1.1.4. Der Vater des Beschwerdeführers starb im Jahr XXXX , ein Bruder im Jahr XXXX , beide eines natürlichen Todes. Die Mutter des Beschwerdeführers lebt auf eigenen Wunsch in XXXX im Elternhaus, wird aber von ihrem in der Russischen Föderation lebenden Sohn finanziell unterstützt. Fünf Schwestern und ein Bruder des Beschwerdeführers leben in XXXX , ebenso die Familie des verstorbenen Bruders, die von diesem finanziell unterstützt wird. Die Schwestern sind verheiratet und leben mit ihren Familien in eigenen Häusern. Der Bruder ist vermögend, arbeitet im Immobiliengeschäft und hat Geschäfte in XXXX ; er hat hilfreiche Nahebeziehungen zum Clan von Präsident KADYROW.

Eine weitere Schwester des Beschwerdeführers lebt in DEUTSCHLAND, ist ebenfalls verheiratet und hat Kinder. Es geht seinen Familienmitgliedern finanziell gut. Der Beschwerdeführer steht auch von Österreich aus in Kontakt mit seinen Verwandten und Freunden.

1.1.5. Der Beschwerdeführer ist gesund, arbeitsfähig und in Österreich strafgerichtlich unbescholten

1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

1.2.1. Der Beschwerdeführer war keiner konkret und individuell gegen ihn gerichteten Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt, weil er im ersten Tschetschenienkrieg geholfen hatte, Verwundete zu transportieren und zu verstecken, oder weil er sich an Kundgebungen gegen die Bombardements am Beginn des zweiten Tschetschenienkrieges beteiligt hatte. Abgesehen von allgemeinen Säuberungsaktionen während der Tschetschenienkriege, die alle Einwohner Tschetscheniens betrafen, war er keiner individuellen Bedrohung ausgesetzt.

Er war und ist weder journalistisch noch politisch oder regimekritisch tätig. Er ist auch nicht exilpolitisch tätig, es bestehen keine Beziehungen zwischen dem Beschwerdeführer und regimekritischen Bloggern wie XXXX . Es kann nicht festgestellt werden, dass er jemals seine Beiträge „geliked“ hat. Es besteht auch keine Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Mörder von XXXX , insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass er sich diesem oder anderen Personen gegenüber regimekritisch äußerte.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in KASACHSTAN Verfolgung durch Gefolgsleute von Präsident KADYROW oder tschetschenischen Behörden ausgesetzt war. Auch aus diesem Grund ist er bei der Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION keiner Gefährdung ausgesetzt.

Der Beschwerdeführer hat weder KASACHSTAN noch die RUSSICHE FÖDERATION aus Furcht vor Eingriffen in die körperliche Integrität oder wegen Lebensgefahr verlassen. Er stellte den Antrag auf internationalen Schutz zur Umgehung der Bestimmungen über die Familienzusammenführung.

Bei einer Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION droht dem Beschwerdeführer daher individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch russische oder tschetschenische Behörden oder durch andere Personen.

1.2.2. Dem Beschwerdeführer droht im Falle der Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION auch keine Verfolgung wegen seiner Volksgruppen- und/oder Religionszugehörigkeit.

1.2.3. Ferner droht dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION wegen seines Antrags auf internationalen Schutz in Österreich oder wegen seines mehrjährigen Aufenthalts außerhalb der RUSSISCHEN FÖDERATION weder Verfolgung noch sonst psychische oder physische Gewalt.

1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat:

1.3.1. Der Beschwerdeführer kann nach TSCHETSCHENIEN oder auch an einen anderen Ort in der RUSSSICHEN FÖDERATION außerhalb Tschetscheniens zB nach SARATOV, MOSKAU, OMSK, STAWROPOL, WLADIWOSTOK oder auch in das XXXX zurückkehren, wo er einige Jahre mit seiner Familie lebte.

1.3.2. Der Beschwerdeführer lebte abgesehen von drei Jahren, die er als Kind mit seiner Familie in KASACHSTAN verbrachte, von XXXX bis XXXX in XXXX und im XXXX in der RUSSISCHEN FÖDERATION und spricht fließend Russisch und Tschetschenisch. Er könnte im Falle seiner Rückkehr eine Wohnung mieten, bei seiner Mutter im Elternhaus in XXXX oder bei seinem Bruder in XXXX leben oder sich auch eine Wohnung in einem anderen Teil der Russischen Föderation mieten und seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit sichern, wie er es seit Beendigung seines Wehrdienstes tat, weil er über Arbeitserfahrung als XXXX , als XXXX und XXXX in der RUSSISCHEN FÖDERATION und in KASACHSTAN verfügt. Er kann Sozialleistungen in Anspruch nehmen und verfügt zudem über ein familiäres Netz in seinem Heimatstaat, das ihn bei Bedarf unterstützen kann, insbesondere einen vermögenden Bruder, mit dem er vor seiner Ausreise nach KASACHSTAN auch zusammenarbeitete und der auch seine Mutter und die Kinder des verstorbenen Bruders unterstützt. Der Beschwerdeführer wird daher nach der Rückkehr in keine existenzgefährdende Notlage geraten bzw. es wird ihm nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen. Er läuft nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten.

Der Beschwerdeführer ist mit den russischen und tschetschenischen Gepflogenheiten vertraut und wurde mit diesen sozialisiert. Er blieb auch in KASACHSTAN , wo drei Halbbrüder seines Vaters mit deren Familien leben, und bleibt auch in Österreich mit der russischen und tschetschenischen Kultur und Lebensart vertraut.

1.3.3. Im Falle der Abschiebung in den Herkunftsstaat ist der Beschwerdeführer nicht in seinem Recht auf Leben gefährdet, ihm droht nicht Gefahr, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder der Todesstrafe ausgesetzt zu sein.

Der Beschwerdeführer ist gesund. Er leidet an keiner lebensbedrohenden physischen oder psychischen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankung und es besteht bei der Überstellung keine Gefahr, dass er in einen lebensbedrohenden Zustand gerät oder sich sein Zustand lebensgefährlich verschlechtert.

Der Beschwerdeführer gehört keiner Covid-19-Risikogruppe an.

1.4. Zur Situation des Beschwerdeführers in Österreich:

1.4.1. Der Beschwerdeführer hält sich seit einem unbekannten Zeitpunkt nach dem XXXX in Österreich im Verborgenen auf, seit der Asylantragstellung am XXXX offiziell und im Rahmen des Asylverfahrens.

Das Bundesamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom XXXX sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat RUSSISCHE FÖDERATION ab. Unter einem erteilte es ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zulässig ist. Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig mit Schriftsatz vom XXXX Beschwerde.

Seit Zulassung des Verfahrens am XXXX verfügt der Beschwerdeführer über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht im Rahmen des Asylverfahrens. Er verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens.

1.4.2. Der Beschwerdeführer hat nur geringe Deutschkenntnisse und hat bisher keine einzige Deutschprüfung absolviert; er besuchte im Jahr XXXX zwei Monate lang Deutschkurse auf Anfängerniveau. Sonstige Aus- und Fortbildungen absolvierte der Beschwerdeführer nicht. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig und bestreitet seinen Lebensunterhalt durch die Grundversorgung. Er war in Österreich nie legal erwerbstätig und machte auch keine Remunerationstätigkeiten im Rahmen der Grundversorgung. Er ist weder Mitglied in einem Verein noch ehrenamtlich tätig. Sein Leben in Österreich spielt sich ausschließlich im Rahmen seiner Familie ab.

1.4.3. Der Beschwerdeführer heiratete vor seiner Einreise nach Österreich XXXX nach muslimischen Ritus in der RUSSISCHEN FÖDERATION. Standesamtlich haben sie weder in Österreich, noch in der Russischen Föderation geheiratet. Die Ehe wurde arrangiert. Sie lernten sich vor XXXX über eine Bekannte kennen.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers nach muslimischem Ritus ist russische Staatsangehörige und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe. Sie spricht Tschetschenisch, Russisch und Deutsch. Sie stellte mit ihrer Tochter XXXX , geb. XXXX , am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, wo ihre Söhne XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX , zur Welt kamen. XXXX wurde ihre vor XXXX in der RUSSISCHEN FÖDERATION geschlossene muslimische Ehe mit XXXX , dem Vater dieser Kinder, einem russischen Staatsangehörigen und Angehörigen der tschetschenischen Volksgruppe, der mit ihr einreiste, nach muslimischem Ritus geschieden. Mit Berufungsbescheid vom 16.07.2007 erkannte der Unabhängige Bundesasylsenat ihr und ihren Kindern den Status von Asylberechtigten zu. Der Grund für die Asylgewährung kann nicht mehr festgestellt werden. Mit Erkenntnis vom 26.05.2009 wies der Asylgerichtshof die Beschwerde von XXXX ab, soweit sie gegen die Abweisung des Asylantrages gerichtet war, stellte aber fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION unzulässig ist. Er ist zweifach vorbestraft und lebt als nunmehr subsidiär Schutzberechtigter seit 2019 in einem Grundversorgungsquartier in XXXX ; er war seit 2016 außerhalb von Polizeianhaltezentren und Justizanstalten nur obdachlos gemeldet.

Der Kindsmutter obliegt die alleinige Obsorge für alle ihre minderjährigen Kinder; der Vater von XXXX ist nicht obsorgeberechtigt, er hat auch keinen Kontakt zu den Kindern. Er zahlt keine Alimente, diese werden vom Staat bevorschusst.

Im XXXX verlor die Ehefrau des Beschwerdeführers nach muslimischem Ritus das erste gemeinsame Kind, am XXXX kam der gemeinsame Sohn XXXX zur Welt und am XXXX die gemeinsame Tochter XXXX ; der Beschwerdeführer erkannte die Vaterschaft zu beiden Kindern an. Die Obsorge obliegt der Kindsmutter, mit ihr wohnen die Kinder im gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer ist für seine Kinder XXXX und XXXX nicht obsorgeberechtigt. Unterhaltszahlungen leistet er nicht, er leistet ihnen den Unterhalt faktisch, weil er im gemeinsamen Haushalt lebt.

Alle Kinder sind russische Staatsangehörige. XXXX wurde mit Bescheid vom XXXX , XXXX mit Bescheid vom XXXX der Status von Asylberechtigten im Familienverfahren nach ihrer Mutter zuerkannt.

Der Ehefrau nach muslimischem Ritus, ihren Kindern mit XXXX und ihren Kindern mit dem Beschwerdeführer droht im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation keine Verfolgung iSd § 3 AsylG 2005 mehr. Die Kinder sind gesund. Ihnen droht im Fall der Rückkehr auch keine Gefahr iSd § 8 AsylG 2005.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers nach muslimischem Ritus war im XXXX auf Urlaub. Es kann nicht festgestellt werden, wo. Sie reiste am XXXX mit ihrem im XXXX ausgestellten Konventionsreisepass über XXXX nach Österreich ein, ohne zuvor unter Verwendung des Konventionsreisepasses ausgereist zu sein. Es kann nicht festgestellt werden, von wo die Ehefrau des Beschwerdeführers nach muslimischem Ritus einreiste. Sie reiste am XXXX mit dem am XXXX in XXXX ausgestellten Visum über XXXX in die XXXX , von wo sie am XXXX ausreiste; es kann nicht festgestellt werden, wohin. Es kann nicht festgestellt werden, wann und wie sie in die XXXX zurückkehrte. Am XXXX reiste sie aus der XXXX aus und am selben Tag in XXXX ein. Sie verfügt über einen russischen Reisepass.

Der Beschwerdeführer zog am Tag nach der Asylantragstellung von der Erstaufnahmestelle WEST zu seiner Ehefrau nach muslimischem Ritus. Am XXXX zog er infolge Trennung von seiner Ehefrau nach muslimischem Ritus in ein Quartier der Grundversorgung in XXXX . Nach wenigen Tagen wurde er wegen unbekannten Aufenthalts von der Grundversorgung abgemeldet und begründete am XXXX wieder einen Wohnsitz bei seiner Ehefrau nach muslimischem Ritus. Von XXXX bis XXXX lebte er getrennt von seiner Ehefrau nach muslimischem Ritus in XXXX , von XXXX bis XXXX getrennt von ihr in XXXX bei ihrer Tochter XXXX , die seit XXXX nicht mehr in der gemeinsamen Wohnung gelebt hatte. Am XXXX suchte der Beschwerdeführer wieder um die Aufnahme in die Grundversorgung an, weil er sich von seiner Ehefrau nach muslimischem Ritus getrennt hatte. Bis XXXX lebte der Beschwerdeführer in einem Grundversorgungsquartier in XXXX . Seither lebt der Beschwerdeführer wieder mit seiner Ehefrau nach muslimischem Ritus und den gemeinsamen Kindern im gemeinsamen Haushalt. In diesem leben auch deren Söhne XXXX und XXXX .

Bis XXXX lebte auch ihre XXXX Tochter XXXX mit ihrem Sohn XXXX nach ihrer Scheidung nach muslimischem Ritus in der gemeinsamen Wohnung. Diese leben seither in einer anderen Wohnung in XXXX ; seit XXXX ist sie erwerbstätig. Gegen XXXX wurde nie ein Asylaberkennungsverfahren eingeleitet. Ihrem Sohn XXXX kommt auf Grund des Bescheides vom XXXX im Familienverfahren nach ihr der Status des Asylberechtigten zu.

Die Familiensprache ist tschetschenisch, wobei die Kinder und die Ehefrau des Beschwerdeführers nach muslimischem Ritus auch Deutsch können. Die Familie lebt in Österreich im tschetschenischen Umfeld. Alle Familienmitglieder sind in dieser Kultur sozialisiert und mit ihr vertraut. Die Ehefrau des Beschwerdeführers nach muslimischem Ritus war zwei Monate 2010, fünf Monate 2011 geringfügig, Oktober 2011 bis Juli 2013 und August bis XXXX erwerbstätig. Im Übrigen bestritt sie ihren Lebensunterhalt und den ihrer Kinder durch Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Überbrückungshilfe sowie Unterhaltsvorschuss. Im Haushalt wäscht der Beschwerdeführer das Geschirr und saugt Staub. Er betreut die Kinder, wenn seine Ehefrau nach muslimischem Ritus nicht kann, richtet ihnen die Jause, Frühstück und Abendessen her, bringt sie in den Kindergarten und holt sie wieder ab. Vor der Beziehung zum Beschwerdeführer wurde die Ehefrau des Beschwerdeführers nach muslimischem Ritus, die in Österreich keine Verwandten und Familienmitglieder hat, bei der Betreuung der Kinder von Bekannten aus der tschetschenischen Community und der Sozialarbeit unterstützt.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers nach muslimischen Ritus leidet seit XXXX an XXXX . Zusätzlich besteht eine XXXX (ohne Zusammenhang zur XXXX und ohne Erfordernis einer Therapie), XXXX , was ebenfalls keiner Intervention bedarf, sowie einer XXXX , welche mit Medikamenten behandelt wird. Bei diesem Erkrankungsausmaß ist in heilender Absicht die Verabreichung einer XXXX , gefolgt von einer Operation XXXX sowie im Anschluss daran eine XXXX empfohlen. Die XXXX , welche im XXXX begonnen wurde, läuft insgesamt etwa ein halbes Jahr. Insbesondere in der zweiten Phase ist die Funktionsfähigkeit im Alltag, auch in Hinblick auf die Zubereitung von Mahlzeiten und körperlichen Tätigkeiten für die Patientin erheblich eingeschränkt. Im Anschluss ist erwartungsgemäß im XXXX mit einer Operation zu rechnen, da werde eine körperliche Schonung für vier bis sechs Wochen empfohlen. In Folge kommt es dann ca. vier Wochen nach der Operation zur XXXX , die etwa sechs Wochen dauern wird. Die Ehefrau des Beschwerdeführers nach muslimischem Ritus wird an jedem Werktag für mehrere Stunden in ambulanter Therapie im Krankenhaus sein und es ist somit auch in dieser Zeit mit einer wesentlichen Einschränkung ihrer Funktionsfähigkeit im Alltag zu rechnen. Nach Abschluss der XXXX wird eine Therapie für zumindest XXXX Jahre mit Medikamenten durchgeführt, wobei nur selten die Medikamente die Frauen so stark beeinträchtigen, dass sie in der Bewerkstelligung des Alltags eingeschränkt oder arbeitsunfähig sind. Es wird somit unter der Annahme eines durchschnittlichen Verlaufes in den Folgewochen nach Abschluss der XXXX zu einer Besserung der Gesamtsituation der Ehefrau des Beschwerdeführers nach muslimischem Ritus kommen und etwa zwei Monate nach Abschluss der XXXX ist wiederum mit einer ausreichenden Fähigkeit zu rechnen, den Alltag zu bewältigen. Nach Abschluss der Therapiekaskade besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit auf dauerhafte Heilung und im XXXX ist, falls kein Wiederauftreten der Erkrankung stattfindet (die Wahrscheinlichkeit dafür liegt unter 10% innerhalb von zwei Jahren und bei etwa 25% innerhalb von XXXX Jahren), mit einem durchschnittlichen Maß an Gesundheit zu rechnen. In der Phase der Erstbehandlung, also für zumindest ein Jahr ab Beginn der Therapie ( XXXX ) ist unter Berücksichtigung des normalen Verlaufes mit einer deutlichen Einschränkung der Fähigkeit, sich selbst und Kinder zu verpflegen und den Haushalt zu führen, zu rechnen. Dies wird sowohl durch zu erwartende Nebenwirkungen XXXX als auch durch wöchentliche bis hin zu tägliche ambulante Therapien und Kontrollen sowie den Umstand einer erforderlichen Operation verursacht.

Die beiden gemeinsamen Kinder sind XXXX bzw. XXXX Jahre alt und besuchen den Kindergarten. XXXX ist XXXX alt und besucht ein Nachreifungsprojekt für Jugendliche in XXXX . XXXX ist XXXX alt und besucht die Neue Mittelschule in XXXX .

Gegen XXXX wurde XXXX wegen Körperverletzung ermittelt, er war im Zeitpunkt der Tatbegehung aber noch nicht strafmündig. Bereits ab XXXX prüfte das Bundesamt die Aberkennung seines Asylstatus, stellte das Verfahren aber schließlich am XXXX ein. XXXX scheint im kriminalpolizeilichen Aktenindex bereits drei Mal auf: wegen des unbefugten Gebrauchs eines Mopeds 2020, wegen Missbrauchs von Notzeichen durch Anruf aus einer Telefonzelle 2020 und wegen Ladendiebstahls im XXXX . Betreffend die ersten beiden Delikte stellte die Staatsanwaltschaft XXXX mit 25.11.2020 das Verfahren ein. Das Bundesamt die Aberkennung prüfte seines Asylstatus, stellte das Verfahren aber am XXXX ein. Anklage wegen des Ladendiebstahls wurde bis dato nicht erhoben.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich einen weitschichtigen Verwandten, mit dem er einmal jährlich telefoniert. Es besteht kein Abhängigkeitsverhältnis von diesem. Er hält per Telefon und sozialen Medien Kontakt zu seiner Familie und seinen Freunden in der Russischen Föderation. Seine Ehefrau nach muslimischem Ritus hat keine Verwandten in Österreich. Ihre Mutter und ihre fünf Geschwister leben in der RUSSISCHEN FÖDERATION; sie hält zu ihnen den Kontakt über WhatsApp aufrecht. Nach ihrer Scheidung wurde sie an ihrem Wohnort in Österreich von Angehörigen der tschetschenischen Community unterstützt.

1.4.4. Der Beschwerdeführer ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet war nie geduldet. Er war weder Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen noch sonst Opfer von Gewalt.

1.5. Die allgemeine Lage in der Russischen Föderation stellt sich wie folgt dar:

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Russischen Föderation vom 27.03.2020, letzte Information eingefügt am 21.07.2020:

1.5.1. Politische Lage

Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (GIZ 7.2020c; vgl. CIA 28.2.2020). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Der Präsident verfügt über weit reichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 7.2020a; vgl. EASO 3.2017). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister, und entlässt sie (GIZ 7.2020a).

Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 mit 58,4% der Stimmen angenommen. Sie garantiert die Menschen- und Bürgerrechte. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist zwar in der Verfassung verankert, jedoch verfügt der Präsident über eine Machtfülle, die ihn weitgehend unabhängig regieren lässt. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, trägt die Verantwortung für die Innen- und Außenpolitik und kann die Gesetzesentwürfe des Parlaments blockieren. Die Regierung ist dem Präsidenten untergeordnet, der den Premierminister mit Zustimmung der Staatsduma ernennt. Das Zweikammerparlament, bestehend aus Staatsduma und Föderationsrat, ist in seinem Einfluss stark beschränkt (GIZ 7.2020a). Der Föderationsrat ist als „obere Parlamentskammer“ das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten: Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für fünf Jahre gewählt. Es gibt eine Fünfprozentklausel (GIZ 7.2020a; vgl. AA 2.3.2020c).

Russland ist eine Föderation, die (einschließlich der international nicht anerkannten Annexion der Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges Sewastopol) aus 85 Föderationssubjekten mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 7.2020a; vgl. AA 2.3.2020c). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 7.2020a).

Es gibt acht Föderationskreise (Nordwestrussland, Zentralrussland, Südrussland, Nordkaukasus, Wolga, Ural, Sibirien, Ferner Osten), denen jeweils ein Bevollmächtigter des Präsidenten vorsteht. Der Staatsrat der Gouverneure tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt der Exekutive Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten. Nach der Eingliederung der Republik Krim und der Stadt Sewastopol in die Russische Föderation wurde am 21.3.2014 der neunte Föderationskreis Krim gegründet. Die konsequente Rezentralisierung der Staatsverwaltung führt seit 2000 zu politischer und wirtschaftlicher Abhängigkeit der Regionen vom Zentrum. Diese Tendenzen wurden bei der Abschaffung der Direktwahl der Gouverneure in den Regionen und der erneuten Unterordnung der regionalen und kommunalen Machtorgane unter das föderale Zentrum („exekutive Machtvertikale“) deutlich (GIZ 7.2020a).

Quellen:

-AA – Auswärtiges Amt (2.3.2020c): Russische Föderation – Politisches Portrait, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/politisches-portrait/201710, Zugriff 10.3.2020

-CIA – Central Intelligence Agency (28.2.2020): The World Factbook, Central Asia: Russia, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html, Zugriff 10.3.2020

-EASO – European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 10.3.2020

-GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2020a): Russland, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c17836, Zugriff 17.7.2020

-GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2020c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 17.7.2020

Tschetschenien

Die Einwohnerzahl Tschetscheniens liegt bei ca. 1,5 Millionen. Laut Aussagen des Republikoberhauptes Ramzan Kadyrow sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben – eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland. Experten zufolge hat die Hälfte von ihnen Tschetschenien während der Kriege nach dem Zerfall der Sowjetunion verlassen, bei der anderen Hälfte handelt es sich um Siedlungsgebiete außerhalb Tschetscheniens. Diese entstanden bereits vor über einem Jahrhundert, teilweise durch Migration aus dem Russischen in das Osmanische Reich, und zwar über Anatolien bis in den arabischen Raum. Was die Anzahl von Tschetschenen in anderen russischen Landesteilen anbelangt, so ist es aufgrund der öffentlichen Datenlage schwierig, verlässliche Aussagen zu treffen (ÖB Moskau 12.2019).

In Tschetschenien gilt Ramzan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 12.2019; vgl. AA 13.2.2019, FH 4.3.2020). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Formen der Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 4.3.2020; vgl. AA 13.2.2019). Dies kann manchmal auch außerhalb Russlands stattfinden. Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von unliebsamen Personen, die ins Ausland geflohen sind, angeordnet zu haben (FH 4.3.2020).

Während der mittlerweile über zehn Jahre dauernden Herrschaft des amtierenden Republikführers Ramzan Kadyrow gestaltete sich Tschetscheniens Verhältnis zur Russischen Föderation ambivalent. Einerseits ist Kadyrow bemüht, die Zugehörigkeit der Republik zu Russland mit Nachdruck zu bekunden, tschetschenischen Nationalismus mit russischem Patriotismus zu verbinden, Russlands Präsidenten in der tschetschenischen Hauptstadt Grozny als Staatsikone auszustellen und sich als „Fußsoldat Putins“ zu präsentieren. Andererseits hat er das Föderationssubjekt Tschetschenien so weit in einen Privatstaat verwandelt, dass in der Umgebung des russischen Präsidenten die Frage gestellt wird, inwieweit sich die von Wladimir Putin ausgebaute „föderale Machtvertikale“ dorthin erstreckt. Zu Kadyrows Eigenmächtigkeit gehört auch eine Außenpolitik, die sich vor allem an den Mittleren Osten und die gesamte islamische Welt richtet. Kein anderer regionaler Führer beansprucht eine vergleichbare, über sein eigenes Verwaltungsgebiet und die Grenzen Russlands hinausreichende Rolle. Kadyrow inszeniert Tschetschenien als Anwalt eines russländischen Vielvölker-Zusammenhalts, ist aber längst zum „inneren Ausland“ Russlands geworden. Deutlichster Ausdruck dieser Entwicklung ist ein eigener Rechtszustand, in dem islamische und gewohnheitsrechtliche Regelungssysteme sowie die Willkür des Republikführers in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands geraten (SWP 3.2018).

Quellen:

-AA – Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 10.3.2020

-FH – Freedom House (4.3.2020): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025879.html, Zugriff 5.3.2020

-ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_%C3%96B_Bericht_2019_12.pdf, Zugriff 10.3.2020

-SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (3.2018): Tschetscheniens Stellung in der Russischen Föderation. Ramsan Kadyrows Privatstaat und Wladimir Putins föderale Machtvertikale, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2018S01_hlb.pdf, Zugriff 10.3.2020

1.5.2. Sicherheitslage

Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen (AA 19.3.2020a; vgl. BMeiA 19.3.2020, GIZ 2.2020d, EDA 19.3.2020). Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 19.3.2020a; vgl. BMeiA 19.3.2020, EDA 19.3.2020). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 19.3.2020).

Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderten Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Die gewaltsamen Zwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46% und 2015 um weitere 51% zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der sogenannte Islamische Staat (IS) Russland den Dschihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem ägyptischen Sinai mit 224 Todesopfern. Seitdem ist der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken soll. Moskau appelliert beim Thema Terrorbekämpfung an die internationale Kooperation (SWP 4.2017).

Eine weitere Tätergruppe rückt in Russland ins Zentrum der Medienaufmerksamkeit, nämlich Islamisten aus Zentralasien. Die Zahl der Zentralasiaten, die beim sog. IS kämpfen, wird auf einige tausend geschätzt (Deutschlandfunk 28.6.2017).

Quellen:

-AA – Auswärtiges Amt (19.3.2020a): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/russischefoederationsicherheit/201536#content_0, Zugriff 19.3.2020

-BMeiA (19.3.2020): Reiseinformation Russische Föderation, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/russische-foederation/, Zugriff 19.3.2020

-Deutschlandfunk (28.6.2017): Anti-Terrorkampf in Dagestan. Russische Methoden, https://www.deutschlandfunk.de/anti-terrorkampf-in-dagestan-russische-methoden.724.de.html?dram:article_id=389824, Zugriff 19.3.2020

-EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (19.3.2020): Reisehinweise für Russland, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/russland/reisehinweise-fuerrussland.html, Zugriff 19.3.2020

-GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (2.2020d): Russland, Alltag, https://www.liportal.de/russland/alltag/#c18170, Zugriff 19.3.2020

-SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 19.3.2020

Tschetschenien

Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv. Dafür kämpfen Tschetschenen in zunehmender Zahl an unterschiedlichen Fronten außerhalb ihrer Heimat – etwa in der Ostukraine sowohl auf Seiten pro-russischer Separatisten als auch auf der ukrainischen Gegenseite, sowie in Syrien und im Irak (SWP 4.2015). In Tschetschenien konnte der Kriegszustand überwunden und ein Wiederaufbau eingeleitet werden. In einem Prozess der „Tschetschenisierung“ wurde die Aufstandsbekämpfung im zweiten Tschetschenienkrieg an lokale Sicherheitskräfte delegiert, die sogenannten Kadyrowzy. Diese auf den ersten Blick erfolgreiche Strategie steht aber kaum für nachhaltige Befriedung (SWP 4.2017).

Im Jahr 2018 wurden in Tschetschenien mindestens 35 Menschen Opfer des bewaffneten Konflikts, von denen mindestens 26 getötet und neun weitere verletzt wurden. Unter den Opfern befanden sich drei Zivilisten (zwei getötet, einer verletzt), elf Exekutivkräfte (drei getötet, acht verletzt) und 21 Aufständische (alle getötet). Im Vergleich zu 2017, als es 75 Opfer gab, sank die Gesamtopferzahl 2018 um 53,3% (Caucasian Knot 30.8.2019). 2019 wurden in Tschetschenien im Rahmen des bewaffneten Konflikts sechs Personen getötet und fünf verletzt [Anm.: durch Addieren aller Quartalsberichte von Caucasian Knot] (Caucasian Knot 9.9.2019, Caucasian Knot 14.9.2019, Caucasian Knot 18.12.2019, Caucasian Knot 11.3.2020).

Quellen:

-Caucasian Knot (30.8.2019): In 2018, the count of conflict victims in Northern Caucasus dropped by 38%, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/reduction_number_victims_2018/, Zugriff 19.3.2020

-Caucasian Knot (9.9.2019): 21 people fell victim to armed conflict in Northern Caucasus in Q1 of 2019, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/48385/, Zugriff 19.3.2020

-Caucasian Knot (14.9.2019): In Quarter 2 of 2019, 10 people fell victim to armed conflict in Northern Caucasus, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/48465/, Zugriff 19.3.2020

-Caucasian Knot (18.12.2019): In 3rd quarter of 2019, seven persons fell victim to armed conflict in Northern Caucasus, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/49431/, Zugriff 19.3.2020

-Caucasian Knot (11.3.2020): Infographics. Statistics of victims in Northern Caucasus in Quarter 4 of 2019 under the data of Caucasian Knot, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50267/, Zugriff 19.3.2020

-SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 19.3.2020

-SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 19.3.2020

1.5.3. Rechtsschutz / Justizwesen

Es gibt in der Russischen Föderation Gerichte bezüglich Verfassungs-, Zivil-, Verwaltungs- und Strafrecht. Es gibt den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, föderale Gerichtshöfe und die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft ist verantwortlich für Strafverfolgung und hat die Aufsicht über die Rechtmäßigkeit der Handlungen von Regierungsbeamten. Strafrechtliche Ermittlungen werden vom Ermittlungskomitee geleitet (EASO 3.2017). Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR – Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, EuR – Europäischer Rat) als auch nationale Organisationen (Ombudsmann, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen (ÖB Moskau 12.2019). Der Judikative mangelt es auch an Unabhängigkeit von der Exekutive, und berufliches Weiterkommen in diesem Bereich ist an die Einhaltung der Präferenzen des Kremls gebunden (FH 4.3.2020).

In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen der Angeklagten. Am 1. Oktober 2019 trat eine Reform des russischen Gerichtswesens in Kraft, mit der eigene Gerichte für Berufungs-und Kassationsverfahren geschaffen wurden, sowie die Möglichkeit von Sammelklagen eingeführt wurde. Wenngleich diese Reformen ein Schritt in die richtige Richtung sind, bleiben grundlegende Mängel des russischen Gerichtswesens bestehen (z.B. de facto „Schuldvermutung“ im Strafverfahren, informelle Einflussnahme auf die Richter, etc.). Laut einer Umfrage des Lewada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen Ende 2018 rangieren die Gerichte, die Staatsanwaltschaft und die Polizei eher im unteren Bereich. 33% der Befragten zweifeln daran, dass man den Gerichten vertrauen kann, 25% sind überzeugt, dass die Gerichte das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdienen und nur 28% geben an, ihnen zu vertrauen (ÖB Moskau 12.2019). Der Kampf der Justiz gegen Korruption steht mitunter im Verdacht einer Instrumentalisierung aus wirtschaftlichen bzw. politischen Gründen (ÖB Moskau 12.2019; vgl. AA 13.2.2019). So wurde in einem aufsehenerregenden Fall der amtierende russische Wirtschaftsminister Alexej Uljukaew im November 2016 verhaftet und im Dezember 2017 wegen Korruptionsvorwürfen seitens des mächtigen Leiters des Rohstoffunternehmens Rosneft zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt (ÖB Moskau 12.2019).

2010 ratifizierte Russland das 14. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das 6. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, sodass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das die Souveränität Russlands untergraben möchte (ÖB Moskau 12.2019). Im Juli 2015 stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass bei einer der russischen Verfassung widersprechenden Konventionsauslegung seitens des EGMR das russische Rechtssystem aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Diese Position des Verfassungsgerichtshofs wurde im Dezember 2015 durch ein Föderales Gesetz unterstützt, welches dem VfGH das Recht einräumt, Urteile internationaler Menschenrechtsinstitutionen nicht umzusetzen, wenn diese nicht mit der russischen Verfassung in Einklang stehen (ÖB Moskau 12.2019; vgl. AA 13.2.2019, USDOS 11.3.2020). Der russische Verfassungsgerichtshof zeigt sich allerdings um grundsätzlichen Einklang zwischen internationalen gerichtlichen Entscheidungen und der russischen Verfassung bemüht. Mit Ende 2018 waren beim EGMR 11.750 Anträge aus Russland anhängig. Im Jahr 2018 wurde die Russische Föderation in 238 Fällen wegen einer Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verurteilt. Besonders zahlreich sind Konventionsverstöße wegen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung und Verstöße gegen das Recht auf Leben, insbesondere im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Tschetschenien oder der Situation in den russischen Gefängnissen. Außerdem werden Verstöße gegen das Recht auf Freiheit und Sicherheit, das Recht auf ein faires Verfahren und das Recht auf ein wirksames Rechtsmittel gerügt (ÖB Moskau 12.2019).

Am 10.2.2017 fällte das Verfassungsgericht eine Entscheidung zu Artikel 212.1 des Strafgesetzbuchs, der wiederholte Verstöße gegen das Versammlungsrecht als Straftat definiert. Die Richter entschieden, die Abhaltung einer „nichtgenehmigten“ friedlichen Versammlung allein stelle noch keine Straftat dar. Am 22.2.2017 überprüfte das Oberste Gericht das Urteil gegen den Aktivisten Ildar Dadin, der wegen seiner friedlichen Proteste eine Freiheitsstrafe auf Grundlage von Artikel 212.1. erhalten hatte, und ordnete seine Freilassung an. Im Juli 2017 trat eine neue Bestimmung in Kraft, wonach die Behörden Personen die russische Staatsbürgerschaft aberkennen können, wenn sie diese mit der „Absicht“ angenommen haben, die „Grundlagen der verfassungsmäßigen Ordnung des Landes anzugreifen“. NGOs kritisierten den Wortlaut des Gesetzes, der nach ihrer Ansicht Spielraum für willkürliche Auslegungen bietet (AI 22.2.2018). Bei den Protesten im Zuge der Kommunal- und Regionalwahlen in Moskau im Juli und August 2019, bei denen mehr als 2.600 Menschen festgenommen wurden, wurde teils auf diesen Artikel (212.1) zurückgegriffen (AI 16.4.2020).

Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Es gibt jedoch Hinweise auf selektive Strafverfolgung, die auch sachfremd, etwa aus politischen Gründen oder wirtschaftlichen Interessen, motiviert sein kann (AA 13.2.2019).

Repressionen Dritter, die sich gezielt gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe richten, äußern sich hauptsächlich in homophoben, fremdenfeindlichen oder antisemitischen Straftaten, die von Seiten des Staates nur in einer Minderheit der Fälle zufriedenstellend verfolgt und aufgeklärt werden (AA 13.2.2019).

Quellen:

-AA – Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 10.3.2020

-AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 – The State of the World's Human Rights – Russian Federation, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425086.html, Zugriff 10.3.2020

-AI – Amnesty International (16.4.2020): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2019), https://www.ecoi.net/de/dokument/2028170.html, Zugriff 16.6.2020

-EASO – European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation – State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 10.3.2020

-FH – Freedom House (4.3.2020): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025879.html, Zugriff 5.3.2020

-ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_%C3%96B_Bericht_2019_12.pdf, Zugriff 10.3.2020

-USDOS – United States Department of State (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019, Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026343.html, Zugriff 12.3.2020

Tschetschenien und Dagestan

Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation, einschließlich Tschetscheniens und Dagestans. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Republiksoberhaupt Ramzan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islams und der tschetschenischen Tradition (EASO 9.2014).

Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Das Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an. Der Sufismus enthält unter anderem auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten (EASO 9.2014). Scharia-Gerichtsbarkeit bildet am Südrand der Russischen Föderation eine Art „alternativer Justiz“. Sie steht zwar in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands, wird aber, mit Einverständnis der involvierten Parteien, für Rechtsprechung auf lokaler Ebene eingesetzt (SWP 4.2015). Somit herrscht in Tschetschenien ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellen Gewohnheitsrecht (Adat), einschließlich der Tradition der Blutrache, und Scharia-Recht. Hinzu kommt ein Geflecht an Loyalitäten, das den Einzelnen bindet. Nach Ansicht von Kadyrow stehen Scharia und traditionelle Werte über den russischen Gesetzen (AA 13.2.2019). Somit bewegt sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen, und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechte einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia (EASO 9.2014). Die Einwohner Tschetscheniens sagen jedoch, dass das fundamentale Gesetz in Tschetschenien „Ramzan sagt“ lautet, was bedeutet, dass Kadyrows gesprochene Aussagen einflussreicher sind als die Rechtssysteme und ihnen möglicherweise sogar widersprechen (CSIS 1.2020).

Die Tradition der Blutrache hat sich im Nordkaukasus in den Clans zur Verteidigung von Ehre, Würde und Eigentum entwickelt. Dieser Brauch impliziert, dass Personen am Täter oder dessen Verwandten Rache für die Tötung eines ihrer eigenen Verwandten üben, und kommt heutzutage noch vereinzelt vor. Die Blutrache ist durch gewisse traditionelle Regeln festgelegt und hat keine zeitliche Begrenzung (ÖB Moskau 12.2019). Die Sitte, Blutrache durch einen Blutpreis zu ersetzen, hat sich im letzten Jahrhundert in Tschetschenien weniger stark durchgesetzt als in den anderen Teilrepubliken. Republiksoberhaupt Kadyrow fährt eine widersprüchliche Politik: Einerseits spricht er sich öffentlich gegen die Tradition der Blutrache aus und leitete 2010 den Einsatz von Versöhnungskommissionen ein, die zum Teil mit Druck auf die Konfliktparteien einwirken, von Blutrache abzusehen. Andererseits ist er selbst in mehrere Blutrachefehden verwickelt. Nach wie vor gibt es Clans, welche eine Aussöhnung verweigern (AA 13.2.2019).

In Einklang mit den Prinzipien des Föderalismus ist das tschetschenische Parlament autorisiert, Gesetze innerhalb der Zuständigkeit eines Föderationssubjektes zu erlassen. Laut Artikel 6 der tschetschenischen Verfassung überwiegt das föderale Gesetz gegenüber dem tschetschenischen im Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Föderalen Regierung, wie beispielsweise Gerichtswesen und auswärtige Angelegenheiten, aber auch bei geteilten Zuständigkeiten wie Minderheitenrechten und Familiengesetzgebung. Bei Themen im Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Republik überwiegt das tschetschenische Gesetz. Die tschetschenische Gesetzgebung besteht aus einem Höchstgericht und 15 Distrikt- oder Stadtgerichten, sowie Friedensgerichten, einem Militärgericht und einem Schiedsgericht. Die formale Qualität der Arbeit der Judikative ist vergleichbar mit anderen Teilen der Russischen Föderation, jedoch wird ihre Unabhängigkeit stärker angegriffen als anderswo, da Kadyrow und andere lokale Beamte Druck auf Richter ausüben (EASO 3.2017). So musste zum Beispiel im Mai 2016 der Vorsitzende des Obersten Gerichts Tschetscheniens nach Kritik von Kadyrow zurücktreten, obwohl die Ernennung/Entlassung der Richter grundsätzlich in die föderalen Kompetenzen fällt (ÖB Moskau 12.2019).

Die Bekämpfung von Extremisten geht laut glaubwürdigen Aussagen von lokalen NGOs mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 13.2.2019; vgl. ÖB Moskau 12.2019, AI 22.2.2018). Es gibt ein Gesetz, das die Verwandten von Terroristen zur Zahlung für erfolgte Schäden bei Angriffen verpflichtet. Menschenrechtsanwälte kritisieren dieses Gesetz als kollektive Bestrafung. Angehörige von Terroristen können auch aus Tschetschenien vertrieben werden (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 13.2.2019). Ausgewiesene Familien können sich grundsätzlich in einer anderen Region der Russischen Föderation niederlassen und dort leben, solange sie nicht neuerlich ins Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte rücken (ÖB Moskau 12.2019). Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich; bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz (AA 13.2.2019), hierzu gehören neben Journalisten und Menschenrechtsaktivisten (ÖB Moskau 12.2019) auch Oppositionelle, Regimekritiker und Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, Angehörige der LGBTI-Gemeinde und diejenigen, die sich mit Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. seinem Clan angelegt haben. Auch Künstler können Beeinträchtigungen ausgesetzt sein, wenn ihre Arbeit nicht im Einklang mit Linie oder Geschmack des Republiksoberhaupts steht. Regimekritikern und Menschenrechtsaktivisten droht unter Umständen Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten und physischen Übergriffen bis hin zum Mord. Auch in diesen Fällen kann es zu Sippenhaft von Familienangehörigen kommen. Im Fall des Menschenrechtsaktivisten und Leiter des Memorial-Büros in Tschetschenien Ojub Titijew, gegen den strafrechtliche Ermittlungen wegen (wahrscheinlich fingierten) Drogenbesitzes laufen, wurde seitens Memorial bekannt, dass Familienangehörige Tschetschenien verlassen mussten (AA 13.2.2019). Titijew wurde nach fast anderthalb Jahren Gefängnis auf Bewährung freigelassen (AI 10.6.2019).

In Bezug auf Vorladungen von der Polizei in Tschetschenien ist zu sagen, dass solche nicht an Personen verschickt werden, die man verdächtigt, Kontakt mit dem islamistischen Widerstand zu haben. Solche Verdächtige würden ohne Vorwarnung von der Polizei mitgenommen, ansonsten wären sie gewarnt und hätten Zeit zu verschwinden (DIS 1.2015).

Quellen:

-AA – Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 10.3.2020

-AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights – Russian Federation, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425086.html, Zugriff 10.3.2020

-AI Amnesty International (10.6.2019): Oyub Titiev kommt auf Bewährung frei!, https://www.amnesty.de/informieren/aktuell/russische-foederation-oyub-titiev-kommt-auf-bewaehrung-frei, Zugriff 10.3.2020

-CSIS – Center for Strategic and International Studies (1.2020): Civil Society in the North Caucasus, https://csis-prod.s3.amazonaws.com/s3fs-public/publication/200124_North_Caucasus.pdf?jRQ1tgMAXDNlViIbws_LnEIEGLZPjfyX, Zugriff 6.3.2020

-DIS – Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 10.3.2020

-EASO – European Asylum Support Office (9.2014): Bericht zu Frauen, Ehe, Scheidung und Sorgerecht in Tschetschenien (Islamisierung; häusliche Gewalt; Vergewaltigung; Brautentführung; Waisenhäuser), http://www.ecoi.net/file_upload/1830_1421055069_bz0414843den-pdf-web.pdf, S. 9, Zugriff 7.8.2019

-EASO – European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation – State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 10.3.2020

-ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_%C3%96B_Bericht_2019_12.pdf, Zugriff 10.3.2020

-ÖIF Monographien (2013): Glaubensrichtungen im Islam [vergriffen; liegt in der Staatendokumentation auf]

-SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 10.3.2020

-USDOS – United States Department of State (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026343.html, Zugriff 12.3.2020

1.5.4. NGOs und Menschenrechtsaktivisten

Der russische Staat wünscht sich, dass NGOs vor allem im sozialen Bereich tätig sind. Das Engagement in Bezug auf andere, politische Aktivitäten, wird mit Misstrauen betrachtet (BTI 2018). Somit geraten inländische und ausländische NGOs zunehmend unter Druck. Auf Basis des sog. NGO-Gesetzes aus 2012 werden russische NGOs, die politisch aktiv sind und aus dem Ausland Finanzmittel erhalten, in ein vom Justizministerium geführtes Register „ausländischer Agenten“ eingetragen. Die davon betroffenen NGOs haben verstärkte Berichtspflichten gegenüber dem Justizministerium und müssen alle Publikationen mit der Kennzeichnung „ausländischer Agent“ markieren (ÖB Moskau 12.2019; vgl. GIZ 7.2020a, AA 13.2.2019, FH 4.3.2020, BTI 2018). Die Bezeichnung als „Agent“ provoziert unter der russischen Bevölkerung eine negative Konnotation mit den Tätigkeiten dieser NGOs im Sinne von Spionagetätigkeiten (ÖB Moskau 12.2019; vgl. FH 4.3.2020). Organisationen, die sich nicht eintragen lassen, haben mit hohen Geldstrafen zu rechnen bzw. können aufgelöst werden (ÖB Moskau 12.2019). 2016 wurde die NGO Agora, eine Vereinigung von Menschenrechtsanwälten, als erste Organisation aufgrund von Nichtbefolgung des NGO-Gesetzes aufgelöst. Im Herbst 2019 wurden zwei NGOs („Für Menschenrechte“ und „Centre of Support for Indigenous Peoples of the North“) auf Antrag des Justizministeriums aufgelöst. Derzeit ist die NGO Memorial, eine der ältesten NGOs in Russland, die sich vor allem mit der geschichtlichen Aufarbeitung der politischen Repressionen in der Sowjetunion sowie der aktuellen Menschenrechtsarbeit widmet, mit Strafen von zehntausenden Euro konfrontiert. Dies, nachdem bei einer Überprüfung festgestellt wurde, dass der Hinweis darauf, dass Memorial seit 2016 vom russischen Justizministerium in das Register jener Organisationen eingetragen ist, welche die Funktion eines „ausländischen Agenten“ erfüllen, nicht auf allen Webseiten/Kanälen der Organisation aufscheint. Bereits im März 2015 wurde durch eine gesetzliche Änderung die Möglichkeit geschaffen, Organisationen aus dem Register zu streichen, wenn sie nachweisen können, keine ausländischen Finanzmittel mehr zu erhalten. Nach langen Protesten sowohl russischer als auch internationaler Organisationen wurde das NGO-Gesetz von der Duma überarbeitet. Weiters wurden im Zuge der Gesetzesanpassung wohltätige Organisationen vom NGO-Gesetz ausgenommen (ÖB Moskau 12.2019). In der Folge wurden zahlreiche Organisationen aus dem Register der ausländischen Agenten gestrichen (ÖB Moskau 12.2019; vgl. AI 22.2.2018). Gegen Ende 2019 waren beim Justizministerium 74 Gruppen als „ausländische Agenten“ eingestuft (FH 4.3.2020; vgl. ÖB Moskau 12.2019). Mittlerweile können auch Einzelpersonen, die für Medien arbeiten, als „ausländische Agenten“ eingestuft werden (Standard Online 3.12.2019; vgl. HRW 14.1.2020, ÖB Moskau 12.2019).

Um der ausländischen Finanzierung russischer NGOs entgegenzuwirken, werden seit einigen Jahren sogenannte präsidentielle Subventionen vergeben. 2017 wurden auf diesem Weg rund 22 Mrd. Rubel (ca. 308 Mio. Euro) für 10.558 Projekte an Organisationen verteilt, größtenteils an jene mit patriotischer bzw. sozialer Ausrichtung, in einigen Fällen erhielten auch als „ausländische Agenten“ deklarierte Einrichtungen staatliche Zuwendungen. Die Kehrseite der staatlichen Unterstützung ist, dass die Empfänger sich im Gegenzug einer intensiven behördlichen Kontrolle ihrer Geschäftstätigkeit unterwerfen müssen (ÖB Moskau 12.2019).

Im Mai 2015 wurde ein Gesetz angenommen, um die Tätigkeit von ausländischen oder internationalen Nichtregierungsorganisationen, die eine Bedrohung für die verfassungsmäßigen Grundlagen, für die Verteidigungsfähigkeit des Landes oder die Sicherheit des Staates darstellen, auf dem Territorium der Russischen Föderation für unerwünscht zu erklären (ÖB Moskau 12.2019; vgl. FH 4.2.2019, BTI 2018). Die Klassifizierung als unerwünschte Organisation zieht ein Verbot der Gründung bzw. die Liquidierung bereits bestehender Strukturen der ausländischen NGO in Russland nach sich, sowie ein Verbot der Verteilung von Informationsmaterialien bzw. der Durchführung von Projekten. Weiters ist es russischen Banken verboten, Finanzoperationen durchzuführen, wenn ein Kunde als unerwünschte NGO eingestuft wurde (ÖB Moskau 12.2019). Die Verbote betreffen nicht nur die NGO selbst, sondern auch Personen, die sich an ihrer Tätigkeit beteiligen (ÖB Moskau 12.2019; vgl. FH 4.2.2019). Hiesige Menschenrechtler gehen daher davon aus, dass das Gesetz indirekt auch gegen die russische Zivilgesellschaft gerichtet ist. Das Gesetz sieht Geldstrafen sowie bei wiederholter Verletzung auch Freiheitsstrafen von mehreren Jahren vor (ÖB Moskau 12.2019). 19 ausländische NGOs gelten als unerwünschte Organisationen (FH 4.3.2020; vgl. ÖB Moskau 12.2019), da sie die nationale Sicherheit gefährden würden. Die Bezeichnung gibt den Behörden die Möglichkeit, eine Bandbreite an Sanktionen gegen diese Gruppierungen zu verhängen (FH 4.3.2020). Im November 2019 wurde das „Movement for Human Rights“, einer der ältesten Menschenrechtsgruppierungen des Landes vom Höchstgericht aufgelöst. Außerdem leiteten Behörden den ersten strafrechtlichen Fall wegen Beteiligung an einer „unerwünschten Organisation“ gegen vier Aktivisten der demokratiefreundlichen Open Russia-Bewegung ein, und im November 2019 wurde die tschechische humanitäre Organisation „People in Need“ als unerwünschte Organisation verboten (HRW 14.1.2020).

Menschenrechtler beklagen staatlichen Druck auf zivilgesellschaftliche Akteure. Im Rahmen der Terrorismusbekämpfung sind autoritäre, die Grundrechte einschränkende Tendenzen zu beobachten. Jedoch entstehen an vielen Orten neue Formen zivilgesellschaftlichen Agierens: Autofahrer protestieren gegen die Willkür der Verkehrspolizei, „Strategie 31“ setzt sich für die Versammlungsfreiheit ein, Umweltschützer verhindern Atommülltransporte, die Künstlergruppe „Wojna“ setzt auf spektakuläre Protestaktionen. Die Verbindungen zwischen diesen „Initiativen von unten“ und den etablierten russischen NGOs sind aber noch gering (GIZ 7.2020a).

Allgemein bemerkbar ist die steigende Anzahl sozial engagierter NGOs, die vom Staat insbesondere dann geduldet werden, wenn ihre Arbeit unmittelbar der Bevölkerung zugutekommt (ÖB Moskau 12.2019). In Dagestan können NGOs tätig werden, sich mit Opfern von Menschenrechtsverletzungen treffen, vor Ort recherchieren und sogar Verfahren gegen Mitglieder der Sicherheitskräfte wegen Foltervorwürfen anstrengen. Die NGO „Komitee zur Verhinderung von Folter“ arbeitet mit den Sicherheitsbehörden in Dagestan im Rahmen des Strafvollzugs zusammen (AA 13.2.2019). Gemeinnützige Stiftungen sind in Dagestan der am weitesten entwickelte Teil der Zivilgesellschaft. Dies sind die stärksten, stabilsten und zahlreichsten NGOs in der Republik und umfassen Stiftungen wie „Hope and Pure Heart“. Diese Organisationen sind äußerst professionell, verfügen über gut entwickelte IT-Plattformen und verwenden eine gemeinsam nutzbare Datenbank aller Bedürftigen in Dagestan, Tschetschenien und Inguschetien. Ihre beabsichtigten Empfänger sind alleinerziehende Mütter, Waisen und Senioren, die alleine leben. Da sie sich nicht mit politischen und bürgerlichen Themen befassen, passt ihre Tätigkeit in den aktuellen politischen Kontext und die konservative Wertebasis und wird von den Behörden nicht kontrolliert. Dagestan hat die am weitesten entwickelte, vielfältigste und unabhängigste Zivilgesellschaft der drei nordkaukasischen Republiken (Tschetschenien, Inguschetien, Dagestan). Dagesten unterliegt nicht der erhöhten staatlichen Kontrolle und dem Druck Tschetscheniens oder dem Konservatismus und der traditionellen Lebensweise Inguschetiens. Stattdessen gibt es viele verschiedene Gruppen, die sich aktiv für ihre zivilgesellschaftlichen Positionen einsetzen. Dagestan ist auch die erste Region, die die Umwelt aktiv auf die öffentliche Tagesordnung setzt. Aufgrund regelmäßiger Machtwechsel auf republikanischer und lokaler Ebene hat sich in Dagestan kein ausschließliches Zentrum gebildet, das Kontrolle und Unterdrückung über NGOs und Basisinitiativen ausüben würde (CSIS 1.2020).

Unbestrafte und nicht untersuchte, grobe Menschenrechtsverletzungen und Druck auf Menschenrechtsorganisationen haben die Möglichkeiten für die Zivilgesellschaft in Tschetschenien stark eingeschränkt. Trotzdem konnten viele lokale NGOs dem Druck standhalten und sich an die neuen Regeln anpassen. Die Popularität von gemeinnützigen Aktivitäten und sozialen Projekten zur Unterstützung von einkommensschwachen und schutzbedürftigen Gruppen wächst, ebenso die Anzahl sozialer Initiativen für Kinder und Jugendliche. Auch das Thema Menschen mit Behinderungen wird destigmatisiert. Ein weiterer wichtiger positiver Trend ist, dass immer mehr junge Menschen an Freiwilligenarbeit interessiert sind. Die Reduzierung der Auslandsfinanzierung (nach Angaben des Justizministeriums erhalten derzeit nur 16 NGOs in Tschetschenien Auslandsfinanzierungen) wird teilweise durch das Programm der Präsidentschaftszuschüsse kompensiert, von dem mehrere lokale NGOs profitieren. Insbesondere die Abteilungen für öffentliche Angelegenheiten und religiöse Organisationen arbeiten im Rahmen des Zuschussprogramms des Präsidenten eng zusammen (CSIS 1.2020).

Memorial zählte Ende 2019 305 Menschen als politische oder religiöse Gefangene, ein deutlicher Anstieg gegenüber 195 Gefangenen im Jahr 2018. Darunter waren Teilnehmer der Moskauer Wahlproteste 2019, Menschenrechtsaktivisten und Anwälte ethnischer Minderheiten (FH 4.3.2020).

Quellen:

-AA – Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 10.3.2020

-AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 – The State of the World's Human Rights - Russian Federation, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425086.html, Zugriff 10.3.2020

-BTI – Bertelsmann Transformation Index (2018): BTI 2018 Country Report – Russia, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Russia.pdf, Zugriff 10.3.2020

-CSIS – Center for Strategic and International Studies (1.2020): Civil Society in the North Caucasus, https://csis-prod.s3.amazonaws.com/s3fs-public/publication/200124_North_Caucasus.pdf?jRQ1tgMAXDNlViIbws_LnEIEGLZPjfyX, Zugriff 9.3.2020

-FH – Freedom House (4.2.2019): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2018 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002603.html, Zugriff 10.3.2020

-FH – Freedom House (4.3.2020): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2019 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025879.html, Zugriff 5.3.2020

-GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2020a): Russland, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c17836, Zugriff 17.7.2020

-HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2018 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002220.html, Zugriff 10.3.2020

-HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022681.html, Zugriff 2.3.2020

-ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_%C3%96B_Bericht_2019_12.pdf, Zugriff 10.3.2020

-Standard Online (3.12.2019): Putin billigt Gesetz zu Journalisten als „ausländische Agenten“, https://apps.derstandard.at/privacywall/story/2000111799282/putin-billigt-gesetz-zu-journalisten-als-auslaendische-agenten, Zugriff 3.12.2019

1.5.5. Allgemeine Menschenrechtslage

Russland garantiert in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich zwar immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten, es mangelt aber an der praktischen Umsetzung. Trotz vermehrter Reformbemühungen, insbesondere im Strafvollzugsbereich, hat sich die Menschenrechtssituation im Land noch nicht wirklich verbessert. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg kann die im fünfstelligen Bereich liegenden ausständigen Verfahren gegen Russland kaum bewältigen; Russland sperrt sich gegen eine Verstärkung des Gerichtshofs (GIZ 7.2020a). Die Verfassung postuliert die Russischen Föderation als Rechtsstaat. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Art. 19 Abs. 2). Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Art. 15 Abs. 4 der russischen Verfassung aufgeführt: Danach sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems. Russland ist an folgende UN-Übereinkommen gebunden:

-Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (1969)

-Internationaler Pakt für bürgerliche und politische Rechte (1973) und erstes Zusatzprotokoll (1991)

-Internationaler Pakt für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (1973)

-Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (1981) und Zusatzprotokoll (2004)

-Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (1987)

-Kinderrechtskonvention (1990), deren erstes Zusatzprotokoll gezeichnet (2001)

-Behindertenrechtskonvention (ratifiziert am 25.9.2012) (AA 13.2.2019).

Der letzte Universal Periodic Review (UPR) des UN-Menschenrechtsrates zu Russland fand im Rahmen des dritten Überprüfungszirkels 2018 statt. Dabei wurden insgesamt 317 Empfehlungen in allen Bereichen der Menschenrechtsarbeit ausgesprochen. Russland hat dabei fast alle Empfehlungen akzeptiert und nur wenige nicht berücksichtigt. Russland ist zudem Mitglied des Europarates und der EMRK. Russland setzt einige, aber nicht alle Urteile des EGMR um; insbesondere werden EGMR-Entscheidungen zu Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitskräfte im Nordkaukasus nur selektiv implementiert [Anm.: Zur mangelhaften Anwendung von EGMR-Urteilen durch Russland vgl. Kapitel 4. Rechtsschutz/Justizwesen] (AA 13.2.2019). Besorgnis wurde u.a. auch hinsichtlich der Missachtung der Urteile von internationalen Menschenrechtseinrichtungen (v.a. des EGMR), des fehlenden Zugangs von Menschenrechtsmechanismen zur Krim, der Medienfreiheit und des Schutzes von Journalisten, der Einschränkung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit und der Diskriminierung aufgrund von sexueller Orientierung und ethnischer Herkunft geäußert (ÖB Moskau 12.2019).

Durch eine zunehmende Einschränkung der Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit in Gesetzgebung und Praxis wurde die Menschenrechtsbilanz Russlands 2019 weiter verschlechtert. Wer versuchte, diese Rechte wahrzunehmen, musste mit Repressalien rechnen, die von Schikanierung bis hin zur Misshandlung durch die Polizei, willkürlicher Festnahme, hohen Geldstrafen und in einigen Fällen auch zu Strafverfolgung und Inhaftierung reichten (AI 16.4.2020; vgl. ÖB Moskau 12.2019). Der Freiraum für die russische Zivilgesellschaft ist in den letzten Jahren schrittweise eingeschränkt worden, aber gleichzeitig steigt der öffentliche Aktivismus deutlich. Hinzu kommt, dass sich mehr und mehr Leute für wohltätige Projekte engagieren und freiwillige Arbeit leisten. Regionale zivile Kammern wurden zu einer wichtigen Plattform im Dialog zwischen der Zivilbevölkerung und dem Staat in Russlands Regionen (ÖB Moskau 12.2019). Sowohl im Bereich der Meinungs- und Versammlungsfreiheit als auch in der Pressefreiheit wurden restriktive Gesetze verabschiedet, die einen negativen Einfluss auf die Entwicklung einer freien und unabhängigen Zivilgesellschaft ausüben. Inländische wie ausländische NGOs werden zunehmend unter Druck gesetzt. Die Rechte von Minderheiten werden nach wie vor nicht in vollem Umfang garantiert. Journalisten und Menschenrechtsverteidiger werden durch administrative Hürden in ihrer Arbeit eingeschränkt und erfahren in manchen Fällen sogar reale Bedrohungen für Leib und Leben (ÖB Moskau 12.2019; vgl. FH 4.3.2020). Der konsultative „Rat zur Entwicklung der Zivilgesellschaft und der Menschenrechte“ beim russischen Präsidenten übt auch öffentlich Kritik an Menschenrechtsproblemen und setzt sich für Einzelfälle ein. Der Einfluss des Rats ist allerdings begrenzt (AA 13.2.2019). Derzeit stehen insbesondere die LGBTI-Community in Tschetschenien sowie die Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas in Russland unter Druck (ÖB Moskau 12.2019).

Die Annexion der Krim 2014 sowie das aus Moskauer Sicht erforderliche Eintreten für die Belange der russischsprachigen Bevölkerung in der Ostukraine haben zu einem starken Anstieg der patriotischen Gesinnung innerhalb der russischen Bevölkerung geführt. In den vergangenen Jahren gingen die Behörden jedoch verstärkt gegen radikale Nationalisten vor. Dementsprechend sank die öffentliche Aktivität derartiger Gruppen seit dem Beginn des Kriegs in der Ukraine deutlich, wie die NGO Sova bestätigt. Gestiegen ist auch die Anzahl von Verurteilungen gegen nationalistische bzw. neofaschistische Gruppierungen. Vor diesem Hintergrund berichtete die NGO Sova in den vergangenen Jahren auch über sinkende Zahlen rassistischer Übergriffe. Die meisten Vorfälle gab es, wie in den Vorjahren, in den beiden Metropolen Moskau und Sankt Petersburg. Migranten aus Zentralasien, dem Nordkaukasus und dunkelhäutige Personen sind üblicherweise das Hauptziel dieser Übergriffe. Im Vergleich zu den Jahren 2014-2017 ist gleichzeitig ein gewisser Anstieg der fremdenfeindlichen Stimmung zu vermerken, der auch im Zusammenhang mit sozialen Problemen (der Unzufriedenheit mit der Pensionsreform und sinkenden Reallöhnen) zu sehen ist. Wenngleich der Menschenrechtsdialog der EU mit Russland seit 2013 weiterhin ausgesetzt bleibt, unterstützt die EU-Delegation in Moskau den Dialog mit NGOs, Zivilgesellschaft und Menschenrechtsverteidigern aktiv (ÖB Moskau 12.2019).

Menschenrechtsorganisationen sehen übereinstimmend bestimmte Teile des Nordkaukasus als den regionalen Schwerpunkt der Menschenrechtsverletzungen in Russland. Hintergrund sind die bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und islamistischen Extremisten in der Republik Dagestan, daneben auch in Tschetschenien und Inguschetien. Der westliche Nordkaukasus ist hiervon praktisch nicht mehr betroffen. Die Opfer der Gewalt sind ganz überwiegend „Aufständische“ und Sicherheitskräfte (AA 13.2.2019). Die Menschenrechtslage im Nordkaukasus wird von internationalen Experten weiterhin genau beobachtet (ÖB Moskau 12.2019).

Quellen:

-AA – Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 11.3.2020

-AI – Amnesty International (16.4.2020): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2019), https://www.ecoi.net/de/dokument/2028170.html, Zugriff 16.7.2020

-FH – Freedom House (4.3.2020): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025879.html, Zugriff 5.3.2020

-GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2020a): Russland, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c17836, Zugriff 17.7.2020

-ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_%C3%96B_Bericht_2019_12.pdf, Zugriff 11.3.2020

Tschetschenien

NGOs beklagen weiterhin schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane, wie Folter, das Verschwindenlassen von Personen, Geiselnahmen, das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen und die Fälschung von Straftatbeständen. Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen zumeist Straflosigkeit. Besonders gefährdet sind Menschenrechtsaktivisten bzw. Journalisten (ÖB Moskau 12.2019). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend. Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich; Regimeopfer müssen mitsamt ihren Familien aus Tschetschenien evakuiert werden. Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen (AA 13.2.2019). Anfang November 2018 wurde im Rahmen der OSZE der sog. Moskauer Mechanismus zur Überprüfung behaupteter Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien aktiviert, der zu dem Schluss kam, dass in Tschetschenien das Recht de facto von den Machthabenden diktiert wird, und die Rechtsstaatlichkeit nicht wirksam ist. Es scheint generell Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitsorgane zu herrschen (ÖB Moskau 12.2019; vgl. BAMF 11.2019).

2017 kam es zur gezielten Verfolgung von Homosexuellen durch staatliche Sicherheitskräfte (AA 13.2.2019; vgl. HRW 17.1.2019), wo die Betroffenen gefoltert und einige sogar getötet wurden [vgl. Kapitel 19.4. Homosexuelle] (FH 4.2.2019). Die unabhängige Zeitung Nowaja Gazeta berichtete im Sommer 2017 über die angebliche außergerichtliche Tötung von über zwei Dutzend Personen zu Beginn des Jahres im Zuge von Massenfestnahmen nach dem Tod eines Polizisten, die nicht im Zusammenhang mit der Verfolgung von LGBTI-Personen stehen soll (ÖB Moskau 12.2019; vgl. AI 22.2.2018). Seitens Amnesty International wurde eine umfassende Untersuchung der Vorwürfe durch die russischen Behörden gefordert. Im Herbst 2017 besuchte das Komitee gegen Folter des Europarates neuerlich Tschetschenien und konsultierte dabei auch die russische Ombudsfrau für Menschenrechte. Ihre nachfolgende Aussage gegenüber den Medien, dass das Komitee keine Bestätigung außergerichtlicher Tötungen oder Folter gefunden habe, wurde vom Komitee unter Hinweis auf die Vertraulichkeit der mit den russischen Behörden geführten Gespräche zurückgewiesen. Ungeachtet dessen setzten die lokalen Behörden NGO-Berichten zufolge 2018 und 2019 die Repressalien gegen Homosexuelle in Tschetschenien fort (ÖB Moskau 12.2019).

Gewaltsame Angriffe, die in den vergangenen Jahren auf Menschenrechtsverteidiger in Tschetschenien verübt worden waren, blieben nach wie vor straffrei. Im Januar 2017 nutzte der Sprecher des tschetschenischen Parlaments, Magomed Daudow, seinen Instagram-Account, um unverhohlen eine Drohung gegen Grigori Schwedow, den Chefredakteur des unabhängigen Nachrichtenportals Caucasian Knot auszusprechen. Im April erhielten Journalisten von der unabhängigen Tageszeitung Nowaja Gazeta Drohungen aus Tschetschenien, nachdem sie über die dortige Kampagne gegen Schwule berichtet hatten. Auch Mitarbeiter des Radiosenders Echo Moskwy, die sich mit den Kollegen von Nowaja Gazeta solidarisch erklärten, wurden bedroht (AI 22.2.2018). Auch 2019 blieben frühere gewalttätige Übergriffe gegen Menschenrechtsverteidiger ungeahndet (AI 16.4.2020). Im Februar 2020 wurde die bekannte Journalistin der Nowaja Gazeta, Jelena Milaschina und eine Menschenrechtsanwältin in Grosny von ca. 15 Frauen und Männern in ihrem Hotel angegriffen und verprügelt. Die Nowaja Gazeta verlangte eine Entschuldigung des Republiksoberhauptes von Tschetschenien. Die Union der russischen Journalisten und das Helsinki Komitee verurteilten diesen Vorfall aufs Schärfste. Auch die OSZE und die russische Menschenrechtsorganisation Komitee gegen Folter verlangen von den russischen Behörden eine Aufklärung des Vorfalls (Moscow Times 7.2.2020).

In den vergangenen Jahren häufen sich Berichte von Personen, die nicht aufgrund irgendwelcher politischer Aktivitäten, sondern aufgrund einfacher Kritik an der sozio-ökonomischen Lage in der Republik unter Druck geraten (ÖB Moskau 12.2019). Der regierungskritische tschetschenische Blogger Tumso Abdurachmanow ist nach eigenen Angaben in seinem polnischen Exil von einem bewaffneten Angreifer attackiert worden. Es sei ihm gelungen, den Angreifer zu überwältigen. Menschenrechtsgruppen verurteilten den Angriff als "Mordversuch". Abdurachmanow betreibt bei YouTube einen Videokanal, der etwa 75.000 Abonnenten hat. In seinen Videos setzt er sich kritisch mit dem tschetschenischen Regionalpräsidenten Ramsan Kadyrow auseinander. Nach eigenen Angaben wurde er in Tschetschenien mit dem Tode bedroht, seit 2015 lebt er im Exil. Dies war nicht der erste Angriff auf einen Tschetschenen, der von Kadyrow als „störend“ empfunden wird, erklärte die russische Menschenrechtsorganisation Memorial. In den meisten Fällen würden die Ermordungen oder Mordversuche von „aus Tschetschenien entsandten Auftragsmördern“ in Moskau oder anderen russischen Regionen, aber auch in der Ukraine oder anderen europäischen Ländern ausgeführt. 2019 hatte die Ermordung eines Georgiers mit tschetschenischen Wurzeln im Berliner Tiergarten Aufsehen erregt. Das Opfer soll im sogenannten zweiten Tschetschenienkrieg gegen Russland gekämpft haben. Laut Bundesanwaltschaft wurde der 40-Jährige von russischen Behörden als „Terrorist“ eingestuft und verfolgt. Ein dringend tatverdächtiger russischer Staatsangehöriger sitzt in Untersuchungshaft (AFP 27.2.2020). Anfang 2020 wurde ein anderer politischer Blogger aus Tschetschenien tot in einem Hotel in Frankreich aufgefunden. Imran Aliev (44) habe eine Kopfverletzung erlitten. Nach einem Bericht des kaukasischen Internetportals Kawkaski Usel hatte der Blogger sich in seiner früheren Heimat unbeliebt gemacht. Bei Youtube hatte der Tschetschene unter dem Namen Mansur Staryj Ramsan Kadyrow und dessen Familie scharf kritisiert (Kleine Zeitung 3.2.2020).

Die Menschenrechtsorganisation Memorial beschreibt in ihrem Bericht über den Nordkaukasus vom Sommer 2016 eindrücklich, dass die Sicherheitslage für gewöhnliche Bürger zwar stabil ist, Aufständische einerseits und Kritiker der bestehenden Systeme sowie Meinungs- und Menschenrechtsaktivisten andererseits weiterhin repressiven Maßnahmen und Gewalt bis hin zum Tod ausgesetzt sind. Auch in diesen Fällen kann es zu Sippenhaft von Familienangehörigen kommen. Im Fall des Menschenrechtsaktivisten und Leiter des Memorial-Büros in Tschetschenien Ojub Titijew wurde seitens Memorial bekannt, dass Familienangehörige Tschetschenien verlassen mussten (AA 13.2.2019).

Quellen:

-AA – Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 11.3.2020

-AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights – Russian Federation, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425086.html, Zugriff 11.3.2020

-AI – Amnesty International (16.4.2020): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2019), https://www.ecoi.net/de/dokument/2028170.html, Zugriff 16.7.2020

-AFP – Agence France Presse (27.2.2020): Bewaffneter Angreifer attackiert tschetschenischen Exil-Blogger, https://de.nachrichten.yahoo.com/bewaffneter-angreifer-attackiert-tschetschenischen-exil-blogger-145608732.html?guccounter=1, Zugriff 26.3.2020

-BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtinge (11.2019): Länderreport 21 Russische Föderation, LGBTI in Tschetschenien, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/685623/685628/6029277/21602088/Deutschland___Bundesamt_f%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_L%C3%A4nderreport_21_%2D_Russische_F%C3%B6deration_%28Stand_November_2019%29%2C__November_2019.pdf?nodeid=21601757vernum=-2, Zugriff 12.3.2020

-FH – Freedom House (4.2.2019): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2018 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002603.html, Zugriff 11.3.2020

-HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2018 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002220.html, Zugriff 11.3.2020

-Kleine Zeitung (3.2.2020): Gewalttat vermutetBlogger aus Tschetschenien lag tot in Hotelzimmer, https://www.kleinezeitung.at/international/5763272/Gewalttat-vermutet_Blogger-aus-Tschetschenien-lag-tot-in-Hotelzimmer, Zugriff 26.3.2020

-Moscow Times (7.2.2020): Prominent Russian Journalist, Lawyer Attacked in Chechnya, https://www.themoscowtimes.com/2020/02/07/prominent-russian-journalist-lawyer-attacked-in-chechnya-a69199, Zugriff 26.3.2020

-ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_%C3%96B_Bericht_2019_12.pdf, Zugriff 11.3.2020

Dschihadistische Kämpfer und ihre Unterstützer; Kämpfer des ersten und zweit-en Tschetschenien-Krieges

Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner (ÖB Moskau 12.2019) und unabhängige Journalisten (HRW 26.5.2017), wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 12.2019; vgl. HRW 26.5.2017). Ramzan Kadyrow versucht dem Terrorismus und möglicher Rebellion in Tschetschenien unter anderem durch Methoden der Kollektivverantwortung zu begegnen (ÖB Moskau 12.2019; vgl. AA 13.2.2019). Die Bekämpfung von Extremisten geht mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 13.2.2019). Auch Familienangehörige, Freunde und Bekannte oder andere mutmaßliche Unterstützer von Untergrundkämpfern können zur Verantwortung gezogen und bestraft werden (ÖB Moskau 12.2019; vgl. HRW 17.1.2019). Verwandte von terroristischen Kämpfern stehen häufig unter dem Verdacht, diese zu unterstützen (ÖB Moskau 12.2019), und sind daher von Grund auf eher der Gefahr öffentlicher Demütigungen, Entführungen, Misshandlungen und Folter ausgesetzt (sog. Sippenhaft) (ÖB Moskau 12.2019; vgl. HRW 17.1.2019). Vereinzelt kommt es vor, dass Personen, denen die Unterstützung von Terroristen vorgeworfen wird, von Sicherheitskräften drangsaliert werden. Oftmals verlieren Angehörige ihre Arbeitsstelle, ihre Häuser werden niedergebrannt, Kinder werden von der Schule ausgeschlossen, oder sie werden überhaupt aus Tschetschenien ausgewiesen (ÖB Moskau 12.2019). Die Mitverantwortung wurde sogar durch Bundesgesetze festgelegt, so z.B. ein 2013 verabschiedetes Gesetz, das Familienangehörige von Terrorverdächtigen verpflichtet, für Schäden, die durch einen Anschlag entstanden sind, aufzukommen, und das die Behörden in diesem Zusammenhang auch zur Beschlagnahmung von Vermögenswerten der Familien ermächtigt (ÖB Moskau 12.2019; vgl. SFH 25.7.2014). Angehörigen von Aufständischen bleiben laut Tanja Lokschina von Human Rights Watch in Russland nicht viele Möglichkeiten, um Kontrollen oder Druckausübung durch Behörden zu entkommen. Eine Möglichkeit ist es, die Republik Tschetschenien zu verlassen, was sich jedoch nicht jeder leisten kann, oder man sagt sich öffentlich vom aufständischen Familienmitglied los. Vertreibungen von Familien von Aufständischen kommen vor (Meduza 31.10.2017). Ausgewiesene Familien können sich grundsätzlich in einer anderen Region der Russischen Föderation niederlassen und dort leben, solange sie nicht neuerlich ins Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte rücken (ÖB Moskau 12.2019).

Kadyrow setzte lokale salafistische Muslime und Aufständische oder deren Unterstützer weitgehend gleich. Er habe die Polizei und lokale Gemeinschaften angewiesen, genau zu überwachen, wie Personen beten und sich kleiden würden, und die zu bestrafen, die vom Sufismus abkommen würden (HRW 26.5.2017).

Die Tageszeitung Nowaja Gazeta berichtete über die rechtswidrige Inhaftierung zahlreicher Personen im Dezember 2016, sowie die heimliche Hinrichtung von mindestens 27 Gefangenen durch Sicherheitskräfte am 26. Januar 2017 in Tschetschenien (AI 22.2.2018). Demnach wollte die tschetschenische Führung damit den Mord an einem Polizisten rächen. Der Polizist wurde vermutlich von islamistischen Kämpfern ermordet. Tschetschenische Regierungsvertreter bestreiten die Vorfälle aufs Schärfste (ORF.at 9.7.2017; vgl. Standard.at 10.7.2017). Im Jänner 2017 hat Ramzan Kadyrow die Sicherheitskräfte angewiesen, ohne Vorwarnung auf Rebellen zu schießen, um Verluste in den Reihen der Sicherheitskräfte zu vermeiden, und auch denen gegenüber keine Nachsicht zu zeigen, die von den Rebellen in „die Irre geführt wurden“ (Caucasian Knot 25.1.2017).

Die Anzahl der Rebellen in Tschetschenien ist schwer zu konkretisieren. Die Anzahl der tschetschenischen Rebellen ist sicherlich geringer als jene z.B. in Dagestan, wo der islamistische Widerstand sein Zentrum hat. Sie verstecken sich in den bergigen und bewaldeten Gebieten Tschetscheniens und bewegen sich hauptsächlich zwischen Tschetschenien und Dagestan, weniger oft auch zwischen Tschetschenien und Inguschetien. Kidnapping wird von tschetschenischen Sicherheitskräften begangen. In Tschetschenien selbst ist der Widerstand nicht sehr aktiv, sondern hauptsächlich in Dagestan. Die Kämpfer würden im Allgemeinen auch nie einen Fremden um Vorräte, Nahrung, Medizin oder Unterstützung bitten, sondern immer nur Personen fragen, denen sie auch wirklich vertrauen, so beispielsweise Verwandte, Freunde oder Bekannte (DIS 1.2015).

Nach dem terroristischen Anschlag auf Grozny am 4.12.2014 nahm Tschetscheniens Oberhaupt Ramzan Kadyrow die Verwandten der Attentäter in Sippenhaft. Kadyrow verlautbarte auf Instagram kurz nach der Tat, dass, wenn ein Kämpfer in Tschetschenien einen Mitarbeiter der Polizei oder einen anderen Menschen töte, die Familie des Kämpfers sofort ohne Rückkehrrecht aus Tschetschenien ausgewiesen werde. Ihr Haus werde zugleich bis auf das Fundament abgerissen. Tatsächlich beklagte einige Tage später der Leiter der tschetschenischen Filiale des „Komitees gegen Folter“, dass den Angehörigen der mutmaßlichen Täter die Häuser niedergebrannt worden seien (Standard.at 14.12.2014; vgl. Meduza 31.10.2017). Es handelte sich um 15 niedergebrannte Häuser (The Telegraph 17.1.2015; vgl. Meduza 31.10.2017). Ein weiterer Fall ist das 2016 niedergebrannte Haus von Ramazan Dschalaldinow. Er hatte sich in einem Internetvideo bei Präsident Putin über die behördliche Korruption und Bestechungsgelder beschwert (RFE/RFL 18.5.2016). Ebenso wurden im Jahr 2016 nach einem Angriff von zwei Aufständischen auf einen Checkpoint in der Nähe von Grozny die Häuser ihrer Familien niedergebrannt (USDOS 3.3.2017). Auch Human Rights Watch berichtet im Jahresbericht 2016, dass Häuser niedergebrannt wurden [damit sind wohl die eben angeführten Fälle gemeint] (HRW 12.1.2017). Die Jahresberichte für das Jahr 2014 von Amnesty International (AI), US Department of States (USDOS), Human Rights Watch (HRW) und Freedom House (FH) berichten vom Niederbrennen von Häusern als Vergeltung für die oben genannte Terrorattacke auf Grozny vom Dezember 2014. 2017, 2018 und 2019 gab es in den einschlägigen Berichten keine Hinweise auf das Niederbrennen von Häusern (AI 22.2.2018; vgl. USDOS 20.4.2018, HRW 18.1.2018, FH 1.2018, USDOS 13.3.2019, HRW 17.1.2019, FH 4.2.2019, HRW 14.1.2020, FH 4.3.2020, USDOS 11.3.2020).

Von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges einzig und allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen ist heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen (ÖB Moskau 12.2019). Aktuelle Beispiele zeigen jedoch, dass Kadyrow gegen bekannte Kritiker, die manchmal auch der Republik Itschkeria zuzurechnen sind, auch im Ausland vorgeht (CACI 25.2.2020). Beispielsweise wurde im August 2019 der ethnische Tschetschene Selimchan Changoschwili aus dem georgischen Pankisi-Tal in Berlin auf offener Straße ermordet. Er hat im zweiten Tschetschenienkrieg gegen Russland gekämpft und dürfte nicht, wie teilweise in den Medien kolportiert, Islamist gewesen sein, sondern ein Kämpfer in der Tradition der Republik Itschkeria. Auch soll er damals enge Verbindungen zu dem damaligen moderaten Präsidenten Aslan Maschadow gehabt haben (Tagesschau.de 28.8.2019). Ein anderes Beispiel ist der wohl populärste Kritiker Kadyrows. Der Blogger Tumso Abdurachmanow wird häufig von hochrangigen Leuten aus Kadyrows Umfeld bedroht und angegriffen (Deutschlandfunk.de 11.3.2019). Mitte 2019 erklärte der Vorsitzende des tschetschenischen Parlaments und enger Vertrauter von Ramsan Kadyrow, Magomed Daudov (auch bekannt als „Lord“) dem Blogger die Blutfehde (BBC 27.2.2020), nachdem Abdurachmanow den verstorbenen Vater von Ramsan Kadyrow, Achmad Kadyrow, als Verräter bezeichnet hatte (RFE/RL 27.2.2020). Im Februar 2020 wurde Abdurachmanow in seiner Wohnung von einem mit einem Hammer bewaffneten Mann angegriffen. Er konnte den Angreifer abwehren und hat überlebt (BBC 27.2.2020; vgl. RFE/RL 27.2.2020). Ein anderer Blogger wurde Anfang des Jahres 2020 mit 135 Stichwunden tot in einem Hotel im französischen Lille gefunden (SZ 4.2.2020; vgl. Zeit.de 5.7.2020). Der aus Tschetschenien stammende Imran Aliew war als Blogger unter dem Namen „Mansur Stary“ bekannt (Caucasian Knot 28.5.2020). Ein weiterer tschetschenischer Blogger wurde im Juli 2020 in Gerasdorf, nahe Wien, erschossen. Der Getötete war in Tschetschenien Polizist und startete im April 2020 einen Youtube Channel, in dem er das Oberhaupt Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, schwer kritisierte und beleidigte. Die tschetschenische Community in Österreich zeigt sich nicht überrascht, dass er sich mit seinem Videoblog in Lebensgefahr gebracht hat (Standard.at 6.7.2020).

Trotzdem dürften sich die russischen und tschetschenischen Behörden bei der Strafverfolgung vor allem auch auf IS-Kämpfer/Unterstützer bzw. auf Personen konzentrieren, die im Nordkaukasus gegen die Sicherheitskräfte kämpfen. Zahlreichen Personen, nach denen seitens russischer Behörden gefahndet wird (z.B. Fahndungen via Interpol), werden Delikte gemäß § 208 Z 2 1. (Teilnahme an einer illegalen bewaffneten Formation) oder gemäß § 208 Z 2 2. (Teilnahme an einer bewaffneten Formation auf dem Gebiet eines anderen Staates, der diese Formation nicht anerkennt, zu Zwecken, die den Interessen der RF widersprechen) des russischen Strafgesetzbuch zur Last gelegt. In der Praxis zielen diese Gesetzesbestimmungen auf Personen ab, die im Nordkaukasus gegen die Sicherheitskräfte kämpfen bzw. auf Personen, die ins Ausland gehen, um aktiv für den sog. Islamischen Staat zu kämpfen (ÖB Moskau 12.7.2017). Ein zunehmendes Sicherheitsrisiko stellt für Russland die mögliche Rückkehr terroristischer Kämpfer nordkaukasischer Provenienz aus Syrien und dem Irak dar. Laut INTERFAX warnte FSB-Leiter Bortnikov bei einem Treffen des Nationalen Anti-Terrorismus-Komitees am 12.12.2017 vor der Rückkehr militanter Kämpfer nach der territorialen Niederlage des sog. IS in Syrien (ÖB Moskau 12.2019). Laut diversen staatlichen und nicht-staatlichen Quellen ist davon auszugehen, dass die Präsenz militanter Kämpfer aus Russland in den Krisengebieten Syrien und Irak mehrere tausend Personen umfasste. Eine Studie des renommierten Soufan-Instituts nennt Russland noch vor Saudi-Arabien als das wichtigste Herkunftsland ausländischer Kämpfer: So sollen rund 3.500 von ihnen aus Russland stammen, wobei die Anzahl der Rückkehrer mit 400 beziffert wird. Anderen Analysen zufolge sollen bis zu 10% der IS-Kämpfer aus dem Kaukasus stammen, deren Radikalisierung teilweise auch in russischen Großstädten außerhalb ihrer Herkunftsregion erfolgte. Laut Präsident Putin sollen rund 9.000 Kämpfer aus dem postsowjetischen Raum stammen (ÖB Moskau 12.2019). Gegen IS-Kämpfer, die aus den Krisengebieten im Nahen Osten zurückkehren, wird v.a. gerichtlich vorgegangen (ÖB Moskau 12.2019; vgl. Landinfo 8.8.2016). Die Schwere der Strafe hängt davon ab, ob sich die sogenannten Foreign Fighters den Behörden stellen und kooperieren. Jene, die sich nicht stellen, laufen Gefahr, in sogenannten Spezialoperationen liquidiert zu werden (Landinfo 8.8.2016). Laut einer Meldung vom Dezember 2019 hat der Leiter des russischen Inlandsgeheimdienstes FSB kommuniziert, dass ca. 5.500 russische Bürger sich im Ausland einer terroristischen Organisation angeschlossen haben und an Kriegshandlungen teilgenommen haben. Gegen über 4.000 wurde in Russland eine Strafverfolgung eingeleitet. Von 337 zurückgekehrten Kämpfern wurden 224 bereits verurteilt und 32 festgenommen (ÖB Moskau 12.2019).

Nachdem der sog. IS im Nahen Osten weitgehend bezwungen werden konnte, ist zu vermuten, dass überlebende IS-Kämpfer nordkaukasischer Provenienz abgesehen von einer Rückkehr nach Russland entweder in andere Konfliktgebiete weiterziehen oder sich der Diaspora in Drittländern anschließen könnten. Laut dem unabhängigen Nachrichtenportal zum Kaukasus, Caucasian Knot, kehren nur sehr wenige IS-Anhänger nach Russland zurück. Bei einer Rückkehr aus Gebieten, die unter Kontrolle des IS standen bzw. stehen, werden sie strafrechtlich verfolgt (ÖB Moskau 12.2019).

Quellen:

-AA – Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 18.3.2020

-AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425086.html, Zugriff 18.3.2020

-BBC (27.2.2020): Chechen blogger Tumso Abdurakhmanov „survives hammer attack“, https://www.bbc.com/news/world-europe-51656571, Zugriff 16.7.2020

-CACI – Central Asia-Caucasus Analyst (25.2.2020): Kadyrov Continues to Target Enemies Abroad, http://www.cacianalyst.org/publications/analytical-articles/item/13605-kadyrov-continues-to-target-enemies-abroad.html, Zugriff 27.3.2020

-Caucasian Knot (28.5.2020): Ramzan Kadyrov offers forgiveness to Ichkeria supporters amid killings in Europe, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/51025/, Zugriff 16.7.2020

-Caucasian Knot (25.1.2017): Кадыров разрешил чеченским силовикам стрелять без предупреждения [Kadyrow hat den tschetschenischen Sicherheitskräften erlaubt, ohne Vorwarnung zu schießen], zitiert nach: ACCORD (7.7.2017): a-10223, https://www.ecoi.net/de/dokument/1406510.html, Zugriff 18.3.2020

-Deutschlandfunk.de (11.3.2019): Youtube-Blogger Abdurachmanov droht Abschiebung, https://www.deutschlandfunk.de/kadyrow-kritiker-in-polen-youtube-blogger-abdurachmanov.795.de.html?dram:article_id=442725, Zugriff 27.3.2020

-DIS – Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 18.3.2020

-FH – Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2017 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1428824.html, Zugriff 18.3.2020

-FH – Freedom House (4.2.2019): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2018 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002603.html, Zugriff 18.3.2020

-FH – Freedom House (4.3.2020): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025879.html, Zugriff 5.3.2020

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-HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2018 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002220.html, Zugriff 18.3.2020

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--Landinfo (8.8.2016): Temanotat Tsjetsjenia: Fremmedkrigere i Syria og Irak, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1474548512_3394-1.pdf, Zugriff 18.3.2020

-Meduza (31.10.2017): Guilty by blood, https://meduza.io/en/feature/2017/10/31/guilty-by-blood, Zugriff 18.3.2020

-ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_%C3%96B_Bericht_2019_12.pdf, Zugriff 18.3.2020

-ÖB Moskau (12.7.2017): Information an die Staatendokumentation, Moskau-KA/ENTW/0014/2017, per Email

-ORF.at (9.7.2017): Tschetschenien: Polizei soll 27 Menschen hingerichtet haben, http://orf.at/stories/2398632, Zugriff 18.3.2020

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-SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe (25.7.2014): Russland: Verfolgung von Verwandten dagestanischer Terrorverdächtiger außerhalb Dagestans, http://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/europa/russland/russland-verfolgung-von-verwandten-dagestanischer-terrorverdaechtiger-ausserhalb-dagestans.pdf, Zugriff 18.3.2020

-Standard.at (14.12.2014): Tschetschenien: NGO-Büro in Grosny angezündet, http://derstandard.at/2000009372041/Tschetschenien-NGO-Buero-in-Grosny-abgefackelt, Zugriff 18.3.2020

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-Standard.at (6.7.2020): Bluttat in Gerasdorf – Auf Getöteten war Kopfgeld ausgesetzt, https://www.derstandard.at/story/2000118526138/bluttat-in-gerasdorf-auf-getoeteten-war-kopfgeld-ausgesetzt, Zugriff 16.7.2020

-Tagesschau.de (28.8.2019): Islamistischer Gefährder oder Patriot?, https://www.tagesschau.de/investigativ/berlin-toetung-georgien-103.html, Zugriff 27.3.2020

-The Telegraph (17.1.2015): Chechen leader targets families as insurgents swear loyalty to leader of Islamic State, https://www.telegraph.co.uk/news/worldnews/europe/russia/11352849/Chechen-leader-targets-families-as-insurgents-swear-loyalty-to-leader-of-Islamic-State.html, Zugriff 18.3.2020

-USDOS – United States Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices for 2016 – Russia, http://www.ecoi.net/local_link/337201/479965_de.html, Zugriff 18.3.2020

-USDOS – United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices for 2017 – Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430116.html, Zugriff 18.3.2020

-USDOS – United States Department of State (13.3.2019): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2018 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004290.html, Zugriff 18.3.2020

-USDOS – United States Department of State (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026343.html, Zugriff 18.3.2020

-Zeit.de (5.7.2020): Tschetschene nahe Wien erschossen, https://www.zeit.de/gesellschaft/2020-07/oesterreich-tschetschenien-mord-dissident-terrorverdacht, Zugriff 16.7.2020

12. Meinungs- und Pressefreiheit, Int. Religionsfreiheit

Art. 28 der Verfassung garantiert Gewissens- und Glaubensfreiheit (AA 13.2.2019). Christentum, Islam, Buddhismus und Judentum haben dabei als „traditionelle Religionen“ de facto eine herausgehobene Stellung (AA 13.2.2019; vgl. USCIRF 4.2019), die russisch-orthodoxe Kirche (ROK) spielt allerdings eine zentrale Rolle (AA 13.2.2019; vgl. USCIRF 4.2019, FH 4.3.2020). Der Islam ist eine der traditionellen Hauptreligionen Russlands. In der Russischen Föderation leben rund 20 Millionen Muslime (AA 21.5.2018; vgl. ÖB Moskau 12.2018, GIZ 7.2020c). 2015 wurde von Präsident Putin in Moskau die größte Moschee Europas eröffnet, 2019 folgte eine noch größere Moschee in der tschetschenischen Stadt Schali (ÖB Moskau 12.2019). Der Islam in Russland ist grundsätzlich von Toleranz gegenüber anderen Religionen geprägt. Radikalere, aus dem Nahen und Mittleren Osten beeinflusste Gruppen stehen insbesondere im Nordkaukasus unter scharfer Beobachtung der Behörden (AA 21.5.2018). Die Behörden gehen gegen tatsächliche und mutmaßliche Islamisten vor allem im Nordkaukasus mit teils gewaltsamer Repression vor (AA 13.2.2019).

Bei den traditionell religiös orientierten ethnischen Minderheiten Russlands findet man Anhänger des Islam und des Buddhismus, des Schamanismus und Judaismus, des protestantischen und katholischen Glaubens. Der Islam ist die zweitgrößte Glaubensgemeinschaft in Russland. Die Muslime sind in der Regel Baschkiren, Tataren, Tschuwaschen, Tschetschenen und Angehörige anderer Kaukasusvölker. Sie werden durch die „Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Europäischen Teils Russlands und Sibiriens“ sowie die „Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Nordkaukasus“ vertreten. Darüber hinaus sind zahlreiche andere Konfessionen, wie der Buddhismus (ca. 600.000 Gläubige) – zu dem sich Burjaten, Kalmyken, Tuwa und andere Bevölkerungsgruppen in den Gebieten Irkutsk und Tschita bekennen - das Judentum (ca. 200.000 Gläubige) sowie von den christlichen Kirchen die katholische Kirche, die evangelisch-lutherische Kirche und eine Reihe von Freikirchen (vor allem Baptisten) in Russland vertreten. Sie sind im europäischen Russland und in Sibirien präsent (GIZ 7.2020c). Auch andere Religionsgemeinschaften können in Russland legal bestehen, müssen sich aber registrieren lassen (GIZ 7.2020c; vgl. USCIRF 4.2019). Die russische Regierung betrachtet unabhängige religiöse Aktivitäten als eine Bedrohung für die soziale und politische Stabilität des Landes und pflegt gleichzeitig bedeutende Beziehungen zu den sogenannten „traditionellen“ Religionen des Landes. Die Regierung aktualisiert regelmäßig Gesetze, die die Religionsfreiheit einschränken, darunter ein Religionsgesetz von 1996 und ein Gesetz zur Bekämpfung des Extremismus von 2002. Das Religionsgesetz legt strenge Registrierungsanforderungen an religiöse Gruppen fest und ermächtigt Staatsbeamte, die Tätigkeit der Gruppierungen zu behindern (USCIRF 4.2019).

Seit Ende der Achtzigerjahre hat der Anteil der Gläubigen im Zuge einer „religiösen Renaissance“ bedeutend zugenommen. Allerdings bezeichnen sich laut Meinungsumfragen rund 50% der Bevölkerung als nicht gläubig. Zwar gibt es in Russland einen hohen Grad der Wertschätzung von Kirche und Religiosität, dies bedeutet aber nicht, dass die Menschen ihr Leben nach kirchlichen Vorschriften führen. Offizielle Statistiken zur Zahl der Gläubigen verschiedener Konfessionen gibt es nicht, und die Zahlen in den meisten Quellen unterscheiden sich erheblich. Die Russische Orthodoxe Kirche (ROK) ist heute die mit Abstand größte und einflussreichste Religionsgemeinschaft in Russland. Seit der Unabhängigkeit der Russischen Föderation ist sie zu einer äußerst gewichtigen gesellschaftlichen Einrichtung geworden. Die Verluste an Gläubigen und Einrichtungen, die sie in der Sowjetzeit erlitt, konnte sie zu einem großen Teil wieder ausgleichen. Die ROK hat ein besonderes Verhältnis zum russischen Staat, z.B. ist der Patriarch bei wichtigen staatlichen Anlässen stets anwesend. Die ROK versteht sich als multinationale Kirche, die über ein „kanonisches Territorium“ verfügt. Über die Zahl der Angehörigen der ROK gibt es nur Schätzungen, die zwischen 50 und 135 Millionen Gläubigen schwanken. Wer heute in Russland seine Zugehörigkeit zur orthodoxen Kirche herausstellt, macht damit deutlich, dass er zur russischen Tradition steht. Das Wiedererwachen des religiösen Lebens in Russland gibt regelmäßig Anlass zu Diskussionen um die Rolle der ROK in der Gesellschaft und ihr Verhältnis zum Staat (GIZ 7.2020c).

Bestimmte religiöse Gruppen wie die Zeugen Jehovas, Scientology oder Falun Gong sind aufgrund ihres Glaubens zur Zielscheibe der russischen Behörden geworden. Auch hier stützt man sich vor allem auf das Anti-Extremismusgesetz [das sogenannte Jarowaja-Gesetz]. Die NGO Sova sieht als Hauptgründe der exzessiven Implementierung des Gesetzes einerseits die schlechte Schulung von Polizeibeamten andererseits den Missbrauch der Rechtsvorschrift zum Vorgehen gegen oppositionelle bzw. unabhängige Aktivisten (ÖB Moskau 12.2019). Besonders Muslime, die in Verdacht stehen extremistisch zu sein, sind von strengen Strafen betroffen (USCIRF 4.2018), aber auch moderate muslimische Organisationen sehen sich stärkeren Kontrollen ausgesetzt. Im Jahr 2015 wurde in der Staatsduma ein Gesetz angenommen, das die Kontrolle des Justizministeriums über die Finanzflüsse religiöser Organisationen erhöhen soll. Gruppen, die aus dem Ausland Gelder oder sonstige Vermögenswerte erhalten, müssen seither mehr Informationen zu ihren Einnahmen/Ausgaben an die Behörden vorlegen. Im Zuge der Verschärfung der anti-extremistischen Gesetzgebung im Juni 2016 wurden auch die Auflagen für Missionstätigkeiten außerhalb religiöser Institutionen präzisiert (ÖB Moskau 12.2019).

Am 20.4.2017 billigte das Oberste Gericht Russlands einen Antrag des Justizministeriums, in dem die russische Zentrale der Zeugen Jehovas als extremistische Gruppe eingestuft wurde, die die Bürgerrechte sowie die öffentliche Ordnung und Sicherheit bedrohe. Von dem Verbot sind alle 395 Regionalverbände des Landes betroffen. Ihr Besitz wird beschlagnahmt. Die Zeugen Jehovas können somit für die Ausübung ihres Glaubens strafrechtlich verfolgt werden (AA 13.2.2019; vgl. HRW 17.1.2019). Im Laufe des Jahres 2019 wurden mindestens 17 Zeugen Jehovas verurteilt, sieben von ihnen zu Freiheitsstrafen. Viele weitere wurden zum Beispiel mit Hausdurchsuchungen schikaniert. Einige von ihnen erklärten, während der Vernehmung gefoltert oder misshandelt worden zu sein (AI 16.4.2020).

Quellen:

-AA – Auswärtiges Amt (21.5.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1434107/4598_1528119149_auswaertiges-amt-bericht-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-april-2018-21-05-2018.pdf, Zugriff 20.3.2020

-AA – Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 20.3.2020

-AI – Amnesty International (16.4.2020): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2019), https://www.ecoi.net/de/dokument/2028170.html, Zugriff 17.7.2020

-FH – Freedom House (4.3.2020): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025879.html, Zugriff 5.3.2020

-GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2020c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/#c18140, Zugriff 17.7.2020

-HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2018 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002220.html, Zugriff 20.3.2020

-HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022681.html, Zugriff 2.3.2020

-ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_%C3%96B_Bericht_2019_12.pdf, Zugriff 20.3.2020

-USCIRF – United States Commission on International Religious Freedom (4.2018): 2018 Annual Report, Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/1435641/1226_1529394241_tier1-russia.pdf, Zugriff 20.3.2020

-USCIRF – United States Commission on International Religious Freedom (4.2019): 2019 Annual Report, Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2008198/Tier1_RUSSIA_2019.pdf, Zugriff 20.3.2020

Tschetschenien

Die tschetschenische Bevölkerung gehört der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an, wobei traditionell eine mystische Form des Islam, der Sufismus, vorherrschend ist (BAMF 10.2013). Beim Sufismus handelt es sich um eine weit verbreitete und zudem äußerst facettenreiche Glaubenspraxis innerhalb des Islams. Heutzutage sind Sufis sowohl innerhalb des Schiitentums als auch unter Sunniten verbreitet (ÖIF 2013).

In Tschetschenien setzt Ramzan Kadyrow seine eigenen Ansichten bezüglich des Islams durch. Dieser soll moderat, aber streng kontrolliert sein. Salafismus und Wahhabismus duldet er nicht (USCIRF 4.2019). Gegen tatsächliche und mutmaßliche Islamisten wird teils gewaltsam vorgegangen (AA 13.2.2019; vgl. ÖB Moskau 12.2019). Frauen müssen sich islamisch kleiden und können in polygame Ehen gezwungen werden (USCIRF 4.2019). Polygamie kam schon in der Sowjetunion vor, allerdings nur heimlich. Nun wird sie durch die Scharia legitimiert. Die Religion verdrängt die alten Werte der traditionellen Dorfgemeinde. Der Islam wird dabei in unterschiedlichsten Formen gelebt und dient oft den Männern dazu, ihre Frauen zu unterdrücken (Welt.de 14.2.2017).

Anhänger eines „nicht traditionellen“ Islams oder Personen mit Verbindungen zu Aufständischen, können Opfer von Verschwindenlassen durch die Sicherheitskräfte werden. Um gegen die Bedrohung durch den islamistischen Terrorismus im Nordkaukasus Erfolge nachweisen zu können, werden auch friedliche muslimische Dissidenten ins Visier genommen. Verletzungen der Religionsfreiheit ergeben sich auch aus der Anwendung von „prophylaktischen Maßnahmen“, wie der Führung von schwarzen Listen angeblicher Extremisten, einschließlich weltlicher Dissidenten, und häufigen Razzien bei salafistischen Moscheen und Schikanen gegen ihre Mitglieder (USCIRF 4.2019).

Mutmaßliche Dschihadisten werden in Tschetschenien inhaftiert, und es kann zu Folterungen und Verschwindenlassen kommen. Auch kollektive Strafen gegen ihre Familien können verhängt werden (USCIRF 4.2019).

Quellen:

-AA – Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 20.3.2020

-BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg

-ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_%C3%96B_Bericht_2019_12.pdf, Zugriff 20.3.2020

-ÖIF Monographien (2013): Glaubensrichtungen im Islam, S. 111-113 [vergriffen; liegt in der Staatendokumentation auf]

-USCIRF – United States Commission on International Religious Freedom (4.2019): 2019 Annual Report, Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2008198/Tier1_RUSSIA_2019.pdf, Zugriff 20.3.2020

-Welt.de (14.2.2017): Immer ein echter Mann zu sein – das ist eine Last, https://www.welt.de/politik/ausland/article161562501/Immer-ein-echter-Mann-zu-sein-das-ist-eine-Last.html, Zugriff 20.3.2020

1.5.7. Ethnische Minderheiten

Russland ist ein multinationaler Staat, in dem Vertreter von mehr als 160 Völkern leben. Die Russen stellen mit 79,8% die Mehrheit der Bevölkerung. Größere Minderheiten sind Tataren (4,0%), Ukrainer (2,2%), Armenier (1,9%), Tschuwaschen (1,5%), Baschkiren (1,4%), Tschetschenen (0,9%), Deutsche (0,8%), Weißrussen und Mordwinen (je 0,6%), Burjaten (0,3%) und andere. Vielfach ist die Verflechtung zwischen den nicht-russischen und russischen Bevölkerungsteilen durch gemischte Ehen und interethnische Kommunikation recht hoch, ebenso der Russifizierungsgrad der nichtrussischen Bevölkerungsteile. Nur wenige nationale Gebietseinheiten, wie Tschetschenien, Dagestan, Tschuwaschien und Tuwa, sind stärker vom namensgebenden Ethnos geprägt. Russisch ist die einzige überall geltende Amtssprache. Parallel dazu wird in den einzelnen autonomen Republiken die jeweilige Volkssprache als zweite Amtssprache verwendet. Die Sprachen der kleinen indigenen Völker stehen unter gesetzlichem Schutz (GIZ 7.2020c). Minderheiten sind in der Regel politisch und gesellschaftlich gut integriert (AA 13.2.2019).

Die Verfassung garantiert gleiche Rechte und Freiheiten unabhängig von ethnischer Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache und Herkunft. Entsprechend bemüht sich die Zentralregierung zumindest in programmatischen Äußerungen um eine ausgleichende Nationalitäten- und Minderheitenpolitik, inklusive der Förderung von Minderheitensprachen im Bildungssystem (AA 21.5.2018). Trotzdem werden Rechte von Minderheiten nach wie vor nicht in vollem Umfang garantiert (ÖB Moskau 12.2019). Fremdenfeindliche und rassistische Ressentiments richten sich insbesondere gegen Kaukasier und Zentralasiaten (AA 13.2.2019; vgl. ÖB Moskau 12.2019, FH 4.3.2020). „Racial profiling“ ist bei den Behörden verbreitet. Je stärker das Aussehen von demjenigen slawischer Osteuropäer abweicht, desto höher ist laut russischen Migrationswissenschaftlern die Wahrscheinlichkeit einer polizeilichen Personenkontrolle unterworfen zu werden (AA 13.2.2019). Die Annexion der Krim 2014 sowie dass aus Moskauer Sicht erforderliche Eintreten für die Belange der russischsprachigen Bevölkerung in der Ostukraine haben zu einem starken Anstieg der patriotischen Gesinnung innerhalb der russischen Bevölkerung geführt. In den vergangenen Jahren gingen die Behörden daher verstärkt gegen radikale Nationalisten vor. Dementsprechend sank auch die öffentliche Aktivität derartiger Gruppen, wie die NGO Sova bestätigt. Gestiegen ist auch die Anzahl von Verurteilungen gegen nationalistische bzw. neofaschistische Gruppierungen wie etwa die Organisation BORN. Vor diesem Hintergrund berichtete die NGO Sova in den vergangenen Jahren über sinkende Zahlen rassistischer Übergriffe. Die meisten Vorfälle gab es wie in den Vorjahren in den beiden Metropolen Moskau und Sankt Petersburg. Migranten aus Zentralasien sind üblicherweise das Hauptziel dieser Übergriffe. Die Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) des Europarats stellte in ihrem Bericht vom März 2019 betreffend die Situation in der Russischen Föderation fest, dass die Zahl rassistischer Morde und Gewaltverbrechen in den vergangenen Jahren gesunken ist, und insbesondere Angriffe durch Neonzi-Gruppierungen stark zurückgegangen sind (ÖB Moskau 12.2019).

Anfang Oktober 2018 regte Präsident Putin eine Entschärfung der mitunter überschießend ausgelegten strafrechtlichen Regeln gegen die „Anstiftung zum Hass“ an. Im Dezember 2018 wurde von der Staatsduma der Gesetzesentwurf gebilligt, wonach eine Milderung der Strafe wegen der Anstiftung zum Hass oder Feindseligkeit beschlossen wurde. Demzufolge zieht ein erstmaliger Verstoß, der die Staatssicherheit nicht ernsthaft gefährdet, zunächst nur eine verwaltungsrechtliche Geldstrafe und keine strafrechtliche Verantwortlichkeit nach sich. Erst bei weiterem Verstoß innerhalb eines Jahres ist eine strafrechtliche Verfolgung vorgesehen. Ausschlaggebend für die Neuerungen war vor allem die wachsende Anzahl an oft überzogenen Bestrafungen für öffentliche Äußerungen (teilweise auch nur „Likes“ in sozialen Medien), die als extremistisch eingestuft wurden (ÖB Moskau 12.2019).

Quellen:

-AA – Auswärtiges Amt (21.5.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1434107/4598_1528119149_auswaertiges-amt-bericht-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-april-2018-21-05-2018.pdf, Zugriff 11.3.2020

-AA – Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 11.3.2020

-FH – Freedom House (4.3.2020): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025879.html, Zugriff 5.3.2020

-GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2020c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/#c18140, Zugriff 17.7.2020

-ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001768/RUSS_%C3%96B_Bericht_2018_12.pdf, Zugriff 11.3.2020

1.5.8. Bewegungsfreiheit

In der Russischen Föderation herrscht Bewegungsfreiheit sowohl innerhalb des Landes als auch bei Auslandsreisen, ebenso bei Emigration und Repatriierung (USDOS 13.3.2019). In einigen Fällen schränkten die Behörden diese jedoch ein. Die meisten Russen können jederzeit ins Ausland reisen, aber ca. vier Millionen Mitarbeiter, die mit dem Militär- und Sicherheitsdienst verbunden sind, wurden nach den im Jahr 2014 erlassenen Regeln vom Auslandsreiseverkehr ausgeschlossen (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.3.2020).

Tschetschenen steht, genauso wie allen russischen Staatsbürgern [auch Inguschen, Dagestaner etc.], das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort [temporäre Registrierung] und ihren Wohnsitz [permanente Registrierung] melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen (AA 13.2.2019). Einige regionale Behörden schränken die Registrierung vor allem von ethnischen Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und Zentralasien ein [bez. Registrierung vgl. Kapitel 19.1 Meldewesen] (FH 4.3.2020).

Personen aus dem Nordkaukasus können grundsätzlich problemlos in andere Teile der Russischen Föderation reisen. Die tschetschenische Diaspora in allen russischen Großstädten ist stark angewachsen; 200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben. Sie treffen allerdings immer noch auf anti-kaukasische Einstellungen (AA 13.2.2019; vgl. ADC Memorial, CrimeaSOS, Sova Center for Information and Analysis, FIDH 2017).

Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses, Inlandspasses (wie Personalausweis) oder anerkannten Passersatzdokuments wieder in die Russische Föderation einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Verwaltungsstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen bei dem für sie zuständigen Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen (AA 13.2.2019).

Personen, die innerhalb des Landes reisen, können dies nicht ohne ihren Inlandsreisepass (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.3.2020). Der Inlandspass ermöglicht auch die Abholung der Pension vom Postamt, die Arbeitsaufnahme und die Eröffnung eines Bankkontos (AA 21.5.2018; vgl. FH 4.3.2020).

Nach Angaben des Leiters der Pass- und Visa-Abteilung im tschetschenischen Innenministerium haben alle 770.000 Bewohner Tschetscheniens, die noch die alten sowjetischen Inlandspässe hatten, neue russische Inlandspässe erhalten (AA 13.2.2019).

Quellen:

-AA – Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 16.3.2020

-ADC Memorial, CrimeaSOS, SOVA Center for Information and Analysis, FIDH (International Federation for Human Rights) (2017): Racism, Discrimination and Fight Against „Extremism” in Contemporary Russia and its Controlled Territories. Alternative Report on the Implementation of the UN Convention on the Elimination of All Forms of Racial Discrimination by the Russian Federation, https://www.fidh.org/IMG/pdf/cerdengen.pdf, Zugriff 16.3.2020

-FH – Freedom House (4.3.2020): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2019 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025879.html, Zugriff 5.3.2020

-USDOS – United States Department of State (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026343.html, Zugriff 16.3.2020

1.5.9. Meldewesen

2016 wurde der Föderale Migrationsdienst (FMS), der für die Registrierung verantwortlich war, aufgelöst, und die entsprechenden Kompetenzen in das Innenministerium verlagert (ÖB Moskau 12.2019). Die neue zuständige Behörde ist die Hauptverwaltung für Migrationsfragen (General Administration for Migration Issues – GAMI) (USDOS 13.3.2019).

Laut Gesetz müssen sich Bürger der Russischen Föderation an ihrem permanenten und temporären Wohnort registrieren (EASO 8.2018; vgl. AA 13.2.2019). Die Registrierung ist nichts anderes als eine Benachrichtigung für die Behörde, wo eine Person wohnt, und funktioniert relativ problemlos (DIS 1.2015; vgl. EASO 8.2018). Die Registrierung des Wohnsitzes erfolgt entweder in einer lokalen Niederlassung des Innenministeriums (MVD) über das Onlineportal für öffentliche Dienstleistungen „Gosuslugi“ oder per Email (nur für die temporäre Registrierung). Man kann neben einer permanenten Registrierung auch eine temporäre Registrierung haben, z.B. in einem Hotel, in einer medizinischen Einrichtung, in einem Gefängnis, in einer Wohnung, etc. Natürlich gibt es auch die Möglichkeit, den Hauptwohnsitz zu ändern. Hierzu muss man die permanente Registrierung innerhalb von sieben Tagen ändern. Um sich zu registrieren, braucht man einen Pass, einen Antrag für die Registrierung und ein Dokument, das zeigt, dass man berechtigt ist, sich an einer bestimmten Adresse zu registrieren, wie z.B. einen Mietvertrag. Die permanente Registrierung wird mittels eines Stempels im Inlandspass vermerkt. Die Beendigung einer permanenten Registrierung muss von der jeweiligen Person veranlasst werden. Dies muss aber nicht bei den Behörden an der alten Adresse geschehen, sondern kann von der neuen Adresse aus beantragt werden. Auch die Beendigung einer Registrierung wird mittels eines Stempels im Inlandspass vermerkt (EASO 8.2018).

Wenn eine Person vorübergehend an einer anderen Adresse als dem Hauptwohnsitz (permanente Registrierung) wohnt, muss eine temporäre Registrierung vorgenommen werden, wenn der Aufenthalt länger als 90 Tagen dauert. Die Registrierung einer temporären Adresse beeinflusst die permanente Registrierung nicht. Für die temporäre Registrierung braucht man einen Pass, einen Antrag für temporäre Registrierung und ein Dokument, das zeigt, dass man zur Registrierung berechtigt ist. Nach der Registrierung bekommt man ein Dokument, das die temporäre Registrierung bestätigt. Die temporäre Registrierung endet automatisch mit dem Datum, das man bei der Registrierung angegeben hat. Eine temporäre Registrierung in Hotels, auf Camping-Plätzen und in medizinischen Einrichtungen endet automatisch, wenn die Person die Einrichtung verlässt. Wenn eine Person früher als geplant den temporären Wohnsitz verlässt, sollten die Behörden darüber in Kenntnis gesetzt werden (EASO 8.2018).

Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. Diese ermöglicht außerdem den Zugang zu Sozialhilfe (Arbeitslosengeld, Pension, etc.) und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt (BAA 12.2011; vgl. ÖB Moskau 12.2019).

Es kann für alle Bürger der Russischen Föderation zu Problemen beim Registrierungsprozess kommen. Es ist möglich, dass Migranten aus dem Kaukasus zusätzlich kontrolliert werden (ADC Memorial; vgl. CrimeaSOS, Sova Center for Information and Analysis, FIDH 2017). In der Regel ist die Registrierung aber auch für Tschetschenen kein Problem, auch wenn es möglicherweise zu Diskriminierung oder korruptem Verhalten seitens der Beamten kommen kann. Im Endeffekt bekommen sie die Registrierung (DIS 1.2015; vgl. EASO 8.2018).

Quellen:

-AA – Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 16.3.2020

-ADC Memorial, CrimeaSOS, SOVA Center for Information and Analysis, FIDH (International Federation for Human Rights) (2017): Racism, Discrimination and Fight Against „Extremism” in Contemporary Russia and its Controlled Territories. Alternative Report on the Implementation of the UN Convention on the Elimination of All Forms of Racial Discrimination by the Russian Federation, https://www.fidh.org/IMG/pdf/cerdengen.pdf, Zugriff 16.3.2020

-BAA Staatendokumentation (12.2011): Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation. Bericht zum Forschungsaufenthalt Russische Föderation – Republik Tschetschenien

-DIS – Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 16.3.2020

-EASO – European Asylum Support Office (8.2018): Country of Origin Information Report Russian Federation. The situation for Chechens in Russia, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/Plib/Chechens_in_RF.pdf, Zugriff 16.3.2020

-ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_%C3%96B_Bericht_2019_12.pdf, Zugriff 16.3.2020

-USDOS – United States Department of State (13.3.2019): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2018 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004290.html, Zugriff 16.3.2020

Tschetschenen innerhalb der Russischen Föderation und Westeuropas

Die Bevölkerung in Tschetschenien ist inzwischen laut offiziellen Zahlen auf 1,5 Millionen angewachsen. Laut Aussagen von Kadyrow sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben, die eine Hälfte davon in Russland, die andere Hälfte im Ausland. Was die Anzahl von Tschetschenen in anderen russischen Landesteilen anbelangt, ist es aufgrund der öffentlichen Datenlage schwierig, verlässliche Aussagen zu treffen (ÖB Moskau 12.2019). Zwischen 2008 und 2015 haben laut offiziellen Zahlen 150.000 Tschetschenen die Republik verlassen. Sie ziehen sowohl in andere Regionen in der Russischen Föderation als auch ins Ausland. Als Gründe für die Abwanderung werden ökonomische, menschenrechtliche und gesundheitliche Gründe genannt. In Tschetschenien arbeiten viele Personen im informellen Sektor und gehen daher zum Arbeiten in andere Regionen, um Geld nach Hause schicken zu können. Tschetschenen leben überall in der Russischen Föderation (EASO 8.2018). Laut der letzten Volkszählung von 2010 leben die meisten Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens z.B. in Moskau (über 14.000 Personen), in Inguschetien (knapp 19.000 Personen) in der Region Rostow (über 11.000 Personen), in der Region Stawropol (knapp 12.000 Personen), in Dagestan (über 93.000 Personen), in der Region Wolgograd (knapp 10.000 Personen) und in der Region Astrachan (über 7.000 Personen) (EASO 8.2018; vgl. ÖB Moskau 12.2019). Die Zahlen sind aber nicht sehr verlässlich, da bei der Volkszählung ein großer Teil der Bevölkerung seine Nationalität nicht angab. Beispielsweise soll die tschetschenische Bevölkerung in der Region Wolgograd um das doppelte höher sein, als die offiziellen Zahlen belegen. Viele Tschetschenen leben dort seit 30 Jahren und sind in unterschiedlichsten Bereichen tätig. In St. Petersburg beispielsweise sollen laut Volkszählung knapp 1.500 Tschetschenen leben, aber allein während des zweiten Tschetschenienkrieges (1999-2009) kamen 10.000 Tschetschenen aufgrund des Mangels an Arbeitsplätzen in Tschetschenien in die Stadt, um in St. Petersburg zu leben und zu arbeiten. Die soziale Zusammensetzung der tschetschenischen Bevölkerung dort ist unterschiedlich, aber die meisten sprechen ihre Landessprache und halten die nationalen Traditionen hoch. Tschetschenen in St. Petersburg sehen sich selbst nicht unbedingt als eine engmaschige Diaspora. Sie werden eher durch kulturelle Aktivitäten, die beispielsweise durch die offizielle Vertretung der tschetschenischen Republik oder den sogenannten „Wajnach-Kongress“ (eine Organisation, die oft auch als „tschetschenische Diaspora“ bezeichnet wird) veranstaltet wird, zusammengebracht. Auch in Moskau ist die Zahl der Tschetschenen um einiges höher, als die offiziellen Zahlen zeigen. Gründe hierfür sind, dass viele Tschetschenen nicht an Volkszählungen teilnehmen wollen, oder auch, dass viele Tschetschenen zwar in Moskau leben, aber in Tschetschenien ihren Hauptwohnsitz registriert haben [vgl. hierzu Kapitel 19. Bewegungsfreiheit, bzw. 19.1. Meldewesen]. (EASO 8.2018). In vielen Regionen gibt es offizielle Vertretungen der tschetschenischen Republik, die kulturelle und sprachliche Programme organisieren und auch die Rechte von einzelnen Personen schützen (Telegraph 24.2.2016; vgl. EASO 8.2018). Diese kleinen Büros versuchen auch, den Handel zwischen den Regionen zu fördern. In ganz Russland gibt es ein Netz von 50 dieser offiziellen Vertretungen der tschetschenischen Republik. Obwohl es dem Büro prinzipiell möglich wäre, Informationen zu einer bestimmten Person nach Grosny weiterzuleiten, können diese Vertretungen nicht als Knotenpunkt für das Sammeln von Informationen angesehen werden. Sie tätigen auch sonst keine weiteren, direkteren Aktionen. Obwohl die tschetschenischen Gemeinden in Russland Kadyrow teilweise behilflich bei der Ausübung von Druck auf hochrangige/bekannte Kritiker sind, scheint es keine Beweise zu geben, dass sie Informationen weitergeben (Galeotti 2019).

Die Heterogenität und die Dynamik des politischen und religiösen Machtgefüges in Tschetschenien prägen die oppositionellen Strömungen im Inland sowie die Diaspora im Ausland. Kadyrow will die Bande zu den tschetschenischen Gemeinschaften außerhalb der Teilrepublik aufrecht halten, wobei unabhängigen Medien zufolge auch Familienmitglieder in Tschetschenien für als ungebührlich empfundenes Verhalten von Angehörigen im Ausland gemaßregelt bzw. unter Druck gesetzt werden. Insgesamt schwanken die mitunter ambivalenten Aussagen von Kadyrow zur Migration nach Westeuropa zwischen Toleranz und Kritik. Aus menschenrechtlicher Perspektive herrscht die Einschätzung vor, dass tatsächlich Verfolgte sowohl im Inland als auch im Ausland in Einzelfällen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein können. Auf das Potential zur Instrumentalisierung dieser nur selten begründbaren Gefährdungslage wird meist dann zurückgegriffen, wenn sozio-ökonomische Motive hinter dem Versuch der Migration nach Westeuropa stehen, wie auch von menschenrechtlicher Seite eingeräumt wird. Analysten weisen überdies auf den dynamischen Wandel des politischen Machtgefüges in Tschetschenien sowie gegenüber dem Kreml hin. Prominentes Beispiel dafür ist der Kadyrow-Clan selbst, der im Zuge der Tschetschenienkriege vom Rebellen- zum Vasallentum wechselte. Von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen ist heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen. Laut einer Analyse des Moskauer Carnegie-Zentrums sollen die meisten Tschetschenen aus rein ökonomischen Gründen emigrieren. Tschetschenien bleibt zwar unter der Kontrolle von Kadyrow, seine Macht soll sich allerdings nicht über die Grenzen Tschetscheniens hinaus erstrecken. Überdies wird hervorgehoben, dass das tschetschenische Vasallentum zum Kreml in gewisser Konkurrenz zu den föderalen Sicherheitskräften um das Machtmonopol in Tschetschenien steht. Dieser Analyse wird von anderen Experten widersprochen. Wirtschaftliche Gründe sollen demnach eine untergeordnete Rolle bei der Entscheidung Tschetschenien zu verlassen spielen. Andere Kommentatoren verweisen auf die Rivalität zwischen verschiedenen islamischen Strömungen in Tschetschenien, insbesondere zwischen dem traditionellen Sufismus und dem als Fremdkörper kritisierten Salafismus. Menschenrechtsaktivisten wiederum sehen in der Darstellung von Asylwerbern aus Tschetschenien als Wirtschaftsflüchtlinge eine Strategie des regionalen Oberhaupts Kadyrow (ÖB Moskau 12.2019). Viele Personen innerhalb der Elite, einschließlich der meisten Leiter des Sicherheitsapparates, misstrauen und verachten Kadyrow (Al Jazeera 28.11.2017). Daraus ist zu folgern, dass die umfangreiche tschetschenische Diaspora innerhalb Russlands nicht unter der unmittelbaren Kontrolle von Kadyrow steht. Wie konkrete Einzelfälle aus der Vergangenheit zeigen, können kriminelle Akte gegen explizite Regimegegner im In- und Ausland allerdings nicht gänzlich ausgeschlossen werden (ÖB Moskau 12.2019).

Grundsätzlich können Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens an einen anderen Ort in der Russischen Föderation flüchten und dort leben. Dies gilt für alle Einwohner des Nordkaukasus. Wird jemand allerdings offiziell von der Polizei gesucht, so ist es für die Behörden möglich, diesen aufzufinden und zurück in den Nordkaukasus zu bringen. Dies gilt nach Einschätzung von Experten aber auch für Flüchtlinge in Europa, der Türkei und so weiter, falls das Interesse an der Person groß genug ist (ÖB Moskau 12.2019). Die regionalen Strafverfolgungsbehörden können Menschen auf der Grundlage von in ihrer Heimatregion erlassenen Rechtsakten auch in anderen Gebieten der Russischen Föderation in Gewahrsam nehmen und in ihre Heimatregion verbringen (AA 13.2.2019). Es kann sein, dass die tschetschenischen Behörden nicht auf diese offiziellen Wege zurückgreifen, da diese häufig lang dauern und so ein Fall auch schlüssig begründet sein muss (DIS 1.2015). Trotz der Rolle nationaler Datenbanken und Registrierungsgesetze, die eine Rückverfolgung von Personen ermöglichen, besteht für betroffene Personen ein gewisser Spielraum, Anonymität und Sicherheit in Russland zu finden, allerdings abhängig von den spezifischen Umständen. Die russischen Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden sind im Allgemeinen oft nicht bereit, als tschetschenische Vollstrecker aufzutreten, da sie oft skeptisch gegenüber Forderungen aus Grosny sind. Die föderalen Sicherheitsbehörden machen einen deutlichen Unterschied zwischen der Behandlung von Personen, die wegen Verbrechen in Tschetschenien gerichtlich verurteilt wurden, und von jenen, denen nur vorgeworfen wird, Verbrechen begangen zu haben. Insofern ist es eher unwahrscheinlich, dass ein Tschetschene, der von Tschetschenien verfolgt wird, anderswo in Russland aktiv misshandelt wird, wenn nicht bereits ein Gerichtsurteil ergangen ist, oder andere Behörden - im Wesentlichen FSB, Generalstaatsanwaltschaft, Untersuchungsausschuss – davon überzeugt sind, dass es ein substanzielles politisches Fehlverhalten oder ein Fall von organisierter Kriminalität vorliegt (Galeotti 2019). Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich aber häufig auch in russischen Großstädten vor Ramzan Kadyrow nicht sicher (AA 13.2.2019), da bewaffnete Kräfte, die Kadyrow zuzurechnen sind, auch in Moskau präsent sind (AA 13.2.2019; vgl. EASO 8.2018, New York Times 17.8.2017). Wie viel bewaffnete tschetschenische Kräfte es in Moskau gibt, ist schwer zu sagen. Jedenfalls ist immer wieder die Rede davon, dass Kadyrow tausend, wenn nicht sogar tausende Loyalisten aufbringen kann, die fähig und bereit sind, gegen das Gesetz zu handeln. Dies scheint jedoch höchst fragwürdig. Es gibt auch weniger als hundert Beamte, die offiziell bei den tschetschenischen Sicherheitskräften akkreditiert sind und berechtigt sind, in Moskau zu operieren (Galeotti 2019).

Relative Anonymität und Sicherheit bieten russische Städte, die groß genug sind, um als Neuankömmling nicht aufzufallen, und die weniger stark polizeilich überwacht sind als beispielsweise Moskau und St. Petersburg. Moskau und St. Petersburg sind insofern „gefährlicher“, als sie tendenziell dichter kontrolliert werden, ihre Kommunikationsinfrastruktur moderner ist, und die Behörden wachsamer sind. Da in Moskau zum Beispiel neue Gesichtserkennungssysteme erprobt werden, die mit Straßenkameras verbunden sind; viele Dokumentenkontrollen durchgeführt, und routinemäßig bei Benutzung der U-Bahn die Registrierungen von Mobiltelefonen überprüft werden; ist es hier viel schwieriger, sich versteckt zu halten. In geringerem Maße gilt vieles davon auch für St. Petersburg (Galeotti 2019).

Was die sozioökonomischen Grundlagen für die tschetschenische Diaspora innerhalb Russlands betrifft, ist davon auszugehen, dass die wirtschaftlich stärkeren Metropolen und Regionen in der Russischen Föderation trotz der vergangenen Wirtschaftskrise bei vorhandener Arbeitswilligkeit auch entsprechende Chancen für russische Staatsangehörige aus der eher strukturschwachen Region des Nordkaukasus bieten. Parallel dazu zeigt sich die russische Regierung bemüht, auch die wirtschaftliche Entwicklung des Nordkaukasus selbst voranzutreiben, unter anderem auch durch Ankurbelung ausländischer Investitionstätigkeit (ÖB Moskau 12.2019).

Quellen:

-AA – Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 17.3.2020

-Al Jazeera (28.11.2017): Is Chechnya's Kadyrov really ‚dreaming‘ of quitting? https://www.aljazeera.com/indepth/opinion/chechnya-kadyrov-dreaming-quitting-171128063011120.html, Zugriff 17.3.2020

-EASO – European Asylum Support Office (8.2018): Country of Origin Information Report Russian Federation. The situation for Chechens in Russia, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/Plib/Chechens_in_RF.pdf, Zugriff 17.3.2020

-Galeotti, Mark (2019): License to kill? The risk to Chechens inside Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2012286/Galeotti-Mayak-RUF-2019-06-License+to+Kill+-+Chechens+in+the+RF+2019.pdf, Zugriff 17.3.2020

-DIS – Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 17.3.2020

-New York Times (17.8.2017): Is Chechnya Taking Over Russia? https://www.nytimes.com/2017/08/17/opinion/chechnya-ramzan-kadyrov-russia.html?ref=opinion, Zugriff 17.3.2020

-ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_%C3%96B_Bericht_2019_12.pdf, Zugriff 17.3.2020

-Telegraph (24.2.2016): Ramzan Kadyrov: Putin's ‚sniper‘ in Chechnya, http://s.telegraph.co.uk/graphics/projects/Putin-Ramzan-Kadyrov-Boris-Nemtsov-Chechnya-opposition-Kremlin/index.html, Zugriff 17.3.2020

1.5.10. Grundversorgung

2018 betrug die Zahl der Erwerbstätigen in Russland ca. 73,6 Millionen, somit ungefähr 62% der Gesamtbevölkerung. Der Frauenanteil an der erwerbstätigen Bevölkerung beträgt knapp 55%. Die Arbeitslosenrate liegt bei 4,7% (WKO 7.2019), diese ist jedoch abhängig von der jeweiligen Region. Russische StaatsbürgerInnen haben überall im Land Zugang zum Arbeitsmarkt (IOM 2018). Das BIP lag 2019 bei ca. 1.542 Milliarden US-Dollar (WKO 7.2019; vgl. GIZ 7.2020b).

Russland ist einer der größten Rohstoffproduzenten der Welt und verfügt mit einem Viertel der Weltgasreserven (25,2%), circa 6,3% der Weltölreserven und den zweitgrößten Kohlereserven (19%) über bedeutende Ressourcen. Die mangelnde Diversifizierung der russischen Wirtschaft führt jedoch zu einer überproportional hohen Abhängigkeit der Wirtschaftsentwicklung von den Einnahmen aus dem Verkauf von Öl und Gas. Rohstoffe stehen für ca. 70% der Exporte und finanzieren zu rund 50% den Staatshaushalt. Die Staatsverschuldung in Russland ist mit rund 10% des BIP weiterhin vergleichsweise moderat. Sowohl hohe Gold- und Währungsreserven als auch die beiden durch Rohstoffeinnahmen gespeisten staatlichen Reservefonds stellen eine Absicherung des Landes dar. Strukturdefizite, Finanzierungsprobleme und Handelseinschränkungen durch Sanktionen seitens der USA, Kanadas, Japans und der EU bremsten das Wirtschaftswachstum. Insbesondere die rückläufigen Investitionen und die Fokussierung staatlicher Finanzhilfen auf prioritäre Bereiche verstärken diesen Trend. Das komplizierte geopolitische Umfeld und die Neuausrichtung der Industrieförderung führen dazu, dass Projekte vorerst verschoben werden. Wirtschaftlich nähert sich Russland China an. Im Index of Economic Freedom nimmt Russland 2020 den 94. Platz [2019 Platz 98] unter 180 Ländern ein. Das schlechte Investitionsklima schlägt sich in einer niedrigen Rate ausländischer Investitionen nieder. Bürokratie, Korruption und Rechtsunsicherheit bremsen die wirtschaftliche Entwicklung aus. Seit Anfang 2014 hat die Landeswährung mehr als ein Drittel ihres Wertes im Vergleich zum Euro verloren, was unter anderem an den westlichen Sanktionen wegen der Ukraine-Krise und dem fallenden Ölpreis liegt. Durch den Währungsverfall sind die Preise für Verbraucher erheblich gestiegen. Die Erhöhung des allgemeinen Satzes der Mehrwertsteuer von 18% auf 20% am Jahresanfang 2019 belastete die Verbrauchernachfrage. Das Wirtschaftswachstum betrug 2019 1,3%. Langfristig befürchten Ökonomen und Behörden ein Erlahmen der Konjunktur, wenn strukturelle Reformen ausbleiben. Diese seien wegen des Rückgangs der erwerbstätigen Bevölkerung und der starken Abhängigkeit Russlands vom Öl- und Gasexport erforderlich (GIZ 7.2020b).

Die primäre Versorgungsquelle der Russen bleibt ihr Einkommen. Staatliche Hilfe können Menschen mit Behinderungen, Senioren und Kinder unter drei Jahren erwarten. Fast 14% der russischen Bevölkerung leben unterhalb der absoluten Armutsgrenze, die dem per Verordnung bestimmten monatlichen Existenzminimum von derzeit 10.444 Rubel [ca. 141 €] entspricht. Auch der Mindestlohn wurde seit 1.5.2018 an das Existenzminimum angeglichen. Der Warenkorb, der zur Berechnung des Existenzminimums herangezogen wird, ist marktfremd. Die errechnete Summe reicht kaum zum Überleben aus. Diese Entwicklung kann nur teilweise durch die Systeme der sozialen Absicherung aufgefangen werden. In den Regionen, die neben dem föderalen Existenzminimum ein höheres regionales Existenzminimum eingeführt haben, haben die Beschäftigten und die Rentner die Möglichkeit, eine aufstockende Leistung bis zur Höhe des regionalen Existenzminimums zu erhalten. Die Entwicklung hin zur Verarmung ist vorwiegend durch extrem niedrige Löhne verursacht. Diese sind zum einen eine Folge der auf die Schonung der öffentlichen Haushalte zielenden Lohnpolitik. Zwei Drittel aller Einkommen werden von staatlichen Unternehmen oder vom Staat bezahlt, der die Löhne niedrig hält. Zum anderen resultieren die niedrigen Löhne aus der primär auf den Erhalt der Arbeitsplätze fokussierten russischen Beschäftigungspolitik. Ungünstig ist zudem die Arbeitsmarktstruktur. Der größte Teil der Beschäftigten arbeitet im öffentlichen Dienst oder in Unternehmen, die ganz oder teilweise dem Staat gehören (33,4 Mio. von 73,1 Mio. Beschäftigten). Ein weiteres Spezifikum der russischen Lohnpolitik ist der durchschnittliche Lohnverlust von 15-20% für Arbeitnehmer ab dem 45. Lebensjahr. Sie gelten in den Augen der Arbeitgeber aufgrund fehlender Fortbildungen als unqualifiziert und werden bei den Sonderzahlungen und Lohnanpassungen nicht berücksichtigt. Dieser Effekt wird durch eine hohe Arbeitslosenquote (21,6%) bei den über 50-Jährigen verstärkt. Folglich müssen Arbeitnehmer bis zum 44. Lebensjahr jede Chance zum Vermögensaufbau nutzen, um sich vor Altersarmut zu schützen. Auch bei Migranten wird beim Lohn gespart. Sie verdienen oft nur den Mindestlohn (AA 13.2.2019).

Die Lage der Rentner (29,5% der russischen Bevölkerung) ist stabil, aber prekär. Die Durchschnittsrente beträgt 13.348 Rubel [ca. 180 €]. Die Durchschnittsaltersrente ist ein wenig höher und beträgt 14.075 Rubel [ca. 190 €]. Sie soll ab 2019 als Ausgleich zu der zugleich eingeführten Anhebung des Rentenalters um fünf Jahre (jährlich um ein Jahr bis auf 60 Jahre bei Frauen und 65 Jahre bei Männern) jährlich um durchschnittlich 1.000 Rubel [ca. 14 €] erhöht werden. Gemessen am Existenzminimum ist das durchschnittliche Rentenniveau zwischen 2012 und Ende 2018 um 18% gesunken. Damit führen die Rentner ein Leben an der Grenze des Existenzminimums und sind stark von den Lebensmittelpreisen abhängig. Dennoch gehören die Rentner nicht zu den Verlierern der Politik. Weil die Rente die verlässlichste staatliche Transferleistung ist, sind die Rentner vielmehr ein Stabilisierungsfaktor in vielen Haushalten geworden. Statistisch ist das Armutsrisiko von Haushalten ohne Rentner dreimal höher als das von Haushalten mit Rentnern. Verlierer der aktuellen Politik sind v.a. ältere Arbeitnehmer, Familien mit Kindern und Arbeitsmigranten. An der Höhe des Existenzminimums gemessen sank das Lohnniveau zwischen 2012 und 2018 um 49%. Seit 1.2.2018 sind die Löhne für alle Mitarbeiter im öffentlichen Dienst um 4% pauschal angehoben worden. Weitere Lohnerhöhungen sind im Bildungssystem und Gesundheitswesen geplant, wo die Löhne 23% respektive 19% unter dem landesweiten Durchschnittslohn liegen (AA 13.2.2019).

Als besonders armutsgefährdet gelten Familien mit Kindern, vor allem Großfamilien, Alleinerziehende, Rentner und Menschen mit Behinderung. Weiters gibt es regionale Unterschiede. In den wirtschaftlichen Zentren, wie beispielsweise Moskau oder St. Petersburg ist die offizielle Armutsquote nur halb so hoch wie im Landesdurchschnitt (knapp 14%), wohingegen beispielsweise in Regionen des Nordkaukasus jeder fünfte mit weniger als dem Existenzminimum auskommen muss. Auch ist prinzipiell die Armutsgefährdung am Land höher als in den Städten. Die soziale Absicherung ist über Renten, monatliche Geldleistungen für bestimmte Personengruppen (beispielsweise Kriegsveteranen, Menschen mit Behinderung, Veteranen der Arbeit) und Mutterschaftsbeihilfen organisiert [bitte vergleichen Sie hierzu Kapitel 20.2 Sozialbeihilfen] (Russland Analysen 21.2.2020a).

Die EU hat die Verlängerung der wirtschaftlichen Sanktionen gegen Russland bis Juni 2020 beschlossen (Standard.at 20.6.2019).

Quellen:

-AA – Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 18.3.2020

-GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2020b): Russland, Wirtschaft und Entwicklung, https://www.liportal.de/russland/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 17.7.2020

-IOM – International Organisation of Migration (2018): Länderinformationsblatt Russische Föderation, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698619/18364377/Russland_%2D_Country_Fact_Sheet_2018%2C_deutsch.pdf?nodeid=20101366vernum=-2, Zugriff 18.3.2020

-Standard.at (20.6.2019): EU verlängert Sanktionen gegen Russland, https://www.derstandard.at/story/2000105172803/eu-verlaengert-sanktionen-gegen-russland, Zugriff 18.3.2020

-Russland Analysen/ Brand, Martin (21.2.2020a): Armutsbekämpfung in Russland, in: Russland Analysen Nr. 382, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/382/RusslandAnalysen382.pdf, Zugriff 4.2.2020

-WKO – Wirtschaftskammer Österreich (7.2019): Länderprofil Russland, https://wko.at/statistik/laenderprofile/lp-russland.pdf, Zugriff 18.3.2020

Nordkaukasus

Die nordkaukasischen Republiken stechen unter den Föderationssubjekten Russlands durch einen überdurchschnittlichen Grad der Verarmung und der Abhängigkeit vom föderalen Haushalt hervor. Die Haushalte Dagestans, Inguschetiens und Tschetscheniens werden zu über 80% von Moskau finanziert (GIZ 7.2020a; vgl. ÖB Moskau 12.2018), obwohl die föderalen Zielprogramme für die Region mittlerweile ausgelaufen sind. Dennoch hat sich die wirtschaftliche Lage im Nordkaukasus in den letzten Jahren einigermaßen stabilisiert. Wenngleich die föderalen Transferzahlungen wichtig bleiben, konnten in den vergangenen Jahren dank des massiven Engagements der Föderalen Behörden, insbesondere des Nordkaukasus-Ministeriums, signifikante Fortschritte bei der sozio-ökonomischen Entwicklung der Region erzielt werden (ÖB Moskau 12.2019). Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich seit dem Ende des Tschetschenienkrieges dank großer Zuschüsse aus dem russischen föderalen Budget deutlich verbessert. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens, Grosny, ist wieder aufgebaut. Problematisch sind allerdings weiterhin die Arbeitslosigkeit und die daraus resultierende Armut und Perspektivlosigkeit von Teilen der Bevölkerung. Die Bevölkerungspyramide ähnelt derjenigen eines klassischen Entwicklungslandes mit hohen Geburtenraten und niedrigem Durchschnittsalter, und unterscheidet sich damit stark von der gesamtrussischen Altersstruktur (AA 13.2.2019).

Der monatliche Durchschnittslohn lag in Tschetschenien im Juni 2019 bei 27.443 Rubel [ca. 388 €] (Chechenstat 2019), landesweit bei 48.453 Rubel [ca. 686 €] im zweiten Quartal 2019 (GKS 16.8.2019). Die durchschnittliche Pensionshöhe lag in Tschetschenien im August 2019 bei 12.440 Rubel [ca. 176 €] (Chechenstat 2019), landesweit im ersten Halbjahr 2019 bei 14.135 Rubel [ca. 200 €] (GKS 30.7.2019). Das durchschnittliche Existenzminimum für das erste Quartal 2019 lag in Tschetschenien für die erwerbsfähige Bevölkerung bei 10.967 Rubel [ca. 155 €], für Pensionisten bei 8.553 Rubel [ca. 121 €] und für Kinder bei 10.552 Rubel [ca. 150 €] (Chechenstat 2019). Landesweit lag das durchschnittliche Existenzminimum für das erste Quartal 2019 für die erwerbsfähige Bevölkerung bei 11.553 Rubel [ca. 163 €], für Pensionisten bei 8.894 Rubel [ca. 126 €] und für Kinder bei 10.585 Rubel [ca. 150 €] (RIA Nowosti 23.7.2019).

Quellen:

-AA – Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 18.3.2020

-Chechenstat (2019): Официальная статистика (Amtliche Statistiken), http://chechenstat.gks.ru/wps/wcm/connect/rosstat_ts/chechenstat/ru/statistics/indicators/, Zugriff 18.3.2020

-GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2020a): Russland, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c17836, Zugriff 17.7.2020

-GKS.ru (16.8.2019): Среднемесячная номинальная начисленная заработная плата (durchschnittliches monatliches Gehalt), http://www.gks.ru/free_doc/new_site/population/trud/sr-zarplata/t1.docx, Zugriff 18.3.2020

-ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_%C3%96B_Bericht_2019_12.pdf, Zugriff 18.3.2020

-RIA Nowosti (23.7.2019): Минтруд рассчитал величину прожиточного минимума за I квартал 2019 года (Das Arbeitsministerium hat das Existenzminimum für das erste Quartal 2019 berechnet), https://ria.ru/20190723/1556815859.html, Zugriff 18.3.2020

Sozialbeihilfen

Die Russische Föderation hat ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Rentensystem. Leistungen hängen von der spezifischen Situation der Personen ab; eine finanzielle Beteiligung der Profitierenden ist nicht notwendig. Alle Leistungen stehen auch Rückkehrern offen (IOM 2018).

Das soziale Sicherungssystem wird von vier Institutionen getragen: dem Rentenfonds, dem Sozialversicherungsfonds, dem Fonds für obligatorische Krankenversicherung und dem staatlichen Beschäftigungsfonds. Aus dem 1992 gegründeten Rentenfonds werden Arbeitsunfähigkeits- und Altersrenten gezahlt. Das Rentenalter wird mit 60 Jahren bei Männern und bei 55 Jahren bei Frauen erreicht. Da dieses Modell aktuell die Renten nicht vollständig finanzieren kann, steigen die Zuschüsse des staatlichen Pensionsfonds an. Eine erneute Rentenreform wurde seit 2012 immer wieder diskutiert. Die Regierung hat am 14.6.2018 einen Gesetzentwurf ins Parlament eingebracht, womit das Renteneintrittsalter für Frauen bis zum Jahr 2034 schrittweise auf 63 Jahre und für Männer auf 65 angehoben werden soll. Die Pläne der Regierung stießen auf Protest: Mehr als 2,5 Millionen Menschen unterzeichneten eine Petition dagegen, in zahlreichen Städten fanden Demonstrationen gegen die geplante Rentenreform statt. Präsident Putin reagierte auf die Proteste und gab eine Abschwächung der Reform bekannt. Das Renteneintrittsalter für Frauen erhöht sich um fünf anstatt acht Jahre; Frauen mit drei oder mehr Kindern dürfen außerdem früher in Rente gehen (GIZ 7.2020c).

Der Sozialversicherungsfonds finanziert das Mutterschaftsgeld (bis zu 18 Wochen), Kinder- und Krankengeld. Das Krankenversicherungssystem umfasst eine garantierte staatliche Minimalversorgung, eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung. Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld (maximal ein Jahr lang) ausgezahlt. Alle Sozialleistungen liegen auf einem niedrigen Niveau (GIZ 7.2020c).

Personen im Rentenalter mit mindestens fünfjährigen Versicherungszahlungen haben das Recht auf eine Altersrente. Dies gilt auch für Rückkehrende. Begünstigte müssen sich bei der lokalen Pensionskasse melden und erhalten dort, nach einer ersten Beratung, weitere Informationen zu den Verfahrensschritten. Informationen zu den erforderlichen Dokumenten erhält man ebenfalls bei der ersten Beratung. Eine finanzielle Beteiligung ist nicht erforderlich. Zu erhaltende Leistungen werden ebenfalls in der Erstberatung diskutiert (IOM 2018). Seit dem Jahr 2010 werden Renten, die geringer als das Existenzminimum für Rentner sind, aufgestockt – insofern sind sie vor existenzieller Armut geschützt (Russland Analysen 21.2.2020a).

Zum Kreis der schutzbedürftigen Personen zählen Familien mit mehr als drei Kindern, Menschen mit Beeinträchtigungen sowie alte Menschen. Staatliche Zuschüsse werden durch die Pensionskasse bestimmt (IOM 2017). Das europäische Projekt MedCOI erwähnt weitere Kategorien von Bürgern, denen unterschiedliche Arten von sozialer Unterstützung gewährt werden:

  • Kinder (unterschiedliche Zuschüsse und Beihilfen für Familien mit Kindern);

  • Großfamilien (Ausstellung einer Großfamilienkarte, unterschiedliche Zuschüsse und Beihilfen, Rückerstattung von Nebenkosten [Wasser, Gas, Elektrizität, etc.]);

  • Familien mit geringem Einkommen;

  • Studenten, Arbeitslose, Pensionisten, Angestellte spezialisierter Institutionen und Jungfamilien (BDA 31.3.2015). 2018 profitierten von diesen Leistungen für bestimmte Kategorien von Bürgern auf föderaler Ebene 15,2 Millionen Menschen. In den Regionen könnte die Zahl noch höher liegen, da die Föderationssubjekte für den größten Teil der monatlichen Geldleistungen aufkommen (Russland Analysen 21.2.2020a).

Familienbeihilfe

Monatliche Zahlungen im Falle von einem Kind liegen bei 3.120 Rubel (ca. 44 €). Bei einem zweiten Kind sowie bei weiteren Kindern liegt der Betrag bei 6.131 Rubel (ca. 87 €). Der maximale Betrag liegt bei 22.120 Rubel (ca. 313 €) (IOM 2018). Seit 2018 gibt es für einkommensschwache Familien für Kleinkinder (bis 1,5 Jahre) monetäre Unterstützung in Höhe des regionalen Existenzminimums. Ab 2020 soll der Kreis der berechtigten Familien erweitert werden (Russland Analysen 21.2.2020a).

Arbeitslosenunterstützung

Eine Person kann sich bei den Arbeitsagenturen der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Daraufhin wird die Arbeitsagentur innerhalb von zehn Tagen einen Arbeitsplatz anbieten. Sollte der/die BewerberIn diesen zurückweisen, wird er/sie als arbeitslos registriert. Arbeitszentren gibt es überall im Land. Arbeitslosengeld wird auf Grundlage des durchschnittlichen Gehalts des letzten Beschäftigungsverhältnisses kalkuliert. Die Mindesthöhe pro Monat beträgt 850 Rubel (12 €) und die Maximalhöhe 4.900 Rubel (70 €). Gelder werden monatlich ausgezahlt. Die Voraussetzung ist jedoch die notwendige Neubewertung (normalerweise zwei Mal im Monat) der Bedingungen durch die Arbeitsagenturen. Die Leistungen können unter verschiedenen Umständen auch beendet werden. Arbeitssuchende, die sich bei der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung registriert haben, haben das Recht an kostenlosen Fortbildungen teilzunehmen und so ihre Qualifikationen zu verbessern. Ebenfalls bieten private Schulen, Trainingszentren und Institute Schulungen an. Diese sind jedoch nicht kostenlos (IOM 2018).

Wohnmöglichkeiten und Sozialwohnungen

BürgerInnen ohne Unterkunft oder mit einer unzumutbaren Unterkunft und sehr geringem Einkommen können kostenfreie Wohnungen beantragen. Dennoch ist dabei mit Wartezeiten von einigen Jahren zu rechnen. Es gibt in der Russischen Föderation keine Zuschüsse für Wohnungen. Einige Banken bieten jedoch für einen Wohnungskauf niedrige Kredite an (min. 12%). Junge Familien mit vielen Kindern können staatliche Zuschüsse (Mutterschaftszulagen) für wohnungswirtschaftliche Zwecke beantragen. Im Jahr 2018 lag dieser Zuschuss bei 453.026 Rubel (ca 6.618 €). Die Wohnungskosten sind regionenabhängig. Die durchschnittlichen monatlichen Nebenkosten liegen derzeit bei 3.200 Rubel (45 €) (IOM 2018).

Quellen:

-BDA – Belgium Desk on Accessibility (31.3.2015): Accessibility of healthcare: Chechnya, Country Fact Sheet via MedCOI

-GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2020c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/#c18140, Zugriff 17.7.2020

-IOM – International Organisation of Migration (2018): Länderinformationsblatt Russische Föderation, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698619/18364377/Russland_%2D_Country_Fact_Sheet_2018%2C_deutsch.pdf?nodeid=20101366vernum=-2, Zugriff 18.3.2020

-RBTH – Russia beyond the Headlines (22.4.2017): Gratis-Studium und Steuerbefreiung: Russlands Wege aus der Geburtenkrise, https://de.rbth.com/gesellschaft/2017/04/22/gratis-studium-und-steuerbefreiung-russlands-wege-aus-der-geburtenkrise_747881, Zugriff 18.3.2020

-Russland Analysen/ Brand, Martin (21.2.2020a): Armutsbekämpfung in Russland, in: Russland Analysen Nr. 382, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/382/RusslandAnalysen382.pdf, Zugriff 4.2.2020

-Russland Analysen/ Hornke, Theresa (21.2.2020b): Russlands Familienpolitik, in: Russland Analysen Nr. 382, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/382/RusslandAnalysen382.pdf, Zugriff 4.2.2020

-Russland Capital (7.6.2019): Das Mutterschaftskapital wird auf 470.000 Rubel erhöht, https://www.russland.capital/das-mutterschaftskapital-wird-auf-470-000-rubel-erhoeht, Zugriff 18.3.2020

1.5.11. Medizinische Versorgung

Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger ist in der Verfassung verankert (GIZ 7.2020c; vgl. ÖB Moskau 12.2018). Voraussetzung ist lediglich eine Registrierung des Wohnsitzes im Land. Am Meldeamt nur temporär registrierte Personen haben Zugang zu notfallmäßiger medizinischer Versorgung, während eine permanente Registrierung stationäre medizinische Versorgung ermöglicht. Fälle von Diskriminierung auf Grund von Religion oder ethnischer Herkunft bezüglich der Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen sind nicht bekannt (ÖB Moskau 12.2019). Das Gesundheitswesen wird im Rahmen der „Nationalen Projekte“, die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, modernisiert. So wurden landesweit sieben föderale Zentren mit medizinischer Spitzentechnologie und zwölf Perinatalzentren errichtet, Transport und Versorgung von Unfallopfern verbessert, sowie Präventions- und Unterstützungsprogramme für Mütter und Kinder entwickelt. Schrittweise werden die Gehälter für das medizinische Personal angehoben sowie staatliche Mittel in die Modernisierung bestehender Kliniken investiert. Seit 2002 ist die Lebenserwartung in Russland stetig gestiegen (GIZ 7.2020c).

Medizinische Versorgung wird von staatlichen und privaten Einrichtungen zu Verfügung gestellt. StaatsbürgerInnen haben im Rahmen der staatlich finanzierten, obligatorischen Krankenversicherung (OMS) Zugang zu einer kostenlosen medizinischen Versorgung (IOM 2018; vgl. ÖB Moskau 12.2019). Jede/r russische Staatsbürger/in, egal ob er einer Arbeit nachgeht oder nicht, ist von der Pflichtversicherung erfasst (ÖB Moskau 12.2019). Dies gilt somit auch für Rückkehrer, daher kann jeder russische Staatsbürger bei Vorlage eines Passes oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis 14) eine OMS-Karte erhalten (IOM 2018; vgl. ÖB Moskau 12.2019). Diese müssen bei der nächstliegenden Krankenversicherung eingereicht werden. An staatlichen wie auch an privaten Kliniken sind medizinische Dienstleistungen verfügbar, für die man direkt bezahlen kann (im Rahmen der freiwilligen Krankenversicherung – Voluntary Medical Insurance DMS) (IOM 2018). Durch die Zusatzversicherung sind einige gebührenpflichtige Leistungen in einigen staatlichen Krankenhäusern abgedeckt (ÖB Moskau 12.2019).

Die kostenfreie Versorgung umfasst Notfallbehandlung, ambulante Behandlung, inklusive Vorsorge, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Kliniken, stationäre Behandlung und teilweise kostenlose Medikamente. Behandlungen innerhalb der OMS sind kostenlos. Für die zahlungspflichtigen Dienstleistungen gibt es Preislisten auf den jeweiligen Webseiten der öffentlichen und privaten Kliniken (IOM 2018; vgl. ÖB Moskau 12.2019), die zum Teil auch mit OMS abrechnen (GTAI 27.11.2018). Immer mehr russische Staatsbürger wenden sich an Privatkliniken (GTAI 27.11.2018; vgl. Ostexperte 22.9.2017).

Das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem bleibt ineffektiv. Trotz der schrittweisen Anhebung der Honorare sind die Einkommen der Ärzte und des medizinischen Personals noch immer niedrig (GIZ 7.2020c). Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist (GIZ 7.2020c; vgl. AA 13.2.2019). Kostenpflichtig sind einerseits Sonderleistungen (Einzelzimmer u.Ä.), andererseits jene medizinischen Leistungen, die auf Wunsch des Patienten durchgeführt werden (z.B. zusätzliche Untersuchungen, die laut behandelndem Arzt nicht indiziert sind) (ÖB Moskau 12.2019).

Personen haben das Recht auf freie Wahl der medizinischen Anstalt und des Arztes, allerdings mit Einschränkungen. Für einfache medizinische Hilfe, die in der Regel in Polikliniken erwiesen wird, haben Personen das Recht, die medizinische Anstalt nicht öfter als einmal pro Jahr, unter anderem nach dem territorialen Prinzip (d.h. am Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort), zu wechseln. Davon ausgenommen ist ein Wechsel im Falle einer Änderung des Wohn- oder Aufenthaltsortes. Das bedeutet aber auch, dass die Inanspruchnahme einer medizinischen Standardleistung (gilt nicht für Notfälle) in einem anderen als dem „zuständigen“ Krankenhaus, bzw. bei einem anderen als dem „zuständigen“ Arzt, kostenpflichtig ist. In der ausgewählten Einrichtung können Personen ihren Allgemein- bzw. Kinderarzt nicht öfter als einmal pro Jahr wechseln. Falls eine geplante spezialisierte medizinische Behandlung im Krankenhaus nötig wird, erfolgt die Auswahl der medizinischen Anstalt durch den Patienten gemäß der Empfehlung des betreuenden Arztes oder selbstständig, falls mehrere medizinische Anstalten zur Auswahl stehen. Abgesehen von den oben stehenden Ausnahmen sind Selbstbehalte nicht vorgesehen (ÖB Moskau 12.2019).

Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung sowie bei Notfallbehandlungen kostenlos. Es wird aber berichtet, dass in der Praxis die Bezahlung von Schmiergeld zur Durchführung medizinischer Untersuchungen und Behandlungen teilweise erwartet wird (ÖB Moskau 12.2019). Bestimmte Medikamente werden kostenfrei zur Verfügung gestellt, z.B. Medikamente gegen Krebs und Diabetes (DIS 1.2015). In Notfällen sind Medikamente in Kliniken, wie auch an Ambulanzstationen, kostenfrei erhältlich. Gewöhnlich kaufen russische Staatsbürger ihre Medikamente jedoch selbst. Bürgerinnen mit speziellen Krankheiten wird Unterstützung gewährt, u.a. durch kostenfreie Medikamente, Behandlung und Transport. Die Kosten für Medikamente variieren, feste Preise bestehen nicht (IOM 2018). Weiters wird berichtet, dass die Qualität der medizinischen Versorgung hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Ausstattung von Krankenhäusern und der Qualifizierung der Ärzte landesweit variieren kann (ÖB Moskau 12.2019). Im Zuge der Lokalisierungspolitik der Russischen Föderation sinkt der Anteil an hochwertigen ausländischen Medikamenten. Es wurde über Fälle von Medikamenten ohne oder mit schädlichen Wirkstoffen berichtet. Als Gegenmaßnahme wurde 2018 ein neues System der Etikettierung eingeführt, sodass nun nachvollzogen werden kann, wo und wie die Arzneimittel hergestellt und bearbeitet wurden. Die Medikamentenversorgung ist zumindest in den Großstädten gewährleistet und teilweise kostenfrei (AA 13.2.2019).

Das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen sind meistens nur in den Großstädten vorhanden. Das Hauptproblem ist jedoch weniger die fehlende technische Ausstattung, sondern ein Ärztemangel, obwohl die Zahl der Ärzte 2018 leicht gestiegen ist. Hinzu kommt, dass die Gesundheitsversorgung zu stark auf die klinische Behandlung ausgerichtet ist. Da in den letzten Jahren die Zahl der Krankenhäuser und Ärztezentren abgenommen hat, hat die Regierung darauf reagiert und 2018 beschlossen, dass bis 2024 360 neue medizinische Einrichtungen, darunter 30 onkologische Zentren, gebaut und weitere 1.200 saniert werden sollen. Zusätzlich sollen 800 mobile Einrichtungen eröffnet werden. Parallel zu diesen Beschlüssen wurden jedoch 2018 300 staatliche Krankenhäuser geschlossen. Den größten Fortschritt in der medizinischen Versorgung brachten 2018 die Einführung der Telemedizin und die digitale Erbringung der medizinischen Leistung. Patienten können seit dem 1.4.2018 einen Termin über ihr e-Konto vereinbaren oder einen digitalen Arzt in Anspruch nehmen. Diagnose und Behandlung erfolgen online. Mit der Einführung der Telemedizin haben sich die langen Wartezeiten auf eine Behandlung verkürzt (AA 13.2.2019).

Aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land ist es für alle Bürger der Russischen Föderation möglich, bei Krankheiten, die in einzelnen Teilrepubliken nicht behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen (vorübergehende Registrierung) (vgl. dazu die Kapitel 19. Bewegungsfreiheit und 19.1 Meldewesen) (DIS 1.2015; vgl. AA 13.2.2019).

Staatenlose, die dauerhaft in Russland leben, sind bezüglich ihres Rechts auf medizinische Hilfe russischen Staatsbürgern gleichgestellt. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation gewährleistet ist (ÖB Moskau 12.2019).

Quellen:

-AA – Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 19.3.2020

-GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2020c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/#c18140, Zugriff 17.7.2020

-GTAI – German Trade and Invest (27.11.20186): Russlands Privatkliniken glänzen mit hohem Wachstum, https://www.gtai.de/GTAI/Navigation/DE/Trade/Maerkte/suche,t=russlands-privatkliniken-glaenzen-mit-hohem-wachstum,did=2183416.html, Zugriff 19.3.2020

-DIS – Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 19.3.2020

-IOM – International Organisation of Migration (2018): Länderinformationsblatt Russische Föderation, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698619/18364377/Russland_%2D_Country_Fact_Sheet_2018%2C_deutsch.pdf?nodeid=20101366vernum=-2, Zugriff 19.3.2020

-ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_%C3%96B_Bericht_2019_12.pdf, Zugriff 19.3.2020

-Ostexperte.de (22.9.2017): Privatkliniken in Russland immer beliebter, https://ostexperte.de/russland-privatkliniken/, Zugriff 19.3.2020

Tschetschenien

Wie jedes Subjekt der Russischen Föderation hat auch Tschetschenien eine eigene öffentliche Gesundheitsverwaltung, die die regionalen Gesundheitseinrichtungen wie z.B. regionale Spitäler (spezialisierte und zentrale), Tageseinrichtungen, diagnostische Zentren und spezialisierte Notfalleinrichtungen leitet. Das Krankenversicherungssystem wird vom territorialen verpflichtenden Gesundheitsfonds geführt. Schon 2013 wurde eine dreistufige Roadmap eingeführt, mit dem Ziel, die Verfügbarkeit und Qualität des tschetschenischen Gesundheitssystems zu erhöhen. In der ersten Stufe wird die primäre Gesundheitsversorgung, inklusive Notfall- und spezialisierter Gesundheitsversorgung, zur Verfügung gestellt. In der zweiten Stufe wird die multidisziplinäre spezialisierte Gesundheitsversorgung, und in der dritten Stufe die spezialisierte Gesundheitsversorgung zur Verfügung gestellt (BDA CFS 31.3.2015). Es sind somit in Tschetschenien sowohl primäre als auch spezialisierte Gesundheitseinrichtungen verfügbar. Die Krankenhäuser sind in einem besseren Zustand als in den Nachbarrepubliken, da viele vor nicht allzu langer Zeit erbaut wurden (DIS 1.2015).

Bestimmte Medikamente werden kostenfrei zur Verfügung gestellt, z.B. Medikamente gegen Krebs und Diabetes. Auch gibt es bestimmte Personengruppen, die bestimmte Medikamente kostenfrei erhalten. Dazu gehören Kinder unter drei Jahren, Kriegsveteranen, schwangere Frauen und Onkologie- und HIV-Patienten. Verschriebene Medikamente werden in staatlich lizensierten Apotheken kostenfrei gegen Vorlage des Rezeptes abgegeben (DIS 1.2015). Weitere Krankheiten, für die Medikamente kostenlos weitergegeben werden (innerhalb der obligatorischen Krankenversicherung), sind:

  • infektiöse und parasitäre Krankheiten

  • Tumore

  • endokrine, Ernährungs- und Stoffwechselkrankheiten

  • Krankheiten des Nervensystems

  • Krankheiten des Blutes und der blutbildenden Organe sowie bestimmte Störungen mit Beteiligung des Immunsystems

  • Krankheiten des Auges und der Augenanhangsgebilde

  • Krankheiten des Ohres und des Warzenfortsatzes

  • Krankheiten des Kreislaufsystems

  • Krankheiten des Atmungssystems

  • Krankheiten des Verdauungssystems

  • Krankheiten des Urogenitalsystems

  • Schwangerschaft, Geburt, Abort und Wochenbett

  • Krankheiten der Haut und der Unterhaut

  • Krankheiten des Muskel-Skelett-Systems und des Bindegewebes

  • Verletzungen, Vergiftungen und bestimmte andere Folgen äußerer Ursachen

  • Geburtsfehler und Chromosomenfehler

  • bestimmte Zustände, die ihren Ursprung in der Perinatalperiode haben

  • Symptome und abnorme klinische und Laborbefunde, die nicht in der Kategorie der Internationalen Klassifikation von Krankheiten gelistet sind (BDA CFS 31.3.2015).

Die obligatorische Krankenversicherung deckt unter anderem auch klinische Untersuchungen von bestimmten Personengruppen, wie Minderjährigen, Studenten, Arbeitern usw., und medizinische Rehabilitation in Gesundheitseinrichtungen. Weiters werden zusätzliche Gebühren von Allgemeinmedizinern und Kinderärzten, Familienärzten, Krankenschwestern und Notfallmedizinern finanziert. Peritoneal- und Hämodialyse werden auch unterstützt (nach vorgegebenen Raten), einschließlich der Beschaffung von Materialien und Medikamenten. Die obligatorische Krankenversicherung in Tschetschenien ist von der föderalen obligatorischen Krankenversicherung subventioniert (BDA CFS 31.3.2015). Trotzdem muss angemerkt werden, dass auch hier aufgrund der niedrigen Löhne der Ärzte das System der Zuzahlung durch die Patienten existiert (BDA CFS 31.3.2015; vgl. GIZ 7.2020c, AA 13.2.2019). Es gibt dennoch medizinische Einrichtungen, wo die Versorgung kostenfrei bereitgestellt wird, beispielsweise im Distrikt von Gudermes [von hier stammt Ramzan Kadyrow]. In kleinen Dörfern sind die ärztlichen Leistungen günstiger (BDA CFS 31.3.2015).

In Tschetschenien gibt es nur einige private Gesundheitseinrichtungen, die normalerweise mit Fachärzten arbeiten, die aus den Nachbarregionen eingeladen werden. Die Preise sind hier um einiges höher als in öffentlichen Institutionen, und zwar aufgrund von komfortableren Aufenthalten, besser qualifizierten Spezialisten und modernerer medizinischer Ausstattung (BDA CFS 31.3.2015).

Wenn eine Behandlung in einer Region nicht verfügbar ist, gibt es die Möglichkeit, dass der Patient in eine andere Region, wo die Behandlung verfügbar ist, überwiesen wird (BDA CFS 31.3.2015).

Quellen:

-AA – Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 18.3.2020

-GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2020c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/#c18140, Zugriff 17.7.2020

-BDA – Belgium Desk on Accessibility (31.3.2015): Accessibility of healthcare: Chechnya, Country Fact Sheet via MedCOI

-DIS – Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 18.3.2020

Gesundheitseinrichtungen in Tschetschenien

Gesundheitseinrichtungen, die die ländlichen Gebiete Tschetscheniens abdecken, sind:

„Achkhoy-Martan RCH” (regional central hospital), „Vedenskaya RCH“, „Grozny RCH“, „Staro-Yurt RH” (regional hospital), „Gudermessky RCH“, „Itum-Kalynskaya RCH“, „Kurchaloevskaja RCH“, „Nadterechnaye RCH“, „Znamenskaya RH“, „Goragorsky RH“, „Naurskaya RCH“, „Nozhai-Yurt RCH“, „Sunzhensk RCH“, „Urus-Martan RCH“, „Sharoy RH“, „Shatoïski RCH“, „Shali RCH“, „Chiri-Yurt RCH“, „Shelkovskaya RCH“, „Argun municipal hospital N° 1“ und „Gvardeyskaya RH“ (BDA CFS 31.3.2015).

Gesundheitseinrichtungen, die alle Gebiete Tschetscheniens abdecken, sind:

„The Republican hospital of emergency care“ (former Regional Central Clinic No. 9), „Republican Centre of prevention and fight against AIDS“, „The National Centre of the Mother and Infant Aymani Kadyrova“, „Republican Oncological Dispensary“, „Republican Centre of blood transfusion“, „National Centre for medical and psychological rehabilitation of children“, „The Republican Hospital“, „Republican Psychiatric Hospital“, „National Drug Dispensary“, „The Republican Hospital of War Veterans“, „Republican TB Dispensary“, „Clinic of pedodontics“, „National Centre for Preventive Medicine“, „Republican Centre for Infectious Diseases“, „Republican Endocrinology Dispensary“, „National Centre of purulent-septic surgery“, „The Republican dental clinic“, „Republican Dispensary of skin and venereal diseases“, „Republican Association for medical diagnostics and rehabilitation“, „Psychiatric Hospital ‚Samashki’“, „Psychiatric Hospital ‚Darbanhi’“, „Regional Paediatric Clinic“, „National Centre for Emergency Medicine“, „The Republican Scientific Medical Centre“, „Republican Office for forensic examination“, „National Rehabilitation Centre“, „Medical Centre of Research and Information“, „National Centre for Family Planning“, „Medical Commission for driving licenses“ und „National Paediatric Sanatorium ‚Chishki’“ (BDA CFS 31.3.2015).

Städtische Gesundheitseinrichtungen in Grosny sind:

„Clinical Hospital N° 1 Grozny“, „Clinical Hospital for children N° 2 Grozny“, „Clinical Hospital N° 3 Grozny“, „Clinical Hospital N° 4 Grozny“, „Hospital N° 5 Grozny“, „Hospital N° 6 Grozny“, „Hospital N° 7 Grozny“, „Clinical Hospital N° 10 in Grozny“, „Maternity N° 2 in Grozny“, „Polyclinic N° 1 in Grozny“, „Polyclinic N° 2 in Grozny“, „Polyclinic N° 3 in Grozny“, „Polyclinic N° 4 in Grozny“, „Polyclinic N° 5 in Grozny“, „Polyclinic N° 6 in Grozny“, „Polyclinic N° 7 in Grozny“, „Polyclinic N° 8 in Grozny“, „Paediatric polyclinic N° 1“, „Paediatric polyclinic N° 3 in Grozny“, „Paediatric polyclinic N° 4 in Grozny“, „Paediatric polyclinic N° 5“, „Dental complex in Grozny“, „Dental Clinic N° 1 in Grozny“, „Paediatric Psycho-Neurological Centre“, „Dental Clinic N° 2 in Grozny“ und „Paediatric Dental Clinic of Grozny“ (BDA CFS 31.3.2015).

Quellen:

-BDA – Belgium Desk on Accessibility (31.3.2015): Accessibility of healthcare: Chechnya, Country Fact Sheet via MedCOI

1.5.12. Rückkehr

Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme. Der Rückübernahme geht, wenn die betroffene Person in Österreich über kein gültiges Reisedokument verfügt, ein Identifizierungsverfahren durch die russischen Behörden voraus. Wird dem Rücknahmeersuchen stattgegeben, wird für diese Person von der Russischen Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Wenn die zu übernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, muss kein Rücknahmeersuchen gestellt werden. Bei Ankunft in der Russischen Föderation mussten sich bislang alle Rückkehrer beim Föderalen Migrationsdienst (FMS) ihres beabsichtigten Wohnortes registrieren. Dies gilt generell für alle russische Staatsangehörige, wenn sie innerhalb von Russland ihren Wohnort wechseln. 2016 wurde der FMS allerdings aufgelöst und die entsprechenden Kompetenzen in das Innenministerium verlagert. Die Zusammenarbeit zwischen föderalen und regionalen Behörden bei der innerstaatlichen Migration scheint verbesserungsfähig. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach dem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Überstellung informiert und diese Person kann, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, in Untersuchungshaft genommen werden (ÖB Moskau 12.2019).

Zur allgemeinen Situation von Rückkehrern, insbesondere im Nordkaukasus, kann festgestellt werden, dass sie vor allem vor wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen stehen. Dies betrifft etwa bürokratische Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Dokumenten, die oft nur mit Hilfe von Schmiergeldzahlungen überwunden werden können. Die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen betreffen weite Teile der russischen Bevölkerung und können somit nicht als spezifisches Problem von Rückkehrern bezeichnet werden. Besondere Herausforderungen ergeben sich für Frauen aus dem Nordkaukasus, zu deren Bewältigung von Problemen zivilgesellschaftliche Initiativen unterstützend tätig sind. Eine allgemeine Aussage über die Gefährdungslage von Rückkehrern in Bezug auf mögliche politische Verfolgung durch die russischen bzw. die nordkaukasischen Behörden kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall abhängt. Im Normalfall sind Rückkehrer aber nicht immer mit Diskriminierung seitens der Behörden konfrontiert (ÖB Moskau 12.2019).

Es besteht keine allgemeine Gefährdung für die körperliche Unversehrtheit von Rückkehrern in den Nordkaukasus. Vereinzelt gibt es Fälle von Tschetschenen, die im Ausland einen negativen Asylbescheid erhalten haben, in ihre Heimat zurückgekehrt sind und nach ihrer Ankunft unrechtmäßig verfolgt worden sind. Das unabhängige Informationsportal Caucasian Knot schreibt in einem Bericht vom April 2016 von einigen wenigen Fällen, in denen Tschetschenen, denen im Ausland kein Asyl gewährt worden ist, nach ihrer Abschiebung drangsaliert worden wären (ÖB Moskau 12.2019). Nach einer aktuellen Auskunft eines Experten für den Kaukasus ist allein die Tatsache, dass im Ausland ein Asylantrag gestellt wurde noch nicht mit Schwierigkeiten bei der Rückkehr verbunden (ÖB Moskau 12.2019; vgl. AA 13.2.2019). Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien aber für jene ergeben, die schon vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften hatten (ÖB Moskau 12.2019).

Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Polizei gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt (AA 13.2.2019).

Rückkehrende werden grundsätzlich nicht als eigene Kategorie oder schutzbedürftige Gruppe aufgefasst. Folglich gibt es keine individuelle Unterstützung durch den russischen Staat. Rückkehrende haben aber wie alle anderen russischen StaatsbürgerInnen Anspruch auf Teilhabe am Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Rentensystem, solange sie die jeweiligen Bedingungen erfüllen. Es gibt auch finanzielle und administrative Unterstützung bei Existenzgründungen. Beispielsweise können Mikrokredite für Kleinunternehmen bei Banken beantragt werden. Einige Regionen bieten über ein Auswahlverfahren spezielle Zuschüsse zur Förderung von Unternehmensgründungen an (IOM 2018).

Neben der allgemeinen Unterstützung bei der freiwilligen Rückkehr haben Rückkehrer die Möglichkeit, eines der vom österreichischen Innenministerium unterstützten Reintegrationsprogramme in ihrem Heimatland in Anspruch zu nehmen. Diese freiwilligen Rückkehrer erhalten eine umfassende Beratung und eine Reintegrationsleistung vor Ort (besteht im Wesentlichen aus einer Sachleistung), welche eine erneute Existenzgrundlage im Herkunftsland ermöglichen und somit eine Nachhaltigkeit der Rückkehr fördern soll (ÖB Moskau 12.2019).

Quellen:

-AA – Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 10.3.2020

-IOM – International Organisation of Migration (2018): Länderinformationsblatt Russische Föderation, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698619/18364377/Russland_%2D_Country_Fact_Sheet_2018%2C_deutsch.pdf?nodeid=20101366vernum=-2, Zugriff 10.3.2020

-ÖB Moskau (12.2018): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001768/RUSS_%C3%96B_Bericht_2018_12.pdf, Zugriff 10.3.2020

1.5.13. Dokumente

Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente sind in der Regel echt und inhaltlich richtig. Dokumente russischer Staatsangehöriger aus den russischen Kaukasusrepubliken (insbesondere Reisedokumente) enthalten hingegen nicht selten unrichtige Angaben. Gründe liegen häufig in mittelbarer Falschbeurkundung und unterschiedlichen Schreibweisen von beispielsweise Namen oder Orten. In Russland ist es möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsnachweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle und Gerichtsurteile. Es gibt auch Fälschungen, die auf Originalvordrucken professionell hergestellt werden (AA 13.2.2019). Auslandsreisepässe sind schwieriger zu bekommen, aber man kann auch diese kaufen. Es handelt sich bei den Dokumenten oft um echte Dokumente mit echten Stempeln und Unterschriften, aber mit falschem Inhalt. Die Art der Dokumente hierbei können z.B. medizinische Protokolle (medical journals), Führerscheine, Geburtsurkunden oder Identitätsdokumente sein. Ebenso ist es möglich, echte Dokumente mit echtem Inhalt zu kaufen, wobei die Transaktion der illegale Teil ist. Für viele Menschen ist es einfacher, schneller und angenehmer, ein Dokument zu kaufen, um einen zeitaufwändigen Kontakt mit der russischen Bürokratie zu vermeiden. Es soll auch gefälschte „Vorladungen“ zur Polizei geben (DIS 1.2015).

Quellen:

-AA – Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 10.3.2020

-DIS – Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 10.3.2020

1.6. Zur aktuellen Pandemie aufgrund des Corona-Virus:

COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet.

In ÖSTERREICH gibt es mit Stand 12.08.2021 665.885 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen und 10.753 Todesfälle. In der RUSSISCHEN FÖDERATION wurden mit Stand 12.08.2021, 6.534.791 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei 168.049 diesbezüglicher Todesfälle bestätigt wurden.

Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr besteht und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf.

Ein Impfstoff gegen schwere Verläufe von COVID-19 ist mit dem Vektor-Impfstoff „Sputnik V“ (Gam-COVID-Vac) in der RUSSISCHEN FÖDERATION verfügbar, dieser ist von der EMA aktuell nicht zugelassen, befindet sich aber im rolling-review-Zulassungsverfahren. „Sputnik V“ ist zugelassen in Ägypten, Albanien, Algerien, Angola, Antigua und Barbuda, Argentinien, Armenien, Aserbaidschan, Bahrain, Bangladesch, Bolivien, Brasilien, Chile, Dschibuti, Ecuador, Gabun, Ghana, Guatemala, Guinea, Guyana, Honduras, Indien, Irak, Iran, Jordanien, Kamerun, Kasachstan, Kenia, Republik Kongo, Laos, Libanon, Libyen, Mali, Malediven, Marokko, Mauritius, Mexiko, Republik Moldau, Mongolei, Montenegro, Myanmar, Namibia, Nepal, Nicaragua, Nigeria, Nordmazedonien, Pakistan, Palästina, Panama, Paraguay, Philippinen, Russland, St. Vincent und die Grenadinen, San Marino, Serbien, Seychellen, Sri Lanka, Republika Srpska, Syrien, Tunesien, Türkei, Turkmenistan, Ungarn, Uruguay, Usbekistan, Venezuela, Vereinigte Arabische Emirate, Vietnam und Weißrussland. Mit EpiVacCorona und CoviVac verfügt die Russische Föderation noch über zwei weitere Covid-19-Impfstoffe und ließ zuletzt mit „Sputnik light“ einen Einmalimpfstoff zu.

Die RUSSISCHE FÖDERATION hat mit der Durchimpfung der Bevölkerung begonnen; mit Stand 10.08.2021 wurden 66.245.526 Dosen Impfstoff verimpft. In Österreich wurden mit Stand 12.08.2021 bisher 10.080.677 Impfungen der von der EMA zugelassenen Impfstoffe im E-Impfpass erfasst. Die russische Bevölkerung war bisher zurückhaltend, sich impfen zu lassen, aktuell wollen sich 54 % der Bevölkerung nicht impfen lassen, nur 13 % der Bevölkerung sind vollimmunisiert, allerdings steigt nunmehr die Impfbereitschaft. Die Regierung eine allgemeine Impfpflicht gibt es nicht, sie besteht nur für Servicemitarbeiter und Beamte. Als Impfanreiz werden weshalb zB in MOSKAU mittlerweile Autos unter den Impfwilligen verlost. Auf Grund der geringen Anzahl an Geimpften wurden wegen der aktuellen Infektionswelle infolge der DELTA-Variante des Virus, das sich derzeit auch in der Russischen Föderation stark ausbreitet, kürzlich in MOSKAU wieder verschärfte Pandemiebestimmungen – für Nichtgeimpfte – eingeführt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

2.1.1. Die Identität des Beschwerdeführers steht auf Grund seines Inlandreisepasses fest, an dessen Echtheit und Unverfälschtheit laut Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes vom 25.06.2021 keine Zweifel bestehen; ebenso sind laut IZR sein russischer Führerschein und sein Militärausweis authentisch.

Dass der Beschwerdeführer der tschetschenischen Volksgruppe angehört und sich zum muslimischem Glauben bekennt, steht auf Grund seiner diesbezüglich gleichbleibenden Angaben fest. Ebenso gibt der Beschwerdeführer gleichbleibend im gesamten Verfahren an, dass seine Muttersprache Tschetschenisch ist. Dass er fließend Russisch spricht, steht auf Grund des Eindrucks, den er in der hg. mündlichen Verhandlung vermittelte, fest und mit dem Umstand, dass er in der RUSSISCHEN FÖDERATION XXXX Jahre lang die Grundschule besuchte und seit XXXX in KASACHSTAN lebte, in Einklang.

2.1.2. Die Feststellungen zum Lebenslauf und Aufwachsen des Beschwerdeführers gründen auf dem Inlandsreisepass und den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, die mit den übrigen von ihm vorgelegten Dokumenten (Wehrdienstbuch, KASACHISCHER Aufenthaltstitel, KASACHISCHER und TSCHETSCHENISCHER Führerschein) in Einklang stehen.

Dass der Beschwerdeführer von Winter XXXX bis XXXX – am Beginn des zweiten Tschetschenienkrieges – von Haus zu Haus ging und in seiner Umgebung Leute aufforderte, an den Kundgebungen gegen die Bombardierungen teilzunehmen und auch selbst an diesen teilnahm, aber weder ein Redner war noch dabei aufgenommen wurde, steht – ungeachtet dessen, ob die Kundgebungen XXXX oder XXXX hießen – auf Grund seiner diesbezüglich glaubhaften Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung fest, die auch seinen Aussagen in der Einvernahme und der Erstbefragung nicht widersprechen.

Nicht glaubhaft ist, dass er diese Kundgebungen selbst organisierte, wie er in der Erstbefragung angab, bzw. Mitglied eines Organisationskomitees war und nicht nur während des zweiten, sondern auch während des ersten Tschetschenienkrieges diese Kundgebungen organisierte und in INGUSCHETIEN von einem Unbekannten in ein Auto gezogen wurde und ihm gedroht wurde, dass ihm etwas passieren werde, wenn er noch mal bei einer solchen Kundgebung erwischt werde, wie er in der Einvernahme angab. Dieses Vorbringen wiederholte er in der hg. mündlichen Verhandlung auch nicht mehr.

Soweit er angab, dass die Demonstrationen bis XXXX stattgefunden haben, kann er schon deshalb nicht an ihnen teilgenommen haben, weil er im XXXX nach KASACHSTAN zog; dass er von KASACHSTAN zum Demonstrieren nach TSCHETSCHENIEN oder INGUSCHETIEN fuhr, hat er auch selbst nicht behauptet. Das und dass er auch noch in INGUSCHETIEN an einer Demonstration teilnahm, ist nicht glaubhaft, da er angab, dass gegen die Bombardierungen demonstrierte habe und im XXXX nach INGUSCHETIEN und im XXXX nach KASACHSTAN geflohen sei; die Bombardements endeten jedoch seinen Angaben nach im XXXX .

Dass bei einer Kundgebung ein Filmteam von XXXX dabei war, wie er in der Einvernahme angab, kann abgesehen davon, dass dieser Sender – zB laut Wikipedia – erst 3 Jahre davor gegründet wurde, und erst ein Jahr später, 2001/2002, über den arabischen Raum hinaus international wurde, nicht festgestellt werden, weil der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung nur mehr angab, er habe geglaubt, dass die Kundgebungen auch im Fernsehen gezeigt worden seien, bzw. sie hätten gedacht, dass Journalisten kommen werden, aber sie seien nicht zugelassen worden, es sei abgesperrt worden, während er in der Einvernahme noch angegeben hatte, dass XXXX bei den Kundgebungen sogar Leute interviewt habe, nicht aber ihn. Hinzu kommt, dass er im hg. Parteiengehör keine Angaben zu dem Filmteam von XXXX oder zu den Mitarbeitern des XXXX aus XXXX und der XXXX machen konnte, die laut seiner Aussage in der Einvernahme bei den Kundgebungen dabei waren, weshalb seine Angaben nicht überprüft werden konnten. Mit dem Vorbringen in der hg. mündlichen Verhandlung, dass man ja nicht 24-Stunden bei den Kundgebungen gestanden sei, vermochte er dies nicht zu erklären. Dass Mitglieder des XXXX und XXXX bei den Kundgebungen waren, behauptete er in der hg. mündlichen Verhandlung auch nicht mehr, vielmehr gab er an, dass das XXXX und eine XXXX Organisation einen humanitären Korridor nach INGUSCHETIEN geöffnet haben – das ist auch glaubhaft – bzw. in der Stellungnahme vom 18.01.2021, dass die Mitarbeiter des XXXX aus verschiedenen Ländern Lebensmittel und Medikamente geliefert haben, die danach verteilt wurden; auch das ist glaubhaft. Der Beschwerdeführer bringt in der Stellungnahme vor, dass „sie“ sie dann verteilt haben; dass der Beschwerdeführer im zweiten Tschetschenienkrieg in einer Hilfsorganisation war, die Hilfsgüter verteilte, brachte er hingegen in der hg. mündlichen Verhandlung trotz ausführlicher Befragung nicht mehr vor. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass er im zweiten Tschetschenienkrieg in einer Hilfsorganisation war und aus diesem Grund danach Verfolgung ausgesetzt war oder nunmehr sein würde. Seine Bedeutung bei den Kundgebungen reduzierte der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung im Übrigen selbst, so gab er an: „Alle sind rausgekommen und sind auf den Straßen gestanden“ und „D[a] wurden alle aufgerufen, zu so einem Meeting zu kommen“. Dass er in einer herausgehobenen Stellung für diese Kundgebungen gezielt Leute angeworben habe, ergibt sich aus diesem Vorbringen nicht. Dass alle Leute, die an so einer Demonstration teilgenommen haben, Verfolgung ausgesetzt sind oder waren, ist ebensowenig plausibel, zumal nicht nur 57 Personen an den Kundgebungen teilnahmen, wie er in der Einvernahme angab, sondern 1000-3000, wie er in der hg. mündlichen Verhandlung angab. Abgesehen davon, dass nicht glaubhaft ist, dass eine Person, die aktiv in die Organisation einer Demonstration eingebunden ist, nicht näher angeben kann, ob 57 oder mehrere Tausend Personen an einer Demonstration teilnahmen, ist nicht glaubhaft, dass alle einfachen Teilnehmer an diesen Demonstrationen aus diesem Grund hernach Verfolgung ausgesetzt waren oder noch sind. Dass der Beschwerdeführer an diesen Demonstrationen in einer hervorgehobenen Stellung teilgenommen hat, kann aus diesem Gründen nicht festgestellt werden.

Dass er während des zweiten Tschetschenienkrieges wie alle anderen auch von Säuberungsaktionen betroffen war, steht auf Grund der diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung fest. Nicht glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer darüber hinaus festgehalten wurde: Einerseits unterscheidet sich seine detailarme, oberflächliche Schilderung seiner Anhaltung gravierend von der glaubhaften, detailreichen und lebhaften Schilderung seines Lebens während der Bombardements, obwohl beides einschneidende Erlebnisse waren und sich zeitnah hintereinander ereigneten. Andererseits ist kein Grund ersichtlich, warum mit Ende der Militärintervention im XXXX ein Interesse daran bestanden haben sollte, gerade den Beschwerdeführer festzunehmen. Überdies bezieht sich der Beschwerdeführer mit der Schilderung einer Mitnahme, um Männer festzuhalten, bis ihnen ein Bart (in salafistischer Manier) wächst, um sie hernach als erschossene Kämpfer zu präsentieren, auf die sog. Anti-Terror-Maßnahmen gegen dschihadistische Gruppierungen, die im Kriegsverlauf erst XXXX begannen, also zu einer Zeit, als der Beschwerdeführer die Russische Föderation bereits verlassen hatte. Soweit er angab, dass er mitgenommen worden sei, damit seine Familie gewissermaßen Lösegeld für ihn zahle, ist weiter anzumerken, dass seine Eltern seinen Angaben nach einfache Leute waren und sein Bruder erst durch hilfreiche Kontakte zum Clan von Präsident KADYROW vermögend wurde; dessen Vater wurde jedoch erst XXXX Präsident. Schließlich ist bei der Schilderung seiner Fluchtgründe in freier Rede in der hg. mündlichen Verhandlung auffällig, dass der Beschwerdeführer auf die Frage hin, warum er flüchten musste, nach sechs Sätzen bereits auf allgemeine Themen umschwenkte (tschetschenische Blogger und Journalisten, aktuelle Ermittlungen wegen Verschwindenlassens), die – auch auf Nachfrage – nichts mit seiner Person zu tun haben. Die Schilderung der Gründe für das Verlassen der Russischen Föderation über die Umstände hinaus, dass er im ersten Tschetschenienkrieg half, Verwundete zu transportieren und zu verstecken, im zweiten Tschetschenienkrieg zu Kundgebungen gegen die Bombardierungen ging und dazu auch Personen in seinem Nahebereich einlud und wie die restliche Bevölkerung von Säuberungsmaßnahmen betroffen war, ist daher nicht glaubhaft. Es steht daher fest, dass er aus diesen Gründen im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation keiner Verfolgung ausgesetzt ist. Dies steht auch aus dem Grund fest, dass der Beschwerdeführer laut seinem Inlandsreisepass im XXXX eine Meldeadresse in XXXX begründete und im XXXX abmeldete. Dass er bei diesen Behördenkontakten einer Gefahr ausgesetzt war, hat der Beschwerdeführer nie behauptet. Dass er während er in KASACHSTAN lebte nach TSCHETSCHENIEN zurückkehrte, steht auf Grund der Eintragungen in seinem Inlandsreisepass fest und ist vor dem Hintergrund, dass seine Geschwister und seine Mutter dort leben und sein Vater in dieser Zeit in TSCHETSCHENIEN gestorben ist, auch plausibel.

Dass der Beschwerdeführer im XXXX von INGUSCHETIEN nach KASACHSTAN zog, ist glaubhaft, da der Beschwerdeführer dies in allen Befragungen gleichbleibend vorbrachte und dies auch vor dem Hintergrund, dass er bereits als Kind dort gelebt hatte, dort bereits eine Saison lang gearbeitet hatte und dort Verwandtschaft hat, während er in INGUSCHETIEN, wo er lebte, nachdem er TSCHETSCHENIEN durch den humanitären Korridor verlassen hatte, keine Bezugspersonen hat, plausibel ist; die Übersiedelung in einen anderen Staat steht mit der Abmeldung laut seinem Inlandsreisepass in Einklang, wenngleich diese erst XXXX erfolgte. Dass drei seiner Onkel väterlicherseits mit ihren Familien in KASACHSTAN leben, eine Landwirtschaft betreiben und KASACHISCHE Staatsangehörige sind, brachte er ebenfalls gleichbleibend glaubhaft vor. Dass er zuletzt auf Grund einer am XXXX ausgestellten und bis XXXX gültigen Aufenthaltsberechtigung in KASACHSTAN aufhältig war, steht auf Grund der in der hg. mündlichen Verhandlung vorgewiesenen Aufenthaltsberechtigungskarte fest, ebenso dem in der Verhandlung von ihm vorgelegten KASACHISCHEN Führerschein.

Dass er in KASACHSTAN auch gemeldet war, wenn auch nicht in der Stadt, wo er lebte, seinen Lebensunterhalt zunächst durch das Reparieren von landwirtschaftlichem Gerät, dann als XXXX , schließlich durch den Betrieb einer XXXX bestritt, wenngleich er nur angelernter und nicht ausgebildeter Mechaniker war, ist auf Grund seiner gleichbleibenden Aussagen glaubhaft.

Nicht glaubhaft ist, dass er in KASACHSTAN Verfolgung durch die tschetschenischen Behörden bzw. durch Präsident KADYROW nahestehende Personen ausgesetzt war: Weder ist ersichtlich, warum er von diesem verfolgt werden sollte, während sein Bruder mit dessen Clan verbunden ist und seine in KASACHSTAN verbliebenen Onkel väterlicherseits keiner Gefahr ausgesetzt sind, noch, warum die Verfolgung mit der Beantragung eines neuen Inlandsreisepasses XXXX begonnen haben soll, nicht hingegen mit Begründung seiner Meldeadresse in TSCHETSCHENIEN XXXX und deren Abmeldung XXXX , da er dabei zwangsläufig mit den Behörden in Kontakt kam, noch, warum er dennoch danach zwei Jahre lang in KASACHSTAN geblieben sein sollte, ohne etwa umzuziehen.

Zudem schildert er die Verfolgung grob widersprüchlich: In der Erstbefragung gab er an, dass er XXXX einen Pass beantragen habe wollen und dabei geschlagen worden sei, durch die ausgefüllten Formulare haben „sie“ seine Adresse erfahren und er sei gegen Abend des gleichen Tages von ihm unbekannten Männern mitgenommen und geschlagen worden. Dies ist jedoch nicht plausibel, da er ausweislich seines KASACHISCHEN Aufenthaltstitels nicht an seinem Wohnort angemeldet war, sondern in einer anderen Stadt. Diese Menschen haben dann seinen Angaben in der Erstbefragung zufolge viel Geld von ihm verlangt, das er jedoch nicht gehabt habe. Im Widerspruch dazu gab er in der Einvernahme an, dass Daten der in KASACHSTAN lebenden Tschetschenen an Präsident KADYROW weitergeleitet worden seien, weshalb er im XXXX von mehreren Personen, die bewaffnet mit Geländewagen gekommen seien, aufgesucht worden sei, die ihm gesagt haben, dass er zahlen müsse, er habe dann sieben Monate lang gezahlt danach habe er damit aufgehört und im XXXX seien sie wiedergekommen. Während er in der Erstbefragung noch ausdrücklich angegeben hatte, dass man erst nach dem Verprügeln XXXX Geld von ihm verlangt habe und seine Daten durch die Passbeantragung XXXX erfahren habe, gab er in der Einvernahme folglich im Widerspruch dazu an, dass er bereits XXXX Geld zahlen habe müssen und das Verprügeln XXXX vielmehr die Folge dessen gewesen sei, dass er aufgehört habe zu zahlen; dass sie auf Grund der Passbeantragung gewusst haben, wo er lebte, behauptete er nicht mehr, dass seine Onkel und deren Familien unbehelligt in KASACHSTAN leben können, obwohl sie auch TSCHETSCHENEN sind, ist nicht plausibel. Dies vermochte der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung mit dem Vorbringen, dass sie die KASACHISCHE Staatsangehörigkeit haben und Landwirte seien, nicht zu entkräften. Während er in der Erstbefragung angab, er sei XXXX ausgereist, weil er das geforderte Geld nicht gehabt habe, gab er in der Einvernahme an, dass er von XXXX bis XXXX monatlich XXXX bezahlt habe und XXXX ausgereist sei, weil er die erniedrigenden Umstände nicht mehr ertragen habe und kein Sklave mehr sein habe wollen; dass er das nötige Geld nicht gehabt habe, behauptete er nicht mehr. In der hg. mündlichen Verhandlung wiederum gab er an, nur ein Jahr, nicht zwei Jahre bezahlt zu haben. Als er die Zahlungen eingestellt habe, gab er im Gegensatz zur Erstbefragung nicht an, verprügelt worden zu sein, sondern Drohanrufe bekommen zu haben. Hätte er nicht gezahlt, hätten „sie“, die Kadyrow-Leute, ihn abgeholt. Diese Angaben sind jedoch nicht plausibel: Wenn er nur ein Jahr bezahlte und die Forderungen XXXX begannen, bleibt unklar, warum er XXXX bis XXXX – sohin zwei Jahre und nicht nur zwei Monate lang – nicht zahlte, aber nichts passierte. Als Grund dafür, warum man auf ihn gekommen sei, gab er in der hg. mündlichen Verhandlung weder die Passbeantragung an, noch die Datensammlung, sondern, dass der Leiter der Wache von KADYROW aus KASACHSTAN sei und dass es für diesen nicht schwer gewesen sei, die Daten zu sammeln. Abgesehen davon, dass nicht plausibel ist, dass die Datensammlung von in KASACHSTAN lebenden TSCHETSCHENEN die Aufgabe des Leiters der Wache des Präsidenten ist, ist auch nicht plausibel, warum der Beschwerdeführer in dieser Datensammlung aufgeschienen sein soll, seine Onkel hingegen nicht. Ebensowenig plausibel ist die Begründung des Beschwerdeführers dafür, dass er XXXX unbehelligt in KASACHSTAN leben konnte; Niemand habe etwas über ihn gewusst. Dies vermag jedoch vor dem Hintergrund, dass er über einen Aufenthaltstitel verfügte, in der Zeit eine Meldeadresse in XXXX begründete und wieder abmeldete, nicht zu überzeugen.

Zudem steht fest, dass dem Beschwerdeführer ab XXXX ein neuer russischer Inlandsreisepass ausgestellt wurde: Der Beschwerdeführer gab auf die Frage nach seinem Auslands- bzw. Inlandsreisepass an, dass „diese Dokumente“ ihre Gültigkeit verloren haben und „irgendwo hier sind“ und dass der Auslandsreisepass XXXX abgelaufen sei. Das Vorbringen der Erstbefragung, sein Reisepass sei ihm in der russischen Botschaft in KASACHSTAN abgenommen worden, wiederholte er nicht mehr. Er legte seinen Auslandsreisepass nicht vor. Es steht fest, dass ihm vor XXXX kein Auslandsreisepass ausgestellt wurde, weil Passausstellungen im Inlandsreisepass vermerkt werden und im Inlandsreisepass des Beschwerdeführers, der XXXX ablief, dieser Vermerk fehlt. Auf Grund seiner Angaben steht aber fest, dass ihm ein Auslandsreisepass ausgestellt wurde. Da die Auslandsreisepassausstellung nicht im vorgelegten Inlandsreisepass vermerkt ist, steht fest, dass er ab XXXX einen neuen Inlandsreisepass ausgestellt bekam. Auch diesen legte er nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass sein Auslandsreisepass XXXX ablief: Russische Reisepässe werden auf XXXX oder zehn Jahre befristet ausgestellt. Da die Passausstellung im Inlandsreisepass, der XXXX ablief, nicht eingetragen ist, kann ihm der Auslandsreisepass nicht vorher ausgestellt worden sein und war bis zumindest XXXX gültig. Dass er über einen Inlands- oder Auslandsreisepass verfügte, steht auch fest, da er sonst die Grenzen zwischen KASACHSTAN und WEISSRUSSLAND nicht überschreiten hätte können. Dass er bei der Ausstellung der Dokumente keiner Gefahr ausgesetzt war, steht fest, zumal er dies nie behauptet hat.

Dass er keiner Gefahr durch die TSCHETSCHENISCHEN Behörden ausgesetzt war, steht auch deswegen fest, weil er angab von KASACHSTAN über die RUSSISCHE FÖDERATION, die UKRAINE und WEISSRUSSLAND nach POLEN gereist zu sein. Es ist jedoch nicht plausibel, in das Land einzureisen, in dem man Verfolgung fürchtet, wenn man bereits außerhalb dieses Landes ist. Er hätte von KASACHSTAN auch über KIRGISISTAN/TADSCHIKISTAN oder USBEKISTAN oder TURKMENISTAN in den IRAN oder das KASPISCHE MEER nach ASERBAIDSCHAN ausreisen können, wäre es darum gegangen, sich dem Einfluss des tschetschenischen PRÄSIDENTEN zu entziehen. Dass er seit XXXX nicht mehr in der Russischen Föderation war, wie er in der hg. mündlichen Verhandlung angab, kann auf Grund dieser Schilderung des Fluchtweges nicht festgestellt werden, zudem widerspricht dies den Stempeln in seinem Inlandsreisepass. Es kann daher – zusammengefasst – nicht festgestellt werden, warum der Beschwerdeführer KASACHSTAN verlassen hat.

2.1.3. Die Angaben zum Asylverfahren des Beschwerdeführers in DEUTSCHLAND gründen auf die im Wege der Dublin-Unit beigeschafften DEUTSCHEN Asylakten.

Dass der Beschwerdeführer seinen Reiseweg und illegalen Aufenthalt in Deutschland und Österreich vor Antragstellung auf internationalen Schutz verschleiert, steht auf Grund der widersprüchlichen und nicht plausiblen Angaben des Beschwerdeführers hiezu fest:

Widersprüchlich sind die Angaben zur konkreten Reiseroute von der Russischen Föderation bis nach Österreich in der Erstbefragung im Vergleich zur Einvernahme und der mündlichen Verhandlung. So gab der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung am XXXX noch an, dass er am XXXX mit einem LKW nach WEISSRUSSLAND und von dort schlepperunterstützt in einem PKW nach DEUTSCHLAND, XXXX , gefahren sei. Er habe dort um Asyl angesucht und sei dort bis zum Tag der Asylantragstellung (in Österreich) geblieben. In der Einvernahme im Zulassungsverfahren ergänzte er, dass seine Gattin nach muslimischem Ritus ihn erstmals im XXXX in Deutschland besucht habe, dies korrigierte er auf XXXX (in der mündlichen Verhandlung auf XXXX ). Sie habe zwei, drei Wochen später das gemeinsame Kind verloren. Es steht fest, dass der Beschwerdeführer und seine Gattin nach muslimischem Ritus im XXXX ein gemeinsames Kind verloren haben, weil beide in der hg. mündlichen Verhandlung glaubhaft nicht den Eindruck vermittelten, ein totes Kind zu erfinden oder diesbezüglich die Unwahrheit anzugeben. Da Frühaborte in der zweiten oder dritten Woche jedoch statistisch jede zweite befruchtete Eizelle betreffen und in der Regel unbemerkt passieren (vgl. zB Wikipedia, Frühabort) und der Beschwerdeführer und seine Gattin nach muslimischem Ritus seit mehr als sieben Jahren zusammenleben, ist nicht glaubhaft, dass sie eine Menstruation als Verlust eines Kindes bezeichnen, weiters ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer und seine nunmehrige Gattin nach muslimischem Ritus einander erstmals in dem Monat, in dem sie das gemeinsame Kind verlor, trafen. Eine Kopie des Mutter-Kind-Passes, in dem frühere Fehlgeburten vermerkt sind, legte der Beschwerdeführer im Übrigen betreffend keines seiner Kinder vor, obwohl er sich im Zulassungsverfahren auch auf die Schwangerschaft seiner Gattin nach muslimischem Ritus stützte, um eine Zuständigkeit Österreichs zu begründen.

Es steht aus diesem Grund auch fest, dass der Beschwerdeführer seine Gattin nach muslimischem Ritus nicht erst im XXXX kennengelernt hat. Weil seine Gattin nach muslimischem Ritus bis XXXX in Österreich erwerbstätig war und ihre Söhne XXXX (damals XXXX Jahre alt) und XXXX (damals XXXX Jahre alt) in Österreich schulpflichtig waren, ist es möglich, dass sie einander im XXXX in RUSSLAND nach muslimischem Ritus heirateten, nicht aber, dass der Beschwerdeführer und seine Gattin nach muslimischem Ritus länger in RUSSLAND zusammenlebten. Dass sie sich vor XXXX über eine Bekannte kennenlernten und mit einander telefonierten, steht auf Grund der Aussage der Gattin nach muslimischem Ritus fest, die angab, dass sie noch erwerbstätig war, als sie einander über eine Bekannte kennenlernten; erwerbstätig war sie jedoch nur bis XXXX .

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe seine Gattin nach muslimischem Ritus im XXXX in DEUTSCHLAND geheiratet, ist nicht glaubhaft: Der Beschwerdeführer gibt widersprüchlich an, dass er seine Gattin nach muslimischem Ritus im XXXX oder im XXXX nach muslimischem Ritus heiratete; es ist jedoch nicht glaubhaft, dass man nicht angeben kann, ob man vor oder nach der Geburt des ersten gemeinsamen Kindes geheiratet hat. Es ist nicht plausibel, dass er nach der Asylantragstellung in Österreich im XXXX mit seiner nunmehrigen Gattin nach muslimischem Ritus von Österreich – unrechtmäßig – nach DEUTSCHLAND fuhr, um sie dort in XXXX zu heiraten, in einer Moschee, deren Namen und Adresse er nicht angeben kann und durch einen Imam, dessen Namen er ebenfalls nicht angeben kann, ohne Angaben zum Ehevertrag machen zu können und ohne Beweismittel für die muslimische Eheschließung in Deutschland vorbringen zu können: Ein Foto des Beschwerdeführers und seiner nunmehrigen Gattin nach muslimischem Ritus vor dem XXXX ist als Beweis der Eheschließung nicht geeignet. Auf diesen Vorhalt hin gab der Beschwerdeführer an, die Eheschließung in DEUTSCHLAND sei erfunden gewesen, er lebe mit seiner Gattin nach muslimischem Ritus unverheiratet zusammen. Die Gattin des Beschwerdeführers nach muslimischem Ritus gab in der hg. mündlichen Verhandlung zunächst im Widerspruch zum Beschwerdeführer an, diesen vor der Geburt ihres Sohnes XXXX in DEUTSCHLAND nach muslimischem Ritus geheiratet zu haben, allerdings nicht in einer Moschee, sondern zuhause, auch sie konnte weder Brautgabe noch Mitgift benennen. Auf Vorhalt der Wahrheitspflicht als Zeugin hin zog sie ihre Aussage zurück und verweigerte die Aussage wegen vermögensrechtlichen Nachteilen. Außer der Erfüllung eines Aberkennungstatbestandes ist jedoch kein Umstand ersichtlich, der bei der Schilderung einer muslimischen Eheschließung einen vermögensrechtlichen Nachteil begründen würde.

Dass der Beschwerdeführer und seine Gattin nach muslimischem Ritus unverheiratet zusammenleben, ist auf Grund der Wertehaltungen des Beschwerdeführers und seiner Gattin nach muslimischem Ritus nicht plausibel: Der Beschwerdeführer brachte umfassend vor, dass die Ehe zwischen ihm und seiner Gattin nach muslimischem Ritus arrangiert worden sei, weil es nicht möglich sei, eine Frau einfach anzusprechen, das gehöre sich sozusagen nicht. Vor dem Hintergrund dieser Wertehaltungen ist es jedoch nicht plausibel dass er und seine Gattin nach muslimischem Ritus unverheiratet zusammenleben und zwei Kinder miteinander haben, wie der Beschwerdeführer auf Vorhalt seiner unwahren Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung erklärte. Da der Beschwerdeführer und seine Gattin nach muslimischem Ritus weder in Österreich, noch in Deutschland eine muslimische Eheschließung plausibel dartun können, steht fest, dass sie diese in der RUSSISCHEN FÖDERATION geschlossen haben; es ist kein Umstand erkennbar, der den Beschwerdeführer und seine Gattin nach muslimischem Ritus gehindert hätte, eine muslimische Eheschließung in einem anderen Staat schildern.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthalt in XXXX ist nicht glaubhaft: Während er in der Einvernahme angab, er habe den Antrag in DEUTSCHLAND im XXXX gestellt und sei seitdem in DEUTSCHLAND gewesen, gab er in der hg. mündlichen Verhandlung an, er sei bereits davor illegal in Deutschland gewesen und habe den Antrag erst gestellt, nachdem ihm das Geld ausgegangen sei; davor habe er in XXXX bei jemandem gelebt, sich ausgeruht und sei ins CASINO gegangen. In diesem Zusammenhang ist aber sein Vorbringen in der hg. mündlichen Verhandlung nicht plausibel, der Schlepper, der ihn aus XXXX nach DEUTSCHLAND gebracht habe, habe ihn nach XXXX gefahren, wo er den Asylantrag gestellt habe, weil kein Grund dafür ersichtlich ist, warum der Beschwerdeführer den Schlepper, der ihn nach DEUTSCHLAND brachte, gebraucht hätte, um von XXXX nach XXXX zu kommen. Das Vorbringen in der hg. mündlichen Verhandlung, der Schlepper habe ihn nach XXXX gebracht, aber dann sei er von XXXX nach XXXX mit dem Zug gefahren, aber weil man ihn in XXXX gefragt hätte, wie er denn dorthin gekommen sei, sei er von XXXX nach XXXX zurückgefahren um in DEUTSCHLAND Asyl zu beantragen, ist nicht plausibel, da er auch in XXXX vom Inland kommend zur Polizei kam. Wie dem Beschwerdeführer bereits in der hg. mündlichen Verhandlung vorgehalten, steht auf Grund der von ihm geschilderten Asylantragstellung bei einer Polizeikontrolle in XXXX fest, dass er beim Versuch, von DEUTSCHLAND nach Österreich zu reisen, polizeilich betreten wurde und den Asylantrag stellte. Dies vermochte er in der hg. mündlichen Verhandlung auch nicht zu entkräften.

Dass der Beschwerdeführer mit XXXX in DEUTSCHLAND als untergetaucht gilt, steht auf Grund des DEUTSCHEN Asylaktes fest. Damit steht in Einklang, dass er in DEUTSCHLAND bis XXXX über eine Duldung im Rahmen des Asylverfahrens verfügte, wie er in der Einvernahme angab, und solange sie galt, regelmäßig nach Deutschland fuhr, um zu schauen, ob irgendwelche Schreiben gekommen sind, wie er in der hg. mündlichen Verhandlung angab. Entgegen seiner anfänglichen Angaben auch in der hg. mündlichen Verhandlung steht jedoch fest, dass er nicht erst am Tag der Asylantragstellung in Österreich am XXXX nach Österreich einreiste. Es war nicht glaubhaft, dass er nicht angeben konnte, wo er an dem Tag, an dem sein erstes Kind geboren wurde, war, ob in Österreich oder in DEUTSCHLAND. Es war auch nicht plausibel, dass er von XXXX bis XXXX in DEUTSCHLAND blieb, wenn er „ XXXX eine Frau kennengelernt und geplant habe, hierher zu kommen“. In der hg. mündlichen Verhandlung räumte der Beschwerdeführer auch ein, illegal nach Österreich gefahren zu sein. Das umgekehrte Vorbringen, seine Gattin nach muslimischem Ritus habe ihn jeden Monat ein paar Tage besucht, ist vor dem Hintergrund, dass sie alleinstehend war und damals drei minderjährige Kinder im Alter von XXXX , XXXX und XXXX Jahren hatte, nicht glaubhaft. Dass auch die Kinder seiner Gattin nach muslimischem Ritus zu den Besuchen in DEUTSCHLAND mitgekommen seien, hat der Beschwerdeführer umgekehrt nie angegeben. Auf Grund seiner unglaubhaften Angaben kann jedoch nicht festgestellt werden, wann nach der Asylantragstellung am XXXX in XXXX der Beschwerdeführer nach Österreich einreiste und seit wann er sich hier aufhält.

Es steht daher – zusammengefasst – fest, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz in Österreich zur Umgehung der Bestimmungen über die Familienzusammenführung stellte.

2.1.4. Die Feststellungen zu den Familienmitgliedern des Beschwerdeführers ergeben sich aus den diesbezüglich gleichbleibenden Angaben im behördlichen Verfahren, die er im gerichtlichen Verfahren bestätigte, wobei er glaubhaft vorbrachte, dass ein Bruder inzwischen verstarb und eine Schwester in Deutschland aufhältig ist. Dass sein Vater 2005 und sein Bruder 2020 eines natürlichen Todes verstarben, steht fest, weil der Beschwerdeführer anderes nicht glaubhaft vorbrachte. Dass es den Familienmitgliedern finanziell gut geht und der Bruder vermögend ist, steht auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung fest. Er gibt auch glaubhaft in der mündlichen Verhandlung an, mit all seinen Verwandten und Bekannten in Kontakt zu stehen.

2.1.5. Die Feststellungen zum aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gründen auf den Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung und im behördlichen Verfahren. Der Beschwerdeführer gibt gleichbleibend an, gesund zu sein und keine Medikamente oder medizinische Behandlungen zu brauchen. Den Länderberichten zur medizinische Versorgung in der RUSSISCHEN FÖDERATION zufolge ist die medizinische Versorgung in der RUSSISCHEN FÖDERATION, auch in der Teilrepublik TSCHETSCHENIEN, überdies flächendeckend gewährleistet.

Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinem Alter und dem Gesundheitszustand sowie der Tatsache, dass er nichts Gegenteiliges vorgebracht hat.

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gründet auf dem Auszug aus dem Strafregister.

2.2. Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

2.2.1. Dass dem Beschwerdeführer keine Verfolgung droht, weil er im ersten Tschetschenienkrieg half, Verwundete zu transportieren und zu verstecken, steht auf Grund der Länderberichte, denenzufolge auch Teilnehmer des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges nicht mehr verfolgt werden fest, zumal auf Grund seiner Aussage feststeht, dass er weder im ersten noch im zweiten Tschetschenienkrieg selbst Kämpfer war.

Dass dem Beschwerdeführer keine Verfolgung droht, weil er an Kundgebungen gegen die Bombardierungen am Beginn des zweiten Tschetschenienkrieges teilnahm und in seinem Umfeld die Leute aufforderte, hinzugehen, steht auf Grund der Länderberichte, aus denen sich keine Hinweise auf die Verfolgung von Menschen, die vor zwanzig Jahren demonstriert haben, ergeben, und mit dem Umstand im Einklang, dass sich der Beschwerdeführer danach mehrfach problemlos an die russischen Behörden wandte (Begründung einer Meldeadresse, deren Abmeldung, Ausstellung eines neuen Inlandsreisepasses und Auslandsreisepasses, Durchreise durch die Russische Föderation nach Österreich).

Darüber hinaus ist es seiner Familie möglich, ohne Verfolgung und Bedrohung in Tschetschenien unbehelligt zu leben und sein Bruder macht Karriere im Immobiliengeschäft und hat Geschäfte und hilfreiche Kontakte zum Clan des Präsidenten. Auf Grund der Länderberichte steht vielmehr fest, dass sich die russischen und tschetschenischen Behörden bei der Strafverfolgung mittlerweile auf „Foreign Fighters“ bzw. auf Personen konzentrieren, die aktuell im Nordkaukasus gegen die Sicherheitskräfte kämpfen oder auf Personen, die ins Ausland gingen, um aktiv für den sog. IS zu kämpfen. Der Beschwerdeführer vermag daher mit seinem pauschalen Vorbringen, dass Leute in Tschetschenien verschwinden und man am Flughafen auf ihn warten werde, nicht glaubhaft darzutun, dass ihm bei der Rückkehr in die Russische Föderation Verfolgung droht, noch ergeben sich von amtswegen Hinweise dafür.

Weiters hat der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nicht plausibel dartun können, welches Interesse russische bzw. tschetschenische Sicherheitskräfte auch nach so langem Aufenthalt in KASACHSTAN und nunmehr in DEUTSCHLAND und ÖSTERREICH am Beschwerdeführer haben sollen.

Dass dem Beschwerdeführer keine Verfolgung wegen der Nichtbezahlung von Geldsummen an KADYROWZY in KASACHSTAN droht, steht auf Grund der Unglaubhaftigkeit dieses Vorbringens fest und mit dem Umstand in Einklang, dass er am Weg nach Österreich problemlos durch die Russische Föderation reiste und sein Bruder hilfreiche Beziehungen zum Clan des Präsidenten unterhält.

Erstmals in der hg. mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer in Steigerung seines Fluchtvorbringens vor, Beiträge des Bloggers XXXX angeschaut und „geliked“ zu haben. Dieses Vorbringen ist jedoch nicht glaubhaft, da der Beschwerdeführer nicht angeben konnte, auf welchem Portal (Facebook, Telegramm, Intagram…) er diese Beiträge „geliked“ habe, und auch sein Mobiltelefon nicht vorlegte, um sein Vorbringen zu belegen. Selbst falls dieses Vorbringen zuträfe, tut der Beschwerdeführer damit keine Verfolgung dar, weil er selbst angab, Beiträge von XXXX nur anonym „geliked“ zu haben, ohne sich jemals registriert zu haben. Da der Beschwerdeführer nicht angibt, auf welchem Portal er die Beiträge „geliked“ habe, kann auch nicht festgestellt werden, ob „liken“ ohne Registrierung auf diesem möglich war.

Ebenfalls erstmals in der hg. mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer auch an, er habe mit dem „Killer“ gesprochen, der den Blogger ( XXXX ) umgebracht habe. Dies ist jedoch nicht glaubhaft, weil der Beschwerdeführer die Frage, wie denn der „Killer“ heißt, damit beantwortete, dass in der Zeitung gestanden habe, dass er XXXX bzw. XXXX heiße. Es ist jedoch nicht glaubhaft, dass man auf die Frage, wie jemand heißt, der einem bekannt ist, antwortet, in der Zeitung stehe, er heiße soundso. Dass sein in Österreich geführter Name nicht sein echter Name sei, hat das Verfahren laut Medienberichterstattung bis dato nicht ergeben. Dass er dessen Namen nicht kennt, obwohl er aus demselben Dorf kommt, wie der Beschwerdeführer, wie er in der hg. mündlichen Verhandlung angab, ist ebenfalls nicht plausibel. Nicht glaubhaft ist weiters, dass irgendeine Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Mörder von XXXX besteht, da der Beschwerdeführer selbst in der hg. mündlichen Verhandlung auf die Aufforderung hin, seine Beziehung zu ihm zu beschreiben, nur angab „Ehrlich gesagt kann ich nichts Schlechtes über ihn sagen. Er hat mich gegrüßt und fragte mich, wie es mir geht. Er stamme aus meinem Dorf.“ und selbst auf Nachfrage hin, was er denn mit ihm gesprochen habe, nur angab „Ich kann mich nicht erinnern. Es waren einfach Gespräche von Landsmann zu Landsmann. Vielleicht habe ich jemanden kritisiert. Ich weiß es nicht mehr.“ Da der Beschwerdeführer jedoch in der hg. mündlichen Verhandlung, in der keine Zuhörer anwesend waren, wiederholt angab, er traue sich nicht, etwas zu sagen, ist nicht glaubhaft, dass er ihm nicht näher bekannten Personen gegenüber Regimekritik geäußert hat. Vor diesem Hintergrund war auch sein Vorbringen „Der Killer kennt mich, er weiß, warum ich gekommen bin. Er hat vielleicht schon lange Informationen gesammelt. Schon sehr lange.“ nicht glaubhaft, umsomehr, als der Beschwerdeführer gar nicht behauptete, Regimekritiker gewesen und deswegen ausgereist zu sein. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass nachdem der Blogger in XXXX umgebracht worden sei, jemand der KADIROV nahestehe, bei einem öffentlichen Auftritt im Fernsehen gesagt habe, dass man alles über die Leute wisse, die in Europa leben und zwar von jedem von ihnen, tut keine konkrete und individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers, der nicht nur kein expliziter Regimegegner ist, sondern auch weder journalistisch, noch exilpolitisch tätig ist, dar: Auf Grund der Länderberichte steht fest, dass die umfangreiche tschetschenische Diaspora innerhalb Russlands nicht unter der unmittelbaren Kontrolle von KADYROW steht. Wie konkrete Einzelfälle aus der Vergangenheit zeigen, können kriminelle Akte gegen explizite Regimegegner im In- und Ausland allerdings nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Es steht daher fest, dass die umfangreiche tschetschenische Diaspora in Österreich nicht mehr unter der unmittelbaren Kontrolle von KADYROW steht, als die in anderen Teilen der Russischen Föderation.

Dass der Beschwerdeführer selbst weder journalistisch noch politisch, regimekritisch oder exilpolitisch tätig war oder ist, steht auf Grund seiner Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung fest. Abgesehen von den pauschalen Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers – „man wird sich irgendetwas ausdenken, wird mir das anhängen und mich umbringen“ – erstattete er kein konkretes Vorbingen in der mündlichen Verhandlung, das eine Verfolgungsgefahr seitens der russischen oder tschetschenischen Behörden wahrscheinlich oder seine Rückkehrbefürchtungen glaubhaft erscheinen lässt. Dem Beschwerdeführer droht daher bei der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine Verfolgung.

Zusammengefasst steht daher fest, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht zutrifft. Vielmehr lernte er seine Gattin schon vor der Einreise in den Schengenraum über eine Bekannte kennen, heiratete sie in der RUSSISCHEN FÖDERATION nach muslimischem Ritus und reiste zur Familienzusammenführung mit ihr nach Österreich ein. Daher steht fest, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation aktuell keiner Gefahr der Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt ist.

2.2.2. Eine aktuelle Verfolgung aus religiösen Gründen brachte der Beschwerdeführer nicht vor. Er ist Angehöriger des Islams, der in der Russischen Föderation die zweitgrößte Glaubensgemeinschaft ist. In der Russischen Föderation leben rund 20 Millionen Muslime. Eine aktuelle Verfolgung aus diesem Grund ist den Länderberichten mit Blick auf den Beschwerdeführer nicht zu entnehmen. Zudem leben alle Familienangehörigen des Beschwerdeführers, die wie er dem Islam angehören, unbehelligt in der Russischen Föderation.

Eine Verfolgung des Beschwerdeführers aus ethnischen Gründen kann ebenso nicht erkannt werden, weil tschetschenische Volksgruppenangehörige in der Russischen Föderation weit verbreitet und nicht grundsätzlicher Benachteiligung oder Übergriffen ausgesetzt sind. Eine solche brachte der Beschwerdeführer auch nicht vor, auch nicht betreffend seine in der Russischen Föderation lebenden Familienangehörigen, die wie er Tschetschenen sind.

2.2.3. Im Übrigen begründet vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen (vgl. Punkt II.1.5.12.) die Ausreise aus der RUSSISCHEN FÖDERATION und die Asylantragstellung im Ausland, wie auch der langjährige Auslandsaufenthalt, für sich genommen ebenfalls kein konkretes Risiko einer behördlichen Verfolgung im Nordkaukasus oder anderen Teilen der RUSSISCHEN FÖDERATION. Dafür, dass dies im Fall des Beschwerdeführers anders zu beurteilen sein sollte oder er einer höheren Gefährdung ausgesetzt wäre, gibt es keine konkreten Anhaltspunkte.

2.3. Zu den Feststellungen zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat:

2.3.1. Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat, ergeben sich aus den o.a. Länderberichten zur RUSSISCHEN FÖDERATION und aus den Feststellungen zu seinen persönlichen Umständen. Die Sicherheitslage in der RUSSISCHEN FÖDERATION ist insbesondere für gewöhnliche Bürger stabil.

Dass der Beschwerdeführer bei seiner Mutter oder seinen Geschwistern leben könnte, gründet darauf, dass seine Familienmitglieder in der RUSSISCHEN FÖDERATION seinem Vorbringen zufolge in eigenen Häusern leben und der vermögende Bruder über ausreichend finanzielle Mittel verfügt, um auch die Mutter und die verbliebenen Kinder des verstorbenen Bruders zu unterstützen. Er kann auch eine Wohnung mieten. Entsprechend den Länderberichten besteht, wenn auch mit längerer Wartezeit, zudem die Möglichkeit, eine Sozialwohnung zu bekommen. Der Beschwerdeführer kann seinen Lebensunterhalt durch Erwerbsarbeit bestreiten, wie er es vor seiner Ausreise tat. Er hat Arbeitserfahrung als XXXX , Bauhilfsarbeiter und XXXX in der RUSSISCHEN FÖDERATION und in KASACHSTAN. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer staatliche finanzielle Unterstützung in Anspruch nehmen oder zu Beginn auch auf Unterstützung seines vermögenden Bruders zurückgreifen kann.

2.3.2. Dass der Beschwerdeführer nicht Gefahr läuft, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft im Falle einer Rückkehr nicht befriedigen zu können, steht einerseits auf Grund der Länderfeststellungen zur Grundversorgung und andererseits auf Grund der Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers fest: Er ist arbeitsfähig, gesund, spricht fließend Russisch und Tschetschenisch und lebte bis zu seiner Ausreise nach KASACHSTAN im Jahr XXXX mit dreijähriger Unterbrechungen in der RUSSISCHEN FÖDERATION. Er besuchte in der RUSSISCHEN FÖDERATION XXXX Jahre lang die Schule und verbrachte dort seine Kindheit und Jugend und leistete dort zwei Jahre lang den Militärdienst ab. Er ist demnach dort aufgewachsen und sozialisiert worden, sohin mit den russischen und tschetschenischen Gepflogenheiten vertraut.

Er heiratete nach muslimischen Ritus eine russische Staatsangehörige der tschetschenischen Volksgruppe und lebt damit auch in Österreich in einem tschetschenischen Umfeld und bleibt dadurch auch in Österreich mit der russischen und tschetschenischen Kultur und Lebensart vertraut. Dass der Beschwerdeführer eine Registrierung erlangen und dadurch das Sozialsystem der RUSSISCHEN FÖDERATION in Anspruch nehmen kann, steht auf Grund der Länderberichte, laut denen auch Rückkehrer, wie alle russischen Staatsangehörige durch das Wohlfahrtssystem Leistungen beziehen können (Punkt II.1.5.), und des Umstandes fest, dass der Beschwerdeführer über einen Pass verfügt, mit dem er sich anmelden kann, oder zumindest mit dem abgelaufenen Pass einen neuen Pass dafür beantragen kann.

Der Beschwerdeführer verfügt überdies über familiäre Anknüpfungspunkte (Mutter, fünf Schwestern und einen Bruder) in der russischen Föderation, zu denen er auch von Österreich aus weiterhin Kontakt hält, weiters hält er auch mit seinen Bekannten Kontakt, wie er in der hg. mündlichen Verhandlung angab.

2.3.3. Dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr auch nicht in seinem Recht auf Leben gefährdet ist oder gefährdet ist, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder zum Tode verurteilt zu werden, geht aus dem Länderinformationsblatt zur RUSSISCHEN FÖDERATION hervor (vgl. Punkt II.1.5.); dies wurde von dem Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft behauptet. Laut den Länderfeststellungen besteht keine allgemeine Gefährdung für die körperliche Unversehrtheit von Rückkehrern.

Auch auf Grund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION iSd Art. 3 EMRK unzulässig machen würden. Der Beschwerdeführer gibt durchgehend im gesamten Verfahren an, gesund zu sein und keiner Behandlung oder Medikamente zu bedürfen. Darüber hinaus wird laut den Länderberichten die medizinische Versorgung in der RUSSISCHEN FÖDERATION von staatlichen und privaten Einrichtungen zu Verfügung gestellt. Staatsbürger haben im Rahmen der staatlich finanzierten, obligatorischen Krankenversicherung (OMS) Zugang zu einer kostenlosen medizinischen Versorgung. Auch Psychiatrische Behandlungen für diverse psychische Störungen und Krankheiten sind in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Jeder russische Staatsbürger, egal ob er einer Arbeit nachgeht oder nicht, ist von der Pflichtversicherung erfasst. Dies gilt somit auch für Rückkehrer, daher kann jeder russische Staatsbürger bei Vorlage eines Passes oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis 14) eine OMS-Karte erhalten.

Dass der Beschwerdeführer einer Covid-19-Risikogruppe angehört, hat er selbst nicht vorgebracht und es ergeben sich auch dafür keine Hinweise. Der Beschwerdeführer ist gesund und gehört mit XXXX auch aufgrund seines Alters keiner Risikogruppe an.

2.4. Zu den Feststellungen zur Situation des Beschwerdeführers in Österreich:

2.4.1. Die Feststellungen zur Asylantragstellung des Beschwerdeführers in Österreich sowie zur Verfahrenszulassung und zum weiteren Verfahrensgang ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt.

2.4.2. Die Feststellungen zu den sonstigen Lebensumständen des Beschwerdeführers in Österreich (sprachliche und soziale Integration) beruhen auf seinen diesbezüglich schlüssigen Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung und den vorgelegten Integrationsunterlagen. Der Beschwerdeführer legte lediglich zwei Deutschkursbesuchsbestätigungen aus den Jahren XXXX auf Niveau A1 vor und bestätigte in der mündlichen Verhandlung, bis dato keine Deutschprüfung absolviert zu haben. Die nur grundlegenden Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers wurden durch den persönlichen Eindruck in der hg. mündlichen Verhandlung bestätigt. Ebenso absolvierte der Beschwerdeführer laut seinen Angaben im gerichtlichen Verfahren keine sonstige Aus- und Fortbildung, ist nicht Mitglied in einem Verein und auch nicht ehrenamtlich tätig, nicht selbsterhaltungsfähig, nicht erwerbstätig und bezieht Grundversorgung. Dies wird auch durch den GVS-Auszug bestätigt. Dass sich sein Leben in Österreich ausschließlich im Rahmen seiner Familie abspielt, steht auf Grund seiner Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung fest; andere Bezugspunkte zur österreichischen Gesellschaft brachte er nicht vor.

2.4.3. Die Feststellungen zur Identität der Ehefrau des Beschwerdeführers nach muslimischem Ritus gründen auf dem von ihr in der hg. mündlichen Verhandlung vorgelegten Konventionsreisepass. Dass sie mit ihrer Tochter XXXX und ihrem ersten Gatten nach muslimischem Ritus einreiste und die Angaben zu ihrem Asylverfahren stehen auf Grund des im Verfahren des Vaters von XXXX ergangenen Erkenntnis des Asylgerichtshofes und den IZR Auszügen von ihr und XXXX fest. Da ihr Asylakt bereits skartiert wurde und sie ihren Asylbescheid nicht vorlegte, können keine weiteren Feststellungen zu ihrem Verfahren getroffen werden, insbesondere zu dem Grund, warum ihr und ihren Kindern Asyl gewährt wurde. Der Beschwerdeführer gab in der hg. mündlichen Verhandlung an, dass sie mit ihrem ersten Ehemann nach muslimischem Ritus eingereist sei. Das Fluchtvorbringen ihres ersten Ehemanns nach muslimischem Ritus war aber ausweislich des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes in seinem Verfahren nicht glaubhaft und es konnte keine asylrelevante Verfolgung des Kindsvaters im Herkunftsstaat festgestellt werden, weshalb ausgeschlossen ist, dass die Gattin nach muslimischem Ritus und ihre Kinder aus diesem Grund im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation einer Gefährdung ausgesetzt wären. Auch die Gattin des Beschwerdeführers gab in der hg. mündlichen Verhandlung als Zeugin nur an, dass sie zu Hause in Gefahr gewesen sei und deswegen ihr Zuhause verlassen habe, sie habe zwei Kriege dort erlebt, später gab sie an, dass sie mit ihrem ersten Mann nach muslimischem Ritus nicht mehr zuhause gelebt habe, sondern bei Verwandten oder in verschiedenen Dörfern, sie haben immer einen Platz gesucht, wo man nicht nach ihnen gesucht und sie nicht überprüft habe, auf die Frage, warum sie XXXX ausreiste, dass sie wussten, dass sie dort nicht bleiben können, dass dort kein weiteres Leben möglich ist. Auch daraus ergibt sich – insbesondere vor dem Hintergrund des nicht glaubhaften Fluchtvorbringens ihres ersten Gatten nach muslimischem Ritus – keine aktuelle asylrelevante Gefährdung von ihr oder ihren Kindern im Falle der Rückkehr. Ausweislich der Länderberichte steht fest, dass der zweite Tschetschenienkrieg 2009 geendet hat und keine Verfolgung von Tschetschenen in der Russischen Föderation besteht und auch die Schwierigkeiten einer Anmeldung außerhalb TSCHETSCHENIENS auf Grund der Änderung des Propiska-Systems weggefallen sind. Gleiches gilt für die Gefährdung iSd § 8 AsylG 2005: Dem Vater von XXXX , XXXX und XXXX wurde subsidiärer Schutz auf Grund seines Gesundheitszustandes zuerkannt, seine Erkrankungen ( XXXX und XXXX ) konnten im Entscheidungszeitpunkt ( XXXX ) im Herkunftsstaat nicht behandelt werden; dies hat sich nunmehr ausweislich der Länderberichte geändert. Die Kinder sind gesund. Daher droht auch aufgrund der Umstände, welche zur Gewährung subsidiären Schutzes an ihren Vater führten, den Familienmitgliedern des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation keine Gefährdung iSd § 8 AsylG 2005.

Dass XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX gesund sind, steht auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers und seiner Gattin nach muslimischem Ritus in der hg. mündlichen Verhandlung fest.

Dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im XXXX auf Urlaub war, steht auf Grund des GVS-Auszuges des Beschwerdeführers fest, ihre Reisebewegungen XXXX auf Grund der Stempel in ihrem Konventionsreisepass. Wo die Gattin des Beschwerdeführers im XXXX auf Urlaub war, kann nicht festgestellt werden, weil ihr Konventionsreisepass erst im XXXX ausgestellt wurde und ihr alter Konventionsreisepass dem Gericht nicht vorliegt. Dass sie nicht nur über den Konventionsreisepass verfügt, sondern auch noch über einen weiteren Reisepass, steht fest, weil sie im XXXX nach Österreich einreiste, ohne zuvor mit dem Reisepass ausgereist zu sein, und am XXXX aus der XXXX nach Österreich, obwohl sie nach der Ankunft in der XXXX am XXXX am XXXX aus dieser ausgereist ist, ohne dazwischen wieder mit diesem Pass in die XXXX zurückgekehrt zu sein. Da sie nur russische Staatsangehörige ist, kann es sich dabei nur um einen RUSSISCHEN Reisepass handeln. Der Beschwerdeführer gab auf Vorhalt der Daten an, dass sie XXXX nicht auf Urlaub, sondern zu Hause gewesen sei. Auf Vorhalt der Stempel in ihrem Konventionsreisepass gab er an, Fragen zu diesem Thema nicht beantworten zu wollen und – nachdem er zunächst angegeben hatte, dass seine Gattin nach muslimischem Ritus immer in die XXXX auf Urlaub fahre – dass er sich nicht mehr erinnern könne bzw. dass er nicht für sie antworten könne bzw. dass er das nicht wisse, er könne kein Deutsch. Damit trat der dem Vorhalt, dass seine Gattin nach muslimischem Ritus trotz Asylstatus in Österreich über einen russischen Reisepass verfügt, nicht entgegen. Die Gattin des Beschwerdeführers nach muslimischem Ritus gab an, im Zeitraum XXXX wegen XXXX in der XXXX gewesen zu sein, aber auch in der XXXX . Ausweislich ihres Konventionsreisepasses steht allerdings fest, dass sie mit diesem nicht in die XXXX reiste, mit einem russischen Pass hätte sie dort visumsfrei einreisen können. Mit ihrem Vorbringen, im Zeitraum der Gültigkeit ihres aktuellen Konventionsreisepasses in die XXXX gereist zu sein, bestätigt sie vielmehr, dass sie über einen weiteren Pass verfügt. Das Gleiche gilt für ihr Vorbringen, sie sei auch nach XXXX gereist, auch wenn sie dieses gleich wieder relativierte; auch diesbezüglich fehlen die Stempel in ihrem Konventionsreisepass. Da sie diese Reisen mit XXXX ab XXXX in Zusammenhang brachte, ist ausgeschlossen, dass sich die zugehörigen Stempel in einem früheren Konventionsreisepass finden. Dass sie XXXX auf Urlaub war, bestritt sie in der hg. mündlichen Verhandlung, nach Vorhalt der Wahrheitspflicht verweigerte sie auch zu Fragen zu ihren Reisepässen und ihren Reisebewegungen die Aussage. Es kann daher nicht festgestellt werden, wo die Gattin des Beschwerdeführers nach muslimischem Ritus XXXX auf Urlaub war, von wo sie XXXX nach Österreich einreiste und wo sie zwischen XXXX und XXXX war.

Dass XXXX , XXXX und XXXX der Status von Asylberechtigten zuerkannt wurde, steht auf Grund ihrer IZR-Auszüge fest, dass XXXX und XXXX Asyl im Wege des Familienverfahrens nach ihrer Mutter zuerkannt wurde, auf Grund der vorliegenden Bescheide des Bundesamtes fest. Auf Grund dieser Unterlagen steht auch fest, dass alle fünf Kinder russische Staatsangehörige sind.

Die Feststellungen zu XXXX gründen auf dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.05.2021, seinem Strafregisterauszug, Melderegisterauszug und IZR-Auszug.

Die Vaterschaft des Beschwerdeführers zu XXXX und XXXX steht auf Grund der vorgelegten Vaterschaftsanerkenntnis bzw. der Geburtsurkunde fest, auch ohne den von ihm dem Bundesamt angekündigten DNA-Test betreffend XXXX , den er nie vorlegte. Die Feststellungen zur Obsorge für XXXX und XXXX gründen entgegen der Aussage des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung auf der Mitteilung des Standesamtes XXXX im Wege der Amtshilfe: Da die Kinder unehelich geboren wurden, hätte der Beschwerdeführer und seine Gattin die gemeinsame Obsorge vor dem Standesamt vereinbaren müssen. Dies war jedoch nicht der Fall; dass die gemeinsame Obsorge pflegschaftsgerichtlich geklärt worden wäre, behauptete weder der Beschwerdeführer noch seine Gattin nach muslimischem Ritus. Dass die Gattin des Beschwerdeführers für XXXX und XXXX allein obsorgeberechtigt ist, steht auf Grund ihrer Aussage in der hg. mündlichen Verhandlung fest und mit dem Umstand der unehelichen Geburt in Einklang. Eine gemeinsame Obsorge mit dem Beschwerdeführer ist schon aus dem Grund ausgeschlossen, dass er nicht der leibliche Vater von ihnen ist, der leibliche Vater von XXXX und XXXX lebt und der Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet, sie adoptiert zu haben.

Dass der Beschwerdeführer seinen Kindern den Unterhalt faktisch leistet und mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebt, steht auf Grund der Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft XXXX fest und mit der Aussage des Beschwerdeführers in Einklang. Dass die Gattin des Beschwerdeführers nach muslimischem Ritus für die Kinder mit XXXX , XXXX und XXXX , Unterhaltsvorschuss erhält, ergibt sich aus der Aussage des Beschwerdeführers, sie erhalte Alimente von ihrem „ersten“ Mann und seinen in den Registerauszügen dokumentierten fehlenden finanziellen Mitteln.

Die Feststellungen zu den Wohnorten des Beschwerdeführers gründen auf seinem ZMR-Auszug, dass XXXX und XXXX im XXXX auszogen, auf ihrem ZMR-Auszug, dass sie seit XXXX erwerbstätig ist, wie ihre Mutter in der hg. mündlichen Verhandlung angab, auf dem SVA-Auszug.

Die Wohnorte des Beschwerdeführers in Österreich stehen auf Grund des ZMR-Auszuges fest, die Motivation für seine Umzüge jeweils auf Grund seiner zeitnah gemachten Angaben, die im GVS-Auszug festgehalten wurden; seine dem widersprechenden Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung waren nicht glaubhaft.

Die Wohnorte der Gattin des Beschwerdeführers nach muslimischem Ritus und ihrer übrigen Kinder steht auf Grund ihrer ZMR-Auszüge fest, dass in der Familie Tschetschenisch gesprochen wird, auf Grund der Aussage des Beschwerdeführers und seiner Gattin nach muslimischem Ritus in der hg. mündlichen Verhandlung und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer kaum Deutsch spricht. Die Erwerbstätigkeit der Gattin des Beschwerdeführers nach muslimischem Ritus steht auf Grund ihres SVA-Auszuges fest, ebenso, wie sie bisher den Lebensunterhalt bestritt.

Dass der Beschwerdeführer im Haushalt das Geschirr wäscht und Staub saugt und auf die Kinder schaut, wenn seine Gattin nach muslimischem Ritus nicht kann, Frühstück, Jause und Abendessen vorbereitet und seine Kinder zum Kindergarten bringt und wieder abholt, steht auf Grund seiner Aussage und der seiner Gattin nach muslimischem Ritus in der hg. mündlichen Verhandlung fest, dass er nicht die Wäsche wäscht ebenfalls. Da dem Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung nicht bewusst war, was sonst noch zur Haushaltsführung gehört, steht fest, dass er sich im Übrigen nicht am Haushalt beteiligt. Dass seine Gattin nach muslimischem Ritus bisher von Bekannten aus der tschetschenischen Community unterstützt wurde, von der Sozialarbeit unterstützt wird und keine Verwandten oder Familienangehörigen in Österreich hat, steht auf Grund ihrer Aussage in der hg. mündlichen Verhandlung fest.

Die Feststellungen zu ihrem Gesundheitszustand und dazu, wie sich Erkrankung und Behandlung auf sie auswirken, gründen auf dem Gutachten vom 25.05.2021.

Die Feststellungen zum Schulbesuch und Kindergartenbesuch der Kinder gründen auf den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Gattin nach muslimischem Ritus in der hg. mündlichen Verhandlung.

Dass die Familie weiterhin mit der tschetschenischen Kultur vertraut ist, steht auf Grund der Zusammenschau der Feststellungen zum Familienleben fest. So ist die Sprache im Familienverband Tschetschenisch und gab die Gattin in der mündlichen Verhandlung an, dass „ihre Leute“ auf die Kinder schauten, wie sie früher noch erwerbstätig war. Mit „ihre Leute“ meinte sie Tschetschenen, wie sie auf Nachfrage aussagte. Damit steht fest, dass die Gattin nach muslimischem Ritus auch in Österreich im tschetschenischen Umfeld lebt und den Kindern dadurch auch im Familienverband die tschetschenische Kultur und Gewohnheiten vermittelt werden.

Die Feststellungen zur Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem im Bundesgebiet lebenden entfernten Verwandten gründen auf seiner Aussage in der hg. mündlichen Verhandlung. Dass seine Gattin nach muslimischem Ritus keine Verwandten oder Familienangehörigen außer ihren Kindern und dem Beschwerdeführer im Bundesgebiet hat, steht auf Grund ihrer Aussage in der hg. mündlichen Verhandlung fest. Dass sie mit ihren Angehörigen in der Russischen Föderation per WHATSAPP Kontakt hält, steht auf Grund ihrer Aussage in der hg. mündlichen Verhandlung fest, dass er mit seinen Angehörigen per Telefon und sozialen Medien Kontakt hält, ebenso.

2.4.4. Dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers nie geduldet war, steht auf Grund des IZR-Auszuges fest und wurde von ihm auch nie behauptet. Auch wurde nie vom Beschwerdeführer vorgebracht, dass er Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen oder Opfer von sonstiger Gewalt war.

2.5. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

2.5.1. Die den Länderfeststellungen (vgl. Punkt II.1.5.) zu Grunde liegenden Berichte wurden dem Beschwerdeführer übermittelt, der Beschwerdeführer erstattete dazu keine schriftliche Stellungnahme und trat den Berichten nicht entgegen.

2.5.2. Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichten aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

2.6. Zu den Feststellungen zur aktuellen Covid-19-Pandemie:

Die allgemeinen Feststellungen zur Pandemie auf Grund des Corona-Virus gründen auf unbedenklichen tagesaktuellen Berichten und Informationen und stützen sich jeweils mit einer Vielzahl weiterer Hinweise auf die COVID-19-Risikogruppe-Verordnung, BGBl. II 203/2020; https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus.html; https://www.ages.at/themen/krankheitserreger/coronavirus/.

Die Feststellungen zur aktuellen Lage auf Grund der Covid-19-Pandemie in Österreich gründen auf den vom Sozialministerium veröffentlichten Daten (https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Neuartiges-Coronavirus-(2019-nCov).html), zu der in der Russischen Föderation auf den von der WHO veröffentlichten (https://covid19.who.int/region/euro/country/ru). Auf diese gründen sich auch die Angaben zur Impfkampagne in der Russischen Föderation, die Angaben zu der in Österreich gründen auf dem Dashboard des Sozialministeriums zur Corona-Schutzimpfung (https://info.gesundheitsministerium.gv.at/).

Die Angaben zur Zulassung von „Sputnik V“ in anderen Staaten fußen auf dem bezughabenden Eintrag auf Wikipedia (https://de.wikipedia.org/wiki/Sputnik_V#Zulassung). Die Feststellungen zu den anderen in der Russischen Föderation verfügbaren Impfstoffen gegen schwere Verläufe von Covid-19 sind notorisch (https://www.diepresse.com/5958281/putin-ruft-zu-corona-impfungen-in-russland-auf; https://de.euronews.com/2021/05/06/russland-lasst-einmalimpfstoff-sputnik-light-zu; https://orf.at/stories/3212067/; Russland lässt „Sputnik-Light“ zu; www.nachrichten.at), ebenso die Zurückhaltung der Bevölkerung in der Russischen Föderation, sich impfen zu lassen (Moskau führt Pflichtimpfungen in Unternehmen ein, https://www.orf.at/#/stories/3217573/; Sputnik V: So gut ist der Impfstoff aus Russland www.kurier.at; https://de.euronews.com/2021/05/03/russen-lassen-sich-kaum-impfen; Im Medizinzug: Russland kämpft gegen die Impfskepsis, https://orf.at/stories/3216136/; Salzburger Nachrichten, Zahl der Covid-Toten in Russland auf neuem Rekordhoch, https://www.sn.at/panorama/international/zahl-der-covid-toten-in-russland-auf-neuem-rekordhoch-106536580; Deutsche Welle, CORONAVIRUS-PANDEMIE – Russlands Ärzte und die Impfskepsis, https://www.dw.com/de/russlands-%C3%A4rzte-und-die-impfskepsis/a-58265832), die verschärften Pandemiebestimmungen in MOSKAU (Verschärfte Bestimmungen in MOSKAU treten in Kraft, https://orf.at/stories/3218995/) und die dort gesetzten Maßnahmen, um die Bevölkerung zur Impfung zu motivieren (Neuer Anreiz in Moskau: Mit einem Stich zum neuen Auto, https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/chronik/welt/2108160-Neuer-Anreiz-in-Moskau-Mit-einem-Stich-zum-neuen-Auto.html).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Allgemeine Bestimmungen

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Zu A)

3.2. Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen gefürchtet hätte (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss zudem in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen (VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185; VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010).

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd Zivilprozessordnung (ZPO) zu verstehen. Es genüge daher, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setztet positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 19.03.1997, 95/01/0466).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt ist die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben ist (§ 11 Abs. 1 AsylG 2005).

3.2.2. Aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Gründen machte der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung als in KASACHSTAN gelebt habender Tschetschene durch KADYROWZY bzw. tschetschenische Behörden glaubhaft. Aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Gründen droht dem Beschwerdeführer auch keine Verfolgung, weil er im ersten Tschetschenienkrieg beim Transport und Verstecken von Verwundeten half und im zweiten Tschetschenienkrieg bis XXXX an Kundgebungen gegen die Bombardierungen teilnahm und Personen in seinem Umfeld aufforderte, auch an diesen Kundgebungen teilzunehmen.

3.2.3. Es kann auch von amtswegen keine konkrete und individuelle Verfolgung aufgrund der Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers festgestellt werden.

In Ermangelung vom Beschwerdeführer individuell drohenden Verfolgungshandlungen bleibt im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen, ob er im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale – etwa wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tschetschenen oder zur Religionsgruppe des Islams – unabhängig von individuellen Aspekten einer über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehenden „Gruppenverfolgung“ ausgesetzt wäre. Für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung ist zwar nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048, mit Verweis auf VfGH 18.09.2015, E 736/2014).

Muslimen droht als Angehörigen der zweitgrößten Glaubensgemeinschaft und einer der traditionellen Hauptreligionen Russlands keine Verfolgung. Aus den Länderberichten geht auch hervor, dass in der Russischen Föderation rund 20 Millionen Muslime leben. Lediglich Dschihadisten und radikalere, aus dem Nahen und Mittleren Osten beeinflusste Gruppen drohen strenge Strafen und stehen insbesondere im Nordkaukasus unter scharfer Beobachtung der Behörden; dass der Beschwerdeführer zu diesen Gruppen gehört, hat er nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich (vgl. Punkt II.1.5.).

Es kann auf Grund der Länderberichte auch keine Gruppenverfolgung ethnischer Tschetschenen festgestellt werden: Tschetschenen leben überall in der Russischen Föderation. Es ist sohin nicht erkennbar, dass Tschetschenen in der Russischen Föderation grundsätzlich benachteiligt bzw. Übergriffen ausgesetzt sind (vgl. Punkt II.1.5.).

3.2.4. Dem Beschwerdeführer droht aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Gründen bei seiner Wiedereinreise in die Russische Föderation daher keine Gefahr. Zurückkehrende werden wegen der Stellung eines Asylantrages im Ausland oder ihrem Aufenthalt im Ausland nicht verfolgt (vgl. Punkt II.1.5.).

3.2.5. Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Z 1) und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Z 3; § 7).

Familienangehöriger ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 ASylG 2005 der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten (lit. a), der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat (lit. b), ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten (lit. c) und der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat (lit d). Fremder ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 20a AsylG 2005, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.

Der Beschwerdeführer und seine Gattin nach muslimischem Ritus haben zwar vor seiner Einreise nach Österreich in der Russischen Föderation nach muslimischem Ritus geheiratet, allerdings nicht standesamtlich. In der Russischen Föderation gilt die obligatorische Zivilehe. Der Beschwerdeführer kann daher den Status des Asylberechtigten nicht von seiner Gattin nach muslimischem Ritus ableiten.

Die Kinder des Beschwerdeführers mit seiner Gattin nach muslimischem Ritus sind asylberechtigt, haben ihren Asylstatus aber nur im Wege des Familienverfahrens von ihrer Mutter abgeleitet. Gemäß § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG 2005 ist § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht anwendbar auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind. Da der Beschwerdeführer aber erwachsen ist, kann er den Asylstatus auch nicht von seinen Kindern ableiten.

Seinen Stiefkindern wurde der Status von Asylberechtigten nicht im Rahmen des Familienverfahrens zuerkannt. Da dem Beschwerdeführer kein Obsorgerecht betreffend die in seinem Haushalt lebenden Stiefkinder zukommt, ist er nicht deren gesetzlicher Vertreter und sohin auch nicht ihr Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Z 22 lit. d AsylG 2005 und kann schon aus diesem Grund im Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 kein Recht von ihnen ableiten.

Dem Beschwerdeführer ist daher der Status der Asylberechtigten nicht im Familienverfahren zuzuerkennen.

3.2.6. Im Ergebnis ist daher der Ausspruch in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. abzuweisen.

3.3. Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:

3.3.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend echte, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Weiters müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.

Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des „real risk“, wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0095).

Es obliegt grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Es reicht für den Asylwerber nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage zu berufen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307; VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134).

Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137; VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016).

3.3.2. Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in der RUSSISCHEN FÖDERATION aktuell eine solche extreme Gefährdungslage besteht, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt ist. Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, ist die Situation in der RUSSISCHEN FÖDERATION auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in der RUSSISCHEN FÖDERATION ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

3.3.3. Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen (siehe Beweiswürdigung); es bestehen daher keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht ist (siehe Punkt II.3.2.).

3.3.4. Auf Grund der Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr bzw. Einreise in ihren Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ausgesetzt ist, noch das „außergewöhnliche Umstände“ der Rückkehr bzw. Einreise des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen; es steht fest, dass der Beschwerdeführer in der RUSSISCHEN FÖDERATION die notdürftigste Lebensgrundlage nicht fehlt:

Der Beschwerdeführer lebte bis zur Ausreise nach KASACHSTAN XXXX abgesehen von XXXX Jahren, in denen er als Kind auch in KASACHSTAN lebte, in der Russischen Föderation, wo er XXXX Jahre lang die Grundschule besuchte, den Militärdienst absolvierte und als XXXX und XXXX arbeitete. Er machte dort zwar keine Aus- oder Weiterbildung, aber den Führerschein. Er spricht sehr gut Tschetschenisch und Russisch und ist mit der tschetschenischen und russischen Kultur und Lebensart vertraut. Er ist arbeitsfähig und kann seinen Lebensunterhalt, wie vor der Ausreise, durch Erwerbsarbeit sichern. Hinzu kommt, dass er in KASACHSTAN Arbeitserfahrung als XXXX sammelte und eine XXXX betrieb. Zudem hat er im Falle der Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION Zugang zum Sozialsystem und zur Krankenversicherung und verfügt über ein familiäres Netz, das ihn bei Bedarf unterstützen kann und wird. Der Beschwerdeführer kann eine Wohnung mieten, eine Sozialwohnung beantragen, aber auch bei seiner Mutter im Elternhaus oder bei seinem Bruder wohnen. Dem Beschwerdeführer ist es somit möglich, seine grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse zu befriedigen.

3.3.5. Der Beschwerdeführer ist gesund. Im Übrigen ergibt sich aus den Länderberichten, dass die medizinische Versorgung in der RUSSISCHEN FÖDERATION flächendeckend gewährleistet ist.

Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers steht in einer Gesamtbetrachtung fest, dass er im Falle seiner Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION nicht in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen wird, eine Verletzung ihrer durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Es liegen keine exzeptionellen Gründe vor, die einer Rückkehr in die Russische Föderation entgegenstehen. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr möglich und auch zumutbar ist. Auf Grund der Länderberichte steht auch fest, dass sich der Beschwerdeführer nicht nur in TSCHETSCHENIEN, sondern auch an jedem anderen Ort in der RUSSISCHEN FÖDERATION niederlassen und registrieren lassen kann, zB auch im XXXX , wo er eine Zeitlang als Kind mit seinen Eltern gelebt hatte.

3.3.6. Auch unter Berücksichtigung der Covid-19 Pandemie ergibt sich keine andere Beurteilung: Der Beschwerdeführer ist gesund und XXXX alt; er behauptete auch nicht, dass er wegen der derzeitigen COVID-19-Pandemie besonders gefährdet oder einer Risikogruppe zugehörig wäre. Es liegen daher auch mit Blick auf die COVID-19-Pandemie im Fall des Beschwerdeführers keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne des Art. 3 EMRK vor.

In jedem Fall setzt eine durch die Lebensumstände im Zielstaat bedingte Verletzung des Art. 3 EMRK aber eine ausreichende reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr voraus. Die bloße Möglichkeit eines dem Art. 3 EMRK widersprechenden Nachteils reicht hingegen nicht aus, um Abschiebungsschutz zu rechtfertigen (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Eine theoretisch mögliche Ansteckung des Beschwerdeführers in der RUSSISCHEN FÖDERATION mit COVID-19 und ein diesbezüglicher außergewöhnlicher Krankheitsverlauf sind daher allenfalls spekulativ. Eine reale und nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ist nicht zu erkennen.

3.3.7. Da irgendein besonderes „real risk“, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK kommen würde, nicht erkannt werden kann und außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die gegen eine Abschiebung in die Russische Föderation sprechen, nicht erkennbar sind, ist dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen.

Der Ausspruch in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist daher zu bestätigen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. abzuweisen.

3.3.8. Der erste Ehemann nach muslimischem Ritus seiner Gattin des Beschwerdeführers nach muslimischem Ritus ist kein Familienangehöriger des Beschwerdeführers. Da kein Familienangehöriger des Beschwerdeführers subsidiär schutzberechtigt ist, kommt die Gewährung des Status der subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer im Familienverfahren schon aus diesem Grund nicht in Betracht.

3.4. Erlassung einer Rückkehrentscheidung und damit in Zusammenhang stehende Absprüche:

3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht zu erteilen ist.

Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt (Z 1), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).

Der Beschwerdeführer befindet sich seit einem unbekannten Zeitpunkt nach XXXX , im Bundesgebiet. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist im Bundesgebiet nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet bzw. zur Gewährleistung einer Strafverfolgung erforderlich. Er ist weder Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen noch Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im verwaltungsbehördlichen, noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren behauptet wurde.

Sohin ist auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

3.4.2. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger der RUSSISCHEN FÖDERATION kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, weil mit der erfolgten Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

3.4.3. Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG: Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist nach § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet war (Z 9).

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruhen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff. NAG) verfügten, unzulässig wäre.

3.4.4. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangte eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn darf eine Ausweisung nicht erlassen werden, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wurde – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

3.4.4.1. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554).

Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen sind (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zu (VwGH 15.03.2016, Ra 2016/19/0031; VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0026).

Im Hinblick auf den ca. 7,5-jährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, ist aufgrund der zeitlichen Komponente auch vom Vorliegen schützenswerten Privatlebens in ÖSTERREICH auszugehen.

Der Eingriff in sein Recht des Beschwerdeführers auf Privatleben ist bereits mangels sprachlicher und sozialer Integration in Österreich verhältnismäßig:

Der Beschwerdeführer war bis XXXX rechtswidrig und im Verborgenen in Österreich aufhältig. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit XXXX gründet auf seinem – von Anfang an unbegründeten – Asylantrag, der er zur Umgehung der Bestimmungen über die Familienzusammenführung stellte; sein Aufenthalt war aber nach der Zulassung des Verfahrens im Rahmen des Asylverfahrens rechtmäßig. Das Verfahren über den – einzigen – Asylantrag des Beschwerdeführers dauerte XXXX Jahre, wobei dem Beschwerdeführer kein Verschulden an der Verfahrensdauer trifft. Er ist unbescholten.

Jedoch nutzte der Beschwerdeführer die lange Verfahrensdauer nicht zur Integration: Der Beschwerdeführer hat trotz des siebeneinhalbjährigen Aufenthalts im deutschen Sprachraum kaum Deutschkenntnisse. Er machte keine berufliche Aus- oder Fortbildung, absolvierte lediglich für zwei Monate Deutschkurse auf Anfängerniveau und machte bis dato keine einzige Deutschprüfung. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig und war in Österreich noch nie legal erwerbstätig. Er macht auch keine Remunerationstätigkeiten im Rahmen der Grundversorgung und war nie ehrenamtlich tätig. Er bezieht seit der Asylantragstellung Leistungen aus der Grundversorgung. Er ist kein Mitglied in einem Verein und verfügt hier auch über keinen Freundeskreis. Seine Bindung zu seinem in Österreich lebenden entfernten Verwandten beschränkt sich auf seltene Telefonate und kann in diesem Umfang auch aus der RUSSISCHEN FÖDERATION fortgesetzt werden.

Diesen privaten Bindungen zu Österreich, die sich somit auf die Aufenthaltsdauer allein beschränken, stehen starke Bindungen zur RUSSISCHEN FÖDERATION gegenüber, wo der XXXX Beschwerdeführer bis auf XXXX Jahre, in denen er mit seiner Familie in KASACHSTAN lebte, sein gesamtes Leben bis zur Ausreise im Jahr XXXX verbrachte, die Landessprachen Russisch und Tschetschenisch beherrscht, zur Schule ging, als XXXX und XXXX arbeitete, beim Jugendverband war und den Militärdienst absolvierte. Dort leben weiterhin seine Mutter und seine Geschwister, mit denen er auch von Österreich aus per Telefon und sozialen Medien Kontakt hält. Er ist mit der Kultur und den gesellschaftlichen Gepflogenheiten in der RUSSISCHEN FÖDERATION vertraut ist und lebt auch in Österreich im russisch-tschetschenischen Umfeld.

Bereits mangels sprachlicher und sozialer Integration im Bundesgebiet überwiegt das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seines Privatlebens in Österreich und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung greift nicht unverhältnismäßig in das Privatleben des Beschwerdeführers ein.

3.4.4.2. Vom Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammenleben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellt, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer, seiner Gattin nach muslimischem Ritus, seinen Kindern XXXX und XXXX und den im gemeinsamen Haushalt lebenden minderjährigen Söhnen seiner Gattin nach muslimischem Ritus, XXXX und XXXX , stellt Familienleben iSd Art. 8 EMRK dar. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer greift in das Familienleben des Beschwerdeführers ein.

Der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgt, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt. Der Beschwerdeführer heiratete in der RUSSISCHEN FÖDERATION seine in Österreich asylberechtigte Gattin nach muslimischem Ritus, reiste ihr nach Österreich nach, hielt sich hier im Verborgenen auf und stellte nach der Geburt des gemeinsamen Sohnes im XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich zur Umgehung der Bestimmungen über die Familienzusammenführung. Der Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Gattin nach muslimischem Ritus ist daher verhältnismäßig, da der Beschwerdeführer und seine Gattin nach muslimischem Ritus von Anfang an beabsichtigten, die Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den „Familiennachzug“ zu umgehen (VwGH 21.05.2019 Ra 2018/19/0500; 25.04.2019, Ra 2019/19/0114; 23.01.2019, Ra 2018/19/0683).

Der Beschwerdeführer und seine Gattin nach muslimischem Ritus bekamen XXXX noch eine gemeinsame Tochter; der Beschwerdeführer lebte von XXXX bis XXXX , XXXX bis XXXX und seit XXXX mit seinen Kindern XXXX und XXXX seiner Gattin nach muslimischen Ritus und deren Kinder XXXX und bis XXXX sowie von XXXX bis XXXX deren Tochter XXXX und deren Sohn XXXX im gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer wäscht das Geschirr und saugt Staub; er kümmert sich um die Kinder, wenn seine Ehefrau nach muslimischem Ritus nicht kann, macht Frühstück, Jause und Abendessen, bringt XXXX und XXXX zum Kindergarten und holt sie ab. Er ist für keines der Kinder obsorgeberechtigt; den Unterhalt leistet er XXXX und XXXX faktisch im gemeinsamenHaushalt. Der Vater von XXXX , XXXX und XXXX ist nicht obsorgeberechtigt, lebt in einem anderen Bundesland, hat keinen Kontakt zu den Kindern und leistet den Kindern auch keinen Unterhalt. Die Gattin des Beschwerdeführers nach muslimischem Ritus erhält für diese Unterhaltsvorschuss und Unterstützung durch an ihrem Wohnort lebenden Mitgliedern der tschetschenischen Community sowie die Sozialarbeit.

Auch wenn das Gericht nicht verkennt, dass sich die Hilfe des Beschwerdeführers im Haushalt in Grenzen hält und für keines der Kinder die Obsorge hat, erst seit XXXX durchgehend im gemeinsamen Haushalt lebt und sich seine Beziehung zu XXXX und XXXX schwierig gestaltet, besteht auf Grund der Krebserkrankung seiner Gattin nach muslimischem Ritus seit XXXX und der Auswirkungen der Therapie auf ihre Fähigkeit, sich und die Kinder selbst zu versorgen, ein Unterstützungsbedarf, der weder von XXXX , die selbst einen XXXX Sohn hat und seit XXXX erwerbstätig ist und in ihrer eigenen Wohnung wohnt, noch von Bekannten aus der tschetschenischen Community oder der Sozialarbeit allein abgedeckt werden kann, noch vom Vater von XXXX , XXXX und XXXX abgedeckt wird, wobei im Hinblick auf dessen Lebenssituation erhebliche Zweifel bestehen, ob dies überhaupt im Interesse der Kinder gelegen wäre.

Auf Grund des krankheits- und therapiebedingten Unterstützungsbedarfs der Gattin nach muslimischem Ritus ist daher im Hinblick auf das Kindeswohl trotz des Umgehens der Bestimmungen über die Familienzusammenführung die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer unverhältnismäßig.

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Die Erkrankung der Gattin des Beschwerdeführers ist nicht auf Dauer. Auf Grund des Gutachtens steht fest, dass sie ab XXXX wieder über ein durchschnittliches Maß an Gesundheit verfügen und in der Lage sein wird, sich um sich und ihre Kinder wieder allein zu kümmern. Auch die Wahrscheinlichkeit für ein Wiederauftreten der Krankheit stattfindet innerhalb von zwei Jahren liegt unter 10%, bei etwa 25% innerhalb von XXXX Jahren. Die medikamentöse Therapie, die ab Ende der XXXX für zumindest fünf Jahre einzunehmen ist, belastet laut Gutachten nur selten Frauen so stark, dass sie in der Bewerkstelligung ihres Alltages eingeschränkt oder arbeitsunfähig sind. Etwa zwei Monate nach Ende der Therapie (sohin XXXX ) wird die Gattin des Beschwerdeführers nach muslimischem Ritus daher wieder in der Lage sein, den Alltag ohne Hilfe zu bewältigen.

Der Umstand, der zur Unverhältnismäßigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer führt, ist daher nicht von Dauer, auch wenn auf Grund der Notwendigkeit der Erholung nach einer derartigen Erkrankung und der Notwendigkeit, den Alltag der Familienmitglieder dann neu zu strukturieren, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung bis XXXX unverhältnismäßig ist.

Keiner der Familienangehörigen hat die österreichische Staatsbürgerschaft erworben, ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Aufenthaltsrecht nach dem NAG. Abgesehen vom Beschwerdeführer sind alle Familienmitglieder asylberechtigt. Da aber alle Familienangehörigen russische Staatsangehörige sind und weder der Gattin des Beschwerdeführers nach muslimischem Ritus, noch ihren Kindern in der Russischen Föderation Gefahr iSd §§ 3, 8 AsylG 2005 droht, kann der Beschwerdeführer das Familienleben mit ihnen in der Russischen Föderation fortsetzen (vgl. EGMR 12.06.2012, Fall Bajsultanov, Appl. 54.131/10, Z 89 ff.).

Die Kinder des Beschwerdeführers werden im XXXX und XXXX Jahre alt sein und werden auch im XXXX weiterhin im anpassungsfähigen Alter sein. Sie sind in Österreich geboren, werden aber im Kreis ihrer Familie mit der russischen und tschetschenischen Kultur und Lebensart vertraut gemacht. Sie sprechen TSCHETSCHENISCH, weil das die Familiensprache ist. Sie sind gesund und auch XXXX wird im XXXX höchstens am Beginn der Schullaufbahn stehen und die XXXX besuchen. Ihnen ist es zumutbar, das Familienleben mit dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat fortzusetzen.

XXXX wird im XXXX jedoch bereits XXXX sein und XXXX alt. Beide sind in Österreich geboren, haben hier die Schule besucht bzw. besuchen hier die Schule und verbringen hier die prägenden Jahre ihrer Adoleszenz. Sie werden im XXXX daher nicht mehr im anpassungsfähigen Alter sein. Auch wenn XXXX bereits mit drei Delikten im EKIS aufscheint und es betreffend XXXX bereits Ermittlungen wegen Körperverletzung gab, sind beide unbescholten, da betreffend XXXX die Ermittlungen eingestellt wurden bzw. noch nicht Anklage erhoben wurde und XXXX bei Tatbegehung noch strafunmündig war. Vor diesem Hintergrund führt auch das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit nicht dazu, dass ihnen die Übersiedlung in die RUSSISCHE FÖDERATION zur Aufrechterhaltung des Familienlebens aus heutiger Sicht verhältnismäßig und damit ihnen zumutbar wäre.

Daher steht fest, dass es – rebus sic stantibus, inbesondere betreffend die Unbescholtenheit von XXXX – den Familienmitgliedern nach Wegfall des krankheitsbedingten Hindernisses im XXXX nicht zumutbar ist, das Familienleben im Herkunftsstaat fortzusetzen.

Legt das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde, dass der in Österreich aufenthaltsberechtigten Ehefrau eines Fremden und seinen Kindern eine „Wiederansiedlung“ im Herkunftsstaat zur Fortführung des gemeinsamen Familienlebens mit dem Fremden nicht zumutbar ist, hat das Verwaltungsgericht zu beurteilen, ob es bei Umsetzung der erlassenen Rückkehrentscheidung zu einer dauerhaften Trennung des Fremden von seinen Familienangehörigen kommt. Bei der Annahme, der Fremde könne „eine Familienzusammenführung beantragen“, hat das Verwaltungsgericht zu beurteilen, ob diese Möglichkeit eine realistische Alternative darstellt (VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282). Eine solche Trennung ist im Ergebnis nicht schon wegen des Eingehens der Beziehung während des unsicheren Aufenthalts, sondern nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den „Familiennachzug“ (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271; VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0235; VwGH 24.9.2019, Ra 2019/20/0446).

Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 46 Abs. 1 NAG ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, […] ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat (lit. a), einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen gemäß § 41a Abs. 1, 4 oder 7a innehat (lit. b), Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt (lit. c), als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger über eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 oder eine Daueraufenthaltskarte gemäß § 54a verfügt (lit. d) oder einen Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ innehat (lit. e) (Z 2). Soll im Fall einer Familienzusammenführung gemäß Abs. 1 Z 2 […] ein Aufenthaltstitel quotenfrei erteilt werden, hat die Behörde auch über einen gesonderten Antrag als Vorfrage zur Prüfung der Gründe nach § 11 Abs. 3 zu entscheiden und gesondert über diesen abzusprechen, wenn dem Antrag nicht Rechnung getragen wird. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn gleichzeitig ein Antrag in der Hauptfrage auf Familienzusammenführung eingebracht wird oder ein solcher bereits anhängig ist.

Zusammenführender ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 NAG ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird, Familienangehöriger gemäß Z 9 leg.cit., wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels.

Während die Gattin des Beschwerdeführers nach muslimischem Ritus als Asylberechtigte Zusammenführende iSd § 46 Abs. 1 Z 2 NAG ist, ist der Beschwerdeführer wegen der in Österreich und der Russischen Föderation geltenden obligatorischen Zivilehe nicht Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Z 9 NAG. Es ist dem Beschwerdeführer aber möglich und zumutbar, mit seiner Gattin nach muslimischem Ritus die Ehe standesamtlich einzugehen, was ausweislich seiner Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung ohnedies intendiert war, aber an den Dokumenten des Beschwerdeführers scheiterte. Es ist ihm aber möglich und zumutbar, diese Dokumente nach Abschluss seines Asylverfahrens – etwa im Wege der russischen Botschaft – beizuschaffen. Der Beschwerdeführer und seine Gattin erfüllen auch die Altersvoraussetzungen, dass die (standesamtliche) Ehe bereits im Herkunftsstaat bestand, ist im Gegensatz zu § 2 Abs. 1 Z 22 lit. b AsylG 2005 gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 NAG nicht Voraussetzung.

Der Fremde hat gemäß § 11 Abs. 7 NAG bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.

Es ist dem Beschwerdeführer, der ohnedies gesund ist, zumutbar, ein solches Zeugnis vorzulegen.

Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden gemäß § 11 Abs. 1 NAG nicht erteilt werden, wenn gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht (Z 1); gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der XXXX besteht (Z 2); gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist (Z 3); eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt (Z 4); eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt (Z 5) oder er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde (Z 6).

Es liegt am Beschwerdeführer, ob die Voraussetzung der Z 3 erfüllt, indem er der Ausreiseverpflichtung freiwillig nachkommt, im Übrigen stehen die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 NAG der Erteilung eines Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer nicht im Wege. Bis XXXX kann gemäß § 21 Abs. 3 Z 2 NAG überdies die Inlandsantragstellung zulässig sein (zur Anwendung der verfahrensrechtlichen Bestimmungen, die bei der Vornahme der einzelnen Verfahrensschritte gelten s. Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 84 f. mwNw).

Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden gemäß § 11 Abs. 2 NAG nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet (Z 1); der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird (Z 2); der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist (Z 3); der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte (Z 4); durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden (Z 5); der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG, rechtzeitig erfüllt hat (Z 6), und in den Fällen der §§ 58 und 58a (unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer) seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind (Z 7).

Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet gemäß § 11 Abs. 4 NAG dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde (Z 1) oder der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt (Z 2).

Es gibt keine Umstände, die darauf hindeuten, dass § 11 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 4 NAG der Erteilung eines Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer entgegen stünde, gleiches gilt für § 11 Abs. 1 Z 5 NAG. Der Beschwerdeführer ist auch nicht unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer iSd Z 7.

Der Nachweis des Erwerbs von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung (Z 6), d.h. Deutschkenntnisse auf A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, und der Vermittlung der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung in Österreich ist dem Beschwerdeführer nach ca. 7,5 Jahren Aufenthalt im Bundesgebiet zumutbar, so im Fall des Beschwerdeführers davon beim Erstantrag nicht ohnedies gemäß § 21a Abs. 4 Z 4 NAG abzusehen und erst beim Verlängerungsantrag nachzuweisen ist.

Solange sein Aufenthalt geduldet ist (§ 2 Abs. 4 iVm oö GVG iVm Art. 2 Abs. 1 Z 2 Grundversorgungsvereinbarung), verfügt der Beschwerdeführer im Rahmen der Grundversorgung über eine alle Risiken abdeckende Krankenversicherung (§ 3 Abs. 1 oö GVG iVm Art. 6 Abs. 1 Z 5 Grundversorgungsvereinbarung), für die Zeit danach ist es ihm – abgesehen von der Möglichkeit, sich bei seiner Gattin mitzuversichern –zumutbar, sich selbst zu versichern (Z 3).

Da die Wohnung, in der der Beschwerdeführer mit seiner Gattin nach muslimischem Ritus und den vier Kindern wohnt, drei Schlafzimmer hat und überdies nicht feststeht, ob der dann XXXX Sohn XXXX dann noch in der gemeinsamen Wohnung wohnen wird, gibt es keinen Grund für die Annahme, dass die Wohnung, in der der Beschwerdeführer lebt, nicht ortsüblich ist (Z 2).

Der Aufenthalt eines Fremden führt gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 iVm Abs. 5 NAG zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 ASVG entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a EO übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage. Unbeschadet eigener Unterhaltsmittel hat der Zusammenführende gemäß § 47 NAG jedenfalls auch eine Haftungserklärung abzugeben.

Dies sind bei zwei Erwachsenen und drei Kindern ca. € 2.041,47, bei vier Kindern ca. 2.195,84. Das Gericht übersieht nicht, dass die Gattin des Beschwerdeführers nach muslimischem Ritus zuletzt nur etwas über XXXX ins Verdienen brachte, wobei allerdings auch die Unterhaltsvorschüsse für die Kinder XXXX und XXXX zu berücksichtigen sind. Da die „Rot-Weiß-Rot Karte – plus“ gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 NAG zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG berechtigt, ist es dem Beschwerdeführer, der bereits seit XXXX in Österreich aufhältig ist und als XXXX Arbeitserfahrung in einem Beruf hat, in dem Arbeitnehmer nicht nur infolge der Corona-Krise dringend gesucht werden (vgl. https://news.wko.at/news/oesterreich/5.html; https://orf.at/v2/stories/2142569/; https://kurier.at/wirtschaft/transportbranche-wird-von-alten-problemen-eingeholt/401409156), möglich und zumutbar, seinen Führerschein (Klassen B, C und E) umschreiben zu lassen und sich Arbeit zu suchen, um dieses Erfordernis zu erfüllen: Der kollektivvertragliche Mindestlohn ohne Zulagen (Tages- und Nächtigungsgelder für In- und Ausland, Erschwernis-, Gefahren- und Schmutzzulagen je nach konkreter Tätigkeit) und Überstunden, Sonn- und Feiertagszuschlägen beträgt je nach Tonnage bzw. Achsen von 1.615,82 bis 1.695,40 in der niedrigsten Stufe (Kollektivvertrag Güterbeförderungsgewerbe, Arbeiter/innen, gültig ab 1.1.2021 – WKO.at). Um die Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG zu erfüllen, muss der Fremde nachweisen, dass hinreichend konkrete Aussicht besteht, er könnte im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit, überdies in erlaubter Weise, nachgehen und damit das nach § 11 Abs. 5 NAG – auch für die Unterhaltsleistungen an Dritte – notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften. Für den Nachweis bedarf es nicht notwendig eines Arbeitsvorvertrages, der Nachweis kann auch durch eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung erbracht werden (zB VwGH 15.12.2011, 2008/21/0002, zu § 7 Abs. 1 Z 7 NAG-DV und Einstellungszusagen).

Ein Aufenthaltstitel kann überdies auch trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war (Z 1); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3); der Grad der Integration (Z 4); die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen (Z 5); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8); die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).

Voraussetzung für die Erteilung des Aufenthaltstitels ist schließlich, dass ein Quotenplatz zur Verfügung steht: Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 NAG unterliegen den Regelungen über die Quotenpflicht unterliegen gemäß § 13: die erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 44 Abs. 1, 46 Abs. 1 Z 2, Abs. 4 und 5, 47 Abs. 4 und 49 Abs. 1, 2 und 4 […].Ist in Fällen der Familienzusammenführung gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 4 die Anzahl der Quotenplätze in einem Land ausgeschöpft oder – wenn auch nicht rechtskräftig – zugeteilt, hat die Behörde gemäß § 12 Abs. 7 NAG die Entscheidung über den Antrag aufzuschieben, bis ein Quotenplatz vorhanden ist, sofern sie den Antrag nicht aus anderen Gründen zurückzuweisen oder abzuweisen hat. Ein solcher Aufschub hemmt den Ablauf der Fristen gemäß § 8 VwGVG. Der Fremde oder der Zusammenführende hat zum Stichtag des Aufschubes einen Anspruch auf Mitteilung über den Platz in der Reihung des Registers. Die Mitteilung über die Reihung ist auf Antrag des Fremden einmalig in Bescheidform zu erteilen. Weitere Reihungsmitteilungen können auch in anderer technisch geeigneten Weise, die den Schutz personenbezogener Daten wahrt, ergehen. Drei Jahre nach Antragstellung ist ein weiterer Aufschub nicht mehr zulässig und die Quotenpflicht nach Abs. 1 erlischt.

Es ist dem Beschwerdeführer daher möglich, die Voraussetzungen für den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ zu erfüllen. Sollte das Verfahren nicht als erlaubte Inlandsantragstellung während er Duldung durchgeführt werden können, kann dem Beschwerdeführer 18 Monate nach Ausreise dieser Aufenthaltstitel erteilt werden, wobei die Quotenpflicht selbst bei Ausschöpfen der Quote der Erteilung des Aufenthaltstitels höchstens drei Jahre entgegenstehen kann.

Bei Umsetzung der erlassenen Rückkehrentscheidung kommt es daher zu einer dauerhaften Trennung des Fremden von seinen Familienangehörigen, es ist dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar, einen Aufenthaltstitel zu beantragen. Daher ist zu prüfen, ob es den Familienmitgliedern zumutbar ist, das Familienleben allenfalls ab XXXX bis zu drei Jahre lang durch Besuche, Telefon, Briefe und elektronische Medien aufrecht zu erhalten.

Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer bis nach der Familiengründung und Geburt des gemeinsamen Sohnes im XXXX unrechtmäßig und im Verborgenen in Österreich aufhältig war, den Antrag auf internationalen Schutz zur Umgehung der Bestimmungen über die Familienzusammenführung stellte und die lange Verfahrensdauer von XXXX nicht dazu nutzte, sich zu integrieren und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllen, ist es ihm zumutbar, die Erteilung des Aufenthaltstitels ab XXXX im Ausland abzuwarten und in dieser Zeit das Familienleben mit seinen Kindern, seiner Gattin nach muslimischem Ritus und deren Kindern über Telefon, elektronische Medien und Besuche aufrecht zu erhalten. Gleiches gilt für die Gattin des Beschwerdeführers nach muslimischem Ritus, die mit dem Beschwerdeführer die Bestimmungen über die Familienzusammenführung zu umgehen suchte, da sie ausweislich des Gutachtens bereits ab XXXX wieder über ein durchschnittliches Maß an Gesundheit verfügen wird und die Rückfallwahrscheinlichkeit in den ersten beiden Jahren nach der Behandlung unter 10% liegt.

Vor dem Hintergrund, dass der Gesundheitszustand der Gattin des Beschwerdeführers nach muslimischem Ritus ab XXXX dahin wiederhergestellt sein wird und sie sich wieder um die Kinder kümmern können und ihr Leben ohne Unterstützung bestreiten können wird und überdies Unterstützung durch „ihre Leute“ in der tschetschenischen Community und die Sozialarbeit hat, ist dies auch im Hinblick auf das Kindeswohl nicht unverhältnismäßig. Dies ist auch deshalb der Fall, weil der Beschwerdeführer erst seit einem Jahr dauerhaft mit den übrigen Familienmitgliedern fix im gemeinsamen Haushalt lebt und die Kinder bis dahin seit XXXX ein Familienleben nur durch Besuche des Beschwerdeführers gewohnt waren, auch die beiden Kleinen, XXXX und XXXX , im XXXX bereits groß genug sein werden, elektronische Medien zu nutzen, um mit ihrem Vater zu kommunizieren, und ihn mit ihrer Mutter in der RUSSISCHEN FÖDERATION zu besuchen, zumal er für keines der Kinder obsorgeberechtigt ist und durch die Umsetzung einer Rückkehrentscheidung dadurch auch nicht in die Obsorge eingegriffen wird.

3.4.4.3. Das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seines Familienlebens in Österreich überwiegt daher auf Grund der beabsichtigten Umgehung der Bestimmungen über die Familienzusammenführung und der Familiengründung während des unrechtmäßigen Aufenthalts im Verborgenen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung trotz der Verfahrensdauer nicht und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung greift somit nicht dauerhaft unverhältnismäßig in das Recht des Beschwerdeführers auf Familienleben gemäß Art. 8 EMRK ein. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer ist daher nicht auf Dauer unzulässig.

Weil die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG vorübergehend bis XXXX unzulässig ist, ist der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides in diesem Umfang stattzugeben und die gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung zu beheben.

3.3.4.4. In § 10 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung bis zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, sah der Gesetzgeber einen Durchführungsaufschub vor. Mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz wurde der Durchführungsaufschub nach § 10 Abs. 3 AsylG 2005 beseitigt. Vorübergehende Abschiebungshindernisse führten nach den Intentionen des Gesetzes nunmehr zu einer bloßen Duldung im Bundesgebiet (vgl. § 46a Abs. 1c FPG idF BGBl. I Nr. 87/2012, nunmehr § 46a Abs. 1 Z 4 FPG).

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist daher bis XXXX gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig, der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet bis XXXX gemäß § 46 Abs. 1 Z 4 FPG im Bundesgebiet geduldet. Die Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 4 FPG ist vom Bundesamt zu erteilen.

3.3.4.5. Weil die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorübergehend unzulässig ist und Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides aufzuheben ist, sind die Spruchpunkte IV. (Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung) und V. (Frist für die freiwillige Ausreise) des angefochtenen Bescheides, die eine aufrechte Rückkehrentscheidung voraussetzen, ersatzlos zu beheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Im gegenständlichen Fall war die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz bereits aufgrund der mangelnden Glaubhaftigkeit des individuellen Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers und aktueller Länderberichte zu treffen. Auch verfahrensrechtlich wurden keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen.

Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, auch der Abwägung des Privat- und Familienlebens und der vorübergehenden Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung (VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146), auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu Fragen des Art. 8 EMRK wird bei den Erwägungen II.3.4. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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