Bundesverwaltungsgericht I417 2171889-1

I417 2171889-1Tribunal administratif fédéral20 août 2021

Regest

Asylverfahren befristete Aufenthaltsberechtigung Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Einstellung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens ersatzlose Teilbehebung gekürzte Ausfertigung Kassation mündliche Verhandlung mündliche Verkündung Rückkehrentscheidung behoben Spruchpunktbehebung subsidiärer Schutz Verfahrenseinstellung Zurückziehung Zurückziehung der Beschwerde

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht I417 2171889-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.08.2021
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2021:I417.2171889.1.00

Spruch

I417 2171889-1/23EI417 2171895-1/19EI417 2171893-1/19E I417 2171886-1/19EI417 2207079-1/16EI417 2209134-1/14E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 04.08.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedrich ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK, XXXX , alias XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK, XXXX geb. XXXX , StA. IRAK, gesetzl. vertreten durch die Kindesmutter, XXXX geb. XXXX , StA. IRAK, gesetzl. vertreten durch die Kindesmutter, XXXX geb. XXXX , StA. IRAK, gesetzl. vertreten durch die Kindesmutter, alle vertreten durch: RA Mag. Paul Hechenberger, Bozner Platz 7/IV, 6020 Innsbruck, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg (BFA-S) vom 01.09.2017 und vom 10.09.2018, Zlen. XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.08.2021 zu Recht erkannt:

A)

Das Verfahren in Hinblick auf die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide wird eingestellt.

B)

I. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF wird XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK, der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat IRAK zuerkannt.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF wird XXXX , geb. XXXX , eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.

II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF wird XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK, der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat IRAK zuerkannt.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF wird XXXX , geb. XXXX , eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.

III. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF wird mj. XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK, der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat IRAK zuerkannt.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF wird mj. XXXX , geb. XXXX , eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.

IV. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF wird mj. XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK, der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat IRAK zuerkannt.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF wird mj. XXXX , geb. XXXX , eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.

V. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF wird mj. XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK, der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat IRAK zuerkannt.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF wird mj. XXXX , geb. XXXX , eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.

C)

In Erledigung der Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.09.2017, Zlen. XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und vom 10.09.2018 Zl. XXXX , werden die Spruchpunkte III. und VI. ersatzlos behoben.

D)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 04.08.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

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