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W237 2243678-1•Bundesverwaltungsgericht W237 2243678-1
W237 2243678-1Tribunal administratif fédéral19 août 2021
Anspruchsverlust Bewerbung Notstandshilfe Sperrfrist Vereitelung zumutbare Beschäftigung
W237 2243678-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin WERNER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf NORTH und Mag. Elke DE BUCK-LAINER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice St. Pölten vom 09.04.2021 betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für die Zeit von 25.03.2021 bis 05.05.2021 nach Beschwerdevorentscheidung vom 10.06.2021 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 AlVG als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 09.04.2021 sprach das Arbeitsmarktservice St. Pölten (im Folgenden: AMS) gegenüber dem Beschwerdeführer für die Zeit von 25.03.2021 bis 05.05.2021 den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe aus. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Annahme bzw. das Zustandekommen einer ihm zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Transitarbeitskraft bei der Firma XXXX mit möglichem Arbeitsantritt am 25.03.2021 vereitelt habe, weil er nicht zur Jobbörse erschienen sei. Gründe für die Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
2. Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 12.04.2021 gegen diesen Bescheid Beschwerde. Inhaltlich führte er zusammengefasst aus, dass er unabhängig von den Terminen des AMS in den letzten Jahren um die 170 Bewerbungen geschrieben habe. Gegenständlich habe es sich um die zweite Bewerbung bei der Firma XXXX gehandelt. Da er beim ersten Termin – soweit ihm erinnerlich – direkt von XXXX schriftlich eingeladen worden sei, sei er davon ausgegangen, wieder schriftlich seitens der Firma XXXX informiert bzw. eingeladen zu werden und habe sich den Termin deshalb nicht vorgemerkt. Da keine Einladung seitens der Firma XXXX erfolgt sei, habe er den Termin nicht registriert und ihn verstreichen lassen. Sein Nichterscheinen sei das Ergebnis mehrerer unglücklicher Umstände und keinesfalls beabsichtigt gewesen, was aus seinem bisherigen Umgang mit Vorstellungsterminen belegbar sei. Es sei schließlich auch nachvollziehbar, dass es bei mehrmaligen Betreuerwechseln in kurzen Zeiträumen durchaus zu Missverständnissen kommen könne. Er begehre daher die Rücknahme der Leistungssperre.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.06.2021 wies das AMS die Beschwerde ab. Begründend führte es im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer für den 24.03.2021 eine Einladung zu einer Jobbörse beim Beschäftigungsprojekt XXXX per eAMS übermittelt und von ihm auch gelesen worden sei. Der Beschwerdeführer sei nicht zum Vorstellungsgespräch erschienen. Er habe im Zuge seiner schriftlichen Stellungnahme keine die Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung in Frage stellenden Einwendungen erhoben und lediglich angeben, dass ihm die Beschäftigung nicht zugewiesen, sondern er lediglich informiert worden sei; ihm sei außerdem eine Kontaktaufnahme seitens XXXX angekündigt worden, aber ein solcher Anruf habe nicht stattgefunden. Der Beschwerdeführer stelle außer Streit, dass er am 24.03.2021 nicht zur Jobbörse bzw. dem Vorstellungsgespräch für das Projekt XXXX erschienen sei. Das dem Beschwerdeführer nachweislich zugegangene Einladungsschreiben vom 10.03.2021 lasse keinen Zweifel daran, dass es sich dabei um einen konkreten, vorgegebenen Termin handle. Aus dem Passus des Einladungsschreibens, wonach ein/e Mitarbeiter/in des Projekts XXXX im Vorfeld versuchen werde, Kontakt mit ihm aufzunehmen, um detailliertere Informationen zu geben, könne keinesfalls geschlossen werden, dass der konkret vorgegebene Vorstelltermin ohne vorherigen Anruf hinfällig sei. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei somit kausal für die Nichteinstellung, weil er durch sein Nichterscheinen beim Vorstellungstermin in Kauf genommen habe, nicht eingestellt zu werden und daher den Tatbestand der Vereitelung des § 10 AlVG erfülle, der den Verlust des Leistungsanspruchs für die gegebene Zeit rechtfertige. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor.
4. Am 18.06.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Das AMS legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts am 23.06.2021 vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer bezieht seit 17.07.2017 (wieder) Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und steht im Bezug von Notstandshilfe; diese betrug bis 30.06.2021 46,36 € täglich. Während der Zeit seiner Arbeitslosigkeit verfasste der Beschwerdeführer eine Vielzahl von Bewerbungen für unterschiedliche Stellen.
1.2. Am 10.03.2021 wurde dem Beschwerdeführer vom AMS ein Stellenvorschlag für einen Arbeitsplatz im Beschäftigungsprojekt XXXX übermittelt, demzufolge er am 24.03.2021 um 08:30 Uhr persönlich zu einem Vorstellungstermin erscheinen sollte. Erläuternd wurde im Stellenvorschlag festgehalten, dass es sich um ein konkretes Arbeitsangebot handle. Ein Mitarbeiter des Projekts XXXX werde vor dem Ersttermin versuchen, telefonisch mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufzunehmen, um ihm noch detailliertere Informationen zukommen zu lassen. Im Stellenvorschlag war eine Ansprechperson mit Telefonnummer angeführt.
Zusätzlich erhielt der Beschwerdeführer die auf den selben Tag datierende Niederschrift seiner Betreuungsvereinbarung, derzufolge er beim Beschäftigungsprojekt XXXX auf der Warteliste geführt werde und für den 24.03.2021 eine neuerliche Einladung zu einer Jobbörse erhalten habe.
Der Stellenvorschlag und die Betreuungsvereinbarung wurden vom Beschwerdeführer am 11. und 12.03.2021 mittels eAMS eingesehen.
In Erwartung einer nicht erfolgten Kontaktaufnahme durch das Projekt XXXX im Vorfeld dieses Termins merkte sich der Beschwerdeführer diesen weder vor noch erschien er am 24.03.2021. Er kündigte sein Fernbleiben nicht an und nannte dem AMS auch unmittelbar danach keinen Grund für sein Nichterscheinen. Er erhob keine Einwendungen gegen die ihm zugewiesene Beschäftigung.
1.3. Bislang hat der Beschwerdeführer keine neue arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen.
Die Feststellungen zum Leistungsbezug des Beschwerdeführers ergeben sich unzweifelhaft aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Hinsichtlich der der Feststellung, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit während seiner Arbeitslosigkeit eine Vielzahl von Bewerbungen verfasste, wird seinem diesbezüglichen Vorbringen in seiner Beschwerde vom 12.04.2021 gefolgt.
Unstrittig ist auch, dass die – im Akt in Kopie aufliegende – Einladung zum Vorstellungsgespräch beim Beschäftigungsprojekt XXXX dem Beschwerdeführer zugegangen ist und von ihm gelesen wurde. Dies trifft auch auf die Betreuungsvereinbarung zu. Soweit in der Einladung zum Vorstellungsgespräch der Termin „24.03.2020“ genannt ist, ist offensichtlich, dass es sich dabei um das Datum 24.03.2021 handeln muss (dieses Datum wird zudem auch in der Betreuungsvereinbarung genannt). Dass der Beschwerdeführer nicht zum Vorstellungstermin am 24.03.2021 erschienen ist, gab er selbst an. Das Bundesverwaltungsgericht folgt dabei der von ihm angegebenen Begründung er habe sich einen vorherigen Anruf bzw. eine sonstige Kontaktaufnahme seitens des Beschäftigungsprojektes XXXX erwartet. Im gesamten Verfahren brachte der Beschwerdeführer nicht vor, Einwendungen gegen die zugewiesene Beschäftigung zu haben.
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer bislang keine Beschäftigung aufnahm, geht aus einem am 16.08.2021 vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Versicherungsdatenauszug ihn betreffend hervor.
Der angefochtene Bescheid datiert auf den 09.04.2021. Die bei der belangten Behörde am 12.04.2021 eingelangte Beschwerde ist somit gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG jedenfalls rechtzeitig.
Das AMS erließ daraufhin innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von zehn Wochen (§ 56 Abs. 2 AlVG) die Beschwerdevorentscheidung vom 10.06.2021 im Sinne des § 14 Abs. 1 VwGVG im Wege der Zustellung durch Hinterlegung am 15.06.2021, in der es die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid abwies. Der Vorlageantrag des Beschwerdeführers vom 18.06.2021 erfolgte rechtzeitig innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 15 Abs. 1 VwGVG.
Durch den Vorlageantrag trat die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft. Das Rechtsmittel, über welches nunmehr zu entscheiden ist, bleibt aber die Beschwerde (der Vorlageantrag richtet sich nämlich nur darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine [zusätzliche] Begründung enthalten). Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet – und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss –, bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber – außer im (hier nicht vorliegenden) Fall einer Zurückweisung der Beschwerde – nur die an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
Zu A)
3.1. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungs-gesetzes 1977 (AlVG) lauten:
„Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) – (6) […]
(7) Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.
(8) […]
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.
[…]
Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“
3.2. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung:
3.2.1. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH 23.02.2005, 2003/08/0039).
Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handels des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244; 29.01.2014, 2013/08/0265).
3.2.2. Der Beschwerdeführer hat am 10.03.2021 vom AMS einen Vermittlungsvorschlag erhalten, demzufolge er am 24.03.2021 für eine Stelle im Beschäftigungsprojekt XXXX persönlich zu einem Vorstellungstermin erscheinen sollte. Der Beschwerdeführer erschien jedoch nicht zu diesem Vorstellungstermin und begründete dies im anschließenden Verfahren damit, dass er sich noch einen vorherigen Anruf bzw. eine schriftliche Einladung seitens des Projektes XXXX erwartet habe.
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität im Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt (vgl. u.v. VwGH 11.09.2008, 2007/08/0111, mwN.).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reicht für die Annahme der Kausalität aus, dass durch das Verhalten des Arbeitslosen die Chancen für das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden (vgl. VwGH 13.11.2013, 2013/08/0020, = ARD 6383/14/2014). Durch das unentschuldigte Nichterscheinen des Beschwerdeführers zum Vorstellungstermin am 24.03.2021 steht dies im vorliegenden Fall zweifelsfrei fest.
Auch der erforderliche (bedingte) Vorsatz ist gegeben, weil der Beschwerdeführer durch das Nichterscheinen zum Vorstellungstermin zumindest billigend in Kauf genommen hat, die angebotene Stelle nicht zu erhalten (vgl. VwGH 18.10.2000, 97/08/0408).
In diesem Zusammenhang vermag die Begründung des Beschwerdeführers, nicht zum Vorstellungstermin erschienen zu sein, weil er sich einen Anruf bzw. eine (weitere) schriftliche Einladung seitens des Projektes XXXX erwartet habe, sein Nichterscheinen nicht zu entschuldigen. Aus dem ihm übermittelten Vermittlungsvorschlag vom 10.03.2021 geht der festgestellte Vorstellungstermin am 24.03.2021 unmissverständlich hervor und wurde dieser Termin darüber hinaus auch in der Betreuungsvereinbarung vom 10.03.2021 festgehalten.
Zwar wird im Vermittlungsvorschlag auch angeführt, dass ein Mitarbeiter des Projektes XXXX versuchen werde, vor dem Ersttermin mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufzunehmen, um ihm detailliertere Informationen zukommen zu lassen. Hieraus lässt sich aber schon in Hinblick auf sämtliche sonstigen Angaben des Schreibens keinesfalls ableiten, dass das Nichterfolgen eines solchen Anrufs – der überdies bloß als Möglichkeit genannt wurde (arg. „versuchen wird“) – den Entfall des Vorstellungstermins schlechthin bedingen würde. Selbst bei Zweifeln hierüber wäre der Beschwerdeführer angehalten gewesen, sich vor dem Termin jedenfalls an das AMS oder die im Vermittlungsvorschlag angeführte Ansprechperson zu wenden, deren Name und Telefonnummer ebenso wie der wahrzunehmende Vorstellungstermin graphisch hervorgehoben zu Beginn des Vermittlungsvorschlags angeführt wurde. Schließlich bedarf es wie dargelegt eines aktiven Handelns des Arbeitslosen, um sich in den Bezug auf eine vom AMS vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen.
Im Vermittlungsvorschlag selbst war überdies auch eindeutig ausgewiesen, dass es sich hierbei um ein konkretes Arbeitsangebot handelt. Es musste dem Beschwerdeführer also bewusst sein, dass durch sein unentschuldigtes Nichterscheinen zum Vorstellungstermin das mögliche Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses vereitelt wird.
3.2.3. Dass die zugewiesene Beschäftigung unzumutbar gewesen wäre, wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und liegen auch im Verwaltungsakt keine Anhaltspunkte dafür vor. Ohnehin trifft den Arbeitslosen zunächst – so ihm keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind – die Verpflichtung, sich beim potenziellen Dienstgeber vorzustellen. Weigert er sich, den Vorstellungstermin wahrzunehmen und kann er im Verwaltungsverfahren keine konkreten Gründe für die Unzumutbarkeit der Beschäftigung nennen, ist die belangte Behörde im Fall der Verhängung einer Sperrfrist nicht gehalten, sich mit der Frage der Zumutbarkeit der Tätigkeit näher auseinanderzusetzen (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 19.09.2007, 2006/08/0269).
3.3. Zur Rechtsfolge der Vereitelung:
3.3.1. Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Der im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Anspruchsverlust für den Zeitraum von 25.03.2021 bis 05.05.2021 ist daher (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) gesetzmäßig.
3.3.2. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG (so insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme) liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer hat weder eine neue arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen noch sind andere Gründe ersichtlich, die eine Nachsicht begründen könnten.
Soweit er vorbrachte, in den letzten Jahren von sich aus um die 170 Bewerbungen versandt zu haben, stellt dies keinen Nachsichtsgrund im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG dar, zählt das Bewerben und Wahrnehmen von Vorstellungsgesprächen doch zu den grundlegenden Pflichten, welche den Beschwerdeführer als Bezieher einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung treffen, und wird daher alleine dadurch kein Ausgleich der durch die Vereitelung (bzw. Weigerung) entstandenen negativen Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft bewirkt (vgl. VwGH 24.02.2016, Ra 2016/08/0001). Auch der Verweis darauf, dass es nachvollziehbar sei, dass es bei mehrmaligen Betreuerwechseln in kurzen Zeiträumen durchaus zu Missverständnissen kommen könne, vermag keine Nachsicht zu begründen.
3.4. Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.
3.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt (s. Pkt. II.1) wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten und warf er mit seinem Beschwerdevorbringen lediglich rechtliche Fragen auf. Der Beschwerdeführer gab selbst an, nicht zum Vorstellungstermin erschienen zu sein; seine diesbezüglich ins Treffen geführte Begründung wird in der vorliegenden Entscheidung rechtlich beurteilt.
Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch angesichts der obigen Ausführungen keine entscheidungserheblichen widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Auch wurde eine solche Verhandlung vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu §§ 9 und 10 AlVG bzw. zu Vereitelungshandlungen ist umfangreich vorhanden (unter der Begründung zu Spruchteil A zitiert) und im Lichte des Falles klar und kohärent.
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