Bundesverwaltungsgericht W123 2126441-2

W123 2126441-2Tribunal administratif fédéral19 août 2021

Regest

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 1 befristete Aufenthaltsberechtigung Behebung der Entscheidung Berufserfahrung ersatzlose Teilbehebung familiäre Situation individuelle Verhältnisse Rückkehrentscheidung behoben Rückkehrsituation Sicherheitslage Verlängerung wesentliche Änderung

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W123 2126441-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.08.2021
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2021:W123.2126441.2.00

Spruch

W123 2126441-2/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.03.2019, Zl. 1075275804-190249352, zu Recht:

A)

I.Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG stattgegeben. Die Spruchpunkte I., III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.

II.Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass dem Antrag vom 12.02.2019 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 stattgegeben und XXXX die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für zwei Jahre erteilt wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 25.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 27.06.2015 Tag fand die Erstbefragung des Beschwerdeführers vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.

3. Das infolge des Untersuchungsauftrags der belangten Behörde vom 15.09.2015 erstattete medizinische Sachverständigengutachten kam zu dem Ergebnis, dass das spätestmögliche „fiktive“ Geburtsdatum des Beschwerdeführers der XXXX sei.

4. Am 07.04.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen.

5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.04.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 13.04.2017 erteilt (Spruchpunkt III.)

Begründend kam die Behörde in der rechtlichen Beurteilung (unter Verweis auf die Feststellungen) zum Schluss, dass die Sicherheitslage in Afghanistan regional variiere und die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse häufig nur sehr eingeschränkt möglich sei. Die soziale Absicherung liege traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer langjährigen Abwesenheit im Ausland zurückkehren, würden auf große Schwierigkeiten stoßen. Der Beschwerdeführer verfüge in Afghanistan über keinerlei soziale oder familiäre Netzwerke und wäre im Fall einer Rückkehr vorerst vollkommen auf sich alleine gestellt und gezwungen nach Wohnraum zu suchen, ohne über Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten in Afghanistan zu verfügen. Aus den Länderfeststellungen sei ersichtlich, dass die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmittel insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne jeglichen familiären Rückhalt fast nicht möglich sei, zudem auch keine diesbezügliche staatliche Unterstützung zu erwarten sei. Es könne daher im Fall des Beschwerdeführers nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er im Fall einer Rückkehr einer realen Gefahr im Sinn des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.

6. Die gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheids der belangten Behörde erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.06.2017 als unbegründet abgewiesen.

7. Mit Bescheid des Bundesamest für Fremdenwesen und Asyl vom 10.03.2017 wurde die Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers bis zum 13.04.2019 verlängert. In der rechtlichen Beurteilung wurde darauf hingewiesen, dass gemäß § 58 Abs. 2 AVG eine nähere Begründung entfallen konnte, da dem Antrag vollinhaltlich stattgegeben wurde.

7. Der Beschwerdeführer beantragte am 12.02.2019 die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung.

7. Am 11.03.2019 fand die Einvernahme des Beschwerdeführers zur Prüfung der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung und zur Prüfung der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens statt.

8. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Der Antrag vom 24.08.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde gemäß § 8 Abs. 4 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Die mit Bescheid vom 10.03.2017 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt III.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt V.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VII.).

Der Bescheid lautet auszugsweise:

„Betreffend die Feststellungen von Gründen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:

[…]

Ihnen wurde mit Bescheid vom 11.04.2016 der Status des subsidiär Schutzberechtigten lediglich zuerkannt, weil aufgrund der Tatsache, dass Sie über keine familiären oder sozialen Netzwerke in Afghanistan verfügen und für alleinstehende Rückkehrer ohne jeglichen familiären Rückhalt die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmittel fast nicht möglich sei nicht ausgeschlossen werden konnte, dass Sie im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung, in Afghanistan als Zivilperson einer realen Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens ausgesetzt wären; aufgrund dessen ist die Behörde davon ausgegangen, dass Sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt gewesen wären.

Ihre subjektive Lage hat sich jedoch im Vergleich zum seinerzeitigen Entscheidungszeitpunkt dahingehend geändert, als Ihnen nun sehr wohl eine Rückkehr nach Afghanistan, speziell nach Herat oder Mazar-e Sharif, zuzumuten ist, umso mehr Sie im Rahmen Ihres Aufenthaltes in Österreich unweigerlich über einen Zuwachs an Lebenserfahrung gesammelt haben, sodass Sie nun auch auf sich alleine gestellt Ihren Lebensunterhalt (in Herat oder Mazar-e Sharif) bestreiten können. Was die Lebenserfahrungen betrifft, ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass Sie mit Ihrem Aufenthalt in Österreich auch bereits von der Möglichkeit Gebrauch machten, auf bestehende Netzwerke zurückzugreifen, was Ihnen zweifelsohne im Falle einer Rückkehr in Anbetracht des damit gewonnen Erfahrungsschatzes zugutekommen und entsprechend hilfreich sein wird.

Wenn es um die Frage nach in Afghanistan bestehenden Netzwerken geht, ist in Ihrem Fall vor allem auf die Existenz der Verbindungen der Volksgruppe der Hazara, sowie auf internationale und auch nationale Unterstützungsmöglichkeiten für Rückkehrer nach Afghanistan hinzuweisen. Die breite Palette an solchen ermöglichte es Ihnen schon von Österreich aus, einen zumutbaren Weg und Ansatz für die Wiedereingliederung in die afghanische Gemeinschaft, insbesondere in Herat oder Mazar-e Sharif, zu ergreifen.

Zudem befindet sich Ihre Familie, zu der Sie auch regelmäßig in Kontakt stehen, im Iran.

Wie sich schließlich erkennen lässt, haben Sie zwischenzeitlich eine völlig geänderte subjektive Situation im Falle einer Rückkehr zu erwarten, umso mehr Sie zum Zeitpunkt der Schutzgewährung im Jahr 2016 noch eine Person waren, der man ohne familiären Background die Rückkehr nach Afghanistan nicht zumuten konnte; vor allem, weil zum damaligen Zeitpunkt die nunmehr vorliegenden Netzwerke aller Art nicht in der nunmehr bestehenden Form vorlagen. Darüber hinaus ist es Ihnen in Österreich gelungen, Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten sowie die im Alltag immer wieder auftretenden Schwierigkeiten in den diversen Bereichen zu bewältigen, sodass es Ihnen freilich zuzumuten ist, mit Ihrer (neu gewonnenen) Lebenserfahrung auch in Afghanistan, speziell in Herat oder Mazar-e Sharif, zumutbar leben zu können. Dies alles spricht schließlich dafür, dass Sie nun in der Lage sein werden, sich aus eigenen Kräften ein notdürftiges Überleben in Afghanistan zu sichern und somit ist davon auszugehen, dass Sie nun aufgrund Ihrer bisherigen Lebenserfahrung über die hierfür erforderlichen Fertigkeiten verfügen.

Aus diesen genannten Gründen und der Tatsache, dass Sie freilich auch aufgrund des funktionierenden Bankenwesens in Afghanistan über (zumindest) finanzielle Unterstützung durch Ihrer im Iran aufhältigen Familienmitglieder bzw. Verwandten erwarten könnten, steht Ihnen nun sehr wohl eine IFA (innerstaatliche Fluchtalternative) mit Herat oder Mazar-e Sharif zur Verfügung.

Überdies ist hinzuzufügen, dass Sie nun freilich auch auf eine Vielzahl an internationalen Einrichtungen zurückgreifen könnten, die Rückkehrer unterstützen; laut der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 01.02.2018 zählen zu den unterstützenden Akteuren neben der afghanischen Regierung auch internationalen Organisationen wie IOM (Internationale Organisation für Migration), die UN-Agentur UNHCR, US-amerikanische Organisationen wie USAID (Behörde der Vereinigten Staaten für internationale Entwicklung) und lokale Nichtregierungsorganisationen wie IPSO (International Psycho-Social Organisation) und AMASO (Afghanistan Migrants Advice Support Organisation), an welchen Sie sich freilich im Falle Ihrer Rückkehr bedienen könnten. Weiters kann auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für Ihren Neubeginn im Heimatland gewährt werden, wobei Sie vom ersten Informationsgespräch bis zur tatsächlichen Rückreise in einer Einrichtung beraten, begleitet und umfassend unterstützt werden. Gerade darin liegt der Unterschied zum Entscheidungszeitpunkt, als Ihnen subsidiärer Schutz gewährt wurde. Damals konnte Ihnen nicht zugemutet werden, die schwierigen Bedingungen in Zusammenhang mit den Möglichkeiten, den Lebensunterhalt zu bestreiten, in Kauf zu nehmen. Da Sie nun jedoch auf eine Vielzahl an Unterstützungsmöglichkeiten zurückgreifen könnten, ist in Ihrem Fall freilich davon auszugehen, dass Sie mit einer Rückkehr nach Afghanistan in Herat oder Mazar-e Sharif nicht vor eine unzumutbare Situation gestellt würden.

Des Weiteren hat - wie den Länderinformationen klar hervorgeht - eine große Zahl der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund, weshalb auch nicht davon auszugehen ist, dass Afghanen, die nach Afghanistan zurückkehren, in besonderer Weise diskriminiert werden. Zudem kommt es in letzter Zeit vermehrt zu einer freiwilligen Rückkehr vor allem von Flüchtlingen aus Pakistan, welche durch die Verdoppelung der Unterstützung von UNHCR ausgelöst wurde, sodass sich schließlich kein Grund feststellen lässt, der nun gerade in Ihrem Fall eine Rückkehr nach Afghanistan unmöglich erscheinen ließe, umso mehr Sie diesbezüglich auch keine plausible Begründung abgegeben oder eine besondere Stellung erklärt haben.

Dass Sie schließlich den Lebensunterhalt in Herat oder Mazar-e Sharif bestreiten könnten, ist eindeutig den diesbezüglichen Länderinformationen zu entnehmen. Darüber hinaus könnten Sie selbstverständlich im Falle der Rückkehr - wie den Feststellungen zum Herkunftsland klar hervorgeht - zum Zwecke des Bestreitens des Lebensunterhaltes Unterstützungen, insbesondere in Zusammenhang mit einer Rückkehr, vom UNHCR oder IOM in Anspruch nehmen.

Im Gegensatz zum Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes ist derzeit von einer Situation auszugehen, die kein familiäres Netzwerk erfordert, um die Sicherstellung des Lebensunterhaltes zu gewährleisten. Vielmehr können die genannten nationalen und internationalen Hilfsorganisationen gerade in der Anfangszeit wertvolle Unterstützungen leisten und dem Rückkehrer durch ihre Verbindungen und Netzwerke dabei hilfreich sein, die Hürden solch einer neuen Ansiedlung in Herat oder Mazar-e Sharif zur Seite zu räumen.

Zudem geht der Länderinformation klar hervor, dass Herat und Mazar-e Sharif gefahrlos über den Luftweg zu erreichen sind.

[…].“

9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 24.04.2019 fristgerecht Beschwerde und brachte zusammenfassend vor, dass die von der belangten Behörde angenommene innerstaatliche Fluchtalternative in den Städten Herat und Mazar-e Sharif den aktuellen UNHCR Richtlinien zum Schutzbedarf afghanischer AsylwerberInnen bzw. den Berichten zur Dürre, Nahrungsmittelknappheit, fehlenden Erwerbsmöglichkeiten etc. in diesen Städten widerspreche. Außerdem habe die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht darlegen können, inwiefern sich die Lage in Afghanistan oder die persönliche Situation im Vergleich zum Vorjahr maßgeblich geändert bzw. verbessert habe.

II.Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

1.1.1. Der Beschwerdeführer ist ein afghanischer Staatsangehöriger, schiitischer Moslem und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Maidan Wardak geboren und lebte dort im Dorf XXXX bis zu seinem 5. Lebensjahr. Danach zog der Beschwerdeführer mit seinen Eltern, seinen zwei Schwestern und seinem Bruder in den Iran und lebte 12 Jahre in Teheran. Er besuchte 6 Jahre eine afghanische Schule im Iran. Danach arbeitete er 6 Jahre als Schneider.

Der Beschwerdeführer steht mit seiner weiterhin im Iran lebenden Familie in Kontakt. In Afghanistan verfügt er über keine Familie und kein soziales Netzwerk.

Der Beschwerdeführer spricht Dari, Deutsch und ein wenig Englisch.

Der Beschwerdeführer besuchte in Österreich Deutschkurse und verfügt über ein A2-Deutschzertifikat. Weiters nahm er in den Jahren 2018 und 2019 an einem Pflichtschulabschlusskurs teil und verfügte für die Zeit danach über eine Arbeitszusage bei einem österreichischen Autozulieferer.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.

1.1.2. Wie sich aus den aktuellen Länderinformationen zu Afghanistan ergibt, hat sich die Sicherheitslage in dem Land in der jüngeren Vergangenheit massiv verschlechtert. Die im angefochtenen Bescheid als innerstaatliche Fluchtalternative angenommenen Städte Herat und Mazar-e Sharif wurden am 12.08.2021 bzw. 14.08.2021 von den Taliban eingenommen (vgl. etwa zu Herat: https://www.bbc.com/news/world-asia-58184202; https://orf.at/stories/3224653/; zu Mazar-e Sharif: https://www.bbc.com/news/world-asia-58213848; https://orf.at/stories/3224887/; jeweils zuletzt eingesehen am 18.08.2021). Beinahe sämtliche Provinzen Afghanistans – mit Ausnahme der Provinz Panjshir – werden mit Stand 16.08.2021 von den Taliban kontrolliert (vgl. https://www.longwarjournal.org/mapping-taliban-control-in-afghanistan, zuletzt eingesehen am 18.08.2021).

1.1.3. Unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers und der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan konnte nicht festgestellt werden, dass sich die Umstände, die zur Gewährung subsidiären Schutzes geführt haben, seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.04.2016 bzw. seit der letztmaligen Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung der belangten Behörde vom 10.03.2017 derart wesentlich und nachhaltig verändert haben, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorlägen.

1.2. Zum Herkunftsstaat:

Auszug ACCORD – Überblick über die Sicherheitslage in Afghanistan, 16. August 2021:

Aktuelle sicherheitsrelevante Entwicklungen [Stand 16. August 2021]:

Anmerkung: Dieser Abschnitt wird mindestens wöchentlich aktualisiert. Die übrigen Kapitel werden seltener aktualisiert.

Am 15. August übernahmen die Taliban kampflos die Hauptstadt Kabul, nachdem sie innerhalb von nur wenigen Tagen den Großteil des Landes, inklusive aller größeren Städte Afghanistans eingenommen und Präsident Ashraf Ghani Berichten zufolge das Land verlassen hatte.

Tausende AfghanInnen und ausländische Staatsangehörige versuchen, aus Kabul zu fliehen. Am Kabuler Flughafen sind Szenen von Chaos und Panik zu beobachten.

Am Morgen des 16. August 2021 schlossen die USA die Evakuierung ihrer Botschaft ab und holten ihre Flagge an ihren Botschaftsgebäuden ein.

Mehr als 60 Länder gaben eine gemeinsame Erklärung ab, in der sie die sofortige Wiederherstellung der Sicherheit und der zivilen Ordnung fordern und die Taliban bitten, denjenigen, die das Land verlassen wollen, dies zu ermöglichen.

AktivistInnen äußern sich besorgt über die Lage der Frauen in Afghanistan, nachdem berichtet wurde, dass die Taliban in einigen Teilen des Landes bereits Änderungen in Bezug auf die Kleidung der Frauen und ihre Arbeitsmöglichkeiten durchsetzen.

Weitere, laufend aktualisierte Informationen finden Sie unter folgendem BBC-Link:

BBC News: LIVE Chaos at Kabul airport as Afghans try to flee Taliban [laufend aktualisiert]

https://www.bbc.com/news/live/world-asia-58219963

Anmerkung: Die folgenden Inhalte dieses Themendossiers werden monatlich aktualisiert.

1. Sicherheitslage im Land [Stand: 11. August 2021]

2021

Die Vereinten Nationen verzeichneten zwischen dem 13. November und dem 11. Februar 7.138 sicherheitsrelevante Vorfälle, ein Anstieg um 46,7 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2020 und im Gegensatz zu den traditionell niedrigeren Zahlen während der Wintersaison. Die etablierten Trends der Art der Vorfälle blieben unverändert, wobei bewaffnete Zusammenstöße 63,6 Prozent aller Vorfälle ausmachten. Regierungsfeindliche Elemente waren für 85,7 Prozent aller sicherheitsrelevanten Vorfälle verantwortlich, einschließlich 92,1 Prozent der bewaffneten Zusammenstöße. Die südlichen, gefolgt von den östlichen und nördlichen Regionen, verzeichneten die meisten sicherheitsrelevanten Vorfälle. Auf diese Regionen entfielen zusammen 68,9 Prozent aller registrierten Vorfälle, wobei die meisten Vorfälle in den Provinzen Helmand, Kandahar, Nangarhar und Balkh verzeichnet wurden. [...] Keine Konfliktpartei konnte nennenswerte Gebietsgewinne erzielen. Die Taliban hielten den Druck auf wichtige Verkehrsachsen und städtische Zentren aufrecht, darunter auch gefährdete Provinzhauptstädte wie in den Provinzen Farah, Kunduz, Helmand und Kandahar. Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte führten weiterhin Operationen durch, um wichtige Fernstraßen zu sichern und Taliban-Gewinne wieder zurückzubringen, insbesondere im Süden nach den jüngsten Offensiven der Taliban auf die Städte Lashkar Gah und Kandahar. (UNGA, 12. März 2021, S. 5)

Am 15. Jänner gaben die Vereinigten Staaten bekannt, dass ihre Streitkräfte in Afghanistan auf 2.500 reduziert wurden. (UNGA, 12. März 2021, S. 3)

NATO-Generalsekretär Jens Stoltenberg gab bekannt, dass die Verteidigungsminister beschlossen haben, eine endgültige Entscheidung über die Zukunft der NATO-Präsenz in Afghanistan bis zu weiteren Konsultationen vor dem Stichtag 1. Mai 2021 aufzuschieben. (UNGA, 12. März 2021, S. 4)

Am 14. April kündigte US-Präsident Joe Biden den Truppenabzug der USA wie auch der NATO-Verbündeten bis 11. September 2021 an. Zwar kam diese Ankündigung aufgrund des im Februar 2020 in Doha unterzeichneten Abkommens zwischen den USA und den Taliban nicht ganz unerwartet, allerdings doch mit deutlichen Abweichungen von dem, was ursprünglich erwartet wurde. Auf der Grundlage des Doha-Abkommens zwischen den USA und den Taliban wurde davon ausgegangen, dass die Bedingungen für einen vollständigen Abzug ausländischer Streitkräfte ein deutlicher Rückgang der Gewalt und zumindest die Schaffung eines Rahmens für die politische Einigung zwischen der Regierung und den Taliban wären. Biden stellte jedoch klar, dass dies nicht der Fall sei, indem er darauf verwies, dass amerikanische Truppen nicht als Druckmittel zwischen Kriegsparteien in anderen Ländern benutzt werden sollten. Die Ankündigung des Truppenabzuges löste eine Reihe an Reaktionen aus, die sich auf die politische und sicherheitspolitische Situation Afghanistans auswirken. Die Entscheidung, den Truppenabzug vollständig und bedingungslos durchzuführen, hat in Verbindung mit der anhaltenden Weigerung der Taliban, mit der Regierung ernsthaft in Verhandlungen zu treten, den Eindruck erweckt, dass die Taliban nach dem vollständigen Abzug der ausländischen Truppen im September auf eine militärische Übernahme des Landes drängen werden. Besonders hervorzuheben ist, dass Machthaber zum ersten Mal seit 20 Jahren öffentlich über die Mobilisierung bewaffneter Kräfte außerhalb der ANSF- und Regierungsstrukturen sprechen. Während die Existenz von Milizen für viele Afghanen seit Jahren auf lokaler Ebene eine Realität darstellt, wurden noch nie öffentliche Äußerungen über die Notwendigkeit einer Mobilisierung oder der Wunsch, autonome Einflusssphären zu schaffen, so deutlich bekundet. (AAN, 10. Juni 2021)

UNAMA warnt in einer Presseaussendung im Juli 2021, dass die Zahl der zivilen Opfer im Jahr 2021 droht einen noch nie dagewesenen Höchststand zu erreichen, wenn nicht dringend Maßnahmen zur Eindämmung der Gewalt ergriffen werden. (UNAMA, 26. Juli 2021)

Zwischen dem 1. Januar und dem 30. Juni 2021 dokumentierte die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) 5.183 zivile Opfer (1.659 Tote und 3.524 Verletzte). Die Gesamtzahl der getöteten und verletzten ZivilistInnen stieg im Vergleich zur ersten Jahreshälfte 2020 um 47 Prozent und drehte damit den Trend der letzten vier Jahre um, wonach die Zahl der zivilen Opfer in den ersten sechs Monaten des Jahres kontinuierlich zurückging. Die Zahl der zivilen Opfer stieg wieder auf das Rekordniveau der ersten sechs Monate der Jahre 2014 bis 2018 und umfassten sowohl Frauen, Mädchen, Jungen als auch Männer. Besonders besorgniserregend ist, dass die UNAMA eine Rekordzahl von getöteten und verletzten Mädchen und Frauen sowie eine Rekordzahl von Opfern bei Kindern insgesamt verzeichnete. (UNAMA, Juli 2021, S. 1)

[…]

In den ersten sechs Monaten des Jahres 2021 und im Vergleich zum Vorjahreszeitraum dokumentierte die UNAMA einen durch improvisierte Sprengsätze (IEDs), die keine Selbstmordattentate darstellten, verursachten Anstieg der zivilen Opfer um fast das Dreifache. Dies waren die meisten zivilen Opfer, die durch derartige Sprengsätze in den ersten sechs Monaten eines Jahres verursacht wurden, seit die UNAMA im Jahr 2009 mit der systematischen Dokumentation ziviler Opfer in Afghanistan begann. Die Zahl der zivilen Opfer bei Bodenkämpfen, die hauptsächlich den Taliban und den afghanischen Sicherheitskräften zugeschrieben werden, stieg ebenfalls erheblich. Gezielte Tötungen durch regierungsfeindliche Kräfte blieben auf ähnlich hohem Niveau. Luftangriffe von regierungsfreundlichen Kräften führten zu einem Anstieg der Zahl der zivilen Opfer, der hauptsächlich der afghanischen Luftwaffe zugeschrieben wird. (UNAMA, Juli 2021, S. 1)

Regierungsfeindliche Kräfte waren für fast 64 Prozent der gesamten zivilen Opfer verantwortlich: 39 Prozent entfielen auf die Taliban, fast neun Prozent auf den Islamischen Staat in der Provinz Khorasan (ISKP) und 16 Prozent auf nicht näher definierte regierungsfeindliche Kräfte. Regierungsnahe Kräfte waren für 25 Prozent der zivilen Opfer verantwortlich: 23 Prozent durch nationale afghanische Sicherheitskräfte und fast zwei Prozent durch regierungsnahe bewaffnete Gruppen und nicht näher definierte regierungsnahe Kräfte. Die verbleibenden 11 Prozent der zivilen Opfer führte die UNAMA auf „Kreuzfeuer“ bei Bodenkämpfen zurück, hauptsächlich zwischen afghanischen Sicherheitskräften und Taliban, bei denen die genaue verantwortliche Partei nicht ermittelt werden konnte (9 Prozent), sowie auf andere, hauptsächlich explosive Kampfmittelrückstände, bei denen die verantwortliche Partei nicht ermittelt werden konnte (2 Prozent). Die Zahl der zivilen Opfer, die regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben wurden, stieg im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2020 um 63 Prozent, während die Zahl der zivilen Opfer, die regierungsfreundlichen Kräften zugeschrieben wurden, um 30 Prozent zunahm. (UNAMA, Juli 2021, S. 3-4)

Der Afghanistan Independent Human Rights Commission (AIHRC) folgend, hat die Eskalation von Krieg und Gewalt in verschiedenen Teilen Afghanistans, insbesondere in den letzten zwei Monaten, das Leben der afghanischen Bevölkerung schwer beeinträchtigt. Nach den Erkenntnissen der AIHRC haben die Anzahl ziviler Opfer, die Vertreibung der Bevölkerung und die verheerenden Auswirkungen der Gewalt in verschiedenen Provinzen zugenommen, weil die Konfliktparteien das humanitäre Völkerrecht nicht einhalten. Der Kommission zufolge schränken die Taliban nachdem sie Bezirke eingenommen haben, die Grundrechte und Grundfreiheiten der Bevölkerung in mehreren Provinzen ein, insbesondere jene von Frauen, wie z. B. den Zugang zu Gesundheits- und Bildungsdienstleistungen. (AIHRC, 17. Juli 2021) Weitere Informationen über den Umgang der Taliban mit der Zivilbevölkerung in den von ihnen eingenommenen Gebieten finden sich in Abschnitt 2.2.

UNICEF berichtet 2021 von einer raschen Eskalation der schweren Übergriffe auf Kinder in Afghanistan. Im Zeitraum zwischen 6. und 9. August wurden in der Provinz Kandahar 20 Kinder getötet und 130 Kinder verletzt, in der Provinz Chost wurden 2 Kinder getötet und 3 verletzt und in der Provinz Paktia wurden 5 Kinder getötet und 3 verletzt. (UNICEF, 9. August 2021)

Die Jamestown Foundation (JF) berichtete, dass infolge des kontinuierlichen Abzugs der amerikanischen Streitkräfte und der daraus resultierenden Schwächung der afghanischen Regierung, die Taliban nun einen Großteil des afghanischen Territoriums sowie die meisten der nördlichen Grenzen kontrollieren. Die Situation bleibt unbeständig und unvorhersehbar, unter anderem weil der Fall Nordafghanistans durch die Taliban so unerwartet und schnell kam. In den letzten 20 Jahren, so der in Kabul lebende Journalist Fakhim Sabir, war der afghanische Norden immer das Zentrum des Widerstands gegen die Taliban. Die Bevölkerung im Norden spielte eine zentrale Rolle beim Sturz der früheren Taliban-Herrschaft und westliche Streitkräfte haben dort nur selten gekämpft und sich stattdessen auf den Süden, dem traditionellen Stützpunkt der Taliban, konzentriert. (JF, 13. Juli 2021)

Laut dem Afghanistan Analyst Network (AAN) hat die afghanische Regierung weitere Distriktzentren an die Taliban verloren. Mit Stand Mitte Juli haben die Aufständischen seit dem 1. Mai die Kontrolle über fast 200 Distriktzentren erlangt, die meisten davon seit Mitte Juni. Zusammen mit den bereits von ihnen kontrollierten Distriktzentren halten die Aufständischen damit etwas mehr als die Hälfte aller afghanischen Distriktzentren unter ihrer Kontrolle. Die Lage der eroberten Distrikte zeigt, dass sich die Strategie der Taliban anfänglich auf einen Vorstoß im Norden, wo der Widerstand gegen ihre Herrschaft Ende der 1990er/Anfang der 2000er Jahre am stärksten war, sowie auf Grenzübergänge und andere lukrative Orte fokussiere. (AAN, 16. Juli 2021)

Am 10. August 2021 berichteten BBC und Al Jazeera von der Einnahme der Provinzhauptstädte Kundus, Sar-i Pul, Taloqan, Scherberghan, Samangan und Faizabad, Pol-e Chomri im Norden sowie von Sarandsch und Farah im Südwesten innerhalb von nur vier Tagen durch die Taliban. (BBC, 10. August 2021; Al Jazeera, 10. August 2021). Nach Recherchen des afghanischen BBC-Dienstes sind die Taliban nun im ganzen Land stark vertreten, auch im Norden und Nordosten sowie in zentralen Provinzen wie Ghazni und Maidan Wardak. Sie nähern sich auch Herat im Westen und den südlichen Städten Kandahar und Lashkar Gah. (BBC, 10. August 2021)

[…]

Mit Stand vom 25. Juli 2021 meldete UNOCHA 359.002 konfliktbedingte Vertriebene innerhalb Afghanistans. (UNOCHA, 5. August 2021, S. 1) Anfang August berichtete The New Humanitarian (TNH) von schätzungsweise 500 bis 2.000 täglich in der Türkei ankommenden afghanischen Flüchtlingen. Es wird erwartet, dass diese Zahl momentan im Steigen begriffen ist. (TNH, 3. August 2021)

Im Mai wurden in Afghanistan 260 zivile Opfer und 405 Opfer unter den Regierungskräften verzeichnet, die höchste Anzahl an Todesopfer in einem einzelnen Monat seit Juli 2019. (NYT, 3. Juni 2021)

Im Juni starben 206 ZivilistInnen und 703 Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte, dies stellt die höchste Opferzahl unter Sicherheitskräften seit Beginn der Aufzeichnungen der New York Times im September 2018 dar. (NYT, 1. Juli 2021)

Im Juli 2021 verzeichnete die New York Times 335 Todesopfer unter den afghanischen Sicherheitskräften und 189 zivile Opfer in Afghanistan. (NYT, 5. August 2021)

[Anmerkung: Die Zahlen der New York Times (NYT) sind aus methodischen Gründen niedriger als die der UNAMA. Der zitierte NYT Afghan War Casualty Report enthält alle signifikanten Sicherheitsvorfälle, die von New York Times-Reportern bestätigt wurden. Die Zahlen sind nach Angaben der NYT unvollständig, da viele lokale Beamte die Angaben zu den Opfern nicht bestätigen.]

Informationen zur Sicherheitslage in Afghanistan im Zeitraum Jänner 2010 bis September 2018 finden sich in einem von ACCORD zusammengestellten im Dezember 2018 veröffentlichten Bericht zur Entwicklung der wirtschaftlichen Situation, der Versorgungs- und Sicherheitslage. (ACCORD, 7. Dezember 2018)

2. Staatliche und nicht-staatliche Akteure [Stand: 11. August 2021]

[…]

2.2. Aufständische Gruppen

[…]

Taliban

[…]

Laut einem Bericht von Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL) von Mitte Juli 2021 berichten BewohnerInnen des nordöstlichen Landesteils Afghanistans, der im Mittelpunkt der heftigen Militäroffensive der Taliban steht, dass die militante Gruppe viele der repressiven Gesetze und rückschrittlichen Maßnahmen wieder eingeführt hat, die ihre Herrschaft von 1996 bis 2001 charakterisierten. Während ihrer Herrschaft in Afghanistan zwangen die Taliban Frauen, sich von Kopf bis Fuß zu verhüllen, verboten ihnen, außerhalb des Hauses zu arbeiten, schränkten die Bildung von Mädchen stark ein und verlangten, dass Frauen von einem männlichen Verwandten begleitet werden, wenn sie ihr Haus verließen. Obwohl die Taliban wiederholt behauptet hatten, ihre berüchtigte Strenge nicht wieder einführen zu wollen, sind nun viele dieser Maßnahmen wieder in Kraft, so die BewohnerInnen. (RFE/RL, 14. Juli 2021)

Human Rights Watch, berichtet Anfang August, dass die Taliban, die in Ghazni, Kandahar und anderen afghanischen Provinzen vorrücken, inhaftierte Soldaten, Polizisten und ZivilistInnen mit angeblichen Verbindungen zur afghanischen Regierung summarisch hingerichtet haben. (HRW, 3. August 2021) Auch die Afghanistan Independent Human Rights Commission (AIHRC) berichtet Ende Juli von Beweisen, die darauf hindeuten, dass die Taliban unter Verletzung des humanitären Völkerrechts Vergeltungstötungen an ZivilistInnen begangen und das Eigentum mehrerer AnwohnerInnen geplündert haben, darunter auch das Eigentum ehemaliger und amtierender RegierungsvertreterInnen. (AIHRC, 31. Juli 2021)

Auszug Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Stand: 11.06.2021, letzte Information am 02.08.2021)

Kurzinformation der Staatendokumentation Entwicklung der Sicherheitslage in Afghanistan, Stand: 02.08.2021

Sicherheitslage und Gebietskontrolle

In Afghanistan ist die Zahl der konfliktbedingten Todesopfer derzeit so hoch wie nie zuvor seit Beginn der Aufzeichnungen durch UNHCR, mit durchschnittlich 500-600 Sicherheitsvorfällen pro Woche. Berichten zufolge liegt die Gebietskontrolle der Regierung auf dem niedrigsten Stand seit 2001 (UNHCR 20.7.2021).

[...]

Zivile Opfer und Fluchtbewegungen

Zwischen 01.01.2021 und 30.06.2021 dokumentierte UNAMA 5.183 zivile Opfer und fast eine Verdreifachung der zivilen Opfer durch den Einsatz von improvisierten Sprengsätzen (IEDs) durch regierungsfeindliche Kräfte. Zwischen Mai und Juni 2021 gab es nach Angaben von UNAMA fast so viele zivile Opfer wie in den vier Monate davor (UNAMA 26.07.2021). Nach Angaben von Human Rights Watch (HRW) halten die Taliban hunderte Einwohner der Provinz Kandarhar fest, denen sie vorwerfen, mit der Regierung in Verbindung zu stehen. Berichten zufolge haben die Taliban einige Gefangene getötet, darunter Angehörige von Beamten der Provinzregierung sowie Mitglieder der Polizei und der Armee (HRW 23.07.2021). UNOCHA zufolge wurden zwischen 01.01.2021 und 18.07.2021 294.703 Menschen in Afghanistan durch den Konflikt vertrieben (UNOCHA 22.07.2021). Noch kann keine Massenflucht afghanischer Staatsbürger in den Iran festgestellt werden, jedoch hat die Zahl der Neuankömmlinge zugenommen. Der Notstandsplan wurde bislang noch nicht aktiviert. Sollte er aktiviert werden, rechnet die iranische Regierung mit einem Zustrom vom 500.000 Menschen innerhalb von sechs Monaten, wobei davon ausgegangen wird, dass ihr Aufenthalt nur vorübergehend sein wird. UNHCR rechnet mit 150.000 Menschen innerhalb von drei Monaten (UNHCR 20.07.2021).

Weitere Entwicklungen

Die Taliban haben im Juli 2021 erklärt, dass sie der afghanischen Regierung im August ihren Friedensplan vorlegen wollen und dass die Friedensgespräche beschleunigt werden sollen (UNHCR 20.07.2021).

Die afghanische Regierung hat am 25.07.2021 eine einmonatige Ausgangssperre über fast das gesamte Land verhängt, um ein Eindringen der Taliban in die Städte zu verhindern. Ausnahmen sind die Provinzen Kabul, Panjshir und Nangarhar. Die Ausgangssperre verbietet alle Bewegungen zwischen 22:00 und 04:00 [Uhr] (BBC 25.07.2021; vgl. TG 24.07.2021). In den von den Taliban eroberten Gebieten im Norden dürften Frauen laut Meldung vom 14.07.2021 nur vollverschleiert und mit männlicher Begleitung auf die Straße gehen (BAMF 20.07.2021; vgl. VOA 09.07.2021).

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Kurzinformation der Staatendokumentation Entwicklung der Sicherheitslage in Afghanistan, Stand: 19.07.2021

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Angriff auf Zivilisten / gezielte Tötungen

Es kommt weiterhin zu Angriffen auf und gezielten Tötungen von Zivilisten. Seit dem Beginn der Friedensgespräche in Doha im vergangenen Jahr [2020] sind vor allem Mitarbeiter des Gesundheitswesens, humanitäre Organisationen, Menschenrechtsverteidiger und Journalisten Ziel einer Welle von gezielten Tötungen gewesen (AI 16.06.2021). So wurden beispielsweise im Juni fünf Mitarbeiter eines Polio-Impf-Teams (APN 15.06.2021; vgl. VOA 15.06.2021) und zehn Minenräumer getötet (AI 16.06.2021; vgl. AJ 16.06.2021). Laut Berichten war der Juni 2021 der tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan (TN 02.07.2021; vgl. AJ 02.07.2021)

COVID-19

Die Delta-Variante treibt Beobachtern zufolge die Covid-19-Infektionen in Afghanistan in die Höhe, wobei die Dunkelziffer an Fällen weiterhin als sehr hoch geschätzt wird. Krankenhäuser kommen weiterhin an ihre Belastungsgrenze und es sind nicht genug Betten vorhanden um neue Covid-19 Patienten zu behandeln (DW 17.06.2021; vgl. USAID 11.06.2021) Gesundheitseinrichtungen berichten auch von Engpässen bei medizinischem Material und Sauerstoff (USAID 11.06.2021). Schulen und Universitäten sind weiterhin geschlossen (DW 17.06.2021; vgl. VOA 13.07.2021), und es gibt Berichte, wonach sich Menschen nicht streng an die Vorgaben halten und häufig keine Masken tragen (DW 17.06.2021; vgl. VOA 13.07.2021).

Anfang Juli erreichten mehr als 1,4 Millionen Impfdosen des Herstellers Johnson Johnson Afghanistan. Die Impfraten in Afghanistan sind nach wie vor extrem niedrig, weniger als 4% der Bevölkerung sind geimpft (UNICEF 09.07.2021). [...]

3 COVID-19

Letzte Änderung: 10.06.2021

Bezüglich der aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Website der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports oder der Johns-Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/ bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen zu kontaktieren.

Entwicklung der COVID-19 Pandemie in Afghanistan

Der erste offizielle Fall einer COVID-19 Infektion in Afghanistan wurde am 24.2.2020 in Herat festgestellt (RW 9.2020; vgl UNOCHA 19.12.2020). Laut einer vom afghanischen Gesundheitsministerium (MoPH) durchgeführten Umfrage hatten zwischen März und Juli 2020 35% der Menschen in Afghanistan Anzeichen und Symptome von COVID-19. Laut offiziellen Regierungsstatistiken wurden bis zum 2.9.2020 in Afghanistan 103.722 Menschen auf das COVID-19-Virus getestet (IOM 23.9.2020). Aufgrund begrenzter Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Testkapazitäten, der Testkriterien, des Mangels an Personen, die sich für Tests melden, sowie wegen des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt unterrepräsentiert (HRW 14.1.2021; vgl. UNOCHA 18.2.2021, USAID 12.1.2021, UNOCHA 19.12.2020, RFE/RL 23.2.2021a).

Die fortgesetzte Ausbreitung der Krankheit in den letzten Wochen des Jahres 2020 hat zu einem Anstieg der Krankenhauseinweisungen geführt, wobei jene Einrichtungen die als COVID-19- Krankenhäuser in den Provinzen Herat, Kandahar und Nangarhar gelten, nach Angaben von Hilfsorganisationen seit Ende Dezember voll ausgelastet sind. Gesundheitseinrichtungen sehen sich auch zu Beginn des Jahres 2021 großen Herausforderungen bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung ihrer Kapazitäten zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung grundlegender Gesundheitsdienste gegenüber, insbesondere, wenn sie in Konfliktgebieten liegen (BAMF 8.2.2021; vgl. IOM 18.3.2021).

Die WHO äußerte ihre Besorgnis über die Gefahr der Verbreitung mutierter Viren in Afghanistan. In Pakistan ist bereits ein deutlicher Anstieg der Infektionen mit einer neuen Variante, die potenziell ansteckender ist und die jüngere Bevölkerung trifft, festgestellt worden. Das afghanische Gesundheitsministerium bereite sich auf eine potenzielle dritte Welle vor. Die Überwachung an der Grenze soll ausgeweitet und Tests verbessert werden. Angesichts weiterer Berichte über unzureichende Testkapazitäten im Land bleibt die Wirkung der geplanten Maßnahmen abzuwarten (BAMF 29.3.2021).

Laut Meldungen von Ende Mai 2021 haben afghanische Ärzte Befürchtungen geäußert, dass sich die erstmals in Indien entdeckte COVID-19-Variante nun auch in Afghanistan verbreiten könnte. Viele der schwerkranken Fälle im zentralen Krankenhaus für COVID-Fälle in Kabul, wo alle 100 Betten belegt seien, seien erst kürzlich aus Indien zurückgekehrte Personen (BAMF 31.5.2021; vgl. TG 25.5.2021, DW 21.5.2021, UNOCHA 3.6.2021). Seit Ende des Ramadans und einige Woche nach den Festlichkeiten zu Eid al-Fitr konnte wieder ein Anstieg der COVID-19 Fälle verzeichnet werden. Es wird vom Beginn einer dritten Welle gesprochen (UNOCHA 3,6,2021; vgl. TG 25.5.2021). Waren die [Anm.: offiziellen] Zahlen zwischen Februar und März relativ niedrig, so stieg die Anzahl zunächst mit April und dann mit Ende Mai deutlich an (WHO 4.6.2021; vgl. TN 3.6.2021, UNOCHA 3.6.2021). Es gibt in Afghanistan keine landeseigenen Einrichtungen, um auf die aus Indien stammende Variante zu testen (UNOCHA 3.6.2021; vgl. TG 25.5.2021).

Mit Stand 3.6.2021 wurden der WHO offiziell 75.119 Fälle von COVID-19 gemeldet (WHO 3.6.2021), wobei die tatsächliche Zahl der positiven Fälle um ein Vielfaches höher eingeschätzt wird (IOM 18.3.2021; vgl. HRW 14.1.2021).

Maßnahmen der Regierung und der Taliban

Das afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hat verschiedene Maßnahmen zur Vorbereitung und Reaktion auf COVID-19 ergriffen. „Rapid Response Teams“ (RRTs) besuchen Verdachtsfälle zu Hause. Die Anzahl der aktiven RRTs ist von Provinz zu Provinz unterschiedlich, da ihre Größe und ihr Umfang von der COVID-19-Situation in der jeweiligen Provinz abhängt. Sogenannte „Fix-Teams“ sind in Krankenhäusern stationiert, untersuchen verdächtige COVID-19-Patienten vor Ort und stehen in jedem öffentlichen Krankenhaus zur Verfügung. Ein weiterer Teil der COVID-19-Patienten befindet sich in häuslicher Pflege (Isolation). Allerdings ist die häusliche Pflege und Isolation für die meisten Patienten sehr schwierig bis unmöglich, da die räumlichen Lebensbedingungen in Afghanistan sehr begrenzt sind (IOM 23.9.2020). Zu den Sensibilisierungsbemühungen gehört die Verbreitung von Informationen über soziale Medien, Plakate, Flugblätter sowie die Ältesten in den Gemeinden (IOM 18.3.2021; vgl. WB 28.6.2020). Allerdings berichteten undokumentierte Rückkehrer immer noch von einem insgesamt sehr geringen Bewusstsein für die mit COVID-19 verbundenen Einschränkungen sowie dem Glauben an weitverbreitete Verschwörungen rund um COVID-19 (IOM 18.3.2021; vgl. IOM 1.2021).

Gegenwärtig gibt es in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif keine Ausgangssperren. Das afghanische Gesundheitsministerium hat die Menschen jedoch dazu ermutigt, einen physischen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten, eine Maske zu tragen, sich 20 Sekunden lang die Hände mit Wasser und Seife zu waschen und Versammlungen zu vermeiden (IOM 18.3.2021). Auch wenn der Lockdown offiziell nie beendet wurde, endete dieser faktisch mit Juli bzw. August 2020 und wurden in weiterer Folge keine weiteren Ausgangsperren erlassen (ACCORD 25.5.2021).

Laut IOM sind Hotels, Teehäuser und andere Unterkunftsmöglichkeiten derzeit [Anm.: März 2021] nur für Geschäftsreisende geöffnet. Für eine Person, die unter der Schirmherrschaft der IOM nach Afghanistan zurückkehrt und eine vorübergehende Unterkunft benötigt, kann IOM ein Hotel buchen. Personen, die ohne IOM nach Afghanistan zurückkehren, können nur in einer Unterkunftseinrichtung übernachten, wenn sie fälschlicherweise angeben, ein Geschäftsreisender zu sein. Da die Hotels bzw. Teehäuser die Gäste benötigen, um wirtschaftlich überleben zu können, fragen sie nicht genau nach. Wird dies durch die Exekutive überprüft, kann diese - wenn der Aufenthalt auf der Angabe von falschen Gründen basiert - diesen jederzeit beenden. Die betreffenden Unterkunftnehmer landen auf der Straße und der Unterkunftsbetreiber muss mit einer Verwaltungsstrafe rechnen (IOM AUT 22.3.2021). Laut einer anderen Quelle gibt es jedoch aktuell [Anm.: März 2021] keine Einschränkungen bei der Buchung eines Hotels oder der Unterbringung in einem Teehaus und es ist möglich, dass Rückkehrer und Tagelöhner die Unterbringungsmöglichkeiten nutzen (RA KBL 22.3.2021).

Indien hat inzwischen zugesagt, 500.000 Dosen seines eigenen Impfstoffs zu spenden, erste Lieferungen sind bereits angekommen. 100.000 weitere Dosen sollen über COVAX (COVID-19 Vaccines Global Access) verteilt werden. Weitere Gespräche über Spenden laufen mit China (BAMF 8.2.2021; vgl. RFE/RL 23.2.2021a).

Die Taliban erlauben den Zugang für medizinische Helfer in Gebieten unter ihrer Kontrolle im Zusammenhang mit dem Kampf gegen COVID-19 (NH 3.6.2020; vgl. Guardian 2.5.2020) und gaben im Januar 2020 ihre Unterstützung für eine COVID-19-Impfkampagne in Afghanistan bekannt, die vom COVAX-Programm der Weltgesundheitsorganisation mit 112 Millionen Dollar unterstützt wird. Nach Angaben des Taliban-Sprechers Zabihullah Mudschahid würde die Gruppe die über Gesundheitszentren durchgeführte Impfaktion „unterstützen und erleichtern“ (REU 26.1.2021; vgl. ABC News 27.1.2021, ArN 27.1.2021), wenn der Impfstoff in Abstimmung mit ihrer Gesundheitskommission und in Übereinstimmung mit deren Grundsätzen eingesetzt wird (NH 7.4.2021). Offizielle Stellen glauben, dass die Aufständischen die Impfteams nicht angreifen würden, da sie nicht von Tür zu Tür gehen würden (REU 26.1.2021; vgl. ABC News 27.1.2021, ArN 27.1.2021).

Bei der Bekanntgabe der Finanzierung sagte ein afghanischer Gesundheitsbeamter, dass das COVAX-Programm 20% der 38 Millionen Einwohner des Landes abdecken würde (REU 26.1.2021; vgl. ABC News 27.1.2021, ArN 27.1.2021, IOM 18.3.2021). Das Gesundheitsministerium plant 2.200 Einrichtungen im ganzen Land, um Impfstoffe zu verabreichen, und die Zusammenarbeit mit Hilfsorganisationen, die in Taliban-Gebieten arbeiten (NH 7.4.2021). Die Weltbank und die asiatische Entwicklungsbank gaben laut einer Sprecherin des afghanischen Gesundheitsministeriums an, dass sie bis Ende 2022 Impfstoffe für weitere 20% der Bevölkerung finanzieren würden (REU 26.1.2021; vgl. RFE/RL 23.2.2021a). Um dies zu erreichen, müssen sich die Gesundheitsbehörden sowohl auf lokale als auch internationale humanitäre Gruppen verlassen, die dorthin gehen, wo die Regierung nicht hinkommt (NH 7.4.2021).

Im Februar 2021 hat Afghanistan mit seiner COVID-19-Impfkampagne begonnen, bei der zunächst Mitglieder der Sicherheitskräfte, Mitarbeiter des Gesundheitswesens und Journalisten geimpft werden (RFE/RL 23.2.2021a). Die Regierung kündigte an, 60% der Bevölkerung zu impfen, als die ersten 500.000 Dosen COVID-19-Impfstoff aus Indien in Kabul eintrafen. Es wurde angekündigt, dass zuerst 150.000 Mitarbeiter des Gesundheitswesens geimpft werden sollten, gefolgt von Erwachsenen mit gesundheitlichen Problemen. Die Impfungen haben in Afghanistan am 23.2.2021 begonnen (IOM 18.3.2021). Wochen nach Beginn der ersten Phase der Einführung des Impfstoffs gegen COVID-19 zeigen sich in einige Distrikten die immensen Schwierigkeiten, die das Gesundheitspersonal, die Regierung und die Hilfsorganisationen überwinden müssen, um das gesamte Land zu erreichen, sobald die Impfstoffe in größerem Umfang verfügbar sind. Hilfsorganisationen sagen, dass 120 von Afghanistans rund 400 Distrikten - mehr als ein Viertel - als „schwer erreichbar“ gelten, weil sie abgelegen sind, ein aktiver Konflikt herrscht oder mehrere bewaffnete Gruppen um die Kontrolle kämpfen. Ob eine Impfkampagne erfolgreich ist oder scheitert, hängt oft von den Beziehungen zu den lokalen Befehlshabern ab, die von Distrikt zu Distrikt sehr unterschiedlich sein können (NH 7.4.2021).

Mit Stand 2.6.2021 wurden insgesamt 626.290 Impfdosen verabreicht (WHO 4.6.2021; vgl UNOCHA 3.6.2021). Etwa 11% der Geimpften haben beide Dosen des COVID-19-Impfstoffs erhalten. Insgesamt gibt es nach wie vor große Bedenken hinsichtlich des gerechten Zugangs zu Impfstoffen für Afghanen, insbesondere für gefährdete Gruppen wie Binnenvertriebene, Rückkehrer und nomadische Bevölkerungsgruppen sowie Menschen, die in schwer zugänglichen Gebieten leben (UNOCHA 3.6.2021).

Gesundheitssystem und medizinische Versorgung

COVID-19-Patienten können in öffentlichen Krankenhäusern stationär diagnostiziert und behandelt werden (bis die Kapazitäten für COVID-Patienten ausgeschöpft sind). Staatlich geführte Krankenhäuser bieten eine kostenlose Grundversorgung im Zusammenhang mit COVID-19 an, darunter auch einen molekularbiologischen COVID-19-Test (PCR-Test). In den privaten Krankenhäusern, die von der Regierung autorisiert wurden, COVID-19-infizierte Patienten zu behandeln, werden die Leistungen in Rechnung gestellt. Ein PCR-Test auf COVID-19 kostet 3.500 Afghani (AFN) (IOM 18.3.2021).

Krankenhäuser und Kliniken haben nach wie vor Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung wesentlicher Gesundheitsdienste, insbesondere in Gebieten mit aktiven Konflikten. Gesundheitseinrichtungen im ganzen Land berichten nach wie vor über Defizite bei persönlicher Schutzausrüstung, medizinischem Material und Geräten zur Behandlung von COVID-19 (USAID 12.1.2021; vgl. UNOCHA 3.6.2021, HRW 13.1.2021, AA 16.7.2020, WHO 8.2020). Bei etwa 8% der bestätigten COVID-19-Fälle handelt es sich um Mitarbeiter im Gesundheitswesen (BAMF 8.2.2021). Mit Mai 2021 wird vor allem von einem starken Mangel an Sauerstoff berichtet (TN 3.6.2021; vgl. TG 25.5.2021).

Während öffentliche Krankenhäuser im März 2021 weiterhin unter einem Mangel an ausreichenden Testkapazitäten für die gesamte Bevölkerung leiden, können stationäre Patienten während ihres Krankenhausaufenthalts kostenfreie PCR-Tests erhalten. Generell sind die Tests seit Februar 2021 leichter zugänglich geworden, da mehr Krankenhäuser von der Regierung die Genehmigung erhalten haben, COVID-19-Tests durchzuführen. In Kabul werden die Tests beispielsweise im Afghan-Japan Hospital, im Ali Jennah Hospital, im City Hospital, im Alfalah-Labor oder in der deutschen Klinik durchgeführt (IOM 18.3.2021). Seit Mai 2021 sind 28 Labore in Afghanistan in Betrieb - mit Plänen zur Ausweitung auf mindestens ein Labor pro Provinz. Die nationalen Labore testen 7.500 Proben pro Tag. Die WHO berichtet, dass die Labore die Kapazität haben, bis zu 8.500 Proben zu testen, aber die geringe Nachfrage bedeutet, dass die Techniker derzeit reduzierte Arbeitszeiten haben (UNOCHA 3.6.2021).

In den 18 öffentlichen Krankenhäusern in Kabul gibt es insgesamt 180 Betten auf Intensivstationen. Die Provinzkrankenhäuser haben jeweils mindestens zehn Betten auf Intensivstationen. Private Krankenhäuser verfügen insgesamt über 8.000 Betten, davon wurden 800 für die Intensivpflege ausgerüstet. Sowohl in Kabul als auch in den Provinzen stehen für 10% der Betten auf der Intensivstation Beatmungsgeräte zur Verfügung. Das als Reaktion auf COVID-19 eingestellte Personal wurde zu Beginn der Pandemie von der Regierung und Organisationen geschult (IOM 23.9.2020). UNOCHA berichtet mit Verweis auf Quellen aus dem Gesundheitssektor, dass die niedrige Anzahl an Personen die Gesundheitseinrichtungen aufsuchen auch an der Angst der Menschen vor einer Ansteckung mit dem Virus geschuldet ist (UNOCHA 15.10.2020) wobei auch die Stigmatisierung, die mit einer Infizierung einhergeht, hierbei eine Rolle spielt (IOM 18.3.2021; vgl. UNOCHA 3.6.2021, UNOCHA 18.2.2021, USAID 12.1.2021).

Durch die COVID-19 Pandemie hat sich der Zugang der Bevölkerung zu medizinischer Behandlung verringert (AAN 1.1.2020). Dem IOM Afghanistan COVID-19 Protection Monitoring Report zufolge haben 53 % der Bevölkerung nach wie vor keinen realistischen Zugang zu Gesundheitsdiensten. Ferner berichteten 23 % der durch IOM Befragten, dass sie sich die gewünschten Präventivmaßnahmen, wie den Kauf von Gesichtsmasken, nicht leisten können. Etwa ein Drittel der befragten Rückkehrer berichtete, dass sie keinen Zugang zu Handwascheinrichtungen (30%) oder zu Seife/Desinfektionsmitteln (35%) haben (IOM 23.9.2020).

Sozioökonomische Auswirkungen und Arbeitsmarkt

COVID-19 trägt zu einem erheblichen Anstieg der akuten Ernährungsunsicherheit im ganzen Land bei (USAID 12.1.2021; vgl. UNOCHA 3.6.2021, UNOCHA 19.12.2020). Die kürzlich veröffentlichte IPC-Analyse schätzt, dass sich im April 2021 12,2 Millionen Menschen - mehr als ein Drittel der Bevölkerung - in einem Krisen- oder Notfall-Niveau der Ernährungsunsicherheit befinden (UNOCHA 3.6.2021; vgl. IPC 22.4.2021). In der ersten Hälfte des Jahres 2020 kam es zu einem deutlichen Anstieg der Lebensmittelpreise, die im April 2020 im Jahresvergleich um rund 17% stiegen, nachdem in den wichtigsten städtischen Zentren Grenzkontrollen und Lockdown-Maßnahmen eingeführt worden waren. Der Zugang zu Trinkwasser war jedoch nicht beeinträchtigt, da viele der Haushalte entweder über einen Brunnen im Haus verfügen oder Trinkwasser über einen zentralen Wasserverteilungskanal erhalten. Die Auswirkungen der Handelsunterbrechungen auf die Preise für grundlegende Haushaltsgüter haben bisher die Auswirkungen der niedrigeren Preise für wichtige Importe wie Öl deutlich überkompensiert. Die Preisanstiege scheinen seit April 2020 nach der Verteilung von Weizen aus strategischen Getreidereserven, der Durchsetzung von Anti-Preismanipulationsregelungen und der Wiederöffnung der Grenzen für Nahrungsmittelimporte nachgelassen zu haben (IOM 23.9.2020; vgl. WHO 7.2020), wobei gemäß dem WFP (World Food Program) zwischen März und November 2020 die Preise für einzelne Lebensmittel (Zucker, Öl, Reis…) um 18-31% gestiegen sind (UNOCHA 12.11.2020). Zusätzlich belastet die COVID-19-Krise mit einhergehender wirtschaftlicher Rezession die privaten Haushalte stark (AA 16.7.2020).

Die Lebensmittelpreise haben sich mit Stand März 2021 auf einem hohen Niveau stabilisiert: Nach Angaben des Ministeriums für Landwirtschaft, Bewässerung und Viehzucht waren die Preise für Weizenmehl von November bis Dezember 2020 stabil, blieben aber auf einem Niveau, das 11 %, über dem des Vorjahres und 27 % über dem Dreijahresdurchschnitt lag. Insgesamt blieben die Lebensmittelpreise auf den wichtigsten Märkten im Dezember 2020 überdurchschnittlich hoch, was hauptsächlich auf höhere Preise für importierte Lebensmittel zurückzuführen ist (IOM 18.3.2021).

Laut einem Bericht der Weltbank zeigen die verfügbaren Indikatoren Anzeichen für eine stark schrumpfende Wirtschaft in der ersten Hälfte des Jahres 2020, was die Auswirkungen der COVID-19-Krise im Kontext der anhaltenden Unsicherheit widerspiegelt. Die Auswirkungen von COVID-19 auf den Landwirtschaftssektor waren bisher gering. Bei günstigen Witterungsbedingungen während der Aussaat wird erwartet, dass sich die Weizenproduktion nach der Dürre von 2018 weiter erholen wird. Lockdown-Maßnahmen hatten bisher nur begrenzte Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion und blieben in ländlichen Gebieten nicht durchgesetzt. Die Produktion von Obst und Nüssen für die Verarbeitung und den Export wird jedoch durch Unterbrechung der Lieferketten und Schließung der Exportwege negativ beeinflusst (IOM 18.3.2021; vgl. WB 15.7.2020).

Es gibt keine offiziellen Regierungsstatistiken, die zeigen, wie der Arbeitsmarkt durch COVID-19 beeinflusst wurde bzw. wird. Es gibt jedoch Hinweise darauf, dass die COVID-19-Pandemie erhebliche negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage in Afghanistan hat, einschließlich des Arbeitsmarktes (IOM 23.9.2020; vgl. AA 16.7.2020). Die afghanische Regierung warnt davor, dass die Arbeitslosigkeit in Afghanistan um 40% steigen wird. Die Lockdown-Maßnahmen haben die bestehenden prekären Lebensgrundlagen in dem Maße verschärft, dass bis Juli 2020 84% der durch IOM-Befragten angaben, dass sie ohne Zugang zu außerhäuslicher Arbeit (im Falle einer Quarantäne) ihre grundlegenden Haushaltsbedürfnisse nicht länger als zwei Wochen erfüllen könnten; diese Zahl steigt auf 98% im Falle einer vierwöchigen Quarantäne (IOM 23.9.2020). Insgesamt ist die Situation vor allem für Tagelöhner sehr schwierig, da viele Wirtschaftssektoren von den Lockdown-Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 negativ betroffen sind (IOM 23.9.2020; vgl. Martin/Parto 11.2020).

Die wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen, die durch die COVID-19-Pandemie geschaffen wurden, haben auch die Risiken für vulnerable Familien erhöht, von denen viele bereits durch langanhaltende Konflikte oder wiederkehrende Naturkatastrophen ihre begrenzten finanziellen, psychischen und sozialen Bewältigungskapazitäten aufgebraucht hatten (UNOCHA 19.12.2020).

Die tiefgreifenden und anhaltenden Auswirkungen der COVID-19-Krise auf die afghanische Wirtschaft bedeuten, dass die Armutsquoten für 2021 voraussichtlich hoch bleiben werden. Es wird erwartet, dass das BIP im Jahr 2021 um mehr als 5% geschrumpft sein wird (IWF). Bis Ende 2021 ist die Arbeitslosenquote in Afghanistan auf 37,9% gestiegen, gegenüber 23,9% im Jahr 2019 (IOM 18.3.2021).

Nach einer Einschätzung des Afghanistan Center for Excellence sind die am stärksten von der COVID-19-Krise betroffenen Sektoren die verarbeitende Industrie (Non-Food), das Kunsthandwerk und die Bekleidungsindustrie, die Agrar- und Lebensmittelverarbeitung, der Fitnessbereich und das Gesundheitswesen sowie die NGOs (IOM 18.3.2021).

Nach Erkenntnissen der WHO steht Afghanistan [Anm.: mit März 2021] vor einer schleppenden wirtschaftlichen Erholung inmitten anhaltender politischer Unsicherheiten und einem möglichen Rückgang der internationalen Hilfe. Das solide Wachstum in der Landwirtschaft hat die afghanische Wirtschaft teilweise gestützt, die im Jahr 2020 um etwa zwei Prozent schrumpfte, deutlich weniger als ursprünglich geschätzt. Schwer getroffen wurden aber der Dienstleistungs- und Industriesektor, wodurch sich die Arbeitslosigkeit in den Städten erhöhte. Aufgrund des schnellen Bevölkerungswachstums ist nicht zu erwarten, dass sich das Pro-Kopf-Einkommen bis 2025 wieder auf das Niveau von vor der COVID-19-Pandemie erholt (BAMF 12.4.2021).

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Bewegungsfreiheit

Im Zuge der COVID-19 Pandemie waren verschiedene Grenzübergänge und Straßen vorübergehend gesperrt (RFE/RL 21.8.2020; vgl. NYT 31.7.2020, IMPACCT 14.8.2020, UNOCHA 30.6.2020), wobei später alle Grenzübergänge geöffnet wurden (IOM 18.3.2021). Seit dem 29.4.2021 hat die iranische Regierung eine unbefristete Abriegelung mit Grenzschließungen verhängt (UNOCHA 3.6.2021; vgl. AnA 29.4.2021). Die Grenze bleibt nur für den kommerziellen Verkehr und die Bewegung von dokumentierten Staatsangehörigen, die nach Afghanistan zurückkehren, offen. Die Grenze zu Pakistan wurde am 20.5.2021 nach einer zweiwöchigen Abriegelung durch Pakistan wieder geöffnet (UNOCHA 3.6.2021).

Die internationalen Flughäfen in Kabul, Mazar-e Sharif, Kandarhar und Herat werden aktuell international wie auch national angeflogen und auch findet Flugverkehr zu nationalen Flughäfen statt (F 24 o.D.; vgl. IOM 18.3.2021). Derzeit verkehren Busse, Sammeltaxis und Flugzeuge zwischen den Provinzen und Städten. Die derzeitige Situation führt zu keiner Einschränkung der Bewegungsfreiheit (IOM 18.3.2021).

IOM Österreich unterstützt auch derzeit Rückkehrer im Rahmen der freiwilligen Rückkehr und Teilnahme an Reintegrationsprogrammen. Neben der Reiseorganisation bietet IOM Österreich dabei Unterstützung bei der Ausreise am Flughafen Wien Schwechat an (STDOK 14.7.2020). Von 1.1.2020 bis 22.9.2020 wurden 70 Teilnahmen an dem Reintegrationsprojekt Restart III akzeptiert und sind 47 Personen freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt (IOM 23.9.2020). Mit Stand 18.3.2021 wurden insgesamt 105 Teilnahmen im Rahmen von Restart III akzeptiert und sind 86 Personen freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt (IOM 18.3.2021). Mit Stand 25.5.2021 ist das Projekt Restart III weiter aktiv und Teilnehmer melden sich (IOM AUT 25.5.2021). […]

5 Sicherheitslage

Letzte Änderung: 09.06.2021

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil (UNGASC 17.3.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die Provinzhauptstädte, die meisten Distriktzentren und die meisten Teile der wichtigsten Transitrouten. Mehrere Teile der wichtigsten Transitrouten sind umkämpft, wodurch Distriktzentren bedroht sind. Seit Februar 2020 haben die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF (Afghan National Defense Security Forces) aufrechterhalten, vermeiden aber gleichzeitig Angriffe gegen Koalitionstruppen, welche in der Nähe von Provinzhauptstädten stationiert sind - wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden. Unabhängig davon begann IS/ISKP im Februar 2020 (zum ersten Mal seit dem Verlust seiner Hochburg in der Provinz Nangarhar im November 2019) Terroranschläge gegen die ANDSF und die Koalitionstruppen durchzuführen (USDOD 1.7.2020). Die Zahl der Angriffe der Taliban auf staatliche Sicherheitskräfte entsprach im Jahr 2020 dem Niveau der Frühjahrsoffensiven der vergangenen Jahre, auch wenn die Offensive dieses Jahr bisher nicht offiziell erklärt wurde (AA 16.7.2020; vgl. REU 6.10.2020).

[…]

5. 5 Balkh

Letzte Änderung: 10.06.2021[…]

Hintergrundinformationen zum Konflikt und Akteure

Balkh zählte zu den relativ friedlichen Provinzen im Norden Afghanistans, jedoch hat sich die Sicherheitslage in den letzten Jahren in einigen ihrer abgelegenen Distrikte verschlechtert (KP 10.2.2020; vgl. STDOK 21.7.2020), da militante Taliban versuchen, in dieser wichtigen nördlichen Provinz Fuß zu fassen (KP 10.2.2020; vgl. AA 16.7.2020). Ziel der Anschläge sind oftmals Sicherheitskräfte, jedoch kommt es auch zu zivilen Opfern. Wie auch in anderen großen Städten Afghanistans ist Kriminalität in Mazar-e Sharif ein Problem. Bewohner der Stadt berichteten insbesondere von bewaffneten Raubüberfällen (STDOK 21.7.2020). Im Jahr 2020 gehörte Balkh zu den konfliktreichsten Provinzen des Landes (UNGASC 9.12.2020; vgl. UNGASC 17.6.2020, UNGASC 17.3.2020, LWJ 10.3.2020) und in der Hauptstadt und den Distrikten kommt auch im Jahr 2021 weiterhin zu sicherheitsrelevanten Vorfällen (ACCORD 27.1.2021; vgl. KP 3.3.2021). Nach Schätzungen des Long War Journal befindet sich der Distrikt Dawlat Abad mit Stand Mai 2021 unter Talibankontrolle, während Balkh, Char Bolak, Char Kent, Chimtal, Dehdadi, Kishindeh, Nahri Shahi, Sholgara, Shortepa und Zari umkämpft sind (LWJ o.D.).

Auf Regierungsseite befindet sich Balkh im Verantwortungsbereich des 209. Afghan National Army (ANA) „Shaheen“ Corps (USDOD 1.7.2020; vgl. TN 22.4.2018), das der NATO-Mission Train Advise Assist Command - North (TAAC-N) untersteht, welche von deutschen Streitkräften geleitet wird (USDOD 1.7.2020). Das Hauptquartier des 209. Afghan National Army (ANA) „Shaheen“ Corps befindet sich im Distrikt Dehdadi (TN 22.4.2018). Die meisten Soldaten der deutschen Bundeswehr sind in Camp Marmal stationiert (SP 7.4.2019). Weiters unterhalten die US-amerikanischen Streitkräfte eine regionale Drehscheibe in der Provinz (USDOD 1.7.2020).

Jüngste Entwicklungen und Auswirkungen auf die zivile Bevölkerung

[…] Im Jahr 2020 dokumentierte UNAMA 712 zivile Opfer (263 Tote und 449 Verletzte) in der Provinz Balkh. Dies entspricht einer Steigerung von 157% gegenüber 2019. Die Hauptursache für die Opfer waren Bodenkämpfe, gefolgt von Luftangriffen und improvisierten Sprengkörpern (IEDs; ohne Selbstmordattentate) (UNAMA 2.2021a).

Ungeachtet der Friedensgespräche finden auch weiterhin sicherheitsrelevante Vorfälle in der Hauptstadt und den Distrikten statt (KP 3.3.2021, ACCORD 27.1.2021). Es kommt zu direkten Kämpfen (KP 3.3.2021; UNOCHA 23.9.2020; AJ 1.5.2020; DH 8.4.2020) und Angriffen der Taliban auf Distriktzentren (UNOCHA 23.7.2020; REU 1.5.2020; UNOCHA 26.2.2020) oder Sicherheitsposten (RFE/RL 14.4.2021; ANI 6.3.2021; NYTM 1.10.2020; NYTM 28.8.2020; AnA 18.3.2020). Die Regierungskräfte führen Räumungsoperationen durch (RFE/RL 14.4.2021; KP 3.3.2021; AN 25.6.2020; MENAFN 24.3.2020; AnA 18.3.2020). Ebenso wird von IED-Explosionen, beispielsweise durch Sprengfallen am Straßenrand (NYTM 28.8.2020), aber auch an Fahrzeugen befestigten Sprengkörpern (vehicle-borne IEDs, VBIEDs) (TN 25.8.2020; RFE/RL 25.8.2020; NYTM 28.8.2020) sowie Selbstmordanschlägen berichtet (TN 25.8.2020; RFE/RL 25.8.2020; RFE/RL 19.9.2020). Auch in Mazar-e Sharif kommt es wiederholt zu IED-Anschlägen (ACCORD 6.5.2021a; BAMF 12.4.2021; ACCORD 27.1.2021; NYTM 1.10.2020; AN 19.9.2020; TN 1.7.2020) sowie Angriffen auf bzw. die Tötung von Sicherheitskräften (ACCORD 6.5.2021a; KP 3.3.2021; ANI 6.3.2021; ACCORD 27.1.2021; BAMF 18.1.2021; PAJ 12.1.2021; AT 12.1.2021). Zudem wird von der Entführung (ACCORD 6.5.2021a; TN 13.3.2021; DH 8.4.2020) und Ermordung von Zivilisten in der Provinz berichtet (ACCORD 6.5.2021a; KP 3.3.2021; ACCORD 27.1.2021; NYTM 1.10.2020; DH 8.4.2020).

5. 13 Herat

Letzte Änderung: 10.06.2021

[…]

Hintergrundinformationen zum Konflikt und Akteure

Die Sicherheitslage auf Stadt- und Distriktebene unterscheidet sich voneinander. Während einige Distrikte, wie z.B. Shindand, als unsicher gelten, weil die Kontrolle zwischen der Regierung und den Taliban umkämpft ist, kam es in Herat-Stadt in den letzten Jahren vor allem zu kriminellen Handlungen und kleineren sicherheitsrelevanten Vorfällen, jedoch nicht zu groß angelegten Angriffen oder offenen Kämpfen, die das tägliche Leben vorübergehend zum Erliegen gebracht hätten. Die sicherheitsrelevanten Vorfälle, die in letzter Zeit in der Stadt Herat gemeldet wurden, fielen meist in zwei Kategorien: gezielte Tötungen und Angriffe auf Polizeikräfte (AAN 21.4.2020; vgl. OA 20.7.2020). Darüber hinaus fanden im Juli und September 2020 (UNAMA 10.2020) sowie Oktober 2019 Angriffe statt, die sich gegen Schiiten richteten (AAN 21.4.2020). Bezüglich krimineller Handlungen wurde beispielsweise über bewaffnete Raubüberfälle und Entführungen berichtet (OA 20.7.2020, AAN 21.4.2020, AN 2.1.2020).

Je weiter man sich von der Stadt Herat (die im Januar 2019 als „sehr sicher“ galt) und ihren Nachbardistrikten in Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer ist der Einfluss der Taliban (STDOK 13.6.2019). Pushtkoh und Zerko befanden sich im Februar 2020 einem Bericht zufolge vollständig in der Hand der Taliban (AAN 28.2.2020), während die Kontrolle der Regierung in Obe auf das Distriktzentrum beschränkt ist (AAN 8.4.2020, AAN 20.12.2019). In Shindand befindet sich angeblich das „Taliban-Hauptquartier“ von Herat (AAN 20.12.2019). Nach Schätzungen des Long War Journal befindet sich der Distrikt Fersi mit Stand Mai 2021 unter Talibankontrolle, während Adraskan, Chishti Sharif, Ghoryan, Gulran, Kushk (Rubat-i-Sangi), Kushk-i-Kuhna, Obe, Pashtun Zarghun und Shindand umkämpft sind (LWJ o.D.).

Innerhalb der Taliban kam es nach der Bekanntmachung des Todes von Taliban-Führer Mullah Omar im Jahr 2015 zu Friktionen (SaS 2.11.2018; vgl. RUSI 16.3.2016). Mullah Rasoul, der eine versöhnlichere Haltung gegenüber der Regierung in Kabul einnahm, spaltete sich zusammen mit rund 1.000 Kämpfern von der Taliban-Hauptgruppe ab (SaS 2.11.2018). Die Rasoul-Gruppe, die mit der stillschweigenden Unterstützung der afghanischen Regierung operiert hat, kämpft mit Stand Jänner 2020 weiterhin gegen die Hauptfraktion der Taliban in Herat, auch wenn die Zusammenstöße zwischen den beiden Gruppen laut einer Quelle innerhalb der Rasoul-Fraktion nicht mehr so häufig und heftig sind wie in den vergangenen Jahren. Etwa 15 Kämpfer der Gruppe sind Anfang 2020 bei einem Drohnenangriff der USA gemeinsam mit ihrem regionalen Führer getötet worden (SaS 9.1.2020; vgl. UNSC 27.5.2020).

Während ein UN-Bericht einen Angriff in der Nähe einer schiitischen Moschee im Oktober 2019 dem Islamischen Staat Provinz Khorasan (ISKP) zuschrieb (UNGASC 10.12.2019) und ein Zeitungsartikel vom März 2020 behauptete, dass der ISKP eine Hochburg in der Provinz unterhält (VOA 20.3.2020), gab eine andere Quelle an, dass es unklar sei, ob und welche Art von Präsenz der ISKP in Herat hat. Angriffe gegen schiitische Muslime sind Teil des Modus operandi des ISKP, aber - insbesondere angesichts der Schwäche der Gruppe in Afghanistan - stellt ein Bekenntnis des ISKP zu einem bestimmten Angriff noch keinen vollständigen Beweis dafür dar, dass die Gruppe ihn wirklich begangen hat (AAN 21.4.2020). Ein Bewohner des Distrikts Obe hielt eine ISKP-Präsenz in Herat angesichts der Präsenz der Taliban z.B. im Distrikt Shindand für unwahrscheinlich (AAN 20.12.2019).

Auf Regierungsseite befindet sich Herat im Verantwortungsbereich des 207. Afghan National Army (ANA) „Zafar“ Corps (USDOD 1.7.2020; vgl. ST 2.10.2020), das der NATO-Mission Train Advise Assist Command - West (TAAC-W) untersteht, welche von italienischen Streitkräften geleitet wird (USDOD 1.7.2020).

Jüngste Entwicklungen und Auswirkungen auf die zivile Bevölkerung

[…] Im Jahr 2020 dokumentierte UNAMA 339 zivile Opfer (124 Tote und 215 Verletzte) in der Provinz Herat. Dies entspricht einem Rückgang von 15% gegenüber 2019. Die Hauptursache für die Opfer waren Bodenkämpfe, gefolgt von gezielten Tötungen und improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordanschläge) (UNAMA 2.2021a). Im Jahr 2020 wurden auch mehrere Fälle von zivilen Opfern aufgrund von Luftangriffen gemeldet (UNAMA 10.2020, AAN 24.2.2020, RFE/RL 22.1.2020).

Es kommt in mehreren Distrikten der Provinz Herat zu Kämpfen zwischen den Regierungstruppen und den Taliban sowie zu Angriffen der Taliban auf Regierungseinrichtungen (KP 20.11.2020; NYTM 29.10.2020; PAJ 15.10.2020; NYTM 1.10.2020; KP 5.9.2020; NYTM 28.8.2020; NYTM 27.2.2.2020; NYTM 30.1.2020). Die Regierungstruppen führen in der Provinz Operationen durch (AN 5.9.2020; AJ 23.7.2020; XI 29.1.2020b, RFE/RL 22.1.2020). Darüber hinaus wird von Explosionen von Sprengfallen am Straßenrand in verschiedenen Distrikten berichtet (KP 22.11.2020, NYTM 29.10.2020; TN 10.10.2020, NYTM 1.10.2020, NYTM 28.8.2020; TN 5.7.2020; NYTM 30.1.2020). Vorfälle mit IEDs, wie Detonationen von an Fahrzeugen befestigten IEDs (VBIED) (AJ 13.3.2021; REU 12.3.2021; KP 1.11.2020; ACCORD 27.1.2021), einer Sprengfalle am Straßenrand (NYTM 28.8.2020) und eines weiteren IEDs kommen auch in der Stadt Herat vor (GW 10.11.2020; vgl. AAN 27.10.2020). Auch werden sowohl in den Distrikten als auch der Stadt Herat gezielte Tötungen durchgeführt (ACCORD 6.5.2021a; AJ 13.3.2021; REU 12.3.202; NYTM 29.10.2020; NYTM 1.10.2020; NYTM 28.8.2020; NYTM 27.2.2.2020; NYTM 30.1.2020) und es kommt zu Angriffen auf Soldaten und Sicherheitskräfte (ACCORD 6.5.2021a; BAMF 15.3.2021; AJ 13.3.2021; REU 12.3.2021; ACCORD 27.1.2021; AN 16.1.2021; ANI 8.1.2021).

Anmerkung: Weitere Informationen zu Herat, einschließlich der Sicherheitslage, können der Analyse der Staatendokumentation „Afghanistan - Informationen zu sozioökonomischen Faktoren in der Provinz Herat“ vom 13.6.2019 entnommen werden (STDOK 13.6.2019). […]

6 Regierungsfeindliche Gruppierungen

[…]

6. 1 Taliban

Letzte Änderung: 10.06.2021[…]

6.1. 3 Jüngste Entwicklungen und aktuelle Ereignisse

Letzte Änderung: 11.06.2021

Während die Taliban behaupten, nicht mehr dieselbe brutale Gruppe zu sein die Afghanistan in den 1990er Jahren beherrschte, und versuchen inmitten der internationalen Bemühungen um eine Friedensregelung zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban ein versöhnlicheres Image zu vermitteln, sagen Afghanen, die derzeit unter der Kontrolle der Taliban leben, dass die militante Gruppe weiterhin in ihrer extremistischen Auslegung des Islam verwurzelt ist und mit Angst und Barbarei regiert (RFE/RL 13.4.2021), wobei sich viele innerhalb der Taliban erhoffen, ihr „Emirat“ wiederherstellen zu können (Ruttig 3.2021). Einem lokalen Vertreter der Taliban zufolge sind die Taliban von früher und die Taliban von heute dieselben (BBC 15.4.2021).

Die Taliban haben sich offenbar absichtlich vage darüber geäußert, was sie mit der „islamischen Regierung“ meinen, die sie schaffen wollen. Einige Analysten sehen darin einen bewussten Versuch, interne Reibereien zwischen Hardlinern und gemäßigteren Elementen zu vermeiden (BBC 15.4.2021).

Es gibt Anzeichen für einen wirklichen Politikwandel in bestimmten Bereichen (z.B. bei der Nutzung der Medien, im Bildungssektor, eine größere Akzeptanz von NGOs und die Einsicht, dass ein zukünftiges politisches System zumindest einige ihrer politischen Rivalen aufnehmen muss), doch scheinen ihre politischen Anpassungen eher von politischen Notwendigkeiten als von grundlegenden Veränderungen in der Ideologie getrieben zu sein (Ruttig 3.2021; vgl. BBC 15.4.2021). In den letzten Jahren haben sich die Taliban dazu bekannt, Frauen ihre Rechte zu gewähren und ihnen zu erlauben, zu arbeiten und zur Schule zu gehen, wenn sie nicht gegen den Islam oder die afghanischen Werte verstoßen (RFE/RL 13.4.2021; vgl. BBC 15.4.2021), aber laut einer großen Zahl von Afghanen, die unter der Herrschaft der Taliban leben, hat sich die Politik der militanten Gruppe in Bezug auf die Bildung von Mädchen seit mehr als zwei Jahrzehnten nicht geändert (RFE/RL 13.4.2021). In einigen von den Taliban kontrollierten Gebieten sind Schulen für Mädchen komplett verboten (RFE/RL 13.4.2021; vgl. BBC 15.4.2021). In anderen Regionen gibt es Beschränkungen. Die Gruppe deutete auch an, dass sie die kürzlich gewonnenen Freiheiten der Frauen beschneiden will, die ihrer Meinung nach „Unmoral“ und „Unanständigkeit“ fördern (RFE/RL 13.4.2021).

Angesichts ihres anhaltenden dominierenden Verhaltens, ihrer Intoleranz gegenüber politisch Andersdenkenden und ihrer Unterdrückung (insbesondere von Mädchen und Frauen) in den von ihnen kontrollierten Gebieten besteht die berechtigte Sorge, dass sie zu den Praktiken von vor dem Herbst 2001 zurückkehren könnten, wenn der politische Druck nach einem eventuellen Friedensabkommen und einem Truppenabzug nachlässt. Die Veränderungen in der Rhetorik und den Positionen der Taliban werfen jedoch ein Licht auf das, was sie in einer politischen Ordnung nach dem Friedensschluss in Afghanistan, in der sie sich mit anderen afghanischen Machtgruppen und Interessen zu einem Modus Vivendi zusammenfinden müssen, möglicherweise zu akzeptieren bereit sind. Ob einige Änderungen in der Herangehensweise aufrechterhalten werden, hängt von der Fähigkeit der afghanischen Gemeinschaft und politischen Gruppen ab, den Druck auf die Taliban aufrechtzuerhalten. Dies wiederum hängt von der anhaltenden internationalen Aufmerksamkeit gegenüber Afghanistan ab, insbesondere wenn es zu einer politischen Einigung und einer Machtteilung kommt und nachdem die ausländischen Soldaten abgezogen sind (Ruttig 3.2021).

Die Taliban glauben, dass der Sieg ihnen gehört. Die Entscheidung von US-Präsident Joe Biden, den Abzug der verbleibenden US-Truppen auf September zu verschieben, was bedeutet, dass sie über den im letzten Jahr vereinbarten Termin 1.5.2021 hinaus im Land bleiben werden, hat eine scharfe Reaktion der politischen Führung der Taliban ausgelöst. Nichtsdestotrotz scheint das Momentum auf Seiten der Militanten zu sein. Im vergangenen Jahr gab es einen offensichtlichen Widerspruch im „Jihad“ der Taliban. Nach der Unterzeichnung eines Abkommens mit den USA stellten sie Angriffe auf internationale Truppen ein, kämpften aber weiter gegen die afghanische Regierung. Ein Taliban-Sprecher besteht jedoch darauf, dass es keinen Widerspruch gibt (BBC 15.4.2021; vgl. VIDC 26.4.2021). Für die Taliban ist die Errichtung einer „islamischen Struktur“ eine Priorität. Die Taliban sind noch nicht ins Detail gegangen, wie diese aussehen würde. Ähnliche Bedenken werden im Hinblick auf die Auslegung der Scharia und die Rechte der Frauen geäußert (VIDC 26.4.2021).

Die Luftwaffe, vor allem die der Amerikaner, hat in den vergangenen Jahren entscheidend dazu beigetragen, den Vormarsch der Taliban aufzuhalten. Die USA haben ihre Militäroperationen bereits drastisch zurückgefahren, nachdem sie im vergangenen Jahr ein Abkommen mit den Taliban unterzeichnet hatten, und viele befürchten, dass die Taliban nach ihrem Abzug in der Lage sein werden, eine militärische Übernahme des Landes zu starten (BBC 15.4.2021; vgl. VIDC 26.4.2021).

Im Jahr 2020 verursachten die Taliban weiterhin die meisten zivilen Opfer von allen Parteien des bewaffneten Konflikts (UNAMA 2.2021a). Nach Erkenntnissen der AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission) gingen die durch Taliban-Angriffe verursachten zivilen Opfer im Jahr 2020 im Vergleich zu 2019 um 40 % zurück (AIHRC 28.1.2021; vgl. ACCORD 6.5.2021) - nach Angaben der UNAMA war es ein Rückgang um 19 % (UNAMA 2.2021a). Der Hauptgrund für diesen Rückgang könnte ein Mangel an komplexen und Selbstmordattentaten in den großen Städten des Landes sein. Im Jahr 2020 wurden in Afghanistan insgesamt 4.567 Zivilisten durch Taliban-Angriffe getötet oder verletzt, während im gleichen Zeitraum 2019 die Gesamtzahl der durch Taliban-Angriffe verursachten zivilen Opfer bei 7.727 lag (AIHRC 28.1.2021; vgl ACCORD 6.5.2021). UNAMA schrieb den Taliban 3.960 zivile Opfer (1.470 Tote und 2.490 Verletzte) zu. Dieser Rückgang bezieht sich jedoch nur auf die verletzten Zivilisten, da Anstieg von getöteten Zivilisten um 13 % dokumentiert wurde (UNAMA 2.2021a).

Selbstmord- und Nicht-Selbstmord-IEDs verursachten mehr als die Hälfte der den Taliban zugeschriebenen zivilen Opfer, wobei Nicht-Selbstmord-IEDs fünfmal mehr zivile Opfer verursachten als Selbstmord-IEDs. Bodenkämpfe, einschließlich des Einsatzes von Mörsern und Raketen, waren für fast ein Viertel der von den Taliban verursachten zivilen Opfer verantwortlich. (UNAMA 2.2021a). UNAMA schrieb den Taliban 6 % mehr getötete Zivilisten aus Bodenkämpfen und 15 % weniger verletzte Zivilisten im Vergleich zu 2019 zu. Dieser Rückgang war hauptsächlich auf das Ausbleiben wahlbezogener Gewalt im Jahr 2020 zurückzuführen, wurde jedoch teilweise durch eine höhere Zahl von zivilen Opfern aufgrund der anhaltend hohen Zahl von Bodenkämpfen mitzivilen Opfern während des gesamten Jahres ausgeglichen (UNAMA 2.2021a).

Die UNAMA verzeichnete außerdem einen Anstieg der Zahl der durch gezielte Tötungen der Taliban, zu denen auch „Attentate“ gehören, die bewusst auf Zivilisten abzielen, getöteten und verletzten Zivilisten um 22 % und einen Anstieg der zivilen Opfer bei Entführungen von Zivilisten durch die Taliban um 169% (UNAMA 2.2021a). […]

25 Rückkehr

Letzte Änderung: 11.06.2021

[…]

25. 2 Unterstützung durch IOM

Letzte Änderung: 11.06.2021

Die internationale Organisation für Migration (IOM - International Organization for Migration) unterstützt mit diversen Projekten die freiwillige Rückkehr und Reintegration von Rückkehrern nach Afghanistan. In Bezug auf die Art und Höhe der Unterstützungsleistung muss zwischen unterstützter freiwilliger und zwangsweiser Rückkehr unterschieden werden (STDOK 14.7.2020; vgl. IOM AUT 23.1.2020, STDOK 13.6.2019, STDOK 4.2018). Im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr kann Unterstützung entweder nur für die Rückkehr (Reise) oder nach erfolgreicher Aufnahme in ein Reintegrationsprojekt auch bei der Wiedereingliederung geleistet werden (STDOK 14.7.2020; vgl. IOM AUT 23.1.2020).

IOM Österreich unterstützt auch derzeit Rückkehrer im Rahmen der freiwilligen Rückkehr. Aufgrund des stark reduzierten Flugbetriebs ist die Rückkehr seit April 2020 nur in sehr wenige Länder tatsächlich möglich. Neben der Reiseorganisation bietet IOM Österreich dabei Unterstützung bei der Ausreise am Flughafen Wien Schwechat an (STDOK 14.7.2020).

Anmerkungen: Informationen von IOM zufolge sind IOM-Rückkehrprojekte mit Stand 18.3.2021 auch weiterhin in Afghanistan operativ, können aber aufgrund der COVID-19-Pandemie kurzfristigen Änderungen unterworfen sein (IOM 18.3.2021).

Mit 1.1.2020 startete das durch den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) der Europäischen Union und das österreichische Bundesministerium für Inneres kofinanzierte Reintegrationsprojekt RESTART III. Im Unterschied zu den beiden Vorprojekten RESTART und RESTART II steht dieses Projekt ausschließlich Rückkehrern aus Afghanistan zur Verfügung. RESTART III ist wie das Vorgängerprojekt auf drei Jahre, nämlich bis 31.12.2022 ausgerichtet und verfügt über eine Kapazität von 400 Personen. Für alle diese 400 Personen ist neben Beratung und Information - in Österreich sowie in Afghanistan - sowohl die Bargeldunterstützung in der Höhe von 500 Euro wie auch die Unterstützung durch Sachleistungen in der Höhe von 2.800 Euro geplant (STDOK 14.7.2020; vgl. IOM AUT 23.1.2020, VIDC 1.2021).

Die Teilnahme am Reintegrationsprojekt von IOM ist an einige (organisatorische) Voraussetzungen gebunden. So stellen Interessenten an einer unterstützten freiwilligen Rückkehr zunächst einen entsprechenden Antrag bei einer der österreichischen Rückkehrberatungseinrichtungen - dem VMÖ (Verein Menschenrechte Österreich) oder der Caritas bzw. in Kärnten auch beim Amt der Kärntner Landesregierung. Die jeweilige Rückkehrberatungsorganisation prüft dann basierend auf einem Kriterienkatalog des Innenministeriums, ob die Anforderungen für die Teilnahme durch die Antragsteller erfüllt werden. Für Reintegrationsprojekte ist durch das Innenministerium festgelegt, dass nur Personen an dem Projekt teilnehmen können, die einen dreimonatigen Aufenthalt in Österreich vorweisen können. Es wird hier jedoch auf mögliche Ausnahmen hingewiesen, wie zum Beispiel bei Personen, die im Rahmen der Dublin-Regelung nach Österreich rücküberstellt werden. Des weiteren sieht die Regelung des Innenministeriums vor, dass nur eine Person pro Kernfamilie die Unterstützungsleistungen erhalten kann (STDOK 14.7.2020; vgl. IOM AUT 23.1.2020). Im Anschluss unterstützt die jeweilige Rückkehrberatungseinrichtung den Interessenten beim Antrag auf Kostenübernahme für die freiwillige Rückkehr. Wenn die Teilnahme an dem Reintegrationsprojekt ebenso gewünscht ist, so ist ein zusätzlicher Antrag auf Bewilligung des Reintegrationsprojektes zu stellen. Kommt es in weiterer Folge zu einer Zustimmung des Antrags seitens des Innenministeriums wird ab diesem Zeitpunkt IOM involviert (STDOK 14.7.2020; vgl. IOM AUT 23.1.2020).

Es besteht auch die Möglichkeit, jederzeit einen Antrag auf freiwillige Rückkehr zu stellen, auch ohne Teilnahme an dem Projekt. Eine Mitarbeiterin von IOM Österreich weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es hier keine Trennung zwischen freiwilligen und unterstützten Rückkehrern gibt. Grundsätzlich spricht man von unterstützter freiwilliger Rückkehr und zusätzlich gibt es die Reintegrationsunterstützung bei Projektteilnahme (IOM AUT 23.1.2020; vgl. STDOK 14.7.2020).

Neben Beratung und Vorabinformationen ist IOM für die Flugbuchung verantwortlich und unterstützt die Projektteilnehmer auch bei den Abflugmodalitäten. Flüge gehen in der Regel nach Kabul, können auf Wunsch jedoch auch direkt nach Mazar-e Sharif gehen [Anmerkung.: Unter Umgehung von Kabul]. Die Reise nach Herat beispielsweise findet in der Regel auf dem Luftweg über Kabul statt (IOM KBL 26.11.2018). Die österreichischen Mitarbeiter unterstützen die Projektteilnehmer beim Einchecken, der Sicherheitskontrolle, der Passkontrolle und begleiten sie bis zum Abflug-Terminal (STDOK 14.7.2020). Teilnehmer am Reintegrationsprojekt RESTART III von IOM landen in der Regel (zunächst) in der afghanischen Hauptstadt Kabul. Dort werden sie von den örtlichen IOM-Mitarbeitern direkt nach Verlassen des Flugzeuges empfangen und bei den Ein- bzw. Weiterreiseformalitäten unterstützt. An den Flughäfen anderer Städte wie Mazar-e-Sharif, Kandahar oder Herat gibt es keine derartige Ausnahmeregelung (STDOK 14.7.2020; vgl. IOM KBL 26.11.2018; IOM AUT 23.1.2020).

RESTART sowie die Folgeprojekte RESTART II und RESTART III unterscheiden sich nur minimal voneinander. So ist beispielsweise die Höhe der Barzahlung und auch die Unterstützung durch Sachleistungen gleich geblieben, wobei im ersten RESTART Projekt und in der ersten Hälfte von RESTART II nur 2.500 Euro in Sachleistung investiert wurden und die restlichen 300 Euro für Wohnbedürfnisse, Kinderbetreuung oder zusätzlich für Bildung zur Verfügung standen. Dies wurde im Verlauf von RESTART II geändert und es ist nun auch in RESTART III der Fall, sodass die gesamte Summe für eine einkommensgenerierende Tätigkeit verwendet werden kann (STDOK 14.7.2020; vgl. IOM AUT 27.3.2020).

Derzeit kann die Unterstützung durch IOM am Flughafen in Kabul, im IOM-Hauptbüro in Kabul sowie in den sieben Unterbüros (einschließlich Herat und Mazar-e Sharif) geleistet werden. Das IOM-Personal befindet sich teilweise im Homeoffice, aber die Rückkehrer können die IOM-Büros aufsuchen. Dies kann sich jedoch je nach Entwicklung von COVID-19 jederzeit ändern. Die Rückkehrer werden immer noch ermutigt, ihre Besuche in den IOM-Büros zu minimieren und stattdessen Beratung über das Telefon oder andere verfügbare Online-Tools zu suchen. Die Unterstützung bei der Reintegration wurde an die bestehenden Einschränkungen angepasst, z.B. wird virtuelle Beratung sowohl in Österreich als auch in Afghanistan angeboten, die Rückerstattung von Sachleistungen ist möglich, die Teilnehmer werden ermutigt, ein Bankkonto zu eröffnen, um Bargeld und Reintegrations-Sachleistungen zu erleichtern (IOM 18.3.2021). Zur raschen Eröffnung eines Bankkontos muss ein gültiges Identitätsdokument (z.B.: Tazkira) vorgelegt und verschiedene Formulare (je nach Bank oder Vertretern der jeweiligen Communities) ausgefüllt und unterzeichnet werden. Überweisungen innerhalb derselben Bank können in wenigen Minuten durchgeführt werden. Bei anderen Banken kann die Überweisung mehrere Tage in Anspruch nehmen. Ein Bankkonto kann von allen Personen, auch jenen, die keine persönlichen Kontakte in Afghanistan haben, eröffnet werden (IOM AUT 10.2020).

Mit Stand 18.3.2021 wurden bereits 105 Teilnahmen im Rahmen des Restart III Projektes akzeptiert und 86 Personen sind im Zuge des Projektes freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt (IOM 18.3.2021). Mit ihnen, als auch mit potenziellen Projektteilnehmern, welche sich noch in Österreich befinden, steht IOM Österreich in Kontakt und bietet Beratung/Information über virtuelle Kommunikationswege an (IOM AUT 18.5.2020). Bis zum 18.3.2021 haben 58 RESTART III-Projektteilnehmer ihre Reintegrationspläne und die dazugehörigen Unterlagen bei IOM eingereicht und 42 Rückkehrer haben zumindest einen Teil ihrer Wiedereingliederungshilfe (die, wie bereits erwähnt, üblicherweise in zwei Tranchen geleistet wird) bereits erhalten (IOM 18.3.2021). Mit Stand 25.5.2021 ist das Projekt Restart III weiter aktiv und Teilnehmer melden sich. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der angekündigte Abzug der internationalen Truppen keinerlei Auswirkungen auf dieses Projekt (IOM 25.5.2021).

IOM-RADA

IOM hat mit finanzieller Unterstützung der Europäischen Union das Projekt „RADA“ (Reintegration Assistance and Development in Afghanistan) entwickelt (STDOK 14.7.2020; vgl. IOM 5.11.2019).

Innerhalb dieses Projektes gibt es eine kleine Komponente (PARA - Post Arrival Reception Assistance), die sich speziell an zwangsweise rückgeführte Personen wendet. Der Leistungsumfang ist stark limitiert und nicht mit einer Reintegrationsunterstützung vergleichbar. Die Unterstützung umfasst einen kurzen medical check (unmittelbare medizinische Bedürfnisse) und die Auszahlung einer Bargeldunterstützung in der Höhe von 12.500 Afghani (rund 140 EUR) zur Deckung unmittelbarer, dringender Bedürfnisse (temporäre Unterkunft, Weiterreise, etc.). Diese ist jedoch nur für Rückkehrer zugänglich, die über den internationalen Flughafen von Kabul reisen (STDOK 14.7.2020; vgl. IOM AUT 23.1.2020, IOM 18.3.2021).

Anmerkung: Weitere Informationen zur Unterstützung von Rückkehrern durch IOM können der Analyse Herat 2019 und dem FFM-Bericht Afghanistan 2018 sowie der Analyse zum IOM-Reintegrationsprojekt Restart III vom 14.7.2020 entnommen werden.

[…]

UNHCR Position on Returns to Afghanistan, August 2021

Introduction

1. In the wake of the withdrawal of international troops from Afghanistan, there has been a rapid deterioration in the security and human rights situation in large parts of the country. The Taliban has taken control of a rapidly increasing number of districts, with their advance accelerating in August 2021, to capture 26 out of 34 of Afghanistan’s provincial capitals in the space of ten days, ultimately taking control of the presidential palace in Kabul. The upsurge of violence has a serious impact on civilians, including women and children. UNHCR is concerned about the risk of human rights violations against civilians, including against women and girls and against Afghans who are perceived by the Taliban to have a current or past association with the Afghan government or with the international military forces in Afghanistan or with international organizations in the country.

2. It is estimated that since the beginning of 2021 over 550,000 Afghans have been internally displaced by conflict within the country, including 126,000 new IDPs between 7 July 2021 and 9 August 2021. While there are as yet no precise figures about the number of Afghans who have fled the country due to the hostilities and human rights violations, sources indicate that tens of thousands of Afghans have crossed international borders in recent weeks.

Access to the Territory and International Protection

3. As the situation in Afghanistan remains fluid and uncertain, UNHCR calls on all countries to allow civilians fleeing Afghanistan access to their territories and to ensure respect for the principle of non-refoulement at all times. UNHCR notes the imperative to ensure that the right to seek asylum is not compromised, that borders are kept open and that people in need of international protection are not consigned to areas inside their country of origin that could potentially be dangerous. In this context, it is important to bear in mind that states have obligations, including under customary international law, to preserve cross-border access for civilians fleeing conflict and not to return forcibly refugees. The principle of non-refoulement includes non-rejection at the frontier.

4. All claims of nationals and former habitual residents of Afghanistan seeking international protection should be processed in fair and efficient procedures in accordance with international and regional refugee law. UNHCR is concerned that recent developments in Afghanistan are giving rise to an increase in international protection needs for people fleeing Afghanistan, whether as refugees under the 1951 Convention or regional refugee instruments, or as beneficiaries of other forms of international protection. The same applies to those who were already in countries of asylum before the recent escalation of violence in Afghanistan. In light of the volatile situation in Afghanistan, UNHCR welcomes steps taken by some countries of asylum to suspend decision-making on international protection needs of nationals and former habitual residents of Afghanistan, until such time as the situation in the country has stabilized and reliable information about the security and human rights situation is available to assess the international protection needs of individual applicants. In view of the volatility of the situation in Afghanistan, UNHCR does not consider it appropriate to deny international protection to Afghans and former habitual residents of Afghanistan on the basis of an internal flight or relocation alternative.

5. For individuals whose claim had been rejected prior to recent events, the current situation in Afghanistan may give rise to changed circumstances, which need to be considered if a new asylum claim is submitted.

6. There may be individuals who have been associated with acts that bring them within the scope of the exclusion clauses contained in Article 1F of the 1951 Convention. In such cases, it will be necessary to examine carefully any issues of individual responsibility for crimes which may give rise to exclusion from international refugee protection. In addition, to preserve the civilian character of asylum, States would need to assess the situation of arrivals carefully so as to identify armed elements and separate them from the civilian refugee population.

Non-Return Advisory

7. As the situation in Afghanistan is volatile and may remain uncertain for some time to come, coupled with an unfolding humanitarian emergency in the country, UNHCR calls on States to suspend the forcible return of nationals and former habitual residents of Afghanistan, including those who have had their asylum claims rejected. A moratorium on forced returns to Afghanistan would need to stay in place until the situation in the country has stabilized, pending an assessment of when the changed situation in the country would permit return in safety and dignity. The bar on forcible return serves as a minimum standard and needs to remain in place until such time as the security, rule of law, and human rights situation in Afghanistan has significantly improved to permit a safe and dignified return of those determined not to be in need of international protection.

8. In line with the commitment by UN Member States under the Global Refugee Forum to the equitable sharing of responsibility for international refugee protection, UNHCR also considers that it would not be appropriate to forcibly return nationals or former habitual residents of Afghanistan to countries in the region, in view of the fact that countries such as Iran and Pakistan have for decades generously hosted the vast majority of the total global number of Afghan refugees.

9. UNHCR will continue to monitor the situation in Afghanistan with a view to assessing the international protection needs arising out of the current situation.

Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus

COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet.

Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf.

Mit Stichtag vom 17.08.2021 werden von der World Health Organization (WHO) in Afghanistan 152.243 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei 7.031 diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurden.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes sowie in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden.

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu Identität, Sprachkenntnissen, Herkunft, Religion, Staatsangehörigkeit, Familie, Schulbildung und Berufserfahrung des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich gleichbleibenden und daher glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der belangten Behörde und in dem Beschwerdeschriftsatz. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.

Die zu Punkt 1.1.2. getroffenen Feststellungen basieren auf den jeweils in Klammerausdrücken angeführten Berichten, welche mit den aktuellen Meldungen anderer österreichischer sowie internationaler Tageszeitungen übereinstimmen.

Eine Feststellung des Inhalts, dass sich die Umstände, die zur Gewährung subsidiären Schutzes geführt haben, seit der letztmaligen Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.03.2017 wesentlich und nachhaltig verändert haben, konnte im Lichte eines Vergleichs der Sicherheitslage in Afghanistan bzw. eines Vergleichs der individuellen Situation des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Zuerkennung subsidiären Schutzes bzw. der letzten rechtskräftigen Verlängerung des subsidiären Schutzes einerseits und zum Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides bzw. der vorliegenden Entscheidung andererseits nicht getroffen werden (siehe dazu unten, 3., rechtliche Beurteilung).

2.2. Zum Herkunftsstaat:

Es wurde Einsicht genommen in folgende Erkenntnisquelle des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers:

ACCORD Überblick über die Sicherheitslage in Afghanistan, 16. August 2021

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 11.06.2021, letzte Information am 02.08.2021

UNHCR Position on Returns to Afghanistan, August 2021

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquelle sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Ausführungen zu zweifeln.

Die festgestellte – notorische – Lage in Afghanistan betreffend die aktuell vorliegende COVID-19-Pandemie sowie die Definition von Risikogruppen erschließen sich aus allgemein zugänglichen, wissenschaftsbasierten Informationen von WHO (https://www.who.int) und CDC (https://www.cdc.gov/), sowie auf Basis von Informationen der österreichischen Bundesregierung https://www.oesterreich.gv.at/?gclid=EAIaIQobChMI0ZWfp52a6QIVRaqaCh2o2gR4EAAYASAAEgL9NfD_BwE) und aus unbedenklichen tagesaktuellen Berichten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

3.1. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen der §§ 8, 9 AsylG 2005 lauten (auszugsweise), wie folgt:

"Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

[...]

(4)Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom

Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zuerteilen. Die

Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

[...]"

"Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9. (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;

2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder

3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2)Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn

1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;

2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

4. In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3)Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.

(4)Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen."

3.2. Vorauszuschicken ist, dass sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausdrücklich auf den Aberkennungstatbestand nach § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 bezog. Die Frage, ob die Aberkennung des Schutzstatus auf den ersten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, dem zufolge die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten "nicht vorliegen", oder auf den zweiten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, dem zufolge die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten "nicht mehr vorliegen", gestützt wurde, ist anhand der konkretisierenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde zu beurteilen.

Im zweiten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen, wird auf eine Änderung der Umstände abgestellt, die so wesentlich und nicht nur vorübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.

Gegenständlich ergibt sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides zweifelsfrei, dass es sich um die Anwendung des zweiten Falles des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 handelt (vgl. S 139 des angefochtenen Bescheides, wonach die Aberkennung erfolgte, weil "die Gründe, die zur Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben, nicht mehr vorliegen [...]"), zumal weder Hinweise dafür vorliegen, dass eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen seitens des Beschwerdeführers für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes ausschlaggebend war, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich der Kenntnisstand der Behörde hinsichtlich eines für die Zuerkennung relevanten Tatsachenumstandes geändert hätte. Vielmehr zog die belangte Behörde offenbar mit Blick auf eine vermeintliche Änderung des Sachverhalts den Tatbestand des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 heran.

3.3. Die belangte Behörde führte in der Begründung des Bescheides vom 11.04.2016 (= erstmalige Gewährung subsidiären Schutzes) aus, dass die Sicherheitslage in Afghanistan regional variiere und die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse häufig nur sehr eingeschränkt möglich sei. Die soziale Absicherung liege traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer langjährigen Abwesenheit im Ausland zurückkehren, würden auf große Schwierigkeiten stoßen. Der Beschwerdeführer verfüge in Afghanistan über keinerlei soziale oder familiäre Netzwerke und wäre im Fall einer Rückkehr vorerst vollkommen auf sich alleine gestellt und gezwungen nach Wohnraum zu suchen, ohne über Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten in Afghanistan zu verfügen. Aus den Länderfeststellungen sei ersichtlich, dass die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmittel insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne jeglichen familiären Rückhalt fast nicht möglich sei, zudem auch keine diesbezügliche staatliche Unterstützung zu erwarten sei. Es könne daher im Fall des Beschwerdeführers nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er im Fall einer Rückkehr einer realen Gefahr im Sinn des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.

Von dieser Rechtsansicht ging die belangte Behörde offenkundig auch noch im Zeitpunkt der letztmaligen Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung aus (vgl. Bescheid vom 10.03.2017), da dem Antrag auf Verlängerung vollinhaltlich stattgegeben wurde.

3.4. Bezüglich der Lage im Herkunftsstaat ging die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid selbst davon aus, dass im Fall des Beschwerdeführers eine Gefährdungslage bezogen auf seine Heimatprovinz vorliegt. Diesbezüglich sind auch seit der Bescheiderlassung keine Änderungen eingetreten, welche eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Maidan Wardak ermöglichen würde, zumal nach den Länderfeststellungen auch dort die Taliban vertreten sind.

Eine Änderung der Sicherheitslage in den als innerstaatliche Fluchtalternative angenommenen Städten Herat oder Mazar-e Sharif seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bzw. seit der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde von der belangten Behörde nicht aufgezeigt. Vor dem Hintergrund der jüngsten Entwicklungen in Afghanistan, insbesondere der Einnahme aller größeren Städte Afghanistans – inklusive Herat und Mazar-e Sharif — durch die Taliban sowie deren Übernahme von Kabul (vgl. dazu die Länderfeststellungen), ist allerdings von einer massiven Verschlechterung der Sicherheitslage im Vergleich zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bzw. der letzten Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung auszugehen. So dokumentierte die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) zwischen dem 1. Januar und dem 30. Juni 2021 5.183 zivile Opfer (1.659 Tote und 3.524 Verletzte). Die Gesamtzahl der getöteten und verletzten Zivilisten stieg im Vergleich zur ersten Jahreshälfte 2020 um 47 Prozent. Zudem ist die Zahl der konfliktbedingten Todesopfer derzeit so hoch wie nie zuvor seit Beginn der Aufzeichnungen durch UNHCR, mit durchschnittlich 500-600 Sicherheitsvorfällen pro Woche.

In Anbetracht der volatilen Lage in Afghanistan erachtet es UNHCR aktuell als nicht angemessen, internationalen Schutz auf Grundlage einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu verweigern (vgl. UNHCR Position on Returns to Afghanistan, August 2021, Pkt. 4.).

Zudem hat sich die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan verglichen mit der letztmaligen Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung auch in Hinblick auf die „COVID-19 Pandemie“ verschlechtert. COVID-19 trägt zu einem erheblichen Anstieg der akuten Ernährungsunsicherheit im ganzen Land bei (USAID 12.1.2021; vgl. UNOCHA 3.6.2021, UNOCHA 19.12.2020). Die Delta-Variante treibt Beobachtern zufolge die Covid-19-Infektionen in Afghanistan in die Höhe, wobei die Dunkelziffer an Fällen weiterhin als sehr hoch geschätzt wird. Krankenhäuser kommen weiterhin an ihre Belastungsgrenze und es sind nicht genug Betten vorhanden um neue Covid-19 Patienten zu behandeln (DW 17.06.2021; vgl. USAID 11.06.2021) Gesundheitseinrichtungen berichten auch von Engpässen bei medizinischem Material und Sauerstoff (USAID 11.06.2021).

3.5. Betreffend die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich, inwiefern die von der belangten Behörde ins Treffen geführte zu erwartende Unterstützung durch die islamische Glaubensgemeinschaft und die Volksgruppe der Hazara nachträgliche Änderungen darstellen. Diese Umstände lagen bereits bei der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vor und reichten nach damaliger Ansicht der belangten Behörde offenbar nicht aus, um eine bestehende Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK auszuschließen.

Zudem geht auch die belangte Behörde nach wie vor davon aus, dass die Familie des Beschwerdeführers im Iran lebt. Familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte in Afghanistan wurden im angefochtenen Bescheid hingegen nicht aufgezeigt. In Anbetracht der vom Beschwerdeführer behaupteten schlechten finanziellen Situation seiner Familie und der von ihm angeführten Krankheit seiner Mutter (vgl. S 4 und 6 der Niederschrift vom 11.03.2019) ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht erklärlich, weshalb die belangte Behörde nun zu dem Schluss kommt, der Beschwerdeführer könne finanzielle Unterstützung seiner Familie erwarten (vgl. S 128 des angefochtenen Bescheids), während sie zuvor noch davon ausging, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr keinerlei Startunterstützung zu erwarten hätte (vgl. AS 261).

Soweit die belangte Behörde darauf verweist, dass es dem Beschwerdeführer in Österreich gelungen sei, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten (vgl. S 127 des angefochtenen Bescheids), ist nach der vorliegenden Aktenlage nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer vor Erlassung des angefochtenen Bescheids in Österreich einer erwerbsmäßigen Beschäftigung nachgegangen sei und damit selbst seinen Lebensunterhalt erwirtschaftete. Zwar gab er vor der belangten Behörde an, bald die Pflichtschule in Österreich abzuschließen und für die Zeit danach bereits über eine Arbeitszusage bei einem Autozulieferer zu haben (vgl. S 4f der Niederschrift vom 11.03.2019). Allerdings verfügte der Beschwerdeführer bereits vor seiner Reise nach Österreich über 6 Jahre Schulbildung und 6 Jahre Berufserfahrung als Schneider im Iran (vgl. AS 11ff, 237 und S 2 der Niederschrift vom 11.03.2019). Außerdem begründete die belangte Behörde die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht einmal mit fehlender Bildung oder Berufserfahrung.

Hinsichtlich der zwischenzeitlich hinzugewonnen Lebenserfahrung des Beschwerdeführers wies die belangte Behörde auf dessen Fähigkeit hin, auf bestehende Netzwerke zurückzugreifen (vgl. S 127 des angefochtenen Bescheids). Im Verfahren ergaben sich jedoch keinerlei Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan mittlerweile eine Familie oder ein soziales Netzwerk – neben der eigenen Volksgruppe und Religionsgemeinschaft – hat, auf das er zurückgreifen könnte. Aus dem Bescheid vom 11.04.2016 geht ferner nicht hervor, dass der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt nicht in der Lage gewesen wäre, auf Hilfe anderer Angehöriger der Volksgruppe der Hazara oder Mitglieder der islamischen Glaubensgemeinschaft zurückzugreifen. In diesem Zusammenhang kann daher keine wesentliche oder nachhaltige Änderung erkannt werden.

Somit verbleibt als von der belangten Behörde aufgezeigte Änderungen, die Möglichkeit des Beschwerdeführers Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen (vgl. S 127 des angefochtenen Bescheids).

3.6. Aufgrund der jüngsten Ereignisse und der bestehenden Unsicherheit über die weiteren Entwicklungen im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers kann aber auch unter Berücksichtigung allfälliger in Österreich erlangter zusätzlicher Lebenserfahrung, Schulbildung und Berufserfahrung sowie zu erwartender Rückkehrhilfen nicht davon ausgegangen, dass seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bzw. seit der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung derartige grundlegende und nachhaltige Veränderungen eingetreten wären, sodass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorlägen.

3.7. Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 lagen sohin mangels wesentlicher und nachhaltiger Änderung der maßgeblichen Umstände gegenständlich nicht vor.

3.8. Der Beschwerde war daher stattzugeben und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben. Dem Beschwerdeführer kommt aufgrund der Behebung dieses Spruchpunktes weiterhin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug den Herkunftsstaat Afghanistan zu.

Vor diesem Hintergrund ist Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides spruchgemäß dahingehend abzuändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers vom 11.04.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 stattgegeben und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für zwei weitere Jahre zu erteilen ist. Die Gültigkeitsdauer wird von der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bestimmt. Die rechtliche Wirkung des Erkenntnisses tritt erst mit Zustellung ein. Dafür, dass der Ablauf konkreter Fristen bereits aus Anlass der Festlegung der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung zu bestimmen und die Festlegung ihrer Gültigkeitsdauer als „dies ad quem“ zugrunde zu legen wäre, bietet die Rechtslage keine Anhaltspunkte (VwGH vom 17.12.2019, Ra 2019/18/0281-5).

Da dem Beschwerdeführer mit diesem Erkenntnis in Folge der Behebung von Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides weiterhin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zukommt, verlieren die übrigen von der belangten Behörde getroffenen Aussprüche III. bis VII. ihre rechtliche Grundlage, weshalb diese ebenfalls ersatzlos aufzuheben sind.

3.9. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss.

Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zudem beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung der mündlichen Verhandlung nur für den Fall der nicht antragsgemäßen Entscheidung und verzichtete die belangte Behörde in der Beschwerdevorlage auf die Durchführung und Teilnahme einer mündlichen Verhandlung.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich zudem als klar und eindeutig (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

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