Bundesverwaltungsgericht W251 2243540-1

W251 2243540-1Tribunal administratif fédéral17 août 2021

Regest

Aufenthaltsdauer Diebstahl Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Interessenabwägung Kindeswohl Körperverletzung öffentliches Interesse Pandemie Privat- und Familienleben Raub Risikogruppe Rückkehrentscheidung sicherer Herkunftsstaat Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Teilerkenntnis Widerstand gegen die Staatsgewalt Zukunftsprognose

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W251 2243540-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.08.2021
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2021:W251.2243540.1.01

Spruch

W251 2243540-1/12E

Teilerkenntnis:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, vertreten durch RAST und MUSLIU Rechtsanwälte, gegen Spruchpunkte I. bis III und V. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2021, Zl. 162841307 - 200147691, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer wurde 1987 in Österreich geboren, er ist serbischer Staatsangehöriger. Er ist in Österreich zur Schule gegangen. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Aufenthaltsberechtigung „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, gültig vom 20.11.2019 bis 20.11.2020.

Der Beschwerdeführer ist ledig. Er hat einen 11jährigen Sohn, der in Österreich lebt. Die Kindesmutter hat das alleinige Sorgerecht für den Sohn. Die Eltern sowie zwei Geschwister und weitere entfernte Verwandte leben in Österreich. Der Beschwerdeführer wohnt mit seinen Eltern in einem gemeinsamen Haushalt.

2. Der Beschwerdeführer wurde mehrfach straffällig. Er wurde von 2004 bis 2017 insgesamt acht Mal von einem Landesgericht bzw. einem Bezirksgericht wegen der Begehung von Straftaten verurteilt.

3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom 12.05.2021 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.), keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt III.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Es wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).

Das Bundesamt führte im Bescheid im Wesentliche aus, dass die Eltern und Geschwister sowie der Sohn, für den er sorgepflichtig sei, und seine weiteren Verwandten in Österreich leben und er sich aufgrund der langen Aufenthaltsdauer in Österreich auch integriert habe. Der Beschwerdeführer stelle jedoch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, da er bereits in der Vergangenheit massiv straffällig geworden sei. Er sei bereits mehrfach inhaftiert gewesen. Der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers gefährde die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Es handle sich bei Serbien um einen sicheren Drittstaat, sodass dem Beschwerdeführer dort weder eine asylrelevante Verfolgung noch Eingriffe in seine körperliche Integrität oder Lebensgefahr drohen würde, sodass die Abschiebung dorthin zulässig sei. Da der Beschwerdeführer – wie sich aus der Vielzahl seiner Verurteilungen ergebe – eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle, sei ein unbefristetes befristetes Einreiseverbot zu erlassen. Da einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt worden sei, werde keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt. Da der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, sei die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers erforderlich, sodass einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt werde.

4. Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht Beschwerde. Er brachte im Wesentliche vor, dass nicht ausschließlich auf seine strafrechtlichen Verurteilungen, sondern auf sein Gesamtverhalten abzustellen sei. Das Bundesamt habe sich nicht mit den konkreten Inhalten der Strafakte auseinandergesetzt. Er sei geständig und reumütig gewesen und habe die Straftaten überwiegend aufgrund des Konsums von Suchtgift begangen. Diese Sucht sei mittlerweile erfolgreich therapiert worden. Er scheine durch seine negativen Erfahrungen geläutert, sodass eine positive Zukunftsprognose zu treffen sei. Der Beschwerdeführer sei zudem in Österreich geboren und auch aufgewachsen. Er sei in Österreich integriert. Seine gesamte Familie sowie sein minderjähriges Kind leben in Österreich. Er habe sich lange Zeit nicht mehr in Serbien aufgehalten, er beherrsche zudem auch nur die Deutsche Sprache richtig, er beherrsche die Serbische Sprache nicht richtig. Da er seit seiner Geburt in Österreich lebe, könne er einem österreichischen Staatsangehörigen gleichgestellt werden. Er habe eine sehr enge Bindung zu seiner Familie in Österreich. Zwischen ihm und seinen Eltern, mit denen er im selben Haushalt wohne, bestehe ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis in fast jedem Lebensaspekt. In Serbien habe er keine Verwandten. Er habe dort auch keine Wohnmöglichkeit. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbots sei daher unverhältnismäßig.

5. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.06.2021 wurde der Beschwerde, hinsichtlich Spruchpunkt IV., keine aufschiebende Wirkung zuerkannt.

6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 23.06.2021 eine mündliche Verhandlung durch in der der Beschwerdeführer und fünf Zeugen einvernommen wurden.

7. Der Beschwerdeführer legte mit Schriftsatz vom 27.07.2021 eine Urkunde aus Serbien vor, wonach er selber in Serbien keine Grundstücke besitze. Der Beschwerdeführer führte zudem aus, dass er sich um eine Therapie bemühe und er zu seinem Sohn eine Beziehung aufbauen möchte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und seinem (Privat-)Leben in Österreich:

1. Der Beschwerdeführer wurde 1987 in Österreich geboren, er ist serbischer Staatsangehöriger (Verhandlungsprotokoll vom 23.06.2021, VP, S. 7).

2. Der Beschwerdeführer besuchte in Österreich die Volksschule, eine Hauptschule sowie einen polytechnischen Lehrgang. Er verfügt über eine abgeschlossene Lehre als Bäcker sowie über eine abgeschlossene Lehre als Schlosser (VP S. 9). Nach dem Abschluss der Lehre als Schlosser hat der Beschwerdeführer von Juli 2011 bis September 2011 bei einer Reinigungsfirma gearbeitet. Danach bezog er Arbeitslosengeld sowie Notstandshilfe bzw. war er in Strafhaft angehalten (Beilage ./I).

3. Der Beschwerdeführer verfügte über eine Aufenthaltsberechtigung für Österreich. Dem Beschwerdeführer wurde zunächst ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ mit Gültigkeit vom 21.04.2009 bis 21.04.2014 erteilt. Mit Beschied der Niederlassungsbehörde vom 02.05.2019 wurde festgestellt, dass das unbefristete Niederlassungsrecht beendet ist (AS 225). Der Beschwerdeführer verfügte zuletzt über eine Aufenthaltsberechtigung „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, gültig vom 20.11.2019 bis 20.11.2020.

4. Der Beschwerdeführer ist ledig. Er hat einen 11jährigen Sohn, der in Österreich lebt. Die Kindesmutter hat das alleinige Sorgerecht für den Sohn. Der Beschwerdeführer hat kein Kontaktrecht zu seinem Sohn (AS 279). Er hat diesen auch seit 2018 nicht mehr gesehen (VP S. 7, S. 42). Der Beschwerdeführer war gegen die Kindesmutter mehrmals gewalttätig und hat diese geschlagen und gestoßen, sodass sich die Kindesmutter auch Verletzungen zuzog (AS 107; VP S. 45). Er hat zudem die Kindesmutter auch mehrfach bedroht. Er hat diese auch in Anwesenheit des gemeinsamen Kindes bedroht. Er hat seinem Sohn und der Kindesmutter gegenüber im Jahr 2016, während diese ihn in einer Justizanstalt in Österreich besucht haben gedroht, dass er beiden Tschetschenen vorbeischicken werde, diese Leute werden sie finden, abstechen und erschießen. Dies hatte großen negativen Einfluss auf das Kindeswohl (AS 195; AS 197ff; VP S. 42; AS 107). Der Beschwerdeführer bemüht sich weder um einen kindegerechten Umgang, noch bezahlt er Kindesunterhalt (VP S. 8, S. 19; VP. S. 42).

5. Die Eltern sowie zwei Schwestern sowie Verwandte unbestimmten Grades leben in Österreich. Die Eltern des Beschwerdeführers halten sich auch mehrmals im Jahr in Serbien auf bzw. leben diese zeitweise auch dort (VP S. 22; AS 75). Der Beschwerdeführer wohnt mit seinen Eltern in Österreich in einem gemeinsamen Haushalt, der Beschwerdeführer ist Hauptmieter dieser Wohnung (Beilage ./I; VP S. 10).

Der Beschwerdeführer hat zu seinen Schwestern, die in Österreich leben, ein gutes Verhältnis. Er wird von einer Schwester auch finanziell unterstützt (VP S. 35). Er hat ebenso zu seinen Eltern ein gutes Verhältnis. Er wird ebenso von seinem Vater mit ca. EUR 200 bis EUR 300 pro Monat finanziell unterstützt (VP S. 23). Sein Vater bekomm EUR 1.500 an Pension. Er bekommt zudem auch finanzielle Unterstützung von seiner Mutter in Höhe von ca. EUR 60 bis EUR 100 pro Monat (VP S. 30f). Seine Mutter bekommt ca. EUR 700 an Pension pro Monat (VP S. 31). Die Eltern des Beschwerdeführers verfügen über Ersparnisse in Höhe von EUR 30.000 (VP S. 23f). Die Arbeiten im Haushalt werden überwiegend von den Eltern des Beschwerdeführers übernommen (VP S. 31).

6. Zwei Tanten väterlicherseits des Beschwerdeführers leben mit ihren Familien in Serbien. Die Familie des Beschwerdeführers hat zu den Verwandten in Serbien auch regelmäßigen Kontakt. Der Vater des Beschwerdeführers hat zudem ein Haus in Serbien, dass in der Nähe der Verwandten liegt (VP S. 29, S. 21ff).

7. Der Beschwerdeführer hat mehrere Monate beim Bundesheer in Serbien seinen Präsenzdienst geleistet (VP. S. 41). Er spricht mit seinen Eltern Serbisch. Der Beschwerdeführer spricht die Serbische Sprache gut und fließend und versteht diese auch einwandfrei, er kann diese Sprache mit Unterstützung seiner Verwandten zudem auch weiter vertiefen (VP S. 44). Zudem spricht der Beschwerdeführer auch Deutsch sowie Englisch (VP S. 3).

8. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, er ist arbeitsfähig (VP S. 13).

9. Der Beschwerdeführer weist in Österreich folgende Verurteilungen auf:

9.1. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom 26.04.2004 wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch (gemäß §§ 127, 129 Abs 1 StGB) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, die unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Der Beschwerdeführer hat mit einem Mittäter anderen Personen gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen weggenommen, um sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Der Beschwerdeführer hat mit dem Mittäter im September und Oktober 2003 einer Firma zumindest 20 Kisten Getränkeleergut im Wert von zumindest EUR 80 weggenommen. Er hat zu einem unbestimmten Zeitpunkt Verfügungsberechtigten einer Firma eine schwarze Strickhaube im Wert von EUR 10 weggenommen.

9.2. Der Beschwerdeführer wurde mit einem Urteil eines Landesgerichts vom 11.12.2006 wegen des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt und des Vergehens der schweren Körperverletzung (gemäß §§ 15, 269 Abs 1, 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 4 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt, die unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Der Beschwerdeführer hat versucht am 07.11.2006 einen Polizeibeamten durch Schläge und Tritte an seiner Festnahme zu hindern. Er hat auf den Polizeibeamten eingeschlagen und eingetreten, wodurch der Polizeibeamte Schwellungen im Bereich der linken Gesichtshälfte sowie eine Schwellung der Unterlippe erlitt.

Als mildern wurden der teilweise Versuch, das Geständnis sowie die Enthemmung durch Alkohol gewertet. Als erschwerend wurde das Zusammentreffen von Vergehen gewertet.

9.3. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 20.08.2007 wegen des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Vollrausch und wegen Vergehen nach dem Waffengesetz (gemäß §§ 287 iVm § 83 StGB, § 50 Abs 1 Z 3 WaffG) zu einer Freiheitsstrafe von 6 Wochen verurteilt, die unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Der Beschwerdeführer hat am 31.01.2006 einer anderen Person, trotz aufrechten Waffenverbots, mit einem Pfefferspray in das linke Auge gesprüht, wodurch das Opfer Verätzungen an der Bindehaut des linken Auges erlitt. Der Beschwerdeführer beging diese Tat im Zustand der Berauschung, in den er sich durch den Genuss von Alkohol versetzt hat. Der Beschwerdeführer hat am 21.12.2006 eine Stahlrute (verbotene Waffe) besessen. Den Privatbeteiligten wurde einen Betrag von insgesamt EUR 1.238,58 zugesprochen.

Als mildernd wurde das Geständnis, die Bereitschaft zur Schadenswiedergutmachung sowie die Enthemmung durch Alkohol gewertet. Als erschwerend wurden der rasche Rückfall sowie die Begehung von 2 strafbaren Taten gewertet. Dem Beschwerdeführer wurde de Weisung erteilt an einem Antiaggressionstraining teilzunehmen.

9.4. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom 04.02.2008 wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung und der Körperverletzung (§§ 107 Abs 1, 83 Abs 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt, die unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Der Beschwerdeführer hat am 25.10.2007 einer Frau mit Schlägen gedroht, um diese in Furcht und Unruhe zu versetzten. Am 18.07.2007 schlug der Beschwerdeführer auf zwei Personen ein, wobei er der einen Person am rechten Kleinfinger und am linken Ringfinger sowie an der rechten Halsseite Hautabschürfungen zufügte. Die zweite Person erlitt eine Kieferprellung, eine Prellung der linken Hand und des rechten Knies und eine Bissverletzung. Am 18.07.2007 packte er eine weitere Person am Oberarm, wodurch diese Prellungen an der linken Schulter und im rechten Brustkorb erlitt.

Als mildernd wurden des Geständnis gewertet. Als erschwerend wurden das Begehen von mehreren verschiedenen Vergehen innerhalb kurzer Zeit sowie die einschlägigen Vorstrafen gewertet.

9.5. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom 04.06.2008 wegen Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch (gemäß §§ 127, 129 Abs 1 StGB) unter Bedachtnahme auf das Urteil vom 04.02.2008 zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt, die unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Der Beschwerdeführer ist am 11.09.2007 mit einem Mittäter in eine Wohnung eingebrochen und hat dort eine Suchtgiftwaage und eine Haschischmühle weggenommen um sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Als mildernd wurde das Geständnis des Beschwerdeführers gewertet. Als erschwerend wurden die einschlägigen Vorstrafen gewertet.

9.6. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom 01.02.2011 wegen des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt, versuchten Diebstahls sowie versuchter Nötigung (gemäß §§ 15, 269 Abs 1; 15, 127; 15, 105 Abs 1 StGB) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.

Der Beschwerdeführer hat am 23.12.2010 versucht einer anderen Person durch Ausnutzung des Überraschungseffekts zwei 10Euro Banknoten aus der Hand zu reißen. Anschließend wurde der Beschwerdeführer von dem Opfer und einer weiteren Person angehalten. Er versuchte diese Personen durch Gewalt zur Abstandnahme der Anhaltung zu nötigen, indem er das Opfer von sich wegstieß und er der weiteren Person Schläge mit einem Gürtel versetzte, als diese versuchte ihn aufzuhalten. Er versetzte auch zwei Polizeibeamten mehrere Stöße gegen den Körper um diese an der Durchführung der Sachverhaltserhebung zu hindern.

Als mildernd wurden das Geständnis sowie der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist, gewertet. Als erschwerend wurden die einschlägigen Vorstrafen sowie das Zusammentreffen von drei Vergehen gewertet.

9.7. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom 10.10.2012 wegen des Verbrechens des schweren Raubes und eines Vergehens nach dem Waffengesetz (gemäß §§ 142 Abs 1, 143 erster Satz, zweiter Fall StGB und § 50 Abs 1 Z 3 WaffenG) zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt.

Der Beschwerdeführer konsumierte am 24.08.2012 Alkohol. Er begab sich in eine Parkanlage um für den Eigenkonsum Cannabiskraut zu kaufen. Er begab sich zu Passanten auf einer Parkbank und sprach diese an. Der Beschwerdeführer äußerte sein Verlangen nach Drogen. Als sein späteres Opfer dies verneinte, forderte der Beschwerdeführer Geld. Sein Opfer gab ihm zwei Euro. Der Beschwerdeführer wollte einen weiteren Betrag von EUR 30,00. Da das Opfer der weiteren Aufforderung des Beschwerdeführers nicht freiwillig nachkam, sondern vielmehr in der Absicht die Polizei zu rufen sein Handy herausnahm, fasste der Beschwerdeführer den Entschluss dem Opfer das Handy wegzunehmen um sich am Handy als Wertgegenstand zu bereichern. Er zog ein Butterflymesser – das er aufgrund eines Waffenverbotes nicht besitzen durfte – öffnete es und bewegte es vor dem Opfer hin und her um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen. Das Opfer versuchte zu entkommen und entfernte sich einige Meter wurde jedoch vom Beschwerdeführer verfolgt. Nachdem der Beschwerdeführer das Opfer eingeholt hatte, entriss er diesem mit Gewalt das Handy wobei er mit dem Messer in der rechten Hand eine Stichbewegung ausführte. Im Zuge einer Ausweichbewegung erlitt das Opfer eine 3-6 cm lange Stichwunde im Bereich der linken Schulter. Der Beschwerdeführer steckte das Handy in seine Hosentasche und lief davon.

Das Gericht wertete das Geständnis, den Beitrag zur Wahrheitsfindung sowie die Sicherstellung der Beute als mildern. Als erschwerend wurden die einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen eines Verbrechens und eines Vergehens, der rasche Rückfall sowie die Begehung innerhalb offener Probezeit gewertet.

9.8. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 06.11.2017 wegen der Vergehen der Körperverletzung (§ 83 Abs 1 StGB) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.

Der Beschwerdeführer hat am 23.12.2016 während der Anhaltung in Strafhaft einen andere Insassen am Körper verletzt, indem er auf dessen Rücken mit einem Sessel einschlug, mit den Händen auf dessen Kopf einschlug, ihn würgte sowie mit einer Schere auf dessen Unterarm einstacht, wodurch das Opfer eine Schädelprellung, Hautabschürfungen am linken Ohr, zwei Stichwunden an der Streckseite des rechten Unterarms sowie mehrfache Hautabschürfungen am Handrücken und über den Fingerknöcheln beider Hände und an der Streckseite des linken Zeigefingergrundgliedes und eine Prellung und Blutunterlaufung der Lendenwirbelsäulenregion erlitt. Der Beschwerdeführer wurde schuldig erkannt dem Privatbeteiligten einen Betrag in Höhe von EUR 770 an Schmerzensgeld zu bezahlen.

Als mildernd konnte kein Umstand gewertet werden. Als erschwerend wurden die sieben Vorstrafen, fünf davon einschlägig, sowie die Tatbegehung während Anhaltung in Strafhaft gewertet. Eine bedingte oder teilbedingte Strafnachsicht konnte aufgrund der vielen und massiven einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers aus spezial- und generalpräventiven Gründen nicht erfolgen. Zudem zeigte der Beschwerdeführer im Gerichtsverfahren auch keine Reue oder Einsicht, sodass eine Freiheitsstrafe erforderlich war um dem Beschwerdeführer das Unrecht der Tat sowie die Wertigkeit der Rechtsgüter der körperlichen Unversehrtheit vor Augen zu führen.

Einer gegen dieses Urteil erhobenen Berufung des Beschwerdeführers wurde nicht Folge gegeben.

10. Der Beschwerdeführer wurde aufgrund seiner Straftaten vom 24.12.2010 bis 23.05.2011, vom 10.04.2012 bis 24.04.2012 sowie vom 25.08.2012 bis 05.01.2021 in Justizanstalten angehalten. Er wurde am 05.01.2021 zuletzt aus der Strafhaft entlassen.

1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:

Dem Beschwerdeführer droht weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit in Serbien.

Dem Beschwerdeführer ist es möglich seine grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, in Serbien zu befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

Der Beschwerdeführer kann im Haus seines Vaters in Serbien leben. Er hat zudem in der Nähe dieses Hauses auch Verwandte väterlicherseits, die den Beschwerdeführer bei seinen grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnissen sowie der Vermittlung einer Erwerbstätigkeit unterstützen können.

1.4. Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus:

COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. In Österreich gibt es mit Stand 17.08.2021, 670.372 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen und 10.757 Todesfälle (https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Neuartiges-Coronavirus-(2019-nCov).html); in Serbien wurden zu diesem Zeitpunkt 732.004 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei 7.167 diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurden (https://covid19.who.int/region/euro/country/rs).

Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten, Immunschwächen, etc.) auf.

1.5. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:

Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat.

Die Stärkung der serbischen Wirtschaft ist seit Jahren eines der innenpolitischen Hauptthemen. Als EU-Beitrittskandidat strebt Serbien nach Anpassung an die EU-Standards. Armut in Serbien ist v.a. ein ländliches Phänomen und betrifft außerdem sozial benachteiligte Gruppe überproportional, unter anderem Roma. Anspruch auf Sozialhilfe haben in Serbien Bürger, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben.

Die politische Lage ist stabil. Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. Serbien hat im Bereich der Justiz einige Fortschritte erzielt, aber die Gerichte bleiben weiterhin anfällig für Korruption und politischen Einfluss. Prinzipiell kann sich jede Person in Serbien, die sich privaten Verfolgungshandlungen ausgesetzt sieht, sowohl an die Polizei wenden als auch direkt an die Staatsanwaltschaft oder schriftlich eine Anzeige einbringen.

Die Polizei des Landes untersteht der Aufsicht des Innenministeriums, wobei die Behörden eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte ausüben. Die Effektivität der Polizei variiert.

Korruption gehört zu den zentralen politischen Problemen in Serbien, mit weitreichenden negativen Auswirkungen auf das Funktionieren vom politischen System, staatlichen Institutionen und der serbischen Wirtschaft. Systemische Korruption findet sich heute vor allem bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und der Verteilung anderer staatlicher Haushaltsmittel, sowie im Gesundheits- und Bildungswesen. Korruption in der Wirtschaft findet v.a. an den Schnittstellen zu staatlichen Institutionen statt.

Die rechtlichen und institutionellen Rahmen für die Wahrung der Grundrechte sind weitgehend vorhanden. Die Lage der Menschenrechte in Serbien ist insgesamt gut.

Die medizinische Versorgung ist außerhalb der größeren Städte nicht überall gewährleistet. Auch Krankenhäuser verfügen nicht immer über eine adäquate Ausstattung und sind mitunter nicht in der Lage, Patienten mit bestimmten Krankheitsbildern angemessen medizinisch zu versorgen. Das Gesundheits- und Krankenversicherungssystem ist in zwei Gruppen aufgeteilt: Öffentlich (kostenlos) und privat. Behandlungen und Medikamente sind gänzlich kostenlos für alle Bürger, die im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert sind. Eine flächendeckende Versorgung mit der notwendigen medizinischen Ausrüstung ist nunmehr landesweit gegeben. Psychische Krankheiten werden in Serbien vorwiegend medikamentös behandelt. Es besteht jedoch (wenn auch in begrenztem Umfang) auch die Möglichkeit anderer Therapieformen, so gibt es z. B. für die Teilnahme an Gruppenpsychotherapie Wartelisten. Neben dem Therapiezentrum in der Wojwodina existieren mittlerweile weitere Therapiezentren in Vranje, Leskovac und Bujanovac (Südserbien). Es gibt Kliniken für die Behandlung von Suchtkrankheiten. Schulen für Schüler mit Gehör- und Sprachschädigung sind in Serbien vorhanden.

In Serbien ist ein breites Angebot an Schulen vorhanden. Es besuchen 98% aller Kinder in Serbien die Grundschule, bei den Kinder der Roma-Minderheit sind es rund 84%.

Serbische Staatsangehörige, die zurückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft unbehelligt in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u.ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 01.07.2020; Teilaktualisierung am 05.06.2020).

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt, durch Einvernahme des Beschwerdeführers, seines Vaters, seiner Mutter, seiner beiden Schwestern sowie der Kindesmutter (Ex-Lebensgefährtin), durch Einsichtnahme in die im Verfahren vorgelegten Urkunden und durch Einholung von Auszügen aus dem ZMR, GVS, Straf- und Fremdenregister und Sozialversicherungssystem sowie durch Einsichtnahme in das aktuelle Länderinformationsblatt zu Serbien.

Die Feststellungen basieren auf den in den Klammern angeführten Beweismitteln.

2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seinem (Privat-)Leben in ÖSterreich:

2.1.1. Die Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und den vorgelegten Unterlagen.

2.1.2. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seinem Lebenslauf (Geburt und Aufwachsen in Österreich, seine Schul- und Berufsausbildung) gründen sich auf seinen diesbezüglich schlüssigen Angaben in den Beschwerdeverhandlungen. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen stringenten Angaben des Beschwerdeführers zu zweifeln.

Die Feststellungen zum beruflichen Werdegang des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen eigenen Angaben sowie aus dem Auszug aus dem Sozialversicherungssystem. Diesem ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2011 ca. zwei Monate bei einer Reinigungsfirma gearbeitet hat. Weitere Dienstverhältnisse oder Beschäftigungen sind dem Auszug nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer bezog danach Arbeitslosengeld sowie Notstandhilfe.

2.1.3. Die Feststellungen betreffend die bisherigen Aufenthaltstitel ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und aus dem Gerichtsakt.

2.1.4. Die Feststellungen betreffend den Familienstand des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt, insbesondere aus dem Bericht des Jugendamtes vom 15.12.2017 (AS 197) sowie dem Beschluss des Bezirksgerichts vom 26.01.2018 (AS 279ff).

Betreffend die Beziehung zum Kind ist den Angaben der Kindesmutter zu folgen. Diese machte vor Gericht einen sehr glaubhaften Eindruck. Ihre Angaben waren schlüssig und nachvollziehbar. So gab diese nachvollziehbar an, dass der Beschwerdeführer sie und den eigenen Sohn bedroht hat. Dies fand auch Eingang in den Bericht des Jugendamtes sowie in die Entscheidung des Bezirksgerichts. Das Gericht hat keinen Grund an den nachvollziehbaren und glaubhaften Angaben der Zeugin zu zweifeln. Die Zeugin räumte sogar in der Verhandlung selber ein, dass es von ihr nicht fair war, zu dem einen Treffen ohne ihren Sohn zu erscheinen. Sie machte den Eindruck, als wäre sie vor Gericht sehr bemüht zur Wahrheitsfindung beizutragen und auch für sie nachteilige Handlungen nicht verheimlichen zu wollen. Die Kindesmutter gab zudem an, dass auch bei gemeinsamen Treffen mit ihr und dem Kind, der Beschwerdeführer kaum Interesse am Kind gezeigt hat. Er verwendete zudem keine kindgerechten Ausdrucksweisen. Durch die Bedrohung des eigenen Kindes und der Kindesmutter während der Anhaltung in einer Justizanstalt zeigte der Beschwerdeführer, dass er nicht in der Lage ist auf das Kindeswohl zu achten und sich entsprechend dem Wohl des Kindes zu verhalten. Der Beschwerdeführer machte zudem nicht den Eindruck, als würde er sich tatsächlich um sein Kind kümmern bzw. sich um dessen Wohl zu bemühen. Der Beschwerdeführer war während der Anhaltung in Haftanstalten mehrfach betrunken, sodass die Kindesmutter und sein Sohn mehrfach nachhause geschickt wurden und den Familienbesuch in der Justizanstalt nicht wahrnehmen konnten. Der Beschwerdeführer erhielt nach der Entlassung aus der Strafhaft zudem einen Betrag von EUR 7.000 für seine dort verrichtete Arbeit. Diesen Betrag verwendete er nicht einmal zum Teil für den Kindesunterhalt, da „er soweit nicht gedacht habe“ (VP. S. 19). Er gab zu seiner Unterhaltspflicht befragt in der Verhandlung lediglich ausweichend an, dass er zunächst Erlagscheine bekommen habe, damit er das einzahle, danach habe er jedoch keine Erlagscheine bekommen und er habe sich auch nicht weiter darum gekümmert (VP S. 7f). Bereits hier zeigt sich, dass der Beschwerdeführer nicht auf das Kindeswohl bedacht ist und nicht bereit ist Verantwortung für sein Kind zu übernehmen.

Es war diesbezüglich den Angaben der Schwestern und der Eltern des Beschwerdeführers nicht zu glauben. Diese machten diesbezüglich keinen glaubhaften Eindruck. Die Haltung zum Kind bzw. zu seinen strafrechtlichen Verurteilungen wird nämlich von den Schwestern bzw. seinen Eltern unreflektiert übernommen. So gab die eine Schwester an, dass er keinen Kindesunterhalt bezahle, denn „wofür solle er zahlen?“ (VP S. 37). Auch betreffend die strafrechtlichen Verurteilungen gab der Beschwerdeführer an, dass es an der „Dummheit und der Kindheit“ gelegen wäre (VP S. 17). Auch dies wird von den Verwandten des Beschwerdeführers unreflektiert übernommen. So gab der Vater des Beschwerdeführers in der Verhandlung an, dass die Vorstrafen aus der Jugend und aus der Dummheit resultieren würden (VP S. 25). Auch die Mutter des Beschwerdeführers gab zu den vielen Vorstrafen an, dass der Beschwerdeführer dumm und jung gewesen sei (VP S. 33). Dies wurde ebenso von einer Schwester des Beschwerdeführers wiederholt, die angaben, dass er damals noch jung und dumm war und dies jedem passieren könne (VP S. 35). An diesen Aussagen zeigt sich, dass das Verhalten des Beschwerdeführers in der Familie nicht ernsthaft reflektiert und hinterfragt wird. Es war daher nicht den Angaben der nahen Verwandten des Beschwerdeführers sondern der Kindesmutter betreffend die Feststellungen zum Sohn des Beschwerdeführers zu folgen. 2.1.5. Die Feststellungen betreffend die Verwandten in Serbien ergeben sich aus den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben der Eltern des Beschwerdeführers. Beide gaben zudem an, dass der Vater ein Haus in Serbien besitzt. Zudem ist den Angaben der Kindesmutter zu entnehmen, dass die Eltern des Beschwerdeführers teilweise ganzjährig in Serbien leben und teilweise in Österreich. Dies deckt sich zudem mit einer Angabe des Beschwerdeführers in einer Niederschrift vor der BPD, wonach beide Elternteile in Serbien leben (AS 75).

Die Feststellungen zu den familiären Verhältnisse in Österreich, zu seinen Schwestern und seinen Eltern sowie zu den Vermögensverhältnissen seiner Eltern ergeben sich aus den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben.

2.1.6. Die Feststellung betreffend die serbischen Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers stützen sich zum einen auf die glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben der Kindesmutter, die angab, dass der Beschwerdeführer einwandfrei serbisch spricht (VP S. 44). Die Mutter, der Vater, die beiden Schwestern, sowie der Beschwerdeführer selber gaben zwar vor, dass der Beschwerdeführer kaum bzw. gebrochen Serbisch sprechen würde, dies ist jedoch nicht glaubhaft und auch nicht nachvollziehbar. So gab die Mutter des Beschwerdeführers an, dass sie sich um die Erziehung der Kinder gekümmert hat und diese zum Kindergarten und zur Schule gebracht hat. Sie gab an, dass sie mit allen ihren Kindern serbisch spricht (VP. S. 34). Die Mutter spricht zudem kaum Deutsch und auch der Vater des Beschwerdeführers spricht nur sehr wenig Deutsch. Beide haben regelmäßigen Kontakt zu ihren Kindern. Es ist daher davon auszugehen, dass die Schwestern und der Beschwerdeführer auch weiterhin mit ihren Eltern Serbisch sprechen um sich mit diesen zu verständigen. Die Angaben der Mutter des Beschwerdeführers, wonach ihre Kinder die serbische Sprache vergessen hätten, ist nicht glaubhaft. Der Vater des Beschwerdeführers gab zudem an, dass der Beschwerdeführer ihn und die Mutter in Österreich bei Arztterminen begleiten würde, damit der Sohn für seine Eltern zwischen Serbisch und Deutsch beim Arzt dolmetschen kann. Es ist daher auch aus diesem Grund anzunehmen, dass der Beschwerdeführer sehr gut serbisch kann, andernfalls er nicht in der Lage wäre für seine Eltern beim Arzt zu dolmetschen. Zudem hat sich der Beschwerdeführer während der Verhandlung auch mit seiner Mutter auf Serbisch unterhalten (VP S. 30). Auch die Dolmetscherin gab in der Verhandlung an, dass der Beschwerdeführer ein sehr schönes und akzentfreies Serbisch spricht (VP S. 3), gleichwohl er bemüht war möglichst langsam zu sprechen um seine Serbischkenntnisse im Verfahren zu verschleiern. Es war daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer sehr gut Serbisch spricht. Zudem ist es ihm möglich durch seine Eltern und seine in Serbien lebenden Tanten und deren Familien seine Serbischkenntnisse zu vertiefen.

Die Kindesmutter gab zudem glaubhaft an, dass der Beschwerdeführer einen Präsenzdienst in Serbien beim Bundesheer abgeleistet hat (VP S. 41). Dies deckt sich insofern mit den Angaben das Beschwerdeführers, wonach er zum Bundesheer eingezogen wurde (VP S. 11). Die Angaben der Kindesmutter, wonach der Beschwerdeführer wegen massiver Alkoholprobleme vom Bundesheer wieder entlassen wurde, scheinen jedoch wesentlich plausibel als die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers. Auch die Absolvierung eines mehr monatigen Präsenzdienstes beim Bundesheer in Serbien spricht dafür, dass der Beschwerdeführer die serbische Sprache tatsächlich sehr gut beherrscht.

2.1.7. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stützen sich auf seine Angaben in der Beschwerdeverhandlung, wonach er angab, gesund zu sein sowie auf den Umstand, dass im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist, zumal keine medizinischen Unterlagen in Vorlage gebracht wurden.

2.2.4. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Strafurteilen sowie durch Einsichtnahme in das Strafregister (Beilage ./I).

Der Beschwerdeführer machte vor Gericht jedoch nicht den Eindruck, als würde er das Unrecht seiner Taten tatsächlich einsehen. Der Beschwerdeführer gab an, dass er bei dem letzten Opfer keinen Schadenersatz bezahlt habe, „da ihm nichts zugereicht“ worden sei (VP S. 14). Der Beschwerdeführer ist tatsächlich nicht um Schadensgutmachung bemüht. Obwohl dem Beschwerdeführer bewusst war, dass er im Zustand der Alkoholisierung dazu neigt Straftaten zu begehen, hat er auch während der Anhaltung in Strafhaft illegal Alkohol erhalten und diesen konsumiert. Der Beschwerdeführer hat sich daher auch während der Anhaltung in der Strafhaft nicht wohlverhalten und auch dort eine Straftat begangen, indem er einen anderen Insassen verletzt hat. Obwohl der Beschwerdeführer in der Verhandlung angab, dass er während der Begehung der Straftaten nicht an das Wohl seines Sohnes gedacht habe und der Alkohol und Drogenkonsum ihn zerstört habe (VP S. 16), hat er während der Haft weiterhin Alkohol konsumiert. Auch nach Haftentlassung nimmt der Beschwerdeführer Alkohol (Bier) zu sich, obwohl er weiß, welche Wirkung dies auf ihn haben kann.

Zudem sucht der Beschwerdeführer die Schuld und die Verantwortung an seinen Straftaten nicht bei sich. Er ist nicht bereit Verantwortung für sein Handeln zu übernehmen. Tatsächlich sucht er die Schuld bei den damaligen Drogen, dem Alkohol und an der damaligen Lebensgefährtin (der Kindesmutter). Diesbezüglich machte er nachstehende Angaben (VP. S. 17):

„BFV: Denken Sie, dass nur der Alkohol- und Drogenkonsum Schuld an Ihrer Vergangenheit haben oder welchen Teil sehen Sie bei sich selbst?

BF: Der Alkohol- und Drogenkonsum war eines der Gründe, aber auch die Lebensgefährtin war ein Grund dafür. Wir haben oft gestritten. Ich war alkoholisiert und dann bin ich hinausgegangen.

R: Sehen Sie Ihre Ex-Lebensgefährtin als Grund für Ihre Vergangenheit?

BF: Für den Alkohol- und Drogenkonsum ja, als ich sie kennengelernt habe, hat es erst so richtig angefangen. Ich glaube es war auch ein Grund, weil ich psychisch belastet war und ihr nichts recht machen konnte. Der Psychologe hat mir gesagt, dass mich das kaputt gemacht hat.

R: Geben Sie Ihrer Ex-Lebensgefährtin die Schuld an Ihren Problemen?

BF: Ich gebe sie schon auch mir, aber sie hat auch eine Teilschuld an diesen Problemen.

BFV: Erklären Sie mir, wo ist der Teil der Schuld, der bei Ihnen liegt?

BF: Das ich Drogen und Alkohol genommen habe, ist mein Teil der Schuld.

BFV wiederholt die Frage.

BF: Ich habe die Frage nicht verstanden.

BFV: Was an diesem ganzen geschehen, was Sie Ihre Vergangenheit nennen, ist Ihre Verantwortung?

BF: Alles.

BFV: Vorhin sagten Sie, Ihre Ex-Lebensgefährtin.

BF: Einen Teil hatte sie mitzutragen.“

Hier zeigt sich, dass der Beschwerdeführer tatsächlich nicht schuldeinsichtig ist und er die Verantwortung bei seiner damaligen Lebensgefährtin sucht. Der Beschwerdeführer ist nicht bereit die Verantwortung für seine Taten zu übernehmen.

Auch betreffend die letzte Verurteilung ist der Beschwerdeführer nicht schuldeinsichtig. Diesbezüglich machte er auch folgende Angaben (VP S. 19):

„BFV: Glauben Sie, Sie würden bei einer Straftat eine Freiheitsstrafe bekommen?

BF: 100%-ig, egal was ich mache, ich würde ins Gefängnis gehen. Ich habe keine Chance mehr. Es ist sicher so.

R: Warum prügeln Sie sich dann mit einem Insassen und verletzen ihn, wenn Sie wissen, dass es nur mit einer Freiheitsstrafe enden kann?

BF: Ich sehe mich diesbezüglich als mitbeteiligter, ich habe mich damals nur gewährt. Sehr geehrte Richterin, wenn man ins Protokoll hineinschaut dann sieht man, dass ich damals mehr verletzt wurde als er. Es gab damals keine Zeugen. Es war meine Aussage gegen seine Aussage. Da mein Vorleben mit Gewalt zu tun hatte, sagte die Richterin einfach, dass die Aussage von Herrn XXXX zu meinem Vorleben zusammenpasst und deswegen sei ich schuldig und nicht er. Ich war achteinhalb Jahre in Haft und es ist nur einmal was passiert. Wobei ich schon verstehe, dass dieses eine Mal zu viel ist.

R: Haben Sie irgendeinen Schadenersatz an Herrn XXXX gezahlt oder sich bemüht diesen Schaden wieder gut zu machen?

BF: Bis jetzt ist von seiner Anwaltskanzlei kein Schreiben gekommen.“

Der Beschwerdeführer hat einen anderen Mitinsassen verletzt, er ist jedoch nicht bereit für diese Tat Verantwortung zu übernehmen, sondern sucht die Verantwortung auch hier wieder bei anderen Personen. Der Beschwerdeführer wurde auch verurteilt dem Opfer einen Betrag von EUR 770 an Schadenersatz zu bezahlen (OZ 5). Tatsächlich zahlte er diesen Betrag nicht. Der Beschwerdeführer ist tatsächlich nicht an Schadensgutmachung interessiert, er ist nicht bereit die Verantwortung für seine Taten zu übernehmen und auch nicht einsichtig oder reumütig.

Es kann daher beim Beschwerdeführer aufgrund seiner mangelnden Schuleinsicht und seiner mangelnden Verantwortungsübernahme, sowie der Vielzahl der einschlägigen Vorstrafen, der Begehung von Straftaten während offener Probezeit, der Begehung von Straftaten während der Anhaltung in Strafhaft und der erst sehr kurzen Zeit außerhalb der Strafhaft nicht von einer positiven Prognose ausgegangen werden.

Auch das Strafgericht führte betreffen die letzte strafrechtliche Verurteilung aus, dass eine bedingte oder teilbedingte Strafnachsicht aufgrund der vielen und massiven einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers aus spezial- und generalpräventiven Gründen nicht erfolgen konnte. Zudem zeigte der Beschwerdeführer im Gerichtsverfahren auch keine Reue oder Einsicht, sodass eine Freiheitsstrafe erforderlich war um dem Beschwerdeführer das Unrecht der Tat sowie die Wertigkeit der Rechtsgüter der körperlichen Unversehrtheit vor Augen zu führen.

2.3. Zu den Feststellungen zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine konkreten Rückkehrbefürchtungen bezogen auf Serbien, einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), geäußert. Es wurde im Verfahren kein konkreter Sachverhalt aufgezeigt, welcher es dem Beschwerdeführer unmöglich mache, gemessen am landesüblichen Durchschnitt ein Leben ohne unbillige Härten in seinem Herkunftsstaat zu führen, wie es auch anderen Staatsangehörigen von Serbien möglich ist. Da es sich beim Beschwerdeführer um einen volljährigen Mann handelt, der an keinen Erkrankungen leidet, erwerbsfähig ist, eine Schulausbildung sowie zwei abgeschlossene Lehrausbildungen verfügt und die Landessprache von Serbien als Muttersprache spricht und nach wie vor Familienangehörige in Serbien hat, können keine exzeptionellen Umstände erkannt werden, vor deren Hintergrund anzunehmen wäre, dass er zur eigenständigsten Erwirtschaftung seines Lebensunterhaltes in Serbien nicht in der Lage ist und konkret gefährdet sein würde, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten.

Zudem kann der Beschwerdeführer in Serbien zumindest vorübergehend im Haus seines Vaters wohnen. Er kann auch weiterhin monatlich mit EUR 300 von seinen Eltern bzw. seiner Schwester finanziell unterstützt werden.

Auch die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers und die Durchsicht der aktuellen Länderberichte zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers – einem sicheren Herkunftsstaat – erlauben es nicht anzunehmen, dass gegenständlich Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr (Lebensgefahr, Eingriff in die körperliche Unversehrtheit) des Beschwerdeführers in Serbien vorliegen. Entsprechendes wurde im Verfahren auch nicht behauptet.

Dass der Beschwerdeführer an einer (Vor-)Erkrankung leidet, die ihn für eine Covid-19-Erkrankung bzw. einen diesbezüglich schweren Verlauf besonders gefährdet schein, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Zudem ergibt sich aus den Länderberichten, dass in Serbien die medizinische Versorgung gesichert ist.

2.4. Zu den Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides - Rückkehrentscheidung

3.1.1. § 52 des Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und §§ 11, 24 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) lauten auszugsweise:

„Rückkehrentscheidung

§ 52 (…)

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1anachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(…)

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(…)“

„Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel

§ 11 (…)

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte; (…)

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Verlängerungsverfahren

§ 24

(1) Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.

(2) Anträge, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellt werden, gelten nur dann als Verlängerungsanträge, wenn

1. der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Verlängerungsantrag zu stellen, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, und

2. der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird; § 71 Abs. 5 AVG gilt.

Der Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels und der Stellung des Antrages, der die Voraussetzungen der Z 1 und 2 erfüllt, gilt nach Maßgabe des bisher innegehabten Aufenthaltstitels als rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt.

(3) Fremden ist im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens ein Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für diesen weiterhin vorliegen. (…)“

3.1.2. Als Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG gilt ein Fremder, der weder EWR-Bürger noch Schweizer Bürger ist.

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

3.1.3. Das Bundesamt stützte die angefochtene Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 4 Z 4 FPG, da der Beschwerdeführer die Voraussetzungen gem. § 11 Abs. 2 Z 1 NAG nicht erfülle.

Gem. § 11 Abs. 2 Z 1 NAG darf ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht den öffentlichen Interessen widerstreitet. Gem. § 11 Abs. 4 Z 1 NAG widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dem öffentlichen Interesse, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden würde.

Bei der Prüfung, ob die Annahme, dass der (weitere) Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde, gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten (zu ergänzen: unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Straftat) eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen (VwGH vom 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).

Der Wohlverhaltenszeitraum des Fremden in Freiheit ist üblicherweise umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden manifestiert hat (VwGH vom 26.04.2018, Ra 218/21/0027).

3.1.4. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich mehrfach straffällig und von Strafgerichten verurteilt. So hat er mit einem Mittäter im September und Oktober 2003 einer Firma zumindest 20 Kisten Getränkeleergut im Wert von zumindest EUR 80 weggenommen. Er hat zudem zu einem unbestimmten Zeitpunkt Verfügungsberechtigten einer Firma eine schwarze Strickhaube im Wert von EUR 10 weggenommen. Der Beschwerdeführer hat versucht am 07.11.2006 einen Polizeibeamten durch Schläge und Tritte an seiner Festnahme zu hindern. Er hat auf den Polizeibeamten eingeschlagen und eingetreten, wodurch der Polizeibeamte Schwellungen im Bereich der linken Gesichtshälfte sowie eine Schwellung der Unterlippe erlitt. Der Beschwerdeführer hat am 31.01.2006 einer anderen Person, trotz aufrechten Waffenverbots, mit einem Pfefferspray in das linke Auge gesprüht, wodurch das Opfer Verätzungen an der Bindehaut des linken Auges erlitt. Der Beschwerdeführer beging diese Tat im Zustand der Berauschung, in den er sich durch den Genuss von Alkohol versetzt hat. Der Beschwerdeführer hat am 21.12.2006 eine Stahlrute (verbotene Waffe) besessen. Der Beschwerdeführer hat am 25.10.2007 einer Frau mit Schlägen gedroht, um diese in Furcht und Unruhe zu versetzten. Am 18.07.2007 schlug der Beschwerdeführer auf zwei Personen ein, wobei er der eine Person am rechten Kleinfinger und am linken Ringfinger sowie an der rechten Halsseite Hautabschürfungen zufügte. Die zweite Person erlitt eine Kieferprellung, eine Prellung der linken Hand und des rechten Knies und eine Bissverletzung. Am 18.07.2007 packte er eine weitere Person am Oberarm, wodurch diese Prellungen an der linken Schulter und im rechten Brustkorb erlitt. Der Beschwerdeführer ist am 11.09.2007 mit einem Mittäter in eine Wohnung eingebrochen und hat dort eine Suchtgiftwaage und eine Haschischmühle weggenommen um sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Der Beschwerdeführer hat am 23.12.2010 versucht einer anderen Person durch Ausnutzung des Überraschungseffekts zwei 10Euro Banknoten aus der Hand zu reißen. Anschließend wurde der Beschwerdeführer von dem Opfer und einer weiteren Person angehalten. Er versuchte diese Personen durch Gewalt zur Abstandnahme der Anhaltung zu nötigen, indem er das Opfer von sich wegstieß und er der weiteren Person Schläge mit einem Gürtel versetzte, als diese versuchte ihn aufzuhalten. Er versetzte auch zwei Polizeibeamten mehrere Stöße gegen den Körper um diese an der Durchführung der Sachverhaltserhebung zu hindern. Der Beschwerdeführer konsumierte am 24.08.2012 Alkohol. Er begab sich in eine Parkanlage um für den Eigenkonsum Cannabiskraut zu kaufen. Er begab sich zu Passanten auf einer Parkbank und sprach diese an. Der Beschwerdeführer äußerte sein Verlangen nach Drogen. Als sein späteres Opfer dies verneinte, forderte der Beschwerdeführer Geld. Sein Opfer gab ihm zwei Euro. Der Beschwerdeführer wollte einen weiteren Betrag von EUR 30,00. Da das Opfer der weiteren Aufforderung des Beschwerdeführers nicht freiwillig nachkam, sondern vielmehr in der Absicht die Polizei zu rufen sein Handy herausnahm, fasste der Beschwerdeführer den Entschluss dem Opfer das Handy wegzunehmen um sich am Handy als Wertgegenstand zu bereichern. Er zog ein Butterflymesser – das er aufgrund eines Waffenverbotes nicht besitzen durfte – öffnete es und bewegte es vor dem Opfer hin und her um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen. Das Opfer versuchte zu entkommen und entfernte sich einige Meter wurde jedoch vom Beschwerdeführer verfolgt. Nachdem der Beschwerdeführer das Opfer eingeholt hatte, entriss er diesem mit Gewalt das Handy wobei er mit dem Messer in der rechten Hand eine Stichbewegung ausführte. Im Zuge einer Ausweichbewegung erlitt das Opfer eine 3-6 cm lange Stichwunde im Bereich der linken Schulter. Der Beschwerdeführer steckte das Handy in seine Hosentasche und lief davon. Der Beschwerdeführer hat am 23.12.2016 während der Anhaltung in Strafhaft einen andere Insassen am Körper verletzt, indem er auf dessen Rücken mit einem Sessel einschlug, mit den Händen auf dessen Kopf einschlug, ihn würgte sowie mit einer Schere auf dessen Unterarm einstacht, wodurch das Opfer eine Schädelprellung, Hautabschürfungen am linken Ohr, zwei Stichwunden an der Streckseite des rechten Unterarms sowie mehrfache Hautabschürfungen am Handrücken und über den Fingerknöcheln beider Hände und an der Streckseite des linken Zeigefingergrundgliedes und eine Prellung und Blutunterlaufung der Lendenwirbelsäulenregion erlitt.

Aus diesen Taten geht hervor, dass der Beschwerdeführer hoch aggressiv ist und trotz Verurteilungen, während offener Probezeit bzw. teilweise während Anhaltung in Strafhaft immer wieder einschlägige Straftaten beging. Es konnten bisher weder Verurteilungen, noch Inhaftierungen oder die Weisung an einer Aggressionstherapie teilzunehmen (Urteil eines Bezirksgerichts vom 20.08.2007, OZ 7, S. 3) den Beschwerdeführer zu einem rechtskonformen Verhalten bewegen. Der Beschwerdeführer wurde sogar während der Anhaltung in Strafhaft erneut straffällig. Er sieht zudem auch das Unrecht seiner Taten nicht ein und zeigte sich in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht einsichtig oder reumütig. Tatsächlich versucht der Beschwerdeführer die Verantwortung für die Taten auf Alkohol sowie Drogen bzw. auf seine ehemalige Lebensgefährtin und Mutter seines Kindes zu schieben. Besonders erschwerend fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer – obwohl diesem bekannt ist, dass er unter Drogen und Alkoholeinfluss aggressiv wird und Straftaten begeht – während der Anhaltung in Haft mehrfach illegal Alkohol erworben und konsumiert hat.

Aufgrund des erkennbaren Gewaltpotenzials, der sich steigernden kriminellen Energie des Beschwerdeführers, der Tatsache, dass selbst das Haftübels sowie die offene Probezeit ihn nicht von der Begehung einer weiteren Straftat abhalten konnten sowie aufgrund der Notwendigkeit der Verhinderung von Gewalt widerstreitet der Aufenthalt des Beschwerdeführers den öffentlichen Interessen, da sein weiterer Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit massiv gefährden würde. Der Beschwerdeführer schreckte nicht vor der Verwendung eines Messers als Waffe zurück und übte über Jahre sein Gewaltpotential gegen verschiedene Personen aus.

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Mann, von dem eine hohe Gefährlichkeit und Unberechenbarkeit, vor allem in Bezug auf Gewaltdelikte ausgeht. Der Beschwerdeführer hat im Laufe seines Aufenthaltes (bereits seit 2004) eine umfassende erhebliche kriminelle Energie gezeigt.

Es muss zudem angemerkt werden, dass das persönliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers nicht etwa in einem einmaligen „Fehltritt“ und einer daran folgenden Besserung seines Verhaltens bestand. Er steigerte sein Gewaltpotential vielmehr über die Jahre und schreckt auch nicht vor der Verwendung von Waffen zurück.

Zudem wurde der Beschwerdeführer erst im Jänner 2021 von einer über achtjährigen Haftstrafe (die sich aus mehreren einzelnen Haftstrafen zusammensetzt) entlassen. Es liegt daher in Anbetracht der erheblichen strafbaren Handlungen und der langen Haftstrafe auch noch keine ausreichende Wohlverhaltensperiode vor, die der Annahme einer hohen Gefährlichkeit entgegen stehen würde. Selbst die Teilnahme an einer Therapie während der Haft kann diesbezüglich keine andere Prognose herbeiführen, zumal sich der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht weder einsichtig noch reumütig zeigte. Der Beschwerdeführer sieht tatsächlich das Unrecht seiner Taten nicht ein und ist auch nicht bereit für diese die Verantwortung zu übernehmen. Der Beschwerdeführer sucht die Verantwortung für sein Fehlverhalten tatsächlich – trotz Teilnahme an Therapien – immer noch bei äußeren Umständen (Alkohol, Drogen, etc.) sowie bei anderen Personen (seiner ehemaligen Lebensgefährtin, bzw. bei seinem Mitinsassen, etc.). Es kann daher für den Beschwerdeführer keine positive Zukunftsprognose erstellt werden, sodass vom Beschwerdeführer auch weiterhin eine wesentliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeht.

Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer in Österreich geboren wurde und hier auch aufgewachsen ist. Abgesehen von seinen Schulbesuchen und seinen familiären Anknüpfungspunkten durch seine Schwestern und seine Eltern, die auch im Bundesgebiet leben, liegt beim Beschwerdeführer jedoch keine gelungene Integration vor. Er ist in Österreich kaum einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Auch sonst liegen keine besonderen Integrationsbemühungen, die einer Rückkehrentscheidung entgegen stehen würden vor. Der Beschwerdeführer stellt daher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, weshalb eine Rückkehrentscheidung zu erlassen war.

3.1.5. § 9 des BFA-VG lautet auszugsweise:

„Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

3.1.6. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hierfür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979). Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Nach der Rechtsprechung des EGMR sind Kinder aus einer Familienbeziehung im Sinne des Art. 8 EMRK allein auf Grund ihrer Geburt und von diesem Zeitpunkt an ipso iure Teil dieser Familie. Mit der Trennung der Eltern endet nicht automatisch das Familienleben eines der Elternteile zu seinem minderjährigen Kind. Zur Beurteilung der Frage, ob ein „Familienleben“ iSd Art. 8 EMRK besteht, ist im Einzelfall auf das tatsächliche Vorliegen enger persönlicher Bindungen („close personal ties“) abzustellen, wobei es insbesondere auf das nachweisliche Interesse des betreffenden Elternteiles am Kind und sein diesbezügliches Engagement ankommt (vgl. etwa das Urteil des EGMR vom 03.12.2009, Zaunegger gegen Deutschland, Beschwerde Nr. 22028/04, Rdnr. 37 und 38, mwH auf die Rsp des EGMR; VwGH vom 28.06.2011, 2008/01/0583).

Gemäß der Rechtsprechung des VfGH sind die Auswirkungen der Rückkehrentscheidung und die Konsequenzen einer Außerlandesbringung des Beschwerdeführers auf das Kindeswohl zu berücksichtigen (vgl. VfGH 24.09.2018, E 1416/2018-14). Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg. 17.340/2004 ausgeführt hat, darf eine Aufenthaltsbeendigung nicht verfügt werden, wenn dadurch das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens des Betroffenen verletzt würde. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entsteht ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt (vgl. EGMR 21.6.1988, Fall Berrehab, Appl. 10.730/84 [Z 21]; 26.5.1994, Fall Keegan, Appl. 16.969/90 [Z 44]). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (EGMR 19.2.1996, Fall Gül, Appl. 23.218/94 [Z 32]).

Ferner ist es nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ein grundlegender Bestandteil des Familienlebens, dass sich Eltern und Kinder der Gesellschaft des jeweiligen anderen Teiles erfreuen können. Davon ausgehend kann eine unzureichende Berücksichtigung des Kindeswohles zur Fehlerhaftigkeit der Interessenabwägung und somit zu einer Verletzung des Art. 8 EMRK führen (vgl. VfGH 28.2.2012, B 1644/10 mit Hinweis auf EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99 sowie insbesondere EGMR 28.6.2011, Fall Nunez, Appl. 55.597/09; 12.10.2016, E 1349/2016).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, im Ergebnis allerdings dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden (oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug) der Fall ist. Insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, können die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt (vgl. etwa VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0359, mwN; 8.4.2020, Ra 2020/14/0108).

Nach der Rechtsprechung des EuGH ist das Kinderwohl nicht nur dann zu berücksichtigen, wenn eine Rückkehrentscheidung gegenüber einer minderjährigen Person ergeht. Vielmehr ist es auch dann zu beachten, wenn die Rückkehrentscheidung sich gegen die Eltern einer minderjährigen Person richtet. […] Nach alledem ist Art. 5 der Richtlinie 2008/115 in Verbindung mit Art. 24 der Charta dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten vor Erlass einer mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung das Wohl des Kindes gebührend zu berücksichtigen haben, selbst wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um einen Minderjährigen, sondern um dessen Vater handelt. […] Diese Vorschrift ist also an sich schon weit gefasst und auf Entscheidungen anwendbar, die – wie etwa eine gegen einen Drittstaatsangehörigen, der Vater eines Minderjährigen ist, erlassene Rückkehrentscheidung – nicht an den Minderjährigen gerichtet sind, aber weitreichende Folgen für ihn haben. (EuGH vom 11.03.2021, Rs C-112/30).

Unter „Privatleben“ im Sinne von Art. 8 EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).

Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und es kann grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden (vgl. etwa VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0340, mwN). Diese Rechtsprechungslinie betraf allerdings nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH 25.4.2014, Ro 2014/21/0054; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde, selbst wenn sie Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, nicht in Frage (vgl. VwGH 23.2.2016, Ra 2015/01/0249 mwN).

Insbesondere strafrechtliche Verurteilungen stellen Umstände dar, die die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland und eine erfolgte Integration relativieren können, wobei in dem Zusammenhang auch länger zurückliegende Straftaten berücksichtigt werden können (vgl. VwGH 16.7.2020, Ra 2020/21/0113).

3.1.7. Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Geburt – sohin seit ca. 34 Jahren – rechtmäßig in Österreich auf. Der Beschwerdeführer besuchte in Österreich die Schule und verfügt über sehr gute Deutschkenntnisse, er war bzw. ist am österreichischen Arbeitsmarkt jedoch nicht integriert.

In Österreich leben die Eltern, die Schwestern sowie die ehemalige Lebensgefährtin und der minderjährige Sohn des Beschwerdeführers.

Das Gericht verkennt nicht, dass eine Rückkehrentscheidung für den Beschwerdeführer eine maßgebliche Einschränkung des Kontaktes zu seinem Sohn, seinen Schwestern und zu seinen Eltern, die alle in Österreich aufenthaltsberechtigt sind, darstellen kann.

Betreffend seine Eltern sowie seine Schwestern hat der Beschwerdeführer zu diesen ein gutes familiäres Verhältnis. Er wird von diesen auch finanziell unterstützt. Jedoch besteht zwischen diesen kein zwingendes Abhängigkeitsverhältnis, zumal der Beschwerdeführer als erwerbsfähiger, junger und gesunder Mann grundsätzlich in der Lage ist selber für sein Auskommen zu sorgen. Auch eine zwingende Abhängigkeit der Eltern vom Beschwerdeführer, zum Beispiel aus gesundheitlichen Gründe bzw. Pflegebedarf, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.

Zudem lebt der minderjährige Sohn des Beschwerdeführers ebenfalls in Österreich. Der Beschwerdeführer hat jedoch aufgrund seines Vorverhaltens kein geteiltes Obsorgerecht, ihm kommt tatsächlich auch kein Kontaktrecht zu. Der Beschwerdeführer hat seinen Sohn sowie die Kindesmutter während eines Familienbesuchs in einer Justizanstalt damit bedroht, diese von Tschetschenen umbringen zu lassen. Dies stellt einen erheblichen Eingriff in das Kindeswohl dar. Der Beschwerdeführer hat sich auch während der Anhaltung in Strafhaft mehrfach alkoholisiert, wodurch Familienbesuche tatsächlich nicht haben stattfinden könne. Er leistet auch keinen Kindesunterhalt und kümmert sich auch diesbezüglich nicht um seine Verpflichtungen. Der Beschwerdeführer ist tatsächlich nicht auf das Kindeswohl bedacht. Das Gericht verkennt nicht, dass bei einer Rückkehrentscheidung eine Verbesserung der Vater-Kind-Beziehung erheblich erschwert wird. Jedoch liegt – aufgrund der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers, seines Vorverhaltens seinem Kind gegenüber und seiner fehlenden Rücksichtnahme auf das Kindeswohl – bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer betreffend seinen Sohn keine Beeinträchtigung des Kindeswohles vor.

Zu Lasten des Beschwerdeführers ist zudem – wie bereits ausgeführt – sein mehrmaliges strafgesetzwidriges Fehlverhalten zu berücksichtigen. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH besteht ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen (vgl. VwGH 03.05.2005, Ra 2005/18/0076; VwGH 18.01.2005, 2004/18/0365; VwGH 28.09.2004, 2001/18/0187; VwGH 07.09.2004, 2001/18/0134; VwGH 25.09.2003, 99/18/0262). Dies trifft insbesondere auf die Verhinderung von Gewalttaten gegenüber zu.

Es ist unbestritten, dass aufenthaltsbeendigende Maßnahmen auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen sind. Schon vor diesem Hintergrund gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit.

Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit insbesondere das öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer strafrechtlich relevanter Delikte gegenüber (vgl. VwGH 18.01.2005, 2004/18/0365; VwGH 03.05.2005, 2005/18/0076; VwGH 09.09.2014, 2013/22/0246).

Seine privaten und familiären Interessen werden auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer trotz erfolgter Verurteilungen, während offener Probezeit und sogar während Anhaltung in Strafhaft erneut straffällig wurde, massiv geschmälert. Die sich seit Jahren aufbauende kriminelle Energie bzw. Gewalt des Beschwerdeführers, die strafgerichtlichen Verurteilungen, seine mangelnde Reumütigkeit und mangelnde Verantwortungsübernahme und die erst kurze Zeit in Freiheit und des Wohlverhaltens vermögen keine positive Zukunftsprognose zu erteilen.

3.1.8. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher im Entscheidungszeitpunkt die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Unter dem Aspekt, dass eine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit somit erforderlich ist, ist daher eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG zu erlassen.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides – Zulässigkeit der Abschiebung

3.2.1. §§ 52 Abs. 9, 50 und 46 FPG lauten auszugsweise wie folgt:

„Rückkehrentscheidung

§ 52 …

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

…“

„Abschiebung

§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

…“

„Verbot der Abschiebung

§ 50 (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

…“

3.2.2. Es konnte weder Lebensgefahr noch die Gefahr eines Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit des Beschwerdeführers nach Serbien festgestellt werden. Sowohl unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers, als auch der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage im Herkunftsstaat ergab sich kein Hinweis auf eine dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat potentiell drohende Verletzung des Art. 2 oder 3 EMRK. Im Rahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage in Serbien ist überdies zu berücksichtigen, dass gemäß § 1 Z 2 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Serbien als sicherer Herkunftsstaat gilt. Zudem ergaben sich auch nach Durchsicht der aktuellen Länderberichte keine Hinweise auf eine entsprechende Verletzung des Art. 2 oder 3 EMRK.

Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Serbien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es keinen Anhaltspunkt, zumal der Beschwerdeführer weder an schweren körperlichen noch psychischen Beeinträchtigungen leidet und daher arbeitsfähig ist, eine Schulbildung und zwei Berufsausbildung aufweist. Auch sonst liegen unzumutbaren Härten im Fall einer Rückkehr nicht vor, weil der Beschwerdeführer die Landessprachen als Muttersprache sehr gut spricht und er nach den serbischen Sitten und Gebräuchen sozialisiert wurde. Es ist daher nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurechtfinden würde. Zudem kann der Beschwerdeführer in Serbien auch im Haus seines Vaters mietfrei wohnen. Er kann in Serbien auch von seinen Eltern unterstütz werden, die sich mehrmals im Jahr in Serbien aufhalten. In der Nähe des Wohnhauses in Serbien leben zudem zwei Tanten väterlicherseits mit ihren Familien. Der Beschwerdeführer kann daher auch von diesen Verwandten bei einer Ansiedlung in Serbien unterstützt werden. Zudem kann der Beschwerdeführer auch weiterhin von seiner Schwester sowie seinen Eltern finanziell unterstützt werden, sodass er auch dadurch bei einer Neuansiedlung in Serbien ausreichend Unterstützung erhält. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht bestreiten können sollte.

Auch unter Berücksichtigung der Covid-19 Pandemie ergibt sich hierzu keine andere Beurteilung. Dass der Beschwerdeführer derzeit an einer Covid-19-Infektion leiden würde, wurde nicht vorgebracht. Bei jungen Menschen ohne Schwächung des Immunsystems verläuft eine Infektion mit Covid-19 zudem mit nur geringen Symptomen vergleichbar einer Grippe. Es fehlen daher bei einer Infektion mit Covid-19 die geforderten außergewöhnlichen Umstände im Sinn des Art. 3 EMRK. Es haben sich beim Beschwerdeführer zudem keine besonderen Immunschwäche-Erkrankungen oder sonstige lebensbedrohliche Erkrankungen ergeben. Es gehört der Beschwerdeführer daher keiner Risikogruppe an. Es wurde vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht, dass er wegen der derzeitigen Covid-19-Pandemie besonders gefährdet oder einer Risikogruppe zugehörig wäre. Zudem hat der Beschwerdeführer bereits eine Covid-19 Erkrankung hinter sich.

In jedem Fall setzt eine durch die Lebensumstände im Zielstaat bedingte Verletzung des Art. 3 EMRK aber eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr voraus. Die bloße Möglichkeit eines dem Art. 3 EMRK widersprechenden Nachteils reicht hingegen nicht aus, um Abschiebungsschutz zu rechtfertigen (VwGH vom 06.11.2009, 2008/19/0174). Nach der derzeitigen Sachlage wäre daher eine mögliche Ansteckung des Beschwerdeführers in Serbien mit Covid-19 und ein diesbezüglicher außergewöhnlicher Krankheitsverlauf allenfalls spekulativ. Eine reale und nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ist nicht zu erkennen.

3.2.3. Die Beschwerde gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien ist daher abzuweisen.

3.3. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides – Ausreisefrist

3.3.1. § 55 FPG lautet auszugsweise:

„Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

…“

3.3.2. Das Bundesamt hat mit angefochtenem Bescheid gleichzeitig die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt. Es war daher auch gemäß § 55 Abs. 4 von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen.

3.3.3. Die Beschwerde war in diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides daher abzuweisen.

3.4. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides – Einreiseverbot

3.4.1. § 53 FPG lautet auszugsweise:

„Einreiseverbot

§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(…)“

3.4.2. Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 FPG erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG ist in Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Z1).

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).

3.4.3. Der Beschwerdeführer verübte in Österreich mehrfach erhebliche Straftaten. Er wurde acht Mal von einem Strafgericht verurteilt. Er hat mit einem Mittäter im September und Oktober 2003 einer Firma zumindest 20 Kisten Getränkeleergut im Wert von zumindest EUR 80 weggenommen. Er hat zudem zu einem unbestimmten Zeitpunkt Verfügungsberechtigten einer Firma eine schwarze Strickhaube im Wert von EUR 10 weggenommen. Der Beschwerdeführer hat versucht am 07.11.2006 einen Polizeibeamten durch Schläge und Tritte an seiner Festnahme zu hindern. Er hat auf den Polizeibeamten eingeschlagen und eingetreten, wodurch der Polizeibeamte Schwellungen im Bereich der linken Gesichtshälfte sowie eine Schwellung der Unterlippe erlitt. Der Beschwerdeführer hat am 31.01.2006 einer anderen Person, trotz aufrechten Waffenverbots, mit einem Pfefferspray in das linke Auge gesprüht, wodurch das Opfer Verätzungen an der Bindehaut des linken Auges erlitt. Der Beschwerdeführer beging diese Tat im Zustand der Berauschung, in den er sich durch den Genuss von Alkohol versetzt hat. Der Beschwerdeführer hat am 21.12.2006 eine Stahlrute (verbotene Waffe) besessen. Der Beschwerdeführer hat am 25.10.2007 einer Frau mit Schlägen gedroht, um diese in Furcht und Unruhe zu versetzten. Am 18.07.2007 schlug der Beschwerdeführer auf zwei Personen ein, wobei er der eine Person am rechten Kleinfinger und am linken Ringfinger sowie an der rechten Halsseite Hautabschürfungen zufügte. Die zweite Person erlitt eine Kieferprellung, eine Prellung der linken Hand und des rechten Knies und eine Bissverletzung. Am 18.07.2007 packte er eine weitere Person am Oberarm, wodurch diese Prellungen an der linken Schulter und im rechten Brustkorb erlitt. Der Beschwerdeführer ist am 11.09.2007 mit einem Mittäter in eine Wohnung eingebrochen und hat dort eine Suchtgiftwaage und eine Haschischmühle weggenommen um sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Der Beschwerdeführer hat am 23.12.2010 versucht einer anderen Person durch Ausnutzung des Überraschungseffekts zwei 10Euro Banknoten aus der Hand zu reißen. Anschließend wurde der Beschwerdeführer von dem Opfer und einer weiteren Person angehalten. Er versuchte diese Personen durch Gewalt zur Abstandnahme der Anhaltung zu nötigen, indem er das Opfer von sich wegstieß und er der weiteren Person Schläge mit einem Gürtel versetzte, als diese versuchte ihn aufzuhalten. Er versetzte auch zwei Polizeibeamten mehrere Stöße gegen den Körper um diese an der Durchführung der Sachverhaltserhebung zu hindern. Der Beschwerdeführer konsumierte am 24.08.2012 Alkohol. Er begab sich in eine Parkanlage um für den Eigenkonsum Cannabiskraut zu kaufen. Er begab sich zu Passanten auf einer Parkbank und sprach diese an. Der Beschwerdeführer äußerte sein Verlangen nach Drogen. Als sein späteres Opfer dies verneinte, forderte der Beschwerdeführer Geld. Sein Opfer gab ihm zwei Euro. Der Beschwerdeführer wollte einen weiteren Betrag von EUR 30,00. Da das Opfer der weiteren Aufforderung des Beschwerdeführers nicht freiwillig nachkam, sondern vielmehr in der Absicht die Polizei zu rufen sein Handy herausnahm, fasste der Beschwerdeführer den Entschluss dem Opfer das Handy wegzunehmen um sich am Handy als Wertgegenstand zu bereichern. Er zog ein Butterflymesser – das er aufgrund eines Waffenverbotes nicht besitzen durfte – öffnete es und bewegte es vor dem Opfer hin und her um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen. Das Opfer versuchte zu entkommen und entfernte sich einige Meter wurde jedoch vom Beschwerdeführer verfolgt. Nachdem der Beschwerdeführer das Opfer eingeholt hatte, entriss er diesem mit Gewalt das Handy wobei er mit dem Messer in der rechten Hand eine Stichbewegung ausführte. Im Zuge einer Ausweichbewegung erlitt das Opfer eine 3-6 cm lange Stichwunde im Bereich der linken Schulter. Der Beschwerdeführer steckte das Handy in seine Hosentasche und lief davon. Der Beschwerdeführer hat am 23.12.2016 während der Anhaltung in Strafhaft einen andere Insassen am Körper verletzt, indem er auf dessen Rücken mit einem Sessel einschlug, mit den Händen auf dessen Kopf einschlug, ihn würgte sowie mit einer Schere auf dessen Unterarm einstacht, wodurch das Opfer eine Schädelprellung, Hautabschürfungen am linken Ohr, zwei Stichwunden an der Streckseite des rechten Unterarms sowie mehrfache Hautabschürfungen am Handrücken und über den Fingerknöcheln beider Hände und an der Streckseite des linken Zeigefingergrundgliedes und eine Prellung und Blutunterlaufung der Lendenwirbelsäulenregion erlitt.

Aus diesen Taten geht hervor, dass der Beschwerdeführer hoch aggressiv ist und trotz Verurteilungen, während offener Probezeit bzw. teilweise während Anhaltung in Strafhaft immer wieder einschlägige Straftaten beging. Es konnten bisher weder Verurteilungen, noch Inhaftierungen oder die Weisung an einer Aggressionstherapie teilzunehmen (Urteil eines Bezirksgerichts vom 20.08.2007, OZ 7, S. 3) den Beschwerdeführer zu einem rechtskonformen Verhalten bewegen. Der Beschwerdeführer wurde sogar während der Anhaltung in Strafhaft erneut straffällig. Er sieht zudem auch das Unrecht seiner Taten nicht ein und zeigte sich in der Verhandlung auch nicht einsichtig oder reumütig. Tatsächlich versucht der Beschwerdeführer die Verantwortung für die Taten auf Alkohol sowie Drogen bzw. auf seine ehemalige Lebensgefährtin und Mutter seines Kindes zu schieben. Besonders erschwerend fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer – obwohl diesem bekannt ist, dass er unter Drogen und Alkoholeinfluss aggressiv wird und Straftaten begeht – während der Anhaltung in Haft mehrfach illegal Alkohol erworben und konsumiert hat.

Dieses Fehlverhalten bietet einen klaren Grund für die Annahme, dass vom Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Selbst der Besuch einer Suchttherapie bzw. einer Gewalttherapie während der Anhaltung in Strafhaft können aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers – vor allem im Lichte der jahrelangen Gewalt – noch keine positive Zukunftsprognose rechtfertigen, zumal der Beschwerdeführer das Unrecht seiner Taten tatsächlich nicht einsieht.

Aufgrund des erkennbaren Gewaltpotentials, der sich steigernden kriminellen Energie des Beschwerdeführers, der Tatsache, dass selbst das Verspüren des Haftübels sowie die offene Probezeit und selbst die Anhaltung in Strafhaft ihn nicht von der Begehung von weiteren Straftaten abhalten konnten sowie aufgrund der Notwendigkeit der Verhinderung von Gewalt, widerstreitet der Aufenthalt des Beschwerdeführers den öffentlichen Interessen, da sein weiterer Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden würde. Der Beschwerdeführer schreckte nicht vor der Verwendung von Waffen zurück und übte über Jahre sein Gewaltpotential auch gegen unbeteiligte Personen aus.

Zudem ist der Beschwerdeführer nicht Einsichtig. Er versucht die Verantwortung für sein Fehlverhalten äußeren Umständen (Alkohol und Drogen) sowie anderen Personen (seinem Mithäftling oder seiner ehemaligen Lebensgefährtin) zuzuschieben und ist nicht einsichtig. Er hat sich zudem auch nicht um Schadensgutmachung bemüht.

Es kann daher für den Beschwerdeführer keine positive Zukunftsprognose erstellt werden, sodass vom Beschwerdeführer auch weiterhin eine erhebliche und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeht.

Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer in Österreich geboren wurde, hier aufgewachsen ist und hier auch zur Schule gegangen ist; nichtsdestotrotz hat sich – trotz seiner Eingliederung im Bundesgebiet – über die Jahre eine Gefährlichkeit seiner Person manifestiert, angesichts derer das Aufwachsen in Österreich oder die Teilnahme an einer Therapie während der letzten Jahre in Haft nicht als Indiz für eine nicht gegebene Wiederholungsgefahr erachtet werden kann, zumal sich das Gewaltpotential über mehrere Jahre aufbaute und er dieses auch erheblich steigerte.

Das Gericht verkennt auch nicht, dass der Beschwerdeführer im Jänner 2021 aus der Strafhaft entlassen wurde und er sich seither wohlverhalten hat. Der Wohlverhaltenszeitraum des Fremden in Freiheit ist jedoch umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden manifestiert hat (VwGH vom 26.04.2018, Ra 2018/21/0027). Der Beschwerdeführer wurde auch bereits nach Verspüren des Haftübels, während offener Probezeit, während der Anhaltung in Strafhaft und Anordnung einer bereits 2007 angeordneten Gewalttherapie (Urteil eines Bezirksgerichts vom 20.08.2007, OZ 7, S. 3) erneut straffällig. Es kann daher – trotz der bisherigen Wohlverhaltensperiode – keine positive Zukunftsprognose erteilt werden.

Stellt man hier das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Aufenthalt in Österreich dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit gegenüber, so kommt man zu dem Ergebnis, dass der straffällige Beschwerdeführer eine derartige Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt, dass sein privates Interesse an einem Verbleib in Österreich zurückstehen muss. Die Trennung von seinen Eltern, seiner Schwester und seinem minderjährigen Sohn in Österreich ist dadurch, dass dem hohen öffentlichen Interesse an der Verhängung eines Einreiseverbotes aufgrund der besonderen Straffälligkeit ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, gerechtfertigt.

Ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung eines Einreiseverbotes ist daher im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig.

Der zeitliche Rahmen eines Einreiseverbots ist in den verschiedenen Tatbeständen des § 53 FPG abgebildet. § 53 Abs. 2 FPG lässt die Verhängung eines Einreiseverbots für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu; nach Abs. 3 FPG darf das Einreiseverbot höchstens zehn Jahre betragen; in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 5 bis Z 8 FPG kann das Einreiseverbot unbefristet erlassen werden. Bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, sodass dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht ist.

Es wurde vom Bundesamt ein unbefristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen, da er von einem Gericht zu einer sieben Jährigen Haftstrafe verurteilt wurde. Gemäß § 53 Abs 3 Z 5 kann gegen einen Drittstaatsangehörigen ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen werden, wenn dieser zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verurteilt wurde. Dies ist beim Beschwerdeführer durch eine Verurteilung zu 7 Jahren unbedingter Freiheitsstrafe gegeben. Zudem liegen beim Beschwerdeführer neben dieser Vorstrafe noch 7 weitere einschlägige Vorstrafen vor. Der Beschwerdeführer hat mehrfach Gewalt gegen andere Personen ausgeübt. Es konnten den Beschwerdeführer weder Verurteilungen, noch das Verspüren des Haftübels, eine bereits 2007 angeordnete Aggressionstherapie oder das Anhalten in Strafhaft von der Verübung weitere Straftaten abhalten. Der Beschwerdeführer ist zudem nicht schuldeinsichtig, er ist nicht bereit die Verantwortung für seine Taten zu übernehmen. Es kann daher in Anbetracht der hohen kriminellen Energie des Beschwerdeführers und seiner mangelnden Schuldeinsicht keine positive Zukunftsprognose erfolgen.

Die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes ist daher jedenfalls angemessen und geboten.

Auch die Berücksichtigung des Kindeswohls des in Österreich lebenden und minderjährigen Sohnes des Beschwerdeführers steht der Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes in diesem konkreten Einzelfall nicht entgegen. Der Beschwerdeführer hat kein Kontaktrecht zu seinem Sohn, da er sich nicht dem Kindeswohl entsprechend verhalten hat. Er hat seinem Sohn und der Kindesmutter bei einem Besuch in der Justizanstalt mit dem Umbringen bedroht. Er hat der Kindesmutter mehrfach gedroht, ihr das Kind zu entziehen. Der Beschwerdeführer zahlt keinen Unterhalt und kümmert sich auch nicht um dieses Anliegen. Er at sein Kind auch die letzten Jahre nicht gesehen und kaum Kontakt zu diesem. Die Kindesmutter hat zudem signalisiert, dass der Sohn, wenn er älter ist, selber entscheiden kann, ob er seinen Vater sehen möchte bzw. Kontakt zu diesem haben möchte. Es wäre diesfalls möglich, dass die Kindesmutter mit dem Sohn den Beschwerdeführer in Serbien besuchen oder diese über soziale Medien Kontakt haben. Es steht daher die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbots dem Kindeswohl nicht entgegen.

Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des Beschwerdeführers getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Einreiseverbots angemessen.

Die Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt war daher abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Relevanz des Privat- und Familienlebens und der Aufenthaltsdauer bei Rückkehrentscheidungen und Einreiseverboten; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

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