Bundesverwaltungsgericht W114 2245246-1

W114 2245246-1Tribunal administratif fédéral17 août 2021

Regest

Ausbildung außergewöhnliche Umstände außergewöhnliche Verhältnisse Betriebsübernahme Bewirtschaftung Direktzahlung Förderungswürdigkeit Fristablauf Fristüberschreitung Fristverlängerung Fristversäumung höhere Gewalt INVEKOS Junglandwirt Nachreichung von Unterlagen Nachweismangel Prämiengewährung Verlängerungsantrag Voraussetzungen

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W114 2245246-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.08.2021
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2021:W114.2245246.1.00

Spruch

W114 2245246-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 08.02.2021 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 11.01.2021, AZ II/4-DZ/20-16489951010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2020 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Mit Formular „Bewirtschafterwechsel“ zeigten im Wege der Bezirkslandwirtschaftskammer Kitzbühel am 17.10.2018 XXXX , XXXX , XXXX , als bisherige Bewirtschafterin und XXXX , XXXX , XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) als Neuer Bewirtschafter mit Wirksamkeitsbeginn vom 01.01.2018 die Übernahme des Betriebes mit der Betriebsnummer XXXX an.

2. Im Zuge des Mehrfachantrages-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2019 beantragte der BF am 26.03.2019 erstmalig Direktzahlungen. Dabei stellte er auch einen Antrag auf Gewährung einer Top-Up-Bonuszahlung für Junglandwirte. Als Nachweis für die (noch nicht) abgeschlossene landwirtschaftliche Ausbildung übermittelte der BF zum MFA 2019 ein Anmeldeformular für den Besuch der "landwirtschaftliche Landeslehranstalt St. Johann - Weitau". Mit Bescheid der AMA betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2019 vom 10.01.2020, AZ II/4-DZ/19-14280297010, wurden dem BF Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. Die beantragte Top-Up-Bonuszahlung für Junglandwirte für das Antragsjahr 2019 wurde mit dem Hinweis, dass der „vorgelegte Ausbildungsnachweis nicht die in Art. 50 der VO (EU) 1307/2013 bzw. in § 12 DIZA-VO erforderlichen Voraussetzungen erfülle“, abgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde keine Beschwerde erhoben.

3. Am 08.05.2020 stellte der Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2020 einen MFA und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2020. Mit diesem MFA beantragte der BF auch die Top-Up-Bonuszahlung für Junglandwirte für das Antragsjahr 2020.

4. Der BF legte auch eine mit 08.05.2020 datierte Schulbesuchsbestätigung der "landw. Landeslehranstalt St. Johann" vor, in welcher betätigt wird, dass er vom 09.09.2019 bis 10.07.2020 eine zweijährige weiterführende land- und forstwirtschaftliche Fachschule für Erwachsene besuche.

5. Mit Bescheid der AMA vom 11.01.2021, AZ II/4-DZ/20-16489951010, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Top-up-Bonuszahlung für Junglandwirte für das Antragsjahr 2020 abgewiesen und Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt.

In der Begründung dieses Bescheides wurde unter Bezugnahme auf Art. 50 (EU) VO 1307/2013 und § 12 DIZA-VO neuerlich hingewiesen, dass der „vorgelegte Ausbildungsnachweis nicht die in Art. 50 der VO (EU) 1307/2013 bzw. in § 12 DIZA-VO erforderlichen Voraussetzungen erfülle“.

Diese Entscheidung wurde dem BF am 14.01.2021 zugestellt.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 08.02.2021 Beschwerde. Begründend führte der BF in dieser Beschwerde aus, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung dem Landwirt noch kein erforderlicher Nachweis (Facharbeiterbrief) vorgelegen sei. Coronabedingt habe sich die Ausbildung bzw. auch der Prüfungstermin verschoben. Der Facharbeiterbrief als Ausbildungsnachweis werde beiliegend nachgereicht.

Mit der Beschwerde wurde auch ein auf den Beschwerdeführer lautender Facharbeiterbrief der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei der Landwirtschaftskammer Tirol vom 16.10.2020 mitvorgelegt.

7. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 11.08.2021 die gegenständliche Beschwerde und die verfahrensrelevanten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Am 01.08.2018 begann der Beschwerdeführer mit der Bewirtschaftung seines Betriebes mit der Betriebsnummer XXXX .

1.2. Am 01.08.2020, und damit exakt mehr als zwei Jahre später, nachdem der Beschwerdeführer mit der Bewirtschaftung seines Betriebes begonnen hatte, verfügte er immer noch nicht über eine abgeschlossene Ausbildung zum landwirtschaftlichen Facharbeiter oder einen Abschluss zu einer gleichwertigen Ausbildung.

1.3. Am 08.05.2020 stellte der Beschwerdeführer für seinen Betrieb einen MFA für das Antragsjahr 2020 und beantragte auch die Top-up-Bonus-Zahlung für Junglandwirte.

1.4. Der Beschwerdeführer hat – erst in seiner Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid - auf die in Österreich grassierende Corona-Pandemie und damit auf einen Fall höherer Gewalt oder einen außergewöhnlichen Umstand hingewiesen. Er hat jedoch nicht rechtzeitig innerhalb von zwei Jahren ab Bewirtschaftungsbeginn einen Fall höherer Gewalt oder einen außergewöhnlichen Umstand an die AMA gemeldet und einen Antrag auf Verlängerung der Zweijahresfrist, innerhalb derer ein entsprechender Ausbildungsnachweis erworben werden muss, gestellt.

1.5. Im Merkblatt der AMA „Direktzahlungen 2020 (Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve; Zahlung für Junglandwirte, höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände)“ wird auf Seite 3 auf Folgendes hingewiesen:

„Junglandwirte sind Betriebsinhaber,

die im Jahr der Antragstellung (oder während der fünf Jahre vor der erstmaligen Beantragung der Basisprämie) erstmalig die Führung eines landwirtschaftlichen Betriebs auf eigenen Namen und Rechnung übernommen haben (wird die Basisprämie 2020 das erste Mal beantragt, ist der früheste Bewirtschaftungsbeginn das Jahr 2015),

die im Jahr der erstmaligen Beantragung der Basisprämie nicht älter als 40 Jahre alt sind (z.B. für das Antragsjahr 2020: Geburtsjahr 1980 oder jünger; ein Überschreiten dieses Alterslimits in den Folgejahren ist nach erfolgter Antragstellung nicht relevant),

die zum Zeitpunkt der erstmaligen Beantragung der Zahlung für Junglandwirte oder Beantragung von ZA aus der nat. Reserve bzw. binnen zwei Jahren nach Betriebsgründung eine landwirtschaftliche Ausbildung abgeschlossen haben.

Die Frist für den Abschluss der geeigneten Ausbildung kann in begründeten Fällen Höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag um ein Jahr verlängert werden (der Antrag ist vor Ablauf der Zweijahresfrist zu stellen)

.…

Wenn die geeignete Ausbildung bis zum Zeitpunkt der erstmaligen Beantragung der Zahlung für Junglandwirte noch nicht abgeschlossen ist, ist der Ausbildungsnachweis binnen max. 2 Jahren ab Bewirtschaftungsbeginn (in begründeten Fällen Höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag binnen 3 Jahren, sofern dieser Antrag vor Ablauf der ursprünglichen Zweijahresfrist gestellt wird) nachzureichen. Dem Antrag ist eine Bestätigung der Ausbildungsstätte über die beabsichtigte Ausbildung beizulegen.“

Das Merkblatt „Direktzahlungen 2020“ kann von der Homepage der AMA www.ama.at heruntergeladen werden.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und wurden von keiner Partei bestritten.

Das Merkblatt „Direktzahlungen 2020“ kann von der Homepage der AMA www.ama.at heruntergeladen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idgF, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:

„Zahlung für Junglandwirte

Artikel 50

Allgemeine Vorschriften

(1) Die Mitgliedstaaten gewähren eine jährliche Zahlung an Junglandwirte, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Kapitel 1 haben (im Folgenden "Zahlung für Junglandwirte").

(2) Im Sinne des vorliegenden Kapitels gelten als "Junglandwirte" natürliche Personen, die

a)sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und

b)im Jahr der Antragstellung gemäß Buchstabe a nicht älter als 40 Jahre sind.

(3) Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf die einschlägigen Qualifikationen und/oder Ausbildungsanforderungen weitere objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für Junglandwirte definieren, die einen Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte stellen.

(4) Unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 und linearen Kürzungen gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird die Zahlung für Junglandwirte jährlich gewährt und setzt die Aktivierung von Zahlungsansprüchen durch den Betriebsinhaber oder, im Falle von Mitgliedstaaten, die Artikel 36 der vorliegenden Verordnung anwenden, die Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen durch den Betriebsinhaber voraus.

[…].“

Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des europäischen Parlamentes und des Rates über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 vom 17.12.2013, im Folgenden VO (EU) 1306/2013 lautet:

„Artikel 2

In dieser Verordnung verwendete Begriffe

[...]

(2) Für die Zwecke der Finanzierung, der Verwaltung und Überwachung der GAP, werden als Fälle "höherer Gewalt" und "außergewöhnliche Umstände" insbesondere folgende Fälle bzw. Umstände anerkannt:

a)Tod des Begünstigten;

b)länger andauernde Berufsunfähigkeit des Begünstigten;

c)eine schwere Naturkatastrophe, die den Betrieb erheblich in Mitleidenschaft zieht;

d)unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs;

e)eine Seuche oder Pflanzenkrankheit, die den ganzen Tier- bzw. Pflanzenbestand des Begünstigten oder einen Teil davon befällt;

f)Enteignung des gesamten Betriebes oder eines wesentlichen Teils davon, soweit diese Enteignung am Tag des Eingangs der Verpflichtung nicht vorherzusehen war."

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014, lautet auszugsweise:

"Artikel 4

Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände

[...]

(2) Fälle höherer Gewalt und außergewöhnliche Umstände sind der zuständigen Behörde mit den von ihr anerkannten Nachweisen innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt, ab dem der Begünstigte oder der Anspruchsberechtigte hierzu in der Lage ist, schriftlich mitzuteilen."

§ 12 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015 – DIZA-VO), BGBl. II Nr. 368/2014, lautet:

„Zahlung für Junglandwirte

§ 12. Junglandwirte, die die Zahlung gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden.“

3.3. rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 kam es zu einer Reform der Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP). Die Einheitliche Betriebsprämie wurde von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, darunter die Top-Up-Bonuszahlung für Junglandwirte, abgelöst, die in der gegenständlichen Angelegenheit strittig ist.

Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte ist im Wesentlichen zum einen der Zuspruch der Basisprämie - Art. 50 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 - sowie zum anderen, dass der Betriebsinhaber sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen hat und nicht älter als 40 Jahre ist (Art. 50 Abs. 2 VO [EU] 1307/2013). Zusätzlich wurde mit § 12 DIZA-VO 2015 bestimmt, dass Junglandwirte spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen müssen.

Die Förderung von Junglandwirten erfolgte in der Vergangenheit ausschließlich im Rahmen der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums ("Niederlassungsprämie"). Gemäß Art. 22 VO (EG) 1698/2005 konnte Landwirten eine Niederlassungsprämie gewährt werden, die weniger als 40 Jahre alt waren und sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsinhaber niederließen, über eine ausreichende berufliche Qualifikation verfügten und einen Betriebsverbesserungsplan für die Entwicklung ihrer landwirtschaftlichen Tätigkeit vorlegten.

Aktuell sieht Art. 19 VO (EU) 1305/2013 eine Existenzgründungsbeihilfe für Junglandwirte vor. Art. 2 Abs. 1 lit n) definiert den "Junglandwirt" als eine Person, die zum Zeitpunkt der Antragstellung höchstens 40 Jahre alt ist, über eine ausreichende berufliche Qualifikation verfügt und sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Landwirt niederlässt.

Gemäß Art. 2 Abs. 3 VO (EU) 807/2014 müssen zum Zeitpunkt der Beantragung der Existenzgründungsbeihilfe alle Elemente der Definition des Begriffs "Junglandwirt" in Art. 2 Abs. 1 lit. n) der genannten Verordnung erfüllt sein. Für die Erfüllung der im jeweiligen Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum genannten Bedingung der beruflichen Qualifikation kann dem Begünstigten jedoch eine Frist von höchstens 36 Monaten ab dem Zeitpunkt des Einzelbeschlusses über die Gewährung der Förderung eingeräumt werden.

Die Umsetzung der angeführten Bestimmungen erfolgte mit dem Österreichischen Programm für die Entwicklung des ländlichen Raums 2014 - 2020, das entsprechend den unionsrechtlichen Vorgaben von der Europäischen Kommission genehmigt wurde und unter https://www.bmlfuw.gv.at/land/laendl_entwicklung.html abgerufen werden kann. Das Programm lautet diesbezüglich auszugsweise:

"Die Ablegung einer für die Bewirtschaftung des Betriebs geeigneten Facharbeiterprüfung oder einer einschlägigen höheren Ausbildung oder eines einschlägigen Hochschulabschlusses ist Voraussetzung für die Gewährung der Existenzgründungsbeihilfe.

Liegt der Nachweis der Mindestqualifikation zum Zeitpunkt der ersten Niederlassung nicht vor, kann er bis spätestens zwei Jahre nach erfolgter erster Niederlassung erbracht werden. Diese Frist kann in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag des Förderungswerbers um ein Jahr verlängert werden."

Die Europäische Kommission hat im Hinblick auf die Ziele der GAP 2014 - 2020 bewusst die Förderung von Junglandwirten in den Vordergrund gestellt. Allerdings umfasst die GAP mittlerweile eine Vielzahl von Vorschriften (insb. Cross Compliance und Greening), zu deren Erfüllung einschlägiges Fachwissen erforderlich ist. Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund scheint es durchaus mit den Zielen der VO (EU) 1307/2013 vereinbar, wenn die Förderung für Junglandwirte nur solchen Landwirten zugutekommt, die auch über eine entsprechende Ausbildung verfügen, um den Anforderungen der Verordnung gerecht werden zu können. Daher wurde auch im Rahmen der Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung in Art. 2 Abs. 3 VO (EU) 807/2014 das grundsätzliche Gebot festgeschrieben, dass die erforderliche Ausbildung bereits zum Zeitpunkt der Betriebsaufnahme vorliegen muss. Die Einräumung einer zusätzlichen Frist stellt bereits die Ausnahme dar. Wenn dieses Prinzip nunmehr in § 12 Direktzahlungs-Verordnung 2015 übernommen wurde, erscheint dies sowohl sachlich gerechtfertigt als auch den Zielen der VO (EU) 1307/2013 entsprechend.

Unbestreitbar ist, dass der Beschwerdeführer innerhalb eines zweijährigen Zeitraumes ab Aufnahme der Bewirtschaftung seines Betriebes am 01.08.2018 über keinen erforderlichen Ausbildungsnachweis verfügte. Eine Kursbesuchsbestätigung, worin bescheinigt wird, dass nach Ende des Kurses der Beschwerdeführer berechtigt sein wird, eine Prüfung abzulegen, infolgedessen ihm – bei Bestehen dieser Prüfung – der erforderliche Ausbildungsnachweis überreicht werden könnte, stellt nicht den erforderlichen Ausbildungsnachweis dar. Das bedeutet, dass – sofern nur eine Kursbesuchsbestätigung und kein entsprechender Ausbildungsnachweis vorgelegt wird, ein entsprechender Antrag auf Gewährung einer Top-up Bonuszahlung für Junglandwirte, allenfalls nach negativem Ergebnis einer Aufforderung zur Vorlage eines anerkennungsfähigen Ausbildungsnachweises, immer abzuweisen ist. Gleichwohl kann jedoch durch eine spätere Vorlage eines Ausbildungsnachweises (nach bestandener Prüfung in der Zweijahresfrist oder nach rechtzeitigem Verlängerungsantrag dieser Frist und Bestehen der Prüfung nach spätestens drei Jahren) der bereits abgewiesene Antrag neuerlich von der AMA zu beurteilen und im besten Fall positiv zu entscheiden sein.

In der gegenständlichen Angelegenheit kann auch ein nachträglich vorgelegter Ausbildungsnachweis jedoch nicht dazu führen, dass nachträglich die Top-up Bonuszahlung für Junglandwirte für das Antragsjahr 2020 an den Beschwerdeführer positiv zu beurteilen wäre.

§ 12 der DIZA-VO sieht vor, dass die Zweijahresfrist in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden kann.

Diese Bestimmung wurde zwar nur als „Kann-Bestimmung“ normiert; aus gleichheitsrechtlichen Überlegungen ist jedoch davon auszugehen, dass die Frist von der AMA in allen Fällen, in denen ein Antragsteller alle entsprechenden Anforderungen erfüllt, verlängert werden muss.

Da die Zweijahresfrist, innerhalb derer einerseits der entsprechende Ausbildungsnachweis vom Beschwerdeführer hätte erbracht werden müssen und innerhalb derer auch ein allfälliger Verlängerungsantrag der Frist für die Erbringung des Ausbildungsnachweises hätte gestellt werden müssen, mit Ablauf des 01.08.2020 abgelaufen ist, kann bereits aus diesem Grund einerseits dem Antrag auf Gewährung der Top-up Bonuszahlung für Junglandwirte für das Antragsjahr 2020 nicht stattgegeben werden und auch die Zweijahresfrist, innerhalb derer der Ausbildungsnachweis zu erbringen ist, nicht verlängert werden.

Im Ergebnis gelangt das erkennende Gericht daher zum Ergebnis, dass der Antrag des BF auf Gewährung der Top-up Bonuszahlung für Junglandwirte für das Antragsjahr 2020 rechtskonform abgewiesen wurde und daher auch das Beschwerdebegehren des Beschwerdeführers abzuweisen ist.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).

3.4. Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision (Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage ist jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.

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