Bundesverwaltungsgericht I413 2241129-1

I413 2241129-1Tribunal administratif fédéral17 août 2021

Regest

Beitragsrückstand Geschäftsführer Gleichbehandlung Haftung Meldeverstoß Nachweismangel Pflichtverletzung Uneinbringlichkeit

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht I413 2241129-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.08.2021
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2021:I413.2241129.1.00

Spruch

I413 2241129-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian PICHLER, gegen den Bescheid der Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle Tirol (ÖGK-T) vom 15.02.2021, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.06.2021 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit angefochtenem Bescheid vom 15.02.2021, Zl. 18-2021-BE-VER10-00008, verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer als Geschäftsführer der Beitragskontoinhaberin XXXX -Immo-GmbH der belangten Behörde gemäß § 67 Abs 10 ASVG iVm § 83 ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Dezember 2018 und Jänner 2019 von EUR 4.585,84 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind ab 26.02.2020 3,38 % p.a. aus EUR 4.375,65, bei sonstigen Zwangsfolgen binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Gegen diesen am 19.02.2021 zugestellten Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde. Zusammengefasst wird vorgebracht, dass die Voraussetzungen der Haftung nicht vorlägen, da dem Beschwerdeführer keine schuldhafte Pflichtverletzung vorzuwerfen sei. Er habe die belangte Behörde nicht schlechter gestellt als irgendeinen anderen Gläubiger der Gesellschaft. Vorsichtshalber bekämpfte der Beschwerdeführer den Haftungsbetrag auch der Höhe nach.

Am 07.04.2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

Am 08.06.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der zu FN XXXX im Firmenbuch eingetragenen Gesellschaft XXXX -Immo-GmbH (seit 30.01.2021 XXXX -Immo-GmbH in Liqu.) vertrat diese ab 05.6.2018 selbständig, seit nunmehr 11.01.2021 fungiert er als Abwickler/Liquidator.

Mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 11.02.2020 zu 7 S 2/20h wurde das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens über die XXXX -Immo-GmbH nicht eröffnet und die Schuldnerin XXXX -Immo-GmbH für zahlungsunfähig erklärt. Mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 25.02.2020 zu 7 S 11/20g erfolgte die Konkurseröffnung, wobei insgesamt ursprünglich acht Insolvenzgläubiger ihre Forderungen anmeldeten. Mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 28.12.2020 zur selbigen Zahl wurde schließlich das Insolvenzverfahren mangels Kostendeckung gemäß § 123a IO aufgehoben.

Die XXXX -Immo-GmbH schuldet der belangten Behörde für die Zeiträume Dezember 2018 bis Jänner 2019 nicht entrichtete Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 4.585,84 zuzüglich Verzugszinsen. Die von der Primärschuldnerin geschuldeten Beiträge wurden von dieser nicht fristgerecht bezahlt. Die zwangsweise Eintreibung der Forderung zu 2 E 566/19i der belangten Behörde blieb erfolglos. Die von der Primärschuldnerin geschuldeten Beiträge sind bei ihr nicht mehr einbringlich.

Die Beitragsrückstände sind in dem Zeitraum entstanden, in dem der Beschwerdeführer selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der Primärschuldnerin war. Im Zeitpunkt des Entstehens der Rückstände war der Beschwerdeführer für die rechtzeitige und ordnungsgemäße Entrichtung der Beiträge verantwortlich. Er bediente sich (bis zum 31.03.2019) zur Erfüllung dieser Verantwortung der XXXX Steuerberatung OG, wobei diese die entsprechenden Beiträge berechnet und auch die An- und Abmeldung der Mitarbeiter nach entsprechender Mitteilung des Beschwerdeführers abgewickelt hat. Die Mitteilung des Beschwerdeführers zur Abmeldung seiner Mitarbeiter an die XXXX Steuerberatung OG erfolgte nicht rechtzeitig, die Übertragung der Meldepflichten auf einen Bevollmächtigten hat er der belangten Behörde nicht nachgewiesen.

Seiner Verpflichtung zur Gleichbehandlung aller Gläubiger der XXXX -Immo-GmbH kam der Beschwerdeführer im Zeitraum Dezember 2018 bis Januar 2019 nicht nach.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung des angefochtenen Bescheides vom 15.02.2021, der Beschwerde vom 10.03.2021, der Stellungnahme der belangten Behörde vom 25.03.2021 im Zuge der Aktenvorlage und der Stellungnahme der belangten Behörde vom 27.04.2021. Ergänzend zum vorliegenden Verwaltungsakt wurden Auszüge aus dem Firmenbuch, der Insolvenzdatei sowie auch der Gerichtsakt des Landesgerichtes Innsbruck zu 7 S 11/20g eingeholt.

Des Weiteren fand am 06.08.2021 eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck statt, in welcher der Beschwerdeführer sowie auch ein Vertreter der belangten Behörde einvernommen wurde.

Dem amtswegig eingeholten Firmenbuchauszug waren die Feststellungen zur Geschäftsführertätigkeit und Vertretungsbefugnis des Beschwerdeführers im Zeitraum seit 05.06.2018 sowie sein Fungieren als Abwickler/Liquidator seit 11.01.2021 zu entnehmen.

Aus einem Auszug aus der Insolvenzdatei geht hervor, dass mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 11.02.2020 zu 7 S 2/20h ein Insolvenzverfahrens mangels Kostendeckung nicht eröffnet und die XXXX -Immo-GmbH für zahlungsunfähig erklärte wurde. Die Feststellungen zu den Beschlüssen des Landesgerichtes Innsbruck vom 25.02.2020 hinsichtlich der Konkurseröffnung und vom 28.12.2020 hinsichtlich der Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels Kostendeckung waren dem amtswegig eingeholten und im Zuge der mündlichen Verhandlung zum Bestandteil des gegenständlichen Verfahrens erklärten Gerichtsakt zu 7 S 11/20g zu entnehmen, wobei auch der Auszug aus der Insolvenzdatei sowie der Firmenbuchauszug zur XXXX -Immo-GmbH (in Liqu.) die diesbezüglichen Eintragungen aufweist. Auf dem Inhalt des Gerichtsaktes basiert des Weiteren die Feststellung zur Forderungsanmeldung von ursprünglich insgesamt acht Insolvenzgläubigern.

In Hinblick auf die nicht entrichteten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 4.585,84 zuzüglich Verzugszinsen liegt sowohl das Schreiben der belangten Behörde vom 18.01.2021, ein Auszug aus dem Beitragskonto der Primärschuldnerin vom 18.01.2021 sowie der Bescheid vom 15.02.2021 dem Akt bei, welche gleichbleibend den entsprechenden Betrag ausweisen. Zudem schilderte der Vertreter der belangten Behörde im Zuge der mündlichen Verhandlung plausibel die Beitragskontobewegungen samt Berichtigungen ob einer Nach- und Rückverrechnung, weshalb für den erkennenden Richter keine Zweifel an der im Bescheid festgelegten Höhe von EUR 4.585,84 zuzüglich Verzugszinsen besteht, woran auch die (vorsorgehalber vorgebrachten) unsubstantiierten Ausführungen des Beschwerdeführers im Zuge der mündlichen Verhandlung, wonach der Bescheid der belangten Behörde unschlüssig und unsubstantiiert sei und insbesondere die angesprochenen Beitragshöhen nicht nachvollziehbar wären, nichts zu ändern vermag. Der Umstand, dass die von der Primärschuldnerin geschuldeten Beiträge von dieser nicht fristgerecht bezahlt wurden, ist unstrittig. In Hinblick auf die erfolglos gebliebene Fahrnisexekution zu 2 E 566/19i bleibt auf die diesbezüglichen unstrittigen Feststellungen im Bescheid der belangten Behörde zu verweisen, darüber hinaus wird auch im amtswegig eingeholten Gerichtsakt des Landesgerichtes Innsbruck zu 7 S 11/20g auf diese Bezug genommen bzw. wurden diesbezügliche Abfragen durchgeführt und dem Gerichtsakt beigelegt. Dass die von der Primärschuldnerin geschuldeten Beiträge bei ihr nicht mehr einbringlich sind, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass das Insolvenzverfahren mangels Kostendeckung nicht eröffnet bzw. das Konkursverfahren aufgehoben werden musste, wobei sowohl der Insolvenzdateiauszug als auch der Firmenbuchauszug zur Primärschuldnerin die entsprechenden Eintragungen aufweist.

Die Feststellung, wonach die Beitragsrückstände in dem Zeitraum entstanden, in dem der Beschwerdeführer Geschäftsführer der Primärschuldnerin war, ergibt sich unzweifelhaft aus dem Firmenbuchauszug, wobei der Beschwerdeführer auch explizit bestätigte, Geschäftsführer der Primärschuldnerin gewesen zu sein (Protokoll vom 08.06.2021, S 5). Dass er sich zur Berechnung der Beiträge der XXXX Steuerberatung OG bedient hat, ergibt sich einerseits bereits aus dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde, was andererseits auch der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung bestätigte (Protokoll vom 08.06.2021, S 3). Dass der Beschwerdeführer für die rechtzeitige und ordnungsgemäße Entrichtung der Beiträge verantwortlich war, liegt bereits in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Primärschuldnerin begründet, wobei er auch selbst im Zuge der mündlichen Verhandlung angeführt hat, die entsprechenden Beiträge – „soweit es ihm eben wirtschaftlich tragbar möglich gewesen war“ – entrichtet zu haben (Protokoll vom 08.06.2021, S 7). Des Weiteren definierte er den Zeitraum, bis wann die XXXX Steuerberatung OG für den Beschwerdeführer tätig gewesen war (Protokoll vom 08.06.2021, S 3), daneben, dass auch die An- und Abmeldung der Mitarbeiter durch selbige durchgeführt wurden (Protokoll vom 08.06.2021, S 11). Diese Ausführung stellt sich auch insbesondere als glaubhaft dar, als der Beschwerdeführer plausibel schildern vermochte, dass er seitens der Steuerberater die Auskunft erhalten habe, wonach eine rückwirkende Abmeldung nicht möglich sei (Protokoll vom 08.06.2021, S 11). Zumal er erst nach Erhalt der Lohnabrechnungen für Januar 2019 und entsprechender Meldezettel der XXXX Steuerberatung OG den Wunsch auf rückwirkende Vornahme der Abmeldung seiner Mitarbeiter mitgeteilt hat (Protokoll vom 08.06.2021, S 11 und S 12), obgleich bereits seit Dezember 2018 alles fertiggestellt gewesen und die Mitarbeiter nicht mehr benötigt worden wären (Protokoll vom 08.06.2021, S 6 f und S 12), ergibt sich aus einer Zusammenschau mit den vorherigen Erläuterungen die Feststellung zur nicht rechtzeitigen Mitteilung an selbige. Eine Bekanntgabe der Übertragung der Meldepflichten an einen Bevollmächtigten gemäß § 35 Abs 3 ASVG wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ergibt sich auch nicht aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

In Hinblick auf die Verpflichtung des Geschäftsführers zur Gleichbehandlung aller Gläubiger bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner Beschwerde noch vermeinte, die belangte Behörde nicht schlechter als irgendeinen anderen Gläubiger der Gesellschaft behandelt zu haben. Schließlich wurde seitens des Rechtsvertreters im Zuge der mündlichen Verhandlung relativierend ausgeführt, es wären „keine bestimmten Lieferanten“ bevorzugt worden und jene Mittel, welche noch zur Verfügung gestanden wären, „nicht bewusst ungleich an die Gläubiger verteilt worden, sodass also nicht in Benachteiligung der Sozialversicherung die Beiträge an diese in einem geringen Ausmaß entrichtet worden wären als die Forderungen an anderen Gläubigern“ (Protokoll vom 08.06.2021, S 3 und S 4). Im Zuge der Einvernahme des Beschwerdeführers wird schließlich deutlich, dass mit Januar 2019 vorrangig Zahlungen an den privaten Darlehensgeber geleistet wurden, zumal dieser damit gedroht hat, ansonsten das Darlehen aufzukündigen (Protokoll vom 08.06.2021, S 6). Auch räumte der Beschwerdeführer ein, bestimmte Rechnungen in Hinblick darauf, den Darlehenspartner zurückzuhalten, nicht bezahlt zu haben (Protokoll vom 08.06.2021, S 7). Obgleich der Beschwerdeführer in weiterer Folge vermeinte, nicht mehr wirklich rekonstruieren zu können, ob die Gebietskrankenkasse allenfalls nicht vollständig befriedigt worden sei, obwohl der Darlehensgeber sein Geld bekommen habe (Protokoll vom 08.06.2021, S 8), so geht dieser Umstand bereits aus den vorherigen Ausführungen desselben ohne jeglichen Zweifel hervor, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer mit der Darlehensaufkündigung gedroht wurde, was dieser jedenfalls vermeiden wollte (Protokoll vom 08.06.2021, S 6). Auch die in Vorlage gebrachten Offenen-Posten-Listen, Saldenlisten und das Konvolut Kontoblätter Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen vermögen nicht aufzuzeigen, dass eine Gleichbehandlung der Gläubiger erfolgt wäre. Vielmehr lässt ein Vergleich der Offenen-Posten-Listen erkennen, dass ausschließlich punktuell Betragsänderungen erfolgt sind, wie eben eine Verminderung des offenen Betrages hinsichtlich dem Elektriker im Vergleich Dezember 2018 zu März 2019 um EUR 2.000,--, was gerade eben auf keine Gläubigergleichbehandlung hinweist, wobei es anzumerken gilt, dass der exakte Zeitpunkt der Betragsänderung nicht aus den Listen hervorgeht. Daneben führte der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Richter auch selbst noch aus, im Januar die Löhne an die drei Mitarbeiter in bar gezahlt zu haben. Ob der vorherigen Erwägungen steht damit eine Gläubigerungleichbehandlung zweifellos fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Gemäß § 67 Abs 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.

Gemäß § 58 Abs 5 ASVG haben die Vertreter juristischer Personen, die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen und die Vermögensverwalter (§ 80 BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Der Beschwerdeführer war, wie sich aus dem Auszug aus dem Firmenbuch ergibt, im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von Dezember 2018 bis Januar 2019 selbständig vertretungsbefugter, handelsrechtlicher Geschäftsführer und kann somit grundsätzlich zu einer Haftung von aushaftenden Sozialversicherungsbeiträgen aufgrund von Meldepflichtverletzungen in diesem Zeitraum herangezogen werden.

Voraussetzung für die Haftung eines Vertreters nach § 67 Abs 10 ASVG ist die objektive, gänzliche oder zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der betreffenden Beiträge beim Primärschuldner (vgl. VwGH 20.06.2018, Ra 2018/08/0039). Weitere Voraussetzungen für die Haftung gemäß § 67 Abs 10 ASVG sind auch deren ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach, schuldhafte und rechtswidrige Verletzungen der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Vertreter und die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters für die Uneinbringlichkeit (vgl. VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0038).

Unstrittig sind fallgegenständlich die Beiträge bei der Primärschuldnerin nicht einbringlich, wie sich aus dem Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 28.12.2020 zu 7 S 11/20g, welcher die Aufhebung des Konkurses mangels Kostendeckung zum Inhalt hat, ergibt. Neben der Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden ist auch eine ziffernmäßige Bestimmtheit gegeben, zumal die Beitragsschuld im konkreten Fall mit EUR 4.585,84 zuzüglich Verzugszinsen von der belangten Behörde bestimmt wurde (vgl die Beweiswürdigung zur Höhe unter Punkt II. 2.).

Weiters ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer infolge schuldhafter Pflichtverletzung für die nicht einbringlichen Beitragsforderungen der belangten Behörde haftet. Die Haftung des Geschäftsführers nach § 67 Abs 10 ASVG ist ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft verletzt hat (vgl VwGH 20.06.2018, Ra 2018/08/0039).

Dabei treffen den Beschwerdeführer als Geschäftsführer Überwachungs- und Kontrollpflichten, die auch alle Pflichten eines Dienstgebers miteinschließen, die diesem nach den Bestimmungen der §§ 33 (An- und Abmeldung zur Versicherung) und 58 (Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge, Beitragsvorauszahlungen) ASVG treffen. In diesem Zusammenhangt trifft den Beschwerdeführer die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung seiner Verpflichtungen unmöglich war, widrigenfalls eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden kann (VwGH 25.03.2019, Ra 2019/08/0059 ua).

Für die Haftung nach § 67 Abs 10 ASVG genügt dabei bereits leichte Fahrlässigkeit in Bezug auf das Verschulden für die Nichtleistung von Sozialversicherungsbeiträgen. Eine solche Pflichtverletzung kann darin liegen, dass der Geschäftsführer die fälligen Beiträge (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, als er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt, bzw - im Falle des Fehlens ausreichender Mittel - nicht für eine zumindest anteilige Befriedigung auch der Forderungen der Gebietskrankenkasse Sorge trägt. Der Geschäftsführer wäre nur dann exkulpiert, wenn er entweder nachweist, im fraglichen Zeitraum, in dem die Beiträge fällig geworden sind, insgesamt über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet zu haben, oder zwar über Mittel verfügt zu haben, aber wegen der gebotenen Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern die Beitragsschuldigkeiten - ebenso wie die Forderungen aller anderen Gläubiger - nicht oder nur zum Teil beglichen zu haben, die Beitragsschuldigkeiten also nicht in Benachteiligung der belangen Behörde in einem geringeren Ausmaß beglichen zu haben als die Forderungen anderer Gläubiger (vgl. VwGH 20.06.2018, Ra 2018/08/0039). Zum Nachweis der Gläubigergleichbehandlung in Hinblick auf die am Ende des Beurteilungszeitraumes unberichtigt gebliebenen Verbindlichkeiten hat der Vertreter jedenfalls die insgesamt fälligen Verbindlichkeiten im Beurteilungszeitraum sowie die im Beurteilungszeitraum darauf geleisteten Zahlungen nachvollziehbar darzustellen und zu belegen (vgl. die Rechtsprechung des VwGH vom 29.01.2014, 2012/08/0227, zur Parallelbestimmung § 25a BUAG).

Fallgegenständlich hat der Beschwerdeführer diesen Nachweis nicht erbracht, vielmehr hat – wie unter Punkt II. 2. ausführlich dargelegt – die mündliche Verhandlung zum Ergebnis geführt, dass der Beschwerdeführer zumindest ab Januar 2019 vorrangig Zahlungen an den privaten Darlehensgeber geleistet und auch Löhne an Mitarbeiter ausgezahlt hat, weshalb ein Verschulden seinerseits gegeben ist. In Hinblick auf die – nicht zum Beweise einer Gläubigergleichbehandlung geeigneten - in Vorlage gebrachten Unterlagen bleibt ebenfalls auf die Erwägungen unter Punkt II. 2. zu verweisen.

Des Weiteren gilt in Hinblick auf seine verspätete Abmeldung seiner Mitarbeiter festzuhalten, dass das für die Haftung erforderliche Verschulden an einem Meldepflichtverstoß dem Vertreter einer juristischen Person insoweit angelastet werden kann, als er verpflichtet gewesen wäre, bestimmte konkret zu bezeichnende Meldungen zu erstatten, und das Wissen um diese Meldepflicht entweder als vom Grundwissen des Vertreters umfasst anzusehen oder das Nichtwissen von ihm zu vertreten wäre (vgl. VwGH 11.11.2019, Ra 2018/08/0195 mit Hinweis auf VwGH 04.08.2004, 2002/08/0145; VwGH 22.02.2012, 2010/08/0190). Ein Meldepflichtiger hat sich dabei alle zur seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse zu verschaffen und trifft ihn grundsätzlich eine Erkundigungspflicht, wobei er ihm zumutbare Schritte zu unternehmen hat, um sich in der Frage der Meldepflicht des Beschäftigungsverhältnisses sachkundig zu machen (vgl. VwGH 20.06.2018, Ra 2017/08/0012). Es wäre daher an der Person des Beschwerdeführers als Geschäftsführer gelegen, die XXXX Steuerberatung OG in Hinblick auf die Bestimmung des § 33 ASVG (An- und Abmeldung der Versicherten) gelegen, rechtzeitig hinsichtlich der Abmeldungen zu informieren. Dieser Umstand war dem Beschwerdeführer in Anbetracht des Umstandes, dass er sich sofort nach Erhalt der Lohnzettel für Januar schließlich an seine Steuerberater gewandt hat, welche ihm daraufhin auch mitteilten, dass eine rückwirkende Abmeldung nicht möglich sei, auch bewusst. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er alles dem Steuerberater gebracht habe, weil er sich in Österreich nicht wirklich gut auskenne, ist in Anbetracht der vorherigen Darlegungen unerheblich, zudem ohnedies persönliche Umstände des Vertreters bei Beurteilung des Verschuldens keine Rolle spielen (vgl VwGH 19.02.1991, 90/08/0008). Der Beschwerdeführer hat schließlich entsprechend seinen eigenen Darlegungen auch schlichtweg, nachdem die Steuerberatungskanzlei ihre Dienste eingestellt hat, nicht den Kontakt zur belangten Behörde aufgenommen, was es ebenfalls zu seinen Lasten zu berücksichtigen gilt. Die Meldepflichtverletzung ist auch kausal für die Uneinbringlichkeit der Beiträge, da sich im Verfahren keinerlei Anhaltspunkte ergaben, dass bereits eine Uneinbringlichkeit zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Beiträge gegeben war.

Da somit alle Voraussetzungen für die Haftung des Beschwerdeführers nach § 67 Abs 10 ASVG gegeben sind und dem Beschwerdeführer fallgegenständlich sowohl die Gläubigerungleichbehandlung als auch die Meldepflichtverletzung zur Last zu legen ist, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Eine Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung ist im gegenständlichen, einen Einzelfall betreffenden Fall nicht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht stützte sich im Rahmen seiner Entscheidung auf die nicht als uneinheitlich zu wertende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und wich nicht von ihr ab. Die Umstände des konkreten Einzelfalles sind für sich nicht reversibel.

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