Bundesverwaltungsgericht W283 2226340-1

W283 2226340-1Tribunal administratif fédéral16 août 2021

Regest

Dauer der Maßnahme Einreiseverbot gekürzte Ausfertigung Herabsetzung illegale Beschäftigung Mittellosigkeit mündliche Verhandlung mündliche Verkündung Schwarzarbeit

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W283 2226340-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.08.2021
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2021:W283.2226340.1.00

Spruch

W283 2226340-1/26E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 22.07.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Stefanie OMENITSCH als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Albanien, gegen Spruchpunkt IV. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2019, Zl. 1227127009-191171280, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbots gemäß § 53 Abs. 2 Z 6 und Z 7 FPG auf 2 Jahre herabgesetzt wird.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 22.07.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

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