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L504 2245265-1•Bundesverwaltungsgericht L504 2245265-1
L504 2245265-1Tribunal administratif fédéral16 août 2021
aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall ersatzlose Behebung Offensichtlichkeit qualifizierte Unglaubwürdigkeit Spruchpunktbehebung
L504 2245265-1/4Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX geb., StA. Jordanien, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.07.2021, Zl. 1279505003-210840343, in Teilerledigung der Beschwerde beschlossen:
A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt VI. und VII. stattgegeben und werden diese gem. § 18 Abs. 1 Z5 BFA-VG, § 55 Abs 1a FPG ersatzlos behoben.
Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid kommt gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zu.
Gem. § 55 Abs 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung :
I. Verfahrenshergang
Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid hat das Bundesamt über den am 23.06.2021 gestellten Antrag auf internationalen Schutz entschieden, dass der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 3, 8 AsylG abgewiesen wird (I., II.), ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG nicht erteilt (III.), gem. § 10 AsylG, 52 FPG, eine Rückkehrentscheidung erlassen (IV.) gem. § 52 Abs 9 FPG festgestellt wird, dass die Abschiebung gem. § 46 nach Jordanien zulässig ist (V.), gem. § 55 Abs 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (VI.) u. gem. § 18 Abs 1 Z 5 BFA-VG eine aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wird.
Die beschwerdeführende Partei (bP) brachte vor der Behörde im Wesentlichen vor, dass sie infolge einer Ehrverletzung durch ihren Bruder nun einer Verfolgung durch die in der Ehre verletzte Familie ausgesetzt sei.
Das Bundesamt begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass – wie sich aus der behördlichen Beweiswürdigung ergeben würde – das Vorbringen zur Bedrohungssituation „offensichtlich“ nicht den Tatsachen entspricht.
Gegen den Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Die bP begründete ihren Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen mit einer Verfolgung durch eine Familie in Jordanien und legte auch diesbezügliche Bescheinigungsmittel vor.
Der für diese Entscheidung des BVwG maßgebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage des Bundesamtes einschließlich der Beschwerde.
§ 18 BFA-VG lautet wie folgt:
(1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1-4 […]
5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
6-7 […]
Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
[…]
(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.
Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.
Zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Ziffer 5 BFA-VG ist festzuhalten, dass im Hinblick auf die Judikatur der Höchstgerichte zu § 6 Z 3 AsylG 1997 in dessen ursprünglicher Fassung das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht, nicht schlichte Unglaubwürdigkeit ausreicht (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0214; Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, S 483f), sondern ein qualifizierter Fall fehlender Glaubwürdigkeit vorliegen muss.
Der Abweisungsgrund des § 6 Z 3 AsylG 1997 erfasst somit nur Fälle qualifizierter (offensichtlicher) Unglaubwürdigkeit, eine schlichte Tatsachenwidrigkeit des Vorbringens kann die Abweisung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht rechtfertigen. Es müssen Umstände vorliegen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der erstatteten Angaben vor Augen führen. Es muss "unmittelbar einsichtig" ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die Schilderung des Asylwerbers wahrheitswidrig ist. Dieses Urteil muss sich "quasi aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte müssen "klar auf der Hand liegen" (VwGH 22.12.2005, 2003/20/0205, Hinweis E 21. August 2001, 2000/01/0214; E 6. Mai 2004, 2002/20/0361).
Der BF hat ein sicherheitsrelevantes Vorbringen mit Verfolgungsbehauptung unter Vorlage von Beweismitteln erstattet. Der belangten Behörde kann zwar nach einer Grobprüfung der Angaben der bP zum nunmehrigen Zeitpunkt nicht gänzlich entgegengetreten werden, wenn diese beweiswürdigend festhält, dass sie die Angaben der bP zur Ausreisemotivation letztlich als nicht glaubhaft erachtet, doch kann eine geforderte „qualifizierte Unglaubwürdigkeit“, wie diese in § 18 Abs. 1 Ziffer 5 BFA-VG gefordert wird, im vorliegenden Fall auf Basis der Aktenlage nicht festgestellt werden.
Aus den dargelegten Gründen liegt somit kein „offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechendes Vorbringen iSd § 18 Abs. 1 Z 5 leg. cit. vor, weshalb dieser Spruchpunkt (VII.) sowie der damit in Konnex stehende Spruchpunkt VI., wonach gem. § 55 Abs 1a FPG ex lege in Folge der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe, ersatzlos zu beheben war.
Gem. § 13 Abs 1 VwGVG hat die Beschwerde somit aufschiebende Wirkung. Gem. § 55 Abs 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillig Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des angefochtenen Bescheides.
Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs 2 Z1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da schon auf Grund der Aktenlage festzustellen war, dass die beiden Spruchpunkte des Bescheides aufzuheben waren.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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