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L501 2205328-1•Bundesverwaltungsgericht L501 2205328-1
L501 2205328-1Tribunal administratif fédéral16 août 2021
Aufenthaltsberechtigung plus Familienverfahren gekürzte Ausfertigung Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Teileinstellung Zurückziehung
L501 2205328-1/17E
L501 2205330-1/14E
L501 2205329-1/13E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 23.07.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1) Frau XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK, vertreten durch vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, sowie die Beschwerden von 2) mj. XXXX , geb. XXXX , und 3) mj. XXXX , geb. XXXX , beide StA. IRAK, beide vertreten durch die Mutter XXXX , diese vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom19.07.2018, Zlen. 1) XXXX , 2) XXXX und 3) XXXX nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23.07.2021
I. den Beschluss gefasst:
A)
Die Verfahren werden infolge Zurückziehung der jeweils gegen die Spruchpunkte I., II., III., der angefochtenen Bescheide gerichteten Beschwerden gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG insoweit eingestellt.
II. zu Recht erkannt:
Im Übrigen wird den Beschwerden gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die beschwerdeführenden Parteien 1), 2) und 3) auf Dauer unzulässig ist.
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG wird 1.) XXXX , der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus " für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG wird 2.) XXXX , der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG wird 3) XXXX , der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
I. und II:
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 23.07.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da seitens der beschwerdeführenden Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet sowie seitens der belangten Behörde ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
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