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I421 2213636-1•Bundesverwaltungsgericht I421 2213636-1
I421 2213636-1Tribunal administratif fédéral12 août 2021
Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel begründete Furcht vor Verfolgung berücksichtigungswürdige Gründe Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
I421 2213636-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. NIGERIA, vertreten durch: RA Mag. Susanne SINGER gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX ( XXXX ) vom 18.12.2018, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.08.2021, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 02.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am 03.01.2015 durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer niederschriftlichen Erstbefragung unterzogen. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, dass er Oberhaupt der Christen gewesen sei und es 2014 einen Überfall von Boko Haram auf ihre Siedlung gegeben habe. Der BF habe eine Bewegung gegründet und sei ein sehr großer Feind der Boko Haram gewesen. Zweimal habe es einen Bombenanschlag auf sein Geschäft und eine konkrete Morddrohung gegen ihn gegeben, später sei er von der Boko Haram verschleppt und in ein Foltercamp gebracht worden und sei dort unmenschlich gefoltert worden.
2. Am 08.02.2017 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor der belangten Behörde statt. Zusammengefasst gab der BF zu seinen Fluchtgründen an, dass sein Problem 2014 begonnen habe, als er begonnen habe die Kinder im Rahmen von Veranstaltungen (Filmvorführungen) über Boko Haram aufzuklären und über das Leben Christus zu erzählen, weshalb sich viele Kinder geweigert hätten, Boko Haram beizutreten. Da Boko Haram den BF als Hindernis gesehen habe, hätten sie als Warnung im September 2014 sein Geschäft zerstört. Im November 2014 habe Boko Haram in Chibuk und den Nachbardörfern wild umhergeschossen und alles zerstört und Frauen und Kinder entführt und sei der BF von 5 bis 7 bewaffneten und maskierten Männern vor seinem Geschäft gefangen genommen worden. Danach sei er mit anderen in ein Camp im Sambisa Forest gebracht, in eine Zelle gesteckt worden und habe nur Urin zum Trinken bekommen. Ein junger Bursche, der ihnen immer Essen in die Zelle gebracht hätte, hätte ihn eines Nachts geholfen zu flüchten und habe ihn 200 Meilen vom Lager weggebracht. Der BF sei dann sieben Tage durch den Wald geirrt und habe dann zwei Jäger, Christen, getroffen, die ihn gesagt hätten, dass Boko Haram überall in Nigeria nach den BF suchen würde. Einer der beide habe Mr. XXXX gebeten, den BF zu helfen. Nachdem sie den Reisepass des BF aus dessen Haus geholt hätten, habe sich der BF in einer Fischtonne verstecken müssen und hätten sie den BF zum Haus von Mr. XXXX gebracht.
3. Am 22.02.2017 wurde eine Vollmacht der Rechtsberatung Innsbruck Diakonie Flüchtlingsdienst vorgelegt und ausgeführt, dass der BF wegen der Gruppierung Boko Haram aus seiner Heimat geflüchtet sei und auf Grund von persönlicher Verfolgung durch diese Gruppierung um sein Leben fürchte und wurde das Länderinformationsblatt des BFA über Boko Harsam ergänzt. Zudem wurden medizinische Berichte und ein Empfehlungsschreiben vorgelegt.
4. In einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 28.12.2017 hielt der BF seine bisher gemachten Angaben aufrecht und legte Fotos, eine Bestätigung des Deutschunterrichtes, eine Bestätigung über die Teilnahme in einer Lerngruppe und ein Empfehlungsschreiben vor.
5. Im Schreiben vom 08.10.2018 wurde der BF aufgefordert, binnen einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung des Schreibens zu dort genannten Fragen Stellung zu nehmen.
6. Mit Bescheid vom 18.12.2018, Zl. XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).
7. Dagegen richtet sich die durch die Rechtsvertretung des BF fristgerecht am 23.01.2019, bei der belangten Behörde eingelangt am selbigen Tag, eingebrachte Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass bei richtiger rechtlicher Beurteilung eine inhaltlich anders lautende Entscheidung getroffen hätte werden müssen. Beantragt werde daher, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen und durchführen, den Bescheid des BFA dahingehend abändern, dass dem Antrag auf internationalen Schutz stattgegeben und dem BF das beantragte Asyl gewährt werde, in eventu gemäß § 8 AsylG dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria zuzuerkennen, in eventu den bekämpften Bescheid dahingehend abändern, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 und 55 AsylG 2005 idgF erteilt werde, sowie festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig und die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria nicht zulässig sei, in eventu die bekämpfte Entscheidung aufzuheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstinstanz zurückzuverweisen.
8. Am 24.01.2019 wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt durch die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
9. Mit Schreiben vom 17.04.2020, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht Außenstelle Innsbruck am 20.04.2020, wurden drei Empfehlungsschreiben, ein psychotherapeutischer Kurzbericht, eine Entlassungsbrief XXXX sowie drei Befundberichte vorgelegt. Mit Schreiben vom 15.06.2020, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht Außenstelle Innsbruck am 17.06.2020, wurde ein weiterer psychotherapeutischer Kurzbericht vorgelegt.
10. Am 06.08.2021 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung am Bundesverwaltungsgericht Außenstelle Innsbruck in Anwesenheit des BF und seiner Rechtsvertreterin sowie einer Dolmetscherin für die englische Sprache statt. Eine Vertretung der belangten Behörde blieb entschuldigt fern.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der BF ist Staatsangehöriger Nigerias, wurde in Chibok, Borno State, geboren und bekennt sich zum christlichen Glauben. Der BF ist ledig, aber in Nigeria traditionell verheiratet und hat zwei Kinder. Es konnte nicht festgestellt werden, ob die Ehegattin des BF noch lebt. Seine Identität steht nicht fest. Die Muttersprache des BF ist Ibo/Igbo.
Der BF reiste illegal ins Bundesgebiet ein. Der BF hält sich seit mindestens 02.01.2015 in Österreich auf und ist seit 23.01.2015 durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet melderechtlich erfasst. Der BF war bisher stets in einer Asylunterkunft untergebracht und bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.
Der BF leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. Dem BF wurde eine nächtliche CPAP-Therapie verschrieben, weshalb er wegen Atembeschwerden beim Schlafen ein Sauerstoffgerät verwenden muss (Protokoll vom 06.08.2021, S 3 f). Er fällt nicht unter die Risikogruppe gemäß der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19- Risikogruppe-Verordnung), BGBl. II Nr. 203/2020.
Der BF hat in Nigeria die Grund- und Mittelschule besucht. Danach hat er gelernt, Elektrogeräte zu verkaufen und hat in weiterer Folge ein eigenes Elektrogeschäft in Chibok geführt. Aufgrund seiner Arbeitserfahrung in Nigeria hat er eine Chance, auch hinkünftig im nigerianischen Arbeitsmarkt unterzukommen.
Die Familie, bestehend aus den Geschwistern und den Kindern, sind noch in Nigeria, wobei der BF keinen Kontakt zu ihnen hat und den genauen Aufenthalt nicht weiß. Die Eltern des BF sind verstorben.
In Österreich verfügt der BF über keine Verwandten und familiären Beziehungen, jedoch über soziale Kontakte.
Der BF weist keine guten Deutschkenntnisse auf. Der BF hat vom 23.02.2017 bis zum 27.02.2017 an einer Lerngruppe Sprachniveau A1 im Rahmen des Projekts „Treffpunkt Deutsch“ teilgenommen und nimmt privaten Deutschunterricht. Der BF hat keine Deutschprüfung absolviert.
Der BF ist arbeitsfähig und verkauft seit 06.09.2016 die XXXX Stadt- und Straßenzeitung 20er auf selbständiger Basis, ansonsten ist er in Österreich keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgegangen.
Der BF besucht die christliche und afrikanische Kirche, ist Mitglied der Kirche „ XXXX “ (AS 123) und hilft manchmal einem Freund, der eine Druckerei besitzt, beim Aufhängen von Plakaten. Ansonsten besucht er keine Kurse und ist nicht Mitglied in einem Verein.
Insgesamt weist er in Österreich allerdings keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf.
Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:
Als Fluchtgrund hat der BF angegeben, Nigeria verlassen zu haben, weil er als Christ und Feind von Boko Haram von diesen bedroht worden sei und von diesen gesucht werde.
Mangels Glaubwürdigkeit konnte im Verfahren nicht festgestellt werden, dass der BF, weil er eine Bewegung gegründet haben sollte, um Kindern zu helfen, sich nicht Boko Haram anzuschließen, von Boko Haram persönlich bedroht worden ist. Weiters konnte nicht festgestellt werden, dass der BF persönlich von Boko Haram überfallen worden ist und wegen seiner Bewegung von Boko Haram überall in Nigeria gesucht werde. Der BF wurde in Nigeria nicht persönlich verfolgt oder bedroht und befindet sich nicht aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb von Nigeria.
Im Hinblick auf die Fluchtroute des BF konnte nicht festgestellt werden, dass ihm ein Mann, den er nicht kannte, einen Pass mit einem Schengen Visum besorgt haben sollte und er mit diesem Mann von Lagos über Paris nach Wien geflogen sei und er dem Mann schließlich für die Reise nichts bezahlt habe.
Zusammengefasst konnte nicht festgestellt werden, dass der BF in Nigeria aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde und hat er Nigeria insbesondere nicht aufgrund wohlbegründeter Furcht vor persönlicher Verfolgung durch Boko Haram verlassen. In Bezug auf das Fluchtvorbringen des BF und aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird festgestellt, dass der BF im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.
1.3. Zur Situation im Falle der Rückkehr nach Nigeria:
Die Familie und Freunde des BF leben in Nigeria. Im Falle einer Rückkehr nach Nigeria kann er damit auf familiäre Unterstützung zurückgreifen und hat ein soziales Auffangnetz und wäre so in der Lage die Grundbedürfnisse des täglichen Lebens zu decken. Aber auch der Umstand, dass er gerade keinen Kontakt zu ihnen hat und ihren Aufenthalt nicht genau weiß, steht einer Abschiebung nicht entgegen, zumal es dem BF ob seines erwerbsfähigen Alters und seiner Schulausbildung und Berufserfahrung zumutbar ist, eine Arbeit zu finden und sich so seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Auch sein Gesundheitszustand steht seiner Rückkehr nach Nigeria nicht entgegen.
Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der BF verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Nigeria eine Verletzung von Art 2, Art 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der BF ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Es konnte nicht festgestellt werden, dass dem BF im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
1.4. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:
Hinsichtlich der aktuellen Lage in Nigeria sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 18.12.2018 getroffenen Feststellungen insofern Änderungen eingetreten, als die belangte Behörde noch das „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Nigeria vom 07.08.2017 zitiert hat und die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes auf dem aktuellen "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Nigeria vom 23.11.2020 basieren.
Basierend auf den Daten der WHO (Stand: 10.08.2021) ergeben sich seit 03.01.2020 178.508 bestätigte COVID-19 Fälle mit 2.192 Verstorbenen und 3.967.013 verabreichten Impfungen.
https://covid19.who.int/region/afro/country/ng
Die aktuelle Situation im Herkunftsstaat (Stand 23.11.2020) des BF stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar:
COVID-19
Letzte Änderung: 23.11.2020
Die COVID-19-Situation in Nigeria ist nach wie vor angespannt. Die veröffentlichten absoluten Zahlen an bisherigen Infizierten (rund 62.000) geben angesichts der geringen Durchtestung der 200-Millionen-Bevölkerung ein verzerrtes Bild. Aussagekräftiger ist der Anteil der positiven Fälle gemessen an der Zahl der durchgeführten Tests. Dieser lag im Oktober 2020 landesweit bei mehr als drei Prozent, in der Metropole Lagos hingegen bei etwa 30 Prozent. Die Zahlen berücksichtigen noch nicht die Auswirkung der #EndSARS-Proteste, bei denen von den Demonstrierenden praktisch keine Schutzvorkehrungen gegen COVID-19 getroffen worden sind. Ein Anstieg an positiven Fällen ist hauptsächlich in der Südwestzone des Landes zu beobachten. In einigen Bundesstaaten herrscht überhaupt Skepsis an der Notwendigkeit von COVID-19-Maßnahmen. Die allgemeine Risikowahrnehmung und die Nachfrage nach Tests sind gering (ÖB 10.2020).
In Nigeria gibt es wie in anderen afrikanischen Ländern relativ wenig belegte COVID-19 Infizierte. Dies kann auch damit zusammenhängen, dass vergleichsweise wenig Tests durchgeführt werden (Africa CDC 13.10.2020). Anfang September 2020 wurde die Phase 3 der Restriktionen im Zusammenhang mit der Coronakrise in Kraft gesetzt. Die Ausgangssperre gilt im ganzen Land nun von Mitternacht bis vier Uhr. Meetings bis zu maximal 50 Personen sind gestattet. In Lagos dürfen Restaurants, Klubs und Kirchen etc. unter bestimmten Auflagen öffnen (WKO 25.9.2020).
Seit 2020 ist die nigerianische Wirtschaft aufgrund des erneuten Verfalls des Rohölpreises sowie der massiven wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19 Pandemie wieder geschwächt. Wie hoch der wirtschaftliche Schaden sein wird, ist bislang noch nicht abzuschätzen (GIZ 6.2020). Für 2020 wird aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf Nigeria und der drastisch gesunkenen Erdölpreise mit einer Schrumpfung des nigerianischen BIP um 4,4 Prozent gerechnet. In der 2. Jahreshälfte 2020 ist jedoch ein Wiederanziehen der Konjunktur feststellbar und für 2021 wird ein Wachstum von 2,2 Prozent erwartet (WKO 14.9.2020).
Quellen:
Africa CDC - Africa Centres for Disease Control and Prevention (13.10.2020): Coronavirus Disease 2019 (COVID-19) - Latest updates on the COVID-19 crisis from Africa CDC, https://africacdc.org/covid-19/, Zugriff 13.10.2020
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2020): Wirtschaft Entwicklung, https://www.liportal.de/nigeria/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 5.10.2020
ÖB - Österreichische Botschaft Abuja (10.2020): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2021612/NIGR_%C3%96B_Bericht_2019_10.pdf, Zugriff 18.11.2020
WKO - Wirtschaftskammer Österreich (25.9.2020): Coronavirus: Situation in Nigeria - Aktuelle Informationen und Info-Updates, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-info-nigeria.html, Zugriff 13.10.2020
WKO - Wirtschaftskammer Österreich (14.9.2020): Die nigerianische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-nigerianische-wirtschaft.html, Zugriff 13.10.2020
Politische Lage
Letzte Änderung: 17.11.2020
Nigeria ist in 36 Bundesstaaten (ÖB 10.2019; vgl. AA 16.1.2020; GIZ 9.2020a) mit insgesamt 774 LGAs/Bezirken unterteilt (GIZ 9.2020a; vgl. AA 16.1.2020). Jeder der 36 Bundesstaaten wird von einer Regierung unter der Leitung eines direkt gewählten Gouverneurs (State Governor) und eines Landesparlamentes (State House of Assembly) geführt (GIZ 9.2020a; vgl. AA 16.1.2020). Polizei und Justiz werden vom Bund kontrolliert (AA 16.1.2020).
Nigeria ist eine Bundesrepublik mit einem starken exekutiven Präsidenten (Präsidialsystem nach US-Vorbild) (AA 24.5.2019a). Nigeria verfügt über ein Mehrparteiensystem. Die am System der USA orientierte Verfassung enthält alle Attribute eines demokratischen Rechtsstaates (inkl. Grundrechtskatalog, Gewaltenteilung). Dem starken Präsidenten – zugleich Oberbefehlshaber der Streitkräfte – und dem Vizepräsidenten stehen ein aus Senat und Repräsentantenhaus bestehendes Parlament und eine unabhängige Justiz gegenüber. Die Verfassungswirklichkeit wird von der Exekutive in Gestalt des direkt gewählten Präsidenten und von den direkt gewählten Gouverneuren dominiert. Der Kampf um politische Ämter wird mit großer Intensität, häufig auch mit undemokratischen, gewaltsamen Mitteln geführt. Die Justiz ist der Einflussnahme von Exekutive und Legislative sowie einzelner politischer Führungspersonen ausgesetzt (AA 16.1.2020).
Die Parteienzugehörigkeit orientiert sich meist an Führungspersonen, ethnischer Zugehörigkeit und vor allem strategischen Gesichtspunkten. Parteien werden primär als Zweckbündnisse zur Erlangung von Macht angesehen. Politische Führungskräfte wechseln die Partei, wenn sie andernorts bessere Erfolgschancen sehen. Entsprechend repräsentiert keine der Parteien eine eindeutige politische Richtung (AA 16.1.2020). Gewählte Amtsträger setzen im Allgemeinen ihre Politik um. Ihre Fähigkeit, dies zu tun, wird jedoch durch Faktoren wie Korruption, parteipolitische Konflikte, schlechte Kontrolle über Gebiete, in denen militante Gruppen aktiv sind, und die nicht offengelegten Gesundheitsprobleme des Präsidenten beeinträchtigt (FH 4.3.2020).
Bei den Präsidentschaftswahlen am 23.2.2019 wurde Amtsinhaber Muhammadu Buhari im Amt bestätigt (GIZ 9.2020a). Er erhielt 15,1 Millionen Stimmen und siegte in 19 Bundesstaaten, vor allem im Norden und Südwesten des Landes. Sein Herausforderer, Atiku Abubakar, erhielt 11,3 Millionen Stimmen und gewann in 17 Bundesstaaten im Südosten, im Middle-Belt sowie in der Hauptstadt Abuja (GIZ 9.2020a; vgl. BBC 26.2.2019). Die Wahlbeteiligung lag mit 36 Prozent deutlich niedriger als 2015. Überschattet wurden die Wahlen von gewaltsamen Zwischenfällen mit mindestens 53 Toten. Wahlbeobachter und Vertreter der Zivilgesellschaft kritisierten außerdem Organisationsmängel bei der Durchführung der Wahlen, die Einschüchterung von Wählern sowie die Zerstörung von Wahlunterlagen an einigen Orten des Landes. Die Opposition sprach von Wahlmanipulation. Abubakar focht das Ergebnis vor dem Obersten Gerichtshof aufgrund von Unregelmäßigkeiten an (GIZ 9.2020a).
Die Nationalversammlung besteht aus zwei Kammern: Senat mit 109 Mitgliedern und Repräsentantenhaus mit 360 Mitgliedern (AA 24.5.2019b). Aus den letzten Wahlen zur Nationalversammlung im Februar 2019 ging die Regierungspartei „All Progressives‘ Congress“ (APC) siegreich hervor. Sie konnte ihre Mehrheit in beiden Kammern der Nationalversammlung vergrößern. Die größte Oppositionspartei, die „People’s Democratic Party“ (PDP) hatte von 1999-2015 durchgehend den Präsidenten gestellt. 2015 musste sie zum ersten Mal in die Opposition und ist durch Streitigkeiten um die Parteiführung seitdem geschwächt (AA 16.1.2020).
Auf subnationaler Ebene regiert die APC in 20 der 36 Bundesstaaten (AA 16.1.2020). Am 9.3.2019 wurden Wahlen für Regionalparlamente und Gouverneure in 29 Bundesstaaten durchgeführt. In den restlichen sieben Bundesstaaten hatten die Gouverneurswahlen bereits in den Monaten zuvor stattgefunden. Auch hier kam es zu Unregelmäßigkeiten und gewaltsamen Ausschreitungen (GIZ 9.2020a). Kandidaten der APC von Präsident Buhari konnten 17 Gouverneursposten gewinnen, jene der oppositionellen PDP 14 (Stears 9.4.2020). Regionalwahlen haben großen Einfluss auf die nigerianische Politik, da die Gouverneure die Finanzen der Teilstaaten kontrollieren und für Schlüsselsektoren wie Gesundheit und Bildung verantwortlich sind (DW 11.3.2019).
Neben der modernen Staatsgewalt haben auch die traditionellen Führer immer noch einen nicht zu unterschätzenden, wenn auch weitgehend informellen Einfluss. Sie gelten als Kommunikationszentrum und moralische Instanz und können wichtige Vermittler in kommunalen und in religiös gefärbten Konflikten sein. Dieser Einfluss wird von der jüngeren Generation aber zunehmend in Frage gestellt (AA 24.5.2019a).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (16.1.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2019)
AA - Auswärtiges Amt (24.5.2019a): Nigeria - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/-/205844, Zugriff 30.9.2020
AA - Auswärtiges Amt (24.5.2019b): Nigeria - Überblick, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/nigeria/205786, Zugriff 30.9.2020
BBC News (26.2.2019): Nigeria Presidential Elections Results 2019, https://www.bbc.co.uk/news/resources/idt-f0b25208-4a1d-4068-a204-940cbe88d1d3, Zugriff 12.4.2019
DW - Deutsche Welle (11.3.2019): EU: Nigerian state elections marred by 'systemic failings', https://www.dw.com/en/eu-nigerian-state-elections-marred-by-systemic-failings/a-47858131, Zugriff 9.4.2020
FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2019 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2035799.html, Zugriff 30.9.2020
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (9.2020a): Nigeria - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/nigeria/geschichte-staat.html, Zugriff 30.9.2020
ÖB - Österreichische Botschaft Abuja (10.2019): Asylländerbericht Nigeria
Stears News (9.4.2020): Governorship Election Results, https://nigeriaelections.stearsng.com/governor/2019, Zugriff 9.4.2020
Sicherheitslage
Letzte Änderung: 23.11.2020
Es gibt in Nigeria keine klassischen Bürgerkriegsgebiete oder -parteien (AA 16.1.2020). Im Wesentlichen lassen sich mehrere Konfliktherde unterscheiden: Jener von Boko Haram im Nordosten; jener zwischen Hirten und Bauern im Middle-Belt (AA 16.1.2020; vgl. FH 4.3.2020); sowie Spannungen im Nigerdelta (AA 16.1.2020; vgl. EASO 11.2018a) und Gewalt im Bundesstaat Zamfara (EASO 11.2018a; vgl. Garda 23.6.2020). Außerdem gibt es im Südosten zwischen der Regierung und Igbo-Gruppen, die für ein unabhängiges Biafra eintreten (EASO 11.2018a; vgl. AA 16.1.2020), sowie zwischen Armee und dem Islamic Movement in Nigeria (IMN) Spannungen (EASO 11.2018a) bzw. kommt es seit Jänner 2018 zu regelmäßigen Protesten des IMN in Abuja und anderen Städten, die das Potential haben, in Gewalt zu münden (UKFCDO 26.9.2020). Beim Konflikt im Nordosten handelt es sich um eine grenzüberschreitende jihadistische Insurgenz. Im „Middlebelt“ kommt es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen um knapper werdende Ressourcen zwischen Hirten und Bauern. Bei den Auseinandersetzungen im Nigerdelta geht es sowohl um Konflikte zwischen regionalen militanten Gruppen einerseits und der Staatsgewalt andererseits, als auch um Rivalitäten zwischen unterschiedlichen lokalen Gemeinschaften. Im Südosten handelt es sich (noch) um vergleichsweise beschränkte Konflikte zwischen einzelnen sezessionistischen Bewegungen und der Staatsgewalt. Die Lage im Südosten des Landes („Biafra“) bleibt jedoch latent konfliktanfällig. Die separatistische Gruppe Indigenous People of Biafra (IPOB) ist allerdings derzeit in Nigeria nicht sehr aktiv (AA 16.1.2020).
Die Kriminalitätsrate in Nigeria ist sehr hoch, die allgemeine Sicherheitslage hat sich in den vergangenen Jahren laufend verschlechtert. In Nigeria können in allen Regionen unvorhersehbare lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser oder ethnischer Art. Insbesondere die Bundesstaaten Zamfara, westl. Taraba und der östl. Teil von Nassarawa, das nördliche Sokoto und die Bundesstaaten Plateau, Kaduna, Benue, Niger und Kebbi sind derzeit von bewaffneten Auseinandersetzungen bzw. innerethnischen Konflikten betroffen. Weiterhin bestimmen immer wieder gewalttätige Konflikte zwischen nomadisierenden Viehzüchtern und sesshaften Farmern sowie gut organisierten Banden die Sicherheitslage. Demonstrationen und Proteste sind insbesondere in Abuja und Lagos, aber auch anderen großen Städten möglich und können zu gewalttätigen Auseinandersetzungen führen. Im Juli/August 2019 forderten diese in Abuja auch wiederholt Todesopfer (AA 8.10.2020).
Anfang Oktober 2020 führte eine massive Protestwelle zur Auflösung der Spezialeinheit SARS am 11.10.2020 (Guardian 11.10.2020). Die Einheit wurde in SWAT (Special Weapons and Tactics Team) umbenannt und seine Beamten sollen einer zusätzlichen Ausbildung unterzogen werden. Die Protestwelle hielt jedoch an (DS 16.10.2020). Mit Stand 26.10.2020 war das Ausmaß der Ausschreitungen stark angestiegen. Es kam zu Gewalt und Plünderungen sowie zur Zerstörung von Geschäften und Einkaufszentren. Dabei waren bis zu diesem Zeitpunkt 69 Menschen ums Leben gekommen - hauptsächlich Zivilisten, aber auch Polizeibeamte und Soldaten (BBC News 26.10.2020).
In den nordöstlichen Landesteilen werden fortlaufend terroristische Gewaltakte, wie Angriffe und Sprengstoffanschläge von militanten Gruppen auf Sicherheitskräfte, Märkte, Schulen, Kirchen und Moscheen verübt (AA 8.10.2020).
In der Zeitspanne September 2019 bis September 2020 stechen folgende nigerianische Bundesstaaten mit einer hohen Anzahl an Toten durch Gewaltakte besonders hervor: Borno (3.085), Kaduna (894), Zamfara (858), und Katsina (644). Folgende Bundesstaaten stechen mit einer niedrigen Zahl hervor: Gombe (3), Kebbi (4), Kano (6), Jigawa (15) (CFR 2020).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (16.1.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2025287/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Nigeria_%28Stand_September_2019%29%2C_16.01.2020.pdf, Zugriff 18.11.2020
AA - Auswärtiges Amt (16.4.2020): Nigeria: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/nigeriasicherheit/205788#content_5, 16.4.2020
BBC News (26.10.2020): Nigeria protests: Police chief deploys 'all resources' amid street violence, https://www.bbc.com/news/world-africa-54678345, Zugriff 28.10.2020
CFR - Council on Foreign Relations (2020): Nigeria Security Tracker, https://www.cfr.org/nigeria/nigeria-security-tracker/p29483, Zugriff 8.10.2020
DS - Der Standard (16.10.2020): Berüchtigte "Sars"-Polizeieinheit in Nigeria nach Protesten abgeschafft, https://www.derstandard.at/story/2000120951836/beruechtigte-sars-polizeieinheit-in-nigeria-nach-protesten-abgeschafft, Zugriff 28.10.2020
EASO - European Asylum Support Office (11.2018a): Country of Origin Information Report - Nigeria - Security Situation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001366/2018_EASO_COI_Nigeria_SecuritySituation.pdf, Zugriff 16.4.2020
FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2019 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2035799.html, Zugriff 30.9.2020
Garda - Gardaworld (23.6.2020): Nigeria: Gunmen attack village in Zamfara State on June 20, https://www.garda.com/crisis24/news-alerts/353501/nigeria-gunmen-attack-village-in-zamfara-state-on-june-20, Zugriff 8.10.2020 (siehe "context")
Guardian, The (11.10.2020): Nigeria to disband Sars police unit accused of killings and brutality, https://www.theguardian.com/world/2020/oct/11/nigeria-to-disband-sars-police-unit-accused-of-killings-and-brutality, Zugriff 28.10.2020
UKFCDO - United Kingdom Foreign, Commonwealth Development Office (26.9.2020): Foreign travel advice - Nigeria, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/nigeria, Zugriff 8.10.2020
Nordnigeria – Boko Haram
Letzte Änderung: 23.11.2020
Boko Haram ist seit Mitte 2010 für zahlreiche schwere Anschläge mit Tausenden von Todesopfern verantwortlich (AA 24.5.2019a). Im August 2016 spaltete sich Boko Haram als Folge eines Führungsstreits in Islamic State West Africa (ISIS-WA) und Jama’atu Ahlis Sunna Lidda’awati wal-Jihad (JAS) auf (EASO 11.2018a).
Dem Konflikt fielen bisher unterschiedlichen unabhängigen Schätzungen zufolge zwischen 20.000 und 30.000 Menschen zum Opfer (AA 24.5.2019a; vgl. HRW 14.1.2020; EASO 11.2018a). Milizen der Boko Haram und der an Einfluss gewinnende ISIS-WA terrorisieren die Zivilbevölkerung weiterhin durch Mord, Raub, Zwangsverheiratungen, Vergewaltigung und Menschenhandel (AA 16.1.2020). Diese Gruppen sind auch weiterhin für Angriffe auf militärische und zivile Ziele in Nordnigeria verantwortlich (USDOS 24.6.2020).
Seit der Angelobung von Präsident Buhari im Mai 2015 wurden effektivere Maßnahmen gegen die Aufständischen ergriffen (ACCORD 17.4.2020). Die von Boko Haram betroffenen Staaten (v.a. Kamerun, Tschad, Niger, Nigeria) haben sich im Februar 2015 auf die Aufstellung einer circa 10.000 Mann starken Multinational Joint Task Force (MNJTF) zur gemeinsamen Bekämpfung von Boko Haram verständigt (AU-EU o.D.). In den vergangenen Jahren wurde die Militärkampagne gegen die Islamisten auf Druck und unter Beteiligung der Nachbarstaaten intensiviert und hat laut Staatspräsident Buhari zu einem von der Regierung behaupteten „technischen Sieg“ geführt (ÖB 10.2019). Tatsächlich gelang es dem nigerianischen Militär und Truppen aus den Nachbarländern Tschad, Niger und Kamerun, Boko Haram aus einigen Gebieten zu verdrängen (GIZ 9.2020a). Nach dem Rückzug in unwegsames Gelände und dem Treueeid einer Splittergruppe gegenüber dem sogenannten Islamischen Staat ist Boko Haram mittlerweile zur ursprünglichen Guerillataktik von Überfällen auf entlegenere Dörfer und Selbstmordanschlägen - oft auch durch Attentäterinnen - zurückgekehrt (ÖB 10.2019; vgl. ACCORD 17.4.2020). Insgesamt hat sich die Sicherheitslage im Nordosten nach zeitweiliger Verbesserung (2015-2017) seit 2018 wieder verschlechtert. Die nigerianischen Streitkräfte sind nicht in der Lage, ländliche Gebiete zu sichern und zu halten und beschränken sich auf das Verteidigen einiger urbaner Zentren im Bundesstaat Borno (AA 16.1.2020).
Einige Gebiete stehen immer noch unter der Kontrolle der verschiedenen Fraktionen der Gruppe. JAS scheint im Nordosten in Richtung Kamerun am aktivsten zu sein, während ISIS-WA hauptsächlich in der Nähe der Grenze zu Niger operiert (EASO 2.2019). Im Jahr 2019 führten Boko Haram und ISIS-WA Angriffe auf Bevölkerungszentren und Sicherheitskräfte im Bundesstaat Borno durch. Boko Haram führte zudem in eingeschränktem Ausmaß Anschläge im Bundesstaat Adamawa durch, während ISIS-WA Ziele im Bundesstaat Yobe angriff. Boko Haram kontrolliert zwar nicht mehr so viel Territorium wie zuvor, jedoch ist es beiden Gruppen im Nordosten des Landes weiterhin möglich, Anschläge auf militärische und zivile Ziele durchzuführen (ACCORD 17.4.2020; vgl. USDOS 11.3.2020).
ISIS-WA scheint im Juni 2020 im nordöstlichen Nigeria wieder an Stärke zu gewinnen. Im Juni 2020 wurden mehr als 120 Menschen innerhalb einer Woche von der Gruppe getötet (AP 26.6.2020). Allein im Jahr 2019 sind ca. 640 Zivilisten bei Kämpfen zwischen Sicherheitskräften und Boko Haram getötet worden. Außerdem entführte die Gruppe mindestens 16 Menschen (HRW 14.1.2020). Laut einer anderen Quelle wurden bei mindestens 31 bewaffneten Angriffen der Boko Haram im Jahr 2019 mindestens 378 Zivilpersonen getötet (AI 8.4.2020). Im Jahr 2018 kamen beim Konflikt im Nordosten zumindest 1.200 Personen ums Leben, knapp 200.000 Personen wurden intern vertrieben (HRW 17.1.2019).
IOM zählt derweil etwa 1,6 Millionen IDPs, ca. 200.000 nigerianische Flüchtlinge befinden sich in den Nachbarländern (AA 24.5.2019a). Andere Quellen berichten von circa zwei Millionen IDPs und mehr als 240.000 nigerianischen Flüchtlingen in den angrenzenden Staaten (USDOS 11.3.2020).
Auch wenn die zivile Bürgerwehr Civilian Joint Task Force stellenweise recht effektiv gegen Boko Haram vorging, begeht diese Gruppe häufig selbst Menschenrechtsverletzungen oder denunziert willkürlich persönliche Feinde bei den Sicherheitsorganen (AA 16.1.2020).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (16.1.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2025287/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Nigeria_%28Stand_September_2019%29%2C_16.01.2020.pdf, Zugriff 18.11.2020
AA - Auswärtiges Amt (24.5.2019a): Nigeria: Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/innenpolitik/205844, Zugriff 30.9.2020
ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (17.4.2020): ecoi.net-Themendossier zu Nigeria: Sicherheitslage, https://www.ecoi.net/de/dokument/2028159.html, Zugriff 17.4.2020
AI - Amnesty International (8.4.2020): Amnesty Report, Nigeria, 2019, https://www.amnesty.de/informieren/amnesty-report/nigeria-nigeria-2019#section-11669032, Zugriff 16.4.2020
AP - The Associated Press (26.6.2020): In Nigeria, an Islamic State-linked group steps up attacks, https://apnews.com/article/d72560593efce0a51e15190c95ac3705, Zugriff 9.10.2020
AU-EU - African Union-EU Partnership (o.D.): Multinational Joint Task Force (MNJTF) against Boko Haram, https://www.africa-eu-partnership.org/en/projects/multinational-joint-task-force-mnjtf-against-boko-haram, Zugriff 9.10.2020
EASO - European Asylum Support Office (2.2019): Country Guidance: Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2004112/Country_Guidance_Nigeria_2019.pdf, Zugriff 17.4.2020
EASO - European Asylum Support Office (11.2018a): Country of Origin Information Report - Nigeria - Security Situation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001366/2018_EASO_COI_Nigeria_SecuritySituation.pdf, Zugriff 12.4.2019
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (9.2020a): Nigeria - Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/nigeria/geschichte-staat/, Zugriff 30.9.2020
HRW - Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022679.html, Zugriff 17.4.2020
HRW - Human Rigths Watch (17.1.2019): World Report 2019 - Nigeria, https://www.ecoi.net/en/document/2002184.html, Zugriff 11.4.2019
ÖB - Österreichische Botschaft Abuja (10.2020): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2021612/NIGR_%C3%96B_Bericht_2019_10.pdf, Zugriff 18.11.2020
USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026341.html, Zugriff 9.4.2020
USDOS - U.S. Department of State (24.6.2020): Country Report on Terrorism 2019 - Chapter 1 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2032436.html, Zugriff 9.10.2020
Religionsfreiheit
Letzte Änderung: 17.11.2020
Die Verfassung garantiert Religionsfreiheit (GIZ 9.2020b; vgl. ÖB 10.2019; AA 16.1.2020) und Freiheit der Religionsausübung (ÖB 10.2019). Laut Verfassung darf die Regierung keine Staatsreligion beschließen, ist religiöse Diskriminierung verboten und hat jeder die Freiheit seine Religion zu wählen, auszuüben, zu propagieren und zu ändern (USDOS 10.6.2020; vgl. USCIRF 4.2020). Im Vielvölkerstaat Nigeria ist die Religionsfreiheit ein Grundpfeiler des Staatswesens. Die Bundesregierung achtet auf die Gleichbehandlung von Christen und Muslimen, z.B. bei der Finanzierung von Gotteshäusern und Wallfahrten. Sie unterstützt den Nigerian Inter-Religious-Council, der paritätisch besetzt ist und die Regierung in Religionsangelegenheiten berät. Ähnliche Einrichtungen wurden auch in mehreren Bundesstaaten erfolgreich eingeführt (AA 16.1.2020).
Die Regierung achtet Religionsfreiheit in der Praxis, obwohl von lokalen politischen Akteuren geschürte Gewalt in der Regel straflos bleibt. Die Verfassung verbietet es, ethnischen oder religiösen Gruppen Vorrechte einzuräumen. In der Praxis bevorzugen Bundesstaaten jedoch die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion (ÖB 10.2019). Manche Gesetze von Landes- und Lokalregierungen diskriminieren Mitglieder religiöser Minderheiten (USDOS 10.6.2020). Außerdem gestaltet sich die Umsetzung der verfassungsmäßig gesicherten Religionsfreiheit in der Praxis aufgrund religiöser Spannungen schwierig (GIZ 9.2020b).
Die Toleranz gegenüber anderen Glaubensgemeinschaften und religiösen Gruppen ist auf lokaler Ebene und in der Bevölkerung teilweise nur unzureichend ausgeprägt. Eine Ausnahme sind die Yoruba im Südwesten Nigerias, unter denen seit Generationen auch Mischehen zwischen Moslems und Christen verbreitet sind. In einigen Bundesstaaten ist die Lage der jeweiligen christlichen bzw. muslimischen Minderheit dagegen problematisch, insbesondere im Middle-Belt, wo der Kampf um Land und Lebensraum zunehmend religiös aufgeladen wird (AA 16.1.2020). Lokale und internationale NGOs sowie religiöse Organisationen kritisieren die Unfähigkeit der Regierung die Gewalt zwischen religiösen Gruppen, namentlich zwischen christlichen und muslimischen Gemeinden im Middle-Belt, effektiv zu verhindern oder zu verringern (USDOS 10.6.2020).
Auch die Lage zwischen den Moslems der sunnitischen Mehrheit und der schiitischen Minderheit ist teilweise stark angespannt. Versammlungen und Märsche der schiitischen Minderheit gelten als Provokation. Diesbezüglich kam es immer wieder zu blutigen Auseinandersetzungen. Nach gewaltsamen Protesten des IMN (Islamic Movement of Nigeria) in Abuja im Juli 2019 wurde die Gruppierung durch die Regierung im ganzen Land zu einer illegalen Organisation erklärt (AA 16.1.2020; vgl. USDOS 10.6.2020). Die islamistisch-terroristischen Organisationen Boko Haram und Islamischer Staat in Westafrika sind weiterhin aktiv und führen zahlreiche Angriffe auf Bevölkerungszentren oder religiöse Ziele durch [Anm. Siehe Abschnitt 3. Sicherheitslage] (USDOS 10.6.2020).
Generell können jene Personen, die sich vor Problemen hinsichtlich der Religionsfreiheit oder vor Boko Haram fürchten, entweder staatlichen Schutz oder aber eine innere Relokationsmöglichkeit in Anspruch nehmen, Fälle sind jedoch individuell zu prüfen. Staatlicher Schutz ist wahrscheinlicher außerhalb der nordöstlichen Staaten verfügbar, ist aber auch dort lokalen Ressourcen entsprechend unterschiedlich ausgeprägt (UKHO 1.2019).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (16.1.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2019)
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (9.2020b): Nigeria - Gesellschaft, https://www.liportal.de/nigeria/gesellschaft/, Zugriff 2.10.2020
UKHO - United Kingdom Home Office (1.2019): Country Policy and Information Note Nigeria: Boko Haram, https://www.ecoi.net/en/file/local/2005749/Nigeria_-_BH_-_v3_-_January_2019.pdf, Zugriff 21.9.2020
ÖB - Österreichische Botschaft Abuja (10.2019): Asylländerbericht Nigeria
USCIRF - U.S. Commission on International Religous Freedom (4.2020): USCIRF - Recommended for Countries of particular concern (CPC), https://www.ecoi.net/en/file/local/2028970/Nigeria.pdf, Zugriff 4.2020
USDOS - U.S. Department of State (10.6.2020): 2019 Report on International Religious Freedom: Nigeria, https://www.ecoi.net/en/document/2031289.html, Zugriff 21.9.2020
Spannungen zwischen Muslimen und Christen
Letzte Änderung: 23.11.2020
Das Verhältnis zwischen Muslimen und Christen ist äußerst gespannt. Oft genügt ein geringer Anlass, um blutige Unruhen auszulösen. Ein auch nur annähernd in Verbindung gebrachter Vorfall im christlichen Süden gegen Muslime wird sofort Reaktionen im Norden hervorrufen, die immer wieder zum Tod von sogenannten Nichtgläubigen führen. Pogrome gehören mittlerweile zum politischen Alltagsgeschehen in Nigeria. Seit 2000 sprechen die offiziellen Zahlen von über 11.500 Toten aufgrund religiöser Unruhen. Die tatsächlichen Zahlen dürften um ein Vielfaches höher liegen. Mit der Einführung der Scharia in den zwölf nördlichen Bundesstaaten und dem Terrorismus durch Boko Haram in den drei nordöstlichen Bundesstaaten haben sich die Spannungen weiter verschärft (GIZ 9.2020b). Im Nordosten des Landes nimmt die Gewalt, die im Namen von Boko Haram und Islamic State West Africa (ISIS-WA) an Zivilisten und besonders an Christen verübt wird, immer noch stark zu. Dasselbe gilt für Gewalttaten, die von Fulani-Hirten in den zentralen und einigen südlichen Bundesstaaten (wie Edo, Delta, Enugu, Anambra, Ekiti und Osun) verübt wird. Dazu kommen noch Übergriffe nicht identifizierter Bewaffneter (OD 2020). Konflikte zwischen vorwiegend muslimischen Fulani Hirten und vorwiegend christlichen Farmern in den nördlichen und zentralen Staaten existieren weiterhin, die Gewalt war 2019 allerdings geringer als während des Peaks 2017-2018 (USDOS 10.6.2020).
In den zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Religionsfreiheit von Nicht-Muslimen in der Praxis teilweise beschränkt, da viele Verwaltungsvorschriften ohne Rücksicht auf die jeweilige Religionszugehörigkeit erlassen und durchgesetzt werden (z.B. Verbot des gemischten Schulunterrichts, Verbot des Alkoholgenusses, Geschlechtertrennung in öffentlichen Verkehrsmitteln, Neubau von Kirchen etc.). Die in den Jahren 2000/2001 eingeführten strengen strafrechtlichen Bestimmungen der Scharia in zwölf nördlichen Bundesstaaten haben in den ersten Jahren nach Einführung des Scharia-Rechts zu hunderten Amputations- und einigen Steinigungsurteilen geführt, die jedoch von einer höheren Instanz aufgehoben wurden (AA 16.1.2020).
Jene Personen, die sich vor einer Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure fürchten, können in der Regel Schutz bei Behörden suchen (UKHO 3.2019a) oder eine innerstaatliche Relokationsmöglichkeit in Anspruch nehmen (UKHO 3.2019b). Die Effektivität des Justiz- und Strafsystems wird allerdings von einigen ernsthaften Schwächen unterminiert. In Konfliktgebieten, wie Teilen Nordostnigerias, dem Niger Delta und dem Middle Belt, sowie für Angehörige bestimmter sozialer Gruppen, wie Frauen, Homosexuelle, Nicht-Indigene, ist Schutz nur bedingt verfügbar (UKHO 3.2019a). Die Möglichkeit der Relokation ist von der Art der Bedrohung und von den Lebensumständen des Betroffenen abhängig und kann für Frauen und Nicht-Indigene schwierig sein (UKHO 3.2019b).
Quellen:
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (9.2020b): Nigeria - Gesellschaft, https://www.liportal.de/nigeria/gesellschaft/, Zugriff 2.10.2020
OD - Open Doors (2020): Länderprofil Nigeria, Berichtszeitraum: 1. November 2018 - 31. Oktober 2019, https://www.opendoors.de/christenverfolgung/weltverfolgungsindex/laenderprofile/nigeria, Zugriff 15.4.2020
UKHO - United Kingdom Home Office (3.2019a): Country Policy and Information Note - Nigeria: Actors of protection, https://www.ecoi.net/en/file/local/2006912/CPIN_-_NGA_-_Actors_of_Protection.final_v.1.G.PDF, Zugriff 22.9.2020
UKHO - United Kingdom Home Office (3.2019b): Country Policy and Information Note - Nigeria: Internal relocation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2006909/CPIN_-_Nigeria_-_Internal_relocation.PDF, Zugriff 22.9.2020
USDOS - U.S. Department of State (10.6.2020): 2019 Report on International Religious Freedom: Nigeria, https://www.ecoi.net/en/document/2031289.html, Zugriff 21.9.2020
Bewegungsfreiheit
Letzte Änderung: 23.11.2020
Die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land sowie Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Allerdings schränken Sicherheitsbeamte die Bewegungsfreiheit durch Ausgangssperren ein, vor allem in Gebieten, in denen es Terroranschläge oder ethnisch motivierte Gewalt gibt. Dies betrifft aufgrund der Operationen gegen Boko Haram und ISIS-WA v.a. die Bundesstaaten Adamawa, Borno und Yobe. Auch in anderen Bundesstaaten kommt es in Reaktion auf gewaltsame Auseinandersetzungen in ländlichen Regionen mitunter zu Ausgangssperren. Bei Operationen von Sicherheitskräften in Städten und an Hauptverkehrsstraßen werden gelegentlich Checkpoints eingerichtet. Zahlreiche von Militär und Polizei betriebene Checkpoints bleiben aufrecht (USDOS 11.3.2020).
Bürger dürfen sich in jedem Teil des Landes niederlassen (USDOS 11.3.2020). Grundsätzlich besteht in den meisten Fällen die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung, Repressionen Dritter sowie Fällen massiver regionaler Instabilität durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen (AA 16.1.2020). Prinzipiell sollte es einer Person, die von nicht-staatlichen Akteuren verfolgt wird oder die sich vor diesen fürchtet, in einem großen Land wie Nigeria möglich sein, eine interne Relokation in Anspruch zu nehmen. Natürlich müssen die jeweiligen persönlichen Umstände beachtet werden (UKHO 3.2019).
In den vergangenen Jahrzehnten hat durch Wanderungsbewegungen und interethnische Ehen eine fortgesetzte Durchmischung der Wohnbevölkerung auch der „Kern“-Staaten der drei Hauptethnien (Hausa-Fulani, Yoruba, Igbo) stattgefunden. So ist insbesondere eine starke Nord-Süd-Wanderung feststellbar, wodurch Metropolen wie Lagos heute weitgehend durchmischt sind. Es bestehen daher innerstaatliche Fluchtalternativen (ÖB 10.2019). Ein innerstaatlicher Umzug kann allerdings mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn sich Einzelpersonen an einen Ort begeben, an dem keine Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie oder der Dorfgemeinschaft leben. Angesichts der Wirtschaftslage, ethnischem Ressentiment und der Bedeutung großfamiliärer Bindungen in der Gesellschaft ist es für viele Menschen schwer, an Orten ohne ein bestehendes soziales Netz erfolgreich Fuß zu fassen. Für alleinstehende Frauen besteht zudem die Gefahr, bei einem Umzug in die Großstadt von der eigenen Großfamilie keine wirtschaftliche Unterstützung mehr zu erhalten (AA 16.1.2020).
Bundesstaats- und Lokalregierungen diskriminieren regelmäßig ethnische Gruppen, die in ihrem Gebiet nicht einheimisch sind. Dies nötigt gelegentlich Personen dazu, in jene Regionen zurückzukehren, aus denen ihre ethnische Gruppe abstammt, obwohl sie dort über keine familiäre Bindung mehr verfügen (USDOS 11.3.2020).
Für Überlandfahrten stehen mehrere Busunternehmen zur Verfügung, so z.B. ABC Transport, Cross Country Limited, Chisco und GUO Transport. Die Busse bieten Komfort, sind sicher, fahren planmäßig und kommen i.d.R. pünktlich am Zielort an. Die nigerianische Eisenbahn gilt als preisgünstiges, aber unzuverlässiges Transportmittel. Günstige Inlandflüge zwischen den Städten werden von mehreren nigerianischen Fluggesellschaften angeboten. Um innerhalb einer der Städte Nigerias von einem Ort zum anderen zu gelangen, stehen Taxis, Minibusse, Dreirad, die Keke und Motorradtaxis, die Okada genannt werden, zur Verfügung (GIZ 9.2020d).
Anfang September 2020 wurde die Phase 3 der Restriktionen im Zusammenhang mit der Coronakrise in Kraft gesetzt. Die Ausgangssperre gilt im ganzen Land nun von Mitternacht bis 4 Uhr. Meetings bis zu maximal 50 Personen sind gestattet. In Lagos dürfen Restaurants, Klubs und Kirchen etc. unter bestimmten Auflagen öffnen (WKO 25.9.2020).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (16.1.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2025287/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Nigeria_%28Stand_September_2019%29%2C_16.01.2020.pdf, Zugriff 18.11.2020
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (9.2020d): Nigeria - Alltag, https://www.liportal.de/nigeria/alltag/, Zugriff 5.10.2020
ÖB - Österreichische Botschaft Abuja (10.2020): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2021612/NIGR_%C3%96B_Bericht_2019_10.pdf, Zugriff 18.11.2020
UKHO - United Kingdom Home Office (3.2019): Country Policy and Information Note Nigeria: Internal relocation, https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/794323/CPIN_-_Nigeria_-_Internal_relocation.PDF, Zugriff 29.4.2020
USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026341.html, Zugriff 9.4.2020
WKO - Wirtschaftskammer Österreich (25.9.2020): Coronavirus: Situation in Nigeria - Aktuelle Informationen und Info-Updates, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-info-nigeria.html, Zugriff 13.10.2020
Grundversorgung
Letzte Änderung: 17.11.2020
Nigeria ist die größte Volkswirtschaft Afrikas. Die Erdölproduktion ist der wichtigste Wirtschaftszweig des Landes. Aufgrund des weltweiten Verfalls der Erdölpreise rutschte Nigeria 2016 jedoch in eine schwere Rezession, die bis zum zweiten Quartal 2017 andauerte (GIZ 6.2020). 2018 wuchs die nigerianische Wirtschaft erstmals wieder um 1,9 Prozent (GIZ 6.2020; vgl. AA 24.5.2019c). Getragen wurde das Wachstum vor allem durch die positive Entwicklung von Teilen des Nicht-Öl-Sektors (Landwirtschaft, Industrie, Gewerbe). Seit 2020 ist die nigerianische Wirtschaft aufgrund des erneuten Verfalls des Rohölpreises sowie der massiven wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19 Pandemie wieder geschwächt. Wie hoch der wirtschaftliche Schaden sein wird, ist bislang noch nicht abschätzbar (GIZ 6.2020). Für 2020 wird aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf Nigeria und der drastisch gesunkenen Erdölpreise mit einer Schrumpfung des nigerianischen BIP um 4,4 % gerechnet. In der 2. Jahreshälfte 2020 ist jedoch ein Wiederanziehen der Konjunktur feststellbar und für 2021 wird ein Wachstum von 2,2 % erwartet (WKO 14.9.2020).
Etwa 80 Prozent der Gesamteinnahmen Nigerias stammen aus der Öl- und Gasförderung (AA 16.1.2019). Neben Erdöl verfügt das Land über z.B. Zinn, Eisen-, Blei- und Zinkerz, Kohle, Kalk, Gesteine, Phosphat – gesamtwirtschaftlich jedoch von geringer Bedeutung (GIZ 6.2020). Von Bedeutung sind hingegen der (informelle) Handel und die Landwirtschaft, welche dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bieten (AA 16.1.2020). Der Industriesektor (Stahl, Zement, Düngemittel) machte 2016 ca. 20 Prozent des BIP aus. Neben der Verarbeitung von Erdölprodukten werden Nahrungs- und Genussmittel, Farben, Reinigungsmittel, Textilien, Brennstoffe, Metalle und Baumaterial produziert. Industrielle Entwicklung wird durch die unzureichende Infrastruktur (Energie und Transport) behindert (GIZ 6.2020). Vor allem im Bereich Stromversorgung und Transport ist die Infrastruktur weiterhin mangelhaft und gilt als ein Haupthindernis für die wirtschaftliche Entwicklung (AA 24.5.2019c).
Über 60 Prozent (AA 24.5.2019c) bzw. nach anderen Angaben über 70 Prozent (GIZ 6.2020) der Nigerianer sind in der Landwirtschaft beschäftigt. Der Agrarsektor wird durch die Regierung stark gefördert. Dadurch hat etwa der Anteil an Großfarmen zugenommen (GIZ 6.2020; vgl. AA 24.5.2019c). Die unterentwickelte Landwirtschaft ist jedoch nicht in der Lage, den inländischen Nahrungsmittelbedarf zu decken (AA 24.5.2019c). Einerseits ist das Land nicht autark, sondern auf Importe – v.a. von Reis – angewiesen. Andererseits verrotten bis zu 40 Prozent der Ernten wegen fehlender Transportmöglichkeiten (ÖB 10.2019). Über 95 Prozent der landwirtschaftlichen Produktion kommt von kleinen Anbauflächen – in der Regel in Subsistenzwirtschaft (AA 24.5.2019c).
Historisch war Lebensmittelknappheit in fast ganz Nigeria aufgrund des günstigen Klimas und der hohen agrarischen Tätigkeit so gut wie nicht existent. In einzelnen Gebieten im äußersten Norden (Grenzraum zu Niger) gestaltet sich die Landwirtschaft durch die fortschreitende Desertifikation allerdings schwierig. Experten schließen aufgrund der Wetterbedingungen, aber auch wegen der Vertreibungen als Folge der Attacken durch Boko Haram Hungerperioden für die nördlichen, insbesondere die nordöstlichen Bundesstaaten nicht aus. In Ernährungszentren nahe der nördlichen Grenze werden bis zu 25 Prozent der unter fünfjährigen Kinder wegen starker Unterernährung behandelt. Insgesamt hat sich der Prozentsatz an Unterernährung in den nördlichen Staaten im Vergleich zu 2015 verbessert und liegt nun unter der Alarmschwelle von 10 Prozent. Gemäß Schätzungen von UNICEF unterliegen aber weiterhin zwei Millionen Kinder unter fünf Jahren in Nordnigeria einem hohen Risiko von schwerer akuter Unterernährung (ÖB 10.2019). Im Jahr 2019 benötigten von der Gesamtbevölkerung von 13,4 Millionen Menschen, die in den Staaten Borno, Adamawa und Yobe leben, schätzungsweise 7,1 Millionen Menschen humanitäre Hilfe. Davon sind schätzungsweise 80 Prozent Frauen und Kinder (IOM 17.3.2020).
Die Einkommen sind in Nigeria höchst ungleich verteilt (BS 2020; vgl. GIZ 9.2020b). 87 Millionen Nigerianer (40 Prozent der Bevölkerung) leben in absoluter Armut, d.h. sie haben weniger als 1 US-Dollar pro Tag zur Verfügung (GIZ 6.2020). 48 Prozent der Bevölkerung Nigerias bzw. 94 Millionen Menschen leben in extremer Armut mit einem Durchschnittseinkommen von unter 1,90 US-Dollar pro Tag (ÖB 10.2019). Die Armut ist in den ländlichen Gebieten größer als in den städtischen Ballungsgebieten (GIZ 9.2020b). Programme zur Armutsbekämpfung gibt es sowohl auf Länderebene als auch auf lokaler Ebene. Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und Nachhaltige Entwicklung aktiv. Frauenorganisationen, von denen Women In Nigeria (WIN) die bekannteste ist, haben im traditionellen Leben Nigerias immer eine wichtige Rolle gespielt. Auch Nigerianer, die in der Diaspora leben, engagieren sich für die Entwicklung in ihrer Heimat (GIZ 6.2020).
Die Arbeitslosigkeit ist hoch, bei den Jugendlichen im Alter von 15 bis 35 wird sie auf über 50 Prozent geschätzt (GIZ 9.2020b). Offizielle Statistiken über Arbeitslosigkeit gibt es aufgrund fehlender sozialer Einrichtungen und Absicherung nicht. Geschätzt wird sie auf 20 bis 45 Prozent – in erster Linie unter 30-jährige – mit großen regionalen Unterschieden. Die Chancen, einen sicheren Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst, staatsnahen Betrieben oder Banken zu finden, sind gering, außer man verfügt über eine europäische Ausbildung und vor allem über Beziehungen (ÖB 10.2019). Verschiedene Programme auf Ebene der Bundesstaaten aber auch der Zentralregierung zielen auf die Steigerung der Jugendbeschäftigung ab (ÖB 10.2019; vgl. BS 2020).
Der Mangel an lohnabhängiger Beschäftigung führt dazu, dass immer mehr Nigerianer in den Großstädten Überlebenschancen im informellen Wirtschaftssektor als "self-employed" suchen. Die Massenverelendung nimmt seit Jahren bedrohliche Ausmaße an (GIZ 9.2020b). Nur Angestellte des öffentlichen Dienstes, des höheren Bildungswesens sowie von staatlichen, teilstaatlichen oder großen internationalen Firmen genießen ein gewisses Maß an sozialer Sicherheit. Eine immer noch geringe Anzahl von Nigerianern (acht Millionen) ist im Pensionssystem (Contributory Pension Scheme) registriert (BS 2020).
Die Großfamilie unterstützt in der Regel beschäftigungslose Angehörige (ÖB 10.2019). Generell wird die Last für Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung vom Netz der Großfamilie und vom informellen Sektor getragen (BS 2020). Allgemein kann festgestellt werden, dass auch eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit findet, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2019).
Die täglichen Lebenshaltungskosten differieren regional zu stark, um Durchschnittswerte zu berichten. Mietkosten, Zugang zu medizinischer Versorgung und Lebensmittelpreise variieren nicht nur von Bundesstaat zu Bundesstaat, sondern auch regional/ethnisch innerhalb jedes Teilstaates (ÖB 10.2019).
Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrerinnen: Eine der Berufsmöglichkeiten für Rückkehrerinnen ist die Eröffnung einer mobilen Küche für „peppersoup“, „garri“ oder „pounded yam“, für die man lediglich einen großen Kochtopf und einige Suppenschüsseln benötigt. Die Grundausstattung für eine mobile Küche ist für einen relativ geringen Betrag erhältlich. Hauptsächlich im Norden ist auch der Verkauf von bestimmten Holzstäbchen zur Zahnhygiene eine Möglichkeit, genügend Einkommen zu erlangen. In den Außenbezirken der größeren Städte und im ländlichen Bereich bietet auch „mini-farming“ eine Möglichkeit, selbständig erwerbstätig zu sein. Schneckenfarmen sind auf 10 m² Grund einfach zu führen und erfordern lediglich entweder das Sammeln der in Nigeria als „bushmeat“ gehandelten Wildschnecken zur Zucht oder den Ankauf einiger Tiere. Ebenso werden nun „grasscutter“ (Bisamratten-ähnliche Kleintiere) gewerbsmäßig in Kleinkäfigen als „bushmeat“ gezüchtet. Großfarmen bieten Tagesseminare zur Aufzucht dieser anspruchslosen und sich rasch vermehrenden Tiere samt Verkauf von Zuchtpaaren an. Rascher Gewinn und gesicherte Abnahme des gezüchteten Nachwuchses sind gegeben. Schnecken und „grasscutter“ finden sich auf jeder Speisekarte einheimischer Lokale. Für handwerklich geschickte Frauen bietet auch das Einflechten von Kunsthaarteilen auf öffentlichen Märkten eine selbständige Erwerbsmöglichkeit. Für den Verkauf von Wertkarten erhält eine Verkäuferin wiederum pro 1.000 Naira Wert eine Provision von 50 Naira. Weiters werden im ländlichen Bereich Mobiltelefone für Gespräche verliehen; pro Gespräch werden 10 Prozent des Gesprächspreises als Gebühr berechnet (ÖB 10.2019).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (16.1.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2019)
AA - Auswärtiges Amt (24.5.2019c): Nigeria - Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/wirtschaft/205790, Zugriff 5.10.2020
BS - Bertelsmann Stiftung (2020): BTI 2020 - Nigeria Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029575/country_report_2020_NGA.pdf, Zugriff 18.5.2020
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2020): Wirtschaft Entwicklung, https://www.liportal.de/nigeria/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 5.10.2020
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (9.2020b): Nigeria, Gesellschaft, https://www.liportal.de/nigeria/gesellschaft/, Zugriff 2.10.2020
IOM Nigeria - International Organization for Migration (17.3.2020): Emergency Response, 2019 Annual Reports, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/2019_annual_report_-_iom_nigeria_emergency_responsefinal.pdf, Zugriff 15.4.2020
ÖB - Österreichische Botschaft Abuja (10.2019): Asylländerbericht Nigeria
WKO - Wirtschaftskammer Österreich (14.9.2020): Die nigerianische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-nigerianische-wirtschaft.html, Zugriff 13.10.2020
Medizinische Versorgung
Letzte Änderung: 23.11.2020
Insgesamt kann die Gesundheitsversorgung in Nigeria als mangelhaft bezeichnet werden. Zwischen Arm und Reich sowie zwischen Nord und Süd besteht ein erhebliches Gefälle: Auf dem Land sind die Verhältnisse schlechter als in der Stadt (GIZ 3.2020b); und im Norden des Landes ist die Gesundheitsversorgung besonders prekär (GIZ 9.2020b; vgl. ÖB 10.2019). Die medizinische Versorgung ist vor allem im ländlichen Bereich vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch (AA 7.9.2020). Die Gesundheitsdaten Nigerias gehören zu den schlechtesten in Afrika südlich der Sahara und der Welt (ÖB 10.2019). Mit 29 Todesfällen pro 1.000 Neugeborenen hat Nigeria weltweit die elfthöchste Todesrate bei Neugeborenen (GIZ 9.2020b). Die aktuelle Sterberate für Kinder unter fünf Jahren beträgt 100,2 Todesfälle pro 1.000 Lebendgeburten (ÖB 10.2019).
Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser (AA 16.1.2020). Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor, die im öffentlichen Gesundheitssektor allerdings in der Regel unter europäischem Standard liegt. Der private Sektor bietet hingegen in einigen Krankenhäusern der Maximalversorgung (z.B. in Abuja, Ibadan, Lagos) westlichen Medizinstandard. Nahezu alle, auch komplexe Erkrankungen, können hier kostenpflichtig behandelt werden (AA 16.1.2020; vgl. ÖB 10.2019). In größeren Städten ist ein Großteil der staatlichen Krankenhäuser mit Röntgengeräten ausgestattet, in ländlichen Gebieten verfügen nur einige wenige Krankenhäuser über moderne Ausstattung (ÖB 10.2019).
In den letzten Jahren hat sich die medizinische Versorgung in den Haupt- und größeren Städten allerdings sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor deutlich verbessert. So ist mittlerweile insbesondere für Privatzahler eine gute medizinische Versorgung für viele Krankheiten und Notfälle erhältlich. Es sind zunehmend Privatpraxen und -kliniken entstanden, die um zahlungskräftige Kunden konkurrieren. Die Ärzte haben oft langjährige Ausbildungen in Europa und Amerika absolviert und den medizinischen Standard angehoben. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden (AA 16.1.2020).
Stigmatisierung und Missverständnisse über psychische Gesundheit, einschließlich der falschen Wahrnehmung, dass psychische Erkrankungen von bösen Geistern oder übernatürlichen Kräften verursacht werden, veranlassen die Menschen dazu, religiöse oder traditionelle Heiler zu konsultieren; eine Rolle spielt hier auch der Mangel an qualitativ hochwertiger psychiatrischer Versorgung und die unerschwinglichen Kosten (HRW 11.11.2019). Es existiert kein mit westlichen Standards vergleichbares Psychiatriewesen, sondern allenfalls Verwahreinrichtungen auf sehr niedrigem Niveau. Dort werden Menschen mit psychischen Erkrankungen oft gegen ihren Willen untergebracht, können aber nicht adäquat behandelt werden (AA 16.1.2020). Nigeria verfügt derzeit über weniger als 150 Psychiater (AJ 2.10.2019), nach anderen Angaben sind es derzeit 130 für 200 Millionen Einwohner (Österreich 2011: 20 Psychiater/100.000 Einwohner). Bei Psychologen ist die Lage noch drastischer, hier kamen im Jahr 2014 auf 100.000 Einwohner 0,02 Psychologen (Österreich 2011: 80 Psychologen/100.000 Einwohner). Aufgrund dieser personellen Situation ist eine regelrechte psychologische/psychiatrische Versorgung für die große Mehrheit nicht möglich, neben einer basalen Medikation werden die stationären Fälle in öffentlichen Einrichtungen im Wesentlichen „aufbewahrt“. Die Auswahl an Psychopharmaka ist aufgrund der mangelnden Nachfrage sehr begrenzt (VAÖB 23.1.2019). Die WHO schätzt, dass weniger als 10 Prozent der Nigerianer jene psychiatrische Behandlung bekommen, die sie brauchen (AJ 2.10.2019; vgl. HRW 11.11.2019).
Nach anderen Angaben gibt es insgesamt für die inzwischen annähernd (VAÖB 23.1.2019) 180-200 Millionen (Punch 22.12.2017: 180 Mio; VAÖB 23.1.2019: 200 Mio) Einwohner 100 Hospitäler mit psychiatrischer Abteilung (VAÖB 23.1.2019). Das in Lagos befindliche Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba bietet sich als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch kranker Rückkehrer an. Die Kosten für einen Empfang durch ein medizinisches Team direkt am Flughafen belaufen sich auf ca. 195.000 Naira (ca. 570 Euro). Die Behandlungskosten sind jedoch je nach Schwere der Krankheit unterschiedlich. Zudem ist an diesem Krankenhaus auch die stationäre Behandlung psychischer Erkrankungen mit entsprechender Medikation möglich (AA 16.1.2020).
Es gibt eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung, die allerdings nur für Beschäftigte im formellen Sektor gilt. Die meisten Nigerianer arbeiten jedoch als Bauern, Landarbeiter oder Tagelöhner im informellen Sektor. Leistungen der Krankenversicherung kommen schätzungsweise nur zehn Prozent der Bevölkerung zugute (AA 16.1.2020). Nur weniger als sieben Millionen (Punch 22.12.2017) der 180-200 Millionen (Punch 22.12.2017: 180 Mio; VAÖB 23.1.2019: 200 Mio) Einwohner Nigerias sind beim National Health Insurance Scheme leistungsberechtigt (Punch 22.12.2017). Eine Minderheit der erwerbstätigen Bevölkerung ist über das jeweils beschäftigende Unternehmen mittels einer Krankenversicherung abgesichert, die jedoch nicht alle Krankheitsrisiken abdeckt (VAÖB 27.3.2019).
Wer kein Geld hat, bekommt keine medizinische Behandlung (GIZ 9.2020b). Selbst in staatlichen Krankenhäusern muss für Behandlungen bezahlt werden (AA 16.1.2020). Die Kosten medizinischer Betreuung müssen im Regelfall selbst getragen werden. Die staatlichen Gesundheitszentren heben eine Registrierungsgebühr von umgerechnet 10 bis 25 Cent ein (ÖB 10.2019). Eine medizinische Grundversorgung wird über die Ambulanzen der staatlichen Krankenhäuser aufrechterhalten, jedoch ist auch dies nicht völlig kostenlos, in jedem Fall sind Kosten für Medikamente und Heil- und Hilfsmittel von den Patienten zu tragen, von wenigen Ausnahmen abgesehen (VAÖB 27.3.2019). Die staatliche Gesundheitsversorgung gewährleistet keine kostenfreie Medikamentenversorgung. Jeder Patient - auch im Krankenhaus - muss Medikamente selbst besorgen bzw. dafür selbst aufkommen (AA 16.1.2020). Gemäß Angaben einer anderen Quelle werden Tests und Medikamente an staatlichen Gesundheitseinrichtungen dann unentgeltlich abgegeben, wenn diese überhaupt verfügbar sind. Religiöse Wohltätigkeitseinrichtungen und NGOs bieten kostenfrei medizinische Versorgung (ÖB 10.2019).
In der Regel gibt es fast alle geläufigen Medikamente in Nigeria in Apotheken zu kaufen, so auch die Antiphlogistika und Schmerzmittel Ibuprofen und Diclofenac sowie die meisten Antibiotika, Bluthochdruckmedikamente und Medikamente zur Behandlung von neurologischen und psychiatrischen Leiden (AA 16.1.2020). Medikamente gegen einige weit verbreitete Infektionskrankheiten wie Malaria und HIV/AIDS können teilweise kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben. Schutzimpfaktionen werden von internationalen Organisationen finanziert, stoßen aber auf religiös und kulturell bedingten Widerstand, überwiegend im muslimischen Norden (ÖB 10.2019).
Die Qualität der Produkte auf dem freien Markt ist jedoch zweifelhaft, da viele gefälschte Produkte – meist aus asiatischer Produktion – vertrieben werden (bis zu 25% aller verkauften Medikamente). Diese wirken aufgrund unzureichender Dosisanteile der Wirkstoffe nur eingeschränkt. Es gibt zudem wenig zuverlässige Kontrollen hinsichtlich der Qualität der auf dem Markt erhältlichen Produkte (AA 16.1.2020). Gegen den grassierenden Schwarzmarkt mit Medikamenten gehen staatliche Stellen kaum vor (ÖB 10.2019).
Der Glaube an die Heilkräfte der traditionellen Medizin ist nach wie vor sehr lebendig. Bei bestimmten Krankheiten werden eher traditionelle Heiler als Schulmediziner konsultiert (GIZ 9.2020b). Gerade im ländlichen Bereich werden „herbalists“ und traditionelle Heiler aufgesucht (ÖB 10.2019).
In Nigeria gibt es wie in anderen Ländern relativ wenig belegte COVID-19 Infizierte. Dies kann auch damit zusammenhängen, dass vergleichsweise wenig Tests durchgeführt werden (Africa CDC 13.10.2020).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (7.9.2020): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/nigeriasicherheit/205788#content_5, Zugriff 5.10.2020
AA - Auswärtiges Amt (16.1.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2025287/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Nigeria_%28Stand_September_2019%29%2C_16.01.2020.pdf, Zugriff 18.11.2020
Africa CDC - Africa Centres for Disease Control and Prevention (13.10.2020): Coronavirus Disease 2019 (COVID-19) - Latest updates on the COVID-19 crisis from Africa CDC, https://africacdc.org/covid-19/, Zugriff 13.10.2020
AJ - Al Jazeera (2.10.2019): Nigeria has a mental health problem, https://www.aljazeera.com/ajimpact/nigeria-mental-health-problem-191002210913630.html, Zugriff 16.4.2020
ÖB - Österreichische Botschaft Abuja (10.2020): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2021612/NIGR_%C3%96B_Bericht_2019_10.pdf, Zugriff 18.11.2020
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (9.2020b): Nigeria, Gesellschaft, https://www.liportal.de/nigeria/gesellschaft/, Zugriff 2.10.2020
HRW - Human Rights Watch (11.11.2019). Nigeria: People With Mental Health Conditions Chained, Abused, https://www.hrw.org/news/2019/11/11/nigeria-people-mental-health-conditions-chained-abused, Zugriff 16.4.2020
Punch (22.12.2017): NHIS: Health insurance still elusive for many Nigerians, https://punchng.com/nhis-health-insurance-still-elusive-for-many-nigerians/, Zugriff 16.4.2020
VAÖB - Vertrauensarzt der ÖB Abuja (23.1.2019): medizinische Stellungnahme
VAÖB - Vertrauensarzt der ÖB Abuja (27.3.2019): medizinische Stellungnahme
Rückkehr
Letzte Änderung: 15.06.2020
Generell kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i.S.v Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2019).
Abschiebungen erfolgen auf dem Luftweg, in Linien- oder Chartermaschinen. Rückführungen aus EU-Staaten erfolgen meist durch Charterflüge, die auch durch FRONTEX durchgeführt werden (AA 16.1.2020). Die österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations (JROs) gemeinsam mit FRONTEX (ÖB 10.2019). Ohne gültigen nigerianischen Pass oder einen von einer nigerianischen Botschaft ausgestellten vorläufigen Reiseausweis ist eine Einreise aus Europa kommender nigerianischer Staatsangehöriger nicht möglich. Dies gilt auch für zwangsweise Rückführungen (AA 16.1.2020).
Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Verhaftung aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig rückkehrenden Asylwerbern sind nicht bekannt (AA 16.1.2020). Die Erfahrungen mit den JROs seit dem Jahre 2005 lassen kaum Probleme erkennen (ÖB 10.2019). Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der zuständigen Behörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch von der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt (AA 16.1.2020) bzw. erkennungsdienstlich behandelt (ÖB 10.2019) und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen (AA 16.1.2020; vgl. ÖB 10.2019). Meist steigen sie in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit den Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖB 10.2019).
Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die NDLEA überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im „Decree 33“ nicht zu befürchten (AA 16.1.2020). Aus menschenrechtlichen Erwägungen wird gegenüber nigerianischen Behörden als Grund für Abschiebungen stets „overstay“ angegeben, da dieser kein strafrechtliches Delikt darstellt (ÖB 10.2019).
Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind in Lagos und anderen Landesteilen grundsätzlich vorhanden. Sie sind jedoch in schlechtem Zustand, so dass z.B. die Angebote nicht bekannt sind oder eine ausreichende Versorgung dort nicht ohne weiteres gewährleistet ist. Internationale Akteure bemühen sich, neue Rückkehrer- bzw. Migrationsberatungszentren aufzubauen. Eine entsprechende Einrichtung von IOM in Benin-City, Edo State, wurde 2018 eröffnet. Gleichermaßen haben im Herbst 2018 in Lagos, Abuja und Benin City Migrationsberatungszentren der GIZ ihren Betrieb aufgenommen. Gemeinsam mit dem nigerianischen Arbeitsministerium wird dort über berufliche Perspektiven in Nigeria informiert (AA 16.1.2020).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (16.1.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2019)
ÖB - Österreichische Botschaft Abuja (10.2019): Asylländerbericht Nigeria
Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 03.01.2015 und der belangten Behörde am 08.02.2017 und am 28.12.2017, in den bekämpften Bescheid datiert mit 18.12.2018, in den Beschwerdeschriftsatz datiert mit 23.01.2019 und in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Nigeria (Stand Gesamtaktualisierung 23.11.2020). Ergänzend wurden Auszüge des Zentralen Melderegisters, des Zentralen Fremdenregisters, des Betreuungsinformationssystems über die Grundversorgung und des Strafregisters eingeholt, weiters auch ein Sozialversicherungsdatenauszug. Zudem wurde Einsicht in das Dashboard der WHO zur COVID-19-Situation in Nigeria genommen.
Insbesondere wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung über die Beschwerde durchgeführt, der BF zu seinem Antrag auf internationalen Schutz, seinen Lebensumständen in Österreich und in seinem Herkunftsstaat, sowie zum geltend gemachten Fluchtgrund einvernommen. Der erkennende Richter konnte sich so einen unmittelbaren persönlichen Eindruck vom BF verschaffen. Die Feststellungen wurden auf der Grundlage der freien Beweiswürdigung getroffen und liegen diesen folgende Erwägungen zugrunde:
2.3. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu den Lebensumständen des BF, seiner Staatsangehörigkeit sowie seiner Religionszugehörigkeit basieren auf den übereinstimmenden Ausführungen des BF sowohl vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Protokoll vom 03.01.2015, AS 7), als auch vor der belangten Behörde (Protokoll vom 08.02.2017, AS 96) und vor dem erkennenden Gericht (Protokoll vom 06.08.2021, S 4 ff).
In Ermangelung der Vorlage eines identitätszeugenden Dokumentes konnte seine Identität nicht festgestellt werden.
In einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister ist die Wohnsitznahme des BF im Bundesgebiet ersichtlich, weiters dass er bisher stets in einer Asylunterkunft untergebracht war.
Hinsichtlich seiner Muttersprache bzw. Volks- oder Sprachgruppe ist anzumerken, dass der BF bei der Erstbefragung (AS 7) und vor der belangten Behörde (AS 98) als Muttersprache und Volksgruppenzugehörigkeit Ibo/Igbo angab, jedoch in der Beschwerdeverhandlung meinte, dass seine Muttersprache „Katschakuk“ sei, seine Mutter Ibo sei, sein Vater nicht Ibo spreche, seine Mutter deshalb mit ihm Englisch gesprochen hätte und er ein wenig Ibo wegen dem Berufspraktikum könne (Protokoll vom 06.08.2021, S 4). Auf Vorhalt des Richters, dass er in der Erstbefragung und in der Niederschrift des BFA nichts von „Katschakuk“ erwähnt habe, meinte er, dass man ihn nicht nach seiner Muttersprache, sondern nach seiner Herkunftsregion gefragt hätte. Da man Ibo im Süden des Landes spricht und die Mutter des BF von dort ist und der Volksgruppe der Ibo angehört, ist der Schluss zu ziehen, dass die Muttersprache des BF Ibo ist.
Weiters widersprach sich der BF in seinen Ausführungen zu seinem Familienstand. So hat der BF in der Erstbefragung angegeben, dass er traditionell verheiratet sei und zwei Kinder habe (Protokoll vom 03.01.2015, AS 7), ergänzte vor der belangten Behörde, dass er 2007 seine Ehegattin traditionell geheiratet habe, die Ehegattin aber im November 2014 verstorben sei (Protokoll vom 08.02.2017, AS 96, 99) und führte vor dem erkennenden Gericht im Gegensatz dazu aus, nie verheiratet gewesen zu sein und nicht zu wissen, wo sie sich heute aufhalte. Auf Vorhalt des Richters, dass er in der Erstbefragung und in der Niederschrift noch angab, verheiratet zu sein und die Ehegattin verstorben sei, vermeinte er zum einen, dass er sich bei den Eltern vorgestellt hätte und man dies traditionell verheiratet nenne und zum anderen, dass er damals gesagt hätte, nicht zu wissen, ob sie tot oder am Leben sei (Protokoll vom 06.08.2021, S 4 f). Aus diesem Grund musste hinsichtlich der Ehefrau des BF die Negativfeststellung getroffen werden.
Die Angaben zu seiner Schulausbildung und Erwerbstätigkeit in Nigeria gründen auf den übereinstimmenden Angaben des BF in der Erstbefragung (Protokoll vom 03.01.2015, AS 7), in der niederschriftlichen Einvernahme (Protokoll vom 08.02.2017, AS 98) und vor dem erkennenden Gericht (Protokoll vom 06.08.2021, S 6).
Die Angaben zu seinem Gesundheitszustand basieren auf den vom BF zuletzt gemachten Ausführungen in seiner Einvernahme im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung, wo er zu Protokoll gab, wegen Atembeschwerden beim Schlafen ein Sauerstoffgerät zu haben, ansonsten aber gesund zu sein (Protokoll vom 06.08.2021, S 3 f). Im vorgelegten Entlassungsbrief vom 03.02.2020 ist die vorgeschriebene nächtliche CPAP-Therapie ersichtlich und belegt. Die im Akt befindlichen psychotherapeutischen Kurzberichte vom 04.06.2020 und 30.01.2020 belegen, dass sich der BF in regelmäßiger Psychotherapie befunden hat. Befragt zu seinem Gesundheitszustand im Rahmen seiner Einvernahme hat der BF keine psychischen Beschwerden vorgebracht, weshalb diesbezüglich keine weitere Feststellung zu treffen war. Im Hinblick auf die diagnostizierte Skrotolith links wurde dem BF bereits 2017 eine Exploration empfohlen, welche vom BF aber abgelehnt wurde (Befundbericht Dr. XXXX vom 29.1.2020).
Aus dem Gesundheitszustand ergibt sich aus einer Zusammenschau mit dem erwerbsfähigen Alter des BF auch die Feststellung zur Arbeitsfähigkeit desselben. Die Feststellung zu seinem Bezug der Grundversorgung basiert auf den Ausführungen des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (Protokoll vom 06.08.2021, S 13) und wurden durch den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden, aktuellen Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem vom 09.08.2021 belegt.
Der Umstand, dass der BF noch über seine Geschwister und Kinder in Nigeria verfügt, war seinen diesbezüglich übereinstimmenden Angaben im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme (Protokoll vom 08.02.2017, AS 97) als auch seiner Einvernahme in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (Protokoll vom 06.08.2021, S 9) zu entnehmen, wobei er vor dem erkennenden Richter vermerkte, dass er nicht wisse, wo sie sich aufhalten würden (Protokoll vom 06.08.2021, S 9 f). Da der BF angibt, auch immer am Bahnhof in ein Internetcafé zu gehen, um ein Foto in den sozialen Medien zu posten, damit es seine Geschwister vielleicht sehen, ist davon auszugehen, dass er den Kontakt mit ihnen aufnehmen möchte.
Etwaige Verwandte oder Familienangehörige in Österreich führte der BF weder vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Protokoll vom 03.01.2015, AS 13) noch vor der belangten Behörde (Protokoll vom 08.02.2017, AS 123) an. Auch dazu befragt gab der BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zu Protokoll, keine Verwandten in Österreich zu haben (Protokoll vom 06.08.2021, S 12).
Die Feststellung, dass der BF über soziale Kontakte im Bundesgebiet verfügt, gründet zum einen auf den vorgelegten Empfehlungsschreiben, zum anderen auf seinen Ausführungen in der Einvernahme, wo er dem erkennenden Richter ein paar Freunde (namentlich) nennen konnte (Protokoll vom 06.08.2021, S 13 f).
Das erkennende Gericht hat sich von den Deutschkenntnissen des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ein eigenes Bild machen können. Der BF hat trotz seines mehr als fünfjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet bisher nur einen A1 Deutschkurs besucht. Dass der BF aktuell regelmäßig privaten Deutschunterricht bekommt, wurde durch zwei vorgelegte Bestätigungen vom 22.12.2017 (AS 331) und vom 04.08.2021 belegt. Dennoch hat der BF nur schlechte Deutschkenntnisse aufweisen können und war eine Verständigung in einfachem Deutsch nur schwer möglich. Der BF kann am alltäglichen Leben mit seinen Deutschkenntnissen nicht teilnehmen. Der BF hat dem erkennenden Gericht nicht den Eindruck vermittelt, dass sich der BF in sprachlicher Hinsicht integriert hat.
Dass der BF seit 06.09.2016 die XXXX Stadt- und Straßenzeitung verkauft hat, wird durch eine Bestätigung vom 30.01.2017 belegt. Glaubhaft erachtet das erkennende Gericht, die Angaben des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, dass er diese nach wie vor beim M-Preis verkaufe (Protokoll vom 06.08.2021, S 13 f). Zudem geht dies auch aus den am 20.04.2020 vorgelegten Empfehlungsschreiben hervor. Dass der BF ansonsten keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgeht, gründet auf dem Aj-Webauszug vom 11.08.2021.
Die Feststellungen zum Besuch der Kirche und dem Aufhängen von Plakaten gründen auf den glaubwürdigen Angaben des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (Protokoll vom 06.08.2021, S 13 f), die Mitgliedschaft in der Kirche „ XXXX “ wurde durch ein im Akt befindliches Schreiben belegt (AS 123).
Dass keine maßgebliche tiefgreifende Integration des BF in kultureller, sprachlicher und beruflicher Hinsicht vorhanden ist, resultiert aus dem Umstand, dass sich die integrativen Bemühungen des BF im Hinblick auf die Dauer seines Aufenthaltes in einem überschaubaren Ausmaß erschöpfen.
In einer Gesamtschau ergibt sich für den erkennenden Richter aufgrund des persönlichen Eindrucks, dass auch unter Berücksichtigung des mehr als fünfjährigen Aufenthaltes des BF in Österreich und der von ihm vorgenommenen Integrationsschritte kein schützenswertes Privat- und Familienleben im Bundesgebiet besteht.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einem vom erkennenden Gericht eingeholten Strafregisterauszug vom 09.08.2021.
2.4. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den Angaben des BF bei der Erstbefragung, bei seinen niederschriftlichen Einvernahmen und vor dem erkennenden Richter. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte der Richter sich ein eigenes Bild vom BF machen und kam zum Schluss, dass das Vorbringen nicht glaubhaft ist und der BF Nigeria nicht wegen persönlicher Verfolgung verlassen hat.
Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.
Generell ist zur Glaubwürdigkeit eines Vorbringens auszuführen, dass eine Aussage grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren ist, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist; der BF sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d.h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der BF den seiner Meinung nach, seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der BF nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen.
Gegenständlich konnten diese Kriterien nicht erfüllt werden, weshalb das Fluchtvorbringen als unglaubwürdig zu werten ist:
Zur generellen Glaubwürdigkeit des BF gilt es vorab bereits auf die vagen, nicht nachvollziehbaren und teils widersprüchlichen Aussagen hinsichtlich seiner Fluchtroute zu verweisen. So gab der BF in der Erstbefragung an, dass er am 01.01.2015 von einem ihm unbekannten Flughafen in Nigeria in Begleitung eines ihm unbekannten Mannes nach Österreich geflogen sei und am 02.01.2015 in Österreich gekommen sei. Sie seien irgendwo zwischengelandet, wobei er nicht angeben könne wo. Sein unbekannter Begleiter hätte bei der Passkontrolle seinen Pass gezeigt und diesen behalten. Er habe nach Verlassen des Gebäudes 20 Minuten gewartet bis ein anderer Mann gekommen sei, der ihn in die Stadt gebracht hätte und danach sei er ca. 45 Minuten zum Lager gegangen. Er hätte aber kein Geld für die Reise bezahlt (Protokoll vom 03.01.2015, AS 13). Schließlich führte der BF auch im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme aus, dass Mr. XXXX ihm bei der Ausreise geholfen hätte, er ihm nichts bezahlen hätte müssen und er ihm ein Schengen Visum beantragt hätte, er aber nicht wisse wo. Der BF konnte hierbei wiederum nicht sagen, auf welchem Flughafen er eingestiegen sei und mit welcher Fluglinie er geflogen sei, auch nicht welche Farbe das Flugzeug gehabt haben sollte. Auffallend ist, dass der BF im Gegensatz zur Erstbefragung als Ort der Zwischenlandung auf einmal Paris angeben konnte. Den Flughafen in Paris konnte er jedoch nicht beschreiben (Protokoll vom 08.02.2017, AS 101).
Bezüglich der Passkontrolle gab der BF zu Protokoll, dass der BF bei der Grenzkontrolle in Nigeria nicht selbst kontrolliert worden sei, sondern immer in unmittelbarer Nähe von Mr. XXXX gewesen sei, welcher die Dokumente vorgezeigt hätte, in Paris seien sie kontrolliert worden, in Wien jedoch nicht (Protokoll vom 08.02.2017, AS 100 ff).
Im Widerspruch zur ersten Einvernahme vor der belangten Behörde konnte der BF bei der zweiten Einvernahme plötzlich genaue Angaben dahingehend machen, wo und wie sein Schengen Visum ausgestellt worden sei. Dabei führte der BF aus, dass der Dorfhäuptling den BF zu einer Botschaft in Abuja gebracht hätte, er beim Betreten sein Gesicht verdecken hätte müssen und ihm dort die Fingerabdrücke abgenommen sowie ein Foto von ihm gemacht worden sei. Der Dorfhäuptling habe den BF dann zurück in sein Versteck gebracht und nach drei Tagen habe der Dorfhäuptling dem BF den Pass mit dem Schengen Visum gebracht (Protokoll vom 28.12.2017, AS 244).
Schließlich war der Fluchtroute des BF auch deshalb kein Glauben zu schenken, zumal der BF vor dem erkennenden Richter befragt zu seiner Reiseroute plötzlich den Namen der Airline gewusst hatte und folgendes zu Protokoll gab: „Wir flogen mit Airfrance und mussten in Frankreich in ein kleineres Flugzeug nach Wien umsteigen.“ Außerdem konnte er im Gegensatz zu den Einvernahmen zuvor dem erkennenden Gericht mitteilen, dass sie vom Flughafen in Lagos weggeflogen seien (Protokoll vom 06.08.2021, S 5). Insofern stellt sich die Schilderung der Reiseroute durch den BF nicht nur teils widersprüchlich, sondern auch gesteigert dar, als der BF anfangs weder den Flughafen in Nigeria, noch den Ort des Zwischenstopps noch den Namen der Fluglinie kannte, und letztlich dem erkennenden Richter die entsprechenden Informationen geben konnte.
Im Hinblick auf die Reiseroute ist überdies noch auf die widersprüchlichen und unglaubwürdigen Angaben betreffend die Ankunft in Wien zu verweisen. Wenn der BF dem erkennenden Richter schilderte, dass ihm Mr. XXXX außerhalb des Flughafens in Wien ein Taxi bestellt hätte, das den BF nach Traiskirchen bringen hätte sollen, so widerspricht er sich damit seinen Ausführungen in der Erstbefragung, wo er angab, nach Verlassen des Flughafens ca. zwanzig Minuten auf einen anderen Mann gewartet zu haben, von diesem dann in die Stadt gebracht worden zu sein und danach ca. 45 Minuten bis zum Lager gegangen zu sein (AS 13).
Der BF hat zwar in allen Einvernahmen übereinstimmend behauptet, dass er für die gesamte Reise nichts hätte bezahlen müssen. Dennoch liegt es außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Mr. XXXX , den der BF vorher nicht kannte, aus Hilfsbereitschaft die gesamte Reise des BF organisiert und bezahlt haben sollte.
Insgesamt waren die Angaben des BF bezüglich seiner Reiseroute weder glaubhaft noch nachvollziehbar und ist das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht, dass die Reiseroute des BF nicht der Wahrheit entspricht und der BF illegal ins Bundesgebiet einreiste.
Weiters gelang es dem BF nicht, den erkennenden Richter von einer wohlbegründeten Furcht vor einer gegen ihn gerichteten Verfolgung zu überzeugen. Der BF konnte auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung keine schlüssigen und nachvollziehbaren Gründe angeben, die eine ernstliche Gefahr einer Verfolgung des BF in Nigeria glaubhaft machen können.
Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der BF in seinen Einvernahmen an, dass er eine Bewegung gegründet hätte und dabei Filmvorführungen gemacht hätte, um die Kinder davon abzuhalten, sich Boko Haram anzuschließen. In der Nacht nach einer Filmvorführung hätte Boko Haram einmal das Geschäft des BF zerstört und dem BF eine Warnung hinterlassen, nämlich, dass er damit aufhören solle. Da es dem BF nach eigenen Angaben danach wieder möglich war, sein Geschäft wieder aufzumachen, ist nicht davon auszugehen, dass Boko Haram ein Interesse hatte, ausgerechnet den BF zu finden, wie von ihm behauptet wird. Auffallend ist zudem, dass der BF diesen Überfall in der Einvernahme vor dem erkennenden Richter, auf die Frage, wann Boko Haram zum ersten Mal in sein Dorf gekommen sei, nicht erwähnt hatte.
Auch die weitere Schilderung des BF, dass er am 14.11.2014 von 5 -7 maskierten und bewaffneten Männern geschlagen und festgenommen worden sei, sodann in eine Zelle mit 10 bis 15 anderen Leuten in einem Lager gesteckt worden sei, wobei nur dem BF ein junger Bursche geholfen hätte, zu flüchten und der BF dann im Wald zwei Jäger, die Christen waren, getroffen hätte, die Mr. XXXX kannten, erscheint völlig unnachvollziehbar und bringt Zweifel an der Glaubwürdigkeit des BF mit sich. Zum einen ist insofern nicht verständlich, warum der junge Bursche, der mit seiner Mutter gefangen genommen worden sei, nicht auch seine Mutter freigelassen hätte und mit ihr geflüchtet wäre. Zum anderen erscheint es nicht glaubhaft, dass nur der BF allein, nicht aber auch die restlichen Leute in der Zelle freigelassen worden seien.
Dabei wird nicht verkannt, dass Chibok im November 2014 tatsächlich von der Terrororganisation Boko Haram erobert worden ist. Der erkennende Richter ist jedoch der Ansicht, dass sich der BF das Wissen über den Angriff durch die Boko Haram im Jahr 2014 durch das Internet angeeignet hat, um so sein Fluchtvorbringen zu untermauern.
Außerdem erblickte der erkennende Richter in den Aussagen des BF keine wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung. Aus den Aussagen des BF geht nicht nachvollziehbar hervor, dass der BF eine Verfolgung von Boko Haram zu befürchten hätte und tatsächlich in Nigeria gesucht werde.
Vielmehr hat der BF selbst in der niederschriftlichen Einvernahme dazu befragt, ob er in seinem Heimatstaat jemals wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Volksgruppe oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe verfolgt worden sei, jede Verfolgung verneint (AS 103).
Insgesamt war es daher für das Bundesverwaltungsgericht schlüssig nachvollziehbar, dass bereits die belangte Behörde dieses Fluchtvorbringen als unglaubwürdig und widersprüchlich einstufte und ist die Beurteilung der Fluchtgründe und die diesbezügliche Beweiswürdigung durch die belangte Behörde nicht zu beanstanden. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte ebenfalls aufgrund des in der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks vom BF und den oben angegebenen Gründen zur Überzeugung, dass keine Gründe gegeben sind, die eine Verfolgung des BF in Nigeria insbesondere durch Boko Haram glaubhaft erscheinen ließen.
Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass dem BF selbst bei hypothetischer Wahrheitsunterstellung des gegenständlichen Vorbringens eine innerstaatliche Fluchtalternative zumutbar und möglich ist.
In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass der BF sein Elektrogeschäft zwar im Nordosten von Nigeria in Chibok geführt hat, sich jedoch beruflich auch öfters in anderen Teilen von Nigeria aufgehalten hat. So war er beruflich öfters zum Einkaufen von Fernsehgeräte, Radios und Computer in Lagos, in Aba (Abia State) oder in Onithsa tätig, manchmal auch in Kamerun, und spricht aus diesem Grund auch die französische Sprache (Protokoll vom 08.02.2017, AS 100; Protokoll vom 06.08.2021, S 10, 12). Es ist davon auszugehen, dass er dabei Beziehungen aufbauen konnte. Aus diesem Grund wäre es für den BF im Falle einer Rückkehr sicher auch möglich, sich dort niederzulassen und eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.
Auch aus den Länderinformationen der Staatendokumentation geht hervor, dass jene Personen, die sich vor Problemen hinsichtlich der Religionsfreiheit oder vor Boko Haram fürchten, entweder staatlichen Schutz oder aber eine innere Relokationsmöglichkeit in Anspruch nehmen können (UKHO 1.2019). Dabei ist festzuhalten, dass der BF auf die Frage der belangten Behörde, ob er für Boko Haram so wichtig sei, folgendes ausführte: „Nicht in ganz Nigeria, nur in Chibok, denn da war ich ja aktiv“ (Protokoll vom 08.02.2017, AS 111). Damit sollte es dem BF im Falle einer Rückkehr nach Nigeria möglich sein, in einem großen Land wie Nigeria eine interne Relokation in Anspruch zu nehmen.
In Gesamtbetrachtung der vorangegangenen Ausführungen ergibt sich, dass das gesamte Fluchtvorbringen des BF nicht glaubhaft ist. Letztendlich ist es dem BF nicht gelungen, eine individuelle Verfolgungsgefahr durch eine widerspruchsfreie, klare und nachvollziehbare Schilderung glaubhaft zu beschreiben. In der Folge ergibt sich daraus, dass der BF aufgrund der aktuellen Lage in Nigeria nicht der Gefahr einer individuellen Verfolgung aus asylrelevanten Gründen durch staatliche Organe oder Dritten ausgesetzt wäre.
Eine Rückkehr nach Nigeria führt im Falle des BF nicht automatisch dazu, dass er in eine unmenschliche Lage bzw. eine Notlage geraten und in seinen durch Art. 2 und Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt sein würde. Auch ist er angesichts der weitgehend stabilen Sicherheitslage nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.
2.5. Zu den Länderfeststellungen:
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ für Nigeria vom 23.11.2020 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Bericht fußt sowohl auf Berichten verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche dargestellt wird, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung brachte das erkennende Gericht die im Akt liegenden Feststellungen und Berichte über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat in das gegenständliche Verfahren ein und gab der Rechtsvertreterin des BF die Möglichkeit zur Stellungnahme. Diese trat den Quellen und deren Kernaussagen zur Situation in Nigeria nicht substantiiert entgegen, verwies aber auf den Bericht von Human Rights Watch 2021, welcher die aktuellsten und zunehmenden Aktivitäten von Boko Haram in Nigeria dokumentiert. Zudem sei auf die verschlechterte Situation im Gesundheitswesen, auch aufgrund der Covid-19 Pandemie, Rücksicht zu nehmen, dies in Bezug auf die zu versorgenden gesundheitlichen Problemen des BF. Die Berichte wurden als Sammelbeilage ./B zum Akt genommen.
Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Absch. A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Im Sinne des Art. 1 Absch. A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Art 1 Absch. A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).
Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II. 2.4. bereits ausführlich dargelegt, stellte sich das Vorbringen des BF als nicht glaubhaft heraus und droht dem BF keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung in Nigeria im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Er war nicht aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Gesinnung der realen Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt.
Die behauptete Bedrohung durch Boko Haram, weil der BF eine Bewegung gegründet hatte, um Kinder davon abzubringen, sich Boko Haram anzuschließen, war – wie oben ausgeführt – nicht glaubhaft. Weiters erwies sich auch die vom BF geschilderte Fluchtroute aufgrund der teils vagen, teils widersprüchlichen Aussagen als unglaubhaft.
Eine sonstige Bedrohung oder Verfolgung wurde weder von Seiten des BF behauptet noch war eine solche für das Bundesverwaltungsgericht erkennbar.
Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiären Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein – über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes – "real risk" einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582).
Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua).
3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Dem BF droht in Nigeria - wie bereits dargelegt wurde - keine asylrelevante Verfolgung.
In Nigeria besteht derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikels 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zu EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den BF ein reales Risiko einer gegen Artikel 2 oder 3 verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.
Soweit in der mündlichen Beschwerdeverhandlung noch vorgebracht wird, dass im Bericht von Human Rights Watch 2021 aktuellste und zunehmende Aktivitäten von Boko Haram in Nigeria dokumentiert werden, so gilt darauf hinzuweisen, dass bereits dem Länderinformationsblatt zu entnehmen ist, dass Boko Haram nach wie vor für Angriffe auf militärische und zivile Ziele in Nordnigeria verantwortlich ist. Wie bereits mehrfach dargelegt und im Länderinformationsblatt festgehalten, ist eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben oder können Personen staatlichen Schutz in Anspruch nehmen. Da Boko Haram insbesondere in Nordnigeria agiert, ist es dem BF möglich und zumutbar staatlichen Schutz außerhalb der nördlichen Staaten in Anspruch zu nehmen oder sich im Süden von Nigeria niederzulassen. Da der BF beruflich öfters in Lagos, Abia State und Onithsa tätig war, ist davon auszugehen, dass zu diesen Landesteilen Beziehungen bestehen.
Auch dafür, dass dem BF im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre (zur Schwelle des Artikel 3 EMRK vergleiche VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Zudem wurde im Länderinformationsblatt festgestellt, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und sie ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2019). Der BF leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen, er ist jung, arbeitsfähig und verfügt über eine Schulausbildung. Der BF hat selbständig ein Elektrogeschäft geführt und damit seinen Lebensunterhalt verdienen können. Darüber hinaus verfügt der BF im Nigeria über seine Geschwister und Kinder und könnte so im Falle einer Rückkehr auf ein soziales Netzwerk und auf die nötige Sicherheit und die Unterstützung durch den Familienverband zurückgreifen. Selbst wenn der BF in Nigeria keinen Kontakt zu seinen dort lebenden familiären Angehörigen aufnehmen könnte, ist kein Grund ersichtlich, weshalb er seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr aufgrund seiner Ausbildung nicht durch eine Aufnahme einer Tätigkeit bestreiten könnte. Außerdem verfügt der BF auch in Österreich nicht über Familie und Verwandte, nur über geringe Deutschkenntnisse und ist wirtschaftlich auch nicht bessergestellt.
Auch steht sein Gesundheitszustand einer allfälligen Rückkehr nach Nigeria nicht entgegen. Diesbezüglich gilt auf die Feststellungen und die Beweiswürdigung zu verweisen, wo ausführlich dargelegt wurde, dass der BF an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leidet. Allenfalls wird der BF die Behandlungsmöglichkeiten des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen können. In Zusammenhang mit der COVID-19-Situation gilt noch anzumerken, dass es sich um eine weltweite Pandemie handelt, somit sowohl Österreich als auch Nigeria davon betroffen ist. Selbst unter Berücksichtigung der COVID-19-Pandemie erweist sich das Risiko eines schweren oder gar tödlichen Verlaufs einer allfälligen Erkrankung für den BF als gesunden, jungen Menschen ohne Zugehörigkeit zur COVID-19-Risikogruppe als sehr gering.
Selbst unter der hypothetischen Annahme, dass das Fluchtvorbringen des BF glaubhaft zu werten gewesen wäre, wäre es dem BF gemäß § 11 AsylG zumutbar gewesen, innerhalb Nigerias Schutz vor der von ihm behaupteten Gefahr zu suchen, da nicht nachvollziehbar ist, wie Boko Haram den BF überall in Nigeria hätte finden können. Insofern ist auszuführen, dass sich der BF bereits beruflich auch im südlichen Teil von Nigeria aufgehalten hat und er selbst angab, dass er für Boko Haram nur in Chibok wichtig sei. Diesbezüglich ist auch nochmal auf die Feststellungen in Punkt 1.4. zu verweisen, wo erfasst wurde, dass Personen, die sich vor Boko Haram fürchten, entweder staatlichen Schutz oder aber eine innere Relokationsmöglichkeit in Anspruch nehmen können. Zudem lässt das fehlende Meldesystem in Nigeria darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist.
Darüber hinaus ist es dem BF auch unbenommen, gegebenenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Im Rahmen einer Gesamtschau ist letztlich davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsland seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtlose Situation gerät, sodass auch der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG abzuweisen.
3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 58 Abs 1 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5). Gemäß § 58 Abs 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs 3 AsylG 2005). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG 2005 von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des BF, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).
3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Indizien dafür, dass der BF einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des BF seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs 1 Z 1 oder Z 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der BF Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs 1 Z 3 AsylG 2005. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 war daher nicht zu erteilen.
Die Beschwerde war auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 57 AsylG abzuweisen.
3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
3.4.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Wie oben ausgeführt, war ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) nicht zu erteilen. Zu prüfen ist daher, ob eine Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:
Entsprechend der Beweiswürdigung verfügt der BF im Bundesgebiet über keine familiären bzw. verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte, weshalb ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen ist und eine etwaiger Eingriff in das Privatleben des BF zu prüfen ist.
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt.
Im Hinblick auf die Zeitspanne, die sich der im Jänner 2015 eingereiste BF in Österreich aufhält, kann eine von Art. 8 EMRK geschützte Aufenthaltsverfestigung noch nicht angenommen werden.
Das vorliegende Asylverfahren erreichte, gerechnet von der Antragstellung am 02.01.2015 bis zum Datum der vorliegenden Entscheidung, zwar eine gewisse, auch auf - dem BF nicht zuzurechnende - Verzögerungen zurückgehende Dauer. Der nunmehr etwa fünfeinhalbjährige Aufenthalt des BF im Bundesgebiet beruhte dessen ungeachtet auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb er während der gesamten Dauer seines Aufenthaltes auch nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. So hat der Verwaltungsgerichtshof erst in drei jüngst ergangenen Entscheidungen, bei annähernd gleicher Aufenthaltsdauer wie im Fall des BF und bei noch deutlich gewichtigeren Integrationsschritten wie im vorliegenden Beschwerdefall (Deutschkenntnisse auf Niveau B1, Ausbildung in Sozial- und Pflegeberuf, Lehre zum Bäcker), ausführlich dargelegt, dass es maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste und eine zuvor ergangene Rückkehrentscheidung bestätigt (vgl. VwGH 06.05.2020, Ra 2020/20/0093; 27.02.2020, Ra 2019/01/0471; 28.02.2019, Ro 2019/01/0003). Der darin angeführte Aspekt, es müsse unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen, trifft auch auf den vorliegenden Beschwerdefall zu.
Dass ein Privatleben des BF in Österreich grundsätzlich gegeben ist, ergibt sich zweifelsohne aufgrund seines rund fünfeinhalbjährigen Aufenthaltes in Österreich. In Anbetracht der vorliegenden Empfehlungsschreiben konnte festgestellt werden, dass der BF über soziale Kontakte in Österreich verfügt. Für eine soziale Integration des BF spricht weiters, dass er Mitglied in der Kirche ist und seit dem Jahr 2016 die XXXX Stadt- und Straßenzeitung 20er verkauft.
Ansonsten konnten jedoch keine maßgeblichen Integrationsschritte und -bemühungen des BF festgestellt werden. Dabei war insbesondere auf die sehr geringen und fast fehlenden Deutschkenntnisse des BF Bedacht zu nehmen. Der BF hat innerhalb von mehr als fünf Jahren Aufenthalt in Österreich bisher erst einen Deutschkurs A1 besucht und noch keine Deutschprüfung abgeschlossen. Der BF bekommt zwar seit 2017 regelmäßig privaten Deutschunterricht, jedoch war es dem BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht möglich, einfache Fragen in deutscher Sprache zu beantworten.
Der BF ist, außer dem Zeitungsverkauf, in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Auf die Frage des erkennenden Richters, ob er eine Arbeit hätte, wenn er in Österreich bleiben könne, führte er aus, dass ein Mann, der während der Pandemie verstorben sei, ihm einmal ein Jobangebot gemacht hätte. Der BF hat die Zeit in Österreich weder dafür genützt, Weiter-, Aus- und Fortbildungsmaßnahmen zu besuchen, noch seine Deutschkenntnisse zu verbessern, noch Mitglied in einem Verein zu werden. Der BF hat durchgehend in einem Asylheim gewohnt. Außerdem konnten keine maßgeblichen privaten Beziehungen des BF in Österreich festgestellt werden und wurden solche auch nicht behauptet.
Gleichzeitig hat der BF in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, dort sozialisiert wurde, die dortige Sprache spricht und durchaus mit den regionalen Sitten und Gebräuchen vertraut ist, entsprechende Anknüpfungspunkte. Insbesondere leben seine Geschwister und seine eigenen Kinder weiterhin in Nigeria, weswegen im gegenständlichen Fall nicht von einer Entwurzelung des BF gesprochen werden kann.
Dem allenfalls bestehenden Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) stehen damit öffentliche Interessen daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind – gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz – auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der BF erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").
Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des BF am Verbleib in Österreich.
Dabei vermag auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF seine persönlichen Interessen nicht entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029).
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist daher im Sinne von § 9 Abs 2 BFA-VG nicht unzulässig, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 nicht in Betracht kommt.
Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 und § 52 Abs 2 Z 2 FPG sind erfüllt. Der BF verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.
3.5. Zum Ausspruch, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des - 76 - Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
3.5.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig wäre.
Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs 1 AsylG 2005 (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 – 0062).
Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs 2 FPG, da dem BF keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen.
Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria erfolgte daher zu Recht.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes V., des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 52 Abs 9 FPG abzuweisen war.
3.6. Zur 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Gegenständlich hat der BF weder derartige „besondere Umstände“ vorgebracht, noch sind sie aus dem Verwaltungsakt oder in der mündlichen Beschwerdeverhandlung hervorgekommen.
Die belangte Behörde hat daher zu Recht ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage beträgt.
Die Beschwerde erweist sich folglich insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes VI. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG abzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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