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W258 2223924-2•Bundesverwaltungsgericht W258 2223924-2
W258 2223924-2Tribunal administratif fédéral30 oct. 2020
außerordentliche Revision Entscheidungspflicht Fristenhemmung Säumnisbeschwerde Zurückweisung
W258 2223924-2/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Gerd TRÖTZMÜLLER und Gerhard RAUB als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde betreffend dessen Datenschutzbeschwerde vom 19.02.2019 wegen einer behaupteten Verletzung in seinem Recht auf Auskunft in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
Verfahrensgegenständlich ist die Frage, ob die belangte Behörde ihre Entscheidungspflicht verletzt hat, indem sie nach einer Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids durch das Bundesverwaltungsgericht nach knapp einem Jahr noch nicht neuerlich über die Angelegenheit entschieden hat, obwohl die belangte Behörde gegen den Zurückverweisungsbeschluss außerordentliche Revision erhoben hat, über die der Verwaltungsgerichtshof noch nicht entschieden hat.
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben an die belangte Behörde vom 19.02.2019 eine Datenschutzbeschwerde, in der er eine Verletzung in seinem Recht auf Auskunft behauptete.
Mit Bescheid vom 21.08.2019 wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers ab.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.10.2019, GZ W258 2223924-1/6E, bei der belangten Behörde und beim Beschwerdeführer jeweils eingelangt am 29.10.2019, wurde der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückverwiesen.
Mit Schriftsatz vom 09.12.2019, Zl DSB-D078.220/0001-DSB/2019, erhob die belangte Behörde gegen diese Entscheidung außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
Das Bundesverwaltungsgericht legte dem Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision mit Schriftsatz vom 11.12.2019 – beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt am 12.12.2019 – vor, über die er bislang nicht entschieden hat.
Mit Schriftsatz vom 24.06.2020 erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde. Begründend führte er aus, die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts werde mit ihrer Erlassung rechtskräftig, wobei alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft hätten. Die rechtskräftige Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei am 24.10.2019 ergangen, die Frist der Entscheidungspflicht betrage sechs Monate, die belangte Behörde bleibe seither säumig, einen neuen Bescheid zu erlassen.
Mit Aktenvorlage vom 07.07.2020, hg eingelangt am 08.07.2020, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts vor, bestritt aufgrund der Anhängigkeit der außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht die Säumnis und beantragte, die Beschwerde mangels Berechtigung zur Erhebung zurückzuweisen.
Über Parteiengehör vom 08.07.2020 (OZ 2) brachte der Beschwerdeführer dazu vor, dass die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht anhängig, sondern lediglich eingebracht sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe nämlich kein Vorverfahren nach § 36 VwGG eingeleitet, weshalb eine Hemmung des Fristenlaufs nicht vorliege. Die belangte Behörde sei daher säumig, einen neuen Bescheid zu erlassen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der unter Punkt I. geschilderte Verfahrensgang steht fest.
Er gründet auf dem unbedenklichen Verwaltungsakt sowie aus dem Gerichtsakt des Vorverfahrens zur AZ W258 2223924-1, insbesondere den jeweiligen Rückscheinen.
Rechtlich folgt daraus:
Zu A)
Die Beschwerde ist nicht zulässig.
1. Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheid zu entscheiden (siehe VwGH 24.5.2018, Ro 2017/07/0026; VfGH 2.7.2015, E 657/2015). Fehlt es an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (zur Säumnis als Prozessvoraussetzung siehe VwGH 23.8.2017, Ra 2017/11/0150). (vgl VwGH vom 09.06.2020, Ra 2020/10/0016)
Gemäß § 8 VwGVG iVm § 24 Abs 10 DSG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. In die Frist wird die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht eingerechnet (§ 8 Abs 2 Z 2 1. Fall VwGVG).
Mit einer Zurückverweisung beginnt eine allfällige verfahrensrechtliche Entscheidungsfrist der Behörde, an die zurückverwiesen worden ist, von neuem zu laufen (vgl VwGH vom 26.09.2017, Ra 2016/05/0067; VwGH vom 14.09.1982, 82/07/0088).
Ein Rechtsmittel ist anhängig, sobald es beim Verwaltungsgerichtshofs eingelangt ist (vgl VwGH vom 26.02.2016, Ro 2014/03/0004; VwGH vom 05.05.2014, Ro 2014/03/0045).
2. Im gegenständlichen Fall wurde der Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.10.2019, GZ W258 2223924-1/6E, mit dessen Zustellung an die belangte Behörde am 29.10.2019 ihr gegenüber erlassen (Kolonovits/Muzak/Stöger Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 427 mwN), wodurch ihre sechsmonatige Entscheidungsfrist neu zu laufen begonnen hat. Diese Frist ist jedoch seit Einlangen der außerordentlichen Revision gegen den Beschluss beim Verwaltungsgerichtshof am 12.12.2019 gehemmt.
Da ein Rechtsmittel bereits mit seinem Einlangen beim Verwaltungsgerichtshof anhängig ist, kommt es entgegen der Meinung des Beschwerdeführers für die Frage, ob eine Sache beim Verwaltungsgerichtshof anhängig ist, nicht darauf an, ob der Verwaltungsgerichtshof in der fraglichen Sache bereits ein Vorverfahren eingeleitet hat.
3. Da somit die sechsmonatige Entscheidungsfrist der belangten Behörde noch nicht abgelaufen ist, war die Säumnisbeschwerde mangels Säumnis der belangten Behörde als unzulässig zurückzuweisen.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
5. Da die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen war, konnte von der Durchführung einer – nicht beantragten – mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 2 VwGVG abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das erkennende Gericht konnte sich bei seiner Entscheidung auf die jeweils zitierte einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützen.
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