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I419 2228127-1•Bundesverwaltungsgericht I419 2228127-1
I419 2228127-1Tribunal administratif fédéral30 oct. 2020
Anrechnung Ehepartner getrennter Haushalt Notstandshilfe Rückforderung Widerruf
I419 2228127-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Tomas JOOS als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter MMag. Marc Deiser und Thomas Geiger MBA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS Reutte vom 24.10.2019 betreffend Rückforderung von Notstandshilfe zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit dem bekämpften Bescheid hat das AMS den Bezug der Notstandshilfe der Beschwerdeführerin für 29.03.2017 bis 31.01.2018 widerrufen und diese zur Rückzahlung von € 3.154,83 verpflichtet. Die Leistung habe sie zu Unrecht bezogen, da das Einkommen ihres Gatten aus selbständiger Tätigkeit 2017 laut dessen Einkommensteuerbescheid höher gewesen sei, als beim AMS angegeben.
Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, ihr Gatte habe gegen den Einkommensteuerbescheid für 2017 Einspruch erhoben. Dessen Einkommen sei doch nicht zu hoch gewesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie oben in I. wiedergegeben. Ferner wird festgestellt:
Die Beschwerdeführerin bezog Notstandshilfe aufgrund Ihrer Anträge vom 03.06.2016, 03.04.2017 und 14.09.2017. In jenem vom 03.06.2016 gab sie unter „Personenstand“ durch Ankreuzen „verheiratet“ an, in den beiden anderen jeweils „verheiratet, getrennt lebend“.
Im erstgenannten Antrag führte sie als Angehörigen im gemeinsamen Haushalt ihren Gatten mit dessen deutscher Sozialversicherungsnummer an, im zweiten gab sie an, dass sie „derzeit“ bei ihrem Sohn wohne, im dritten kreuzte sie im Punkt „In meinem Haushalt leben Angehörige“ die Antwort „nein“ an.
Die Beschwerdeführerin lebte von März 2000 bis November 2016 mit ihrem Gatten in einem gemeinsamen Haushalt, zog dann zu ihrem Sohn, wo sie am 16.11.2016 angemeldet wurde, und laut ZMR am 05.07.2017 in eine weitere Wohnung im Sprengel des AMS Reutte, wo sie seither alleine wohnt. Ihr Gatte ist seit 30.11.2016 nicht mehr im Inland gemeldet.
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akteninhalt des AMS und sind soweit unstrittig.
Die weiteren Feststellungen ergaben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin und der dazu durchgeführten Abfragen aus dem ZMR.
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
1. Bis 30.06.2018 waren nach § 36 Abs. 2 AlVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 3/2013) bei der Beurteilung (des Vorliegens) einer Beurteilung der Notlage „die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des (der) mit dem (der) Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen“.
Gemäß § 79 Abs. 161 AlVG gilt § 36 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 bis 8 für Zeiträume vor dem 01.07.2018 in der Fassung vor BGBl. I Nr. 157/2017 weiter. Nach § 80 Abs. 16 AlVG gilt für diese Zeiträume weiter die Notstandshilfeverordnung (NH-VO) in der Fassung BGBl. II Nr. 490/2001.
2. Nach § 25 Abs. 1 AlVG der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten ist, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat. Gemäß § 38 AlVG ist diese Bestimmung auch auf die Notstandshilfe anzuwenden.
3. Wie festgestellt, lebte die Beschwerdeführerin in dem vom AMS als für die Rückzahlung maßgeblich festgestellten Zeitraum 29.03.2017 bis 31.01.2018 nicht mehr mit ihrem Gatten im gemeinsamen Haushalt. Demgemäß hatte das AMS auch dessen Einkommen nicht mehr zu berücksichtigen.
4. Hatte das Einkommen des Gatten damit keine Berücksichtigung mehr zu finden, dann kann auch eine später erfolgte Einkommensfeststellung zu keinen höheren Anrechnungsbeträgen zulasten des Betrags der Notstandshilfe führen, weil eine Anrechnung nicht stattfindet.
5. Aus diesem Grund stand der Beschwerdeführerin im genannten Zeitraum jedenfalls nicht weniger an Notstandshilfe zu, als das AMS ihr ausbezahlt hat. Die der Widerruf und die Rückforderung sind daher schon dem Grunde nach zu Unrecht erfolgt, sodass über die Höhe des im Spruch des bekämpften Bescheids genannten Betrags keine Erörterungen nötig sind.
Der Beschwerde war daher wie geschehen Folge zu geben und die angefochtene Entscheidung ersatzlos aufzuheben.
Zum Unterbleiben einer Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Fallbezogen liegt dem Bundesverwaltungsgericht ein umfassender und ergänzter Verwaltungsakt mit einem ausreichenden Ermittlungsverfahren und entsprechenden Ermittlungsergebnissen vor.
Der Beschwerdeführer hat keine Verhandlung beantragt, das AMS auf eine solche verzichtet.
Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer Verhandlung entfallen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Rückzahlung nicht zustehender Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht uneinheitlich. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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