Bundesverwaltungsgericht L502 2202442-1

L502 2202442-1Tribunal administratif fédéral28 août 2020

Regest

falsche Angaben Familienverfahren Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Resozialisierung Rückkehrentscheidung Staatsangehörigkeit

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht L502 2202442-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.08.2020
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2020:L502.2202442.1.00

Spruch

L502 2202437-1/29E

L502 2202442-1/8E

L502 2202441-1/7E

L502 2202440-1/7E

L502 2202434-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , 4.) XXXX , geb. XXXX und 5.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Libanon, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 28.06.2018, FZ. XXXX und XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.08.2020 zu Recht erkannt:

A)Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer (BF1) und dessen Ehegattin, die Zweitbeschwerdeführerin (BF2), stellten im Gefolge ihrer unrechtmäßigen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 13.05.2016 jeweils für sich und als gesetzliche Vertreter für ihre miteingereisten gemeinsamen minderjährigen Kinder, die Drittbeschwerdeführerin (BF3) und den Viertbeschwerdeführer (BF 4), einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 14.05.2016 erfolgten die Erstbefragungen des BF1 und der BF2 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes.

3. In der Folge wurde ein Konsultationsverfahren mit den ungarischen Behörden geführt. Diese lehnten ihre Zuständigkeit mit Mitteilung vom 05.07.2016 ab, woraufhin die gg. Verfahren in Österreich zugelassen wurden.

4. Für den in Österreich nachgeborenen Sohn des BF1 und der BF2, den Fünftbeschwerdeführer (BF5), wurde am 10.07.2017 ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens gestellt. Auch dessen Verfahren wurde zugelassen.

5. Am 13.03.2017 gab ein ungenannter Asylwerber dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) bekannt, dass der BF1 bei seiner Antragstellung eine unrichtige Staatsangehörigkeit genannt habe, was das BFA mit Aktenvermerk vom 27.02.2018 festhielt.

6. Am 01.03.2018 wurden der BF1 und die BF2 vom BFA zu ihren Anträgen auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen, im Zuge dessen sie verschiedene Beweismittel vorlegten, die in Kopie zum Akt genommen wurden. Ihnen wurde auch Gelegenheit zur Einsichtnahme in die länderkundlichen Informationen des BFA zur Lage im Herkunftsstaat gegeben, worauf beide verzichteten.

7. Am 17.04.2018 langte beim BFA ein kriminalpolizeilicher Abschlussbericht ein, demzufolge gegen den BF1 wegen des Verdachts der falschen Beweisaussage ermittelt wurde.

8. Am 15.05.2018 wurden der BF1 und die BF2 im Auftrag des BFA zum Zwecke einer Sprachanalyse zur Feststellung ihres Herkunftsstaats befragt.

9. Nach Einlangen der linguistischen Gutachten richtete das BFA am 21.06.2018 ergänzende Fragen an die betreffende Einrichtung, deren Beantwortung am selben Tag beim BFA einlangte.

10. Mit Aktenvermerk vom 28.06.2018 änderte das BFA die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer ab.

11. Mit den im Spruch genannten Bescheiden des BFA vom 28.06.2018 wurden ihre Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurden die Anträge auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihnen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Libanon gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ihnen jeweils eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI).

12. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 28.06.2018 wurde ihnen von Amts wegen gemäß § 52 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

13. Am 25.07.2018 langte beim BFA eine Verständigung von der Einstellung eines gegen den BF1 geführten Strafverfahrens ein.

14. Gegen die durch Hinterlegung mit Wirksamkeit vom 02.07.2018 zugestellten Bescheide wurde mit Schriftsatz ihrer zugleich bevollmächtigen Vertretung vom 26.07.2018 innerhalb offener Frist in vollem Umfang Beschwerde erhoben.

15. Mit 01.08.2018 langten die Beschwerdevorlagen des BFA beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurden die gg. Beschwerdeverfahren der nunmehr zuständigen Abteilung des Gerichts zur Entscheidung zugewiesen.

16. Der BF1 wurde mit rechtskräftigem Urteil des XXXX vom XXXX strafgerichtlich verurteilt.

17. Das BFA legte die entsprechende Urteilsausfertigung dem BVwG mit Eingabe vom 05.10.2018 vor.

18. Mit Bescheid vom 11.10.2018 entschied das BFA, dass der BF1 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 13 Abs. 2 Z. 2 AsylG ab dem 01.08.2018 verloren hat.

19. Das BFA legte in der Folge mehrere den BF1 betreffende kriminalpolizeiliche Berichte und Verständigungen der Staatsanwaltschaft über die Einstellung von gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren vor.

20. Mit Eingabe vom 05.08.2019 legte das BFA eine Übersetzung eines libanesischen Führerscheins des BF1 vor.

Im Gefolge dessen ersuchte das BVwG die belangte Behörde am 16.01.2020 um die Beantwortung ergänzender Fragen dazu.

Am selben Tag langten die entsprechende Antwort des BFA sowie ein beigefügter Bericht des Stadtpolizeikommandos XXXX ein.

In der Folge ersuchte das BVwG die belangte Behörde, den libanesischen Führerschein einer urkundentechnischen Untersuchung und einer ergänzenden Übersetzung zuzuführen.

Am 29.01.2020 teilte das BFA dem BVwG die Ermittlungsergebnisse mit.

Am 31.01.2020 reichte das BFA den urkundentechnischen Untersuchungsbericht der LPD XXXX nach.

21. Der BF1 wurde mit Urteil des XXXX vom XXXX erneut rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt.

Mit Eingabe vom 13.01.2020 legte das BFA eine Verständigung der Justizanstalt XXXX vom Strafantritt des BF1 vor.

Daraufhin ersuchte das BVwG das XXXX um Übermittlung des dieser Verständigung zugrundeliegenden strafgerichtlichen Urteils, welches am 21.02.2020 beim BVwG einlangte.

22. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 21.02.2020 wurde der BF1 von den zwischenzeitlichen Ermittlungsergebnissen in Kenntnis gesetzt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, wovon er nicht Gebrauch machte.

23. Am 04.08.2020 führte das BVwG eine mündliche Verhandlung über die gg. Beschwerden im Beisein von BF1 und BF2 und eines Vertreters des BFA durch. Die Beschwerdeführer legten verschiedene Beweismittel vor, das BVwG nahm aktuelle länderkundliche Berichte zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer als weitere Beweismittel zum Akt.

24. Das BVwG erstellte Auszüge aus den Datenbanken der Grundversorgungsinformation, des Melde- sowie des Strafregisters.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die genaue Identität der Beschwerdeführer steht nicht fest. Die Beschwerdeführer sind libanesische Staatsangehörige und gehören der arabischen Volksgruppe sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. BF1 und BF2 sind seit 2008 verheiratet. Aus ihrer Ehe stammen drei minderjährige Kinder, die 2011 geborene BF3, der 2014 geborene BF4 und der 2017 in Österreich geborene BF5.

BF1 und BF2 stammen jeweils aus dem Dorf „ XXXX “ unweit der libanesischen Stadt XXXX . Sie waren ursprünglich Nachbarn und lebten dort nach der Eheschließung gemeinsam bis zur Ausreise aus dem Libanon.

In XXXX leben die Eltern, ein Bruder und sechs Schwestern des BF1. Der Vater des BF1 ist libanesischer Staatsangehöriger, während seine Mutter syrische Staatsangehörige ist. Sein in XXXX lebender Bruder geht einer Erwerbstätigkeit als Berufssoldat in der libanesischen Armee nach. Zwei seiner Schwestern sind verheiratet, die übrigen vier sind Studentinnen und leben bei seinen Eltern. Diese Angehörigen bestreiten ihren Lebensunterhalt aus den Erträgen einer familieneigenen Landwirtschaft, die außerhalb von XXXX liegt. Ihren Wohnsitz haben sie in einer Wohnung in XXXX . Er steht mit seinen Verwandten in regelmäßigem telefonischem Kontakt. Ein weiterer Bruder des BF1, der gemeinsam mit ihm ausgereist war, hält sich in Deutschland auf und ist dort als Maler und Anstreicher erwerbstätig.

Im früheren Heimatdorf von BF1 und BF2 leben zudem die Mutter der BF2 sowie ein leiblicher Bruder und zwei leibliche Schwestern von ihr, die ebenfalls eine Landwirtschaft betreiben, auf der sich auch das familieneigene Wohnhaus befindet. Ihr Vater ist verstorben, als sie noch ein Kleinkind war, die Mutter heiratete nochmals, aus dieser Ehe stammen jeweils drei Stiefbrüder und –schwestern der BF2. Auch sie steht mit ihren Familienangehörigen im Libanon in regelmäßigem Kontakt.

Der BF1 und die BF2 verfügen jeweils über eine etwa siebenjährige Schulbildung. Der BF1 hat zwei abgeschlossene Berufsausbildungen als Maler und als Friseur und war im Libanon in beiden Berufen erwerbstätig.

BF1 bis BF4 verließen den Herkunftsstaat im März 2016. Sie reisten in weiterer Folge in die Türkei, von wo aus sie über Griechenland in das Gebiet der europäischen Union gelangten. Danach reisten sie über mehrere Staaten schlepperunterstützt auf illegale Weise nach Österreich ein, wo sie sich seither aufhalten. Am 13.05.2016 stellten der BF1 und die BF2 für sich und als gesetzliche Vertreter für die minderjährigen BF3 und BF4 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Für den am 18.04.2017 in Österreich nachgeborenen BF5 wurde am 10.07.2017 ein entsprechender Antrag im Familienverfahren gestellt.

Die Beschwerdeführer bezogen von 14.05.2016 bis 17.02.2017 sowie von 24.02.2017 bis 01.06.2017 bzw. beziehen seit 30.06.2017 bis dato Leistungen der staatlichen Grundversorgung und sind aktuell in einer organisierten Unterkunft für Asylwerber untergebracht. BF1 und BF2 sind bislang keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit in Österreich nachgegangen, sind jedoch arbeitsfähig. Die Beschwerdeführer verfügen über Deutschkenntnisse für den Alltagsgebrauch. Der BF1 und die BF2 besuchten von 28.08.2017 bis 22.12.2017 einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 und haben am 29.11.2017 an einem Werte- und Orientierungskurs teilgenommen. Sie leben in Österreich im Familienverband, haben im Übrigen jedoch keine familiären Anknüpfungspunkte hierorts. Die BF3 besuchte in Österreich den Kindergarten und zuletzt die erste Klasse der Grundschule. Der BF4 besucht den Kindergarten. Alle Beschwerdeführer sprechen Arabisch als Muttersprache.

Der BF1 wurde mit rechtskräftigem Urteil des XXXX vom XXXX gemäß XXXX und XXXX zu XXXX verurteilt. Die XXXX wurde unter Bestimmung einer XXXX Probezeit zur Gänze bedingt nachgesehen. Mit rechtskräftigem Urteil des XXXX vom XXXX wurde er gemäß XXXX zu einer XXXX verurteilt. Er befand sich von 08.01.2020 bis 17.04.2020 in Strafhaft. Die BF2 ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Die Beschwerdeführer haben den Herkunftsstaat nicht aufgrund individueller Verfolgung durch staatliche Organe oder durch Dritte verlassen und sind im Falle einer Rückkehr in den Libanon auch nicht der Gefahr einer solchen ausgesetzt.

1.3. Sie sind bei einer Rückkehr in den Libanon weder aus sonstigen individuellen Gründen noch aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort einer maßgeblichen Gefährdung ausgesetzt und verfügen dort über eine hinreichende Existenzgrundlage. Sie leiden auch unter keinen gravierenden Erkrankungen.

1.4. Zur aktuellen Lage im Libanon wird festgestellt:

1.4.1. Es entwickelten sich seit dem 17.10.2019 landesweite Massenproteste. Sie richten sich gegen Korruption und den wirtschaftlich-sozialen Niedergang des Landes, für den das konfessionell geprägte Klientelsystem und seit Jahrzehnten herrschende Machtzirkel verantwortlich gemacht werden. Um den Forderungen der Protestierenden entgegenzukommen und politische Blockaden in der Regierung aufzulösen, trat Premierminister Hariri am 29.10.2019 zurück. Parallel hierzu ist das öffentliche Leben in Libanon aufgrund vieler Verkehrsblockaden, Streiks und Schließungen (Schulen, Universitäten, Ämter, Banken) teils zum Erliegen gekommen. Die Proteste und Verkehrsblockaden sind bislang im Wesentlichen gewaltfrei abgelaufen.

Es besteht keine ethnisch diskriminierende Gesetzgebung für libanesische Staatsangehörige oder die 18 anerkannten konfessionellen Gruppen. Die Religionsfreiheit ist von der Verfassung geschützt. Es gibt 18 staatlich anerkannte Religionsgemeinschaften, davon sind 12 christlich. Christen wie Muslime üben ihre Religion offen und ohne Einschränkung aus. Für Personenstandsrechte, Familien- und Erbrecht sind die Religionsgemeinschaften und ihre jeweilige Rechtsprechung zuständig. Zu den Muslimen zählen: Schiiten (27 - 30 %), Sunniten (25 – 30 %), Drusen (rund 5 %), Alawiten und Ismailiten. Zu den Christen zählen: Maroniten (27 - 33%), Griechisch-Orthodoxe, Griechisch-Katholiken, Armenisch- Orthodoxe, Armenisch-Katholiken, Römisch-Katholiken, Protestanten, Syrisch-Orthodoxe, Assyrisch-Chaldäer, Syrisch-Katholiken, Chaldäer und Kopten. Zudem gibt es eine kleine Anzahl an Juden, die sich aber nicht öffentlich zu erkennen geben. Interreligiöser Dialog hat in Libanon einen festen Platz und findet teilweise in institutionalisierter Form auf hoher Ebene statt. Zur Religionsfreiheit gehört auch die Freiheit, zu einer anderen Konfession überzutreten.

Die Einschulungsrate für 6 bis 11-jährige Kinder liegt bei ca. 90 %, bei den 3 bis 5-jährigen liegt sie über 90 % (Vorschulen). Kinderarbeit, speziell in abgelegenen und ländlichen Gebieten (Bekaa-Ebene/Akkar), ist gleichwohl verbreitet. Betroffene kommen meist aus den unteren sozialen Schichten und haben oft keine libanesische Staatsangehörigkeit, wie palästinensische

bzw. syrische Flüchtlinge oder auch die Kinder afrikanischer oder asiatischer Hausangestellter.

Das gesetzliche Mindestalter für eine Arbeitsaufnahme liegt bei 14 Jahren. Die Analphabetenrate libanesischer Bürger liegt bei ca. 8 % (bei Kindern deutlich niedriger).

Im Zusammenhang mit der schwierigen wirtschaftlichen Lage vieler Syrienflüchtlinge wird von der Verheiratung minderjähriger Mädchen berichtet. Eltern erhoffen sich durch die Verheiratung eine bessere wirtschaftliche Lage für ihre Töchter.

Die Lebenssituation der Frauen ist insgesamt besser als in den meisten Staaten der Region. Allerdings sind Frauen im politischen und gesellschaftlichen Leben deutlich unterrepräsentiert. Seit 1953 haben Frauen das aktive und passive Wahlrecht, konnten jedoch erst 2004 Ministerinnen im Kabinett stellen. Libanon verfügt seit 2016 über die Position eines Staatsministers für Frauenfragen, seit 2019 wird dieser Posten von einer der vier Frauen im – mittlerweile geschäftsführenden – Kabinett Hariri besetzt. Unter den 2018 neugewählten 128 Abgeordneten befinden sich nur 6 Frauen. Damit liegt das Land unter dem Durchschnitt der arabischen Staaten. Innerhalb der Familien und der Gesellschaft herrscht weiterhin ein patriarchalisches System, was den Frauen eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben erschwert. Die rechtliche Stellung der Frau wird stark durch die konfessionell unterschiedlichen Personenstandsgesetze beeinflusst, die teilweise zur Diskriminierung von Frauen führen: Islamisches Ehe- und Erbrecht, aber auch christlich-maronitisches Aufenthaltsbestimmungsrecht. Frauen werden in Staatsangehörigkeitsfragen oder Passangelegenheiten stark benachteiligt: Kinder erwerben durch Geburt die Staatsangehörigkeit vom Vater, nicht aber von der Mutter.

Trotz des relativ hohen Pro-Kopf-Einkommens leben ca. 28 % der libanesischen Bevölkerung

an oder unter der Armutsgrenze von ca. 4 USD pro Tag, d. h. knapp 1 Mio. Menschen, Tendenz

insbesondere aufgrund der aktuellen Wirtschaftslage steigend. Insbesondere im Nord- Libanon (Akkar-Gebiet), in der nördlichen Bekaa-Ebene (insb. Hermel-Gebiet) sowie in Süd- Libanon bestehen hohe Armutsraten. Die Arbeitslosigkeit unter Libanesen liegt offiziell bei 7 %, unter libanesischen Jugendlichen bei 21,7 %. Für arme Libanesen besteht bislang nur ein rudimentäres System der sozialen Sicherung in Form des nationalen Armutsprogramms. Derzeit erhalten lediglich 10.000 Familien Nahrungsmittelhilfe in Höhe von 27 USD pro Kopf/pro Monat über das nationale Armutsprogramm. Es existiert weder eine allgemeine Arbeitslosen- noch eine Rentenversicherung (nur eine arbeitsrechtliche Austrittsprämie, die mit Blick auf die Arbeitsjahre berechnet wird). Wesentliches Element sozialer Sicherung ist die Familie, daneben karitative und religiöse Einrichtungen (immer nur für die jeweilige Religionsgruppe). Es gibt keine speziellen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer.

Es sind keine Fälle bekannt, in denen libanesische Staatsangehörige, die aus Deutschland abgeschoben wurden, aus diesem Grund eine diskriminierende Behandlung in Libanon erfahren haben. Sie werden – wie alle Einreisenden – von den Sicherheitsbehörden überprüft. Ein besonderes staatliches Interesse an dieser Personengruppe ist nicht erkennbar. Bisher ist auch kein Fall bekannt geworden, in dem die unfreiwillige Rückkehr eines abgelehnten Asylbewerbers staatliche Repressionsmaßnahmen ausgelöst hätte.

(Quelle: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Libanon, Deutsches Auswärtiges Amt, 24.01.2020)

1.4.2. Mit Stand 14.7.2020 vermeldet die Statistik der Johns Hopkins Unversity 36 Tote im Libanon durch COVID-19 bei insgesamt 2.419 bestätigten Infektionen (JHU 14.7.2020). Die WHO meldete ebenfalls mit Stand 14.7.2020 2.334 bestätigte Infektionen und 36 Tote seit 21.

2. 2020 (WHO 14.7.2020 C). Unter den 1.907 infizierten Personen im Zeitraum 21. Februar bis 7. Juli befanden sich auch 93 MitarbeiterInnen im Gesundheitsbereich (UNOCHA 14.7.2020). Das Rafik Hariri University Hospital in Beirut ist der hauptsächliche Behandlungsort von COVID-19-Fällen im Libanon (Al Monitor 24.6.2020). Das Spital verfügte jedoch kürzlich zwei Tage lang nur über vier Stunden Elektrizität pro Tag. Aktuell ist das Krankenhaus sechs Stunden pro Tag ohne Strom. Das führte zur Schließung von einigen Operationsräumen und zu Verzögerungen bei chirurgischen Eingriffen (NYT 12.7.2020). Auch andere Krankenhäuser sind von Stromversorgungsproblemen betroffen (UNOCHA 14.7.2020).

Aufgrund der Wirtschaftskrise verzögerte sich die finanzielle Beteiligung der libanesischen Regierung an der Finanzierung von Medikamenten. Der Medikamentenvorrat neigt sich rapide dem Ende zu. Die Wirtschafts- und Corona-Krise zusammen führten auch zur Verringerung der Spitalsbetten um mindestens 40 Prozent und zu Versorgungsengpässen bei medizinischen Vorräten aufgrund der Beschränkungen bezüglich Auslandswährungen. Seit Oktober 2019 verloren mehr als 850 Krankenschwestern ihre Arbeitsstelle (UNOCHA 14.7.2020). Im Jahr 2016 betrug der Anteil an privaten Spitalsbetten 85 Prozent, und nur ungefähr die Hälfte der Bevölkerung hatte eine Versicherung dafür. Der private Gesundheitssektor verfügt derzeit über viermal mehr Intensivbetten als der öffentliche Gesundheitssektor. Dieser wurde über Jahrzehnte vernachlässigt und ist nun führend bei der Bekämpfung des Virus. Dorthin wenden sich die Corona-PatientInnen, zumal einige private Gesundheitsversicherungen erklärten, dass Corona nicht im Versicherungsschutz inkludiert sei (A 27.3.2020). Für die allerärmsten 50.000 libanesischen Haushalte, die unter der Kombination von Wirtschaftskrise und Corona leiden, sind ab 20. Juli Essenspakete der UNO für ein halbes Jahr lang geplant (UNOCHA 14.7.2020).

(Quelle: Kurzinformation der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Naher Osten, COVID-19 – aktuelle Lage, 15.07.2020)

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in die Verfahrensakten unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF1 und der BF2, der bekämpften Bescheide, des Beschwerdeschriftsatzes und der sonstigen im Zuge des Verfahrens von ihnen vorgelegten Beweismittel, in die beiden strafgerichtlichen Urteilsfertigungen des BF1 und in die vom BFA vorgelegten Ermittlungsergebnisse zum libanesischen Führerschein des BF1, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sowie durch Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters und des Grundversorgungsdatensystems.

2.2. Die genaue Identität der Beschwerdeführer war mangels Vorlage nationaler Identitätsdokumente nicht feststellbar.

Die Feststellung, dass es sich bei den Beschwerdeführern um libanesische Staatsangehörige handelt, basiert auf folgenden Erwägungen:

Sowohl BF1 als auch BF2 gaben anlässlich ihrer Erstbefragung an, dass sie syrische Staatsangehörige seien, vor etwa zwei Jahren Syrien verlassen hätten und die letzten beiden Jahre vor ihrer unrechtmäßigen Einreise in das österreichische Bundesgebiet im Libanon gelebt hätten. In seiner Einvernahme vor dem BFA gab der BF1 an, dass er libanesischer Syrer sei, weil sein Vater Syrer und seine Mutter Libanesin sei, beteuerte jedoch seine syrische Staatsangehörigkeit. Davon abweichend gab er anlässlich der Einvernahme zur Sprachanalyse an, dass sein Vater Libanese und seine Mutter Syrerin sei. Wenngleich die Sprachanalyse keine klare Zuordnung des BF1 zum Libanon oder zu Syrien ermöglichte, war aus den dortigen Angaben des BF1 aber jedenfalls zu schließen, dass es sich bei ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit um keinen syrischen Staatsangehörigen handelt, zumal er dort grundlegende, den syrischen Staat betreffende Fragen, wie etwa die Währungskategorie, die syrische Flagge, das Alter in dem ein syrischer Personalausweis veröffentlicht wird und insbesondere die Dauer des syrischen Militärdienstes – wobei es zu bedenken galt, dass er Syrien seinen Angaben zufolge insbesondere deshalb verlassen habe um ebendiesen Militärdienst nicht anzutreten zu müssen und ihm sohin dessen Dauer bekannt sein hätte müssen – nicht zutreffend beantwortete.

Dass es sich beim BF1 um einen libanesischen Staatsangehörigen handelt, war auch aus dem Umstand zu folgern, dass er sich am 04.07.2019 anlässlich einer polizeilichen Lenker- und Fahrzeugkontrolle mit einem libanesischen Führerschein auswies, welcher sichergestellt wurde. Die urkundentechnische Überprüfung dieses Führerscheins ergab, dass es sich dabei um ein verfälschtes Original handelt. In concreto wurde die Urkunde als authentisch klassifiziert, jedoch war die Laminierung geöffnet und das Lichtbild ausgewechselt worden. Dies hatte zur Folge, dass sich weder der Geburtsort noch der Wohnort entziffern ließen. Nichtsdestotrotz ließ auch der Umstand, dass sich der BF1 anlässlich dieser Kontrolle mit einem libanesischen und nicht mit einem syrischen Führerschein auswies, darauf schließen, dass er Libanese ist. Ihm wurde außerdem mit Verständigung vom Ergebnis dieser Beweisaufnahme seitens des erkennenden Gerichts Gelegenheit gegeben hierzu Stellung zu nehmen, worauf er jedoch verzichtete.

Zudem war zu bedenken, dass sämtliche Angaben des BF1 angesichts seines Verhaltens in Österreich – er wurde unter anderem rechtskräftig strafgerichtlich wegen einer XXXX und XXXX verurteilt – mit besonderer Skepsis zu bewerten waren (s. dazu unten).

Schließlich legte der BF1 eingangs der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG unaufgefordert und von sich aus dar, dass er nicht syrischer, sondern libanesischer Staatsangehöriger sei und er hinsichtlich seiner wahren Staatsangehörigkeit zuerst Falschangaben gemacht hatte um seine Chancen im gg. Verfahren zu verbessern (vgl. S. 6 der Niederschrift).

Auch bei der BF2 ist davon auszugehen, dass sie libanesische Staatsangehörige ist. Wie schon der BF1 konnte auch sie bei der Einvernahme zur Sprachanalyse zentrale Fragen zu Syrien unzutreffend bzw. nur teilweise zutreffend beantworten. Nicht nur, dass sie geografische Fragen zu Syrien unzutreffend beantwortete, sie beschrieb nicht einmal ihr Herkunftsgebiet zutreffend als Dorf, sondern meinte es handle sich hierbei um eine Nachbarschaft von XXXX . Zumal sie selbst angab, dass sie für sieben Jahre die Schule besucht habe, ist außerdem davon auszugehen, dass sie das Bildungssystem in Syrien grundsätzlich kennt. Umso weniger war nachvollziehbar, dass sie auch dieses fälschlich beschrieb. Schließlich widerstritten sich ihre Angaben vor dem BFA bei der Einvernahme zu ihrem Antrag auf internationalen Schutz und jene zum Zwecke der Sprachanalyse insoweit, als sie bei der ersten Einvernahme angab, sie habe Syrien 2014 verlassen und zwei Jahre im Libanon verbracht, während sie bei der Sprachanalyse angab, dass sie für sieben Jahre im Libanon gelebt hätte. Außerdem stellten sich ihre Angaben zum Wohnort in Syrien uneinheitlich dar. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme zur Sprachanalyse meinte sie, dass sie aus XXXX stamme. Hingegen gab sie in ihrer Einvernahme vor dem BFA an, dass sie an zwei anderslautenden Orten in Syrien gelebt hätten.

Die BF2 schloss sich schließlich auf Nachfrage in der Verhandlung vor dem BVwG den Ausführungen ihres Gatten an und bestätigte dort, dass auch sie selbst libanesische Staatsangehörige sei.

In der Beschwerde wurde der Folgerung des BFA, wonach es sich beim BF1, BF3, BF4 und BF5 um libanesische Staatsangehörige handle, nicht substantiiert entgegengetreten. Die darin in Aussicht gestellte Vorlage eines Nachweises in Form einer „Art Geburtsurkunde bzw. eines Familienbuches“ blieb aus.

Schon der vom BFA herangezogenen Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 07.11.2012 zur Ableitung der Staatsangehörigkeit war zu entnehmen, dass die Kinder von Eltern arabischer Herkunft ihre Staatsangehörigkeit vom Kindsvater ableiten. Dies fand auch seine Bestätigung im vom BVwG herangezogenen aktuellen Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 24.01.2020. Dementsprechend war festzustellen, dass es sich auch bei BF3 bis BF5 um libanesische Staatsangehörige handelt.

Die Feststellungen der Zugehörigkeit zur arabischen Volksgruppe und sunnitisch-muslimischen Religionszugehörigkeit basieren auf den diesbezüglich einheitlichen Angaben des BF1 und der BF2 im gg. Verfahren.

Die Feststellungen zu den sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschwerdeführer vor der Ausreise aus dem Herkunftsstaat sowie jenen in Österreich im Gefolge derselben, zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer und zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der BF2 im Entscheidungszeitpunkt ergaben sich aus einer Zusammenschau ihrer persönlichen Angaben im Verlauf des gg. Verfahrens, nicht zuletzt jener in der Verhandlung vor dem BVwG, und den vom BVwG eingeholten Informationen der genannten Datenbanken.

Die Feststellungen zur Straffälligkeit des BF1 in Österreich ergaben sich aus den eingeholten strafgerichtlichen Urteilsausfertigungen, jene zum Zeitraum seiner Inhaftierung ergab sich aus der Verständigung der Justizanstalt.

Dass die Beschwerdeführer über Deutschkenntnisse für den Alltagsgebrauch verfügen war zu ihren Gunsten angesichts des ca. vierjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet anzunehmen. Der Besuch eines Sprachkurses und eines Werte- und Orientierungskurses durch BF1 und BF2 war anhand der entsprechenden urkundlichen Nachweise feststellbar. Kindergarten- und Schulbesuch der BF3 bzw. des BF4 in Österreich waren aus den vorgelegten Bestätigungsschreiben und Zeugnissen zu gewinnen.

Die Zeiten des Bezugs von Leistungen der Grundversorgung für Asylwerber waren dem eingeholten Datenbankauszug zu entnehmen. Dass BF1 und BF2 bislang keiner legalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen sind, resultiert aus den entsprechenden Aussagen von BF1 und BF2 dazu vor dem BVwG.

Die Feststellungen zum Reiseverlauf stützen sich ebenfalls auf die Angaben des BF1 und der BF2. Während der BF1 und die BF2 vor dem BFA kein genaues Ausreisedatum aus dem Libanon nannten, waren sie einer Stellungnahme der ungarischen Behörden im Dublin Verfahren zufolge am 18.03.2016 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt worden. Im Hinblick darauf schloss das BVwG auf einen ungefähren Zeitpunkt der Ausreise aus dem Libanon im März 2016. Soweit der BF1 in der mündlichen Verhandlung vermeinte, sie seien genau am 29.03.2016 aus ihrem Heimatdorf im Libanon abgereist, war dies jedoch nicht mit der Auskunft der ungarischen Behörden in Übereinstimmung zu bringen, allenfalls wäre eine Abreise Ende Februar 2016 in diesem Zusammenhang denkbar gewesen.

Die länderkundlichen Feststellungen des BVwG stützen sich auf die Feststellungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid sowie auf die zuletzt vom BVwG herangezogenen länderkundlichen Informationen (zu den Quellen siehe oben unter 1.4.), denen kein substantiiertes gegenteiliges Vorbringen der Beschwerdeführer gegenüberstand.

2.3. Zur Feststellung fehlender individueller Verfolgung der BF vor der Ausreise bzw. der fehlenden Gefahr einer solchen pro futuro oben gelangte das erkennende Gericht aufgrund folgender Erwägungen:

2.3.1. Anlässlich seiner Erstbefragung am 14.05.2016 brachte der BF1 zu seinen Antragsgründen befragt vor, dass er seinen – vermeintlichen - Herkunftsstaat Syrien wegen des Krieges, des Hungers und des Umstandes, dass es dort keine Arbeit und keine Einkünfte gebe, verlassen habe. Außerdem sei sein Onkel ermordet worden.

Die BF2 meinte in der Erstbefragung, wie schon ihr Ehegatte, dass sie diesen Herkunftsstaat wegen des Krieges verlassen hätten. Ihr Ehegatte habe entschieden, dass sie flüchten, und sie habe ihm folgen müssen.

In seiner Einvernahme vor dem BFA am 01.03.2018 wiederholte der BF1, dass sie Syrien wegen des Krieges verlassen hätten. Das Regime habe sie überfallen und es seien viele Menschen im Krieg getötet worden. Außerdem sei er vor dem Militärdienst in Syrien geflohen. Er habe den Nahen Osten verlassen, weil er als Syrer auch nicht im Libanon bleiben könne. Den Libanon habe er verlassen, weil in seinem Dorf Sunniten gewohnt hätten und in einem benachbarten Dorf Alewiten. Diese hätten sich gegenseitig beschossen und er sei „mittendrin gewesen“.

Die BF2 gab anlässlich ihrer Einvernahme am 01.03.2018 erneut an, dass in Syrien Krieg herrschen würde und dort überall der Tod drohe.

In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass sie den Libanon letztlich verlassen hätten, weil sie neben den Problemen als Syrer im Libanon keine legale Aufenthaltsmöglichkeit mehr gehabt hätten. Im Übrigen wurde in erster Linie auf den syrischen Wehrdienst verwiesen. Dazu wurde neu behauptet, dass dem BF1 in Syrien eine zwangsweise Rekrutierung, eine mehrjährige Haftstrafe sowie Folter und Misshandlung wegen seiner Wehrdienstentziehung drohe. Aufgrund der dem BF1 deswegen unterstellten oppositionellen Gesinnung drohe auch den übrigen Beschwerdeführern aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie asylrelevante Verfolgung.

2.3.2. Die belangte Behörde gelangte auf der Grundlage dieses Vorbringens im Ergebnis zur Feststellung fehlender individueller Verfolgung der Beschwerdeführer in deren Herkunftsstaat, wobei sie als solchen aber den Libanon feststellte.

2.3.3. Dieser Einschätzung des BFA vermochte sich das BVwG im Lichte der folgenden Erwägungen anzuschließen.

Schon der Umstand, dass der BF1 in Österreich als Zeuge in einem Ermittlungsverfahren vor der Kriminalpolizei, XXXX , absichtlich Falschaussagen vor staatlichen Behörden tätigte, weshalb er auch vom XXXX wegen des Vergehens der XXXX und des Verbrechens der XXXX rechtskräftig verurteilt worden war, wies darauf hin, dass sein Aussageverhalten besonders kritisch zu bewerten war, zumal dieses Verhalten offenbarte, dass er keine Hemmungen hatte vor staatlichen Organen unwahre Angaben zu machen. Dieselben Anschuldigungen hatte er auch während einer vertraulichen Einvernahme vor dem BFA erhoben und sohin auch schon vor der belangten Behörde wissentlich Falschangaben gemacht. Selbst der Umstand, dass es sich hierbei um eine gerichtlich strafbare Handlung mit nicht unerheblicher Strafdrohung handelt, hielt den BF1 nicht davon ab, was wiederum den Schluss nahelegte, dass er auch anlässlich der Schilderung seiner Fluchtgründe wissentlich Falschangaben machte um seinen weiteren Aufenthalt in Österreich abzusichern. Aufgrund ebendieses Verhaltens wurde schon vom BFA zurecht auf die persönliche Unglaubwürdigkeit des BF1 geschlossen.

In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG gestand der BF1 sodann, wie auch in weiterer Folge die BF2, ein, dass er tatsächlich falsche Angaben zu seinem Herkunftsstaat „Syrien“ gemacht hatte um seine Chance auf eine Schutzgewährung in Österreich zu erhöhen, was im Übrigen auch sein nach Deutschland weitergereister Bruder dort so getan habe (vgl. S. 6 der Niedrschrift).

Aus der daraus folgenden Feststellung des Herkunftsstaats Libanon durch das BVwG folgte wiederum, dass alle zuvor vom BF1, wie auch von der BF2, im Hinblick auf die Lage in Syrien behaupteten Antragsgründe als unrichtig und obsolet zu werten waren.

Seinem erstinstanzlichen Vorbringen zu den Gründen für seine letztendliche Ausreise aus dem Libanon, in den er im Jahr 2014 gezogen sei, wonach es zwischen dem sunnitischen Dorf, indem er mit seiner Familie vor der Ausreise gelebt habe und einem nahegelegenen alewitischen Dorf zu Schusswechseln gekommen sei und er und seine Familie „mittendrin“ gewesen seien, war schon deshalb nicht zu folgen, weil er dieses Geschehen ja in einen Zusammenhang gestellt hatte, der sich, wie schon dargelegt wurde, nicht als zutreffend erwies, nämlich in einen bis 2014 andauernden Lebenswandel auf syrischem Staatsgebiet.

Ebenfalls als nicht glaubhaft erwies sich das erstmals von ihm in der Beschwerdeverhandlung in den Raum gestellte Geschehen, dass er im Libanon im Zeitraum 2007/2008 von unbekannten Schiiten auf der Straße angegriffen und mit einem Messer verletzt worden sei, weil er selbst Sunnit sei. Denn auch auf Nachfrage konnte er keine plausible Erklärung dafür geben, weshalb ihm völlig unbekannte Personen auf einer auch nicht näher genannten Straße in XXXX plötzlich auf ihn losgehen und verletzt haben sollten. Auch war nicht nachvollziehbar, wie solch Unbekannte im Vorbeigehen festgestellt haben sollten, dass er Sunnit sei. Schließlich vermeinte er in diesem Zusammenhang auch vorerst noch, er sei danach von XXXX „aufs Land“ gezogen, in der Folge änderte er diese Aussage dahingehend ab, dass er nach Homs in Syrien gezogen und dort bis zur Ausreise über den Libanon verblieben sei, um schließlich zu behaupten, er sei in diesen Jahren zwischen Homs und seinem Heimatdorf im Libanon gependelt. Abgesehen von diesem offenbar beliebigen und unmittelbar aufeinander folgenden Auswechseln von Sachverhalten stand letzteres auch in Widerspruch zu seiner erstinstanzlichen Aussage über einen durchgehenden Lebenswandel in Syrien bis 2014.

Nicht zu folgen war in diesem Zusammenhang daher auch der Behauptung des BF1 im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, dass er zwischen 2007/2008 und der Ausreise aus dem Libanon im Jahr 2016 auch in der syrischen Stadt Homs gelebt habe bzw. zwischen dieser und dem Libanon gependelt sei.

Dass er als Angehöriger der sunnitischen Minderheit nach einer Rückkehr von Schiiten angegriffen werden könnte, was ihm schon früher einmal passiert sei, war im Lichte dessen als nicht glaubhaftes gedankliches Konstrukt zu werten.

Im Übrigen war diesem neuen Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung schon angesichts des Neuerungsverbots im Beschwerdeverfahren die Entscheidungsrelevanz abzusprechen.

In der mündlichen Verhandlung trug der BF1 darüber hinaus noch ein weiteres gänzlich neues Hindernis für eine Rückkehr in den Libanon vor, nämlich seine Befürchtung, dass seine Tochter dort noch als Minderjährige zwangsverheiratet werden könnte.

Im Hinblick auf die oben wiedergegebenen erstinstanzlichen Antragsgründe des BF1 unterlag auch diese neue Rückkehrbefürchtung schon dem im Beschwerdeverfahren geltenden Neuerungsverbot, weshalb sie bereits deshalb außer Betracht zu bleiben hatte.

Im Übrigen wäre ihr auch unabhängig vom Neuerungsverbot keine Glaubhaftigkeit zuzumessen. Auf die Frage, wer ihn denn nach einer Rückkehr zwingen sollte, seine Tochter schon als Mädchen im Alter von 12 Jahren, wie er es darstellte, gegen seinen Willen mit jemandem zu verheiraten, verwies er nämlich auf seinen Vater und seinen Schwiegervater, denen er diesfalls nicht widersprechen dürfte. Auf Vorhalt dessen, dass seine Gattin ihn jedoch offenkundig erst im Alter von 19 Jahren geehelicht hat, was schon gegen seine Behauptung spreche, dass die Herkunftsfamilie seiner Gattin bzw. sein Schwiegervater so, wie von ihm behauptet wurde, handeln sollten, änderte er seine ursprüngliche Aussage dahingehend ab, dass jedenfalls sein Vater und dessen Brüder dafür sorgen würden, dass seine Tochter schon mit 12 Jahren heiraten müßte, nicht aber die Herkunftsfamilie seiner Gattin bzw. sein Schwiegervater (vgl. S. 12 der Verhandlungsschrift). Auf Nachfrage, wie alt seine vier noch nicht verheirateten Schwestern seien, die einem Studium nachgehen, behauptete er, diese seien drei, fünf, sechs und neun Jahre alt. Auf weitere Nachfrage, wie dieses Alter jeweils mit der Tatsache eines Studiums in Vereinbarung zu bringen sei, erwiderte er, er habe damit bloß einen Schulbesuch gemeint. Dem Vorhalt, dass er in seiner erstinstanzlichen Einvernahme aber davon gesprochen hatte, dass diese namentlich genannten Schwestern zwischen acht und 25 Jahre alt seien, konnte er nichts Substantiiertes entgegenhalten, sondern vermeinte er bloß, er habe sich damals „darauf konzentriert, dass er Syrer sei“. Im Lichte dessen war nicht glaubhaft, dass die angesprochenen Schwestern tatsächlich noch so jung, wie von ihm vor dem BVwG behauptet wurde, sind, weshalb auch diesem neuen Vorbringen der befürchteten Zwangsverheiratung der Boden für seine Glaubhaftigkeit entzogen war. Dass er selbst als Vater seiner minderjährigen Tochter deren Verheiratung durch männliche Verwandte nicht widersprechen könnte, war letztlich auch als unbegründete Schutzbehauptung zu qualifizieren. Auch in den länderkundlichen Feststellungen des Gerichts (vgl. oben unter 1.4.1.) fand sich kein Hinweis auf eine systematische Praxis der Zwangsverheiratung minderjähriger Mädchen unter libanesischen Staatsangehörigen.

Die BF2 wiederum legte auf die Frage in der Beschwerdeverhandlung nach ihren Rückkehrbefürchtungen ebenfalls zum einen dar, dass ihre Tochter noch im jugendlichen im Alter von den Ältesten der Familien zwangsverheiratet werden könnte, womit sie bloß das schon von ihrem Gatten behauptete, jedoch nicht als glaubhaft zu wertende Vorbringen, wenn auch nur kursorisch, wiederholte, weshalb dies nichts an der bisherigen Beweiswürdigung zu ändern vermochte. Gleiches gilt für ihren gänzlich allgemein gehaltenen Hinweis auf gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Schiiten und Sunniten im Libanon, der keinen konkreten Bezug zu ihrer Person oder zu ihren Angehörigen beinhaltete.

Soweit sie am Schluss der Verhandlung – dies erstmals in nachvollziehbarer, weil wortreicher und emotional betroffener und daher glaubhafter Weise (vgl. S. 14, 15 der Niederschrift) – darlegte, dass das Leben in ihrem früheren Heimatdorf von überholten Traditionen und Bräuchen geprägt gewesen sei, die insbesondere das Leben der Frauen einschränkten, und sie gerne in Österreich ihren Traum von einem selbstbestimmten und freieren Leben verwirklichen möchte, war dies zwar per se verständlich, jedoch war dieser Darstellung kein als potentielles individuelles Verfolgungsszenario zu qualifizierender Sachverhalt zu entnehmen. Im Übrigen fand sich zwar in den länderkundlichen Feststellungen des Gerichts (vgl. oben unter 1.4.1.) ein Hinweis auf „Diskriminierungen von Frauen durch ein patriarchalisches Gesellschaftssystem“, von einer systematischen Verfolgung von Frauen als soziale Gruppe durch Dritte oder staatliche Institutionen war dort jedoch keine Rede.

Eine individuelle Verfolgung vor der Ausreise oder die Gefahr einer solchen bei einer Rückkehr konnten BF1 und BF2 mit diesem Vorbringen jedenfalls nicht glaubhaft darlegen.

2.3.4. Auch in der Beschwerde fanden sich keine dieser Einschätzung entgegenstehenden substantiierten Einwendungen.

Für die in der Beschwerde behaupteten Ermittlungsmängel fanden sich aus Sicht des erkennenden Gerichts keine Anhaltspunkte. Soweit dort beanstandet wurde, dass sich der belangte Bescheid lediglich auf den Libanon bezog und es die belangte Behörde verabsäumt habe das Vorbringen der Beschwerdeführer in Bezug auf Syrien als Herkunftsstaat einer Würdigung zu unterziehen, war dem entgegnen zu halten, dass auch das erkennende Gericht zum Schluss gelangte, dass es sich bei den Beschwerdeführern um libanesische Staatsangehörige handelt.

2.4. Dass es aktuell im Libanon keinen landesweiten bewaffneten Konflikt gibt, unter dem die Zivilbevölkerung in einer Weise zu leiden hätte, dass ein Aufenthalt ebendort jeden, sohin auch die Beschwerdeführer, in eine maßgebliche Gefahrenlage bringen würde, war ebenso als notorisch anzusehen wie dies aus den länderkundlichen Feststellungen oben (vgl. unter 1.4.1.) zu gewinnen war.

2.5. Die Annahme, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr auch insoweit keiner maßgeblichen Gefährdung ausgesetzt wären, als sie etwa in wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten würden, stützte schon die belangte Behörde zu Recht darauf, dass sie im Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen, deren Unterstützung sie nötigenfalls in Anspruch nehmen können. Sie lebten schon vor der Ausreise bei den Eltern des BF1 und könnten daher im Rückkehrfall mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erneut dort Unterkunft finden. Außerdem gaben sowohl der BF1 als auch die BF2 an, dass sie im Libanon ein ausreichendes Einkommen erwirtschafteten bzw. der Mittelschicht angehört hätten. In dieser Hinsicht galt es auch zu bedenken, dass der BF1 für sich und seine Familie ca. 9.000 Euro für die Reise nach Europa aufwenden konnte. Sowohl BF1 als auch BF2 verfügen außerdem über ausreichende Schulbildung und sind arbeitsfähig. Der BF1 verfügt über eine mehrjährige Berufserfahrung als Maler und Friseur und könnte neuerlich eine derartige Erwerbstätigkeit aufnehmen. Dass sie in ihrer Heimat bei einer Rückkehr eine neue Lebensgrundlage finden, war im Lichte dessen als maßgeblich wahrscheinlich anzusehen.

Dass jemand unter den Beschwerdeführern unter einer gravierenden Erkrankung leiden würde, wurde nicht vorgebracht und ist auch sonst nicht hervorgekommen. Die Feststellungen des BVwG zur aktuellen Lage im Libanon im Hinblick auf die COVID-19-Lage (vgl. dazu oben unter 1.4.2.) ergaben schon angesichts niedriger Infektionsraten keinen stichhaltigen Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen würden nach einer Rückkehr einer allfälligen Infektion zu unterliegen. Sofern es demgegenüber in späterer Folge tatsächlich zu einer solchen Infektion kommen sollte, würde das libanesische Gesundheitssystem trotz einiger struktureller Defizite in der Lage sein eine notwendige Versorgung und Behandlung zu gewährleisten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2019.

Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-VG obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheides des Bundesamtes.

Zu A)

1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

1.2. Auf der Grundlage seiner oben dargelegten Beweiswürdigung kam das Gericht zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführer mit ihrem Vorbringen nicht glaubhaft darlegen konnten, dass sie vor der Ausreise einer individuellen Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt waren oder der Gefahr einer solchen für den Fall der Rückkehr ausgesetzt wären.

1.3. Hinsichtlich der Beschwerdeführer liegt ein Familienverfahren iSd § 34 AsylG vor. In den vorliegenden Verfahren war keinem Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, weshalb auch eine Zuerkennung dieses Status im Rahmen des Familienverfahrens nicht in Betracht kam.

1.4. Die Beschwerden waren sohin zu Spruchpunkt I der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen.

2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

2.2. Zu den Kriterien für die allfällige Zuerkennung von subsidiärem Schutz hat sich der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in seinem Erkenntnis vom 26.06.2019, Ra 2019/20/0050 bis 0053-10, unter Bezugnahme auf seine vorgehende Judikatur in grundsätzlicher Weise geäußert.

Hatte er zuvor in seinem Erkenntnis vom 6. November 2018, Ra 2018/01/0106, näher dargelegt, dass der Gesetzgeber mit der Bestimmung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Weiteren kurz: StatusRL) betreffend den Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinn der Auslegung der Bestimmung des Art. 15 lit. b iVm Art. 3 StatusRL entgegen der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) und somit fehlerhaft umgesetzt hat (siehe Rn. 45 der Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses), und in diesem Erkenntnis auch darauf verwiesen, dass zur Erfüllung dieser Verpflichtung es der Grundsatz der unionskonformen Auslegung von den mit der Auslegung des nationalen Rechts betrauten nationalen Gerichten verlangt, unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles zu tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem vom Unionsrecht verfolgten Ziel im Einklang steht, so stellte er dem gegenüber, dass die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt des Unionsrechts heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen findet und nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen darf (Rn. 47 ff. der Entscheidungsgründe).

Im zitierten Erkenntnis Ra 2018/01/0106 hat der VwGH sodann die Frage, ob § 8 Abs. 1 AsylG 2005 einer dem Unionsrecht (im Sinn der zu Art. 15 StatusRL ergangenen Rechtsprechung des EuGH) Genüge tuenden Auslegung zugänglich ist, ausdrücklich dahingestellt gelassen (Rn. 60 der Entscheidungsgründe). Auch im Beschluss vom 21. November 2018, Ra 2018/01/0461, wurde lediglich darauf hingewiesen, dass es der StatusRL widerspreche, einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuzuerkennen.

Den genannten Entscheidungen war somit - ungeachtet des jeweils vorhandenen Hinweises auf die Unionsrechtswidrigkeit des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - nicht zu entnehmen, dass der Verwaltungsgerichtshof damit seine bisherige zum Umfang des Anwendungsbereiches des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ergangene Rechtsprechung als nicht mehr beachtlich angesehen hätte.

Zwischenzeitig hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage, ob in Bezug auf den Status des subsidiären Schutzes eine unionsrechtskonforme Lösung gefunden werden kann (und allenfalls das Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung in Erwägung zu ziehen sein wird), in seinem Erkenntnis vom 21. Mai 2019, Ro 2019/19/0006, beschäftigt. Er ist dort zum Ergebnis gelangt, dass eine Interpretation, mit der die Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 mit dem in der Judikatur des EuGH dargelegten Verständnis des subsidiären Schutzes nach der StatusRL in Übereinstimmung gebracht würde, die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln überschreiten und zu einer - unionsrechtlich nicht geforderten - Auslegung contra legem führen würde. Damit würde der StatusRL zu Unrecht eine ihr im gegebenen Zusammenhang nicht zukommende unmittelbare Wirkung zugeschrieben.

Infolge dessen ist an der bisherigen Rechtsprechung, wonach eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat - auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird - die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 begründen kann, festzuhalten.

2.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen.

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen.

Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (vgl. zum Ganzen VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).

Weiters hat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH 23.3.2017, Ra 2017/20/0038 bis 0040; 6.11.2018, Ra 2018/01/0106, jeweils mwN).

2.4. Aus dem oben festgestellten Sachverhalt ergab sich nicht, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 vorliegen:

Stichhaltige Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnten, kamen im Rahmen des behördlichen Ermittlungsverfahrens nicht hervor.

Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung bereits dargelegt wurde, liegt im gg. Fall auch eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), nicht vor. Dies zum einen angesichts der eigenen Selbsterhaltungsfähigkeit von BF1 und BF2 und zum anderen in Anbetracht ihrer familiären Anknüpfungspunkte. Ihrem Vorbringen zu den Lebensumständen vor der Ausreise konnte auch nicht entnommen werden, dass diese von einer fehlenden Lebensgrundlage geprägt gewesen wären. Es kamen auch keine gravierenden Erkrankungen der Beschwerdeführer hervor.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würden die Beschwerdeführer somit nicht in ihren Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden.

Auch konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die Beschwerdeführer als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

2.5. Vor diesem Hintergrund erwies sich letztlich die Annahme des Bundesamtes, es lägen im gg. Fall keine stichhaltigen Gründe für die Annahme des realen Risikos einer Gefährdung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG vor, als mit dem Gesetz in Einklang stehend, und geht auch das BVwG in der Folge von der Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat aus.

2.6. In den vorliegenden Verfahren war keinem Familienmitglied der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, weshalb auch eine Zuerkennung dieses Status im Rahmen des Familienverfahrens nicht in Betracht kam.

2.7. Insoweit waren auch die Beschwerden gegen Spruchpunkt II der angefochtenen Bescheide gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.1. § 10 AsylG lautet:

(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.

§ 57 AsylG 2005 lautet:

(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.

§ 58 AsylG 2005 lautet:

(1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.

(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.

(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,

2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder

3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist

soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder

2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.

(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und

2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.

§ 52 FPG lautet:

(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt – EU” verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaats, in den der Drittstaatsangehörigen abgeschoben werden soll, aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.

§ 9 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

Art. 8 EMRK lautet:

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

§ 55 FPG lautet:

(1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.

3.2. Die gg. Anträge auf Gewährung von internationalem Schutz wurden vom BFA zu Recht gemäß §§ 3 und 8 AsylG abgewiesen, die dagegen von den Beschwerdeführern erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag als unbegründet abgewiesen. Die Einreise der Beschwerdeführer in das Gebiet der europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich ist nicht rechtmäßig erfolgt. Ihr Aufenthalt stützte sich seither bloß auf die Bestimmungen des AsylG für die Dauer ihres nunmehr abgeschlossenen Verfahrens. Ein sonstiger Aufenthaltstitel der drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch kein auf andere Bundesgesetze gestütztes Aufenthaltsrecht behauptet. Es liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet mehr vor und fallen sie damit nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG betreffend Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung.

Es lagen keine Umstände vor, dass ihnen allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre und wurde diesbezüglich in den Beschwerden auch nichts dargetan.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 war diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

3.3. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts der Beschwerdeführer auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).

Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).

Wie der Verfassungsgerichtshof in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),

die Bindungen zum Heimatstaat,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie

auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00).

In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).

Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10).

Aufenthaltsbeendende Maßnahmen beeinträchtigt das Recht auf Privatsphäre eines Asylantragstellers dann in einem Maße, der sie als Eingriff erscheinen lässt, wenn über jemanden eine Ausweisung verhängt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begründet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschließlich solcher beruflicher und geschäftlicher Art zu begründen (Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg., 2002, Rz 52 zu Art 8 EMRK).

Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).

3.4. Die Beschwerdeführer haben lediglich ihre Beziehung zueinander als familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet vorgebracht. Sie sind jedoch in gleichem Maße von der gg. aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen, weshalb nicht vom Bestehen einer familiären Nahebeziehung iSd Judikatur des EGMR zu Art. 8 EMRK in Österreich auszugehen war, die dieser Maßnahme entgegenstehen würde. Andere familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich bestehen nicht, weshalb im gg. Fall lediglich das bisher entstandene Privatleben der Beschwerdeführer in Österreich zu beachten war.

Der BF1 war seit seiner Antragstellung im Gefolge seiner Einreise als Asylwerber in Österreich bloß vorübergehend aufenthaltsberechtigt. Das Gewicht seines bisherigen etwa vierjährigen Aufenthalts in Österreich war auch dadurch abgeschwächt, dass er seinen Aufenthalt durch einen unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz zu legalisieren versuchte, er konnte alleine durch die Stellung dieses Antrags jedoch nicht begründeter Weise von der zukünftigen dauerhaften Legalisierung des Aufenthalts ausgehen. Zudem spricht der Umstand, dass der BF1 während seines Aufenthalts bereits zwei Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt wurde, gegen eine erfolgreiche Integration. Infolge der zweiten Verurteilung wurde der BF1 zudem ab 08.01.2020 für einen fünfmonatigen Zeitraum in Strafhaft angehalten, was das Gewicht der bisherigen Aufenthaltsdauer weiter schmälert. Von einer maßgeblichen Integration bzw. Verfestigung seiner Interessen angesichts einer erheblichen Aufenthaltsdauer war daher nicht auszugehen.

BF1 hat in Österreich bislang einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 und einen Werte- und Orientierungskurs besucht, jedoch keine Sprachprüfung absolviert. Dass aufgrund der bisherigen Aufenthaltsdauer seit 2016 ein Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache für den Alltagsgebrauch zu seinen Gunsten anzunehmen war, resultierte ebenso nicht in die Feststellung einer außergewöhnlichen Integration wie gleichfalls anzunehmende gewöhnliche soziale Kontakte. Er bezieht seit der Einreise mit mehreren kurzen Unterbrechungen Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber und bestreitet auch aktuell seinen Lebensunterhalt durch den Leistungsbezug. Weder eine bisherige sozialversicherungspflichtige Erwerbstätig noch eine ehrenamtliche Tätigkeit waren bis dato feststellbar. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende außergewöhnliche Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Sicht waren daher nicht feststellbar.

Auch die BF2 stützte ihren bisherigen Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet auf einen unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz, weshalb das Gewicht ihres Aufenthalts auch dadurch abgeschwächt war. Auch sie besuchte bislang lediglich einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 und einen Werte- und Orientierungskurs und legte bislang keine Sprachprüfung ab. Ebenso wie beim BF1 war aber schon aufgrund der etwa vierjährigen Aufenthaltsdauer von einem Spracherwerb für den Alltagsgebrauch und üblichen sozialen Kontakten in Österreich auszugehen. Wie schon beim BF1 war auch bei der BF2 keine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit oder eine ehrenamtliche Tätigkeit feststellbar. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende außergewöhnliche Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Sicht waren ebenso nicht feststellbar.

Sowohl BF1 als auch BF2 haben demgegenüber den weitaus überwiegenden Teil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht, wurden dort sozialisiert und sprechen Arabisch als Mehrheitssprache ihrer Herkunftsregion auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso war festzustellen, dass beide dort etliche Bezugspersonen, insbesondere ihre Eltern bzw. die Mutter der BF2, Geschwister sowie zahlreiche weitere Verwandte haben. Sie verfügen beide über ausreichende Schulbildung. Der BF1 sorgte durch seine mehrjährige Berufstätigkeit als Maler und als Friseur bereits vor ihrer Ausreise für den Lebensunterhalt der Beschwerdeführer, weshalb auch ihre Selbsterhaltungsfähigkeit im Libanon angenommen werden kann. Es deutet nichts darauf hin, dass es ihm im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.

Nach der Rechtsprechung des VwGH sind gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG bei einer Rückkehrentscheidung, von welcher Kinder bzw. Minderjährige betroffen sind, die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt hinsichtlich der Beurteilung des Kriteriums der Bindungen zum Heimatstaat nach § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden (vgl. VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205 unter Hinweis auf VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072, mwN zur diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR).

Dabei ist zusätzlich zu beachten, dass den minderjährigen Beschwerdeführern der objektiv unrechtmäßige Aufenthalt subjektiv nicht im gleichen Ausmaß wie ihren Eltern zugerechnet werden kann (vgl. VfGH 07.10.2014, U 2459/2012 ua.).

Die achtjährige BF3 und der sechsjährige BF4 wurden im Libanon geboren und reisten im Alter von etwa fünf Jahren bzw. von etwa zwei Jahren zusammen mit ihren Eltern nach Österreich, wo sie sich seit etwa vier Jahren im Familienverband mit ihren Eltern und Geschwistern aufhalten. Der erst dreijährige BF5 wurde in Österreich geboren und lebt seither ebenfalls im Familienverband mit seinen Eltern und Geschwistern. Es ist daher davon auszugehen, dass die drei minderjährigen Kinder – auch angesichts ihres jungen Alters – mit den kulturellen Gegebenheiten ihres Herkunftslandes vertraut gemacht wurden. Sie befinden sich zudem jedenfalls in einem anpassungsfähigen Alter.

Zwar besuchte die BF3 seit etwa zwei Jahren in Österreich die Schule bzw. besuchten sie und der BF4 auch den Kindergarten, weshalb von einem entsprechenden Erwerb der deutschen Sprache und einer gewissen sozialen Integration auszugehen ist, allerdings sind ansonsten keine maßgeblichen Integrationsmerkmale hervorgekommen. Insbesondere die BF3 kann ihre begonnene schulische Ausbildung im Libanon fortsetzen und dort von den in Österreich erworbenen Kenntnisse auch im Herkunftsstaat profitieren. Da von der gg. Rückkehrentscheidung auch die Eltern betroffen sind, ist davon auszugehen, dass sie von diesen im Herkunftsstaat bei der Eingliederung unterstützt werden. Es kann im Entscheidungszeitpunt daher hinsichtlich der minderjährigen BF3 bis BF5 kein solcher Grad an Integration angenommen werden, dass aus dem Blickwinkel des Kindeswohls mehr für ihren Verbleib in Österreich spricht als für die Rückkehr in den Herkunftsstaat.

Der sohin nur sehr schwachen Rechtsposition der Beschwerdeführer im Hinblick auf einen weiteren Verbleib in Österreich stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber.

Dem weiteren Verbleib des BF1 im Bundesgebiet steht aufgrund der bereits zweimaligen Straffälligkeit zudem das öffentliche Interesse an der Hintanhaltung von weiterem strafbarem Verhalten gegenüber. Aus ebendieser Straffälligkeit war daher ein erhöhtes Interesse an seiner Außerlandesbringung abzuleiten.

Auch der Umstand, dass hinsichtlich des BF1 – als einem der Obsorgeberechtigten der BF3 bis BF5 – ein erhöhtes Interesse an seiner Außerlandesbringung besteht, führt dazu, dass auch die minderjährigen BF3 bis BF5 die gemeinsame Ausreise mit ihren Eltern hinzunehmen haben, zumal sie sich im anpassungsfähigen Alter befinden (vgl. VwGH 25.04.2019, Ra 2018/22/0251).

3.5. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG war daher davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der Beschwerdeführer im Bundesgebiet deren persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet jedenfalls überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht bewirkt wird. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in den Beschwerden nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.

4. Schließlich sind im Hinblick auf § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführer in den Libanon unzulässig wäre (vgl. oben die Erwägungen und Feststellungen zur Frage der Gewährung subsidiären Schutzes).

5. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung in den Herkunftsstaat vorlagen, war auch die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III, IV und V der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen.

6.1. Die jeweils festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht § 55 Abs. 2 erster Satz FPG. Ein der diesbezüglichen behördlichen Entscheidung entgegenstehendes Vorbringen wurde von den Beschwerdeführern nicht erstattet.

6.2. Auch die Beschwerden gegen Spruchpunkt VI der angefochtenen Bescheide waren daher abzuweisen.

7. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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