Bundesverwaltungsgericht W253 2154876-1

W253 2154876-1Tribunal administratif fédéral27 août 2020

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung Flüchtlingseigenschaft gekürzte Ausfertigung

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W253 2154876-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.08.2020
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2020:W253.2154876.1.00

Spruch

W253 2154876-1/18E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 11.08.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Jörg C. BINDER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen Spruchpunkt I. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

Es wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 11.08.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 11.08.2020 ausdrücklich verzichtet wurde und ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

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