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W119 2150628-1•Bundesverwaltungsgericht W119 2150628-1
W119 2150628-1Tribunal administratif fédéral27 août 2020
Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Heilung Interessenabwägung Mitwirkungspflicht öffentliche Interessen Reisedokument Rückkehrentscheidung Zumutbarkeit
W119 2150628-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA: Mongolei, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.2.2017, Zahl: 1133744506/161479193/BMI-BFA, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 4 AsylG-DV, §§ 10 Abs. 3, 55, 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, §§ 52 Abs. 3 und 9, 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der damals minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Mongolei, brachte, vertreten durch seine Mutter, gemeinsam mit seinen Eltern und dem jüngeren Bruder (GZ W119 2150633-1, GZ W119 2150638-1 und GZ W119 2150630-1) am 31.10.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK ein. Beigelegt war unter anderem die Übersetzung der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers, ein Melderegisterauszug sowie eine Kopie der Schulbesuchsbestätigung eines Bundesrealgymnasiums und Bundesoberstufenrealgymnasiums 2015/16.
Mit Schriftsatz vom 31.10.2016 wurde seitens der belangten Behörde ein Verbesserungsauftrag erteilt, laut dem binnen vier Wochen eine ausführliche schriftliche Begründung sowie ein gültiges Reisedokument im Original samt Kopie und Übersetzung vorgelegt werden müssten. Im Falle der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden könne ein begründeter Antrag auf Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 3 Asylgesetz Durchführungsverordnung eingebracht werden, wobei jedoch nachzuweisen sei, dass die Beschaffung nicht möglich oder nicht zumutbar wäre. Sollte der Beschwerdeführer dem Verbesserungsauftrag nicht nachkommen, wäre sein Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurückzuweisen.
Am 25.11.2016 langten beim Bundesamt der (gemeinsame) Antrag auf Heilung des Mangels der Vorlage der Reisepässe des Beschwerdeführers und seiner Familie und die Antragsbegründung ein. Demnach sei es nicht möglich, die mongolischen Reisepässe vorzulegen, weil diese im Moment nicht auffindbar wären und die Neubeantragung eine längere Zeit in Anspruch nehmen würde.
Die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wurden im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer und seine Familie im Jahre 2011 nach Österreich eingereist seien und sich seither durchgehend im Bundesgebiet befänden. Der Vater des Beschwerdeführers könne nach Erhalt eines Aufenthaltstitels bei einem Restaurant eine Vollzeitbeschäftigung aufnehmen, die Mutter arbeite selbstständig als Babysitterin im geringfügigen Rahmen und sei deshalb zusammen mit der Familie bei der Sozialversicherungsanstalt krankenversichert. Die Familie, besonders die Kinder, hätten hier ihren Lebensmittelpunkt und bereits einen großen Freundeskreis aufgebaut. Der jüngere Sohn besuche den Kindergarten und der Beschwerdeführer das Bundesrealgymnasium. Aufgrund seines Schulbesuches bestehe ein privates Interesse nach Art. 8 EMRK auf Kontinuität des Aufenthaltes. Er habe gute Chancen, eine höhere Ausbildung in Österreich zu verfolgen, weshalb sich eine Rückkehrentscheidung negativ auf seine Entwicklung auswirken würde.
Am 2.2.2017 wurden die Eltern des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen.
Die Mutter begründete ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels damit, sie wolle, dass ihre Kinder hier zur Schule gehen können. Sie seien gemeinsam vor fünf Jahren eingereist, dass sie erst seit 5.8.2016 im Bundesgebiet gemeldet seien begründete sie damit, sie hätten eine Wohnung gemietet, die ohne Meldezettel billiger gewesen wäre. Es sei ihnen finanziell sehr schlecht gegangen.
Nachgefragt, ob sie beweisen könne, dass sie, der Beschwerdeführer und dessen Bruder im September 2011 ins Bundesgebiet eingereist seien, erwiderte sie, der Beschwerdeführer besuche seit 2011 in Österreich die Schule. Dazu kündigte der Beschwerdeführervertreter an, die Zeugnisse würden vorgelegt werden.
Die Anträge gemäß § 4 AsylG-DV zur Heilung des Mangels der Vorlage eines Reisepasses begründete die Mutter des Beschwerdeführers damit, sie hätte sämtliche Pässe der Familie im Oktober 2016 verloren, Kopien gebe es keine, ebenso wenig wie Verlustbestätigungen. Sie habe Angst davor gehabt, es der Polizei zu sagen. Neue Pässe hätten sie deswegen nicht beantragt, weil sie nicht gewusst hätten, ob sie dies nach ihren Anträgen beim Bundesamt noch dürften. Eingereist seien sie alle mit ungarischen Visa, diese hätten sich in ihren Pässen befunden und wären nunmehr verloren gegangen.
Ihren Lebensunterhalt bestreite sie damit, dass sie auf fremde Kinder aufpasse. Gewerbeschein habe sie keinen. Dazu brachte die rechtliche Vertretung vor, dass die Kleinkinderbetreuung von der Gewerbeordnung ausgenommen sei und es eine Steuernummer beim Finanzamt gebe. In der Mongolei habe die Mutter des Beschwerdeführers für ein chinesisch-mongolisches Unternehmen gearbeitet und in einem Restaurant das Essen vorbereitet.
Seit 1.8.2016 seien sie und ihre Söhne in Österreich sozialversichert. Vorgehalten, laut einer aktuellen Abfrage beim Hauptverband existiere keine Sozialversicherung, kündigte sie an, die rechtliche Vertretung würde dies vorlegen.
Außer dem Beschwerdeführer, dessen Bruder und dessen Vater - ihrem Gatten - gebe es keine Familienangehörigen im Bundesgebiet. In der Mongolei habe die Mutter des Beschwerdeführers noch eine Schwester, der Vater sei vor 20 Jahren gestorben, ihre Mutter erst kürzlich. Kontakt zur Schwester bestehe nicht.
Sie selbst besuche eine christliche Kirche, der Beschwerdeführer und sein Bruder seien nicht Mitglieder in Vereinen.
Gegen eine Rückkehr in die Mongolei spreche, dass sie wolle, dass ihre Kinder hier zur Schule gehen.
Der Beschwerdeführer besuche in Österreich seit fünf Jahren die Schule, von Mai bis Juli 2011 seien sie in Ungarn aufhältig gewesen. In der Mongolei sei er ebenfalls in die Schule gegangen und ein guter Schüler gewesen. Sein Schulalter sei dort jedoch zu Ende und er habe trotzdem nicht die Universität besuchen können, es wäre ungewiss, in welche Klasse er kommen würde, das Schulsystem sei erst kürzlich auf zwölf Jahre umgestellt worden.
Der Vater des Beschwerdeführers erklärte im Rahmen seiner Einvernahme zunächst ausdrücklich, keine politischen Gründe zu haben. Seiner Meinung nach sei das Leben in der Mongolei schlecht geworden, er wünsche sich, dass seine Kinder eine gute Bildung bekämen und halbwegs gut leben könnten, weshalb er und seine Familie die Anträge gestellt hätten. In der Mongolei wäre dieselbe Ausbildung nicht möglich.
Er selbst verrichte in Österreich nur Hilfstätigkeiten, wenn ihn jemand bitte einzuspringen, zum Beispiel, wenn es Schnee gebe. Offiziell habe er keine Arbeit, jedoch eine Beschäftigungszusage. Außerdem verkaufe er die Zeitschrift Augustin. Eingereist sei er vor ca. fünf Jahren, seitdem habe er das österreichische Bundesgebiet nicht mehr verlassen.
Damit, dass sein Reisepass im Moment nicht auffindbar wäre, sei gemeint, dass seine Ehegattin im November 2016 die Mappe mit allen Reisepässen und Kopien verloren hätte. Einen neuen Reisepass habe er bei der zuständigen Botschaft nicht beantragt, weil er vorher die Dinge in Ordnung bringen wolle. Verlustbestätigung habe er keine.
Seinen nunmehrigen Antrag begründete der Vater des Beschwerdeführers damit, er hätte erst jetzt die Ratschläge erhalten, dass er sich um die Verlängerung des Aufenthaltstitels der MA 35 kümmern müsse. Vorher habe er die gesetzlichen Prozesse nicht gekannt.
Die Familie sei mit ihm gemeinsam Ende des Jahres 2011 eingereist. Dass seine Gattin erst seit dem 5.8.2016 behördlich gemeldet sei, erklärte der Vater des Beschwerdeführers damit, ein Freund habe ihm geraten zu studieren, weshalb er sich behördlich gemeldet hätte. Später sei ihm geraten worden, einen Anwalt zu nehmen und daraufhin hätten sie alles in die Wege geleitet.
Nachgefragt, ob er beweisen könne, dass seine Ehegattin im Jahr 2011 eingereist sei, erwiderte der Vater des Beschwerdeführers, es gebe vielleicht Krankenhausunterlagen von seinem Kind. Die gesamte Familie habe bei der Einreise nach Österreich ungarische Visa gehabt, diese hätten sich in den verlorenen Reisepässen befunden.
Über Aufenthaltstitel eines anderen EU Staates verfüge die Familie nicht. Nachgefragt, wie die Familie ihren Lebensunterhalt bestreite, erklärte der Vater des Beschwerdeführers, seine Ehegattin putze und passe auf Kinder auf. Er verrichte Hilfstätigkeiten und verkaufe Zeitungen, womit er monatlich € 700 bis € 800 verdiene. In der Mongolei habe er als Privatlehrer für die Sprachen Russisch und Japanisch gearbeitet.
Deutschprüfung habe er noch keine bestanden, er wolle jetzt die Prüfung B2 machen. Seit August 2016 sei er bei seiner Ehegattin mitversichert. Außer seiner Frau und seinen Söhnen gebe es keine Angehörigen im Bundesgebiet. Die Eltern und die ältere Schwester lebten in der Mongolei, manchmal telefoniere er mit seinen Eltern zu den Feiertagen. Mitglied in einem Verein sei er nicht, er habe hier Bekannte, aber keine engen Freunde. Bei einer Rückkehr in die Mongolei würde das Leben viel schwieriger werden. Er habe dort alles verkauft, werde jedoch nicht wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung verfolgt.
Am 2.2.2017 wurde dem Bundesamt aufgrund seiner Anfrage seitens der ungarischen Behörden mitgeteilt, dass die Aufenthaltstitel der Familie für den Zweck der Handelstätigkeit ausgestellt gewesen und am 31.3.2013 abgelaufen seien.
Am 16.2.2017 langte bei der belangten Behörde eine gemeinsame Stellungnahme des Beschwerdeführers und seiner Familie ein. Demnach seien sie seit sechs Jahren hier, der Beschwerdeführer besuche ein Bundesrealgymnasium, der jüngere Bruder den Kindergarten. Beide Kinder hätten sehr viele Freunde und fühlten sich hier sehr wohl. Das private Recht zu einem weiteren Verbleib in Österreich überwiege das öffentliche Interesse am geordneten Fremdenwesen.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Asylgesetz gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA- Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). Unter Spruchpunkt V wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 25.11.2016 gemäß § 4 Abs. 2 AsylG-DV abgewiesen.
Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Am 29.6.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Mongolisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt als Verfahrenspartei nicht teilnahm.
Dabei gab der Vater des Beschwerdeführers im Wesentlichen an, Anfang August 2011, vor Schulbeginn, erstmals in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein. Der Beschwerdeführer sei in die Schule aufgenommen worden und für die Anmeldung hätten sie einen Meldezettel vorlegen müssen. Da sie im September 2011 noch nicht gewusst hätten, welche Schule er besuchen solle, habe er erst im Oktober begonnen. Ob man den Impfpass des jüngeren Bruders vorlegen könne, wisse seine Frau. Die Zeugnisse des Beschwerdeführers aus dieser Zeit könnten sie übermitteln.
Seitens der erkennenden Richterin wurde der Vater des Beschwerdeführers ausdrücklich aufgefordert, diese Zeugnisse, beginnend 2011 bis zur Absolvierung der Matura, binnen zwei Wochen vorzulegen.
Im Jahr 2011 sei die Familie zu viert eingereist und befinde sich seit damals ununterbrochen im Bundesgebiet. Mehrfach nachgefragt, warum seine Gattin erst im August 2016 behördlich angemeldet worden sei, antwortete der Vater des Beschwerdeführers ausweichend.
In der Mongolei hätten sie keine Zukunft mehr, der Beschwerdeführer und sein Bruder würden nun in Österreich die Schule besuchen, der jüngste Sohn spreche Englisch, weil der Beschwerdeführer mit ihm Englisch gesprochen habe. Jetzt besuche der jüngere Bruder die Volksschule auf Deutsch und spreche sehr schlecht Mongolisch. Auf Mongolisch könne er weder lesen noch schreiben. Der Beschwerdeführer studiere hier, dies wollten sie nicht unterbrechen.
Der Vater des Beschwerdeführers wurde aufgefordert, die Schulzeugnisse des jüngeren Sohnes vorzulegen.
Auch die Mutter des Beschwerdeführers brachte eingangs vor, im August 2011 ins österreichische Bundesgebiet eingereist sei, sie wisse nicht, welche Nachweise sie dafür haben sollten. Dass sie sich erst im August 2016 gemeldet habe, erklärte sie damit, der Vermieter habe sie nicht anmelden wollen, das Zimmer sei günstig gewesen, weshalb sie es genommen hätten. Es gebe jedoch den Impfpass des jüngeren Bruders des Beschwerdeführers, der im November 2011 eine Impfung bekommen habe. Die Mutter des Beschwerdeführers wurde ausdrücklich aufgefordert, dieses Dokument vorzulegen.
Zu den Pässen gab sie an, sie seien bei der mongolischen Botschaft gewesen, hätten jedoch so viele Unterlagen vorlegen müssen, die sie nicht einreichen hätten können. Sie hätten sie aus der Mongolei beschaffen müssen, jedoch seit 2011 keinen Kontakt dorthin. Vorgehalten, ihr Gatte hätte erklärt, Kontakt zu seinen Eltern zu haben, erwiderte sie, diese wären sehr alt und nicht in der Lage dazu.
In der Mongolei könnten sie nicht mehr leben, sie seien so lange in Österreich. Die Kinder würden die Schule besuchen, der jüngere Sohn spreche leider schlecht Mongolisch, der Beschwerdeführer besuche zurzeit die Uni. In der Mongolei gebe es diese Möglichkeiten nicht. Ihre Mutter sei im Sommer gestorben, zu ihrer Schwester habe sie keine Beziehung. Sie selbst sei in der Mongolei Köchin gewesen.
Im Bundesgebiet arbeite sie gelegentlich, sei jedoch nicht angemeldet. Sie führe bei mongolischen Familien Babysitter Tätigkeiten durch. Zudem habe sie Freunde, darunter auch österreichische. Diese würden sehr einfaches Deutsch sprechen und sie aufklären, wenn sie sie nicht verstehe. Kurse habe sie keine besucht und sei auch nicht Mitglied in einem Verein.
Vorgelegt wurde eine SVS Jahresvorschau 2020 der Mutter.
Der mittlerweile volljährige Beschwerdeführer legte im Rahmen der mündlichen Verhandlung Studienbestätigungen der WU Wien, das Unterstützungsschreiben eines Freundes, des ihn seit 2016 kenne, das Schreiben seines Klassenvorstandes sowie das Reifeprüfungszeugnis vor.
Zunächst erklärte er, im August 2011 gemeinsam mit seinen Eltern und seinem Bruder eingereist zu sein. Im gleichen Jahr im September oder Oktober habe er hier das erste Mal die Schule besucht, eingestiegen sei er in der dritten Klasse der Neuen Mittelschule.
Ausdrücklich wurde er aufgefordert, sein erstes Zeugnis sowie die Zeugnisse bis zum Jahr 2016 binnen zwei Wochen vorzulegen.
Nachgefragt, warum er sich nicht um einen Reisepass bemüht habe, antwortete er, dazu müsste man seine Eltern fragen, er habe darüber keine Kontrolle gehabt. Als er ins Bundesgebiet eingereist sei, habe er einen besessen. Nachgefragt was damit passiert sei, erwiderte er, er sei damals minderjährig gewesen und die Eltern hätten die Dokumente gehabt. Er habe sich damit nicht beschäftigt und auch nicht das Bedürfnis gehabt, sich einen Reisepass ausstellen zu lassen.
Der Beschwerdeführer lebe mit seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt und studiere im zweiten Semester Wirtschafts- und Sozialwissenschaften. Mitglied in einem Verein sei er nicht, habe sich jedoch auf der Uni für Sportkurse angemeldet, die wegen der Coronakrise abgesagt worden seien. Er besuche aber ein Fitnessstudio. Freundin habe er keine, jedoch Freunde, die er im Gymnasium kennengelernt habe und zu denen er weiterhin in Kontakt stehe.
Zu seiner Rückkehrbefürchtung brachte er vor, er sei sehr klein gewesen, als er die Mongolei verlassen hätte und könne sich nicht mehr gut an diese und auch an die Sprache erinnern. In Österreich sei er sozial gut integriert, studiere, was ihn interessiere und es gehe ihm dabei gut. In der Mongolei wüsste er nicht, wie die finanzielle Situation der Eltern wäre.
Bis 2019 hätten sie zu Hause zumeist Mongolisch gesprochen, mit seinem Bruder unterhalte er sich in einer Mischung aus Englisch und Deutsch. Englisch deshalb, weil es für ihn wichtig sei, dass er eine Sprache spreche, die der Beschwerdeführer ebenfalls gut könne und Deutsch deshalb, weil sein Bruder diese für die Schule benötige und es hier Alltagssprache sei. Auch der Beschwerdeführer selbst spreche im Alltag natürlich Deutsch. Durch seinen Freundeskreis habe er sich an die deutsche Sprache so gewöhnt, dass er in dieser denke.
Anzumerken ist, dass die Befragung des Beschwerdeführers in deutscher Sprache durchgeführt wurde.
Die Länderfeststellungen zur Situation in der Mongolei wurden in das Verfahren eingeführt und dem Beschwerdeführervertreter unter Einräumung einer zweiwöchigen Frist zur Abgabe einer Stellungnahme übergeben.
Am 13.7.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Stellungnahme zur ausgehändigten Länderinformation ein. Darin wurde im Wesentlichen wie bisher vorgebracht, dass sich die Familie seit neun Jahren durchgehend in Österreich befinde und bestens integriert sei. Der ältere Sohn studiere, der jüngere besuche die Schule und die Mutter arbeite freiberuflich als Babysitterin im geringfügigen Rahmen. Der Vater des Beschwerdeführers hätte nach Erhalt eines Aufenthaltstitels eine Stelle in einem Restaurant in Aussicht. Zudem verfüge die Familie über ein großes soziales Netzwerk, die Deutschkenntnisse der beiden Söhne seien ausgezeichnet. Ein Neustart in der Mongolei wäre ihnen nicht zumutbar, zumal sich sowohl das Studiensystem als auch das Schulsystem gänzlich von jenem in Österreich unterscheide. Außerdem hätten sie hier viele Freunde. Die Eltern seien beide über 50 Jahre alt und hätten bei ihrer Rückkehr in die Mongolei deswegen und aufgrund der Tatsache, dass sie sich seit über neun Jahren im Ausland befänden, massiv mit Arbeitslosigkeit zu kämpfen. Angesichts der derzeitigen Corona-Pandemie stelle sich die wirtschaftliche Lage im Land noch prekärer dar.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Mongolei. Seine Identität steht fest.
Am 31.10 2016 stellte der damals minderjährige Beschwerdeführer vertreten durch seine Mutter gemeinsam mit seinen Eltern und dem jüngeren Bruder (GZ W119 2150633-1, GZ W119 2150638-1 und GZ W119 2150630-1) einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK.
Der mittlerweile volljährige Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er wuchs zunächst in der Mongolei auf, wurde dort sozialisiert und besuchte laut den Angaben seiner Mutter im Rahmen der mündlichen Verhandlung dort die Schule. Seine Muttersprache ist Mongolisch.
Auch im Bundesgebiet lebt er noch mit seiner mongolischen Familie zusammen, laut seinen eigenen Angaben wurde bis 2019 zuhause vorwiegend Mongolisch gesprochen, nun redet er mit seinem kleinen Bruder Englisch und Deutsch.
In der Heimat leben noch seine Großeltern väterlicherseits sowie zwei Tanten. Beide Elternteile waren in der Mongolei berufstätig.
Die Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln der Angehörigen wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag negativ entschieden.
Im Bundesgebiet absolvierte der Beschwerdeführer die Matura und konnte das Reifeprüfungszeugnis eines Bundesrealgymnasiums und Bundesoberstufenrealgymnasiums vom 25.10.2019 vorlegen. Er studiert im zweiten Semester an der Wirtschaftsuniversität Wien Wirtschafts- und Sozialwissenschaften.
Der Beschwerdeführer ist nicht Mitglied in Vereinen, besucht jedoch ein Fitnessstudio und hat österreichische Freunde. Eine Freundin bzw. Partnerin hat er nicht.
Der Beschwerdeführer war im Bundesgebiet zwar vom 29.11.2011 gemeldet, jedoch bis 5.8.2016 nur mit Nebenwohnsitz und erst seit 5.8.2016 gemeinsam mit seiner Familie mit Hauptwohnsitz. Seine Mutter und sein jüngerer Bruder waren bis zu diesem Zeitpunkt nicht in Österreich gemeldet, der Vater mit Unterbrechungen und zunächst auch mit Nebenwohnsitz.
Der Beschwerdeführer konnte seine Behauptung, seit August oder September 2011 tatsächlich im Bundesgebiet durchgehend aufhältig gewesen zu sein, trotz mehrfacher Aufforderung nicht belegen. So wurden weder durch ihn noch durch seine Eltern trotz mehrfacher Zusage vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht die Schulzeugnisse von 2011 bis 2015 nachgereicht, lediglich das Jahreszeugnis 2015/16 und eine Schulbesuchsbestätigung vom 19.9.2016 liegen vor.
Der Beschwerdeführer hatte einen am 16.12.2010 ausgestellten mongolischen Reisepass und sein Vater legte anlässlich seiner Antragstellung auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Asylgesetz eine Bestätigung über die mongolische Staatsangehörigkeit der gesamten Familie, ausgestellt von der Botschafter Mongolei mit Sitz in Wien am 24.10.2016, vor.
Der Beschwerdeführer konnte weder nachweisen, dass sein mongolischer Reisepass verloren wurde, noch, dass ihm die Beschaffung eines Ersatzdokumentes nicht möglich oder zumutbar ist.
Zur allgemeinen Situation betreffend COVID-19
COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet.
Die Wahrscheinlichkeit von schweren Erkrankungen und Todesfällen steigt bei Personen über 65 Jahren und bei Personen mit definierten Risikofaktoren wie Bluthochdruck, Diabetes, Herz-Kreislauf- Erkrankungen, chronischen Atemwegserkrankungen, geschwächtem Immunstatus, Krebs und Fettleibigkeit deutlich an. Diese Risikogruppen sind bis heute für die Mehrheit der schweren Erkrankungen und Todesfälle verantwortlich. Nach der Infektion gibt es aktuell (noch) keine spezifische Behandlung für COVID-19, jedoch kann eine frühzeitige unterstützende Therapie, sofern die Gesundheitsfürsorge dazu in der Lage ist, die Ergebnisse verbessern. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Krankheitsverlauf des COVID-19, sofern es durch das Coronavirus ausgelöst wurde, für die Allgemeinbevölkerung als mild bis moderat, für ältere Menschen mit definierten Risikofaktoren jedoch als gravierend bis tödlich eingeschätzt wird (s. www.who.int/health topics/coronavirus).
Im Hinblick auf die derzeit bestehende Pandemie, aufgrund des Corona-Virus, wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht unter die Risikogruppe der Personen über 65 Jahren und der Personen mit Vorerkrankungen fällt. Ein bei einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Afghanistan vorliegendes „real risk“ einer Verletzung des Art. 2 oder 3 EMRK ist hierzu nicht erkennbar.
Feststellungen zur Situation in der Mongolei:
Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom September 2018:
Politische Lage:
Die Mongolei ist ein Binnenstaat zwischen der Russischen Föderation und der Volksrepublik China. Mit einer Bevölkerung von knapp über drei Millionen Menschen auf einer Fläche von knapp über 1,5 Millionen Quadratkilometern ist sie einer der am dünnsten besiedelten Staaten der Welt. In der Hauptstadt Ulaanbaatar leben (2018) ca. 1,5 Millionen Menschen (CIA 28.8.2018). Die Mongolei ist eine parlamentarische Demokratie mit einem Mehrparteiensystem (ÖB Peking 12.2017; vgl. USDOS 20.4.2018). Die Verfassung von 1992 basiert auf den Grundprinzipien Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationale Einheit, Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung (ÖB Peking 12.2018; vgl. AA 3.2018a). In den vergangenen 20 Jahren wurden in der Mongolei 13 erfolgreiche Präsidentschafts-, und Parlamentswahlen abgehalten (USDOS 19.7.2018). Das Parlament (Großer Staats-Chural) ist ein Einkammernparlament mit 76 Sitzen (ÖB Peking 12.2017). Die 76 Abgeordneten werden in allgemeiner, freier, unmittelbarer und geheimer Wahl im Wege des Mehrheitswahlrechts für vier Jahre gewählt. Bei der letzten Parlamentswahl am 29.6.2016 löste die Mongolische Volkspartei (MVP) die Demokratische Partei (DP) in der Regierung ab. (AA 3.2018a). Die MVP erhielt 65 Mandate, die bisher regierende DP neun, die Mongolische Revolutionäre Volkspartei (MRVP) und der unabhängige Musiker S. Javkhlan erhielten je ein Mandat. Die Wahlbeteiligung lag bei 72,1% (Mongolei Online 10.7.2016; vgl. KAS 1.7.2016). Die Einführung des Mehrheitswahlrechtes nur fünf Wochen vor dem Wahltermin hat auf das Ergebnis Einfluss genommen (Sarantuya/Batmunkh 2017; vgl. ÖB Peking 12.2017). Unter dieser Entscheidung litten vor allem die Chancen von kleinen Parteien und Frauen. So wurde zum Beispiel die Frauenquote von bisher 30% auf 20% gesenkt (KAS 1.7.2016). Die OSZE war mit etwa 300 Wahlbeobachtern in der Mongolei vertreten und attestierte, dass die Wahl, nach hartem, die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit respektierendem Wahlkampf, geordnet ablief (OSZE 4.10.2016; vgl. AA 3.2018a). Die 2016 gebildete Regierung unter Ministerpräsident Erdenebat bestehend aus 16 Ministern (davon zwei Frauen), einer Reduktion um drei Ämter im Vergleich zur vorherigen Regierung (ÖB Peking 12.2017), wurde bereits im Sommer 2017 aufgrund parteiinterner Machtkämpfe durch eine Regierung unter Ministerpräsident Khurelsukh abgelöst (AA 3.2018a). Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der in einer Direktwahl für vier Jahre gewählt wird und der selbst den Premierminister nominieren kann. Das Präsidentenamt kann für maximal zwei Amtsperioden bekleidet werden (ÖB Peking 12.2017). Am 10. Juli legte Kh. Battulga im Großen Saal der Staatsversammlung den Amtseid als 5. Präsident der Mongolei ab (LIP 9.2018). Er setzte sich in einer Stichwahl mit 50,6% gegen den Gegenkandidat M. Enkhbold der regierenden Mongolischen Volkspartei (MVP), der 41,2 % der Stimmen erhielt, durch (Reuters 8.7.2017; vgl. AA 3.2018a). Der Staatspräsident ist Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates (weitere Mitglieder: Premierminister und Parlamentspräsident) und Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Er setzt die vom Parlament verabschiedeten Gesetze in Kraft. Er kann Gesetze initiieren und mit seinem Veto verhindern, das nur mit der Zwei-Drittel-Mehrheit des Parlaments überstimmt werden kann (AA 3.2018a).
Quellen: - AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (3.2018a): Mongolei – Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mongolei-node/-/222882, Zugriff 13.9.2018 - CIA – Central Intelligence Agency (28.8.2018): The World Factbook – Mongolia, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/mg.html, Zugriff 14.9.2018 - LIP – LIPortal, Das Länderinformationsportal (9.2018): Mongolei, Geschichte und Staat, https:// www.liportal.de/mongolei/geschichte-staat/, Zugriff 20.9.2018 - KAS – Konrad-Adenauer-Stiftung (1.7.2016): Erdrutschsieg der Mongolischen Volkspartei, Parlamentswahlen in der Mongolei, http://www.kas.de/mongolei/de/publications/45759/, Zugriff 13.9.2018 - Mongolei Online, Bormann (10.7.2016): Wahlergebnisse – Wahlen 2016, http://www.mongolei.de/news/Ergebnisse2016.htm, Zugriff 13.9.2018 - ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei. - OSZE – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (4.10.2016): Mongolia, Parliamentary Elections, 29 June 2016: Final Report, http://www.osce.org/odihr/elections/mongolia/237626, Zugriff 13.9.2018 - Reuters (8.7.2017): Former martial arts star Battulga wins Mongolian presidential election, https://www.reuters.com/article/us-mongolia-election/former-martial-arts-star-battulga-winsmongolian-presidential-election-idUSKBN19T05Z, Zugriff 13.9.2018 - Tserenbaltavyn, Sarantuya / Tsevelmaa Batmunkh (2017): Wahlrechtsreform und Wirtschaftskrise – die Mongolei nach den Parlamentswahlen; in: Argumente und Materialien der Entwicklungszusammenarbeit 19, S 24-32, https://www.hss.de/download/publications/AMEZ_19_Demokratie_im_Aufbruch_05.pdf, Zugriff 13.9.2018 - USDOS – U.S. Department of State (19.7.2018): Investment Climate Statements for 2018, https://www.state.gov/e/eb/rls/othr/ics/investmentclimatestatements/index.htm? year=2018dlid=281519#wrapper, Zugriff 13.9.2018 - USDOS – U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1430186.html, Zugriff 13.9.2018
Sicherheitslage
Im regionalen Vergleich hat die Mongolei nach dem Zerfall des Ostblocks einen vorbildlichen Weg in Richtung Demokratie und Marktwirtschaft eingeschlagen. Seit 1990 finden regelmäßig allgemeine, freie und faire Wahlen statt, die Regierungswechsel verlaufen friedlich. Die Menschenrechte sind in der Mongolei in der Verfassung festgeschrieben und werden allgemein geachtet. Das Land verfügt über eine aktive Zivilgesellschaft mit einer Vielzahl von Bürgerbewegungen und Selbsthilfegruppen (BMZ o.D.). Der Staat hat im gesamten Staatsgebiet das unangefochtene Gewaltmonopol. Die gesamte Bevölkerung der Mongolei akzeptiert den Nationalstaat als legitim. Es gibt keine organisierten Gruppen, die stark genug wären, das staatliche Gewaltmonopol herauszufordern. Alle bedeutenden politischen Akteure bekennen sich zur Demokratie. Eine geringe Zahl antidemokratischer Akteure wie hypernationalistische Parteien oder Banden haben keinen Einfluss auf die Öffentlichkeit oder die Regierung und werden ausgegrenzt. Die Armee hatte in der Vergangenheit kein Interesse, politische Kontrolle zu übernehmen und es gibt keine Hinweise, dass sie es derzeit hätte (Bertelsmann 2018). Es gibt keine Berichte über terroristische Angriffe oder aktive terroristische Gruppen in der Mongolei (USDOS 10.7.2018). Es kommt selten zu Unruhen oder politischer Gewalt. In Folge umstrittener Parlamentswahlen im Juli 2008 wurden Proteste, bei denen fünf Personen ums Leben kamen, rasch unter Kontrolle gebracht und die Ordnung wieder hergestellt. Seither kam es zu keinen Vorfällen ähnlichen Ausmaßes mehr (USDOS 19.7.2018). Sozioökonomische Konflikte - primär zwischen der städtischen und ländlichen Bevölkerung - eskalieren nicht, sind jedoch aufgrund einer instabilen politischen Umgebung, angeheizt durch Populismus und Kampagnen in den sozialen Medien, im Ansteigen begriffen (Bertelsmann 2018). In den vergangenen drei Jahren kam es zu vermehrten Anfeindungen chinesischer, koreanischer und vietnamesischer Staatsbürger, die in der Mongolei leben (USDOS 19.7.2018) und es kam zu einzelnen gewalttätigen Übergriffen durch Ultranationalisten gegen diese Personen (USDOS 19.7.2018; vgl. ÖB Peking 12.2017) sowie gegen LGBTI-Personen (ÖB Peking 12.2017). Die Binnenlage des Flächenstaates zwischen Russland und China bestimmt die mongolische Außenpolitik, die sich daher um ein gutes, ausgewogenes Verhältnis zu diesen beiden Nachbarn bemüht. So verfolgt die Mongolei eine Politik der Bündnisfreiheit und hat sich 1992 zur kernwaffenfreien Zone erklärt. Gleichzeitig sucht das Land internationale Absicherung, die es in einer immer aktiveren Mitarbeit in internationalen Organisationen, vor allem den Vereinten Nationen, sowie in einer stärkeren Zusammenarbeit mit den USA, Japan und der Europäischen Union (insbesondere Deutschland) zu finden hofft ("Politik des Dritten Nachbarn") (AA 3.2018c).
Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (3.2018c): Mongolei, Außenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ aussenpolitik/laender/mongolei-node/-/222880, Zugriff 18.9.2018 - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2016, Mongolia Country Report; https://www.ecoi.net/en/file/local/1427464/488348_en.pdf, Zugriff 13.9.2018 BMZ – Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (o.D.): Mongolei, Situation und Zusammenarbeit, http://www.bmz.de/de/laender_regionen/asien/mongolei/zusammenarbeit/index.html, Zugriff 13.9.2018 - USDOS – U.S. Department of State (19.7.2018): Investment Climate Statements for 2018, https://www.state.gov/e/eb/rls/othr/ics/investmentclimatestatements/index.htm? year=2018dlid=281519#wrapper, Zugriff 13.9.2018 - USDOS - U.S. Department of State, Bureau of Diplomatic Security (10.7.2018): Mongolia 2018 Crime Safety Report, https://www.osac.gov/pages/ContentReportDetails.aspx?cid=24452, Zugriff 18.9.2018 - ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei.
Rechtsschutz / Justizwesen
Das mongolische Rechtssystem orientiert sich am römisch-germanischen System und kennt eine Unterscheidung zwischen Verwaltungs- und Zivilrecht (ÖB Peking 12.2017). Die Verfassung der Mongolei sieht eine Gewaltenteilung vor, die Justiz ist formell unabhängig. Diese Unabhängigkeit wird jedoch durch systemimmanente Korruption geschwächt (ÖB Peking 12.2017; vgl. FH 2018, USDOS 20.4.2018). Soum-, Intersoum- und Bezirksgerichte sind Gerichte 1. Instanz und für kleinere Verbrechen sowie für Zivilverfahren unter einem Streitwert von zehn Millionen Tögrök (MNT) zuständig. AimagGerichte sind die Erstinstanz für schwerwiegendere Verbrechen und Zivilverfahren mit einem Streitwert von über zehn Millionen MNT, sowie die Berufungsgerichte für die unteren Gerichte. Der Oberste Gerichtshof ist für alle anderen Verfahren zuständig. Der Verfassungsgerichtshof (Tsets) kann vom Parlament, dem Staatspräsidenten, dem Premier, dem Obersten Staatsanwalt, auf Eigentinitative oder durch Petitionen durch Bürger befasst werden. Die neun Richter werden durch das Parlament für sechs Jahre ernannt. (ÖB Peking 12.2017). Der Präsident ernennt die Richter des Obersten Gerichtshofes. Der Judicial General Council (JGC) ist für die Nominierung sowie die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Richtern verantwortlich. Er ist jedoch politisch abhängig und hat nicht die Befugnis, bei Vorwürfen von richterlichem Fehlverhalten zu ermitteln (Bertelsmann 2018). Die unabhängige Gerichtsbarkeit sowie das Recht auf ein faires, öffentliches Verfahren ohne Verzögerungen wird in der Regel durchgesetzt. Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung und sie haben das Recht, über die Vorwürfe gegen sie in Kenntnis gesetzt zu werden. Angeklagte können einen Rechtsbeistand selbst auswählen oder erhalten auf Staatskosten einen solchen gestellt (USDOS 20.4.2018). NGOs und Privatunternehmen berichten, dass Korruption und Einflussnahme im Justizsystem stattfindet (USDOS 20.4.2018; vgl. Bertelsmann 2018). Die Rechte von Angeklagten wie die Befragung und Einberufung von Zeugen würden in manchen Fällen missachtet. NGOs berichten weiters über Einschüchterung von Zeugen und mangelnde Transparenz bei der Urteilsfindung (USDOS 20.4.2018). Jedoch wurde in der Justice Integrity Study 2016 der Mongolei deutliche Fortschritte bei der Verbesserung der Transparenz der Urteilsfindung attestiert (Bertelsmann 2018). Gerichte verhängen nur selten Freisprüche oder stellen das Verfahren ein, auch wenn es keine substanziellen Beweise für einen Schuldspruch gibt. Gerichte spielen Fälle häufig an die Staatsanwaltschaft zurück, obwohl ein Freispruch angemessen erscheint. Dadurch wechseln auch einzelne prominente Kriminalfälle jahrelang zwischen Staatsanwaltschaft und Gericht hin und her, ohne dass diese abgeschlossen werden (USDOS 20.4.2018). Haftstrafen sind in der Mongolei schon für kleine Delikte aus generalpräventiven Gründen sehr hoch. Sie reichen für Gewalt-, Raub- und Sexualdelikte deutlich über Strafmaße europäischer Rechtsordnungen hinaus. Die Möglichkeit der vorzeitigen Entlassungen oder der Strafaussetzungen zur Bewährung ist formal vorhanden, aber es wird davon wenig Gebrauch gemacht (ÖB Peking 12.2017).
Quellen: - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018, Mongolia Country Report; https://www.ecoi.net/en/file/local/1427464/488348_en.pdf, Zugriff 13.9.2018 - FH - Freedom House (2018): Freedom in the world 2018, Mongolia, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/mongolia, Zugriff 13.9.2018 - ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei - USDOS – U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1430186.html, Zugriff 13.9.2018
Sicherheitsbehörden
Dem Ministerium für öffentliche Sicherheit unterstehen das Milizbüro (Polizei) und ein diesem unterstelltes Netz von Polizeiämtern, die Staatssicherheitsverwaltung, das Brandschutzamt, die Fremdenpolizei und die Grenztruppen sowie der Justizvollzugswachkörper (ÖB Peking 12.2017). Die zivilen Behörden üben größtenteils Kontrolle über die internen und externen Sicherheitskräfte aus, jedoch bleiben die Mechanismen zur Untersuchung von Polizeiübergriffen inadäquat. So gibt es Fälle von ungestraftem Missbrauch Verdächtiger durch Sicherheitskräfte. Aufsichtsorgan über nationale und lokale Polizeiaktionen ist die National Police Agency (NPA) (USDOS 20.4.2018). Sicherheitskräften wird vorgeworfen, willkürliche Verhaftungen und Verkehrsanhaltungen durchzuführen, angehaltene Personen für längere Zeit festzuhalten und Häftlinge zu schlagen (HRW 2018). Obwohl Sicherheitsbeamte für absichtliche Körperverletzung zur Verantwortung gezogen werden, waren Verfolgungen dieser Vergehen selten. Der NPA wurden bis August 2016 insgesamt 24 Beschwerden wegen körperlicher Übergriffe durch die Polizei gemeldet, von denen sechs zu strafrechtlichen Ermittlungen führten (USDOS 20.4.2018).
Die nationale Polizei, die Miliz, welche auch als Kriminalpolizei fungiert, unterhält in jeder Provinz ein Referat und in jedem Bezirk ein Büro. Sie hat alle notwendigen Maßnahmen (Ermittlungen, Zwangsmaßnahmen und Beschlagnahme sowie den Gebrauch von Waffen) einzuleiten, um den Schutz der öffentlichen Ordnung zu gewährleisten. Die Fahndung nach vermissten Personen, die Verkehrssicherheit (durch Verkehrsinspektorate in jedem Milizbüro) und die Brandbekämpfung fallen ebenfalls in die Zuständigkeit der Miliz. Zusammen mit der Lokalverwaltung beaufsichtigen die lokalen Sicherheitsbüros außerdem die Vollstreckung der Zwangsarbeitsstrafen. Das Ministerium für öffentliche Sicherheit ist schließlich auch für die Staatssicherheit (Spionageabwehr, Staatsschutz und Sabotageabwehr) zuständig. Der Fremdenpolizei und den Grenztruppen unterstehen ca. 15.000 Beamte. Sie sind für die Einhaltung der Ein- und Ausreisevorschriften sowie des Fremdenrechts zuständig (ÖB Peking 12.2017).
Quellen: - FH - Freedom House (2018): Freedom in the world 2018, Mongolia, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/mongolia, Zugriff 13.9.2018 - ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei - USDOS – U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1430186.html, Zugriff 13.9.2018Folter und unmenschliche Behandlung
Artikel 251 des Strafgesetzbuchs definiert den Straftatbestand der Folter und legt eine Höchststrafe von fünf Jahren Haft und ein Berufsverbot von bis zu drei Jahren fest. In besonders schlimmen Fällen kann die Strafe sogar auf bis zu zehn Jahren ausgeweitet werden. Gemäß Kapitel 11, §44 wird die Entschädigung in Fällen von Folter von der Strafprozessordnung festgelegt. Der Höchste Gerichtshof zitiert in seiner Interpretation dieses Artikels ausdrücklich die Definition der UN-Konvention gegen Folter (ÖB Peking 12.2017). Dennoch sind Folter und andere Misshandlungen verbreitet (USDOS 20.4.2018; vgl. AI 22.2.2018), insbesondere zum Erzwingen von Geständnissen (USDOS 20.4.2018) in Haftanstalten, wo auch Personen mit Behinderungen oder ausländische Staatsbürger betroffen sind. Seit Juli 2017, mit Inkrafttreten der neuen Strafprozessordnung, fehlen unabhängige Ermittlungsmechanismen, was zu einer unvollständigen Erfassung und einer Straflosigkeit von Folter führt (AI 22.2.2018). Rechtliche Rahmenbedingungen und Maßnahmen zur Verhinderung von Folter sind unzureichend (Bertelsmann 2018). Auch wird von Drohungen gegen Familienmitglieder berichtet, um Geständnisse zu erzwingen (USDOS 20.4.2018). Im Februar 2015 ratifizierte die Mongolei das Zusatzprotokoll zur UNAntifolterkonvention (OPCAT). Das UN-Antifolterkomitee (CAT) überprüfte die Mongolei im August 2016 und drückte unter anderem Sorgen über vorherrschende Straflosigkeit in Fällen von Folter aus (ÖB Peking 12.2017).
Quellen: - AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1425540.html, Zugriff 13.9.2018 - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2016, Mongolia Country Report; https://www.ecoi.net/en/file/local/1427464/488348_en.pdf, Zugriff 13.9.2018 - ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei - USDOS – U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1430186.html, Zugriff 13.9.2018
Korruption
Korruption ist in der gesamten öffentlichen Verwaltung und in der Industrie (Bergbau) weit verbreitet (ÖB 12.2017; vgl. TI 9.7.2018). Die kleine Korruption ist jedoch rückläufig (TI 9.7.2018). Die Nichtregierungsorganisation Transparency International listet die Mongolei in ihrem Korruptionswahrnehmungsindex 2017 auf Platz 103 von 180 analysierten Ländern (TI 21.2.2018); 2016 lag die Mongolei auf Platz 87 von 176 untersuchten Staaten (TI 25.1.2017). Der Großteil der Bevölkerung ist mit den Anti-Korruptionsmaßnahmen der Regierung unzufrieden (TI 9.7.2018). Auch in der Politik setzt sich zunehmend die Erkenntnis durch, dass Korruption die Entwicklung der Mongolei stark behindert. Es wurden Antikorruptionsgesetze verabschiedet und entsprechende Kontrolleinrichtungen geschaffen. Weitere Reformen und eine konsequente strafrechtliche Verfolgung von Korruption sind jedoch erforderlich (BMZ o.D.). Das am 1. Juli 2017 in Kraft getretene Strafgesetz führte höhere Strafen für Korruptionsvergehen von öffentlich Bediensteten und Regierungsvertretern sowie deren nächster Verwandtschaft ein. Das Gesetz erfordert von Regierungsvertretern auch die Offenlegung ihrer Vermögen an die Independent Authority Against Corruption (IAAC). Im März 2017 wurde ein staatliches Korruptionsbekämpfungsprogramm mit einer Laufzeit von drei Jahren implementiert (USDOS 19.7.2018). Seit 2006 wurde das Anti-Korruptionsgesetz mehrfach erweitert, jedoch gibt es noch kein Gesetz zum Schutz von NGOs und anderen Institutionen, die Korruptionsfälle öffentlich machen (USDOS 19.7.2018; vgl. ÖB 12.2017). Eine gesetzliche Schutzvorschrift liegt seit Ende 2016 jedoch im Entwurf vor. Journalisten, die Korruptionsfälle aufdecken, werden mitunter von einflussreichen Betroffenen mittels Diffamierungs-Klagen in den Ruin getrieben (ÖB Peking 12.2017). Es gibt eine weitreichende Immunität von Amtsträgern gegenüber strafrechtlicher Verfolgung (TI 9.7.2018) und es gibt Bedenken, dass Teile der Justiz und der IAAC weitgehend von politischen Kreisen kontrolliert werden, welche verhindern möchten, durch eine tatsächlich unabhängige Behörde selbst der Korruption bezichtigt zu werden (Bertelsmann 2018).
Quellen: - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2016, Mongolia Country Report; https://www.ecoi.net/en/file/local/1427464/488348_en.pdf, Zugriff 13.9.2018 - BMZ – Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (o.D.): Mongolei, Situation und Zusammenarbeit, http://www.bmz.de/de/laender_regionen/asien/mongolei/zusammenarbeit/index.html, Zugriff 13.9.2018 - ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei - TI - Transparency International (21.2.2018): Corruption Perceptions Index 2017, https://www.transparency.org/country/MNG, Zugriff 13.9.2018 - TI – Transparency International (25.1.2017): Corruption Perceptions Index 2016, https://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2016, Zugriff 24.9.2018 - TI – Transparency International (9.7.2018): Mongolia: Overview of Corruption and AntiCorruption, https://knowledgehub.transparency.org/helpdesk/mongolia-overview-of-corruptionand-anti-corruption, Zugriff 13.9.2018 - USDOS – U.S. Department of State (19.7.2018): Investment Climate Statements for 2018, https://www.state.gov/e/eb/rls/othr/ics/investmentclimatestatements/index.htm? year=2018dlid=281519#wrapper, Zugriff 13.9.2018
Allgemeine MenschenrechtslageDie schwerwiegendsten Menschenrechtsprobleme stellen die Misshandlung von Häftlingen, Korruption, Gewalt gegen LGBTI-Personen und harte Arbeitsbedingungen für Fremdarbeiter, insbesondere aus Nordkorea, dar. Maßnahmen der Regierung zur Bestrafung von Missbrauch oder Korruption im öffentlichen Dienst waren inkonsequent (USDOS 20.4.2018). Mit 17 der 18 internationalen Menschenrechtsverträge und deren Zusatzprotokolle hat die Mongolei mehr einschlägige Verträge ratifiziert als jedes andere asiatische Land, und um zwei Verträge mehr als Österreich (ÖB Peking 12.2017). Als neuntes Land in Asien hat die Mongolei im Jahr 2000 eine nationale Menschenrechtskommission eingerichtet. Nach den gesetzlichen Vorgaben besteht diese aus drei für sechs Jahre berufenen Mitgliedern, die vom Obersten Gerichtshof, dem Staatspräsidenten und dem Parlament nominiert werden. Vorsitzender des Gremiums ist ein bisheriger Richter am Obersten Gerichtshof. Die Befugnisse dieser Kommission beziehen sich v.a. auf die Ausarbeitung von Bildungs-, Rechtsverbreitungs- und Forschungsmaßnahmen, aber auch auf die Behandlung von Bürgerbeschwerden. Die Mongolei orientierte sich dabei eng an den Vorschlägen des UNHochkommissariats für Menschenrechte, welches die Anstrengungen der Mongolei auf diesem Gebiet als vorbildlich bezeichnet (ÖB Peking 12.2017).
Quellen: - ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei - USDOS – U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1430186.html, Zugriff 13.9.2018
Frauen
Die Verfassung bestimmt, dass keine Person ob ihrer Herkunft, Sprache, Abstammung, Alters, Geschlechts, sozialer Herkunft oder ihres Status diskriminiert werden darf und dass gemäß Art. 16 Abs. 11 VerfG Männer und Frauen in politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und familiären Angelegenheiten gleich behandelt werden müssen. Seit 2011 gibt es ein Gesetz zur Geschlechtergleichstellung (ÖB Peking 11.2017). Mongolische Frauen sind an sich emanzipiert, gebildet und nehmen aktiv am gesellschaftlichen und politischen Leben teil. Dennoch ist die mongolische Gesellschaft eine patriarchalische, in der der Mann das Familienoberhaupt ist, auch wenn die Zahl der allein von Frauen geführten Haushalte zunimmt (LIP 7.2018). Die Mongolei liegt in der Erreichung der genderspezifischen Millenniums-Entwicklungsziele (MDGs - Millennium Development Goals) stark zurück, v.a. die Versorgung im Bereich reproduktive Gesundheit ist schlecht (ÖB Peking 12.2017). Die Zahl der Teenagerschwangerschaften nimmt von Jahr zu Jahr zu. Hatten 2014 3.259 Frauen im Alter zwischen 15 und 19 Jahren ein Kind zur Welt gebracht, waren es 2016 3.829. Als Hauptursachen werden mangelnde Aufklärung und Unkenntnis über Verhütungsmöglichkeiten benannt (LIP 7.2018).
Das gesetzliche Pensionsantrittsalter für Frauen liegt mit 55 Jahren fünf Jahre unter jenem der Männer. Geschiedene Frauen stehen laut Familiengesetz Alimente zu. Es gibt keine Gesetzgebung gegen sexuelle Belästigung (ÖB Peking 12.2017). Gewalt gegen Frauen, insbesondere im Zusammenhang mit Alkoholmissbrauch, ist laut Berichten von NGOs im Zunehmen begriffen (ÖB Peking 12.2017). Häusliche Gewalt stellt ein schwerwiegendes und weit verbreitetes Problem dar, wobei das neue Strafgesetz, das 2017 in Kraft getreten ist, diese erstmals auch strafrechtlich unter Strafe stellt. Nun sind auch Gefängnisstrafen möglich. Häusliche Gewalttäter werden in einer Datenbank erfasst und beim zweiten Vergehen wird automatisch ein Verfahren nach dem Strafgesetz eingeleitet. Alternative Maßnahmen zum Schutz vor häuslicher Gewalt wie Wegweisungen oder einstweilige Verfügungen sind in der Praxis schwer durchzusetzen. Das National Center Against Violence (NCAV), einer lokalen NGO, die Kampagnen gegen häusliche Gewalt betreibt, berichtet, dass die Reaktion der Polizei auf Meldungen häuslicher Gewalt sich 2017 verbessert hätte, die Strafverfolgung jedoch weiterhin mangelhaft sei (USDOS 20.4.2018). UNFPA, der Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen, führt gemeinsam mit der mongolischen Polizei Projekte zum Kapazitätsaufbau im Bereich häusliche Gewalt und Gewalt gegen Frauen durch (ÖB Peking 12.2017). Gemäß NCAV gibt es landesweit 17 Notunterkünfte von NGOs und in lokalen Krankenhäusern, wo Opfer häuslicher Gewalt bis zu 72 Stunden Unterkunft bekommen können (USDOS 20.4.2018). Das einzige Frauenhaus des Landes in Ulan Bator wird von einer NGO geführt und erhält keinerlei öffentliche Unterstützung (ÖB 12.2017). Insbesondere im ländlichen Raum stellt die geringe Anzahl von Schutzeinrichtrungen für Schutzsuchende eine Herausforderung dar (USDOS 20.4.2018). Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist kaum davon auszugehen, dass vor familiärer Gewalt flüchtende Frauen in der Mongolei Schutzmöglichkeiten zur Verfügung stehen (ÖB Peking 12.2017). Für alleinerziehende Mütter ist das Risiko, ein Leben in extremer Armut zu führen, generell sehr hoch (ÖB 12.2017). Die Mongolei ist ein Ursprungs- und Transitland für den illegalen Handel von Personen zur sexuellen Ausbeutung und Zwangsarbeit, sowie Kinderprostitution. China gehört zu den Hauptzielländern. Prostitution, insbesondere von Minderjährigen, ist weitverbreitet. Primär wurde in Richtung Westeuropa in den letzten Jahren vermehrt mit jungen Frauen gehandelt, die mit Arbeit oder Studien im Ausland gelockt wurden. In letzter Zeit gibt es verstärkt Berichte über gezielten Menschenhandel Richtung China, wobei Frauen als Ehefrauen verkauft werden oder Opfer von Organhändlerbanden werden. Mit dem zunehmenden Wohlstand werden auch vermehrt illegale Hausangestellte von den Philippinen in die Mongolei geschleust (ÖB Peking 12.2017). Die Mongolei erfüllt die Minimumstandards für die Eliminierung von Menschenhandel nur unzureichend, unternimmt in diesem Bereich jedoch große Bemühungen (USDOS 6.2018). Im Jänner 2012 wurde das erste Gesetz gegen den Menschenhandel verabschiedet, allerdings wird dessen mangelnde Umsetzung kritisiert (ÖB Peking 12.2017). Im Juli 2017 trat das neue Strafgesetz in Kraft. Die Artikel 12.3 und 13.1 stellen Menschenhandel zum Zwecke von Arbeit und Sex unter Strafe. Menschenhandel wird mit einem Strafmaß von zwei bis acht Jahren Haft – sind Kinder betroffen fünf bis zwölf Jahre – geahndet. 2017 wurden von den Behörden zwölf Menschenhandelsfälle ermittelt (2016: drei) und sieben Personen angeklagt (2016: 14) (USDOS 6.2018). Der Kampf gegen Menschenhandel wird durch Korruption und mangelnden Willen der Behörden jedoch erschwert (FH 2018; vgl. USDOS 6.2018).
Quellen: - FH - Freedom House (2018): Freedom in the world 2018, Mongolia, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/mongolia, Zugriff 13.9.2018 - LIP – LIPortal, Das Länderinformationsportal (7.2018): Mongolei, http://liportal.giz.de/mongolei/ gesellschaft/, Zugriff 17.9.2018 - ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei - USDOS – U.S. Department of State (6.2018): Trafficking in Persons Report 2018, S 307ff, https://www.state.gov/documents/organization/282798.pdf, Zugriff 17.9.2018 - USDOS – U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1430186.html, Zugriff 13.9.2018
Kinder
Kindesmissbrauch in Form häuslicher Gewalt und sexuellem Missbrauch ist ein bedeutendes Problem. Das neue Strafgesetz (2017) beinhaltet einen Abschnitt zu Verbrechen gegen Kinder, darunter erzwungenes Betteln, Vernachlässigung, Herbeiführen einer Abhängigkeit, Benutzen von Kindern für Straftaten oder Pornografie sowie der Handel und Missbrauch von Kindern. Die Regierungsbehörde Family, Child, and Youth Development Authority (FCYDA) berichtet, dass mit der verpflichtenden Meldung von Kindesmissbrauch, die im neuen Strafgesetz festgelegt ist, die gemeldete Zahl von Fällen häuslicher Gewalt gegen Kinder gestiegen ist (USDOS 20.4.2018). Einige Kinder sind als Folge armutsbedingter Vernachlässigung oder Misshandlungen durch ihre Eltern verwaist oder von zu Hause weggelaufen. Laut den Angaben der Polizei werden Kinder von misshandelnden Eltern in Schutzhäuser gebracht, einige Beobachter meinen allerdings, dass viele Jugendliche wieder zu ihren misshandelnden Eltern gebracht werden (USDOS 20.4.2018). Manche mongolische Kinder sind gezwungen zu betteln, zu stehlen, oder in informellen Wirtschaftssektoren wie als Jockeys bei Pferderennen, im Bergbau, der Vieh- und Weidewirtschaft, im Bauwesen oder als Müllsucher zu arbeiten. Andere Kinder sind auch dem Sexhandel ausgeliefert. Berichte der letzten Jahre legen nahe, dass Touristen aus Japan und Südkorea zum Zwecke sexueller Aktivitäten mit Kindern in die Mongolei reisen würden. Aufgrund der Fehlannahme vieler mongolischer Regierungsbeamter, dass nur Mädchen Opfer von Sexhandel sein können, werden die Artikel 13.1, 12.3, 113 oder 124 des mongolischen Strafgesetzes selten angewendet, um Missbrauchsfälle von Buben zu ahnden. Stattdessen werden Bestimmungen, die geringere Strafen vorsehen, angewandt (USDOS 6.2018). Sexuelle Ausbeutung von Minderjährigen, darunter Zwangsprostitution, ist problematisch. NGOs berichten, dass Kinderpornografie verbreitet ist. Die Polizei unternimmt Aktivitäten, um ihre Kapazitäten beim Kampf gegen Kinderpornografie zu verbessern, verfügt jedoch nicht über die notwendige technische Expertise. Der Strafrahmen für das Benutzen von Kindern für pornografische Zwecke wurde mit dem neuen Strafgesetzbuch auf acht Jahre Haft (vorher: fünf) erhöht (USDOS 20.4.2018).
Quellen: - USDOS – U.S. Department of State (6.2018): Trafficking in Persons Report 2018, S 307ff, https://www.state.gov/documents/organization/282798.pdf, Zugriff 17.9.2018 - USDOS – U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1430186.html, Zugriff 13.9.2018
Bewegungsfreiheit
Mongolischen Staatsbürgern ist das Reisen innerhalb des Landes und auch ins Ausland gestattet (FH 2018). Bei Reisen in die Grenzregionen sind besondere Genehmigungen der Grenzorgane erforderlich (BMEIA 17.4.2018). Der Zuzug aus den Provinzen nach Ulaanbaatar ist seit Jänner 2017 untersagt. Eine Wohnsitznahme in der Hauptstadt ist nur mehr unter bestimmten Voraussetzungen möglich (u.A. medizinische Langzeitbehandlung oder Besitz von Wohneigentum) (GoGo 10.1.2017; vgl. Montsame 28.12.2017); diese Regelung wird vorläufig bis 1.1.2020 in Kraft bleiben (Montsame 28.12.2017). Mongolische Staatsangehörige dürfen ohne Genehmigung das Land verlassen, benötigen jedoch einen Reisepass. An den Grenzkontrollstellen findet eine genaue Überprüfung statt, wobei bei mongolischen Staatsangehörigen auch der Personalausweis als weitere Überprüfungsgrundlage herangezogen werden kann (ÖB Peking 12.2017). Einige hundert Personen, darunter auch ausländische Staatsbürger, sind in Folge laufender Ermittlungen oder Verfahren vom Staatsanwalt mit einem Ausreiseverbot belegt. Gemäß des neuen Strafgesetzes, welches im Juli 2017 in Kraft getreten ist, bedarf die Verhängung eines Ausreiseverbotes nun einer richterlichen Genehmigung, um Willkür zu vermeiden (FH 2018). Das Straßennetz in der Mongolei ist mangelhaft ausgebaut. Obwohl das Land äußerst dünn besiedelt ist, fehlen vielerorts Verkehrswege (GIZ 3.2016; vgl. BMEIA 17.4.2018).
Quellen: - BMEIA – Bundesministerium Europa, Integration und Äußeres (17.4.2018): Reiseinformation Mongolei, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/mongolei/, Zugriff 18.9.2018
FH - Freedom House (2018): Freedom in the world 2018, Mongolia, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/mongolia, Zugriff 13.9.2018 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2016): Neue Märkte – Neue Chancen | Ein Wegweiser für deutsche Unternehmer – Mongolei, https://www.giz.de/de/downloads/2016-de-neue-maerkte-neue-chancen-mongolei.pdf, Zugriff 17.9.2018 - GoGo Mongolia (10.1.2017): Migration to Ulaanbaatar city stops until 2018, http://mongolia.gogo.mn/r/156735, Zugriff 18.9.2018 - Montsame (21.12.2017): Migration from provinces to be halted until 2020, http://montsame.mn/ en/read/12912, Zugriff 18.9.2018 - ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei
Grundversorgung
Die Mongolei entwickelt sich seit ihrer politischen Wende Anfang der 1990er-Jahre kontinuierlich von einem Agrar- zu einem Rohstoffexportland und die Umstellung der ehemaligen sozialistischen Planwirtschaft auf eine Marktwirtschaft ist inzwischen sehr weit vorangeschritten. Das Steuerrecht entspricht inzwischen internationalen Maßstäben. Seit 2003 ist auch privater Erwerb von Grund und Boden durch mongolische Staatsbürger möglich, nicht aber durch Ausländer (AA 3.2018b). Die mongolische Wirtschaft bleibt weiterhin stark vom Bergbau abhängig. Auch im Jahr 2017 war der Bergbausektor mit einem Anteil von rund 23% des Bruttoinlandsprodukts die treibende Kraft, obwohl dieser mit einem Minus von 9% gegenüber dem Vorjahr kein Wachstum zu verzeichnen hatte (ÖB Peking 12.2017). Die Mongolei verfügt über einige der weltweit größten Kupfer-, Kohle- und Goldvorkommen sowie von Zink, Uran, Erdöl, seltenen Metallen und Erden, was die Entwicklung von einem Agrar- zu einem Rohstoffexportland förderte (AA 3.2018b). Das Wachstum der mongolischen Wirtschaft entwickelt sich solide. Nachdem 2015 die niedrigen Rohstoffpreise und die sinkende Nachfrage des größten Handelspartners China zu rückläufigen Exporten führten, erholten sich 2017 die Weltrohstoffpreise und die ausländischen Direktinvestitionen in die Mongolei. Außerdem stieg der private Konsum wieder an, was 2017 zusammen mit Investitionen zu einem deutlich stärkeren Wirtschaftswachstum führte. Nach dem schwachen Jahr 2016 mit einem Wachstum von lediglich 1,2%, betrug dieses 2017 5,1%. 2016 drohte der Mongolei beinahe der Staatsbankrott. Durch Beistandskredite des Internationalen Währungsfonds (IWF), der Weltbank, der Asiatischen Entwicklungsbank (ADB), Japans und Südkoreas für die nächsten drei Jahre konnte eine weitere Verschlechterung der Situation aber verhindert werden (ÖB Peking 12.2017). Die Staatsverschuldung ist massiv angestiegen. Lag sie 2011 noch bei rund 32% im Verhältnis zum BIP, ist sie bis September 2016 auf 90% gestiegen und hat sich Stand November 2017 auf 73,8 % des BIP verringert. Seit Mitte 2013 hat sich der Kurs der mongolischen Landeswährung gegenüber US-Dollar und Euro erheblich verschlechtert (AA 3.2018b). Die Inflationsrate wurde 2016 auf 0,6 % und 2017 auf 4,6 % geschätzt (CIA 28.8.2018). Die Arbeitslosenrate lag 2017 bei 8 %, war jedoch erheblich höher unter Jugendlichen (fast 20 %). Der Mindestlohn liegt bei umgerechnet 90 USD im Monat. Es gibt eine gesetzliche 40Stundenwoche, jedoch arbeiten geschätzte 60 % der mongolischen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in der Schattenwirtschaft (v.a. Landwirtschaft, Bergbau). Die Regierung gewährt aber auch diesen ArbeitnehmerInnen Zugang zu grundlegenden Sozial- und Gesundheitsleistungen (ÖB Peking 12.2017). Laut ADB 2014 lebten 21,6% der Bevölkerung unter der Armutsgrenze. Viele der Nomaden fliehen angesichts klimatischer Bedingungen in die Hauptstadt, wo sie ein Leben in extremer Armut in Slum-Vierteln am Stadtrand (Gher-Viertel) fristen und viele von ihnen arbeitslos sind (ÖB Peking 12.2017). Das Welternährungsprogramm der UN (WFP) schätzte im Jahr 2015, dass mehr als 20 Prozent der Bevölkerung unterernährt sind (ÖB Peking 12.2017). Die Hauptstadt Ulaanbaatar zählt 1,2 Mio. Einwohner, von denen 60 % in Gher-Bezirken wohnen, in denen es sanitäre Mängel gibt (ÖB Peking 12.2017; vgl. Bertelsmann 2018). Die Luftverschmutzung in Folge der Verwendung minderwertiger Kohle zum Heizen führt vor allem bei Kindern zu Atemwegserkrankungen (ÖB Peking 12.2017). Die öffentliche Verwaltung stellt die meisten grundlegenden Dienstleistungen im gesamten Land zur Verfügung. Deren Qualität und der Zugang dazu wurden in den frühen 2010er-Jahren deutlich verbessert. Die geringe Bevölkerungsdichte stellt jedoch den Staat vor große Schwierigkeiten beim Erhalt von Infrastruktur und der Verfügbarmachung von Dienstleistungen wie Gesundheit, Sicherheit und Justiz, insbesondere für die etwa ein Viertel der Bevölkerung umfassenden nomadischen Viehhalter (Bertelsmann 2018). Es besteht ein sozialpartnerschaftliches trilaterales Komitee für Arbeit und soziale Abkommen. Alle zwei Jahre wird der Mindestlohn vom Arbeitsministerium, in Konsultation mit den Sozialpartnern, angepasst. Zuletzt wurde der Mindestlohn am 1. Jänner 2017 um 25 % auf 240.000 Tögrög (MNT), ca. 93 Euro, angehoben. Die Wirtschaftskrise 2016 führte dazu, dass auch gut qualifizierte Personen nur mehr schwer Arbeit finden. Arbeitsrechtliche Vorschriften werden generell eingehalten, jedoch gibt es Berichte über unerlaubt lange Arbeitszeiten im Baugewerbe und dort kommt es aufgrund mangelnder Einhaltung von Sicherheitsvorschriften immer wieder zu tödlichen Unfällen (ÖB 12.2017).
Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (3.2018b): Mongolei, Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mongolei-node/-/222844, Zugriff 17.9.2018 - CIA – Central Intelligence Agency (28.8.2018): The World Factbook – Mongolia, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/mg.html, Zugriff 14.9.2018 - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018, Mongolia Country Report; https://www.ecoi.net/en/file/ local/1427464/488348_en.pdf, Zugriff 13.9.2018 - ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei
Sozialbeihilfen
1995 verabschiedete die Große Staatsversammlung das Gesetz über das Sozialversicherungssystem. Dazu gehören die Kranken-, Arbeitslosen- und Rentenversicherungen sowie Sozialhilfeleistungen für Behinderte, Waisen und Halbwaisen. Außerdem wurde im Zuge der steigenden Gewinne aus dem Bergbau ein nationaler Bevölkerungsentwicklungsfonds eingerichtet, aus dem u. a. Beihilfen für Studenten bezahlt werden. 2013 wurde das Sozialversicherungsgesetz ergänzt, damit die noch etwa 44 Tsaatan-Familien (Rentierleute), die fernab fester Siedlungen und ohne geregeltes Einkommen leben, von den Leistungen der Sozialversicherung profitieren können (Renten, finanzielle Unterstützung und Sozialhilfebeiträge für Schwangere, Hochbetagte, Menschen mit Behinderungen, vorübergehend Arbeitsunfähige und für Sonderaufgaben) (LIP 7.2018). Gemäß Asian Development Bank (ADB) umfasst das für Sozialleistungen vorgesehene Budget 2,7% des BIP, was deutlich höher ist als in anderen Schwellenländern (durchschnittlich 1,6 % des BIP) (Bertelsmann 2018).
Eine Sozialversicherung, die auch eine Krankenversicherung umfasst, ist für mongolische Bürger verpflichtend und wird von Dienstgebern und Dienstnehmern durch einen Anteil vom Gehalt finanziert. Die Sozialversicherung wird vom Staat für bestimmte Gruppen kostenlos zur Verfügung gestellt, darunter Kinder unter 18; Personen, die kein Einkommen haben; Personen, die Sozialleistungen beziehen; alleinerziehende Eltern, bis das Kind zwei Jahre alt ist; Menschen mit Behinderungen (BIO 16.4.2018). Verschiedene verfügbare staatlichen Unterstützungsleistungen für Personen mit Behinderungen sind abhängig von der Bestätigung durch medizinische Fachpersonen. Wenn eine Behinderung von mehr als 50 Prozent vorliegt, hat die Familie Anrecht auf eine staatliche Unterstützung von 155.000 MNT monatlich pro Kind mit Behinderung (SFH 1.2.2018). Das Social Welfare Law, zuletzt am 30. Juni 2017 angepasst, sieht Unterstützungsleistungen für alleinerziehende Eltern und deren Kinder vor. Allerdings erfüllen laut Artikel 12.1.5 nur alleinerziehende Mütter über 45 Jahre respektive alleinerziehende Väter über 50 Jahre mit vier oder noch mehr Kindern die Kriterien, um Sozialhilfe für Alleinerziehende (Social Welfare Allowance) zu erhalten. Vulnerable Personen, die unterhalb eines durch die Behörden definierten und überprüften Standards leben, erhalten im Rahmen des Food Stamp Programme eine Minimalunterstützung in Form von monatlichen Essensgutscheinen im Wert von 6.500 MNT für Kinder und 13.000 MNT für Erwachsene (SFH 1.2.2018). Der Zugang zu staatlichen Sozialleistungen – obwohl auf dem Papier vorhanden – ist in der Praxis oft sehr schwierig (ÖB Peking 12.2017; vgl. KAS 7.2017). Das Ministerium für Bevölkerungsentwicklung und Sozialfürsorge ist mit der Verwaltung von 71 Sozialfürsorgeprogrammen betraut. Daraus ergibt sich eine Fragmentierung dieser Programme, Duplizierungen von Sozialleistungen, sowie hohe Verwaltungs- und Umsetzungskosten. Manche Sozialleistungen werden durch verschiedene Ministerien und Institutionen verwaltet, was eine Fokussierung auf die Hilfsbedürftigen der Gesellschaft erschwert (KAS 7.2017). Im Kampf gegen die Armut zählt trotz staatlicher Maßnahmen weiterhin die familiäre Solidarität (ÖB Peking 11.2016). Die unbedingte Unterstützung für enge und fernere Verwandte können und wollen auch die erfolgreicheren Familienmitglieder nicht mehr in jedem Fall leisten (LIP 7.2018).
Quellen: - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018, Mongolia Country Report; https://www.ecoi.net/en/file/local/1427464/488348_en.pdf, Zugriff 13.9.2018 - BIO - Belgian Immigration Office (16.4.2018): Question Answer, BDA-20180214-MN-6752. - KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung (7.2017): Sozialpolitik auf dem Prüfstand – Armut und Verstädterung in der Mongolei, http://www.kas.de/wf/doc/kas_49640-1522-1-30.pdf? 180228112418, Zugriff 20.9.2018. - LIP – LIPortal, Das Länderinformationsportal (7.2018): Mongolei, http://liportal.giz.de/mongolei/ gesellschaft/, Zugriff 17.9.2018 - ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei - SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (1.2.2018): Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 1. Februar 2018 zu Mongolei: Situation alleinerziehende Frau, https://www.ecoi.net/en/file/ local/1424678/1788_1518776201_0102.pdf, Zugriff 11.9.2018
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und oft technisch und hygienisch problematisch (AA 22.8.2018; vgl. ÖB 12.2017). Das ehemals sozialistische System einer allgemeinen Gesundheitsversorgung wurde nur unzureichend reformiert. Mithilfe internationaler Geber ist die Regierung bemüht, das System zu reformieren (ÖB Peking 12.2017). In den letzten Jahren haben in Ulaanbaatar private internationale Kliniken eröffnet (Intermed, SOS, Songdo, GrandMed), die erheblich zur Verbesserung der ambulanten und stationären Versorgung zumindest in der Hauptstadt beigetragen haben. Nicht alle westlichen Medikamente - insbesondere Medikamente, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen - sind in der Mongolei erhältlich (AA 22.8.2018)
Das Gesundheitssystem besteht aus drei Ebenen und verfolgt das Prinzip, eine gleichberechtigte, zugängliche und qualitative Gesundheitsversorgung für alle zu ermöglichen. Primäre Gesundheitsversorgung wird hauptsächlich in Familiengruppenpraxen in der Hauptstadt Ulaanbaatar, in Provinzzentren oder in den Provinzen selbst in Bezirks- („soum“) oder übergreifenden Bezirkskliniken angeboten, sekundäre Versorgung in den allgemeinen Bezirkskrankenhäusern in Ulaanbaatar oder den Provinzen (Aimags) und privaten Kliniken, tertiäre schließlich in den größeren Spitälern und Spezialzentren in Ulaanbaatar. 2010 gab es 16 Spezialkliniken, vier regionale Diagnose- und Behandlungszentren, 17 allgemeine Provinz- (Aimag) Krankenhäuser, 12 allgemeine Bezirkskrankenhäuser, drei Geburtskliniken, vier allgemeine Landeskliniken, 17 Spezialkliniken und Zentralkliniken in Ulaanbaatar sowie 1.184 private Krankenhäuser und Kliniken (APO 2013). Laut Statistiken des Ministeriums für Gesundheit und Sport arbeiteten 2011 landesweit 9.400 Ärzte; 28,5 pro 10.000 Einwohner (LIP 7.2018). Alle Mongolen haben Zugang zur staatlichen Krankenversicherung (Bertelsmann 2018; vgl. LIP 7.2018, ÖB Peking 12.2017). Alle gesellschaftlichen Gruppen, die von der mongolischen Regierung als „fragil“ eingestuft werden (Kinder bis 16 Jahre, Frauen mit Kindern, Pensionisten etc.) sind sozialversichert. Über 80 % der Krankenversicherung war 2010 beitragsfinanziert (ÖB Peking 12.2017). Die medizinische Versorgung in der Mongolei ist laut Gesetz kostenlos (Bertelsmann 2018; vgl. LIP 7.2018). Doch da die Mittel bei weitem nicht ausreichen, werden für jede Versorgungsleistung Zahlungen fällig (LIP 7.2018). Es gibt für Versicherte teilweise hohe Selbstbehalte bei Spitalsaufenthalten und Medikamenten. Grundsätzlich sind die „fragilen Gruppen“ von den Selbstbehalten ausgenommen (ÖB Peking 12.2017; vgl. BIO 16.4.2018). Hinzu kommt, dass das medizinische Personal schlecht entlohnt wird (LIP 7.2018) und v.a. in Krankenhäusern Korruptionszahlungen häufig notwendig sind, um gewisse Leistungen rascher zu bekommen (ÖB Peking 12.2017; vgl. LIP 7.2018). Es gibt Unterschiede und Herausforderungen im mongolischen Gesundheitswesen, die mit der geografischen Lage in städtischen und ländlichen Gebieten und sozialökonomischen Gesellschaftsgruppen zusammenhängen (WHO 2017). Die geringe Bevölkerungsdichte stellt den Staat vor große Herausforderungen bezüglich Unterhalt der Infrastruktur und der Verfügbarmachung von grundlegenden Dienstleistungen wie Gesundheitsleistungen, insbesondere für die 25 % der Bevölkerung, die von der nomadischen Weidewirtschaft leben (Bertelsmann 2018). Zum Beispiel ist die Müttersterblichkeit zwar im Großen und Ganzen zurückgegangen, sie ist aber besonders bei Hirten in ländlichen Regionen mit über 40 % sehr hoch (WHO 2017). Das Netz der medizinischen Notfallversorgung ist auf dem Lande besonders dünn, weshalb auch leichtere Verletzungen oder Unfallfolgen zu großen Komplikationen führen können (AA 22.8.2018).
Die schlechte Qualität der Gesundheitseinrichtungen in ländlichen und abgelegenen Gebieten führt trotz Verbesserungen in letzter Zeit dazu, dass die Bevölkerung teure Anfahrtswege zu den Bezirkszentren und in die Hauptstadt in Kauf nehmen muss, um qualitätsvolle und spezialisierte Behandlungen zu erhalten (Bertelsmann 2018). Patienten missachten das Überweisungssystem und besuchen für Behandlungen direkt die Nationalkrankenhäuser in Ulaanbaatar. Dadurch kommt es zu einer hohen Patientenbelastung in diesen Krankenhäusern. Die Hausärzte erfüllen ihre Funktion als Zutrittskontrolle zu den übergeordneten Gesundheitseinrichtungen nur unzureichend (BIO 16.4.2018).
Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (22.8.2018): Mongolei: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mongolei-node/mongoleisicherheit/ 222842, Zugriff 18.9.2018 - APO – Asia Pacific Observatory on Health Systems and Policies: Mongolia Health System (2013) Review, http://apps.who.int/iris/bitstream/handle/10665/207531/9789290616092_eng.pdf? sequence=1, Zugriff 17.9.2018 - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018, Mongolia Country Report; https://www.ecoi.net/en/file/ local/1427464/488348_en.pdf, Zugriff 13.9.2018 - BIO - Belgian Immigration Office (16.4.2018): Question Answer, BDA-20180214-MN-6752. - LIP – LIPortal, Das Länderinformationsportal (7.2018): Mongolei, http://liportal.giz.de/mongolei/gesellschaft/, Zugriff 17.9.2018 - ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei - WHO – World Health Organisation (2017): Country Programme on Subnational Health System Strengthening in Mongolia, http://www.wpro.who.int/mongolia/mediacentre/releases/subnational_health_system_strength ening_in_mongolia/en/, Zugriff 17.9.2018 - BIO - Belgian Immigration Office (16.4.2018): Question Answer, BDA-20180214-MN-6752.
Rückkehr
Mongolische Staatsangehörige, die in Begleitung eines ausländischen Beamten eintreffen, werden an der Grenze, wenn die Sachverhaltsdarstellung seitens des begleitenden Beamten als ausreichend erachtet wird, in Gewahrsam genommen, um zu überprüfen, ob Straftatbestände in Bezug auf das Grenzschutzgesetz vorliegen. Wenn unbegleitete mongolische Staatsangehörige ohne Reisedokumente an der Grenze aufgegriffen werden, werden sie in Gewahrsam genommen, und es wird eine Untersuchung wegen Verstoßes gegen das Grenzschutzgesetz bzw. das Strafgesetz eingeleitet. Der Strafrahmen beträgt zwischen einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen und einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren (Art. 240 StGB) (ÖB Peking 12.2017).
Rückkehrerprobleme bei oppositioneller Betätigung oder Asylantragstellung im Ausland sind laut ÖB Peking nicht bekannt. Politische Betätigung im Ausland ist nicht strafbar. Die Mongolei kooperiert mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen in Asylfragen (ÖB Peking 12.2017).
Quellen: - ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei
Dokumente
Die Miliz (Polizei) ist für die Ausstellung und Registrierung des Personalausweises sowie für die Speicherung der Ausweisdaten zuständig. Alle Staatsangehörigen der Mongolei müssen ab dem 16. Lebensjahr ständig einen Personalausweis bei sich führen. Der Reisepass in Verbindung mit dem Personalausweis gilt als Nachweis der Staatsangehörigkeit. Die Staatsangehörigkeit kann darüber hinaus anhand eines Abgleichs der Angaben des Betroffenen mit den Eintragungen festgestellt werden, die anlässlich der Ausstellung des Personalausweises beim zuständigen Polizeikommissariat, wo die Daten verwaltet werden, vorgenommen wurden (ÖB Peking 12.2017).
Quellen: - ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei
Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie der Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts betreffend den Beschwerdeführer und seine Familie, insbesondere aus der mündlichen Verhandlung am 29.6.2020 und dem persönlichen Eindruck, den die erkennende Richterin dort gewinnen konnte sowie den im Rahmen des Verfahrens vorgelegten Dokumenten und dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Die Feststellungen zu den Verhältnissen in der Heimat beruhen auf den diesbezüglich plausiblen Angaben des Beschwerdeführers und seiner Eltern.
Dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen bzw. nachweisen konnte, seit 2011 durchgehend im Bundesgebiet aufhältig zu sein, ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Der Beschwerdeführer war im Bundesgebiet zwar vom 29.11.2011 gemeldet, jedoch bis 5.8.2016 nur mit Nebenwohnsitz und erst seit 5.8.2016 gemeinsam mit seiner Familie mit Hauptwohnsitz. Seine Mutter und sein jüngerer Bruder waren bis zu diesem Zeitpunkt nicht in Österreich gemeldet, der Vater mit Unterbrechungen und zunächst auch mit Nebenwohnsitz.
Auch wurden weder die seitens der erkennenden Richterin ausdrücklich geforderten Bestätigungen über den Aufenthalt der Familie im Bundesgebiet, wie der angebliche Impfpass des jüngeren Sohnes aus dem Jahr 2011 oder die Schulzeugnisse des Beschwerdeführers, noch sonstige Belege für einen Aufenthalt des Beschwerdeführers bzw. seiner Angehörigen im Bundesgebiet nachgereicht, lediglich das Jahreszeugnis 2015/16 und eine Schulbesuchsbestätigung vom 19.9.2016 liegen vor. Laut Unterstützungserklärung seines Klassenvorstandes kannte ihn dieser ab September 2015 und der Beschwerdeführer konnte damals nur wenig Deutsch, lernte jedoch schnell dazu. Dass der Beschwerdeführer somit im Schuljahr 2015/16 noch schlecht Deutsch sprach, seine Kenntnisse dann jedoch in der Schule schnell verbesserte, spricht ebenso gegen einen durchgehenden Schulbesuch seit 2011, wie die Unregelmäßigkeiten der Meldungen der gesamten Familie im Bundesgebiet. Auch waren die Eltern nicht in der Lage, diese Unregelmäßigkeiten nachvollziehbar zu begründen, zumal laut ihrem Vorbringen die gesamte Familie gemeinsam seit 2011 durchgehend in Wien sein soll.
Der Vater des Beschwerdeführers legte anlässlich seiner Antragstellung auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Asylgesetz eine Bestätigung über die mongolische Staatsangehörigkeit der gesamten Familie, ausgestellt von der Botschafter Mongolei mit Sitz in Wien am 24.10.2016, vor.
Wie schon die belangte Behörde im bekämpften Bescheid richtig ausgeführt hat, trat der Vater des Beschwerdeführers somit persönlich mit der Botschaft der Mongolei in Kontakt, um diese Bestätigung zu erhalten. Weder aus dem gegenständlichen Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 Asylgesetz Durchführungsverordnung, noch aus den sonstigen Angaben des Beschwerdeführers bzw. seiner Eltern im Laufe des Verfahrens geht hervor, warum es nicht möglich wäre, bei der zuständigen Botschaft Ersatzreisepässe zu beantragen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung dazu befragt, erwiderte der Vater lediglich ausweichend, er wäre bei der Botschaft gewesen, dort hätte man ihm aber mitgeteilt, er bräuchte dazu einen Aufenthaltstitel oder einen Meldezettel. Danach habe er keine weiteren Versuche mehr unternommen, weil er gedacht habe, es werde nicht funktionieren und weil er selbst keine Dokumente mehr habe. Die Mutter behauptete allgemein, sie hätten Dokumente vorlegen müssen, die sie nicht in der Mongolei beschaffen könnten, zumal sie dort keinen Kontakt hätten. Vorgehalten, ihr Gatte stünde noch in Beziehung zu seinen Eltern, erklärte sie lediglich, diese wären zu alt. Insgesamt konnten sie nicht darlegen, warum die Beschaffung eines Ersatzreisedokumentes nicht funktionieren würde und legten auch keine Bestätigung über eine Kontaktaufnahme mit der mongolischen Botschaft in Wien vor, obwohl die Einholung einer solchen Bestätigung möglich und zumutbar war. Zudem ist der Beschwerdeführer mittlerweile volljährig, studiert und wäre somit in der Lage, sich selbst darum zu kümmern, erklärte jedoch im Rahmen der mündlichen Verhandlung, er habe sich damit nicht beschäftigt und auch nicht das Bedürfnis gehabt, sich einen Reisepass ausstellen zu lassen. Somit konnte er insgesamt nicht nachweisen, dass ihm die Beschaffung eines Ersatzdokumentes nicht möglich oder zumutbar ist.
Die Feststellungen zur Covid-19 – Pandemie stützen sich auf die in den Feststellungen genannten Quellen.
Hinsichtlich des in das Verfahren eingeführten Dokumentationsmateriales besteht angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in der Mongolei zugrunde gelegt werden konnten. Zudem wurde es unter Einräumung einer Möglichkeit zur Stellungnahme vorgehalten und es wurde nicht widersprochen.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Zu A)
Abweisung des Antrages auf Heilung eines Mangels gemäß § 4 AsylG-DV (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):
Nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG zulassen:
1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,
2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder
3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. (Abs. 2 leg.cit)
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG-DV sind folgende Urkunden und Nachweiseunbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:
1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);
2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;
3. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5;
4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 bereits mehrfach ausgesprochen, dass im Fall eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 gelte, dass die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 die gleichen seien wie für die materielle Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrags. Die Prüfung, ob einem Heilungsantrag nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 stattzugeben sei, unterscheide sich also inhaltlich nicht von der Beurteilung, ob der Titel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen sei. Daraus folge auch, dass bei einem Antrag nach § 55 AsylG 2005 in Bezug auf die Heilung nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 in erster Linie und vorrangig die Voraussetzungen der Z 2 der genannten Bestimmung zum Tragen kommen und dass es unzulässig sei, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 trotz Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen (vgl. 26.01.2017, Ra 2016/21/0168).
Der Beschwerdeführer legte bis dato kein gültiges Reisedokument vor und konnte – wie in den Feststellungen und der Beweiswürdigung ausgeführt - auch nicht nachweislich darlegen, dass die Erlangung eines Passes unmöglich oder unzumutbar wäre. Damit ist der Tatbestand des § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV nicht erfüllt.
Dass eine Heilung des Mangels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK indiziert gewesen wäre, hat sich im Verfahren ebenfalls nicht ergeben. Hierzu darf auf die folgenden Ausführungen verwiesen werden.
Der Antrag auf Heilung wurde daher zu Recht vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl abgewiesen.
Zurückweisung des Antrages gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen (Z 1) oder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen (Z 2). Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0039, ausführlich mit der Auslegung des § 58 Abs. 11 AsylG 2005 auseinandergesetzt und ist dabei zum Ergebnis gekommen, mit den (mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2014) vom NAG in das AsylG 2005 transferierten Regelungen für "Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen" sei es insoweit der Sache nach lediglich zu einer Zusammenfassung der Abs. 4, 6 und 10 des § 19 NAG gekommen. Von Bedeutung sei allerdings, dass die unterbliebene Vorlage von Identitätsurkunden, wie etwa des Reisepasses, nunmehr einheitlich von § 58 Abs. 11 AsylG 2005 geregelt werde, sodass diesbezüglich im Antragsverfahren nicht auf § 13 Abs. 3 AVG zurückgegriffen werden müsse. Im Übrigen beziehe sich aber auch § 58 Abs. 11 AsylG 2005 (sonst nur) auf Mitwirkungsverpflichtungen im Zusammenhang mit erkennungsdienstlichen Daten und mit der Zustelladresse des Fremden, nicht aber auf solche, die mit der Erhebung von inhaltlichen Erteilungsvoraussetzungen im Zusammenhang stehen (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168).
Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer nachweislich mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.10.2016 aufgefordert, einen gültigen Reisepass im Original und Kopie samt Übersetzung vorzulegen, widrigenfalls der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen sei. Daraufhin wurde ein Antrag auf Heilung gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 und 3 AsylG-DV eingebracht, jedoch – wie ausgeführt – kein Nachweis gemäß Z 3 erbracht.
Indem der Beschwerdeführer keinen gültigen Reisepass vorgelegt hat, ist er seiner gesetzlich normierten Mitwirkungspflicht gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten trotz diesbezüglich nachweislicher Aufforderung nicht ausreichend nachgekommen. Er hat im gegenständlichen Verfahren nicht im Sinne des § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG ausreichend mitgewirkt, sodass die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK zutreffend zurückgewiesen hat.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass in dem vorliegenden Fall auch eine inhaltliche Behandlung des Antrages des Beschwerdeführers gemäß § 55 AsylG 2005 zu keinem für diesen günstigeren Ergebnis geführt hätte, zumal die vorgenommene Interessenabwägung zur Begründung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung - welche im Wesentlichen den gleichen Prüfgegenstand umfasst (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; 24.5.2016, Ra 2016/21/0101-7) - kein Überwiegen der Interessen des Beschwerdeführers gemäß Artikel 8 EMRK an einem Verbleib im Bundesgebiet aufgezeigt hat (siehe dazu sogleich).
Erlassung der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt gemäß § 52 Abs. 3 FPG unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
Da der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 zurückgewiesen wurde und kein Fall des § 58 Abs. 9 AsylG 2005 vorliegt, hat die Behörde zu Recht die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geprüft.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).
Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Gemäß § 9 Abs. 6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).
Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423).
Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt - auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) - nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erk. des VfGH v. 9.6.2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; hg. Erk. v. 26.1.2006, 2002/20/0423 und Folgejudikatur, etwa die hg. Erk. v. 26.1.2006, 2002/20/0235, vom 8.6.2006, 2003/01/0600, vom 22.8.2006, 2004/01/0220 und vom 9.2.2007, 2005/20/0040).
VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479
VwGH 19.11.2010, 2008/19/0010, u.v.a.
Nach der Judikatur des EGMR sind Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern, die wegen des Fehlens von über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmalen der Abhängigkeit nicht (mehr) unter den Begriff des Familienlebens fallen, unter den Begriff des ebenfalls von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Privatlebens zu subsumieren (vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 9. Oktober 2003, Slivenko gegen Lettland, Beschwerde Nr. 48321/99, Randnr. 97, vom 15. Juni 2006, Shevanova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 58822/00, Randnr. 67, vom 22. Juni 2006, Kaftailova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 59643/00, Randnr. 63, und vom 12. Jänner 2010, A. W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47486/06, Randnr. 31 ff). Durch die Ausweisung des Beschwerdeführers lag somit ein Eingriff in ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Recht des Beschwerdeführers vor, weshalb die belangte Behörde jedenfalls gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK zur Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und damit zur Vornahme einer Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verpflichtet gewesen wäre (vgl. dazu das hg. Erk. v. 20.6.2008, 2008/01/0060, mwN).
VwGH 21.4.2011, 2011/01/0093
Nach der st. Rsp. des EGMR ist das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt, sondern erfasst faktische Familienbindungen, bei welchen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben (VwGH 20.1.2011, 2007/01/1400, VwGH 16.12.2010, 2007/01/0388; VwGH 23.2.2011, 2008/23/0517; VwGH 23.2.2011, 2011/23/0097; VwGH 8.9.2010, 2008/01/0551, VwGH 28.6.2011 2008/01/0527 (Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen - etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder - äußern können.) VwGH 28.6.2011 2008/01/0527
Nach der Rsp. des EGMR sind Kinder aus einer Familienbeziehung im Sinne des Art. 8 EMRK allein auf Grund ihrer Geburt und von diesem Zeitpunkt an ipso iure Teil dieser Familie. Mit der Trennung der Eltern endet nicht automatisch das Familienleben eines der Elternteile zu seinem minderjährigen Kind. Zur Beurteilung der Frage, ob ein "Familienleben" iSd Art. 8 EMRK besteht, ist im Einzelfall auf das tatsächliche Vorliegen enger persönlicher Bindungen ("close personal ties") abzustellen, wobei es insbesondere auf das nachweisliche Interesse des betreffenden Elternteiles am Kind und sein diesbezügliches Engagement ankommt (vgl. etwa das Urteil des EGMR vom 3. Dezember 2009, Zaunegger gegen Deutschland, Beschwerde Nr. 22028/04, Rdnr. 37 und 38, mwH auf die Rsp. des EGMR; VwGH 28.6.2011, 2008/01/0583).
Soweit Kinder von einer Ausweisung betroffen sind, sind nach der Judikatur des EGMR die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen (vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 18. Oktober 2006, Üner gegen die Niederlande, Beschwerde Nr. 46410/99, Randnr. 58, und vom 6. Juli 2010, Neulinger und Shuruk gegen die Schweiz, Beschwerde Nr. 41615/07, Rn. 146). Maßgebliche Bedeutung hat der EGMR dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter ("adaptable age"; vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 31. Juli 2008, Darren Omoregie und andere gegen Norwegen, Beschwerde Nr. 265/07, Randnr. 66, vom 17. Februar 2009, Onur gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 27319/07, Randnr. 60, und vom 24. November 2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Randnr. 46) befinden. (VwGH 21.4.2011, 2011/01/0132)
Hinzuweisen ist auch darauf, dass ungünstigere Entwicklungsbedingungen (insbesondere Schul- und Berufsausbildung) im Ausland nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes für sich allein noch keine Gefährdung des Kindeswohls begründen, vor allem dann, wenn die Familie von dort stammt (OGH 08. 07. 2003, 4Ob146/03d unter Verweis auf Coester in Staudinger, BGB13 § 1666 Rz 82 mwN). Zudem gehören die Eltern und deren soziookönomischen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (ebd.).
Für den konkreten Fall ergibt sich Folgendes:
Da mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag die Anträge der Familienmitglieder auf Erteilung von Aufenthaltstiteln ebenfalls negativ entschieden wurden, kann hier nurmehr in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen werden.
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Mongolei. Er konnte die Behauptung, seit 2011 im Bundesgebiet durchgehend aufhältig gewesen zu sein, trotz mehrfacher Aufforderung nicht belegen.
Im Bundesgebiet absolvierte der Beschwerdeführer die Matura und konnte das Reifeprüfungszeugnis eines Bundesrealgymnasiums und Bundesoberstufenrealgymnasiums vom 25.10.2019 vorlegen. Er studiert im zweiten Semester an der Wirtschaftsuniversität Wien Wirtschafts- und Sozialwissenschaften. Er hat sehr gute Deutschkenntnisse.
Einer Erwerbstätigkeit geht der Beschwerdeführer nicht nach, ist nicht Mitglied in Vereinen, besucht jedoch ein Fitnessstudio und hat österreichische Freunde. Eine Freundin bzw. Partnerin hat er nicht.
Der Beschwerdeführer wurde in der Mongolei geboren, besuchte dort die Schule und lebt nach wie vor mit seiner mongolischen Familie zusammen. Somit bestehen nach wie vor Bindungen zum Heimatstaat, zumal dort noch die Großeltern und Tanten leben. Zudem kehrt er im Familienverbund in die Heimat zurück. Festzuhalten ist überdies, dass die Integration des Beschwerdeführers zu einem Zeitpunkt entstand, als der Aufenthaltsstatus der gesamten Familie unsicher war.
Berücksichtigt man in der speziellen Konstellation alle genannten Aspekte, so überwiegen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung im konkreten Einzelfall letztlich die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens die aus den erwähnten Umständen in ihrer Gesamtheit erwachsenden privaten Interessen am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet (vgl. dazu auch VwGH 28.01.2015, Zl. Ra 2014/20/0121). Deshalb ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer zulässig.
Demzufolge wären daher auch die (inhaltlichen) Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.
Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Der mittlerweile volljährige Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er wuchs zunächst in der Mongolei auf, wurde dort sozialisiert und besuchte laut den Angaben seiner Mutter im Rahmen der mündlichen Verhandlung dort die Schule. Seine Muttersprache ist Mongolisch.
Auch im Bundesgebiet lebt er noch mit seiner mongolischen Familie zusammen, laut seinen eigenen Angaben wurde bis 2019 zuhause vorwiegend Mongolisch gesprochen, nun redet er (nur) mit seinem kleinen Bruder Englisch und Deutsch. Dass er die mongolische Sprache verlernt haben könnte, ist nicht glaubwürdig, zumal seine im selben Haushalt wohnenden Eltern nach wie vor schlecht Deutsch können.
In der Heimat leben noch seine Großeltern väterlicherseits sowie zwei Tanten. Beide Elternteile waren in der Mongolei berufstätig.
Den Länderberichten lässt sich entnehmen, dass in der Mongolei ein Sozialversicherungswesen und ein System von Sozialbeihilfen existiert. Es ist somit insgesamt nicht davon auszugehen, dass durch die Abschiebung Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten sowie unter Berücksichtigung der getroffenen aktuellen Länderfeststellungen können keine Gründe erkannt werden, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde. Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben.
Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, wurde die Frist von der belangten Behörde zu Recht mit 14 Tagen festgelegt.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.
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