Bundesverwaltungsgericht W273 2189041-1

W273 2189041-1Tribunal administratif fédéral26 août 2020

Regest

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Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W273 2189041-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.08.2020
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2020:W273.2189041.1.00

Spruch

W273 2189041-1/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Isabel FUNK-LEISCH als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. AFGHANISTAN, vertreten durch: Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Steiermark vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am selben Tag fand durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung des Beschwerdeführers statt.

2. Das Bundesamt veranlasste eine Altersfeststellung des Beschwerdeführers. Mit Gutachten eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständen für medizinische Begutachtung im Asylverfahren vom XXXX wurde ein fiktives Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit XXXX ermittelt.

3. Mit Schreiben vom XXXX legte der Beschwerdeführer Integrationsunterlagen vor.

4. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX , rechtskräftig am XXXX zu XXXX wurde der Beschwerdeführer unter Bedachtnahme auf § 5 Z 4 JGG nach § 27 Abs. 2a SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von XXXX Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

5. Mit Schreiben vom XXXX legte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zur Integration vor.

6. Am XXXX fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden „Bundesamt“ oder „BFA“) statt.

7. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte I. und II.). Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte III. bis V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).

8. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde. Er brachte im Wesentlichen vor, dass er im Iran aufgewachsen sei und niemals in Afghanistan gelebt habe. Mangels eines sozialen oder familiären Netzwerkes sowie fehlender Ortskenntnis in Afghanistan sei ihm keine innerstaatliche Fluchtalternative zumutbar. Zudem sei der Beschwerdeführer Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, weshalb er Opfer von Schikanen, Einschüchterung sowie Tötung durch die Taliban sowie andere regierungsfeindliche Kräfte sein könne. Dem Beschwerdeführer sei folglich subsidiärer Schutz zuzuerkennen.

9. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX zu XXXX , rechtskräftig am XXXX , wurde der Beschwerdeführer unter Bedachtnahme auf § 19 JGG iVm § 36 StGB sowie § 28 StGB iVm § 5 Z 4 JGG gemäß § 27 Abs. 2a SMG zu einer Freiheitsstrafe von XXXX Monaten verurteilt.

10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine mündliche Verhandlung durch.

11. Mit Stellungnahme vom XXXX legte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zur Integration in Österreich vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Er ist schiitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Farsi. Er spricht zudem Dari. Er ist ledig und kinderlos.

Die Familie des Beschwerdeführers verließ Afghanistan vor über 20 Jahren. Der Beschwerdeführer wurde in XXXX , Iran, geboren und wuchs dort gemeinsam mit seinen Eltern und seinen vier Geschwistern auf. Der Beschwerdeführer besuchte ein bis zwei Jahre lang eine afghanische Schule im Iran. Ab dem zwölften Lebensjahr arbeitete der Beschwerdeführer im Iran ca vier Jahre lang in einer Fabrik als Teppichknüpfer. Der Beschwerdeführer wuchs im Iran mit regelmäßigen Kontakten im privaten und beruflichen Umfeld zu anderen Afghanen auf. Der Beschwerdeführer war noch nie in Afghanistan.

Der Beschwerdeführer ist nach den afghanischen Gepflogenheiten und der afghanischen Kultur sozialisiert, er ist mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut.

Der Beschwerdeführer ist gesund.

1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

1.2.1. Der Beschwerdeführer verließ den Iran aufgrund der schwierigen Lebensbedingungen für dort lebende Afghanen.

1.2.2. Dem Beschwerdeführer droht bei Neuansiedelung in Afghanistan nicht alleine auf Grund der Tatsache, dass er den Großteil seines Lebens im Iran verbracht hat, konkret und individuell physische und/oder psychische Gewalt. Ebenso wenig ist jeder „Rückkehrer“ aus dem Iran alleine aufgrund dieses Merkmals in Afghanistan physischer und/oder psychischer Gewalt ausgesetzt.

1.2.3. Dem Beschwerdeführer droht wegen seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Schiiten und/oder zur Volksgruppe der Hazara keine konkret und individuell gegen ihn gerichtete physische und/oder psychische Gewalt in Afghanistan. Angehörige der Religionsgemeinschaft der Schiiten oder der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan sind nicht allein aufgrund der Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit physischer und/oder psychischer Gewalt ausgesetzt.

1.2.4. Der Beschwerdeführer ist wegen seines Aufenthalts in einem westlichen Land oder wegen seiner Wertehaltung in Afghanistan keinen psychischen oder physischen Eingriffen in seine körperliche Integrität ausgesetzt. Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich keine Lebenseinstellung angeeignet, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Es liegt keine westliche Lebenseinstellung beim Beschwerdeführer vor, die wesentlicher Bestandteil seiner Persönlichkeit geworden ist, und die ihn in Afghanistan exponieren würde.

1.2.5. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohen dem Beschwerdeführer individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder der Taliban oder durch andere Personen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan droht dem Beschwerdeführer auch keine Zwangsrekrutierung durch die Taliban oder durch andere Personen.

1.3. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:

Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und hält sich zumindest seit XXXX durchgehend in Österreich auf. Er ist nach seinem Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX in Österreich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG durchgehend rechtmäßig aufhältig.

Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse auf Niveau A2. Der Beschwerdeführer besuchte Integrationskurse sowie mehrere Kurse zur Vorbereitung auf den Pflichtschulabschluss an der XXXX .

Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung, er geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Er möchte eine Lehrer als Koch machen.

Er arbeitet nicht ehrenamtlich.

Der Beschwerdeführer konnte in Österreich Freundschaften zu anderen Asylwerbern und Schulfreunden knüpfen. Zudem hat der Beschwerdeführer eine Freundin in Österreich, mit der er verlobt ist. Die Verlobte des Beschwerdeführers ist derzeit minderjährig. Es besteht keine Wohngemeinschaft. Die Verlobte des Beschwerdeführers unterstützt den Beschwerdeführer unregelmäßig finanziell.

Der Beschwerdeführer verfügt jedoch weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen, wie Ehefrau oder Kinder in Österreich.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX , rechtskräftig am XXXX zu XXXX wurde der Beschwerdeführer unter Bedachtnahme auf § 5 Z 4 JGG nach § 27 Abs. 2a SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von XXXX Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX , rechtskräftig am XXXX , zu XXXX wurde der Beschwerdeführer unter Bedachtnahme auf § 19 JGG iVm § 36 StGB sowie § 28 StGB iVm § 5 Z 4 JGG gemäß § 27 Abs. 2a SMG zu einer Freiheitsstrafe von XXXX Monaten verurteilt.

1.4. Zu einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:

Der Vater des Beschwerdeführers stammt aus der Provinz Logar. Er verließ Afghanistan vor der Geburt des Beschwerdeführers und zog in den Iran.

Dem Beschwerdeführer würde bei einer Ansiedelung in der Herkunftsprovinz seines Vaters, Logar, aufgrund der dort herrschenden allgemeinen schlechten Sicherheitslage ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen.

Die Familie des Beschwerdeführers besteht aus seinen Eltern, zwei Schwestern und zwei Brüdern, die im Iran leben. Der Beschwerdeführer steht in wöchentlichem Kontakt zu seiner Familie. Die wirtschaftliche Situation der Familie des Beschwerdeführers ist durchschnittlich. Der Vater des Beschwerdeführers ist aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme nicht mehr arbeitsfähig. Die zwei Brüder des Beschwerdeführers arbeiten in einer Teppichfabrik und erhalten die Familie finanziell. Eine Tante väterlicherseits lebt in Neuseeland, eine weitere Tante väterlicherseits sowie zwei Onkeln väterlicherseits leben im Iran. Fünf Tanten mütterlicherseits leben im Iran. Zu diesen hat der Beschwerdeführer keinen Kontakt. Die Familie des Beschwerdeführers kann ihn bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht finanziell unterstützen.

Der Beschwerdeführer verfügt über keine familiären und sozialen Anknüpfungspunkte in Afghanistan.

Der Beschwerdeführer kann Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.

Der Beschwerdeführer ist anpassungsfähig und kann einer regelmäßigen Arbeit nachgehen.

Mazar-e Sharif und Herat sind über Flugverbindungen, allenfals von Kabul aus, sicher erreichbar. Kabul ist international über Flugverbindungen erreichbar.

Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in den Städten Herat oder Mazar-e Sharif kann der Beschwerdeführer grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen und in Herat oder Mazar-e Sharif einer Arbeit nachgehen und sich selber erhalten.

Es ist dem Beschwerdeführer möglich, nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedlung in den Städten Herat oder Mazar-e Sharif Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.

Der Beschwerdeführer ist gesund und gehört mit Blick auf sein Alter und das Fehlen physischer (chronischer) Vorerkrankungen keiner spezifischen Risikogruppe betreffend COVID-19 an. Es besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde.

1.5. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat

Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf nachstehenden Quellen:

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Afghanistan vom 13.11.2019, letzte Kurzinformation eingefügt am 21.07.2020

ACCORD Information: Afghanistan: Covid-19 (allgemeine Informationen; Lockdown-Maßnahmen; Proteste; Auswirkungen auf Gesundheitssystem, Versorgungslage, Lage von Frauen und RückkehrerInnen; Reaktionen der Taliban, Stigmatisierung) vom 05.06.2020

ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan: Sicherheitslage und sozioökonomische Lage in Herat und Masar-e Scharif / ecoi.net featured topic on Afghanistan: Security situation and socio-economic situation in Herat-City and Mazar-e Sharif, 26. Mai 2020

ACCORD Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lokale Sicherheits- und Versorgungslage in der Stadt Masar-e Sharif und Umgebung; Besonderheiten aufgrund der Corona-Pandemie vom 30.04.2020 (ACCORD Masar-e Sharif)

ACCORD Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lokale Sicherheits- und Versorgungslage in der Stadt Herat; Besonderheiten aufgrund der Corona-Pandemie vom 23.04.2020 (ACCORD Herat)

UNHCR - Richtlinien zur Beurteilung internationaler Schutzbedürftigkeit von AsylwerberInnen aus Afghanistan (Entwicklungen in Afghanistan; Sicherheitslage; Auswirkungen des Konflikts auf ZivilistInnen; Menschenrechtslage; humanitäre Lage; Risikoprofile; interne Fluchtalternative; Ausschlussgründe; etc.) vom 30.08.2018;

EASO-Leitlinien zu Afghanistan (EASO Country Guidance: Afghanistan Guidance Note and Common Analysis) vom Juni 2019;

EASO-Länderinformationen zu den sozio-ökonomischen Rahmenbedingungen in Afghanistan, Schwerpunkt Kabul City, Mazar-e Sharif und Herat City (EASO Country of Origin Report: Afghanistan Key socio-economic indicators, focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City) vom April 2019 (nur auf Englisch verfügbar).

EASO Bericht Afghanistan Netzwerke, Stand Jänner 2018 (EASO Netzwerke)

1.5.1. Allgemeine Sicherheitslage

Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von ca. 632.000 Quadratkilometern leben ca. 32 Millionen Menschen (LIB, Kapitel 2).

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die wichtigsten Bevölkerungszentren und Transitrouten sowie Provinzhauptstädte und die meisten Distriktzentren. Nichtsdestotrotz, hat die afghanische Regierung wichtige Transitrouten verloren (LIB, Kapitel 3). Die Hauptlast einer unsicheren Sicherheitslage in der jeweiligen Region trägt die Zivilbevölkerung (UNHCR, Kapitel II. B).

Für die Sicherheit in Afghanistan sind verschiedene Organisationseinheiten der afghanischen Regierungsbehörden verantwortlich. Die Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) umfassen militärische, polizeiliche und andere Sicherheitskräfte. Das Innenministerium ist primär für die interne Ordnung zuständig, dazu zählt auch die Afghan National Police (ANP) und die Afghan Local Police (ALP). Die Afghan National Army (ANA) ist für die externe Sicherheit verantwortlich, dennoch besteht ihre Hauptaufgabe darin, den Aufstand im Land zu bekämpfen. Die ANP gewährleistet die zivile Ordnung und bekämpft Korruption sowie die Produktion und den Schmuggel von Drogen. Der Fokus der ANP liegt derzeit in der Bekämpfung von Aufständischen gemeinsam mit der ANA. Die ALP wird durch die USA finanziert und schützt die Bevölkerung in Dörfern und ländlichen Gebieten vor Angriffen durch Aufständische (LIB, Kapitel 5).

In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv, welche eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität in Afghanistan darstellen. Eine Bedrohung für Zivilisten geht insbesondere von Kampfhandlungen zwischen den Konfliktparteien sowie improvisierten Sprengkörpern, Selbstmordanschlägen und Angriffen auf staatliche Einrichtungen und gegen Gläubige und Kultstätten bzw. religiöse Minderheiten aus (LIB, Kapitel 3).

1.5.1.1. Aktuelle Entwicklungen

COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf.

Aktueller Stand der COVID-19 Krise in Afghanistan

Berichten zufolge, haben sich in Afghanistan mehr als 35.000 Menschen mit COVID-19 angesteckt, mehr als 1.280 sind daran gestorben (LIB, KI 21.07.2020). Aufgrund der begrenzten Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der begrenzten Testkapazitäten sowie des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt zu wenig gemeldet. 10 Prozent der insgesamt bestätigten COVID-19-Fälle entfallen auf das Gesundheitspersonal. Kabul ist hinsichtlich der bestätigten Fälle nach wie vor der am stärksten betroffene Teil des Landes, gefolgt von den Provinzen Herat, Balkh, Nangarhar und Kandahar. Beamte in der Provinz Herat sagten, dass der Strom afghanischer Flüchtlinge, die aus dem Iran zurückkehren, und die Nachlässigkeit der Menschen, die Gesundheitsrichtlinien zu befolgen, die Möglichkeit einer neuen Welle des Virus erhöht haben, und dass diese in einigen Gebieten bereits begonnen hätte. Am 18.7.2020 wurde mit 60 neuen COVID-19 Fällen der niedrigste tägliche Anstieg seit drei Monaten verzeichnet – wobei an diesem Tag landesweit nur 194 Tests durchgeführt wurden.

Krankenhäuser und Kliniken berichten weiterhin über Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19. Diese Herausforderungen stehen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von persönlicher Schutzausrüstung (PSA), Testkits und medizinischem Material sowie mit der begrenzten Anzahl geschulter Mitarbeiter - noch verschärft durch die Zahl des erkrankten Gesundheitspersonals. Es besteht nach wie vor ein dringender Bedarf an mehr Laborequipment sowie an der Stärkung der personellen Kapazitäten und der operativen Unterstützung (LIB, KI 21.07.2020).

Maßnahmen der afghanischen Regierung und internationale Hilfe

Die landesweiten Sperrmaßnahmen der Regierung Afghanistans bleiben in Kraft. Universitäten und Schulen bleiben weiterhin geschlossen. Die Regierung Afghanistans gab am 6.6.2020 bekannt, dass sie die landesweite Abriegelung um drei weitere Monate verlängern und neue Gesundheitsrichtlinien für die Bürger herausgeben werde. Darüber hinaus hat die Regierung die Schließung von Schulen um weitere drei Monate bis Ende August verlängert (LIB, KI 21.07.2020).

Berichten zufolge werden die Vorgaben der Regierung nicht befolgt, und die Durchsetzung war nachsichtig. Die Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Virus unterscheiden sich weiterhin von Provinz zu Provinz, in denen die lokalen Behörden über die Umsetzung der Maßnahmen entscheiden. Zwar behindern die Sperrmaßnahmen der Provinzen weiterhin periodisch die Bewegung der humanitären Helfer, doch hat sich die Situation in den letzten Wochen deutlich verbessert, und es wurden weniger Behinderungen gemeldet (LIB, KI 21.07.2020).

Einwohner Kabuls und eine Reihe von Ärzten stellten am 18.7.2020 die Art und Weise in Frage, wie das afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) mit der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie im Land umgegangen ist, und sagten, das Gesundheitsministerium habe es trotz massiver internationaler Gelder versäumt, richtig auf die Pandemie zu reagieren. Es gibt Berichte wonach die Bürger angeben, dass sie ihr Vertrauen in öffentliche Krankenhäuser verloren haben und niemand mehr in öffentliche Krankenhäuser geht, um Tests oder Behandlungen durchzuführen (LIB, KI 21.07.2020).

Beamte des afghanischen Gesundheitsministeriums erklärten, dass die Zahl der aktiven Fälle von COVID-19 in den Städten zurückgegangen ist, die Pandemie in den Dörfern und in den abgelegenen Regionen des Landes jedoch zunimmt. Der Gesundheitsminister gab an, dass 500 Beatmungsgeräte aus Deutschland angekauft wurden und 106 davon in den Provinzen verteilt werden würden (LIB, KI 21.07.2020).

Am Samstag den 18.7.2020 kündete die afghanische Regierung den Start des Dastarkhan-e-Milli-Programms als Teil ihrer Bemühungen an, Haushalten inmitten der COVID-19-Pandemie zu helfen, die sich in wirtschaftlicher Not befinden. Auf der Grundlage des Programms will die Regierung in der ersten Phase 86 Millionen Dollar und dann in der zweiten Phase 158 Millionen Dollar bereitstellen, um Menschen im ganzen Land mit Nahrungsmitteln zu versorgen. Die erste Phase soll über 1,7 Millionen Familien in 13.000 Dörfern in 34 Provinzen des Landes abdecken (LIB, KI 21.07.2020).

Die Weltbank genehmigte am 15.7.2020 einen Zuschuss in Höhe von 200 Millionen US-Dollar, um Afghanistan dabei zu unterstützen, die Auswirkungen von COVID-19 zu mildern und gefährdeten Menschen und Unternehmen Hilfe zu leisten (LIB, KI 21.07.2020).

Auszugsweise Lage in den Provinzen Afghanistans

Dieselben Maßnahmen – nämlich Einschränkungen und Begrenzungen der täglichen Aktivitäten, des Geschäftslebens und des gesellschaftlichen Lebens – werden in allen folgend angeführten Provinzen durchgeführt. Die Regierung hat eine Reihe verbindlicher gesundheitlicher und sozialer Distanzierungsmaßnahmen eingeführt, wie z.B. das obligatorische Tragen von Gesichtsmasken an öffentlichen Orten, das Einhalten eines Sicherheitsabstandes von zwei Metern in der Öffentlichkeit und ein Verbot von Versammlungen mit mehr als zehn Personen. Öffentliche und touristische Plätze, Parks, Sportanlagen, Schulen, Universitäten und Bildungseinrichtungen sind geschlossen; die Dienstzeiten im privaten und öffentlichen Sektor sind auf 6 Stunden pro Tag beschränkt und die Beschäftigten werden in zwei ungerade und gerade Tagesschichten eingeteilt (LIB, KI 21.07.2020).

Die meisten Hotels, Teehäuser und ähnliche Orte sind aufgrund der COVID-19 Maßnahmen geschlossen, es sei denn, sie wurden geheim und unbemerkt von staatlichen Stellen geöffnet (LIB, KI 21.07.2020).

In der Provinz Kabul gibt es zwei öffentliche Krankenhäuser die COVID-19 Patienten behandeln mit 200 bzw. 100 Betten. Aufgrund der hohen Anzahl von COVID-19-Fällen im Land und der unzureichenden Kapazität der öffentlichen Krankenhäuser hat die Regierung kürzlich auch privaten Krankenhäusern die Behandlung von COVID-19-Patienten gestattet. Kabul sieht sich aufgrund von Regen- und Schneemangel, einer boomenden Bevölkerung und verschwenderischem Wasserverbrauch mit Wasserknappheit konfrontiert. Außerdem leben immer noch rund 12 Prozent der Menschen in Kabul unter der Armutsgrenze, was bedeutet, dass oftmals ein erschwerter Zugang zu Wasser besteht (LIB, KI 21.07.2020).

In der Provinz Balkh gibt es ein Krankenhaus, welches COVID-19 Patienten behandelt und über 200 Betten verfügt. Es gibt Berichte, dass die Bewohner einiger Distrikte der Provinz mit Wasserknappheit zu kämpfen hatten. Darüber hinaus hatten die Menschen in einigen Distrikten Schwierigkeiten mit dem Zugang zu ausreichender Nahrung, insbesondere im Zuge der COVID-19-Pandemie (LIB, KI 21.07.2020).

In der Provinz Herat gibt es zwei Krankenhäuser die COVID-19 Patienten behandeln. Ein staatliches öffentliches Krankenhaus mit 100 Betten, das vor kurzem speziell für COVID-19-Patienten gebaut wurde und ein Krankenhaus mit 300 Betten, das von einem örtlichen Geschäftsmann in einem umgebauten Hotel zur Behandlung von COVID-19-Patienten eingerichtet wurde (LIB, KI 21.07.2020). Es gibt Berichte, dass 47,6 Prozent der Menschen in Herat unter der Armutsgrenze leben, was bedeutet, dass oft ein erschwerter Zugang zu sauberem Trinkwasser und Nahrung haben, insbesondere im Zuge der Quarantäne aufgrund von COVID-19, durch die die meisten Tagelöhner arbeitslos blieben.

Wirtschaftliche Lage in Afghanistan

Verschiedene COVID-19-Modelle zeigen, dass der Höhepunkt des COVID-19-Ausbruchs in Afghanistan zwischen Ende Juli und Anfang August erwartet wird, was schwerwiegende Auswirkungen auf die Wirtschaft Afghanistans und das Wohlergehen der Bevölkerung haben wird. Es herrscht weiterhin Besorgnis seitens humanitärer Helfer, über die Auswirkungen ausgedehnter Sperrmaßnahmen auf die am stärksten gefährdeten Menschen – insbesondere auf Menschen mit Behinderungen und Familien – die auf Gelegenheitsarbeit angewiesen sind und denen alternative Einkommensquellen fehlen. Der Marktbeobachtung des World Food Programme (WFP) zufolge ist der durchschnittliche Weizenmehlpreis zwischen dem 14. März und dem 15. Juli um 12 Prozent gestiegen, während die Kosten für Hülsenfrüchte, Zucker, Speiseöl und Reis (minderwertige Qualität) im gleichen Zeitraum um 20 – 31 Prozent gestiegen sind. Einem Bericht der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der UNO (FAO) und des Ministeriums für Landwirtschaft, Bewässerung und Viehzucht (MAIL) zufolge sind über 20 Prozent der befragten Bauern nicht in der Lage, ihre nächste Ernte anzubauen, wobei der fehlende Zugang zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und die COVID-19-Beschränkungen als Schlüsselfaktoren genannt werden. Darüber hinaus sind die meisten Weizen-, Obst-, Gemüse- und Milchverarbeitungsbetriebe derzeit nur teilweise oder gar nicht ausgelastet, wobei die COVID-19-Beschränkungen als ein Hauptgrund für die Reduzierung der Betriebe genannt werden. Die große Mehrheit der Händler berichtete von gestiegenen Preisen für Weizen, frische Lebensmittel, Schafe/Ziegen, Rinder und Transport im Vergleich zur gleichen Zeit des Vorjahres. Frischwarenhändler auf Provinz- und nationaler Ebene sahen sich im Vergleich zu Händlern auf Distriktebene mit mehr Einschränkungen konfrontiert, während die große Mehrheit der Händler laut dem Bericht von teilweisen Marktschließungen aufgrund von COVID-19 berichtete (LIB, KI 21.07.2020).

Am 19.7.2020 erfolgte die erste Lieferung afghanischer Waren in zwei Lastwagen nach Indien, nachdem Pakistan die Wiederaufnahme afghanischer Exporte nach Indien angekündigt hatte um den Transithandel zu erleichtern. Am 12.7.2020 öffnete Pakistan auch die Grenzübergänge Angor Ada und Dand-e-Patan in den Provinzen Paktia und Paktika für afghanische Waren, fast zwei Wochen nachdem es die Grenzübergänge Spin Boldak, Torkham und Ghulam Khan geöffnet hatte (LIB, KI 21.07.2020).

Einreise und Bewegungsfreiheit

Die Türkei hat, nachdem internationale Flüge ab 11.6.2020 wieder nach und nach aufgenommen wurden, am 19.7.2020 wegen der COVID-19-Pandemie Flüge in den Iran und nach Afghanistan bis auf weiteres ausgesetzt, wie das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur mitteilte (LIB, KI 21.07.2020).

Bestimmte öffentliche Verkehrsmittel wie Busse, die mehr als vier Passagiere befördern, dürfen nicht verkehren. Obwohl sich die Regierung nicht dazu geäußert hat, die Reisebeschränkungen für die Bürger aufzuheben, um die Ausbreitung von COVID-19 zu verhindern, hat sich der Verkehr in den Städten wieder normalisiert, und Restaurants und Parks sind wieder geöffnet (LIB, KI 21.07.2020).

1.5.2. Allgemeine Wirtschaftslage

Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt und stark von internationalen Hilfsgeldern abhängig. Dabei bleibt das Gefälle zwischen urbanen Zentren und ländlichen Gebieten Afghanistans eklatant. Lebensgrundlage für rund 80% der Bevölkerung ist die Landwirtschaft (LIB, Kapitel 21).

Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist angespannt und die Arbeitslosigkeit ist hoch. Persönliche Kontakte, Empfehlungen sowie ein Netzwerk sind wichtig um einen Job zu finden. Arbeitgeber bewerten persönliche Beziehungen und Netzwerke höher als formelle Qualifikationen. Fähigkeiten, die sich Rückkehrer im Ausland angeeignet haben, können eine wichtige Rolle bei der Arbeitsplatzsuche spielen. Der afghanische Arbeitsmarkt ist durch eine starke Dominanz des Agrarsektors, eine Unterrepräsentation von Frauen und relativ wenigen Möglichkeiten für junge Menschen gekennzeichnet. Ebenso korreliert ein Mangel an Bildung mit Armut, wobei ein niedriges Bildungsniveau und Analphabetismus immer noch weit verbreitet sind. In Afghanistan existiert keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit (LIB, Kapitel 21).

Der durchschnittliche Lohn beträgt in etwa 300 Afghani (ca. USD 4,3) für Hilfsarbeiter, während gelernte Kräfte bis zu 1.000 Afghani (ca. USD 14,5) pro Tag verdienen können (EASO Netzwerke, Kapitel 4.1).

In den Jahren 2016-2017 lebten 54,5% der Bevölkerung unterhalb der nationalen Armutsgrenze. Immer mehr Menschen greifen auf negative Bewältigungsmechanismen wie Kleinkriminalität, Kinderehen, Kinderarbeit und Betteln zurück, von denen insbesondere Binnenvertriebene betroffen sind. Der Zugang zu einer produktiven oder entgeltlichen Beschäftigung ist begrenzt, 80% der Beschäftigung gelten als anfällig und unsicher in Form von Selbst- oder Eigenbeschäftigung, Tagarbeit oder unbezahlter Arbeit. Der saisonale Effekt ist erheblich. Die Arbeitslosenquote ist in den Frühlings- und Sommermonaten relativ niedrig (rund 20%), während sie im Winter 32,5% erreichen kann (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).

In Afghanistan gibt es neben der Zentralbank auch mehrere kommerzielle Banken. Es ist mittlerweile auch relativ einfach, in Afghanistan ein Bankkonto zu eröffnen. Geld kann auch über das Hawala System (Form des Geldtausches) transferiert werden. Dieses System funktioniert schnell, zuverlässig und günstig. Spezielle Dokumente sind nicht notwendig und der Geldtransfer ist weltweit möglich und wird von verschiedenen Bevölkerungsschichten verwendet (LIB, Kapitel 21).

Im Zeitraum von 2016 bis 2017 waren 44,6% der afghanischen Bevölkerung sehr stark bis mäßig von Lebensmittelunsicherheit betroffen. In allen Wohnbevölkerungsgruppen war seit 2011 ein Anstieg festzustellen, wobei der höchste Anstieg in den ländlichen Gebieten zu verzeichnen war (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).

Afghanistans jährliche Wachstumsrate der städtischen Bevölkerung gehört zu den höchsten der Welt. Kabul war das Zentrum des Wachstums, und der Rest der städtischen Bevölkerung konzentriert sich hauptsächlich auf vier andere Stadtregionen: Herat, Mazar-e Sharif, Kandahar und Jalalabad. Die große Mehrheit (72%, basierend auf ALCS-Zahlen für 2016-2017) der afghanischen Stadtbevölkerung lebt in Slums oder in ungenügenden Wohnungen. 86% der städtischen Häuser in Afghanistan können (gemäß der Definition von UN-Habitat) als Slums eingestuft werden. Der Zugang zu angemessenem Wohnraum stellt für die Mehrheit der Afghanen in den Städten eine große Herausforderung dar (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).

In den Städten besteht grundsätzlich die Möglichkeit sicheren Wohnraum zu mieten. Darüber hinaus bieten Städte die Möglichkeit von „Teehäusern“, die mit 30 Afghani (das sind ca. € 0,35) bis 100 Afghani (das sind ca. € 1,20) pro Nacht relativ günstig sind. „Teehäuser“ werden von Reisenden, Tagesarbeitern, Straßenhändlern, jungen Menschen, alleinstehenden Männern und anderen Personen, die in der Gegend keine ständige Unterkunft haben, als vorübergehende Unterkunft genutzt (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V). Man muss niemanden kennen, um eingelassen zu werden (EASO Netzwerke, Kapital 4.2.). Einem Vortrag von Friederike Stahlmann im Mai 2020 zufolge seien RückkehrerInnen aufgrund der Covid-19-Maßnahmen mit fehlenden Übernachtungsmöglichkeiten konfrontiert. Hotels und Teehäuser seien geschlossen. Stahlmann wisse von drei im März 2020 abgeschobenen Personen, die obdachlos geworden seien. (Stahlmann, 11. Mai 2020) (ACCORD Information: Afghanistan: Covid-19 (allgemeine Informationen; Lockdown-Maßnahmen; Proteste; Auswirkungen auf Gesundheitssystem, Versorgungslage, Lage von Frauen und RückkehrerInnen; Reaktionen der Taliban, Stigmatisierung) vom 05.06.2020). Der Zugang zu sauberem Trinkwasser sowie angemessenen sanitären Einrichtungen hat sich in den letzten Jahren erheblich verbessert. Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, wie Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, war in den Städten im Allgemeinen besser als auf dem Land. Der Zugang zu Trinkwasser ist für viele Afghanen jedoch nach wie vor ein Problem, und die sanitären Einrichtungen sind weiterhin schlecht (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).

1.5.3. Medizinische Versorgung

Das afghanische Gesundheitsministerium gab an, dass 60 % der Menschen im April 2018 Zugang zu Gesundheitsdiensten hatten, wobei der Zugang als eine Stunde Fußweg zur nächsten Klinik definiert wurde. Trotz der Tatsache, dass die Gesundheitsversorgung laut afghanischer Verfassung kostenlos sein sollte, müssen die Menschen in vielen öffentlichen Einrichtungen für Medikamente, Arzthonorare, Labortests und stationäre Versorgung bezahlen. Hohe Behandlungskosten sind der Hauptgrund, weswegen die Behandlung vermieden wird (EASO, Kapitel Common Analysis: Afghanistan, V).

90% der medizinischen Versorgung in Afghanistan werden nicht direkt vom Staat zur Verfügung gestellt, sondern von nationalen und internationalen NGOs, die über ein Vertragssystem beauftragt werden. Über dieses Vertragssystem wird sowohl primäre, als auch sekundäre und tertiäre medizinische Versorgung zur Verfügung gestellt. Allerdings mangelt es an Investitionen in medizinische Infrastruktur. Der Bauzustand vieler Kliniken ist schlecht. Während in den Städten ein ausreichendes Netz von Krankenhäusern und Kliniken besteht, ist es in den ländlichen Gebieten für viele Afghanen schwierig, eine Klinik oder ein Krankenhaus zu erreichen (LIB, Kapitel 22).

Psychische Krankheiten wie posttraumatische Belastungsstörung, Depression und Angstzustände – die oft durch den Krieg hervorgerufen wurden – sind in Afghanistan weit verbreitet, es gibt aber nur geringe Kapazitäten zur Behandlung dieser Erkrankungen. Spezifische Medikamente sind grundsätzlich verfügbar (LIB, Kapitel 22.1).

1.5.4. Ethnische Minderheiten

In Afghanistan sind ca. 40 - 42% Paschtunen, rund 27 - 30% Tadschiken, ca. 9 - 10% Hazara und 9% Usbeken. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt. Soziale Gruppen werden in Afghanistan nicht ausgeschlossen und kein Gesetz verhindert die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben. Es kommt jedoch im Alltag zu Diskriminierungen und Ausgrenzungen ethnischer Gruppen und Religionen sowie zu Spannungen, Konflikten und Tötungen zwischen unterschiedlichen Gruppen (LIB, Kapitel 17).

Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 9-10% der Bevölkerung aus. Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind die schiitische Konfession (mehrheitlich Zwölfer-Schiiten) und ihre ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild. Ihre Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Kernfamilie bzw. dem Klan. Es bestehen keine sozialen oder politischen Stammesstrukturen (LIB, Kapitel 17.3).

Die Lage der Hazara, die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgt waren, hat sich grundsätzlich verbessert und Hazara bekleiden inzwischen auch prominente Stellen in der Regierung und im öffentlichen Leben, sind jedoch in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Hazara werden am Arbeitsmarkt diskriminiert. Soziale Diskriminierung gegen schiitische Hazara, basierend auf Klasse, Ethnie oder religiösen Ansichten, finden ihre Fortsetzung in Erpressung (illegale Steuern), Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Misshandlung und Inhaftierung. Nichtsdestotrotz, genießt die traditionell marginalisierte schiitische muslimische Minderheit, zu der die meisten ethnischen Hazara gehören, seit 2001 eine zunehmende politische Repräsentation und Beteiligung an nationalen Institutionen (LIB Kapitel 17.3).

Hazara neigen sowohl in ihren sozialen, als auch politischen Ansichten dazu, liberal zu sein, dies steht im Gegensatz zu den Ansichten sunnitischer Militanter. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen führen weiterhin zu Konflikten und Tötungen. Angriffe durch den ISKP und andere aufständische Gruppierungen auf spezifische religiöse und ethno-religiöse Gruppen – inklusive der schiitischen Hazara – halten an (LIB, Kapitel 17.3).

1.5.5. Religionen

Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime, davon 80 - 89,7% Sunniten. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (LIB Kapitel 16).

1.5.5.1. Schiiten

Der Anteil schiitischer Muslime an der Bevölkerung wird auf 10 - 19% geschätzt. Zu der schiitischen Bevölkerung zählen die Ismailiten und die Jafari-Schiiiten (Zwölfer-Schiiten). 90% von ihnen gehören zur ethnischen Gruppe der Hazara. Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind in Afghanistan selten, die Diskriminierung der schiitischen Minderheit durch die sunnitische Mehrheit ist zurückgegangen (LIB, Kapitel 16.1).

Die politische Repräsentation und die Beteiligung an den nationalen Institutionen seitens der traditionell marginalisierten schiitischen Minderheit, der hauptsächlich ethnische Hazara angehören, ist seit 2001 gestiegen. Einige schiitische Muslime bekleiden höhere Regierungsposten. Im Ulema-Rat, der nationalen Versammlung von Religionsgelehrten, die u. a. dem Präsidenten in der Festlegung neuer Gesetze und Rechtsprechung beisteht, beträgt die Quote der schiitischen Muslime 25-30%. Des Weiteren tagen rechtliche, konstitutionelle und menschenrechtliche Kommissionen, welche aus Mitgliedern der sunnitischen und schiitischen Gemeinschaften bestehen und von der Regierung unterstützt werden, regelmäßig, um die interkonfessionelle Schlichtung zu fördern (LIB, Kapitel 16.1).

1.5.6. Allgemeine Menschenrechtslage

Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine stärkere Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern sowie Einflussnahme örtlicher Machteliten nur schwer durchzusetzen. Die afghanische Regierung ist nicht in der Lage, die durch die afghanische Verfassung und einschlägige völkerrechtliche Verträge garantierten Menschenrechte vollumfänglich umzusetzen und zu gewährleisten (LIB, Kapitel 11).

Menschenrechtsverletzungen an der Zivilbevölkerung finden nach wie vor in allen Teilen des Landes und unabhängig davon statt, wer die betroffenen Gebiete tatsächlich kontrolliert (UNHCR, Kapitel II. C. 1).

Die Fähigkeit der Regierung, Menschenrechte zu schützen, wird durch die Unsicherheit und zahlreiche Angriffe durch regierungsfeindliche Kräfte untergraben. Insbesondere ländliche und instabile Gebiete leiden unter einem allgemein schwachen förmlichen Justizsystem, das unfähig ist, Zivil- und Strafverfahren effektiv und zuverlässig zu entscheiden (UNHCR, Kapitel II. C. 2).

1.5.7. Bewegungsfreiheit und Meldewesen

Das Gesetz garantiert interne Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr. Afghanen dürfen sich formell im Land frei bewegen und niederlassen (LIB, Kapitel 19).

Afghanistan hat kein zentrales Bevölkerungsregister, keine Datenbanken mit Adress- oder Telefonnummerneinträgen und auch keine Melde- oder Registrierungspflicht. Die Gemeinschafts- bzw. Bezirksältesten führen kein Personenstandsregister, die Regierung registriert jedoch Rückkehrer. Durch die hohe soziale Kontrolle ist gerade im ländlichen Raum keine, aber auch in den Städten kaum Anonymität zu erwarten (LIB, Kapitel 19.1).

1.5.8. Regierungsfeindliche Gruppierungen

In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv – insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (LIB, Kapitel 3).

1.5.8.1. Taliban:

Die Mehrheit der Taliban sind immer noch Paschtunen, obwohl es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) gibt. In einigen nördlichen Gebieten bestehen die Taliban bereits überwiegend aus Nicht-Paschtunen, da sie innerhalb der lokalen Bevölkerung rekrutieren (LIB, Kapitel 3).

Die Gesamtstärke der Taliban betrug im Jahr 2017 über 200.000 Personen, darunter ca. 150.000 Kämpfer, davon rund 60.000 Vollzeitkämpfer mobiler Einheiten und der Rest ist Teil der lokalen Milizen. Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan (LIB, Kapitel 3).

Zwischen 01.12.2018 und 31.05.2019 haben die Talibanaufständischen mehr Angriffe ausgeführt, als in der Vergangenheit üblich, trotzdem war die Gesamtzahl effektiver feindlicher Angriffe stark rückläufig. Diese Angriffe hatten hauptsächlich militärische Außenposten und Kontrollpunkte sowie andere schlecht verteidigte ANDSF-Posten zum Ziel – die Taliban beschränken ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele und afghanische und internationale Sicherheitskräfte (LIB, Kapitel 3).

1.5.9. Provinzen und Städte

1.5.9.1. Herkunftsprovinz Logar

Die Provinz Logar liegt im Zentrum Afghanistans, etwa 65 Kilometer südlich von Kabul (LIB, Kapitel 2.21). Sie grenzt an die Provinzen Kabul im Norden, Nangarhar im Nordosten, Paktya im Süden und Ghazni und Wardak im Westen. Im Osten hat die Provinz im Distrikt Azra eine ca. acht Kilometer lange, unbewachte Grenze mit Pakistan (Provinz Khyber Pakhtunkhwa). Die Provinzhauptstadt von Logar ist Pul-e-Alam. Die Provinz ist in folgende Distrikte unterteilt: Azra, Baraki Barak, Charkh, Khar War, Khushi, Mohammad Agha und Pul-e-Alam.

Die afghanische zentrale Statistikorganisation (CSO) schätzte die Bevölkerung von Logar für den Zeitraum 2019-20 auf 426.821 Personen; sie besteht hauptsächlich aus Tadschiken, Paschtunen und Hazara. Die Provinz ist reich an Chromit; Lagerstätten werden illegal abgebaut und das Erz nach Pakistan geschmuggelt. Die Bodenschätze der Provinz führen oft zu lokalen Rivalitäten um die Einnahmen aus dem Abbau (LIB, Kapitel 3.21).

Die Autobahn Kabul-Gardez-Khost führt durch die Distrikte Mohammad Agha und Pul-e-Alam. Die Provinz ist ein strategischer Knotenpunkt für Taliban-Kämpfer; nicht nur wegen ihrer Nähe zu Kabul, sondern auch, weil sie einen einfachen Zugang zu den Fronten der Aufständischen in den nahegelegenen Provinzen Nangarhar, Paktia, Paktika, Khost, Wardak und Ghazni sowie in Pakistan bietet (LIB, Kapitel 3.21). Laut UNODC Opium Survey 2018 ist Logar seit 2014 Schlafmohn frei.

Aufständische sind in gewissen Distrikten aktiv und führen terroristische Aktivitäten durch (LIB, Kapitel 3.21). So haben auch die Taliban eine Präsenz in der Provinz. Operationen zur Befreiung der Distrikte von Talibanaufständischen werden regelmäßig durchführt, unter anderem auch durch den afghanischen Geheimdienst (NDS) (LIB, Kapitel 3.21).

In Bezug auf die Anwesenheit von staatlichen Sicherheitskräften liegt die Provinz Logar in der Verantwortung des 203. ANA Corps, das unter der Leitung von US-Truppen der Task Force Southeast (TF Southeast) steht (LIB, Kapitel 3.21).

Im Jahr 2019 dokumentierte UNAMA 218 zivile Opfer (95 Tote und 123 Verletzte) in der Provinz Logar. Dies entspricht einer Steigerung von 52% gegenüber 2018. Die Hauptursachen für die Opfer waren Luftangriffe, gefolgt von Kämpfen am Boden und gezielten Tötungen (LIB, Kapitel 3.21).

Die Provinz Logar zählt zu den relativ instabilen Provinzen Afghanistans mit aktiven aufständischen Kämpfern (LIB, Kapitel 3.21); die Sicherheitslage soll sich in den vergangenen Monaten verschlechtert haben. In der Provinz kommt es regelmäßig zu Sicherheitsoperationen, unter anderem auch von Spezialeinheiten des NDS. Luftangriffe werden durchgeführt, dabei werden Aufständische getötet. Zivilisten fallen manchmal auch Luftangriffen zum Opfer.

Die Taliban führen in Logar Angriffe auf Kontrollposten der Regierungskräfte durch. Auch kommt es zu Anschlägen auf hochrangige Regierungsvertreter durch die Taliban (LIB, Kapitel 3.21). Immer wieder kommt es zu temporären Kontrollpunkten der Taliban, wie z.B. auf dem Straßenabschnitt Mohammad Agha; in manchen Fällen, um nach Regierungsmitarbeitern Ausschau zu halten (LIB, Kapitel 3.21).

1.5.9.2. Mazar-e Sharif/ Herat Stadt

Mazar-e Sharif ist die Provinzhauptstadt von Balkh, einer ethnisch vielfältigen Provinz, welche von Paschtunen, Usbeken, Hazara, Tadschiken, Turkmenen, Aimaq, Belutschen, Arabern und sunnitischen Hazara (Kawshi) bewohnt wird. Sie hat 469.247 Einwohner und steht unter Kontrolle der afghanischen Regierung (LIB, Kapitel 3.5).

Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Mazar-e Sharif so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht, von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, III).

Mazar-e Sharif ist über die Autobahn sowie über einen Flughafen (mit nationalen und internationalen Anbindungen) legal zu erreichen (LIB, Kapitel 3.35). Der Flughafen von Mazar-e Sharif (MRZ) liegt 9 km östlich der Stadt im Bezirk Marmul. Die Befahrung der Straßen von diesem Flughafen bis zur Stadt Mazar-e Sharif ist zur Tageszeit im Allgemeinen sicher (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).

Mazar-e Sharif ist ein Import-/Exportdrehkreuz, ein regionales Handelszentrum sowie ein Industriezentrum mit großen Fertigungsbetrieben und einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen (LIB, Kapitel 2.5). Mazar-e Sharif gilt im Vergleich zu Herat oder Kabul als wirtschaftlich relativ stabiler. Die größte Gruppe von Arbeitern in der Stadt Mazar-e Sharif sind im Dienstleistungsbereich und als Verkäufer tätig (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).

Die Unterkunftssituation stellt sich in Mazar-e Sharif, wie in den anderen Städten Afghanistans auch, für Rückkehrer und Binnenflüchtlinge als schwierig dar. Viele Menschen der städtischen Population lebt in Slums oder nichtadäquaten Unterkünften. In Mazar-e Sharif besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum, wie beispielsweise in Teehäusern, zu mieten. (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).

Die meisten Menschen in Mazar-e Sharif haben Zugang zu erschlossener Wasserversorgung (76%), welche in der Regel in Rohrleitungen oder aus Brunnen erfolgt. 92% der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).

Laut Prognose des FEWS befindet sich Mazar-e Sharif im Zeitraum Juni 2020 bis September 2020 teilweise in der zweitniedrigsten Stufe (Stufe 2) sowie teilweise in der dritten Stufe (Stufe 3) des Klassifizierungssystems für Nahrungsmittelversorgung. In Stufe 2, auch „stressed“ genannt, weisen Haushalte nur einen gerade noch angemessenen Lebensmittelverbrauch auf und sind nicht in der Lage, sich wesentlich, nicht nahrungsbezogenen Güter zu leisten, ohne dabei irreversible Bewältigungsstrategien anzuwenden. In Stufe 3, auch als „Crisis“ bezeichnet, weisen Haushalte Lücken im Nahrungsmittelkonsum mit hoher oder überdurchschnittlicher akuter Unterernährung auf oder sind nur geringfügig in der Lage, ihren Mindestnahrungsmittelbedarf zu decken – und dies nur indem Güter, die als Lebensgrundlage dienen, vorzeitig aufgebraucht werden bzw. durch Krisenbewältigungsstrategien (ECOI.net Themendossier zu Afghanistan: Sicherheitslage und sozio-ökonomische Lage in Herat und Mazar-e Sharif vom 26.05.2020, 3.1.).

In der Stadt Mazar-e Sharif gibt es 10 - 15 – teils öffentliche, teils private – Krankenhäuser. In Mazar-e Sharif existieren mehr private als öffentliche Krankenhäuser. Private Krankenhäuser sind sehr teuer, jede Nacht ist kostenpflichtig. Zusätzlich existieren etwa 30-50 medizinische Gesundheitskliniken die zu 80% öffentlich finanziert sind (LIB, Kapitel 22).

Herat-Stadt ist die Provinzhauptstadt der Provinz Herat. Umfangreiche Migrationsströme haben die ethnische Zusammensetzung der Stadt verändert, der Anteil an schiitischen Hazara ist seit 2001 durch Iran-Rückkehrer und Binnenvertriebene besonders gestiegen. Sie hat 556.205 Einwohner (LIB, Kapitel 3.13).

Herat ist durch die Ring-Road sowie durch einen Flughafen mit nationalen und internationalen Anbindungen sicher und legal erreichbar (LIB, Kapitel 3.35). Der Flughafen Herat (HEA) liegt 13 km südlich der Stadt im Distrikt Gozara. Die Straße, welche die Stadt mit dem Flughafen verbindet wird laufend von Sicherheitskräften kontrolliert. Unabhängig davon gab es in den letzten Jahren Berichte von Aktivitäten von kriminellen Netzwerken, welche oft auch mit Aufständischen in Verbindung stehen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).

Herat gehört zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen Afghanistans, jedoch sind Taliban-Kämpfer in einigen abgelegenen Distrikten aktiv und versuchen oft terroristische Aktivitäten auszuüben. Je mehr man sich von Herat-Stadt (die als „sehr sicher“ gilt) und den angrenzenden Distrikten Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer wird der Einfluss der Taliban. Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Herat so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, III).

Im Vergleich mit anderen Teilen des Landes weist Herat wirtschaftlich und sicherheitstechnisch relativ gute Bedingungen auf. Es gibt Arbeitsmöglichkeiten im Handel, darunter den Import und Export von Waren mit dem benachbarten Iran, wie auch im Bergbau und Produktion. Die Industrie der kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMUs) ist insbesondere im Handwerksbereich und in der Seiden- und Teppichproduktion gut entwickelt und beschäftigt Tagelöhner sowie kleine Unternehmer (LIB, Kapitel 21).

Die Unterkunftssituation stellt sich in Herat, wie in den anderen Städten Afghanistans auch, für Rückkehrer und Binnenflüchtlinge als schwierig dar. Viele Menschen der städtischen Population lebt in Slums oder nichtadäquaten Unterkünften. In Herat besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum, wie beispielsweise in Teehäusern, zu mieten (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).

Die meisten Menschen in Herat haben Zugang zu Elektrizität (80 %), zu erschlossener Wasserversorgung (70%) und zu Abwasseranlagen (30%). 92,1 % der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen und 81,22 % zu besseren Wasserversorgungsanlagen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).

Laut Prognose des FEWS befindet sich Herat im Zeitraum Juni 2020 bis September 2020 in der zweitniedrigsten Stufe (Stufe 2) des Klassifizierungssystems für Nahrungsmittelversorgung. In Stufe 2, auch „stressed“ genannt, weisen Haushalte nur einen gerade noch angemessenen Lebensmittelverbrauch auf und sind nicht in der Lage, sich wesentlich, nicht nahrungsbezogenen Güter zu leisten, ohne dabei irreversible Bewältigungsstrategien anzuwenden. (ECOI.net Themendossier zu Afghanistan: Sicherheitslage und sozio-ökonomische Lage in Herat und Mazar-e Sharif vom 26.05.2020, 3.1.).

1.5.10. Situation für Rückkehrer/innen

Seit 1.1.2020 sind 279.738 undokumentierter Afghan/innen aus dem Iran nach Afghanistan zurückgekehrt. Die höchste Anzahl an Rückkehrer/innen ohne Papiere aus dem Iran wurden im März 2020 (159.789) verzeichnet. Die Anzahl der seit 1.1.2020 von IOM unterstützten Rückkehrer/innen aus dem Iran beläuft sich auf 29.019. Seit Beginn des islamischen Fastenmonats Ramadan (Anm.: 23.4.-24.5.2020) hat sich die Anzahl der Rückkehr/innen (undokumentierter, aber auch unterstützter Rückkehr/innen) reduziert. Im gleichen Zeitraum kehrten 1.833 undokumentierte und 1.662 von IOM unterstütze Personen aus Pakistan nach Afghanistan zurück (LIB, Kapitel 23).

Die Wiedervereinigung mit der Familie wird meist zu Beginn von Rückkehrer als positiv empfunden. Jedoch ist der Reintegrationsprozess der Rückkehrer oft durch einen schlechten psychosozialen Zustand charakterisiert. Viele Rückkehrer sind weniger selbsterhaltungsfähig als die meisten anderen Afghanen. Rückkehrerinnen sind von diesen Problemen im Besonderen betroffen (LIB, Kapitel 23).

Auch wenn scheinbar kein koordinierter Mechanismus existiert, der garantiert, dass alle Rückkehrer/innen die Unterstützung erhalten, die sie benötigen und dass eine umfassende Überprüfung stattfindet, können Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, dennoch verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen. Für Rückkehrer leisten UNHCR und IOM in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung ist die Transition von humanitärer Hilfe hin zu Entwicklungszusammenarbeit nicht immer lückenlos. Wegen der hohen Fluktuation im Land und der notwendigen Zeit der Hilfsorganisationen, sich darauf einzustellen, ist Hilfe nicht immer sofort dort verfügbar, wo Rückkehrer sich niederlassen. UNHCR beklagt zudem, dass sich viele Rückkehrer in Gebieten befinden, die für Hilfsorganisationen aufgrund der Sicherheitslage nicht erreichbar sind (LIB, Kapitel 23).

Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich. Der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk, auf das in der Regel zurückgegriffen wird. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert. Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft, kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z.B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken (Kolleg/innen, Mitstudierende etc.) sowie politische Netzwerke usw. Die unterschiedlichen Netzwerke haben verschiedene Aufgaben und unterschiedliche Einflüsse – auch unterscheidet sich die Rolle der Netzwerke zwischen den ländlichen und städtischen Gebieten. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind manche Rückkehrer/innen auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer/innen dar, was möglicherweise zu einem neuerlichen Verlassen des Landes führen könnte. Die Rolle sozialer Netzwerke – der Familie, der Freunde und der Bekannten – ist für junge Rückkehrer/innen besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden (LIB, Kapitel 23).

Rückkehrer aus dem Iran und aus Pakistan, die oft über Jahrzehnte in den Nachbarländern gelebt haben und zum Teil dort geboren wurden, sind in der Regel als solche erkennbar. Offensichtlich sind sprachliche Barrieren, von denen vor allem Rückkehrer aus dem Iran betroffen sind, weil sie Farsi (die iranische Landessprache) oder Dari (die afghanische Landessprache) mit iranischem Akzent sprechen. Zudem können fehlende Vertrautheit mit kulturellen Besonderheiten und sozialen Normen die Integration und Existenzgründung erschweren. Das Bestehen sozialer und familiärer Netzwerke am Ankunftsort nimmt auch hierbei eine zentrale Rolle ein. Über diese können die genannten Integrationshemmnisse abgefedert werden, indem die erforderlichen Fähigkeiten etwa im Umgang mit lokalen Behörden sowie sozial erwünschtes Verhalten vermittelt werden und für die Vertrauenswürdigkeit der Rückkehrer gebürgt wird. UNHCR verzeichnete jedoch nicht viele Fälle von Diskriminierung afghanischer Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan aufgrund ihres Status als Rückkehrer. Fast ein Viertel der afghanischen Bevölkerung besteht aus Rückkehrern. Diskriminierung beruht in Afghanistan großteils auf ethnischen und religiösen Faktoren sowie auf dem Konflikt (LIB, Kapitel 23).

Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Dem deutschen Auswärtigen Amt sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden. UNHCR berichtet von Fällen zwangsrückgeführter Personen aus Europa, die von religiösen Extremisten bezichtigt werden, verwestlicht zu sein; viele werden der Spionage verdächtigt. Auch glaubt man, Rückkehrer aus Europa wären reich und sie würden die Gastgebergemeinschaft ausnutzen. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann (LIB, Kapitel 22).

Haben die Rückkehrer lange Zeit im Ausland gelebt oder haben sie zusammen mit der gesamten Familie Afghanistan verlassen, ist es wahrscheinlich, dass lokale Netzwerke nicht mehr existieren oder der Zugang zu diesen erheblich eingeschränkt ist. Dies kann die Reintegration stark erschweren. Der Mangel an Arbeitsplätzen stellt für den Großteil der Rückkehrer die größte Schwierigkeit dar. Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt maßgeblich von lokalen Netzwerken ab. Die afghanische Regierung kooperiert mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Die Fähigkeit der afghanischen Regierung, vulnerable Personen einschließlich Rückkehrer/innen aus Pakistan und dem Iran zu unterstützen, bleibt begrenzt und ist weiterhin von der Hilfe der internationalen Gemeinschaft abhängig. Moscheen unterstützen in der Regel nur besonders vulnerable Personen und für eine begrenzte Zeit. Für Afghanen, die im Iran geboren oder aufgewachsen sind und keine Familie in Afghanistan haben, ist die Situation problematisch. Deshalb versuchen sie in der Regel, so bald wie möglich wieder in den Iran zurückzukehren (LIB, Kapitel 23).

Viele Rückkehrer, die wieder in Afghanistan sind, werden de-facto IDPs, weil die Konfliktsituation sowie das Fehlen an gemeinschaftlichen Netzwerken sie daran hindert, in ihre Heimatorte zurückzukehren. Trotz offenem Werben für Rückkehr sind essentielle Dienstleistungen wie Bildung und Gesundheit in den grenznahen Provinzen nicht auf einen Massenzuzug vorbereitet. Viele Rückkehrer leben in informellen Siedlungen, selbstgebauten Unterkünften oder gemieteten Wohnungen. Die meisten Rückkehrer im Osten des Landes leben in überbelegten Unterkünften und sind von fehlenden Möglichkeiten zum Bestreiten des Lebensunterhaltes betroffen (LIB, Kapitel 23).

Familien in Afghanistan halten in der Regel Kontakt zu ihrem nach Europa ausgewanderten Familienmitglied und wissen genau Bescheid, wo sich dieses aufhält und wie es ihm in Europa ergeht. Dieser Faktor wird in Asylinterviews meist heruntergespielt und viele Migranten, vor allem Minderjährige, sind instruiert zu behaupten, sie hätten keine lebenden Verwandten mehr oder jeglichen Kontakt zu diesen verloren (LIB, Kapitel 23.1.).

Eine Reihe unterschiedlicher Organisationen ist für Rückkehrer/innen und Binnenvertriebene (IDP) in Afghanistan zuständig. Rückkehrer/innen erhalten Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs). Es gibt keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer. Der Großteil der (freiwilligen bzw. zwangsweisen) Rückkehrer/innen aus Europa kehrt direkt zu ihren Familien oder in ihre Gemeinschaften zurück (LIB, Kapitel 23).

In Kooperation mit Partnerninstitutionen des European Return and Reintegration Network (ERRIN) wird im Rahmen des ERRIN Specific Action Program sozioökonomische Reintegrationsunterstützung in Form von Beratung und Vermittlung für freiwillige und erzwungene Rückkehrer angeboten. Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, können verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen. Rückkehrer erhalten Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs) (LIB, Kapitel 23).

Für Rückkehrer leisten UNHCR und IOM in der ersten Zeit in Afghanistan Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung ist die Transition von humanitärer Hilfe hin zu Entwicklungszusammenarbeit nicht immer lückenlos. Es gibt keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer. Der Großteil der (freiwilligen bzw. zwangsweisen) Rückkehrer aus Europa kehrt direkt zu ihren Familien oder in ihre Gemeinschaften zurück. Es befinden sich viele Rückkehrer in Gebieten, die für Hilfsorganisationen aufgrund der Sicherheitslage nicht erreichbar sind (LIB, Kapitel 23).

Die „Reception Assistance“ umfasst sofortige Unterstützung oder Hilfe bei der Ankunft am Flughafen: IOM trifft die freiwilligen Rückkehrer vor der Einwanderungslinie bzw. im internationalen Bereich des Flughafens, begleitet sie zum Einwanderungsschalter und unterstützt bei den Formalitäten, der Gepäckabholung, der Zollabfertigung, usw. Darüber hinaus arrangiert IOM den Weitertransport zum Endziel der Rückkehrer innerhalb des Herkunftslandes und bietet auch grundlegende medizinische Unterstützung am Flughafen an. 1.279 Rückkehrer erhielten Unterstützung bei der Weiterreise in ihre Heimatprovinz. Für die Provinzen, die über einen Flughafen und Flugverbindungen verfügen, werden Flüge zur Verfügung gestellt. Der Rückkehrer erhält ein Flugticket und Unterstützung bezüglich des Flughafen-Transfers. Der Transport nach Herat findet in der Regel auf dem Luftweg statt (LIB, Kapitel 23).

Informationen von IOM Kabul zufolge, sind IOM-Rückkehrprojekte mit Stand 13.5.2020 auch weiterhin in Afghanistan operativ (LIB, Kapitel 23).

IOM Österreich unterstützt auch derzeit Rückkehrer/innen im Rahmen der freiwilligen Rückkehr. Aufgrund des stark reduzierten Flugbetriebs ist die Rückkehr seit April 2020 nur in sehr wenige Länder tatsächlich möglich. Neben der Reiseorganisation bietet IOM Österreich dabei, wie bekannt, Unterstützung bei der Ausreise am Flughafen Wien Schwechat an (LIB, Kapitel 23).

Mit Stand 18.5.2020, sind im laufenden Jahr bereits 19 Projektteilnehmer/innen nach Afghanistan zurückgekehrt. Mit ihnen, als auch mit potenziellen Projektteilnehmer/innen, welche sich noch in Österreich befinden, steht IOM Österreich in Kontakt und bietet Beratung/Information über virtuelle Kommunikationswege an (LIB, Kapitel 23).

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt und durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.

2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seinem Geburtsort, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache, seinem Lebenslauf, seinem Aufwachsen sowie seine familiäre Situation in Afghanistan sowie im Iran, seiner Schul- und Berufsausbildung und seiner Berufserfahrung in einer Teppichfabrik, gründen sich auf seinen diesbezüglich schlüssigen Angaben. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln.

Die Feststellung zur Sozialisierung des Beschwerdeführers nach den afghanischen Gepflogenheiten, ergibt sich daraus, dass er in Afghanistan mit seiner afghanischen Familie aufgewachsen ist und im Iran eine afghanische Schule besucht hat. Der Beschwerdeführer gab auf Nachfrage zudem an, im Iran sowohl afghanische, als auch iranische Freunde gehabt zu haben, mit denen er aufgewachsen sei. Auch in der Teppichfabrik, in der der Beschwerdeführer ab seinem 12. Lebensjahr an gearbeitet hat, arbeiteten neben Iranern auch andere Afghanen (Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom XXXX (in Folge: OZ 19, S. 8). Das Bundesverwaltungsgericht geht auf Grund dieser Angaben davon aus, dass der Beschwerdeführer in einem auch afghanisch stark geprägten Umfeld sozialisiert wurde.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand gründen auf den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung (BFA-Akt, AS 267-269; Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom XXXX (OZ 19, S. 13) und auf dem Umstand, dass im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist.

2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

2.2.1. Der im Iran geborene Beschwerdeführer machte im gesamten Verfahren in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan keine gegen ihn gerichtete individuelle Verfolgungsgefahr geltend. Soweit der Beschwerdeführer ihm widerfahrene Ereignisse im Iran als Grund für seine Flucht aus diesem Land angibt – konkret die Bedrohungen durch die Familie seiner damaligen Freundin im Iran –, ist dazu festzuhalten, dass dieses Vorbringen, das sich auf den Iran bezieht, für die vorliegend zu lösende Rechtsfrage, ob dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Afghanistan eine Verfolgung gemäß der in der GFK aufgezählten Gründe droht, nicht relevant ist. Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Ereignisse im Iran eine Verfolgung in Afghanistan oder Hindernisse bei der Neuansiedelung ebendort nach sich ziehen könnte, wurden vom Beschwerdeführer nicht behauptet und kamen auch sonst im Verfahren nicht hervor.

2.2.2. Zu den Ausreisegründen seiner ursprünglich aus Logar stammenden Familie äußerte sich der Beschwerdeführer nur vage und ohne konkrete Bezugnahme auf seine Person dahingehend, dass sein Vater von den Taliban bedroht worden sei und deshalb noch vor der Geburt des Beschwerdeführers in den Iran gereist sei (OZ 19, S. 7). Vor dem Bundesamt schilderte der Beschwerdeführer, dass sein Vater von den Taliban rekrutiert werden sollte und von diesen auch am Bein verletzt worden sei, weshalb er in den Iran gereist sei (BFA-Akt, AS 270). Weiteres diesbezügliches Vorbringen wurde nicht erstattet. Der Beschwerdeführer vermochte im gesamten Verfahren keinen Zusammenhang mit dem früheren Aufenthalt seiner Familie in Afghanistan und einer aktuellen Verfolgungsgefahr seiner Person herzustellen. Direkte, konkrete und individuelle Verfolgungshandlungen gegen den Beschwerdeführer wurden aus diesem Grund nicht festgestellt. Der Beschwerdeführer brachte keine stichhaltigen Argumente vor, warum gerade ihn persönlich eine Verfolgung im Rahmen der aktuellen Situation in Afghanistan drohen sollte.

2.2.3. Hinsichtlich des Aufwachsens des Beschwerdeführers im Iran und einer daraus resultierenden Verfolgung in Afghanistan, deckt sich eine solche nicht mit den aktuellen und in den Feststellungen zitierten Länderberichten. Eine konkrete und individuelle Verfolgung von afghanischen Staatsbürgern, die im Iran aufgewachsen sind, ausschließlich aus diesem Grund, geht aus den aktuellen Länderberichten nicht hervor. In Bezug auf die möglichen Schwierigkeiten bei einer Neuansiedlung wird auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung verwiesen.

2.3. Zu den Feststellungen zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:

Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich, insbesondere zur Aufenthaltsdauer, seinen Deutschkenntnissen, seinen fehlenden familiären oder engen sozialen Anknüpfungspunkten in Österreich und seiner Integration in Österreich, stützen sich auf die Aktenlage, auf die Angaben des Beschwerdeführers sowie der Zeugin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie auf die von ihm in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen.

Die Feststellung zu den gerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.

2.4. Zu den Feststellungen zur Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:

2.4.1. Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Herkunftsprovinz seiner Eltern, Logar, ergeben sich aus den oben angeführten Länderberichten.

Die Feststellungen zum Aufenthaltsort, zu den Eigentums- und Vermögensverhältnissen sowie zur finanziellen Situation der Familie des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 19, S. 7-8, S. 13-14). Die Feststellung zum regelmäßigen Kontakt zu seinen Verwandten im Iran ergibt aus den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt sowie in der mündlichen Verhandlung (BFA-Akt, AS 270; OZ 19, S. 8). Die Feststellung zur fehlenden finanziellen Unterstützungsfähigkeit seiner Familie, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (OZ 19, S. 13-14).

Die Feststellungen zur Rückkehrhilfe ergeben sich aus den Länderberichten.

Die Feststellung zur Anpassungsfähigkeit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich daraus, dass er in Österreich mehrere Kurse absolvierte, sich auf den Pflichtschulabschluss vorbereitete, er sich in Österreich an sich zurechtfindet und er angab einer Arbeit nachgehen zu können bzw. eine Lehre als Koch absolvieren zu wollen (OZ 19, S. 9). Es sind im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, die gegen eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit oder gegen eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sprechen.

Dass der Beschwerdeführer mit Blick auf sein Alter und das Fehlen physischer (chronischer) Vorerkrankungen keiner spezifischen Risikogruppe betreffend COVID-19 angehört, ergibt sich aus den – auf Basis allgemein zugänglicher Informationen der WHO getroffenen – Feststellungen zu dieser Erkrankung. Es ist demnach auch keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit dafür zutage getreten, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde.

2.4.2. Die Feststellungen zu den Folgen einer Ansiedlung des Beschwerdeführers in den Städten Herat und Mazar-e Sharif, ergeben sich - unter Berücksichtigung der von UNHCR aufgestellten Kriterien für das Bestehen einer internen Schutzalternative für Afghanistan - aus den oben angeführten Länderberichten und aus den Angaben des Beschwerdeführers. Die Feststellung zur Prognose, dass sich der Beschwerdeführer in den Städten Herat oder Mazar-e Sharif eine Existenz aufbauen kann, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Aus den Länderinformationen ergibt sich, dass die Städte Herat und Mazar-e Sharif als relativ sicher gelten und unter der Kontrolle der Regierung stehen. Die Feststellung, dass diese Städte über Flugverbindungen, allenfalls über Kabul, sicher erreichbar sind und dass Kabul über internationale Flugverbindungen erreichbar ist, ergibt sich aus folgenden Informationen: Aus dem LIB geht hervor, dass Turkish Airlines ihre internationalen Flugverbindungen nach Kabul aufgrund der Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 vorübergehend ausgesetzt hat. Es geht aus dem LIB aber nicht hervor, dass Kabul gänzlich vom internationalen Flugverkehr abgeschnitten wäre. Dem LIB ist auch nicht zu entnehmen, dass Herat und Mazar-e Sharif intern vom Flugverkehr von Kabul aus abgeschnitten wären. Diese Städte sind somit auch in der aktuellen Situation und im Hinblick auf die Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 sicher erreichbar.

Die Versorgung der Bevölkerung ist in diesen Städten ebenfalls grundlegend gesichert.

Der Beschwerdeführer ist mit der afghanischen Kultur und den afghanischen Gepflogenheiten sozialisiert. Er spricht eine der Landessprachen Afghanistans. Er kann sich daher in den Städten Herat und Mazar-e Sharif zurechtfinden. Der Beschwerdeführer hat ein bis zwei Jahre lang eine afghanische Grundschule im Iran besucht. Der Beschwerdeführer verfügt über jahrelange Berufserfahrung als Teppichknüpfer und hatte im Iran auch afghanische Freunde und Kollegen. Der Beschwerdeführer ist zudem im erwerbsfähigen Alter, gesund, volljährig, alleinstehend, anpassungsfähig und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer hat keine Sorgepflichten. Er kann Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in Österreich Deutschkenntnisse erworben hat und mehrere Kurse zur Vorbereitung auf den Pflichtschulabschluss absolviert hat. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer anpassungsfähig ist und die in Österreich erworbenen zusätzlichen Fähigkeiten aus den Kursen für die Pflichtabschlussprüfung (zB. Mathematik, Englisch) bei der Arbeitssuche in Afghanistan verwerten kann.

Der Beschwerdeführer verfügt somit über Arbeitserfahrung als Handwerker, hat eine afghanische Sozialisierung erfahren, spricht eine Landessprache und verfügt über in Österreich erworbene Zusatzkenntnisse.

Das Bundesverwaltungsgericht geht daher auf Grund dieser Umstände davon aus, dass sich der Beschwerdeführer nach anfänglichen Schwierigkeiten, in Herat oder Mazar-e Sharif niederlassen und sich dort eine Existenz ohne unbillige Härte aufbauen kann.

Die derzeitige COVID-19 Pandemie und die Auswirkungen dieser auf die Städte Mazar-e Sharif und Herat stehen einer Rückkehr des Beschwerdeführers nicht entgegen: Der Beschwerdeführer ist gesund und gehört somit auch keiner Risikogruppe für einen schweren Verlauf einer COVID-19 Erkrankung an. Einem Vortrag von Friederike Stahlmann im Mai 2020 zufolge seien RückkehrerInnen aufgrund der Covid-19-Maßnahmen mit fehlenden Übernachtungsmöglichkeiten konfrontiert. Viele Hotels und Teehäuser seien geschlossen. Stahlmann wisse von drei im März 2020 abgeschobenen Personen, die obdachlos geworden seien. (Stahlmann, 11. Mai 2020) (ACCORD Information: Afghanistan: Covid-19 (allgemeine Informationen; Lockdown-Maßnahmen; Proteste; Auswirkungen auf Gesundheitssystem, Versorgungslage, Lage von Frauen und RückkehrerInnen; Reaktionen der Taliban, Stigmatisierung) vom 05.06.2020). Aus diesen Informationen ist für das Bundesverwaltungsgericht aber nicht ableitbar, dass eine Unterkunft in einem Hotel, Teehaus oder einer privaten Unterkunft für den Beschwerdeführer in Herat / Mazar-e Sharif unmöglich wäre. Zweifellos ist die Ansiedelung in einer Großstadt für den Beschwerdeführer mit Schwierigkeiten verbunden. Diese resultieren aber nicht aus den individuellen Umständen des Beschwerdeführers, die letztlich mit den Lebensumständen anderer, derzeit in Mazar-e Sharif/Herat lebenden, jungen, gesunden, männlichen Personen in der aktuellen COVID-19 Pandemie vergleichbar sind. Aus diesem Grund geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine Ansiedelung in einer Großstadt und die Begründung einer mit den Lebensumständen anderer dort ansässiger Personen vergleichbare Existenz nach anfänglichen Schwierigkeiten möglich ist.

2.5. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die den Feststellungen zugrundeliegenden Länderberichte sind in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan aktuell. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich durch Einsichtnahme in die jeweils verfügbaren Quellen (u.a. laufende Aktualisierung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation) davon versichert, dass zwischen dem Stichtag der herangezogenen Berichte und dem Entscheidungszeitpunkt keine wesentliche Veränderung der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan eingetreten ist. Die in der Beschwerde zitierten Länderberichte sind durch die aktuellen, in den Feststellungen zitierten Länderinformationen überholt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

3.1.1. § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:

„Status des Asylberechtigten

§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn1.dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder2.der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

…“

3.1.2. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

3.1.3. Der Beschwerdeführer verließ Afghanistan im Alter von zwei Jahren. Er wurde in Afghanistan nie verfolgt oder bedroht. Es liegt beim Beschwerdeführer keine Verfolgungsgefahr aus einem Konventionsgrund vor.

3.1.4. Soweit eine Verfolgung als Rückkehrer aus dem Iran vorgebracht wurde, ist auch hier keine individuelle und konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung als „Rückkehrer“ hervorgekommen.

Nicht an afghanische Normen und Erwartungen gewöhnt zu sein und kein Unterstützungsnetzwerk in Afghanistan zu haben, kann zu Schwierigkeiten bei der Suche nach Arbeit oder Unterkunft führen. Afghanen, die über einen längeren Zeitraum außerhalb Afghanistans gelebt haben, haben möglicherweise auch einen starken Akzent, was ein weiteres Hindernis bei der Arbeitssuche darstellen würde (EASO Country Guidance vom Juni 2019, S. 75). Afghanen, die im Iran aufgewachsen sind und als "iranisiert" oder "nicht afghanisch genug" wahrgenommen werden, können manchmal beleidigende Kommentare erhalten.

Im Allgemeinen kommt die Behandlung, mit der Personen, die im Iran geboren worden sind oder lange dort gelebt haben, in Afghanistan konfrontiert sind, nicht einer Verfolgung gleich. In Ausnahmefällen und aufgrund zusätzlicher individueller Umstände könnte die Häufung von Maßnahmen, einschließlich Menschenrechtsverletzungen, die so schwerwiegend sind, dass sie eine Person in ähnlicher Weise betreffen, auf Verfolgung hinauslaufen.

Die verfügbaren Informationen deuten darauf hin, dass im Falle von Personen, die im Iran geboren wurden und/oder dort lange Zeit gelebt haben, im Allgemeinen kein Zusammenhang mit einem Verfolgungsgrund der Konvention besteht. Dies gilt unbeschadet der Einzelfälle, in denen ein Zusammenhang aufgrund zusätzlicher Umstände hergestellt werden könnte (EASO Country Guidance vom Juni 2019, S. 75).

Auch weisen behauptete allfällige Schwierigkeiten von lange im Iran aufhältigen Rückkehrern - auch hinsichtlich einer möglicherweise bestehenden iranischen Sprachfärbung - noch auf keine asylrelevante Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK hin (vgl. dazu VwGH 22.02.2018, Ra 2017/18/0351).

Folglich weisen behauptete allfällige Schwierigkeiten von im Iran geborenen Rückkehrern noch auf keine asylrelevante Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK hin (vgl. dazu VwGH 22.02.2018, Ra 2017/18/0351).

3.1.5. Auch eine konkrete individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara und der Religionsgemeinschaft der Schiiten wurde nicht festgestellt.

Den oben zitierten Länderberichten ist u.a. zwar zu entnehmen, dass Schiiten – speziell jene, die der Volksgruppe der Hazara angehören – Diskriminierungen durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt sind. In einer Gesamtschau der vorliegenden Länderberichte erreicht diese Gefährdung jedoch nicht jenes Ausmaß, welches notwendig wäre, um eine spezifische Gruppenverfolgung der Volksgruppe der Hazara oder von Angehörigen der Religionsgemeinschaft der Schiiten in Afghanistan für gegeben zu erachten. Auch die EASO Leitlinien 2019 halten dazu fest, dass allein die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara im Allgemeinen nicht zu einem Risikolevel führt, welches für sich genommen bereits wohlbegründete Furcht vor Verfolgung begründet. Diese kann sich – vorbehaltlich der konkreten Umstände des Einzelfalles – im Zusammentreffen mit anderen Risikoprofilen ergeben. Ein solches Risiko ist im Verfahren jedoch nicht hervorgekommen.

Aus diesen Gründen ist das Vorliegen einer Gruppenverfolgung im Hinblick auf die Volksgruppe der Hazara oder von Angehörigen der Religionsgemeinschaft der Schiiten in Afghanistan im Ergebnis zu verneinen.

3.1.6. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, liegt beim Beschwerdeführer keine europäische oder "westliche" Lebenseinstellung seiner Person, die zu einer Gefährdung führen könnte, vor. Auch EASO bewertet in seinen Leitlinien vom Juni 2019 das Risikopotential von Männern, welche als „verwestlicht“ angesehen werden könnten, im Allgemeinen als minimal (EASO Kapitel Common analysis: Afghanistan, II. 13). Es sind nach den zitierten Länderinformationen keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthaltes in Europa Opfer von Gewalttaten wurden.

Eine auch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu prognostizierende, individuelle und konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung aus einem in der GFK genannten Grund aufgrund seiner Eigenschaft als Rückkehrer aus Europa oder im Zusammenhang mit einer "westlichen Wertehaltung" kann nicht abgleitet werden.

3.1.7. Aufgrund der getroffenen Feststellungen zur Lage der Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist auch sonst nicht darauf zu schließen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem der Gründe nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen.

3.1.8. Im Ergebnis droht dem Beschwerdeführer aus den von ihm ins Treffen geführten Gründen im Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung.

3.1.9. Die Beschwerde ist zu diesem Spruchpunkt daher als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

3.2.1. § 8 AsylG lautet auszugsweise:

„Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

…“

3.2.2. Gemäß Art. 2 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.

Unter realer Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573).

Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH vom 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).

Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029).

3.2.3. Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers, Logar, ist auf Grund der dort herrschenden allgemeinen Sicherheitslage, volatil. Aus diesem Grund könnte eine Rückführung des Beschwerdeführers in diese Region für ihn mit einer ernstzunehmenden Gefahr für Leib und Leben verbunden sein, weshalb ihm eine Rückkehr dorthin nicht möglich ist.

3.2.4. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht.

3.2.5. § 11 AsylG lautet:

„Innerstaatliche Fluchtalternative

§ 11. (1) Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

(2) Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.“

Es ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer gemäß § 11 Abs. 2 AsylG auf eine andere Region des Landes aufgrund der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände verwiesen werden kann (VfGH 11.10.2012, U677/12).

Für die Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative (im Folgenden auch „IFA“) sind zwei getrennte und selbständige Voraussetzungen zu prüfen. Zum einen ist zu klären, ob in dem als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und vor Bedingungen, die nach § 8 Abs. 1 AsylG die Gewährung von subsidiären Schutz rechtfertigen würden, gegeben ist. Daher scheidet das ins Auge gefasste Gebiet aus, wenn in dieser Region Verhältnisse herrschen, die Art. 3 EMRK widersprechen. Von dieser Frage ist getrennt zu beurteilen, ob dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann, bzw. dass vom ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, sich in dem betreffenden Gebiet niederzulassen (VwGH vom 23.01.2018, Ra 2018/18/0001).

3.2.6. Die folgende Prüfung einer IFA für den Beschwerdeführer erfolgt anhand der kursiv wiedergegebenen Prüfkriterien des Leitfadens zur Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Afghanistan der UNHCR-Österreich vom November 2018 (im Folgenden „UNHCR IFA Leitfaden“), soweit diese Kriterien für den Beschwerdeführer relevant sind.

-Gibt es einen bestimmten Ort, der für den Beschwerdeführer als IFA in Frage kommt?

Als IFA kommen die Städte Mazar-e-Sharif und Herat in Betracht.

-Steht das IFA-Gebiet unter der Kontrolle von regierungsfeindlichen Kräften?

Mazar-e-Sharif und Herat stehen nach den vorliegenden Länderinformationen nicht unter der Kontrolle von regierungsfeindlichen Kräften.

-Ist das IFA-Gebiet von aktiven Kampfhandlungen betroffen?

Mazar-e Sharif: Balkh zählt zu den relativ stabilen und ruhigen Provinzen Nordafghanistans, in welcher die Taliban in der Vergangenheit keinen Fuß fassen konnten. Aus dem vorliegenden aktuellen Berichtsmaterial geht hervor, dass die Sicherheitslage in der Stadt Mazar-e Sharif nach wie vor als ausreichend gut zu bewerten ist (LIB, Kapitel 3.5.).

Herat: Herat gehört zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen Afghanistans, jedoch sind Taliban-Kämpfer in einigen abgelegenen Distrikten aktiv und versuchen oft terroristische Aktivitäten. Die Stadt Herat gilt als sehr sicher (LIB, Kapitel 3.13).

In den EASO Leitlinien 2019 (EASO Country Guidance: Afghanistan, Juni 2019) werden die Städte Herat und Mazar-e Sharif als jene Gebiete aufgezählt, in denen das Ausmaß willkürlicher Gewalt nicht ein derart hohes Niveau erreicht, dass wesentliche Gründe zur Annahme vorliegen, wonach ein Zivilist – bloß aufgrund seiner Anwesenheit – ein tatsächliches Risiko zu gewärtigen hätte, ernsthaften Schaden zu nehmen (EASO Leitlinien 2019, S. 29).

-Geht die ursprünglich befürchtete Verfolgung von einem nicht-staatlichen Akteur aus?

Die vorgebrachte Verfolgung durch staatliche oder nicht-staatlichen Akteure wurde nicht festgestellt, weshalb dieser Punkt im gegenständlichen Fall nicht relevant ist.

-Ist die befürchtete Verfolgung das Resultat von schädlichen traditionellen Bräuchen oder religiösen Normen?

Dieses Prüfkriterium ist relevant für Frauen mit spezifischen Profilen oder im Fall des Verstoßes gegen soziale Normen und für den Beschwerdeführer nicht einschlägig.

-Droht im IFA-Gebiet eine neue Verfolgung oder ein anderer schwerer Schaden?

Mazar-e Sharif: Wie dargestellt, ist die Sicherheitslage in der Provinz Balkh und konkret in Mazar-e-Sharif derzeit als stabil und ruhig zu bezeichnen. Auf Basis der vorliegenden Staateninformationen ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer in Mazar-e-Sharif eine Verfolgung oder ein anderer schwerer Schaden droht.

Herat: Wie festgestellt, wird Herat als einer der relativ friedlichen Provinzen gewertet und die Stadt Herat gilt als sicher. Es wird nicht verkannt, dass die Länderberichte in der Stadt Herat einen Anstieg von Kriminalität verzeichnen und dass in einigen Distrikten der Provinz Herat Talibanaktivitäten stattfinden. Auf Basis der vorliegenden Länderinformationen, insbesondere im Hinblick auf die EASO Leitlinien 2019 ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer in Herat eine neue Verfolgung oder ein anderer schwerer Schaden droht.

-Ist das IFA-Gebiet praktisch, sicher und auf legalem Weg zu erreichen?

In Mazar-e Sharif gibt es einen internationalen Flughafen, durch den die Stadt über den Luftweg von Kabul sicher zu erreichen ist (LIB, Kapitel 3.35.). Die Verbindungsroute in die Stadt ist bei Tageslicht jedenfalls sicher, zumal aus den Länderinformationen nichts Gegenteiliges hervorgeht.

Herat hat einen Flughafen, der außerhalb der Stadt, ca. 10 km außerhalb der Stadt liegt und ist von Kabul aus auf diesem Weg sicher zu erreichen (LIB, Kapitel 3.35.).

Wie festgestellt sind die beiden Städte – allenfalls über Kabul aus – mit dem Flugzeug sicher erreichbar. Internationale Flüge nach Afghanistan sowie nationale Flüge sind ebenfalls – unter Einhaltung der grundlegenden COVID-19-Schutzmaßnahmen – möglich. Zwischen den Städten Afghanistans verkehren zudem Busse.

-Wie sind die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers?

Der Beschwerdeführer ist jung, gesund, arbeits- und anpassungsfähig und ledig. Der Beschwerdeführer gehört keiner für einen schweren Verlauf einer COVID-19 Ansteckung gefährdeten Risikogruppe an.

Obwohl der Beschwerdeführer bislang nie Afghanistan lebte, ist er mit den kulturellen Gepflogenheiten in Afghanistan vertraut. Er wuchs im islamisch geprägten Iran auf und lebte – im Kreis seiner Familie – weiterhin nach afghanischen Traditionen, wodurch eine Rückbindung zu seinem Herkunftsstaat vermittelt wurde. Er spricht eine in Afghanistan weit verbreitete Sprache auf muttersprachlichen Niveau (Dari). Er besuchte im Iran ein bis zwei Jahre eine afghanische Schule und weist Schreib- und Lesekompetenz auf. Der Beschwerdeführer hat zudem berufliche Vorerfahrungen in einem Handwerk (Teppichknüofen) und hat in Österreich über Kurse Zusatzkenntnisse erworben, die er bei der Ansiedelung und Arbeitssuche in Afghanistan verwerten kann (zB in Mathematik, Englisch). Der familiäre Hintergrund des Beschwerdeführers, seine Schulbildung und seine beruflichen und persönlichen Erfahrungen im Iran lassen darauf schließen, dass der Beschwerdeführer mit den sozialen Normen in Afghanistan ausreichend vertraut und in der Lage ist, bei einer Neuansiedelung in Afghanistan mit den dortigen Gepflogenheiten und der Sprache zurecht zu kommen. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer in Österreich gut zurechtfindet, lassen auf eine hohe Anpassungsfähigkeit schließen. Auf Grund dieser Fähigkeit ist vor dem Hintergrund der sonstigen Umstände des Beschwerdeführers (Gesundheit, Arbeitsfähigkeit, berufliche Vorerfahrungen und erworbene Zusatzkenntnissse) davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer bei einer Neuansiedelung in Mazar-e-Sharif in gleicher Weise wie andere Rückkehrer in der gleichen Situation zurechtfinden wird.

-Wird der Beschwerdeführer im IFA-Gebiet auf Dauer in Sicherheit leben können?

Auf Grund der anhaltenden Stabilität in der Region Balkh und der dargestellten grundsätzlich ruhigen Sicherheitslage in Mazar-e-Sharif, sowie auch in der Stadt Herat, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Mazar-e-Sharif oder Herat trotz der Schwankungen der allgemeinen Sicherheitslage auf Grund des bewaffneten Konflikts auch auf Dauer sicher wird leben können. Insbesondere sind beim Beschwerdeführer keine individuellen Umstände hervorgekommen, die gegen diese Einschätzung sprechen.

-Werden die grundlegenden Menschenrechte im IFA-Gebiet geachtet?

Es ergeben sich aus den Länderberichten keine Hinweise darauf, dass die grundlegenden Menschenrechte in Mazar-e Sharif oder Herat nicht geachtet werden.

-Kann der Beschwerdeführer im IFA-Gebiet wirtschaftlich überleben?

Da der Beschwerdeführer jung, gesund und arbeitsfähig ist, spricht nichts dagegen, dass der Beschwerdeführer in Mazar-e Sharif oder Herat durch Annahme von Gelegenheitsarbeiten seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Nach den vorliegenden Länderberichten besteht Bedarf am Arbeitsmarkt überwiegend in Hinblick auf manuelle Arbeit ohne Anforderungen an eine formelle Ausbildung (EASO Bericht Afghanistan Netzwerke vom Januar 2018).

Insgesamt ist festzuhalten, dass die sozioökonomischen Rahmenbedingungen für einen Rückkehrer auch in den Städten Mazar-e Sharif oder Herat schwierig sind und durch die aktuelle COVID-19 Pandemie nochmals erschwert werden. Der Zugang zu Grundversorgung, medizinischer Versorgung, Arbeits- und Wohnungsmarkt ist jedoch nach wie vor gegeben. Die Arbeitslosigkeit ist zwar hoch, jedoch wäre nach der festgestellten Berichtslage nicht erkennbar, dass ganz generell nicht die Grundlage bzw. (Lebens-) Bedingungen an sich für die – in weiterer Folge, wie nachstehend auch dargelegt, dann von weiteren persönlichen Umständen des Einzelnen abhängig – Existenzsicherung allgemein wie auch das Erreichen und Halten eines – auch der übrigen dortigen Bevölkerung entsprechenden – angemessenen Lebensstandards vorhanden wären. Der Beschwerdeführer verfügt bereits über Berufserfahrung als Teppichknüpfer. Auf Basis dieser Vorerfahrungen ist zu prognostizieren, dass der Beschwerdeführer auch in Mazar-e Sharif oder Herat in der Lage sein wird, sich durch eigene Tätigkeit ein den dortigen Verhältnissen entsprechendes Einkommen zu erwirtschaften.

COVID-19: Aus den Länderinformationen geht hervor, dass die wirtschaftliche Situation in Herat und Mazar-e Sharif vor allem für Taglöhner aufgrund der getroffenen Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19 Pandemie (zum Teil Lockdown, „social-distancing“) schwierig ist. Es handelt sich dabei jedoch um temporäre Maßnahmen, die der Verhinderung der Ausbreitung der Pandemie geschuldet sind. Aus jetziger Sicht kann davon ausgegangen werden, dass diese nach einem Abklingen der Krise wieder gelockert werden, sodass es dem Beschwerdeführer in Zukunft möglich sein wird, sich am Mazar-e Sharifer und Herater Arbeitsmarkt zurechtzufinden und eine seiner Ausbildung und Vorerfahrung entsprechende Beschäftigung zu finden, um sich ein Einkommen zu erwirtschaften. Zudem kann der Beschwerdeführer Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen und damit anfangs seine Grundbedürfnisse bestreiten. Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass eine Ansiedelung für den Beschwerdeführer aufgrund der COVID-19 Maßnahmen mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten verbunden sein kann. Die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers (Gesundheit, Sozialisierung in afghanischer Kultur, Vorerfahrungen als Teppichknüpfer, schulische Bildung in Österreich) lassen aber die Prognose zu, dass der Beschwerdeführer auch in der aktuellen Situation in der Lage sein wird, sich eine Lebensgrundlage zu schaffen, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz zu decken. Es sind im Verfahren keine außergewöhnlichen Umstände hervorzugekommen, die eine Verletzung der nach Art. 3 EMRK garantierten Rechte des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Mazar-e Sharif oder Herat annehmen lassen.

-Hat der Beschwerdeführer Zugang zu einer Unterkunft?

Mazar-e Sharif: Die Wohnsituation in der Stadt Mazar-e-Sharif ist angespannt. Grundsätzlich stehen nach den Länderinformationen aber ausreichende (wenn auch einfache) Unterkünfte zur Verfügung. Insbesondere konnte bisher – wie dies Landinfo im EASO-Bericht Netzwerke Januar 2018 aufzeigte – anstelle einer ganzen Wohnung ein einzelnes (und damit gegenüber einem ganzen Apartment deutlich günstigeres) Zimmer gemietet werden, z.B. vorübergehend in einem „Teehaus“ („tea house“). Es ist zu berücksichtigen, dass nicht davon ausgegangen werden muss, dass eine einzelne Person eine ganze Wohnung für sich mieten müsste. So könnte auch eine Wohnung von mehreren Personen/Rückkehren, jedenfalls für eine Übergangszeit, geteilt werden, was die Mietkosten (erheblich) senken würde.

Herat: Da Stämme in Herat weniger Rolle spielen, ist es für Rückkehrer leichter, sich dort niederzulassen. Zudem besteht für den Beschwerdeführer auch in Herat die Möglichkeit vorübergehend in einem „Teehaus“ („tea house“) zu wohnen (EASO Leitlinien 2019, S. 132-133).

COVID-19: Aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie ist hinsichtlich der Wohnmöglichkeiten in den Städten Mazar-e Sharif und Herat zu berücksichtigen, dass laut dem ACCORD-Bericht „Fokusrecherche zu Afghanistan: Covid-19-Lage“ vom 05.06.2020, viele Hotels und Teehäuser geschlossen sind (Stahlmann, 11. Mai 2020). Bei den genannten Sperren handelt es sich um temporäre Maßnahmen, die der Hintanhaltung der Ausbreitung der Pandemie geschuldet sind; aus jetziger Sicht darf davon ausgegangen werden, dass diese nach einem Abklingen der Krise wieder gelockert werden, sodass es dem Beschwerdeführer möglich sein wird, Unterkunft in einem geöffneten Teehaus, Hotel oder einer anderen privaten Unterkunft zu nehmen. Hinzu kommt, dass das Leben der Bevölkerung in den Städten Herat und Mazar-e Sharif auch während der Geltung der Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID19 nach den festgestellten Länderinformationen weiter läuft. Es ist aus diesem Grund davon auszugehen, dass es in der derzeitigen Situation zwar schwierig, aber keinesfalls ausgeschlossen ist, in diesen Städten eine vorübergehende oder dauerhafte Unterkunft zu finden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat festgehalten, dass eine schwierige Lebenssituation (bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht), die ein Asylwerber bei Rückführung in das als innerstaatliche Fluchtalternative geprüfte Gebiet vorfinden würde, für sich betrachtet nicht ausreicht, um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (vgl. VwGH 23.1.2018, Ra 2018/18/0001). Zur aktuellen Situation aufgrund der Covid-19- Pandemie führt der Verwaltungsgerichtshof aus: „Davon ausgehend zeigt die Revision mit ihrem Vorbringen zu der durch die Covid-19-Pandemie bewirkten schwierigeren wirtschaftlichen Lage - die Revision verweist insbesondere auf steigende Lebensmittelpreise, die sukzessive Schließung von Teehäusern und die fehlende Möglichkeit zur Erlangung von Unterstützungshilfen - nicht auf, dass dem jungen und arbeitsfähigen Revisionswerber die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht zumutbar wäre (vgl. die Beschlüsse VwGH Ra 2020/20/0188, Rn. 19, zu Mazar-e Sharif, und Ra 2020/01/0182, Rn. 11).“

In einer Gesamtbetrachtung ist dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in die Städte Mazar-e Sharif oder Herat hinsichtlich der Inanspruchnahme einer Unterkunft somit unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Beschwerdeführers und vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung zumutbar.

-Ist grundlegende Versorgung und Infrastruktur verfügbar?

Auch wenn die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung häufig nur eingeschränkt möglich ist, so ist die Versorgung der afghanischen Bevölkerung in den Städten Mazar-e Sharif und Herat dennoch zumindest grundlegend gesichert.

Mazar-e Sharif: Laut Prognose des FEWS befindet sich Mazar-e Sharif im Zeitraum Juni 2020 bis September 2020 teilweise in der zweitniedrigsten Stufe (Stufe 2) sowie teilweise in der dritten Stufe (Stufe 3) des Klassifizierungssystems für Nahrungsmittelversorgung. In Stufe 2, auch „stressed“ genannt, weisen Haushalte nur einen gerade noch angemessenen Lebensmittelverbrauch auf und sind nicht in der Lage, sich wesentlich, nicht nahrungsbezogenen Güter zu leisten, ohne dabei irreversible Bewältigungsstrategien anzuwenden. In Stufe 3, auch als „Crisis“ bezeichnet, weisen Haushalte Lücken im Nahrungsmittelkonsum mit hoher oder überdurchschnittlicher akuter Unterernährung auf oder sind nur geringfügig in der Lage, ihren Mindestnahrungsmittelbedarf zu decken – und dies nur indem Güter, die als Lebensgrundlage dienen, vorzeitig aufgebraucht werden bzw. durch Krisenbewältigungsstrategien (ECOI.net Themendossier zu Afghanistan: Sicherheitslage und sozio-ökonomische Lage in Herat und Mazar-e Sharif vom 26.05.2020, 3.1.).

Herat: Laut Prognose des FEWS befindet sich Herat im Zeitraum Juni 2020 bis September 2020 in der zweitniedrigsten Stufe (Stufe 2) des Klassifizierungssystems für Nahrungsmittelversorgung. In Stufe 2, auch „stressed“ genannt, weisen Haushalte nur einen gerade noch angemessenen Lebensmittelverbrauch auf und sind nicht in der Lage, sich wesentlich, nicht nahrungsbezogenen Güter zu leisten, ohne dabei irreversible Bewältigungsstrategien anzuwenden. (ECOI.net Themendossier zu Afghanistan: Sicherheitslage und sozio-ökonomische Lage in Herat und Mazar-e Sharif vom 26.05.2020, 3.1.).

Die Nahrungsmittelversorgung ist aktuell in der Stadt Mazar-e Sharif schwieriger als in Herat, jedoch trotz der angespannten Lage aufgrund der COVID-19 Pandemie grundsätzlich sichergestellt und wie den aktuellen Länderinformationen zu entnehmen ist, laut Prognose des FEWS bis September 2020 grundsätzlich gewährleistet.

-Sind Lebensgrundlagen bzw. erwiesene und nachhaltige Unterstützung vorhanden?

Der Beschwerdeführer kann sich – möglicherweise nach Anfangsschwierigkeiten – durch Annahme von Gelegenheitsarbeiten eine Lebensgrundlage schaffen. Es kamen im Verfahren keine Umstände hervor, die darauf schließen lassen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage wäre, für seinen eigenen Unterhalt zu sorgen, wie dies auch andere in Mazar-e Sharif oder Herat ansässige Personen tun können.

Der Beschwerdeführer kann nach den vorliegenden Länderinformationen sowohl staatliche als auch NGO-Hilfe für Rückkehrer nach Afghanistan in Anspruch nehmen und damit die Grundlage für sein weiteres Leben in Mazar-e Sharif oder Herat schaffen.

-Besteht Zugang zu einem Unterstützungsnetzwerk?

Der Beschwerdeführer steht in Kontakt zu seinen im Iran aufhältigen Verwandten. Die Familie des Beschwerdeführers kann ihn bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund ihrer eigenen wirtschaftlichen Lage jedoch nicht finanziell unterstützen. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan auf ein Unterstützungsnetzwerk zurückgreifen kann.

Selbst wenn die Herkunftsfamilie den Beschwerdeführer nicht unterstützen kann, führt dies jedoch nicht zum Ausschluss einer IFA: Den UNHCR RL 2018 (S. 110 englische Version, S. 123 deutsche Version) ist zu entnehmen, dass alleinstehende, leistungsfähige Männer ohne besondere Vulnerabilität im erwerbsfähigen Alter sich auch ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in städtischen und halbstädtischen Gebieten in zumutbarer Weise ansiedeln können, wenn eine notwendige Infrastruktur sowie Lebensgrundlagen zur Sicherung der Grundversorgung gegeben ist und das Gebiet unter der tatsächlichen Kontrolle des Staates stehen (S. 125). Dies ist derzeit in Mazar-e Sharif und Herat der Fall. In den EASO Leitlinien 2019 (S. 36) wird ebenfalls festgehalten, dass, obwohl die Situation im Zusammenhang mit der Ansiedlung in den Städten Mazar-e Sharif oder Herat gewisse Härten mit sich bringt, eine IFA für alleinstehende, erwerbsfähige Männer unter Berücksichtigung ihrer individuellen Umstände aber angemessen sein kann. Dies ist aufgrund der vorgenommenen Prüfung der individuellen Umstände des Beschwerdeführers bei ihm der Fall.

Hinsichtlich der mangelnden familiären und sozialen Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers ist auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach einem leistungsfähigen Asylwerber im erwerbsfähigen Alter, der eine der Landessprachen Afghanistans beherrscht, mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut ist und die Möglichkeit hat, sich durch Gelegenheitstätigkeiten eine Existenzgrundlage zu sichern, die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative zugemutet werden könne, und zwar selbst dann, wenn er nicht in Afghanistan geboren wurde, dort nie gelebt und keine Angehörigen in Afghanistan hat (vgl. VfGH 12.12.2017, E 2068/2017; VwGH 20.09.2017, Ra 2017/19/0190 und Ra 2017/19/0205).

Zu beachten ist allerdings, dass die von EASO herausgegebene Country-Guidance Afghanistan von Juni 2018 und Juni 2019, der das Unionsrecht – vergleichbar Informationen des UNHCR (vgl. VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0533, mwN) – eine besondere Bedeutung zumisst (vgl. Art. 10 Abs. 3 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU und Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU; vgl. dazu VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153), von dieser Einschätzung ausdrücklich jene Gruppe von Rückkehrern ausnimmt, die entweder außerhalb Afghanistans geboren wurden oder lange Zeit außerhalb Afghanistans gelebt haben (vgl. unter Pkt. II.1.2.4. S. 109 EASO Country-Guidance Juni 2018 und S. 139 EASO Country-Guidance Juni 2019).

Aus den Richtlinien von EASO geht hervor, dass für die genannte Personengruppe eine innerstaatliche Fluchtalternative dann nicht in Betracht komme, wenn am Zielort der aufenthaltsbeendenden Maßnahme kein Unterstützungsnetzwerk für die konkrete Person vorhanden sei, das sie bei der Befriedigung grundlegender existenzieller Bedürfnisse unterstützen könnte, und dass es einer Beurteilung im Einzelfall unter Heranziehung der folgenden Kriterien bedürfe: Unterstützungsnetzwerk, Ortskenntnis der betroffenen Person bzw. Verbindungen zu Afghanistan sowie sozialer und wirtschaftlicher Hintergrund (insbesondere Bildungs- und Berufserfahrung, Selbsterhaltungsfähigkeit außerhalb Afghanistans).

Die Rechtsprechung der Höchstgerichte zu Rückkehrern, die entweder außerhalb Afghanistans geboren wurden oder lange Zeit außerhalb Afghanistans gelebt haben, zeichnet sowohl im zeitlichen Verlauf als auch im inhaltlichen Vergleich ein differenziertes Bild: Nach der damals übereinstimmenden Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes konnte einem leistungsfähigen Asylwerber im erwerbsfähigen Alter ohne Unterstützungsnetzwerk im Neuansiedlungsgebiet die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in den Städten Mazar-e Sharif, Herat oder Kabul zugemutet werden, auch wenn er nicht in Afghanistan geboren wurde, dort nie gelebt und keine Angehörigen in Afghanistan hat (vgl. etwa VfGH 12.12.2017, E 2068/2017; VwGH 20.09.2017, Ra 2017/19/0190 und Ra 2017/19/0205).

Bezogen auf den gegenständlichen Beschwerdefall bedeutet das Folgendes:

Vorliegend handelt es sich um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann, der im Iran geboren wurde und sich bis zur Ausreise im Jahr XXXX aufhielt. Es wurde bereits mehrfach ausgeführt, dass der Beschwerdeführer dennoch mit den kulturellen Gepflogenheiten in Afghanistan vertraut ist, dies weil er im Iran im afghanischen Familienverband nach afghanischen Traditionen lebte und ein bis zwei Jahre lang eine afghanische Schule im Iran besuchte, wodurch er nach wie vor eine starke Rückbindung zu seinem Herkunftsstaat aufweist. Zudem arbeitete er mit anderen Afghanen in einer Teppichknüpffabrik im Iran.

Der Beschwerdeführer verfügt über eine Schulbildung, Schreib- und Lesekompetenz, Sprachkenntnisse in Farsi (Muttersprache) und Dari, sowie mehrjährige Berufserfahrung als Teppichknüpfer.

Er verfügt zwar über keine familiären oder sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte in Mazar-e- Sharif und Herat, die ihm den Aufbau einer Existenz erleichtern würden. Anders als andere außerhalb Afghanistans sozialisierte Rückkehrer verfügt er jedoch – wie ausgeführt – über mehrjährige Berufserfahrung als Teppichknüpfer und hat in Österreich über Kurse Zusatzkenntnisse erworben, die bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit hilfreich sein können (zB. Mathematik, Englisch). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sowohl in Herat als auch in Mazar-e Sharif der Bedarf an Tätigkeiten im Handwerksbereich gegeben ist und der Beschwerdeführer seine diesbezüglichen Vorkenntnisse gut verwerten kann. Die Industrie der kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMUs) ist dem LIB folgend insbesondere in Herat im Handwerksbereich und in der Seiden- und Teppichproduktion gut entwickelt und beschäftigt Tagelöhner sowie kleine Unternehmer.

Das Fehlen eines Unterstützungsnetzwerkes vor Ort wird somit im Fall des Beschwerdeführers durch seine individuellen Vorerfahrungen (mehrjährige Arbeitserfahrung als Teppichknüpfer), seine Sozialisierung in einem afghanischen Umfeld, der Kenntnis einer Landessprache, seiner erwiesenen Anpassungsfähigkeit verbunden mit der Möglichkeit, Rückkehrhilfe zu Beginn in Anspruch nehmen zu können, ausgeglichen.

Unter Berücksichtigung der EASO-Guidelines von Juni 2018 und Juni 2019, der dort genannten Kriterien sowie der dargestellten Rechtsprechung gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass gegenständlich durchaus außergewöhnliche Umstände vorliegen, die es dem Beschwerdeführer dennoch ermöglichen, nach Afghanistan zurückzukehren, ohne dass er in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten gemäß Art. 2 EMRK auf Leben sowie gemäß Art. 3 EMRK, weder der Folter, noch erniedrigender oder unmenschlicher Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, verletzt wird, und im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative (Mazar-e Sharif, Herat) nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass eine schwierige Lebenssituation für einen Asylwerber im Fall seiner Rückführung in den Herkunftsstaat, vor allem in wirtschaftlicher Hinsicht – gestützt auf mangelnde tragfähige Beziehungen und/oder fehlende Ortskenntnisse in Großstädten oder eine schwierige Situation bei der Wohnraum- oder Arbeitsplatzsuche – nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausreicht, um die Voraussetzungen zur Erlangung von subsidiärem Schutz zu erfüllen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; 19.06.2017, Ra 2017/19/0095).

Dafür, dass der Beschwerdeführer in Ansehung der Sicherheitslage und existentieller Grundbedürfnisse (z.B. Nahrung, Unterkunft etc.) in Herat oder Mazar-e Sharif einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt daher im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten sowohl in Herat als auch in Mazar-e Sharif Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Eine Ansiedelung in Herat oder Mazar-e Sharif ist dem Beschwerdeführer somit möglich und auch zumutbar.

Die COVID-19-Pandemie vermag für sich alleine betrachtet nicht die Schlussfolgerung zu tragen, dass die Ausweisung in einen von diesem Virus betroffenen Staat automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde, zumal derzeit weltweit zahlreiche Länder von vorübergehenden Einschränkungen, negativen (allgemeinen, gesundheitlichen, wirtschaftlichen oder finanziellen) Auswirkungen der Pandemie sowie vorläufigen (Sicherheits-)Maßnahmen betroffen sind.

Somit steht dem Beschwerdeführer im Ergebnis eine IFA in Mazar-e Sharif und Herat zur Verfügung, auf die er entsprechend den Anforderungen der UNHCR RL 2018 sowie den Kriterien der EASO Leitlinien 2019 in zumutbarer Weise verwiesen werden kann. Unter Berücksichtigung der Länderberichte, der von UNHCR-Richtlinie und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist in einer Gesamtbetrachtung nicht zu erkennen, dass er im Fall seiner Abschiebung nach Afghanistan und einer Ansiedlung in der Stadt Mazar-e Sharif oder Herat in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Es liegen keine exzeptionellen Gründe vor, die einer Ansiedlung in den Städten Mazar-e Sharif oder Herat entgegenstehen würden. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer eine Ansiedlung in den Städten Mazar-e Sharif oder Herat möglich und auch zumutbar ist.

3.2.7. Die Beschwerde betreffend Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen.

3.3. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Abs. 1 AsylG

3.3.1. § 57 AsylG lautet auszugsweise:

„Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, …,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

…“

3.3.2. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Abs. 1 AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.

3.3.3. Die Beschwerde betreffend Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.

3.4. Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides - Rückkehrentscheidung

3.4.1. § 52 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 9 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG), und §§ 58 Abs. 2 und 52 AsylG lauten auszugsweise:

„Rückkehrentscheidung (FPG)

§ 52 …

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn,

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird,

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

…“

„Schutz des Privat- und Familienlebens (BFA-VG)

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:1.die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,2.das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,3.die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,4.der Grad der Integration,5.die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,6.die strafgerichtliche Unbescholtenheit,7.Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,8.die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,9.die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.

…“

„Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln

Antragstellung und amtswegiges Verfahren (AsylG)

§ 58 …

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

…“

„Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK (AsylG)

§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn,

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

…“

3.4.2. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.

Unter „Privatleben“ im Sinne von Art. 8 EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).

Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH vom 25.04.2018, Ra 2018/18/0187). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (VwGH vom 18.09.2019). Die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie dem Ausüben einer Erwerbstätigkeit stellen bei einem Aufenthalt von knapp vier Jahren im Zusammenhang mit der relativ kurzen Aufenthaltsdauer keine außergewöhnliche Integration dar (VwGH vom 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Es ist im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH vom 28.02.2019, Ro 2019/01/003).

Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Gegen diese Normen verstoßen Fremde, die nach dem negativen Abschluss ihres Asylverfahrens über kein weiteres Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und unrechtmäßig in diesem verbleiben (VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407).

3.4.3. Da der Beschwerdeführer über keine Familienangehörigen in Österreich verfügt, ist ein Eingriff in sein Recht auf Familienleben iSd Art. 8 EMRK auszuschließen.

Der Beschwerdeführer ist jedoch verlobt. Er hat die Absicht, seine Verlobte nach Erreichen ihrer Volljährigkeit zu heiraten und mit ihr zusammenzuziehen. Die Beziehung des Beschwerdeführers wurde zu einem Zeitpunkt eingegangen, als sich der Beschwerdeführer seines bloß vorläufigen Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Der Beschwerdeführer konnte unter diesen Umständen zu keiner Zeit vernünftigerweise erwarten, diese Beziehung in Österreich fortführen zu können. Zudem besteht kein gemeinsamer Wohnsitz. Vom Beschwerdeführer wurde eine besondere Beziehungsintensität nicht dargetan. Die Beziehung besteht im Wesentlichen in gelegentlichen gemeinsamen Übernachtungen, regelmäßigen Treffen und gemeinsamen Freizeitaktivitäten. Die Verlobte unterstützt den Beschwerdeführer hin und wieder finanziell. Eine Abhängigkeit in finanzieller Hinsicht besteht jedoch nicht.

Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt dann unter den Schutz des "Familienlebens" iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0149, mwN). Im vorliegenden Fall sind jedoch keine Merkmale einer Abhängigkeit oder sonstige Hinweise für eine ausreichend intensive Beziehung des Beschwerdeführers hervorgekommen.

Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.

3.4.4. Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer unter Umgehung der Grenzkontrollen und somit illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Antragstellung im XXXX , somit seit ca. XXXX Jahren, im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer durfte sich in Österreich bisher nur aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war. Der Zeitraum des Aufenthalts des Beschwerdeführers ist mit XXXX Jahren als eher kurz zu werten.

Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse auf Niveau A2. Er absolvierte Kurse für den Pflichtschulabschluss und besuchte zahlreiche Integrationskurse. Der Beschwerdeführer plant eine Lehre als Koch zu beginnen.

Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach, sondern bezieht die staatliche Grundversorgung, er ist am Arbeitsmarkt nicht integriert und verfügt auch nicht über verbindliche Einstellungszusagen. Der Beschwerdeführer hat zwar freundschaftliche Beziehungen zu Österreichern, verfügt jedoch weder über Verwandte noch sonstige enge soziale Bindungen in Österreich.

Das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seiner privaten Kontakte ist dadurch geschwächt, dass er sich bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste.

Zur Anerkennung und Einhaltung der österreichischen und europäischen Rechts- und Werteordnung ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer zweimal von österreichischen Gerichten rechtskräftig verurteilt wurde. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX , rechtskräftig am XXXX zu XXXX wurde der Beschwerdeführer unter Bedachtnahme auf § 5 Z 4 JGG nach § 27 Abs. 2a SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von XXXX Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX zu XXXX , rechtskräftig am XXXX , wurde der Beschwerdeführer unter Bedachtnahme auf § 19 JGG iVm § 36 StGB sowie § 28 StGB iVm § 5 Z 4 JGG gemäß § 27 Abs. 2a SMG zu einer Freiheitsstrafe von XXXX Monaten verurteilt. Durch die zahlreichen Verstöße gegen das Suchmittelgesetz hat der Beschwerdeführer ausgedrückt, dass er die österreichische Rechtsordnung nicht einhält und anerkennt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird die für die Integration wesentliche soziale Komponente durch vom Fremden begangene Straftaten erheblich beeinträchtigt (VwGH 19.11.2003, 2002/21/0181 mwN).

Es ist auch nach wie vor von einer engen Bindung des Beschwerdeführers nach Afghanistan auszugehen. Er wuchs in einer afghanischen Familie auf und besuchte ein bis zwei Jahre lang die afghanische Schule im Iran. Er spricht auch eine Landessprache Afghanistans als Muttersprache.

3.4.5. Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Der Beschwerdeführer konnte in der relativ kurzen Aufenthaltsdauer zwar mehrere Integrationsschritte setzen, es liegen jedoch keine außergewöhnlichen Umstände vor.

Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden oder die die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG erforderlich machen würden.

Der Beschwerdeführer hat weder behauptet über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen, noch ist ein solches im Ermittlungsverfahren hervorgekommen. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig.

3.4.6. Die Beschwerde war daher auch in diesem Punkt abzuweisen.

3.5. Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides – Zulässigkeit der Abschiebung

3.5.1. §§ 52 Abs. 9 und 50 FPG lauten auszugsweise wie folgt:

„Rückkehrentscheidung

§ 52 …

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Verbot der Abschiebung

§ 50 (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

…“

3.5.2. Die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 FPG entsprechen jenen des § 8 Abs. 1 AsylG. Die Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 FPG entsprechen jenen des § 3 Abs. 1 AsylG. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verneint.

Es besteht auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, welche eine Abschiebung nach Afghanistan für unzulässig erklärt. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist daher zulässig.

3.5.3. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich dieses Spruchpunktes als unbegründet abzuweisen.

3.6. Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides – Ausreisefrist

3.6.1. § 55 FPG lautet auszugsweise:

„Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben.“

3.6.2. Besondere Umstände im Sinne des § 55 Abs. 2 FPG sind im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht worden, weshalb die vom Bundesamt gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.

3.6.3. Die Beschwerde war daher auch diesbezüglich als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

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