L521 2207004-1•BVwG L521 2207004-1
L521 2207004-1Tribunal administratif fédéral30 avr. 2019
Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses,<br/>Asylverfahren, Aufenthaltsberechtigung, Aufenthaltsberechtigung<br/>besonderer Schutz, Aufenthaltstitel, Behebung der Entscheidung,<br/>Bescheidabänderung, ersatzlose Behebung, gekürzte Ausfertigung,<br/>Kassation, mündliche Verhandlung, mündliche Verkündung,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig, Spruchpunktbehebung,<br/>subsidiärer Schutz
L521 2207004-1/12E
Gekürzte Ausfertigung des am 12.04.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde des XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch Verein ZEIGE, Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch, 1170 Wien, Ottakringer Straße 54/4/2, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.12.2018, Zl. 1131703504-161385326, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.04.2019 zu Recht erkannt:
A)
1. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. und III. des angefochtenen Bescheids wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der angefochtene Bescheid in seinem Spruchpunkt III. zu lauten hat:
"Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wird XXXX gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt."
2. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass er in seinem Spruchpunkt IV. zu lauten hat:
"Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen XXXX ist gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-Verfahrensgesetz auf Dauer unzulässig. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXX , geb. XXXX , der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt."
3. Die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 12.04.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist seitens der hiezu berechtigten Parteien des Beschwerdeverfahrens nicht gestellt wurde.
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