I401 2144767-1•BVwG I401 2144767-1
I401 2144767-1Tribunal administratif fédéral30 avr. 2019
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
I401 2144767-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER als Vorsitzenden sowie die fachkundige Laienrichterin Karin FISCHER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Patrick FRIEDRICH als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 25.10.2016 betreffend "Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe" beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird wegen der Zurücknahme des Vorlageantrages eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Bescheid vom 25.10.2016 sprach das Arbeitsmarktservice XXXX, Regionale Geschäftsstelle (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) aus, dass XXXX (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet) den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 22.09. bis 02.11.2016 verloren hat und ihm keine Nachsicht erteilt wird.
2. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.12.2016 wies die belangte Behörde die erhobene Beschwerde ab.
4. Mit Schreiben vom 21.12.2016 beantragte der Beschwerdeführer die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
5. Mit Schreiben vom 26.12.2016, welches am 27.12.2016 bei der belangten Behörde einlangte, nahm der Beschwerdeführer seinen Vorlageantrag zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A):
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. das Erk. des VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320, u.v.a.).
Auf Grund des im Schreiben vom 26.12.2016, eingelangt bei der belangten Behörde am 27.12.2016, unmissverständlich formulierten Parteiwillens ("... nehme ich Bezug auf die
Beschwerdevorentscheidung vom 14.12.2016 ... und stelle hiermit
fest, dass ich den Antrag [gemeint: den Vorlageantrag zurückziehe.") ist einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen und war daher das Beschwerdeverfahren einzustellen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es zur Frage der Zurücknahme eines Rechtsmittels an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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