G311 2141772-2•Bundesverwaltungsgericht G311 2141772-2
G311 2141772-2Tribunal administratif fédéral30 avr. 2019
aufschiebende Wirkung - Entfall
G311 2141772-2/2Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Irak, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.02.2019, Zahl: XXXX, betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:
A) Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 21.03.2019 gegen den oben genannten Bescheid vor. Unter Spruchpunkt VI. wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründend wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bereits in zweiter Instanz vom Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig abgewiesen worden sei, der Beschwerdeführer jedoch der damit ebenso rechtskräftig ergangenen Rückkehrentscheidung bisher nicht nachgekommen sei. Er verharre rechtswidrig im Bundesgebiet und verfüge nicht über die finanziellen Mittel, um für seinen Lebensunterhalt im Bundesgebiet aufzukommen.
Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht Beschwerde und regte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an.
Die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens langten am 18.04.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Der zuständigen Gerichtsabteilung wurden die Akten am 18.04.2019 vorgelegt.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 13.07.2015 wurde nach Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht in zweiter Instanz mit Erkenntnis vom 24.10.2018 rechtskräftig abgewiesen, gegen den Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung bisher nicht nach.
II. Rechtliche Beurteilung:
§ 18 Abs. 2 und 5 FPG lauten:
"(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
....
(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt."
Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.
Beim Beschwerdeführer liegt eine aktuelle rechtskräftige Entscheidung über seine Rückkehr in den Irak sowie die Zulässigkeit der Abschiebung vor. Es wurden in der Beschwerde keine konkreten Gründe geltend gemacht, weshalb den Beschwerdeführer im Herkunftsstaat dennoch eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention drohen sollte und werden solche auch seitens des Bundesverwaltungsgerichtes im Zuge der durchgeführten Grobprüfung nicht erkannt.
Zur in der Beschwerde diesbezüglich zitierten Judikatur des EuGH wird darauf verwiesen, dass es sich gegenständlich nicht mehr um ein Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem AsylG, sondern um ein Verfahren nach dem FPG handelt und diese Rechtsprechung auf den gegenständlichen Fall somit keine Anwendung finden kann (vgl VwGH vom 13.12.2018, Ro 2018/18/0008 mit Verweis auf EuGH vom 19.06.2018, Gnandi, Rs C-181/16, und vom 05.07.2018, C., J. und S., Rs C-269/18 PPU).
Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit - vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt - die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision
Die Revision nach Art 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG grundsätzliche Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht zu lösen hatte.
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