W141 2216896-1•BVwG W141 2216896-1
W141 2216896-1Tribunal administratif fédéral29 avr. 2019
aufschiebende Wirkung, Notstandshilfe, Rückforderung,<br/>Vollstreckbarkeit
W141 2216896-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl GAUSTER und
Josef HERMANN, als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX ,
geboren am XXXX , bevollmächtigt vertreten durch RA Mag. Thomas ROSECKER, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wiener Neustadt vom 05.03.2019, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 25 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.08.2017 wurde gemäß § 38 iVm § 10 AlVG der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit vom 24.07.2017 bis 03.09.2017 ausgesprochen, da der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer ihm zugewiesenen Beschäftigung vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Mit Bescheid vom 18.10.2017 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde die Leistung vorläufig in Höhe von €
1. 493,94 an den Beschwerdeführer ausbezahlt.
Der Beschwerdeführer hat einen Vorlageantrag erhoben und wurde die Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.02.2019 zu W216 2175646-1/8E abgewiesen. Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes hat der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der außerordentlichen Revision erhoben.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 05.03.2019 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 1.493,94 verpflichtet.
Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.02.2019 die Verpflichtung zum Rückersatz des oben angeführten Betrages bestehe.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Der Beschwerdeführer führte begründend an, dass der Rückforderungsanspruch nicht zu Recht bestehe, da der Beschwerdeführer weder eine Vereitelungshandlung gesetzt habe, noch eine rechtskräftige Entscheidung hierüber vorliege. Mit dem Rechtsmittel der außerordentlichen Revision sei die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt worden und würde eine vorzeitige Rückzahlung den Beschwerdeführer unzumutbar belasten und seine Existenz gefährden.
Am 03.04.2019 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):
Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.08.2017 wurde gemäß § 38 iVm § 10 AlVG der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit vom 24.07.2017 bis 03.09.2017 ausgesprochen, da der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer ihm zugewiesenen Beschäftigung vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde die Leistung vorläufig in Höhe von täglich
€ 35,57 über 42 Tage, sohin insgesamt € 1.493,94 an den Beschwerdeführer ausbezahlt.
Mit Bescheid vom 18.10.2017 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat einen Vorlageantrag erhoben und wurde die Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.02.2019 zu W216 2175646-1/8E abgewiesen. Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes hat der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der außerordentlichen Revision erhoben.
Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde am 07.02.2019 durchsetzbar.
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde.
Der festgestellte Zeitraum der Rückforderung der Leistung sowie die festgestellte Höhe des Bezuges gründen sich auf die im Verwaltungsakt einliegenden Aufzeichnungen über die an den Beschwerdeführer erfolgte Auszahlung sowie aus dem Bescheid vom 10.08.2017, der Beschwerdevorentscheidung vom 18.10.2017 und dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.02.2019.
Dass der Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.08.2017 aufschiebende Wirkung zukam, ergibt sich aus § 13 Abs. 1 VwGVG, dass dem Vorlageantrag gegen den Bescheid vom 18.10.2017 aufschiebende Wirkung zukam, ergibt sich aus § 15 Abs. 2 VwGVG und aus dem Verwaltungsakt.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist".
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest.
Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A):
Gegenstand des Verfahrens ist die die Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 1.493,94.
Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
Gemäß § 30 Abs. 1 VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung.
Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 10.08.2017 mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 18.10.2017 und dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.02.2019 abgewiesen.
Die Vollstreckbarkeit von Erkenntnissen von Bundesverwaltungsgerichten tritt im Regelfall bereits mit Erlassung ein, da der Revision an den VwGH nach § 30 Abs. 1 VwGG keine aufschiebende Wirkung zukommt. Damit ist die Entscheidung bis zu einer allfälligen Aufhebung bereits vollstreckbar. Eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der außerordentlichen Revision durch den VwGH hat bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht stattgefunden.
Der Bescheid der belangten Behörde vom 10.08.2017 ist aufgrund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.02.2019 zu W216 2175646-1/8E durchsetzbar.
Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen die Rückforderung einer unberechtigt empfangenen Leistung im angefochtenen Bescheid richtet, erweist sie sich somit als nicht berechtigt. Die belangte Behörde stützte die Rückforderung zu Recht auf § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG, welcher die Verpflichtung zum Rückersatz von Leistungen anordnet, die wegen "Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels" weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
Ein solcher Sachverhalt liegt dem gegenständlichen Fall zugrunde, da die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im Ausmaß von insgesamt € 1.493,94 nur wegen der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.08.2017 bzw. der aufschiebenden Wirkung des Vorlageantrages gegen den Bescheid vom 18.10.2017 vorläufig weiterhin an den Beschwerdeführer ausbezahlt wurde und das Verfahren mit der den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe bestätigenden Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.02.2019 geendet hat.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
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