BVwG I407 2200468-1

I407 2200468-1Tribunal administratif fédéral29 avr. 2019

Regest

Arbeitslosengeld, Dienstverhältnis, Geringfügigkeitsgrenze,<br/>Rückforderung, Widerruf

Texte intégral

BVwG I407 2200468-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.04.2019
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2019:I407.2200468.1.00

Spruch

I407 2200468-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Florian TAUBER und Mag. Stefan WANNER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Kufstein, Regionale Geschäftsstelle, vom 11.04.2018, betreffend Widerruf des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 01.12.2017 bis 28.01.2018 gemäß § 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) sowie Rückforderung von Arbeitslosengeld in der Höhe von € 1.388,64 gemäß § 25 Abs. 1 AlVG, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:

"Gemäß § 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) wird der Bezug des Arbeitslosengeldes für den nachstehend angeführten Zeitraum widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und gemäß § 25 Abs. 1 AlVG werden Sie zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe des nachstehenden angeführten Gesamtbetrages verpflichtet: 01.12.2017 bis 28.01.2018, € 931,02."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Frau XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) stellte am 27.11.2017, gültig für 16.10.2017, bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Kufstein (in der Folge: belangte Behörde) einen Antrag auf Arbeitslosengeld. In der Folge bezog sie Arbeitslosengeld in Höhe von € 15,78 täglich.

2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.04.2018 wurde gemäß § 24 Abs. 2 AlVG der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 01.12.2017 bis 28.01.2018 widerrufen und die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 1.388,64 verpflichtet. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 01.12.2017 bis 28.01.2018 zu Unrecht bezogen habe, da nunmehr rückwirkend die Vollversicherungspflicht bei der Firma XXXX festgestellt worden sei und sie laut Erhebungen über besagten Dienstgeber auch die entsprechenden Entgeltnachzahlungen erhalten haben, die letzlich das Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze bewirkt haben.

3. Mit Schreiben vom 08.05.2018 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid Beschwerde und gab an, dass laut beigeschlossenem Vergleich der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol vom 05.03.2018 die ehemalige Dienstgeberin sie ab 20.12.2017 als Teilzeitbeschäftigte zur Sozialversicherung anzumelden gehabt hätte. Im Zeitraum 01.12.2017 bis 19.12.2017 sei sie nur geringfügig beschäftigt gewesen. Die Dienstgeberin habe diesen Umstand bei der Sozialversicherung falsch gemeldet. Es werde daher beantragt, den Bescheid vom 11.04.2018 aufzuheben und das Arbeitslosengeld für den Zeitraum 01.12.2017 bis 19.12.2017 zu gewähren.

4. Mit Stellungnahme vom 09.07.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor. Ergänzend führte die belangte Behörde insbesondere aus, dass die Anmeldung zur Sozialversicherung vom Dienstgeber rückwirkend veranlasst worden sei, weswegen von der Richtigkeit der Anmeldung ausgegangen werden könne. Außerdem sei die Anmeldung mit der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung ihrer versicherungstechnischen Probleme besprochen worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin bezog auf Grund ihres Antrages vom 27.11.2017, gültig für 16.10.2017 Arbeitslosengeld mit einem Tagsatz in Höhe von € 15,78. Ein Teilbetrag des Arbeitslosengeldes in Höhe von € 457,62 wurde nicht mehr zur Auszahlung gebracht und bereits einbehalten.

Die Beschwerdeführerin wurde rückwirkend von 01.12.2017 bis 28.01.2018 vom Dienstgeber Firma XXXX zur Sozialversicherung angemeldet und war vollversichert gemeldet.

Bei der Tiroler Gebietskrankenkasse ist betreffend den Zeitraum 01.12.2017 bis 19.12.2017 kein Verfahren zur Klärung der Pflichtversicherung anhängig.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen bezüglich des Antrages sowie des Bezugs und der Höhe des Arbeitslosengeldes ergeben sich aus dem Versicherungsakt und sind unstrittig.

Dass die Beschwerdeführerin von 01.12.2017 bis 28.01.2018 der Pflichtversicherung unterlag ergibt sich aus einem Auszug des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 20.03.2019 sowie aus einer Stellungnahme der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 21.03.2019.

Wenn in der Beschwerde auf einen Vergleich zwischen der Beschwerdeführerin und dem Dienstgeber XXXX verwiesen wird, wonach dieser sie rückwirkend ab 20.12.2017 und nicht ab 01.12.2017 zur Sozialversicherung anmelden hätte sollen, dann ist dem entgegenzuhalten, dass es sich bei einem Vergleich um einen zivilrechtlichen Vertrag zwischen den Parteien handelt, nicht jedoch mit der Sozialversicherung. Eine Anmeldung zur Sozialversicherung ist nicht disponibel und eine Meldung wird seitens der Sozialversicherung auch geprüft. Das Bundesverwaltungsgericht muss daher von seinem Amtswissen ausgehen. Außerdem ist bei der Tiroler Gebietskrankenkasse, wie oben angeführt, auch kein Verfahren betreffend den Zeitraum 01.12.2017 bis 19.12.2017 anhängig und erfolgte die Anmeldung zur Sozialversicherung durch den Dienstgeber rückwirkend, weswegen, wie die belangte Behörde zu Recht erkennt hat, von der Richtigkeit der Anmeldung ausgegangen werden kann.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6 BVwGG lautet wie folgt:

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt:

Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Die §§ 1, 14 Abs. 1, 15 Abs. 1, 17, 28 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

§ 14. (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

§15. (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten wie folgt:

Arbeitslosigkeit

§ 12 (1) [...]

(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:

a) wer in einem Dienstverhältnis steht;

b) [...]

Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes

§ 24. (1) [...]

(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

(2) - (3) [...]

Gemäß § 50 Abs. 1 AlVG sind Bezieher von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 AlVG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Diese Verpflichtung besteht selbst dann, wenn nach Auffassung des Leistungsempfängers diese Tätigkeit den Leistungsanspruch nicht zu beeinflussen vermag (vgl. das Erk. des VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2011/08/0181, mwN).

3.2.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.04.2018 wurde gemäß § 24 Abs. 2 AlVG der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 01.12.2017 bis 28.01.2018 widerrufen und die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 1.388,64 verpflichtet. Die belangte Behörde stützte den Widerruf auf die Tatsache, dass für die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 01.12.2017 bis 28.01.2018 rückwirkend die Vollversicherungspflicht bei der Firma XXXX festgestellt wurde. Der Widerruf des Arbeitslosengeldes erfolgte somit zu Recht.

3.2.3. Der Beschwerdeführerin wurde aufgrund der Antragstellung auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld ab 16.10.2017 Arbeitslosengeld zuerkannt. Da die Beschwerdeführerin vom 01.12.2017 bis 28.01.2018 in einem vollversicherten Dienstverhältnis, das der Pensionsversicherungspflicht unterliegt, stand, gilt sie demnach im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum als nicht arbeitslos. Die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 01.12.2017 bis 28.01.2018 war daher mangels Vorliegen von Arbeitslosigkeit zu widerrufen und das unberechtigt empfangene zurückzufordern.

Im Hinblick auf die Höhe des von der belangten Behörde zurückgeforderten Betrages ist festzustellen, dass sich der im Bescheid ausgesprochene Betrag von € 1.388,64 als nicht korrekt erweist. € 15,78 pro Tag für die Zeit vom 01.12.2017 bis 28.01.2018 ergibt insgesamt einen Betrag von € 931,02, welcher zurückzufordern ist, wobei € 457,62 seitens der belangten Behörde bereits einbehalten wurden.

3.2.4. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass gegenständlich sowohl der Widerruf des Arbeitslosengeldes für den im Bescheid ausgesprochenen Zeitraum vom 01.12.2017 bis 28.01.2018 als auch die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen für den Zeitraum vom 01.12.2017 bis 28.01.2018 in der Höhe von € 931,02 zu Recht erfolgt sind.

4. Entfall von der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Verfahren hat keine Partei eine Verhandlung beantragt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In den Beschwerden wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (vgl. das Erk. des VwGH vom 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige (oben zitierte) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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